{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Datenaufbewahrung Art. 278 - § 1 - Versicherungsvermittler führen Aufzeichnungen über alle ihre Versicherungsvermittlungstätigkeiten, um der FSMA zu ermöglichen, sich zu vergewissern, dass der Versicherungsvermittler die Bestimmungen des vorliegenden Teils, des Königlichen Erlasses über die Wohlverhaltensregeln Niveau 1 und des Königlichen Erlasses über die Wohlverhaltensregeln Niveau 2 einhält und insbesondere, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden oder potenziellen Kunden nachkommt. § 2 - Die FSMA kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 präzisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Haftung Art. 279 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die mit gebundenen Versicherungsagenten zusammenarbeiten, haften unbeschränkt und vorbehaltlos für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser gebundenen Versicherungsagenten, wenn sie in ihrem Namen und für ihre Rechnung auftreten, sofern diese Handlung oder dieses Versäumnis Wohlverhaltensregeln betrifft, die im vorliegenden Teil, dem Königlichen Erlass über die Wohlverhaltensregeln Niveau 1 oder dem Königlichen Erlass über die Wohlverhaltensregeln Niveau 2 erwähnt sind. Gebundene Versicherungsagenten bleiben jedoch haftbar im Fall eines offensichtlichen Verstoßes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsunternehmen achten darauf, dass die gebundenen Versicherungsagenten, mit denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie handeln, bevor sie mit einem Kunden ins Geschäft kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Tätigkeiten der gebundenen Versicherungsagenten, mit denen sie zusammenarbeiten, zu kontrollieren. § 2 - Versicherungsagenten und -makler, die mit Versicherungsunteragenten zusammenarbeiten, haften unbeschränkt und vorbehaltlos für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser Versicherungsunteragenten, wenn sie für ihre Rechnung auftreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsagenten und -makler achten darauf, dass die Versicherungsunteragenten, mit denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie handeln, bevor sie mit einem Kunden ins Geschäft kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsagenten und -makler sind verpflichtet, die Tätigkeiten der Versicherungsunteragenten, mit denen sie zusammenarbeiten, zu kontrollieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">TEIL 7 - ORGANISATION DER AUFSICHT TITEL 1 - Organisation der Aufsicht und Zusammenarbeit zwischen Behörden Art. 280 - § 1 - Sofern in vorliegendem Gesetz nicht ausdrücklich anders vorgesehen, gewährleistet die FSMA die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen. § 2 - In Abweichung von § 1 ist das KAK mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt sind, und auf Versicherungsvermittler, die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt sind, beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehene Aufsichtsbefugnis und Disziplinargewalt gegenüber den in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Versicherungsvermittlern ist \"FSMA\" als \"KAK\" zu lesen, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Verordnungsbefugnis der FSMA begründen, und der Bestimmungen, für die das Gesetz selbst eine getrennte Regelung für die vom KAK ausgeübte Aufsicht vorsieht. Für Erlasse, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes nach Stellungnahme der FSMA fassen muss, muss ebenfalls die Stellungnahme des KAK eingeholt werden, wenn vorgesehen ist, dass die in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und/oder Versicherungsvermittler in den Anwendungsbereich der betreffenden Königlichen Erlasse fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA und das KAK schließen ein Zusammenarbeitsabkommen, in dem unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung des Gesetzes geregelt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-281\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 281</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA ist beauftragt, in belgischen und ausländischen Versicherungsunternehmen, EWR-Versicherungsunternehmen ausgenommen, die Einhaltung der Regeln zu beaufsichtigen, die gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 3 Buchstabe f) des Gesetzes vom 2. August 2002 eine loyale, gerechte und professionelle Behandlung der Interessehabenden garantieren sollen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-282\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 282</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen und aufeinander abgestimmten Aufsicht über die Versicherungsunternehmen verabschieden die Bank und die FSMA ein Protokoll, das sie auf ihrer jeweiligen Website veröffentlichen In diesem Protokoll werden die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Bank und der FSMA festgelegt, und zwar in allen Fällen, in denen das Gesetz eine Stellungnahme, eine Konsultierung, eine Unterrichtung oder jede andere Form von Kontaktaufnahme zwischen den beiden Einrichtungen vorsieht, und in den Fällen, in denen eine Absprache zwischen den beiden Einrichtungen notwendig ist, um eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-283\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 283</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die FSMA bei ihrer Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen von Teil 6 des vorliegenden Gesetzes Praktiken fest, die anderen Rechtsvorschriften vorliegendem Gesetz zuwiderlaufen, setzt sie die für diese Angelegenheiten zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Ebenso informieren sie die FSMA, wenn ihre Dienste Verstöße gegen Gesetze, Erlasse oder Verordnungen feststellen, die von Unternehmen und Personen begangen wurden, die dem vorliegenden Gesetz unterliegen. Diese Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis, an das diese Behörden gebunden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-284\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 284</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[ § 1] - Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet die FSMA mit der Bank, [der EIOPA,] den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des EWR, den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 2002/92/EG und den Behörden von Drittländern mit ähnlichen Aufgaben zusammen und kann sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2 August 2002 mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen. [Die FSMA übermittelt der EIOPA unverzüglich alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck: a) beteiligt sich die FSMA an den Tätigkeiten der EIOPA und b) unternimmt die FSMA alle Anstrengungen, die von der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen und gibt die Gründe an, wenn sie dies nicht tut.] [ § 2 - Unbeschadet der anderen Rechte, die der FSMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten zuerkannt werden, darf die FSMA für Geschäfte, die in Belgien von einem Versicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit getätigt werden, bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines Versicherungsunternehmens Informationen über den Gesamtbetrag der Prämien, über Schadenersatzklagen und über Provisionen in Bezug auf diese Geschäfte anfordern.] [Art. 284 § 1 nummeriert durch Art. 80 Nr. 1 und abgeändert durch Art. 80 Nr. 2 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 80 Nr. 3 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016);§ 2 eingefügt durch Art. 80 Nr. 4 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] Art. 285 - Beschwerden wegen Verstoß gegen das vorliegende Gesetz werden der FSMA von der Gerichts- oder Verwaltungsinstanz, bei der sie anhängig gemacht wurden, zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafverfolgungen wegen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße müssen der FSMA auf Betreiben der Kanzlei des Strafgerichts, bei dem sie anhängig gemacht wurden, zur Kenntnis gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 2 - Ausübung der Aufsicht KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 286 - § 1 - Die FSMA bestimmt die Informationen, die Versicherer, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob diese Versicherer, Unternehmen und Vermittler die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einhalten. Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten der Berichterstattung. § 2 - Auf einfaches Verlangen der FSMA sind Versicherer, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler verpflichtet, der FSMA alle Informationen zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und dies innerhalb der von der FSMA festgelegten Frist. Die in diesem Absatz erwähnten Informationen und Unterlagen müssen mindestens in der durch Gesetz oder Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann vor Ort am belgischen Hauptsitz der Versicherer, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder bei ihren belgischen Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des betreffenden Unternehmens, wenn es sich um ein EWR-Versicherungsunternehmen handelt, Inspektionen vornehmen und alle Daten, über die der Versicherer, das Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler verfügen, einsehen und eine Kopie von diesen Daten anfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann bei den Zweigniederlassungen von belgischen Versicherern im Ausland nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn es sich um die Zweigniederlassung eines belgischen Versicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat des EWR handelt, die in Absatz 2 erwähnten Inspektionen vornehmen. Sie kann die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung des belgischen Versicherungsunternehmens ebenso ersuchen, diese Inspektionen für ihre Rechnung durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sind verpflichtet, der FSMA auf einfaches Verlangen alle Informationen in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann für die Ausführung des vorliegenden Artikels Personalmitglieder oder unabhängige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige beauftragen, die ihr Bericht erstatten. § 3 - Wenn auf einen Versicherer die Bestimmungen von Artikel 288 angewandt werden, kann die FSMA: a) die Anforderung von Informationen oder Unterlagen und die in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnte Inspektion vor Ort auf jedes in Belgien ansässige Unternehmen ausdehnen, über das der Versicherer allein, gemeinsam oder in Absprache mit anderen Versicherern in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht die Kontrolle im Sinne von Buch II Titel II des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches ausübt, b) ebenso verfahren für die in Belgien ansässigen Unternehmen oder Organismen, die mit dem Versicherer eine Geschäftsführungsvereinbarung, eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine andere Vereinbarung abgeschlossen haben, durch die die Geschäftsführung übertragen werden kann, c) im Rahmen von internationalen Abkommen die in § 2 erwähnte Überprüfung auf die im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen eines belgischen Versicherers ausdehnen.Die FSMA kann für die Anwendung des vorliegenden Buchstabens c) Vereinbarungen mit den ausländischen Behörden abschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ausdehnung, die auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Beschlusses erfolgen muss, darf nur die Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Versicherers gegenüber den Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder den an der Erfüllung des Versicherungsvertrags Interesse habenden Dritten bezwecken. [Art. 286/1 - Wenn die Zulassung eines Versicherungsunternehmens widerrufen worden ist oder von Rechts wegen verfällt, kann die FSMA auf die von ihr bestimmte Art und Weise und zu Lasten des betreffenden Versicherungsunternehmens eine Bekanntmachung in Bezug auf den Widerruf oder den Verfall von Rechts wegen der Zulassung veröffentlichen, wenn sie der Ansicht ist, dass dies für die Wahrung der Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherten, Angeschlossenen und/oder Begünstigten erforderlich ist. In dieser Bekanntmachung ist das Datum vermerkt, an dem der Widerruf oder der Verfall von Rechts wegen der Zulassung wirksam wird. [Art. 286/1 eingefügt durch Art. 81 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] KAPITEL 2 - Abhilfemaßnahmen Art.287 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 22 verlangt die FSMA die Rücknahme oder die Änderung von Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen sie feststellt, dass sie mit den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht übereinstimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA informiert die Bank über die Fälle, in denen sie die Rücknahme oder die Änderung von Vertragsunterlagen gemäß Absatz 1 verlangt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-288\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 288</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein belgischer Versicherer oder ein ausländischer Versicherer, der kein EWR-Versicherungsunternehmen ist, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, fordert sie den Versicherer auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist der festgestellten Lage abzuhelfen Die FSMA informiert die Bank über die Verstöße, die sie bei dem betreffenden Versicherungsunternehmen festgestellt hat. § 2 - Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Maßnahmen kann die FSMA, wenn nicht innerhalb der von ihr gemäß § 1 auferlegten Frist der festgestellten Lage abgeholfen worden ist, angemessene Maßnahmen ergreifen und insbesondere den Versicherern verbieten, neue Versicherungsverträge oder bestimmte Kategorien neuer Versicherungsverträge abzuschließen, wobei dieses Verbot bei ausländischen Versicherern nur Versicherungsverträge in Bezug auf in Belgien belegene Risiken oder eingegangene Verbindlichkeiten betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA informiert die Bank über die Maßnahmen, die sie aufgrund des vorliegenden Paragraphen gegenüber Versicherungsunternehmen ergriffen hat. § 3 - Wenn die von der FSMA beabsichtigten Maßnahmen die Aussetzung oder das Verbot der direkten oder indirekten Ausübung der Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens zur Folge haben könnten, informiert die FSMA die Bank im Voraus über die von ihr beabsichtigten Maßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab Erhalt dieser Information verfügt die Bank über eine Frist von zehn Tagen, um sich den beabsichtigten Maßnahmen zu widersetzen. Nach Ablauf der Frist von zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass die Bank sich den beabsichtigten Maßnahmen nicht widersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bank versieht ihren Beschluss, sich den beabsichtigten Maßnahmen zu widersetzen, mit Gründen und übermittelt ihn der FSMA mit allen zweckdienlichen Mitteln. Die Bank legt die Frist fest, innerhalb deren die beabsichtigten Maßnahmen nicht ausgeführt werden dürfen, ohne dass diese Frist dreißig Tage überschreiten darf. Diese Frist kann mit Zustimmung der FSMA verlängert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Einigung zwischen der Bank und der FSMA kann die Bank das in Artikel 36bis § 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Schiedsverfahren einleiten. Falls die Bank dieses Verfahren einleitet, informiert sie die FSMA vor Ablauf der vorerwähnten Frist darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Macht die Bank keinen Gebrauch von der in Absatz 2 oder Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit, kann die FSMA die beabsichtigten Maßnahmen in Anwendung von § 2 treffen. § 4 - Bei schwerem und systematischem Verstoß gegen die in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 3 oder § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Regeln kann die Bank auf Antrag der FSMA die Zulassung gemäß dem Verfahren und den Regeln widerrufen, die in Artikel 36bis desselben Gesetzes festgelegt sind. § 5 - Die FSMA kann einen Versicherer, an den sie in Anwendung von § 1 eine Aufforderung richtet, anweisen, die Vermarktung oder bestimmte Formen der Vermarktung des betreffenden Versicherungsvertrags auf belgischem Staatsgebiet so lange auszusetzen, wie die betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht eingehalten werden. Die Aufforderung, die Vermarktung auszusetzen, kann sich auf die Vermarktung durch alle oder einen Teil der Personen beziehen, auf die die Versicherer, an die die FSMA die Aufforderung richtet, für die Vermarktung zurückgreifen. Versicherer, an die die Aufforderung gerichtet ist, müssen diese Aussetzung der Vermarktung unverzüglich allen Personen mitteilen, auf die sie zurückgreifen, um den betreffenden Versicherungsvertrag auf belgischem Staatsgebiet zu vermarkten, und auf die sich die Aussetzung der Vermarktung bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Interesse der Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen kann die FSMA diesen Beschluss bekannt machen. Die FSMA hebt die Aussetzung der Vermarktung auf, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nun eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA informiert die Bank über die Maßnahmen, die sie aufgrund von Absatz 1 ergriffen hat. § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 277 § 2 ist allein das KAK befugt, die im vorliegenden Artikel erwähnten Maßnahmen gegen die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit zu treffen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-289\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 289</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, in dem ein belgisches Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die FSMA davon in Kenntnis setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung diese Behörden beaufsichtigen und die in Belgien in den Zuständigkeitsbereich der FSMA fallen, verstoßen hat, ergreift die FSMA schnellstmöglich die geeignetsten Maßnahmen, wie in Artikel 288 vorgesehen, damit das betroffene Unternehmen diesen Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Die FSMA bringt dies den vorerwähnten Behörden zur Kenntnis</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-290\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 290</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der möglichen Anwendung von Artikel 288 § 5 kann die FSMA in äußerst dringenden Fällen die in den Artikeln 288 und 289 erwähnten Maßnahmen ergreifen, ohne vorab eine Frist aufzuerlegen, innerhalb deren der Lage abzuhelfen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-291\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 291</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein EWR-Versicherungsunternehmen in Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht einhält, fordert sie das Versicherungsunternehmen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist der festgestellten Lage abzuhelfen Die FSMA informiert die Bank über die Verstöße, die sie bei dem betreffenden EWR-Versicherungsunternehmen festgestellt hat. § 2 - Ist nach Ablauf der von der FSMA gemäß § 1 auferlegten Frist keine Abhilfe geschaffen worden, so setzt die FSMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des EWR-Versicherungsunternehmens davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei fortdauerndem Verstoß kann die FSMA, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des EWR-Versicherungsunternehmens davon in Kenntnis gesetzt hat, geeignete Maßnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Umstände dies erforderlich machen, kann die FSMA diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere Versicherungsverträge oder bestimmte Kategorien von Versicherungsverträgen abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken oder eingegangene Verbindlichkeiten betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA informiert die Bank über die Maßnahmen, die sie in Anwendung von Absatz 2 ergriffen hat. [Darüber hinaus darf die FSMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall darf die EIOPA im Rahmen der ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.] § 3 - Die FSMA kann ein EWR-Versicherungsunternehmen, an das sie in Anwendung von § 1 eine Aufforderung richtet, ebenfalls anweisen, die Vermarktung oder bestimmte Formen der Vermarktung des betreffenden Versicherungsvertrags auf belgischem Staatsgebiet so lange auszusetzen, wie die betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht eingehalten werden. Die Aufforderung, die Vermarktung auszusetzen, kann sich auf die Vermarktung durch alle oder einen Teil der Personen beziehen, auf die die EWR-Versicherungsunternehmen, an die die FSMA die Aufforderung richtet, für die Vermarktung zurückgreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">EWR-Versicherungsunternehmen, an die die Aufforderung gerichtet ist, müssen diese Aussetzung der Vermarktung unverzüglich allen Personen mitteilen, auf die sie zurückgreifen, um den betreffenden Versicherungsvertrag auf belgischem Staatsgebiet zu vermarkten, und auf die sich die Aussetzung der Vermarktung bezieht. Im Interesse der Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen kann die FSMA diesen Beschluss bekannt machen. Die FSMA hebt die Aussetzung der Vermarktung auf, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nun eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA informiert die Bank und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des EWR-Versicherungsunternehmens über die Maßnahmen, die sie aufgrund von Absatz 1 ergriffen hat. § 4 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 1, 2 oder 3 kann die FSMA in dringenden Fällen geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen Regeln vorzubeugen, die auf EWR-Versicherungsunternehmen Anwendung finden und die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die FSMA kann Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere Versicherungsverträge oder bestimmte Kategorien von Versicherungsverträgen abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken oder eingegangene Verbindlichkeiten betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA informiert die Bank und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Versicherungsunternehmens sofort über die Maßnahmen, die sie ergriffen hat. § 5 - Die FSMA kann auf Antrag der in dieser Angelegenheit zuständigen belgischen Behörden die vorhergehenden Paragraphen auf ein EWR-Versicherungsunternehmen anwenden, wenn dieses Unternehmen in Belgien Handlungen vorgenommen hat, die den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses, so wie sie in Artikel 15 erwähnt sind, zuwiderlaufen. [ § 6 - Die FSMA unterrichtet die Europäische Kommission und die EIOPA über Anzahl und Art der Fälle, die zu Maßnahmen gemäß den Paragraphen 2 und 4 geführt haben.] [Art. 291 § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 82 Nr. 1 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S vom 6. Juli 2016); § 6 eingefügt durch Art. 82 Nr. 2 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S vom 6. Juli 2016)] Art. 292 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die Bestimmungen [von Teil 6] des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen mit Ausnahme der Artikel 273, 275 und 277 nicht einhält, stellt sie diese Nichteinhaltung fest und gibt sie die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann für die Dauer dieser Frist die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und die Eintragung im Register aussetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß Absatz 1 festgelegten Frist fest, dass der Nichteinhaltung nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Eintragung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Streichung hat das Verbot der Ausübung der reglementierten Tätigkeit und der Führung des betreffenden Titels zur Folge. § 2 - Stellt die FSMA fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die Bestimmungen von Artikel 268 § 1 Nr. 3, 6 und 8 nicht einhält, fordert sie ihn in Abweichung von den Bestimmungen von § 1 auf, der Nichteinhaltung innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung abzuhelfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurde in den in Absatz 1 erwähnten Fällen der Nichteinhaltung nach der einmonatigen Frist nicht abgeholfen und im Falle der Konkurseröffnung über den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler verfällt die Eintragung des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers im Register von Amts wegen. Die FSMA setzt den betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler davon in Kenntnis. § 3 - Stellt die FSMA fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler [die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme von Teil 6 und/oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, oder dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] die Bestimmungen der Artikel 273, 275 und 277 und/oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, stellt sie diese Nichteinhaltung fest und gibt die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann für die Dauer dieser Frist die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und die Eintragung im Register aussetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn der festgestellten Lage nicht innerhalb der von ihr gemäß Absatz 1 auferlegten Frist abgeholfen worden ist, in Bezug auf diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die in Artikel 36bis § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Maßnahmen ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß Absatz 1 festgelegten Frist fest, dass der Nichteinhaltung nicht abgeholfen worden ist, kann sie die Eintragung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers streichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Streichung hat das Verbot der Ausübung der reglementierten Tätigkeit und der Führung des betreffenden Titels zur Folge. [Art. 292 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 83 Nr. 1 des G. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 83 Nr. 2 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] [Art. 292/1 - Durch einen Beschluss, der per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert wird, streicht die FSMA die Eintragung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern, die die Tätigkeit in Zusammenhang mit der erhaltenen Eintragung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Eintragung aufgenommen haben, auf die Eintragung verzichten oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben.] [Art. 292/1 eingefügt durch Art. 58 des G. vom 18. April 2017 (B.S. vom 24. April 2017)] Art. 293 - § 1 - In den Artikeln 288 bis 292 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf Versicherer, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da es sich um Maßnahmen in Bezug auf Versicherer oder Rückversicherungsunternehmen handelt, werden sie in Bezug auf Dritte ab dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam. § 2 - Der Direktionsausschuss der FSMA kann einem von ihm bestimmten Mitglied des Personals der FSMA die Notifizierung der Beschlüsse zur Eintragung beziehungsweise zur Verweigerung der Eintragung in das Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, der Änderungs- und Aufforderungsbeschlüsse und der Beschlüsse zur Aussetzung oder Streichung der Eintragung auftragen. [Die FSMA kann in Absatz 1 erwähnte Beschlüsse rechtsgültig anhand von Vordrucken notifizieren, die mit einer durch ein Verfahren der maschinellen Datenverarbeitung wiedergegebenen Unterschrift versehen sind.] § 3 - Die FSMA kann zu Lasten eines Versicherers oder des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers die Veröffentlichung der ergriffenen Maßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann die ergriffenen Maßnahmen ebenfalls auf ihrer Website veröffentlichen. [Art. 293 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 94 des G. vom 26. Oktober 2015 (B.S. vom 30. Oktober 2015)] Art. 294 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes erwähnten Maßnahmen kann die FSMA, wenn ein Versicherer oder ein Rückversicherungsunternehmen der Aufforderung, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einzuhalten, bei Ablauf der ihm von der FSMA auferlegten Frist nicht nachgekommen ist, und unter der Bedingung, dass der Versicherer oder das Rückversicherungsunternehmen seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. ihnen ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung insgesamt 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf, 2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die betreffende Nichteinhaltung veröffentlichen. § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen. § 3 - In dringenden Fällen kann die FSMA ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die betreffende Nichteinhaltung ohne vorherige Aufforderung zur Einhaltung der Vorschriften veröffentlichen, sofern der Versicherer oder das Rückversicherungsunternehmen seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-295\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 295</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler der Aufforderung, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einzuhalten, bei Ablauf der ihm von ihr auferlegten Frist nicht nachgekommen ist, und unter der Bedingung, dass der Vermittler seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. ihnen ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung insgesamt 75.000 EUR nicht übersteigen darf, 2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die betreffende Nichteinhaltung veröffentlichen. § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen. § 3 - In dringenden Fällen kann die FSMA ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die betreffende Nichteinhaltung ohne vorherige Aufforderung zur Einhaltung der Vorschriften veröffentlichen, sofern der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte KAPITEL 3 - Haftung Art. 296 - Verwalter, Geschäftsführer oder Hauptbevollmächtigte von Versicherungsunternehmen haften Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder an der Erfüllung von Versicherungsverträgen Interesse habenden Dritten gegenüber für Schäden, die durch die Nichterfüllung von Verpflichtungen verursacht worden sind, die den Versicherungsunternehmen durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Verstöße anbelangt, an denen sie nicht beteiligt waren, werden sie von dieser Haftung nur befreit, wenn ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann und ihnen nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel angewandt haben, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn mehrere Personen gemäß den vorhergehenden Absätzen für einen selben Schaden haften, kann die Gesamtschuldnerschaft geltend gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Sonderbefugnisse im Fall von Liquidationsverfahren und Sanierungsmaßnahmen Art. 297 - § 1 - Die FSMA kann die zuständigen belgischen Behörden und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines Versicherungsunternehmens um Informationen über den Verlauf einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens ersuchen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels werden die Begriffe \"Sanierungsmaßnahme\" und \"Liquidationsverfahren\" [in der ihnen im Gesetz vom 13. März 2016 verliehenen Bedeutung] verstanden. [Art. 297 § 2 abgeändert durch Art. 730 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016)] Art. 298 - Wenn die für ein Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden die Entscheidung getroffen haben, ein Liquidationsverfahren zu eröffnen oder eine Sanierungsmaßnahme zu ergreifen, kann die FSMA nach Konzertierung mit den für das Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden im Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung umfasst mindestens einen Auszug aus dieser Entscheidung und gibt die zuständigen Behörden, das anwendbare Recht und gegebenenfalls den bestellten Liquidator oder den Sanierungskommissar an und wird in mindestens einer der belgischen Amtssprachen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 3 - Verwaltungssanktionen Art. 299 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes erwähnten Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherers oder Rückversicherungsunternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-300\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 300</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 75.000 EUR nicht übersteigen darf. § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen TITEL 4 - Versicherungsausschuss Art. 301 - § 1 - Unter der Bezeichnung \"Versicherungsausschuss\" wird ein Beratungsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist, über jegliche Fragen zu beraten, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss kann auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen in Bezug auf Versicherungsgeschäfte abgeben, die in die Zuständigkeit der FSMA fallen. § 2 - Der Ausschuss setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen Mitgliedern zusammen, die vom König bestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Elf Mitglieder werden unter den Vertretern der für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten in Belgien zugelassenen Versicherungsunternehmen ausgewählt; acht von diesen Vertretern sind auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sechs Mitglieder werden unter den Personen ausgewählt, die die Interessen der Verbraucher vertreten; zwei von diesen Personen sind auf einer Liste mit je zwei vom Verbraucherrat vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt. Eines dieser sechs Mitglieder vertritt die Interessen der Industrie- und Handelsunternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drei Mitglieder werden unter den Vertretern der in Belgien tätigen Versicherungsvermittler ausgewählt, die auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sechs übrigen Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag des Ministers der Finanzen bestellt wird, müssen in dem von der FSMA beaufsichtigten Tätigkeitsfeld berufliche Qualifikation und Berufserfahrung aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Minister, die für Probleme in Bezug auf Prävention, Haftung oder Wiedergutmachung der durch einen Unfall an Personen oder Gütern verursachten Schäden zuständig sind, können, ebenso wie das KAK, die FSMA und der Fonds für Arbeitsunfälle beim Ausschuss einen Beobachter abordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersatzmitglieder werden wie ordentliche Mitglieder gewählt. § 3 - Der Ausschuss kann in seiner Mitte pro Versicherungszweig oder pro Gruppe von Versicherungszweigen spezialisierte Abteilungen einsetzen; für Geschäfte in Bezug auf Hypothekendarlehen oder für Kapitalisierungsgeschäfte können ebenfalls eigene Abteilungen eingesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abteilungen bereiten die Arbeiten des Ausschusses vor. Bei der Einsetzung der Abteilungen wird den technischen Besonderheiten der betreffenden Geschäfte Rechnung getragen und auf das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Dienstleister und der Verbraucher geachtet. Jede Abteilung setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses zusammen. Sowohl der Ausschuss als auch die Abteilungen können Sachverständige hinzuziehen, die nicht Mitglied des Ausschusses sind und deren Stellungnahme sie für zweckdienlich erachten. § 4 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Ausschusses beträgt sechs Jahre; es ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der ersten Bestellung wird das Mandat von sieben Mitgliedern, die durch das Los bestimmt werden, ausnahmsweise auf zwei Jahre begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat von acht anderen Mitgliedern, die ebenfalls durch das Los bestimmt werden, wird auf vier Jahre begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt den Vorsitzenden des Ausschusses unter den Mitgliedern des Ausschusses und legt die Entschädigungen fest, die diese Mitglieder und die eventuell erforderlichen Sachverständigen beziehen. § 5 - Die FSMA übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und seiner Abteilungen. Die Mitglieder des Direktionsausschusses der FSMA, die sich von jedem Personalmitglied der FSMA beistehen lassen können, dürfen allen Sitzungen des Ausschusses oder der Abteilungen beiwohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Minister zur Billigung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 5 - Außergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung Art. 302 - § 1 - Ein außergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung wird geschaffen, das durch Abgabe von Stellungnahmen oder das Auftreten als Vermittler zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einerseits Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern und andererseits ihren Kunden beitragen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Ombudsdienst Versicherungen muss die Form einer juristischen Person annehmen. § 2 - Der Ombudsdienst hat folgende Aufträge: 1. Beschwerden von Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten und an der Erfüllung von Versicherungsverträgen Interesse habenden Dritten untersuchen, die sich beziehen auf: - Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes [oder des Gesetzes vom 13. März 2016] fallen, einschließlich der EWR-Versicherungsunternehmen, die eine Niederlassung in Belgien haben und/oder Versicherungstätigkeiten in Belgien ausüben, in Bezug auf Verträge, die durch belgisches Recht geregelt sind, und/oder - Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, einschließlich der Versicherungsvermittler, deren Herkunftsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat des EWR ist und die in Belgien tätig sind, in Bezug auf Handlungen, die durch die auf sie anwendbaren Bestimmungen allgemeinen Interesses geregelt werden, und einen Lösungsvorschlag anbieten, 2. vermitteln, um eine gütliche Einigung bei Streitfällen zu erleichtern, die Gegenstand einer wie in Nr.1 erwähnten Beschwerde sind, wobei die dem Fonds für Arbeitsunfälle durch die Artikel 58 Nr. 8 und 9, 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1971 über die Arbeitsunfälle zugewiesenen Befugnisse in Bezug auf Vermittlung, Kontrolle, Entschädigung und sozialen Beistand für Opfer nicht berührt werden, 3. über Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des Aspekts \"Verbraucher\" der Verhaltenskodizes der Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler entscheiden, 4.im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben und Empfehlungen aussprechen, auch an einzelne Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler. § 3 - Innerhalb des Ombudsdienstes Versicherungen wird ein Aufsichtsrat eingesetzt. Er setzt sich aus einem Vertreter der Versicherungsunternehmen, einem Vertreter der Versicherungsvermittler, zwei Vertretern der Verbraucher, einem Vertreter der FSMA, einem Vertreter des Ministers und des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und einem unabhängigen Versicherungssachverständigen zusammen. [Die Vertreter und der unabhängige Sachverständige werden vom Minister für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jeden Vertreter und für den unabhängigen Sachverständigen bestimmt der Minister ebenfalls einen Stellvertreter.] Der Aufsichtsrat hat folgende Aufträge: 1. Abgabe von Stellungnahmen an den Verwaltungsrat des Ombudsdienstes über die Organisation und Arbeitsweise des Ombudsdienstes, 2.Ausübung einer allgemeinen Aufsicht über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Ombudsdienstes, 3. jährliche Erstellung eines Berichts an den König über die Arbeitsweise des Ombudsdienstes, 4.[Ausübung einer allgemeinen Aufsicht über das spezifische Büro, das die in Artikel 217 § 5 erwähnten Sekretariatsgeschäfte des Tarifierungsbegleitbüros wahrnimmt.] § 4 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen verdeutlichen und insbesondere Folgendes festlegen: - Art der Beschwerden und Streitigkeiten, die dem Ombudsdienst vorgelegt werden können, - Zusammensetzung der Organe und Arbeitsweise des Ombudsdienstes, - Modalitäten für den Anschluss beim Ombudsdienst; der König kann auch die FSMA beauftragen, Anschlussanträge und Austritte zu sammeln und den Ombudsdienst darüber zu informieren, - Modalitäten für die Finanzierung des Ombudsdienstes; die Finanzierung erfolgt durch alle belgischen Versicherungsunternehmen und alle ausländischen Versicherungsunternehmen, die Versicherungstätigkeiten in Belgien ausüben, und durch Versicherungsvermittler, die zur Ausübung einer Versicherungsvermittlungstätigkeit in Belgien ermächtigt sind, ob über den Berufsverband, dem sie angeschlossen sind, oder nicht; der König kann ebenfalls die Modalitäten zur Zahlung der Beiträge regeln und die FSMA mit der Beitreibung der Beiträge beauftragen, - Verfahren, das zu befolgen ist, und Frist für die Abgabe von Stellungnahmen oder das Auftreten als Vermittler, - Form, in der die Stellungnahme oder das Auftreten als Vermittler gegebenenfalls bekanntgemacht werden muss, - Modalitäten und Inhalt des Jahresberichts. [Art. 302 § 2 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 731 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2016 (B.S. vom 23. März 2016); § 3 Abs. 1 ergänzt durch Art. 95 Nr. 1 des G. vom 26. Oktober 2015 (B.S. vom 30. Oktober 2015); § 3 Abs. 2 Nr. 4 ersetzt durch Art. 95 Nr. 2 des G. vom 26. Oktober 2015 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2015)] Art. 303 - Die FSMA kann vom Ombudsdienst Versicherungen Informationen anfordern, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA bestimmt Inhalt der gewünschten Informationen und Modalitäten und Form ihrer Übermittlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie kann aufgrund des Jahresberichts des Ombudsdienstes beim Ombudsdienst Versicherungen ergänzende Informationen erhalten, und zwar jedes Mal dann, wenn er es als notwendig erachtet, um eventuelle Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TEIL 8 - STRAFBESTIMMUNGEN Art. 304 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden Versicherungsvermittler bestraft, die im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 268 § 1 Nr. 5 tätig geworden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-305\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 305</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden Verwalter, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von Versicherern bestraft, die der FSMA, ihren Personalmitgliedern, oder den von ihr bevollmächtigten Personen wissentlich und willentlich falsche Erklärungen abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen angeforderten Informationen zu übermitteln Mit denselben Strafen werden Verwalter, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen, Kommissare, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von Versicherern bestraft, die den durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-306\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 306</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sparverrichtungen, Kapitalisierungs- oder Versicherungsgeschäfte werden Lotterien gleichgesetzt und können mit den in den Artikeln 302 und 303 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen bestraft werden, wenn sie aus einer Ansammlung von Beträgen bestehen, die entweder durch Auslosung oder durch das Wirksamwerden einer Hinterbliebenenklausel, die nicht auf einer mathematisch, im Verhältnis zu den individuellen Beiträgen oder Beteiligungen festgelegten Verbindlichkeit beruht, unter die Interessehabenden zu verteilen sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-307\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 307</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer als Versicherer oder Bevollmächtigter eines Versicherers Verträge abschließt oder abzuschließen versucht, die aufgrund der Artikel 97 oder 159 nichtig sind, 2.wer als Versicherungsvermittler beim Abschluss solcher Verträge vermittelt, 3. wer als Versicherer oder Bevollmächtigter eines Versicherers die in den Artikeln 213 bis 217 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält, Art.308 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer in betrügerischer Absicht: - die Tätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers ausübt, ohne gemäß den Bestimmungen von Artikel 262 eingetragen zu sein, - die Bestimmungen von Artikel 265 nicht einhält, - einen Arbeitnehmer beauftragt, Versicherungen zum Verkauf anzubieten, ohne dass dieser die in Teil 6 festgelegten Bedingungen erfüllt, - Versicherungsverträge annimmt, die ein nicht eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler vorlegt, - einem nicht eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler einen Agenturvertrag anbietet, - es versäumt, der FSMA die Vertragsbeendigung beziehungsweise den Vertragsbruch, die in Artikel 268 § 1 Nr. 3 erwähnt sind, mitzuteilen, - es versäumt, in den Artikeln 273, 274 und 275 erwähnte Informationen anzugeben, - es versäumt, der FSMA Änderungen der Angaben, die Teil seiner Eintragungsakte in Ausführung der Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 2 sind, mitzuteilen Personen, die aufgrund eines der vorerwähnten Verstöße verurteilt werden, kann die definitive oder zeitweilige Schließung eines Teils der Räumlichkeiten oder aller Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers genutzt werden, auferlegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind diese Verstöße auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, werden sie mit einer Geldbuße von 1 bis zu 25 EUR belegt. § 2 - Wer sich weigert, Informationen und Unterlagen zu liefern, die die FSMA angefordert hat, um die Anwendung der Bestimmungen von Teil 6 zu kontrollieren, sich Untersuchungsmaßnahmen widersetzt oder eine falsche Erklärung abgibt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt. [ § 3 - Ermittlungen wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder gegen eine der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Bestimmungen, die im Sinne des vorliegenden Gesetzes gegen einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder gegen den tatsächlichen Leiter bei einem solchen Vermittler oder den Vertriebsbeauftragten bei einem solchen Vermittler oder einem beaufsichtigten Unternehmen geführt werden, und Ermittlungen wegen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, die gegen andere natürliche oder juristische Personen geführt werden, müssen der FSMA durch die Gerichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der betreffenden Ermittlung befasst ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafverfolgungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten müssen der FSMA auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden.] [Art. 308 § 3 eingefügt durch Art. 96 des G. vom 26. Oktober 2015 (B.S. vom 30. Oktober 2015)] Art. 309 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-310\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 310</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Versicherer haften zivilrechtlich für Geldbußen, zu denen ihre Verwalter, Leiter, Kommissare, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten in Anwendung der vorangehenden Bestimmungen verurteilt werden TEIL 9 - BESTIMMUNGEN VERSCHIEDENER ART TITEL 1 - Übergangsbestimmungen Art. 311 - § 1 - [...] § 2 - Die Artikel 44, 50 und 51 finden unverzüglich Anwendung auf Verträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes angeboten und/oder abgeschlossen werden. Für Versicherungsverträge, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden sind, finden diese Artikel Anwendung ab Änderung und/oder Verlängerung dieser Verträge und spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. § 3 - Unter Vorbehalt von § 4 und mit Ausnahme von Teil 4 Titel 4 Kapitel 5 finden die Bestimmungen von Teil 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes Anwendung sowohl auf Verträge, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen werden, als auch auf die an diesem Datum noch laufenden Verträge, die vorher abgeschlossen worden sind. § 4 - Ist das Ereignis, das die in Artikel 88 erwähnte Regressklage begründet, vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingetreten, findet Artikel 89 § 1 nur Anwendung auf die Verjährung der Regressklage, sofern die Verjährungsfrist aufgrund von Artikel 35 § 1, zu lesen in Verbindung mit Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Ereignis, das die in Artikel 256 erwähnte Regressklage begründet, vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingetreten, findet Artikel 256 zweiter Satz nur Anwendung auf die Verjährung der Regressklage, sofern die Verjährungsfrist aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und XI des Handelsgesetzbuches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. § 5 - Versicherungsvermittler, die am 30. April 2014 bereits in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungsvermittler aufgrund von Artikel 262 § 1 oder in dem vom KAK geführten Register der Versicherungsvermittler aufgrund von Artikel 262 § 3 eingetragen waren, müssen zur Aufrechterhaltung ihrer Eintragung bis zum 1. Mai 2015 Artikel 270 § 1 Nr. 1 Buchstabe A Buchstabe f) einhalten. § 6 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen von Versicherungsverträgen und anderen Versicherungsunterlagen an die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes vor. Bis zu diesem Datum brauchen bestehende und neue Versicherungsverträge in ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange Versicherungsverträge und andere Versicherungsunterlagen nicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen angepasst worden sind, wird davon ausgegangen, dass die Klauseln dieser Unterlagen, in denen auf Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, des Gesetzes vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und XI des Handelsgesetzbuches und des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen verwiesen wird, auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verweisen. [Art. 311 § 1 aufgehoben durch Art. 84 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] Art. 312 - Die Artikel 313 bis 315 finden Anwendung auf Versicherungsverträge über die in einem Mitgliedstaat des EWR belegenen Risiken der Tätigkeitsgruppe \"Nichtleben\", die vor dem 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 abgeschlossen worden sind, so wie in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf Versicherungsverträge über die in einem Mitgliedstaat des EWR belegenen Risiken der Tätigkeitsgruppe \"Nichtleben\", die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) fallen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-313\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 313</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Betrifft ein Vertrag in Belgien belegene Risiken und hat der Versicherungsnehmer dort seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung, ist ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel das belgische Recht anwendbar Betrifft der Vertrag in Belgien belegene Risiken und hat der Versicherungsnehmer dort nicht seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung, können die Vertragsparteien in Abweichung von Absatz 1 wählen, ob das belgische Recht oder das Recht des Staates anwendbar sein soll, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung hat. § 2 - Betrifft der Vertrag Risiken, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Belgien belegen sind und haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, ist auf den Vertrag das Recht des Mitgliedstaates anwendbar, in dem das Risiko belegen ist. § 3 - Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen und kommerziellen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in Belgien oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten des EWR belegene Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, können die Vertragsparteien das Recht des Mitgliedstaates wählen, in dem diese Risiken belegen sind, oder das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung hat. § 4 - Räumen ungeachtet von § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 und 3 die in diesen Paragraphen erwähnten Mitgliedstaaten den Parteien eine größere Freiheit bei der Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts ein, so dürfen die Parteien davon Gebrauch machen. § 5 - Unbeschadet der Paragraphen 1, 2 und 3 dürfen die Vertragsparteien, wenn der Vertrag in Belgien belegene Risiken betrifft, die sich auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eintreten können, stets das Recht dieses Staates wählen. § 6 - In Bezug auf Großrisiken dürfen die Vertragsparteien das anwendbare Recht frei wählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind alle Vertragsbestandteile zum Zeitpunkt der Rechtswahl auf dem belgischen Staatsgebiet belegen, so darf die Wahl eines anderen als des belgischen Rechts durch die Parteien die bindenden belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren. § 7 - Die in § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 bis 6 erwähnte Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so findet auf den Vertrag das Recht desjenigen nach den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 bis 6 in Betracht kommenden Mitgliedstaates Anwendung, zu dem er in der engsten Beziehung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch darf auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den vorerwähnten Paragraphen in Betracht kommenden Mitgliedstaat in engerer Beziehung steht, das Recht dieses anderen Mitgliedstaates anwendbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Mitgliedstaat aufweist, in dem das Risiko belegen ist. § 8 - Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach den Artikeln 313 bis 315 jede Gebietseinheit als Staat anzusehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-314\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 314</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wird ein belgisches Gericht mit einer Sache befasst, dürfen die Bestimmungen von Artikel 313 die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren, die ungeachtet des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts den Sachverhalt zwingend regeln Die bindenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, beziehungsweise des Mitgliedstaates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, können angewandt werden, soweit nach dem Recht dieses Mitgliedstaates diese Bestimmungen ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht dieser Vertrag unterliegt. § 2 - Die bindenden belgischen Rechtsvorschriften finden ungeachtet des von den Parteien gewählten Rechts Anwendung, wenn das Risiko in Belgien belegen ist beziehungsweise wenn Belgien die Versicherungspflicht vorschreibt. § 3 - Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken, so wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels davon ausgegangen, dass der Vertrag mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-315\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 315</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Widersprechen sich im Falle einer Pflichtversicherung das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, hat das Letztere Vorrang</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-316\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 316</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 25, 27 und 313 bis 315 finden keine Anwendung auf Verträge, die vor dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-317\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 317</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 318 und 319 finden Anwendung auf Versicherungsverträge über die in einem Mitgliedstaat des EWR eingegangenen Verbindlichkeiten der Tätigkeitsgruppe \"Leben\", die vor dem 17. Dezember 2009 abgeschlossen worden sind, so wie in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) erwähnt Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf Versicherungsverträge über die in einem Mitgliedstaat des EWR belegenen Risiken der Tätigkeitsgruppe \"Leben\", die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) fallen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-318\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 318</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Betrifft ein Vertrag in Belgien eingegangene Verbindlichkeiten, ist ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel das belgische Recht anwendbar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, aber Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des EWR als Belgien ist, können die Vertragsparteien in Abweichung von Absatz 1 bestimmen, dass das Recht dieses Mitgliedstaates anwendbar sein soll. § 2 - Betrifft der Vertrag Verbindlichkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Belgien eingegangen worden sind und haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, gilt für den Vertrag das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Verbindlichkeit eingegangen worden ist. § 3 - Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach den Artikeln 318 bis 319 jede Gebietseinheit als Staat anzusehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-319\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 319</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wird ein belgisches Gericht mit einer Sache befasst, dürfen die Bestimmungen von Artikel 318 die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren, die ungeachtet des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts den Sachverhalt zwingend regeln. Die bindenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Verbindlichkeit eingegangen worden ist, können angewandt werden, soweit nach dem Recht dieses Mitgliedstaates diese Bestimmungen ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht dieser Vertrag unterliegt. § 2 - Die bindenden belgischen Rechtsvorschriften finden ungeachtet des von den Parteien gewählten Rechts Anwendung, wenn die Verbindlichkeit in Belgien eingegangen worden ist</p>\n<h3 class=\"lf-part\">TITEL 2 - Ausführungserlasse Art. 320 - Nach Stellungnahme der FSMA erlässt der König die für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Erlasse.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann Fristen festlegen, innerhalb deren die FSMA ihre Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen ist die betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-321\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 321</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 4 § 4 ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. § 2 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Teil 4 ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 62, 98, 159, 167, 178 bis 180 und 199 ergehen jedoch auf alleinigen Vorschlag des Ministers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 212 bis 224 ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers der Volksgesundheit. § 3 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen von Teil 6 aufgetragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers des Mittelstands aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-322\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 322</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der in Teil 7 Titel 4 erwähnte Versicherungsausschuss ist befugt, Stellungnahmen über Erlasse abzugeben, die in Ausführung von Artikel 4, von Teil 2 Titel 1 und 2, von Teil 3 Titel 1 und 2, von Teil 3 Titel 3 Kapitel 1 und von Teil 6 ergehen müssen Die Konsultierung des Versicherungsausschusses ist für die vom König in Anwendung von Artikel 4 § 4 und Artikel 268 § 1 Nr. 8 zu bestimmenden Regeln nicht erforderlich. § 2 - Der Versicherungsausschuss ist ebenfalls befugt, Stellungnahmen über Abänderungen der aufgrund von Artikel 212 § 1 ergangenen Ausführungserlasse sowie über die mögliche Aufhebung oder Ersetzung dieser Ausführungserlasse abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Art. 323 - 332 - [Abänderungsbestimmungen] Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 333 - 336 - [Abänderungsbestimmungen] Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten Art. 337 - [Abänderungsbestimmung] Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 338 - 340 - [Abänderungsbestimmungen] Abänderungen des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 344 - 346 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 347 - [Aufhebungsbestimmungen] TITEL 5 - Andere Bestimmungen Art. 348 - § 1 - Für Gesetzesbestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz nicht zuwiderlaufen und in denen auf Bestimmungen des Gesetzes vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, des Gesetzes vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und XI des Handelsgesetzbuches und des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verweisen. § 2 - Verordnungsbestimmungen, die in Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, des Gesetzes vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und XI des Handelsgesetzbuches und des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen ergangen sind, die im vorliegenden Gesetz übernommen worden sind und dem vorliegendem Gesetz nicht zuwiderlaufen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes in Kraft. § 3 - Zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes evaluiert die FSMA die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Gesetzes. Zu diesem Zweck holt sie die Stellungnahme der Bank, des KAK und des Versicherungsausschusses ein. Auf der Grundlage dieser Evaluierung kann die FSMA dem Minister Empfehlungen aussprechen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-349\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 349</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus internationalen Verträgen oder den aufgrund dieser Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten hervorgehen und die sich auf die durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geregelten Angelegenheiten beziehen. Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben Die im vorliegenden Artikel erwähnten Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb vierundzwanzig Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-350\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 350</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen auf die Versicherungsbranche, - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen. [Art. 350 bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 89/2016 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2016 (B.S. vom 1. August 2016)] Art. 351 - Versicherungsvermittler, die am 30. April 2014 aufgrund von Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen in dem vom KAK geführten Register der Versicherungsvermittler eingetragen sind, müssen zur Aufrechterhaltung ihrer Eintragung bis zum 1. Mai 2015 Artikel 11 § 1 Nr. 1 Buchstabe A Buchstabe f) desselben Gesetzes entsprechen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen abgeändert worden ist TITEL 6 - Inkrafttreten Art. 352 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, außer was die Bestimmungen betrifft, deren Inkrafttreten gemäß Artikel 353 festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 334 und 335 am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, tritt Artikel 350 am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt Artikel 351 am 30. April 2014 in Kraft. [Art. 352 bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 89/2016 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2016 (B.S. vom 1. August 2016)] Art. 353 - § 1 - Der König legt binnen einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt das Datum des Inkrafttretens von Teil 4 Titel 4 Kapitel 5 mit der Überschrift \"Besondere Bestimmungen für bestimmte Versicherungsverträge, die die Rückzahlung des Kapitals eines Kredits garantieren\" oder eines oder mehrerer Artikel dieses Kapitels 5 fest. § 2 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 344, 345 und 346. ________ (1) Unter \"Anschlusszeitpunkt\" ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Hauptversicherte durch den Versicherungsnehmer zum ersten Mal der Krankenversicherung angeschlossen wird, unabhängig von späteren Änderungen dieses Versicherungsvertrags oder ungeachtet eines Wechsels des Versicherers (Art.78 des G. vom 29. juni 2016, B.S. vom 6. Juli 2016, Err. B.S. vom 8. Juli 2016)</p></div>", "next": 0}