{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ist ein Angebot anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 52 § 1 erstellt worden, signiert der Vorsitzende oder ein Beisitzer die verschiedenen vorerwähnten Unterlagen elektronisch, ausser wenn die vom öffentlichen Auftraggeber verwendeten elektronischen Mittel die Unversehrtheit der Unterlagen nach deren Öffnung gewährleisten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende fertigt einen Vergabevermerk an, der die in Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Nr. 5 von ihm verlesenen Angaben, die Zwischenfälle während der Öffnungssitzung und die Bemerkungen, die ein Anwesender festgehalten zu sehen wünscht, umfasst Der Vergabevermerk wird unverzüglich vom Vorsitzenden unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bieter erhalten auf ihren schriftlichen Antrag hin schnellstmöglich eine Abschrift des Vergabevermerks.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine zusätzliche Öffnungssitzung, zu der alle bei der ursprünglichen Sitzung anwesenden oder bekannten Bieter gleichzeitig und schriftlich eingeladen werden, findet in folgenden Fällen statt: 1. wenn Angebote, Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten zwar verspätet eingegangen sind, jedoch gemäss den Artikeln 90 § 2 Absatz 3 und 91 § 1 Absatz 4 berücksichtigt werden können, 2.wenn während der ursprünglichen Öffnungssitzung technische Schwierigkeiten bei Öffnung und Einsicht der anhand elektronischer Mittel erstellten Angebote aufgetreten sind, ausser wenn gemäss den in Artikel 52 § 3 Nr. 2 erwähnten Bedingungen eine Sicherheitskopie während der Öffnungssitzung geöffnet worden ist und diese Kopie die vorerwähnten Schwierigkeiten nicht bereitet Die Artikel 92 Absatz 3 Nr. 4 bis 6 und 93 sind auf diese Sitzung anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Prüfung und Ordnungsmässigkeit der Angebote Art. 95 - Der öffentliche Auftraggeber prüft die Ordnungsmässigkeit der Angebote der ausgewählten Bieter. Er prüft diese Ordnungsmässigkeit sowohl auf formaler als auch auf materieller Ebene.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Angebot ist formal nicht ordnungsgemäss und demnach nichtig, wenn es von den wesentlichen Formalitäten abweicht, die durch die Artikel 6 § 1, 51 § 2, 52, 54 § 2, 55, 80, 81, 82, 90 und 91 und die Auftragsunterlagen vorgeschrieben sind. Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber ein Angebot als formal nicht ordnungsgemäss betrachten, wenn es den anderen vorgeschriebenen Formalitäten nicht entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Angebot ist materiell nicht ordnungsgemäss und demnach nichtig, wenn es von den wesentlichen Bestimmungen der Auftragsunterlagen insbesondere in Bezug auf Preise, Fristen und technische Spezifikationen abweicht oder bei ungewöhnlichem Preis im Sinne von Artikel 99.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber ein Angebot als materiell nicht ordnungsgemäss betrachten, wenn es: 1. den Bestimmungen von Kapitel 1 Abschnitt 6 bis 11 und Kapitel 6 Abschnitt 2 bis 4 nicht entspricht, 2.Vorbehalte enthält oder dessen Bestandteile nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der öffentliche Auftraggeber berichtigt Rechenfehler und rein sachliche Fehler in den Angeboten, ohne dass er für übersehene Fehler haftbar gemacht werden kann Zur Berichtigung dieser Fehler erforscht der öffentliche Auftraggeber die wirkliche Absicht des Bieters durch eine Analyse des Angebots und dessen Vergleich mit den anderen Angeboten und mit den Marktpreisen und, wenn nötig, durch Anwendung von § 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird in letzterem Fall keine Erläuterung erteilt oder hält der öffentliche Auftraggeber die Erläuterung für unannehmbar, berichtigt er die Fehler nach seinen eigenen Feststellungen. Wenn dies unmöglich ist, kann der öffentliche Auftraggeber entweder beschliessen, dass die angebotenen Einheitspreise massgebend sind, oder das Angebot als nicht ordnungsgemäss ablehnen. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber berichtigt die Angebote je nach den Rechenfehlern und rein sachlichen Fehlern, die er oder ein Bieter in den Auftragsunterlagen festgestellt hat. § 3 - Berichtigt ein öffentlicher Auftraggeber Fehler unmittelbar in Angeboten, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, behält er eine Ausgangsversion dieser Angebote und achtet darauf, dass seine Berichtigungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Der öffentliche Auftraggeber signiert seine Berichtigungen beziehungsweise die angepasste Version elektronisch gemäss Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 1. § 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann innerhalb der von ihm festgelegten Frist die Bieter auffordern, ihr Angebot inhaltlich zu erläutern und zu vervollständigen, ohne es zu ändern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 97</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vorliegender Artikel ist bei Ausschreibungen anwendbar. § 2 - Hat ein Bieter in Anwendung von Artikel 83 § 2 oder 84 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die Aufmasse oder Verzeichnisse, die den Angeboten beigefügt sind Für den Bieter, der in Anwendung von Artikel 83 § 2 Nr. 2 eine Verringerung vorschlägt, wird der Gesamtpreis, der der so verringerten Menge entspricht, zu einem Pauschalpreis, wenn und sofern der öffentliche Auftraggeber diese Berichtigung annimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann der öffentliche Auftraggeber die Änderungen eines Postens mit wahrscheinlichen Mengen nicht anhand eigener Berechnungen überprüfen, bringt er die vorgeschlagenen Mengen, die grösser oder niedriger sind als die ursprüngliche Menge des Aufmasses oder Verzeichnisses, auf diese ursprüngliche Menge zurück. § 3 - Hat ein Bieter für einen Posten des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses keinen Preis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es berücksichtigen und dabei die Auslassung durch Anwendung folgender Formel beheben: P = L x Y/X dabei ist: - P: der Preis des Postens, für den der Bieter keinen Preis angegeben hat, - L: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 96 und § 2 des vorliegenden Artikels berichtigten Preis der Bieter errechnet wird, die den Preis für diesen Posten in ihrem zusammenfassenden Aufmass oder ihrem Verzeichnis angegeben haben, - X: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im Aufmass oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäss Artikel 96 berichtigten Gesamtwert des Aufmasses oder Verzeichnisses aller Bieter errechnet wird, die den Preis für den betreffenden Posten angegeben haben, ohne Berücksichtigung des für diesen Posten angegebenen Preises, - Y: der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im Aufmass oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäss Artikel 96 berichtigte Gesamtwert des Aufmasses oder Verzeichnisses des Bieters, der keinen Preis für den betreffenden Posten angegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Bieter für mehrere Posten keinen Preis angegeben, wird zur Errechnung des Wertes X der Preis der anderen Bieter für diese Posten nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Errechnung der Werte X und L darf der öffentliche Auftraggeber Angebote, in denen für den betreffenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angegeben ist, nicht berücksichtigen. § 4 - Ist in Anwendung von Artikel 83 § 2 oder 84 § 2 eine Auslassung im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis behoben worden, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Er vergewissert sich, dass diese Behebung begründet ist, und berichtigt sie, wenn nötig, nach seinen eigenen Feststellungen. Haben die anderen Bieter keinen Preis für die fehlenden Posten angeboten, werden diese Preise im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote und ihre Beibehaltung bei der endgültigen Berichtigung der Angebote für jeden dieser Posten nach nachstehender Formel berechnet: S = L x Y/X .</p>\n<p class=\"lf-p\">S: der Preis des fehlenden Postens, . L: der gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigte Betrag im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis des Bieters, der die Auslassung gemeldet hat, für den fehlenden Posten, . X: der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäss Artikel 96 berichtigte Gesamtwert des Angebots desselben Bieters, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten, . Y: der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäss Artikel 96 berichtigte Gesamtwert des Angebots des Bieters, der die Auslassung nicht gemeldet hat, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben mehrere Bieter dieselbe Auslassung gemeldet, werden die Faktoren L und X der obigen Formel anhand des arithmetischen Mittels aus den in den zusammenfassenden Aufmassen oder Verzeichnissen besagter Bieter angegebenen Werten L und X errechnet.3. In beiden Fällen wird der Einheitspreis eines fehlenden Postens durch Teilung des Betrags S durch die entsprechende Menge errechnet, so wie sie gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigt worden ist.4. Zur Errechnung der Preise eines fehlenden Postens gemäss Nr.1 und 2 darf der öffentliche Auftraggeber Angebote, in denen für diesen fehlenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angeboten ist, nicht berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat kein Bieter einen gewöhnlichen Preis für diesen fehlenden Posten angeboten, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne diesen Posten vergeben. § 5 - Nur zur Klassifizierung der Angebote werden die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Mengen, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmasses oder Verzeichnisses entsprechen oder darüber liegen, unterschiedslos in allen Aufmassen oder Verzeichnissen aufgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagegen kommen die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Änderungen, mit denen die ursprünglichen Mengen des Aufmasses verringert werden, nur Bietern zugute, die sie gemeldet haben, und nur in dem Masse, wie sie begründet sind. Zu diesem Zweck: 1. wird die vom öffentlichen Auftraggeber angenommene Menge im Aufmass oder Verzeichnis aufgeführt, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darunter liegt, 2.wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge im Aufmass oder Verzeichnis aufgeführt, wenn diese zwischen der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Menge und der ursprünglichen Menge des Aufmasses oder Verzeichnisses liegt, 3. wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge auf die ursprüngliche Menge des Aufmasses oder Verzeichnisses reduziert, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darüber liegt. § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber die Verbesserungen, die in einem ordnungsgemässen oder nicht ordnungsgemässen Angebot vorgeschlagen werden, das von einem ausgewählten Bieter eingereicht worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vorliegender Artikel ist bei Angebotsaufrufen anwendbar. § 2 - Hat ein Bieter in Anwendung von Artikel 83 § 2 oder 84 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die den Angeboten beigefügten Aufmasse oder Verzeichnisse durch Anwendung von Artikel 97 §§ 2 und 6, einschliesslich der in Artikel 97 § 2 Absatz 2 erwähnten Folgen auf den Preis. § 3 - Hat ein Bieter für einen Posten des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses keinen Preis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es berücksichtigen und dabei Artikel 97 §§ 3 und 6 anwenden. § 4 - Ist in Anwendung von Artikel 83 § 2 oder 84 § 2 eine Auslassung im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis behoben worden, wendet der öffentliche Auftraggeber Artikel 97 §§ 4 und 6 an</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Nachdem der öffentliche Auftraggeber Artikel 96 angewandt hat, überprüft er die Preise gemäss Artikel 21. § 2 - Bei einem Bauauftrag, der im Wege einer Ausschreibung vergeben wird, und sofern mindestens vier Angebote von ausgewählten Bietern abgegeben worden sind, wird jedes Angebot, dessen Gesamtwert mindestens fünfzehn Prozent unter dem Durchschnittswert der von diesen Bietern abgegebenen ordnungsgemässen oder nicht ordnungsgemässen Angebote liegt, als ein Angebot betrachtet, dessen vermutlich ungewöhnlicher Gesamtwert vom öffentlichen Auftraggeber überprüft werden muss Der Durchschnittswert wird wie folgt errechnet: 1. Bei mindestens sieben Angeboten werden sowohl das niedrigste Angebot als auch die höchsten Angebote, die ein Viertel der insgesamt abgegebenen Angebote ausmachen, ausgeschlossen.Ist diese Anzahl nicht durch vier teilbar, wird das Viertel auf die höhere Einheit aufgerundet. 2. Bei weniger als sieben Angeboten werden das niedrigste und das höchste Angebot ausgeschlossen. Bei einem Angebot, dessen Gesamtwert überprüft werden muss, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder begründet er im Beschluss zur Auftragsvergabe, weshalb der Gesamtwert des Angebots keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist.2. Oder er fordert den Bieter auf, gemäss Artikel 21 § 3 Absatz 2 bis 4 die notwendigen Erläuterungen zu erteilen.Stellt sich entweder nach Prüfung dieser Erläuterungen heraus, dass der Gesamtwert des Angebots tatsächlich ungewöhnlich niedrig ist, oder mangels Erläuterungen innerhalb der festgesetzten Frist ist das Angebot nicht ordnungsgemäss.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Auftragsunterlagen kann vorliegender Paragraph auf Angebotsaufrufe und Liefer- und Dienstleistungsaufträge anwendbar gemacht werden. § 3 - Wird das Angebot bei Bauaufträgen aufgrund von § 1 oder § 2 abgelehnt, setzt der öffentliche Auftraggeber innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Auftragsabschluss die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer davon in Kenntnis. Er teilt der Kommission ebenfalls die Namen der Bieter mit, die die notwendigen Erläuterungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 8 - Auftragsvergabe Art. 100 - § 1 - Vorliegender Artikel ist bei Ausschreibungen anwendbar. § 2 - Bei obligatorischen oder fakultativen Varianten wird der Bieter mit dem niedrigsten ordnungsgemässen Angebot aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und der Angebote für Varianten bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei obligatorischen Optionen wird der Bieter mit dem niedrigsten ordnungsgemässen Angebot aufgrund der Klassifizierung der Angebote bestimmt, die um den für die Gesamtheit dieser Optionen angebotenen Preis erhöht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Bieter unter Verstoss gegen Artikel 10 § 2 Absatz 2 einen Aufpreis oder eine andere Gegenleistung mit einer freien Option verbunden, wird diese sofern möglich nicht berücksichtigt; ansonsten ist das Angebot nicht ordnungsgemäss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben Bieter gemäss Artikel 89 Absatz 1 Nachlässe angeboten, wird für jedes Los der Bieter mit dem niedrigsten ordnungsgemässen Angebot unter Berücksichtigung der für bestimmte Gruppen von Losen angebotenen Nachlässe und des niedrigsten Preises für sämtliche Lose bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wendet der öffentliche Auftraggeber Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 2 an und entspricht der Bieter mit dem niedrigsten ordnungsgemässen Angebot den Mindestanforderungen für mehrere Lose nicht, werden ihm nur die Lose, für die er diesen Mindestanforderungen entspricht, unter Berücksichtigung der in Artikel 89 Absatz 2 erwähnten Vorzugsreihenfolge vergeben. In Ermangelung dessen nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung unter den betreffenden Losen vor. § 3 - Haben mehrere Bieter den gleichen niedrigsten Preis angeboten, fordert der öffentliche Auftraggeber sie auf, schriftlich einen Nachlass anzubieten. In diesem Fall sind die Artikel 50 Absatz 2 Nr. 3, 51 § 2, 57 und 90 bis 94 anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es danach immer noch gleiche Preise, nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden. Ein Vergabevermerk über diese Auslosung wird gemäss Artikel 93 angefertigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vorliegender Artikel ist bei Angebotsaufrufen anwendbar. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen wird bei obligatorischen oder fakultativen Varianten das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und der Angebote für Varianten je nach ihren wirtschaftlichen Vorteilen aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers bestimmt Werden freie Varianten vorgeschlagen, beschliesst der öffentliche Auftraggeber, welche er nicht berücksichtigt. Vorhergehender Absatz ist auf freie Varianten, die der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt, anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt die obligatorischen Optionen und beschliesst, welche freien Optionen er berücksichtigt, um den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben Bieter gemäss Artikel 89 Absatz 1 eine Verbesserung des Angebots vorgeschlagen, wird für jedes Los der Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten ordnungsgemässen Angebot unter Berücksichtigung der Verbesserungsvorschläge für bestimmte Gruppen von Losen und der wirtschaftlich günstigsten Gesamtheit aller Lose bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wendet der öffentliche Auftraggeber Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 2 an und entspricht der Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten ordnungsgemässen Angebot den Mindestanforderungen für mehrere Lose nicht, werden ihm nur die Lose, für die er diesen Mindestanforderungen entspricht, unter Berücksichtigung der in Artikel 89 Absatz 2 erwähnten Vorzugsreihenfolge vergeben. In Ermangelung dessen nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung unter den betreffenden Losen vor. § 3 - Werden mehrere als gleichwertig betrachtete Angebote für am wirtschaftlich günstigsten gehalten, fordert der öffentliche Auftraggeber die Bieter im Hinblick auf seine Wahl auf, schriftlich Verbesserungsvorschläge für ihre Angebote zu unterbreiten. In diesem Fall sind die Artikel 50 Absatz 2 Nr. 3, 51 § 2, 57 und 90 bis 94 anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es danach immer noch gleichwertige Angebote, nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden. Ein Vergabevermerk über diese Auslosung wird gemäss Artikel 93 angefertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 9 - Auftragsabschluss Art. 102 - Der Auftragsabschluss erfolgt durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den Auftragnehmer und ihm darf keinerlei Vorbehalt anhaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben, per Fax oder durch andere elektronische Mittel, vorausgesetzt, in den beiden letzten Fällen wird der Inhalt binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung erfolgt gültig und rechtzeitig bei Absendung des Einschreibens oder bei Absendung per Fax oder durch andere elektronische Mittel innerhalb der gegebenenfalls im Sinne von Artikel 57 verlängerten Bindefrist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei Ausschreibungen die gegebenenfalls verlängerte Bindefrist abläuft, ohne dass der Auftrag abgeschlossen worden ist, und der öffentliche Auftraggeber in diesem Stadium Artikel 35 des Gesetzes nicht anwendet, verfährt er gemäss den nachfolgenden Modalitäten Vor der Auftragsvergabe fragt der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Bieter schriftlich, ob er damit einverstanden ist, sein Angebot aufrechtzuerhalten. Hat dieser Bieter sein schriftliches und vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben, nimmt der öffentliche Auftraggeber Vergabe und Abschluss des Auftrags vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der betreffende Bieter nur damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, er bekommt einen Preiszuschlag, wird der Auftrag unter Berücksichtigung des verlangten Preiszuschlags vergeben und abgeschlossen, sofern der Bieter diesen Zuschlag aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote rechtfertigt und der somit erhöhte Angebotspreis unter demjenigen der anderen ordnungsgemässen Angebote bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der betreffende Bieter nicht damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, erweist sich der verlangte Preiszuschlag als nicht gerechtfertigt oder bleibt der erhöhte Angebotspreis nicht der niedrigste, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder wendet er sich nacheinander aufgrund der Klassifizierung an die übrigen Bieter mit ordnungsgemässem Angebot.In diesem Fall sind die Absätze 2 und 3 ebenfalls anwendbar. 2. Oder er bittet alle übrigen Bieter mit ordnungsgemässem Angebot, den Preis ihres Angebots aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und er nimmt Vergabe und Abschluss des Auftrags aufgrund des Ergebnisses dieser Anfrage vor.Dem gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Preiszuschlag, den der betreffende Bieter in Anwendung von Absatz 3 verlangt, wird ebenfalls Rechnung getragen. In diesem Fall sind die Artikel 50 Nr. 3, 51 § 2, 57 und Kapitel 6 anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei Angebotsaufrufen die gegebenenfalls verlängerte Bindefrist abläuft, ohne dass der Auftrag abgeschlossen worden ist, und der öffentliche Auftraggeber in diesem Stadium Artikel 35 des Gesetzes nicht anwendet, verfährt er gemäss den nachfolgenden Modalitäten Vor der Auftragsvergabe fragt der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Bieter schriftlich, ob er damit einverstanden ist, sein Angebot aufrechtzuerhalten. Hat der Bieter sein schriftliches und vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben, nimmt der öffentliche Auftraggeber Vergabe und Abschluss des Auftrags vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der betreffende Bieter nur damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, er bekommt eine Änderung seines Angebots, wird der Auftrag unter Berücksichtigung der verlangten Änderung vergeben und abgeschlossen, sofern der Bieter die Änderung aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote rechtfertigt und das somit geänderte Angebot das wirtschaftlich günstigste bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der betreffende Bieter nicht damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, erweist sich die verlangte Änderung als nicht gerechtfertigt oder bleibt das geänderte Angebot nicht das wirtschaftlich günstigste, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder wendet er sich nacheinander aufgrund der Klassifizierung an die übrigen Bieter mit ordnungsgemässem Angebot.In diesem Fall sind die Absätze 2 und 3 ebenfalls anwendbar. 2. Oder er bittet alle übrigen Bieter mit ordnungsgemässem Angebot, ihr Angebot aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und er nimmt Vergabe und Abschluss des Auftrags aufgrund des Angebots, das das wirtschaftlich günstigste geworden ist, vor.Der gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Änderung, die der betreffende Bieter in Anwendung von Absatz 3 verlangt, wird ebenfalls Rechnung getragen. In diesem Fall sind die Artikel 50 Nr. 3, 51 § 2, 57 und Kapitel 6 anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Vergabe bei Verhandlungsverfahren Abschnitt 1 - Spezifische Schwellenwerte Art. 105 - § 1 - Die in Artikel 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte zu genehmigende Ausgabe darf folgende Werte nicht erreichen: 1. den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Schwellenwert für die in den Kategorien 6 und 8 der Anlage II A zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge und für diejenigen, die in Anlage II B zum Gesetz aufgeführt sind, 2. 85.000 EUR für alle anderen Aufträge, 3. 30.000 EUR für jedes der Lose eines Auftrags, dessen geschätzter Wert den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert nicht erreicht, sofern der kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des geschätzten Auftragswerts nicht übersteigt, 4. 8.500 EUR für Aufträge, die durch eine in Artikel 110 Absatz 2 erwähnte angenommene Rechnung zustande kommen. § 2 - Der in Artikel 26 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte geschätzte Auftragswert darf folgende Werte nicht erreichen: 1. 600.000 EUR für Bauaufträge, 2. den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.2 und 3 festgelegten Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. § 3 - Die in den Artikeln 24 bis 27 erwähnten Schätzungsregeln sind auf die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fälle anwendbar. In den Fällen von § 1 erfolgt die Berechnung zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ausgabe. Artikel 28 ist ebenfalls auf die in den in § 2 vorgesehenen Fälle anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Auftrag darf zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels nicht aufgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Ablauf und Abschluss Art. 106 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind nicht auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar: 1. die Artikel 6, 51, 52, 54 und 57, 2.Kapitel 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 61 §§ 1 und 2 Nr. 5 und 62 sind jedoch immer auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar, ausser bei Aufträgen, deren zu genehmigende Ausgabe den in Artikel 105 § 1 Nr. 4 erwähnten Wert nicht erreicht. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist Artikel 57 nicht auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben werden, anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verhandlungsverfahren wird der Auftrag entweder dem Bieter, der das niedrigste Angebot eingereicht hat oder dem Bieter, der das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat, vergeben. In letzterem Fall präzisiert der öffentliche Auftraggeber bei einem Auftrag, der den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreicht, in den Auftragsunterlagen die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien. Diese Gewichtung kann gegebenenfalls mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, werden die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf: 1. die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge, 2.die verschiedenen Fälle von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, für die nur ein Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer konsultiert werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Erreicht bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung der Auftrag den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert und werden mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer konsultiert, werden diese gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest Folgendes: 1. a) entweder Auftragsunterlagen oder Anschrift der Stelle, bei der diese Unterlagen angefordert werden können, und Termin, bis zu dem sie angefordert werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Auftragsunterlagen gewährt. In diesem Fall gibt er die Internetadresse an, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können, b) bei einer entgeltlichen Ausstellung bestimmter Auftragsunterlagen ihren Selbstkostenpreis und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.Tag und gegebenenfalls Uhrzeit, bis zu denen die Angebote eingehen müssen, Anschrift und Stelle oder Person, an die sie zu senden sind, sowie Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst werden dürfen, 3 Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4.Zuschlagskriterium beziehungsweise -kriterien, wenn sie nicht in den anderen Auftragsunterlagen enthalten sind, und gegebenenfalls Gewichtung der Kriterien oder, wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung. § 2 - Der vorhergehende Paragraph ist nicht auf die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vorliegender Artikel ist bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von Anlage II A zum Gesetz, die den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen, anwendbar. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von diesen unterbreiteten Angebote, um sie entsprechend den in den Auftragsunterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot zu ermitteln Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In den Auftragsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase muss die Zahl derart verringert worden sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von geeigneten Angeboten vorliegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Auftrag im Verhandlungsverfahren wird abgeschlossen: 1. entweder durch Briefwechsel nach Handelsbrauch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 2.oder indem dem Auftragnehmer die Genehmigung seines Angebots, so wie gegebenenfalls nach den Verhandlungen abgeändert, notifiziert wird 3. oder durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien. Die in Absatz 1 erwähnten Abschlussverfahren sind nicht auf Aufträge, die durch eine angenommene Rechnung zustande kommen, anwendbar. Für diese Aufträge gilt die Rechnung als Nachweis für ihren Abschluss KAPITEL 8 - Vergabe bei wettbewerblichen Dialogen Art. 111 - § 1 - Bei wettbewerblichen Dialogen veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 7 und erstellt er eine Beschreibung. In der Auftragsbekanntmachung gibt er die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl gemäss Artikel 58 § 1 an. Ausserdem gibt er in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung seine Bedürfnisse und Anforderungen und die Zuschlagskriterien an. § 2 - Für Aufträge, die den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien, die gegebenenfalls mittels einer Marge angegeben werden kann, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, werden die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Aufträge, die den vorerwähnten Wert nicht erreichen, und für Dienstleistungsaufträge von Anlage II B zum Gesetz präzisiert der öffentliche Auftraggeber entweder ihre in vorhergehendem Absatz vorgesehene relative Gewichtung oder die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung. Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der zu erörternden Lösungen aufgrund der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In den Auftragsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase muss die Zahl derart verringert worden sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von geeigneten Lösungen vorliegt. § 4 - Die grundlegenden Elemente der Bekanntmachung und Beschreibung können im Laufe des Vergabeverfahrens nicht geändert werden, wenn diese Änderung den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span><span class=\"lf-art-t\">Nach Eingang der Teilnahmeanträge wählt der öffentliche Auftraggeber die zum Dialog zugelassenen Bewerber aus</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, am Dialog teilzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufforderung zur Teilnahme am Dialog umfasst zumindest Folgendes: 1. a) entweder Beschreibung oder Anschrift der Stelle, bei der diese Beschreibung angefordert werden kann, und Termin, bis zu dem sie angefordert werden kann. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu dieser Beschreibung gewährt. In diesem Fall gibt er die Internetadresse an, unter der diese abgerufen werden kann, b) bei einer entgeltlichen Ausstellung dieser Unterlage ihren Selbstkostenpreis und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung, 3. Termin und Ort des Beginns der Konsultation sowie verwendete Sprache(n). Art. 113 - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Er räumt den Teilnehmern eine ausreichende Frist ein, um den Dialog vorzubereiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dialog wird mit jedem Teilnehmer einzeln geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesem Dialog kann der öffentliche Auftraggeber mit den Teilnehmern alle Aspekte des Auftrags erörtern. Er trägt dafür Sorge, dass alle Teilnehmer dabei gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Teilnehmers auch nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben, und zwar sowohl während als auch nach dem Verfahren. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er nach einem Vergleich und aufgrund der Zuschlagskriterien die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können. Er erklärt den Dialog für abgeschlossen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der öffentliche Auftraggeber fordert jeden Teilnehmer, von dem eine oder mehrere Lösungen berücksichtigt worden sind, gleichzeitig schriftlich auf, ein endgültiges Angebot für eine oder mehrere seiner berücksichtigten Lösungen einzureichen Falls die betreffenden Teilnehmer wie in Artikel 113 § 1 Absatz 3 letzter Satz erwähnt zustimmen, können Teilnehmer, von denen eine oder mehrere Lösungen gewählt worden sind, aufgefordert werden, ein oder mehrere endgültige Angebote aufgrund einer oder mehrerer gemeinsamer Lösungen einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 50 Absatz 2 und 3 ist auf die in Absatz 1 erwähnte Aufforderung anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber gibt in seiner Aufforderung die Bedingungen an, die bei Ausführung des Auftrags anwendbar sind. Die Angebote müssen alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Einzelheiten enthalten. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber beurteilt die eingereichten endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und wählt das aus seiner Sicht wirtschaftlich günstigste Angebot aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann von den Teilnehmern verlangen, dass sie Klarstellungen, Präzisierungen oder Ergänzungen zu ihrem Angebot beziehungsweise ihren Angeboten machen. Diese Klarstellungen, Präzisierungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Beschreibung zur Folge haben, wenn diese Änderung den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte. § 3 - Der Auftrag wird durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien abgeschlossen. § 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer am Dialog gemäss den in der Beschreibung angegebenen Modalitäten vorsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 9 - Spezifische und zusätzliche Aufträge und Verfahren Abschnitt 1 - Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 115 - Ein Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags beinhaltet: 1. entweder die Miete eines Bauwerks 2.oder die Miete eines Bauwerks mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete eines Bauwerks mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder den Erwerb eines Bauwerks ab seiner Zurverfügungstellung 5. oder das Geben oder Nehmen eines Erbpacht- beziehungsweise Erbbaurechts im Hinblick auf den Bau oder die Ausstattung eines Bauwerks. Art. 116 - Bei der Miete eines bestehenden Bauwerks gelten folgende Bauleistungen weder als Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags noch als ein anderer Bauauftrag, wenn der Vermieter sie ausführt: 1. Ausstattungsarbeiten, die in der Regel dem Vermieter obliegen, 2.grosse Reparaturen, die den spezifischen Bedarf des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllen, 3. spezifische Ausstattungsarbeiten, die den Bedarf des öffentlichen Auftraggebers erfüllen, wenn ihr Wert für die gesamte Mietlaufzeit fünf Prozent des Betrags sämtlicher Mietpreise ohne Indexierung nicht erreicht. Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Vermieter selbst öffentlicher Auftraggeber ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span><span class=\"lf-art-t\">Der Betreuer entspricht den vom öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 58 § 1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Auswahl</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Auftragsunterlagen Art. 118 - Die Unterlagen eines Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags umfassen unter anderem: 1. Frist(en) für die vollständige oder teilweise Zurverfügungstellung des Bauwerks seitens des Betreuers, 2.Zahlungsmodalitäten und Formel zur Revision der Jahresraten oder des Mietpreises, 3. Formel zur Festlegung des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Preises;wenn sie in den Auftragsunterlagen fehlt, gilt folgende Formel: 1/i x 0,80 RH x (l - 0,025 n) x 1,03 dabei ist: i der gesetzliche Zinssatz, RH der im Jahr vor der Optionsausübung geschuldete und gegebenenfalls gemäss den Auftragsunterlagen angeglichene Mietpreis, n die Anzahl ganzer Jahre zwischen der Zurverfügungstellung des Bauwerks und der Ausübung der Kaufoption.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Auftragsunterlagen werden die Rechte jeder beteiligten Partei an Grundstücken, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, und gegebenenfalls die dem Betreuer vom öffentlichen Auftraggeber übertragenen Erbbau- oder Erbpachtrechte, die für diese Übertragung geltenden Bedingungen und die Frist, in der die authentische Übertragungsurkunde auszustellen ist, angegeben Wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbbaurecht überträgt, hat der Betreuer jedoch nicht die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1824 über das Erbbaurecht erwähnten Rechte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Bauwerk zur Deckung des Eigenbedarfs des öffentlichen Auftraggebers auf Grundstücken, deren Eigentümer beziehungsweise Erbpächter der öffentliche Auftraggeber ist, errichtet wird, geben die Auftragsunterlagen die Bedingungen an, unter denen die eventuelle Übertragung des Eigentums an diesem Bauwerk an den Betreuer erfolgt Dingliche Rechte, die der öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls dem Betreuer zuerkennt, werden in einer den Auftragsunterlagen beiliegenden Unterlage näher bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zuerkennung wird durch eine authentische Urkunde festgestellt, die in der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Frist, jedoch spätestens innerhalb vier Monaten nach Auftragsabschluss erstellt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Bauwerk zur Deckung des Bedarfs Dritter auf Grundstücken, deren Eigentümer beziehungsweise Erbpächter der öffentliche Auftraggeber ist, errichtet wird, werden in den Auftragsunterlagen die Verkaufs- oder Mietbedingungen und die Bedingungen, denen die Dritten entsprechen müssen, festgelegt. Behält der öffentliche Auftraggeber sich das Recht vor, die Dritten selbst zu bestimmen, so legen die Auftragsunterlagen die Frist fest, in der diese Bestimmungen zu erfolgen haben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Betreuer Eigentümer beziehungsweise Erbpächter des Grundstückes, legen die Auftragsunterlagen fest, wie der öffentliche Auftraggeber über das Grundstück und das Bauwerk verfügen kann: 1. in Form einer Miete, 2.in Form einer Miete für einen in den Auftragsunterlagen bestimmten Zeitraum mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit, 3. in Form einer Miete mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit, wie in den Auftragsunterlagen bestimmt.In diesem Fall wird die Verteilung der Zahlungen angegeben, 4. in Form eines Erwerbs bei Zurverfügungstellung des Bauwerks.In diesem Fall werden entweder die Zahlungen auf einen in den Auftragsunterlagen bestimmten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Erwerbs verteilt oder erfolgt die Zahlung einmalig, 5. in Form einer Übernahme im Rahmen einer Erbpacht.In diesem Fall müssen die Zahlungsmodalitäten in den Auftragsunterlagen festgelegt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine Eigentumsübertragung oder eine Kaufoption zugunsten des öffentlichen Auftraggebers vorgesehen, wird unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über Vorzugsrechte und gesetzliche Hypotheken in den Auftragsunterlagen vorgesehen, dass das Bauwerk und gegebenenfalls das Grundstück ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit keiner vertraglich geregelten Hypothek oder Dienstbarkeit belastet werden dürfen In den Auftragsunterlagen wird ebenfalls festgelegt, dass die Übertragung des Eigentums am Bauwerk und gegebenenfalls am Grundstück frei von sämtlichen dinglichen und persönlichen Rechten zu erfolgen hat, ohne dass der öffentliche Auftraggeber zu irgendeiner anderen Zahlung als derjenigen, die in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist, verpflichtet ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Auftragsunterlagen können zugunsten des öffentlichen Auftraggebers das Recht vorsehen, einen Auftrag von Rechts wegen zu kündigen, wenn das Bauwerk während der Laufzeit des Auftrags vollständig oder teilweise zerstört wird, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann, und der Betreuer sich weigert, es auf eigene Kosten instand zu setzen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber das Eigentum an diesem Bauwerk noch nicht übertragen worden ist Abschnitt 2 - Dynamisches Beschaffungssystem Art. 125 - Unter den in Artikel 29 des Gesetzes erwähnten Bedingungen kann der öffentliche Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem einreichen. Zu diesem Zweck: 1. veröffentlicht er eine Auftragsbekanntmachung gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7;darin präzisiert er, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt, und gibt er die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl gemäss Artikel 58 § 1, die Zuschlagskriterien und die Internetadresse an, unter der die Auftragsunterlagen abgerufen werden können, 2. präzisiert er in den Auftragsunterlagen unter anderem die Art der marktüblichen Lieferungen oder Dienstleistungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, seine Laufzeit, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung, 3.gewährt er auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Auftragsunterlagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Lieferant oder Dienstleistungserbringer hat während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems die Möglichkeit, ein unverbindliches Angebot im Einklang mit den Auftragsunterlagen zu unterbreiten, um zur Teilnahme am System zugelassen zu werden, oder sein vorheriges unverbindliches Angebot zu ändern. Ein geändertes unverbindliches Angebot gilt als neues unverbindliches Angebot Der öffentliche Auftraggeber wählt den Teilnehmer aus und evaluiert sein unverbindliches Angebot binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Vorlage. Er kann die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span><span class=\"lf-art-t\">Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb gemäss Artikel 128 zu erfolgen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb und wenn für den Auftrag eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine vereinfachte Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 11. In dieser Bekanntmachung werden interessierte Lieferanten oder Dienstleistungserbringer aufgefordert, ein unverbindliches Angebot gemäss Artikel 126 abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Bereits zur Teilnahme am System zugelassene Teilnehmer können gegebenenfalls ein neues unverbindliches Angebot abgeben. In diesen Fällen nimmt der öffentliche Auftraggeber den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn er die neuen Teilnehmer ausgewählt und alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber fordert alle zur Teilnahme am System zugelassenen Teilnehmer zur Einreichung von verbindlichen Angeboten für alle im Rahmen des Systems zu vergebenden Aufträge auf Zu diesem Zweck legt er eine hinreichend lange Frist fest. Die Zuschlagskriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung präzisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen kann ein Bieter in seinem verbindlichen Angebot ganz oder teilweise auf sein unverbindliches Angebot verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Auftrag an den Bieter, der nach dem Zuschlagskriterium beziehungsweise den Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre ab dem ersten Aufruf zum Wettbewerb gemäss Artikel 128 nicht überschreiten Den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern dürfen in gleich welchem Stadium des Systems keine Bearbeitungsgebühren angerechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Elektronische Auktion Art. 130 - Eine elektronische Auktion kann in den in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten Fällen durchgeführt werden, vorausgesetzt, der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span><span class=\"lf-art-t\">Um eine elektronische Auktion durchführen zu können, gibt der öffentliche Auftraggeber diese Möglichkeit in der ursprünglichen Auftragsbekanntmachung an</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Auftragsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen: 1. die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin dafür, 2.die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, 3. die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind, 4.die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span><span class=\"lf-art-t\">Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nimmt der öffentliche Auftraggeber eine erste vollständige Evaluierung der abgegebenen Angebote vor</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Alle Bieter, die den vom öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 58 § 1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Auswahl entsprechen und ein ordnungsgemässes Angebot abgegeben haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufforderung enthält gegebenenfalls angepasste Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung. Darin werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion und gegebenenfalls die aufeinander folgenden Phasen, ihr Zeitplan und die Vorgehensweise für ihren Abschluss angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die elektronische Auktion darf erst nach Ablauf einer Mindestfrist von fünf Tagen nach dem Tag der Absendung der Aufforderung beginnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Abweichung von Artikel 52 § 1 werden Gebote nicht elektronisch signiert, aber der öffentliche Auftraggeber ist durch diese gebunden, wenn sie gemäss den in den Auftragsunterlagen und gegebenenfalls in der Aufforderung festgelegten Modalitäten abgegeben werden. § 2 - Im Laufe der elektronischen Auktion und einer jeden Phase übermittelt der öffentliche Auftraggeber allen Bietern unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr Rang bekannt ist. Er kann ferner zusätzliche Informationen zu den von den anderen Bietern vorgelegten Preisen übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen angegeben ist Darüber hinaus kann er jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Er darf jedoch keinesfalls ihre Identität bekannt geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Bieter kann sein letztes Gebot weder im Laufe noch nach Ablauf der elektronischen Auktion zurückziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber wählt eine oder mehrere der folgenden Vorgehensweisen, um die elektronische Auktion abzuschliessen: 1. am Datum und zu der Uhrzeit, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegt wurden, 2.wenn keine neuen Preise mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle gibt der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die er ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der Auktion verstreichen lässt, 3. wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden. Art. 135 - Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag entsprechend des Ergebnisses der Auktion Haben mehrere Bieter den gleichen niedrigsten Preis angeboten, nimmt der öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen eine elektronische Auslosung vor und bei Verhandlungsverfahren wählt er zwischen einer elektronischen Auslosung oder einer letzten Preisverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Rahmenvereinbarung Art. 136 - Der öffentliche Auftraggeber kann Rahmenvereinbarungen im Wege einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs oder, wenn erlaubt, im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung schliessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er gibt in der Auftragsbekanntmachung an, ob er die Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Beteiligten schliessen will.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Beteiligten geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge ihm entsprechend den darin festgelegten Bedingungen vergeben Der öffentliche Auftraggeber kann diesen an der Rahmenvereinbarung Beteiligten schriftlich konsultieren, um ihn aufzufordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Beteiligten geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, sofern die Zahl von geeigneten Angeboten ausreichend gross ist Die Vergabe von Aufträgen, die auf einer solchen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt: 1. entweder, sofern alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach ihren Bedingungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, 2.oder, sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Beteiligten zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Auftragsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen, und zwar nach folgendem Verfahren: a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öffentliche Auftraggeber schriftlich die Beteiligten, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen.b) Der öffentliche Auftraggeber setzt eine hinreichende Frist für den Eingang der Angebote für jeden Einzelauftrag;dabei berücksichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit. c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen aus Gründen der Vertraulichkeit erst bei Ablauf der vorgesehenen Eingangsfrist geöffnet werden.d) Der öffentliche Auftraggeber vergibt die einzelnen Aufträge an den Bieter, der das niedrigste beziehungsweise das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Bauwettbewerb Art. 139 - § 1 - Wenn ein Bauauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Bauwettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht die Angebote bewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftrag wird vom öffentlichen Auftraggeber nach Stellungnahme des Preisgerichts vergeben. § 2 - In den Auftragsunterlagen werden bestimmt: 1. Zusammensetzung und Vorgehensweise des Preisgerichts.Das Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, worunter sich mindestens eine Person befindet, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht angehört. Die Mitglieder des Preisgerichts sind unabhängig von den Teilnehmern des Wettbewerbs. Die alleinige Teilnahme am Preisgericht gilt als Erklärung in diesem Sinne, 2. Zuschlagskriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die Angebote bewertet, 3.eventuelle Vergabe von Preisgeldern für die Angebote, die die besten Bewertungen erhalten haben, oder Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer. Die Preisgelder werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls beschliessen, die Preisgelder oder Entschädigungen entweder ganz oder teilweise nicht zu vergeben beziehungsweise zu gewähren, wenn er die Angebote als nicht zufriedenstellend bewertet, 4. präzise jeweilige Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Bieter am Eigentum und an der Nutzung der Projekte. § 3 - Im Teilnahmeantrag oder Angebot werden die natürlichen oder juristischen Personen deutlich angegeben, die als Entwickler für die Erstellung des Projekts und die Überwachung seiner Ausführung auftreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Projektwettbewerb Unterabschnitt 1 - Anwendungsbedingungen und Preisgericht Art. 140 - Ein Projektwettbewerb führt entweder zu der Auswahl eines oder mehrerer Projekte oder zu dieser Auswahl, die mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags auf der Grundlage von Artikel 26 § 1 Nr. 4 des Gesetzes einhergeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wettbewerb kann ebenfalls die Auswahl eines Urhebers betreffen, ohne dass diese Auswahl mit einem ausgearbeiteten Projekt verbunden ist. In diesem Sinne kann sich das Wort \"Projekt\" in vorliegendem Abschnitt ebenfalls auf \"Projekturheber für ein bestimmtes Projekt\" beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auswahlen erfolgen aufgrund der Beurteilungskriterien.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Folgende Regeln sind auf den Projektwettbewerb anwendbar: 1. Die Zulassung zur Teilnahme darf nicht auf Angehörige eines Gebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Teils dieses Gebiets beschränkt werden.2. Zur Teilnahme am Wettbewerb müssen sowohl natürliche als auch juristische Personen zugelassen werden.3. Der öffentliche Auftraggeber legt die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl gemäss Artikel 58 § 1 fest.Für die Bestimmung der Kriterien für die qualitative Auswahl, die eindeutig und nichtdiskriminierend sein müssen, ist er jedoch nicht durch die Artikel 67 bis 79 gebunden. Er gibt die Anforderungen in der Wettbewerbsbekanntmachung an. 4. Wenn der Wettbewerb eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, reicht die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, aus, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.5. Die Beurteilungskriterien werden in der Wettbewerbsbekanntmachung präzisiert. § 2 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die Zusammensetzung des Preisgerichts und seine Vorgehensweise bestimmt Das Preisgericht besteht nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl -, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen gehört dem öffentlichen Auftraggeber nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Wettbewerbsunterlagen wird bestimmt, ob das Preisgericht über eine Entscheidungs- oder Begutachtungsbefugnis verfügt. Auf jeden Fall ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen oder Stellungnahmen unabhängig. § 3 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die eventuelle Vergabe von Preisgeldern für die Projekte, die die besten Bewertungen erhalten haben, oder die Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer bestimmt. Die Preisgelder werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls beschliessen, die Preisgelder oder Entschädigungen entweder ganz oder teilweise nicht zu vergeben beziehungsweise zu gewähren, wenn er die Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 4 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem Projektwettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, werden die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität vorgelegt. Die Anonymität wird bis zur Entscheidung oder zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es beurteilt die Projekte aufgrund der in Artikel 141 § 1 Nr. 5 erwähnten Kriterien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erstellt über die Rangfolge der von ihm begründet ausgewählten Projekte ein von allen Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts und gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Teilnehmer können gegebenenfalls aufgefordert werden, Antworten auf die Bemerkungen und Fragen zu erteilen, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Dialog zwischen den Mitgliedern des Preisgerichts und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Schätzung und Bekanntmachung Art. 143 - § 1 - Für einen Projektwettbewerb ist in folgenden Fällen eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend: 1. bei einem Projektwettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschliesslich des Gesamtwerts der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreicht, 2.bei sämtlichen Projektwettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreicht. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen. § 2 - Ein Projektwettbewerb, für den keine vorhergehende europäische Bekanntmachung im Sinne von § 1 verpflichtend ist, unterliegt der belgischen Bekanntmachung. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span><span class=\"lf-art-t\">Was die Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel 3 betrifft, sind nur die Artikel 29 bis 32 auf den Wettbewerb anwendbar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 12 veröffentlicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist oder der in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen betrifft, die den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen, wird eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäss dem Muster in Anlage 13 veröffentlicht Die Bekanntmachung wird binnen achtundvierzig Tagen nach der Auswahl des Projekts beziehungsweise der Projekte an das Amtsblatt der Europäischen Union und an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmte Angaben über die Wettbewerbsergebnisse müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Vergabe bestimmter Rechtsberatungsdienstleistungen Art. 146 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen werden die in Artikel 33 § 2 des Gesetzes erwähnten Aufträge über die Rechtsberatung im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung vergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 10 - Öffentliche Baukonzession Abschnitt 1 - Konzessionsverpflichtungen Art. 147 - In den Konzessionsunterlagen werden bestimmt: 1. Gegenstand der Konzession, einschliesslich aller Informationen in Bezug auf die Verpflichtungen, die der Konzessionär für die Ausführung der Konzession zu erfüllen hat, 2.Laufzeit der Konzession, 3. vom öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise vom Konzessionär auszuführende Bauleistungen und ihre jeweiligen Ausführungsfristen, 4.gegebenenfalls Angabe der Grundstücke, die dem Konzessionär gehören müssen, wobei genau unterschieden wird zwischen: a) Grundstücken, auf denen dieser für die Betreibung der Konzession unerlässliche Bauwerke errichten muss, und Methode für die Schätzung des Wertes dieser Grundstücke.Bei Ablauf der Konzession gehen diese Grundstücke und Bauwerke frei von sämtlichen Rechten in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, ohne dass dieser irgendeine Entschädigung dafür zu zahlen hat, b) Grundstücken, auf denen der Konzessionär für die Betreibung der Konzession lediglich nützliche Bauwerke errichtet, und die bei Ablauf der Konzession sein Eigentum bleiben, 5.wenn vom öffentlichen Auftraggeber vorgeschrieben, in Artikel 153 erwähnter Prozentsatz, der mindestens dreissig Prozent beträgt, 6. gegebenenfalls Sicherheiten in Bezug auf die Finanzierung der vom Konzessionär zu errichtenden Bauwerke, 7.geforderte Sicherheitsleistung, 8. vom öffentlichen Auftraggeber zu zahlender Preis oder vom Konzessionär zu zahlenden Abgabe oder beide, ausser wenn diese Angaben Zuschlagskriterien sind, 9.Zuschlagskriterien, ausser wenn sie bereits in der Konzessionsbekanntmachung enthalten sind, und Verfahren zum Abschluss der Konzession, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschrift und gegebenenfalls Stelle oder Person, an die die Angebote zu senden sind, und Ort, Datum und Uhrzeit der Öffnung der Angebote, 11.Frist, während deren die Bieter durch ihr Angebot gebunden bleiben, 12. je nach den Spezifitäten der Konzession Vorschriften in Bezug auf: a) Verbrauchertarif, b) gleiche Behandlung der Verbraucher, c) Verbot von Handelsgeschäften, die nicht in den normalen Betriebsrahmen fallen, d) Sicherstellung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, e) Verwendung von fähigem und ausreichendem Personal und Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, vom Konzessionär den Ersatz eines Personalmitglieds aus schwerwiegendem Grund zu verlangen, f) Sprachengebrauch, g) erste Hilfe, die den Verbrauchern von dazu fähigen Personalmitgliedern in dazu geeigneten Räumen zu leisten ist, h) Informations- und Kommunikationstechnologie, die den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen ist, i) andere dem Konzessionär obliegende Verpflichtungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ob der Konzessionär die Bauleistungen selbst ausführt oder nicht, sie müssen von einem Unternehmer ausgeführt werden, der den Anforderungen in Bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern entspricht Abschnitt 2 - Bekanntmachung und Auswahlbedingungen Art. 149 - Was die Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel 3 betrifft, sind nur die Artikel 29 bis 32 auf die Konzession anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konzessionsbekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 14 veröffentlicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber legt die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl gemäss Artikel 58 § 1 fest. Für die Bestimmung der Kriterien für die qualitative Auswahl ist er jedoch nicht durch die Artikel 67 bis 79 mit Ausnahme der Artikel 70 und 74 gebunden. Er gibt diese Anforderungen in der Konzessionsbekanntmachung an Abschnitt 3 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Art. 151 - § 1 - Was die Einreichungsvorschriften von Kapitel 4 betrifft, sind nur die Artikel 51 bis 56 auf die Konzession anwendbar. § 2 - Für eine Konzession, für die der geschätzte Wert der Bauleistungen den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreicht, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge kann um sieben Tage verkürzt werden, wenn die Bekanntmachung gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt wird. § 3 - Für eine Konzession, für die der geschätzte Wert der Bauleistungen den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert nicht erreicht, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens zweiundzwanzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. § 4 - Nach Eingang der Teilnahmeanträge fasst der öffentliche Auftraggeber einen Auswahlbeschluss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber fordert die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen, und stellt ihnen die Konzessionsunterlagen zur Verfügung Er bestimmt eine angemessene Frist für den Eingang der Angebote.</p>\n<p class=\"lf-p\">Können Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in bestimmte Konzessionsunterlagen erstellt werden, werden die Fristen entsprechend bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span><span class=\"lf-art-t\">Der Bieter gibt in seinem Angebot an, welchen Prozentsatz des Gesamtwerts der Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, er an Dritte vergeben will</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Bieter nicht selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes ist, gelten Unternehmen, die Mitglieder einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit geworden sind, um die Konzession zu erhalten, sowie mit dem Bieter im Sinne von Artikel 34 § 3 des Gesetzes verbundene Unternehmen für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nicht als Dritte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist dem Angebot beizufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Liste ist auf den neuesten Stand zu bringen, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 4 - Vergaberegeln Art. 154 - Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, über die Konzessionsbedingungen zu verhandeln.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Er vergibt die Konzession aufgrund der Zuschlagskriterien und schliesst die Konzession gemäss den in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen ab.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber darf dem Konzessionär zusätzliche Bauleistungen vergeben, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bauleistungen erforderlich sind, sofern die Vergabe an den Unternehmer erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt: 1. wenn sich diese zusätzlichen Bauleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder 2.wenn diese Bauleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind Erreicht der geschätzte Wert der Bauleistungen der Konzession den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert, darf der Gesamtwert der für die zusätzlichen Bauleistungen vergebenen Aufträge fünfzig Prozent des Wertes für die ursprünglichen Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Vom Konzessionär zu vergebende Aufträge Art. 156 - Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes, unterliegen Aufträge, die an Dritte zu vergeben sind, der Anwendung des vorliegenden Erlasses.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar, wenn der Konzessionär nicht selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes ist. § 2 - Bauverträge, die an Dritte im Sinne von Artikel 34 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind und deren gemäss den Artikeln 24 und 25 geschätzter Wert den in Artikel 32 des vorliegenden Erlasses erwähnten Schwellenwert erreicht, unterliegen nur den Bekanntmachungsvorschriften der Artikel 29 bis 32 Die Bekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 15 veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bekanntmachung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Vertrag die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe c), d) und f) und Nr. 2 Buchstabe a) und b) des Gesetzes erfüllt. § 3 - Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge entspricht den Bestimmungen von Artikel 47 § 1 Absatz 1 und 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens vierzig Tage. Diese Frist kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 47 § 2 Absatz 2 und 3 verkürzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 42 ist auf diese Fristen anwendbar. § 4 - In vorliegendem Artikel erwähnte Bauverträge unterliegen nicht den anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 11 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 158 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 ersetzt worden ist, wird durch folgenden Absatz ergänzt: \"Der Bauherr, der öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist, hat die Wahl zwischen der Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäss Artikel 28 oder der Schliessung der in vorliegendem Artikel erwähnten Vereinbarung.\" Art. 159 - Artikel 30 desselben Königlichen Erlasses, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2005 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: \"Die Bauherren der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf die die Bestimmungen von Artikel 29 anwendbar sind, sind von der Anwendung der vorhergehenden Absätze befreit.\" 2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \"Ist der Bauherr öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, ist er unbeschadet des vorhergehenden Absatzes nur verpflichtet vorzuschreiben, dass die Bieter ihrem Angebot die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Unterlage und getrennte Kostenrechnung beifügen, wenn der Projektkoordinator nachweist, dass diese Unterlage beziehungsweise Kostenrechnung erforderlich ist, damit die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Massnahmen effektiv zur Anwendung kommen können, und sofern er die für diese Unterlage oder diese Kostenrechnung erforderlichen Elemente angibt.\" Art. 160 - Erforderliche statistische Angaben und Auskünfte über vergebene Aufträge, die der Anwendung des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses unterliegen, werden dem Premierminister oder dem für Unternehmung und Vereinfachung zuständigen Minister auf Verlangen gemäss den Modalitäten übermittelt, die sie in Absprache mit den Regionalbehörden festlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber bewahrt sämtliche Unterlagen in Bezug auf die Vergabe eines Auftrags oder einer öffentlichen Baukonzession während mindestens zehn Jahren ab dem Datum der Auftragsvergabe oder gegebenenfalls ab dem Datum, an dem auf die Auftragsvergabe verzichtet wurde, auf Auf elektronischen Trägern dürfen aufbewahrt werden: 1. Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 52 § 1 erstellt worden sind, 2.Schriftstücke, die nicht anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 52 § 1 erstellt worden sind und mit keiner obligatorischen Unterschrift oder Paraphe versehen sind, 3. Angaben in Bezug auf den Ablauf des dynamischen Beschaffungssystems oder der elektronischen Auktion oder eines anderen mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahrens. Die Anwendung des vorliegenden Artikels beeinträchtigt nicht die Einhaltung einer längeren Aufbewahrungsfrist, die durch Anwendung von Regeln in Bezug auf bestimmte Auftragsarten oder durch andere Sonderbestimmungen auferlegt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span><span class=\"lf-art-t\">Das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird von Uns festgelegt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister und der für Unternehmung und Vereinfachung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE</p></div>", "next": 0}