{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ein fünftes wesentliches Element betrifft die maximale Aufbewahrungsfrist. Paragraph 3 definiert zunächst die maximale Aufbewahrungsfrist der in der Datenbank I enthaltenen personenbezogenen Daten durch das LSS (Auftragsverarbeiter). Diese Daten werden vom LSS (Auftragsverarbeiter) nicht länger als nötig aufbewahrt und spätestens 14 Kalendertage nach Erhalt dieser Daten vernichtet. Die maximale Aufbewahrungsfrist entspricht der maximalen Inkubationszeit des Coronavirus COVID-19. Um die Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu unterstützen, ist es notwendig, einen Überblick über die Infektionen zu haben, die an bestimmten Arbeitsplätzen in einem Zeitraum von maximal 14 Kalendertagen auftreten. Wie von der DSB empfohlen (Stellungnahme Nr. 66/2021, Punkt 27), wird der Begriff \"vernichtet\" verwendet. Die Erklärung für die Notwendigkeit dieser Aufbewahrungsfrist steht im Einklang mit der Stellungnahme der DSB (Stellungnahme Nr. 66/2021, Punkt 26) und dem Gutachten des Staatsrates (69.336/VR, 10.4.1).</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 3 Absatz 2 wird die maximale Aufbewahrungsfrist der verknüpften Identifikations- und Beschäftigungsdaten durch das LSS festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies steht im Einklang mit der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkt 26). Diese Daten werden vom LSS sofort nach der Verarbeitung vernichtet. Da sich diese Daten hauptsächlich im Netzwerk der sozialen Sicherheit befinden, zeigt die Erfahrung, dass die selten auftretenden Vorfälle sofort am Tag der Verarbeitung erkannt und bearbeitet werden, so dass eine zusätzliche Aufbewahrungsfrist nicht notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 3 wird die maximale Aufbewahrungsfrist der Ergebnisdaten (nach der Verarbeitung) durch das LSS festgelegt. Damit wird der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkt 26) gefolgt, in der empfohlen wird, die maximale Aufbewahrungsfrist für die erstellten Datensätze festzulegen. Die Ergebnisdaten werden vom LSS nicht länger als nötig aufbewahrt und spätestens am dritten Werktag nach dem Datum, an dem sie an die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen Teilgebieten bestimmten Agenturen übermittelt wurden, vernichtet. Diese maximale Aufbewahrungsfrist ist durch die Notwendigkeit bedingt, gegebenenfalls einen technischen Vorfall erkennen zu können, ihn zu beheben und daraus für die Zukunft zu lernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Staatsrates (69.336/VR, 13.2) wird im Tenor verdeutlicht, dass vor der Vernichtung der Ergebnisdaten die personenbezogenen Daten vom LSS so anonymisiert werden, dass die betreffenden Personen nicht beziehungsweise nicht mehr identifizierbar sind. Diese anonymen Daten können zu wissenschaftlichen oder statistischen Forschungszwecken und zur Unterstützung der Politik in Sachen Coronavirus COVID-19, einschließlich der epidemiologischen Überwachung durch Sciensano, verarbeitet werden. Dem Gutachten des Staatsrates (69.336/VR, 13.2), in dem empfohlen wird, die Einrichtungen zu bestimmen, die mit der Durchführung wissenschaftlicher und statistischer Studien auf der Grundlage der anonymisierten Daten beauftragt sind, wurde nicht gefolgt. Die Erstellung einer erschöpfenden Liste von Einrichtungen, die mit der Durchführung solcher Studien beauftragt sind, scheint der wissenschaftlichen und statistischen Forschung in diesem Bereich nicht dienlich zu sein. Die Datenschutz-Grundverordnung betrifft nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten, auch für statistische oder für Forschungszwecke (siehe unter anderem Erwägungsgrund 26 der DSGVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber wird hier auf die Zuständigkeiten der Föderalbehörde im Bereich der wissenschaftlichen Forschung verwiesen (Art. 6bis §§ 2 und 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, siehe auch Art. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2018 zur Schaffung von Sciensano).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner wird in Absatz 4 die Aufbewahrungsfrist für die Verarbeitungsverantwortlichen definiert. Die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen bewahren die aus den Verarbeitungen resultierenden personenbezogenen Daten - d. h. die Daten nach der Anreicherung durch das LSS - nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und vernichten sie spätestens 90 Kalendertage nach ihrem Erhalt. Diese maximale Aufbewahrungsfrist ist für den Zweck der Verarbeitung erforderlich, da Infektionen, die innerhalb von 90 Kalendertagen auftreten, nicht als \"Neuinfektion\" erfasst werden. Infolge der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkt 28) und dem Gutachten des Staatsrates (69.336/VR, 10.4.2) wird angegeben, um welche Aufbewahrungsfrist es sich handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich wird in § 4 der Zugriff auf die verarbeiteten Daten geregelt. Hiermit wird dem Gutachten des Staatsrates (Nr. 69.336/VR, 10.5) und der Stellungnahme der VTC (Stellungnahme Nr. 2021/223 vom 11. Mai 2021) Folge geleistet. Art. 3 In Artikel 3 werden die wesentlichen Elemente der unterstützenden Verarbeitung bestimmter Daten aus der PLF-Datenbank durch das LSS in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter für die zuständigen föderierten Teilgebiete festgelegt, von denen jedes in Bezug auf seine eigenen Befugnisse als Verarbeitungsverantwortlicher handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Praxis erhält das LSS jeden Tag bestimmte PLF-Daten und verknüpft diese mit den Beschäftigungsdaten des jeweiligen Arbeitnehmers oder Selbständigen. Für Arbeitnehmer oder Selbständige, die im Ausland wohnen oder sich dort aufhalten, wie z. B. Saisonarbeiter, werden die Daten nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort aggregiert. Auf diese Weise können Aufenthaltsorte mit einem potenziellen Gesundheitsrisiko kartiert werden. Aufgrund der oft prekären Aufenthaltssituation von beispielsweise Saisonarbeitern besteht ein erhöhtes Risiko der Ansteckung und der weiteren Ausbreitung des Clusters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Art der Verarbeitung wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt. Erst vor kurzem hat eines der zuständigen föderierten Teilgebiete aufgrund der epidemiologischen Situation formell seine Absicht bestätigt, eine solche Verarbeitung in naher Zukunft einzuführen. Auch die anderen föderierten Teilgebiete werden zu diesem Thema befragt. Es wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und 36 der DSGVO erstellt. Wie vom Staatsrat angemerkt (Gutachten Nr. 69.336/VR, Punkt 11) muss die Folgenabschätzung nicht notwendigerweise vor der Annahme der Norm, in der die Verarbeitung vorgesehen ist, erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein erstes wesentliches Element betrifft die Zwecke einer solchen Verarbeitung. Diese Verarbeitung hat einen doppelten Zweck: zum einen die Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften und zum anderen die Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19. Der Empfehlung der DSB (Stellungnahme Nr. 66/2021, Punkt 30), der Formulierung des Zwecks der Verarbeitung einen Verweis auf COVID-19 hinzuzufügen, wurde gefolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem werden der Auftragsverarbeiter und der (die) Verarbeitungsverantwortliche(n) benannt. Das Landesamt für soziale Sicherheit fungiert als Auftragsverarbeiter für die zuständigen föderierten Teilgebiete oder die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen, von denen jedes/jede in Bezug auf die eigenen Befugnisse als Verarbeitungsverantwortlicher handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkt 22), der Stellungnahme der VTC (Nr. 2021/33 vom 11. Mai 2021) und des Gutachtens des Staatsrates (69.336/VR, 13.1) werden die zuständigen föderierten Teilgebiete, von denen jedes in Bezug auf seine eigenen Befugnisse als Verarbeitungsverantwortlicher handelt, genauer bezeichnet. In diesem Zusammenhang werden die Verarbeitungsverantwortlichen in Absatz 2 näher bezeichnet. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Stellen oder Agenturen: die \"Agence pour une Vie de Qualité\" (AVIQ) für die Wallonische Region, die \"Agentschap Zorg en Gezondheid\" für die Flämische Gemeinschaft, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Deutschsprachige Gemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber wird auf die Vorschriften der zuständigen föderierten Teilgebiete verwiesen und zwar: (i) Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret vom 1.Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention; (ii) Wallonische Region: Einleitendes Buch \"Prävention und Gesundheitsförderung\" des Wallonischen Gesetzbuches vom 29. September 2011 für soziale Aktion und Gesundheit; (iii) Flämische Gemeinschaft: Dekret vom 21. November 2003 \"betreffende het preventieve gezondheidsbeleid\" (präventive Gesundheitspolitik); (iv) Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Ordonnanz vom 19. Juli 2007 \"relative à la politique de prévention\" (Präventionspolitik).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dritte wesentliche Element ist die Definition der Kategorien von betroffenen Personen. Sie betrifft Arbeitnehmer und Selbständige, die im Ausland wohnen oder sich dort aufhalten und in Belgien arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Personenkategorie bewegt sich im Allgemeinen mehr im Ausland (größtenteils in ihrem Heimatland) und ist manchmal Bedingungen ausgesetzt, die ein potenzielles Gesundheitsrisiko darstellen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen föderierten Teilgebiete verfügen im Allgemeinen über weniger qualitative Kontaktinformationen zu dieser Personenkategorie, wobei zu berücksichtigen ist, dass das PLF nicht immer korrekt und vollständig ausgefüllt wird. Diese Umstände bedeuten, dass dieser Personenkategorie sowohl im Hinblick auf die Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften als auch im Hinblick auf die Durchsetzung von Quarantäne und Tests besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend werden die Kategorien personenbezogener Daten umschrieben, die verarbeitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies betrifft die folgenden personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank, für die der Dienst Saniport des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt als Verarbeitungsverantwortlicher auftritt: 1. Name und Vorname: notwendig für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Person;2. Geschlecht: Diese Information ist Teil der Mindestidentifikationsdaten, um eine Person mit ausreichender Sicherheit zu identifizieren, wenn keine ENSS vorhanden ist;3. Geburtsdatum: notwendig für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Person;4. ENSS bzw.bei Personen, denen keine ENSS zugewiesen wurde, Reisepass- oder Personalausweisnummer, die zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden Person erforderlich ist; 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Telefonnummer(n), damit die betreffende Person im Bedarfsfall erreicht werden kann.Die Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen über alle Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, E-Mail oder physischer Besuch (ggf. Besuch der Personengemeinschaft) ist für die Zwecke der Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften unerlässlich. Um die Einhaltung der Quarantäne- und Testpflicht zu überwachen, müssen die zuständigen föderierten Teilgebiete auch in der Lage sein, mit den betreffenden Personen Kontakt aufzunehmen, um die Einhaltung der Quarantäne- und Testpflicht zu überprüfen und festzustellen, ob es ihnen gut geht; 6. Aufenthaltsadresse, ist im Falle eines physischen Besuchs (ggf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besuch der Personengemeinschaft) im Rahmen der Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften notwendig. Um die Quarantäne- und Testpflicht durchzusetzen, ist es notwendig, die Adresse zu kennen, an der die betreffende Person in Quarantäne bleiben möchte; 7. E-Mail-Adresse: Die Mitteilung der E-Mail-Adresse ist durch die Notwendigkeit begründet, Personen in bestimmten Situationen zu erreichen, um Cluster und Personengemeinschaften zurückzuverfolgen und zu untersuchen, und zwar mit allen möglichen Kommunikationsmitteln, einschließlich E-Mail;8. Angabe, ob sich die betreffende Person länger als 48 Stunden in Belgien aufhält oder nicht;weil dieser Parameter ausschlaggebend für die Entscheidung ist, ob die betreffende Person in Quarantäne gehen muss oder nicht und/oder wann sich die Person testen lassen muss; 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angabe, ob es sich um eine Geschäftsreise handelt oder nicht;diese Angabe ist relevant, da für Geschäftsreisen andere Regeln gelten, auf deren Grundlage entschieden wird, ob eine Quarantäne einzuhalten ist oder nicht; 10. ggf.Bescheinigungsnummer der Geschäftsreise; diese Angabe ist relevant, da die (ehrenwörtliche) Erklärung der beruflichen Natur an sich nicht ausreicht. Ohne diese Bescheinigungsnummer kann eine Reise nicht als Geschäftsreise angesehen werden; 11. Angabe, ob die betreffende Person ihren Wohnsitz in Belgien hat oder nicht;je nachdem, ob die Person ihren Wohnsitz in Belgien hat oder nicht, können bestimmte Vorschriften für Quarantäne und Tests unterschiedlich sein; 12. Angabe, ob sich die betreffende Person 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat oder nicht;diese Information ist relevant, da die Dauer des Auslandsaufenthalts einer der entscheidenden Faktoren für die Quarantänepflicht ist; 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Land oder Länder und ggf.Region oder Regionen im Ausland, in denen sich die betreffende Person aufgehalten hat; diese Information ist relevant, da je nach epidemiologischer Situation des betreffenden Landes oder der betreffenden Region unterschiedliche Regeln gelten; 14. Anfangs- und Enddatum des Auslandsaufenthaltes, diese Information ist ein relevanter Indikator, um die epidemiologische Situation zum Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes zu überprüfen, wodurch die COVID-19-Maßnahmen bei der Rückkehr nach Belgien unterschiedlich ausfallen können;15. Ankunftsdatum in Belgien;diese Information ist relevant, da die Daten der Quarantäne und Testung davon abhängig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese 3 vorgenannten Daten können vom LSS in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter für die zuständigen föderierten Teilgebiete verarbeitet, verglichen und mit bestimmten Identifikations-, Beschäftigungs- und Aufenthaltsdaten zusammengeführt werden, um Cluster und Personengemeinschaften, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigung, zu erkennen und zu untersuchen, sowie die Quarantäne- und Testpflicht zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durchzusetzen. Der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkte 34-36), in der die Streichung des Begriffs \"Identifikationsdaten\" gefordert wird, wurde nicht gefolgt, da die Identifikationsdaten unerlässlich sind, um eine korrekte Verknüpfung mit den Daten bestimmter betroffener Personen herzustellen. Der Stellungnahme der DSB, in der die Streichung der Begriffe \"Kontaktdaten\" und \"Aufenthaltsdaten\" gefordert wird, wurde wohl gefolgt. In Anwendung dieser Bestimmung werden keine Kontaktdaten der betroffenen Person durch das LSS verarbeitet. Die Kontaktdaten der Kontaktperson(en) an Arbeitsplätzen, die ihre Anwesenheiten registrieren müssen (zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen sowie Arbeitsstätten im Fleischsektor), sind Beschäftigungsdaten im Sinne von Artikel 1 Nr. 12. Der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkt 37) wird auch mit einer genaueren Beschreibung der Beschäftigungsdaten nachgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 3 sieht die Möglichkeit vor, die PLF-Daten durch ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen zu konkretisieren, und zwar nur im Falle einer Änderung des PLF. In diesem Fall wird vor der Verarbeitung eine neue Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und 36 der DSGVO erstellt. Infolge der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkte 42 und 43) und des Gutachtens des Staatsrates (69.336/VR, 10.3.3) wurde die Möglichkeit der Ergänzung oder Änderung von Daten im Rahmen eines ausführenden Zusammenarbeitsabkommens gestrichen, da der Umfang einer solchen Ermächtigung hinsichtlich des in Artikel 22 der Verfassung verankerten Legalitätsprinzips nicht zulässig ist. Lediglich die Möglichkeit der Konkretisierung der bereits im Zusammenarbeitsabkommen definierten Kategorien und Zwecke durch ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen wurde beibehalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-6\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 3</span><span class=\"lf-art-t\">§ 3 wurde dementsprechend überarbeitet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein fünftes wesentliches Element betrifft die maximale Aufbewahrungsfrist. Infolge der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkte 45-47) und des Gutachtens des Staatsrates (69.336/VR, 10.4.1 und 10.4.2) wurde die maximale Aufbewahrungsfrist an verschiedenen Stellen präzisiert und den Umständen entsprechend begründet. Paragraph 4 Absatz 1 legt zunächst die maximale Aufbewahrungsfrist der personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank durch das LSS (Auftragsverarbeiter) fest. Diese PLF-Daten werden vom LSS (Auftragsverarbeiter) nicht länger als nötig aufbewahrt und spätestens 28 Kalendertage nach dem Datum der Ankunft der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet vernichtet. Die maximale Aufbewahrungsfrist von 28 Kalendertagen ist der Zeitraum, der erforderlich ist, um das potenzielle Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des im Ausland lebenden oder sich dort aufhaltenden Arbeitnehmers oder Selbständigen angemessen beurteilen zu können. Dieses potenzielle Gesundheitsrisiko hängt unter anderem von der Dauer des Aufenthalts und somit von der Häufigkeit der Abreisen und Ankünfte der Person bei einer bestimmten Adresse ab. Obwohl es zweckdienlich sein könnte, diese Daten über einen längeren Zeitraum zu verarbeiten, wurde bewusst entschieden, die ursprüngliche Aufbewahrungsfrist der PLF-Daten in der PLF-Datenbank, wie sie im Zusammenarbeitsabkommen vom 24. März 2021 festgelegt wurde, nicht zu überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 2 wird die maximale Aufbewahrungsfrist der verknüpften Identifikations- und Beschäftigungsdaten durch das LSS festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Daten werden vom LSS sofort nach der Verarbeitung vernichtet. Da sich diese Daten hauptsächlich im Netzwerk der sozialen Sicherheit befinden, zeigt die Erfahrung, dass die selten auftretenden Vorfälle sofort erkannt und bearbeitet werden, so dass eine zusätzliche Aufbewahrungsfrist nicht notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 3 wird die maximale Aufbewahrungsfrist der Ergebnisdaten (nach der Verarbeitung) durch das LSS festgelegt. Damit wird der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkt 45) gefolgt, in der empfohlen wird, die maximale Aufbewahrungsfrist für die erstellten Datensätze festzulegen. Die Ergebnisdaten werden vom LSS nicht länger als nötig aufbewahrt und am dritten Werktag nach dem Datum, an dem sie an die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen übermittelt wurden, vernichtet. Diese maximale Aufbewahrungsfrist ist durch die Notwendigkeit bedingt, gegebenenfalls einen technischen Vorfall erkennen zu können, ihn zu beheben und daraus für die Zukunft zu lernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wird die maximale Aufbewahrungsfrist der Ergebnisdaten für die Verarbeitungsverantwortlichen in Abhängigkeit vom Zweck der Verarbeitung festgelegt. Die föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen bewahren die Ergebnisdaten, die zum Zweck der Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verarbeitet werden, nicht länger als nötig auf und vernichten sie spätestens 90 Kalendertage nach ihrem Erhalt. Diese maximale Aufbewahrungsfrist ist für den Zweck der Verarbeitung erforderlich, da Infektionen, die innerhalb von 90 Kalendertagen auftreten, nicht als \"Neuinfektion\" erfasst werden. Die maximale Aufbewahrung von Ergebnisdaten, die zum Zweck der Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht verarbeitet werden, erfolgt gemäß Artikel 5 des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 5 regelt anschließend die Möglichkeit der Weitergabe von Ergebnisdaten durch die föderierten Teilgebiete an die lokalen Behörden und durch die föderierten Teilgebiete oder lokalen Behörden an die Polizeidienste. Dies geschieht in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der föderierten Teilgebiete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich wird in § 6 der Zugriff auf die verarbeiteten Daten geregelt. Hiermit wird dem Gutachten des Staatsrates (Nr. 69.336/VR, 10.5) und der Stellungnahme der VTC (Stellungnahme Nr. 2021/223 vom 11. Mai 2021) Folge geleistet. Art. 4 Artikel 4 enthält die wesentlichen Elemente der Weiterverarbeitung bestimmter Daten aus der PLF-Datenbank durch das LSS in seiner Eigenschaft als Verarbeitungsverantwortlicher, im Hinblick auf eine Unterstützung der zuständigen Sozialinspektoren bei der Überwachung der Einhaltung der COVID-19-Maßnahmen am Arbeitsplatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Praxis erhält das LSS jeden Tag bestimmte PLF-Daten und verknüpft diese mit den Beschäftigungsdaten des jeweiligen Arbeitnehmers oder Selbständigen. Diese Personen werden in drei Kategorien eingeteilt. Eine erste Kategorie betrifft Arbeitnehmer oder Selbständige, die im Ausland wohnen oder sich dort aufhalten und in Belgien arbeiten, darunter z. B. Saisonarbeiter. Eine zweite Kategorie betrifft die Personen, die im System der Anwesenheitsregistrierung (Check-in at Work) angegeben sind. Eine dritte Kategorie umfasst andere Personen, die mit einem Unternehmen oder einem Betriebssitz verbunden werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein erstes wesentliches Element betrifft die Zwecke dieser Verarbeitung, genauer gesagt die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem wird der Verarbeitungsverantwortliche angegeben. Das Landesamt für soziale Sicherheit fungiert als Verantwortlicher für diese Weiterverarbeitung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dritte wesentliche Element ist die Definition der Kategorien von betroffenen Personen. Dies sind die Personen, die zum Ausfüllen des PLF verpflichtet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Stellungnahme der \"Vlaamse Toezichtscommissie voor de verwerking van persoonsgegevens\" (Stellungnahme Nr. 2021/33 vom 11. Mai 2021), in der empfohlen wird, die Kategorie der betroffenen Personen einzuschränken und/oder einen Dienste-Integrator hinzuzuziehen, wurde nicht gefolgt. Dieser Punkt der Stellungnahme scheint auf unvollständigen Informationen zu beruhen. Wie auch der Informationssicherheitsausschuss in seinem Beschluss Nr. 20/178 vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2020, abgeändert am 18. Januar 2021, ausdrücklich festgestellt hat, ist die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit an dieser Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt. Darüber hinaus wird vor der Verknüpfung der PLF-Daten mit den Beschäftigungsdaten immer geprüft, ob die betreffende Person als aktiver Arbeitnehmer oder Selbständiger bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, wird keine Datenverknüpfung hergestellt und die Verarbeitung sofort beendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend werden die Kategorien personenbezogener Daten festgelegt, die verarbeitet werden. Diese Daten sind aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Verarbeitung begrenzter als die PLF-Daten, die gemäß Artikel 3 für die zuständigen föderierten Teilgebiete verarbeitet werden. Während die Aufenthaltsadresse, die Telefonnummern und die E-Mail-Adresse relevant sind, um die betroffene Person für die Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften sowie für die Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erreichen zu können, sind diese Daten für die Kontrollen der zuständigen Sozialinspektoren zur Einhaltung der COVID-19-Maßnahmen am Arbeitsplatz nicht relevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies betrifft die folgenden personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank, für die der Dienst Saniport des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt als Verarbeitungsverantwortlicher auftritt: 1. Name und Vorname: notwendig für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Person;2. Geschlecht: Diese Information ist Teil der Mindestidentifikationsdaten, um eine Person mit ausreichender Sicherheit zu identifizieren, wenn keine ENSS vorhanden ist;3. Geburtsdatum: notwendig für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Person;4. ENSS bzw.bei Personen, denen keine ENSS zugewiesen wurde, Reisepass- oder Personalausweisnummer, die zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden Person erforderlich ist; 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angabe, ob sich die betreffende Person länger als 48 Stunden in Belgien aufhält oder nicht: Diese Information wird als Filter verwendet, damit die personenbezogenen Daten von Personen, die sich nicht länger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, nicht verarbeitet werden;6. Angabe, ob es sich um eine Geschäftsreise handelt oder nicht;diese Angabe ist relevant, da für Geschäftsreisen andere Regeln gelten, auf deren Grundlage entschieden wird, ob eine Quarantäne einzuhalten ist oder nicht; Personen, die sich in Quarantäne befinden, können Telearbeit leisten, wenn die Funktion Telearbeit erlaubt, dürfen sich aber grundsätzlich nicht zum Arbeitsplatz begeben, es sei denn, für sie gilt eine Ausnahme; 7. ggf.Bescheinigungsnummer der Geschäftsreise; diese Angabe ist relevant, da die (ehrenwörtliche) Erklärung der beruflichen Natur an sich nicht ausreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne diese Bescheinigungsnummer kann eine Reise nicht als Geschäftsreise angesehen werden; 8. Angabe, ob die betreffende Person ihren Wohnsitz in Belgien hat oder nicht;je nachdem, ob die Person ihren Wohnsitz in Belgien hat oder nicht, können bestimmte Vorschriften für Quarantäne und Tests unterschiedlich sein. Personen, die sich in Quarantäne befinden, können Telearbeit leisten, wenn die Funktion Telearbeit erlaubt, dürfen sich aber grundsätzlich nicht zum Arbeitsplatz begeben, es sei denn, für sie gilt eine Ausnahme; 9. Angabe, ob sich die betreffende Person 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat oder nicht;diese Information ist relevant, da die Dauer des Auslandsaufenthalts einer der entscheidenden Faktoren für die Quarantänepflicht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die sich in Quarantäne befinden, können Telearbeit leisten, wenn die Funktion Telearbeit erlaubt, dürfen sich aber grundsätzlich nicht zum Arbeitsplatz begeben, es sei denn, für sie gilt eine Ausnahme; 10. Land oder Länder und ggf.Region oder Regionen im Ausland, in denen sich die betreffende Person aufgehalten hat; diese Information ist relevant, da je nach epidemiologischer Situation des betreffenden Landes oder der betreffenden Region unterschiedliche Regeln gelten; 11. Anfangs- und Enddatum des Auslandsaufenthaltes;diese Information ist ein relevanter Indikator, um die epidemiologische Situation zum Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes zu überprüfen, wodurch die COVID-19-Maßnahmen bei der Rückkehr nach Belgien unterschiedlich ausfallen können; 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ankunftsdatum in Belgien;diese Information ist relevant, da die Daten der Quarantäne und Testung davon abhängig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auswahl von PLF-Daten wird vom LSS mit Identifikations-, Kontakt- und Beschäftigungsdaten verknüpft, um die Einhaltung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren zu überwachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkte 55-58), in der die Streichung des Begriffs \"Identifikationsdaten\" gefordert wird, wurde nicht gefolgt, da die Identifikationsdaten unerlässlich sind, um eine korrekte Verknüpfung mit den Daten bestimmter betroffener Personen herzustellen, da einige PLF-Formulare Fehler enthalten. Im Rahmen des Grundsatzes der Richtigkeit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5.1 d) der DSGVO) ist die Verarbeitung dieser Identifikationsdaten gerechtfertigt. Der Stellungnahme der DSB, in der die Streichung des Begriffs \"Kontaktdaten\" gefordert wird, wurde gefolgt. In Anwendung dieser Bestimmungen werden keine Kontaktdaten der betroffenen Person durch das LSS verarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontaktdaten der Kontaktperson(en) an Arbeitsplätzen, die ihre Anwesenheiten registrieren müssen, sind Beschäftigungsdaten im Sinne von Artikel 1 Nr. 12. Der Stellungnahme der DSB (Punkte 13 und 55), in der empfohlen wird, zu präzisieren, mit welchen Daten die vorerwähnten PLF-Daten verknüpft sind, woher sie stammen und wer sie bereitstellt, wurde gefolgt, indem die Kategorien von Identifikations- und Beschäftigungsdaten in Artikel 1 genau bestimmt worden sind. Der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkt 59) wird auch mit einer genaueren Beschreibung der Beschäftigungsdaten nachgekommen. Es ist zu betonen, dass es sich dabei immer um Hinweise handelt, die von den Sozialinspektoren vor Ort überprüft werden, und dass die betroffenen Personen die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu äußern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die individuelle Entscheidungsfindung ist immer mit einer wesentlichen individuellen Bearbeitung verbunden, wobei neben den aus der Verarbeitung resultierenden Hinweisen auch andere Elemente berücksichtigt werden. Die Feststellung von Verstößen erfordert immer die Bearbeitung durch zuständige Beamte. Die \"Vlaamse Toezichtscommissie voor de verwerking van persoonsgegevens\" kommt daher zu Recht zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne von Artikel 22 der DSGVO handelt (Stellungnahme Nr. 2021/33 vom 11. Mai 2021, Punkt 46).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein fünftes wesentliches Element betrifft die maximale Aufbewahrungsfrist, sowohl der PLF-Daten, der Identifikations- und Beschäftigungsdaten als auch der personenbezogenen Daten aus den Ergebnisverarbeitungen. Infolge der Stellungnahme der DSB (Nr. 66/2021, Punkt 65) wurden verschiedene Elemente der maximalen Aufbewahrungsfrist präzisiert und umstandsbedingt begründet. Paragraph 4 Absatz 1 sieht vor, dass das LSS die PLF-Daten nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Diese personenbezogenen Daten werden vom LSS spätestens 28 Kalendertage nach dem Datum der Ankunft der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet vernichtet. Diese maximale Aufbewahrungsfrist ist für eine effektive Überwachung der Einhaltung der COVID-Maßnahmen am Arbeitsplatz notwendig. Verstöße können von den Sozialinspektoren auch nach der Quarantänezeit festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl es zweckdienlich sein könnte, die Ergebnisdaten nach einem Zeitraum von 28 Kalendertagen nach Ankunft der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet zu verarbeiten, wurde bewusst entschieden, die ursprüngliche Aufbewahrungsfrist in der PLF-Datenbank, wie sie im Zusammenarbeitsabkommen vom 24. März 2021 festgelegt wurde, nicht zu überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber wird als Antwort auf die Stellungnahme der \"Vlaamse Toezichtscommissie voor de verwerking van persoonsgegevens\" (Nr. 2021/33 vom 11. Mai 2021, Punkt 58) bestätigt, dass das LSS seine \"eigenen Daten\" nicht auf der Grundlage der PLF-Daten korrigieren oder ergänzen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 2 wird die maximale Aufbewahrungsfrist der Identifikations- und Beschäftigungsdaten durch das LSS festgelegt. Diese Daten werden am Tag ihrer Verarbeitung durch das LSS vernichtet. Da sich diese Daten hauptsächlich im Netzwerk der sozialen Sicherheit befinden, zeigt die Erfahrung, dass die selten auftretenden Vorfälle sofort erkannt und bearbeitet werden, so dass eine zusätzliche Aufbewahrungsfrist nicht notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 3 wird dann bestimmt, dass das LSS die Ergebnisdaten (nach der Verarbeitung) am Tag der Übermittlung an die Sozialinspektoren vernichtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-4-7\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 4 Absatz 4 legt die maximale Aufbewahrungsfrist der Ergebnisdaten durch die zuständigen Sozialinspektoren fest. Sie bewahren die Ergebnisdaten nicht länger auf, als es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist, und vernichten sie spätestens 28 Kalendertage nach Ankunft der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet. Diese maximale Aufbewahrungsfrist ist für eine effektive Überwachung der Einhaltung der COVID-Maßnahmen am Arbeitsplatz notwendig. Verstöße können von den Sozialinspektoren auch nach der Quarantänezeit festgestellt werden. Obwohl es zweckdienlich sein könnte, die Ergebnisdaten nach einem Zeitraum von 28 Kalendertagen nach Ankunft der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet zu verarbeiten, wurde bewusst entschieden, die ursprüngliche Aufbewahrungsfrist in der PLF-Datenbank, wie sie im Zusammenarbeitsabkommen vom 24. März 2021 festgelegt wurde, nicht zu überschreiten Paragraph 5 schließlich regelt die Weitergabe der aus dieser Verarbeitung resultierenden personenbezogenen Daten durch das LSS. Das LSS kann die Ergebnisdaten nur den Sozialinspektoren der Dienste und Einrichtungen mitteilen, die gemäß Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches für die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus am Arbeitsplatz zuständig sind, und auch nur für denselben Zweck dieser Überwachung. Dies betrifft die Sozialinspektoren der folgenden Dienste und Einrichtungen: das Landesamt für soziale Sicherheit (LSS), die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung (FÖD BASK), die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des FÖD BASK, das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA), Fedris, das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) und das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS). Diese Weitergabe ist gerechtfertigt, da die Sozialinspektoren dieser Dienste und Einrichtungen auch für die jeweilige Aufsicht zuständig sind und auch gemeinsame Kontrollen von Sozialinspektoren verschiedener Einrichtungen durchgeführt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 5 regelt die Beilegung von Rechtsstreiten zwischen den Parteien durch ein Zusammenarbeitsgericht</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6 überträgt der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit die Aufgabe, die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen und Änderungen vorzuschlagen</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7 regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und sieht die Möglichkeit zur Revidierung oder Aufhebung des Abkommens vor. Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2. Artikel 2 ist wie Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 22. August 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30 Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 ab dem 1. September 2020 wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Teilrückwirkung richtet sich nach dem Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Bestimmung des Ministeriellen Erlasses des Innenministers zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19. Artikel 2 ist wie Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 22. August 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 ab dem 1. September 2020 wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsunterworfene waren daher im Vorfeld über diese Verarbeitung informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dieser Umstände ist das rückwirkende Inkrafttreten von Artikel 2 unerlässlich, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gutachten des Staatsrates (69.336/VR, 15), in dem empfohlen wird, Artikel 4 des Zusammenarbeitsabkommens keine rückwirkende Kraft zu verleihen, wurde gefolgt. [31.05.2021] Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, der Artikel 5 § 1 römisch I, 6bis § 2 Nr. 1 und 2 und 92bis;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Gemeinschaften und Regionen im Allgemeinen für die Gesundheitspolitik zuständig sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass eine Reihe von Angelegenheiten der Gesundheitspolitik in der Zuständigkeit des Föderalstaates verbleiben;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Schreibens der Datenschutzbehörde vom 2. Februar 2021 an alle belgischen Regierungen und Parlamente, in dem diese aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die im Kampf gegen das Coronavirus ergriffenen Maßnahmen mit den grundlegenden Datenschutzprinzipien in Einklang sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung der Notwendigkeit eines rechtssicheren und rechtsverbindlichen Rahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die wesentlichen Elemente einer solchen Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6.3 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 22 der Verfassung und Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten eindeutig und genau festgelegt werden müssen;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen unter Berücksichtigung der Verteilung der Zuständigkeiten, die den verschiedenen Befugnisebenen aufgrund des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen zugewiesen wurden, als Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit innerhalb der Interministeriellen Konferenz geschlossen worden ist, die Teil einer langen Tradition der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Befugnisebenen in unserem Land innerhalb der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit ist;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass sowohl die Kontaktrückverfolgung als auch die Durchsetzung von Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und die Verhinderung eines Wiederaufflackerns der COVID-19-Pandemie sind; ist es notwendig, ein Zusammenarbeitsabkommen zu schließen ZWISCHEN dem Föderalstaat, vertreten durch die Föderalregierung in der Person von Alexander De Croo, Premierminister, und Frank Vandenbroucke, Vizepremierminister und Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit; der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch die Flämische Regierung in der Person von Jan Jambon, Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Kultur, IKT und Allgemeine Dienste, und Wouter Beke, Flämischer Minister für Wohlbefinden, Volksgesundheit, Familie und Armutsbekämpfung; der Wallonischen Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Elio Di Rupo, Ministerpräsident der Wallonischen Regierung, und Christie Morreale, Vizeministerpräsidentin der Wallonischen Regierung und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, Soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte; der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Oliver Paasch, Ministerpräsident und Minister für Lokale Behörden und Finanzen, und Antonios Antoniadis, Vize-Ministerpräsident und Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen; der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das Vereinigte Kollegium in der Person von Rudi Vervoort, Präsident des Vereinigten Kollegiums, und Alain Maron und Elke Van Den Brandt, die für Gesundheit und Soziale Maßnahmen zuständigen Mitglieder; im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet; haben das Folgende vereinbart:</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter: 1. \"Zusammenarbeitsabkommen vom 25.August 2020\": das Zusammenarbeitsabkommen vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano, 2. \"Zusammenarbeitsabkommen vom 24.März 2021\": das Zusammenarbeitsabkommen vom 24 März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen, 3. \"Datenbank I\": die in Artikel 1 § 1 Nr.6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 erwähnte bei Sciensano eingerichtete Datenbank, 4. \"Cluster\": Bündelung von Einzelpersonen, die mit dem Coronavirus COVID-19 infiziert oder vermutlich infiziert sind, in Personengemeinschaften wie in Artikel 1 § 1 Nr.2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2020 erwähnt, 5. \"Personengemeinschaft\": Gemeinschaft von Personen, für die die zuständigen Gesundheitsinspektionsdienste der Ansicht sind, dass ein erhöhtes Risiko der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 besteht, wie in Artikel 1 § 1 Nr.3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 erwähnt, 6. \"Personen der Kategorie II\": Personen, bei denen ein COVID-19-Test durchgeführt wurde, wie in Artikel 1 § 1 Nr.14 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 erwähnt, 7. \"Passenger Locator Form (PLF)\": Formular, das Passagiere vor ihrer Reise ausfüllen und ggf.dem Beförderer vor dem Boarding vorlegen müssen, wie in Artikel 1 Nr. 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2021 erwähnt, 8. \"PLF-Datenbank\": die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eingerichtete Datenbank, wie in Artikel 1 Nr.4 des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 erwähnt, 9. \"ENSS\": in Artikel 8 § 1 Nr.1 oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer. 10. \"Identifikationsdaten\": die Erkennungsnummer der betreffenden Person sowie ggf.und nur, wenn es für die korrekte Identifizierung der betreffenden Person erforderlich ist, folgende Basisidentifikationsdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Adresse. Bei der Erkennungsnummer handelt es sich entweder um die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Nationalregisternummer aus dem in Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten Nationalregister der natürlichen Personen, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres verwaltet wird, oder bei Personen, die nicht in das vorerwähnte Nationalregister aufgenommen wurden, um die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank aus den in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Registern der Zentralen Datenbank, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet werden, 11.\"Aufenthaltsdaten\": Daten, die sich auf den (die) Ort(e), an dem (denen) sich die betreffende Person in Belgien aufhält, beziehen und aus dem vorerwähnten vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres verwalteten Nationalregister oder aus den vorerwähnten von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwalteten Registern der Zentralen Datenbank stammen, 12. \"Beschäftigungsdaten\": Daten, die sich beziehen auf Dauer, Ort, Beschäftigungsbranche, Arbeitgeber und/oder Auftraggeber, Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, sowie, wenn und insofern die in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Verpflichtung zur Registrierung der Anwesenheiten besteht oder Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 des Programmgesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2015 Anwendung findet, die Kontaktdaten der Kontaktperson(en) auf der Baustelle oder am Arbeitsplatz. Diese Beschäftigungsdaten stammen aus folgenden Datenbanken: a) Arbeitgeberverzeichnis, das vom Landesamt für soziale Sicherheit verwaltet wird, b) Datenbank in Bezug auf die unmittelbare Beschäftigungsmeldung, die vom Landesamt für soziale Sicherheit verwaltet wird, wie im Königlichen Erlass vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, c) Datenbank in Bezug auf entsandte Arbeitnehmer und Selbständige, die vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige verwaltet wird, wie in Artikel 163 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 erwähnt, d) Datenbank in Bezug auf multifunktionale Erklärungen, die vom Landesamt für soziale Sicherheit verwaltet wird, wie in Artikel 21 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, e) Allgemeines Verzeichnis der Selbständigen, das vom Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige verwaltet wird, wie in Artikel 21 § 2 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt, f) Datenbank in Bezug auf die Registrierung der Anwesenheiten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung verwaltet wird, wie in Artikel 31ter § 2 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und in Artikel 6 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 erwähnt, g) Datenbank in Bezug auf die Meldung von Arbeiten, die vom Landesamt für soziale Sicherheit verwaltet wird, wie in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 27.Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Zur Unterstützung der Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften im Hinblick auf die Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter im Auftrag der zuständigen föderierten Teilgebiete oder der von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen, die jeweils im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse als Verarbeitungsverantwortliche handeln, die in § 2 aufgeführten personenbezogenen Daten aus der Datenbank I von Personen der Kategorie II, insofern der COVID-19-Test ergeben hat, dass sie mit dem Coronavirus infiziert sind, verarbeiten, zusammenführen und mit Identifikations- und Beschäftigungsdaten abgleichen Die zuständigen föderierten Teilgebiete oder die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen handeln, jeweils im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse, als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben. Es handelt sich genauer gesagt um folgende Stellen oder Agenturen: 1. für die Wallonische Region: l'Agence pour une Vie de Qualité, 2.für die Flämische Gemeinschaft: het Agentschap Zorg en Gezondheid, 3. für die Deutschsprachige Gemeinschaft: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 4.für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt: die Gemeinsame Gemeinschaftskommission. § 2 - Die personenbezogenen Daten aus der Datenbank I wie in § 1 erwähnt sind Folgende: 1. ENSS, 2.Datum des COVID-19-Tests, 3. Postleitzahl. § 3 - Die personenbezogenen Daten aus der Datenbank I werden vom vorerwähnten Landesamt nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und spätestens 14 Kalendertage nach Erhalt dieser personenbezogenen Daten vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 1 aufgeführten Identifikations- und Beschäftigungsdaten werden vom vorerwähnten Landesamt sofort nach der Verarbeitung vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, werden vom vorerwähnten Landesamt so anonymisiert, dass die betreffenden Personen im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung der anonymisierten Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Forschungszwecken oder zur Unterstützung der Politik in Sachen Coronavirus COVID-19, einschließlich der epidemiologischen Überwachung durch Sciensano, nicht mehr identifizierbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, werden vom vorerwähnten Landesamt spätestens am dritten Werktag nach Übermittlung an die föderierten Teilgebiete und an die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen bewahren die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und vernichten sie spätestens 90 Kalendertage nach Erhalt dieser personenbezogenen Daten. § 4 - Die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen haben, jeweils im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse, nur für die in § 1 vorgesehenen Verarbeitungszwecke Zugriff auf die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Natürliche Personen dürfen nur auf die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, zugreifen, insofern dies für die Aufgaben erforderlich ist, die ihnen im Hinblick auf die Umsetzung der in § 1 vorgesehenen Verarbeitungszwecke aufgetragen wurden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Zur Unterstützung der Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften und im Hinblick auf die Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter im Auftrag der zuständigen föderierten Teilgebiete oder der von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen, die jeweils im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse als Verarbeitungsverantwortliche handeln, die in § 2 aufgeführten personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank von im Ausland wohnenden oder sich dort aufhaltenden Arbeitnehmern und Selbständigen, die in Belgien arbeiten, verarbeiten, zusammenführen und mit Identifikations-, Beschäftigungs- und Aufenthaltsdaten abgleichen Die zuständigen föderierten Teilgebiete oder die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen handeln, jeweils im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse, als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben. Es handelt sich genauer gesagt um folgende Stellen oder Agenturen: 1. für die Wallonische Region: l'Agence pour une Vie de Qualité, 2.für die Flämische Gemeinschaft: het Agentschap Zorg en Gezondheid, 3. für die Deutschsprachige Gemeinschaft: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 4.für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt: die Gemeinsame Gemeinschaftskommission. § 2 - Die personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank wie in § 1 erwähnt sind Folgende: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Name und Vorname, 2.Geschlecht, 3. Geburtsdatum, 4.ENSS bzw. bei Personen, denen keine ENSS zugewiesen wurde, Reisepass- oder Personalausweisnummer, 5. Telefonnummer(n), 6.Aufenthaltsadresse, 7. E-Mail-Adresse, 8.Angabe, ob sich die betreffende Person länger als 48 Stunden in Belgien aufhält oder nicht, 9. Angabe, ob es sich um eine Geschäftsreise handelt oder nicht, 10.ggf. Bescheinigungsnummer der Geschäftsreise, 11. Angabe, ob die betreffende Person ihren Wohnsitz in Belgien hat oder nicht, 12.Angabe, ob sich die betreffende Person 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat oder nicht, 13. Land oder Länder und ggf.Region oder Regionen im Ausland, in denen sich die betreffende Person aufgehalten hat, 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anfangs- und Enddatum des Auslandsaufenthaltes, 15.Ankunftsdatum in Belgien. § 3 - Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Zusammenarbeitsabkommens vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2021 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1, 2 und 3 desselben Zusammenarbeitsabkommens können die Parteien im Falle einer Änderung des PLF die in § 2 aufgeführten personenbezogenen Daten durch ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen wie in Artikel 92bis § 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt konkretisieren. § 4 - Die personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank werden vom vorerwähnten Landesamt nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und spätestens 28 Kalendertage nach dem Tag der Ankunft der betreffenden Person auf belgischem Staatsgebiet vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 1 aufgeführten Identifikations-, Beschäftigungs- und Aufenthaltsdaten werden vom Landesamt für soziale Sicherheit sofort nach der Verarbeitung vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, werden vom vorerwähnten Landesamt spätestens am dritten Werktag nach Übermittlung an die zuständigen föderierten Teilgebiete und an die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen bewahren die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben und die sie im Hinblick auf die Rückverfolgung von Clustern und Personengemeinschaften zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verarbeiten, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und vernichten sie spätestens 90 Kalendertage nach Erhalt dieser personenbezogenen Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen bewahren die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben und die sie im Hinblick auf die Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verarbeiten, gemäß Artikel 5 des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 auf. § 5 - Die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, können gemäß Artikel 3 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 und den Vorschriften der föderierten Teilgebiete von den föderierten Teilgebieten an die lokalen Behörden sowie von den föderierten Teilgebieten und den lokalen Behörden an die Polizeidienste, die diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Überwachung und Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht weiterverarbeiten können, übermittelt werden, und zwar entweder gemäß den Vorschriften der föderierten Teilgebiete oder bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Quarantäne. § 6 - Die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen haben, jeweils im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse, nur für die in § 1 vorgesehenen Verarbeitungszwecke Zugriff auf die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Natürliche Personen dürfen nur auf die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, zugreifen, insofern dies für die Aufgaben erforderlich ist, die ihnen im Hinblick auf die Umsetzung der in § 1 vorgesehenen Verarbeitungszwecke aufgetragen wurden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 an den in Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitsplätzen durch die in Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren kann das Landesamt für soziale Sicherheit in seiner Eigenschaft als Verarbeitungsverantwortlicher die in § 2 aufgeführten personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank der Personen, die das PLF ausfüllen müssen, weiterverarbeiten, zusammenführen und mit Identifikations- und Beschäftigungsdaten abgleichen. § 2 - Die personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank wie in § 1 erwähnt sind Folgende: 1 Name und Vorname, 2.Geschlecht, 3. Geburtsdatum, 4.ENSS bzw. bei Personen, denen keine ENSS zugewiesen wurde, Reisepass- oder Personalausweisnummer, 5. Angabe, ob sich die betreffende Person länger als 48 Stunden in Belgien aufhält oder nicht, 6.Angabe, ob es sich um eine Geschäftsreise handelt oder nicht, 7. ggf.Bescheinigungsnummer der Geschäftsreise, 8. Angabe, ob die betreffende Person ihren Wohnsitz in Belgien hat oder nicht, 9.Angabe, ob sich die betreffende Person 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat oder nicht, 10. Land oder Länder und ggf.Region oder Regionen im Ausland, in denen sich die betreffende Person aufgehalten hat, 11. Anfangs- und Enddatum des Auslandsaufenthaltes, 12.Ankunftsdatum in Belgien. § 3 - Die personenbezogenen Daten, die sich aus der in § 1 erwähnten Verarbeitung ergeben, dürfen vom vorerwähnten Landesamt nur an die Sozialinspektoren der in Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienste oder Einrichtungen übermittelt werden, die mit der Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz für den in § 1 erwähnten Verarbeitungszweck beauftragt sind. § 4 - Die in § 2 aufgeführten personenbezogenen Daten aus der PLF-Datenbank werden vom vorerwähnten Landesamt nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und spätestens 28 Kalendertage nach dem Tag der Ankunft der betreffenden Person auf belgischem Staatsgebiet vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 1 aufgeführten Identifikations- und Beschäftigungsdaten werden vom vorerwähnten Landesamt nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und am Tag ihrer Verarbeitung durch das vorerwähnte Landesamt vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, werden vom vorerwähnten Landesamt nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und am Tag ihrer Übermittlung an die zuständigen in Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, werden von den zuständigen in Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und spätestens 28 Kalendertage nach dem Tag der Ankunft der betreffenden Person auf belgischem Staatsgebiet vernichtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsstreite zwischen den Parteien des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens in Bezug auf die Auslegung oder die Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden einem Zusammenarbeitsgericht im Sinne von Artikel 92bis § 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorgelegt Die Mitglieder dieses Gerichts werden von dem Ministerrat, der Flämischen Regierung, der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission beziehungsweise der Wallonischen Regierung bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Funktionskosten des Gerichts werden zu gleichen Teilen unter dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Wallonischen Region aufgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Interministerielle Konferenz Volksgesundheit überwacht die Umsetzung und die Einhaltung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und legt gegebenenfalls Anpassungsvorschläge vor. Die Interministerielle Konferenz Volksgesundheit nimmt im Rahmen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ebenfalls eine Vermittlerrolle wahr, bevor Streitfälle einem Zusammenarbeitsgericht wie in Artikel 5 bestimmt vorgelegt werden. § 2 - Die Interministerielle Konferenz Volksgesundheit tritt zusammen, sobald eine Partei des Zusammenarbeitsabkommens dies beantragt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt am Datum der Veröffentlichung des letzten Gesetzgebungsakts über die Billigung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft tritt Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bleibt bis zu seiner Revidierung oder Aufhebung nach Eingang des schriftlichen Einverständnisses aller Parteien mit der Beendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beim Zentralen Sekretariat des Konzertierungsausschusses und nach Veröffentlichung eines Vermerks im Belgischen Staatsblatt über die Bestätigung dieses schriftlichen Einverständnisses in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maßnahmen, die durch vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen zustande gekommen sind, hören am Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Erklärung der Beendigung des Zustands der Epidemie des Coronavirus COVID-19 auf wirksam zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgestellt in Brüssel, den 31. Mai 2021 in einer Originalausfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister B. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Kultur, IKT und Allgemeine Dienste der Flämischen Regierung J. JAMBON Der Flämische Minister für Wohlbefinden, Volksgesundheit, Familie und Armutsbekämpfung W. BEKE Der Ministerpräsident der Wallonischen Regierung E. DI RUPO Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, Soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte der Wallonischen Regierung Ch. MORREALE Der Ministerpräsident und Minister für Lokale Behörden und Finanzen der Deutschsprachigen Gemeinschaft O. PAASCH Der Vize-Ministerpräsident und Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft A. ANTONIADIS Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission R. VERVOORT Der Minister, Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zuständig für Gesundheit und Soziale Maßnahmen, A. MARON Die Ministerin, Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zuständig für Gesundheit und Soziale Maßnahmen, E. VAN DEN BRANDT</p></div>", "next": 0}