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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
29 JUNI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2021 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2021, err. van 19 juli 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 und 56 über die Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Abänderung: - des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 1"), - des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4"), - des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 7"), - des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 10"), - des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 22"), - des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 24"), - des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 31"), - des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 41"), - des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 44"), - des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 56").
Die Abänderungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse durch vorliegenden Entwurf ergeben sich aus der Einführung einer grundlegenden Reform der Regeln in Bezug auf die Regelung für Fernverkäufe von Gütern und der Regeln in Bezug auf die Vereinfachungsregelung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (bekannt als "MOSS" oder "Mini-One-Stop-Shop" oder auch als Regelung für die kleine einzige Anlaufstelle) in das Mehrwertsteuergesetzbuch (nachstehend: "Gesetzbuch") durch das Gesetz vom 2. April 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Regelung für Fernverkäufe von Gütern und für bestimmte Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen (nachstehend: "Gesetz vom 2. April 2021") (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2021, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2022).
Diese Reform ist das Ergebnis der Umsetzung in belgisches Recht einerseits von Teil 2 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.
Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (nachstehend: "Richtlinie 2017/2455") und andererseits der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (nachstehend: "Richtlinie 2019/1995").
Die neuen Gesetzesbestimmungen, die ergangen sind, um den vorerwähnten Richtlinien nachzukommen, treten gemäß dem Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie am 1. Juli 2021 in Kraft.
Diese Richtlinien werden durch vier weitere Instrumente in der europäischen Rechtsordnung ergänzt, die von den Mitgliedstaaten nicht in ihre interne Rechtsordnung umgesetzt werden müssen und können, weil diese Normen entweder unmittelbar anwendbar sind oder nur zwischen den Mitgliedstaaten Verpflichtungen schaffen, nämlich: 1. die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2459 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Durchführungsverordnung 2017/2459"). In dieser Durchführungsverordnung ist eine Vereinfachung der Anwendung der in Artikel 24b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthaltenen Vermutung hinsichtlich des Ortes des Dienstleistungsempfängers, um den Ort der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige zu bestimmen, vorgesehen, 2. die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (nachstehend: "Durchführungsverordnung 2019/2026"), so wie sie in Bezug auf das Datum des Inkrafttretens durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie geändert worden ist. Diese Durchführungsverordnung enthält eine große Anzahl an Präzisierungen zur korrekten Anwendung der in Teil 2 der Richtlinie 2017/2455 und in der Richtlinie 2019/1995 enthaltenen Regeln, 3. die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5.Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Verordnung 2017/2454"), so wie sie in Bezug auf das Datum des Inkrafttretens durch die Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie geändert worden ist. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle von Unternehmen, die grenzüberschreitende Umsätze bewirken und die Sonderregelungen für Fernverkäufe in Anspruch nehmen, zu verstärken, um sicherzustellen, dass die Regeln von den betreffenden Unternehmen so wirksam wie möglich eingehalten werden, 4. die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen. In dieser Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission sind die technischen Spezifikationen und gemeinsamen Bestimmungen für den elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit dem neuen OSS-System vorgesehen.
Die wichtigsten Änderungen der Mehrwertsteuerregelung können wie folgt zusammengefasst werden: 1. Ausweitung des Anwendungsbereichs der beiden bestehenden Vereinfachungsregelungen ("Nicht-EU-Regelung" und "EU-Regelung") im Rahmen des MOSS ("Mini-One-Stop-Shop"), die künftig global innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und alle Dienstleistungen, die von Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft an Privatpersonen erbracht werden ("EU-Regelung"), und alle Dienstleistungen, die von Wirtschaftsbeteiligten außerhalb der Gemeinschaft an Privatpersonen erbracht werden ("Nicht-EU-Regelung"), umfassen werden, 2.Abschaffung der bestehenden Schwellenwerte für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern, die den Binnenmarkt verzerrt haben, und Einführung eines globalen EU-Mehrwertsteuer-Schwellenwerts für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen (nachstehend: "TBE-Dienstleistungen"), 3. Einführung einer neuen Funktionalität innerhalb des MOSS-Systems, die es ermöglicht, die Mehrwertsteuer, die für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern geschuldet wird, vereinfacht zu erklären und zu entrichten (Einfuhrregelung).Aufgrund der erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des MOSS wird das System künftig OSS ("One-Stop-Shop") genannt, 4. Abschaffung der derzeit geltenden Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen bis 22 EUR von Lieferern aus Drittländern, durch die Verkäufer in der EU benachteiligt wurden.Diese Befreiung wird durch eine Befreiung bei der Einfuhr von bis zu 150 EUR ersetzt, die nur gilt, wenn die Güter im Rahmen von Fernverkäufen von Gütern aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden, die im Rahmen der neuen Vereinfachungsregelung des OSS-Systems angemeldet wurden, 5. Einführung einer zusätzlichen Vereinfachungsregelung außerhalb des OSS-Systems sowohl für die Erklärung als auch für die Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gütern, die für den Endverbraucher bestimmt sind, im Rahmen von Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern geschuldet wird, wenn die Mehrwertsteuer nicht über die Einfuhrregelung im Rahmen des OSS-Systems entrichtet wurde, 6.Einführung einer Regelung, nach der elektronische Schnittstellen, die Fernverkäufe von Gütern unterstützen, auch dafür verantwortlich sind, die Mehrwertsteuer korrekt zu entrichten, die für Fernverkäufe geschuldet wird, die über ihre Schnittstelle getätigt werden.
Das Gesetz vom 2. April 2021, das die Richtlinie 2017/2455 und die Richtlinie 2019/1995 umsetzt, muss durch eine Reihe von Abänderungen an den vorerwähnten Königlichen Erlassen ergänzt werden, da diese Königlichen Erlasse von dieser Reform direkt betroffen sind. Darüber hinaus sehen einige Bestimmungen des Gesetzbuches, die durch das Gesetz vom 2. April 2021 abgeändert oder eingefügt wurden, eine Reihe von Ermächtigungen des Königs im Rahmen der Ausführung dieser Bestimmungen vor.
Die in vorliegendem Entwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 2021 werden im Folgenden näher erläutert.
Vorliegender Entwurf berücksichtigt die Bemerkungen der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrem Gutachten Nr. 69.432/3 vom 21. Juni 2021, mit Ausnahme von Punkt 6 (siehe Kommentar zu Artikel 19 des Entwurfs).
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt zum einen Teil 2 der Richtlinie 2017/2455 und zum anderen die Richtlinie 2019/1995 um.
Die Mitgliedstaaten mussten ursprünglich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich waren, um den vorerwähnten Richtlinien nachzukommen, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft setzen. Infolge des Beschlusses (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wurde dieser Zeitpunkt jedoch auf den 1. Juli 2021 verschoben.
Schließlich setzt dieser Königliche Erlass durch die von ihm eingeführten Regeln auch teilweise die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Richtlinie 2006/112/EG") um.
Artikel 2 Durch Artikel 2 des Entwurfs wird der neue Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 unter Berücksichtigung der wesentlichen Abänderungen, die durch das Gesetz vom 2. April 2021 an Artikel 15 des Gesetzbuches vorgenommen wurden, ersetzt. Diese Abänderungen werden in vorliegendem Bericht an den König in Bezug auf die Artikel 13 bis 15 des Entwurfs über die Modalitäten der Option für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gütern und TBE-Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Verbrauchs, wenn der gemeinschaftliche Schwellenwert von 10.000 EUR Umsatz für diese Umsätze nicht überschritten wird, ausführlich erläutert.
In Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist eine besondere Verpflichtung für Steuerpflichtige vorgesehen, die "Fernverkäufe" (im Sinne von Artikel 15 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht als eigenständiger Rechtsbegriff definiert) unterhalb des Schwellenwerts tätigen, der vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß dem alten Artikel 34 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt worden ist (dieser Betrag ist in Belgien aufgrund von Artikel 15 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzbuches bis zum 30. Juni 2021 auf 35.000 EUR festgelegt). "Fernverkäufe" im Sinne von Artikel 15 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches sind folglich Lieferungen von Gütern, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die für ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern nicht zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person versandt oder befördert werden.
Diese Verpflichtung bedeutet, dass die betreffenden Steuerpflichtigen den Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung gegenüber für das laufende Kalenderjahr jederzeit den Gesamtbetrag ihrer Lieferungen von Gütern bestimmen können müssen, die für die Berechnung der in Artikel 15 § 1 Absatz 2 Nr. 1 (für Lieferungen nach Belgien) und § 2 Absatz 1 Nr. 2 (für Lieferungen von Belgien aus in einen anderen Mitgliedstaat) des Gesetzbuches erwähnten Schwellen berücksichtigt werden. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn diese Lieferungen tatsächlich als im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Güter stattgefunden gelten, was zum einen voraussetzt, dass der vorerwähnte Schwellenwert weder im laufenden Kalenderjahr überschritten wird noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde, und zum anderen, dass der Steuerpflichtige nicht dafür optiert hat, dass diese Lieferungen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter besteuert werden.
Da für diese Lieferungen von Gütern ("Fernverkäufe") aufgrund der damals geltenden Regeln systematisch eine Rechnung ausgestellt wurde, konnte der Umsatz für diese im Laufe des Jahres bewirkten Umsätze anhand dieser Rechnungen nachgewiesen werden, die gemäß Artikel 14 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 in einem Rechnungsausgangsbuch eingetragen wurden.
Unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch das Gesetz vom 2.
April 2021 an den Rechnungsstellungsvorschriften für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern vorgenommen worden sind, besteht eine solche Rechnungsstellungspflicht nicht mehr in Bezug auf: - innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern in einen anderen Mitgliedstaat oder nach Belgien, bei denen der Steuerpflichtige den Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten hat oder für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat optiert hat, wenn er die EU-Regelung in Anspruch nimmt (in diesem Fall gelten innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern als gemäß dem neuen Artikel 15 § 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches lokalisiert, aber gemäß dem neuen Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches ist keine Rechnungsstellung vorgeschrieben), - innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern von Belgien aus in einen anderen Mitgliedstaat, sofern der Lieferer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht überschritten hat und nicht für die Besteuerung in diesem Mitgliedstaat optiert hat (in diesem Fall gelten innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern gemäß Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches als in Belgien stattgefunden und gemäß dem neuen Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches, der ausdrücklich auf den neuen Artikel 15 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches verweist, ist keine Rechnungsstellung vorgeschrieben).
Um den vorerwähnten Schwellenwert überwachen zu können, wird im neuen Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Verpflichtung beibehalten, dass in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern tätigen, die aufgrund des neuen Artikels 15 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches als in Belgien stattgefunden gelten, den Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung gegenüber für das laufende Kalenderjahr jederzeit den Gesamtbetrag ihrer innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern bestimmen können müssen. Diese Verpflichtung wird auf TBE-Dienstleistungen, die als in Belgien stattgefunden gelten, ausgeweitet, da sich der vorerwähnte Schwellenwert von 10.000 EUR auf den für beide Umsatzarten erzielten Umsatz bezieht.
In Absatz 2 dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass dieser Nachweis durch eine separate Eintragung in das in Artikel 14 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnte Einnahmenjournal erbracht wird, wobei die Art der verkauften Güter oder Dienstleistungen, die Besteuerungsgrundlage, die geschuldete Steuer und der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Güter endet oder in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, anzugeben sind, außer wenn eine Rechnung ausgestellt wird (in diesem Fall ist die in einem Rechnungsausgangsbuch eingetragene Rechnung ein ausreichender Nachweis).
Artikel 3 Durch das Gesetz vom 2. April 2021 wurden die Artikel 58ter und 58quater des Gesetzbuches ersetzt und wurde ein neuer Artikel 58quinquies eingefügt. Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Durch den neuen Artikel 58ter des Gesetzbuches wird die Nicht-EU-Sonderregelung reformiert, deren Anwendungsbereich erweitert wird. Diese Regelung umfasst alle Dienstleistungen, die an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in der Gemeinschaft ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnort haben, und die auf der Grundlage einer Ortsbestimmungsregel nach Artikel 21bis des Gesetzbuches als in der Gemeinschaft stattgefunden gelten, unabhängig davon, welcher maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Ortsbestimmungsregel vorliegt (zum Beispiel der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet, auf das sich die Dienstleistung bezieht).
Der neue Artikel 58quater des Gesetzbuches bezieht sich seinerseits auf die EU-Sonderregelung, deren sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich erweitert wird. Diese Regelung gilt künftig für alle Dienstleistungen, die an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden und die aufgrund von Artikel 21bis des Gesetzbuches als in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, stattgefunden gelten, unabhängig davon, welcher maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Ortsbestimmungsregel vorliegt.
Diese Regelung umfasst auch andere Kategorien von Umsätzen (in diesem Fall innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und sogar bestimmte inländische Lieferungen von Gütern), je nach den Umständen, unter denen diese Umsätze bewirkt werden.
Der sachliche Anwendungsbereich dieser beiden Regelungen wird daher nicht mehr auf die strenge Kategorie der TBE-Dienstleistungen beschränkt sein und wird somit erheblich erweitert.
Der persönliche Anwendungsbereich von Artikel 58quater des Gesetzbuches wird ebenfalls erweitert und betrifft fortan: - in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für Dienstleistungen geschuldet wird, die sie an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sofern diese Steuerpflichtigen nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Dienstleistung für Zwecke der Mehrwertsteuer als stattgefunden gilt, - nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für die von ihnen getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern geschuldet wird, - unterstützende elektronische Schnittstellen im Sinne des neuen Artikels 13bis des Gesetzbuches, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft ansässig sind oder nicht, für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und für Lieferungen von Gütern geschuldet wird, bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet (inländische Lieferungen).
Schließlich wird durch Artikel 58quinquies des Gesetzbuches eine neue Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer eingeführt, die für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR geschuldet wird (Einfuhrregelung). Bei Überschreitung dieses Betrags werden diese Güter nach den normalen Regeln sowohl mit Zöllen als auch mit der Mehrwertsteuer belegt.
Diese fakultative Regelung ermöglicht es Lieferern, die an Kunden in der Gemeinschaft Güter verkaufen, deren Versendung oder Beförderung in einem Drittgebiet oder Drittland beginnt, die Mehrwertsteuer, die für Fernverkäufe dieser im gesamten Gemeinschaftsgebiet eingeführten Güter geschuldet wird, über eine vereinfachte Regelung, die den Regelungen in den vorerwähnten Artikeln 58ter und 58quater ähnlich ist (System der einzigen Anlaufstelle), zu erklären und zu entrichten.
Jede dieser Regelungen sieht ähnliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer vor, die für Umsätze geschuldet wird, für die der Steuerpflichtige diese Regelungen in Anspruch nimmt. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Erklärung und Entrichtung der im Rahmen dieser Sonderregelungen geschuldeten Mehrwertsteuer müssen vom Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln 58ter § 6 und 58quater § 6 des Gesetzbuches für die ersten beiden Regelungen vierteljährlich und gemäß Artikel 58quinquies § 6 des Gesetzbuches für die Einfuhrregelung monatlich erfüllt werden. Der Steuerpflichtige gibt diese auf Euro lautende Erklärung spätestens bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ab, auf den sich die jeweilige Regelung bezieht, und entrichtet die Mehrwertsteuer in Bezug auf die betreffende Erklärung spätestens bei Ablauf der Frist, innerhalb derer die Erklärung abzugeben ist.
Gemäß der in den Artikeln 58ter § 9, 58quater § 9 und 58quinquies § 9 des Gesetzbuches vorgesehenen Ermächtigung des Königs wird Artikel 18 § 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 durch Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs abgeändert, um die Formalitäten festzulegen, die bei der Erklärung der im Rahmen dieser Regelungen bewirkten Umsätze zu beachten sind.
Diese Erklärungen müssen auch dann abgegeben werden, wenn während des Besteuerungszeitraums keine Umsätze bewirkt worden sind.
Die Informationen, die diese Erklärungen enthalten müssen, sind in den Artikeln 58ter § 6 Absatz 2, 58quater § 6 Absatz 2 bis 7 und 58quinquies § 6 Absatz 2 des Gesetzbuches aufgezählt.
Eventuelle Änderungen, die nach Abgabe der Erklärung an dieser Erklärung erforderlich sind, werden innerhalb dreier Jahre nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben werden musste, in eine spätere Erklärung aufgenommen, die nach denselben Modalitäten abzugeben ist. Aus dieser späteren Erklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Besteuerungszeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Im neuen Artikel 18 § 7 des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist festgelegt, dass die in diesen Erklärungen enthaltenen Informationen elektronisch über das Intervat-Portal mitgeteilt werden müssen.
Artikel 4 Durch Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs wird Artikel 26bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ersetzt, um die Buchhaltungspflichten festzulegen, die sich aus den Artikeln 58ter § 7 und 58quater § 7 des Gesetzbuches (neuer Artikel 26bis § 1), ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2021, und aus den Artikeln 58quinquies § 7 (neuer Artikel 26bis § 2) und 58sexies § 4 des Gesetzbuches (neuer Artikel 26bis § 3), eingefügt durch dasselbe Gesetz, ergeben. Der neue Artikel 26bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich folglich auf die Buchhaltung, die Steuerpflichtige, die die in den Artikeln 58ter und 58quater des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen - in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige ausgenommen -, für Zwecke der Mehrwertsteuer führen müssen. Die Pflicht zur Führung einer solchen Buchhaltung ist in den Artikeln 58ter § 7 beziehungsweise 58quater § 7 des Gesetzbuches vorgesehen.
Diese Buchhaltung wird von den betreffenden Steuerpflichtigen über ihre diesen Sonderregelungen unterliegenden Umsätze in Form eines Registers geführt. Dieses Register muss so ausführlich sein, dass die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen kann, ob die in den Artikeln 58ter § 6 und 58quater § 6 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.
In Bezug auf die Angaben, die dieses Register enthalten muss, wird durch den neuen Artikel 63c Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Durchführungsverordnung 282/2011") eine Vermutung festgelegt, wonach dieses Register als hinreichend ausführlich gilt, wenn es gemäß dieser Annahme folgende Informationen enthält: - Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Güter geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden, - Beschreibung und Menge der gelieferten Güter oder Art der erbrachten Dienstleistungen, - Datum der Lieferung der Güter oder der Erbringung der Dienstleistungen, - Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung und jede anschließende Erhöhung oder Senkung dieser Steuerbemessungsgrundlage, - anzuwendenden Mehrwertsteuersatz und Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung, - Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen und alle vor Lieferung der Güter oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen, - falls eine Rechnung ausgestellt wurde, darin enthaltene Informationen, - in Bezug auf Güter Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Güter zum Erwerber beginnt und endet, und in Bezug auf Dienstleistungen Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, - in Bezug auf Güter jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gütern, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes.
Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des neuen Artikels 63c Absatz 1 der Durchführungsverordnung 282/2011 im belgischen Recht sind keine weiteren Angaben oder zusätzlichen Informationen erforderlich, obwohl der Steuerpflichtige natürlich auf eigene Initiative solche Informationen in seine Register aufnehmen kann. Die weiter oben erwähnten Informationen gelten aufgrund dieser Bestimmung als notwendig, aber ausreichend, damit die Verwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs die korrekte Anwendung der betreffenden Sonderregelungen feststellen können.
Der neue Artikel 26bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich auf die Buchhaltung, die Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quinquies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen - in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige ausgenommen -, führen müssen. Die Pflicht zur Führung einer solchen Buchhaltung ist in Artikel 58quinquies § 7 des Gesetzbuches vorgesehen.
Diese Buchhaltung wird vom Steuerpflichtigen oder von dem in Artikel 58quinquies § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Vermittler für jeden der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen über die dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze in Form eines Registers geführt und ist so ausführlich, dass die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen kann, ob die in Artikel 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.
In Bezug auf die Angaben, die dieses Register enthalten muss, wird durch den neuen Artikel 63c Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 eine Vermutung festgelegt, wonach dieses Register als hinreichend ausführlich gilt, wenn es gemäß dieser Annahme folgende Informationen enthält: - Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Güter geliefert werden, - Beschreibung und Menge der gelieferten Güter, - Datum der Lieferung der Güter, - Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung, - jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage, - anzuwendenden Mehrwertsteuersatz, - Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung, - Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen, - falls eine Rechnung ausgestellt wurde, darin enthaltene Informationen, - zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Güter zum Erwerber beginnt und endet, verwendete Informationen, - Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gütern, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes, - Bestellnummer oder eindeutige Transaktionsnummer, - eindeutige Sendungsnummer, falls der Steuerpflichtige unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.
Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des neuen Artikels 63c Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 im belgischen Recht sind keine weiteren Angaben oder zusätzlichen Informationen erforderlich, obwohl der Steuerpflichtige oder der Vermittler, der ihn vertritt, natürlich auf eigene Initiative zusätzliche Informationen in seine Register aufnehmen kann. Die weiter oben erwähnten Informationen gelten aufgrund dieser Bestimmung als notwendig, aber ausreichend, damit die Verwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs die korrekte Anwendung der betreffenden Sonderregelungen feststellen können.
Die Informationen, die in dieser Buchhaltung enthalten sind, sind auf Ersuchen der Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung und der Bediensteten der zuständigen Verwaltung des Mitgliedstaates des Verbrauchs elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Außerdem sind sie vom Ende des Jahres an, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren (Artikel 58ter § 7 Absatz 2 und 3, Artikel 58quater § 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 58quinquies § 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzbuches).
Der neue Artikel 26bis § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich schließlich auf die Buchhaltung, die Personen, die die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen, führen müssen. Dies betrifft Personen, die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in Belgien vorführen.
Gemäß Artikel 58sexies § 4 des Gesetzbuches wird diese Buchhaltung von den betreffenden Personen über ihre dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze in Form eines Registers geführt. Dieses Register muss so ausführlich sein, dass die Steuer- oder Zollverwaltung des Mitgliedstaates der Einfuhr feststellen kann, ob die in Artikel 58sexies § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte monatliche Erklärung korrekt ist.
Im Gegensatz zu den drei vorangegangenen Vereinfachungsregelungen ist in der Durchführungsverordnung 282/2011 in diesem Fall keine Vermutung festgelegt, was die Angaben betrifft, die ausreichend sind, um davon ausgehen zu können, dass die Buchhaltungspflichten in Bezug auf diese Umsätze erfüllt sind.
Im neuen Artikel 26bis § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 sind daher eine Reihe von Pflichtangaben vorgesehen, die es den betreffenden Verwaltungen ermöglichen sollen, festzustellen, ob die vorerwähnte monatliche Erklärung korrekt ist und die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnten Vereinfachungsregelung eingehalten werden. Es ist folglich vorgesehen, dass die Person, die die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorführt, in diesem Register für jeden Umsatz folgende Informationen einträgt: 1. laufende Nummer, 2.Datum der Einfuhr oder Zeitraum, in dem die Einfuhr stattgefunden hat, 3. Namen und Adresse des Empfängers der eingeführten Güter, 4.Beschreibung der eingeführten Güter, 5. anwendbaren Satz, Besteuerungsgrundlage und Betrag der Steuer, die für jedes in der Sendung enthaltene Gut geschuldet wird, 6.gegebenenfalls anwendbare Bestimmung der Richtlinie oder entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder andere Angabe, dass die Lieferung von Gütern oder die Dienstleistung steuerfrei ist, 7. Sachwert der Sendung, in der die eingeführten Güter enthalten sind, 8.gegebenenfalls Datum, an dem die Zollanmeldung annulliert wurde, und Bestimmung der Güter, auf die sich diese annullierte Zollanmeldung bezieht.
Die letztgenannte Angabe bezieht sich auf den Fall, in dem die Güter vom Anmelder beim Zoll angemeldet werden, bevor der Anmelder die Mehrwertsteuer erhebt, die von der Person geschuldet wird, die zur Entrichtung der bei Einfuhr geschuldeten Steuer verpflichtet ist.
Falls der Endkunde die Güter zurückweist und die aufgrund dieser Regelung bei Einfuhr geschuldete Steuer nicht an den Anmelder entrichtet, muss der Anmelder die Zollanmeldung für die eingeführten, aber vom Endkunden zurückgewiesenen Güter annullieren.
In diesem Fall ist es daher aus Gründen der Nachverfolgung der Güter und der korrekten Anwendung der Steuer erforderlich, dass das im neuen Artikel 26bis § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnte Register das Datum, an dem die Annullierung der Zollanmeldung vorgenommen wurde, und die tatsächliche Bestimmung der Güter, auf die sich diese annullierte Zollanmeldung bezieht (zum Beispiel Wiederausfuhr oder Zerstörung der Güter), enthält.
Es wird außerdem präzisiert, dass dieses Register auf Ersuchen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt werden muss.
In vorliegendem Entwurf wird jedoch nicht festgelegt, wie lange dieses Register aufbewahrt werden muss. Da weder in der Richtlinie 2006/112/EG noch im neuen Artikel 58sexies des Gesetzbuches eine spezifische Frist vorgesehen ist, findet in diesem Fall die in Artikel 60 § 4 des Gesetzbuches vorgesehene Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren Anwendung. Punkt 34 der Stellungnahme Nr. 104/2020 der Datenschutzbehörde vom 19. Oktober 2020 zum Vorentwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Regelung für Fernverkäufe von Gütern und für bestimmte Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, in dem vorgeschlagen wird, eine solche Aufbewahrungsfrist ausdrücklich vorzusehen, wird daher nicht gefolgt.
Artikel 5 Durch Artikel 5 des Entwurfs wird ein Artikel 26ter in den Königlichen Erlass Nr. 1 eingefügt.
In Ausführung von Artikel 54ter Absatz 4 des Gesetzbuches wird in dieser Bestimmung vorgesehen, dass in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige (Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches ausgenommen), die die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, verpflichtet sind, Buchhaltung in Form von Registern zu führen, in denen sie diese Umsätze festhalten.
Im neuen Artikel 54c Absatz 1 der Durchführungsverordnung 282/2011 ist bestimmt, dass ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG (die elektronische Schnittstelle, die die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nicht steuerpflichtige Person unterstützt) wie jeder andere Steuerpflichtige, der selbst Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, die folgenden Aufzeichnungen über Leistungen führen muss, bezüglich derer er gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt wird, als ob er die Güter selbst erhalten und geliefert hätte, oder wenn er an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt ist, bezüglich derer er gemäß Artikel 9a dieser Durchführungsverordnung 282/2011 als im eigenen Namen handelnd angesehen wird: - die Aufzeichnungen gemäß Artikel 63c der Durchführungsverordnung 282/2011, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat, eine der Sonderregelungen des OSS-Systems nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen (es handelt sich um die im neuen Artikel 26bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnten Register), - die Aufzeichnungen gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sich der Steuerpflichtige nicht dafür entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen.
Der neue Artikel 26ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich auf die Buchhaltung, die in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die sich für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen des OSS-Systems (erwähnt in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches) entscheiden, für Zwecke der Mehrwertsteuer führen müssen.
Hierbei handelt es sich um die im neuen Artikel 26bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnten Register. Die darin aufzunehmenden Informationen sind diejenigen, die in Artikel 63c der Durchführungsverordnung 282/2011 erwähnt sind und für die mutatis mutandis auf den Kommentar zum neuen Artikel 26bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 verwiesen wird.
Der neue Artikel 26ter § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich auf die Buchhaltung, die in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die sich nicht für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen des OSS-Systems entscheiden, für Zwecke der Mehrwertsteuer führen müssen. Hiermit ist die Führung einer Buchhaltung gemeint, die so ausführlich ist, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglicht. Diese Buchhaltung wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt.
Der Kohärenz und Einheitlichkeit halber ist im neuen Artikel 26ter § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bestimmt, dass in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die sich nicht für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen des OSS-Systems entscheiden, ebenfalls verpflichtet sind, in die in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnten Register dieselben Angaben aufzunehmen wie diejenigen, die sie aufnehmen müssten, wenn sie eine der in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Vereinfachungsregelungen in Anspruch nehmen würden. Bei diesen Angaben handelt es sich um die Informationen, die in Artikel 63c der Durchführungsverordnung 282/2011 erwähnt sind und für die folglich ebenfalls mutatis mutandis auf den Kommentar zum neuen Artikel 26bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 verwiesen wird. Diese Angaben sind im vorliegenden Fall ausdrücklich im neuen Artikel 26ter § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 aufgenommen, da Artikel 63c der Durchführungsverordnung 282/2011 in diesem besonderen Fall nicht unmittelbar im belgischen Recht anwendbar ist, sondern dieser Verpflichtung zugrunde liegt.
Denn unabhängig davon, ob eine elektronische Schnittstelle eine dieser Regelungen in Anspruch nimmt oder nicht, gelten elektronische Schnittstellen, die die betreffenden Umsätze unterstützen, gemäß Artikel 13bis des Gesetzbuches für die betreffenden Lieferungen und gemäß Artikel 9a der Durchführungsverordnung 282/2011 für die betreffenden Dienstleistungen für Zwecke der Mehrwertsteuer als Lieferer beziehungsweise Leistungserbringer und folglich generell als primärer Schuldner für die auf diese Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer. Die Vereinfachungsregelung ist nur eine Modalität für die Erklärung und Entrichtung der auf diese Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer. Somit deutet nichts darauf hin, dass die Buchhaltungspflichten von elektronischen Schnittstellen in diesem speziellen Punkt unterschiedlich sind, wenn es um die korrekte Anwendung der Steuer geht, die auf Umsätze geschuldet wird, für die diese Schnittstellen behandelt werden, als ob sie diese Güter selbst erhalten und geliefert hätten, oder, wenn sie an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt sind, für die sie als im eigenen Namen handelnd angesehen werden.
Im neuen Artikel 54c Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 sind die Angaben aufgezählt, die Steuerpflichtige in den Aufzeichnungen nach Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG, umgesetzt im neuen Artikel 54ter des Gesetzbuches, in Bezug auf Leistungen, die nicht unter Absatz 1 dieser Bestimmung (und nicht unter den neuen Artikel 26ter §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1) fallen, aufbewahren müssen.
Der neue Artikel 26ter § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich somit auf die Buchhaltung, die in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze, die nicht unter den neuen Artikel 26ter §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 fallen, führen müssen. Dies betrifft unter anderem Lieferungen, für die sie nicht gemäß Artikel 13bis des Gesetzbuches behandelt werden, als ob sie diese Güter selbst erhalten und geliefert hätten, oder den Fall, wenn sie an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt sind, für die sie nicht gemäß Artikel 9a der Durchführungsverordnung 282/2011 als im eigenen Namen handelnd angesehen werden. Gemäß dem neuen Artikel 54c Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 muss das Register folgende Angaben enthalten: - Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, dessen Lieferungen oder Dienstleistungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und - falls erhältlich - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers und die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, - eine Beschreibung der Güter, ihres Wertes und des Ortes, an dem die Versendung oder die Beförderung der Güter endet, zusammen mit dem Zeitpunkt der Lieferung, und - falls erhältlich - die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer, - eine Beschreibung der Dienstleistungen, ihres Wertes und Angaben, mittels derer Ort und Zeit der Erbringung der Dienstleistungen bestimmt werden können, und - falls erhältlich - die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.
Die Führung dieser Register muss der Verwaltung der Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze stattfinden, erlauben, festzustellen, ob die Mehrwertsteuer von den Steuerpflichtigen, die über diese elektronische Schnittstelle Umsätze in der Gemeinschaft bewirken, korrekt angewandt worden ist.
In Bezug auf Mehrwertsteuereinheiten wird im neuen Artikel 26ter § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 präzisiert, dass diese Verpflichtung nur für Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheiten für Umsätze gilt, die sie betreffen.
Aufgrund des neuen Artikels 26ter § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 werden diese Register der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten, in denen die Umsätze stattfinden, auf Verlangen ausschließlich elektronisch übermittelt.
Artikel 6 und 7 Durch Artikel 6 Nr. 1 des Entwurfs wird Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, in dem künftig bestimmt ist, dass einem Erstattungsantrag, der sich auf einen Betrag unter 50 EUR bezieht, nicht entsprochen wird. Dieser Betrag von 50 EUR (statt bisher 25 EUR) wird an die Regel angepasst, die für Erstattungsanträge gilt, die auf der Grundlage der Richtlinie 2008/9/EG und des Königlichen Erlasses Nr. 56 in Bezug auf Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, eingereicht werden (Artikel 11 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 56). In Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG ist nämlich Folgendes bestimmt: "Die Erstattung darf nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige." Diese Abänderung wird genutzt, um die Bezeichnung des für diese Erstattung zuständigen Dienstes der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung abzuändern, und zwar wird das frühere Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige durch das Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten ersetzt.
Durch Artikel 6 Nr. 2 des Entwurfs wird außerdem eine Anpassung gesetzgebungstechnischer Art an Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgenommen, indem § 3 dieser Bestimmung über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die die in Artikel 58ter des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen, gestrichen wird. Diese Bestimmung wird nämlich in den neuen Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 aufgenommen, der durch Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs eingefügt wird. Diese neue Bestimmung regelt die Modalitäten der Erstattung der Vorsteuer an Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind und die in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen.
Wie Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erlaubt der neue Artikel 9bis dieses Erlasses Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind und eine der in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen (unabhängig davon, ob sie Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung für Zwecke dieser Sonderregelungen gewählt haben oder nicht), die Steuern auf Güter und Dienstleistungen abzuziehen, die ihnen im Zusammenhang mit ihren dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind.
Diese Steuerpflichtigen sind nämlich nicht berechtigt, in der in den Artikeln 58ter § 6, 58quater § 6 und 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung die Steuern auf Güter und Dienstleistungen abzuziehen, die ihnen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind.
Aufgrund der Artikel 58ter § 8 Absatz 1, 58quater § 8 Absatz 1 und 58quinquies § 8 Absatz 1 des Gesetzbuches können sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nur auf dem Wege der Erstattung auf der Grundlage von Artikel 76 § 2 des Gesetzbuches ausüben. Im neuen Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 sind gemäß Artikel 76 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches die Modalitäten dieser Erstattung festgelegt.
Es wird unterschieden, ob der Erstattungsberechtigte in Belgien, nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat oder nicht in der Gemeinschaft ansässig ist.
Im ersten Fall ist im neuen Artikel 9bis § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 bestimmt, dass Steuerpflichtige beim zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem sie unterstehen, einen Erstattungsantrag einreichen müssen. Der Antrag muss diesem Dienst in zweifacher Ausfertigung vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist, übermittelt werden.
Im zweiten Fall ist im neuen Artikel 9bis § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 bestimmt, dass die in Artikel 76 § 2 des Gesetzbuches erwähnte Erstattung gemäß dem Verfahren und den Modalitäten des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, erfolgt; dieser Königliche Erlass Nr. 56 stellt die Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (nachstehend: "Richtlinie 2008/9/EG") in belgisches Recht dar.
Im dritten Fall ist im neuen Artikel 9bis § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 bestimmt, dass Steuerpflichtige beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten einen Erstattungsantrag einreichen müssen.
Der Antrag muss bei diesem Dienst in dreifacher Ausfertigung spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, eingereicht werden. In derselben Bestimmung ist präzisiert, dass einem Erstattungsantrag nicht entsprochen wird, wenn er sich auf einen Betrag unter 50 EUR bezieht.
In Abweichung von Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 nimmt der Umstand, dass ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger (unabhängig davon, ob er in der Gemeinschaft ansässig ist oder nicht) in Belgien steuerpflichtige Umsätze bewirkt, für die er in diesem Fall eine der in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches vorgesehenen Regelungen in Anspruch nimmt, ihm nicht das Recht, die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen diesen Sonderregelungen unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, auf dem Wege der Erstattung zurückzufordern. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Artikeln 368 Absatz 1, 369j Absatz 1 und 369w Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Wenn der betreffende Steuerpflichtige jedoch Tätigkeiten ausübt, die nicht dieser Sonderregelung unterliegen und für die er in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer zur Registrierung verpflichtet ist, fordert er die vorerwähnte Mehrwertsteuer nicht durch einen Erstattungsantrag zurück, sondern zieht sie in der nach Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches abzugebenden periodischen Erklärung ab. Dies ist insbesondere in den Artikeln 58ter § 8 Absatz 2, 58quater § 8 Absatz 2 und 58quinquies § 8 Absatz 2 des Gesetzbuches näher bestimmt.
Im neuen Artikel 9bis § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ist schließlich bestimmt, dass die Form der Erstattungsanträge, die vorzulegenden Unterlagen und die Modalitäten der Erstattungen vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt werden.
Da es sich um rein praktische Modalitäten handelt, die keinen Einfluss auf dieses Erstattungsrecht haben, ist in der Tat vorgesehen, dass die Verwaltung diese Modalitäten direkt festlegen kann, wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in Punkt 4.1 ihres vorerwähnten Gutachtens Nr. 69.432/3 betont.
Artikel 8 Durch Artikel 8 des vorliegenden Entwurfs wird Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 durch einen Verweis auf die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer ergänzt, die bei der Einfuhr in Belgien (als Bestimmungsmitgliedstaat) anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR geschuldet wird, wenn die Sonderregelung erwähnt in Kapitel 9 Abschnitt 4 (Artikel 58quinquies) des Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, nicht in Anspruch genommen wird.
Diese Abänderung von Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 ermöglicht die Gewährung eines Aufschubs zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen dieser Sonderregelung und der tatsächlichen Entrichtung der bei Einfuhr geschuldeten Steuer, die gemäß Artikel 58sexies § 3 Absatz 2 des Gesetzbuches spätestens am sechzehnten Tag des Monats nach dem Monat erfolgt, auf den sich die in Absatz 1 derselben Bestimmung erwähnte monatliche Erklärung bezieht.
Artikel 9 Durch Artikel 9 des Entwurfs wird Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 7 neben einigen terminologischen Abänderungen durch einen Absatz 3 ergänzt, um gemäß der Möglichkeit, die in Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumt wird (in dem bestimmt ist, dass bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet wird, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt), die Personen zu bestimmen, die bei der Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von je nach Fall höchstens oder mehr als 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, als Schuldner der Mehrwertsteuer (Empfänger der Einfuhrgüter im Sinne von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7) angesehen werden.
Die Tatsache, dass die Einfuhr für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, bedeutet, dass die Bedingungen von Artikel 1 § 20 des Gesetzbuches für die Anwendung des neuen Artikels 6 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 erfüllt sind. Diese Bedingungen sind: - Die Lieferung der Güter erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht der Steuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person. - Die gelieferten Güter sind weder neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches noch Güter, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
In dieser neuen Bestimmung wird zwischen drei verschiedenen Annahmen unterschieden: - Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien stattfindet, - Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, wenn der Anmelder die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung (Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr) in Anspruch nimmt, - Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, wenn der Anmelder die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht in Anspruch nimmt (Anwendung der allgemeinen Einfuhrregelung).
Einfuhr in Belgien von Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR für Zwecke eines Fernverkaufs, der in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien stattfindet Für Sendungen mit einem solchen Wert kann weder in Bezug auf den Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern noch in Bezug auf die Einfuhr eine der in den Artikeln 58quinquies und 58sexies des Gesetzbuches vorgesehenen Vereinfachungsregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer in Anspruch genommen werden.
Die Einfuhr in Belgien von anderen Gütern als Akzisenprodukten in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien stattfindet, unterliegt in Belgien in Anwendung der allgemeinen Regeln der Steuer. Der Schuldner dieser Mehrwertsteuer (Empfänger der Einfuhrgüter im Sinne von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7) kann nach derzeitigem Stand der Rechtsvorschriften entweder der Erwerber (oder Zessionar), an den die Güter zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, versandt werden, oder der Lieferer ("der Verkäufer oder Zedent oder ein vorheriger Verkäufer oder Zedent" nach dem derzeitigen Wortlaut) sein, insofern er in Belgien ansässig ist oder gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfasst ist oder gemäß Artikel 55 § 3 Absatz 2 des Gesetzbuches in Belgien durch eine vorab zugelassene Person vertreten wird (Artikel 6 § 2 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 7).
Wenn der Erwerber bei der Einfuhr von Gütern in Belgien als Empfänger auftritt, wird die Einfuhr unter Anwendung der allgemeinen Regeln besteuert. Darüber hinaus gelten Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern gemäß Artikel 33 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG als im Bestimmungsmitgliedstaat des Fernverkaufs stattgefunden. Dies führt zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung beim Erwerber, insbesondere da es sich um einen Erwerber ohne Recht auf Vorsteuerabzug handelt.
Um dem abzuhelfen, ist im neuen Artikel 6 § 2 Absatz 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 daher bestimmt, dass unter den vorerwähnten Umständen der Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer (der Empfänger der Einfuhrgüter) immer der Lieferer ist.
Da der Lieferer in einem solchen Fall systematisch als Empfänger der Einfuhrgüter und damit als Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer auftritt, wird die Einfuhr zu seinen Lasten unter Anwendung der allgemeinen Regeln besteuert und gelten Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern gemäß Artikel 33 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG als im Bestimmungsmitgliedstaat des Fernverkaufs stattgefunden.
Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden muss sich der Lieferer in diesem Fall also gemäß den normalen Mehrwertsteuerregeln für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfassen lassen und eine periodische Mehrwertsteuererklärung abgeben. Sofern er über eine Erlaubnis für einen Zahlungsaufschub verfügt, kann er dann die bei Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in dieser periodischen Erklärung angeben und in derselben Erklärung abziehen. Ohne eine solche Erlaubnis entrichtet der Lieferer die in Belgien geschuldete Mehrwertsteuer an die Generalverwaltung Zoll und Akzisen und kann er diese Mehrwertsteuer in seiner periodischen Mehrwertsteuererklärung abziehen.
Was die Formalitäten im Bestimmungsmitgliedstaat der Güter (außer Belgien) betrifft, so muss der Lieferer in diesem Bestimmungsmitgliedstaat der Güter grundsätzlich auch für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst werden, um dort die Mehrwertsteuer zu erklären und zu entrichten, die für den Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern geschuldet wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in diesem Schema Einfuhren in Belgien in Belgien besteuert werden, diese Steuer jedoch vom Lieferer abgezogen werden kann, und Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert werden. Letztlich zahlt d …
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