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Arrêté royal relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs classiques. - Traduction allemande

Kurz gesagt

Dieser Königliche Erlass regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen und setzt dabei europäische Richtlinien um. Er legt die Verfahren und Bedingungen fest, unter denen öffentliche Stellen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE 15 JUILLET 2011. - Arrêté royal relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs classiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2011 relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs classiques (Moniteur belge du 9 août 2011). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 9. März 2005; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, der Artikel 10, 12, 13, 19, 20, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 39, 41 und 75 § 1 Absatz 1 und § 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen; Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 11. Januar 2010 und 7. Februar 2011; Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 20. Januar 2010 und 28. Februar 2011; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. September 2010 und 11.Mai 2011; Aufgrund der Gutachten Nr. 48.803/1 und 46.698/1 des Staatsrates vom 2. Dezember 2010 beziehungsweise 26.Mai 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient unter anderem der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendung der Mehrwertsteuer Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag und einen Vertrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Projektwettbewerb wie in Artikel 3 des Gesetzes bestimmt, 3.vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung, bei dem alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können. Diese Form des Verhandlungsverfahrens darf nur bei Aufträgen angewendet werden, die die in Artikel 32 festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, unbeschadet der in Artikel 105 § 2 Nr. 1 festgelegten Beschränkung, 4. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt, 5.Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden. Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet, 6. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Überprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Erhöhungen beziehen, 7.Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 4 bis 6 bestimmten Verfahren festgelegt werden, 8. zusammenfassendes Aufmass: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 9.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 10. Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen eines öffentlichen Auftraggebers oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 11.Option: einen zusätzlichen Bestandteil, der für die Ausführung des Auftrags nicht unbedingt erforderlich ist und entweder auf Ersuchen eines öffentlichen Auftraggebers oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 12. technische Spezifikationen: a) bei Bauaufträgen: sämtliche, insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, eine Ware oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, die Ware oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all"), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung und Produktionsprozesse und -methoden. Ausserdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber für fertige Bauwerke und dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine oder besondere Vorschriften anzugeben in der Lage ist, b) bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für eine Ware oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all"), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen der Ware, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden und über Konformitätsbewertungsverfahren, 13.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 14.europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit einer Ware hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale einer Ware und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt, 15. gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, 16.technische Bezugsgrösse: jede Ware, die keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normenorganisationen nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde. § 2 - Im vorliegenden Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne Mehrwertsteuer. Abschnitt 3 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ausschliesslich auf Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel II des Gesetzes fallen. Art. 4 - § 1 - Eine nicht erschöpfende Liste öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes und der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - In Artikel 13 des Gesetzes erwähnte privatrechtliche Personen unterliegen bei ihren Aufträgen, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen, den Bestimmungen von Titel I und Titel II Kapitel I bis IV des Gesetzes und den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses: 1. Der geschätzte Auftragswert erreicht den in Artikel 32 festgelegten anwendbaren Schwellenwert.2. Der Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes direkt subventioniert. 3. Der Auftrag betrifft: a) entweder in Anlage I zum Gesetz erwähnte Tiefbauarbeiten oder Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Universitätsgebäude und Verwaltungsgebäude b) oder Dienstleistungen, die mit den in Buchstabe a) erwähnten Arbeiten oder Bauleistungen verbunden sind. Vorliegende Bestimmung lässt Bestimmungen eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, eines Erlasses oder eines Beschlusses unberührt, die die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses auferlegen. Abschnitt 4 - Markterkundung Art. 5 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, können öffentliche Auftraggeber den Markt im Hinblick auf die Erstellung von Auftragsunterlagen und -spezifikationen erkunden, vorausgesetzt, dass diese Erkundung den Wettbewerb nicht behindert oder verfälscht. Abschnitt 5 - Kommunikationsmittel Art. 6 - § 1 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen Übermittlung, Austausch und Speicherung von Informationen dergestalt, dass: 1. die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist, 2.die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleistet ist und der öffentliche Auftraggeber von ihrem Inhalt erst nach Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist Kenntnis erhält. § 2 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Wenn die Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - Öffentliche Auftraggeber können die Verwendung von elektronischen Mitteln im Laufe des Verfahrens für den Austausch anderer Schriftstücke als Teilnahmeanträge und Angebote erlauben. Bewerber oder Bieter können diese Verwendung ebenfalls erlauben. Bei Anwendung von Absatz 1 und wenn eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses vorschreibt, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgt oder auf diese Weise bestätigt wird, kann die Versendung über ein physisches oder ein elektronisches Einschreiben erfolgen. Abschnitt 6 - Technische Spezifikationen und Normen Art. 7 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf. Wo immer dies möglich ist, werden diese technischen Spezifikationen so festgelegt, dass den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer einschliesslich der Behinderten Rechnung getragen wird. § 2 - Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften, soweit diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind, werden die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert: a) entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normenorganisationen erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und zum Einsatz von Waren. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen, b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Auftragsvergabe ermöglichen, c) oder in Form von den in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen d) oder unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und auf die in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale. § 3 - Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 2 Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot jedoch nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermassen entsprechen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 4 - Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der in § 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von einer europäischen Normenorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweiligen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 5 - Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen wie in § 2 Buchstabe b) erwähnt vor, so kann er die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn: a) sie sich zur Definition der Merkmale der Lieferungen oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind, b) die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden, c) die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle Betroffenen - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, d) und wenn die Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind. Der öffentliche Auftraggeber kann angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den im Lastenheft festgelegten technischen Spezifikationen genügen; er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Beschreibungen von Herstellern oder Prüfberichte anerkannter Stellen, annehmen. § 6 - "Anerkannte Stellen" im Sinne des vorliegenden Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien und die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Öffentliche Auftraggeber nehmen Bescheinigungen von anerkannten Stellen an, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Art. 8 - § 1 - Technische Spezifikationen müssen allen Bietern gleichen Zugang ermöglichen und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. § 2 - In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Vermerke oder Verweise sind ausnahmsweise nur zulässig: 1. wenn der Auftragsgegenstand nach Artikel 7 §§ 2 und 3 nicht mittels hinreichend genauer und für alle Betroffenen verständlicher Spezifikationen beschrieben werden kann.Solche Vermerke oder Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen; oder 2. wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Abschnitt 7 - Varianten, Optionen und Lose Art. 9 - § 1 - Es bestehen drei Arten Varianten: 1. obligatorische Variante: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite eines Grundprojekts und einer oder mehrerer Varianten;die Bieter müssen sowohl ein Angebot für das Grundprojekt als auch für jede Variante abgeben, 2. fakultative Variante: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite mehrerer Varianten, von denen er eine als Grundlösung bestimmen kann. Die Bieter können ein Angebot für eine oder mehrere Varianten abgeben. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Abgabe eines Angebots für die Grundlösung auferlegen, 3. freie Variante: Sie kann auf Initiative der Bieter eingereicht werden.Bei Aufträgen, für die eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung an, ob die Einreichung freier Varianten zulässig ist, und wenn ja, vermerkt er in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen. § 2 - Obligatorische oder fakultative Varianten können bei allen Vergabeverfahren verwendet werden. Freie Varianten sind bei Ausschreibungen nicht zugelassen. In den Auftragsunterlagen wird genauer bestimmt, ob Varianten durch ein getrenntes Angebot oder in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht werden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber dürfen eine freie Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil ein Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag werden würde oder umgekehrt. Art. 10 - § 1 - Es bestehen zwei Arten Optionen: 1. obligatorische Option: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite der Option und die Bieter müssen ein Angebot für diese Option abgeben, 2.freie Option: Sie kann auf Initiative der Bieter eingereicht werden. § 2 - Optionen werden in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht. Bei Ausschreibungen dürfen Bieter weder einen Aufpreis noch eine andere Gegenleistung mit der Einreichung einer freien Option verbinden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber sind nie verpflichtet eine Option auszuüben, weder bei Abschluss noch bei Ausführung des Auftrags. Art. 11 - Sind Lose vorgesehen, so werden in den Auftragsunterlagen Art, Gegenstand, Verteilung und Merkmale bestimmt. Das Vergabeverfahren kann pro Los verschieden sein. Abschnitt 8 - Unteraufträge Art. 12 - In den Auftragsunterlagen kann der Bieter aufgefordert werden, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer, auch Subunternehmer genannt, bekannt zu geben. Die Haftung des Bieters bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt. Wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, gibt der Bieter in seinem Angebot immer die in Absatz 1 erwähnten Vermerke in Bezug auf Unterauftragnehmer und in Artikel 74 erwähnte andere Unternehmen an, deren Kapazitäten für seine Auswahl entscheidend gewesen sind. Abschnitt 9 - Preisfestsetzung, -bestandteile und -revision Art. 13 - § 1 - Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird der Auftragspreis gemäss einem der in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 erwähnten Verfahren zur Preisfestsetzung bestimmt. In den Fällen, in denen Artikel 6 § 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder zunächst nach vorläufigen Preisen und nachträglich nach Pauschalpreisen, sobald die Auftragsbedingungen ausreichend bekannt sind, 3. oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils nach Pauschalpreisen. § 2 - Bei Aufträgen zum Gesamtpreis wird davon ausgegangen, dass der Bieter die Höhe seines Angebots gemäss seinen eigenen Arbeitsvorgängen, Berechnungen und Schätzungen unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs des Auftrags festgelegt hat. Dasselbe gilt für Pauschalposten bei Mischaufträgen. Art. 14 - Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen die Stellen angeben, bei denen Bieter die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhalten können, die am Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und während der Ausführung des Auftrags auf diese Leistungen anwendbar sind. Wenn öffentliche Auftraggeber die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte erteilen, müssen Bieter in ihrem Angebot erklären, dass sie bei seiner Ausarbeitung den am Ort der Leistungserbringung geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Absatz 2 ist unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 3 anwendbar. Art. 15 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses werden unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots errechnet. Sämtliche Gemein- und Finanzierungskosten und der Gewinn werden auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung verteilt. Art. 16 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer können öffentliche Auftraggeber: a) entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden. Versäumen Bieter, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom öffentlichen Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, b) oder die Bieter verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, so müssen Bieter für jeden Satz die betreffenden Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses angeben. Art. 17 - § 1 - Nehmen öffentliche Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon vor, so sind Ankaufspreis und geschuldete Gebühren für Nutzungslizenzen für bestehende geistige Eigentumsrechte, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber angegeben werden, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. Geben öffentliche Auftraggeber das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts oder einer Nutzungslizenz nicht an, so tragen sie Ankaufspreis und Gebühren. In diesem Fall haften sie ausserdem für einen eventuellen Schadenersatz, der vom Inhaber des geistigen Eigentumsrechts oder vom Inhaber der Nutzungslizenz gefordert wird. § 2 - Wird Bietern in den Auftragsunterlagen auferlegt, selbst die Beschreibung der gesamten Auftragsleistungen oder eines Teils davon vorzunehmen, so sind Gebühren, die den Bietern in diesem Rahmen für die Nutzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, dessen Inhaber sie sind oder für das sie für die gesamten Leistungen oder einen Teil davon von einem Dritten eine Nutzungslizenz erhalten müssen, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. Gegebenenfalls vermerken sie in ihrem Angebot Nummer und Datum der Registrierung der eventuellen Nutzungslizenz. In keinem Fall können sie aufgrund einer Verletzung betreffender geistiger Eigentumsrechte vom öffentlichen Auftraggeber Schadenersatz fordern. Art. 18 - Abnahmekosten sind in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen, vorausgesetzt, die Auftragsunterlagen bestimmen den Modus für die Berechnung dieser Kosten. Abnahmekosten umfassen unter anderem Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals. Art. 19 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Bauauftrags alle Kosten, Massnahmen und Lasten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. gegebenenfalls Massnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden, 2.alle Bauleistungen und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen und Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 3. Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestossen wird, insofern diese Leistungen gesetzlich nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 4.Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück ausgeführt werden, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet, 5.Transport und Beseitigung des Aushubs entweder ausserhalb des Gebiets des öffentlichen Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäss den Vorschriften der Auftragsunterlagen, 6. alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist. Alle Bauleistungen, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Auftragsunterlagen beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen, sind ebenfalls im Auftragspreis einbegriffen. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Lieferauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verpackungen - ausser wenn sie Eigentum des Bieters bleiben -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt, dass der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten in den Auftragsunterlagen angegeben werden, 3. Unterlagen in Bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung, 5. für die Verwendung erforderliche Ausbildung. § 3 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Dienstleistungsauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verwaltung und Sekretariat, 2.Fahrt, Transport und Versicherung, 3. Unterlagen in Bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung der mit der Ausführung verbundenen Unterlagen oder Schriftstücke, 5. Verpackungen, 6.für die Verwendung erforderliche Ausbildung, 7. gegebenenfalls Massnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden. Art. 20 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes wird in den Auftragsunterlagen eine Preisrevision entsprechend der Preisentwicklung folgender Hauptkomponenten vorgesehen: 1. Stundenlöhne des Personals und Soziallasten, 2.je nach Art des Auftrags, ein oder mehrere relevante Bestandteile wie Material- oder Grundstoffpreise, Wechselkurse oder andere Komponenten. Die Preisrevision erfolgt auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Parameter und unter Verwendung angemessener Gewichtungskoeffizienten, wodurch die tatsächliche Kostenstruktur widergespiegelt wird. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Festlegung einer solchen Formel können sich öffentliche Auftraggeber auf den Gesundheitsindex, den Verbraucherpreisindex oder einen anderen angemessenen Index beziehen. Die Preisrevision kann einen festen, nicht revidierbaren Faktor umfassen, den öffentliche Auftraggeber entsprechend den Spezifitäten des Auftrags bestimmen. In gebührend gerechtfertigten Fällen können öffentliche Auftraggeber von den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen abweichen. § 2 - Eine Preisrevision ist nicht verpflichtend für Aufträge mit einem geschätzten Wert unter 120.000 EUR oder einer ursprünglichen Ausführungsfrist unter 120 Werktagen oder 180 Kalendertagen. Abschnitt 10 - Überprüfung der Preise Art. 21 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise der abgegebenen Angebote vor. Auf ihren Antrag hin erteilen Bieter im Laufe des Verfahrens alle für diese Überprüfung nötigen Angaben. § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann von ihm bestimmten Personen den Auftrag erteilen, sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben vorzunehmen, die im Rahmen der Überprüfung der Preise erteilt worden sind, sofern es in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist. In Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen erteilte Angaben darf der öffentliche Auftraggeber nur zum Zwecke der Überprüfung der Preise verwenden. § 3 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegender Paragraph nicht auf Verhandlungsverfahren anwendbar. Stellt ein öffentlicher Auftraggeber bei der Überprüfung der Preise fest, dass ein Preis eingereicht worden ist, der im Verhältnis zu den auszuführenden Leistungen offenbar ungewöhnlich niedrig oder hoch ist, so fordert er, bevor er das betreffende Angebot aus diesem Grund ablehnt, den betreffenden Bieter per Einschreiben auf, binnen zwölf Kalendertagen schriftlich die notwendigen Erläuterungen in Bezug auf die Zusammensetzung des betreffenden Preises zu erteilen, sofern im Aufforderungsschreiben keine längere Frist vorgesehen ist. Die Beweislast für die Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Bieter. Die Erläuterungen betreffen insbesondere: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen oder die aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten, 4.die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, 5. die etwaige Gewährung einer rechtmässig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Bieter. Der öffentliche Auftraggeber prüft die erteilten Erläuterungen und befragt, wenn nötig, den Bieter erneut. Erreicht ein in Anlage II A zum Gesetz erwähnter Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den in Artikel 32 festgelegten Schwellenwert und stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine öffentliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Europäischen Kommission mit. Abschnitt 11 - Interessenkonflikte und Absprachen Art. 22 - Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die aufgrund von Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes verpflichtet sind, sich für befangen zu erklären, setzen das zuständige Organ des öffentlichen Auftraggebers schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis. Art. 23 - Durch Teilnahme an einem Vergabeverfahren erklären Bewerber oder Bieter, nicht unter Verstoss gegen Artikel 9 des Gesetzes gehandelt zu haben. KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts Art. 24 - Die Schätzung des Auftragswerts erfolgt auf der Grundlage von Gesamtdauer und -wert des Auftrags wie vom öffentlichen Auftraggeber berechnet unter Berücksichtigung: 1. aller obligatorischen Optionen, 2.aller Lose, 3. aller Wiederholungen im Sinne von Artikel 26 § 1 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzes, 4. aller Abschnitte im Sinne von Artikel 37 § 1 des Gesetzes, 5.aller Auftragsverlängerungen im Sinne von Artikel 37 § 2 des Gesetzes, 6. aller für die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge, 7.aller Preisgelder und Entschädigungen für die Teilnehmer. Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Weder die Wahl der Schätzungsmethode noch die Aufteilung eines Auftrags dürfen zum Zweck haben, den Auftrag der Anwendung der Bekanntmachungsvorschriften zu entziehen. Art. 25 - Bei der Schätzung eines Bauauftrags wird ausser dem Wert aller vorgesehenen Bauleistungen der Wert der Lieferungen berücksichtigt, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Art. 26 - Bei regelmässig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen erfolgt die Schätzung aufgrund des Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der gesamten Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zu vergeben sind. Bei Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Ratenkauf oder Leasing erfolgt die Schätzung: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des geschätzten Gesamtwerts, einschliesslich des geschätzten Restwerts, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts. Art. 27 - § 1 - Bei der Schätzung von Dienstleistungsaufträgen wird die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers berücksichtigt. Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1. bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen, 2.bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, 3. bei Planungsdienstleistungen die Gebühren oder Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen. § 2 - Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe des Gesamtpreises erfolgt die Schätzung: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für seine gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts. § 3 - Bei regelmässig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Dienstleistungen erfolgt die Schätzung aufgrund des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der gesamten Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zu vergeben sind. § 4 - Betrifft ein Auftrag gleichzeitig in Anlage II A und in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, wird er gemäss den Bestimmungen vergeben, die auf den Teil des Auftrags mit dem höchsten geschätzten Wert anwendbar sind. Art. 28 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorhergehenden europäischen Bekanntmachung hervorgeht. KAPITEL 3 - Bekanntmachung Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften Art. 29 - § 1 - Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung darf keinen anderen Inhalt haben als die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung. Ihre Veröffentlichung darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erfolgen; dieser Zeitpunkt wird in der europäischen Bekanntmachung angegeben. Aufträge, die nur der belgischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. § 2 - Für Aufträge, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung. Die Angabe von Auskünften unter der in Artikel 40 § 2 letzter Absatz erwähnten Internetadresse gilt ebenfalls als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. Sie dürfen keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung. Art. 30 - Möchten öffentliche Auftraggeber eine amtliche Veröffentlichung berichtigen oder vervollständigen, so veröffentlichen sie gemäss vorliegendem Abschnitt entweder eine vollständige neue Bekanntmachung oder eine Berichtigungsbekanntmachung nach dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 16. Art. 31 - Öffentliche Auftraggeber müssen die Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Die Bestätigung über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die mit Vermerk des Veröffentlichungsdatums vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation erteilt wird, gilt als Nachweis für die Veröffentlichung der Bekanntmachung. Abschnitt 2 - Europäische Schwellenwerte Art. 32 - Der europäische Schwellenwert beträgt: 1. 4.845.000 EUR für Bauaufträge, 2. 193.000 EUR für Lieferaufträge. Der Schwellenwert beträgt jedoch 125.000 EUR für die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnten föderalen öffentlichen Auftraggeber und im Verteidigungsbereich nur für Waren, die in dieser Anlage 2 erwähnt sind, 3. 193.000 EUR für die in Anlage II A zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge. Der Schwellenwert beträgt jedoch 125.000 EUR für die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnten föderalen öffentlichen Auftraggeber. Unabhängig vom öffentlichen Auftraggeber beträgt der Schwellenwert 193.000 EUR, wenn der Dienstleistungsauftrag sich auf folgende Bereiche bezieht: a) Fernmeldedienstleistungen im Sinne von Anlage II A Kategorie 5 zum Gesetz, die die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksendungen, Verbindungsdienstleistungen und integrierte Fernmeldedienstleistungen der Klassen 7524 bis 7526 der CPC-Referenznummern betreffen, b) Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung im Sinne von Anlage II A Kategorie 8 zum Gesetz, c) in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen. Der Premierminister passt diese Schwellenwerte entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind. Art. 33 - Wenn Bauleistungen, gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen und aus Losen bestehen, können öffentliche Auftraggeber von der Anwendung von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Einzelwert bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR beziehungsweise bei Lieferungen und Dienstleistungen unter 80.000 EUR liegt, sofern der geschätzte kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des geschätzten kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt. Die Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels sind in diesem Fall auf die betreffenden Lose anwendbar. Abschnitt 3 - Europäische Bekanntmachung Art. 34 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert die in Artikel 32 festgelegten europäischen Schwellenwerte erreicht und die der europäischen Bekanntmachung unterliegen. Art. 35 - Die europäische Bekanntmachung besteht aus einer Vorinformation, einer Auftragsbekanntmachung und einer Vergabebekanntmachung. Art. 36 - § 1 - Die Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäss Artikel 46 § 1 Absatz 2 und 47 § 2 Absatz 2 Gebrauch machen möchte. Die Vorinformation enthält: a) bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber vergeben will, wenn deren geschätzter Wert den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 vorgesehenen Schwellenwert erreicht, b) bei Lieferaufträgen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, wenn der geschätzte Gesamtwert mindestens 750.000 EUR beträgt. Die Warengruppen werden vom öffentlichen Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen der CPV-Nomenklatur festgelegt, c) bei Dienstleistungsaufträgen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, aufgeschlüsselt nach den in Anlage II A zum Gesetz erwähnten Kategorien, wenn dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750.000 EUR beträgt. Diese Vorinformation wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 erstellt. § 2 - Die Vorinformation wird so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht. § 3 - Die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Vorinformation gilt weder für Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, noch für die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge. Art. 37 - Aufträge, die im Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs zu vergeben sind, werden in einer Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 7 veröffentlicht. Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge. Art. 38 - § 1 - Auftragsabschlüsse werden, auch wenn die betreffenden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht. Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 8 erstellt und binnen achtundvierzig Tagen nach Auftragsabschluss versendet. Diese Regel findet keine Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, sofern Artikel 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geltend gemacht wird, oder auf Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden. Sie findet jedoch Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. In diesem Fall können die Aufträge auf Quartalsbasis zusammengefasst werden. § 2 - Bei den in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträgen versendet der öffentliche Auftraggeber gemäss § 1 eine Bekanntmachung und gibt in dieser Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einverstanden ist. Lehnt der öffentliche Auftraggeber diese Veröffentlichung ab, so wird die Vergabebekanntmachung nicht an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet. § 3 - Bestimmte Angaben über den Auftrag brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Abschnitt 4 - Belgische Bekanntmachung Art. 39 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 32 festgelegten europäischen Schwellenwerten liegt und die der belgischen Bekanntmachung unterliegen. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 des vorliegenden Erlasses ist vorliegender Abschnitt ebenfalls auf Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage II B zum Gesetz anwendbar, sofern ihr Wert den in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 erwähnten Schwellenwert erreicht. Art. 40 - § 1 - Aufträge, die im Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung, eines vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs zu vergeben sind, werden in einer Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 7 veröffentlicht. § 2 - Die Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens folgende Informationen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, NUTS-Code und Hauptteil des Hauptgegenstands gemäss der CPV-Referenznummer, 3. aufgrund der Artikel 61 bis 66 verlangte Auskünfte und Unterlagen über das Recht auf Zugang zum Auftrag, aufgrund der Artikel 67 bis 79 festgelegte Kriterien für die qualitative Auswahl und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen, gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 60 § 1 auf elektronischem Wege einsehen kann, 4.gegebenenfalls Selbstkostenpreis der Auftragsunterlagen und Zahlungsmodalitäten, 5. Vergabeverfahren, 6.äusserstes Datum und gegebenenfalls äusserste Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote. Ermöglicht die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den in den Nummern 3 bis 5 geforderten Auskünften, so werden nur die in den Nummern 1, 2 und 6 vorgesehenen Auskünfte in dieser Bekanntmachung vermerkt. Art. 41 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung kann sich die in Artikel 40 erwähnte Bekanntmachung entweder auf die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber gemäss § 2 oder auf die Einrichtung eines Prüfungssystems gemäss § 3 beziehen. Beide Systeme sind ausschliesslich zur Vergabe gleichartiger Aufträge bestimmt. In beiden Fällen wird das Vergabeverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die ausgewählten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben. § 2 - Möchten öffentliche Auftraggeber eine Liste ausgewählter Bewerber erstellen, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 9; diese Bekanntmachung enthält mindestens die in Artikel 40 § 2 Nr. 1 bis 3 und 6 erwähnten Auskünfte. Die Liste ausgewählter Bewerber ist ab dem Datum des Auswahlbeschlusses höchstens drei Jahre gültig. Die Liste bleibt während ihrer Gültigkeitsdauer für neue Bewerber geschlossen und der öffentliche Auftraggeber fordert die Bewerber auf der Liste auf, für jeden zu vergebenden Auftrag ein Angebot abzugeben. § 3 - Möchten öffentliche Auftraggeber ein Prüfungssystem einrichten, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 10; diese Bekanntmachung enthält mindestens die in Artikel 40 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Auskünfte. Die Bekanntmachung wird jährlich und nach jeder Aktualisierung wie im nachstehenden Absatz erwähnt veröffentlicht. Interessierte Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer können jederzeit beantragen, in jedes von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtete Prüfungssystem aufgenommen zu werden. Der öffentliche Auftraggeber verwaltet jedes Prüfungssystem auf der Grundlage von Kriterien und Regeln, die er gemäss den Bestimmungen von Kapitel 5 festlegt und Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern auf ihr Ersuchen hin mitteilt. Wenn nötig sorgt der öffentliche Auftraggeber regelmässig für eine Aktualisierung dieser Regeln und Kriterien. Die Verwaltung eines Prüfungssystems genügt folgenden Bedingungen: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, wenn bereits objektive Nachweise vorliegen.2. In den Artikeln 61 bis 66 erwähnte Regeln und Kriterien in Bezug auf das Zugangsrecht, in den Artikeln 67 bis 79 erwähnte Kriterien für die qualitative Auswahl und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen werden interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern mitgeteilt;der öffentliche Auftraggeber geht nach einer eventuellen Aktualisierung dieser Angaben auf gleiche Weise vor. 3. Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifikation innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags.4. Die mit Gründen versehene Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung eines Prüfungsantrags bezieht sich auf die in Nr.2 erwähnten Prüfungskriterien und -regeln und wird dem Antragsteller sofort mitgeteilt. 5. Der Entzug einer Qualifikation stützt sich auf die in Nr.2 erwähnten Prüfungskriterien und -regeln. Der beabsichtigte Entzug und die Gründe für diese Absicht werden dem Betreffenden vorab schriftlich mitgeteilt; der Betreffende kann innerhalb fünfzehn Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen, danach wird eine Entscheidung getroffen. Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe und unter Berücksichtigung des Gegenstands und der spezifischen Merkmale eines bestimmten Auftrags und der Anzahl qualifizierter Bewerber können öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Artikel 67 bis 79 unter den qualifizierten Bewerbern eine Auswahl vornehmen. KAPITEL 4 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Abschnitt 1 - Fristen - Allgemeine Bestimmungen Art. 42 - In den Artikeln 46 bis 49 festgelegte Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote sind Mindestfristen. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. Die Fristen für den Eingang der Angebote werden so verlängert, dass alle betroffenen Teilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots notwendig sind, Kenntnis nehmen können: 1. wenn die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in bestimmte Auftragsunterlagen erstellt werden können, 2.wenn, aus welchem Grund auch immer, Auftragsunterlagen, Beschreibung und zusätzliche Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in den Artikeln 43 und 44 festgesetzten Fristen zugesandt beziehungsweise erteilt wurden. Werden in den Artikeln 46 bis 49 keine entsprechenden Fristen festgesetzt, so bestimmt der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote. Art. 43 - Wenn öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Auftragsunterlagen nicht unter der angegebenen Internetadresse frei, direkt, unmittelbar und vollständig verfügbar machen, werden diese Unterlagen binnen sechs Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig eingegangen ist. Art. 44 - Zusätzliche Auskünfte zu den Auftragsunterlagen oder der Beschreibung erteilen öffentliche Auftraggeber, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote. Die Frist beträgt vier Tage, wenn öffentliche Auftraggeber gemäss den Artikeln 47 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 und 48 Absatz 3 eine beschleunigte Veröffentlichung beantragt haben. Art. 45 - Beinhaltet das Vergabeverfahren eine Sitzung für die Öffnung der Angebote oder sehen die Auftragsunterlagen eine solche Sitzung für die Öffnung der Teilnahmeanträge oder Angebote vor, so wird der äusserste Zeitpunkt für ihren Eingang durch Datum und Uhrzeit dieser Sitzung bestimmt. Abschnitt 2 - Fristen bei europäischen Bekanntmachungen Art. 46 - § 1 - Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Diese Frist kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im Allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine Vorinformation des Auftrags wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 37 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese Vorinformation enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation verfügbar waren. § 2 - Die Frist für den Eingang der Angebote kann gegebenenfalls auf kumulative Weise verkürzt werden: 1. um sieben Tage, wenn die Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt wird, 2.um fünf Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung alle Auftragsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt, unmittelbar und vollständig verfügbar macht; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. Art. 47 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens siebenunddreissig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Diese Frist kann um sieben Tage verkürzt werden, wenn die Bekanntmachung gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 1 versandt wird. Wenn bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Dringlichkeit die Einhaltung der Mindestfrist unmöglich macht und der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreift, kann diese Frist auf mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, beziehungsweise auf zehn Tage, wenn die Bekanntmachung gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 1 versandt wird, verkürzt werden. § 2 - Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Diese Frist kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im Allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine Vorinformation des Auftrags wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 37 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese Vorinformation enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation verfügbar waren. Eine zusätzliche Verkürzung um fünf Tage ist gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 2 möglich. Wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der Mindestfrist unmöglich macht und der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreift, kann die Frist für den Eingang der Angebote auf zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, verkürzt werden, vorausgesetzt, diese Aufforderung wird per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt. In diesem Fall ist die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verkürzung nicht anwendbar. Abschnitt 3 - Fristen bei belgischen Bekanntmachungen Art. 48 - Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens sechsunddreissig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Bei vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist mindestens zweiundzwanzig Tage. Öffentliche Auftraggeber können nur dann auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine Verkürzung der in vorhergehenden Absätzen erwähnten Fristen auf mindestens zehn Tage ermöglicht, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Dringlichkeit macht die Einhaltung der vorerwähnten Fristen unmöglich.2. Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt. Art. 49 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Öffentliche Auftraggeber können nur dann auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine Verkürzung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist auf mindestens zehn Tage ermöglicht, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Dringlichkeit macht die Einhaltung der vorerwähnten Fris …

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