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Wet betreffende de verzekeringen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Personenversicherungen, insbesondere Lebensversicherungsverträge, und legt fest, wie diese Verträge abgeschlossen, verwaltet und beendet werden können. Es definiert die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, des Versicherten und des Begünstigten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2014. - Wet betreffende de verzekeringen Officieuze coördinatie in het Duits - Deel II De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 158 tot 353 van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014), zoals ze het laatst werd gewijzigd bij de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse andere bepalingen ter zake (Belgisch Staatsblad van 1 september 2017). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. TITEL 4 - Personenversicherungen KAPITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen Namentlich gebundene Police Art. 158 - Policen müssen auf den Namen des Versicherungsnehmers ausgestellt werden; sie können weder an Order gestellt werden noch auf den Inhaber lauten. Kleinkinderversicherung Art. 159 - Der König kann besondere Bedingungen für Versicherungen auferlegen, die Leistungen vorsehen im Falle einer Totgeburt oder des Todes eines Kindes, das das fünfte Lebensjahr nicht vollendet hat. KAPITEL 2 - Lebensversicherungsverträge Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Art. 160 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf sämtliche Personenversicherungsverträge, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses nur von der Länge des menschlichen Lebens abhängt, und zwar selbst wenn die Parteien die gegenseitigen Leistungen bewertet haben, ohne den Eintrittswahrscheinlichkeiten Rechnung zu tragen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Versicherungen ausschließlich Pauschalcharakter haben. Die Artikel 167 und 178 finden ebenfalls Anwendung auf Kapitalisierungsgeschäfte. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA und der Bank durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels angeben, die auf die von Ihm bestimmten Lebensversicherungen keine Anwendung finden, und die Bestimmungen angeben, die stattdessen auf sie anwendbar sind. Gleichzeitiger Bezug von Entschädigungen und Leistungen und Fehlen einer Surrogation Art. 161 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist die durch die Artikel 103 und 104 zugelassene gegenteilige Vereinbarung nichtig. Abschnitt 2 - Versichertes Risiko Unanfechtbarkeit Art. 162 - Sobald ein Lebensversicherungsvertrag wirksam wird, kann der Versicherer sich nicht mehr auf nicht vorsätzlich versäumte oder nicht vorsätzlich falsch erfolgte Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten berufen. Der König kann den Parteien erlauben, die Unanfechtbarkeit unter den von Ihm bestimmten Bedingungen aufzuschieben. Irrtum in Bezug auf das Alter eines Versicherten Art. 163 - Wenn das Alter eines Versicherten falsch angegeben worden ist, werden die Leistungen jeder der Parteien im Verhältnis zu dem tatsächlichen Alter, das hätte berücksichtigt werden müssen, erhöht oder herabgesetzt. Ausgeschlossene Risiken Art. 164 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung deckt die Versicherung nicht den Selbstmord, den ein Versicherter weniger als ein Jahr nach Wirksamwerden des Vertrags begeht. Die Versicherung deckt einen Selbstmord, der ein Jahr oder mehr als ein Jahr nach Wirksamwerden des Vertrags begangen wird. Den Nachweis für einen Selbstmord muss der Versicherer erbringen. § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung deckt der Versicherer den Tod eines Versicherten nicht: 1. wenn dieser Tod durch die Vollstreckung einer gerichtlichen Verurteilung zur Todesstrafe eingetreten ist, 2.wenn die Todesursache unmittelbar und direkt in einem Verbrechen oder Vergehen liegt, das der Versicherte als Täter oder Mittäter vorsätzlich begangen hat und dessen Folgen er absehen konnte. Eintritt eines ausgeschlossenen Risikos Art. 165 - Wenn ein Versicherter infolge des Eintritts eines ausgeschlossenen Risikos gestorben ist, zahlt der Versicherer dem Begünstigten den Ertrag aus der Kapitalisierung der für den Zeitraum nach dem Sterbedatum gezahlten Prämien zurück, wobei dieser Betrag auf die im Todesfall versicherte Leistung begrenzt ist. Abschnitt 3 - Zahlung der Prämien und Wirksamwerden des Vertrags Zahlung der ersten Prämie Art. 166 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung wird der Lebensversicherungsvertrag erst am Tag, an dem die erste Prämie gezahlt wird, wirksam. Nichtzahlung einer Prämie Art. 167 - Die Nichtzahlung einer Prämie gibt keinen Anlass zur Klage auf Zwangsvollstreckung seitens des Versicherers; gemäß den vom König festgelegten Bestimmungen führt die Nichtzahlung lediglich zur Kündigung des Vertrags oder zur Herabsetzung der Leistungen des Versicherers. Verpflichtung zur Zahlung der Prämien Art. 168 - Versicherungsnehmer können sich durch eine andere Vereinbarung als den Lebensversicherungsvertrag, den sie abgeschlossen haben, dazu verpflichten, letztgenanntes Vertragsverhältnis durch Zahlung der Prämien aufrechtzuerhalten. Abschnitt 4 - Rechte des Versicherungsnehmers a) Begünstigung Bestimmung des Begünstigten Art.169 - § 1 - Versicherungsnehmer sind berechtigt, einen oder mehrere Begünstigte zu bestimmen. Dieses Recht steht ihnen allein zu und kann weder von ihrem Ehepartner noch von ihren gesetzlichen Vertretern noch von ihren Erben oder Rechtsnachfolgern noch von ihren Gläubigern ausgeübt werden. Der Nachweis für das Recht des Begünstigten wird gemäß Artikel 64 erbracht. § 2 - Begünstigte müssen bei Fälligkeit der versicherten Leistungen identifizierbar sein. § 3 - Versicherer sind von jeglicher Verpflichtung befreit, wenn sie vor Erhalt jeglichen Schreibens, in dem die Bestimmung geändert wird, die Zahlung zugunsten des Begünstigten gutgläubig getätigt haben. Kein Begünstigter Art. 170 - Wenn in der Versicherung kein Begünstigter bestimmt ist oder wenn die Bestimmung des Begünstigten nicht wirksam werden kann oder widerrufen worden ist, gehen die Versicherungsleistungen auf den Versicherungsnehmer über oder fallen in seinen Nachlass. Bestimmung des Ehepartners Art. 171 - Wenn ein Ehepartner namentlich als Begünstigter bestimmt wird und er nach einer Scheidung Begünstigter im Sinne von Artikel 193 oder 196 bleibt, behält er, vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung, im Fall einer Wiederverheiratung des Versicherungsnehmers seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Wenn der Ehepartner nicht namentlich als Begünstigter bestimmt wird, wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung der Person zuerkannt, die bei Fälligkeit der versicherten Leistungen diese Eigenschaft hat. Bestimmung der Kinder Art. 172 - Wenn die Kinder nicht namentlich als Begünstigte bestimmt werden, wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung den Personen zuerkannt, die bei Fälligkeit der versicherten Leistungen diese Eigenschaft haben. Die Verwandten in gerader absteigender Linie treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes. Gemeinsame Bestimmung der Kinder und des Ehepartners als Begünstigte Art. 173 - Wenn der Ehepartner und die Kinder mit oder ohne Angabe ihres Namens gemeinsam als Begünstigte bestimmt werden, wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung, vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung, zur Hälfte dem Ehepartner und zur Hälfte den Kindern zuerkannt. Bestimmung der gesetzlichen Erben als Begünstigte Art. 174 - Wenn die gesetzlichen Erben ohne Angabe ihres Namens als Begünstigte bestimmt werden, fallen die Versicherungsleistungen bis zum Beweis des Gegenteils oder vorbehaltlich einer anders lautenden Klausel in den Nachlass des Versicherungsnehmers. Vorversterben des Begünstigten Art. 175 - Wenn ein Begünstigter vor Fälligkeit der Versicherungsleistungen verstirbt, wird der Anspruch auf die Leistung, selbst wenn er die Begünstigung angenommen hat, dem Versicherungsnehmer zuerkannt oder fällt in seinen Nachlass, es sei denn, er hätte subsidiär einen anderen Begünstigten bestimmt. b) Widerruf der Begünstigung Widerrufsrecht Art.176 - Solange der bestimmte Begünstigte die Begünstigung nicht angenommen hat, hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Begünstigung bis zur Fälligkeit der versicherten Leistungen zu widerrufen. Der Nachweis für den Widerruf wird gemäß Artikel 64 erbracht. Das Widerrufsrecht steht allein dem Versicherungsnehmer zu. Es kann nur von ihm ausgeübt werden und nicht von seinem Ehepartner, seinen gesetzlichen Vertretern, seinen Gläubigern und, außer in dem in Artikel 957 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall, von seinen Erben oder Rechtsnachfolgern. Folgen des Widerrufs Art. 177 - Der Widerruf der Begünstigung führt zum Verlust des Anspruchs auf die versicherten Leistungen. c) Rückkauf und Reduzierung Rückkaufs- und Reduzierungsrecht Art.178 - Das Rückkaufs- und Reduzierungsrecht stehen dem Versicherungsnehmer zu. Diese Rechte können weder von seinem Ehepartner noch von seinen Gläubigern ausgeübt werden. Der König legt die Bedingungen fest, unter denen diese Rechte bestehen und ausgeübt werden können. Bei Annahme der Begünstigung wird die Ausübung des Rückkaufsrechts von der Zustimmung des Begünstigten abhängig gemacht. d) Wieder-in-Kraft-Setzen des Vertrags Wieder-in-Kraft-Setzen Art.179 - Wenn der Vertrag wegen Nichtzahlung der Prämie gekündigt wurde oder wenn der Vertragsumfang reduziert wurde, kann der Vertrag in den Fällen und unter den Bedingungen, die vom König festzulegen sind, wieder in Kraft gesetzt werden. e) Vorschuss auf die durch den Vertrag versicherten Leistungen Recht auf Vorschuss Art.180 - Das Recht, vom Versicherer einen Vorschuss auf die versicherten Leistungen zu erhalten, steht dem Versicherungsnehmer zu. Dieses Recht kann weder von seinem Ehepartner noch von seinen Gläubigern ausgeübt werden. Der König legt die Bedingungen fest, unter denen dieses Recht besteht und ausgeübt werden kann. Bei Annahme der Begünstigung wird die Ausübung des Vorschussrechts von der Zustimmung des Begünstigten abhängig gemacht. f) Verpfändung der aus dem Vertrag hervorgehenden Rechte Verpfändungsrecht Art.181 - Rechte, die aus einem Versicherungsvertrag hervorgehen, können verpfändet werden; dieses Verpfändungsrecht hat jedoch allein der Versicherungsnehmer, unter Ausschluss seines Ehepartners und seiner Gläubiger. Bei Annahme der Begünstigung wird die Verpfändung von der Zustimmung des Begünstigten abhängig gemacht. Formvorschrift Art. 182 - Die Verpfändung der aus dem Vertrag hervorgehenden Rechte kann nur durch einen vom Versicherungsnehmer, vom Pfandgläubiger und vom Versicherer unterzeichneten Zusatzvertrag erfolgen. g) Abtretung der aus dem Vertrag hervorgehenden Rechte Abtretungsrecht Art.183 - Versicherungsnehmer können die aus einem Versicherungsvertrag hervorgehenden Rechte ganz oder teilweise abtreten. Dieses Abtretungsrecht kann weder von seinem Ehepartner noch von seinen Gläubigern ausgeübt werden. Bei Annahme der Begünstigung wird die Ausübung des Abtretungsrechts von der Zustimmung des Begünstigten abhängig gemacht. Formvorschrift Art. 184 - Die Abtretung der Gesamtheit oder eines Teils der aus dem Vertrag hervorgehenden Rechte kann nur durch einen vom Zedenten, vom Zessionar und vom Versicherer unterzeichneten Zusatzvertrag erfolgen. Versicherungsnehmer können jedoch im Vertrag festlegen, dass bei ihrem Tod die Gesamtheit oder ein Teil ihrer Rechte auf die zu diesem Zweck bestimmte Person übergehen. Abschnitt 5 - Rechte des Begünstigten a) Anspruch auf Versicherungsleistungen Anspruch auf Versicherungsleistungen Art.185 - Begünstigte haben allein aufgrund ihrer Bestimmung Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Dieser Anspruch wird durch die Annahme der Begünstigung unwiderruflich, unbeschadet des in den Artikeln 953 bis 958 und 1096 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Widerrufs von Schenkungen und vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 175. b) Annahme der Begünstigung Annahmerecht Art.186 - Begünstigte können die Begünstigung jederzeit annehmen, auch nachdem die Versicherungsleistungen fällig geworden sind. Das Annahmerecht steht allein dem Begünstigten zu. Es kann weder von seinem Ehepartner noch von seinen Gläubigern ausgeübt werden. Formvorschrift Art. 187 - Solange der betreffende Versicherungsnehmer lebt, kann die Annahme nur durch einen vom Begünstigten, vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer unterzeichneten Zusatzvertrag zur Police erfolgen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann die Annahme ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die Annahme ist dem Versicherer gegenüber jedoch erst wirksam, nachdem sie ihm schriftlich notifiziert worden ist. c) Rechte der Erben des Versicherungsnehmers in Bezug auf einen Begünstigten Zurückführung oder Herabsetzung beim Tod des Versicherungsnehmers Art.188 - Beim Tod des Versicherungsnehmers unterliegt die Versicherungsleistung gemäß dem Zivilgesetzbuch der Herabsetzung und, insofern der Versicherungsnehmer es ausdrücklich angegeben hat, der Zurückführung. Ab dem 1. September 2018 (gemäß Art. 73 des G. vom 31. Juli 2017 (B.S. vom 1. September 2017)) lautet Art. 188 wie folgt: "Art. 188 - Beim Tod des Versicherungsnehmers unterliegt die Versicherungsleistung gemäß dem Zivilgesetzbuch der Herabsetzung [und, unbeschadet der vom Versicherungsnehmer ausgehenden eindeutigen Befreiung von der Zurückführung, der Zurückführung]. [Art. 188 abgeändert durch Art. 68 des G. vom 31. Juli 2017 (B.S. vom 1. September 2017)]" d) Rechte der Gläubiger des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Begünstigten Versicherungsleistungen Art.189 - Gläubiger eines Versicherungsnehmers haben keinerlei Anspruch auf Versicherungsleistungen, die dem Begünstigten zustehen werden. Rückzahlung der Prämien Art. 190 - Gläubiger des Versicherungsnehmers können die Prämien nur unentgeltlich beim Begünstigten zurückfordern, sofern diese Prämien angesichts der Vermögenslage des Versicherungsnehmers offensichtlich zu hoch waren und sofern sie im Sinne von Artikel 1167 des Zivilgesetzbuches in betrügerischer Absicht zum Nachteil ihrer Rechte gezahlt wurden. Diese Rückzahlung darf den Betrag der Versicherungsleistungen, die dem Begünstigten zustehen werden, nicht übersteigen. Abschnitt 6 - Folgen der Ehescheidung oder der Trennung von Tisch und Bett im Rahmen von Versicherungen zwischen Ehepartnern, die in Gütergemeinschaft leben A. Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung Rechte des Versicherungsnehmers während des Scheidungsverfahrens Art. 191 - Rechte, die einem Versicherungsnehmer aufgrund der Artikel 169 bis 184 zustehen, werden vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1280 und 1283 des Gerichtsgesetzbuches während des Scheidungsverfahrens aufrechterhalten. Anspruch auf Versicherungsleistungen während des Scheidungsverfahrens Art. 192 - Versicherungsleistungen, die während des Scheidungsverfahrens fällig werden, werden vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1280 und 1283 des Gerichtsgesetzbuches dem als Begünstigten bestimmten Ehepartner rechtsgültig ausgezahlt. Anspruch auf Versicherungsleistungen, die nach Übertragung der Ehescheidung fällig werden Art. 193 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 299 des Zivilgesetzbuches werden Versicherungsleistungen, die nach Übertragung der Ehescheidung fällig werden, dem als Begünstigten bestimmten geschiedenen Ehepartner rechtsgültig ausgezahlt, es sei denn, im Vertrag selbst wurde eine andere Person - namentlich oder nicht - als Begünstigte im Fall einer Ehescheidung bestimmt und der Versicherer ist von der Ehescheidung in Kenntnis gesetzt worden, oder die Ehepartner haben während ihres Scheidungsverfahrens oder im Nachhinein diesbezüglich etwas anderes festgelegt und den Versicherer von der neuen Bestimmung in Kenntnis gesetzt. B. Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis Rechte des Versicherungsnehmers während der Bedenkzeit Art. 194 - Rechte, die einem Versicherungsnehmer aufgrund der Artikel 169 bis 184 zustehen, werden während der Bedenkzeit aufrechterhalten, es sei denn, die Ehepartner haben gemäß Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches diesbezüglich etwas anderes vereinbart. Diese Vereinbarung ist dem Versicherer gegenüber nur wirksam, nachdem sie ihm notifiziert worden ist. Anspruch auf Versicherungsleistungen, die während der Bedenkzeit fällig werden Art. 195 - Versicherungsleistungen, die während der Bedenkzeit fällig werden, werden dem als Begünstigten bestimmten Ehepartner vom Versicherer rechtsgültig ausgezahlt, es sei denn, die Ehepartner haben gemäß Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches etwas anderes vereinbart und den Versicherer von der neuen Bestimmung in Kenntnis gesetzt. Anspruch auf Versicherungsleistungen, die nach Übertragung der Ehescheidung fällig werden Art. 196 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 299 des Zivilgesetzbuches werden Versicherungsleistungen, die nach Übertragung der Ehescheidung fällig werden, dem als Begünstigten bestimmten geschiedenen Ehepartner rechtsgültig ausgezahlt, es sei denn, im Vertrag selbst wurde eine andere Person - namentlich oder nicht - als Begünstigte im Fall einer Ehescheidung bestimmt und der Versicherer ist von der Ehescheidung in Kenntnis gesetzt worden, oder die Ehepartner haben gemäß Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches diesbezüglich etwas anderes vereinbart und den Versicherer von der neuen Bestimmung in Kenntnis gesetzt. C. Trennung von Tisch und Bett Trennung von Tisch und Bett Art. 197 - § 1 - Die Artikel 191 bis 193 finden Anwendung auf die Trennung von Tisch und Bett wegen unheilbarer Zerrüttung. § 2 - Die Artikel 194 bis 196 finden Anwendung auf die Trennung von Tisch und Bett im gegenseitigen Einverständnis. KAPITEL 3 - Personenversicherungsverträge mit Ausnahme von Lebensversicherungsverträgen Art des Versicherungsschutzes Art. 198 - Personenversicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen, haben je nach Vereinbarung der Parteien Entschädigungs- oder Pauschalcharakter. Versicherungen mit Pauschalcharakter mit Ausnahme von Lebensversicherungen Art. 199 - Der König bestimmt, in welchem Maße und gemäß welchen Modalitäten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Lebensversicherungsverträge Anwendung finden auf Personenversicherungsverträge mit Pauschalcharakter, für die der Eintritt des versicherten Ereignisses nicht ausschließlich von der Länge des menschlichen Lebens abhängt. Wahl des Arztes Art. 200 - Für Pflegeleistungen kann der Versicherte seinen Arzt frei wählen. KAPITEL 4 - Krankenversicherungsverträge Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Begriffsbestimmungen Art. 201 - § 1 - Unter Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen: 1. Gesundheitspflegeversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall Leistungen gewährleistet sind, die die für Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen vorbeugenden, heilenden oder diagnostischen ärztlichen Behandlungen betreffen, 2.Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall die Minderung oder der Verlust des beruflichen Einkommens infolge der Arbeitsunfähigkeit einer Person ganz oder teilweise entschädigt wird, 3. Invalidenversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall Leistungen gewährleistet sind, 4.nicht obligatorische Pflegeversicherung, durch die Leistungen bei vollständigem oder partiellem Autonomieverlust gewährleistet sind. Von der Begriffsbestimmung des Krankenversicherungsvertrags sind ausgeschlossen: a) befristete Reise- und Beistandsversicherungen, durch die die in Absatz 1 erwähnten Leistungen gewährleistet sind, b) gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und damit verbundene Zusatzunfallversicherungen, c) Unfallversicherungen, d) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in Verbindung mit den sozialen Pensionszusatzregelungen erwähnt sind, e) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15.Dezember 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in Verbindung mit den sozialen Pensionsabkommen erwähnt sind. § 2 - Unter "berufsgebundenem Krankenversicherungsvertrag" ist zu verstehen: ein Krankenversicherungsvertrag, der von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten einer oder mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss beruflich mit dem (den) Versicherungsnehmer(n) verbunden sind. § 3 - Unter "Hauptversichertem" ist zu verstehen: die Person, zu deren Gunsten der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird. § 4 - Unter "Mitversicherten" sind zu verstehen: Familienmitglieder des Hauptversicherten, die dem Krankenversicherungsvertrag angeschlossen sind (1). Abschnitt 2 - Nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge Anwendungsbereich Art. 202 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge. Diese Bestimmungen sind anwendbar auf Versicherungsnehmer, Hauptversicherte und Mitversicherte. Dauer des Versicherungsvertrags Art. 203 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 59, 60, 65, 69, 70, 71, 72 und 81 und außer bei Betrug werden die in Artikel 201 § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Krankenversicherungsverträge auf Lebenszeit abgeschlossen. Die in Artikel 201 § 1 Nr. 2 erwähnten Krankenversicherungsverträge gelten bis zum Alter von fünfundsechzig Jahren oder laufen früher aus, wenn das entsprechende Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte seine Berufstätigkeit vollständig und endgültig einstellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 85 § 3 können Verträge auf besonderen Antrag des Hauptversicherten und wenn dies in seinem Interesse liegt, für eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen werden. § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Krankenversicherungsverträge, die zusätzlich zu einem Hauptrisiko angeboten werden, das nicht auf Lebenszeit besteht. Tarif- und Vertragsänderungen Art. 204 - § 1 - Außer bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, ausschließlichem Antrag des Hauptversicherten und in den Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht mehr ändern. Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse der Versicherten erfolgen. [Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Versicherer im Interesse der Versicherten und mit der Zustimmung des Versicherungsnehmers den Krankenversicherungsvertrag aufgrund der Anwendung neuer Vorschriften ändern.] § 2 - [Prämie, Selbstbehalt und/oder Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes angepasst werden.] § 3 - [Prämie, Selbstbehalt und/oder Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage eines oder mehrerer spezifischer Indexe den Kosten der durch private Krankenversicherungsverträge gedeckten Dienste angepasst werden, falls und insofern die Entwicklung dieses beziehungsweise dieser Indexe die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes übersteigt.] Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister und nach Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege (hiernach "Fachzentrum" genannt) die Methode, mit der diese Indexe erstellt werden. Hierzu: - trifft Er eine Auswahl objektiver und repräsentativer Parameter, - legt Er den Berechnungsmodus für diese objektiven Parameter fest, - legt Er das jeweilige Gewicht dieser Parameter in dem beziehungsweise den Indexen fest. Auf gemeinsamen Antrag der für Versicherungen und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister kann diese Methode vom Fachzentrum beurteilt werden. Auf der Grundlage der vom König bestimmten Methode berechnet und veröffentlicht der FÖD Wirtschaft jährlich auf der Grundlage der am 30. Juni bekannten Zahlen den Wert des oder der Indexe im Belgischen Staatsblatt.Das Ergebnis wird spätestens am 1. September veröffentlicht. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft werden in einem von beiden Einrichtungen unterzeichneten Protokoll festgelegt. Der König kann die Häufigkeit der Berechnung und der Veröffentlichung des Wertes des oder der Indexe erhöhen. Personen und Einrichtungen, die über erforderliche Auskünfte für die Berechnung verfügen, müssen diese dem Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft auf deren Verlangen hin mitteilen. [Versicherungsunternehmen passen die Indexierungsklauseln und -modalitäten in den Verträgen gemäß dem vorliegenden Paragraphen und den Ausführungserlassen, einschließlich ihrer späteren Abänderungen, automatisch an. Diese Klauseln werden binnen einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Erlasse und jeder ihrer späteren Abänderungen angepasst. Versicherungsunternehmen setzen Versicherungsnehmer anhand eines Vermerks auf der Fälligkeitsbenachrichtigung von der geänderten Indexierungsmethode und den Indexierungsmodalitäten in Kenntnis. Die aus der Anpassung der bestehenden Verträge an das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse hervorgehenden Änderungen können die Kündigung des Vertrags durch den betreffenden Versicherungsnehmer nicht rechtfertigen.] [Im Hinblick auf die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten spezifischen Indexe teilen die Versicherungsunternehmen die Bruttoschadensbelastung pro Versicherungsschutz und pro Altersstufe für die Gesundheitspflegeversicherungen mit, die nicht berufsgebundene Gesundheitspflegeversicherungen sind. Diese Angaben beziehen sich auf die Rechnungen vor dem Monat April für Schadensfälle, die sich zwischen dem 1. Oktober des zweiten Jahres vor der Berichterstattung und dem 30. September des Jahres vor dieser Berichterstattung ereignet haben. Der König kann die Elemente, auf die sich die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben beziehen, näher bestimmen.] § 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt sowohl Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes [als auch Artikel 504 des Gesetzes vom 13. März 2016] unberührt. § 5 - Prämie, Karenzzeit und Deckungsbedingungen dürfen auf angemessene und proportionale Weise angepasst werden: 1. an Änderungen in Bezug auf den Beruf des Versicherten, was nicht obligatorische Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder 2.an Änderungen des Einkommens des Versicherten, was Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, und/oder 3. an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder Kosten oder Umfang der Leistungen im Rahmen des Versicherungsschutzes haben. [Art. 204 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 87 des G. vom 26. Oktober 2015 (B.S. vom 30. Oktober 2015); § 2 ersetzt durch Art. 728 Nr. 1 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 728 Nr. 2 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016); § 3 Abs. 7 und 8 eingefügt durch Art. 728 Nr. 3 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016); § 3 Abs. 9 und 10 eingefügt durch Art. 54 des G. vom 18. April 2017 (B.S. vom 24. April 2017); § 4 abgeändert durch Art. 728 Nr. 4 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016)] Unanfechtbarkeit Art. 205 - Sobald eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten eines Krankenversicherungsvertrags verstrichen ist, kann ein Versicherer sich nicht mehr auf Artikel 60 hinsichtlich nicht vorsätzlich versäumter oder nicht vorsätzlich falsch erfolgter Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten berufen, wenn sich diese versäumten oder falschen Mitteilungen auf eine Krankheit oder Erkrankung beziehen, deren Symptome bei Vertragsabschluss bereits aufgetreten waren, die aber nicht innerhalb derselben Frist von zwei Jahren diagnostiziert wurde. Ein Versicherer kann sich nicht auf eine nicht vorsätzlich versäumte oder eine nicht vorsätzlich falsch erfolgte Mitteilung berufen, wenn eine Krankheit oder Erkrankung bei Versicherungsvertragsabschluss noch in keiner Weise in Erscheinung getreten war. Chronisch Kranke und Personen mit Behinderung Art. 206 - Anwärter-Hauptversicherte, die an einer chronischen Krankheit leiden oder Anwärter-Hauptversicherte mit Behinderung und die das Alter von fünfundsechzig Jahren noch nicht erreicht haben, haben Anspruch auf eine Gesundheitspflegeversicherung, wobei die Kosten, die mit der bei Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Krankheit oder Behinderung verbunden sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 205 von der Deckung ausgeschlossen werden dürfen. Die Prämie muss derjenigen entsprechen, die bei derselben Person eingefordert würde, wäre diese Person nicht chronisch krank oder handelte es sich nicht um eine Person mit Behinderung. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 58 und 61 hinsichtlich der Information in Bezug auf genetische Daten wird dem Versicherungsvertrag ein Dokument beigefügt, in dem die erwähnte Krankheit oder Behinderung und die von der Deckung ausgeschlossenen oder nur begrenzt gedeckten Kosten genau festlegt werden. Der König legt das Muster des Dokuments fest. Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden Streitsachen in Bezug auf die von der Deckung ausgeschlossenen oder nur begrenzt gedeckten Kosten zunächst einer Schlichtungsstelle vorgelegt, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eingerichtet wird. Art. 207 - § 1 - Hauptversicherte informieren den Versicherer schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, über den Zeitpunkt, zu dem ein Mitversicherter aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet, und über den neuen Wohnort dieses Mitversicherten. Auf der Grundlage dieser Angaben unterbreitet der Versicherer dem Mitversicherten innerhalb von dreißig Tagen ein den Artikeln 203 und 204 entsprechendes Versicherungsangebot. Der Versicherer informiert den Mitversicherten darüber, dass das Angebot ebenfalls für seine Familienmitglieder gilt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Risikofall bereits eingetreten ist. Der Mitversicherte verfügt über eine Frist von sechzig Tagen, um das Versicherungsangebot schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, anzunehmen. Bei Ablauf dieser Frist verfällt das Recht, das Angebot anzunehmen. § 2 - Der vom Mitversicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mitversicherte den Anspruch auf die vorherige Versicherung verliert. Abschnitt 3 - Individuelle Weiterführung eines berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags Gewährungsbedingungen Art. 208 - § 1 - Außer wenn einer berufsgebundenen Versicherung angeschlossene Personen aus den in den Artikeln 59, 60, 69, 70, 72 und 79 erwähnten Gründen und im Allgemeinen bei Betrug den Anspruch auf den berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag verlieren, haben sie das Recht, diese Versicherung ganz oder teilweise individuell weiterzuführen, wenn sie den Anspruch auf die berufsgebundene Versicherung verlieren, dies ohne sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung unterziehen oder einen neuen medizinischen Fragebogen ausfüllen zu müssen. Zu diesem Zweck muss der betreffende Hauptversicherte während der letzten zwei Jahre vor Verlust des weiterzuführenden berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags bei einem Versicherungsunternehmen im Sinne des vorliegenden Gesetzes ununterbrochen einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Krankenversicherungsverträgen angeschlossen gewesen sein. § 2 - Spätestens dreißig Tage nach Verlust des Anspruchs auf berufsgebundene Versicherung informiert der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, über den genauen Zeitpunkt dieses Verlusts und die Möglichkeit, den Vertrag individuell weiterzuführen. Ferner informiert er den Hauptversicherten über die Frist, innerhalb deren er und gegebenenfalls der Mitversicherte ihr Recht auf eine individuelle Weiterführung ausüben können. Gleichzeitig übermittelt der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator dem Hauptversicherten die Angaben des betreffenden Versicherungsunternehmens. Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von dreißig Tagen, um den Versicherer schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, über ihre Absicht zu informieren, den berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag ganz oder teilweise individuell weiterzuführen. Die Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des Schreibens, mit dem der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, darüber informiert, dass er beschließen kann, den berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag, auf den er den Anspruch verloren hat, individuell weiterzuführen. Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über das Recht, diese Frist um dreißig Tage zu verlängern, unter der Bedingung, dass sie den Versicherer schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, darüber informieren. Über dieses Recht müssen sie gemäß Absatz 1 vom Arbeitgeber unterrichtet werden. In jedem Fall läuft diese Frist hundertfünf Tage ab Verlust des Anspruchs auf berufsgebundene Krankenversicherung ab. Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, ein den Artikeln 203 und 204 entsprechendes Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Risikofall bereits eingetreten ist. Gleichzeitig mit der Zusendung seines Angebots setzt der Versicherer den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten über die Deckungsbedingungen, insbesondere gedeckte Leistungen, Ausschlüsse und Meldefrist in Kenntnis. Ebenfalls erinnert er den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten an die Frist von dreißig Tagen, über die diese verfügen, um das Angebot schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, anzunehmen. Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von dreißig Tagen, um das Versicherungsangebot schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, anzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des in Absatz 3 erwähnten Angebots des Versicherers. Das Recht auf individuelle Weiterführung erlischt bei Ablauf dieser Frist. § 3 - Verliert ein Mitversicherter den Anspruch auf die berufsgebundene Versicherung aus einem anderen Grund als dem Verlust des Anspruchs auf diese Versicherung seitens des Hauptversicherten, verfügt der Mitversicherte über eine Frist von hundertfünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er den vorerwähnten Anspruch verliert, um den Versicherer schriftlich oder elektronisch über seine Absicht in Kenntnis zu setzen, sein Recht auf individuelle Weiterführung auszuüben. Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um ihm elektronisch oder schriftlich ein den Artikeln 203 und 204 entsprechendes Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Risikofall bereits eingetreten ist. Der Mitversicherte verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um das Versicherungsangebot schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, anzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des in Absatz 2 erwähnten Angebots des Versicherers. Das Recht auf individuelle Weiterführung erlischt bei Ablauf dieser Frist. § 4 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die berufsgebundene Versicherung verliert. Vom Versicherer zu erteilende Informationen Art. 209 - § 1 - Versicherer informieren Versicherungsnehmer über die Möglichkeit für die Versicherten, individuell eine Zusatzprämie zu zahlen. Versicherungsnehmer übermitteln diese Information unverzüglich dem Hauptversicherten. Sofern diese Zusatzprämien alljährlich ohne Unterbrechung gezahlt wurden, hat diese Zahlung zur Folge, dass bei individueller Weiterführung die in Artikel 211 erwähnte Prämie unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der zusätzlichen Prämien festgelegt wird. Bei zeitweilig unterbrochener Zahlung der in Absatz 2 erwähnten Zusatzprämien wird für die Berechnung der in Artikel 211 erwähnten Prämie das berücksichtigte Alter im Verhältnis zu dieser Unterbrechung angehoben. § 2 - Hat ein Versicherer es versäumt, der in § 1 erwähnten Informationspflicht nachzukommen, wird die Prämie für den individuell weitergeführten Krankenversicherungsvertrag in Abweichung von Artikel 211 unter Berücksichtigung des Alters des Haupt- oder Mitversicherten zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer berufsgebundenen Versicherung angeschlossen hat, berechnet. Es obliegt dem Versicherer zu beweisen, dass er der in § 1 erwähnten Informationspflicht nachgekommen ist. Hat ein Versicherungsnehmer es versäumt, dem Hauptversicherten die in § 1 erwähnte Information zu übermitteln, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer den Unterschied zwischen der Prämie, die auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf individuelle Weiterführung des Vertrags erreichten Alters berechnet wird, und der Prämie, die auf der Grundlage des Alters des Hauptversicherten zum Zeitpunkt seines Anschlusses bei der berufsgebundenen Versicherung berechnet wird. Die beim Hauptversicherten für den individuell weitergeführten Krankenversicherungsvertrag eingeforderte Prämie wird auch in diesem Fall in Abweichung von Artikel 211 unter Berücksichtigung des Alters des Hauptversicherten zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer berufsgebundenen Versicherung angeschlossen hat, berechnet. Es obliegt dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er die in § 1 erwähnte Information übermittelt hat. Versicherungsschutz Art. 210 - § 1 - Ein individuell weitergeführter Krankenversicherungsvertrag bietet mindestens einen Versicherungsschutz, der dem Versicherungsschutz des weitergeführten berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags entspricht. Der Versicherungsschutz der individuellen Gesundheitspflegeversicherung gilt als gleichwertig, wenn folgende Bestandteile der berufsgebundenen Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden: 1. Zimmerwahl: vollständige Erstattung, Teilerstattung oder keine Erstattung der Kosten in einem Einzel-, Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer, 2.Erstattungsart: (Teil-) Erstattung der tatsächlichen Kosten, Erstattung der Kosten auf der Grundlage der LIKIV-Erstattungsbeträge im Rahmen der gesetzlichen Gesundheitspflegeversicherung oder Möglichkeit einer Pauschalbeteiligung, 3. vor und nach dem Krankenhausaufenthalt: Übernahme oder Nichtübernahme von Kosten für ambulante Pflege im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt, die innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach dem Krankenhausaufenthalt entstehen;sind diese Kosten gedeckt, beträgt diese Frist mindestens einen Monat vor und drei Monate nach dem Krankenhausaufenthalt, 4. schwere Krankheit: Übernahme oder Nichtübernahme von Kosten für ambulante Pflege im Zusammenhang mit schweren Krankheiten. Der Versicherungsschutz der individuellen Arbeitsunfähigkeitsversicherung gilt als gleichwertig, wenn er wie die berufsgebundene Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Zahlung des gleichen Prozentsatzes des erlittenen Einkommensverlusts oder des gleichen Festbetrags, der jedoch gegebenenfalls auf den erlittenen Einkommensverlust begrenzt ist, vorsieht. Die individuelle Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die die berufsgebundene Arbeitsunfähigkeitsversicherung weitergeführt wird, gilt höchstens bis zum gesetzlichen Pensionsalter oder läuft früher aus, wenn das entsprechende Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte seine Berufstätigkeit vollständig und endgültig einstellt. Der Versicherungsschutz der individuellen Invalidenversicherung gilt als gleichwertig, wenn er die Zahlung des gleichen Festbetrags oder einer Entschädigung, die auf der Grundlage der Parameter berechnet wird, die auch im Rahmen der berufsgebundenen Invalidenversicherung berücksichtigt werden, vorsieht. Der Versicherungsschutz der individuellen Pflegeversicherung gilt als gleichwertig, wenn er wie die berufsgebundene Pflegeversicherung die Zahlung des gleichen Festbetrags oder der gleichen Entschädigung der infolge des vollständigen oder partiellen Autonomieverlusts entstandenen Kosten vorsieht. § 2 - Unbeschadet des Artikels 203 § 1 erfolgt die individuelle Weiterführung eines berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags ohne Auferlegung einer neuen Wartezeit. Der Versicherungsschutz kann nicht begrenzt und es kann kein Prämienzuschlag aufgrund der Entwicklung des Gesundheitszustands des Versicherten während der Laufzeit des berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags auferlegt werden. Prämie Art. 211 - Für die Berechnung der Prämie des individuell weitergeführten Krankenversicherungsvertrags werden ausschließlich berücksichtigt: 1. Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der individuellen Weiterführung des Vertrags, unbeschadet des Artikels 209 § 1, 2.[was die Gesundheitspflegeversicherung betrifft, die Angaben zur Bewertung der Risiken, wie sie bei Anschluss des Versicherten an den berufsgebundenen Gesundheitspflegeversicherungsvertrag bestanden und bewertet wurden und sofern der Versicherte ununterbrochen einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Gesundheitspflegeversicherungsverträgen angeschlossen bleibt; für die anderen Krankenversicherungen die Angaben zur Bewertung des Risikos, wie sie bei Anschluss an den weitergeführten berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag bestanden und bewertet wurden,] 3. Regelung und Rechtsstellung im Rahmen der sozialen Sicherheit, denen der Versicherte unterliegt, 4.hinsichtlich der Gesundheitspflegeversicherung: Invalidenversicherung, Pflegeversicherung und Beruf des Versicherten, 5. hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Beruf und Berufseinkommen des Versicherten. [Art. 211 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 79 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] KAPITEL 5 - Besondere Bestimmungen für bestimmte Versicherungsverträge, die die Rückzahlung des Kapitals eines Kredits garantieren Art. 212 - § 1 - Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach Konsultation des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Ausführungsbestimmungen für einen oder mehrere der folgenden Punkte festlegen: 1. in welchen Fällen und für welche Kreditarten beziehungsweise welche versicherten Beträge ein medizinischer Standardfragebogen auszufüllen ist, 2.worauf sich der medizinische Standardfragebogen bezieht, wobei er unter Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 zu erstellen ist, 3. wie Versicherer bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Versicherung und bei der Festlegung der Prämie dem Fragebogen Rechnung tragen, 4.in welchen Fällen Versicherer von Anwärter-Versicherten eine zusätzliche ärztliche Untersuchung verlangen dürfen, worauf sich diese Untersuchung bezieht und dass Anwärter-Versicherte ein Recht auf Mitteilung der Ergebnisse dieser Untersuchung haben, 5. in welcher Frist Versicherer Anwärter-Versicherten ihre Entscheidung über einen Versicherungsantrag mitteilen müssen, wobei die Gesamtbearbeitungsdauer für Immobiliendarlehensanträge bei Kreditinstituten und Versicherern fünf Wochen ab Eingang der vollständigen Akte nicht überschreiten darf, 6.wie Kreditinstitute bei der Kreditvergabe ebenfalls andere Sicherheiten als die Restschuldversicherung berücksichtigen, 7. unter welchen Bedingungen Anwärter-Versicherte, denen der Zugang zu einer Restschuldversicherung verweigert wird, sich an das in Artikel 217 § 1 erwähnte Tarifierungsbegleitbüro wenden können, 8.dass Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute weitgehend und verständlich über das Bestehen dieses Restschuldversicherungsmechanismus für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko informieren müssen, 9. die Fälle, in denen eine eidesstattliche Erklärung über den Gegenstand des Versicherungsvertrags abgegeben werden muss. In den unter Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Bedingungen wird unter anderem bestimmt, nach wie vielen Verweigerungen seitens Versicherungsunternehmen ein Anwärter-Versicherter sich an das Tarifierungsbegleitbüro wenden kann und ab welcher Höhe Prämienvorschläge einer Versicherungsverweigerung gleichgesetzt werden. § 2 - Der König kann die Verwendung von medizinischen Fragebögen regeln oder verbieten. Der König kann Fragen zum Gesundheitszustand von Versicherten festlegen, umformulieren oder verbieten. Er kann den Zeitraum beschränken, auf den sich eine Frage beziehen darf. Der König kann die Versicherungssumme festlegen, unter der nur der medizinische Fragebogen verwendet werden darf. § 3 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anwärter-Versicherte nachteiliger Klauseln ist der Versicherer verpflichtet, den für den Nachteil, der durch die Nichteinhaltung der aufgrund von § 1 erlassenen Bestimmungen entstanden ist, Schadenersatz zu leisten. Der dem Anwärter-Versicherten entstandene Nachteil gilt außer bei Beweis des Gegenteils als Folge der Nichteinhaltung der vorerwähnten Bestimmungen. Art. 213 - Ein Versicherer, der einem Versicherungsnehmer eine Prämie vorschlägt, muss diese Prämie in eine Basisprämie und einen aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten angerechneten Prämienzuschlag unterteilen. Beschließt ein Versicherer, die Versicherung zu verweigern oder ihre Gewährung aufzuschieben, bestimmte Risiken von der Deckung auszuschließen oder einen Prämienzuschlag aufzuerlegen, so muss er den Anwärter-Versicherungsnehmer brieflich auf deutliche und ausdrückliche Weise davon in Kenntnis setzen, wobei er die Gründe für seine Entscheidung mitteilt. Im selben Brief wird der Anwärter-Versicherungsnehmer darüber informiert, dass er unmittelbar oder über einen Arzt seiner Wahl den Arzt des Versicherers schriftlich kontaktieren kann, um die medizinischen Gründe zu erfahren, auf die der Versicherer seine Entscheidung gestützt hat. Weiter weist der Versicherer in diesem Brief unter Angabe der entsprechenden Kontaktinformationen auf das Bestehen des Tarifierungsbegleitbüros und der Schlichtungsstelle im Bereich der Restschuldversicherung hin. Der Versicherer gibt an, ob die vorgeschlagene Prämie für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus durch die in Artikel 220 erwähnte Ausgleichskasse in Frage kommt. Art. 214 - Ein Versicherungsnehmer, der mit der vorgeschlagenen Prämie nicht einverstanden ist, teilt dies dem Versicherer mit. Der Versicherer leitet die gesamte Akte unverzüglich an den Rückversicherer weiter mit der Bitte um Neubewertung. Der Rückversicherer entscheidet auf der alleinigen Grundlage der übermittelten Akte. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Rückversicherer einerseits und Versicherungsnehmer, Versichertem beziehungsweise behandelndem Arzt andererseits ist untersagt. Der König kann diesbezüglich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass der Rückversicherer die Vorschläge mit Bezug auf einen Prämienzuschlag nicht neu bewerten muss, wenn dieser Prämienzuschlag unter einem vom König festgelegten bestimmten Prozentsatz der Basisprämie liegt oder diesem Prozentsatz entspricht. Dieser vom König festzulegende Prozentsatz beträgt höchstens 25 Prozent. Art. 215 - Entscheidet der Rückversicherer, einen niedrigeren Prämienzuschlag als den ursprünglich vom Versicherer festgelegten Prämienzuschlag anzuwenden, passt der Versicherer seinen Versicherungsvorschlag dementsprechend an. Im gegenteiligen Fall bestätigt der Versicherer seinen ursprünglichen Vorschlag. Art. 216 - Die Frist zwischen dem ursprünglichen Versicherungsantrag und der Mitteilung der Entscheidung darf fünfzehn Tage nicht überschreiten. Eine neue fünfzehntägige Frist setzt ein, sobald der Versicherer die in Artikel 214 erwähnte Weigerung zur Kenntnis genommen hat. Art. 217 - § 1 - Der König richtet ein Tarifierungsbegleitbüro ein, das beauftragt ist, auf Antrag der zuerst handelnden Partei Vorschläge zu Prämienzuschlägen oder Versicherungsverweigerungen zu untersuchen. Der König kann diesbezüglich vorsehen, dass das Tarifierungsbegleitbüro die Vorschläge zu Prämienzuschlägen nicht untersucht, wenn dieser Prämienzuschlag nicht einer Mindestquote der Basisprämie entspricht. § 2 - Das Tarifierungsbegleitbüro setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern, die die Versicherungsunternehmen vertreten, einem Mitglied, das die Verbraucher vertritt, und einem Mitglied, das die Patienten vertritt. Die Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten gewählt, die von den Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen und von den Vereinigungen, die die Interessen der Verbraucher und der Patienten vertreten, vorgelegt wird. Ein unabhängiger Magistrat führt den Vorsitz des Tarifierungsbegleitbüros; er wird vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbegleitbüros ein Anrecht haben, und die Entschädigung von Sachverständigen. Für jedes Mitglied [und für den Vorsitzenden] bestimmt der König ebenfalls ein Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder werden wie ordentliche Mitglieder gewählt. Die für Versicherungen und für Volksgesundheit zuständigen Minister können einen Beobachter in das Büro entsenden. Das Tarifierungsbegleitbüro kann Sachverständige hinzuziehen; diese haben kein Stimmrecht. § 3 - Das Tarifierungsbegleitbüro überprüft, ob vorgeschlagene Prämienzuschläge oder Versicherungsverweigerungen in medizinischer und versicherungstechnischer Hinsicht objektiv und angemessen sind. Das Büro kann unmittelbar vom Anwärter-Versicherungsnehmer, vom Versicherungsombudsmann oder von einem Mitglied des Tarifierungsbegleitbüros hinzugezogen werden. Es macht innerhalb fünfzehn Werktagen ab Eingang der Akte einen zwingenden Vorschlag. § 4 - Die Ausgleichskasse trägt die Betriebskosten des Tarifierungsbegleitbüros gemäß den vom König festgelegten Modalitäten. § 5 - Der in [Artikel 302 § 1] erwähnte Ombudsdienst nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Tarifierungsbegleitbüros wahr. [Art. 217 § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 88 Nr. 1 des G. vom 26. Oktober 2015 (30. Oktober 2015); § 5 abgeändert durch Art. 88 Nr. 2 des G. vom 26. Oktober 2015 (30. Oktober 2015)] Art. 218 - Der in Teil 7 Titel 4 erwähnte Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt. Zu diesem Zweck erstellt er alle zwei Jahre einen Bericht, den er dem König und der Abgeordnetenkammer übergibt. Er kann Sachverständige und Vertreter, die er bestimmt, für seine Arbeiten hinzuziehen. Diesem Bericht liegt eine vom Föderalen Fachzentrum für Gesundheitspflege erstellte Studie bei, in der beurteilt wird, ob die von den Versicherern angewandten Tarife die Entwicklung der medizinischen Techniken und der Gesundheitspflege in Bezug auf die wichtigsten betroffenen Erkrankungen berücksichtigen. Zugang zu Versicherungen zu den vom Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagenen Bedingungen Art. 219 - § 1 - Das Tarifierungsbegleitbüro legt Bedingungen und Prämien fest, zu denen ein Anwärter-Versicherungsnehmer Zugang zu einer Lebensversicherung oder gegebenenfalls zu einer Invalidenversicherung als Sicherheit für einen Hypothekarkredit, einen Verbraucherkredit oder einen Berufskredit hat. Das Büro überprüft seine Zugangsbedingungen und Prämien alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf Entwicklung des Todesfallrisikos oder gegebenenfalls des Invaliditätsrisikos und auf Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung der Gesundheit von Personen mit erhöhtem Risiko infolge ihres Gesundheitszustands. § 2 - Ein Versicherer, der einen Anwärter-Versicherungsnehmer ablehnt oder eine Prämie oder einen Selbstbehalt vorschlägt, die über der Prämie oder dem Selbstbehalt liegen, die aufgrund der vom Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagenen Tarifbedingungen anwendbar sind, teilt dem Anwärter-Versicherungsnehmer aus eigener Initiative Zugangsbedingungen und Tarife mit, die vom Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagen werden, und informiert ihn darüber, dass er sich eventuell an einen anderen Versicherer wenden kann. Der Versicherer teilt schriftlich auf deutliche, ausdrückliche und unzweideutige Weise mit, aus welchen Gründen die Versicherung verweigert wird oder warum ein Prämienzuschlag oder ein erhöhter Selbstbehalt vorgeschlagen wird und wie dieser zusammengesetzt ist. Art. 220 - § 1 - Der König erteilt unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die die Aufteilung der Last der Prämienzuschläge als Auftrag hat. § 2 - Der König billigt die Satzung und regelt die Aufsicht über die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet der König die Ausgleichskasse ein. § 3 - Versicherer, die Lebensversicherungen als Sicherheit für Hypothekarkredite anbieten, und Hypothekenkreditgeber sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu tätigen. Wenn die Ausgleichskasse vom König eingerichtet wird, werden die Regeln für die Berechnung der von den Versicherern und den Hypothekenkreditgebern zu tätigenden Zahlungen jedes Jahr durch Königlichen Erlass festgelegt. § 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung handelt. In diesem Fall kann der König alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten und der Geschädigten zu wahren. Die Ausgleichskasse bleibt während der Liquidation kontrollpflichtig. Der König ernennt für die Liquidation einen besonderen Liquidator. Schlichtungsstelle im Bereich der Restschuldversicherung Art. 221 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtshöfe und Gerichte werden Streitsachen in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 212 erwähnten Ausführungsmaßnahmen zunächst der in Artikel 206 Absatz 3 erwähnten Schlichtungsstelle vorgelegt. Art. 222 - Ein Versicherer, der einen Prämienzuschlag von über 200 Prozent der Basisprämie anrechnet, muss dem Versicherungsnehmer den Standardversicherungsschutz anbieten. Dieser Standardversicherungsschutz beläuft sich auf maximal 200.000 EUR, wenn der Anwärter-Versicherte den Hypothekarkredit allein aufnimmt. Gibt es einen Mitkreditnehmer, kann der Anwärter-Versicherte sich für denselben Betrag versichern lassen, jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals. Der König kann den in vorliegendem Artikel erwähnten Betrag anpassen, um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen. Art. 223 - Ein Versicherer, der einen Prämienzuschlag anrechnet, der über einem in einem Prozentsatz der Basisprämie ausgedrückten Schwellenwert liegt, muss die Beteiligung der Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse muss den Teil des Prämienzuschlags zahlen, der über diesem Schwellenwert liegt, wobei der Prämienzuschlag jedoch nicht über einem in einem Prozentsatz der Basisprämie ausgedrückten Höchstbetrag liegen darf. Die Basisprämie entspricht der niedrigsten Prämie, die von dem Versicherungsunternehmen für eine Person gleichen Alters vorgeschlagen wird. Der König legt diesen Schwellenwert und diesen Höchstbetrag im Hinblick auf die notwendige Solidarität mit den betreffenden Versicherungsnehmern fest, wobei dieser Schwellenwert jedoch nicht über 200 Prozent der Basisprämie liegen darf. Die in Artikel 218 erwähnte Beurteilung betrifft ebenfalls diesen Punkt. Auf Antrag der Ausgleichskasse stellt der Versicherer eine Abschrift der Versicherungsakte zur Verfügung. Gegebenenfalls gibt er die erforderlichen Erläuterungen. Art. 224 - Die Artikel 212 bis 223 gelten für Versicherungsverträge, die die Rückzahlung des Kapitals eines Hypothekarkredits besichern, der im Hinblick auf Umbau oder Erwerb der eigenen und einzigen Wohnung des Versicherungsnehmers aufgenommen wird. Der König kann den Anwendungsbereich dieser Artikel auf andere Versicherungsverträge ausdehnen, die die Rückzahlung des Kapitals eines Kredits garantieren. TEIL 5 - VERSICHERUNGSVERTRÄGE, DIE KEINE IN TEIL 4 ERWÄHNTE LANDVERSICHERUNGSVERTRÄGE SIND KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 225 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils finden Anwendung auf durch belgisches Recht geregelte Versicherungsverträge. Diese Bestimmungen finden Anwendung auf Seeversicherungen und auf Versicherungen für die Beförderung auf dem Landweg, auf Flüssen und auf Kanälen, sofern nicht durch besondere Artikel davon abgewichen wird. Sie sind nicht anwendbar auf Versicherungsverträge, die den Bestimmungen von Teil 4 unterliegen. Art. 226 - Ein erwarteter Gewinn kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen versichert werden. Art. 227 - Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit unterliegen ihren Regelungen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den besonderen Gesetzesbestimmungen, die auf sie anwendbar sind, und den Bestimmungen des vorliegenden Teils, die mit Versicherungen auf Gegenseitigkeit nicht unvereinbar sind. Vor Gericht werden sie durch ihre Direktoren vertreten. KAPITEL 2 - Personen, die einen Versicherungsvertrag abschließen können Art. 228 - Personen, die aufgrund eines Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts oder aufgrund einer Haftung in Zusammenhang mit einer Sache ein Interesse an deren Erhaltung haben, können sie versichern lassen. Art. 229 - § 1 - Versicherungen können aufgrund einer General- oder einer Sondervollmacht oder selbst ohne Vollmacht für fremde Rechnung abgeschlossen werden. Im letztgenannten Fall werden die Folgen durch die Bestimmungen über die Geschäftsführung geregelt. § 2 - Wenn aus einem Versicherungsvertrag nicht hervorgeht, dass er für Rechnung eines Dritten abgeschlossen wurde, wird davon ausgegangen, dass der Versicherte ihn für sich selbst abgeschlossen hat. Art. 230 - § 1 - Gläubiger können die Zahlungsfähigkeit ihrer Schuldner versichern lassen; außer bei gegenteiliger Vereinbarung kann der Versicherer den Anspruch auf Vorausklage geltend machen. § 2 - Pfändende Gläubiger oder Pfandgläubiger und bevorrechtigte Gläubiger und Hypothekengläubiger können die zur Begleichung ihrer Forderungen bestimmten Güter in ihrem eigenen Namen versichern lassen. In diesem Fall tritt die aufgrund eines Schadensfalls zu entrichtende Entschädigung in Bezug auf diese Personen von Rechts wegen an die Stelle der versicherten Güter, die ihnen als Pfand dienen. Art. 231 - Sind bewegliche Sachen versichert worden, wird der Versicherer durch die Zahlung der Entschädigung an den Versicherten von seinen Verpflichtungen entbunden, wenn kein Einspruch bei ihm erhoben worden ist. Art. 232 - Die Bestimmungen der zwei vorhergehenden Artikel sind nur wirksam, sofern der Gläubiger - wäre der Verlust der gepfändeten, verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen oder der Sachen, für die ein Vorzugsrecht besteht, nicht erfolgt - bei der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Verteilung über einen günstigen Rang verfügt hätte. KAPITEL 3 - Verpflichtungen des Versicherers und des Versicherten Art. 233 - Verheimlichungen oder falsche Angaben des Versicherten, selbst ohne Bösgläubigkeit, führen zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags, wenn dadurch die Bewertung des Risikos derart niedrig ausfällt oder der Gegenstand der Versicherung derart geändert wird, dass der Versicherer den Vertrag nicht unter denselben Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte. Art. 234 - In allen Fällen, in denen ein …

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