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Code judiciaire, Partie II, Livre II, Titres I et II. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Ce texte est une coordination officieuse en langue allemande de certaines parties du Code judiciaire, spécifiquement la Partie II, Livre II, Titres I et II (articles 288 à 354). Il intègre les modifications apportées à ces articles par diverses lois depuis 1970.

Ce qu'il réglemente

  • La version allemande coordonnée des articles 288 à 354 du Code judiciaire.
  • Les modifications successives de ces articles par de nombreuses lois.
  • Des dispositions concernant le Conseil supérieur de la Justice.
  • La nomination, la désignation et l'évaluation des magistrats.

Qui il concerne

  • Les personnes intéressées par le Code judiciaire en langue allemande.
  • Les magistrats et le personnel des greffes et des parquets.

Points clés

  • Il s'agit d'une version non officielle en allemand du Code judiciaire, Partie II, Livre II, Titres I et II.
  • Le texte original date du 10 octobre 1967.
  • Il inclut des mises à jour provenant de lois allant de 1970 à 2005.
  • Les articles concernés sont numérotés de 288 à 354.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (7)Art. 12Art. 16Art. 3Art. 36Art. 18Art. 85Art. 31

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie II, Livre II, Titres I et II. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination offi

Art. 12des G.

vom

  1. Februar 1998 (B.S. vom
  2. Februar 1998), Art. 9 des G. vom
  3. März 1999 (B.S. vom
  4. April 1999), Art.24 des G. vom
  5. Mai 2006 (B.S. vom
  6. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1.Februar 2007 -, Art. 76 des G. vom
  7. Dezember 2013 (B.S. vom
  8. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  9. April 2014 - und Art. 30 des G. vom
  10. April 2014 (B.S. vom
  11. Juni 2014) - in Kraft ab dem
  12. Juni 2014 -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  13. Juni 2001 (B.S. vom
  14. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  15. Juli 2001 -;Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  16. Mai 1997 (B.S. vom
  17. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  18. Juli 1997 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  19. Mai 2014 (B.S. vom
  20. Juli 2014), selbst abgeändert durch Art. 90 des G. vom
  21. Oktober 2015 (B.S. vom
  22. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  23. Juli 2016 lautet Art. 291 wie folgt: "Art. 291 - Falls die Einsetzung oder die Eidesleistung der Präsidenten, Vizepräsidenten, [Richter, [...] Sozialrichter] oder Handelsrichter[, Beisitzer [in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]] und stellvertretenden Richter der Gerichte, der Prokuratoren des Königs und ihrer Staatsanwälte, [[der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten],] der Arbeitsauditoren und ihrer Staatsanwälte, der Greffiers bei diesen Gerichten, der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, ihrer Stellvertreter und Greffiers aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht gemäß den Artikeln 288 und 289 erfolgen kann, leisten diese Personen den durch das Dekret vom
  24. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid persönlich oder schriftlich vor - je nach Fall - dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder dem Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes. [In dem in Absatz 1 erwähnten Fall leisten der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate den Eid vor dem Präsidenten des Kollegiums der Generalprokuratoren.] [In dem in Absatz 1 erwähnten Fall leisten die Referenten am Kassationshof den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes.] [Art. 291 Abs.

Art. 12des G.

vom

  1. Februar 1998 (B.S. vom
  2. Februar 1998), Art. 9 des G. vom
  3. März 1999 (B.S. vom
  4. April 1999), Art.24 des G. vom
  5. Mai 2006 (B.S. vom
  6. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1.Februar 2007 -, Art. 76 des G. vom
  7. Dezember 2013 (B.S. vom
  8. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  9. April 2014 -, Art. 30 des G. vom
  10. April 2014 (B.S. vom
  11. Juni 2014) - in Kraft ab dem
  12. Juni 2014 - und Art. 107 des G. vom
  13. Mai 2014 (B.S. vom
  14. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  15. Juni 2001 (B.S. vom
  16. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  17. Juli 2001 -; Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  18. Mai 1997 (B.S. vom
  19. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  20. Juli 1997 -]" [KAPITEL Ibis - [Eidesleistung der Sekretäre] [Kapitel Ibis mit Art. 291bis eingefügt durch Art. 68 des G. vom
  21. Februar 1997 (B.S. vom
  22. April 1997) - in Kraft ab dem
  23. Juli 1997 -; Überschrift von Kapitel Ibis ersetzt durch Art. 10 des G. vom
  24. April 1999 (B.S. vom
  25. Juni 1999) - in Kraft ab dem
  26. Juli 1999 -] Art. 291bis - [...] Die Chefsekretäre [und die Sekretäre der Staatsanwaltschaften] leisten den durch das Dekret vom
  27. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor - je nach Fall - dem Generalprokurator, [dem Föderalprokurator,] dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor. [Ist die Stelle zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ernennung oder Bestimmung im Belgischen Staatsblatt vakant, muss die Eidesleistung binnen einem Monat nach dieser Bekanntmachung erfolgen; andernfalls kann die Ernennung oder Bestimmung als nichtig angesehen werden.] [Ist die Stelle zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ernennung oder Bestimmung im Belgischen Staatsblatt noch besetzt, muss die Eidesleistung binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle tatsächlich frei wird, erfolgen; andernfalls kann die Ernennung oder Bestimmung als nichtig angesehen werden.]] [Art. 291bis früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom
  28. April 1999 (B.S. vom
  29. Juni 1999) - in Kraft ab dem
  30. Juli 1999 -; Abs. 1 (früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 30 des G. vom
  31. Juni 2001 (B.S. vom
  32. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  33. Juli 2001 - und Art. 101 des G. vom
  34. April 2007 (B.S. vom
  35. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  36. Dezember 2008 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 44 des G. vom
  37. Juni 2006 (B.S. vom
  38. November 2006) - in Kraft ab dem
  39. Dezember 2006 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 44 des G. vom
  40. Juni 2006 (B.S. vom
  41. November 2006) - in Kraft ab dem
  42. Dezember 2006 -] KAPITEL II - Unvereinbarkeiten Abschnitt I - Ämterhäufung Art. 292 - Die Häufung richterlicher Ämter ist, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, untersagt. Eine Entscheidung, die von einem Richter erlassen wird, der vorher in Ausübung eines anderen richterlichen Amts in der Sache erkannt hat, ist nichtig. Art. 293 - Die Ämter des gerichtlichen Stands sind unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das durch Wahl vergeben wird, mit besoldeten öffentlichen Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Militärstand und dem geistlichen Stand. Diese Ämter sind, wenn sie an einem Arbeitsgericht ausgeübt werden, ebenfalls unvereinbar mit Ämtern in einer repräsentativen Arbeitnehmer-, Selbstständigen- oder Arbeitgeberorganisation oder in einer Einrichtung, die an der Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beteiligt ist. Die in Absatz 2 festgelegte Regel gilt nicht für Ämter, die in den dort vorgesehenen Organisationen ausgeübt werden, wenn sie sich ausschließlich auf die Interessen der Personen beziehen, die gerichtliche Ämter ausüben. Art. 294 - Es kann mit der Erlaubnis des Königs auf Vorschlag des Ministers der Justiz von der in Artikel 293 festgelegten Regel abgewichen werden, wenn es um die Ausübung eines Amtes als Professor, Lehrbeauftragter, Assistent an einer Unterrichtsanstalt oder Mitglied eines Prüfungsausschusses geht. Es kann mit der Erlaubnis des Königs auf Vorschlag des Ministers der Justiz ebenfalls von der in Artikel 293 Absatz 1 festgelegten Regel abgewichen werden, wenn es um die Beteiligung an einem Ausschuss, an einem Beirat oder an einem beratenden Ausschuss oder, aufgrund eines Sonderauftrags, an der Verwaltung oder Kontrolle einer öffentlichen Einrichtung geht, sofern die Anzahl der besoldeten Aufträge oder Ämter auf zwei beschränkt bleibt und die Gesamtheit der Besoldungen ein Zehntel des Bruttojahresgehaltes des Hauptamtes im Gerichtsstand nicht überschreitet. Es kann mit der Erlaubnis des Königs durch einen mit Gründen versehenen Erlass nach gleichlautender Stellungnahme der Gerichtsbehörde von den in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen abgewichen werden, was die Anzahl der besoldeten Aufträge oder Ämter und den Betrag der Besoldung betrifft. [Art. 294bis - Wenn Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen Magistrate vorsehen, um eine in Artikel 294 Absatz 2 erwähnte Funktion zu bekleiden, versteht man unter Magistrat einen amtierenden Magistrat, einen Magistrat, der sich im Ruhestand befindet, weil er das in Artikel 383 § 1 erwähnte Ruhestandsalter erreicht hat, und [einen Magistrat, der auf seinen eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist] und außerdem den Ehrentitel seiner Ämter tragen darf]. [Art. 294bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom
  43. Dezember 2012 (B.S. vom
  44. Dezember 2012) und abgeändert durch Art. 71 des G. vom
  45. Oktober 2015 (B.S. vom
  46. Oktober 2015)] Art. 295 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen ohne die Stellungnahme des Korpschefs oder des Magistrats, der ihr Vorgesetzter ist, nicht zu den in Artikel 294 vorgesehenen Ämtern und für die dort vorgesehenen Aufträge ernannt oder bestimmt werden. Art. 296 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen außer in den durch Gesetz vorgesehen Fällen nicht für andere öffentliche Dienste angefordert werden. Art. 297 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen Parteien weder mündlich noch schriftlich verteidigen und sie auch nicht beraten. Art. 298 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen nicht gegen Besoldung in einem Schiedsgericht auftreten. Art. 299 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen weder persönlich noch über eine Zwischenperson irgendeine Form von Handel betreiben, Geschäftsagent sein oder an Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben beteiligt sein. [Art. 299bis - [Die Artikel 293 bis 299 sind ebenfalls auf die Referenten am Kassationshof und auf das Gerichtspersonal der Stufe A anwendbar.]] [Art. 299bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom
  47. Mai 1997 (B.S. vom
  48. Juni 1997) - in Kraft ab dem 5.Juli 1997 - und ersetzt durch Art. 102 des G. vom
  49. April 2007 (B.S. vom
  50. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  51. Dezember 2008 -] Art. 300 - Die [in Artikel 207bis § 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 erwähnten stellvertretenden Gerichtsräte und die] stellvertretenden Richter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Richter, außer was die Ausübung des Rechtsanwalts- oder Notarberufs und die Tätigkeiten, die ihnen dadurch erlaubt sind, betrifft. Die effektiven oder stellvertretenden Sozialgerichtsräte, Sozialrichter und Handelsrichter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Richter, mit Ausnahme:
  52. der in Artikel 293 Absatz 2 erwähnten Regeln, 2.des Betreibens eines Handels, der Verwaltung, Leitung oder Überwachung von Handelsgesellschaften und Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben,
  53. des Abschlusses und der Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Lehrvertrags, [4.der Ausübung des Berufs eines Betriebsrevisors und eines Buchhalters und der Tätigkeiten, die ihnen in dieser Eigenschaft erlaubt sind.] [Die effektiven Beisitzer in Strafvollstreckungssachen unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ernennung und der vertraglichen Einstellung in besoldete öffentliche Funktionen oder Ämter administrativer Art. Die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die für die Sammlung von Erfahrung erlaubt sind, die notwendig ist, um zum Beisitzer ernannt zu werden.] [Art. 300 Abs.

Art. 16des G.

vom

  1. Juli 1997 (B.S. vom
  2. August 1997) - in Kraft ab dem
  3. August 1997 -; Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 27 des G. vom
  4. Mai 2003 (B.S. vom
  5. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -; Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 25 des G. vom
  6. Mai 2006 (B.S. vom
  7. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  8. August 2006 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  9. Mai 2014 (B.S. vom
  10. Juli 2014), selbst abgeändert durch Art. 90 des G. vom
  11. Oktober 2015 (B.S. vom
  12. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  13. Juli 2016 lautet Art. 300 wie folgt: "Art. 300 - Die [in Artikel 207bis § 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 erwähnten stellvertretenden Gerichtsräte und die] stellvertretenden Richter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Richter, außer was die Ausübung des Rechtsanwalts- oder Notarberufs und die Tätigkeiten, die ihnen dadurch erlaubt sind, betrifft. Die effektiven oder stellvertretenden Sozialgerichtsräte, Sozialrichter und Handelsrichter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Richter, mit Ausnahme:
  14. der in Artikel 293 Absatz 2 erwähnten Regeln, 2.des Betreibens eines Handels, der Verwaltung, Leitung oder Überwachung von Handelsgesellschaften und Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben,
  15. des Abschlusses und der Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Lehrvertrags, [4.der Ausübung des Berufs eines Betriebsrevisors und eines Buchhalters und der Tätigkeiten, die ihnen in dieser Eigenschaft erlaubt sind.] [[Die effektiven Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen] unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ernennung und der vertraglichen Einstellung in besoldete öffentliche Funktionen oder Ämter administrativer Art.] [[Die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen] unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die für die Sammlung von Erfahrung erlaubt sind, die notwendig ist, um zum Beisitzer ernannt zu werden.] [Art. 300 Abs.

Art. 16des G.

vom

  1. Juli 1997 (B.S. vom
  2. August 1997) - in Kraft ab dem
  3. August 1997 -; Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 27 des G. vom
  4. Mai 2003 (B.S. vom
  5. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 25 des G. vom
  6. Mai 2006 (B.S. vom
  7. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  8. August 2006 - und abgeändert durch Art. 108 Nr. 1 des G. vom
  9. Mai 2014 (B.S. vom
  10. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; Abs. 4 eingefügt durch Art. 25 des G. vom
  11. Mai 2006 (B.S. vom
  12. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  13. August 2006 - und abgeändert durch Art. 108 Nr. 2 des G. vom
  14. Mai 2014 (B.S. vom
  15. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]" Abschnitt II - Verwandtschaft und Schwägerschaft Art. 301 - [Personen, mit denen Betreffende eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, und Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad dürfen außer bei einer vom König erteilten Befreiung nicht gleichzeitig demselben Gerichtshof oder Gericht als Gerichtsräte, Richter, [...] stellvertretende Gerichtsräte, stellvertretende Richter, Sozialrichter oder Handelsrichter, Mitglieder der Staatsanwaltschaft, Referenten am Kassationshof, Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A, Greffiers und Sekretäre angehören.] [Art. 301 ersetzt durch Art. 103 des G. vom
  16. April 2007 (B.S. vom
  17. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 77 des G. vom
  18. Dezember 2013 (B.S. vom
  19. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  20. April 2014 -] Art. 302 - [Selbst im Falle der in Artikel 301 vorgesehenen Befreiung dürfen Personen, mit denen Betreffende eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, und Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad nicht in derselben Sache tagen oder in der Sache die Aufgaben eines Referenten am Kassationshof wahrnehmen.] [Art. 302 ersetzt durch Art. 104 des G. vom
  21. April 2007 (B.S. vom
  22. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -] Art. 303 - [Bei einem Friedensgericht dürfen die Richter, ihre Stellvertreter und die Greffiers weder Personen, mit denen sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, noch Verwandte oder Verschwägerte bis einschließlich zum Grad von Onkel oder Neffe sein.] [Art. 303 ersetzt durch Art. 105 des G. vom
  23. April 2007 (B.S. vom
  24. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -] Art. 304 - In allen Sachen muss [ein Richter, [...] stellvertretender Richter, Magistrat der Staatsanwaltschaft] [, Greffier][, Referent am Kassationshof][, Sozial- oder Handelsrichter oder Beisitzer in Strafvollstreckungssachen] sich unter Androhung einer Disziplinarstrafe nach geltendem Recht enthalten, wenn er Ehepartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder des zweiten Grades in der Seitenlinie des Rechtsanwalts oder des Bevollmächtigten einer der Parteien ist. [Art. 304 abgeändert durch Art. 70 des G. vom
  25. Februar 1997 (B.S. vom
  26. April 1997) - in Kraft ab dem
  27. Juli 1997 -, Art. 13 des G. vom
  28. Mai 1997 (B.S. vom
  29. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  30. Juli 1997 -, Art. 14 des G. vom
  31. Februar 1998 (B.S. vom
  32. Februar 1998), Art. 27 des G. vom
  33. Mai 2006 (B.S. vom
  34. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  35. Februar 2007 - und Art. 78 des G. vom
  36. Dezember 2013 (B.S. vom
  37. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  38. April 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  39. Mai 2014 (B.S. vom
  40. Juli 2014), selbst abgeändert durch Art. 90 des G. vom
  41. Oktober 2015 (B.S. vom
  42. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  43. Juli 2016 lautet Art. 304 wie folgt: "Art. 304 - In allen Sachen muss [ein Richter, [...] stellvertretender Richter, Magistrat der Staatsanwaltschaft][, Greffier] [, Referent am Kassationshof][, Sozial- oder Handelsrichter oder [Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]] sich unter Androhung einer Disziplinarstrafe nach geltendem Recht enthalten, wenn er Ehepartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder des zweiten Grades in der Seitenlinie des Rechtsanwalts oder des Bevollmächtigten einer der Parteien ist. [Art. 304 abgeändert durch Art. 70 des G. vom
  44. Februar 1997 (B.S. vom
  45. April 1997) - in Kraft ab dem
  46. Juli 1997 -, Art. 13 des G. vom
  47. Mai 1997 (B.S. vom
  48. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  49. Juli 1997 -, Art. 14 des G. vom
  50. Februar 1998 (B.S. vom
  51. Februar 1998), Art. 27 des G. vom
  52. Mai 2006 (B.S. vom
  53. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  54. Februar 2007 -, Art. 78 des G. vom
  55. Dezember 2013 (B.S. vom
  56. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  57. April 2014 - und Art. 109 des G. vom
  58. Mai 2014 (B.S. vom
  59. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]" KAPITEL III - Amtssitz Art. 305 - [...] [Art. 305 aufgehoben durch Art. 31 Nr. 1 des G. vom
  60. Juni 2001 (B.S. vom
  61. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  62. Juli 2001 -] Art. 306 - [...] [Art. 306 aufgehoben durch Art. 31 Nr. 2 des G. vom
  63. Juni 2001 (B.S. vom
  64. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  65. Juli 2001 -] Art. 307 - [...] [Art. 307 aufgehoben durch Art. 31 Nr. 3 des G. vom
  66. Juni 2001 (B.S. vom
  67. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  68. Juli 2001 -] KAPITEL IV - Magistrate, die [Aufträge allgemeinen Interesses] bei einer internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtung annehmen dürfen [Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  69. August 2015 (B.S. vom
  70. August 2015)] Art. 308 - [Die in Artikel 58bis erwähnten Magistrate des gerichtlichen Standes können nach Stellungnahme des Korpschefs oder des Magistrats, der ihr Vorgesetzter ist, vom König die Erlaubnis erhalten, bei supranationalen, internationalen oder ausländischen Einrichtungen [Aufträge allgemeinen Interesses] auszuführen. Die Erlaubnis gilt für ein Jahr. [Auf Antrag der internationalen, supranationalen oder ausländischen Organisation und des Magistrats kann diese Frist jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.] Wenn die Betreffenden bei Ablauf der Beurlaubung ihr Amt im gerichtlichen Stand nicht wieder aufnehmen, gelten sie als ausgeschieden. Magistrate, die wegen Auftrags beurlaubt sind, behalten ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie ihr Amt, zu dem sie ernannt waren, ausgeübt. Sie beziehen weiterhin das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. [Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.] [Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind auf Inhaber eines beigeordneten Mandats, die endgültig bestimmt sind, auf Inhaber eines beigeordneten Mandats, die nicht endgültig bestimmt sind, auf Inhaber eines spezifischen Mandats und auf Korpschefs entsprechend anwendbar.]] [Art. 308 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  71. Januar 2003 (B.S. vom
  72. Januar 2003) - in Kraft ab dem
  73. Januar 2003 -; Abs.

Art. 3Nr.

1 des G. vom

  1. August 2015 (B.S. vom
  2. August 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
  3. August 2015 (B.S. vom
  4. August 2015); Abs. 3 ergänzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom
  5. August 2015 (B.S. vom
  6. August 2015); frühere Absätze 4 bis 7 ersetzt durch Abs. 4 durch Art. 28 des G. vom
  7. Mai 2003 (B.S. vom
  8. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -] Art. 309 - [Ist der in Artikel 308 erwähnte Auftrag ein Vollzeitauftrag, können die betreffenden Magistrate durch eine Ernennung und gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.] [Art. 309 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  9. Januar 2003 (B.S. vom
  10. Januar 2003) - in Kraft ab dem
  11. Januar 2003 -] [KAPITEL V - Magistrate, die belgische Militärtruppen im Ausland begleiten dürfen [Kapitel V mit Art. 309bis eingefügt durch Art. 94 des G. vom
  12. April 2003 (B.S. vom
  13. Mai 2003) - in Kraft ab dem
  14. Januar 2004 -] Art. 309bis - In Friedenszeiten dürfen Magistrate der Staatsanwaltschaft die belgischen Truppen bei militärischen Operationen im Ausland begleiten, wenn die Minister der Justiz und der Landesverteidigung infolge eines mit Gründen versehenen Berichts der Militärbehörden in gemeinsamer Absprache entscheiden, dass besondere Umstände dies rechtfertigen. Zu diesem Zweck erstellt der König nach Stellungnahme des Korpschefs und auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren eine Liste von Magistraten der Staatsanwaltschaft. Sie werden unter den mindestens seit einem Jahr ernannten Magistraten der Staatsanwaltschaft, die dem Bewerberaufruf Folge leisten, bestimmt. Die Bestimmung der in der Liste aufgeführten Magistrate gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von [fünf] Jahren. Wenn die Entsendung eines Magistrats zur Begleitung der Truppen gemäß Absatz 1 gerechtfertigt ist, wird dieser Magistrat vom Föderalprokurator entweder unter den Föderalmagistraten oder unter den Magistraten, die auf der vom König erstellten Liste stehen, ausgewählt. In letzterem Fall wird der Magistrat von Rechts wegen für die Dauer seines Auftrags an die Föderalstaatsanwaltschaft abgeordnet. Der Magistrat führt diesen Auftrag unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des Föderalprokurators aus. Der Magistrat, der die Truppen begleitet, muss Inhaber eines vom Ministerium der Landesverteidigung vor weniger als fünf Jahren ausgestellten Brevets in Militärtechniken sein. Das Brevet in Militärtechniken bescheinigt, dass der Magistrat, der die Truppen begleitet, an einer militärischen Grundausbildung teilgenommen hat, die gemäß den vom Minister der Landesverteidigung festgelegten Modalitäten erteilt worden ist. Das Brevet in Militärtechniken bleibt gültig, solange der Inhaber eine Bescheinigung vorlegen kann, die das Ministerium der Landesverteidigung denjenigen ausstellt, die an den alle fünf Jahre organisierten Anpassungsfortbildungskursen teilgenommen haben. Die Entsendung zur Begleitung von Truppen darf keine negativen Folgen für die Entlohnung des Magistrats und keine Auswirkungen auf das in Artikel 58bis erwähnte Mandat, das der Betreffende gegebenenfalls ausübt, haben.] [Art. 309bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 15 des G. vom
  15. April 2014 (B.S. vom
  16. Mai 2014)] [KAPITEL VIII - Gerichtspersonal, das einen internationalen Auftrag ausführen darf] [Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 31 des G. vom
  17. April 2014 (B.S. vom
  18. Juni 2014) - in Kraft ab dem
  19. Juni 2014 -] [Art. 309septies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Chefgreffiers oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, einen internationalen Auftrag auszuführen, der ihnen durch eine Entscheidung des Ministerrats im Rahmen einer Entwicklungszusammenarbeit, eines Friedensauftrags, der wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut wird. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Postenentschädigung und die Bedingungen, unter denen die internationalen Aufträge ausgeführt werden können, festlegen.] [Art. 309septies eingefügt durch Art. 32 des G. vom
  20. April 2014 (B.S. vom
  21. Juni 2014) - in Kraft ab dem
  22. Juni 2014 -] TITEL II - Ausübung gerichtlicher Ämter KAPITEL I - Rang und Rangordnung Art. 310 - [Beim Kassationshof wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: Mitglieder des Gerichtshofs: - der Erste Präsident, - der Präsident, - die Gerichtsräte in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Gerichtsrat, - der Generalprokurator, - der Erste Generalanwalt, - die Generalanwälte in der Reihenfolge ihrer Bestimmung, - die Referenten am Kassationshof. Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad. Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.] [Art. 310 ersetzt durch Art. 106 des G. vom
  23. April 2007 (B.S. vom
  24. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -] Art. 311 - Bei den Appellationshöfen und den Arbeitsgerichtshöfen wird eine Rangliste geführt. [Diese wird wie folgt festgelegt]: Mitglieder des Gerichtshofs: - der Erste Präsident, - die Kammerpräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Präsident, - die Gerichtsräte in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Gerichtsrat, - [die stellvertretenden Gerichtsräte, die die in Artikel 207bis § 2 erwähnten Bedingungen erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Ernennung, und anschließend die stellvertretenden Gerichtsräte, die die in Artikel 207bis § 1 Nr. 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Ernennung, und anschließend die übrigen stellvertretenden Gerichtsräte in der Reihenfolge ihrer Ernennung,] - der Generalprokurator, - der Erste Generalanwalt beim Appellationshof oder der Erste Generalanwalt beim Arbeitsgerichtshof, - die Generalanwälte beim Appellationshof oder die [Generalanwälte beim Arbeitsgerichtshof, in der Reihenfolge ihrer Bestimmung], - die Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof oder die [Staatsanwälte beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof in der Reihenfolge ihrer Ernennung], - die Sozialgerichtsräte beim Arbeitsgerichtshof in der Reihenfolge ihrer Ernennung, - [Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse]. [Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad. Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.] [Art. 311 abgeändert durch Art. 74 Nr. 1 bis 3 des G. vom
  25. Februar 1997 (B.S. vom
  26. April 1997) - in Kraft ab dem
  27. Juli 1997 -, Art. 18 des G. vom
  28. Juli 1997 (B.S. vom
  29. August 1997) - in Kraft ab dem
  30. August 1997 -, Art. 55 Nr. 1 und 2 des G. vom
  31. Dezember 1998 (B.S. vom
  32. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  33. August 2000 -, Art. 12 des G. vom
  34. März 1999 (B.S. vom
  35. April 1999) und Art. 107 Nr. 1 und 2 des G. vom
  36. April 2007 (B.S. vom
  37. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  38. Dezember 2008 -] [Art. 311bis - [Bei der Föderalstaatsanwaltschaft wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: Mitglieder der Staatsanwaltschaft: - der Föderalprokurator, - die Föderalmagistrate in der Reihenfolge ihrer Bestimmung. [Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.]] [Art. 311bis eingefügt durch Art. 32 des G. vom
  39. Juni 2001 (B.S. vom
  40. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  41. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 108 des G. vom
  42. April 2007 (B.S. vom
  43. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  44. Dezember 2008 -] Art. 312 - An den Gerichten Erster Instanz, den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird eine Rangliste geführt. [Diese wird wie folgt festgelegt]: Mitglieder des Gerichts: - der Gerichtspräsident, - [die Abteilungspräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Abteilungspräsident,] - die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Vizepräsident, - [die Richter [...] in der Reihenfolge ihrer Ernennung,] - die stellvertretenden Richter in derselben Reihenfolge, - der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor, - [der Abteilungsprokurator oder der Abteilungsauditor in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor,] - die Ersten Staatsanwälte oder die Ersten Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Erster Staatsanwalt, - [die Staatsanwälte oder die Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat [...] in der Reihenfolge ihrer Ernennung als Staatsanwalt [...],] - [die Sozialrichter, Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungssachen] in der Reihenfolge ihrer Ernennung, - [Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse]. [Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad. Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.] [Art. 312 abgeändert durch Art. 74 Nr. 1 bis 3 des G. vom
  45. Februar 1997 (B.S. vom
  46. April 1997) - in Kraft ab dem
  47. Juli 1997 -, Art. 16 des G. vom
  48. Februar 1998 (B.S. vom
  49. Februar 1998), Art. 56 des G. vom
  50. Dezember 1998 (B.S. vom
  51. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  52. März 1999 -, Art. 13 des G. vom
  53. März 1999 (B.S. vom
  54. April 1999), Art. 28 des G. vom
  55. Mai 2006 (B.S. vom
  56. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  57. Februar 2007 -, Art. 109 Nr. 1 und 2 des G. vom
  58. April 2007 (B.S. vom
  59. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  60. Dezember 2008 - und Art. 79 Nr. 1 bis 4 des G. vom
  61. Dezember 2013 (B.S. vom
  62. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  63. Mai 2014 (B.S. vom
  64. Juli 2014), selbst abgeändert durch Art. 90 des G. vom
  65. Oktober 2015 (B.S. vom
  66. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  67. Juli 2016 lautet Art. 312 wie folgt: "Art. 312 - An den Gerichten Erster Instanz, den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird eine Rangliste geführt. [Diese wird wie folgt festgelegt]: Mitglieder des Gerichts: - der Gerichtspräsident, - [die Abteilungspräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Abteilungspräsident,] - die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Vizepräsident, - [die Richter [...] in der Reihenfolge ihrer Ernennung,] - die stellvertretenden Richter in derselben Reihenfolge, - der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor, - [der Abteilungsprokurator oder der Abteilungsauditor in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor,] - die Ersten Staatsanwälte oder die Ersten Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Erster Staatsanwalt, - [die Staatsanwälte oder die Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat [...] in der Reihenfolge ihrer Ernennung als Staatsanwalt [...],] - [die Sozialrichter, Handelsrichter [und Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]] in der Reihenfolge ihrer Ernennung, - [Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse]. [Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad. Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.] [Art. 312 abgeändert durch Art. 74 Nr. 1 bis 3 des G. vom
  68. Februar 1997 (B.S. vom
  69. April 1997) - in Kraft ab dem
  70. Juli 1997 -, Art. 16 des G. vom
  71. Februar 1998 (B.S. vom
  72. Februar 1998), Art. 56 des G. vom
  73. Dezember 1998 (B.S. vom
  74. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  75. März 1999 -, Art. 13 des G. vom
  76. März 1999 (B.S. vom
  77. April 1999), Art. 28 des G. vom
  78. Mai 2006 (B.S. vom
  79. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  80. Februar 2007 -, Art. 109 Nr. 1 und 2 des G. vom
  81. April 2007 (B.S. vom
  82. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  83. Dezember 2008 -, Art. 79 Nr. 1 bis 4 des G. vom
  84. Dezember 2013 (B.S. vom
  85. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  86. April 2014 - und Art. 110 des G. vom
  87. Mai 2014 (B.S. vom
  88. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]" [Art. 312bis - [Bei den Friedensgerichten wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: - [der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, - der Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht,] - der Friedensrichter, - [...] - die stellvertretenden Friedensrichter in der Reihenfolge ihrer Ernennung. Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.]] [Art. 312bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom
  89. Februar 1997 (B.S. vom
  90. April 1997) - in Kraft ab dem
  91. Juli 1997, ersetzt durch Art. 110 des G. vom
  92. April 2007 (B.S. vom
  93. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  94. Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 80 Nr. 1 und 2 des G. vom
  95. Dezember 2013 (B.S. vom
  96. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  97. April 2014 -] [Art. 312ter - [Bei den Polizeigerichten wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: - [der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, - der Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht,] - die Richter in der Reihenfolge ihrer Ernennung, - [...] - die stellvertretenden Richter in derselben Reihenfolge, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse. Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.]] [Art. 312ter eingefügt durch Art. 76 des G. vom
  98. Februar 1997 (B.S. vom
  99. April 1997) - in Kraft ab dem
  100. Juli 1997 -, ersetzt durch Art. 111 des G. vom
  101. April 2007 (B.S. vom
  102. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  103. Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 81 Nr. 1 und 2 des G. vom
  104. Dezember 2013 (B.S. vom
  105. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  106. April 2014 -] Art.313 - [Diese Listen bestimmen den Rang bei öffentlichen Feierlichkeiten, bei den Versammlungen [der Gerichtshöfe, der Föderalstaatsanwaltschaft und der Gerichte] sowie - unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 383bis § 4 - den Rang der Magistrate, die in derselben Kammer tagen.] [In einer selben Kammer stehen die effektiven Magistrate im Rang jedoch vor dem gemäß Artikel 383 Absatz 2 bestimmten stellvertretenden Magistrat und tagen vor diesem Magistrat.] Gerichtsräte am Appellationshof, die abgeordnet werden, um einer Sitzung des Assisenhofs vorzusitzen, und Gerichtsräte am Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof, die abgeordnet werden, um einer Kammer des Gerichtshofes am Sitz eines Gerichts, der nicht der Sitz des Appellationshofes selber ist, vorzusitzen, stehen im Rang vor und tagen vor allen Mitgliedern dieses Gerichts. Die gleiche Rangfolge wird auch bei öffentlichen Feierlichkeiten eingehalten. [Art. 313 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  107. Juli 1984 (B.S. vom
  108. Juli 1984) - in Kraft ab dem
  109. September 1984 - und abgeändert durch Art. 33 des G. vom
  110. Juni 2001 (B.S. vom
  111. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20.Juli 2001 -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  112. Juli 1984 (B.S. vom
  113. Juli 1984) - in Kraft ab dem
  114. September 1984 -] Art. 314 - [Die Gerichtshöfe, die Föderalstaatsanwaltschaft und die Gerichte, die einer öffentlichen Feierlichkeit beiwohnen, halten untereinander die Rangordnung ein.] [Die Arbeitsgerichtshöfe stehen im Rang hinter den Appellationshöfen, die Föderalstaatsanwaltschaft hinter den Arbeitsgerichtshöfen, die Arbeitsgerichte hinter den Gerichten Erster Instanz und die Handelsgerichte hinter den Arbeitsgerichten.] [In der individuellen Rangordnung stehen die Ersten Präsidenten der Arbeitsgerichtshöfe im Rang unmittelbar hinter den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe; die Generalprokuratoren stehen im Rang hinter den Ersten Präsidenten; [der Föderalprokurator steht im Rang hinter den Generalprokuratoren;] der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der Präsident des Arbeitsgerichts und der Präsident des Handelsgerichts stehen im Rang unmittelbar hinter den Generalprokuratoren; der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor stehen im Rang unmittelbar hinter den Präsidenten der Gerichte; die Kammerpräsidenten und die Gerichtsräte beim Arbeitsgerichtshof haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie die Kammerpräsidenten, die Gerichtsräte beim Appellationshof und die Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft und des Generalauditorats [sowie der Föderalstaatsanwaltschaft]; die Sozialgerichtsräte stehen im Rang unmittelbar dahinter, jedoch vor allen anderen Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz.] [Die Abteilungspräsidenten, die Abteilungsprokuratoren und der Abteilungsauditor stehen im Rang vor den Vizepräsidenten]. [Die [Vizepräsidenten und die Richter [...]] am Arbeitsgericht und am Handelsgericht haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie [die [Vizepräsidenten und Richter] [...]] am Gericht Erster Instanz und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditorats; [die Sozialrichter, Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungssachen] stehen im Rang unmittelbar dahinter, aber vor den Mitgliedern jedes anderen Gerichts Erster Instanz.] [Die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie die Präsidenten und Abteilungspräsidenten der Gerichte.] Die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht halten untereinander die Reihenfolge des Dienstalters ein. [Art. 314 Abs. 1 ersetzt durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom
  115. Juni 2001 (B.S. vom
  116. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  117. Juli 2001 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom
  118. Juni 2001 (B.S. vom
  119. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  120. Juli 2001 -; Abs. 3 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  121. Juli 1970 (B.S. vom
  122. Juli 1970) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 und 4 des G. vom
  123. Juni 2001 (B.S. vom
  124. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  125. Juli 2001 -; Abs. 4 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  126. Juli 1970 (B.S. vom
  127. Juli 1970) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom
  128. Februar 1998 (B.S. vom
  129. Februar 1998), Art. 29 des G. vom
  130. Mai 2003 (B.S. vom
  131. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  132. Juni 2003 -, Art. 29 des G. vom
  133. Mai 2006 (B.S. vom
  134. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  135. Februar 2007 - und Art. 82 Nr. 1 und 2 des G. vom
  136. Dezember 2013 (B.S. vom
  137. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 82 Nr. 3 des G. vom
  138. Dezember 2013 (B.S. vom
  139. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  140. Mai 2014 (B.S. vom
  141. Juli 2014), selbst abgeändert durch Art. 90 des G. vom
  142. Oktober 2015 (B.S. vom
  143. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  144. Juli 2016 lautet Art. 314 wie folgt: "Art. 314 - [Die Gerichtshöfe, die Föderalstaatsanwaltschaft und die Gerichte, die einer öffentlichen Feierlichkeit beiwohnen, halten untereinander die Rangordnung ein.] [Die Arbeitsgerichtshöfe stehen im Rang hinter den Appellationshöfen, die Föderalstaatsanwaltschaft hinter den Arbeitsgerichtshöfen, die Arbeitsgerichte hinter den Gerichten Erster Instanz und die Handelsgerichte hinter den Arbeitsgerichten.] [In der individuellen Rangordnung stehen die Ersten Präsidenten der Arbeitsgerichtshöfe im Rang unmittelbar hinter den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe; die Generalprokuratoren stehen im Rang hinter den Ersten Präsidenten; [der Föderalprokurator steht im Rang hinter den Generalprokuratoren;] der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der Präsident des Arbeitsgerichts und der Präsident des Handelsgerichts stehen im Rang unmittelbar hinter den Generalprokuratoren; der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor stehen im Rang unmittelbar hinter den Präsidenten der Gerichte; die Kammerpräsidenten und die Gerichtsräte beim Arbeitsgerichtshof haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie die Kammerpräsidenten, die Gerichtsräte beim Appellationshof und die Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft und des Generalauditorats [sowie der Föderalstaatsanwaltschaft]; die Sozialgerichtsräte stehen im Rang unmittelbar dahinter, jedoch vor allen anderen Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz.] [Die Abteilungspräsidenten, die Abteilungsprokuratoren und der Abteilungsauditor stehen im Rang vor den Vizepräsidenten.] [Die [Vizepräsidenten und die Richter [...]] am Arbeitsgericht und am Handelsgericht haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie [die [Vizepräsidenten und Richter] [...]] am Gericht Erster Instanz und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditorats; [die Sozialrichter, Handelsrichter und Beisitzer [in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]] stehen im Rang unmittelbar dahinter, aber vor den Mitgliedern jedes anderen Gerichts Erster Instanz.] [Die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie die Präsidenten und Abteilungspräsidenten der Gerichte.] Die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht halten untereinander die Reihenfolge des Dienstalters ein. [Art. 314 Abs. 1 ersetzt durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom
  145. Juni 2001 (B.S. vom
  146. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  147. Juli 2001 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom
  148. Juni 2001 (B.S. vom
  149. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  150. Juli 2001 -; Abs. 3 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  151. Juli 1970 (B.S. vom
  152. Juli 1970) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 und 4 des G. vom
  153. Juni 2001 (B.S. vom
  154. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  155. Juli 2001 -; Abs. 4 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  156. Juli 1970 (B.S. vom
  157. Juli 1970) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom
  158. Februar 1998 (B.S. vom
  159. Februar 1998), Art. 29 des G. vom
  160. Mai 2003 (B.S. vom
  161. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  162. Juni 2003 -, Art. 29 des G. vom
  163. Mai 2006 (B.S. vom
  164. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  165. Februar 2007 -, Art. 82 Nr. 1 und 2 des G. vom
  166. Dezember 2013 (B.S. vom
  167. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  168. April 2014 - und Art. 111 des G. vom
  169. Mai 2014 (B.S. vom
  170. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 82 Nr. 3 des G. vom
  171. Dezember 2013 (B.S. vom
  172. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  173. April 2014 -]" Art.315 - Magistrate oder Greffiers des gerichtlichen Standes, die, nachdem sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind, erneut zu diesem Amt ernannt werden, können vom König die Erlaubnis erhalten, auf den in den Artikeln 310, 311 und 312 vorgesehenen Ranglisten den Platz einzunehmen, den sie besetzen würden, wenn sie nicht aus ihrem Amt ausgeschieden wären. [Wenn ein Militärmagistrat bei der Staatsanwaltschaft des Gerichts Erster Instanz oder des Arbeitsgerichts ernannt oder bestimmt wird, nimmt er seinen Rang am Datum seiner Ernennung oder Bestimmung in dieser Eigenschaft beim Militärgericht ein.] [...] [Wenn ein Mitglied der Kanzlei eines Militärgerichts zum Mitglied der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts, des Friedensgerichts oder des Polizeigerichts ernannt wird, nimmt er seinen Rang am Datum seiner Ernennung in dieser Eigenschaft bei besagtem Militärgericht ein.] [Die [Absätze 2 und 3] gelten nicht für Magistrate im zeitweiligen Stellenplan des Militärgerichtshofes, für Greffiers und Kanzleipersonal im zeitweiligen Stellenplan des Auditorats beim Militärgericht oder des Militärgerichtshofes und für Sekretäre und Personal im zeitweiligen Stellenplan des Sekretariats der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof.] [Art. 315 Abs. 2 eingefügt durch Art. 143 des G. vom
  174. Dezember 1994 (B.S. vom
  175. Dezember 1994) - in Kraft ab dem
  176. März 1995 -; früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom
  177. Juni 2001 (B.S. vom
  178. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  179. Juli 2001 - und aufgehoben durch Art. 83 Nr. 1 des G. vom
  180. Dezember 2013 (B.S. vom
  181. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 113 des G. (I) vom
  182. Mai 2014 (B.S. vom
  183. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  184. April 2014 -; neuer Absatz 3 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 143 des G. vom
  185. Dezember 1994 (B.S. vom
  186. Dezember 1994) - in Kraft ab dem
  187. März 1995 -; Abs. 4 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 95 des G. vom
  188. April 2003 (B.S. vom
  189. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.Januar 2004 - und abgeändert durch Art. 83 Nr. 2 des G. vom
  190. Dezember 2013 (B.S. vom
  191. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  192. April 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 113 des G. (I) vom
  193. Mai 2014 (B.S. vom
  194. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  195. April 2014 -] [Art. 315bis - Verbindungsmagistrate für Jugendsachen behalten ihren Platz auf der Rangliste in ihrem ursprünglichen Korps.] [Art. 315bis eingefügt durch Art. 46 des G. vom
  196. Juni 2006 (B.S. vom
  197. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  198. August 2006 -] Ab einem gemäß Art. 16 des G. vom
  199. August 2006 (B.S. vom
  200. September 2006), selbst ersetzt durch Art. 35 des G. vom
  201. Dezember 2012 (B.S. vom
  202. Dezember 2012) und abgeändert durch Art. 21 des G. vom
  203. Dezember 2014 (B.S. vom
  204. Dezember 2014)), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  205. Januar 2017 wird ein Kapitel Ibis mit Art. 315ter wie folgt eingefügt: "[KAPITEL Ibis - Elektronische Liste der Mitglieder des gerichtlichen Stands] [Unterteilung Kapitel Ibis eingefügt durch Art. 12 des G. vom
  206. August 2006 (B.S. vom
  207. September 2006)] [[Art. 315ter] - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erstellt [...] unter der Aufsicht des Kassationshofes eine elektronische Liste der Mitglieder des gerichtlichen Standes. Er sorgt für die ständige Fortschreibung dieser Liste. Im Falle von Unstimmigkeiten haben die Eintragungen in dieser Liste Vorrang vor den Angaben in den Verfahrensakten, es sei denn, das Gegenteil wird nachgewiesen. Diese Liste ist öffentlich. Der König bestimmt [nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens] die Modalitäten für die Erstellung, Erhaltung und Konsultierung dieser Liste. Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist dazu ermächtigt, bei den Mitgliedern des gerichtlichen Stands deren Nationalregisternummer anzufragen, um im Phönix-Informationssystem ihre Identität überprüfen zu können.] [Art. 315ter eingefügt durch Art. 12 des G. vom
  208. August 2006 (B.S. vom
  209. September 2006) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -, selbst abgeändert durch Art. 169 des G. vom
  210. April 2007 (B.S. vom
  211. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  212. Januar 2011 - und Art. 138 und 139 des G. (I) vom
  213. Mai 2014 (B.S. vom
  214. Mai 2014)]" KAPITEL II - Gerichtsdienst Art. 316 - Zusätzlich zu der Rangliste wird bei den Gerichtshöfen und Gerichten eine Liste erstellt, um den Dienstplan zu regeln. Diese Liste wird für die Gerichtshöfe von ihrem Ersten Präsidenten und für die Gerichte von ihrem Präsidenten erstellt. Der Dienstplan wird jedes Jahr binnen den acht Tagen vor den Gerichtsferien erneuert. [Er kann angepasst werden, wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen.] Für die Zusammensetzung der Kammern wird den Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Rechnung getragen. [Für die Zusammensetzung der Kammern tragen der Erste Präsident des Appellationshofes oder Arbeitsgerichtshofes sowie die Präsidenten der Gerichte außerdem dem Rang der Mitglieder, die beauftragt sind, zu tagen, Rechnung.] [Art. 316 Abs. 2 ergänzt durch Art. 14 des G. vom
  215. Dezember 2003 (B.S. vom
  216. Dezember 2003); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  217. Juli 1984 (B.S. vom
  218. Juli 1984) - in Kraft ab dem
  219. September 1984 -] Art. 317 - Wenn die Mitglieder einer Kammer die zum Tagen erforderliche Anzahl übersteigen, wird der Gerichtsdienst in der vom Kammerpräsidenten bestimmten Reihenfolge unter ihnen aufgeteilt. Art. 318 - Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft wird für die Appellationshöfe und für die Arbeitsgerichtshöge vom Generalprokurator, [für die Föderalstaatsanwaltschaft vom Föderalprokurator,] für die Gerichte Erster Instanz und für die Handelsgerichte vom Prokurator des Königs und für die Arbeitsgerichte vom Arbeitsauditor geregelt. [Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz und des niederländischsprachigen Handelsgerichts von Brüssel wird vom Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde und vom Prokurator des Königs von Brüssel oder vom beigeordneten Prokurator des Königs von Brüssel geregelt. Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und des französischsprachigen Handelsgerichts von Brüssel wird vom Prokurator des Königs von Brüssel geregelt. Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des niederländischsprachigen Arbeitsgerichts von Brüssel wird vom Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde und vom Arbeitsauditor von Brüssel oder vom beigeordneten Arbeitsauditor von Brüssel geregelt. Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des französischsprachigen Arbeitsgerichts von Brüssel wird vom Arbeitsauditor von Brüssel geregelt.] [Art. 318 Abs.

Art. 36des G.

vom

  1. Juni 2001 (B.S. vom
  2. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  3. Mai 2002 -; Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  4. Juli 2012 (B.S. vom
  5. August 2012) - in Kraft ab dem
  6. März 2014 -] KAPITEL III - Verhinderung und Ersetzung Art. 319 - [[Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die aus einer oder mehreren Abteilungen bestehen, wird der Korpschef durch den Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor, den er bestimmt, ersetzt. Ist kein Ersatz bestimmt worden, wird er durch den Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ersetzt.] [In den anderen Fällen wird der Korpschef durch den Magistrat ersetzt, den er dazu bestimmt hat. Ist kein Ersatz bestimmt worden, wird er durch den Inhaber eines beigeordneten Mandats in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters oder, in dessen Ermangelung, durch einen anderen Magistrat in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters ersetzt.] [Der in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Ersatz muss dieselben Sprachbedingungen erfüllen wie der Korpschef.] Die Ersetzung endet von Rechts wegen, sobald die in Artikel 383 § 1 erwähnte Altersgrenze erreicht ist.] [Art. 319 ersetzt durch Art. 59 des G. vom
  7. Dezember 1998 (B.S. vom
  8. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2.August 2000 -; Abs. 1 ersetzt durch Art. 12 des G. (I) vom
  9. Mai 2014 (B.S. vom
  10. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  11. April 2014 -; Abs. 1 früherer zweiter Satz umgegliedert zu Abs. 2 durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom
  12. Mai 2003 (B.S. vom
  13. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  14. Juni 2003 - und ersetzt durch Art. 12 des G. (I) vom
  15. Mai 2014 (B.S. vom
  16. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  17. April 2014 -; neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 des G. vom
  18. Mai 2003 (B.S. vom
  19. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  20. Juni 2003 -] [Art.319bis - Der Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor, der verhindert ist, wird durch den Magistrat, den der Korpschef dazu bestimmt, ersetzt. Ist kein Ersatz bestimmt worden, wird der Betreffende durch einen Inhaber eines beigeordneten Mandats eines Vizepräsidenten oder eines Ersten Staatsanwalts in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters oder, in dessen Ermangelung, durch einen anderen Magistrat in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters ersetzt.] [Art. 319bis eingefügt durch Art. 13 des G. (I) vom
  21. Mai 2014 (B.S. vom
  22. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  23. April 2014 -] Art. 320 - [Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen regeln die Korpschefs der Gerichtshöfe und Gerichte oder der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten die Ersetzungen für den Gerichtsdienst, falls der Inhaber eines beigeordneten oder spezifischen Mandats verhindert ist oder die Stelle des Inhabers eines solchen Mandats vakant wird.] [Art. 320 ersetzt durch Art. 60 des G. vom
  24. Dezember 1998 (B.S. vom
  25. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2.August 2000 -] Art. 321 - Beim Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof und beim Kassationshof wird ein verhinderter Gerichtsrat durch den vom Ersten Präsidenten des Gerichtshofs bestimmten Gerichtsrat einer anderen Kammer ersetzt. [Beim Appellationshof kann der verhinderte Gerichtsrat auch durch einen vom Ersten Präsidenten des Gerichtshofes bestimmten stellvertretenden Gerichtsrat ersetzt werden. Der stellvertretende Gerichtsrat kann nicht beauftragt werden, einen Einzelgerichtsrat zu ersetzen.] [Beim Appellationshof kann der Kammerpräsident, um den Spruchkörper der Kammer zu vervollständigen, einen seit mindestens fünfzehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt beauftragen zu tagen.] [Art. 321 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 19 des G. vom
  26. Juli 1997 (B.S. vom
  27. August 1997) - in Kraft ab dem
  28. August 1997 -; Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  29. Juli 1984 (B.S. vom
  30. Juli 1984) - in Kraft ab dem
  31. September 1984 -] [Art. 321bis - Ist ein stellvertretender Gerichtsrat rechtmäßig verhindert, kann der Erste Präsident des Appellationshofes durch einen Beschluss unter den in Artikel 102 erwähnten stellvertretenden Gerichtsräten einen Ersatz bestimmen.] [Art. 321bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom
  32. Juli 1997 (B.S. vom
  33. August 1997) - in Kraft ab dem 13.August 1997 -] Art. 322 - Bei den Gerichten Erster Instanz kann ein verhinderter Richter durch einen anderen [Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] ersetzt werden. Gibt es nicht genügend stellvertretende Richter, kann der Kammerpräsident, um den Spruchkörper des Gerichts zu vervollständigen, einen oder zwei im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwälte, die mindestens dreißig Jahre alt sind, beauftragen zu tagen. Bei den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird der Kammerpräsident durch den Gerichtspräsidenten oder durch [den Richter, den er bestimmt, [...] oder durch einen stellvertretenden Richter] ersetzt. Ein verhinderter Sozial- oder Handelsrichter wird durch einen stellvertretenden Sozial- oder Handelsrichter ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Präsident des Arbeitsgerichts einen anderen Sozialrichter - einen Arbeitgeber, Arbeiter, Angestellten oder Selbständigen, je nach Fall -, [einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um [denjenigen, der verhindert ist,] zu ersetzen[; im gleichen Fall kann der Präsident des Handelsgerichts einen anderen effektiven oder stellvertretenden Handelsrichter, [einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um [denjenigen, der verhindert ist,] zu ersetzen.] [Ein verhinderter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen wird durch einen stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen.] [Art. 322 Abs.

Art. 18Nr.

1 des G. vom

  1. Februar 1998 (B.S. vom
  2. Februar 1998) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom
  3. Dezember 2013 (B.S. vom
  4. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  5. April 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom
  6. Februar 1998 (B.S. vom
  7. Februar 1998) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom
  8. Dezember 2013 (B.S. vom
  9. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  10. April 2014 -; Abs. 3 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom
  11. März 1973 (B.S. vom
  12. April 1973) und abgeändert durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom
  13. Februar 1998 (B.S. vom
  14. Februar 1998), Art. 30 Nr. 1 des G. vom
  15. Mai 2006 (B.S. vom
  16. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  17. Februar 2007 - und Art. 84 Nr. 2 des G. vom
  18. Dezember 2013 (B.S. vom
  19. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  20. April 2014 -; Abs. 4 eingefügt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom
  21. Mai 2006 (B.S. vom
  22. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  23. Februar 2007 - und abgeändert durch Art. 84 Nr. 3 des G. vom
  24. Dezember 2013 (B.S. vom
  25. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  26. April 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  27. Mai 2014 (B.S. vom
  28. Juli 2014), selbst abgeändert durch Art. 90 des G. vom
  29. Oktober 2015 (B.S. vom
  30. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  31. Juli 2016 lautet Art. 322 wie folgt: "Art. 322 - Bei den Gerichten Erster Instanz kann ein verhinderter Richter durch einen anderen [Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] ersetzt werden. Gibt es nicht genügend stellvertretende Richter, kann der Kammerpräsident, um den Spruchkörper des Gerichts zu vervollständigen, einen oder zwei im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwälte, die mindestens dreißig Jahre alt sind, beauftragen zu tagen. Bei den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird der Kammerpräsident durch den Gerichtspräsidenten oder durch [den Richter, den er bestimmt, [...] oder durch einen stellvertretenden Richter] ersetzt. Ein verhinderter Sozial- oder Handelsrichter wird durch einen stellvertretenden Sozial- oder Handelsrichter ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Präsident des Arbeitsgerichts einen anderen Sozialrichter - einen Arbeitgeber, Arbeiter, Angestellten oder Selbständigen, je nach Fall -, [einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um [denjenigen, der verhindert ist,] zu ersetzen[; im gleichen Fall kann der Präsident des Handelsgerichts einen anderen effektiven oder stellvertretenden Handelsrichter, [einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um [denjenigen, der verhindert ist,] zu ersetzen.] [Ein verhinderter Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen wird durch einen stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen ersetzt.] Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer in [Strafvollstreckungs- und Internierungssachen], einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen.] [Art. 322 Abs.

Art. 18Nr.

1 des G. vom

  1. Februar 1998 (B.S. vom
  2. Februar 1998) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom
  3. Dezember 2013 (B.S. vom
  4. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  5. April 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom
  6. Februar 1998 (B.S. vom
  7. Februar 1998) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom
  8. Dezember 2013 (B.S. vom
  9. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  10. April 2014 -. Abs. 3 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom
  11. März 1973 (B.S. vom
  12. April 1973) und abgeändert durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom
  13. Februar 1998 (B.S. vom
  14. Februar 1998), Art. 30 Nr. 1 des G. vom
  15. Mai 2006 (B.S. vom
  16. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  17. Februar 2007 - und Art. 84 Nr. 2 des G. vom
  18. Dezember 2013 (B.S. vom
  19. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  20. April 2014 -; Abs. 4 eingefügt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom
  21. Mai 2006 (B.S. vom
  22. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  23. Februar 2007 - und abgeändert durch Art. 84 Nr. 3 des G. vom
  24. Dezember 2013 (B.S. vom
  25. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  26. April 2014 - und Art. 112 Nr. 1 und 2 des G. vom
  27. Mai 2014 (B.S. vom
  28. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]" Art. 323 - [Ein verhinderter Friedensrichter wird durch einen [Friedensrichter oder] einen stellvertretenden Friedensrichter ersetzt. Ein verhinderter Richter am Polizeigericht wird durch einen anderen Richter am Polizeigericht oder einen stellvertretenden Richter am Polizeigericht ersetzt.] [Art. 323 ersetzt durch Art. 32 des G. vom
  29. Juli 1994 (B.S. vom
  30. Juli 1994) - in Kraft ab dem
  31. Januar 1995 -; Abs.

Art. 85des G.

vom

  1. Dezember 2013 (B.S. vom
  2. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  3. April 2014 -] [Art. 323bis - [ § 1 - In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann ein Magistrat der Richterschaft mit einem Auftrag betraut werden. [Im Falle eines Vollzeitauftrags kann eine Ersetzung, mit Ausnahme [der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht] [...], durch eine Ernennung und gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl erfolgen.] Magistrate, die mit einem Auftrag betraut sind, behalten ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie ihr Amt, zu dem sie ernannt waren, ausgeübt. Sie beziehen weiterhin das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. Inhaber eines beigeordneten Mandats, die endgültig bestimmt und mit einem Auftrag betraut sind, behalten ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie ihr Amt ausgeübt. Sie beziehen weiterhin das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. [Das Mandat von Inhabern eines beigeordneten Mandats, die nicht endgültig bestimmt sind, wird für die Dauer des Auftrags ausgesetzt. Sie behalten ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie das Amt, zu dem sie ernannt waren, und das beigeordnete Mandat, für das sie bestimmt waren, ausgeübt. Sie beziehen weiterhin das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. Sie werden binnen den dreißig Tagen nach Beginn des Auftragsurlaubs in Anwendung von [Artikel 259novies § 1 Absatz 2] gemäß den Bestimmungen von Artikel 259undecies vorzeitig bewertet und behalten diese Bewertung während der Dauer ihres Auftrags. Sind sie bereits im Laufe des Jahres, das dem Auftragsurlaub vorangeht, bewertet worden oder ist in besagtem Zeitraum mit einer Bewertung begonnen worden, behalten sie für die Dauer des Auftrags die so zuerkannte Bewertung.] [Die Bestimmungen, die für nicht endgültig bestimmte Inhaber eines beigeordneten Mandats gelten, sind auf Inhaber eines spezifischen Mandats entsprechend anwendbar.] Korpschefs, die mit einem Auftrag betraut werden, verlieren ihr Mandat als Korpschef, behalten jedoch ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie ihr Mandat ausgeübt. Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. Nach Beendigung des Auftrags [...] fallen sie in den Anwendungsbereich von [Artikel 259quater § 4 oder § 5 Absatz 3]. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind auf die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die mit einem anderen als dem in den Artikeln 327 und 327bis vorgesehenen Auftrag betraut sind, entsprechend anwendbar.]] [ § 3 - Die Ausübung der Funktion des Direktors oder beigeordneten Direktors beim Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse wird als Auftrag im Sinne von § 1 angesehen.] [Art. 323bis eingefügt durch Art. 61 des G. vom
  4. Dezember 1998 (B.S. vom
  5. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  6. Januar 2000, was die früheren Absätze 1 und 2 betrifft, und in Kraft ab dem
  7. August 2000, was früheren Absatz 3 betrifft - und ersetzt durch Art. 9 des G. vom
  8. Juli 2000 (B.S. vom
  9. August 2000) - in Kraft ab dem
  10. Januar 2000 -; § 1 Abs.

Art. 31Nr.

1 des G. vom

  1. Mai 2003 (B.S. vom
  2. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  3. Juni 2003 - und Art. 86 des G. vom
  4. Dezember 2013 (B.S. vom
  5. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  6. April 2014 -; § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 31 Nr. 2 des G. vom
  7. Mai 2003 (B.S. vom
  8. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  9. Juni 2003 - und abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom
  10. Dezember 2006 (B.S. vom
  11. Januar 2007) - in Kraft ab dem
  12. März 2007 -; § 1 neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 31 Nr. 2 des G. vom
  13. Mai 2003 (B.S. vom
  14. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  15. Juni 2003 -; § 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom
  16. Dezember 2006 (B.S. vom
  17. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.Mai 2007 -; § 3 eingefügt durch Art. 32 des G. vom
  18. Juli 2006 (B.S. vom
  19. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  20. Dezember 2006 -] Art. 324 - [Die in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs können nach Ablauf ihres Mandats vom Minister der Justiz mit einem Sonderauftrag innerhalb oder außerhalb des gerichtlichen Standes betraut werden.] [Art. 324 aufgehoben durch Art. 62 des G. vom
  21. Dezember 1998 (B.S. vom
  22. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  23. August 2000 - und wieder aufgenommen durch Art. 9 des G. vom
  24. Dezember 2006 (B.S. vom
  25. Januar 2007) - in Kraft ab dem
  26. März 2007 -] Art. 325 - [...] Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft oder der Staatsanwälte beim Generalauditorat wird der Dienst der Staatsanwaltschaft von den Generalanwälten gewährleistet. [Art. 325 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 63 des G. vom
  27. Dezember 1998 (B.S. vom
  28. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  29. August 2000 -] Art. 326 - [ § 1 - [...] § 2 - [Unbeschadet des Artikels 100 § 2 Absatz 1 kann der Generalprokurator, wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr folgende Magistrate abordnen:]
  30. einen Magistrat der Generalstaatsanwaltschaft, um das Amt der Staatsanwaltschaft beim Generalarbeitsauditorat, bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder bei einem Arbeitsauditorat des Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben, 2.einen Magistrat des Generalarbeitsauditorats, um das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft, bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder bei einem Arbeitsauditorat des Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben,
  31. einen Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs in seinem Gerichtshofbereich, um das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft, beim Generalarbeitsauditorat, bei einer anderen Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder bei einem Arbeitsauditorat desselben Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben, 4.einen Magistrat eines Arbeitsauditorats seines Gerichtshofbereichs, um das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft, beim Generalarbeitsauditorat, bei einem anderen Arbeitsauditorat oder bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs desselben Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben. Die Abordnung wird auf die [...] Stellungnahme der betreffenden Korpschefs hin entschieden. § 3 - Der Generalprokurator beim Appellationshof kann in seinem Bereich einen oder mehrere Magistrate der Generalstaatsanwaltschaft, des Generalarbeitsauditorats oder in Absprache mit dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor einen oder mehrere Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditorats bestimmen, auf die der Föderalprokurator oder der Minister der Justiz in Anwendung von Artikel 144bis § 3 Absatz 1 und 2 vorrangig zurückgreifen kann. § 4 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, kann der Minister der Justiz folgende Magistrate abordnen:
  32. einen Magistrat der Generalstaatsanwaltschaft bei einem Appellationshof, um das Amt der Staatsanwaltschaft [bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof,] bei der Generalstaatsanwaltschaft eines anderen Appellationshofes, beim Generalarbeitsauditorat eines anderen Gerichtshofbereichs oder bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder bei einem Arbeitsauditorat eines anderen Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben, 2.einen Magistrat eines Generalarbeitsauditorats, um das Amt der Staatsanwaltschaft [bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof,] bei einem anderen Generalarbeitsauditorat, bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof eines anderen Gerichtshofbereichs oder bei einem Arbeitsauditorat oder einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs eines anderen Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben,
  33. einen Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs, um das Amt der Staatsanwaltschaft entweder bei der Generalstaatsanwaltschaft bei einem Appellationshof oder beim Generalarbeitsauditorat eines anderen Gerichtshofbereichs oder bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder einem Arbeitsauditorat eines anderen Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben, 4.einen Magistrat eines Arbeitsauditorats, um das Amt der Staatsanwaltschaft entweder bei der Generalstaatsanwaltschaft bei einem Appellationshof oder beim Generalarbeitsauditorat eines anderen Gerichtshofbereichs oder bei einem Arbeitsauditorat oder einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs eines anderen Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben, In den in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Fällen wird die Abordnung auf die [...] Stellungnahme der betreffenden Korpschefs hin entschieden. § 5 - Der Minister der Justiz kann auf gleich lautenden Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators bei diesem Gerichtshof Magistrate der Gerichtshöfe und Gerichte abordnen, um beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof ein Amt auszuüben. Die Dauer der Abordnung darf sechs Jahre nicht überschreiten. § 6 - In der aufgrund der Paragraphen 2 und 4 getroffenen Abordnungsentscheidung und in der aufgrund von Paragraph 3 getroffenen Bestimmungsentscheidung werden die Gründe angegeben, weshalb die Maßnahme im Hinblick auf die Erfordernisse des Dienstes notwendig wird. In diesen Entscheidungen werden außerdem die Modalitäten für die Abordnung oder die Bestimmung angegeben. § 7 - [In den in § 2 erwähnten Fällen kann der Magistrat nur dann abgeordnet werden, wenn er vorher angehört worden ist. In den in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Fällen kann der Magistrat nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden. Falls die Kontinuität des öffentlichen Dienstes mangels einer solchen Zustimmung offensichtlich gefährdet ist, kann der Minister der Justiz nach gleichlautender Stellungnahme des Generalprokurators beschließen, einen Magistrat der Staatsanwaltschaft ohne seine Zustimmung abzuordnen. Letztgenannter wird jedoch vorher angehört.]] [Art. 326 ersetzt durch Art. 12 des G. vom
  34. April 2004 (B.S. vom
  35. Mai 2004); § 1 aufgehoben durch Art. 87 Nr. 1 des G. vom
  36. Dezember 2013 (B.S. vom
  37. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  38. April 2014 -; § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 87 Nr. 2 des G. vom
  39. Dezember 2013 (B.S. vom
  40. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  41. April 2014 -; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 87 Nr. 3 des G. vom
  42. Dezember 2013 (B.S. vom
  43. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  44. April 2014 -; § 4 Abs. 1 Nr.

Art. 3Nr.

1 des G. vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Dezember 2004) - in Kraft ab dem
  3. September 2004 -; § 4 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
  4. Dezember 2004 (B.S. vom
  5. Dezember 2004) - in Kraft ab dem
  6. September 2004 -; § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 87 Nr. 4 des G. vom
  7. Dezember 2013 (B.S. vom
  8. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  9. April 2014 -;§ 7 ersetzt durch Art. 87 Nr. 5 des G. vom
  10. Dezember 2013 (B.S. vom
  11. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  12. April 2014 -] [Art. 326bis - Bei Verhinderung eines in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof einen Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs seines Bereichs, um ihn zu ersetzen. Unter außergewöhnlichen Umständen bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof, nachdem er die Stellungnahmen der betreffenden Korpschefs eingeholt hat, einen Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs seines Bereichs, der [an der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausbildung teilgenommen hat], um das Amt des in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren auszuüben. Wenn nötig, ordnet der Minister der Justiz unter Einhaltung des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten und nach Stellungnahme der betreffenden Korpschefs und Generalprokuratoren einen Magistrat der Staatsanwaltschaft eines anderen Appellationshofbereichs, der [an der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausbildung teilgenommen hat], ab, um das Amt des in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts auszuüben. Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen und die in Absatz 3 erwähnte Abordnung können nur mit der Zustimmung des betreffenden Magistrats erfolgen. Falls die Kontinuität des öffentlichen Dienstes mangels einer solchen Zustimmung offensichtlich gefährdet ist, können der Generalprokurator, was die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen betrifft, und der Minister der Justiz, was die in Absatz 3 vorgesehene Abordnung betrifft, nach einer zusätzlichen gleich lautenden Stellungnahme der betreffenden Korpschefs ohne die Zustimmung des betreffenden Magistrats die Bestimmung beziehungsweise Abordnung beschließen.] [Art. 326bis eingefügt durch Art. 83 des G. (II) vom
  13. Dezember 2006 (B.S. vom
  14. Dezember 2006) - in Kraft ab dem
  15. Februar 2007 -; Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 33 des G. vom
  16. April 2014 (B.S. vom
  17. Juni 2014) - in Kraft ab dem 2.Februar 2008 -] Art. 327 - [[...] [Unbeschadet der Anwendung von Artikel 326 kann der Minister der Justiz nach gleichlautender Stellungnahme des Generalprokurators, dem der betreffende Magistrat untersteht, Magistrate einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors in den Dienst des Königs oder zu föderalen öffentlichen Diensten, [Strategieorganen und Sekretariaten] oder zu Regierungsausschüssen, -einrichtungen oder -ämtern abordnen.] [Der Minister der Justiz kann nach gleichlautender Stellungnahme des zuständigen Generalprokurators auch Magistrate einer Staatsanwaltschaft bei einem Berufungsgericht in den Dienst des Königs oder zu föderalen öffentlichen Diensten[, Strategieorganen und Sekretariaten] abordnen.] Die Dauer der in den Absätzen [1 und 2] vorgesehenen Abordnungen darf sechs Jahre nicht überschreiten, außer was die Abordnung in den Dienst des Königs betrifft, die für unbegrenzte Dauer erfolgt. [Die Bestimmungen von Artikel 323bis § 1 Absatz 1 bis 5 sind auf die vorhergehenden Absätze anwendbar.]] [...] [Art. 327 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom
  18. Juli 1974 (B.S. vom
  19. August 1974); früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 96 Nr. 1 des G. vom
  20. April 2003 (B.S. vom
  21. Mai 2003) - in Kraft ab dem
  22. Januar 2004 -; neuer Absatz 1 ersetzt durch Art. 96 Nr. 2 des G. vom
  23. April 2003 (B.S. vom
  24. Mai 2003) - in Kraft ab dem
  25. Januar 2004 - und abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
  26. Dezember 2004 (B.S. vom
  27. Dezember 2004) - in Kraft ab dem
  28. Juni 2003 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 96 Nr. 3 des G. vom
  29. April 2003 (B.S. vom
  30. Mai 2003) - in Kraft ab dem
  31. Januar 2004 - und abgeändert Art. 4 Nr. 2 des G. vom
  32. Dezember 2004 (B.S. vom 31

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