{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Sie darf mit einer von einem anderen [Parlament] gewährten Entschädigung kumuliert werden, sofern die kumulierte Entschädigung die den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer gewährte Entschädigung nicht überschreitet. Überschreitet die kumulierte Entschädigung die den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer gewährte Entschädigung, wird die vom [Parlament], für [das] das Mitglied nicht direkt gewählt ist, gewährte Entschädigung entsprechend verringert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes [Parlament] legt die Entschädigung für die Mitglieder seines Präsidiums fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes [Parlament] erlässt ferner die Pensionsregelung für seine Mitglieder und legt fest, nach welchen Modalitäten ihre Fahrtkosten erstattet werden. [§ 1bis - Der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die als Entlohnung für Tätigkeiten bezogen werden, die von einem Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments] und des [Flämischen Parlaments] neben seinem Mandat als [Parlamentsmitglied] ausgeübt werden, darf die Hälfte der in Ausführung von § 1 gewährten Entschädigung nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Berechnung dieses Betrags werden die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder berücksichtigt, die mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, eines öffentlichen Amtes oder eines öffentlichen Auftrags politischer Art verbunden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Überschreitung des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrages wird der Betrag der in § 1 vorgesehenen Entschädigung verringert, es sei denn, das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments] oder des [Flämischen Parlaments] wird gleichzeitig mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ausgeübt. In diesem Fall wird das mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates verbundene Gehalt reduziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beginnen oder enden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten während des parlamentarischen Mandats, setzt das betreffende [Mitglied] den Präsidenten seiner Versammlung davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Geschäftsordnung jeder Versammlung werden die Ausführungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmungen festgelegt.] § 2 - Die sich aus der Anwendung von § 1 ergebenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Gemeinschafts- oder Regionalhaushalts des betreffenden [Parlaments].] [Art. 31 ter eingefügt durch Art. 44 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 1 bis 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 4. Mai 1999 ( B.S. vom 28. Juli 1999); § 1 bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2006); § 1 bis Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 32 - § 1 - Das [Flämische Parlament] und das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] treten von Rechts wegen jedes Jahr am dritten Dienstag im Oktober zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das [Wallonische Parlament] tritt von Rechts wegen jedes Jahr am dritten Mittwoch im Oktober zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer [Regierung] einberufen werden. Die Sitzungsperiode muss jedes Jahr mindestens vierzig Tage dauern. [Das [Wallonische Parlament] tritt nach jeder Erneuerung von Rechts wegen am dritten Dienstag nach der Erneuerung zusammen. Das [Flämische Parlament] und das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] treten nach jeder Erneuerung von Rechts wegen am vierten Dienstag nach der Erneuerung zusammen.] § 2 - Jedes [Parlament] kann von seiner [Regierung] zu einer ausserordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden. § 3 - Die Sitzungsperiode wird von der [Regierung] geschlossen. [Art. 32 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 64 § 1 und wieder aufgenommen durch Art. 45 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 33 - § 1 - Bei der Eröffnung jeder Sitzungsperiode führt das älteste Mitglied des [Parlaments] den Vorsitz der Sitzung; es wird dabei von den beiden jüngsten Mitgliedern unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das [Parlament] wählt unter seinen Mitgliedern seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und seine Sekretäre. Sie bilden das Präsidium des [Parlaments]. § 2 - Wenn bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder bei der ersten Abstimmung die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, wird eine zweite Abstimmung vorgenommen, um die Reihenfolge der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu bestimmen, nachdem Kandidaten eventuell ihre Kandidatur zurückgezogen haben. Gegebenenfalls wird die Teilnahme an der zweiten Abstimmung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Regeln bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Stimmengleichheit wird dem Kandidaten der Vorzug gegeben, der ein parlamentarisches Mandat am längsten ununterbrochen ausübt. Bei gleichem Dienstalter wird dem jüngsten Kandidaten der Vorzug gegeben. [Art. 33 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 34 - Die Sitzungen der [Parlamente] sind öffentlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch schliesst jedes [Parlament] auf Antrag seines Präsidenten oder von fünf Mitgliedern die Öffentlichkeit aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das [Parlament] entscheidet anschliessend mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung zur Behandlung desselben Gegenstands öffentlich wieder aufgenommen werden soll. [Art. 34 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 35 - [§ 1] - Die [Parlamente] können keinen Beschluss fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. [§ 2] - Jeder Beschluss wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, vorbehaltlich dessen, was durch die Geschäftsordnung der [Parlamente] in Bezug auf Wahlen und Wahlvorschläge bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Stimmengleichheit gilt der behandelte Vorschlag als abgelehnt. [§ 3 - In Abweichung von § 2 werden die Dekrete, die in Artikel 17 § 2 der Verfassung und in Kapitel II Abschnitt I und Ibis und in den Artikeln 37bis, 49, 51, 59 § 3 und 63 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen.] [Art. 35 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 46 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 (frühere Absätze 2 und 3) nummeriert durch Art. 46 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 eingefügt durch Art. 46 § 3 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 36 - Ausser bei einem vom Präsidenten festgestellten einstimmigen Einverständnis bringt das [Parlament] seinen Willen durch eine Abstimmung zum Ausdruck, die gemäss den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten stattfindet. Über die Gesamtheit eines Dekrets wird durch namentliche Abstimmung entschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wahlen und Wahlvorschläge erfolgen in geheimer Abstimmung. [Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 37 - [Gemeinschafts- und Regionalminister sind im [Parlament] nur dann stimmberechtigt, wenn sie Mitglied des [Parlaments] sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben Zutritt zum [Parlament] und auf ihren Antrag hin muss ihnen das Wort erteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das [Parlament] kann die Anwesenheit der Regierungsmitglieder verlangen.] [Art. 37 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 37bis - § 1 - Das [Flämische Parlament] kann durch Dekret beschliessen, in Artikel 53 § 1 Nr. 1 der Verfassung erwähnte Senatoren ohne Stimmberechtigung an seinen Arbeiten zu beteiligen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] und das [Wallonische Parlament] können, jedes für seinen Bereich, durch Dekret beschliessen, in Artikel 53 § 1 Nr. 2 der Verfassung erwähnte Senatoren ohne Stimmberechtigung an ihren Arbeiten zu beteiligen. § 2 - Unbeschadet sonstiger verfassungsmässiger und gesetzlicher Unvereinbarkeiten dürfen Senatoren, die dieser Einladung folgen, nicht gleichzeitig Inhaber eines durch Wahl vergebenen Gemeinde-, Provinz- oder Europamandats sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem durch Wahl vergebenen Gemeindemandat gleichgesetzt sind ein Mandat in einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und das Mandat eines ausserhalb des Rates ernannten Bürgermeisters.] [Art. 37 bis eingefügt durch Art. 48 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 38 - Ein Dekretentwurf oder -vorschlag kann von einem [Parlament] erst angenommen werden, nachdem über jeden einzelnen Artikel abgestimmt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Mitglied der [Regierung] kann eine zweite Lesung beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Mitglied des [Parlaments] kann auf die in der Geschäftsordnung festgelegte Weise eine zweite Lesung beantragen, wenn eine Abänderung des Textes angenommen worden ist. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 39 - Das [Parlament] hat das Recht, die Artikel und die eingebrachten Abänderungsanträge zu ändern und aufzuteilen. [Art. 39 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 40 - Jedes [Parlament] hat das Untersuchungsrecht. [Art. 40 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 41 - Es ist verboten, den [Parlamenten] Petitionen persönlich zu unterbreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes [Parlament] hat das Recht, die an es gerichteten Petitionen an die [Regierung] zu verweisen. Die [Regierung] ist verpflichtet, zu deren Inhalt Erläuterungen zu geben, sooft das [Parlament] dies verlangt. [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 42 - Ein Mitglied des [Parlaments] darf nicht anlässlich einer in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäusserung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden. [Art. 42 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 43 - Dekretentwürfe und -vorschläge sowie Abänderungsanträge werden in der Sprache des [Parlaments] eingebracht und zur Abstimmung vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes [Parlament] sieht in seiner Geschäftsordnung die Massnahmen vor, die es für dienlich erachtet, um die Ausführung der vorliegenden Bestimmung zu gewährleisten. [Art. 43 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 44 - Jedes [Parlament] legt seine Geschäftsordnung fest und sieht darin insbesondere vor, dass das Präsidium des [Parlaments] und die Kommissionen nach dem System der verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen zusammengesetzt werden. [Art. 44 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 45 - Jedes [Parlament] legt den Stellenplan sowie das Verwaltungs- und Besoldungsstatut seines Personals fest. [Art. 45 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 46 - Das Präsidium bereitet die Sitzungen des [Parlaments] vor und schlägt die Tagesordnung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ernennt die Personalmitglieder des [Parlaments], mit Ausnahme des Greffiers. [Art. 46 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 47 - Jedes [Parlament] ernennt auf Vorschlag seines Präsidiums einen Greffier, der nicht zu seinen Mitgliedern gehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier wohnt den Sitzungen des [Parlaments] und des Präsidiums bei und erstellt deren Protokolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er übt im Namen des Präsidiums die Amtsgewalt über alle Dienste und über das Personal des [Parlaments] aus. [Art. 47 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 48 - Jeder Beschluss des [Parlaments] und jede Entscheidung des Präsidiums werden vom Präsidenten und vom Greffier unterzeichnet. [Art. 48 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 48bis - Das [Parlament] vertritt die Gemeinschaft oder Region bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen, wenn der Gegenstand der Streitsache oder der Handlung in die Zuständigkeit des [Parlaments] fällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ladung der Gemeinschaft oder Region wird an die Kanzlei des [Parlaments] adressiert. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gerichtsverfahren der als Klägerin oder Beklagte auftretenden Gemeinschaft oder Region werden im Namen des [Parlaments] auf Betreiben des Präsidenten oder, falls die Sitzungsperiode geschlossen ist, auf Betreiben des Greffiers geführt. Das in das Verfahren herangezogene [Parlament] darf nur dann bestreiten, dass der Gegenstand der Streitsache in seine Zuständigkeit fällt, wenn es gleichzeitig die Regierung an seine Stelle einsetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Organ, das befugt ist, bei aussergerichtlichen Handlungen im Namen des [Parlaments] aufzutreten, wird durch die Geschäftsordnung des [Parlaments] bestimmt.] [Art. 48bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Juli 2003 ( B.S. vom 22. August 2003);Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 49 - [§ 1 - Die [Parlamente] können, jedes für seinen Bereich, die Bestimmungen der Artikel 32, 33, 34, 37, 41, 46, 47 und 48 sowie die Bestimmung von Kapitel III Abschnitt II durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. § 2 - Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft], das [Wallonische Parlament] und das [Flämische Parlament] dürfen, jedes für seinen Bereich, durch Dekret entscheiden, dass ein Mitglied des [Parlaments], das zum Mitglied der jeweiligen Regierung gewählt worden ist, sofort aufhört zu tagen und sein Amt wieder aufnimmt, nachdem es von seinem Amt als Mitglied der Regierung zurückgetreten ist. Das Dekret sieht seine Ersetzung im [Parlament] vor.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) und B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen Art. 50 - [Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] nehmen im [Flämischen Parlament] nicht an den Abstimmungen über Angelegenheiten teil, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen. [Mitglieder des [Wallonischen Parlaments], die ihren Eid ausschliesslich oder zuerst in deutscher Sprache abgelegt haben, nehmen im [Wallonischen Parlament] nicht an den Abstimmungen über Angelegenheiten teil, die in die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft fallen.]] [Art. 50 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. April 2002 ( B.S. vom 14. Juni 2002) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 51 - [Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] und das [Flämische Parlament] können, jedes für seinen Bereich, entscheiden, dass die in Artikel 53 § 1 Nr. 3 und 4 der Verfassung erwähnten Senatoren einerseits von den in Artikel 24 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 erwähnten Mitgliedern und andererseits von den in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Sprachgruppen bestimmt werden.] [Art. 51 aufgehoben durch Art. 51 § 1 und wieder aufgenommen durch Art. 51 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 52 - [Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] und das [Wallonische Parlament] können ihre gegenseitige Zusammenarbeit und die ihrer Dienste regeln, gemeinsame Versammlungen abhalten und gemeinsame Dienste organisieren.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 53 - [Im [Wallonischen Parlament]] werden die Dekretentwürfe und -vorschläge sowie die Abänderungsanträge[...] in französischer Sprache eingebracht und zur Abstimmung vorgelegt. Auf Antrag wird von Rechts wegen eine Übersetzung in deutscher Sprache erstellt. [Jedoch können Dekretvorschläge und Abänderungsanträge von [Parlamentsmitgliedern], die in einer Gemeinde des durch Artikel 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmten deutschen Sprachgebiets ihren Wohnsitz haben, in deutscher Sprache eingebracht werden.] Die Übersetzung dieser Vorschläge und Abänderungsanträge wird durch das Präsidium gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 [...] erwähnten [Parlamentsmitglieder] dürfen sich in deutscher Sprache ausdrücken. Ihre Erklärungen werden simultan übersetzt; diese Übersetzung wird in den Berichten der Besprechungen aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das [Parlament] sieht in seiner Geschäftsordnung die Massnahmen vor, die es für dienlich erachtet, um die Ausführung der vorliegenden Bestimmungen zu gewährleisten. [Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch Art. 53 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 53 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 53 § 3 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 5 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Abschnitt III - Veröffentlichung und Inkrafttreten der Dekrete Art. 54 - § 1 - Die Sanktionierung und die Ausfertigung der Dekrete des [Flämischen Parlaments] erfolgen auf folgende Art und Weise: \"[Het Vlaams Parlement] heeft aangenomen en Wij, [Regering], bekrachtigen hetgeen volgt : (Dekret) Kondigen dit decreet af, bevelen dat het in het Belgisch Staatsblad zal worden bekendgemaakt.\" § 2 - Die Sanktionierung und die Ausfertigung der Dekrete des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] erfolgen auf folgende Art und Weise: \"[Le Parlement de la Communauté française] a adopté et Nous, [Gouvernement], sanctionnons ce qui suit : (Dekret) Promulguons le présent décret, ordonnons qu'il soit publié au Moniteur belge.\" § 3 - Die Sanktionierung und die Ausfertigung der Dekrete des [Wallonischen Parlaments] erfolgen auf folgende Art und Weise: \"[Le Parlement wallon] a adopté et Nous, [Gouvernement], sanctionnons ce qui suit : (Dekret) Promulguons le présent décret, ordonnons qu'il soit publié au Moniteur belge.\" [Art. 54 §§ 1 bis 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 55 - Nach ihrer Ausfertigung werden die Dekrete des [Flämischen Parlaments] mit einer Übersetzung in französischer Sprache, die Dekrete des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] mit einer Übersetzung in niederländischer Sprache und die Dekrete des [Wallonischen Parlaments] mit einer Übersetzung in niederländischer und in deutscher Sprache im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [Art. 55 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) und Art. 4 des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 56 - Die Dekrete sind ab dem zehnten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt verbindlich, es sei denn, in den Dekreten ist eine andere Frist festgelegt worden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-57\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 57</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">58 - [...] [Art. 57 und 58 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] KAPITEL III - [Die Regierungen] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 127 § 1 des G. vom 16 Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt I - Zusammensetzung Art. 59 - [§ 1 - Jede Gemeinschafts- und Regionalregierung wird vom [Parlament] gewählt. § 2 - Um zum Mitglied der Flämischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Regierung gewählt werden zu können, muss man: 1. Belgier sein, 2.im Besitz seiner zivilen und politischen Rechte sein, 3. das [achtzehnte] Lebensjahr vollendet haben, 4.seinen Wohnsitz: a) für die Flämische Regierung in einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region oder des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, b) für die Regierung der Französischen Gemeinschaft in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region oder des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, c) für die Wallonische Regierung in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, 5.sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wählbarkeitsbedingungen müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein. § 3 - Artikel 24bis §§ 2 und 3 ist auf die Mitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Regierung und der Flämischen Regierung entsprechend anwendbar.] [§ 4 - Unbeschadet des Artikels 24bis § 2 Nr. 1 und 2 hört das Mitglied der Abgeordnetenkammer beziehungsweise der in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 der Verfassung erwähnte Senator, der zum Mitglied der Wallonischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Regierung gewählt worden ist, sofort auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn sein Ministeramt beendet ist. Das Gesetz sieht die Modalitäten für seine Ersetzung in der betreffenden Kammer vor.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 54 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); § 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 4. Dezember 1996 ( B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1996)] Art. 60 - § 1 - Die Kandidaten für die [Regierung], die auf ein und derselben von der absoluten Mehrheit der [Parlamentsmitglieder] unterzeichneten Liste vorgeschlagen worden sind, sind gewählt. [Auf der in Absatz 1 erwähnten Liste sind Personen verschiedenen Geschlechts aufgeführt.] Für die Wahl der Mitglieder der [Regierung] der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen [Regierung] muss die in Absatz 1 erwähnte Liste mindestens ein Mitglied umfassen, das dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehört. § 2 - Wenn dem Präsidenten des [Parlaments] am Tag der Wahl keine Liste ausgehändigt wird, die von der absoluten Mehrheit der [Parlamentsmitglieder] unterzeichnet worden ist, werden gemäss § 3 des vorliegenden Artikels getrennte Wahlen für die Mitglieder der [Regierung] durchgeführt. § 3 - Vorschläge von Kandidaten für die [Regierung] müssen von mindestens fünf Mitgliedern des [Parlaments] unterzeichnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese dürfen nur einen einzigen Vorschlag für jedes Mandat unterzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der [Parlamentsmitglieder] in so vielen getrennten Wahlgängen wie Mitglieder zu wählen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei einer Wahl kein Kandidat beim ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, wird eine zweite Abstimmung vorgenommen, um die Reihenfolge der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu bestimmen, nachdem ein besser platzierter Kandidat eventuell seine Kandidatur zurückgezogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Stimmengleichheit wird dem jüngsten Kandidaten der Vorzug gegeben. § 4 - Jede [Regierung] bestimmt unter ihren Mitgliedern einen Präsidenten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommt keine Einigung zustande, wird der Präsident in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der [Regierung] gewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des Präsidenten wird vom König ratifiziert; vor Ihm leistet er den Eid. § 5 - Die Reihenfolge der Wahl bestimmt die Rangordnung der Mitglieder der [Regierung]. Bei Anwendung von § 1 wird diese Rangordnung durch die Reihenfolge der Vorschläge der Kandidaten bestimmt. [Art. 60 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 5. Mai 2003 ( B.S. vom 12. Juni 2003); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) und C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 5 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art.61 - [Niemand darf Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung und zugleich Mitglied der Föderalregierung sein.] [...] [Art. 61 ersetzt durch Art. 55 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993);früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 55 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 62 - Die Mitglieder der [Regierung] leisten den Eid vor dem Präsidenten des [Parlaments]. [Art. 62 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 63 - § 1 - Die Flämische [Regierung] zählt [höchstens elf] Mitglieder einschliesslich des Präsidenten. Mindestens ein Mitglied [hat seinen Wohnsitz im] zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. § 2 - Die [Regierung] der Französischen Gemeinschaft zählt [höchstens vier] Mitglieder einschliesslich des Präsidenten. Mindestens ein Mitglied [hat seinen Wohnsitz im] zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. § 3 - Die Wallonische [Regierung] zählt [höchstens sieben] Mitglieder einschliesslich des Präsidenten. § 4 - [Die [Parlamente] dürfen, jedes für seinen Bereich, die Höchstanzahl der Mitglieder ihrer Regierung durch Dekret abändern.] [Art. 63 § 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und Art. 56 § 3 und Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und Art. 56 § 3 und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1988) und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 4 aufgehoben durch Art. 56 § 1 und wieder aufgenommen durch Art. 56 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 64 - [§ 1 - Wenn bei der Bildung der Wallonischen Regierung oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des vorletzten Mitglieds der Regierung gemäss Artikel 60 § 3 alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören, wird die Wahl für die Bestimmung des letzten Mitglieds auf die Kandidaten beschränkt, die dem anderen Geschlecht angehören. § 2 - Wenn bei der Bildung der Flämischen Regierung oder der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des drittletzten Mitglieds der Regierung gemäss Artikel 60 § 3 alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören und kein Mitglied dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehört, wird die Wahl für die Bestimmung der beiden letzten Mitglieder auf die Kandidaten, die dem anderen Geschlecht angehören und auf die Kandidaten, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Bildung derselben Regierungen oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des vorletzten Mitglieds der Regierung gemäss Artikel 60 § 3 entweder alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören oder kein Mitglied dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehört, wird die Wahl für die Bestimmung des letzten Mitglieds auf die Kandidaten beschränkt, die, je nach Fall, entweder dem anderen Geschlecht oder dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören.] [Art. 64 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 2003 ( B.S. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2003)] Art. 65 - 67 - [...] [Art. 65 bis 67 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt II - Arbeitsweise Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 68 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes regelt jede [Regierung] ihre Arbeitsweise. [Die Regierung legt das Statut ihrer Mitglieder fest.] [Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 eingefügt durch Art. 57 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 69 - Jede [Regierung] berät - unbeschadet der von ihr erteilten Vollmachten - auf kollegiale Weise gemäss dem im Ministerrat angewandten Konsensverfahren über alle Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen. [Art. 69 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 70 - Die [Regierung] sowie jedes ihrer Mitglieder sind dem [Parlament] gegenüber verantwortlich. [Art. 70 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 71 - Das [Parlament] kann jederzeit einen Misstrauensantrag gegen die [Regierung] oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder annehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn darin je nach Fall ein Nachfolger für die [Regierung] oder für eines oder für mehrere ihrer Mitglieder vorgeschlagen wird. Über den Misstrauensantrag kann erst nach Ablauf einer Frist von achtundvierzig Stunden abgestimmt werden. Er kann nur mit der Mehrheit der Stimmen der [Parlamentsmitglieder] angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Annahme des Antrags hat den Rücktritt der [Regierung] oder des beziehungsweise der umstrittenen Mitglieder sowie die Einsetzung der neuen [Regierung] oder des beziehungsweise der neuen Mitglieder zur Folge. [Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 72 - Die [Regierung] kann jederzeit beschliessen, in Form eines Antrags die Vertrauensfrage zu stellen. Über diesen Antrag kann erst nach Ablauf einer Frist von achtundvierzig Stunden abgestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag ist nur angenommen, wenn die Mehrheit der [Parlamentsmitglieder] ihm zustimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird das Vertrauen entzogen, gilt die [Regierung] von Rechts wegen als zurückgetreten. [Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 73 - Wenn die [Regierung] oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zurückgetreten sind, wird unverzüglich für ihren Ersatz gesorgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange die zurückgetretene [Regierung] nicht ersetzt worden ist, erledigt sie die laufenden Angelegenheiten. [Art. 73 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 74 - 75 - [...] [Art. 74 und 75 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen Art. 76 - [...] - [Wenn die Flämische Regierung über Angelegenheiten berät, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen, tagt jedes Mitglied der Flämischen Regierung, das seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt hat, nur mit beratender Stimme.] [...] [Art. 76 ersetzt durch Art. 58 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993);frühere Unterteilung in Paragraphen und frühere Paragraphen 2 und 3 aufgehoben durch Art. 58 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 77 - [Die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Wallonische Regierung können ihre gegenseitige Zusammenarbeit und die ihrer Dienste regeln, gemeinsame Versammlungen abhalten und gemeinsame Dienste organisieren.] [Art. 77 ersetzt durch Art. 59 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993)] Abschnitt III - Zuständigkeiten Art. 78 - Die [Regierung] hat keine anderen Befugnisse als diejenigen, die die Verfassung oder die aufgrund der Verfassung ergangenen Gesetze und Dekrete ihr ausdrücklich zuweisen. [Art. 78 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 79 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 können die [Regierungen] in den Fällen und nach den Modalitäten, die durch Dekret festgelegt sind, unter Einhaltung der durch Gesetz festgelegten Gerichtsverfahren und des in Artikel 11 der Verfassung erwähnten Prinzips der gerechten und vorherigen Entschädigung Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit vornehmen. § 2 - In den Fällen und nach den Modalitäten, die durch Gesetz festgelegt sind, können die [Regierung] der Französischen Gemeinschaft und die Flämische [Regierung] - jede für ihren Bereich und nur in kulturellen Angelegenheiten - Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt vornehmen. § 3 - Verträge über gütliche Abtretungen, Quittungen und sonstige Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb unbeweglicher Güter können kostenfrei durch die Vermittlung des zu diesem Zweck beauftragten Mitglieds der [Regierung] abgeschlossen beziehungsweise ausgestellt werden. [Art. 79 §§ 1 bis 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 80 - [Für die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten aufgeführten Gemeinden und für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ist vor jeglicher Beratung im Ministerrat über den Vorentwurf eines Gesetzes über die Fusion von Gemeinden oder über einen Königlichen Erlass über die Fusion von Gemeinden in Anwendung des Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die Änderung ihrer Grenzen je nach Fall eine gleichlautende Stellungnahme der Flämischen Regierung oder der Wallonischen Regierung erforderlich.] [Art. 80 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2001)] Art.81 - [§ 1 - Die [Regierungen] informieren den König vorab über ihre Absicht, Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags aufzunehmen, sowie über jede anschliessende Rechtshandlung, die sie im Hinblick auf den Abschluss des Vertrags vornehmen wollen. § 2 - Der Ministerrat kann binnen dreissig Tagen nach Empfang des Informationsschriftstücks der betreffenden [Regierung] sowie dem Vorsitzenden der in Artikel 31bis des ordentlichen Gesetzes vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehenen Interministeriellen Konferenz \"Aussenpolitik\" mitteilen, dass Einwände gegen den beabsichtigten Vertrag bestehen. Durch diese Mitteilung wird das von der betreffenden [Regierung] beabsichtigte Verfahren vorläufig ausgesetzt. § 3 - Die Interministerielle Konferenz \"Aussenpolitik\" erlässt binnen dreissig Tagen nach der Mitteilung gemäss dem Konsensverfahren eine Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 2 vorgesehene vorläufige Aussetzung endet, sobald die Interministerielle Konferenz feststellt, dass kein Einwand gegen die Fortsetzung des Vertragsabschlussverfahrens mehr besteht. Bleibt diese Feststellung aus, endet die vorläufige Aussetzung unbeschadet des Paragraphen 4 dreissig Tage nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist. § 4 - Kommt kein Konsens zustande, kann der König binnen dreissig Tagen nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass die Aussetzung des von der Regierung beabsichtigten Verfahrens bestätigen, wenn: 1. der Vertragspartner nicht von Belgien anerkannt ist, 2.Belgien keine diplomatischen Beziehungen zum Vertragspartner unterhält, 3. aus einer Entscheidung oder Handlung des Staates hervorgeht, dass die Beziehungen zwischen Belgien und dem Vertragspartner unterbrochen, ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt sind, 4.der beabsichtigte Vertrag den internationalen oder überstaatlichen Verpflichtungen Belgiens zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass wird der betreffenden [Regierung] zur Kenntnis gebracht. § 5 - Unter Einhaltung der in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren kann der König die Ausführung der in Artikel 68 § 3 der Verfassung erwähnten Verträge aus den in § 4 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Gründen aussetzen. Er teilt der betreffenden [Regierung] Seine Entscheidung mit. § 6 - Die [Regierungen] sind ermächtigt, für den Staat Verpflichtungen beim Rat der Europäischen Gemeinschaften einzugehen, wo eines ihrer Mitglieder Belgien gemäss einem in Artikel 92bis § 4bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen vertritt. § 7 - In Angelegenheiten, die durch oder aufgrund der Verfassung in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, lädt der Staat auf Ersuchen der betreffenden [Regierung] beziehungsweise [Regierungen] eine juristische Person des Völkerrechts vor ein internationales oder überstaatliches Rechtsprechungsorgan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern ein in Artikel 92bis § 1 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen nichts Gegenteiliges bestimmt, wird das Ladungsersuchen dem Vorsitzenden der Interministeriellen Konferenz \"Aussenpolitik\" von der betreffenden [Regierung] beziehungsweise von den betreffenden [Regierungen] zwecks Konzertierung zugestellt; die Konferenz erlässt binnen dreissig Tagen gemäss dem Konsensverfahren eine Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommt kein Konsens zustande, lädt der König die juristische Person des Völkerrechts unverzüglich vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Verfahren darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Klage nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls die in Absatz 1 erwähnte Streitsache nicht ausschliesslich Angelegenheiten betrifft, für die die Gemeinschaften oder Regionen durch oder aufgrund der Verfassung zuständig sind, handelt der Staat gemäss dem in Artikel 92bis § 4ter erwähnten Zusammenarbeitsabkommen. § 8 - Im Falle fehlenden Einvernehmens zwischen den betroffenen [Regierungen] über die Aufkündigung eines Vertrags, wie in Artikel 68 § 5 Absatz 2 der Verfassung [sic, zu lesen ist: Artikel 167 § 5 Absatz 2 der Verfassung ] erwähnt, kann eine betroffene [Regierung] die Interministerielle Konferenz \"Aussenpolitik\" mit der Sache befassen; diese fasst binnen dreissig Tagen gemäss dem Konsensverfahren einen Beschluss. Kommt kein Konsens zustande, verhandelt der König mit dem Vertragspartner über eine Teilaufkündigung des Vertrags.] [Art. 81 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); §§ 5 und 6 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 7 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 8 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 82 - [Unbeschadet des Artikels 48bis vertritt die Regierung] die Gemeinschaft oder Region bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen. Die Ladung der Gemeinschaft oder Region wird an das Kabinett des Präsidenten der [Regierung] adressiert. [Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gerichtsverfahren] der als Klägerin oder Beklagte auftretenden Gemeinschaft oder Region werden im Namen der [Regierung] auf Betreiben des von ihr bestimmten Mitglieds geführt. [Die in das Verfahren herangezogene Regierung darf nur dann bestreiten, dass der Gegenstand der Streitsache in ihre Zuständigkeit fällt, wenn sie gleichzeitig das [Parlament] an ihre Stelle einsetzt.] [Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 3 Nr. 1 und 2 des G. vom 10. Juli 2003 ( B.S. vom 22. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 10. Juli 2003 ( B.S. vom 22. August 2003) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2006)] Art. 83 - § 1 - In den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder Region fallen: 1. berät die [Regierung] über alle Entwürfe von Dekreten, Königlichen Erlassen oder Erlassen je nach Fall, 2.schlägt sie vor, zu welchem Zweck die Haushaltsmittel verwendet werden, 3. entwirft und koordiniert sie die Politik der Gemeinschaft oder Region. § 2 - Die Beratung in der [Regierung] ersetzt die durch ein Gesetz oder einen Königlichen Erlass vorgeschriebene Beratung im Ministerrat oder in einem Nationalen Ministeriellen Ausschuss jedes Mal, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der [Regierung] fällt. § 3 - Die einem Minister durch Gesetz, durch Dekret oder durch Königlichen Erlass zugewiesenen Befugnisse werden von der [Regierung] ausgeübt jedes Mal, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der [Regierung] fällt. [Art. 83 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); §§ 2 und 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt IV - Veröffentlichung und Inkrafttreten der Erlasse Art. 84 - Die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der Erlasse der [Regierungen] werden wie folgt festgelegt: 1. Erlasse der [Regierungen] werden im Belgischen Staatsblatt mit einer niederländischen beziehungsweise französischen Übersetzung veröffentlicht.Erlasse der Wallonischen [Regierung] werden ausserdem mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die im ersten Absatz erwähnten Erlasse jedoch nicht die Allgemeinheit der Bürger betreffen, dürfen sie auch auszugsweise veröffentlicht oder durch einen einfachen Vermerk im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden; wenn ihre Veröffentlichung keinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, brauchen sie nicht veröffentlicht zu werden. 2. Die Erlasse sind verbindlich ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung, es sei denn, sie legen eine andere Frist fest. Erlasse, die den Interessehabenden notifiziert werden, sind verbindlich ab ihrer Notifizierung oder ab ihrer Veröffentlichung, wenn diese der Notifizierung vorausgeht. [Art. 84 Abs. 1 einleitende Bestimmung und Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993)] Art. 85 - 86 - [...] [Art. 85 und 86 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt V - Dienststellen Art. 87 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 88 verfügt jede [Regierung] über eine eigene Verwaltung, eigene Einrichtungen und eigenes Personal. § 2 - Jede [Regierung] legt [...] den Stellenplan für das Personal ihrer Verwaltung fest und nimmt die Ernennungen vor. Dieses Personal wird durch die Vermittlung des Ständigen Sekretariats für die Anwerbung des Staatspersonals angeworben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es leistet gemäss den Gesetzesbestimmungen den Eid vor der Behörde, die die [Regierung] zu diesem Zweck bestimmt. § 3 - [Unbeschadet des Paragraphen 4 legen die Gemeinschaften und Regionen die Regeln für das Verwaltungs- und Besoldungsstatut ihres endgültig ernannten, zeitweiligen und Hilfspersonals fest, mit Ausnahme der Pensionsregelung. Was die Pensionsregelung betrifft, unterliegt ihr Personal den gesetzlichen und statutarischen Regeln, die für das endgültig ernannte, zeitweilige und Hilfspersonal des Staates gelten.] [§ 4 - Ein im Ministerrat beratener, nach Stellungnahme der [Regierungen] ergangener Königlicher Erlass bestimmt diejenigen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Staatspersonals, die von Rechts wegen für das Personal der Gemeinschaften und Regionen und für das Personal der von den Gemeinschaften und Regionen abhängenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals, gelten.] [§ 5 - Die Regeln, die für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der von diesen Behörden abhängenden Bediensteten sowie für die Beziehungen zu den Mitgliedern dieser Gewerkschaftsorganisationen gelten, fallen, was die Gemeinschaften, die Regionen und die von ihnen abhängenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, [einschliesslich des Unterrichtswesens, der öffentlichen Sozialhilfezentren und der Gemeindevereinigungen zum Nutzen der Allgemeinheit] betrifft, in die Zuständigkeit der [Föderalbehörde], ausser was die \"Radio Télévision belge de la communauté française\" und das \"Commissariat général aux relations internationales de la Communauté française\" betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffende [Regierung] kann jedoch beschliessen, für diese Einrichtungen die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen anzuwenden.] [Art. 87 § 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 12 § 1 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 12 § 2 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1988); § 4 eingefügt durch Art. 12 § 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 5 eingefügt durch Art. 12 § 4 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und abgeändert durch Art. 60 und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 88 - [...] [§ 1] - [Zur Ausübung der den Gemeinschaften und Regionen zugewiesenen Befugnisse werden den [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Personalmitglieder aus den Ministerien übertragen.] [§ 2] - Der König legt nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum und die Modalitäten der Übertragung der [in § 1 erwähnten Personalmitglieder] an die jeweiligen [Regierungen] fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Personalmitglieder werden mit ihrem Dienstgrad oder mit einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer jeweiligen Eigenschaft übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie behalten mindestens die Besoldung und das Dienstalter, die sie hatten oder erhalten hätten, wenn sie das Amt, das sie zum Zeitpunkt der Übertragung innehatten, weiterhin in ihrer ursprünglichen Dienststelle ausgeübt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsstellung dieser Personalmitglieder unterliegt weiterhin den in diesem Bereich geltenden Bestimmungen, solange der König von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. [§ 3 - Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 6 § 1 römisch I Nr. 7 erwähnten Zuständigkeiten an die Regionen regelt die [Regierung der Französischen Gemeinschaft] die Modalitäten und das Datum der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der [Regierung der Französischen Gemeinschaft] an die [Wallonische Regierung].] [§ 3bis - Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 4 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse an die Wallonische Region regelt die Regierung der Französischen Gemeinschaft, was den im französischen Sprachgebiet lokalisierten Ertrag aus den Radio- und Fernsehgebühren betrifft, die Modalitäten der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft an die Regierung der Wallonischen Region.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 4 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse an die Region Brüssel-Hauptstadt regeln die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Flämische Regierung, was den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Ertrag aus den Radio- und Fernsehgebühren betrifft, jede für ihren Bereich, im gemeinsamen Einvernehmen die Modalitäten der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der Französischen und Flämischen Gemeinschaft an die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt.] [Art. 88 früherer Paragraph 1 aufgehoben durch Art. 13 § 1 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); früherer Paragraph 2 umnummeriert zu § 1 und ersetzt durch Art. 13 § 2 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); früherer Paragraph 3 umnummeriert zu § 2 durch Art. 13 § 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 § 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); neuer Paragraph 3 eingefügt durch Art. 13 § 4 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1988) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3bis eingefügt durch Art. 51 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001)] Art. 89 - Die Besoldung und die Funktionskosten der in Artikel 87 erwähnten Personalmitglieder und Dienststellen gehen zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaft oder der Region.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">91 - [...] [Art. 90 und 91 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt VI - Unterrichtspersonal [Abschnitt VI mit Art. 91 bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 8 August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988)] Art. 91bis - [§ 1] - Im Hinblick auf die Ausübung der durch die Verfassung zugewiesenen Befugnisse werden die Personalmitglieder des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten und vom Staat organisierten Unterrichtswesens, der Fonds und der Inspektionsdienste, auf die sich das Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen bezieht, je nach Fall, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft übertragen.] [§ 2 - Der König legt nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum und die Modalitäten der Übertragung des Personals der in § 1 erwähnten Fonds fest. Die Bestimmungen von Artikel 88 § 2 Absatz 2, 3 und 4 sind auf diese Übertragung anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personalmitglieder, auf die sich vorliegender Paragraph bezieht, werden den Gemeinschaften durch im Ministerrat beratene Königliche Erlasse übertragen.] [Art. 91 bis § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 59 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989); § 2 eingefügt durch Art. 59 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989)] TITEL IV - Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften Art. 92 - § 1 - Unbeschadet des territorialen Zuständigkeitsbereichs jeder Gemeinschaft bleiben bestehen: 1. die Regelungen in Sachen Anerkennung und Bezuschussung bezüglich kultureller Angelegenheiten mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 4 Nr.1 bis 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, und bezüglich personenbezogener Angelegenheiten, die zum 1. Januar 1980 im französischen Sprachgebiet und im niederländischen Sprachgebiet anwendbar sind und Einrichtungen oder Gruppierungen betreffen, die von der Flämischen Gemeinschaft beziehungsweise von der Französischen Gemeinschaft abhängen, 2. die De-facto-Situationen zum 1.Januar 1980 mit Bezug auf: - Home Susanne van Durme in Rhode-Saint-Genèse, - Pensionnat Jules Lejeune in Wezembeek-Oppem, - La Maison in Linkebeek, - La Bergerie in Rhode-Saint-Genèse. § 2 - Die in § 1 erwähnten Regelungen und Situationen dürfen nur mit der Zustimmung der beiden [Gemeinschaftsparlamente] geändert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeglicher Vorschlag im Hinblick auf eine solche Änderung wird vorab den vereinigten Zusammenarbeitsausschüssen unterbreitet. [Art. 92 § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] TITEL IVbis - Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen [Titel IV bis mit den Artikeln 92 bis und 92 ter eingefügt durch Art. 15 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988)] Art. 92bis - § 1 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen können Zusammenarbeitsabkommen abschliessen, die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung von Initiativen beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zusammenarbeitsabkommen werden von der zuständigen Behörde ausgehandelt und abgeschlossen. [Abkommen, die sich auf durch Dekret geregelte Angelegenheiten beziehen, und Abkommen, die die Gemeinschaft oder Region belasten oder Belgier persönlich binden könnten, werden erst wirksam, nachdem sie durch Dekret gebilligt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abkommen, die sich auf durch Gesetz geregelte Angelegenheiten beziehen, und Abkommen, die den Staat belasten oder Belgier persönlich binden könnten, werden erst wirksam, nachdem sie durch Gesetz gebilligt worden sind.] § 2 - Die Regionen schliessen auf jeden Fall Zusammenarbeitsabkommen ab zur Regelung von Angelegenheiten mit Bezug auf: a) die Hydrologie und Wasserbeherrschung, die Wasserwege, die die Grenzen einer Region überschreiten, die von einer Region zu beschliessenden Arbeiten und zu treffenden Massnahmen, deren Durchführung oder Nichtvorhandensein in einer anderen Region Schäden verursachen könnten, b) Strassenabschnitte und Abschnitte von Wasserwegen, die die Grenzen einer Region überschreiten, und Häfen, die sich auf Gebiet von mehr als einer Region befinden, c) Dienste des öffentlichen Stadt- und Nahverkehrs und Taxidienste, die sich über Gebiet von mehr als einer Region erstrecken, [d) Gemeinde- und Provinzvereinigungen zum Nutzen der Allgemeinheit, deren Zuständigkeitsbereich die Grenzen einer Region überschreitet,] [e) Friedhöfe, die die Grenzen einer Region überschreiten oder in einer anderen Region liegen als die Gemeinde, der sie angehören,] [f) die Ausübung der in Artikel 4 § 3 des Sondergesetzes vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse in den Fällen, wo der Steuerpflichtige eine Gesellschaft, ein autonomes öffentliches Unternehmen oder eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten ist,] [g) die Ausübung der in Artikel 4 § 4 des Sondergesetzes vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind,] [[h) ] Kirchenfabriken und Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt und über die Grenzen einer Region hinaus tätig sind.] § 3 - [Die Föderalbehörde und die Regionen schliessen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab: a) für den Unterhalt, die Betreibung und die Entwicklung von Fernmelde- und Fernüberwachungsnetzwerken, die in Zusammenhang mit dem Verkehr und der Sicherheit die Grenzen einer Region überschreiten, b) für die Anwendung auf föderaler und regionaler Ebene der von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Regeln bezüglich der Risiken schwerwiegender Unfälle bei bestimmten industriellen Tätigkeiten, c) für die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte,] [d) für die Einrichtung einer Agentur, die auf Initiative einer oder mehrerer Regionen oder auf Anfrage der Föderalbehörde gemeinsame Handelsmissionen beschliessen und organisieren soll und Information, Studien und Dokumentation über ausländische Märkte organisieren, entwickeln und verbreiten soll,] [e) für den Austausch von Informationen im Rahmen der Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die im Sondergesetz vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind, und der steuerlichen Befugnisse der Föderalbehörde.] [§ 4 - Die Gemeinschaften schliessen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die Regelung von Angelegenheiten, die sich auf die Schifffahrtsschule in Ostende und in Antwerpen und auf deren Internat beziehen.] [§ 4bis - Die [Föderalbehörde], die Gemeinschaften und die Regionen schliessen auf jeden Fall, jede für ihren Bereich, ein oder mehrere Zusammenarbeitsabkommen ab über die Vertretung Belgiens bei internationalen und überstaatlichen Organisationen und über das Verfahren mit Bezug auf die Standpunktbestimmung und die bei Nichtzustandekommen eines Konsenses einzunehmende Haltung in diesen Organisationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 83 §§ 2 und 3 und in Erwartung dieses Zusammenarbeitsabkommens beziehungsweise dieser Zusammenarbeitsabkommen sprechen sich die [Föderalbehörde] und die [Regierungen] ab, was die Vorbereitung der Verhandlungen und Beschlüsse und die Überwachung der Arbeiten der internationalen und überstaatlichen Organisationen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder Regionen fallen, betrifft.] [§ 4ter - Die [Föderalbehörde], die Gemeinschaften und die Regionen schliessen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab über die Modalitäten für den Abschluss von Verträgen, die sich nicht ausschliesslich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, und über die Modalitäten der Klageerhebung beim internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan im Sinne von Artikel 81 § 7 Absatz 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwartung dieses Zusammenarbeitsabkommens werden die [Regierungen] auf jeden Fall an den Verhandlungen über diese Verträge und an der Klageerhebung vor einem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan im Sinne von Artikel 81 § 7 beteiligt.] [§ 4quater - Die Föderalbehörde, die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Regionen schliessen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die obligatorische Übertragung - ohne Entschädigung - des Personals und der Güter, Rechte und Pflichten der Provinz Brabant an die Provinz Wallonisch-Brabant, die Provinz Flämisch-Brabant, die Region Brüssel-Hauptstadt, die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Gemeinschaftskommissionen und an die Föderalbehörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Absatz 1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen über die Übertragung des Personals wird erst nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personalmitglieder werden mit ihrem Dienstgrad oder mit einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer jeweiligen Eigenschaft übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie behalten mindestens die Besoldung und das Dienstalter, die sie hatten oder erhalten hätten, wenn sie das Amt, das sie zum Zeitpunkt der Übertragung innehatten, weiterhin in ihrer ursprünglichen Dienststelle ausgeübt hätten.] [Der Pensionsbetrag, der den Bediensteten der Provinz Brabant, die in Ausführung der vorliegenden Bestimmung dem Föderalstaat, der Provinz Flämisch-Brabant, der Provinz Wallonisch-Brabant, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übertragen werden, zuerkannt werden wird, darf nicht unter dem Betrag der Pension liegen, die sie gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie anwendbar waren, erhalten hätten, wobei jedoch den eventuellen späteren Abänderungen dieser Bestimmungen aufgrund allgemeiner auf die Einrichtung, der sie zum Zeitpunkt der Übertragung angehörten, anwendbarer Massnahmen Rechnung zu tragen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Modalitäten für die Übernahme der Zusatzkosten, die sich aus der in Absatz 5 vorgesehenen Garantie ergeben, werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, vom König festgelegt.] [§ 4quinquies - Der Nationale botanische Garten von Belgien wird übertragen, nachdem diesbezüglich ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Gemeinschaften abgeschlossen worden ist.] [§ 5 - Streitsachen, die zwischen den Vertragsparteien der [in den Paragraphen 2, 3, 4, 4bis, 4ter und 4quater] vorgesehenen Abkommen in Bezug auf die Auslegung oder Ausführung dieser Abkommen entstehen, werden von einem durch Gesetz eingerichteten Rechtsprechungsorgan entschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Partei bestimmt eines der Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beanstandungen in Bezug auf die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds des Rechtsprechungsorgans werden vom amtierenden Präsidenten des Schiedshofs entschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abkommen regeln die Art und Weise, wie diese Mitglieder bestimmt werden, ausser was den Vorsitzenden betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern kooptiert; in Ermangelung einer Bestimmung der Mitglieder oder einer Kooption des Vorsitzenden erfolgt die Bestimmung durch den amtierenden Präsidenten des Schiedshofs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die ergangene Entscheidung kann kein Einspruch erhoben werden; sie kann zwangsvollstreckt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Entscheidung wird die äusserste Frist für ihre Ausführung festgelegt und kann gegebenenfalls bestimmt werden, dass die säumige Partei auf ihre Kosten durch die andere ersetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abkommen regeln die Begleichung der Funktionskosten des Rechtsprechungsorgans.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Absatz 1 erwähnte Gesetz regelt das vom Rechtsprechungsorgan angewandte Verfahren. Es gewährleistet die Einhaltung der Rechte der Verteidigung.] [§ 6 - Die Vertragsparteien von Zusammenarbeitsabkommen, die [in den Paragraphen 2, 3, 4, 4bis, 4ter, und 4quater ] nicht erwähnt sind, können die in § 5 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls auf diese Abkommen anwendbar machen.] [Art. 92bis § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 einziger Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 61 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz neuer Buchstabe f) eingefügt durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); früherer Buchstabe f) eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und umnummeriert zu Buchstabe h) durch Art.2 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2004 ( B.S. vom 29. März 2004); § 3 ersetzt durch Art. 61 § 3 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 einziger Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 3 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001);§ 4 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989); § 4 bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); § 4 bis Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 4 ter eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); § 4 quater eingefügt durch Art. 61 § 4 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 4 quater Abs. 5 und 6 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1994 ( B.S. vom 19. Januar 1995);§ 4 quinquies eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 5 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993) und Art.61 § 5 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 6 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993) und Art. 61 § 6 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 92ter - Der König regelt durch einen nach Zustimmung der zuständigen [Regierungen] im Ministerrat beratenen Erlass die Vertretung der Gemeinschaften und der Regionen - je nach Fall - in den Verwaltungs- oder Entscheidungsgremien der von Ihm bestimmten nationalen Einrichtungen und Organe, die insbesondere eine Beratungs- und Kontrollaufgabe haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Gemeinschafts- und Regionalregierungen] regeln, jede für ihren Bereich, durch einen nach Zustimmung des Königs und der anderen [Regierungen] ergangenen Erlass die Vertretung der [Föderalbehörde] und, gegebenenfalls, der anderen Gemeinschaften und Regionen - je nach Fall - in den Verwaltungs- oder Entscheidungsgremien der von ihnen bestimmten Einrichtungen und Organe der Gemeinschaften und Regionen, die insbesondere eine Beratungs- und Kontrollaufgabe haben.] [Art. 92 ter Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] TITEL IVter - Information der Kammern und der [Parlamente] über die Vorschläge von Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften [Titel IV ter mit Art. 92quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); Überschrift von Titel IVter abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 92quater - Sobald Vorschläge von Verordnungen, Richtlinien und gegebenenfalls anderen Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Rat der Europäischen Gemeinschaften übermittelt worden sind, werden sie den Kammern und den [Parlamenten], jeweils für ihren Bereich, übermittelt.] [Gemäss den Regeln, die von dem in Artikel 41 § 5 der Verfassung erwähnten parlamentarischen Konzertierungsausschuss festgelegt werden, können die Kammern dem König Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen abgeben.] [Die [Parlamente] können ihrer Regierung Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen abgeben.]] [Art. 92 quater Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 62 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 eingefügt durch Art. 62 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art.2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] TITEL V - Schlussbestimmungen Art. 93 - Das Gesetz vom 21. Juli 1971 über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte für die Niederländische Kulturgemeinschaft und für die Französische Kulturgemeinschaft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 5, und das Gesetz vom 20. Januar 1978 zur Regelung der Formen internationaler kultureller Zusammenarbeit in Anwendung von Artikel 59bis § 2 der Verfassung werden aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[§ 1] - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 83 §§ 2 und 3 üben die Behörden, die durch die Gesetze und Verordnungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und der Regionen fallen, mit Befugnissen betraut worden sind, diese Befugnisse weiterhin nach den durch die bestehenden Regeln festgelegten Verfahren aus, solange ihre [Parlamente] oder ihre [Regierungen] diese Regeln nicht abgeändert oder aufgehoben haben. [§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 83 §§ 2 und 3 bleiben die Verfahren, Regelungen und De-facto-Situationen, die für jede in Artikel 92bis §§ 2, 3 und 4 erwähnte Angelegenheit zum 1. Januar 1989 bestehen, bis zum Abschluss eines Zusammenarbeitsabkommens für diese Angelegenheit in Kraft. § 3 - Die in Artikel 32 §§ 1 bis 4 des ordentlichen Gesetzes vom 9 August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Verfahren sind anwendbar, wenn infolge der Auslegung oder Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels eine Streitsache entsteht. Kommt in dem in Artikel 31 desselben Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschuss kein Konsens zustande, wird davon ausgegangen, dass die Parteien einverstanden sind, ihre Streitsache von dem in Artikel 92bis § 5 erwähnten Rechtsprechungsorgan entscheiden zu lassen.] [Art. 94 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 67 § 2 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); §§ 2 und 3 eingefügt durch Art. 67 § 1 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989)] Art. 95 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL VI - [Übergangsbestimmungen] [Titel VI mit Art. 96 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); Überschrift von Titel VI ersetzt durch Art. 78 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989)] Art. 96 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses bleiben auf die von der Gemeinschaft oder Region abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar, solange sie von der betreffenden Gemeinschaft oder Region nicht abgeändert werden.] [Art. 97 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1982 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für die Übertragung der Personalmitglieder der Ministerien der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region an ihre jeweilige [Regierung] bleiben auf alle an die [Regierungen] der Gemeinschaften und Regionen übertragenen Bediensteten anwendbar, solange der König sie nicht abgeändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel tritt gleichzeitig mit Artikel 96 des Gesetzes vom 8. August 1980, wie er durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. August 1988 eingefügt worden ist, in Kraft.] [Art. 97 eingefügt durch Art. 78 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989);Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 98 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 6 § 1 römisch IX gewährt die [Föderalbehörde] bis zum Datum des Inkrafttretens der Abkommen zur Umwandlung der beschäftigten Arbeitslosen in bezuschusste Vertragsbedienstete und spätestens bis zum 30. Juni 1989 für jeden Arbeitslosen, der gemäss den Artikeln 161 bis 170 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosigkeit beschäftigt worden ist, die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 Absatz 2 erwähnte finanzielle Beteiligung.] [Art. 98 eingefügt durch Art. 78 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989) und abgeändert durch Art.127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 99 - Die Bedingungen aus Artikel 16 § 3 Absatz 1 Nr. 2 und 3 gelten nur für zukünftige Streitsachen und für Streitsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 68 §§ 4 und 7 der Verfassung erwähnten Gesetze anhängig sind.] [Art. 99 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993)] [Art.100 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6bis § 2 bleibt die Föderalbehörde einstweilen zuständig für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Programme einschliesslich der Programme im Rahmen oder in Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte, ausser wenn in diesen Programmen andere Änderungen vorgenommen werden als Änderungen des verfügbaren Budgets. § 2 - In Abweichung von Artikel 6bis § 3 unterliegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Initiativen weiterhin dem durch den Königlichen Erlass vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1990 vorgesehenen Verfahren.] [Art. 100 eingefügt durch Art. 3 § 5 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)]</p></div>", "next": 0}