{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Auskunftsersuchen müssen sich auf Auskünfte beziehen, die für die Kontrolle der Einziehung der Reprografievergütung erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andernfalls kann das befragte Unternehmen die Erteilung dieser Auskünfte verweigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwertungsgesellschaft muss in ihrem Auskunftsersuchen auf vollständige und präzise Weise Folgendes vermerken: a) Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage von Auskunftsersuchen sind die Artikel des Gesetzes über das Urheberrecht und ähnliche Rechte und die Artikel des vorliegenden Erlasses, die die Verwertungsgesellschaft zu dieser Kontrolle ermächtigen.b) Auskünfte, um die ersucht wird Das Ersuchen kann sich auf alle Auskünfte beziehen, die für die Kontrolle der Einziehung der Reprografievergütung erforderlich sind. Dabei kann es sich beispielsweise um Bilanzen, Geschäftsbücher, Rechnungen, allgemeines oder detailliertes Zahlenmaterial oder faktische Informationen handeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwertungsgesellschaft kann um Auskünfte ersuchen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Aufgrund von Artikel 78 des Gesetzes über das Urheberrecht und ähnliche Rechte müssen Personalmitglieder der Verwertungsgesellschaft und alle anderen Personen, die an der Einziehung der Reprografievergütung beteiligt sind, das Berufsgeheimnis in Bezug auf Auskünfte, von denen sie durch oder aufgrund der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis haben, wahren. c) Gründe und Zwecke des Ersuchens Damit dem betreffenden Unternehmen der Zusammenhang zwischen den Auskünften, um die ersucht wird, und dem Zweck des Ersuchens ersichtlich wird, muss die Verwertungsgesellschaft ihr Auskunftsersuchen mit Gründen versehen, d.h. Gründe und Zwecke des Ersuchens so präzise wie möglich angeben. d) Frist Die Verwertungsgesellschaft gibt die Frist an, innerhalb deren das befragte Unternehmen antworten muss.Diese Frist darf zwanzig Werktage ab Eingang des Ersuchens nicht unterschreiten. e) In Artikel 80 Absatz 5 des Gesetzes über das Urheberrecht und ähnliche Rechte vorgesehene Sanktionen für den Fall, dass die auferlegte Frist nicht eingehalten wird oder unvollständige beziehungsweise offenkundig falsche Auskünfte erteilt werden Durch diesen Artikel wird Kapitel XI des Gesetzes vom 3.Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches auf Verstösse gegen die Artikel 59 bis 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 und gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei darauf hingewiesen, dass Auskünfte, die auf Ersuchen hin erteilt werden, ausschliesslich für die im entsprechenden Ersuchen angegebenen Zwecke verwendet werden dürfen. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, die Verwendung der erhaltenen Auskünfte auf die Kontrolle der Einziehung der Reprografievergütung zu beschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Richtet die Verwertungsgesellschaft ein Auskunftsersuchen an ein Unternehmen, verpflichtet sie dieses, ihr alle Auskünfte zu erteilen, von denen es Kenntnis hat, selbst wenn daraufhin festgestellt werden kann, dass das betreffende Unternehmen selbst oder ein anderes Unternehmen gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Reprografievergütung verstossen hat. Die Verwertungsgesellschaft kann das befragte Unternehmen allerdings nicht verpflichten, einen solchen Verstoss oder seine Beteiligung daran zuzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskunftsersuchen werden per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem zuständigen Minister wird gleichzeitig eine Kopie notifiziert. So ist er darüber informiert, wie die Verwertungsgesellschaft diese Kontrollbefugnis ausübt, und kann die Notwendigkeit beurteilen, Inhalt, Anzahl und Häufigkeit von Ersuchen durch Ministeriellen Erlass so festzulegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse behindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen und aller Vergütungspflichtigen zu gewährleisten, müssen die Kontrollmodalitäten nach Überzeugung der Vertreter der beteiligten Kreise strikte Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Verteilungsmodalitäten Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen Artikel 23 Artikel 23 betrifft Ersuchen um Auskünfte, die für die Einziehung der Reprografievergütung erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auskunftsersuchen sollen der Verwertungsgesellschaft durch Auswahl von Vergütungspflichtigen, die für eine bestimmte Kategorie von Vergütungspflichtigen repräsentativ sind, erlauben, Statistiken zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines solchen statistischen Instruments würde die Verteilung der eingezogenen Vergütungen auf Daten wie den Verkaufszahlen in Buchhandlungen oder dem Umsatz der Verleger beruhen, die über die tatsächliche Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken wenig aussagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zu Ersuchen um Auskünfte, die für die Kontrolle der Einziehung erforderlich sind, müssen in Artikel 23 erwähnte Ersuchen direkt an Vergütungspflichtige gerichtet werden, die Kopien von geschützten Werken anfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersuchen müssen schriftlich an die betreffenden Vergütungspflichtigen gerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen Auskünfte betreffen, die für die Verteilung der Reprografievergütung erforderlich sind. Andernfalls kann der befragte Vergütungspflichtige die Erteilung von Auskünften, die für die Verteilung nicht erforderlich sind, verweigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwertungsgesellschaft muss in ihrem Auskunftsersuchen auf vollständige und präzise Weise Folgendes vermerken: a) Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage von Auskunftsersuchen sind die Artikel des Gesetzes über das Urheberrecht und ähnliche Rechte und die Artikel des vorliegenden Erlasses, die die Verwertungsgesellschaft zu dieser Kontrolle ermächtigen.b) Auskünfte, um die ersucht wird Ersuchen können sich auf alle Auskünfte beziehen, die für die Verteilung der Reprografievergütung erforderlich sind.Dies betrifft beispielsweise Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements des betreffenden Vergütungspflichtigen oder eine Aufstellung der in seinen Räumlichkeiten verfügbaren Monografien und der Werke, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anhand der vom betreffenden Vergütungspflichtigen genutzten Geräte vervielfältigt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwertungsgesellschaft kann um Auskünfte ersuchen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Aufgrund von Artikel 78 des Gesetzes über das Urheberrecht und ähnliche Rechte müssen Personalmitglieder der Verwertungsgesellschaft und alle anderen Personen, die an der Einziehung der Reprografievergütung beteiligt sind, das Berufsgeheimnis in Bezug auf Auskünfte, von denen sie durch oder aufgrund der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis haben, wahren. c) Gründe und Zwecke des Ersuchens d) Zeitraum, in dem die Auskünfte über vervielfältigte Werke aufgezeichnet werden müssen Dieser Zeitraum darf fünfzehn Werktage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.e) Frist Die Verwertungsgesellschaft gibt die Frist an, innerhalb deren das befragte Unternehmen antworten muss.Diese Frist darf dreissig Werktage ab Eingang des Ersuchens nicht unterschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskunftsersuchen werden per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem zuständigen Minister wird gleichzeitig eine Kopie notifiziert. So ist er darüber informiert, wie die Verwertungsgesellschaft diese Kontrollbefugnis ausübt, und kann die Notwendigkeit beurteilen, Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen durch Ministeriellen Erlass so festzulegen, dass sie die Tätigkeiten der Vergütungspflichtigen in möglichst geringem Masse behindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergütungspflichtige können von der Beantwortung des Auskunftsersuchens der Verwertungsgesellschaft befreit werden, wenn sie darin einwilligen, dass diese Gesellschaft in ihren Räumlichkeiten eine Aufstellung der Kopien geschützter Werke erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall darf die Aufstellung vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Vergütungspflichtigen nicht länger als fünfzehn Werktage pro Kalenderjahr dauern. Der Zeitraum darf auch kürzer sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei darauf hingewiesen, dass Auskünfte, die auf Ersuchen hin beigebracht werden, ausschliesslich für Gründe und Zwecke im Zusammenhang mit der Verteilung der Reprografievergütung verwendet werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Zulassung der Verteilungsregeln Artikel 24 In Artikel 24 wird vorgesehen, dass der zuständige Minister eine Kontrolle über die Gesetzmässigkeit der Verteilungsregeln ausübt, die die Verwertungsgesellschaft festlegt. Auf diese Weise soll vornehmlich überprüft werden, ob die Verteilung der Reprografievergütung gemäss den Artikeln 61 und 79 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 61 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 ist vorgesehen, dass die Reprografievergütung zu gleichen Teilen unter die Urheber und die Verleger verteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Artikel 79 Absatz 4 wird (...) der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf den Anspruch auf Vergütung für private Kopien angewandt, der Verlegern (...) zusteht, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union. Aus den vorbereitenden Arbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff « private Kopien » den Anspruch von Verlegern auf Reprografievergütung bezeichnen wollte (Parl. Dok.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeordnetenkammer, 473-33, S. 321).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren für die Zulassung der Verteilungsregeln wird in Artikel 28 des vorliegenden Erlasses geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Anpassung der Reprografievergütungstarife Artikel 25 In Artikel 25 wird bestimmt, dass der zuständige Minister im Zweijahresrhythmus einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Anpassung der Reprografievergütungstarife an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ausarbeitet und diesen Entwurf dem Ministerrat zur Beratung vorlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Anpassung der Vergütung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes soll der Realwert der Vergütung, die Urhebern und Verlegern zuerkannt wird, erhalten bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um dem allgemeinen Preisverfall bei Geräten, mit denen Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger vervielfältigt werden können, Rechnung zu tragen, können auch Teilanpassungen vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VII - Studie über die Reprografie Artikel 26 Artikel 26 des vorliegenden Erlasses ist aufgrund von Artikel 61 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 ausgearbeitet worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich um eine Bedingung, die die aufgrund dieses Artikels bestimmte Gesellschaft erfüllen muss, um eine optimale Einziehung und eine möglichst gerechte Verteilung der Reprografievergütung zu gewährleisten. Die Kosten für die Durchführung dieser Studie gehen zu Lasten dieser Gesellschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Begründung zum Gesetz vom 3. April 1995 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte geht hervor, dass der Gesetzgeber wünscht, dass im Königlichen Erlass zur Ausführung der Artikel 59 bis 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1994 die regelmässige Durchführung einer Untersuchung zur Beibringung von statistischen Daten vorgesehen wird (Parl. Dok. Senat, 1151-1, S. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Fähigkeiten und Objektivität der Urheber einer solchen Studie gewährleistet, birgt ihre Durchführung zahlreiche Vorteile.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Studie liefert objektive Angaben, auf die sich Verwertungsgesellschaft und Vergütungspflichtige für die einvernehmliche Schätzung der Anzahl Kopien geschützter Werke stützen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese objektiven Angaben erlauben ebenfalls, die Zuverlässigkeit der anhand eines Einheitsrasters erfolgten Schätzungen der Anzahl Kopien geschützter Werke zu erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schliesslich trägt die Studie, insofern sie sich auf die Aufteilung der Anzahl Kopien nach Kategorie geschützter Werke bezieht, zu einer realitätsnahen Verteilung der Reprografievergütung bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den meisten europäischen Ländern, die über eine rechtliche Regelung in Bezug auf die Reprografievergütung verfügen, werden Studien über die Reprografie durchgeführt. In Deutschland und Spanien hat die Verwertungsgesellschaft eine unabhängige Einrichtung mit der Durchführung einer solchen Studie beauftragt. In den skandinavischen Ländern wird die Studie in Zusammenarbeit mit Vertretern der Vergütungspflichtigen von der Verwertungsgesellschaft selbst durchgeführt (Quelle: Reprobel).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Nutzen einer solchen Studie über die Reprografie von der Objektivität und der Unparteilichkeit der Urheber dieser Studie abhängt, wird vorgesehen, dass die Verwertungsgesellschaft diese Studie bei einer unanhängigen Einrichtung in Auftrag geben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Projekt der Studie muss vorab vom zuständigen Minister zugelassen werden. Er lässt das Projekt zu, wenn die Verwertungsgesellschaft die mit der Durchführung der Studie beauftragte Einrichtung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt hat, die betreffende Einrichtung Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien aufweist und die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung der Studie nachweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Artikel 76 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 erwähnte Beauftragte des Ministers wacht über die ordnungsgemässe Durchführung der Studie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Studie sollen folgende Angaben hervorgehen: 1. Allgemeine Angaben zu Belgien Es handelt sich dabei um die Gesamtanzahl genutzter Geräte, die Gesamtanzahl Kopien und die Gesamtanzahl Kopien geschützter Werke.2. Sektorgebundene Angaben Es handelt sich um die Aufteilung der betreffenden Geräte, der Gesamtanzahl Kopien und der Gesamtanzahl Kopien geschützter Werke nach Sektoren.3. Kategorien geschützter Werke Anhand dieser Angaben werden die Regeln für die Verteilung der Reprografievergütung festgelegt.4. Budgetdaten Anhand der Budgetdaten soll beurteilt werden können, welche Geldmittel Vergütungspflichtige für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger tatsächlich verwenden. KAPITEL VIII - Konsultierung der beteiligten Kreise Artikel 27 In Artikel 27 wird die Einsetzung einer Beratungskommission der beteiligten Kreise vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kommission hat als Aufgabe, über den Status bestimmter Geräte in Bezug auf die Pauschalvergütung, über die Reprografievergütungstarife, über die Modalitäten für die Einziehung beziehungsweise die Erstattung dieser Vergütung und über die entsprechende Kontrolle eine Stellungnahme abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Status bestimmter Geräte in Bezug auf die Pauschalvergütung betrifft, sei darauf hingewiesen, dass es eine der ersten Aufgaben der Kommission sein wird, eine Stellungnahme über die Tragweite des in den Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 59 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 verwendeten Begriffs « grafischer oder ähnlicher Träger » abzugeben. Die Kommission muss ebenfalls die Entwicklungen auf dem Scannermarkt verfolgen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Herstellern solcher Geräte zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stellungnahmen der Kommission berücksichtigen die Entwicklungen im Bereich der Technik und des Marktes und die Folgemassnahmen des Grünbuchs der Europäischen Kommission zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission setzt sich aus Vertretern der Verwertungsgesellschaft, der Beitragspflichtigen, der Vertreiber von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, und der Vergütungspflichtigen zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je nach Tagesordnungspunkten und Belangen der verschiedenen vertretenen Personen tagt die Kommission in Vollversammlung oder in spezialisierten Abteilungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IX - Verfahren der Zulassung durch den Minister Artikel 28 In vorliegendem Erlass wird vorgesehen, dass der zuständige Minister mehrere von der Verwertungsgesellschaft ausgearbeitete Unterlagen zulassen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei handelt es sich um Einheitsraster (Artikel 13), Erklärungsformulare (Artikel 18), Dokumentation über die Bestimmungen in Bezug auf die anteilige Vergütung (Artikel 20), Verteilungsregeln (Artikel 24) und das Projekt der Studie über die Reprografie (Artikel 26).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zuständige Minister verfügt über eine gebundene Befugnis. Er kann die Zulassung der Unterlagen nur verweigern, wenn diese die im Erlass erwähnten Bedingungen nicht erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein, Der Minister der Justiz S. DE CLERCK 30. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 22 § 1 Nr. 4 und 59 bis 61;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. und 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1996;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, 2. Reprografievergütung: den in den Artikeln 59 und 60 des Gesetzes erwähnten Anspruch auf Vergütung, 3.Pauschalvergütung: die in Artikel 59 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Vergütung, 4. Beitragspflichtigen: in Artikel 59 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Hersteller, Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer, 5.Geräten: in Artikel 59 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Geräte, 6. Bürooffsetdruckgeräten: Offsetdruckgeräte mit einem Papierformat von maximal A3, 7.Einfuhr: den Eingang eines oder mehrerer Geräte aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, in das nationale Staatsgebiet, 8. innergemeinschaftlichem Erwerb: den Eingang eines oder mehrerer Geräte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das nationale Staatsgebiet, 9.Ausfuhr: den Ausgang eines oder mehrerer Geräte aus dem nationalen Staatsgebiet in einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, 10. innergemeinschaftlicher Lieferung ab dem nationalen Staatsgebiet: den Ausgang eines oder mehrerer Geräte aus dem nationalen Staatsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 11.gewerblichen Importeuren und gewerblichen innergemeinschaftlichen Abnehmern: Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer, deren kommerzielle Tätigkeit aus dem Vertrieb von Geräten besteht, 12. anderen Importeuren und innergemeinschaftlichen Abnehmern: Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer, die keine gewerblichen Importeure beziehungsweise keine gewerblichen innergemeinschaftlichen Abnehmer sind, 13.anteiliger Vergütung: die in Artikel 60 des Gesetzes erwähnte Vergütung, 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergütungspflichtigen: Personen, die aufgrund von Artikel 60 des Gesetzes eine anteilige Vergütung entrichten müssen, 15.genutzten Geräten: Geräte, anhand deren Vergütungspflichtige Kopien anfertigen oder die sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen, 16. Lehranstalten: Anstalten, die für Unterricht oder Ausbildung von den öffentlichen Behörden anerkannt sind oder organisiert werden, und öffentliche Einrichtungen beziehungsweise dem Vereinigungswesen angehörende Einrichtungen, die in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung und sozial-berufliche Eingliederung tätig sind, 17.Einrichtungen für öffentlichen Verleih: öffentlich zugängliche Einrichtungen, die für den Verleih von Werken oder die Zurverfügungstellung von Exemplaren von Werken zur Einsichtnahme vor Ort von den öffentlichen Behörden anerkannt sind oder organisiert werden, 18. öffentlichen Behörden: a) den Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die Provinzen, die Gemeinden und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften bestehen, b) Einrichtungen öffentlichen Interesses, öffentlich-rechtliche Verbände, öffentliche Sozialhilfezentren, Kirchenfabriken und anerkannte Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt sind, regionale Entwicklungsgesellschaften, Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften, Flurbereinigungsausschüsse, c) juristische Personen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die weder industrieller noch gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Tätigkeit entweder überwiegend von den in Nr.18 des vorliegenden Artikels erwähnten Behörden oder Einrichtungen finanziert wird oder deren Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, 19. anderen Vergütungspflichtigen: Vergütungspflichtige, die weder öffentliche Behörden sind noch eine oder mehrere Lehranstalten beziehungsweise Einrichtungen für öffentlichen Verleih organisieren, 20.Dokumentationszentren: strukturierte, von Vergütungspflichtigen zusammengetragene Sammlungen von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Nutzung dieser Werke, 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwertungsgesellschaft: die Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 61 Absatz 4 des Gesetzes mit Einziehung und Verteilung der Reprografievergütung beauftragt ist, 22.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, 23. Beauftragtem des Ministers: den in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten. KAPITEL II - Pauschalvergütung Abschnitt 1 - Pauschalvergütungstarife Art. 2 - § 1 - Der Pauschalvergütungstarif für Vervielfältigungsgeräte liegt bei: 1. 150 BEF pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit von weniger als 6 Seiten pro Minute, 2.550 BEF pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 6 und 9 Seiten pro Minute, 3. 1 800 BEF pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 10 und 19 Seiten pro Minute, 4.5 850 BEF pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 20 und 39 Seiten pro Minute, 5. 9 700 BEF pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 40 und 59 Seiten pro Minute, 6.24 250 BEF pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 60 und 89 Seiten pro Minute, 7. 55 000 BEF pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit von mehr als 89 Seiten pro Minute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Festlegung des Pauschalvergütungstarifs ist auch für Farbkopierer die Schwarz-Weiss-Geschwindigkeit ausschlaggebend. § 2 - Der Pauschalvergütungstarif für Duplikatoren und Bürooffsetdruckgeräte liegt bei: 1. 9 700 BEF pro Duplikator, 2.24 250 BEF pro Bürooffsetdruckgerät.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Pauschalvergütungstarif für Scanner liegt: 1. für Handscanner (handheld scanner) bei: a) 60 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung von weniger als 200 dpi, b) 120 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 200 und 299 dpi, c) 180 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 300 und 399 dpi, d) 240 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 400 und 599 dpi, e) 300 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 600 und 1 199 dpi, 2.für Scanner mit automatischer Papierzuführung (sheetfeeder scanner) bei: a) 100 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung von weniger als 200 dpi, b) 175 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 200 und 299 dpi, c) 250 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 300 und 399 dpi, d) 325 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 400 und 599 dpi, e) 400 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 600 und 1 199 dpi, 3.für Flachbettscanner (flatbed scanner) bei: a) 220 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung von weniger als 200 dpi, b) 750 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 200 und 299 dpi, c) 1 300 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 300 und 399 dpi, d) 1 850 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 400 und 499 dpi, e) 2 400 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 500 und 599 dpi, f) 3 000 BEF pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 600 und 1 199 dpi Die horizontale optische Auflösung ist die Anzahl CCD-Elemente pro Zoll, über die der Scanner zu dem Zeitpunkt verfügt, zu dem er auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht wird. § 2 - Für einen Scanner darf der Pauschalvergütungstarif jedoch 2 Prozent des von Herstellern, gewerblichen Importeuren oder gewerblichen innergemeinschaftlichen Abnehmern berechneten Verkaufspreises beziehungsweise 2 Prozent des von anderen Importeuren oder innergemeinschaftlichen Abnehmern gezahlten Ankaufspreises, multipliziert mit einem Koeffizienten von 1,2, nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Scanner in Ausführung eines Vertrags geliefert, in dem periodische Zahlungen vorgesehen sind, gilt für die Festlegung des Vergütungstarifs der Preis dieses Scanners bei Barkauf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-4\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Multifunktionsgeräte mit denselben Funktionen wie die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Geräte gilt der höchste in Artikel 2 beziehungsweise 3 vorgesehene Pauschalvergütungstarif, der auf das Multifunktionsgerät anwendbar ist Abschnitt 2 - Fälligkeit der Pauschalvergütung Art. 5 - § 1 - Für Hersteller, gewerbliche Importeure und gewerbliche innergemeinschaftliche Abnehmer gelten Geräte als auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht, wenn diese Personen sie innerhalb Belgiens geliefert haben, sofern diese Lieferung weder eine Ausfuhr noch eine innergemeinschaftliche Lieferung ab dem nationalen Staatsgebiet beinhaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geräte, die potenziellen Kunden für einen kurzen Zeitraum ausschliesslich zu Probezwecken überlassen werden, gelten nicht als geliefert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geräte, die von Herstellern, gewerblichen Importeuren oder gewerblichen innergemeinschaftlichen Abnehmern zur Eigennutzung entnommen werden, gelten ebenfalls als auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geräte, die von Beitragspflichtigen ausschliesslich zu Vorführungszwecken bei potenziellen Kunden genutzt werden, gelten nicht als entnommen. § 2 - Für andere Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer gelten Geräte bei Einfuhr beziehungsweise innergemeinschaftlichem Erwerb als auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-6\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmen, deren kommerzielle Tätigkeit aus dem Vertrieb von Geräten besteht und die im Rahmen dieser Tätigkeit nicht genutzte Geräte, für die sie eine Pauschalvergütung entrichtet haben, ausführen oder ab dem nationalen Staatsgebiet innergemeinschaftlich liefern, können die Erstattung dieser Vergütung seitens der Verwertungsgesellschaft erhalten, sofern sie Folgendes vorlegen: 1. eine Kopie der vom Beitragspflichtigen ausgestellten Rechnung über die Geräte, für die die Erstattung beantragt wird, 2.und alle Nachweise, aufgrund deren festgestellt werden kann, dass die betreffenden Geräte tatsächlich ausgeführt oder ab dem nationalen Staatsgebiet innergemeinschaftlich geliefert worden sind Abschnitt 3 - Modalitäten für die Einziehung der Pauschalvergütung Art. 7 - § 1 - Beitragspflichtige reichen bei der Verwertungsgesellschaft monatlich vor dem zwanzigsten Tag des auf den Bezugsmonat folgenden Monats eine Erklärung ein. § 2 - Die in § 1 erwähnte Erklärung enthält die Angaben zur Identifizierung des Beitragspflichtigen, die Anzahl Geräte und deren Merkmale, die für die Ermittlung des Pauschalvergütungstarifs für die Geräte, die im Bezugszeitraum auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht worden sind, erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann im Hinblick auf die Ermittlung des Pauschalvergütungstarifs zusätzliche Auskünfte vorsehen und für die Erklärung zur Verwendung von Standardformularen verpflichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Anteilige Vergütung Abschnitt 1 - Tarife der anteiligen Vergütung Unterabschnitt 1 - Tarife der anteiligen Vergütung bei mangelnder Mitwirkung Art. 8 - Wirken Vergütungspflichtige nicht gemäss den Artikeln 10 bis 12 mit, gelten für die anteilige Vergütung folgende Tarife: 1. 1 BEF pro Kopie geschützter Werke, 2.0,75 BEF pro Kopie geschützter Werke anhand von Geräten, die von Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih genutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Farbkopien von mehrfarbigen geschützten Werken werden die in Absatz 1 erwähnten Tarife verdoppelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Tarife der anteiligen Vergütung bei Mitwirkung Art. 9 - Haben Vergütungspflichtige an der Einziehung der anteiligen Vergütung seitens der Verwertungsgesellschaft mitgewirkt, gelten folgende Tarife: 1. 0,6 BEF pro Kopie geschützter Werke, 2.0,45 BEF pro Kopie geschützter Werke anhand von Geräten, die von Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih genutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Farbkopien von mehrfarbigen geschützten Werken werden die in Absatz 1 erwähnten Tarife verdoppelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Allgemeine Mitwirkung Art. 10 - Vergütungspflichtige haben an der Einziehung der anteiligen Vergütung mitgewirkt, sofern sie: 1. gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 bei der Verwertungsgesellschaft ihre Erklärung für den Bezugszeitraum eingereicht haben, 2.zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung bei der Verwertungsgesellschaft bei ihr eine Vorauszahlung für die anteilige Vergütung geleistet haben, die der angegebenen Anzahl Kopien geschützter Werke, multipliziert mit dem aufgrund von Artikel 9 anwendbaren Tarif, entspricht, und 3. a) entweder vor Ablauf einer Frist von zweihundert Werktagen nach Eingang der Erklärung bei der Verwertungsgesellschaft im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft die Anzahl Kopien geschützter Werke, die im Bezugszeitraum angefertigt worden sind, geschätzt haben b) oder, falls die Verwertungsgesellschaft gemäss Artikel 14 ein Gutachten beantragt hat, die Auskünfte, die für die Erstellung des in diesem Artikel erwähnten Gutachtens erforderlich sind, erteilt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Vereinheitlichte Mitwirkung Art. 11 - § 1 - Vergütungspflichtige, die eine oder mehrere Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih organisieren, die den in § 3 bestimmten Kriterien genügen, haben in Bezug auf diese Anstalt(en) beziehungsweise Einrichtung(en) an der Einziehung der anteiligen Vergütung mitgewirkt, sofern sie: 1. gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 bei der Verwertungsgesellschaft ihre Erklärung für den Bezugszeitraum eingereicht haben, 2.zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung bei der Verwertungsgesellschaft für jede Anstalt beziehungsweise Einrichtung, die den in § 3 bestimmten Kriterien genügt, bei dieser Gesellschaft den Betrag laut Tarif entrichtet haben, der der anhand eines Einheitsrasters festgelegten Anzahl Kopien geschützter Werke entspricht, 3. und, falls die Verwertungsgesellschaft gemäss Artikel 14 ein Gutachten beantragt hat, die Auskünfte, die für die Erstellung des in diesem Artikel erwähnten Gutachtens erforderlich sind, erteilt haben. § 2 - Ist ein Vergütungspflichtiger, der eine oder mehrere Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih organisiert, die den in § 3 bestimmten Kriterien genügen, der Ansicht, dass die Anzahl Kopien geschützter Werke, die anhand der in einer oder mehreren dieser Anstalten beziehungsweise Einrichtungen genutzten Geräte angefertigt worden sind, die anhand des entsprechenden Einheitsrasters festgelegte Anzahl Kopien geschützter Werke offensichtlich über- oder unterschreitet, wirkt dieser Vergütungspflichtige in Bezug auf die Anstalt(en) beziehungsweise Einrichtung(en), für die seine Schätzung von der anhand des Einheitsrasters festgelegten Anzahl abweicht, gemäss Artikel 10 an der Einziehung der anteiligen Vergütung mit. § 3 - Damit die in § 1 erwähnte Mitwirkung zur Anwendung kommt, müssen Lehranstalten und Einrichtungen für öffentlichen Verleih folgenden Kriterien genügen: 1. weniger als 6 Vervielfältigungsgeräte mit einer Kopiergeschwindigkeit von mehr als 9 Seiten pro Minute oder Multifunktionsgeräte, die gemäss Artikel 4 mit solchen Geräten gleichgesetzt werden können, nutzen.Die Anzahl anderer Geräte unterliegt keiner Begrenzung, 2. genutzte Geräte Dritten weder im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit noch einer Erwerbstätigkeit, ob haupt- oder nebenberuflich, zur Verfügung stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Lehranstalten und Einrichtungen für öffentlichen Verleih, die den in Absatz 1 bestimmten Kriterien nicht genügen, wirken die betreffenden Vergütungspflichtigen gemäss Artikel 10 an der Einziehung der anteiligen Vergütung mit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Andere Vergütungspflichtige, die den in § 3 bestimmten Kriterien genügen, haben an der Einziehung der anteiligen Vergütung mitgewirkt, sofern sie: 1. gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 bei der Verwertungsgesellschaft ihre Erklärung für den Bezugszeitraum eingereicht haben, 2.zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung bei der Verwertungsgesellschaft bei ihr den Betrag laut Tarif entrichtet haben, der der anhand eines Einheitsrasters festgelegten Anzahl Kopien geschützter Werke entspricht, 3. und, falls die Verwertungsgesellschaft gemäss Artikel 14 ein Gutachten beantragt hat, die Auskünfte, die für die Erstellung des in diesem Artikel erwähnten Gutachtens erforderlich sind, erteilt haben. § 2 - Ist ein anderer Vergütungspflichtiger, der den in § 3 bestimmten Kriterien genügt, der Ansicht, dass die Anzahl Kopien geschützter Werke die anhand des entsprechenden Einheitsrasters festlegte Anzahl Kopien geschützter Werke offensichtlich über- oder unterschreitet, wirkt dieser Vergütungspflichtige gemäss Artikel 10 an der Einziehung der anteiligen Vergütung mit. § 3 - Damit die in § 1 erwähnte Mitwirkung zur Anwendung kommt, müssen die anderen Vergütungspflichtigen folgenden Kriterien genügen: 1. weniger als 50 Geistesarbeiter oder Selbstständige beschäftigen, 2.weniger als 6 Vervielfältigungsgeräte mit einer Kopiergeschwindigkeit von mehr als 9 Seiten pro Minute oder Multifunktionsgeräte, die gemäss Artikel 4 mit solchen Geräten gleichgesetzt werden können, nutzen Die Anzahl anderer Geräte unterliegt keiner Begrenzung, 3. genutzte Geräte Dritten nicht entgeltlich zur Verfügung stellen. Andere Vergütungspflichtige, die den in Absatz 1 bestimmten Kriterien nicht genügen, wirken gemäss Artikel 10 an der Einziehung der anteiligen Vergütung mit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13-8\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Einheitsraster zur Festlegung der Anzahl Kopien geschützter Werke werden von der Verwertungsgesellschaft ausgearbeitet. § 2 - Das Einheitsraster für Lehranstalten wird aufgrund folgender Kriterien ausgearbeitet: 1. Schulebene, 2.Anzahl Personen, die die Möglichkeit haben, anhand der genutzten Geräte regelmässig Kopien anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen, 3. Bestehen eines oder mehrerer Dokumentationszentren, 4.eventuelle Erstellung eines oder mehrerer Pressespiegel Das Einheitsraster für Einrichtungen für öffentlichen Verleih wird aufgrund folgender Kriterien ausgearbeitet: 1. eventuelle fachliche Spezialisierung der betreffenden Einrichtung für öffentlichen Verleih, 2.Anzahl Personen, die die Möglichkeit haben, anhand der genutzten Geräte regelmässig Kopien anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen, 3. eventuelle Erstellung eines oder mehrerer Pressespiegel. Das Einheitsraster für andere Vergütungspflichtige wird aufgrund folgender Kriterien ausgearbeitet: 1. anhand der NACE-BEL-Wirtschaftszweigsystematik festgelegter Tätigkeitssektor des betreffenden Vergütungspflichtigen, 2.Anzahl Geistesarbeiter und Selbstständiger, die die Möglichkeit haben, anhand der genutzten Geräte regelmässig Kopien anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen, 3. Bestehen eines oder mehrerer Dokumentationszentren, 4.eventuelle Erstellung eines oder mehrerer Pressespiegel. § 3 - Der Minister lässt die vorerwähnten Raster gemäss den Bestimmungen von Kapitel IX zu, wenn darin die im Laufe des Bezugszeitraums angefertigte Anzahl Kopien geschützter Werke aufgrund der in § 2 bestimmten Kriterien festgelegt wird und die Festlegung dieser Anzahl objektiv und angemessen nachgewiesen wird. Wird ein Raster nicht zugelassen, ist auf die Kategorie von Vergütungspflichtigen, auf die die vereinheitlichte Mitwirkung hätte angewendet werden müssen, Artikel 10 anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Begutachtungsverfahren Art. 14 - Erzielen Vergütungspflichtige und Verwertungsgesellschaft in Bezug auf die Schätzung der Anzahl Kopien geschützter Werke, die im Bezugszeitraum angefertigt worden sind, kein Einvernehmen, kann die Verwertungsgesellschaft zur Schätzung dieser Anzahl ein Gutachten beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwertungsgesellschaft notifiziert dem betreffenden Vergütungspflichtigen den Begutachtungsantrag binnen zweihundertzwanzig Werktagen nach dem Datum des Eingangs seiner Erklärung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gutachten werden entweder von einem beziehungsweise mehreren Sachverständigen, die vom betreffenden Vergütungspflichtigen und von der Verwertungsgesellschaft in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt werden, oder auf Antrag der Verwertungsgesellschaft vom Beauftragten des Ministers abgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der betreffende Vergütungspflichtige und die Verwertungsgesellschaft erteilen auf Antrag je nach Fall dem beziehungsweise den in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Sachverständigen oder dem Beauftragten des Ministers die Auskünfte, die für die Erstellung des Gutachtens erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der betreffende Vergütungspflichtige und die Verwertungsgesellschaft können dem Beauftragten des Ministers, der mit dem Begutachtungsantrag befasst ist, auf eigene Initiative für zweckmässig erachtete Auskünfte erteilen. Auf Antrag ihrerseits können sie ebenfalls getrennt oder gemeinsam von diesem Beauftragten angehört werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der beziehungsweise die in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Sachverständigen oder der Beauftragte des Ministers geben das Gutachten binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab Eingang des Begutachtungsantrags ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann die Modalitäten für Erstellung und Übermittlung der Gutachten festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Fälligkeit der anteiligen Vergütung Art. 15 - Die anteilige Vergütung ist zum Zeitpunkt der Anfertigung einer Kopie eines geschützten Werkes fällig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Modalitäten für die Einziehung der anteiligen Vergütung Unterabschnitt 1 - Erklärung Art. 16 - § 1 - Anhand des in Artikel 18 erwähnten Formulars erteilen Vergütungspflichtige der Verwertungsgesellschaft folgende Auskünfte auf vollständige und präzise Weise: 1. ihre Eigenschaft als öffentliche Behörde, als Vergütungspflichtiger, der eine oder mehrere Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih organisiert, oder als anderer Vergütungspflichtiger im Sinne von Artikel 1 Nr.16 bis 19, 2. Angaben, die ihre Identifizierung ermöglichen, 3.Anzahl Anstalten beziehungsweise Einrichtungen, für die sie eine Erklärung einreichen, und nähere Auskünfte zu diesen Anstalten beziehungsweise Einrichtungen, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzahl Personen, die die Möglichkeit gehabt haben, anhand der genutzten Geräte regelmässig Kopien anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen, 5.Anzahl der anhand dieser Geräte angefertigten Kopien, 6. Schätzung der anhand dieser Geräte angefertigten Anzahl Kopien geschützter Werke, 7.eventuelles Bestehen eines oder mehrerer Dokumentationszentren beziehungsweise eventuelle Erstellung eines oder mehrerer Pressespiegel, 8. Identität der mit den Beziehungen zur Verwertungsgesellschaft beauftragten Person. § 2 - Neben den in § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Auskünften erteilen Vergütungspflichtige, die eine oder mehrere Lehranstalten organisieren, der Verwertungsgesellschaft für jede Anstalt, die den in Artikel 11 § 3 bestimmten Kriterien genügt, anhand des in Artikel 18 erwähnten Formulars folgende Auskünfte auf vollständige und präzise Weise: 1. dass weniger als 6 Vervielfältigungsgeräte mit einer Kopiergeschwindigkeit von mehr als 9 Seiten pro Minute oder Multifunktionsgeräte, die mit solchen Geräten gleichgesetzt werden können, genutzt werden, 2.dass die genutzten Geräte Dritten weder im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit noch einer Erwerbstätigkeit, ob haupt- oder nebenberuflich, zur Verfügung gestellt werden, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schulebene der Lehranstalt. Neben den in § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Auskünften erteilen Vergütungspflichtige, die eine oder mehrere Einrichtungen für öffentlichen Verleih organisieren, der Verwertungsgesellschaft für jede Einrichtung, die den in Artikel 11 § 3 bestimmten Kriterien genügt, anhand des in Artikel 18 erwähnten Formulars folgende Auskünfte auf vollständige und präzise Weise: 1. dass weniger als 6 Vervielfältigungsgeräte mit einer Kopiergeschwindigkeit von mehr als 9 Seiten pro Minute oder Multifunktionsgeräte, die mit solchen Geräten gleichgesetzt werden können, genutzt werden, 2.dass die genutzten Geräte Dritten weder im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit noch einer Erwerbstätigkeit, ob haupt- oder nebenberuflich, zur Verfügung gestellt werden, 3. eventuelle fachliche Spezialisierung der betreffenden Einrichtung für öffentlichen Verleih.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Vergütungspflichtiger, der eine oder mehrere Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih organisiert, die den in Artikel 11 § 3 bestimmten Kriterien genügen, der Ansicht, dass die Anzahl Kopien geschützter Werke, die anhand der in einer oder mehreren dieser Anstalten beziehungsweise Einrichtungen genutzten Geräte angefertigt worden sind, die anhand des entsprechenden Einheitsrasters festlegte Anzahl Kopien geschützter Werke offensichtlich über- oder unterschreitet, reicht dieser Vergütungspflichtige für diese Anstalt(en) beziehungsweise Einrichtung(en) eine Erklärung gemäss § 1 ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergütungspflichtige, die eine oder mehrere Lehranstalten beziehungsweise Einrichtungen für öffentlichen Verleih organisieren, die den in Artikel 11 § 3 bestimmten Kriterien nicht genügen, reichen eine Erklärung gemäss § 1 ein. § 3 - Neben den in § 1 Nr. 1, 2, 3, 7 und 8 erwähnten Auskünften erteilen andere Vergütungspflichtige, die den in Artikel 12 § 3 bestimmten Kriterien genügen, der Verwertungsgesellschaft anhand des in Artikel 18 erwähnten Formulars folgende Auskünfte auf vollständige und präzise Weise: 1. dass weniger als 6 Vervielfältigungsgeräte mit einer Kopiergeschwindigkeit von mehr als 9 Seiten pro Minute oder Multifunktionsgeräte, die mit solchen Geräten gleichgesetzt werden können, genutzt werden, 2.dass die genutzten Geräte Dritten nicht entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, 3. Tätigkeitssektor, dem sie nach der NACE-BEL-Wirtschaftszweigsystematik angehören, 4.Anzahl Geistesarbeiter und Selbstständiger, die die Möglichkeit gehabt haben, anhand der genutzten Geräte regelmässig Kopien anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein anderer Vergütungspflichtiger, der den in Artikel 12 § 3 bestimmten Kriterien genügt, der Ansicht, dass die Anzahl Kopien geschützter Werke die anhand des entsprechenden Einheitsrasters festlegte Anzahl Kopien geschützter Werke offensichtlich über- oder unterschreitet, reicht er eine Erklärung gemäss § 1 ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Vergütungspflichtige, die den in Artikel 12 § 3 bestimmten Kriterien nicht genügen, reichen eine Erklärung gemäss § 1 ein. § 4 - Wird kein Raster zugelassen, reichen Vergütungspflichtige, auf die es hätte anwendbar sein müssen, eine Erklärung gemäss § 1 ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-17-9\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vergütungspflichtige reichen binnen einer Frist von dreissig Werktagen ab dem ersten Tag des siebten Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bei der Verwertungsgesellschaft eine Erklärung ein Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung bezieht sich auf die ersten sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. § 2 - Anschliessend reichen Vergütungspflichtige jedes Jahr binnen einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Tag, an dem sich der Beginn der in § 1 erwähnten Frist von dreissig Werktagen jährt, bei der Verwertungsgesellschaft eine Erklärung ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung bezieht sich auf das Jahr vor der in Absatz 1 erwähnten Jährung. § 3 - Stellt sich heraus, dass die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene Frist für die Einreichung der Erklärung offensichtlich unzureichend ist, wird sie von der Verwertungsgesellschaft auf mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Vergütungspflichtigen hin, der binnen der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Frist eingereicht wird, auf höchstens neunzig Werktage verlängert. § 4 - Die Verwertungsgesellschaft und der betreffende Vergütungspflichtige können in gegenseitigem Einvernehmen einen Bezugszeitraum vereinbaren, der die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zeiträume über- oder unterschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall beziehen sich Erklärung und Tarif der anteiligen Vergütung auf den in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarten Zeitraum.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-18-10\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Das Erklärungsformular, das je nach Eigenschaft des betreffenden Vergütungspflichtigen verschieden sein kann, enthält mindestens folgende Auskünfte: 1. Bezugszeitraum, 2.Frist für die Einreichung der Erklärung bei der Verwertungsgesellschaft, 3. Auskünfte, die aufgrund von Artikel 16 erteilt werden müssen, 4.Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der in Artikel 9 erwähnte Tarif zur Anwendung kommen kann, 5. in Artikel 78 des Gesetzes erwähnte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, 6.aufgrund von Artikel 80 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehene Sanktionen für den Fall, dass die auferlegte Frist nicht eingehalten wird oder die Erklärung unvollständig ist beziehungsweise offenkundig falsche Auskünfte enthält Der Minister kann zusätzliche Auskünfte, die für die Ermittlung des Betrags der zu entrichtenden anteiligen Vergütung oder zur Information der Vergütungspflichtigen erforderlich sind, vorsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erklärungsformular wird von der Verwertungsgesellschaft bereitgestellt, nachdem es gemäss den Bestimmungen von Kapitel IX vom Minister zugelassen worden ist. Es wird zugelassen, wenn es die in Absatz 1 erwähnten und die aufgrund von Absatz 2 vorgesehenen Auskünfte enthält. § 2 - Mindestens zwanzig Werktage vor Ablauf des Bezugszeitraums notifiziert die Verwertungsgesellschaft Vergütungspflichtigen, deren Identität sie ordnungsgemäss feststellen konnte, ein Exemplar des Erklärungsformulars.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner übermittelt die Verwertungsgesellschaft Vergütungspflichtigen, die einen entsprechenden Antrag stellen, eine Dokumentation über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die anteilige Vergütung und ein Erklärungsformular.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Notifizierung des Betrags der anteiligen Vergütung Art. 19 - Unbeschadet der Möglichkeit, die Vergütungspflichtigen gemäss den Artikeln 10 bis 12 geboten wird, die anteilige Vergütung bereits bei Einreichung der Erklärung bei der Verwertungsgesellschaft zu entrichten, notifiziert diese Gesellschaft den Vergütungspflichtigen binnen einer einjährigen Frist ab Eingang der Erklärung den Betrag der anteiligen Vergütung. Diese Frist wird ab Notifizierung eines Begutachtungsantrags aufgrund von Artikel 14 bis zur Abgabe des Gutachtens ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung enthält folgende Auskünfte: 1. Eigenschaft des Vergütungspflichtigen im Sinne von Artikel 1 Nr.16 bis 19, 2. Bezugszeitraum, für den die anteilige Vergütung geschuldet wird, 3.Betrag der vom betreffenden Vergütungspflichtigen zu entrichtenden anteiligen Vergütung und seine Berechnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Information der Vergütungspflichtigen Art. 20 - § 1 - Binnen neunzig Werktagen ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses notifiziert die Verwertungsgesellschaft Vergütungspflichtigen, deren Identität sie ordnungsgemäss feststellen konnte, klare, vollständige, korrekte und präzise Informationen über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die anteilige Vergütung. § 2 - Die Notifizierung der in § 1 erwähnten Informationen erfolgt anhand einer Dokumentation, die von der Verwertungsgesellschaft bereitgestellt und gemäss den Bestimmungen von Kapitel IX vom Minister zugelassen worden ist. Diese Dokumentation wird zugelassen, wenn sie klare, vollständige, korrekte und präzise Informationen über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die anteilige Vergütung enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Kontrollmodalitäten Abschnitt 1 -Rechnungsvermerke Art. 21 - Auf Rechnungen, die Beitragspflichtige und Vertreiber von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, für Geräte vorlegen, die auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, ist der Pauschalvergütungstarif für diese Geräte klar anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Rechnungen, die Beitragspflichtige für Scanner vorlegen, die auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, ist der Pauschalvergütungstarif für diese Geräte klar anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vertreiber von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, dürfen für diese Geräte keine Rechnungen annehmen, auf denen der Pauschalvergütungstarif nicht klar angegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Auskunftsersuchen Art. 22 - § 1 - Vergütungspflichtige, Beitragspflichtige, Vertreiber von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen übermitteln der Verwertungsgesellschaft auf deren Antrag hin die Auskünfte, die für die Einziehung der Reprografievergütung erforderlich sind. § 2 - Die Verwertungsgesellschaft kann bei Beitragspflichtigen, Vertreibern von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen um Auskünfte, die für die Einziehung der anteiligen Vergütung erforderlich sind, nur ersuchen, wenn sie sich zuvor an den betreffenden Vergütungsschuldner gewandt hat und dieser die gewährte Frist nicht eingehalten oder unvollständige beziehungsweise offenkundig falsche Auskünfte erteilt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Artikel 76 des Gesetzes erwähnte Beauftragte des Ministers übermittelt dem Empfänger binnen kürzester Frist das in Absatz 1 erwähnte Auskunftsersuchen. § 3 - Die Verwertungsgesellschaft gibt in diesem Auskunftsersuchen Folgendes an: 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 2.Auskünfte, um die ersucht wird, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 4.für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist; diese darf zwanzig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten, 5. aufgrund von Artikel 80 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehene Sanktionen für den Fall, dass die auferlegte Frist nicht eingehalten wird oder unvollständige beziehungsweise offenkundig falsche Auskünfte erteilt werden. § 4 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen ausschliesslich für die im Ersuchen angegebenen Gründe und Zwecke verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragte Vergütungspflichtige, Beitragspflichtige, Vertreiber von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen können aufgrund dieses Auskunftsersuchens nicht verpflichtet werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran zuzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskunftsersuchen werden Vergütungspflichtigen, Beitragspflichtigen, Vertreibern von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Dem Minister wird gleichzeitig eine Kopie notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse behindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Verteilungsmodalitäten Abschnitt 1 -Auskunftsersuchen Art. 23 - § 1 - Vergütungspflichtige übermitteln der Verwertungsgesellschaft auf deren Ersuchen die Auskünfte über vervielfältigte Werke, die für die Verteilung der Reprografievergütung erforderlich sind. § 2 - Die Verwertungsgesellschaft gibt im Ersuchen Folgendes an: 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 2.Auskünfte, um die ersucht wird, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 4.Zeitraum, in dem die Auskünfte über vervielfältigte Werke aufgezeichnet werden müssen; dieser darf fünfzehn Werktage pro Kalenderjahr nicht überschreiten, 5. für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist;diese darf dreissig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten. § 3 - Vergütungspflichtige können aufgrund dieses Auskunftsersuchens nicht verpflichtet werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran zuzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskunftsersuchen werden Vergütungspflichtigen per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Dem Minister wird gleichzeitig eine Kopie notifiziert. § 4 - Willigt ein Vergütungspflichtiger darin ein, dass die Verwertungsgesellschaft während eines oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt fünfzehn Werktage pro Kalenderjahr nicht überschreiten, vor Ort eine Aufstellung der geschützten Werke erstellt, die anhand der vom Vergütungspflichtigen genutzten Geräte vervielfältigt werden, ist er von der Erteilung der Auskünfte in Bezug auf vervielfältigte Werke, die für die Verteilung der Reprografievergütung erforderlich sind, befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt der betreffende Vergütungspflichtige gemäss Absatz 1 seine Einwilligung, ist die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt, das Erstellen einer Aufstellung der geschützten Werke, die anhand der vom Vergütungspflichtigen genutzten Geräte vervielfältigt werden, zu verweigern. Die Verwertungsgesellschaft kann beschliessen, den Zeitraum für die Erstellung der Aufstellung vor Ort auf weniger als fünfzehn Werktage pro Kalenderjahr zu beschränken. § 5 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin oder infolge der Erstellung der Aufstellung vor Ort beigebracht werden, dürfen ausschliesslich für Gründe und Zwecke im Zusammenhang mit der Verteilung der Reprografievergütung verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Auskunftsersuchen und Modalitäten der in § 4 erwähnten Erstellung vor Ort der Aufstellung geschützter Werke so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse behindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Zulassung der Verteilungsregeln Art. 24 - Die Regeln für die Verteilung der Reprografievergütung, die die Verwertungsgesellschaft festlegt, und alle Änderungen dieser Regeln werden vom Minister gemäss den Bestimmungen von Kapitel IX zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Verteilungsregeln und Änderungen werden zugelassen, wenn sie gesetzmässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Bedingungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr eingehalten, kann der Minister die Zulassung entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Anpassung der Reprografievergütungstarife Art. 25 - Auf Stellungnahme der in Artikel 27 erwähnten Kommission arbeitet der Minister zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses und danach im Zweijahresrhythmus einen Entwurf eines Königlichen Erlasses aus, in dem alle oder eventuell nur bestimmte Reprografievergütungstarife angepasst werden unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes des Monats vor dem Monat, in dem sich das In-Kraft-Treten des vorliegendes Erlasses jährt, und legt diesen Entwurf eines Königlichen Erlasses dem Ministerrat zur Beratung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Basisindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats vor dem Monat des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anpassung der einzelnen Tarife erfolgt nach folgender Formel: Der neue Tarif ist gleich dem Ausgangstarif, multipliziert mit dem neuen Index, geteilt durch den Basisindex. Es kann sich auch um Teilanpassungen handeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VII - Studie über die Reprografie Art. 26 - § 1 - Spätestens am Ende des zweiten Jahres nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses und danach im Fünfjahresrhythmus gibt die Verwertungsgesellschaft bei einer unabhängigen Einrichtung eine Studie über die Vervielfältigung in Belgien zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger in Auftrag. § 2 - Aus dieser Studie sollen vor allem folgende Angaben hervorgehen: 1. Anzahl genutzter Geräte und ihre Aufteilung nach Tätigkeitssektor, 2.Anzahl der anhand dieser Geräte angefertigten Kopien und ihre Aufteilung nach Tätigkeitssektor, 3. Anzahl der anhand dieser Geräte angefertigten Kopien geschützter Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger und ihre Aufteilung nach Tätigkeitssektor, 4.Aufteilung der Anzahl Kopien geschützter Werke nach Kategorie geschützter Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger, 5. Geldmittel, die Vergütungspflichtige für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger einerseits und für die Entrichtung der Reprografievergütung andererseits verwenden. § 3 - Der Minister muss das Projekt dieser Studie gemäss den Bestimmungen von Kapitel IX vorab zulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird erteilt, sofern: 1. die Verwertungsgesellschaft die mit der Durchführung der Studie beauftragte Einrichtung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt hat, 2.die betreffende Einrichtung Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien aufweist und die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung der Studie nachweist, 3. der Zweck der Studie den in Absatz 2 erwähnten Zwecken entspricht, 4.die Kosten für die Studie in einem vernünftigen Rahmen bleiben. § 4 - Der in Artikel 76 des Gesetzes erwähnte Beauftragte des Ministers wacht über die ordnungsgemässe Durchführung der Studie. § 5 - Vergütungspflichtige, Beitragspflichtige, Vertreiber von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen übermitteln der zugelassenen unabhängigen Einrichtung auf deren Antrag hin die Auskünfte, die für die Durchführung der Studie über die Reprografievergütung erforderlich sind. § 6 - Die zugelassene unabhängige Einrichtung gibt im Auskunftsersuchen Folgendes an: 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 2.Auskünfte, um die ersucht wird, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 4.für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist; diese darf zwanzig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten. § 7 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen ausschliesslich für die im Ersuchen angegebenen Gründe und Zwecke verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragte Vergütungspflichtige, Beitragspflichtige, Vertreiber von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen können aufgrund dieses Auskunftsersuchens nicht verpflichtet werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran zuzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskunftsersuchen werden Vergütungspflichtigen, Beitragspflichtigen, Vertreibern von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Dem Minister wird gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse behindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VIII - Konsultierung der beteiligten Kreise Art. 27 - § 1 - Beim Ministerium der Justiz wird eine Beratungskommission der beteiligten Kreise eingesetzt. § 2 - Ein Beauftragter des Ministers führt den Vorsitz der Kommission, die sich ausserdem zusammensetzt aus Personen, die von der Verwertungsgesellschaft, den Organisationen, die die Beitragspflichtigen vertreten, den Organisationen, die die Vertreiber von Geräten, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, vertreten, und den Organisationen, die die Vergütungspflichtigen vertreten, bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die Organisationen, die Kommissionsmitglieder bestimmen sollen, und die Anzahl Personen, die die Verwertungsgesellschaft und die betreffenden Organisationen jeweils bestimmen sollen, fest. § 3 - Auf Antrag des Ministers oder auf eigene Initiative, sofern die von der Verwertungsgesellschaft bestimmten Personen oder mindestens ein Viertel der Kommissionsmitglieder einen entsprechenden Antrag stellen, gibt die Kommission eine Stellungnahme über den Status bestimmter Geräte in Bezug auf die Reprografievergütung, über die Reprografievergütungstarife, über die Modalitäten für die Einziehung dieser Vergütung und die entsprechende Kontrolle und über die Ersuchen um Auskünfte, die für die Verteilung dieser Vergütung erforderlich sind, ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen im Konsens ab. In Ermangelung eines Konsenses werden die verschiedenen Standpunkte in der Stellungnahme vermerkt. § 4 - Der Präsident der Kommission beruft die Kommission ein und legt die Tagesordnung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je nach Tagesordnungspunkten und Belangen der verschiedenen vertretenen Organisationen tagt die Kommission in Vollversammlung oder in spezialisierten Abteilungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest, die vom Minister zugelassen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IX - Verfahren der Zulassung durch den Minister Art. 28 - § 1 - In den Artikeln 13, 18, 20, 24 und 26 erwähnte Zulassungsanträge werden dem Minister per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. § 2 - Dem Antrag werden die Unterlagen beigefügt, für die die Zulassung beantragt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich dabei um die Zulassung der Verteilungsregeln, wird dem Antrag zudem Folgendes beigefügt: 1. eine Abschrift der Verteilungsregeln, für die die Zulassung beantragt wird, 2.eine Erklärung mit dem Namen und dem Wohnsitz der betreffenden natürlichen Personen und mit der Bezeichnung, der genauen Anschrift des Gesellschaftssitzes und dem Gesellschaftszweck der juristischen Personen, die die Verwaltung ihres Anspruchs auf Reprografievergütung direkt der Verwertungsgesellschaft anvertraut haben, 3. eine Abschrift der Verträge, die mit im Ausland ansässigen Verwertungsgesellschaften geschlossen worden sind und aufgrund deren die Verwertungsgesellschaft für Rechnung dieser ausländischen Gesellschaften Reprografievergütungen auf belgischem Staatsgebiet einzieht. § 3 - Die Verwertungsgesellschaft erteilt alle zusätzlichen Auskünfte, die für die Beurteilung ihres Antrags erforderlich sind. § 4 - Verfügt der Minister über die Auskünfte, die dem Zulassungsantrag beigefügt werden müssen, setzt er die Verwertungsgesellschaft per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung wird binnen sechs Monaten ab dem in Absatz 1 erwähnten Einschreiben notifiziert. § 5 - Erwägt der Minister eine Verweigerung beziehungsweise einen Entzug der Zulassung, setzt er die Verwertungsgesellschaft per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis. Diese Notifizierung enthält die Gründe, aus denen die Verweigerung beziehungsweise der Entzug der Zulassung erwägt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwertungsgesellschaft verfügt über eine Frist von einem Monat ab der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung, um per Einschreiben mit Rückschein beim Minister Widerspruch gegen den Beschluss einzulegen und auf ihren Antrag vom Minister oder von einer Person, die dieser zu diesem Zweck bestimmt, angehört zu werden. § 6 - Erteilung, Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung werden der Verwertungsgesellschaft per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-30\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 30</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 22 § 1 Nr. 4 und 59 bis 61;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger, insbesondere der Artikel 25 und 27;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Beratungskommission für Reprografie vom 10. Dezember 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2002;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2002;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.510/4 des Staatsrates vom 3. Juli 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Der Pauschalvergütungstarif für Vervielfältigungsgeräte liegt bei: 1. 3,99 EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit von weniger als 6 Seiten pro Minute, 2.14,64 EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 6 und 9 Seiten pro Minute, 3. 47,92 EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 10 und 19 Seiten pro Minute, 4.155,73 EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 20 und 39 Seiten pro Minute, 5. 258,22 EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 40 und 59 Seiten pro Minute, 6.645,55 EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 60 und 89 Seiten pro Minute, 7. 1 464,13 EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit von mehr als 89 Seiten pro Minute Zur Festlegung des Pauschalvergütungstarifs ist auch für Farbkopierer die Schwarz-Weiss-Geschwindigkeit ausschlaggebend. § 2 - Der Pauschalvergütungstarif für Duplikatoren und Bürooffsetdruckgeräte liegt bei: 1. 258,22 EUR pro Duplikator, 2.645,55 EUR pro Bürooffsetdruckgerät. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-2\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 § 1 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Pauschalvergütungstarif für Scanner liegt: 1. für Handscanner (handheld scanner) bei: a) 1,60 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung von weniger als 200 dpi, b) 3,19 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 200 und 299 dpi, c) 4,79 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 300 und 399 dpi, d) 6,39 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 400 und 599 dpi, e) 7,99 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 600 und 1 199 dpi, 2.für Scanner mit automatischer Papierzuführung (sheetfeeder scanner) bei: a) 2,66 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung von weniger als 200 dpi, b) 4,66 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 200 und 299 dpi, c) 6,66 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 300 und 399 dpi, d) 8,66 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 400 und 599 dpi, e) 10,65 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 600 und 1 199 dpi, 3.für Flachbettscanner (flatbed scanner) bei: a) 5,85 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung von weniger als 200 dpi, b) 19,96 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 200 und 299 dpi, c) 34,61 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 300 und 399 dpi, d) 49,25 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 400 und 499 dpi, e) 63,88 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 500 und 599 dpi, f) 79,86 EUR pro Scanner mit einer horizontalen optischen Auflösung zwischen 600 und 1 199 dpi Die horizontale optische Auflösung ist die Anzahl CCD-Elemente pro Zoll, über die der Scanner zu dem Zeitpunkt verfügt, zu dem er auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht wird. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 8 - Wirken Vergütungspflichtige nicht gemäss den Artikeln 10 bis 12 mit, gelten für die anteilige Vergütung folgende Tarife: 1. 0,0266 EUR pro Kopie geschützter Werke, 2.0,0200 EUR pro Kopie geschützter Werke anhand von Geräten, die von Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih genutzt werden Für Farbkopien von mehrfarbigen geschützten Werken werden die in Absatz 1 erwähnten Tarife verdoppelt. » Art. 4 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Haben Vergütungspflichtige an der Einziehung der anteiligen Vergütung seitens der Verwertungsgesellschaft mitgewirkt, gelten folgende Tarife: 1. 0,0160 EUR pro Kopie geschützter Werke, 2.0,0120 EUR pro Kopie geschützter Werke anhand von Geräten, die von Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih genutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Farbkopien von mehrfarbigen geschützten Werken werden die in Absatz 1 erwähnten Tarife verdoppelt. » Art. 5 - Artikel 25 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 25 - Die Reprografievergütungstarife werden am 1. Januar jeden Jahres dem zu diesem Zweck berechneten und bestimmten Index des Monats November des Vorjahres angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Basisindex ist der Index des Monats November 2001 (131,94).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anpassung der einzelnen Tarife erfolgt nach folgender Formel: Der neue Tarif ist gleich dem Ausgangstarif, multipliziert mit dem neuen Index, geteilt durch den Basisindex.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angepassten Tarife werden spätestens am 31. Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Art. 6 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, insbesondere des Artikels 59, abgeändert durch das Gesetz vom 31. August 1998, des Artikels 60 und des Artikels 61, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger, insbesondere des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2002;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.317/2 des Staatsrates vom 10. Januar 2003;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 14 - § 1 - Erzielen Vergütungspflichtige und Verwertungsgesellschaft in Bezug auf die Schätzung der Anzahl Kopien geschützter Werke, die im Bezugszeitraum angefertigt worden sind, kein Einvernehmen, kann die Verwertungsgesellschaft zur Schätzung dieser Anzahl ein Gutachten beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwertungsgesellschaft notifiziert dem betreffenden Vergütungspflichtigen den Begutachtungsantrag binnen zweihundertzwanzig Werktagen nach dem Datum des Eingangs seiner Erklärung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gutachten werden abgegeben von einem beziehungsweise mehreren Sachverständigen: 1. die entweder vom betreffenden Vergütungspflichtigen und von der Verwertungsgesellschaft in gegenseitigem Einvernehmen 2.oder von der Verwertungsgesellschaft bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 kann die Verwertungsgesellschaft nur einen beziehungsweise mehrere Sachverständige bestimmen, die vom Minister zugelassen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die Abgabe von Gutachten darf drei Monate ab Eingang des Begutachtungsantrags bei dem beziehungsweise den bestimmten Sachverständigen nicht überschreiten. § 2 - Bestimmen Vergütungspflichtige und Verwertungsgesellschaft in gegenseitigem Einvernehmen einen beziehungsweise mehrere Sachverständige, müssen sie die Sachverständigenkosten in gegenseitigem Einvernehmen untereinander aufteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden der beziehungsweise die Sachverständigen gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 2 allein von der Verwertungsgesellschaft bestimmt, kann diese beim betreffenden Vergütungspflichtigen die Sachverständigenkosten zurückfordern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. - Der betreffende Vergütungspflichtige hat der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte, um die sie gemäss Artikel 22 ersucht hat, nicht vorab erteilt oder - der Vergütungspflichtige hat der Verwertungsgesellschaft auf ein Auskunftsersuchen gemäss Artikel 22 hin offensichtlich falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte erteilt.2. Die Verwertungsgesellschaft hat den betreffenden Vergütungspflichtigen in dem in Artikel 22 erwähnten Auskunftsersuchen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie in den unter Nr.1 erwähnten Fällen die Kosten für eine von ihr beantragte unabhängige Begutachtung zurückfordern kann. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständigenkosten sind objektiv gerechtfertigt.4. Die Sachverständigenkosten erscheinen im Verhältnis zur Anzahl Kopien geschützter Werke, von der die Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise ausgehen konnte, angemessen. § 3 - Nur Personen, die folgende Bedingungen erfüllen, können vom Minister zugelassen werden: - externe Buchprüfer und Mitglied des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater sein, - keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass der in Artikel 61 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Verwertungsgesellschaft, die auf gleich welche Weise mit der ersten verbunden ist, gegenüber Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister die Zulassung entziehen. » Art. 2 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. NOVEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, insbesondere des Artikels 61, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger, insbesondere des Artikels 25, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2002;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juni 2004;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.707/2 des Staatsrates vom 20. Oktober 2004;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 25 - Die Reprografievergütungstarife werden am 1. Januar jeden Jahres dem zu diesem Zweck berechneten und bestimmten Index (Gesundheitsindex) des Monats September des Vorjahres angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Basisindex ist der Index des Monats November 2001 (131,94).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anpassung der einzelnen Tarife erfolgt nach folgender Formel: Der neue Tarif ist gleich dem Ausgangstarif, multipliziert mit dem neuen Index, geteilt durch den Basisindex.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angepassten Tarife werden spätestens am 30. November jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Art. 2 - Vorliegender Erlass ist erstmals ab dem 1. Januar 2005 auf die Berechnung der Reprografievergütung anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span><span class=\"lf-art-t\">Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}