{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die in Nr. 2 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen gelten auch in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fälle, 4. dem Unternehmen das Recht einzuräumen, die Merkmale des zu liefernden Produkts einseitig zu ändern, obwohl diese Merkmale von wesentlicher Bedeutung für den Verbraucher oder für den Gebrauch sind, für den der Verbraucher das Produkt bestimmt, insofern dieser Gebrauch dem Unternehmen mitgeteilt und von ihm angenommen worden ist oder, in Ermangelung einer derartigen Angabe, vernünftigerweise vorhersehbar war, 5.die Frist für die Lieferung eines Produkts einseitig zu bestimmen oder abzuändern, 6. dem Unternehmen das Recht einzuräumen, einseitig zu bestimmen, ob das gelieferte Produkt dem Vertrag entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zuzugestehen, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, 7.dem Verbraucher zu verbieten, die Auflösung des Vertrags zu fordern, falls das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, 8. das Recht des Verbrauchers zur Kündigung des Vertrags einzuschränken, falls das Unternehmen im Rahmen seiner vertraglichen Garantieverpflichtung seiner Pflicht, die Ware zu reparieren oder zu ersetzen, nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, 9.den Verbraucher zu verpflichten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, 10. außer in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches das Unternehmen zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne Entschädigung des Verbrauchers einseitig zu beenden, 11.außer in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches das Unternehmen zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene Kündigungsfrist einseitig zu beenden, 12. den Verbraucher in Fällen höherer Gewalt nur gegen Zahlung eines Schadenersatzes zu berechtigen, den Vertrag aufzulösen, 13.das Unternehmen von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner Angestellten oder Beauftragten oder, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, die eine der Hauptleistungen des Vertrags darstellt, 14. die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemäßen Waren aufzuheben oder einzuschränken, 15.eine unangemessen kurze Frist festzulegen, innerhalb deren dem Unternehmen Mängel an dem gelieferten Produkt gemeldet werden müssen, 16. dem Verbraucher zu verbieten, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen mit einer etwaigen Schuldforderung auszugleichen, die er gegen das Unternehmen hat, 17.den Betrag der vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen geschuldeten Entschädigung festzusetzen, ohne eine gleichwertige Entschädigung zu Lasten des säumigen Unternehmens vorzusehen, 18. den Verbraucher für eine unbestimmte Frist zu binden ohne genaue Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist, 19.den befristeten Vertrag für aufeinander folgende Lieferungen von Waren für eine unangemessene Frist zu verlängern, falls der Verbraucher nicht fristgemäß kündigt, 20. einen befristeten Vertrag automatisch zu verlängern, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde, 21.die Beweismittel, die der Verbraucher anwenden kann, rechtswidrig einzuschränken oder ihm die Beweislast aufzuerlegen, die normalerweise einer anderen Vertragspartei obliegt, 22. im Streitfall den Verbraucher davon abzuhalten, irgendein Rechtsmittel gegen das Unternehmen einzulegen, 23.einen Richter zu bestimmen, der nicht der in Artikel 624 Nr. 1, 2 und 4 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte Richter ist, unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, 24. bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers Schadenersatzbeträge festzulegen, die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen Schaden hinausgehen, 25.die gesetzliche Haftung des Unternehmens auszuschließen oder einzuschränken, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmens sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet, 26. die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festzustellen, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte, 27.dem Unternehmen zu gestatten, vom Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag zu schließen oder zu erfüllen, ohne dass für den Verbraucher ein Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des Unternehmens vorgesehen wird, wenn dieses selbst es unterlässt, 28. dem Unternehmen für den Fall, dass es selbst den Vertrag kündigt, zu gestatten, die vom Verbraucher gezahlten Beträge einzubehalten, 29.die Verpflichtung des Unternehmens zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen einzuschränken oder diese Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift abhängig zu machen, 30. die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmen oder einer anderen Partei auszuschließen oder ungebührlich einzuschränken, wenn das Unternehmen eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt, 31.die Möglichkeit vorzusehen, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Unternehmen abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt, 32. den für ein Produkt angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, per Banklastschrift zu bezahlen, 33.den für ein Produkt angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, seine Rechnungen per elektronische Post zu bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.84 - § 1 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verbraucher kann nicht auf die Rechte verzichten, die ihm durch vorliegenden Abschnitt zuerkannt werden. § 2 - Eine Klausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, gilt für die in vorliegendem Abschnitt geregelten Angelegenheiten als ungeschrieben, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.85 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten an Verbraucher oder zur Gewährleistung der Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für berufliche Sektoren oder für Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, die Verwendung von bestimmten Klauseln in den zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossenen Verträgen vorschreiben oder verbieten. Er kann ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Ausschuss für widerrechtliche Klauseln und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.86 - § 1 - Der Ausschuss für widerrechtliche Klauseln befindet über Klauseln und Bedingungen, die in Kaufangeboten und beim Verkauf von Produkten von Unternehmen an Verbraucher verwendet werden. § 2 - Der Ausschuss kann vom Minister, von den Verbraucherverbänden oder von beteiligten Berufsverbänden und überberuflichen Verbänden hinzugezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann ebenfalls von Amts wegen auftreten. § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.87 - § 1 - Der Ausschuss empfiehlt: 1. Streichung oder Abänderung von Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirken, 2.Einfügen von Angaben, Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach für die Information des Verbrauchers notwendig sind oder deren Fehlen seiner Meinung nach ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 3. Klauseln und Bedingungen so abzufassen und zu präsentieren, dass es dem Verbraucher möglich ist, ihren Sinn und ihre Tragweite zu verstehen. Berufsverbände, überberufliche Verbände oder Verbraucherverbände können die Stellungnahme des Ausschusses einholen in Bezug auf Entwürfe von Klauseln oder Bedingungen, die in Kaufangeboten und beim Verkauf von Produkten von Unternehmen an Verbraucher verwendet werden. § 2 - Der Ausschuss schlägt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem Minister Abänderungen von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vor, die ihm wünschenswert erscheinen. § 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Ausschuss einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Bestellscheine Art. VI.88 - Bei Verkäufen muss ein Unternehmen einen Bestellschein aushändigen, falls die Lieferung einer Ware oder das Erbringen einer Dienstleistung oder eines Teils davon aufgeschoben wird und der Verbraucher eine Anzahlung leistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben auf dem Bestellschein binden den Aussteller des Scheins ungeachtet aller weiteren oder gegenteiligen allgemeinen oder besonderen Bedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann bestimmen, welche Angaben auf dem Bestellschein erscheinen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 8 - Belege Art. VI.89 - § 1 - Ein Unternehmen, das Dienstleistungen zugunsten eines Verbrauchers erbringt, ist verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Antrag hin kostenlos einen Beleg auszuhändigen. Es ist von dieser Verpflichtung befreit, falls der Preis der Dienstleistung gemäß Artikel VI.3 § 2 mitgeteilt worden ist oder falls ein Kostenvoranschlag oder eine Rechnung mit den in § 2 erwähnten Angaben ausgehändigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verträge, die unter der Bezeichnung \"Pauschalbetrag\" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung geschlossen werden und die das Erbringen einer Dienstleistung zu einem vorher festgelegten, die gesamte Dienstleistung umfassenden festen Gesamtpreis zum Gegenstand haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels. § 2 - Der König: - bestimmt entweder auf allgemeine Weise oder für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, welche Angaben auf dem Beleg erscheinen müssen, - kann Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, von der Anwendung des vorliegenden Abschnitts befreien, - kann Waren oder Kategorien von Waren bestimmen, auf die vorliegender Abschnitt Anwendung findet, - kann dem Unternehmen in Abweichung von § 1 für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, auferlegen, dem Verbraucher kostenlos einen Beleg auszuhändigen, für den Er die Angaben und Modalitäten festlegt. § 3 - Der Minister legt Erlasse in Anwendung von § 2 vierter Gedankenstrich dem Verbraucherrat und dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur Stellungnahme vor. Der Minister bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, ist sie nicht mehr erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.90 - Der Verbraucher muss die erbrachten Dienstleistungen erst bei Aushändigung des geforderten Belegs bezahlen, sofern diese Aushändigung durch Artikel VI.89 auferlegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 9 - Verlängerung von Verträgen Art. VI.91 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Dienstleistungsverträge und Kaufverträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossener befristeter Vertrag eine Klausel zur stillschweigenden Verlängerung umfasst, muss diese Klausel fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Klausel müssen die Folgen dieser stillschweigenden Verlängerung, insbesondere die Bestimmung von § 2, das äußerste Datum, bis zu dem der Verbraucher sich der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags widersetzen kann, und die Modalitäten, gemäß denen er seine Widersetzung notifizieren kann, angegeben werden. § 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Verbraucher nach der stillschweigenden Verlängerung eines befristeten Vertrags den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist ohne Entschädigung kündigen, ohne dass diese Frist mehr als zwei Monate betragen darf. § 3 - Sofern kein Gesetz Sonderregeln für die stillschweigende Verlängerung von Verträgen festlegt, kann der König für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. besondere Modalitäten für die stillschweigende Verlängerung eines Vertrags festlegen, 2.von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen befreien. § 4 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf bestimmte Kategorien von Waren, die Er bestimmt, ausgedehnt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 4 - Verbotene Praktiken KAPITEL 1 - Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VI.92 - Vorliegender Abschnitt gilt für unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach dem Anbieten zum Kauf und dem Verkauf von Produkten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Unlautere Geschäftspraktiken Art. VI.93 - Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn: a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie in Bezug auf das betreffende Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder wesentlich zu beeinflussen geeignet ist. Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für das Unternehmen vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf die Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.94 - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sind insbesondere solche, die: 1. irreführend im Sinne der Artikel VI.97 bis VI.100 oder 2. aggressiv im Sinne der Artikel VI.101 bis VI.103 sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.95 - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sind verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.96 - Ebenfalls verboten sind Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heißt gegen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnten Verordnungen und gegen die ebenfalls in oben erwähntem Anhang vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigen oder zu schädigen geeignet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand oder in dem das verantwortliche Unternehmen oder der verantwortliche Dienstleistungserbringer ansässig ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände in Bezug auf die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Irreführende Geschäftspraktiken Art. VI.97 - Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte: 1. Vorhandensein oder Art des Produkts, 2.wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, Beweggründe für die Geschäftspraxis und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen, 4.Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, 5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, 6.Person, Eigenschaften und Rechte des Unternehmens oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und Ehrungen, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechte des Verbrauchers einschließlich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung in Anwendung des Gesetzes vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern oder Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.98 - Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet: 1. jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, einer Marke, einem Handelsnamen oder einem anderen Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers begründet, 2.Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die das Unternehmen im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die es sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern: a) es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und b) das Unternehmen im Rahmen einer Geschäftspraxis darauf hinweist, dass es durch den Kodex gebunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.99 - § 1 - Eine Geschäftspraxis gilt als irreführende Unterlassung, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. § 2 - Eine Geschäftspraxis gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein Unternehmen wesentliche Informationen gemäß § 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn es den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. § 3 - Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt. § 4 - Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. wesentliche Merkmale der Produkte in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang, 2.geographische Anschrift und Identität des Unternehmens und gegebenenfalls geographische Anschrift und Identität des Unternehmens, für das es handelt, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass diese Kosten zu Lasten des Verbrauchers gehen können, 4.Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und Beschwerdeverfahren, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen, 5. gegebenenfalls Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts. § 5 - Im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing gelten ebenfalls als wesentlich, unter anderem die Artikel der Richtlinien, die erwähnt sind in Anhang II zur Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.100 - Unter allen Umständen gelten folgende irreführende Geschäftspraktiken als unlautere Geschäftspraktiken: 1. Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist, 2.Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung, 3. Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist, 4.Behauptung, dass ein Unternehmen, einschließlich seiner Geschäftspraktiken, oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle empfohlen, zugelassen, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Empfehlung, Zulassung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt wird, dass das Unternehmen hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass es nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch ein anderes Unternehmen bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre, 6.Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann, in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen: a) Weigerung, dem Verbraucher das beworbene Produkt zu zeigen, oder b) Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder c) Vorführung eines fehlerhaften Exemplars, 7.falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen, 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbrauchern, mit denen das Unternehmen vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine der Landessprachen handelt, eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zusichern, diese Leistung anschließend aber nur in einer anderen Sprache erbringen, ohne den Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt zu haben, bevor er das Geschäft tätigt, 9.Behauptung oder anderweitiges Erwecken des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist, 10. Verbrauchern gesetzlich oder verordnungsgemäß zugestandene Rechte als Besonderheit des Angebots des Unternehmens präsentieren, 11.Einsatz von redaktionellen Inhalten in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung von Produkten, die das Unternehmen bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde, 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufstellen einer sachlich falschen Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft, 13.Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist, 14. Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, 15.Behauptung, das Unternehmen werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, obwohl es dies keineswegs beabsichtigt, unbeschadet der Artikel VI.22 und folgenden, 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen, 17.falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildung heilen, 18. Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen, 19.Anbieten im Rahmen einer Geschäftspraxis von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden, 20. Beschreibung eines Produkts als \"gratis\", \"umsonst\", \"kostenfrei\" oder Ähnliches, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf das Angebot und für die Abholung oder Lieferung des Produkts unvermeidbar sind, 21.Beifügung einer Rechnung oder eines ähnlichen Dokuments mit einer Zahlungsaufforderung an Werbematerialien, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist, 22. fälschliche Behauptung oder Erwecken des Eindrucks, dass das Unternehmen nicht für die Zwecke seiner Berufstätigkeit handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher, 23.Erwecken des falschen Eindrucks, dass der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt verkauft wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Aggressive Geschäftspraktiken Art. VI.101 - Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.102 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf: 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes, 2.Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen, 3. Ausnutzung durch das Unternehmen von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich das Unternehmen bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen, 4.finanziell belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen das Unternehmen den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen. Art. VI.103 - Unter allen Umständen gelten folgende aggressive Geschäftspraktiken als unlautere Geschäftspraktiken: 1. Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen, 2.Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen beziehungsweise nicht zurückzukehren, unbeschadet der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die dies zulassen, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, 3. Werbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, unbeschadet: a) der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die dies zulassen, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, b) des Artikels VI.110 und c) des Artikels XII.13, 4. an einen Verbraucher gerichtete Aufforderung, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten, 5.Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen, 6. an einen Verbraucher gerichtete Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die das Unternehmen geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, 7.ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass der Arbeitsplatz der betreffenden Person oder die Existenz des Unternehmens gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt, 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erwecken des falschen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen: - obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt oder - die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird. KAPITEL 2 - Unlautere Marktpraktiken gegenüber Personen, die keine Verbraucher sind Art. VI.104 - Handlungen, die ehrlichen Marktpraktiken zuwiderlaufen und durch die ein Unternehmen den beruflichen Belangen eines oder mehrerer anderer Unternehmen schadet oder schaden kann, sind verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.105 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung von Unternehmen verboten, die: 1. unter Berücksichtigung aller Bestandteile in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung oder des Weglassens von Informationen - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, unter anderem in Bezug auf: a) Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Auswirkungen auf die Umwelt, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, b) Preis oder Art und Weise, wie er berechnet wird, und Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, c) Art, Eigenschaften, Qualifikation und Rechte des Unternehmens, wie Identität und Vermögen, Befähigungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen oder Ehrungen, und die aus diesen Gründen das wirtschaftliche Verhalten dieser Personen beeinflussen kann oder ein Unternehmen schädigt oder zu schädigen geeignet ist, 2.verleumderische Angaben in Bezug auf ein anderes Unternehmen, seine Waren, Dienstleistungen oder seine Tätigkeit enthält, 3. ohne rechtmäßigen Grund die Identifizierung eines oder mehrerer anderer Unternehmen ermöglicht, 4.einer Handlung förderlich ist, die als Nichteinhaltung des vorliegenden Buches oder in Anwendung der Artikel XV.83 bis 86 und XV.126 als Verstoß zu betrachten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.106 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung von Unternehmen verboten, die: 1. in Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung enthält, die den Eindruck vermitteln, die Ware oder Dienstleistung wäre bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist, 2.in Werbematerialien wesentliche Informationen über die Folgen der vom Empfänger gegebenen Antwort verheimlicht oder auf unklare Weise bereitstellt oder die ihren eigenen kommerziellen Zweck, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, verheimlicht oder auf unklare Weise bereitstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.107 - Unternehmen ist es verboten, entweder unmittelbar oder mit einem Zahlungs- oder Bestellformular, einer Rechnung, einem Angebot, allgemeinen Geschäftsbedingungen, Korrekturangeboten oder ähnlichen Unterlagen Inserenten zu werben, um sie in Verzeichnissen, Adressbeständen, Telefonbüchern oder ähnlichen Listen beziehungsweise Registern aufzuführen, ohne unmissverständlich anzugeben, dass diese Werbung ein Angebot für einen entgeltlichen Vertrag darstellt, und ohne in diesen Unterlagen in Fettdruck und in der größten verwendeten Schriftgröße die Vertragslaufzeit und den mit dem Vertrag verbundenen Preis zu vermerken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.108 - Unternehmen ist es verboten, einer anderen Person, die nicht darum gebeten hat, irgendeine Ware zukommen zu lassen mit der Aufforderung, diese Ware gegen Zahlung ihres Preises zu erwerben, sie aufzubewahren oder sie dem Absender - selbst kostenfrei - zurückzusenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmen ist es ebenfalls verboten, einer anderen Person, die nicht darum gebeten hat, irgendeine Dienstleistung zu erbringen mit der Aufforderung, diese Dienstleistung gegen Zahlung ihres Preises anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann für Angebote mit philanthropischem Zweck Abweichungen von diesen Verboten gewähren. In diesem Fall müssen die erteilte Zulassungsnummer und der Vermerk \"Der Empfänger ist keineswegs zur Zahlung oder Rücksendung verpflichtet\" lesbar, gut sichtbar und unzweideutig auf den Unterlagen in Bezug auf das Angebot angegeben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Empfänger ist keineswegs verpflichtet, die erbrachte Dienstleistung oder die zugesandte Ware zu bezahlen oder die Ware zurückzugeben. Das Ausbleiben einer Antwort des Empfängers auf die Dienstleistungserbringung oder Lieferung der Ware gilt nicht als Zustimmung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.109 - Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Unternehmen in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, sind verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Unerwünschte Mitteilungen Art. VI.110 - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für die Zwecke der Direktwerbung ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Person, die ihre Zustimmung gegeben hat, kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne dass ihr dafür Kosten auferlegt werden könnten zurückziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweislast, dass die Nachricht, die über ein in vorliegendem Paragraphen erwähntes oder in Anwendung des vorliegenden Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, obliegt dem Versender.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der König das in Absatz 1 erwähnte Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere Mittel ausweiten. § 2 - Unbeschadet des Artikels XII.13 ist der Gebrauch anderer Kommunikationsmittel als der in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel für die Übermittlung unerbetener Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung gestattet, sofern die in den Artikeln VI.111 bis VI.115 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.111 - § 1 - Betreiber bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit, jederzeit mitzuteilen, dass sie sich der Verwendung der ihnen zugewiesenen Telefonnummer oder Telefonnummern für die Zwecke der Direktwerbung widersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnehmer üben dieses Widersetzungsrecht kostenlos aus und können dies mindestens telefonisch, brieflich oder per E-Mail mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vertragsabschluss weisen Betreiber Teilnehmer ausdrücklich und deutlich auf dieses Recht hin. § 2 - Betreiber registrieren jede Widersetzung eines Teilnehmers wie in § 1 erwähnt binnen fünf Werktagen in einer hierfür bestimmten Datei und teilen dem Teilnehmer das Registrierungsdatum mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreiber stellen Personen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen, die Datei mit den Telefonnummern zur Verfügung, für die die Teilnehmer keine Anrufe für die Zwecke der Direktwerbung wünschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreiber können die Erfüllung der in vorliegendem Artikel festgelegten Verpflichtungen einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht übertragen, mit der sie einen diesbezüglichen Vertrag schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.112 - § 1 - Verboten sind Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung bei Telefonnummern, die in der in Artikel VI.111 § 2 erwähnten Datei aufgenommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jeden Telefonanruf für die Zwecke der Direktwerbung prüft der Anrufer vorab, ob die betreffende Nummer in dieser Datei aufgenommen ist. § 2 - Das in § 1 erwähnte Verbot gilt nicht für Anrufe bei Telefonnummern von Teilnehmern, die Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen oder in deren Namen solche Anrufe getätigt werden, ausdrücklich ihre Zustimmung für die diesbezügliche Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gegeben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.113 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels obliegt den Betreibern und Personen, die Direktwerbung betreiben oder für deren Rechnung Direktwerbung betrieben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.114 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Maßnahmen ergreifen, um: 1. Inhalt, Form und Funktionsweise der in Artikel VI.111 § 2 erwähnten Datei festzulegen, 2. hinsichtlich dieser Dateien Zugriffsbedingungen und -modalitäten für Personen festzulegen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, die Identifizierung dieser Personen eingeschlossen, 3.die Modalitäten der in Artikel VI.111 § 1 erwähnten Mitteilung für den Teilnehmer möglichst einfach zu halten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ebenfalls eine Vereinigung oder Organisation zulassen, die die in Artikel VI.111 erwähnten Verpflichtungen für alle Betreiber übernimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vereinigung oder Organisation kann nur auf der Grundlage von Zulassungskriterien zugelassen werden, die der König festlegt und die mindestens folgende Sicherheiten bieten: 1. Benutzerfreundlichkeit für den Teilnehmer, 2.ausschließliche Nutzung der Daten der Datei im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des Teilnehmers gemäß Artikel VI.111 § 1, 3. Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Vereinigung oder Organisation, 4.ständiger und einfacher Datenzugriff zu einem ermäßigten Preis für Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, 5. Beachtung der aufgrund von § 1 auferlegten Regeln. Art. VI.115 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter \"Betreiber\" und \"Teilnehmer\" Betreiber und Teilnehmer, so wie sie in Artikel 2 Nr. 11 beziehungsweise 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bestimmt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Verlustverkäufe Art. VI.116 - § 1 - Damit ehrliche Marktpraktiken zwischen Unternehmen gewährleistet werden, ist es Unternehmen verboten, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Verlustverkauf gilt jeder Verkauf zu einem Preis, der nicht mindestens dem Preis entspricht, zu dem das Unternehmen die Ware gekauft hat oder den das Unternehmen zur Wiederbeschaffung zahlen müsste, nach Abzug eventueller Ermäßigungen, die gewährt und definitiv erhalten wurden, und der nicht definitiv erhaltenen Mengenrabatte, die auf der Grundlage von achtzig Prozent des Mengenrabattes berechnet werden, den das Unternehmen im vorangegangenen Jahr für dieselbe Ware erhalten hatte. Bei der Feststellung des Bestehens eines Verlustverkaufs werden Ermäßigungen, die - ausschließlich oder nicht - für andere Verpflichtungen als den Kauf von Waren vonseiten des Unternehmens gewährt werden, nicht berücksichtigt. § 2 - Im Falle eines Kopplungsgeschäfts in Bezug auf mehrere identische oder nicht identische Waren gilt das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot nur, wenn das Angebot insgesamt einen Verlustverkauf darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.117 - § 1 - Das in Artikel VI.116 § 1 Absatz 1 vorgesehene Verbot gilt jedoch nicht: 1. für Waren im Aus- oder Schlussverkauf, 2.für Waren, deren Aufbewahrung nicht mehr gewährleistet werden kann, 3. für Waren, die das Unternehmen infolge äußerer Umstände vernünftigerweise nicht mehr zum gleichen Preis oder zu einem höheren Preis im Vergleich zum Ankaufspreis verkaufen kann, 4.für Waren, deren Verkaufspreis aus Wettbewerbszwängen dem von der Konkurrenz für die gleiche Ware oder eine Konkurrenzware verlangten Preis angepasst wird. § 2 - Vertragsklauseln, die Verlustverkäufe an Verbraucher verbieten, können demjenigen gegenüber nicht wirksam gemacht werden, der in den in § 1 erwähnten Fällen eine Ware verkauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 5 - Kollektive Verbraucherabkommen Art. VI.118 - § 1 - Kollektive Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen, Absatzförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten betreffen. § 2 - In kollektiven Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, das Datum ihres Inkrafttretens und ihre Dauer festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kollektive Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die Verbraucher günstiger sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In kollektiven Verbraucherabkommen werden die Modalitäten, gemäß denen Informationen über das Abkommen sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern mitgeteilt werden, festgelegt. § 3 - In kollektiven Verbraucherabkommen werden gegebenenfalls Abänderungs- und Verlängerungsmodalitäten festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden ebenfalls Bedingungen für die Aufkündigung seitens aller oder eines Teils der Unterzeichner oder Beitreter und die Kündigungsfrist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.119 - Kollektive Verbraucherabkommen werden im Verbraucherrat verhandelt und unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag, ein kollektives Verbraucherabkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht vertreten ist, werden die Unternehmen dieses Sektors oder ihre Vertreter eingeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das kollektive Verbraucherabkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das kollektive Verbraucherabkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als auch für den Abschluss eines Abkommens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt, um die Sekretariatsgeschäfte der kollektiven Verbraucherabkommen wahrzunehmen und ein Register dieser Abkommen zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.120 - In kollektiven Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden, der seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgibt. Nach Ablauf dieser Frist kann das Abkommen geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.121 - Der Minister übermittelt der Regierung die kollektiven Verbraucherabkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das betreffende Abkommen gegenstandslos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines kollektiven Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.122 - Unterzeichner und Beitreter eines kollektiven Verbraucherabkommens achten auf die korrekte Anwendung des Abkommens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im kollektiven Verbraucherabkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherbeschwerden bearbeitet werden, vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichteinhaltung eines kollektiven Verbraucherabkommens seitens eines Unternehmens kann als unlautere Geschäftspraxis gegenüber Verbrauchern im Sinne von Titel 4 Kapitel 1 betrachtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.123 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen Sektor die Anwendung eines kollektiven Verbraucherabkommens, dessen Anwendungsbereich national ist, auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 6 - Sonderbestimmungen in Bezug auf eingetragene Namen Art. VI.124 - § 1 - Eingetragene Namen sind geschützt gegen: a) direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Produkte, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Produkte mit den unter diesem Namen eingetragenen Produkten vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, b) widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Produkts angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie \"Art\", \"Typ\", \"Verfahren\", \"Fasson\", \"Nachahmung\" oder dergleichen verwendet wird, c) sonstige falsche oder irreführende Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Produkte beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Produkten erscheinen, und Verwendung von Behältnissen, die einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken geeignet sind, d) sonstige Praktiken, die den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Produkts irrezuführen geeignet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Produkts, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Produkt nicht als Verstoß gegen Absatz 1 Buchstabe a) oder b). § 2 - Eingetragene Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.125 - Wenn der Richter eine Verletzung der Regeln über eingetragene Namen feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung der Regeln über eingetragene Namen in Anspruch genommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.126 - § 1 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung zu erheben, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Maßnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Maßnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 2 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung zu erheben, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage erhebt, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismäßigkeit wahrende Maßnahme handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte. § 3 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein im Rahmen des vorliegenden Artikels und/oder von Artikel VI.125 ergangener Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VI.127 - § 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel VI.124 erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Rechtsverletzung auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Bösgläubigkeit kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. VI.128 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen von Buch VI Titel 1, 2, 3, 4 Kapitel 1 und 3 und Titel 5 aufgetragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft, Mittelstand und Verbrauch zuständigen Minister aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen von Buch VI Titel 4 Kapitel 2 und 4 aufgetragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und Mittelstand zuständigen Minister aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn zur Ausführung von Buch VI zu ergreifende Maßnahmen sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die in den in den Titeln 1 bis 5 erwähnten Bereichen gemäß Absatz 1 und 2 auf Betreiben von Ministern, die nicht die für Wirtschaft, Mittelstand und Verbrauch zuständigen Minister sind, geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können, so muss in der Präambel zu diesen Maßnahmen auf das Einverständnis der betreffenden Minister verwiesen werden. Gegebenenfalls werden diese Maßnahmen von den betreffenden Ministern gemeinsam vorgeschlagen und von ihnen in gegenseitigem Einverständnis ausgeführt, jeder für seinen Bereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt, wenn in den in den Titeln 1 bis 5 erwähnten Bereichen auf Betreiben von Ministern, die nicht die für Wirtschaft, Mittelstand und Verbrauch zuständigen Minister sind, Maßnahmen ergriffen werden müssen, die sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die in Ausführung des vorliegenden Buches geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können.\" Art. 4 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 1 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen Buch VI Art. XV.11 - § 1 - In Artikel XV.83 Absatz 2 erwähnte Verstöße können sowohl von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten als auch von den Bediensteten, die in Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnt sind, ermittelt und festgestellt werden. § 2 - Beziehen sich Verstöße gegen die Bestimmungen von Buch VI und seine Ausführungserlasse auf Finanzdienstleistungen, können sie sowohl von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten als auch von der FSMA, was Unternehmen betrifft, die ihrer Aufsicht unterliegen oder deren Geschäfte oder Produkte ihrer Aufsicht unterliegen, ermittelt und festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwecks Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht kann die FSMA die Befugnisse ausüben, die in den Artikeln 34 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b), 36, 36bis und 37 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft und die FSMA setzen sich gegenseitig von Feststellungen, die sie machen, und Maßnahmen, die sie in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Verstöße ergreifen, in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.12 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete sind ebenfalls befugt, Sachverhalte zu ermitteln und festzustellen, die zwar nicht strafbar sind, gegen die aber auf Betreiben des Ministers eine Unterlassungsklage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel XV.3 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten Befugnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.13 - § 1 - Die von den in Artikel XVII.9 erwähnten Ministern zu diesem Zweck bestellten Bediensteten sind befugt, Verstöße zu ermitteln und festzustellen, gegen die die in Artikel XVII.3 erwähnte Klage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel XV.3 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten Befugnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.14 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel XV.2 aufgenommenen Protokolle und bei Feststellung von Verstößen gegen die in Artikel XV.83 Nr. 7 erwähnten Bestimmungen kann der Untersuchungsrichter durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Betreiber eines Fernkommunikationsmittels anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die einen Monat nicht übersteigen darf, die Zurverfügungstellung des vom Zuwiderhandelnden für den Verstoß verwendeten Kommunikationsmittels auszusetzen, wenn diese Betreiber dazu in der Lage sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.15 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen von Buch VI Titel 3 Kapitel 4 können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten und die Gerichtspolizeioffiziere ein Protokoll aufnehmen. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Veranstalter oder seinem Angestellten ausgehändigt oder per Einschreiben notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorerwähnte Bedienstete können in diesem Fall vor Ort mündlich den Verkauf der im Protokoll erwähnten Waren verbieten oder die Einstellung dieses Verkaufs anordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können gemäß den Bestimmungen von Artikel XV.4 die Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoß betroffenen Waren vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.16 - Der Minister oder der in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete kann von einem Unternehmen verlangen, dass es Beweise für die Richtigkeit der im Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen erbringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Unternehmen muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestellte Bedienstete urteilen, dass die Geschäftspraxis gegen die Bestimmungen von Buch VI Titel 4 verstößt.\" Art. 5 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 4 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VI Art. XV.83 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt: 1. der Artikel VI.3 bis VI.6 in Bezug auf die Angabe der Preise und der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.7, 2. von Artikel VI.8 in Bezug auf die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Produkten und der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.9 und VI.10, 3. der Artikel VI.11 bis VI.15 in Bezug auf die Mengenangabe und der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.16, 4. der Artikel VI.18 und VI.19 in Bezug auf den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise und der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.20 und VI.21, 5. der Artikel VI.22 und VI.23 in Bezug auf Ausverkäufe, 6. der Artikel VI.25 bis VI.29 in Bezug auf Schlussverkäufe und die Wartezeit, 7. von Artikel VI.39 in Bezug auf Wechsel, die dem Verbraucher zur Unterzeichnung vorgelegt werden, 8. der Artikel VI.45 bis VI.63 in Bezug auf Fernabsatzverträge, 9. der Artikel VI.64 bis VI.74 in Bezug auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, 10. von Artikel VI.79, durch den ministeriellen Amtsträgern, die mit öffentlichen Verkäufen beauftragt sind, die Verpflichtung auferlegt wird, unter bestimmten Umständen ihre Mitarbeit zu verweigern, 11. der Artikel VI.88 und VI.89 in Bezug auf Bestellscheine und Belege und der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.88 und VI.89, 12. der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.118 in Bezug auf kollektive Verbraucherabkommen, 13. der Artikel VI.95, VI.100 und VI.103 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, mit Ausnahme der Artikel VI.100 Nr. 12, 14, 16 und 17 und VI.103 Nr. 1, 2 und 8, 14. von Artikel VI.107 über das Verbot unlauterer Marktpraktiken, um Inserenten zu werben, 15. von Artikel VI.108 in Bezug auf Zwangskäufe, hinsichtlich Unternehmen, 16. der Artikel VI.110 bis VI.115 in Bezug auf unerwünschte Mitteilungen, 17. der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.1 § 2, 18. der Verordnungen der Europäischen Union, die die Bestimmungen von Buch VI oder seiner Ausführungserlasse ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls jedoch ein Verstoß gegen die in Artikel VI.9 erwähnten Ausführungserlasse ebenfalls einen Verstoß gegen das Gesetz vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren bildet, so sind allein die durch dieses Gesetz vorgesehenen Strafen anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.84 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen von Buch VI des vorliegenden Gesetzbuches verstößt, mit Ausnahme der in den Artikeln XV.83, XV.85, XV.86 und XV.126 erwähnten Bestimmungen und der in Artikel VI.104 erwähnten Verstöße.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.85 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. wer die Bestimmung eines Urteils oder Entscheids infolge einer in Artikel XVII.1 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält, 2. wer selbst oder über eine Mittelsperson absichtlich Anschläge ganz oder teilweise vernichtet, versteckt oder zerreißt, die in Anwendung der Artikel XVII.5 und XV.131 angebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XV.86 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen die Artikel VI.100 Nr. 12, 14, 16 und 17 und VI.103 Nr. 1, 2 und 8 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und gegen Artikel VI.109 verstößt.\" Art. 6 - In Artikel XV.131 des Wirtschaftsgesetzbuches wird zwischen dem Wort \"Bücher\" und den Wörtern \"VIII und IX\" das Wort \"VI,\" eingefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 7 - Artikel 45 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"7. zur Einhaltung der Bestimmungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf Finanzdienstleistungen wie in Buch I desselben Gesetzbuches erwähnt seitens der Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen oder deren Geschäfte oder Produkte ihrer Aufsicht unterliegen, beizutragen.\" Art. 8 - Das Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird mit Ausnahme der Artikel 110 bis 118 aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter \"1. Januar 2014\" durch die Wörter \"30. April 2014\" ersetzt</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 10 - Verordnungsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 14.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1971 über die Handelspraktiken und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstöße gegen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Februar 1960, das den König ermächtigt, die Verwendung der Bezeichnungen, unter denen Waren vermarktet werden, zu regeln, des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher werden gemäß den Büchern XV und XVII des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt, festgestellt und bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Befugniszuweisung Art. 11 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf die in Artikel 8 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 8 erwähnten Bestimmungen und gegebenenfalls auf das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 9 tritt am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM \"Anlage 1 zu Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches MUSTER-WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag (1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. (3) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 1. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>(5) (6) 2. Gestaltungshinweise: (1) Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein: a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: \"des Vertragsabschlusses.\", b) im Falle eines Kaufvertrags: \", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw.hat.\", c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: \", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw.hat.\", d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: \", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw.hat.\", e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: \", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw.hat.\" (2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.(3) Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: \"Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln.Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.</div>\n<p class=\"lf-p\">B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.\" (4) Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: \"Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.\" (5) Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat: a) Fügen Sie ein: - \"Wir holen die Waren ab.\" oder - \"Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns oder an ... [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.\" b) Fügen Sie ein: - \"Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.\", - \"Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.\", - Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: \"Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von ... EUR [Betrag einfügen].\", oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: \"Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa ...</p>\n<p class=\"lf-p\">EUR [Betrag einfügen] geschätzt.\" oder - wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: \"Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.\" und c) Fügen Sie ein: \"Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.\" (6) Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: \"Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.\"\" \"Anlage 2 zu Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) - An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens durch das Unternehmen einzufügen]: - Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) geschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) - Bestellt am (*)/erhalten am (*) - Name des/der Verbraucher(s) - Anschrift des/der Verbraucher(s) - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) - Datum (*) Unzutreffendes streichen.\"</p></div>", "next": 0}