Wet betreffende de verzekeringen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Personenversicherungen, insbesondere Lebensversicherungsverträge, und legt fest, wie diese Verträge abgeschlossen, verwaltet und beendet werden können. Es definiert die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, des Versicherten und des Begünstigten.
Was es regelt
- Die Ausstellung von Versicherungspolicen auf den Namen des Versicherungsnehmers.
- Besondere Bedingungen für Versicherungen, die Leistungen bei Totgeburt oder Tod eines Kindes unter fünf Jahren vorsehen können.
- Die Anfechtbarkeit von Lebensversicherungsverträgen und den Umgang mit falschen Altersangaben.
- Ausgeschlossene Risiken wie Selbstmord oder Tod durch vorsätzliche Straftaten.
Wen es betrifft
- Versicherungsnehmer, die Personenversicherungsverträge abschließen.
- Versicherer, die solche Verträge anbieten.
- Begünstigte, die Leistungen aus diesen Verträgen erhalten sollen.
Eckpunkte
- Policen müssen auf den Namen des Versicherungsnehmers ausgestellt werden und können weder an Order gestellt werden noch auf den Inhaber lauten (Art. 158).
- Ein Lebensversicherungsvertrag wird erst am Tag der Zahlung der ersten Prämie wirksam, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 166).
- Der Versicherer deckt Selbstmord nicht, wenn dieser weniger als ein Jahr nach Wirksamwerden des Vertrags begangen wird, es sei denn, es gibt eine gegenteilige Vereinbarung (Art. 164 § 1).
- Der Versicherungsnehmer hat das Recht, einen oder mehrere Begünstigte zu bestimmen; dieses Recht steht ihm allein zu (Art. 169 § 1).
Wettekst
Obsah (13)
Artikel 1Artikel 201Artikel 211§ 1Artikel 220Artikel 214Artikel 218Artikel 270Artikel 268Artikel 68§ 2Artikel 260Artikel 259Wet betreffende de verzekeringen Officieuze coördinatie in het Duits - Deel II De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 158 tot 353 van de wet van 4 april 20
Gütergemeinschaft leben A. Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung Rechte des Versicherungsnehmers während des Scheidungsverfahrens Art. 191 - Rechte, die einem Versicherungsnehmer aufgrund der Artikel 169 bis 184 zustehen, werden vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1280 und 1283 des Gerichtsgesetzbuches während des Scheidungsverfahrens aufrechterhalten. Anspruch auf Versicherungsleistungen während des Scheidungsverfahrens Art. 192 - Versicherungsleistungen, die während des Scheidungsverfahrens fällig werden, werden vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1280 und 1283 des Gerichtsgesetzbuches dem als Begünstigten bestimmten Ehepartner rechtsgültig ausgezahlt. Anspruch auf Versicherungsleistungen, die nach Übertragung der Ehescheidung fällig werden Art. 193 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 299 des Zivilgesetzbuches werden Versicherungsleistungen, die nach Übertragung der Ehescheidung fällig werden, dem als Begünstigten bestimmten geschiedenen Ehepartner rechtsgültig ausgezahlt, es sei denn, im Vertrag selbst wurde eine andere Person - namentlich oder nicht - als Begünstigte im Fall einer Ehescheidung bestimmt und der Versicherer ist von der Ehescheidung in Kenntnis gesetzt worden, oder die Ehepartner haben während ihres Scheidungsverfahrens oder im Nachhinein diesbezüglich etwas anderes festgelegt und den Versicherer von der neuen Bestimmung in Kenntnis gesetzt. B. Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis Rechte des Versicherungsnehmers während der Bedenkzeit Art. 194 - Rechte, die einem Versicherungsnehmer aufgrund der Artikel 169 bis 184 zustehen, werden während der Bedenkzeit aufrechterhalten, es sei denn, die Ehepartner haben gemäß Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches diesbezüglich etwas anderes vereinbart. Diese Vereinbarung ist dem Versicherer gegenüber nur wirksam, nachdem sie ihm notifiziert worden ist. Anspruch auf Versicherungsleistungen, die während der Bedenkzeit fällig werden Art. 195 - Versicherungsleistungen, die während der Bedenkzeit fällig werden, werden dem als Begünstigten bestimmten Ehepartner vom Versicherer rechtsgültig ausgezahlt, es sei denn, die Ehepartner haben gemäß Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches etwas anderes vereinbart und den Versicherer von der neuen Bestimmung in Kenntnis gesetzt. Anspruch auf Versicherungsleistungen, die nach Übertragung der Ehescheidung fällig werden Art. 196 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 299 des Zivilgesetzbuches werden Versicherungsleistungen, die nach Übertragung der Ehescheidung fällig werden, dem als Begünstigten bestimmten geschiedenen Ehepartner rechtsgültig ausgezahlt, es sei denn, im Vertrag selbst wurde eine andere Person - namentlich oder nicht - als Begünstigte im Fall einer Ehescheidung bestimmt und der Versicherer ist von der Ehescheidung in Kenntnis gesetzt worden, oder die Ehepartner haben gemäß Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches diesbezüglich etwas anderes vereinbart und den Versicherer von der neuen Bestimmung in Kenntnis gesetzt. C. Trennung von Tisch und Bett Trennung von Tisch und Bett Art. 197 - § 1 - Die Artikel 191 bis 193 finden Anwendung auf die Trennung von Tisch und Bett wegen unheilbarer Zerrüttung. § 2 - Die Artikel 194 bis 196 finden Anwendung auf die Trennung von Tisch und Bett im gegenseitigen Einverständnis. KAPITEL 3 - Personenversicherungsverträge mit Ausnahme von Lebensversicherungsverträgen Art des Versicherungsschutzes Art. 198 - Personenversicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen, haben je nach Vereinbarung der Parteien Entschädigungs- oder Pauschalcharakter. Versicherungen mit Pauschalcharakter mit Ausnahme von Lebensversicherungen Art. 199 - Der König bestimmt, in welchem Maße und gemäß welchen Modalitäten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Lebensversicherungsverträge Anwendung finden auf Personenversicherungsverträge mit Pauschalcharakter, für die der Eintritt des versicherten Ereignisses nicht ausschließlich von der Länge des menschlichen Lebens abhängt. Wahl des Arztes Art. 200 - Für Pflegeleistungen kann der Versicherte seinen Arzt frei wählen. KAPITEL 4 - Krankenversicherungsverträge Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Begriffsbestimmungen Art. 201 - § 1 - Unter Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen: 1. Gesundheitspflegeversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall Leistungen gewährleistet sind, die die für Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen vorbeugenden, heilenden oder diagnostischen ärztlichen Behandlungen betreffen, 2.Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall die Minderung oder der Verlust des beruflichen Einkommens infolge der Arbeitsunfähigkeit einer Person ganz oder teilweise entschädigt wird, 3. Invalidenversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall Leistungen gewährleistet sind, 4.nicht obligatorische Pflegeversicherung, durch die Leistungen bei vollständigem oder partiellem Autonomieverlust gewährleistet sind. Von der Begriffsbestimmung des Krankenversicherungsvertrags sind ausgeschlossen: a) befristete Reise- und Beistandsversicherungen, durch die
Absatz 1 erwähnten Leistungen gewährleistet sind,
- b)gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und damit verbundene Zusatzunfallversicherungen,
- c)Unfallversicherungen,
- d)Solidaritätsleistungen,
Artikel 1
des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in Verbindung mit den sozialen Pensionszusatzregelungen erwähnt sind, e) Solidaritätsleistungen,
Artikel 1
des Königlichen Erlasses vom 15.Dezember 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in Verbindung mit den sozialen Pensionsabkommen erwähnt sind. § 2 - Unter "berufsgebundenem Krankenversicherungsvertrag" ist zu verstehen: ein Krankenversicherungsvertrag, der von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten einer oder mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss beruflich mit dem (den) Versicherungsnehmer(n) verbunden sind. § 3 - Unter "Hauptversichertem" ist zu verstehen: die Person, zu deren Gunsten der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird. § 4 - Unter "Mitversicherten" sind zu verstehen: Familienmitglieder des Hauptversicherten, die dem Krankenversicherungsvertrag angeschlossen sind
Artikel 201§ 1 Nr.
1, 3 und 4 erwähnten Krankenversicherungsverträge auf Lebenszeit abgeschlossen.
Artikel 201§ 1 Nr.
2 erwähnten Krankenversicherungsverträge gelten bis zum Alter von fünfundsechzig Jahren oder laufen früher aus, wenn das entsprechende Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte seine Berufstätigkeit vollständig und endgültig einstellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 85 § 3 können Verträge auf besonderen Antrag des Hauptversicherten und wenn dies in seinem Interesse liegt, für eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen werden. § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Krankenversicherungsverträge, die zusätzlich zu einem Hauptrisiko angeboten werden, das nicht auf Lebenszeit besteht. Tarif- und Vertragsänderungen Art. 204 - § 1 - Außer bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, ausschließlichem Antrag des Hauptversicherten und in den Fällen,
den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht mehr ändern. Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse der Versicherten erfolgen. [Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Versicherer im Interesse der Versicherten und mit der Zustimmung des Versicherungsnehmers den Krankenversicherungsvertrag aufgrund der Anwendung neuer Vorschriften ändern.] § 2 - [Prämie, Selbstbehalt und/oder Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes angepasst werden.] § 3 - [Prämie, Selbstbehalt und/oder Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage eines oder mehrerer spezifischer Indexe den Kosten der durch private Krankenversicherungsverträge gedeckten Dienste angepasst werden, falls und insofern die Entwicklung dieses beziehungsweise dieser Indexe die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes übersteigt.] Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister und nach Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege (hiernach "Fachzentrum" genannt) die Methode, mit der diese Indexe erstellt werden. Hierzu: - trifft Er eine Auswahl objektiver und repräsentativer Parameter, - legt Er den Berechnungsmodus für diese objektiven Parameter fest, - legt Er das jeweilige Gewicht dieser Parameter in dem beziehungsweise den Indexen fest. Auf gemeinsamen Antrag der für Versicherungen und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister kann diese Methode vom Fachzentrum beurteilt werden. Auf der Grundlage der vom König bestimmten Methode berechnet und veröffentlicht der FÖD Wirtschaft jährlich auf der Grundlage der am 30. Juni bekannten Zahlen den Wert des oder der Indexe im Belgischen Staatsblatt.Das Ergebnis wird spätestens am 1. September veröffentlicht. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft werden in einem von beiden Einrichtungen unterzeichneten Protokoll festgelegt. Der König kann die Häufigkeit der Berechnung und der Veröffentlichung des Wertes des oder der Indexe erhöhen. Personen und Einrichtungen, die über erforderliche Auskünfte für die Berechnung verfügen, müssen diese dem Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft auf deren Verlangen hin mitteilen. [Versicherungsunternehmen passen
dexierungsklauseln und -modalitäten in den Verträgen gemäß dem vorliegenden Paragraphen und den Ausführungserlassen, einschließlich ihrer späteren Abänderungen, automatisch an. Diese Klauseln werden binnen einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Erlasse und jeder ihrer späteren Abänderungen angepasst. Versicherungsunternehmen setzen Versicherungsnehmer anhand eines Vermerks auf der Fälligkeitsbenachrichtigung von der geänderten Indexierungsmethode und den Indexierungsmodalitäten in Kenntnis. Die aus der Anpassung der bestehenden Verträge an das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse hervorgehenden Änderungen können die Kündigung des Vertrags durch den betreffenden Versicherungsnehmer nicht rechtfertigen.] [Im Hinblick auf die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten spezifischen Indexe teilen die Versicherungsunternehmen die Bruttoschadensbelastung pro Versicherungsschutz und pro Altersstufe für die Gesundheitspflegeversicherungen mit, die nicht berufsgebundene Gesundheitspflegeversicherungen sind. Diese Angaben beziehen sich auf die Rechnungen vor dem Monat April für Schadensfälle, die sich zwischen dem
- Oktober des zweiten Jahres vor der Berichterstattung und dem
- September des Jahres vor dieser Berichterstattung ereignet haben. Der König kann die Elemente, auf die sich die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben beziehen, näher bestimmen.] § 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt sowohl Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes [als auch Artikel 504 des Gesetzes vom
- März 2016] unberührt. § 5 - Prämie, Karenzzeit und Deckungsbedingungen dürfen auf angemessene und proportionale Weise angepasst werden:
- an Änderungen in Bezug auf den Beruf des Versicherten, was nicht obligatorische Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder 2.an Änderungen des Einkommens des Versicherten, was Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, und/oder
- an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder Kosten oder Umfang der Leistungen im Rahmen des Versicherungsschutzes haben. [Art. 204 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 87 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015); § 2 ersetzt durch Art. 728 Nr. 1 des G. vom
- März 2016 (B.S. vom
- März 2016); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 728 Nr. 2 des G. vom
- März 2016 (B.S. vom
- März 2016); § 3 Abs. 7 und 8 eingefügt durch Art. 728 Nr. 3 des G. vom
- März 2016 (B.S. vom
- März 2016); § 3 Abs. 9 und 10 eingefügt durch Art. 54 des G. vom
- April 2017 (B.S. vom
- April 2017); § 4 abgeändert durch Art. 728 Nr. 4 des G. vom
- März 2016 (B.S. vom
- März 2016)] Unanfechtbarkeit Art. 205 - Sobald eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten eines Krankenversicherungsvertrags verstrichen ist, kann ein Versicherer sich nicht mehr auf Artikel 60 hinsichtlich nicht vorsätzlich versäumter oder nicht vorsätzlich falsch erfolgter Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten berufen, wenn sich diese versäumten oder falschen Mitteilungen auf eine Krankheit oder Erkrankung beziehen, deren Symptome bei Vertragsabschluss bereits aufgetreten waren, die aber nicht innerhalb derselben Frist von zwei Jahren diagnostiziert wurde. Ein Versicherer kann sich nicht auf eine nicht vorsätzlich versäumte oder eine nicht vorsätzlich falsch erfolgte Mitteilung berufen, wenn eine Krankheit oder Erkrankung bei Versicherungsvertragsabschluss noch in keiner Weise in Erscheinung getreten war. Chronisch Kranke und Personen mit Behinderung Art. 206 - Anwärter-Hauptversicherte, die an einer chronischen Krankheit leiden oder Anwärter-Hauptversicherte mit Behinderung und die das Alter von fünfundsechzig Jahren noch nicht erreicht haben, haben Anspruch auf eine Gesundheitspflegeversicherung, wobei die Kosten, die mit der bei Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Krankheit oder Behinderung verbunden sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 205 von der Deckung ausgeschlossen werden dürfen. Die Prämie muss derjenigen entsprechen, die bei derselben Person eingefordert würde, wäre diese Person nicht chronisch krank oder handelte es sich nicht um eine Person mit Behinderung. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 58 und 61 hinsichtlich der Information in Bezug auf genetische Daten wird dem Versicherungsvertrag ein Dokument beigefügt, in dem die erwähnte Krankheit oder Behinderung und die von der Deckung ausgeschlossenen oder nur begrenzt gedeckten Kosten genau festlegt werden. Der König legt das Muster des Dokuments fest. Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden Streitsachen in Bezug auf die von der Deckung ausgeschlossenen oder nur begrenzt gedeckten Kosten zunächst einer Schlichtungsstelle vorgelegt, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eingerichtet wird. Art. 207 - § 1 - Hauptversicherte informieren den Versicherer schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, über den Zeitpunkt, zu dem ein Mitversicherter aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet, und über den neuen Wohnort dieses Mitversicherten. Auf der Grundlage dieser Angaben unterbreitet der Versicherer dem Mitversicherten innerhalb von dreißig Tagen ein den Artikeln 203 und 204 entsprechendes Versicherungsangebot. Der Versicherer informiert den Mitversicherten darüber, dass das Angebot ebenfalls für seine Familienmitglieder gilt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Risikofall bereits eingetreten ist. Der Mitversicherte verfügt über eine Frist von sechzig Tagen, um das Versicherungsangebot schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, anzunehmen. Bei Ablauf dieser Frist verfällt das Recht, das Angebot anzunehmen. § 2 - Der vom Mitversicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mitversicherte den Anspruch auf die vorherige Versicherung verliert. Abschnitt 3 - Individuelle Weiterführung eines berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags Gewährungsbedingungen Art. 208 - § 1 - Außer wenn einer berufsgebundenen Versicherung angeschlossene Personen aus den in den Artikeln 59, 60, 69, 70, 72 und 79 erwähnten Gründen und im Allgemeinen bei Betrug den Anspruch auf den berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag verlieren, haben sie das Recht, diese Versicherung ganz oder teilweise individuell weiterzuführen, wenn sie den Anspruch auf die berufsgebundene Versicherung verlieren, dies ohne sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung unterziehen oder einen neuen medizinischen Fragebogen ausfüllen zu müssen. Zu diesem Zweck muss der betreffende Hauptversicherte während der letzten zwei Jahre vor Verlust des weiterzuführenden berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags bei einem Versicherungsunternehmen im Sinne des vorliegenden Gesetzes ununterbrochen einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Krankenversicherungsverträgen angeschlossen gewesen sein. § 2 - Spätestens dreißig Tage nach Verlust des Anspruchs auf berufsgebundene Versicherung informiert der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, über den genauen Zeitpunkt dieses Verlusts und die Möglichkeit, den Vertrag individuell weiterzuführen. Ferner informiert er den Hauptversicherten über die Frist, innerhalb deren er und gegebenenfalls der Mitversicherte ihr Recht auf eine individuelle Weiterführung ausüben können. Gleichzeitig übermittelt der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator dem Hauptversicherten die Angaben des betreffenden Versicherungsunternehmens. Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von dreißig Tagen, um den Versicherer schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, über ihre Absicht zu informieren, den berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag ganz oder teilweise individuell weiterzuführen. Die Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des Schreibens, mit dem der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, darüber informiert, dass er beschließen kann, den berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag, auf den er den Anspruch verloren hat, individuell weiterzuführen. Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über das Recht, diese Frist um dreißig Tage zu verlängern, unter der Bedingung, dass sie den Versicherer schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, darüber informieren. Über dieses Recht müssen sie gemäß Absatz 1 vom Arbeitgeber unterrichtet werden. In jedem Fall läuft diese Frist hundertfünf Tage ab Verlust des Anspruchs auf berufsgebundene Krankenversicherung ab. Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, ein den Artikeln 203 und 204 entsprechendes Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Risikofall bereits eingetreten ist. Gleichzeitig mit der Zusendung seines Angebots setzt der Versicherer den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten über die Deckungsbedingungen, insbesondere gedeckte Leistungen, Ausschlüsse und Meldefrist in Kenntnis. Ebenfalls erinnert er den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten an die Frist von dreißig Tagen, über die diese verfügen, um das Angebot schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, anzunehmen. Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von dreißig Tagen, um das Versicherungsangebot schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, anzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des in Absatz 3 erwähnten Angebots des Versicherers. Das Recht auf individuelle Weiterführung erlischt bei Ablauf dieser Frist. § 3 - Verliert ein Mitversicherter den Anspruch auf die berufsgebundene Versicherung aus einem anderen Grund als dem Verlust des Anspruchs auf diese Versicherung seitens des Hauptversicherten, verfügt der Mitversicherte über eine Frist von hundertfünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er den vorerwähnten Anspruch verliert, um den Versicherer schriftlich oder elektronisch über seine Absicht in Kenntnis zu setzen, sein Recht auf individuelle Weiterführung auszuüben. Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um ihm elektronisch oder schriftlich ein den Artikeln 203 und 204 entsprechendes Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Risikofall bereits eingetreten ist. Der Mitversicherte verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um das Versicherungsangebot schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, anzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des in Absatz 2 erwähnten Angebots des Versicherers. Das Recht auf individuelle Weiterführung erlischt bei Ablauf dieser Frist. § 4 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die berufsgebundene Versicherung verliert. Vom Versicherer zu erteilende Informationen Art. 209 - § 1 - Versicherer informieren Versicherungsnehmer über die Möglichkeit für die Versicherten, individuell eine Zusatzprämie zu zahlen. Versicherungsnehmer übermitteln diese Information unverzüglich dem Hauptversicherten. Sofern diese Zusatzprämien alljährlich ohne Unterbrechung gezahlt wurden, hat diese Zahlung zur Folge, dass bei individueller Weiterführung
Artikel 211
erwähnte Prämie unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der zusätzlichen Prämien festgelegt wird. Bei zeitweilig unterbrochener Zahlung der in Absatz 2 erwähnten Zusatzprämien wird für die Berechnung der in Artikel 211 erwähnten Prämie das berücksichtigte Alter im Verhältnis zu dieser Unterbrechung angehoben. § 2 - Hat ein Versicherer es versäumt, der in § 1 erwähnten Informationspflicht nachzukommen, wird die Prämie für den individuell weitergeführten Krankenversicherungsvertrag in Abweichung von Artikel 211 unter Berücksichtigung des Alters des Haupt- oder Mitversicherten zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer berufsgebundenen Versicherung angeschlossen hat, berechnet. Es obliegt dem Versicherer zu beweisen, dass er der in § 1 erwähnten Informationspflicht nachgekommen ist. Hat ein Versicherungsnehmer es versäumt, dem Hauptversicherten
§ 1
erwähnte Information zu übermitteln, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer den Unterschied zwischen der Prämie, die auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf individuelle Weiterführung des Vertrags erreichten Alters berechnet wird, und der Prämie, die auf der Grundlage des Alters des Hauptversicherten zum Zeitpunkt seines Anschlusses bei der berufsgebundenen Versicherung berechnet wird. Die beim Hauptversicherten für den individuell weitergeführten Krankenversicherungsvertrag eingeforderte Prämie wird auch in diesem Fall in Abweichung von Artikel 211 unter Berücksichtigung des Alters des Hauptversicherten zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer berufsgebundenen Versicherung angeschlossen hat, berechnet. Es obliegt dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er
§ 1erwähnte Information übermittelt hat.
Versicherungsschutz Art. 210 - § 1 - Ein individuell weitergeführter Krankenversicherungsvertrag bietet mindestens einen Versicherungsschutz, der dem Versicherungsschutz des weitergeführten berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags entspricht. Der Versicherungsschutz der individuellen Gesundheitspflegeversicherung gilt als gleichwertig, wenn folgende Bestandteile der berufsgebundenen Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden:
- Zimmerwahl: vollständige Erstattung, Teilerstattung oder keine Erstattung der Kosten in einem Einzel-, Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer, 2.Erstattungsart: (Teil-) Erstattung der tatsächlichen Kosten, Erstattung der Kosten auf der Grundlage der LIKIV-Erstattungsbeträge im Rahmen der gesetzlichen Gesundheitspflegeversicherung oder Möglichkeit einer Pauschalbeteiligung,
- vor und nach dem Krankenhausaufenthalt: Übernahme oder Nichtübernahme von Kosten für ambulante Pflege im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt,
nerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach dem Krankenhausaufenthalt entstehen;sind diese Kosten gedeckt, beträgt diese Frist mindestens einen Monat vor und drei Monate nach dem Krankenhausaufenthalt, 4. schwere Krankheit: Übernahme oder Nichtübernahme von Kosten für ambulante Pflege im Zusammenhang mit schweren Krankheiten. Der Versicherungsschutz der individuellen Arbeitsunfähigkeitsversicherung gilt als gleichwertig, wenn er wie die berufsgebundene Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Zahlung des gleichen Prozentsatzes des erlittenen Einkommensverlusts oder des gleichen Festbetrags, der jedoch gegebenenfalls auf den erlittenen Einkommensverlust begrenzt ist, vorsieht.
dividuelle Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die die berufsgebundene Arbeitsunfähigkeitsversicherung weitergeführt wird, gilt höchstens bis zum gesetzlichen Pensionsalter oder läuft früher aus, wenn das entsprechende Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte seine Berufstätigkeit vollständig und endgültig einstellt. Der Versicherungsschutz der individuellen Invalidenversicherung gilt als gleichwertig, wenn er die Zahlung des gleichen Festbetrags oder einer Entschädigung, die auf der Grundlage der Parameter berechnet wird, die auch im Rahmen der berufsgebundenen Invalidenversicherung berücksichtigt werden, vorsieht. Der Versicherungsschutz der individuellen Pflegeversicherung gilt als gleichwertig, wenn er wie die berufsgebundene Pflegeversicherung die Zahlung des gleichen Festbetrags oder der gleichen Entschädigung der infolge des vollständigen oder partiellen Autonomieverlusts entstandenen Kosten vorsieht. § 2 - Unbeschadet des Artikels 203 § 1 erfolgt
dividuelle Weiterführung eines berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags ohne Auferlegung einer neuen Wartezeit. Der Versicherungsschutz kann nicht begrenzt und es kann kein Prämienzuschlag aufgrund der Entwicklung des Gesundheitszustands des Versicherten während der Laufzeit des berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags auferlegt werden. Prämie Art. 211 - Für die Berechnung der Prämie des individuell weitergeführten Krankenversicherungsvertrags werden ausschließlich berücksichtigt:
- Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der individuellen Weiterführung des Vertrags, unbeschadet des Artikels 209 § 1, 2.[was die Gesundheitspflegeversicherung betrifft, die Angaben zur Bewertung der Risiken, wie sie bei Anschluss des Versicherten an den berufsgebundenen Gesundheitspflegeversicherungsvertrag bestanden und bewertet wurden und sofern der Versicherte ununterbrochen einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Gesundheitspflegeversicherungsverträgen angeschlossen bleibt; für die anderen Krankenversicherungen die Angaben zur Bewertung des Risikos, wie sie bei Anschluss an den weitergeführten berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag bestanden und bewertet wurden,]
- Regelung und Rechtsstellung im Rahmen der sozialen Sicherheit, denen der Versicherte unterliegt, 4.hinsichtlich der Gesundheitspflegeversicherung: Invalidenversicherung, Pflegeversicherung und Beruf des Versicherten,
- hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Beruf und Berufseinkommen des Versicherten. [Art. 211 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 79 des G. vom
- Juni 2016 (B.S. vom
- Juli 2016)] KAPITEL 5 - Besondere Bestimmungen für bestimmte Versicherungsverträge, die die Rückzahlung des Kapitals eines Kredits garantieren Art. 212 - § 1 - Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach Konsultation des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Ausführungsbestimmungen für einen oder mehrere der folgenden Punkte festlegen:
- in welchen Fällen und für welche Kreditarten beziehungsweise welche versicherten Beträge ein medizinischer Standardfragebogen auszufüllen ist, 2.worauf sich der medizinische Standardfragebogen bezieht, wobei er unter Einhaltung des Gesetzes vom
- Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
- November 1950 zu erstellen ist,
- wie Versicherer bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Versicherung und bei der Festlegung der Prämie dem Fragebogen Rechnung tragen, 4.in welchen Fällen Versicherer von Anwärter-Versicherten eine zusätzliche ärztliche Untersuchung verlangen dürfen, worauf sich diese Untersuchung bezieht und dass Anwärter-Versicherte ein Recht auf Mitteilung der Ergebnisse dieser Untersuchung haben,
- in welcher Frist Versicherer Anwärter-Versicherten ihre Entscheidung über einen Versicherungsantrag mitteilen müssen, wobei die Gesamtbearbeitungsdauer für Immobiliendarlehensanträge bei Kreditinstituten und Versicherern fünf Wochen ab Eingang der vollständigen Akte nicht überschreiten darf, 6.wie Kreditinstitute bei der Kreditvergabe ebenfalls andere Sicherheiten als die Restschuldversicherung berücksichtigen,
- unter welchen Bedingungen Anwärter-Versicherte, denen der Zugang zu einer Restschuldversicherung verweigert wird, sich an das in Artikel 217 § 1 erwähnte Tarifierungsbegleitbüro wenden können, 8.dass Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute weitgehend und verständlich über das Bestehen dieses Restschuldversicherungsmechanismus für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko informieren müssen,
- die Fälle, in denen eine eidesstattliche Erklärung über den Gegenstand des Versicherungsvertrags abgegeben werden muss. In den unter Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Bedingungen wird unter anderem bestimmt, nach wie vielen Verweigerungen seitens Versicherungsunternehmen ein Anwärter-Versicherter sich an das Tarifierungsbegleitbüro wenden kann und ab welcher Höhe Prämienvorschläge einer Versicherungsverweigerung gleichgesetzt werden. § 2 - Der König kann die Verwendung von medizinischen Fragebögen regeln oder verbieten. Der König kann Fragen zum Gesundheitszustand von Versicherten festlegen, umformulieren oder verbieten. Er kann den Zeitraum beschränken, auf den sich eine Frage beziehen darf. Der König kann die Versicherungssumme festlegen, unter der nur der medizinische Fragebogen verwendet werden darf. § 3 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anwärter-Versicherte nachteiliger Klauseln ist der Versicherer verpflichtet, den für den Nachteil, der durch die Nichteinhaltung der aufgrund von § 1 erlassenen Bestimmungen entstanden ist, Schadenersatz zu leisten. Der dem Anwärter-Versicherten entstandene Nachteil gilt außer bei Beweis des Gegenteils als Folge der Nichteinhaltung der vorerwähnten Bestimmungen. Art. 213 - Ein Versicherer, der einem Versicherungsnehmer eine Prämie vorschlägt, muss diese Prämie in eine Basisprämie und einen aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten angerechneten Prämienzuschlag unterteilen. Beschließt ein Versicherer, die Versicherung zu verweigern oder ihre Gewährung aufzuschieben, bestimmte Risiken von der Deckung auszuschließen oder einen Prämienzuschlag aufzuerlegen, so muss er den Anwärter-Versicherungsnehmer brieflich auf deutliche und ausdrückliche Weise davon in Kenntnis setzen, wobei er die Gründe für seine Entscheidung mitteilt. Im selben Brief wird der Anwärter-Versicherungsnehmer darüber informiert, dass er unmittelbar oder über einen Arzt seiner Wahl den Arzt des Versicherers schriftlich kontaktieren kann, um die medizinischen Gründe zu erfahren, auf die der Versicherer seine Entscheidung gestützt hat. Weiter weist der Versicherer in diesem Brief unter Angabe der entsprechenden Kontaktinformationen auf das Bestehen des Tarifierungsbegleitbüros und der Schlichtungsstelle im Bereich der Restschuldversicherung hin. Der Versicherer gibt an, ob die vorgeschlagene Prämie für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus durch
Artikel 220erwähnte Ausgleichskasse in Frage kommt.
Art. 214 - Ein Versicherungsnehmer, der mit der vorgeschlagenen Prämie nicht einverstanden ist, teilt dies dem Versicherer mit. Der Versicherer leitet die gesamte Akte unverzüglich an den Rückversicherer weiter mit der Bitte um Neubewertung. Der Rückversicherer entscheidet auf der alleinigen Grundlage der übermittelten Akte. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Rückversicherer einerseits und Versicherungsnehmer, Versichertem beziehungsweise behandelndem Arzt andererseits ist untersagt. Der König kann diesbezüglich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass der Rückversicherer die Vorschläge mit Bezug auf einen Prämienzuschlag nicht neu bewerten muss, wenn dieser Prämienzuschlag unter einem vom König festgelegten bestimmten Prozentsatz der Basisprämie liegt oder diesem Prozentsatz entspricht. Dieser vom König festzulegende Prozentsatz beträgt höchstens 25 Prozent. Art. 215 - Entscheidet der Rückversicherer, einen niedrigeren Prämienzuschlag als den ursprünglich vom Versicherer festgelegten Prämienzuschlag anzuwenden, passt der Versicherer seinen Versicherungsvorschlag dementsprechend an. Im gegenteiligen Fall bestätigt der Versicherer seinen ursprünglichen Vorschlag. Art. 216 - Die Frist zwischen dem ursprünglichen Versicherungsantrag und der Mitteilung der Entscheidung darf fünfzehn Tage nicht überschreiten. Eine neue fünfzehntägige Frist setzt ein, sobald der Versicherer
Artikel 214erwähnte Weigerung zur Kenntnis genommen hat.
Art. 217 - § 1 - Der König richtet ein Tarifierungsbegleitbüro ein, das beauftragt ist, auf Antrag der zuerst handelnden Partei Vorschläge zu Prämienzuschlägen oder Versicherungsverweigerungen zu untersuchen. Der König kann diesbezüglich vorsehen, dass das Tarifierungsbegleitbüro die Vorschläge zu Prämienzuschlägen nicht untersucht, wenn dieser Prämienzuschlag nicht einer Mindestquote der Basisprämie entspricht. § 2 - Das Tarifierungsbegleitbüro setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern, die die Versicherungsunternehmen vertreten, einem Mitglied, das die Verbraucher vertritt, und einem Mitglied, das die Patienten vertritt. Die Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten gewählt, die von den Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen und von den Vereinigungen, die
teressen der Verbraucher und der Patienten vertreten, vorgelegt wird. Ein unabhängiger Magistrat führt den Vorsitz des Tarifierungsbegleitbüros; er wird vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbegleitbüros ein Anrecht haben, und die Entschädigung von Sachverständigen. Für jedes Mitglied [und für den Vorsitzenden] bestimmt der König ebenfalls ein Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder werden wie ordentliche Mitglieder gewählt. Die für Versicherungen und für Volksgesundheit zuständigen Minister können einen Beobachter in das Büro entsenden. Das Tarifierungsbegleitbüro kann Sachverständige hinzuziehen; diese haben kein Stimmrecht. § 3 - Das Tarifierungsbegleitbüro überprüft, ob vorgeschlagene Prämienzuschläge oder Versicherungsverweigerungen in medizinischer und versicherungstechnischer Hinsicht objektiv und angemessen sind. Das Büro kann unmittelbar vom Anwärter-Versicherungsnehmer, vom Versicherungsombudsmann oder von einem Mitglied des Tarifierungsbegleitbüros hinzugezogen werden. Es macht innerhalb fünfzehn Werktagen ab Eingang der Akte einen zwingenden Vorschlag. § 4 - Die Ausgleichskasse trägt die Betriebskosten des Tarifierungsbegleitbüros gemäß den vom König festgelegten Modalitäten. § 5 - Der in [Artikel 302 § 1] erwähnte Ombudsdienst nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Tarifierungsbegleitbüros wahr. [Art. 217 § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 88 Nr. 1 des G. vom
- Oktober 2015 (
- Oktober 2015); § 5 abgeändert durch Art. 88 Nr. 2 des G. vom
- Oktober 2015 (
- Oktober 2015)] Art. 218 - Der in Teil 7 Titel 4 erwähnte Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt. Zu diesem Zweck erstellt er alle zwei Jahre einen Bericht, den er dem König und der Abgeordnetenkammer übergibt. Er kann Sachverständige und Vertreter, die er bestimmt, für seine Arbeiten hinzuziehen. Diesem Bericht liegt eine vom Föderalen Fachzentrum für Gesundheitspflege erstellte Studie bei, in der beurteilt wird, ob die von den Versicherern angewandten Tarife die Entwicklung der medizinischen Techniken und der Gesundheitspflege in Bezug auf die wichtigsten betroffenen Erkrankungen berücksichtigen. Zugang zu Versicherungen zu den vom Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagenen Bedingungen Art. 219 - § 1 - Das Tarifierungsbegleitbüro legt Bedingungen und Prämien fest, zu denen ein Anwärter-Versicherungsnehmer Zugang zu einer Lebensversicherung oder gegebenenfalls zu einer Invalidenversicherung als Sicherheit für einen Hypothekarkredit, einen Verbraucherkredit oder einen Berufskredit hat. Das Büro überprüft seine Zugangsbedingungen und Prämien alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf Entwicklung des Todesfallrisikos oder gegebenenfalls des Invaliditätsrisikos und auf Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung der Gesundheit von Personen mit erhöhtem Risiko infolge ihres Gesundheitszustands. § 2 - Ein Versicherer, der einen Anwärter-Versicherungsnehmer ablehnt oder eine Prämie oder einen Selbstbehalt vorschlägt, die über der Prämie oder dem Selbstbehalt liegen, die aufgrund der vom Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagenen Tarifbedingungen anwendbar sind, teilt dem Anwärter-Versicherungsnehmer aus eigener Initiative Zugangsbedingungen und Tarife mit, die vom Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagen werden, und informiert ihn darüber, dass er sich eventuell an einen anderen Versicherer wenden kann. Der Versicherer teilt schriftlich auf deutliche, ausdrückliche und unzweideutige Weise mit, aus welchen Gründen die Versicherung verweigert wird oder warum ein Prämienzuschlag oder ein erhöhter Selbstbehalt vorgeschlagen wird und wie dieser zusammengesetzt ist. Art. 220 - § 1 - Der König erteilt unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die die Aufteilung der Last der Prämienzuschläge als Auftrag hat. § 2 - Der König billigt die Satzung und regelt die Aufsicht über die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet der König die Ausgleichskasse ein. § 3 - Versicherer, die Lebensversicherungen als Sicherheit für Hypothekarkredite anbieten, und Hypothekenkreditgeber sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu tätigen. Wenn die Ausgleichskasse vom König eingerichtet wird, werden die Regeln für die Berechnung der von den Versicherern und den Hypothekenkreditgebern zu tätigenden Zahlungen jedes Jahr durch Königlichen Erlass festgelegt. § 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung handelt. In diesem Fall kann der König alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten und der Geschädigten zu wahren. Die Ausgleichskasse bleibt während der Liquidation kontrollpflichtig. Der König ernennt für die Liquidation einen besonderen Liquidator. Schlichtungsstelle im Bereich der Restschuldversicherung Art. 221 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtshöfe und Gerichte werden Streitsachen in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 212 erwähnten Ausführungsmaßnahmen zunächst der in Artikel 206 Absatz 3 erwähnten Schlichtungsstelle vorgelegt. Art. 222 - Ein Versicherer, der einen Prämienzuschlag von über 200 Prozent der Basisprämie anrechnet, muss dem Versicherungsnehmer den Standardversicherungsschutz anbieten. Dieser Standardversicherungsschutz beläuft sich auf maximal 200.000 EUR, wenn der Anwärter-Versicherte den Hypothekarkredit allein aufnimmt. Gibt es einen Mitkreditnehmer, kann der Anwärter-Versicherte sich für denselben Betrag versichern lassen, jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals. Der König kann den in vorliegendem Artikel erwähnten Betrag anpassen, um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen. Art. 223 - Ein Versicherer, der einen Prämienzuschlag anrechnet, der über einem in einem Prozentsatz der Basisprämie ausgedrückten Schwellenwert liegt, muss die Beteiligung der Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse muss den Teil des Prämienzuschlags zahlen, der über diesem Schwellenwert liegt, wobei der Prämienzuschlag jedoch nicht über einem in einem Prozentsatz der Basisprämie ausgedrückten Höchstbetrag liegen darf. Die Basisprämie entspricht der niedrigsten Prämie, die von dem Versicherungsunternehmen für eine Person gleichen Alters vorgeschlagen wird. Der König legt diesen Schwellenwert und diesen Höchstbetrag im Hinblick auf die notwendige Solidarität mit den betreffenden Versicherungsnehmern fest, wobei dieser Schwellenwert jedoch nicht über 200 Prozent der Basisprämie liegen darf.
Artikel 218erwähnte Beurteilung betrifft ebenfalls diesen Punkt.
Auf Antrag der Ausgleichskasse stellt der Versicherer eine Abschrift der Versicherungsakte zur Verfügung. Gegebenenfalls gibt er die erforderlichen Erläuterungen. Art. 224 - Die Artikel 212 bis 223 gelten für Versicherungsverträge, die die Rückzahlung des Kapitals eines Hypothekarkredits besichern, der im Hinblick auf Umbau oder Erwerb der eigenen und einzigen Wohnung des Versicherungsnehmers aufgenommen wird. Der König kann den Anwendungsbereich dieser Artikel auf andere Versicherungsverträge ausdehnen, die die Rückzahlung des Kapitals eines Kredits garantieren. TEIL 5 - VERSICHERUNGSVERTRÄGE, DIE KEINE IN TEIL 4 ERWÄHNTE LANDVERSICHERUNGSVERTRÄGE SIND KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 225 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils finden Anwendung auf durch belgisches Recht geregelte Versicherungsverträge. Diese Bestimmungen finden Anwendung auf Seeversicherungen und auf Versicherungen für die Beförderung auf dem Landweg, auf Flüssen und auf Kanälen, sofern nicht durch besondere Artikel davon abgewichen wird. Sie sind nicht anwendbar auf Versicherungsverträge, die den Bestimmungen von Teil 4 unterliegen. Art. 226 - Ein erwarteter Gewinn kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen versichert werden. Art. 227 - Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit unterliegen ihren Regelungen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den besonderen Gesetzesbestimmungen, die auf sie anwendbar sind, und den Bestimmungen des vorliegenden Teils, die mit Versicherungen auf Gegenseitigkeit nicht unvereinbar sind. Vor Gericht werden sie durch ihre Direktoren vertreten. KAPITEL 2 - Personen, die einen Versicherungsvertrag abschließen können Art. 228 - Personen, die aufgrund eines Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts oder aufgrund einer Haftung in Zusammenhang mit einer Sache ein Interesse an deren Erhaltung haben, können sie versichern lassen. Art. 229 - § 1 - Versicherungen können aufgrund einer General- oder einer Sondervollmacht oder selbst ohne Vollmacht für fremde Rechnung abgeschlossen werden. Im letztgenannten Fall werden die Folgen durch die Bestimmungen über die Geschäftsführung geregelt. § 2 - Wenn aus einem Versicherungsvertrag nicht hervorgeht, dass er für Rechnung eines Dritten abgeschlossen wurde, wird davon ausgegangen, dass der Versicherte ihn für sich selbst abgeschlossen hat. Art. 230 - § 1 - Gläubiger können die Zahlungsfähigkeit ihrer Schuldner versichern lassen; außer bei gegenteiliger Vereinbarung kann der Versicherer den Anspruch auf Vorausklage geltend machen. § 2 - Pfändende Gläubiger oder Pfandgläubiger und bevorrechtigte Gläubiger und Hypothekengläubiger können die zur Begleichung ihrer Forderungen bestimmten Güter in ihrem eigenen Namen versichern lassen. In diesem Fall tritt die aufgrund eines Schadensfalls zu entrichtende Entschädigung in Bezug auf diese Personen von Rechts wegen an die Stelle der versicherten Güter, die ihnen als Pfand dienen. Art. 231 - Sind bewegliche Sachen versichert worden, wird der Versicherer durch die Zahlung der Entschädigung an den Versicherten von seinen Verpflichtungen entbunden, wenn kein Einspruch bei ihm erhoben worden ist. Art. 232 - Die Bestimmungen der zwei vorhergehenden Artikel sind nur wirksam, sofern der Gläubiger - wäre der Verlust der gepfändeten, verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen oder der Sachen, für die ein Vorzugsrecht besteht, nicht erfolgt - bei der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Verteilung über einen günstigen Rang verfügt hätte. KAPITEL 3 - Verpflichtungen des Versicherers und des Versicherten Art. 233 - Verheimlichungen oder falsche Angaben des Versicherten, selbst ohne Bösgläubigkeit, führen zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags, wenn dadurch die Bewertung des Risikos derart niedrig ausfällt oder der Gegenstand der Versicherung derart geändert wird, dass der Versicherer den Vertrag nicht unter denselben Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte. Art. 234 - In allen Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag ganz oder teilweise für nichtig erklärt wird, muss der Versicherer, wenn der Versicherte gutgläubig gehandelt hat, entweder die ganze Prämie oder den Teil davon, für den er keinem Risiko ausgesetzt war, zurückzahlen. Im Fall von Artikel 236 Absatz 1 kann keine Gutgläubigkeit geltend gemacht werden. Art. 235 - Wird ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung, Betrugs oder Bösgläubigkeit für nichtig erklärt, behält der Versicherer die Prämie unbeschadet einer Strafverfolgung, falls dazu Anlass besteht. Art. 236 - Versicherte Sachen, deren Gesamtwert bereits durch einen ersten Versicherungsvertrag gedeckt ist, können zugunsten derselben Person kein zweites Mal gegen dieselben Risiken versichert werden. Versichert der erste Vertrag nicht den Gesamtwert, haften die Versicherer, die die nachfolgenden Verträge unterzeichnet haben, entsprechend der Reihenfolge des Datums der Verträge für den Restbetrag. Alle am selben Tag unterzeichneten Versicherungsverträge gelten als gleichzeitig abgeschlossen. Art. 237 - Ein Total- oder Teilverlust wird auf die verschiedenen Versicherungsverträge gleichen Datums im Verhältnis zu den Versicherungssummen und auf die verschiedenen Versicherungsverträge unterschiedlichen Datums im Verhältnis zum Wert, für den jeder haftet, verteilt. Art. 238 - Aufeinanderfolgende Verträge zur Versicherung derselben Werte gegen dieselben Risiken und zugunsten derselben Personen sind jedoch wirksam: 1. wenn sie mit Zustimmung der betreffenden Versicherer abgeschlossen werden;der Verlust wird in diesem Fall verteilt, als ob beide Versicherungsverträge gleichzeitig abgeschlossen worden wären, 2. wenn der Versicherte unbeschadet seiner eigenen Verpflichtungen den ersten Versicherer von jeder zukünftigen Verpflichtung befreit. In diesem letzten Fall muss der Verzicht dem Versicherer notifiziert werden und in der neuen Police vermerkt werden; ansonsten ist er nichtig. Art. 239 - Der Versicherte kann die Versicherungsprämie versichern lassen. Art. 240 - Verlust oder Schaden, den der Versicherte absichtlich oder durch grobes Verschulden verursacht hat, geht nicht zu Lasten des Versicherers; der Versicherer kann die Prämie sogar behalten beziehungsweise einfordern, wenn er bereits einem Risiko ausgesetzt war. Art. 241 - Bei jeder Versicherung muss der Versicherte alles Nötige veranlassen, um Schaden vorzubeugen oder zu begrenzen; sobald ein Schaden entstanden ist, muss er den Versicherer davon in Kenntnis setzen; Vorhergehendes gilt zur Vermeidung eines Schadenersatzes, falls dazu Anlass besteht. Kosten, die der Versicherte aufgewendet hat, um Schaden zu begrenzen, gehen zu Lasten des Versicherers, auch wenn die Summe dieser Kosten und des Schadens die Versicherungssumme übersteigt und die unternommenen Bemühungen erfolglos geblieben sind. Dennoch können Gerichte und Schiedsrichter, wenn die Parteien sich an sie gewandt haben, diese Kosten herabsetzen oder ihre Zuerkennung sogar verweigern, wenn sie urteilen, dass die Kosten ganz oder teilweise unüberlegt aufgewendet wurden. Art. 242 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung haften Versicherer nicht für Verlust und Schaden, die unmittelbar durch die der Sache eigenen Mängel herbeigeführt worden sind. Art. 243 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung sind weder Kriegsrisiken noch durch Aufruhr verursachter Verlust oder Schaden versichert. Art. 244 - Bei jeder Versicherung wird die Entschädigung im Schadensfall entsprechend dem Wert der Sache zum Zeitpunkt des Schadensfalls bestimmt. Wurde der versicherte Wert im Voraus durch Sachverständige, auf die die Parteien sich geeinigt haben, geschätzt, kann der Versicherer diese Schätzung außer im Fall von Betrug nicht beanstanden. Der Wert einer Sache kann mit allen rechtlichen Mitteln bestimmt werden. Im Fall unzureichender Beweise kann der Richter den Versicherten sogar von Amts wegen zur Eidesleistung laden. Art. 245 - In Fällen, in denen der Versicherungsvertrag den Wert der versicherten Sache nur teilweise deckt, gilt der Versicherte außer bei gegenteiliger Vereinbarung für den restlichen Wert selbst als Versicherer. Art. 246 - Versicherer, die für einen Schaden aufgekommen sind, treten in alle Rechte ein, die der Versicherte aufgrund dieses Schadens Dritten gegenüber hat, und Versicherte haften für alle Handlungen, die die Rechte des Versicherers Dritten gegenüber berühren. Bei Versicherungsverträgen, die aufgrund von Artikel 230 § 2 abgeschlossen werden dürfen, tritt der Versicherer, der die Entschädigung gezahlt hat, in die Klage des Gläubigers gegen den Schuldner ein. Durch die Surrogation kann ein Versicherter, der nur teilweise entschädigt worden ist, auf keinen Fall benachteiligt werden; der Versicherte kann seinen Anspruch auf den Restbetrag geltend machen und hat diesbezüglich gemäß Artikel 1252 des Zivilgesetzbuches weiterhin Vorrang vor dem Versicherer. Versicherer,
Anwendung eines Versicherungsvertrags an einen Minderjährigen, Entmündigten oder anderen Handlungsunfähigen einen Betrag entrichten, zahlen diesen auf ein auf seinen Namen eröffnetes Konto ein, das unbeschadet des gesetzlichen Nutzungsrechts bis zur Volljährigkeit beziehungsweise bis zur Aufhebung der Entmündigung oder Handlungsunfähigkeit nicht verfügbar ist. [So eingezahlte Beträge können aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters auf Antrag des Vormunds oder des Vermögensbetreuers gemäß den Regeln freigegeben werden, die auf
den Artikeln 410 § 1 Nr. 14 oder 499/7 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fälle anwendbar sind.] [Art. 246 Abs. 5 eingefügt durch Art. 89 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015)] Art. 247 - Versicherer haben ein Vorzugsrecht auf die versicherte Sache. Dieses Vorzugsrecht muss nicht eingetragen werden. Es steht im Rang unmittelbar nach dem Vorzugsrecht der Gerichtskosten. Es gilt ungeachtet der Modalitäten der Prämienzahlung nur für eine Summe, die zwei Jahresprämien entspricht. Art. 248 - Versicherer können den Gegenstand der Versicherung jederzeit rückversichern lassen. KAPITEL 4 - Nachweis und Inhalt des Vertrags Art. 249 - Ungeachtet des Wertes des Vertragsgegenstands muss der Versicherungsvertrag schriftlich nachgewiesen werden. Liegt jedoch der Ansatz eines schriftlichen Beweises vor, sind Zeugenbeweise zulässig. Art. 250 - Dieselbe Police darf mehrere Versicherungen enthalten, die sich in Bezug auf die versicherten Sachen, den Prämiensatz oder die Versicherer unterscheiden. Art. 251 - In der Versicherungspolice sind angegeben:
- Datum des Tages, an dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, 2.Name der Person, die für ihre Rechnung oder für Rechnung eines Dritten den Versicherungsvertrag abschließt,
- Risiken, die der Versicherer auf sich nimmt, und Zeitpunkte, zu denen die Risiken beginnen und enden. KAPITEL 5 - Einige Fälle der Vertragsauflösung Art. 252 - Versicherungsverträge sind nicht wirksam, wenn die versicherte Sache dem Risiko nicht ausgesetzt wurde oder der Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestand. Art. 253 - Bei Konkurs des Versicherers und wenn das Risiko noch besteht, können Versicherte eine Sicherheitsleistung oder, in Ermangelung einer Sicherheitsleistung, die Kündigung des Vertrags verlangen. Versicherer haben dasselbe Recht, wenn der Versicherte in Konkurs gerät. Art. 254 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung laufen Versicherungsverträge bei Veräußerung der versicherten Sache von Rechts wegen zugunsten des neuen Eigentümers in Bezug auf alle Risiken, für die die Prämie zum Zeitpunkt der Veräußerung gezahlt war. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung in der Police laufen Versicherungsverträge ebenfalls zugunsten des neuen Eigentümers, wenn er in die Rechte und Pflichten des vorhergehenden Eigentümers gegenüber den Versicherern eingesetzt wurde oder wenn der Versicherungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Versicherer und dem neuen Eigentümer weiterhin ausgeführt wird. Art. 255 - Die Verpflichtungen eines Versicherers enden, wenn eine Handlung des Versicherten die Risiken durch die Änderung eines grundlegenden Umstands so verändert oder die Risiken so erhöht, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag, hätte der neue Sachverhalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden, nicht oder nur unter anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Versicherer, die einen Vertrag weiterhin ausgeführt haben, nachdem sie von der Änderung der Risiken erfahren haben, können diese Bestimmung nicht geltend machen. KAPITEL 6 - Verjährung Art. 256 - Klagen, die aus einer Versicherungspolice hervorgehen, verjähren in drei Jahren ab dem Ereignis, das sie begründet. Die Verjährung gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige läuft nicht bis zum Tag der Volljährigkeit oder der Aufhebung der Entmündigung oder Handlungsunfähigkeit. Im Fall einer Regressklage von Versicherten gegen Versicherer läuft die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Geschädigte Klage erheben, unabhängig davon, ob es sich um eine erste Schadenersatzklage oder um eine spätere Klage infolge der Verschlimmerung des Schadens oder infolge der Entstehung eines neuen Schadens handelt. TEIL 6 - VERSICHERUNGSVERMITTLUNG UND VERTRIEB VON VERSICHERUNGEN KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 257 - Für die Anwendung des vorliegenden Teils ist zu verstehen unter:
- "Vertriebsbeauftragtem": a) natürliche Person, die der Leitung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers angehört, oder Angestellter eines solchen Vermittlers, die beziehungsweise der de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung trägt oder diese Tätigkeit kontrolliert, b) natürliche Person,
einem Versicherungsunternehmen de facto die Verantwortung für Personen trägt, die mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beauftragt sind, oder solche Personen kontrolliert, 2."Versicherungsmakler": Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen in Kontakt bringt, ohne in der Wahl dieser Unternehmen gebunden zu sein,
- "Versicherungsagent": Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten im Namen und für Rechnung eines einzigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausübt, 4."Versicherungsunteragent": ein anderer als der in den Nummern 2 und 3 erwähnte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der unter der Verantwortung der in den Nummern 2 und 3 erwähnten Personen handelt,
- "gebundenem Versicherungsagent": Versicherungsagent, der aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nur ausüben darf im Namen und für Rechnung: - eines einzigen Versicherungsunternehmens oder - mehrerer Versicherungsunternehmen, sofern die Versicherungsverträge dieser Unternehmen nicht miteinander konkurrieren und er unter der vollen Verantwortung dieses beziehungsweise dieser Unternehmen für die sie jeweils betreffenden Versicherungsverträge handelt. Im Sinne des vorliegenden Artikels gelten folgende Versicherungsverträge als "miteinander konkurrierende Verträge": - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Leben" gehören,
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt ist, sowie Versicherungsverträge, die unter den Versicherungszweigen Leben eingestuft sind,
Anlage I der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2002 über Lebensversicherungen und in Anlage II der Richtlinie 2009/138/EG erwähnt sind, und den Begriffsbestimmungen der Spar- oder Anlageversicherung entsprechen, so wie sie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2014 über die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen auf die Versicherungsbranche erwähnt sind, - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Leben" gehören,
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt ist, sowie Versicherungsverträge, die unter den Versicherungszweigen Leben eingestuft sind,
Anlage I der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und in Anlage II der Richtlinie 2009/138/EG erwähnt sind, und die nicht den Begriffsbestimmungen der Spar- oder Anlageversicherung entsprechen, so wie sie in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2014 erwähnt sind, sowie - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören, wenn sie unter demselben Zweig im Sinne von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Anhangs Teil A der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) oder des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG eingestuft sind, 6. "IMD-Herkunftsmitgliedstaat":
- a)wenn der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat und ihre Tätigkeit ausübt,
- b)wenn der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt, 7."IMD-Aufnahmemitgliedstaat": ein anderer Mitgliedstaat als der IMD-Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine Zweigniederlassung hat oder eine Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausübt, 8. "IMD-Behörden": Behörden im Sinne von Artikel 2 Nr.11 der Richtlinie 2002/92/EG, 9. "dauerhaftem Datenträger": Medien, die es dem Kunden ermöglichen, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und die die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglichen; dazu gehören insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs und die Festplatten des Computers des Verbrauchers, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Website, es sei denn, diese Website entspricht den in der Begriffsbestimmung des dauerhaften Datenträgers enthaltenen Kriterien, 10. "Königlichem Erlass über die Wohlverhaltensregeln Niveau 1": den Königlichen Erlass vom 21.Februar 2014 über die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen auf die Versicherungsbranche, 11. "Königlichem Erlass über die Wohlverhaltensregeln Niveau 2": den Königlichen Erlass vom 21.Februar 2014 über die aufgrund des Gesetzes festgelegten Wohlverhaltensregeln und Regeln für die Bewältigung von Interessenkonflikten, was die Versicherungsbranche betrifft. KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 258 - Vorliegender Teil ist in nachstehenden Fällen nicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler anwendbar: 1. wenn sie ihre Tätigkeiten ausschließlich ausüben, um Risiken ihres eigenen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, der sie angehören, zu versichern oder rückzuversichern, 2.wenn die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bezieht, für die alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)Für den betreffenden Vertrag sind nur Kenntnisse der angebotenen Versicherungsdeckung erforderlich.
- b)Bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag.
- c)Der Vertrag deckt keine Haftpflichtrisiken.
- d)Die betreffende Person betreibt die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung nicht hauptberuflich.
- e)Die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise der Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes gedeckt wird: - das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, die von dem betreffenden Anbieter geliefert werden, oder - das Risiko einer Beschädigung oder eines Verlusts von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken deckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird.
- f)Die Jahresprämie übersteigt nicht 500 EUR und der Vertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren. Art. 259 - Wer in einem in Belgien tätigen Versicherungsunternehmen als Vertriebsbeauftragter bestimmt ist, muss dieselben Anforderungen bezüglich der Fachkenntnisse, der Eignung und des beruflichen Leumunds erfüllen wie Versicherungsvermittler, so wie in Artikel 268 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 vorgesehen. Andere Personen eines Versicherungsunternehmens,
gleich welcher Weise Kundenkontakte pflegen, um Produkte ihres Unternehmens zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, müssen
Artikel 270§ 2 festgelegten Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse erfüllen.
Art. 260 - Juristische und natürliche Personen, die Arbeitnehmer beschäftigen und als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, bestimmen gemäß Artikel 261 einen Vertriebsbeauftragten. Der Vertriebsbeauftragte muss
Artikel 268§ 1 Nr.
1 und 2 und § 2 erwähnten Anforderungen bezüglich der Fachkenntnisse, der Eignung und des beruflichen Leumunds erfüllen. Andere Personen, die sich bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler direkt mit Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung beschäftigen, insbesondere Personen, die zu diesem Zweck und in gleich welcher Weise Kundenkontakte pflegen, müssen
Artikel 270§ 2 festgelegten Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse erfüllen.
Art. 261 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten wird der Struktur und den Tätigkeiten des Vermittlers oder Unternehmens angepasst. Der König legt diese Anzahl auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten fest. [Art. 261bis - Haben Versicherungsunternehmen Kenntnis von Sachverhalten, die Zweifel in Bezug auf die Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Eintragungsbedingungen seitens eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers aufkommen lassen, auf den sie zurückgreifen oder zurückgegriffen haben, teilen sie diese Sachverhalte der FSMA unverzüglich mit. Sie informieren ebenfalls die FSMA, wenn ihnen bekannt ist, dass jemand als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler auftritt, ohne in dem in vorliegendem Gesetz erwähnten Register eingetragen zu sein.] [Art. 261bis eingefügt durch Art. 90 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015)] KAPITEL 3 - Eintragung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 262 - § 1 - Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, deren IMD-Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, dürfen die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung nicht ausüben, ohne vorher in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 266 § 2 dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler aus einem anderen IMD-Herkunftsmitgliedstaat als Belgien die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nicht ausüben, ohne vorher von der IMD-Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eingetragen worden zu sein. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, deren Wohnsitz oder Sitz in einem Land liegt, das nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, dürfen die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nicht ausüben, ohne vorher in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein. Das von der FSMA geführte Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler umfasst folgende Kategorien: "Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten" und "Versicherungsunteragenten". Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler können nur in eine der vorerwähnten Kategorien eingetragen werden. § 2 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Niederlassung in Belgien haben oder ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, ohne sich dort niedergelassen zu haben, dürfen nicht auf Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zurückgreifen, die nicht gemäß den Bestimmungen von § 1 eingetragen sind. Greifen sie dennoch auf einen nicht eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zurück, haften sie zivilrechtlich für Handlungen dieser Vermittler im Rahmen ihrer Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeit. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden
Artikel 68des Gesetzes vom 26.
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das vom KAK geführte Register eingetragen. Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäß denen die Eintragung in das Register erfolgen muss. Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. Art. 263 - Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler,
die Kategorie "Versicherungsmakler" eingetragen werden möchten, legen ihrem Eintragungsantrag eine eidesstattliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb exklusiver Agenturverträge oder anderer rechtlicher Verpflichtungen ausüben, aufgrund deren sie ihre ganze Produktion oder einen bestimmten Teil davon bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die derselben Gruppe angehören, platzieren müssten. Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über die Unverletzlichkeit der Wohnung und den Schutz des Privatlebens darf die FSMA Untersuchungen durchführen, auch in Räumlichkeiten, in denen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler ihre Tätigkeit ausüben, oder am Sitz der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, um die Richtigkeit dieser Erklärung zu überprüfen. Änderungen der Angaben, auf die
Absatz 1 erwähnte eidesstattliche Erklärung sich bezieht, müssen der FSMA unverzüglich mitgeteilt werden. Art. 264 - § 1 - Versicherungsvermittler,
der Kategorie der Versicherungsagenten eingetragen und vertraglich verpflichtet sind, in der Versicherungsbranche in Bezug auf nicht miteinander konkurrierende Versicherungsverträge ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen oder mit mehreren Versicherungsunternehmen zu arbeiten, sodass sie der Begriffsbestimmung eines gebundenen Versicherungsagenten entsprechen, notifizieren dies der FSMA. Sie teilen der FSMA ebenfalls Name und Adresse dieses/dieser Versicherungsunternehmen(
- s)sowie die betreffenden Tätigkeitsgruppen und die betreffenden Versicherungszweige mit. § 2 - Versicherungsunternehmen notifizieren der FSMA Name(
- n)und Adresse(
- n)des/der gebundenen Versicherungsagenten, mit dem/denen sie zusammenarbeiten. Sie teilen der FSMA ebenfalls die betreffenden Tätigkeitsgruppen und die betreffenden Versicherungszweige mit. § 3 - Änderungen an den in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Angaben sind unverzüglich der FSMA mitzuteilen. Art. 265 - Für die im vorliegenden Teil erwähnten Tätigkeiten darf zur Angabe der Versicherungs-, Rückversicherungstätigkeit oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeit niemand den Titel Versicherungsmakler, Versicherungsagent, Versicherungsunteragent oder Makler, Agent oder Unteragent führen, wenn er nicht im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler in der Kategorie "Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten" beziehungsweise "Versicherungsunteragenten" eingetragen ist. Art. 266 - § 1 - In Belgien eingetragene Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit erstmalig in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden wollen, teilen dies der FSMA im Voraus mit. Im Register wird angegeben, in welchen Mitgliedstaaten die Vermittler aufgrund der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind. Innerhalb eines Monats nach dieser Notifizierung teilt die FSMA der IMD-Behörde des IMD-Aufnahmemitgliedstaats, der dies wünscht, diese Absicht mit und unterrichtet den betreffenden Vermittler über diese Notifizierung. § 2 - In einem anderen Mitgliedstaat als Belgien eingetragene Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler können ihre Tätigkeiten in Belgien entweder im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit aufnehmen, nachdem sie der IMD-Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats dies mitgeteilt haben und nachdem diese Behörde die FSMA gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des europäischen Rechts darüber unterrichtet hat. Die FSMA veröffentlicht die Liste dieser Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler auf ihrer Website und sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für ihre regelmäßige Aktualisierung. In Absatz 1 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einhalten,
Belgien aus Gründen des allgemeinen Interesses auf Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler anwendbar sind. Die FSMA teilt diesen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern mit, welche Bestimmungen ihres Wissens von allgemeinem Interesse sind. § 3 - In § 1 Absatz 2 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und in § 2 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler können ihre Tätigkeiten in dem betreffenden IMD-Aufnahmemitgliedstaat frühestens einen Monat, nachdem sie von der IMD-Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über die Notifizierung unterrichtet worden sind, aufnehmen. Abschnitt 2 - Verfahren und Bedingungen Art. 267 - § 1 - Eintragungsanträge werden der FSMA in den Formen und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, zugesandt. Antragsteller müssen in ihren Anträgen vermerken, in welche Kategorie sie eingetragen werden möchten, und den Versicherungszweig beziehungsweise die Versicherungszweige angeben,
Anlage II zum Königlichen Erlass vom
- Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, in dem beziehungsweise denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Möchte ein Antragsteller die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung im Bereich der Arbeitsunfallversicherung, so wie im Gesetz vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle oder im Gesetz vom
- Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt, ausüben, muss er dies in seinem Antrag vermerken. Antragsteller müssen ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen beilegen, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass sie alle Bedingungen erfüllen. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 268 können mehrere Antragsteller ihren Eintragungsantrag gemeinsam einreichen, wenn eine zentrale Einrichtung die Einhaltung ihrer in Artikel 268 erwähnten Verpflichtungen überprüft. Diese zentrale Einrichtung muss ein Versicherungsvermittler, ein Rückversicherungsvermittler, ein für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten zugelassenes Versicherungsunternehmen, ein für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit zugelassenes Versicherungsunternehmen, [ein Versicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht im Sinne von Buch II Titel V Kapitel III des Gesetzes vom
- März 2016 unterliegt,] oder eine andere Einrichtung oder ein anderes Unternehmen sein, die beziehungsweise das die vom König auf Vorschlag der FSMA festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall wird der Eintragungsantrag von der zentralen Einrichtung unter ihrer Verantwortung eingereicht. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Akte dieser Antragsteller behandelt, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handeln würde. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler werden von Amts wegen aus dem Register gestrichen, wenn die zentrale Einrichtung die Rücknahme ihrer Eintragung beantragt. Die FSMA beschließt innerhalb sechzig Tagen nach Erhalt des Antrags und der erforderlichen Unterlagen darüber, ob ein Antragsteller im Register in die von ihm gewünschte Kategorie eingetragen wird. Die FSMA notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss [...]. Im Falle einer Verweigerung muss die FSMA diese Verweigerung mit Gründen versehen. Änderungen der Angaben der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Unterlagen müssen der FSMA unverzüglich mitgeteilt werden, unbeschadet des Rechts der FSMA, beim Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege anzufordern. Befindet ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler sich nicht mehr in den Umständen, die er in der in Artikel 263 Absatz 1 erwähnten eidesstattlichen Erklärung angegeben hat, wird er in eine andere Kategorie des Registers eingetragen. § 2 - Die Listen der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler werden auf der Website der FSMA veröffentlicht. Die FSMA sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für eine regelmäßige Aktualisierung dieser Website. Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist über die Website der FSMA zugänglich. Die Website gibt für alle Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die für ihre Identifizierung erforderlichen Angaben, das Datum ihrer Eintragung, die Kategorie, in der sie eingetragen sind, gegebenenfalls das Datum ihrer Streichung und alle anderen Informationen an, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet. Die FSMA und, was
Artikel 68des Gesetzes vom 26.
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen die Bedingungen, unter denen die Angabe der Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird. [Art. 267 § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 729 des G. vom
- März 2016 (B.S. vom
- März 2016); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 55 des G. vom
- April 2017 (B.S. vom
- April 2017)] Art. 268 - § 1 - Damit Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler in das Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen werden können und um die Eintragung aufrechterhalten zu können, müssen sie:
- die erforderlichen Fachkenntnisse, so wie sie in Artikel 270 bestimmt sind, besitzen, 2.eine ausreichende Eignung und einen ausreichenden beruflichen Leumund besitzen,
- über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die das gesamte Gebiet des EWR deckt. Der Versicherungsvertrag enthält eine Klausel, die das Versicherungsunternehmen verpflichtet, bei Beendigung des Vertrags die FSMA davon in Kenntnis zu setzen. Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sind jedoch von dieser Verpflichtung ihre Berufshaftpflicht zu versichern befreit, sofern sie für Rechnung und im Namen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder anderen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern, Kreditinstitute eingeschlossen, handeln, die diese Haftung übernehmen. Der König legt auf Vorschlag der FSMA die Versicherungsbedingungen fest,
- davon absehen, sich an Werbung für Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge und an Abschluss und Erfüllung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu beteiligen, die offensichtlich den Vorschriften belgischen Rechts, die für diese Verträge selbst gelten, und/oder den Vorschriften belgischen Rechts,
Bezug auf Angebot und Abschluss dieser Verträge gelten, zuwiderlaufen, 5.in Bezug auf ihre Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien die Zusammenarbeit auf Versicherungsunternehmen beschränken,
Anwendung der relevanten belgischen Rechtsvorschriften über die Kontrolle für die Ausübung dieser Versicherungstätigkeiten in Belgien zugelassen sind, oder auf Rückversicherungsunternehmen,
Anwendung der relevanten belgischen Rechtsvorschriften über die Kontrolle für die Ausübung dieser Rückversicherungstätigkeiten in Belgien zugelassen sind,
- einem außergerichtlichen System der Beschwerdenbearbeitung angeschlossen sein.Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler müssen entweder selbst einem solchen System angeschlossen sein oder Mitglied in einem Berufsverband sein, der einem solchen System angeschlossen ist. Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und jeder Informationsanfrage Folge leisten, die sie über dieses System im Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhalten,
- gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 273, 274 und 275 einhalten.
- die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 2.August 2002 festgelegt werden,
- dem Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften unterliegt, [
- der FSMA eine berufliche Anschrift für elektronische Post mitteilen, an die die FSMA rechtsgültig individuelle oder kollektive Mitteilungen richten kann, die sie in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vornimmt.] In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 8 zahlen
Artikel 68des Gesetzes vom 26.
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler ihren Beitrag zu den Betriebskosten des KAK. § 2 - Damit Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler in das Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen werden können und um die Eintragung aufrechterhalten zu können, dürfen sie sich nicht in einem der in [Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014] vorgesehenen Fälle befinden. [Über sie darf [ebenso wenig vor weniger als zehn Jahren Konkurs eröffnet worden sein], es sei denn, sie wurden rehabilitiert. [...]] § 3 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und in den in Artikel 267 § 1 Absatz 4 erwähnten Fällen die zentrale Einrichtung müssen der FSMA gemäß den von ihr in einer Verordnung festgelegten Regeln - einschließlich in Sachen Periodizität - den Nachweis erbringen, dass
den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden. [Art. 268 § 1 Abs. 1 Nr. 10 eingefügt durch Art. 91 Nr. 1 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S vom
- Oktober 2015); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 91 Nr. 2 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S vom
- Oktober 2015); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 91 Nr. 3 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S vom
- Oktober 2015), selbst bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 43/2017 des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2017 (B.S. vom
- Mai 2017), und abgeändert durch Art. 56 Nr. 1 und 2 des G. vom
- April 2017 (B.S. vom
- April 2017)] Art. 269 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler mit der Eigenschaft einer juristischen Person werden jedoch nur eingetragen und behalten ihre Eintragung nur unter der Bedingung, dass:
- die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen sich nicht in einem der in [Artikel 20 des Gesetzes vom 25.April 2014] aufgezählten Fälle befinden und über die notwendige Eignung und den notwendigen beruflichen Leumund,
Artikel 270
erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse und die entsprechende Erfahrung verfügen, um diese Funktion auszuüben, 2. die FSMA von der Identität der Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über den Vermittler ausüben, in Kenntnis gesetzt worden ist und der Überzeugung ist, dass diese Personen unter Berücksichtigung der erforderlichen Gewährleistung einer gesunden und vorsichtigen Verwaltung die notwendigen Eigenschaften besitzen; Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler setzen die FSMA von Änderungen in Bezug auf diese Kontrolle in Kenntnis. [Über
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen darf [ebenso wenig vor weniger als zehn Jahren Konkurs eröffnet worden sein], es sei denn, sie wurden rehabilitiert. [...]] [Art. 269 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 92 Nr. 1 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S vom
- Oktober 2015); Abs. 2 eingefügt durch Art. 92 Nr. 2 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S vom
- Oktober 2015), selbst bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 43/2017 des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2017 (B.S. vom
- Mai 2017), und abgeändert durch Art. 57 Nr. 1 und 2 des G. vom
- April 2017 (B.S. vom
- April 2017)] Art. 270 - § 1 - Unter den in Artikel 268 Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man:
- ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten: A.technische Kenntnisse: a) vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf die Vorschriften über
formation und die Vorschriften, die auf die Bedingungen von Versicherungsverträgen und auf den Abschluss solcher Verträge anwendbar sind, sowie wichtige Bestimmungen der europäischen Vorschriften in diesem Bereich,
- b)Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Versicherungsunternehmen, sofern diese Rechtsvorschriften Einfluss auf den Abschluss von Versicherungsverträgen haben, einschließlich der wichtigen Bestimmungen der europäischen Vorschriften in diesem Bereich,
- c)Rechtsvorschriften über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz,
- d)Vorschriften, Technik und steuerliche Aspekte der verschiedenen Versicherungszweige,
- e)Rechtsvorschriften über Geldwäsche, sofern der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler dem Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegt,
- f)Wohlverhaltensregeln wie im vorliegenden Teil, dem Königlichen Erlass über die Wohlverhaltensregeln Niveau 1 und dem Königlichen Erlass über die Wohlverhaltensregeln Niveau 2. B. Kenntnisse in Betriebswirtschaft:
- a)Grundprinzipien der Buchhaltung,
- b)Grundprinzipien des berufsbezogenen Steuer- und Sozialrechts, 2.praktische Erfahrung im Versicherungswesen, deren Dauer gemäß § 4 festgelegt wird. [Unbeschadet des Paragraphen 5 muss die praktische Erfahrung in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Einreichungsdatum des Antrags auf Eintragung als Versicherungsvermittler und im Laufe eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Einreichungsdatum des Antrags auf Eintragung als Rückversicherungsvermittler gesammelt worden sein.] Die FSMA bestimmt Struktur und Inhalt dieser praktischen Erfahrung und die Handlungen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter Beaufsichtigung einer eingetragenen Person getätigt werden können. § 2 - 1. In Artikel 257 Nr. 4, Artikel 259 Absatz 2 und Artikel 260 Absatz 2 erwähnte Personen sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe
- b)und
- c)und Unterteilung B erwähnten Gebieten und von der in § 1 Nr. 2 festgelegten praktischen Erfahrung im Versicherungswesen befreit. Für diese Personen sind
§ 1Nr.
1 Unterteilung A Buchstabe
- a)und
- d)erwähnten Kenntnisse auf Grundkenntnisse der Rechtsvorschriften über den Versicherungsvertrag und der Vorschriften, der Technik und der steuerlichen Aspekte der Versicherungsprodukte begrenzt, die sie zum Verkauf anbieten oder verkaufen. In Artikel 259 Absatz 1 und Artikel 260 Absatz 1 erwähnte Personen sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnten Gebieten befreit. 2. Rückversicherungsvermittler sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr.1 Unterteilung A Buchstabe a),
- c)und
- f)bestimmten Gebieten befreit. 3. Für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, die ihre Tätigkeiten auf einen Versicherungszweig beziehungsweise mehrere Versicherungszweige,
Anlage II zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder auf die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung begrenzen, werden
§ 1Nr.
1 Unterteilung A Buchstabe d) erwähnten technischen Kenntnisse auf den Versicherungszweig beziehungsweise die Versicherungszweige begrenzt, in dem oder denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Diese Begrenzung der Tätigkeit wird gegebenenfalls im Register angegeben. § 3 - Unter den in Artikel 269 Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man ausreichende Kenntnisse auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung B bestimmten Gebieten. Diese Kenntnisse sind ebenfalls erforderlich, wenn in vorerwähntem Artikel erwähnte Personen die Eigenschaft eines Vertriebsbeauftragten haben. § 4 - Der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse wird erbracht von:
- Inhabern eines der vom König aufgezählten Abschlusszeugnisse des Hochschulunterrichts, die eine praktische Erfahrung erworben haben, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf.Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt.
- [Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder aufgrund eines Dekrets, von einer repräsentativen Berufsorganisation, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse verfügen.
vorliegender Bestimmung erwähnte Prüfung muss von der FSMA anerkannt sein. Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen die organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt.] Die Dauer dieser praktischen Erfahrung wird für Versicherungsvermittler, die keine Eintragung in das Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler in der Kategorie "Versicherungsmakler" beantragen, um die Hälfte verringert. [Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute teilen der FSMA Inhalt und Modalitäten der Prüfung mit, die sie gemäß Absatz 1 Nr. 2 organisieren. Die FSMA überprüft, ob die organisierten Prüfungen die aufgrund des vorliegenden Artikels erforderlichen Anforderungen erfüllen. Falls erforderlich kann die FSMA ihre Anerkennung zurückziehen.] § 5 - In Abweichung von § 4:
- wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen festgelegten Übergangsbestimmungen in Sachen Fachkenntnisse, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom
- Februar 2006 abgefasst war, im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die anschließend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen, beibehalten, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht. Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen,
- müssen nicht in Nr.1 erwähnte Personen, die bereits im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschließend daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse genügen, für die bereits bei der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht. Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen. Die im vorhergehenden Absatz bestimmten Abweichungen finden keine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Streichungsmaßnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichterfüllen der Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse getroffen wurde. Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auf Personen, die als Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, entsprechend anwendbar. § 6 - [Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler stehen für
§ 2
festgelegten ausreichenden Grundkenntnisse der in Artikel 259 Absatz 2 und Artikel 260 Absatz 2 erwähnten Personen ein. Das Vorhandensein dieser Grundkenntnisse wird durch eine Prüfung sichergestellt, die gemäß § 4 Absatz 3 von der FSMA anerkannt werden muss.] § 7 -
vorliegendem Artikel erwähnten Fachkenntnisse [...] sind Gegenstand regelmäßiger ergänzender Schulungen. Die FSMA ist für die Anerkennung dieser ergänzenden Schulungen zuständig. § 8 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 4, 6 und 7 können die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für Versicherungsvermittler,
Artikel 68des Gesetzes vom 26.
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt sind, für ihre Vertriebsbeauftragten und ihr Personal mit Kundenkontakt sowie die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für Vertriebsbeauftragte und das Personal mit Kundenkontakt der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit,
den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom
- August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt sind, vom Nationalen Krankenkassenkollegium, von einer der vorerwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder einer Krankenkasse organisiert werden. Diese Prüfungen müssen vom KAK anerkannt sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen entsprechen müssen. § 9 - Der König kann auf Vorschlag der FSMA die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen abändern, um sie in Übereinstimmung mit abgeänderten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Bereich des Hochschul- oder Sekundarunterrichts zu bringen. [Art. 270 § 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 93 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015); § 4 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 345 Nr. 1 des G. vom
- April 2014 (B.S. vom
- April 2014); § 4 Abs. 3 ersetzt durch Art. 345 Nr. 2 des G. vom
- April 2014 (B.S. vom
- April 2014); § 6 ersetzt durch Art. 345 Nr. 3 des G. vom
- April 2014 (B.S. vom
- April 2014); § 7 abgeändert durch Art. 345 Nr. 4 des G. vom
- April 2014 (B.S. vom
- April 2014)] [Art. 270bis - In Artikel 270 § 4 Absatz 3 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute, deren Ausbildungsprogramm vor dem vom König festgelegten Inkrafttreten des vorliegenden Artikels von der FSMA anerkannt worden ist, sind verpflichtet, der FSMA Inhalt und Modalitäten der Prüfung mitzuteilen, die sie gemäß Artikel 270 § 4 Absatz 1 Nr. 2 organisieren, und dies spätestens binnen sechs Monaten nach dem vorerwähnten Datum.] [Art. 270bis eingefügt durch Art. 346 des G. vom
- April 2014 (B.S. vom
- April 2014)] Art. 271 - Die betreffenden Versicherungsunternehmen erstatten der FSMA regelmäßig Bericht über die Ausführung der Bestimmung von Artikel 259 Absatz 1, indem sie ihr eine Namensliste der betreffenden Personen und eine Aufzeichnung aller späteren Änderungen an dieser Liste übermitteln. Die betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler erstatten der FSMA regelmäßig Bericht über die Ausführung der Bestimmung von Artikel 260 Absatz 1, indem sie ihr eine Namensliste der verantwortlichen Personen und eine Aufzeichnung aller späteren Änderungen an dieser Liste übermitteln. Die FSMA trägt diese Personen mit Angabe der Eintragungsnummer des Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlers, der sie beschäftigt, in das Register ein. Artikel 267 ist entsprechend anwendbar. In Bezug auf alle in Artikel 259 und Artikel 260 erwähnten Personen bewahrt der Arbeitgeber die Liste und die dazugehörenden Unterlagen auf und hält sie der FSMA zur Verfügung. Abschnitt 3 - Zahlung der Prämie und der Versicherungsleistung Art. 272 - Artikel 67 ist auf die Versicherungsvermittlung anwendbar,
den Anwendungsbereich des vorliegenden Teils fällt. KAPITEL 4 - Informationspflicht und andere Wohlverhaltensregeln Abschnitt 1 - Vom Versicherungsvermittler zu erteilende Informationen Art. 273 - § 1 - Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mit:
- seinen Namen und seine Anschrift, 2.in welches Register der Versicherungsvermittler eingetragen wurde, seine Eintragungsnummer und, wenn keine Eintragungsnummer vorliegt, auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt und gegebenenfalls die Kategorie, in die er eingetragen wurde,
- Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens, an dem er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital besitzt, 4.Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens oder des Mutterunternehmens eines Versicherungsunternehmens, das eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt,
- Name und Anschrift der Instanz, bei der Kunden und andere Interessehabende Beschwerden über Versicherungsvermittler einreichen können, 6.Umstand, ob er jede Art von Rat in Bezug auf die dem Kunden angebotenen Versicherungsverträge erteilt, Außerdem teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden in Bezug auf den angebotenen Vertrag Folgendes mit:
- dass er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, die den Bestimmungen von § 2 entspricht, oder 2.dass er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit einem einzigen oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch Name und Anschrift dieses Versicherungsunternehmens beziehungsweise dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
- dass er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit einem einzigen oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und dass er seinen Rat nicht auf eine Verpflichtung zu einer ausgewogenen Untersuchung, die den Bestimmungen von § 2 entspricht, stützt;in diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Versicherungsunternehmen mit, mit dem oder denen er Versicherungsgeschäfte tätigt oder tätigen darf. In den Fällen, in denen vorgesehen ist, dass die betreffende Information auf Antrag des Kunden zu erteilen ist, ist Letzterer von dem Recht, diese Information zu beantragen, in Kenntnis zu setzen. § 2 - Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, sodass er gemäß fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. § 3 - Vor Abschluss eines spezifischen Versicherungsvertrags legt der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse fest und sorgt dafür, dass der dem Kunden angebotene Versicherungsvertrag diesen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Dabei gibt der Versicherungsvermittler die Gründe für jeden diesem Kunden zu einem bestimmten Versicherungsvertrag erteilten Rat genau an, falls er einen Rat erteilt. Diese Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen. § 4 -
den Paragraphen 1, 2 und 3 genannten Informationen brauchen bei der Versicherungsvermittlung in Bezug auf Großrisiken nicht erteilt zu werden. Art.274 - Versicherungsvermittler geben auf ihrem Briefpapier und in anderen von ihnen ausgehenden Unterlagen in Bezug auf ihre Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und in ihrer Werbung ihre Eintragungsnummer im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler an. Auf Antrag des Kunden teilen sie ihm Art und Tragweite ihrer Befugnisse mit.
Absatz 1 erwähnten verpflichteten Angaben werden in Bezug auf Versicherungsagenten durch die Namen aller Versicherungsunternehmen, in deren Namen und für deren Rechnung sie Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben, und in Bezug auf Versicherungsunteragenten durch den Namen des Versicherungsvermittlers, für den sie handeln, ergänzt. In Artikel 259 erwähnte Personen geben bei jedem Kundenkontakt den Namen des Versicherungsunternehmens an, für das sie direkt oder indirekt arbeiten. In Artikel 260 § 1 erwähnte Personen geben bei jedem Kundenkontakt den Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers an, für den sie handeln. Abschnitt 2 - Einzelheiten der Informationserteilung Art. 275 - § 1 - Die den Kunden aufgrund der Artikel 273 und 274 zustehenden Informationen sind folgendermaßen zu erteilen:
- a)auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger,
- b)in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form,
- c)in einer der belgischen Amtssprachen oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache. § 2 - Ein anderer dauerhafter Datenträger als Papier darf nur dann für die Erteilung von Informationen an Kunden verwendet werden, wenn:
- a)die Erteilung der betreffenden Informationen über diesen Träger im Hinblick auf die Handelsgeschäfte, die zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden ausgeführt werden, angemessen ist und
- b)der Kunde vor die Wahl gestellt wird, ob er diese Informationen entweder auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Datenträger erhalten möchte, und sich spezifisch für Letzteres entscheidet. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird
formationserteilung auf elektronischem Wege für Handelsgeschäfte, die zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden durchgeführt werden oder werden sollen, als angemessen betrachtet, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für die Ausführung dieser Handelsgeschäfte eine E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel angegeben hat. § 3 - Vorerwähnte Informationen dürfen auf Antrag des Kunden mündlich erteilt werden, wenn die Deckung unverzüglich in Kraft tritt. In diesen Fällen werden
formationen dem Kunden unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 erteilt. § 4 - Handelt es sich um einen Telefonverkauf, werden die dem Kunden erteilten Informationen in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation mitgeteilt.In diesen Fällen werden
formationen dem Kunden ebenfalls unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 erteilt. Abschnitt 3 - Vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Informationen Art. 276 - Die Bestimmungen von Artikel 273 § 1 Absatz 1 Nr. 5 und 6 und §§ 3 und 4 und von Artikel 275 sind entsprechend anwendbar auf Versicherungsunternehmen bei ihren direkten Kundenkontakten. Abschnitt 4 - Andere Wohlverhaltensregeln Art. 277 - § 1 - Versicherungsvermittler müssen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für Versicherungsunternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für alle oder bestimmte Kategorien Versicherungsvermittler eine angepasste Version dieser Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten ihrer Rolle Rechnung zu tragen. § 2 - Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und
Artikel 260
Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können. Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an, deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und
Artikel 259
Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist der König befugt, nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 Wohlverhaltensregeln und Regeln zur Vorbeugung von Interessenkonflikten festzulegen, die von den Versicherungsvermittlern einzuhalten sind. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben, um deren Inhalt den im vorliegenden Artikel erwähnten Wohlverhaltensregeln anzupassen und deren Kohärenz mit diesen Regeln zu gewährleisten. Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind. Abschnitt 5 - Datenaufbewahrung Art. 278 - § 1 - Versicherungsvermittler führen Aufzeichnungen über alle ihre Versicherungsvermittlungstätigkeiten, um der FSMA zu ermöglichen, sich zu vergewissern, dass der Versicherungsvermittler die Bestimmungen des vorliegenden Teils, des Königlichen Erlasses über die Wohlverhaltensregeln Niveau 1 und des Königlichen Erlasses über die Wohlverhaltensregeln Niveau 2 einhält und insbesondere, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden oder potenziellen Kunden nachkommt. § 2 - Die FSMA kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom