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Wet houdende invoeging van Boek VI "Marktpraktijken en consumentenbescherming" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de defini

Kurz gesagt

Dieses Gesetz fügt das Buch VI "Marktpraktiken und Verbraucherschutz" in das Wirtschaftsgesetzbuch ein. Es definiert Begriffe und legt Regeln für den Handel und den Schutz von Verbrauchern fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van Boek VI "Marktpraktijken en consumentenbescherming" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek VI, en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek VI, in de Boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2013 houdende invoeging van Boek VI "Marktpraktijken en consumentenbescherming" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek VI, en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek VI, in de Boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013, err. van 20 januari 2014, 18 maart 2014 en 24 maart 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch VI "Marktpraktiken und Verbraucherschutz" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch VI eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch VI eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 4 - Begriffsbestimmungen Buch VI Art. I.8 - Für die Anwendung von Buch VI gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. homogene Dienstleistungen: Dienstleistungen, deren Merkmale und Modalitäten identisch oder ähnlich sind, unabhängig unter anderem von Zeitpunkt und Ort der Ausführung, vom Erbringer der Dienstleistung oder von der Person, für die sie erbracht werden, 2.Etikettierung: Angaben, Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen, Marken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf eine Ware oder eine homogene Dienstleistung beziehen und auf der Ware selbst oder auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und diese Ware oder diese Dienstleistung begleiten oder sich auf diese Ware oder diese Dienstleistung beziehen, 3. Inverkehrbringen: Einfuhr im Hinblick auf den Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten von Waren zum Verleih und von Dienstleistungen, Verleih von Waren und Erbringen von Dienstleistungen, entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung, wenn diese Geschäfte von einem Unternehmen vorgenommen werden, 4.eingetragener Namen: a) für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel: geschützte Ursprungsbezeichnung, geographische Angabe oder jede andere gleichwertige Bezeichnung, die in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Anwendung der Bestimmungen der Europäischen Union, die ihren Schutz regeln, geltend gemacht werden können, b) für andere Produkte: - geschützte Ursprungsbezeichnung, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, deren Ursprung in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort liegt und die ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanken und die in dem abgegrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden, wenn diese Ursprungsbezeichnung gemäß den anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist, - geschützte geographische Angabe, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, deren Ursprung in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort liegt und bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geographischen Ursprung zurückzuführen ist und die in dem abgegrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurden, wenn diese geographische Angabe gemäß den anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist, 5.lose verkaufte Waren: Waren, die nicht vorher verpackt und vom Verbraucher selbst oder in seiner Anwesenheit abgemessen oder abgewogen werden, 6. pro Stück verkaufte Waren: Waren, die nicht geteilt werden können, ohne dass dadurch ihre Beschaffenheit oder ihre Eigenschaften verändert werden, 7.aufbereitete Waren: Waren, die geteilt, abgewogen, abgezählt beziehungsweise abgemessen werden - auch während der Herstellung - und danach eventuell verpackt werden mit dem Ziel, diese Arbeitsgänge im Augenblick des Anbietens zum Kauf überflüssig zu machen, 8. fertigverpackte Waren: aufbereitete Waren, die verpackt werden, bevor sie zum Kauf angeboten werden, unabhängig von der Art der Verpackung, die die Waren gänzlich oder teilweise bedeckt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann ohne vorherige Öffnung oder Veränderung der Verpackung. Darunter fallen: a) in vorher festgelegten Mengen fertigverpackte Waren: Waren, die so fertigverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge einem vorher bestimmten Wert entspricht, b) in variablen Mengen fertigverpackte Waren: Waren, die so fertigverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge keinem vorher bestimmten Wert entspricht, 9.Maßeinheit: in Buch VIII erwähnte Einheit, 10. Abfüllbetrieb: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf tatsächlich fertigverpackt, 11.Aufbereiter: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf aufbereitet, 12. Nennfüllmenge: auf einer Fertigpackung angegebenes Gewicht oder Volumen, das der Nettomenge entspricht, die diese Fertigpackung enthalten soll, 13.Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Produkten zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der verwendeten Kommunikationsmittel, 14. vergleichende Werbung: Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, 15.Fernabsatzvertrag: Vertrag, der zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- beziehungsweise Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden, 16. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann, 17.Betreiber eines Kommunikationsmittels: natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, Unternehmen ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, 18. Finanzdienstleistung: Bankdienstleistung und Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung, 19.dauerhafter Datenträger: Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmen gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 20. Anbieter: Unternehmen, das Dienstleistungen aufgrund von Fernabsatzverträgen erbringt, 21.Kopplungsgeschäft: Angebot, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen an den Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, 22. missbräuchliche Klausel: Klausel beziehungsweise Bedingung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, die als solche oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Klauseln oder Bedingungen ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 23.Geschäftspraktiken: Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts, 24. wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers: Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, 25.berufliche Sorgfalt: Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Handelsgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet, 26. Aufforderung zum Kauf: kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, 27.unzulässige Beeinflussung: Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt, 28. geschäftliche Entscheidung: Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen, 29.kollektivem Verbraucherabkommen: innerhalb des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen und den Berufsorganisationen geschlossenes Abkommen, das die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern regelt, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen betrifft, 30. nach Verbraucherspezifikation angefertigte Waren: Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher maßgeblich ist, 31.außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag: Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher: a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmens ist, oder b) für den der Verbraucher unter den unter Buchstabe a) genannten Umständen ein Angebot gemacht hat oder c) der in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmens bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder d) der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von dem Unternehmen in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass er für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt, 32.Geschäftsräume: a) unbewegliche Gewerberäume, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder b) bewegliche Gewerberäume, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, 33.Kaufvertrag: Vertrag, durch den das Unternehmen das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, 34. Dienstleistungsvertrag: Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem das Unternehmen eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, 35.digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, 36. öffentliche Versteigerung: eine Verkaufsmethode, bei der das Unternehmen Verbrauchern, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem von dem mit dem öffentlichen Verkauf beauftragten Amtsträger durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist, 37.gewerbliche Garantie: dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmens oder eines Herstellers, den Ankaufspreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind, 38. akzessorischer Vertrag: ein Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmen oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmen geliefert oder erbracht werden." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch VI mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH VI - MARKTPRAKTIKEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. VI.1 - § 1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich der Regelung der Marktpraktiken und dem Verbraucherschutz unbeschadet der diesbezüglich in bestimmten Sektoren geltenden Sonderbestimmungen. Es dient der Umsetzung der: 1. Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20.Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, 2. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 3. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, 4. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), 5. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des Rates, 6. Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 7. Verordnung (EG) Nr.2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz"), 8. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Verordnung über unlautere Geschäftspraktiken"), 9. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung), 10. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. § 2 - In den in vorliegendem Buch erwähnten Angelegenheiten kann der König auf Vorschlag der für Wirtschaft, Verbrauch und Finanzen zuständigen Minister für eine oder mehrere Kategorien von Finanzdienstleistungen Sonderbestimmungen erlassen oder von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Buches abweichen. Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA), wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. TITEL 2 - Information des Marktes KAPITEL 1 - Allgemeine Pflicht zur Information der Verbraucher Art. VI.2 - Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag, einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einen in Artikel VI.66 erwähnten Vertrag gebunden ist, informiert das Unternehmen den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. wesentliche Merkmale der Produkte in dem für das Kommunikationsmittel und die Produkte angemessenen Umfang, 2.Identität des Unternehmens, unter anderem seine Unternehmensnummer, seinen Handelsnamen und Anschrift des Ortes, an dem es ansässig ist, sowie seine Telefonnummer, 3. Gesamtpreis der Produkte einschließlich aller Steuern und Abgaben und Kosten aller Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 4.gegebenenfalls Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich das Unternehmen verpflichtet, die Produkte zu liefern, und Verfahren des Unternehmens hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 5. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren gegebenenfalls Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien, 6.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 7. gegebenenfalls Verkaufsbedingungen unter Berücksichtigung des vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Informationsbedarfs und des vom Verbraucher mitgeteilten oder vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs, 8.gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 9. gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software und anderen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte. KAPITEL 2 - Angabe der Preise Art. VI.3 - § 1 - Außer bei öffentlichem Verkauf gibt ein Unternehmen, das Verbrauchern Waren zum Kauf anbietet, den Preis für diese Waren schriftlich und unzweideutig an. Falls Waren zum Verkauf ausgelegt werden, ist der Preis außerdem lesbar und sichtbar angegeben. § 2 - Ein Unternehmen, das Verbrauchern homogene Dienstleistungen anbietet, gibt den Preis für diese homogenen Dienstleistungen schriftlich, lesbar, sichtbar und unzweideutig an. Art. VI.4 - Der angegebene Preis ist der von Verbrauchern zu zahlende Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer, aller sonstigen Abgaben und der Kosten aller Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss. Art. VI.5 - Preise für Verbraucher werden mindestens in Euro angegeben. Art. VI.6 - An Verbraucher gerichtete Werbung, in der ein Preis angeführt wird, führt diesen Preis gemäß den Vorschriften der Artikel VI.4 und VI.5 und der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel VI.7 Nr. 1 an. Art. VI.7 - Der König kann für Produkte beziehungsweise Kategorien von Produkten, die Er bestimmt: 1. besondere Modalitäten für die Angabe der Preise vorschreiben, 2.bei Ausstellung zum Verkauf von der Verpflichtung befreien, den Preis sichtbar anzugeben, 3. für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen, die keine homogenen Dienstleistungen sind, festlegen, in welchen Fällen und gemäß welchen Modalitäten Verbrauchern ein Kostenvoranschlag auszustellen ist, sofern sie dies beantragen und das Unternehmen bereit ist, die Dienstleistung zu erbringen. KAPITEL 3 - Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Waren und Dienstleistungen Art. VI.8 - Etikettierungsangaben, die durch vorliegendes Buch, seine Ausführungserlasse oder Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Februar 1960, das den König ermächtigt, die Verwendung der Bezeichnungen, unter denen Waren vermarktet werden, zu regeln, des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgeschrieben sind, Gebrauchsanweisungen und Garantiescheine müssen zumindest in einer für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache abgefasst sein in Anbetracht des Sprachgebiets, in dem die Waren oder Dienstleistungen den Verbrauchern entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden. Wenn die Etikettierung Pflicht ist, muss sie sichtbar und lesbar sein, in der Form und mit dem Inhalt vorgenommen werden, die durch die anwendbaren Vorschriften festgelegt sind, und sich von Werbung deutlich unterscheiden. Art. VI.9 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm im Bereich der Volksgesundheit übertragenen Zuständigkeit zur Gewährleistung der Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte oder des Schutzes der Verbraucher: 1. für Waren beziehungsweise Kategorien von Waren, die Er bestimmt, die Etikettierung vorschreiben und deren Angaben und sonstige Merkmale festlegen, 2.Zusammensetzungs-, Beschaffenheits-, Präsentations-, Qualitäts- und Sicherheitsbedingungen festlegen, denen Waren entsprechen müssen, um unter einer bestimmten Bezeichnung oder ohne bestimmte Bezeichnung in Verkehr gebracht werden zu dürfen, 3. verbieten, dass Waren unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, 4.die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für in Verkehr gebrachte Waren auferlegen, 5. auferlegen, dass Bezeichnungen, unter denen Waren in Verkehr gebracht werden, Zeichen, Wörter oder Wendungen zur Verdeutlichung ihrer Bedeutung hinzugefügt werden, 6.verbieten, dass Bezeichnungen, unter denen Waren in Verkehr gebracht werden, bestimmte Zeichen, Wörter oder Wendungen hinzugefügt werden. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Paragraphen vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Art. VI.10 - Unter Einhaltung der in Artikel VI.9 § 2 vorgeschriebenen Formen kann der König zur Gewährleistung der Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte oder des Schutzes der Verbraucher für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen: 1. festlegen, auf welche Weise welche Beschreibung und welche allgemeinen Angaben über die Dienstleistungen Verbrauchern mitzuteilen sind, 2.verbieten, dass Dienstleistungen unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, 3. die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für in Verkehr gebrachte Dienstleistungen auferlegen, 4.auferlegen, dass Bezeichnungen, unter denen Dienstleistungen in Verkehr gebracht werden, Zeichen, Wörter oder Wendungen zur Verdeutlichung ihrer Bedeutung hinzugefügt werden, 5. verbieten, dass Bezeichnungen, unter denen Dienstleistungen in Verkehr gebracht werden, bestimmte Zeichen, Wörter oder Wendungen hinzugefügt werden. Wenn zur Ausführung des vorliegenden Artikels zu ergreifende Maßnahmen sich auf Finanzdienstleistungen beziehen, werden diese Maßnahmen gemeinsam vom Minister und vom Minister der Finanzen vorgeschlagen. KAPITEL 4 - Mengenangabe Art. VI.11 - § 1 - Auf der Verpackung einer für den Verkauf bestimmten aufbereiteten Ware oder mangels Verpackung auf der Ware selbst wird die in einer Maßeinheit ausgedrückte Nennfüllmenge lesbar, sichtbar und unzweideutig angegeben. § 2 - Für Waren, die für den Großhandel in Mengen von mehr als zehn Kilogramm oder zehn Liter aufbereitet werden, wird die in einer Maßeinheit ausgedrückte Nennfüllmenge entweder auf der Verpackung oder mangels Verpackung auf der Ware selbst lesbar, sichtbar und unzweideutig angegeben, oder aber auf der Rechnung, dem Versandschein oder jeder anderen Unterlage, die bei der Lieferung übergeben oder versendet werden. § 3 - Für Waren, die pro Frachteinheit von mehr als zehn Kilogramm oder zehn Liter geliefert werden, wird die in einer Maßeinheit ausgedrückte Nennfüllmenge auf einem Wiege- beziehungsweise Messschein angegeben, der dem Käufer bei der Lieferung übergeben wird. Art. VI.12 - Die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge obliegt je nach Fall dem Abfüllbetrieb oder dem Aufbereiter. Werden Waren eingeführt, obliegt die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge dem Importeur. Die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge obliegt jedoch demjenigen, der die Aufbereitung beziehungsweise Fertigverpackung vornehmen lässt, wenn dieser den Abfüllbetrieb, den Aufbereiter beziehungsweise den Importeur schriftlich von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt hat. Art. VI.13 - Ist die Nennfüllmenge nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel VI.11 § 1 angegeben worden, darf das Unternehmen Verbrauchern die Waren erst zum Kauf anbieten, nachdem es diese in Maßeinheiten ausgedrückte Menge lesbar, sichtbar und unzweideutig auf der Verpackung oder mangels Verpackung auf der Ware selbst oder auf einer in der Nähe der Ware angebrachten Tafel angegeben hat. Bei lose verkauften Waren muss die Menge nicht angegeben werden. Art. VI.14 - Anzeigen der Messinstrumente, die für die Bestimmung der Menge lose verkaufter Waren verwendet werden, müssen für den Durchschnittsverbraucher gut lesbar und sichtbar sein. Art. VI.15 - An Verbraucher gerichtete Werbung über in vorher festgesetzten Mengen fertigverpackte Waren, in der ein Preis angeführt wird, gibt die Nennfüllmenge des Inhalts der Verpackung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels an. Art. VI.16 - Der König kann für Waren beziehungsweise Kategorien von Waren, die Er bestimmt: 1. besondere Modalitäten für die Mengenangabe vorschreiben, 2.von den in den Artikeln VI.11 bis VI.13 auferlegten Verpflichtungen befreien, 3. von der Angabe der in einer Maßeinheit ausgedrückten Nennfüllmenge befreien und eine andere Verkaufseinheit vorschreiben, 4.zulässige Abweichungen zwischen angegebener Nennfüllmenge und tatsächlicher Menge und Modalitäten der Kontrolle dieser Abweichungen bestimmen, 5. Nennfüllmengen für Inhalt und/oder Behältnisse von Waren festlegen, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind, 6.die Angabe der in einer Fertigpackung enthaltenen Anzahl Stücke vorschreiben und zulässige Abweichungen zwischen angegebener und tatsächlicher Stückzahl und Modalitäten der Kontrolle dieser Abweichungen bestimmen. KAPITEL 5 - Vergleichende Werbung Art. VI.17 - § 1 - Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel VI.97 bis VI.100 und VI.105 Nr. 1. 2. Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.3. Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.4. Sie begründet bei den Unternehmen keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen Marken, Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.5. Durch sie werden weder Marken, Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.6. Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.7. Sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzwaren nicht in unlauterer Weise aus.8. Sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder einer Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar. § 2 - Verboten ist jede vergleichende Werbung, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht entspricht. KAPITEL 6 - Verkaufsförderung über den Preis Abschnitt 1 - Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise Art. VI.18 - Ein Unternehmen darf in Bezug auf Verbraucher nur dann die Ankündigung einer Preisermäßigung im Vergleich zu dem zuvor angewandten Preis für ein gleiches Produkt vornehmen, wenn der neue Preis niedriger ist als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den das Unternehmen im Laufe des Monats angewandt hat, der dem ersten Tag, für den der neue Preis angekündigt wird, vorangeht. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingung obliegt dem Unternehmen. Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsstellen oder verwendet es mehrere Verkaufstechniken, so ist der Referenzpreis der tiefste Preis, den es im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums in der Verkaufsstelle oder im Rahmen der Verkaufstechnik, für die die Ankündigung gemacht wird, angewandt hat. Bei Vermerk des neuen Preises wird auf der Ankündigung ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen. Wendet das Unternehmen auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermäßigung bereits angewandt worden ist. Art. VI.19 - Außer bei Ausverkäufen darf die Preisermäßigung nur für einen Zeitraum, der einen Monat nicht überschreitet, angekündigt werden. Außer für die in Artikel VI.117 § 1 Nr. 2 erwähnten Waren muss der Zeitraum, für den die Preisermäßigung angekündigt ist, mindestens einen ganzen Verkaufstag dauern. Das Datum, ab dem der herabgesetzte Preis angewandt wird, muss während des gesamten Verkaufszeitraums, in dem der Preis als herabgesetzter Preis angekündigt wird, angegeben bleiben. Art. VI.20 - Der König kann für Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, besondere Modalitäten für den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise vorschreiben. Art. VI.21 - Der König bestimmt Waren, Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die in Artikel VI.18 Absatz 1 erwähnte Ankündigungen verboten sind, und legt Modalitäten und Zeiträume der Anwendung dieser Verbote fest. Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Abschnitt 2 - Ausverkäufe Art. VI.22 - Die Verwendung der Bezeichnung "Ausverkauf", "Liquidation" oder "Uitverkoop" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung für Kaufangebote oder Verkäufe von Waren ist nur in einem der folgenden Fälle und unter Einhaltung der anderen Bedingungen des vorliegenden Abschnitts erlaubt: 1. Der Verkauf erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.2. Die Erben oder Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person, die ein Unternehmen betrieben hat, bieten ihnen zukommende Bestände dieses Unternehmens ganz oder teilweise zum Kauf an.3. Ein Unternehmen übernimmt das Geschäft eines anderen Unternehmens und bietet übertragene Bestände ganz oder teilweise zum Kauf an.4. Ein Unternehmen, das seine Tätigkeit aufgibt, bietet die Gesamtheit der Bestände zum Kauf an und hat im Laufe der vorangegangenen drei Jahre keine gleichartigen Waren aus demselben Grund ausverkauft.5. Ein Unternehmen nimmt in den Räumen, in denen das Anbieten zum Kauf an Verbraucher gewöhnlich stattfindet, Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten vor, die mehr als zwanzig Werktage dauern, vorausgesetzt, diese Arbeiten machen den Verkauf unmöglich und das Unternehmen hat im Laufe der vorangegangenen drei Jahre keine gleichartigen Waren aus demselben Grund ausverkauft.6. Ein Unternehmen verlegt die Niederlassung, in der das Anbieten zum Kauf an Verbraucher gewöhnlich stattfindet, an einen anderen Ort oder schließt seine Niederlassung, vorausgesetzt, es hat die Niederlassung seit mindestens einem Jahr vor Beginn des Ausverkaufs betrieben.7. Durch einen Schadensfall wurde der gesamte Warenbestand oder ein Großteil des Warenbestandes des Unternehmens schwer beschädigt.8. Aufgrund höherer Gewalt wird die Tätigkeit des Unternehmens stark beeinträchtigt.9. Die natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, gibt wegen Pensionierung jede berufliche Tätigkeit auf, sofern sie jedoch nicht bereits im Laufe des vorangegangenen Jahres aus dem in Nr.4 erwähnten Grund oder wegen der in Nr. 6 erwähnten Schließung der Niederlassung einen Ausverkauf vorgenommen hat. Art. VI.23 - § 1 - Die Ausverkaufsdauer ist für die in Artikel VI.22 Nr. 1 bis 8 erwähnten Fälle auf fünf Monate und für den in Artikel VI.22 Nr. 9 erwähnten Fall auf zwölf Monate beschränkt. Unterbrechungen des Ausverkaufs innerhalb dieser Fristen haben keine aufschiebende Wirkung. In jeder Ankündigung oder Werbung in Bezug auf einen Ausverkauf muss das Anfangsdatum des Verkaufs angegeben werden. § 2 - Außer in den in Artikel VI.22 Nr. 1 und 7 erwähnten Fällen muss jeder Ausverkauf in den Verkaufsstellen oder im Rahmen der Verkaufstechniken stattfinden, in beziehungsweise mit denen die gleichen Waren vom Unternehmen selbst oder von der verstorbenen Person oder dem übertragenden Unternehmen gewöhnlich verkauft wurden. Ein Unternehmen, das es für unmöglich hält, die Bestimmungen von Absatz 1 einzuhalten, kann beim Minister oder bei dem vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten per Einschreiben eine Abweichung beantragen. Es gibt die geltend gemachten Gründe und den Ort, an dem es den Ausverkauf vornehmen möchte, an. Über diesen Antrag wird innerhalb zehn Werktagen befunden. Wenn innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Ablehnung erfolgt, gilt die Abweichung als gewährt. § 3 - Bei einem Ausverkauf dürfen nur Waren zum Kauf angeboten beziehungsweise verkauft werden, die vor Beginn des Ausverkaufs zu den Beständen des Unternehmens gehören. Bei einem Ausverkauf dürfen jedoch auch Waren zum Kauf angeboten beziehungsweise verkauft werden, die zum Zeitpunkt der in Artikel VI.22 Nr. 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung, des in Artikel VI.22 Nr. 2 erwähnten Todes der Person, die ein Unternehmen betrieben hat, des in Artikel VI.22 Nr. 7 erwähnten Schadensfalls oder der in Artikel VI.22 Nr. 8 erwähnten Beeinträchtigung Gegenstand einer unter Berücksichtigung des Umfangs und des Aufgabedatums als normal anzusehenden Bestellung waren. Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsniederlassungen, so dürfen ohne Erlaubnis des Ministers oder des vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten keine Waren von einer Niederlassung zu der Stelle überführt werden, an der der Ausverkauf stattfindet. Die Erlaubnis muss unter Angabe der Umstände, die den Antrag rechtfertigen, per Einschreiben beantragt werden. Über diesen Antrag wird innerhalb zehn Werktagen befunden. Wenn innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Ablehnung erfolgt, gilt die Überführung der Waren als genehmigt. § 4 - Außer in dem in Artikel VI.22 Nr. 1 vorgesehenen Fall müssen im Ausverkauf angebotene Waren im Preis herabgesetzt werden im Vergleich zum Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, der im Laufe des Monats, der dem ersten Tag des Ausverkaufs vorangeht, vom Unternehmen selbst oder von der verstorbenen Person oder dem übertragenden Unternehmen für die gleichen Waren verlangt worden ist. Bei Vermerk des Preises, zu dem Waren im Ausverkauf verkauft werden, wird ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen. Wendet das Unternehmen auf Waren oder Kategorien von Waren einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermäßigung bereits angewandt worden ist. § 5 - Die Beweislast für die Einhaltung aller Bedingungen, die in Bezug auf in vorliegendem Abschnitt erwähnte Ausverkäufe festgelegt sind, obliegt der Person, die einen solchen Verkauf vornimmt. Art. VI.24 - Der König kann besondere Modalitäten für die Notifizierung vor Beginn des Ausverkaufs bestimmen. Abschnitt 3 - Schlussverkäufe Art. VI.25 - § 1 - Damit ehrliche Marktpraktiken zwischen Unternehmen gewährleistet werden, sind Kaufangebote und Verkäufe unter der Bezeichnung "Schlussverkauf", "Soldes", "Opruiming" oder "Solden" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung nur für Kaufangebote und Verkäufe von Waren zu herabgesetzten Preisen in folgenden Zeiträumen erlaubt: 1. vom 3.Januar bis zum 31. Januar; fällt der 3. Januar auf einen Sonntag, so beginnt der Zeitraum am 2. Januar, 2. vom 1.Juli bis zum 31. Juli; fällt der 1. Juli auf einen Sonntag, so beginnt der Zeitraum am 30. Juni. § 2 - Der König kann den in § 1 erwähnten Zeitraum ändern, ohne dass dieser jedoch mehr als einen Monat betragen darf. § 3 - Der König kann ergänzende Bestimmungen für Kaufangebote und Verkäufe von Waren unter der in § 1 erwähnten Bezeichnung festlegen. Art. VI.26 - § 1 - Nur Waren, die ein Unternehmen zu Beginn der in Artikel VI.25 erwähnten Zeiträume in ihrem Besitz hat und zuvor während mindestens dreißig Tagen zum Kauf angeboten hat, dürfen unter den in Artikel VI.25 § 1 erwähnten Bezeichnungen angeboten werden. § 2 - Werden Waren unter den in Artikel VI.25 § 1 erwähnten Bezeichnungen zum Kauf angeboten, müssen sie im Vergleich zu ihrem Referenzpreis im Preis herabgesetzt werden. Dieser Referenzpreis ist: 1. der tiefste Preis, zu dem die Ware im Laufe des Monats, der dem Beginn der in Artikel VI.25 festgelegten Zeiträume vorangeht, zum Kauf angeboten worden ist, sofern die Ware während dieses ganzen Monats in derselben Verkaufsstelle oder im Rahmen derselben Verkaufstechnik zum Kauf angeboten worden ist, 2. in allen anderen Fällen der tiefste Preis, den das Unternehmen zuvor in einer Verkaufsstelle oder im Rahmen einer Verkaufstechnik angewandt hat. § 3 - Der ermäßigte Preis wird gemäß den Bestimmungen von Artikel VI.18 vermerkt. Art. VI.27 - Das Unternehmen darf Werbung für Kaufangebote und Verkäufe unter den in Artikel VI.25 § 1 erwähnten Bezeichnungen vor Beginn der in Artikel VI.25 erwähnten Zeiträume machen, vorausgesetzt, in dieser Werbung wird ihr Anfangsdatum angegeben. Art. VI.28 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf Kaufangebote und Verkäufe unter den in Artikel VI.25 § 1 erwähnten Bezeichnungen festgelegt sind, obliegt dem Unternehmen, das solche Angebote und Verkäufe vornimmt. Art. VI.29 - § 1 - Für die Bekleidungs-, Lederwaren- und Schuhbranche ist es verboten, Preisermäßigungen anzukündigen, die in der Wartezeit wirksam werden. Das in Absatz 1 erwähnte Verbot beinhaltet ebenfalls das Verbot, Berechtigungsscheine zu verteilen, die während der Wartezeit Anrecht auf eine Preisermäßigung geben. § 2 - Die Wartezeit ist der Zeitraum von einem Monat, der dem Beginn der in Artikel VI.25 erwähnten Zeiträume vorangeht. § 3 - Der König kann Waren oder Kategorien von Waren bestimmen, auf die das in § 1 erwähnte Verbot keine Anwendung findet. § 4 - Das in § 1 erwähnte Verbot gilt nicht für Kaufangebote und Verkäufe anlässlich Handelsveranstaltungen, die während der Wartezeit durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Veranstaltungen werden von örtlichen Unternehmensvereinigungen oder mit ihrer Beteiligung organisiert und dauern höchstens vier Tage pro Wartezeit. Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen, unter denen diese Veranstaltungen stattfinden dürfen. § 5 - Die in § 1 erwähnte Wartezeit gilt nicht für die gemäß den Artikeln VI.22 bis VI.24 vorgenommenen Ausverkäufe. Art. VI.30 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung der Artikel VI.25 und VI.29 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB. Er bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Abschnitt 4 - Berechtigungsscheine, die zu Erstattung oder Preisermäßigung berechtigen Art. VI.31 - Auf Berechtigungsscheinen, die von einem Unternehmen bei Erwerb einer Ware oder Dienstleistung angeboten werden und zu einer nachträglichen Erstattung des Preises oder eines Teils des Preises berechtigen, werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausgebers, 2.erstatteter Betrag, 3. gegebenenfalls Ende ihrer Gültigkeitsdauer, außer wenn diese unbegrenzt ist, 4.Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung, einschließlich der Schritte, die der Inhaber des Berechtigungsscheins unternehmen muss, um die Erstattung zu erhalten, und der Frist, innerhalb deren die Erstattung vorgenommen wird, außer wenn dies in einer getrennten Information zugleich mit dem Berechtigungsschein mitgeteilt wird. Art. VI.32 - § 1 - Ein Unternehmen, dem ein Berechtigungsschein vorgelegt wird, der von ihm selbst oder von einem anderen Unternehmen kostenlos verteilt worden ist und der es seinem Inhaber ermöglicht, bei Kauf einer oder mehrerer Waren und/oder Dienstleistungen sofort eine Preisermäßigung zu erhalten, ist verpflichtet, diesen Berechtigungsschein anzunehmen, insofern die Bedingungen des Angebots erfüllt sind. Ist der Berechtigungsschein von einem anderen Unternehmen ausgegeben worden als demjenigen, dem er vorgelegt wird, so gilt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung jedoch nur, wenn auf dem Berechtigungsschein die in § 2 aufgezählten Angaben vermerkt sind. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Angaben sind: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausgebers, 2.Betrag der Ermäßigung, 3. Waren oder Dienstleistungen, die erworben werden müssen, um den Berechtigungsschein verwenden zu können, 4.Verkaufsstellen, in denen der Berechtigungsschein verwendet werden kann, es sei denn, er kann in allen Verkaufsstellen verwendet werden, in denen die Waren oder Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, 5. Gültigkeitsdauer des Berechtigungsscheins, außer wenn diese unbegrenzt ist. Art. VI.33 - Wer in vorliegendem Abschnitt erwähnte Berechtigungsscheine ausgibt, wird unter den Bedingungen ihrer Ausgabe Schuldner der Verbindlichkeit, die diese Berechtigungsscheine darstellen. Insofern der Ausgeber der in Artikel VI.32 erwähnten Berechtigungsscheine nicht das Unternehmen ist, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, ist der Ausgeber verpflichtet, dem Unternehmen, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist den Berechtigungsschein zu erstatten. KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen Art. VI.34 - Wird außerhalb einer Verkaufsniederlassung eines Unternehmens eine zeitlich begrenzte Werbung für eine oder mehrere Waren mit Vermerk ihres Preises angekündigt, so muss das Unternehmen, das nicht mehr über die betreffenden Waren verfügt, unbeschadet der Anwendung von Artikel VI.97 Nr. 1 und 2 dem Verbraucher für jede nicht mehr vorrätige Ware von über 25 EUR einen Berechtigungsschein ausstellen, der innerhalb einer angemessenen Frist und unter den Bedingungen des Angebots zum Kauf dieser Ware berechtigt. Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen: a) nicht mehr unter denselben Bedingungen einen neuen Bestand der betreffenden Waren anlegen kann oder b) die betreffenden Waren nach Erschöpfung ihres Bestandes nicht mehr zum Kauf anbieten möchte und dies in seiner Werbung deutlich macht oder c) in der betreffenden Werbung die Anzahl der vorrätigen Waren für jede Verkaufsstelle, für die die Werbung gemacht worden ist, vermerkt hat. Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag anpassen. Art. VI.35 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung zuerkannten Befugnisse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise für Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die Er bestimmt: 1. Werbung verbieten oder einschränken, um einen besseren Schutz der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt zu gewährleisten, 2.Mindestangaben in der Werbung festlegen zur Gewährleistung einer besseren Information der Verbraucher. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Art. VI.36 - § 1 - Die Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung ist damit beauftragt, über Werbung und Etikettierung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Umwelt und über das Erstellen eines Kodexes der ökologischen Werbung Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben. § 2 - Nach Stellungnahme der Kommission und auf gemeinsame Initiative des Ministers und des für Umwelt zuständigen Ministers kann der König einen Kodex der ökologischen Werbung auferlegen. § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung der Kommission. Diese muss mindestens zwei Vertreter von Umweltschutzvereinigungen zu seinen Mitgliedern zählen. TITEL 3 - Verträge mit Verbrauchern KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VI.37 - § 1 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich abgefasst sein. § 2 - Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Buch XVII erwähnten Unterlassungsklage. Ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher kann unter anderem aufgrund der Geschäftspraktiken, die unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden. Art. VI.38 - Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in Artikel VI.100 Nr. 12, 16 und 17 und Artikel VI.103 Nr. 1, 2 und 8 erwähnten unlauteren Geschäftspraxis geschlossen worden ist, kann der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Praxis bekannt war oder hätte sein müssen, die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, ohne dass er das gelieferte Produkt zurückgeben muss. Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in den Artikeln VI.93 bis VI.95, VI.100 Nr. 1 bis 11, 13 bis 15, 18 bis 23 und in Artikel VI.103 Nr. 3 bis 7 erwähnten unlauteren Geschäftspraxis geschlossen worden ist, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen die Erstattung aller vom Verbraucher gezahlten Beträge anordnen, ohne dass der Verbraucher das gelieferte Produkt zurückgeben muss. Im Falle einer unbestellten Lieferung an den Verbraucher im Sinne von Artikel VI.103 Nr. 6 ist der Verbraucher in jedem Fall von der Zahlung des Preises oder jeder anderen Gegenleistung befreit. Das Ausbleiben einer Antwort auf die Lieferung gilt nicht als Zustimmung. Art. VI.39 - Einem Unternehmen ist es verboten, den Verbraucher einen Wechsel unterzeichnen zu lassen, durch den dieser die Begleichung seiner Verbindlichkeiten verspricht oder gewährleistet, unbeschadet besonderer Vorschriften, die dies ausdrücklich erlauben. Art. VI.40 - Einem Unternehmen ist es verboten, Telefonanrufe, für die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlt, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits geschlossenen Kaufvertrags betreffen. Art. VI.41 - Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden ist, hat das Unternehmen die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmens hinausgeht. Hat das Unternehmen vom Verbraucher keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass es Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung. Art. VI.42 - Einem Unternehmen ist es verboten, vom Verbraucher für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmen für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen. Art. VI.43 - § 1 - Sofern die Vertragsparteien hinsichtlich des Zeitpunkts der Lieferung nichts anderes vereinbart haben, liefert das Unternehmen die Waren, indem es den physischen Besitz an den Waren oder die Kontrolle über die Waren dem Verbraucher unverzüglich, jedoch nicht später als dreißig Tage nach Vertragsabschluss, überträgt. § 2 - Kommt das Unternehmen seiner Pflicht zur Lieferung der Waren zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der in § 1 genannten Frist nicht nach, so fordert es der Verbraucher auf, die Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist vorzunehmen. Liefert das Unternehmen die Waren nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist, so ist der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gilt nicht für Kaufverträge, wenn sich das Unternehmen geweigert hat, die Waren zu liefern, oder wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände wesentlich ist oder wenn der Verbraucher dem Unternehmen vor Vertragsabschluss mitteilt, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Datum oder an einem bestimmten Tag wesentlich ist. In diesen Fällen ist der Verbraucher berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Unternehmen die Waren nicht zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der Frist gemäß § 1 liefert. § 3 - Im Fall des Rücktritts hat das Unternehmen unverzüglich alle gemäß dem Vertrag gezahlten Beträge zurückzuerstatten. § 4 - Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen. Art. VI.44 - Bei Verträgen, bei denen das Unternehmen die Waren an den Verbraucher versendet, geht das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren auf den Verbraucher über, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren physisch in Besitz genommen hat. Unbeschadet der Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Beförderer geht das Risiko mit der Übergabe an den Beförderer jedoch auf den Verbraucher über, wenn der Beförderer vom Verbraucher mit der Beförderung der Waren beauftragt wurde und diese Option nicht vom Unternehmen angeboten wurde. KAPITEL 2 - Fernabsatzverträge Abschnitt 1 - Fernabsatzverträge, die sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen Art. VI.45 - § 1 - Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, informiert das Unternehmen den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: 1. wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2.Identität des Unternehmens, unter anderem seine Unternehmensnummer, seinen Handelsnamen, 3. Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls geographische Anschrift und Identität des Unternehmens, in dessen Auftrag es handelt, 4.falls diese von der gemäß Nr. 3 angegebenen Anschrift abweicht, Geschäftsanschrift des Unternehmens und gegebenenfalls Geschäftsanschrift des Unternehmens, in dessen Auftrag es handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, 5. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können.Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, 7.Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich das Unternehmen verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls Verfahren des Unternehmens hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 8. im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel VI.49 § 1 sowie Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch, 9. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat im Widerrufsfall und wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, 10.Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel VI.46 § 8 ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Unternehmen einen angemessenen Betrag gemäß Artikel VI.51 § 3 zu leisten, 11. in Fällen, in denen gemäß Artikel VI.53 kein Widerrufsrecht besteht, Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, 12. Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, 13.gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien, 14. gegebenenfalls Hinweis auf bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können, 15.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 16. gegebenenfalls Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 17.gegebenenfalls Hinweis auf die Tatsache, dass das Unternehmen vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 18. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 19.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte, 20. gegebenenfalls Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem das Unternehmen unterworfen ist, und Voraussetzungen für diesen Zugang. § 2 - Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in § 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des mit dem öffentlichen Verkauf beauftragten ministeriellen Amtsträgers übermittelt werden. § 3 - Die Informationen nach § 1 Nr. 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu vorliegendem Buch gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmens gemäß § 1 Nr. 8, 9 und 10 ist erfüllt, wenn das Unternehmen dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. § 4 - Die Informationen nach § 1 sind fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. § 5 - Ist das Unternehmen seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß § 1 Nr. 5 oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß § 1 Nr. 9 nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen. § 6 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmen. Art. VI.46 - § 1 - Das Unternehmen erteilt die in Artikel VI.45 § 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise beziehungsweise stellt diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein. § 2 - Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist das Unternehmen den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel VI.45 § 1 Nr. 1, 5, 15 und 16 genannten Informationen hin. Das Unternehmen sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmen verbunden ist. Wenn das Unternehmen den vorliegenden Absatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. § 3 - Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. § 4 - Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum beziehungsweise begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat das Unternehmen über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu erteilen, die die in Artikel VI.45 § 1 Nr. 1, 2, 5, 8 und 15 genannten wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmens, den Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge betreffen. Die anderen in Artikel VI.45 § 1 genannten Informationen hat das Unternehmen dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit § …

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