{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Es wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, das hinsichtlich der endgültigen Abnahme für abnahmefähig befunden wird, bis zum Beweis des Gegenteils am Datum des Ablaufs der Garantiefrist oder - in den in Absatz 2 erwähnten Fällen - an dem vom Unternehmer in seinem Einschreiben angegebenen Datum der endgültigen Abnahme in diesem Zustand gewesen ist. § 4 - Die Überprüfung des Bauwerks im Hinblick auf die vorläufige oder endgültige Abnahme erfolgt in Anwesenheit des Unternehmers oder nachdem er mindestens sieben Tage vor der Abnahme ordnungsgemäss per Einschreiben zur Abnahme eingeladen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn während der für die vorläufige oder endgültige Abnahme festgelegten Frist von fünfzehn Tagen der Zustand des Bauwerks wegen schlechter Witterungsbedingungen nicht festgestellt werden kann, wird diese Unmöglichkeit nach Einladung des Unternehmers durch ein Protokoll festgestellt und das Protokoll zur Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung wird innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Tag aufgestellt, ab dem diese Unmöglichkeit nicht mehr besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unternehmer darf diese Umstände nicht geltend machen, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen, das Bauwerk in abnahmefähigem Zustand abzuliefern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bauwerk gilt erst als fertig gestellt, nachdem der Unternehmer abgelagertes Material, abgelagerte Gegenstände, Hindernisse und Änderungen an der Ortsbeschaffenheit beseitigt hat, die durch die Auftragsausführung bedingt waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 93 - Bei zwei Abnahmen, einer vorläufigen und einer endgültigen, wird die Sicherheitsleistung jeweils zur Hälfte freigegeben: die erste Hälfte nach der vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags und die zweite nach der endgültigen Abnahme, in beiden Fällen unter Abzug der Beträge, die der Unternehmer dem öffentlichen Auftraggeber eventuell schuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist nur eine einzige Abnahme vorgesehen, erfolgt die Freigabe in einem Mal nach dieser Abnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragspreis bei Ausführungsverzug Art. 94 - Der Preis von Bauleistungen, die in einem dem Unternehmer zuzuschreibenden Verzugszeitraum ausgeführt werden, wird gemäss dem für den öffentlichen Auftraggeber günstigsten Berechnungsmodus wie folgt festgelegt: 1. entweder indem den für die Revision vertragsmässig vorgesehenen preisbildenden Bestandteilen die in dem betreffenden Verzugszeitraum geltenden Werte zugewiesen werden 2.oder indem jedem dieser Bestandteile ein wie folgt bestimmter Durchschnittswert (E) zugewiesen wird:</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image dabei sind: e1, e2,..., en die aufeinander folgenden Werte des betreffenden Bestandteils während der Vertragsfrist, gegebenenfalls in dem Masse verlängert, wie der Verzug nicht dem Unternehmer zuzuschreiben ist, t1, t2,..., tn die mit diesen Werten übereinstimmenden Zeitspannen, die in Monaten von dreissig Tagen ausgedrückt sind; Monatsteile und Zeiträume des Aufschubs der Auftragsausführung werden nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert von E wird bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungen Art. 95 - § 1 - Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung des Auftragswerts müssen Unternehmer eine datierte und unterzeichnete Schuldforderung mit detailliertem Baufortschrittsbericht, der ihrer Ansicht nach die beantragte Zahlung rechtfertigt, einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen: 1. Mengen, die auf der Grundlage der Posten des zusammenfassenden Aufmasses ausgeführt wurden, 2.Mengen, die über die in den Posten des zusammenfassenden Aufmasses vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden, 3. zusätzliche Bauleistungen, die aufgrund einer schriftlichen Anweisung ausgeführt wurden, 4.Bauleistungen, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom Unternehmer vorgeschlagen, vom öffentlichen Auftraggeber jedoch noch nicht angenommen worden sind. § 2 - Öffentliche Auftraggeber verfügen über eine Überprüfungsfrist von dreissig Tagen ab Empfang der Schuldforderung und des detaillierten Baufortschrittsberichts wie in § 1 erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb der Überprüfungsfrist nimmt der öffentliche Auftraggeber folgende Handlungen vor: 1. Er überprüft den eingereichten Baufortschrittsbericht und berichtigt ihn gegebenenfalls.Kommen darin Einheitspreise vor, die noch nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind, legt er diese Preise unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen fest. 2. Er erstellt ein Protokoll mit Angabe der Bauleistungen, die er im Hinblick auf ihre Bezahlung annimmt, und des Betrags, den er seiner Ansicht nach schuldet.Er setzt den Unternehmer schriftlich von diesem Protokoll in Kenntnis und ersucht ihn, innerhalb fünf Tagen eine Rechnung über den angegebenen Betrag einzureichen. § 3 - Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird innerhalb folgender Zahlungsfrist vorgenommen: 1. innerhalb dreissig Tagen ab Ablauf der in § 2 erwähnten Überprüfungsfrist.Für Aufträge, die vor dem 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2013 abgeschlossen werden, beträgt die Zahlungsfrist sechzig Tage, insofern es sich um die Restzahlung oder einmalige Zahlung des Auftragswerts handelt, 2. innerhalb sechzig Tagen ab Ablauf der in § 2 erwähnten Überprüfungsfrist für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschliesslich für Bauleistungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäss anerkannt sind. § 4 - Die Überprüfungsfrist wird verlängert im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist von fünf Tagen, die dem Unternehmer aufgrund von § 2 Absatz 3 Nr.2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumt wird, überschritten wird, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Unternehmern über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 400 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss. § 5 - Sofern vorerwähnte Überprüfung für einen bestimmten Auftrag nicht vorgesehen ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreissig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, dreissig Tage ab dem Zeitpunkt des Empfangs des detaillierten Baufortschrittsberichts, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung vor Ausführung der durch den detaillierten Baufortschrittsbericht festgestellten Bauleistungen erhält, dreissig Tage ab Ausführung der Bauleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Ergänzende Bestimmungen für Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen Anwendbare Bestimmungen Art. 96 - Die Artikel 25, 66, 76 § 2, 86, 87, 91 und 95 sind nicht auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 74, 77 Absatz 1 und 90 sind nicht anwendbar, wenn der Betreuer Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechte der Parteien an Grundstücken Art. 97 - Grundstücke, die einem öffentlichen Auftraggeber gehören und auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, dürfen einem Betreuer nicht vor Erstellung der authentischen Urkunde zur Verfügung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann für die Dauer der Ausführung des Bauwerks auf das Zuwachsrecht verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreuer kann Rechte und Pflichten in Bezug auf das erworbene dingliche Recht nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 98 - Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet: 1. bei Miete, bei Miete mit Kaufoption oder Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit oder bei Erbpacht, die in Artikel 115 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 110 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 120 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit vorgesehen sind: a) den Auftragspreis durch Mietzahlungen, Zahlung des Erbbauzinses und/oder des Erbpachtzinses zu begleichen, b) das Bauwerk zweckentsprechend zu verwenden, c) gemäss den Artikeln 1754 bis 1756 des Zivilgesetzbuches die dem Mieter obliegenden Reparaturen vorzunehmen und für den gewöhnlichen Unterhalt des Bauwerks zu sorgen, d) weder Innen- noch Aussenumbauten am Bauwerk ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Betreuers vorzunehmen, 2.den Auftragspreis in Form von Jahresraten zu zahlen, wenn gemäss Artikel 115 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 110 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 120 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit der Erwerb des Bauwerks ab seiner Zurverfügungstellung vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen des Betreuers Art. 99 - Ein Betreuer ist verpflichtet: 1. gemäss den Bestimmungen von Artikel 26 eine Sicherheit zu leisten. Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist diese Sicherheitsleistung aufgrund der Kosten des zu erstellenden Bauwerks, so wie es sich aus dem abgeschlossenen Auftrag ergibt, zu berechnen, Finanzierungs-, Planungs- und Untersuchungskosten ausgenommen, 2. dem öffentlichen Auftraggeber und den in Artikel 121 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 116 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 126 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnten Dritten gegenüber die dem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auferlegte Haftung ab dem Datum der vorläufigen Abnahme vollständig zu übernehmen.Dieselbe Haftung gilt bei Anwendung von Artikel 120 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 115 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 125 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit für Teile des Bauwerks, an denen weniger als zehn Jahre vor Ausübung der Kaufoption oder Eigentumsübertragung umfangreiche Ausstattungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden sind, 3. die in Artikel 42 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 41 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auferlegten Verpflichtungen in gleich welchem Stadium selbst zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass Unternehmer, Lieferanten, Unterauftragnehmer und Personen, die auf der Baustelle Personal zur Verfügung stellen, sie ebenfalls erfüllen, 4.die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Auftragsunterlagen in gleich welchem Stadium selbst einzuhalten und dafür zu sorgen, dass Unternehmer, Lieferanten, Unterauftragnehmer und Personen, die auf der Baustelle Personal zur Verfügung stellen, sie ebenfalls einhalten, 5. unbeschadet des Artikels 24 auf seine Kosten die in den Auftragsunterlagen vorgeschriebenen Versicherungen zur Deckung seiner Haftung als Bauherr und der Haftung der Unternehmer während und nach den Bauleistungen abzuschliessen.Er schliesst ebenfalls eine Versicherung für die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor Beginn der Bauleistungen legt er dem öffentlichen Auftraggeber eine gleichlautende Abschrift der Versicherungspolicen vor; diese umfassen eine Klausel, laut deren die Versicherungsgesellschaften sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherungen zu benachrichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorerwähnte Versicherungspolicen umfassen ausserdem eine Klausel, laut deren alle Entschädigungen seitens Garanten bei Unzulänglichkeiten des Betreuers von Rechts wegen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem benachteiligten Dritten zukommen, sobald sie vom Versicherer geschuldet werden, 6. das geplante Bauwerk gemäss den vom öffentlichen Auftraggeber gebilligten Plänen, Unterlagen und Lastenheften zu errichten, 7.dieses fertig gestellte Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber oder gegebenenfalls Dritten, die die vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Bedingungen erfüllen, innerhalb der Ausführungsfristen zur Verfügung zu stellen, 8. wenn er Eigentümer des Bauwerks ist und es vermietet: a) dem Mieter für die gesamte Laufzeit des Auftrags das ungestörte und ausschliessliche Nutzungsrecht am Bauwerk zu gewährleisten, b) sämtliche Reparaturen mit Ausnahme der dem Mieter obliegenden beziehungsweise der kleineren Unterhaltsreparaturen, die zur Instandhaltung des Bauwerks erforderlich sind, durchzuführen, c) weder Innen- noch Aussenumbauten am Bauwerk ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers und des Mieters vorzunehmen. Zurverfügungstellung des Bauwerks Art. 100 - Die Zurverfügungstellung eines Bauwerks wird in einem vom öffentlichen Auftraggeber auszustellenden Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dauer und Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 101 - Bei Miete, bei Miete mit Kaufoption oder Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit oder bei Erbpacht wie in Artikel 115 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 110 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 120 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit vorgesehen werden Dauer der Sicherheitsleistung und Freigabemodalitäten in den Auftragsunterlagen festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 102 - § 1 - Verzug bei Zurverfügungstellung des Bauwerks führt ohne Inverzugsetzung zur Anwendung der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Geldbussen wegen Verzug. § 2 - Vom Betreuer geschuldete Geldbussen wegen Verzug und Vertragsstrafen können von der Sicherheitsleistung oder sogar von Beträgen, die der öffentliche Auftraggeber nach Zurverfügungstellung des Bauwerks zahlen muss, abgezogen werden. § 3 - Stellt der öffentliche Auftraggeber nach Zurverfügungstellung des Bauwerks eine Nichteinhaltung der Vertragsklauseln fest, kann er nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem er sie dem Betreuer per Einschreiben notifiziert hat, an die Stelle des Betreuers treten, um auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Betreuers Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall werden die vom öffentlichen Auftraggeber eingegangenen Kosten von den Beträgen abgezogen, die dieser dem Betreuer schuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Verpflichtungen des Betreuers während der Garantiefrist und seiner Zehnjahreshaftung, die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung mehr, sobald das Eigentum am Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungen Art. 103 - § 1 - Auftragspreise werden wie folgt gezahlt: 1. entweder durch Mieten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk mietet.Ist eine Kaufoption im Auftrag vorgesehen und wird sie ausgeübt, ist der Restbetrag ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen in einem Mal zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist in denselben Unterlagen die Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit vorgesehen, so gilt, dass die Mietzahlungen den Gesamtpreis decken, 2. oder durch Jahresraten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk bei seiner Zurverfügungstellung, die im Protokoll zur vorläufigen Abnahme festgestellt wird, als Eigentum erwirbt, 3.oder durch Zahlung des Erbpachtzinses, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbpachtrecht erwirbt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Auftragsunterlagen werden Modalitäten für die Zahlung von Miete, Erbbauzins, Jahresrate oder Erbpachtzins vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlung der dem Betreuer geschuldeten Beträge erfolgt: - im Fall von Miete, Erbbauzins, Jahresrate oder Erbpachtzins entweder an dem in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Fälligkeitsdatum - oder in den anderen Fällen innerhalb dreissig Tagen ab dem vorgesehenen Fälligkeitsdatum.</p>\n<p class=\"lf-p\">In keinem Auftrag dürfen Zahlungen vor Zurverfügungstellung des Bauwerks vorgeschrieben werden. § 2 - Die Fristen zur Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins laufen ab dem Datum des in Artikel 100 vorgesehenen Protokolls. § 3 - Auf keinen Fall schuldet der öffentliche Auftraggeber eine Miete, einen Erbbauzins, eine Jahresrate beziehungsweise einen Erbpachtzins für Zeiträume, während deren er das Bauwerk nicht verwenden kann, weil der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen für öffentliche Baukonzessionen Anwendbare Bestimmungen Art. 104 - Folgende Bestimmungen sind auf öffentliche Baukonzessionen anwendbar: 1. Kapitel 1, 2.Kapitel 2, mit Ausnahme der Artikel 16, 17, 26, 33 und 64 bis 66, 3. die Artikel 75, 76 § 1, 77 bis 79, 82 §§ 1 und 2 und 88 bis 90. Rechte an Grundstücken, die im Rahmen einer Konzession überlassen werden Art. 105 - § 1 - Ein Konzessionär kann während der gesamten Laufzeit der Konzession über ein Erbbaurecht an den Grundstücken verfügen, die - sofern es sich um Grundstücke des öffentlichen Eigentums handelt - zu diesem Zweck entwidmet werden können. Der Konzessionär verfügt jedoch nicht über die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1824 über das Erbbaurecht vorgesehenen Rechte. § 2 - Verzichtet der öffentliche Auftraggeber bei Gewährung eines Erbbaurechts an den Konzessionär für die gesamte Laufzeit der Konzession auf den Zuwachs, so verfügt der Konzessionär bis zum Ablauf der Konzession über das Volleigentum am Bauwerk. Bei Ablauf wird das Eigentumsrecht an diesem Bauwerk frei von irgendwelchen dinglichen Rechten übertragen und gehört automatisch und von Rechts wegen dem öffentlichen Auftraggeber, ohne dass dieser irgendeine Entschädigung dafür zu zahlen hat. Das Gleiche gilt für andere Gebäude, die der Konzessionär während der Laufzeit der Konzession errichtet und deren Abbruch der öffentliche Auftraggeber bei Ablauf der Konzession nicht verlangt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Laufzeit der Konzession kann das Bauwerk ohne ausdrückliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers mit keinerlei Hypothek belastet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann des Weiteren mit keinerlei Dienstbarkeit belastet werden. § 3 - Der Konzessionär kann seine aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Pflichten nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers übertragen. In keinem Fall ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, eine Übertragung, die zur Aufteilung der Konzession führen würde, anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laufzeit der Konzession Art. 106 - Beginn und Ende der Laufzeit einer Konzession werden in den Konzessionsunterlagen festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungen Art. 107 - Unbeschadet des Artikels 24 schliesst ein Konzessionär auf seine Kosten die in den Konzessionsunterlagen vorgeschriebenen Versicherungen zur Deckung seiner Haftung als Bauherr und der Haftung der Unternehmer während und nach den Bauleistungen ab. Er schliesst ebenfalls eine Versicherung für die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konzessionär muss bei Abschluss der Bauleistungen und vor Inbetriebnahme des Bauwerks ebenfalls eine Feuerversicherung für die errichteten Bauwerke abschliessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor Beginn der Bauleistungen beziehungsweise Inbetriebnahme des Bauwerks legt der Konzessionär dem öffentlichen Auftraggeber eine Abschrift dieser Versicherungspolicen vor; diese umfassen eine Klausel, laut deren die Versicherer sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherungen zu benachrichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorerwähnte Versicherungspolicen umfassen ausserdem eine Klausel, laut deren alle Entschädigungen seitens Garanten bei Unzulänglichkeiten des Konzessionärs von Rechts wegen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem benachteiligten Dritten zukommen, sobald sie vom Versicherer geschuldet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitsleistung Art. 108 - Die Sicherheitsleistung deckt die Verpflichtungen eines Konzessionärs für die gesamte Laufzeit der Konzession.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird nach Verhältnis des Werts der Konzession gemäss einer der folgenden Modalitäten pauschal festgelegt: 1. entweder deckt sie sowohl die Kosten der Bauleistungen als auch den Wert der Nutzung 2.oder für die Kosten der Bauleistungen und den Wert der Nutzung wird eine separate Sicherheitsleistung vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Konzessionsunterlagen kann die Sicherheitsleistung durch andere gleichwertige Garantien ersetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Konzessionsunterlagen werden Modalitäten für die Freigabe der Sicherheitsleistung festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung Art. 109 - Konzessionäre sind für die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung verantwortlich, die Gegenstand der Konzession ist. Zu ihren Lasten gehen: 1. Unterhalt und Reparatur des Bauwerks, 2.sämtliche auf das Bauwerk angewandte Abgaben und Steuern, 3. ausser bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen Anschlussrechte und -kosten. Zehnjahreshaftung Art. 110 - Ein Konzessionär übernimmt dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte Haftung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf andere, für die Betreibung der Konzession unerlässliche Gebäude.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Konzession eine Laufzeit von weniger als zehn Jahren oder wird sie vor Ende dieses Zeitraums entweder in Anwendung der Artikel 113 und 114 oder im gemeinsamen Einvernehmen der Parteien beendet, trägt der Konzessionär dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Haftung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einem Preis verbundene Konzession Art. 111 - Ist eine Konzession mit einem vom öffentlichen Auftraggeber zu zahlenden Preis verbunden, so besteht dieser Preis aus einem in regelmässigen Abständen zahlbaren Pauschalbetrag. Dieser Preis kann jedoch jährlich aufgrund einer in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Formel revidiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Preis wird erst ab dem Tag der effektiven Vollendung der vom Konzessionär auszuführenden Bauleistungen geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Abgabe verbundene Konzession Art. 112 - Ist eine Konzession mit einer vom Konzessionär zu zahlenden Abgabe verbunden, so besteht diese Abgabe ausser bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen entweder aus einem Pauschalbetrag oder aus einem Prozentsatz des vom Konzessionär erzielten Bruttoumsatzes oder aus einem um einen Prozentsatz des vorerwähnten Bruttoumsatzes erhöhten Pauschalbetrag. Die Zahlung erfolgt in regelmässigen Abständen auf der Grundlage der in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Modalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besteht die Abgabe aus einem Pauschalbetrag, so kann er jährlich aufgrund einer in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Formel revidiert werden. Handelt es sich um einen Prozentsatz des Bruttoumsatzes, so führt der Konzessionär eine der Betreibung der Konzession eigene Buchhaltung, zu der die Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers oder Personen, die er bestimmt, jederzeit Zugang haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abgabe wird ab dem vorgesehenen Tag der Vollendung der vom Konzessionär auszuführenden Bauleistungen geschuldet. Hat der öffentliche Auftraggeber jedoch ebenfalls Bauleistungen auszuführen und fällt der Tag ihrer effektiven Vollendung nach demjenigen, der für die vom Konzessionär auszuführenden Bauleistungen vorgesehen ist, wird die Abgabe erst ab dem Tag der effektiven Vollendung der vom öffentlichen Auftraggeber auszuführenden Bauleistungen geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende der Konzession Art. 113 - Hat eine Konzession eine Laufzeit von mehr als dreissig Jahren, kann in den Konzessionsunterlagen vorgesehen werden, dass jede der beteiligten Parteien nach Ablauf dieses Zeitraums die Konzession ohne Entschädigung mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber das in Artikel 105 § 2 erwähnte Eigentumsrecht am Tag, an dem die Konzession ausläuft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Bei höherer Gewalt aufseiten eines öffentlichen Auftraggebers kann dieser die Konzession vorzeitig beenden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall hat der Konzessionär Anspruch auf eine Entschädigung, die einem durch eine Bruchzahl ausgedrückten Teil der Kosten der von ihm ausgeführten Bauleistungen entspricht; diese Kosten werden gegebenenfalls um den in den Konzessionsunterlagen näher bestimmten Wert der Grundstücke erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Nenner dieser Bruchzahl entspricht der in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Laufzeit der Konzession. Er beträgt jedoch immer 29, wenn die vereinbarte Laufzeit der Konzession über dreissig Jahre hinausgeht und im Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, der Konzession nach Ablauf dieses Zeitraums ein Ende zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zähler der Bruchzahl entspricht der Differenz zwischen Nenner und Anzahl abgelaufener ganzer Jahre zwischen dem Tag des Beginns der Konzession und demjenigen, an dem der öffentliche Auftraggeber sie beendet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die auf diese Art und Weise berechnete Entschädigung wird je nach Fall erhöht: 1. entweder um einen Betrag, der sich auf das Doppelte des jährlichen Preises zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers beläuft, und zwar auf der Grundlage seiner im letzten effektiven Betriebsjahr der Konzession erreichten Höhe, 2.oder um einen Betrag, der der vom Konzessionär für die letzten zwei Jahre der Konzession gezahlten Abgabe entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Erhöhung wird entsprechend herabgesetzt, wenn der öffentliche Auftraggeber weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Konzession dieser Konzession ein Ende setzt. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Konzession ebenfalls vorzeitig beenden, wenn der Konzessionär die aus der Konzession hervorgehenden Verpflichtungen schwer verletzt, sei es gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder gegenüber den Benutzern der Dienstleistung, die er zu erbringen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall hat der Konzessionär Anspruch auf Zahlung - innerhalb einer Frist von einem Jahr - einer Entschädigung, die einem durch eine Bruchzahl ausgedrückten Teil der Hälfte der Kosten der von ihm ausgeführten Bauleistungen entspricht; diese Entschädigung wird um den in den Konzessionsunterlagen näher bestimmten Wert der Grundstücke erhöht, wenn diese Grundstücke dem Konzessionär gehören und dort für die Konzession unerlässliche Gebäude errichtet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zähler und Nenner des Bruchs werden gemäss § 1 festgelegt. Bei der Festlegung der Anzahl abgelaufener Jahre zwischen dem Datum des Beginns der Konzession und demjenigen, an dem der öffentliche Auftraggeber sie beendet hat, gilt jedoch ein angefangenes Jahr als ein ganzes Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die auf diese Weise berechnete Entschädigung wird um die dem öffentlichen Auftraggeber vom Konzessionär eventuell geschuldeten Abgaben vermindert, die um einen Zinssatz von einem Prozent pro Monat beziehungsweise pro angefangenen Monat Verzug bei der Zahlung dieser Abgaben erhöht werden. § 3 - Unbeschadet des Artikels 113 kann ein Konzessionär die Konzession nur in Fällen höherer Gewalt seinerseits vorzeitig beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in diesem Fall der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk verwendet, hat der Konzessionär Anspruch auf Zahlung - innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Eigentumsübertragung - einer gemäss § 2 berechneten Entschädigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber schuldet keine Entschädigung, wenn er das Bauwerk nicht verwendet. § 4 - Bei Anwendung der Paragraphen 1 und 2 erwirbt der öffentliche Auftraggeber am Datum, an dem die Konzession vorzeitig beendet wird, das Eigentum - frei von sämtlichen Rechten - an Bauwerken, die vom Konzessionär auf Grundstücken, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören, errichtet worden sind, und an den für die Betreibung unerlässlichen Grundstücken und Bauwerken, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung von § 3 erfolgt die Eigentumsübertragung unter denselben Bedingungen entweder unverzüglich oder zu dem vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Zeitpunkt, oder aber bei Ablauf der Konzession, je nachdem ob der öffentliche Auftraggeber die errichteten Bauwerke verwendet oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen für Lieferaufträge Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Lieferaufträge Teilbestellungen Art. 115 - Sind in den Auftragsunterlagen für alle oder einen Teil der zu liefernden Mengen eine oder mehrere Teilbestellungen vorgesehen, so unterliegt die Auftragsausführung der Notifizierung jeder dieser Bestellungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lieferfrist Art. 116 - § 1 - Lieferfristen werden entweder in Werktagen oder in Kalendertagen, -wochen oder -monaten oder von Datum zu Datum festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Lieferfrist in Werktagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: 1. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, 2.der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Lieferfrist in Kalendertagen, -wochen oder -monaten festgelegt, wird sie während der Schliessung des Unternehmens des Lieferanten wegen Jahresurlaub ausgesetzt, ausser wenn die Lieferfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt. § 2 - Die Lieferfrist läuft je nach Fall ab dem Tag nach dem Auftragsabschluss oder ab dem Bestelldatum.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Lieferfrist ist die Zeit einbegriffen, die für die vor der Herstellung vorzunehmenden Verrichtungen und für die Vorbereitung der Lieferungen nötig ist, insbesondere für eventuelle vorherige technische Abnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu liefernde Mengen Art. 117 - Wenn gemäss den Auftragsunterlagen Fest- oder Mindestmengen festgelegt sind, erwirbt ein Lieferant durch den Auftragsabschluss das Recht, diese Fest- oder Mindestmengen zu liefern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Setzt der öffentliche Auftraggeber die Fest- oder Mindestmengen herab, so hat der Lieferant gegebenenfalls Anspruch auf einen gerechten Ausgleich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liefermodalitäten Art. 118 - § 1 - Waren werden an den in den Auftragsunterlagen bestimmten Ort geliefert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber darf die Waren an andere Orte liefern lassen und die Abnahmen dort durchführen, ohne dass der Lieferant deswegen Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann. In diesem Fall gehen jedoch zusätzliche Risiken und Mehrkosten für Transport, Laden und Aufladen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. § 2 - Für jede Lieferung stellt der Lieferant im Hinblick auf die vorläufige Abnahme einen Lieferschein auf. Er sendet oder übergibt diesen Lieferschein dem öffentlichen Auftraggeber spätestens am Tag des Versands beziehungsweise der Lieferung der Waren. Auf diesem Lieferschein werden die versandten Waren präzisiert und Mengen und andere vom öffentlichen Auftraggeber vorgeschriebene Vermerke angegeben. Die Nummer des Sonderlastenhefts und gegebenenfalls das Bestelldatum und die Nummer des Loses sind ebenfalls auf dem Lieferschein anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Lieferschein darf durch eine Rechnung mit denselben Angaben ersetzt werden. § 3 - Lieferungen, die nicht unter den Bedingungen der Auftragsunterlagen zur Abnahme vorgelegt werden oder mit Unkosten belastet sind, können abgelehnten Lieferungen gleichgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpackungen Art. 119 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen gehen Verpackungen in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, ohne dass der Lieferant dafür Anspruch auf irgendeine Entschädigung erheben kann. § 2 - Ist in den Auftragsunterlagen vorgesehen, dass Verpackungen Eigentum des Lieferanten bleiben, werden sie ihm auf seine Kosten bis zu dem im Angebot angegebenen Bestimmungsort frei von jedem dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreibenden anormalen Schaden zurückgesandt. Dies geschieht in der in den Auftragsunterlagen festgelegten Frist, die ab dem Tag läuft, an dem die Lieferungen am Lieferungsort ankommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablauf dieser Frist darf der Lieferant dem öffentlichen Auftraggeber diese Verpackungen zu dem Preis anrechnen, den er in seinem Angebot angegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zurückzusendende Verpackungen tragen eine laufende Nummer und die Marke des Lieferanten. Überprüfung der Lieferung Art. 120 - Ein öffentlicher Auftraggeber überprüft Lieferungen am Lieferungsort. Er stellt eventuelle Schäden fest. Das Ergebnis dieser Überprüfung und das genaue Datum der Ankunft der Lieferungen werden in einem Protokoll oder eventuell auf dem Lieferschein oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von dreissig Tagen ab dem gemäss Absatz 1 festgestellten Lieferdatum, um die Formalitäten für die technische Abnahme und/oder die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem Lieferanten ihr Ergebnis zu notifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist läuft ab dem Tag nach Ankunft der Lieferungen am Bestimmungsort, insofern der öffentliche Auftraggeber im Besitz des Lieferscheins oder der Rechnung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Überschreitung dieser Frist durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers schuldet dieser dem Lieferanten pro Verzugstag eine Entschädigung, die 0,01 Prozent der Beträge entspricht, deren Zahlung von der vorläufigen Abnahme abhängt, bei höchstens 7,5 Prozent ihrer Gesamtsumme.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber die notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Waren erneut zur Abnahme vorgelegt oder in dem Zustand, in dem sie sich befinden, geliefert werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragsänderungen Art. 121 - § 1 - Anweisungen zur Änderung eines Auftrags werden schriftlich erteilt. Eine mündliche Anweisung, von der der Lieferant dem leitenden Beamten innerhalb achtundvierzig Stunden per Einschreiben Meldung gemacht hat und der der öffentliche Auftraggeber sich innerhalb dreier Werktage ab Empfang des besagten Einschreibens nicht widersetzt hat, wird einer schriftlichen Anweisung gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Anweisungen werden die Änderungen angegeben, die an den ursprünglichen Auftragsklauseln anzubringen sind. § 2 - Unvorhergesehene Lieferungen, die der Lieferant ausführen muss, vorgesehene Lieferungen, die aus dem Auftrag wegfallen, und alle anderen Änderungen werden zum Einheitspreis des Angebots oder, in dessen Ermangelung, zu einem zu vereinbarenden Einheitspreis berechnet. § 3 - Änderungen des Auftragspreises müssen zwischen den Parteien auf der Grundlage eines Vorschlags vereinbart werden, den der Lieferant innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, an dem Änderungsanweisungen gültig erteilt worden sind, per Einschreiben einreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Einigung in Bezug auf die neuen Einheitspreise legt der öffentliche Auftraggeber sie unbeschadet der Rechte des Lieferanten von Amts wegen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Lieferant muss die Lieferungen ungeachtet der Anfechtungen, zu denen die Festsetzung der neuen Preise Anlass geben könnte, ohne Unterbrechung fortführen. § 4 - Bei zusätzlichen Lieferungen oder Änderungen an vorgesehenen Lieferungen gibt die schriftliche Anweisung, die Verrechnung oder der Zusatzvertrag Folgendes an: 1. entweder die Verlängerung der Ausführungsfrist auf der Grundlage der Erhöhung des Auftragswerts und der Art der Änderungen und zusätzlichen Lieferungen 2.oder den Ausschluss jeglicher Fristverlängerung. § 5 - Wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts verursachen, hat der Lieferant Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des endgültigen Auftragswerts und unbeschadet der Anwendung eventueller anderer Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 117 Absatz 2 10 Prozent dieser Verminderung entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlung dieser Entschädigung unterliegt der Einreichung einer Schuldforderung oder eines als solche geltenden schriftlichen Antrags seitens des Lieferanten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haftung des Lieferanten Art. 122 - Lieferanten haften für ihre Lieferungen bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfungs- und Notifizierungsformalitäten, ausser wenn die in den Lagern des Empfängers aufgetretenen Verluste oder Schäden auf Begebenheiten oder Umstände zurückzuführen sind, die in den Artikeln 54 und 56 erwähnt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geldbussen wegen Verzug Art. 123 - § 1 - Geldbussen wegen Verzug werden auf der Grundlage von 0,1 Prozent pro Verzugstag berechnet, bei höchstens 7,5 Prozent des Werts der Waren, deren Lieferung mit demselben Verzug erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Lieferfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt, wird der Modus der Berechnung von Geldbussen wegen Verzug für Waren, deren Lieferung mit demselben Verzug erfolgt ist, in den Auftragsunterlagen festgelegt. In diesem Fall kann vorerwähnter Prozentsatz in den Auftragsunterlagen auf höchstens 10 Prozent erhöht werden. Dieser Prozentsatz wird entsprechend der jeweiligen Bedeutung festgelegt, die dem Vergabekriterium in Bezug auf die Ausführungsfrist zukommt. Ist der Berechnungsmodus nicht in den Auftragsunterlagen festgelegt, so ist der in Absatz 1 vorgesehene Berechnungsmodus anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der Lieferungen wird auf der Grundlage des ursprünglichen Auftragswerts unter Berücksichtigung daran angebrachter Änderungen berechnet, in Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen und in Artikel 71 des vorliegenden Erlasses erwähnte Refaktien jedoch nicht einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geldbussen wegen Verzug mit einem Gesamtbetrag unter 75 EUR pro Auftrag werden nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Datum, an dem Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber für die Durchführung der vorläufigen Teilabnahme zur Verfügung gestellt werden, gilt für die eventuelle Anwendung von Geldbussen wegen Verzug als Lieferdatum. § 2 - Umfasst der Auftrag mehrere Teile oder Phasen mit jeweils einer eigenen Ausführungsfrist und einem eigenen Betrag, so wird für die Anwendung von Geldbussen jede Phase beziehungsweise jeder Teil einem einzelnen Auftrag gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in den Auftragsunterlagen keine Teile oder Phasen im Sinne von Absatz 1 festgelegt werden, wohl aber Teilausführungsfristen angegeben werden, ohne sie als zwingend zu bestimmen, sind diese Fristen als reine Voraussichten für den Auftragsverlauf zu betrachten und für die Anwendung von Geldbussen wird nur die Endfrist berücksichtigt. Wird in den Auftragsunterlagen dagegen bestimmt, dass die Teilausführungsfristen zwingend sind, so wird ihre Nichteinhaltung mit besonderen, in diesen Unterlagen vorgesehenen Geldbussen oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, mit Geldbussen belegt, die gemäss § 1 berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Massnahmen von Amts wegen Art. 124 - § 1 - Wird zu Massnahmen von Amts wegen in Form einer Ausführung in eigener Trägerschaft oder eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers übergegangen, so werden die Mehrkosten nur auf Lieferungen berechnet, die vom säumigen Lieferanten noch zu liefern waren und die tatsächlich in eigener Trägerschaft ausgeführt oder bei einem neuen Lieferanten bestellt worden sind, ohne dass in Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen oder in Artikel 71 des vorliegenden Erlasses erwähnte Refaktien, die die Preise des säumigen oder des neuen Lieferanten eventuell verändern hätten können, berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Mehrkosten zu berücksichtigende Preise werden gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geldbussen wegen Verzug laufen zu Lasten des säumigen Lieferanten weiter bis zum Datum der Lieferung beziehungsweise Herstellung der Waren und, bei einem Auftrag für Rechnung des säumigen Lieferanten, spätestens bis zum Ablauf der für die Ausführung von Amts wegen festgelegten Frist. § 2 - Wenn der Auftrag Lieferungen als Gegenstand hat, die nicht oder nicht mehr im Handel sind oder die nur vom säumigen Lieferanten hätten geliefert werden können, und wenn der öffentliche Auftraggeber sich identische Waren unmöglich besorgen kann, kann dieser sie nach Inverzugsetzung per Einschreiben unter den in Artikel 47 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen durch gleichartige Lieferungen ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Inverzugsetzung bestimmt der öffentliche Auftraggeber die gleichartigen Lieferungen, die er zu bestellen beabsichtigt. § 3 - Angekaufte Lieferungen, die Gegenstand des Auftrags für Rechnung des säumigen Lieferanten sind, werden gemäss den Vorschriften des ursprünglichen Auftrags abgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in § 2 vorgesehenen Fall werden gleichartige Lieferungen, die für Rechnung des säumigen Lieferanten bestellt oder in eigener Trägerschaft ausgeführt worden sind, den vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Prüfungen unterworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der säumige Lieferant wird ordnungsgemäss von Ort und Datum in Kenntnis gesetzt, an denen die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Prüfungen durchgeführt werden. Er darf dort anwesend sein oder sich vertreten lassen, ausser wenn der neue Lieferant sich dem widersetzt, wenn diese Prüfungen in dessen Einrichtungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall kann der säumige Lieferant verlangen, dass ihm das Ergebnis der Prüfungen und Abnahmen mitgeteilt wird. § 4 - Der säumige Lieferant trägt ebenfalls die Kosten für den Abschluss des Auftrags beziehungsweise der Aufträge für seine Rechnung. Ungeachtet des Auftragsvergabeverfahrens werden diese Kosten auf 1 Prozent des ursprünglichen Werts dieses Auftrags festgelegt, ohne dass sie 15.000 EUR übersteigen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerden in Bezug auf die Abnahme Art. 125 - Beschwerden über Beschlüsse, die vom öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf Abnahmen gefasst worden sind, werden spätestens am fünfzehnten Tag nach Versendung des Beschlusses per Einschreiben eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragspreis bei Ausführungsverzug Art. 126 - Die Kosten von Lieferungen, die in einem dem Lieferanten zuzuschreibenden Verzugszeitraum ausgeführt werden, werden auf der Grundlage des für den öffentlichen Auftraggeber günstigsten Endpreises berechnet, indem den für die Revision vertragsmässig vorgesehenen preisbildenden Bestandteilen die Werte zugewiesen werden, die entweder unter Bezug auf den vertraglichen Lieferzeitraum oder unter Bezug auf den tatsächlichen Lieferzeitraum festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungen Art. 127 - Die Zahlung der einem Lieferanten geschuldeten Beträge wird innerhalb dreissig Tagen ab Ablauf der in Artikel 120 Absatz 2 erwähnten Überprüfungsfrist vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäss aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage ab Ablauf der in Artikel 120 Absatz 2 erwähnten Überprüfungsfrist für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschliesslich für Lieferungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäss anerkannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Rechnung gilt als Schuldforderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Zahlungsfrist ab Ablauf der in Artikel 120 Absatz 2 erwähnten Überprüfungsfrist für jede Teillieferung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern vorerwähnte Überprüfung für einen bestimmten Auftrag nicht vorgesehen ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreissig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreissig Tage ab der Lieferung, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor der Lieferung erhält, dreissig Tage ab der Lieferung. Abschnitt 2 - Ergänzende Bestimmungen für Kauf-Lieferaufträge Vorläufige Abnahmen Art. 128 - Ein Antrag auf vorläufige Abnahme eines Lieferanten wird als hinfällig betrachtet, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass die Lieferungen nicht abnahmefähig sind oder dass der Lieferant erheblich kleinere Mengen als diejenigen vorlegt, die in seinem Antrag angegeben sind. Der Lieferant reicht in diesem Fall einen neuen Abnahmeantrag ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei Ablauf der in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Frist von dreissig Tagen wird je nach Fall ein Protokoll zur vorläufigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt In den Auftragsunterlagen kann jedoch bestimmt werden, dass die vorläufige Abnahme gemäss einer der beiden folgenden Weisen erfolgt, die ebenfalls als nachträgliche technische Abnahme gelten: 1. einer doppelten Abnahme wie in Artikel 130 bestimmt, die aus einer Teilabnahme am Herstellungsort und einer Gesamtabnahme am Lieferungsort besteht, 2.einer Gesamtabnahme am Lieferungsort ohne Teilabnahme am Herstellungsort wie in Artikel 131 bestimmt. § 2 - Bei Überschreitung der Fristen durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers behält dieser dennoch das Recht, Lieferungen anzunehmen oder abzulehnen, aber in diesem Fall schuldet er dem Lieferanten pro Verzugstag eine Entschädigung, die 0,1 Prozent der Beträge entspricht, deren Zahlung von der vorläufigen Abnahme abhängt, bei höchstens 7,5 Prozent ihrer Gesamtsumme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doppelte vorläufige Abnahme Art. 130 - § 1 - Eine vorläufige Teilabnahme am Herstellungsort muss ein Lieferant schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen. § 2 - Das Datum der Zurverfügungstellung der Lieferungen für die Durchführung der vorläufigen Teilabnahme wird vom Lieferanten in seinem Abnahmeantrag festgelegt. Ist es jedoch nicht angegeben oder liegt das festgelegte Datum vor dem Datum des Eingangs des Abnahmeantrags beim öffentlichen Auftraggeber, gilt Letzteres als Datum der Bereitstellung der Lieferungen zur Abnahme. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt zur Notifizierung seines Annahme- oder Ablehnungsbeschlusses ab Empfang des Abnahmeantrags über folgende Fristen: 1. dreissig Tage, 2.sechzig Tage, wenn die Abnahmeformalitäten in einem Labor erfüllt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Auftragsunterlagen können kürzere Fristen vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um seinen Beschluss zu notifizieren, wird um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragten erforderlicher Tage erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablehnung der zur Abnahme vorgelegten Lieferungen wird der Anzahl Tage, die die vorerwähnten Fristen überschreiten, Rechnung getragen, um den eventuellen Verzug bei den Ersatzlieferungen zu bestimmen. § 4 - Die vorläufige Abnahme ist erst vollständig, nachdem der öffentliche Auftraggeber die in Artikel 120 vorgesehenen Verrichtungen vorgenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamtabnahme am Lieferungsort ohne Teilabnahme am Herstellungsort Art. 131 - § 1 - Findet die vorläufige Abnahme ganz am Lieferungsort statt, so verfügt der öffentliche Auftraggeber, um die Lieferungen zu untersuchen und zu testen und um seinen Annahme- oder Verweigerungsbeschluss zu notifizieren, über eine Frist von: 1. dreissig Tagen, 2.sechzig Tagen, wenn in den Auftragsunterlagen bestimmt ist, dass die Abnahmeformalitäten die Beteiligung eines Labors voraussetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist läuft ab dem Tag nach Ankunft der Waren am Lieferungsort, insofern der öffentliche Auftraggeber im Besitz des Lieferscheins oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt ist. Die in Artikel 120 vorgesehene Frist von dreissig Tagen ist darin einbegriffen. § 2 - Bei Ablehnung von Lieferungen wird der Lieferant davon per Einschreiben in Kenntnis gesetzt; er muss sie innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen entfernen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablauf dieser Frist ist der öffentliche Auftraggeber für nicht entfernte Lieferungen von jeglicher Haftung enthoben. Sie dürfen dem Lieferanten von Amts wegen und auf seine Kosten zurückgesandt werden. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann ein äusserstes Datum für die Entfernung abgelehnter Lieferungen festlegen. Er kann von diesem Recht nur Gebrauch machen, sofern er mindestens dreissig Tage zwischen dem Tag der Notifizierung und dem Tag, der für die Entfernung festgelegt ist, vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jeden Verzugstag nach dem äussersten Datum kann gemäss Artikel 45 eine Vertragsstrafe auferlegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigentumsübertragung Art. 132 - Ein öffentlicher Auftraggeber wird von Rechts wegen Eigentümer von Lieferungen, sobald sie gemäss Artikel 127 im Hinblick auf ihre Bezahlung angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 133 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen kann die Sicherheitsleistung in einem Mal nach der vorläufigen Abnahme aller Lieferungen freigegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Garantiefrist Art. 134 - Die Garantiefrist läuft ab dem Datum der vorläufigen Abnahme. Ist in den Auftragsunterlagen keine Garantiefrist festgelegt, beläuft sie sich auf ein Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Endgültige Abnahme Art. 135 - Die endgültige Abnahme findet bei Ablauf der Garantiefrist statt. Sie ist stillschweigend, wenn die Lieferung während dieser Frist keinen Anlass zu Beschwerden gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Lieferung während der Garantiefrist Anlass zu einer Beschwerde gegeben, wird innerhalb fünfzehn Tagen vor Ablauf dieser Frist ein Protokoll zur endgültigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Ergänzende Bestimmungen für Miet-, Ratenkauf- oder Leasing-Lieferaufträge Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 136 - Ein öffentlicher Auftraggeber: 1. muss Lieferungen für die im Auftrag vorgesehenen Zwecke und gemäss den vom Lieferanten mitgelieferten technischen Gebrauchsanweisungen verwenden, 2.darf ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferanten keine Veränderungen an Lieferungen vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen des Lieferanten Art. 137 - Ein Lieferant ist verpflichtet: 1. die Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber in den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Fristen zur Verfügung zu stellen, 2.ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen den Unterhalt der Lieferungen zu gewährleisten und innerhalb der auferlegten Frist alle erforderlichen Reparaturen vorzunehmen, um die Lieferungen während der gesamten Laufzeit des Auftrags in ordentlichem Zustand zu erhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden Lieferungen während der Laufzeit eines Auftrags vollständig oder teilweise zerstört, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann, so muss der Lieferant diese Lieferungen innerhalb der auferlegten Frist auf eigene Kosten ersetzen oder instand setzen Eigentumsübertragung bei Ratenkauf Art. 139 - Bei Ratenkauf erfolgt die Eigentumsübertragung entweder bei Ausübung der Kaufoption oder bei Ablauf der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Laufzeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Garantiefrist bei Ratenkauf Art. 140 - Bei Ratenkauf wird die Garantiefrist in den Auftragsunterlagen festgelegt. Andernfalls beträgt sie ein Jahr entweder ab Ausübung der Kaufoption oder ab Ablauf der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Laufzeit; in beiden Fällen wird die Anzahl ganzer Kalendermonate, in denen die Lieferung dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist, abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlung des Preises Art. 141 - Der Auftragspreis wird gemäss den in den Auftragsunterlagen näher bestimmten Bedingungen in Form eines Mietpreises oder einer Mietgebühr festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mietpreise oder Mietgebühren, eventuell zusammen mit einem Restbetrag, werden zu dem in den Auftragsunterlagen festgelegten Zeitpunkt und gemäss den dort vorgesehenen Bestimmungen gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber schuldet keine Mietpreise oder -gebühren für Zeiträume, während deren er die Lieferungen nicht verwenden kann, weil der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Endgültige Abnahmen Abnahme des Auftrags bei Miete oder Leasing Art. 142 - § 1 - Bei Ablauf der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Zurverfügungstellung wird: 1. bei Mietaufträgen ein Protokoll erstellt, in dem die Rückgabe der Lieferung an den Lieferanten festgestellt wird, 2.bei Leasingaufträgen ein Protokoll erstellt, in dem die Rückgabe der Lieferung an den Lieferanten oder die Eigentumsübertragung festgestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Protokoll gilt als endgültige Abnahme des Auftrags. § 2 - Beschwerden des Lieferanten über den Zustand der Lieferung, die ihm wieder zur Verfügung gestellt worden ist, werden spätestens am fünfzehnten Tag ab Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Protokolls per Einschreiben an den öffentlichen Auftraggeber gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abnahme des Auftrags bei Ratenkauf Art. 143 - Fällt eine Lieferung bei Ratenkaufaufträgen gemäss Artikel 140 unter eine Garantie, so ist die endgültige Abnahme stillschweigend, wenn die Lieferung während der Garantiefrist keinen Anlass zu Beschwerden gegeben hat. Hat die Lieferung während der Garantiefrist Anlass zu einer Beschwerde gegeben, wird innerhalb fünfzehn Tagen vor Ablauf dieser Frist ein Protokoll zur endgültigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 144 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen kann die Sicherheitsleistung in einem Mal freigegeben werden: 1. bei Miet- oder Leasingaufträgen nach der endgültigen Abnahme des Auftrags, 2.bei Ratenkaufaufträgen entweder nach Ausübung der Kaufoption oder nach Ablauf der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Laufzeit bis zur Eigentumsübertragung.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 6 - Sonderbestimmungen für Dienstleistungsaufträge Interessenkonflikte Art. 145 - § 1 - Wenn ein Dienstleistungserbringer den öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 8 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 9 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit benachrichtigt, dass er sich in einer Lage befindet oder befinden könnte, in der er weder in die Vergabe noch in die Ausführung eines öffentlichen Auftrags eingreifen darf beziehungsweise dürfte, kann der öffentliche Auftraggeber nach Überprüfung dieser Lage dem Auftrag des besagten Dienstleistungserbringers ohne Entschädigung ein Ende setzen. Bei den Überprüfungen wird unter anderem den beim Dienstleistungserbringer eingeholten Informationen und Rechtfertigungen Rechnung getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Kündigung wird eine Aufstellung der erbrachten Dienstleistungen im Hinblick auf ihre Bezahlung zugunsten des Dienstleistungserbringers aufgestellt. § 2 - Stellt der öffentliche Auftraggeber einen Verstoss gegen Artikel 8 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 9 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fest, kann dies zur Nichtigkeit des Dienstleistungsauftrags führen. Bevor der öffentliche Auftraggeber eine solche Massnahme anwendet, fordert er jedoch den Dienstleistungserbringer per Einschreiben auf, innerhalb einer Frist von zwölf Tagen ab Versendung des Antrags angemessene Rechtfertigungen beizubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Dienstleistungserbringer diese Rechtfertigungen nicht beibringt, hat er keinerlei Anrecht auf Bezahlung der Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt erbracht worden sind, an dem er von der Unvereinbarkeit Kenntnis bekommen hat beziehungsweise hätte haben müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Interesse des Auftrags kann der öffentliche Auftraggeber jedoch frei über Studien, Berichte und andere Unterlagen verfügen, die vom Dienstleistungserbringer in Ausführung des Auftrags ausgearbeitet worden sind. Überdies kann der öffentliche Auftraggeber diesen Dienstleistungserbringer für einen bestimmten Zeitraum von seinen Aufträgen ausschliessen. Der Betreffende wird vorher angehört und der mit Gründen versehene Beschluss wird ihm notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausführungsmodalitäten Art. 146 - Sind in den Auftragsunterlagen für alle oder einen Teil der zu erbringenden Dienstleistungen eine oder mehrere Teilbestellungen vorgesehen, so unterliegt die Auftragsausführung der Notifizierung jeder dieser Bestellungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausführungsfristen Art. 147 - § 1 - Ausführungsfristen werden entweder in Werktagen oder in Kalendertagen, -wochen oder -monaten oder von Datum zu Datum festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Ausführungsfrist in Werktagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: 1. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, 2.der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Ausführungsfrist in Kalendertagen, -wochen oder -monaten festgelegt, wird sie während der Schliessung des Unternehmens des Dienstleistungserbringers wegen Jahresurlaub ausgesetzt, ausser wenn die Ausführungsfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt. § 2 - Die Ausführungsfrist läuft je nach Fall ab dem Tag nach dem Auftragsabschluss oder ab dem Bestelldatum.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Ausführungsfrist ist die Zeit einbegriffen, die für die Vorbereitung der Dienstleistungen nötig ist, insbesondere für eventuelle vorherige technische Abnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dienstleistungen mit Festmengen oder minimal zu erbringende Dienstleistungen Art. 148 - Wenn gemäss den Auftragsunterlagen feste oder minimal zu erbringende Dienstleistungen festgelegt sind, erwirbt ein Dienstleistungserbringer durch den alleinigen Auftragsabschluss das Recht, diese Fest- oder Mindestmengen auszuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Setzt der öffentliche Auftraggeber die Fest- oder Mindestmengen jedoch herab, so hat der Lieferant [sic, zu lesen ist: der Dienstleistungserbringer] gegebenenfalls Anspruch auf einen gerechten Ausgleich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Modalitäten der Dienstleistungserbringung Art. 149 - In den Auftragsunterlagen wird gegebenenfalls der Ort angegeben, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Nötigenfalls darf der öffentliche Auftraggeber Dienstleistungen an anderen Orten erbringen lassen und die Abnahmen dort durchführen, ohne dass der Dienstleistungserbringer deswegen Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann. In diesem Fall gehen jedoch zusätzliche Risiken und Mehrkosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer diesbezüglichen Angabe in den Auftragsunterlagen präzisiert der Dienstleistungserbringer den Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, innerhalb fünfzehn Tagen ab Auftragsabschluss. Überprüfung der Dienstleistungen Art. 150 - Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, werden Überprüfungen unterworfen, damit festgestellt wird, ob sie den Vorschriften der Auftragsunterlagen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dienstleistungserbringer setzt den öffentlichen Auftraggeber von dem Datum, an dem Dienstleistungen kontrolliert werden können, per Einschreiben in Kenntnis, wenn dies in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von dreissig Tagen ab dem Enddatum der Dienstleistungen, das gemäss den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird, um die Formalitäten für die technische Abnahme und die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem Dienstleistungserbringer ihr Ergebnis zu notifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragsänderungen Art. 151 - § 1 - Anweisungen zur Änderung eines Auftrags werden schriftlich erteilt. Eine mündliche Anweisung, von der der Dienstleistungserbringer dem leitenden Beamten innerhalb achtundvierzig Stunden per Einschreiben Meldung gemacht hat und der der öffentliche Auftraggeber sich innerhalb dreier Werktage ab Empfang des besagten Einschreibens nicht widersetzt hat, wird einer schriftlichen Anweisung gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Anweisungen werden die Änderungen angegeben, die an den ursprünglichen Auftragsklauseln anzubringen sind. § 2 - Unvorhergesehene Dienstleistungen, die der Dienstleistungserbringer ausführen muss, vorgesehene Dienstleistungen, die aus dem Auftrag wegfallen, und alle anderen Änderungen werden zum Einheitspreis des Angebots oder, in dessen Ermangelung, zu einem zu vereinbarenden Einheitspreis berechnet. § 3 - Änderungen des Auftragspreises müssen zwischen den Parteien auf der Grundlage eines Vorschlags vereinbart werden, den der Dienstleistungserbringer innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, an dem Änderungsanweisungen gültig erteilt worden sind, per Einschreiben einreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Einigung in Bezug auf die neuen Einheitspreise legt der öffentliche Auftraggeber sie unbeschadet der Rechte des Dienstleistungserbringers von Amts wegen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dienstleistungserbringer muss die Dienstleistungen ungeachtet der Anfechtungen, zu denen die Festsetzung der neuen Preise Anlass geben könnte, ohne Unterbrechung fortführen. § 4 - Bei zusätzlichen Dienstleistungen oder Änderungen an vorgesehenen Dienstleistungen gibt die schriftliche Anweisung, die Verrechnung oder der Zusatzvertrag Folgendes an: 1. entweder die Verlängerung der Ausführungsfrist auf der Grundlage der Erhöhung des Auftragswerts und der Art der Änderungen und zusätzlichen Dienstleistungen 2.oder den Ausschluss jeglicher Fristverlängerung. § 5 - Wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts verursachen, hat der Dienstleistungserbringer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des endgültigen Auftragswerts und unbeschadet der Anwendung eventueller anderer Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 148 Absatz 2 10 Prozent dieser Verminderung entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlung dieser Entschädigung unterliegt der Einreichung einer Schuldforderung oder eines als solche geltenden schriftlichen Antrags seitens des Dienstleistungserbringers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haftung des Dienstleistungserbringers Art. 152 - Dienstleistungserbringer haften vollständig für Fehler oder Unzulänglichkeiten, die in erbrachten Dienstleistungen auftreten, insbesondere in Studien, Berechnungen, Plänen oder anderen Unterlagen, die von ihnen in Ausführung des Auftrags vorgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Architektur- und Ingenieuraufträgen läuft die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte Haftung ab der vorläufigen Abnahme der gesamten Bauleistungen, auf die sich der Studienauftrag des Dienstleistungserbringers bezieht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dienstleistungen, die den Auftragsklauseln und -bedingungen nicht genügen oder nicht gemäss den Regeln des Fachs ausgeführt worden sind, werden vom Dienstleistungserbringer nochmals ausgeführt Andernfalls geschieht dies auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers von Amts wegen gemäss einer der in Artikel 155 vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Dienstleistungserbringers. Überdies setzt der Dienstleistungserbringer sich Geldbussen und Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung der Auftragsklauseln und -bedingungen aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geldbussen wegen Verzug Art. 154 - Geldbussen wegen Verzug werden auf der Grundlage von 0,1 Prozent pro Verzugstag berechnet, bei höchstens 7,5 Prozent des Werts aller oder eines Teils der Dienstleistungen, deren Ausführung mit demselben Verzug erfolgt ist. Die Grundlage für die Berechnung von Geldbussen wird gegebenenfalls in den Auftragsunterlagen angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Ausführungsfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt, wird der Modus der Berechnung von Geldbussen wegen Verzug für Dienstleistungen, deren Ausführung mit demselben Verzug erfolgt ist, in den Auftragsunterlagen festgelegt. In diesem Fall kann vorerwähnter Prozentsatz in den Auftragsunterlagen auf höchstens 10 Prozent erhöht werden. Dieser Prozentsatz wird entsprechend der jeweiligen Bedeutung festgelegt, die dem Vergabekriterium in Bezug auf die Ausführungsfrist zukommt. Ist der Berechnungsmodus nicht in den Auftragsunterlagen festgelegt, so ist der in Absatz 1 vorgesehene Berechnungsmodus anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der Dienstleistungen wird auf der Grundlage des ursprünglichen Auftragswerts unter Berücksichtigung daran angebrachter Änderungen berechnet, in Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen und in Artikel 71 des vorliegenden Erlasses erwähnte Refaktien jedoch nicht einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geldbussen wegen Verzug mit einem Gesamtbetrag unter 75 EUR pro Auftrag werden nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umfasst der Auftrag mehrere Teile oder Phasen mit jeweils einer eigenen Ausführungsfrist und einem eigenen Betrag, so wird für die Anwendung von Geldbussen jede Phase beziehungsweise jeder Teil einem einzelnen Auftrag gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in den Auftragsunterlagen keine Teile oder Phasen im Sinne von Absatz 5 festgelegt werden, wohl aber Teilausführungsfristen angegeben werden, ohne sie als zwingend zu bestimmen, sind diese Fristen als reine Voraussichten für den Auftragsverlauf zu betrachten und für die Anwendung von Geldbussen wird nur die Endfrist berücksichtigt. Wird in den Auftragsunterlagen dagegen bestimmt, dass die Teilausführungsfristen zwingend sind, so wird ihre Nichteinhaltung mit besonderen, in diesen Unterlagen vorgesehenen Geldbussen oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, mit Geldbussen belegt, die gemäss Absatz 1 berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Massnahmen von Amts wegen Art. 155 - § 1 - Wird zu Massnahmen von Amts wegen in Form einer Ausführung in eigener Trägerschaft oder eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers übergegangen, so werden die Mehrkosten nur auf Dienstleistungen berechnet, die vom säumigen Dienstleistungserbringer noch zu erbringen waren und die tatsächlich in eigener Trägerschaft ausgeführt oder bei einem neuen Dienstleistungserbringer bestellt worden sind. In Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen oder in Artikel 71 des vorliegenden Erlasses erwähnte Refaktien, die die Preise des säumigen oder des neuen Dienstleistungserbringers eventuell verändern hätten können, werden jedoch nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Mehrkosten zu berücksichtigende Preise werden gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geldbussen wegen Verzug laufen zu Lasten des säumigen Dienstleistungserbringers weiter bis zum tatsächlichen Datum der Erbringung der Dienstleistungen und, bei einem Auftrag für Rechnung des säumigen Dienstleistungserbringers, spätestens bis zum Ablauf der für die Ausführung von Amts wegen festgelegten Frist. § 2 - Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags für Rechnung des säumigen Dienstleistungserbringers sind, werden gemäss den Vorschriften des ursprünglichen Auftrags abgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der säumige Dienstleistungserbringer wird ordnungsgemäss von Ort und Datum in Kenntnis gesetzt, an denen die Prüfungen durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er darf dort anwesend sein oder sich vertreten lassen, ausser wenn der neue Dienstleistungserbringer sich dem widersetzt, wenn diese Prüfungen in dessen Einrichtungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall kann der säumige Dienstleistungserbringer verlangen, dass ihm das Ergebnis der Prüfungen und Abnahmen mitgeteilt wird. § 3 - Der säumige Dienstleistungserbringer trägt ebenfalls die Kosten für den Abschluss des Auftrags für seine Rechnung. Ungeachtet des Auftragsvergabeverfahrens werden diese Kosten auf 1 Prozent des ursprünglichen Werts dieses Auftrags festgelegt, ohne dass sie 15.000 EUR übersteigen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abnahme des Auftrags Art. 156 - Bei Ablauf einer Frist von dreissig Tagen ab dem für die Vollendung der gesamten Dienstleistungen festgelegten Tag wird je nach Fall ein Protokoll zur Auftragsabnahme oder zur Verweigerung der Auftragsabnahme aufgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten davon per Einschreiben und beantragt bei dieser Gelegenheit die Abnahme. Innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Antrags des Dienstleistungserbringers wird je nach Fall ein Protokoll zur Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird davon ausgegangen, dass Dienstleistungen, die für abnahmefähig befunden werden, bis zum Beweis des Gegenteils an dem für ihre Vollendung festgelegten Datum oder - in den in Absatz 2 erwähnten Fällen - an dem vom Dienstleistungserbringer in seinem Einschreiben angegebenen Datum der tatsächlichen Vollendung in diesem Zustand gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist die Abnahme der Dienstleistungen wie im vorliegenden Paragraphen beschrieben endgültig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerden über Beschlüsse, die vom öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf Abnahmen gefasst worden sind, werden spätestens am fünfzehnten Tag nach Versendung des Briefs mit der Notifizierung der Verweigerung oder der Annahme gegen Refaktie per Einschreiben eingereicht Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 158 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen kann die Sicherheitsleistung in einem Mal nach Abnahme aller Dienstleistungen freigegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragspreis bei Ausführungsverzug Art. 159 - Der Preis von Dienstleistungen, die in einem dem Dienstleistungserbringer zuzuschreibenden Verzugszeitraum ausgeführt werden, wird gemäss dem für den öffentlichen Auftraggeber günstigsten Berechnungsmodus wie folgt festgelegt: 1. entweder indem den für die Revision vertragsmässig vorgesehenen preisbildenden Bestandteilen die in dem betreffenden Verzugszeitraum geltenden Werte zugewiesen werden 2.oder indem jedem dieser Bestandteile ein wie folgt bestimmter Durchschnittswert (E) zugewiesen wird:</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image dabei sind: e1, e2,..., en die aufeinander folgenden Werte des betreffenden Bestandteils während der Vertragsfrist, gegebenenfalls in dem Masse verlängert, wie der Verzug nicht dem Auftragnehmer zuzuschreiben ist, t1, t2,..., tn die mit diesen Werten übereinstimmenden Zeitspannen, die in Monaten von dreissig Tagen ausgedrückt sind; Monatsteile und Zeiträume des Aufschubs der Auftragsausführung werden nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert von E wird bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungen Art. 160 - Die Zahlung der einem Dienstleistungserbringer geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreissig Tagen ab Ablauf der in Artikel 150 Absatz 3 erwähnten Überprüfungsfrist gemäss den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage ab Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Überprüfungsfrist für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschliesslich für Dienstleistungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäss anerkannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist in den Auftragsunterlagen keine gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so gilt die Rechnung als Schuldforderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern vorerwähnte Überprüfung für einen bestimmten Auftrag nicht vorgesehen ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreissig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung oder der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung oder der Rechnung unsicher ist, dreissig Tage ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung oder die Rechnung vor Beendigung der Dienstleistungen erhält, dreissig Tage ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 161 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden Datum in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span><span class=\"lf-art-t\">Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO</p></div>", "next": 0}