📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
14 JANVIER 2013. - Arrêté royal établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics (Moniteur belge du 14 février 2013, avis rectificatif du 26 mars 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 7 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2011, 10, 28, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2011, 39 und 55 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 8 Absatz 2, 11, 28 und 35;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 4. Juli 2011, 16. April 2012 und 1. Oktober 2012;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2011 und 4. Juni 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. Juni 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.586/1/V des Staatsrates vom 2. August 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Umsetzung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. Gesetz Verteidigung und Sicherheit: das Gesetz vom 13.August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 3. Königlicher Erlass klassische Bereiche: den Königlichen Erlass vom 15.Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen, 4. Königlicher Erlass Sonderbereiche: den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen, 5. Königlicher Erlass Verteidigung und Sicherheit: den Königlichen Erlass vom 23.Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 6. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, eine öffentliche Baukonzession und eine Rahmenvereinbarung wie in Artikel 3 Nr.1 bis 4, 11, 12 und 15 des Gesetzes und Artikel 3 Nr. 1 bis 4, 11 und 12 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit bestimmt, 7. leitender Beamter: den Beamten oder eine andere Person, der beziehungsweise die mit der Leitung und Kontrolle der Auftragsausführung beauftragt ist, 8.Sicherheitsleistung: eine vom Auftragnehmer für seine Verpflichtungen geleistete Finanzsicherheit bis zur vollständigen und ordnungsgemässen Auftragsausführung, 9. Übertragung eines Auftrags: eine Vereinbarung, aufgrund deren ein Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer, auf den die Übertragung erfolgt, an die Stelle des übertragenden Auftragnehmers oder ein öffentlicher Auftraggeber, auf den die Übertragung erfolgt, an die Stelle des übertragenden öffentlichen Auftraggebers tritt, 10.Waren: Rohstoffe, Materialien, Komponenten oder andere Bestandteile, die für die Auftragsausführung bestimmt sind, 11. technische Abnahme: die Überprüfung seitens des öffentlichen Auftraggebers, ob zu verarbeitende Waren, ausgeführte Bauleistungen, durchzuführende oder durchgeführte Lieferungen oder erbrachte Dienstleistungen den Auftragsbedingungen entsprechen, 12.Vertragsstrafe: eine über den Auftragnehmer verhängte finanzielle Sanktion wegen Nichteinhaltung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder einer Vorschrift in den Auftragsunterlagen, 13. Geldbusse wegen Verzug: eine Pauschalentschädigung zu Lasten des Auftragnehmers für Verzug bei Auftragsausführung, 14.Massnahme von Amts wegen: eine über den Auftragnehmer verhängte Sanktion wegen schwerem Verstoss bei Auftragsausführung, 15. Abnahme: die Feststellung seitens des öffentlichen Auftraggebers der Übereinstimmung aller oder eines Teils der vom Auftragnehmer ausgeführten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit den Regeln des Fachs und den Auftragsbestimmungen und -bedingungen, 16.Auftragsrevision: die Anpassung von Auftragsbedingungen an bestimmte Begebenheiten oder Umstände, die sich im Laufe der Auftragsausführung ergeben, 17. Preisrevision: die Anpassung der Auftragspreise aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren im Sinne von Artikel 6 § 1 des Gesetzes und Artikel 7 § 1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit oder aufgrund einer Bestimmung des vorliegenden Erlasses, 18.Verrechnung: eine vom öffentlichen Auftraggeber erstellte Unterlage zur Anpassung des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses mit zahlenmässiger Erfassung: a) tatsächlicher Mengen bei Aufträgen oder Posten laut Preisaufstellung, b) neuer oder geänderter Mengen und vereinbarter oder revidierter Preise, die aus gleich welchen Zusätzen, Streichungen oder Änderungen in Bezug auf den Auftrag hervorgehen, 19.Anzahlung: die Bezahlung eines Teils des Auftrags nach erbrachten und angenommenen Leistungen, 20. Vorschuss: die Bezahlung eines Teils des Auftrags vor erbrachten und angenommenen Leistungen, 21.Zusatzvertrag: eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die durch den Auftrag gebunden sind, aufgrund deren im Laufe der Auftragsausführung die auf den Auftrag anwendbaren Unterlagen geändert werden, 22. zusammenfassendes Aufmass: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 23.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden.
Mehrwertsteuer Art. 3 - In vorliegendem Erlass erwähnte Beträge, Werte oder Kosten sind Beträge, Werte oder Kosten ohne Mehrwertsteuer.
Festlegung von Fristen Art. 4 - Gemäss Artikel 72bis des Gesetzes und Artikel 44 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit müssen in vorliegendem Erlass erwähnte Fristen, die in Tagen angegeben sind, als Fristen in Kalendertagen verstanden werden, es sei denn, eine Frist ist ausdrücklich in Werktagen angegeben.
Anwendungsbereich Art. 5 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt die Ausführung von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Titel II und III des Gesetzes und des Titels 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen. § 2 - Vorliegender Erlass ist in seiner Gesamtheit auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert über 30.000 EUR liegt. § 3 - Bei Aufträgen, deren geschätzter Wert zwischen 8.500 und 30.000 EUR liegt, und bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen und deren geschätzter Wert zwischen 17.000 und 30.000 EUR liegt, sind nur die Artikel 1 bis 9, 13, 17, 18, 37, 38, 44 bis 63, 67 bis 73, 78 § 1, 84, 95, 127 und 160 anwendbar. § 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 3 ist vorliegender Erlass nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR liegt.
Dieser Wert beträgt 17.000 EUR bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen.
Art. 6 - § 1 - Mit Ausnahme von Artikel 9 §§ 2 und 3 ist vorliegender Erlass ungeachtet des geschätzten Auftragswerts nicht anwendbar auf: 1. Lieferaufträge, die gemäss den Artikeln 26 § 1 Nr.3 Buchstabe d) und e) und 53 § 2 Nr. 4 Buchstabe c), d) und e) des Gesetzes und Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe b) und c) des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, 2. Aufträge über finanzielle Dienstleistungen gemäss Kategorie 6 von Anlage II A zum Gesetz und Kategorie 12 von Anlage 1 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 3.Aufträge über die Rechtsberatung wie in Artikel 33 § 2 des Gesetzes erwähnt, 4. Aufträge im Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen gemäss Kategorie 25 von Anlage II B zum Gesetz und Kategorie 25 von Anlage 2 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 5.gemeinsame Aufträge von öffentlichen Auftraggebern aus mehreren Ländern, 6. Aufträge in Bezug auf die Gründung und Arbeit einer gemischten Gesellschaft hinsichtlich der Auftragsausführung, 7.Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen, insofern sie Finanzierung, Planung und Ausführung von Bauleistungen oder Errichtung oder Renovierung von Bauwerken im Hinblick auf ihre Zurverfügungstellung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren beinhalten und der Betreuer mittels Verfügbarkeitsvergütungen bezahlt wird. § 2 - Ungeachtet des geschätzten Auftragswerts: 1. sind die in Artikel 96 erwähnten Artikel nicht auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbar, 2.sind die in Artikel 104 erwähnten Artikel auf öffentliche Baukonzessionen anwendbar, 3. sind die Artikel 9 §§ 2 und 3, 69, 95, 127 und 160 des vorliegenden Erlasses nicht auf Aufträge anwendbar, die von öffentlichen Unternehmen vergeben werden und in den Anwendungsbereich von Titel III des Gesetzes und Titel 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen. § 3 - Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses nicht unbedingt anwendbar sind, können in den Auftragsunterlagen auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklärt werden.
Art. 7 - Vorliegendes Kapitel und die Artikel 61 bis 63 sind auf Rahmenvereinbarungen anwendbar.
Was Aufträge betrifft, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden, so sind unbeschadet der Artikel 5 und 6 und ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen alle Bestimmungen anwendbar. Bei den erwähnten Aufträgen darf jedoch nicht von den Bestimmungen der Artikel 9 §§ 2 und 3 und 69 abgewichen werden.
Art. 8 - Wenn gemäss Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit ein Lieferauftrag durch Berücksichtigung einer freien Variante zu einem Dienstleistungsauftrag geworden ist oder umgekehrt, bleiben die in den Auftragsunterlagen bestimmten Ausführungsregeln grundsätzlich auf den betreffenden Auftrag anwendbar. Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere dieser Bestimmungen nicht angewandt werden können, so können jedoch mittels eines Zusatzvertrags an den vorerwähnten Regeln Änderungen vorgenommen werden.
Abweichungen und missbräuchliche Klauseln Art. 9 - § 1 - Von folgenden Bestimmungen darf nicht abgewichen werden, sofern sie gemäss den Artikeln 5, 6 §§ 1 und 2 und 7 anwendbar sind: 1. von Kapitel 1, 2.von den Artikeln 37, 38, 67 und 69. § 2 - Folgende Abweichungen in den Auftragsunterlagen sind verboten und jegliche anders lautende Bestimmung gilt als nicht geschrieben: 1. Verlängerung der in den Artikeln 95, 127 und 160 bestimmten Zahlungsfristen, 2.Verlängerung der in den Artikeln 95, 120 Absatz 2 und 150 Absatz 3 bestimmten Überprüfungsfristen.
Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr. 1 unter folgenden Bedingungen nicht anwendbar: 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere Zahlungsfrist vereinbart und 2.diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und 3. die Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Tage. Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr. 2 unter folgenden Bedingungen nicht anwendbar: 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere Überprüfungsfrist vereinbart und 2.diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig im Sinne von § 3. § 3 - Eine für den Auftragnehmer grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis im Hinblick auf den Überprüfungs- oder Zahlungstermin oder die Überprüfungs- oder Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten gilt als nicht geschrieben.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis grob nachteilig für den Auftragnehmer ist, werden alle Umstände des Falles geprüft, einschliesslich folgender Aspekte: 1. jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstösst, 2.die Art der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, 3. ob der öffentliche Auftraggeber einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug, von der in den Artikeln 95, 120 Absatz 2 und 150 Absatz 3 erwähnten Überprüfungsfrist, von der in den Artikeln 95, 127 und 160 erwähnten Zahlungsfrist oder von der in Artikel 69 § 2 erwähnten Entschädigung für Beitreibungskosten hat. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen: 1. ist eine Vertragsklausel oder eine Praxis als grob nachteilig anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden, 2.wird vermutet, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig ist, wenn in ihr die Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird. § 4 - Von anderen als den in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Pflichtbestimmungen kann nur abgewichen werden, insofern es aufgrund der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags unerlässlich ist. Die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, werden am Anfang des Sonderlastenhefts ausdrücklich aufgelistet.
Abweichungen von den Artikeln 10, 12, 13, 18, 25 bis 30, 44 bis 63, 66, 68 bis 73, 78 bis 81, 84, 86, 96, 123 und 154 des vorliegenden Erlasses werden im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet. In Ermangelung einer Begründung im Sonderlastenheft gilt die betreffende Abweichung als nicht geschrieben. Im Falle einer von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist diese Sanktion nicht anwendbar.
KAPITEL 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Abschnitt 1 - Allgemeiner Rahmen Verwendung elektronischer Mittel Art. 10 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen Übermittlung, Austausch und Speicherung von Informationen dergestalt, dass die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist.
Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Diese Schriftstücke können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist; der Absender wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Öffentliche Auftraggeber können die Verwendung von elektronischen Mitteln für den Austausch von Schriftstücken erlauben. Auftragnehmer können diese Verwendung ebenfalls erlauben.
Leitender Beamter Art. 11 - Der leitende Beamte wird vom öffentlichen Auftraggeber bei Auftragsabschluss bestimmt, ausser wenn diese Auskunft schon in den Auftragsunterlagen angegeben ist.
Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung einem Beamten des öffentlichen Auftraggebers anvertraut werden, werden eventuelle Begrenzungen seiner Befugnisse dem Auftragnehmer notifiziert, ausser wenn sie in den Auftragsunterlagen angegeben sind.
Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung einer Person anvertraut werden, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht angehört, wird der Umfang des eventuellen Auftrags dieser Person dem Auftragnehmer notifiziert, ausser wenn er in den Auftragsunterlagen angegeben ist.
Unterauftragnehmer Art. 12 - Ein Auftragnehmer haftet auch dann dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber, wenn er Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt, ganz oder teilweise seine Verpflichtungen anvertraut. Der öffentliche Auftraggeber hat keinerlei vertragliche Bindung zu diesen Dritten.
Der öffentliche Auftraggeber darf allerdings verlangen, dass Unterauftragnehmer des Auftragnehmers entsprechend ihrer Beteiligung am Auftrag: 1. die in den Auftragsunterlagen auferlegten Mindestanforderungen in Bezug auf die finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfüllen, 2.gegebenenfalls den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern genügen.
In allen Fällen haftet allein der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber.
In folgenden Fällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf bestimmte Unterauftragnehmer zurückzugreifen, und unterliegt der Rückgriff auf andere Unterauftragnehmer der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers: 1. wenn der Auftragnehmer im Rahmen seiner qualitativen Auswahl gemäss Artikel 74 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 72 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 79 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit von Kapazitäten bestimmter Unterauftragnehmer Gebrauch gemacht hat, 2.wenn der Auftragnehmer gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 12 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 140 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit in seinem Angebot bestimmte Unterauftragnehmer vorgeschlagen hat, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer den Rückgriff auf bestimmte Unterauftragnehmer auferlegt.Unbeschadet des ersten Satzes von Absatz 1 haftet der öffentliche Auftraggeber in diesem Fall für die finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieser Unterauftragnehmer.
Art. 13 - Einem Auftragnehmer ist untersagt, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise folgenden Personen anzuvertrauen: 1. einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der sich in einem der Fälle befindet, die in Artikel 61 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, in Artikel 66 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise in Artikel 63 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit und in Artikel 62 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, 2.einem in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern ausgeschlossenen Unternehmer, 3. einem in Anwendung der Artikel 48 und 145 § 2 letzter Absatz ausgeschlossenen Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer. Darüber hinaus ist dem Auftragnehmer untersagt, diese Personen an der Leitung oder Kontrolle des gesamten oder eines Teils des Auftrags teilnehmen zu lassen.
Verstösse gegen diese Verbote können zur Anwendung von Massnahmen von Amts wegen führen.
Art. 14 - § 1 - Umfasst ein Auftrag eine Preisrevisionsklausel, so umfasst der Unterauftrag ebenfalls eine Revisionsformel oder wird der Unterauftrag dahingehend angepasst, wenn: 1. der Betrag des Unterauftrags über 30.000 EUR liegt oder 2. die Frist zwischen dem Datum des Abschlusses des Unterauftrags und dem für den Beginn der Ausführung des Teils des Auftrags festgelegten Datum, der im Wege von Unteraufträgen vergeben wird, neunzig Tage überschreitet. § 2 - Als Grundlage für die Formel zur Revision des Unterauftrags gelten die zur Zeit des Abschlusses des Unterauftrags geltenden Bezugswerte.
Der öffentliche Auftraggeber trägt keine Verantwortung für die Zusammensetzung der im Unterauftrag angegebenen Revisionsformel. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, mit denen dessen Unterauftragnehmer bestätigen, dass eine Preisrevision gemäss den vorliegenden Bestimmungen angewandt wird, ohne dass sich daraus irgendein Anspruch der Unterauftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber ergibt.
In Ermangelung einer Bescheinigung kann der Auftragnehmer einen sachdienlichen Auszug aus dem Unterauftrag vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Revision der Preise der Aufträge, die im Wege von Unteraufträgen vergeben werden, erfüllt sind.
Art. 15 - Ein Auftragnehmer, der einen Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, muss diesen Unterauftragnehmer bei Vertragsabschluss von den auf den Auftrag anwendbaren Zahlungsmodalitäten unterrichten. Der Unterauftragnehmer ist berechtigt, sich dem Auftragnehmer gegenüber auf diese Modalitäten zu berufen, um von ihm die Zahlung von Beträgen, die für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen zur Auftragsausführung geschuldet werden, zu verlangen.
Für die Anwendung von Absatz 1 gilt der Unterauftragnehmer als Auftragnehmer und der Auftragnehmer als öffentlicher Auftraggeber den Unterauftragnehmern des Erstgenannten gegenüber.
Arbeitskräfte Art. 16 - Ein Auftragnehmer ersetzt sofort Personalmitglieder, die der öffentliche Auftraggeber ihm meldet, weil sie die ordnungsgemässe Auftragsausführung durch Unfähigkeit, bösen Willen oder offenkundiges Fehlverhalten behindern.
Separate Aufträge Art. 17 - § 1 - Vorbehaltlich der eventuellen Anwendung der Regeln in Bezug auf die gesetzliche Aufrechnung ist die Ausführung eines Auftrags unabhängig von jedem anderen Auftrag, der mit demselben Auftragnehmer abgeschlossen wurde.
In keinem Fall erlauben Schwierigkeiten im Rahmen eines Auftrags dem Auftragnehmer, die Ausführung eines anderen Auftrags zu ändern oder zu verzögern. Seinerseits kann der öffentliche Auftraggeber sich nicht auf solche Schwierigkeiten berufen, um im Rahmen eines anderen Auftrags geschuldete Zahlungen auszusetzen. § 2 - Umfasst ein Auftrag mehrere Lose, wird ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen jedes Los im Hinblick auf die Ausführung als separater Auftrag betrachtet.
Vertraulichkeit Art. 18 - § 1 - Auftragnehmer und öffentliche Auftraggeber, die anlässlich einer Auftragsausführung Kenntnis von Informationen haben oder Unterlagen oder Angaben gleich welcher Art empfangen, die als vertraulich gemeldet werden und sich insbesondere auf Auftragsgegenstand, einzusetzende Mittel für die Auftragsausführung und Arbeitsweise der Dienste des öffentlichen Auftraggebers beziehen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Informationen, Unterlagen oder Auskünfte Dritten mitgeteilt werden, die keine Kenntnis davon haben dürfen. § 2 - Auftragnehmer, die anlässlich einer Auftragsausführung Kenntnis von Zeichnungen oder Mustern, Know-how, Methoden oder Erfindungen haben, die dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemeinsam gehören, teilen Dritten keine Angaben in Bezug auf diese Zeichnungen oder Muster, dieses Know-how, diese Methoden oder diese Erfindungen mit, ausser wenn sie Auftragsgegenstand sind. Öffentliche Auftraggeber, die im Rahmen eines Auftrags Kenntnis von Zeichnungen oder Mustern, Know-how, Methoden oder Erfindungen haben, die dem Auftragnehmer oder dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber gemeinsam gehören, teilen Dritten keine Angaben in Bezug auf diese Zeichnungen oder Muster, dieses Know-how, diese Methoden oder diese Erfindungen mit, ausser wenn sie Auftragsgegenstand sind. § 3 - Auftragnehmer übernehmen in ihren Verträgen mit Unterauftragnehmern die Geheimhaltungspflichten, denen sie bei der Auftragsausführung nachkommen müssen.
Abschnitt 2 - Immaterialgüterrechte Nutzung von Ergebnissen Art. 19 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erwirbt ein öffentlicher Auftraggeber keine geistigen Eigentumsrechte, die bei Auftragsausführung entstehen oder entwickelt oder verwendet werden.
Unbeschadet des Absatzes 1 und ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erwirbt der öffentliche Auftraggeber das geistige Eigentum an Zeichnungen, Mustern und Kennzeichen, ebenso wie das Recht, sie anzumelden und sie registrieren und schützen zu lassen, wenn der Auftragsgegenstand in der Schaffung, Herstellung oder Entwicklung dieser Zeichnungen, Muster oder Kennzeichen besteht.
Was Domainnamen betrifft, die anlässlich eines Auftrags geschaffen werden, so erwirbt der öffentliche Auftraggeber ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ebenfalls das Recht, sie zu registrieren und zu schützen.
Erwirbt der öffentliche Auftraggeber keine geistigen Eigentumsrechte, so erhält er für die in den Auftragsunterlagen angegebenen Nutzungsarten eine Lizenz für die Nutzung der Ergebnisse, die durch das geistige Eigentumsrecht geschützt sind.
Der öffentliche Auftraggeber zählt in den Auftragsunterlagen die Nutzungsarten auf, für die er eine Lizenz erhalten will. § 2 - Geistige Eigentumsrechte, die bei Auftragsausführung entstehen oder entwickelt oder verwendet werden, dürfen dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für die Nutzung der Auftragsergebnisse nicht wirksam gemacht werden. Der Auftragnehmer muss bei Dritten erforderliche Schritte einleiten, um die für die Nutzungslizenz notwendigen Nutzungsrechte und Zulassungen zu erhalten. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber darf allgemeine Informationen über das Bestehen des Auftrags und erzielte Ergebnisse veröffentlichen, nachdem er den Auftragnehmer davon benachrichtigt hat; diese Informationen müssen so formuliert werden, dass sie von einem Dritten ohne Erlaubnis des Auftragnehmers nicht benutzt werden können. In dieser Veröffentlichung wird die Beteiligung des Auftragnehmers vermerkt. § 4 - Die Bedingungen für eine kommerzielle oder sonstige Nutzung seitens des Auftragnehmers allgemeiner Informationen über das Bestehen des Auftrags und erzielte Ergebnisse werden in den Auftragsunterlagen festgelegt. § 5 - Sehen die Auftragsunterlagen eine Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers an der Finanzierung der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand vor, können auch die Modalitäten der dem öffentlichen Auftraggeber geschuldeten Vergütung bei Nutzung der Ergebnisse seitens des Auftragnehmers in diesen Unterlagen bestimmt werden.
Methoden und Know-how Art. 20 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erwirbt ein öffentlicher Auftraggeber keine Rechte an Methoden und Know-how, die bei Auftragsausführung entstehen oder erworben, entwickelt oder verwendet werden.
Der Auftragnehmer teilt dem öffentlichen Auftraggeber auf dessen Antrag hin das für die Verwendung des Bauwerks, der Lieferung oder der Dienstleistung erforderliche Know-how mit, ob es zu einer Patentanmeldung geführt hat oder nicht.
Registrierungen Art. 21 - Der Auftragnehmer setzt den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat von jedem Antrag auf Registrierung eines geistigen Eigentumsrechts in Kenntnis, den er in Belgien oder im Ausland in Bezug auf die bei Auftragsausführung entwickelten oder verwendeten Neuschöpfungen oder Erfindungen stellt.
Gleichzeitig mit dieser Erklärung übermittelt er dem öffentlichen Auftraggeber eine Abschrift der schriftlichen Urkunde, die durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Unterlizenzen Art. 22 - Unbeschadet der Möglichkeit, gemäss Artikel 19 § 1 Absatz 1 geistige Eigentumsrechte zu erwerben, können öffentliche Auftraggeber unter den Bedingungen und für die Nutzungsarten, die in den Auftragsunterlagen vorgesehen sind, Unterlizenzen vergeben.
Gegenseitiger Beistand und Garantie Art. 23 - Ein Auftragnehmer muss alle Massnahmen treffen, um die Rechte des öffentlichen Auftraggebers zu schützen, und er muss gegebenenfalls auf seine Kosten die erforderlichen Formalitäten erfüllen, damit diese Rechte Dritten gegenüber wirksam gemacht werden können. Er benachrichtigt den öffentlichen Auftraggeber von den getroffenen Vorkehrungen und den erfüllten Formalitäten.
Ab den ersten Anzeichen für Forderungen eines Dritten dem Auftragnehmer beziehungsweise dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber müssen diese sich gegenseitig informieren, alle in ihrem Bereich liegenden Massnahmen treffen, um die Störung zu beseitigen, und einander Beistand leisten, insbesondere indem sie Beweismaterial oder nützliche Unterlagen austauschen, die sie in ihrem Besitz haben beziehungsweise in deren Besitz sie gelangen können.
Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Neuschöpfungen oder Erfindungen, die er entwickelt, insbesondere Fotos, Illustrationen und Grafiken, in der Form, wie er sie dem öffentlichen Auftraggeber anbietet, keine Verletzung von Rechten Dritter und keinen Verstoss gegen die Rechtsvorschriften darstellen und dass er, sofern Porträts betroffen sind, die durch das Gesetz vorgeschriebenen erforderlichen Zustimmungen für die Nutzung dieser Porträts im Rahmen des Auftrags erhalten hat.
Unbeschadet des Artikels 17 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, des Artikels 17 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise des Artikels 18 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit haftet der Auftragnehmer oder der öffentliche Auftraggeber, der die Rechte eines Dritten nicht respektiert oder sie seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt hat, diesem Vertragspartner gegenüber für jeden Regress, den dieser Dritte gegen ihn nehmen könnte. Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist die Garantie auf den Auftragswert begrenzt.
Abschnitt 3 - Finanzsicherheiten Versicherungen Art. 24 - § 1 - Auftragnehmer schliessen Versicherungen ab, mit denen ihre Haftung bei Arbeitsunfällen und ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten bei Auftragsausführung gedeckt werden.
Auftragnehmer schliessen ebenfalls andere Versicherungen ab, die durch die Auftragsunterlagen auferlegt sind. § 2 - Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Auftragsabschluss weisen Auftragnehmer mittels einer Bescheinigung, aus der der durch die Auftragsunterlagen vorgeschriebene Umfang der gedeckten Haftung hervorgeht, nach, dass sie diese Versicherungsverträge abgeschlossen haben.
Auftragnehmer legen jederzeit während der Auftragsausführung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags des öffentlichen Auftraggebers diese Bescheinigung vor.
Sicherheitsleistung Umfang und Höhe Art. 25 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen wird in folgenden Fällen keine Sicherheitsleistung verlangt: 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Ausführungsfrist einen Zeitraum von fünfundvierzig Tagen nicht überschreitet, 2.für Dienstleistungsaufträge der Kategorien 3, 4, 18, 21 und 24 von Anlage II zum Gesetz und der Kategorien 6, 7 und 8 von Anlage 1 und der Kategorie 23 von Anlage 2 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 3. für Aufträge, deren Wert unter 50.000 EUR liegt. Dieser Betrag wird für Aufträge, die dem Gesetz unterliegen und in Sonderbereichen vergeben werden, auf 100.000 EUR erhöht. § 2 - Die Höhe der Sicherheitsleistung ist auf 5 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt.
Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen entspricht die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die ohne Gesamtpreisangabe zu vergeben sind, dem mit sechs multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert.
Bei Rahmenvereinbarungen wird pro abgeschlossenen Auftrag eine Sicherheit geleistet. In diesem Fall ist § 1 anwendbar. Bei einer mit einem einzigen Auftragnehmer geschlossenen Rahmenvereinbarung kann der öffentliche Auftraggeber jedoch in den Auftragsunterlagen eine globale Sicherheitsleistung für die Rahmenvereinbarung vorsehen und ihren Berechnungsmodus festlegen.
Bei Aufträgen mit Abschnitten wird pro auszuführenden Abschnitt eine Sicherheit geleistet.
Auf diese Art und Weise berechnete Beträge werden auf den nächsten Zehner in Euro aufgerundet. Auf dieselbe Weise werden ergänzende Beträge in bar der teilweise in Staatspapieren geleisteten Sicherheit und gemäss Auftrag geleistete Teilrückzahlungen der Sicherheit aufgerundet.
Art der Sicherheitsleistung Art. 26 - § 1 - Eine Sicherheit kann gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf eine der folgenden Weisen geleistet werden: 1. in bar, 2.in Staatspapieren, 3. in Form einer gemeinsamen Sicherheitsleistung, 4.durch eine Garantie, die von einem Kreditinstitut, das die Bestimmungen der Rechtsvorschriften über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erfüllt und für Zweig 15 (Kaution) zugelassen ist, gewährt wird. § 2 - Sicherungsgeber dürfen die Gewährung einer Garantie nicht an andere Bedingungen als die in vorliegendem Erlass oder in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Bedingungen knüpfen.
Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser Sicherheitsleistung Art. 27 - § 1 - Eine Sicherheit wird innerhalb dreissig Tagen ab Auftragsabschluss geleistet, ausser wenn in den Auftragsunterlagen eine längere Frist vorgesehen ist.
Diese Frist wird während der Schliessung des Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese Zeiträume werden im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt, sobald sie bekannt sind, wenn dies in den Auftragsunterlagen verlangt wird. § 2 - Der Auftragnehmer oder ein Dritter leistet die Sicherheit auf eine der folgenden Weisen: 1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diese Kasse erfüllt, nachstehend "öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt" genannt, 2.bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt, einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 4.bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens.
Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim öffentlichen Auftraggeber: 1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 2.der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens, 3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 4.des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen ist, 5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine Garantie gewährt. Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und Verweis auf die Auftragsunterlagen und Name, Vornamen und vollständige Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach Fall dem Vermerk "Geldgeber" beziehungsweise "Bevollmächtigter".
Anpassung der Sicherheitsleistung Art. 28 - Wenn eine Sicherheitsleistung aus gleich welchem Grund nicht mehr angepasst ist, insbesondere als Folge von Einbehaltungen von Amts wegen, zusätzlichen Leistungen oder vom öffentlichen Auftraggeber beschlossenen Änderungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts um mehr als 20 Prozent führen, wird die Sicherheit wieder vervollständigt beziehungsweise an die Erhöhung oder Verminderung angepasst.
Fehlende Sicherheitsleistung Art. 29 - Leistet ein Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 27 erwähnten Frist keine Sicherheit, so wird er per Einschreiben in Verzug gesetzt. Diese Inverzugsetzung gilt als Protokoll im Sinne von Artikel 44 § 2.
Leistet der Auftragnehmer innerhalb einer letzten Frist von fünfzehn Tagen ab Versendung des Einschreibens keine Sicherheit, so kann der öffentliche Auftraggeber: 1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung der für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträge.In diesem Fall wird eine Vertragsstrafe angewandt, die sich auf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft, 2. oder eine Massnahme von Amts wegen anwenden.Auf jeden Fall schliesst die aus diesem Grund erfolgte Auftragskündigung die Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldbussen wegen Verzug aus.
Ist die Sicherheit nicht mehr vollständig geleistet und versäumt der Auftragnehmer, sie wieder zu vervollständigen, so kann der öffentliche Auftraggeber einen Betrag einbehalten, der den zu leistenden Zahlungen entspricht, und ihn für die Vervollständigung der Sicherheitsleistung verwenden.
Rechte des öffentlichen Auftraggebers an der Sicherheitsleistung Art. 30 - Öffentliche Auftraggeber behalten gegebenenfalls ihnen zukommende Beträge von Amts wegen von der Sicherheitsleistung ein, insbesondere wenn der Auftragnehmer im Sinne von Artikel 44 § 1 säumig ist.
Bei einer solchen Einbehaltung müssen die in Artikel 44 § 2 festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Von Dritten geleistete Sicherheit Art. 31 - Wenn eine Sicherheit von einem Dritten geleistet wird, ist dieser ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 30 in jedem Fall Solidarbürge und durch jede gerichtliche Entscheidung gebunden, die infolge gleich welcher Anfechtung in Bezug auf Bestehen, Auslegung oder Ausführung des Auftrags getroffen wird, vorausgesetzt, diese Anfechtung ist ihm in der nachstehend angegebenen Form zugestellt worden. Diese Entscheidung ist ihm gegenüber formell rechtskräftig.
Die Zustellung seitens des öffentlichen Auftraggebers erfolgt innerhalb der für die Erscheinung vor Gericht festgelegten Frist durch Gerichtsvollzieherurkunde. Der Dritte kann dem Verfahren beitreten, wenn er es für angebracht hält.
Der Dritte, der eine Sicherheit leistet oder garantiert, wird auf schriftlichen Antrag rein informationshalber von jedem Protokoll oder jeder Mitteilung benachrichtigt, durch die dem Auftragnehmer notifiziert wird, dass die Abnahme von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen verweigert oder eine Massnahme von Amts wegen getroffen wird. Übertragung der Sicherheitsleistung Art. 32 - Umfasst ein Auftrag eine oder mehrere Verlängerungen im Sinne von Artikel 37 § 2 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 33 § 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so wird ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen die für den ursprünglichen Auftrag geleistete Sicherheit von Rechts wegen auf den verlängerten Auftrag übertragen.
Der Betrag wird gegebenenfalls gemäss Artikel 28 angepasst.
Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 33 - Ein Antrag des Auftragnehmers auf Abnahme gilt: 1. bei vorläufiger Abnahme: als Antrag auf Freigabe der ersten Hälfte der Sicherheitsleistung, 2.bei endgültiger Abnahme: als Antrag auf Freigabe der zweiten Hälfte der Sicherheitsleistung oder, wenn keine vorläufige Abnahme vorgesehen ist, als Antrag auf vollständige Freigabe der Sicherheitsleistung.
In dem Masse, wie die Sicherheitsleistung freigegeben werden kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Tag des Antrags bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen die Rückgabe an. Nach dieser Frist hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung: 1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 69 § 1 auf hinterlegte Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird, gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist.In diesem Fall gilt der Antrag auf Rückgabe der Sicherheitsleistung als Schuldforderung für die Zahlung dieses Zinses, 2. oder der Kosten, die bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie für die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung bestritten worden sind. Abschnitt 4 - Auftragsunterlagen Konformität der Ausführung Art. 34 - Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen müssen in jeder Hinsicht mit den Auftragsunterlagen übereinstimmen. Selbst bei fehlenden technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen genügen sie voll und ganz den Regeln des Fachs.
Auf den Auftrag anwendbare technische Spezifikationen können durch Lehren, Proben, Muster, Typen und ähnliche Mittel, die vom öffentlichen Auftraggeber gekennzeichnet werden, ergänzt werden.
Werden Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen gleichzeitig durch Pläne, Muster und Proben beschrieben, legen die Pläne ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen Form und Abmessungen der Ware und Material fest, aus dem sie angefertigt ist.
Muster dienen nur zur Kontrolle der Fertigbearbeitung und Proben zur Überprüfung der Qualität.
Vom öffentlichen Auftraggeber erstellte Pläne, Unterlagen und Gegenstände Art. 35 - § 1 - Auf Antrag erhalten Auftragnehmer kostenlos: 1. eine Ausfertigung des Sonderlastenhefts und dessen Anlagen und eine Abschrift ihres gebilligten Angebots mit dessen Anlagen, 2.einen vollständigen Satz Abschriften der Pläne, die als Grundlage für die Auftragsvergabe gedient haben. Der öffentliche Auftraggeber ist für die Übereinstimmung der Abschriften mit den Originalplänen verantwortlich.
In den Auftragsunterlagen wird angegeben, welche anderen Unterlagen und Gegenstände Auftragnehmern zur Erleichterung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt werden können. Sie enthalten ebenfalls Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung und gegebenenfalls der Rückgabe dieser Unterlagen und Gegenstände.
Vorhergehende Bestimmungen gelten ebenfalls, wenn Auftragnehmern Material zur Verfügung gestellt wird. § 2 - Auftragnehmer bewahren bis zur endgültigen Abnahme alle Unterlagen und Briefe im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und -ausführung auf und halten sie zur Verfügung des öffentlichen Auftraggebers.
Vom Auftragnehmer erstellte Detail- und Ausführungspläne Art. 36 - Auftragnehmer lassen sämtliche Detail- und Ausführungspläne, die sie für eine sachgemässe Auftragsausführung benötigen, auf ihre Kosten erstellen.
In den Auftragsunterlagen werden die Pläne festgelegt, die vom öffentlichen Auftraggeber zu billigen sind; dieser verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Vorlage dieser Pläne, um sie zu billigen oder abzulehnen.
Eventuell verbesserte Unterlagen werden dem öffentlichen Auftraggeber nochmals vorgelegt, wobei dieser über eine Frist von fünfzehn Tagen für ihre Billigung verfügt, sofern die verlangten Verbesserungen nicht durch neue Anforderungen seinerseits bedingt sind.
Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung der in Absatz 2 und 3 erwähnten Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der einem Auftragnehmer tatsächlich verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist.
In den Auftragsunterlagen wird die Anzahl Ausfertigungen der Pläne angegeben, die Auftragnehmer öffentlichen Auftraggebern übergeben müssen.
Diese Pläne dürfen von öffentlichen Auftraggebern weder reproduziert noch für einen anderen Gebrauch als für die Zwecke des Auftrags verwendet werden.
Vorhergehende Bestimmungen gelten ebenfalls für andere Unterlagen und Gegenstände, die Auftragnehmer im Hinblick auf eine sachgemässe Auftragsausführung erstellen oder anfertigen.
Abschnitt 5 - Auftragsänderungen Art. 37 - Ungeachtet der Art und Weise der Preisfestsetzung sind öffentliche Auftraggeber berechtigt, den ursprünglichen Auftrag einseitig zu ändern, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Auftragsgegenstand bleibt unverändert.2. Ausser bei Anwendung der Artikel 26 § 1 Nr.2 Buchstabe a) und b) und Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 und 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes und des Artikels 25 Nr.3 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit ist der Wert der Änderung auf 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts begrenzt. 3. Dem Auftragnehmer wird gegebenenfalls ein gerechter Ausgleich gewährt. Von wesentlichen Klauseln und Bedingungen des Auftrags kann jedoch nur abgewichen werden, wenn dies durch Gründe gerechtfertigt ist und durch eines der folgenden Mittel geschieht: 1. durch Änderungsanweisung oder einen anderen einseitigen Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, 2.durch Zusatzvertrag.
Art. 38 - Für die Übertragung eines Auftrags ist das Einverständnis der übertragenen Partei erforderlich.
Wird ein Auftrag vom Auftragnehmer übertragen, so muss der Übernehmer den entsprechenden Auswahlanforderungen genügen, um dieses Einverständnis erhalten zu können.
In jedem Fall unterliegt dieses Einverständnis der Beibehaltung der wesentlichen Auftragsbedingungen.
Abschnitt 6 - Kontrolle und Überwachung des Auftrags Umfang der Kontrolle und Überwachung Art. 39 - Öffentliche Auftraggeber können überall die Vorbereitung oder Verwirklichung der Leistungen durch alle geeigneten Mittel überwachen oder kontrollieren lassen.
Auftragnehmer müssen Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers alle erforderlichen Auskünfte erteilen und sämtliche Erleichterungen verschaffen, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können.
Auftragnehmer können sich nicht auf eine vom öffentlichen Auftraggeber durchgeführte Überwachung oder Kontrolle berufen, um sich ihrer Haftung zu entziehen, wenn Leistungen aufgrund irgendwelcher Fehler nachträglich abgelehnt werden.
Kontrolle der Mengen Art. 40 - Bei Aufträgen laut Preisaufstellung und für Posten mit wahrscheinlichen Mengen bei Mischaufträgen misst der öffentliche Auftraggeber die ausgeführten Mengen in Anwesenheit des Auftragnehmers oder seines Beauftragten. Das Ergebnis wird in einem Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet wird, festgehalten.
Bei Uneinigkeit oder solange die Parteien zu keiner Einigung gelangen, legt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers von Amts wegen die Mengen fest, die er für gerechtfertigt hält.
Arten technischer Abnahmen Art. 41 - Folgende Arten technischer Abnahmen sind zu unterscheiden: 1. vorherige technische Abnahme im Sinne von Artikel 42, 2.nachträgliche technische Abnahme im Sinne von Artikel 43, 3. für Dienstleistungsaufträge andere Arten technischer Abnahmen, die eventuell in den Auftragsunterlagen vorgesehen sind. Öffentliche Auftraggeber können auf alle oder einen Teil der technischen Abnahmen verzichten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Waren bei ihrer Herstellung von einer unabhängigen Stelle gemäss den Spezifikationen der Auftragsunterlagen kontrolliert worden sind. In dieser Hinsicht wird jedes andere Zertifizierungsverfahren, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt und als gleichwertig eingestuft wird, dem nationalen Konformitätsbescheinigungsverfahren gleichgesetzt.
Vorherige technische Abnahme Art. 42 - § 1 - In der Regel dürfen Waren nicht verarbeitet werden, wenn sie nicht vorher vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten abgenommen worden sind.
Die technische Abnahme kann in verschiedenen Stadien der Herstellung durchgeführt werden.
Waren, die den auferlegten Überprüfungen in einem bestimmten Stadium nicht genügen, gelten als nicht abnahmefähig.
Auf Antrag des Auftragnehmers überprüft der öffentliche Auftraggeber gemäss den Auftragsunterlagen, ob Waren die erforderliche Qualität aufweisen oder zumindest den Regeln des Fachs und den Auftragsbedingungen genügen.
Verursachen Überprüfungen die Vernichtung bestimmter Waren, so werden diese vom Auftragnehmer auf seine Kosten ersetzt. In den Auftragsunterlagen wird die Menge Waren bestimmt, die vernichtet werden.
Stellen öffentliche Auftraggeber fest, dass die vorgelegte Ware nicht überprüfungsfähig ist, wird der Antrag des Auftragnehmers als nichtig angesehen. Ein neuer Antrag wird eingereicht, wenn die Ware abnahmefertig ist. § 2 - Waren, die einer vorherigen technischen Abnahme genügt haben, können später noch abgelehnt werden. Diese Waren werden vom Auftragnehmer unverzüglich ersetzt, wenn Mängel oder Schäden, die bei der ersten Prüfung nicht entdeckt wurden, oder Schäden, die später aufgetreten sind, bei einer erneuten Prüfung entweder vor oder bei Verarbeitung oder nach Ausführung des Auftrags, jedoch vor der endgültigen Abnahme festgestellt werden.
Die eventuelle Ersetzung mangelhafter Waren ist unabhängig von den Verpflichtungen, die für Auftragnehmer aus den Bestimmungen der Artikel 64, 65 und 92 hervorgehen. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt zur Notifizierung seines Annahme- oder Ablehnungsbeschlusses ab Empfang des Abnahmeantrags über folgende Fristen: 1. dreissig Tage, 2.sechzig Tage, wenn die Abnahmeformalitäten in einem Labor erfüllt werden.
In den Auftragsunterlagen können kürzere Fristen vorgesehen werden.
Wenn Waren ausserhalb des belgischen Staatsgebiets zur Abnahme vorgelegt werden, wird die Frist um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragten erforderlicher Tage erhöht.
Bei Überschreitung dieser Fristen seitens des öffentlichen Auftraggebers wird von Rechts wegen eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist gewährt. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus.
Nachträgliche technische Abnahme Art. 43 - § 1 - Für die in den Auftragsunterlagen spezifizierten Kategorien von Leistungen kann nach der Ausführung dieser Leistungen eine nachträgliche technische Abnahme erfolgen, ob eine vorherige technische Abnahme vorgesehen ist oder nicht.
Solche Überprüfungen und Probeentnahmen werden kontradiktorisch gemäss den Vorschriften der Auftragsunterlagen durchgeführt, die ihren Umfang bestimmen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber teilen die Ergebnisse der technischen Abnahme innerhalb folgender Fristen ab ihrer Ausführung mit: 1. dreissig Tage, 2.sechzig Tage, wenn die Abnahmeformalitäten in einem Labor erfüllt werden.
In den Auftragsunterlagen können kürzere Fristen vorgesehen werden. § 3 - Bei Leistungen, die einer nachträglichen technischen Abnahme unterliegen: 1. wird entweder eine spezifische zusätzliche Sicherheitsleistung vorgesehen 2.oder wird auf Zahlungen für diese Leistungen ein Abzug einbehalten, bis die Ergebnisse der technischen Abnahme bekannt sind.
Abschnitt 7 - Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Säumigkeit und Sanktionen Art. 44 - § 1 - Auftragnehmer gelten hinsichtlich der Auftragsausführung als säumig: 1. wenn Leistungen nicht unter den in den Auftragsunterlagen bestimmten Bedingungen ausgeführt werden, 2.jederzeit, wenn Leistungen nicht so fortgeführt werden, dass sie zu den festgelegten Daten vollendet werden können, 3. wenn sie schriftlichen Anweisungen, die vom öffentlichen Auftraggeber gültig erteilt worden sind, nicht nachkommen. § 2 - Eine Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen, einschliesslich der Nichteinhaltung der Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers, wird in einem Protokoll festgestellt, von dem eine Abschrift unverzüglich dem Auftragnehmer per Einschreiben übermittelt wird.
Der Auftragnehmer muss unverzüglich angezeigte Missstände beheben. Er kann seine Verteidigungsmittel per Einschreiben geltend machen, das dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb fünfzehn Tagen ab Versendung des Protokolls zu übermitteln ist. Sein Stillschweigen gilt nach dieser Frist als Anerkennung der festgestellten Begebenheiten. § 3 - Werden Unzulänglichkeiten beim Auftragnehmer festgestellt, unterliegt er Sanktionen durch Anwendung einer oder mehrerer der in den Artikeln 45 bis 49, 85 bis 88, 123, 124, 154 und 155 vorgesehenen Massnahmen.
Vertragsstrafen Art. 45 - § 1 - In den Auftragsunterlagen kann die Anwendung einer besonderen Vertragsstrafe für mangelhafte Ausführung vorgesehen werden. § 2 - Mangelhafte Ausführung, für die keine besondere Vertragsstrafe vorgesehen ist, führt zu einer allgemeinen Vertragsstrafe: 1. die einmalig angewandt wird und sich auf 0,07 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts mit einem Mindestbetrag von 40 EUR und einem Höchstbetrag von 400 EUR beläuft oder 2.die täglich angewandt wird und sich auf 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts mit einem Mindestbetrag von 20 EUR und einem Höchstbetrag von 200 EUR beläuft, wenn die mangelhafte Ausführung unverzüglich behoben werden muss.
Diese Vertragsstrafe wird ab dem dritten Tag nach Aufgabe des in Artikel 44 § 2 erwähnten Einschreibens angewandt und läuft einschliesslich bis zu dem Tag, an dem die mangelhafte Ausführung vom Auftragnehmer oder vom öffentlichen Auftraggeber selbst behoben wird. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind anwendbar, wenn keine Rechtfertigung angenommen oder innerhalb der in Artikel 44 § 2 vorgeschriebenen Fristen eingereicht worden ist.
Geldbussen wegen Verzug Art. 46 - Geldbussen wegen Verzug sind unabhängig von den in Artikel 45 vorgesehenen Vertragsstrafen. Sie werden ohne Inverzugsetzung durch alleinigen Ablauf der Ausführungsfrist geschuldet, ohne dass ein Protokoll aufgestellt werden müsste, und werden von Rechts wegen für alle Verzugstage angewandt.
Ungeachtet der Anwendung von Geldbussen wegen Verzug haftet ein Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber weiter für Schadenersatz, den Letzterer Dritten gegebenenfalls wegen Verzug bei Auftragsausführung schuldet.
Massnahmen von Amts wegen Art. 47 - § 1 - Wenn ein Auftragnehmer nach Ablauf der in Artikel 44 § 2 für die Geltendmachung seiner Verteidigungsmittel angegebenen Frist nichts unternommen hat oder Mittel angeführt hat, die vom öffentlichen Auftraggeber für ungerechtfertigt erachtet werden, kann Letzterer die in § 2 beschriebenen Massnahmen von Amts wegen ergreifen.
Der öffentliche Auftraggeber darf jedoch Massnahmen von Amts wegen ergreifen, ohne den Ablauf der in Artikel 44 § 2 angegebenen Frist abzuwarten, wenn der Auftragnehmer die festgestellten Unzulänglichkeiten vorher ausdrücklich zugegeben hat. § 2 - Massnahmen von Amts wegen sind: 1. einseitige Auftragskündigung;in diesem Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber die Gesamtheit der Sicherheitsleistung oder in deren Ermangelung einen Betrag in derselben Höhe von Rechts wegen als pauschalen Schadenersatz. Diese Massnahme schliesst die Anwendung von Geldbussen wegen Ausführungsverzug für den gekündigten Teil aus, 2. Ausführung in eigener Trägerschaft eines Teils oder der Gesamtheit des nicht ausgeführten Auftrags, 3.Vergabe eines oder mehrerer Aufträge für Rechnung des säumigen Auftragnehmers an einen oder mehrere Dritte für einen Teil oder für die Gesamtheit des noch auszuführenden Auftrags.
In Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehene Massnahmen finden Anwendung auf Kosten, Rechnung und Gefahr des säumigen Auftragnehmers. Geldbussen und Vertragsstrafen, die im Laufe der Ausführung eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers angewandt werden, gehen jedoch zu Lasten des neuen Auftragnehmers. § 3 - Der Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, zu der gewählten Massnahme von Amts wegen überzugehen, wird dem säumigen Auftragnehmer per Einschreiben oder durch einen gegen Empfangsbestätigung übergebenen Brief notifiziert.
Ab dieser Notifizierung darf der säumige Auftragnehmer nicht mehr in die Ausführung des durch die Massnahme von Amts wegen betroffenen Teils des Auftrags eingreifen.
Vor Abschluss eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers wird dem säumigen Auftragnehmer eine Ausfertigung der Auftragsunterlagen über den abzuschliessenden Auftrag per Einschreiben zugesandt. § 4 - Überschreitet der Preis der Ausführung in eigener Trägerschaft oder des Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers den Preis des ursprünglichen Auftrags, gehen die Mehrkosten zu Lasten des säumigen Auftragnehmers. Im entgegengesetzten Fall fällt der Unterschied dem öffentlichen Auftraggeber zu.
Sonstige Sanktionen Art. 48 - Unbeschadet der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Sanktionen kann ein säumiger Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum von seinen Aufträgen ausgeschlossen werden. Die Verteidigungsmittel des Betreffenden werden vorher angehört und der mit Gründen versehene Beschluss wird ihm notifiziert.
In vorhergehendem Absatz vorgesehene Sanktionen sind unbeschadet der in Artikel 19 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern festgelegten Sanktionen anwendbar.
Art. 49 - § 1 - Stellt ein öffentlicher Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass ein Auftragnehmer die Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 10 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit nicht eingehalten hat, so trifft er eine oder mehrere der folgenden Massnahmen: 1. Anwendung einer Vertragsstrafe, die dreimal dem Betrag entspricht, mit dem der Auftragspreis belastet worden ist, um Dritten einen Gewinn oder Vorteil zu verschaffen, 2.Anwendung einer Massnahme von Amts wegen, 3. Ausschluss von Aufträgen im Sinne von Artikel 48, 4.handelt es sich um einen Bauunternehmer, Vorschlag einer Sanktion in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 1991 [sic, zu lesen ist: 20. März 1991] zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern. § 2 - Die Anwendung einer in § 1 Nr. 1 erwähnten Vertragsstrafe schliesst jegliche zusätzliche Entschädigung aus.
Erlass von Geldbussen wegen Verzug und Vertragsstrafen Art. 50 - § 1 - Ein Auftragnehmer erhält einen Erlass von Geldbussen wegen Ausführungsverzug: 1. ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass der Verzug ganz oder teilweise entweder dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist oder auf Umstände wie in Artikel 56 erwähnt zurückzuführen ist, insofern sie vor Ablauf der Vertragsfristen aufgetreten sind;in diesen Fällen bringen erstattete Geldbussen von Rechts wegen Zinsen zu dem in Artikel 69 vorgesehenen Zinssatz ab dem Datum, an dem die betreffende Zahlung hätte getätigt werden müssen, 2. teilweise, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Betrag der angewandten Geldbussen und der geringen Bedeutung der mit Verspätung ausgeführten Leistungen besteht.Dieses Missverhältnis gilt als vorhanden, wenn der Wert der nichterbrachten Leistungen 5 Prozent des Gesamtwerts des Auftrags nicht erreicht, insofern die ausgeführten Leistungen jedoch normal benutzt werden können und der Auftragnehmer alles darangesetzt hat, ausstehende Leistungen in kürzester Zeit zu beenden. § 2 - Artikel 52 findet Anwendung auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Begebenheiten und Umstände, auf die sich in den Anträgen auf Erlass von Geldbussen wegen Verzug berufen wird. § 3 - Zur Vermeidung des Verfalls wird ein Antrag auf Erlass von Geldbussen schriftlich eingereicht, und zwar spätestens neunzig Tage nach: 1. der einmaligen Zahlung oder der Zahlung, die als Restzahlung ausgewiesen ist, wenn es sich um Bauaufträge handelt, 2.der …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.