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Europaius

Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 en 56 met betrekking tot de belasting over de toege

Kort samengevat

Dit Koninklijk Besluit wijzigt verschillende bestaande Koninklijke Besluiten met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (BTW). Het doel is om een fundamentele hervorming van de regels voor afstandsverkopen van goederen en vereenvoudigde regelingen voor telecommunicatie-, omroep- en elektronische diensten te implementeren.

Wat het reguleert

  • Maatregelen voor de betaling en terugbetaling van BTW.
  • Regels voor de invoer van goederen en de toepassing van BTW.
  • Modaliteiten voor de uitoefening van opties en verklaringen inzake BTW.
  • Sonderregelingen voor landbouwers en niet in België gevestigde belastingplichtigen.
  • Vaststelling van bedragen voor fiscale geldboetes in het kader van BTW.

Wie het aanbelangt

  • Belastingplichtigen die afstandsverkopen van goederen verrichten.
  • Bedrijven die telecommunicatie-, omroep- of elektronische diensten aan niet-belastingplichtigen leveren.
  • Iedereen die betrokken is bij de invoer van goederen uit derde landen.

Kernpunten

  • Uitbreiding van de vereenvoudigingsregelingen ("Niet-EU-regeling" en "EU-regeling") binnen het MOSS-systeem (nu OSS genoemd) voor intracommunautaire afstandsverkopen van goederen en diensten aan particulieren.
  • Afschaffing van bestaande drempelbedragen voor intracommunautaire afstandsverkopen van goederen en invoering van een globale EU-BTW-drempel voor deze verkopen en TBE-diensten.
  • Invoering van een nieuwe functionaliteit binnen het OSS-systeem voor vereenvoudigde aangifte en betaling van BTW voor afstandsverkopen van goederen ingevoerd uit derde gebieden of landen (invoerregeling).
  • Afschaffing van de BTW-vrijstelling voor de invoer van kleine zendingen tot 22 EUR uit derde landen, vervangen door een vrijstelling tot 150 EUR onder specifieke voorwaarden.
Wettekst
Wettekst
Obsah (13)Artikel 16Artikel 18Artikel 26bArtikel 58sArtikel 54cArtikel 26tArtikel 54tArtikel 9bArtikel 6Artikel 369zArtikel 7Artikel 13tArtikel 13b

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 JUNI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 en 56 met betrekking tot de belasting over de toeg

Artikel 16§ 1 des Königlichen Erlasses Nr.

1 die Verpflichtung beibehalten, dass in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern tätigen, die aufgrund des neuen Artikels 15 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches als in Belgien stattgefunden gelten, den Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung gegenüber für das laufende Kalenderjahr jederzeit den Gesamtbetrag ihrer innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern bestimmen können müssen. Diese Verpflichtung wird auf TBE-Dienstleistungen, die als in Belgien stattgefunden gelten, ausgeweitet, da sich der vorerwähnte Schwellenwert von 10.000 EUR auf den für beide Umsatzarten erzielten Umsatz bezieht. In Absatz 2 dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass dieser Nachweis durch eine separate Eintragung in das in Artikel 14 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnte Einnahmenjournal erbracht wird, wobei die Art der verkauften Güter oder Dienstleistungen, die Besteuerungsgrundlage, die geschuldete Steuer und der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Güter endet oder in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, anzugeben sind, außer wenn eine Rechnung ausgestellt wird (in diesem Fall ist die in einem Rechnungsausgangsbuch eingetragene Rechnung ein ausreichender Nachweis). Artikel 3 Durch das Gesetz vom

  1. April 2021 wurden die Artikel 58ter und 58quater des Gesetzbuches ersetzt und wurde ein neuer Artikel 58quinquies eingefügt. Diese Bestimmungen treten am
  2. Juli 2021 in Kraft. Durch den neuen Artikel 58ter des Gesetzbuches wird die Nicht-EU-Sonderregelung reformiert, deren Anwendungsbereich erweitert wird. Diese Regelung umfasst alle Dienstleistungen, die an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in der Gemeinschaft ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnort haben, und die auf der Grundlage einer Ortsbestimmungsregel nach Artikel 21bis des Gesetzbuches als in der Gemeinschaft stattgefunden gelten, unabhängig davon, welcher maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Ortsbestimmungsregel vorliegt (zum Beispiel der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet, auf das sich die Dienstleistung bezieht). Der neue Artikel 58quater des Gesetzbuches bezieht sich seinerseits auf die EU-Sonderregelung, deren sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich erweitert wird. Diese Regelung gilt künftig für alle Dienstleistungen, die an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden und die aufgrund von Artikel 21bis des Gesetzbuches als in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, stattgefunden gelten, unabhängig davon, welcher maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Ortsbestimmungsregel vorliegt. Diese Regelung umfasst auch andere Kategorien von Umsätzen (in diesem Fall innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und sogar bestimmte inländische Lieferungen von Gütern), je nach den Umständen, unter denen diese Umsätze bewirkt werden. Der sachliche Anwendungsbereich dieser beiden Regelungen wird daher nicht mehr auf die strenge Kategorie der TBE-Dienstleistungen beschränkt sein und wird somit erheblich erweitert. Der persönliche Anwendungsbereich von Artikel 58quater des Gesetzbuches wird ebenfalls erweitert und betrifft fortan: - in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für Dienstleistungen geschuldet wird, die sie an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sofern diese Steuerpflichtigen nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Dienstleistung für Zwecke der Mehrwertsteuer als stattgefunden gilt, - nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für die von ihnen getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern geschuldet wird, - unterstützende elektronische Schnittstellen im Sinne des neuen Artikels 13bis des Gesetzbuches, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft ansässig sind oder nicht, für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und für Lieferungen von Gütern geschuldet wird, bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet (inländische Lieferungen). Schließlich wird durch Artikel 58quinquies des Gesetzbuches eine neue Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer eingeführt, die für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR geschuldet wird (Einfuhrregelung). Bei Überschreitung dieses Betrags werden diese Güter nach den normalen Regeln sowohl mit Zöllen als auch mit der Mehrwertsteuer belegt. Diese fakultative Regelung ermöglicht es Lieferern, die an Kunden in der Gemeinschaft Güter verkaufen, deren Versendung oder Beförderung in einem Drittgebiet oder Drittland beginnt, die Mehrwertsteuer, die für Fernverkäufe dieser im gesamten Gemeinschaftsgebiet eingeführten Güter geschuldet wird, über eine vereinfachte Regelung, die den Regelungen in den vorerwähnten Artikeln 58ter und 58quater ähnlich ist (System der einzigen Anlaufstelle), zu erklären und zu entrichten. Jede dieser Regelungen sieht ähnliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer vor, die für Umsätze geschuldet wird, für die der Steuerpflichtige diese Regelungen in Anspruch nimmt. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Erklärung und Entrichtung der im Rahmen dieser Sonderregelungen geschuldeten Mehrwertsteuer müssen vom Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln 58ter § 6 und 58quater § 6 des Gesetzbuches für die ersten beiden Regelungen vierteljährlich und gemäß Artikel 58quinquies § 6 des Gesetzbuches für die Einfuhrregelung monatlich erfüllt werden. Der Steuerpflichtige gibt diese auf Euro lautende Erklärung spätestens bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ab, auf den sich die jeweilige Regelung bezieht, und entrichtet die Mehrwertsteuer in Bezug auf die betreffende Erklärung spätestens bei Ablauf der Frist, innerhalb derer die Erklärung abzugeben ist. Gemäß der in den Artikeln 58ter § 9, 58quater § 9 und 58quinquies § 9 des Gesetzbuches vorgesehenen Ermächtigung des Königs wird Artikel 18 § 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 durch Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs abgeändert, um die Formalitäten festzulegen, die bei der Erklärung der im Rahmen dieser Regelungen bewirkten Umsätze zu beachten sind. Diese Erklärungen müssen auch dann abgegeben werden, wenn während des Besteuerungszeitraums keine Umsätze bewirkt worden sind. Die Informationen, die diese Erklärungen enthalten müssen, sind in den Artikeln 58ter § 6 Absatz 2, 58quater § 6 Absatz 2 bis 7 und 58quinquies § 6 Absatz 2 des Gesetzbuches aufgezählt. Eventuelle Änderungen, die nach Abgabe der Erklärung an dieser Erklärung erforderlich sind, werden innerhalb dreier Jahre nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben werden musste, in eine spätere Erklärung aufgenommen, die nach denselben Modalitäten abzugeben ist. Aus dieser späteren Erklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Besteuerungszeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

Artikel 18§ 7 des Königlichen Erlasses Nr.

1 ist festgelegt, dass die in diesen Erklärungen enthaltenen Informationen elektronisch über das Intervat-Portal mitgeteilt werden müssen. Artikel 4 Durch Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs wird Artikel 26bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ersetzt, um die Buchhaltungspflichten festzulegen, die sich aus den Artikeln 58ter § 7 und 58quater § 7 des Gesetzbuches (neuer Artikel 26bis § 1), ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2021, und aus den Artikeln 58quinquies § 7 (neuer Artikel 26bis § 2) und 58sexies § 4 des Gesetzbuches (neuer Artikel 26bis § 3), eingefügt durch dasselbe Gesetz, ergeben. Der neue Artikel 26bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich folglich auf die Buchhaltung, die Steuerpflichtige, die die in den Artikeln 58ter und 58quater des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen - in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige ausgenommen -, für Zwecke der Mehrwertsteuer führen müssen. Die Pflicht zur Führung einer solchen Buchhaltung ist in den Artikeln 58ter § 7 beziehungsweise 58quater § 7 des Gesetzbuches vorgesehen. Diese Buchhaltung wird von den betreffenden Steuerpflichtigen über ihre diesen Sonderregelungen unterliegenden Umsätze in Form eines Registers geführt. Dieses Register muss so ausführlich sein, dass die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen kann, ob die in den Artikeln 58ter § 6 und 58quater § 6 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteuererklärung korrekt ist. In Bezug auf die Angaben, die dieses Register enthalten muss, wird durch den neuen Artikel 63c Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom
  2. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Durchführungsverordnung 282/2011") eine Vermutung festgelegt, wonach dieses Register als hinreichend ausführlich gilt, wenn es gemäß dieser Annahme folgende Informationen enthält: - Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Güter geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden, - Beschreibung und Menge der gelieferten Güter oder Art der erbrachten Dienstleistungen, - Datum der Lieferung der Güter oder der Erbringung der Dienstleistungen, - Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung und jede anschließende Erhöhung oder Senkung dieser Steuerbemessungsgrundlage, - anzuwendenden Mehrwertsteuersatz und Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung, - Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen und alle vor Lieferung der Güter oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen, - falls eine Rechnung ausgestellt wurde, darin enthaltene Informationen, - in Bezug auf Güter Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Güter zum Erwerber beginnt und endet, und in Bezug auf Dienstleistungen Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, - in Bezug auf Güter jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gütern, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des neuen Artikels 63c Absatz 1 der Durchführungsverordnung 282/2011 im belgischen Recht sind keine weiteren Angaben oder zusätzlichen Informationen erforderlich, obwohl der Steuerpflichtige natürlich auf eigene Initiative solche Informationen in seine Register aufnehmen kann. Die weiter oben erwähnten Informationen gelten aufgrund dieser Bestimmung als notwendig, aber ausreichend, damit die Verwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs die korrekte Anwendung der betreffenden Sonderregelungen feststellen können. Der neue Artikel 26bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich auf die Buchhaltung, die Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quinquies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen - in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige ausgenommen -, führen müssen. Die Pflicht zur Führung einer solchen Buchhaltung ist in Artikel 58quinquies § 7 des Gesetzbuches vorgesehen. Diese Buchhaltung wird vom Steuerpflichtigen oder von dem in Artikel 58quinquies § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Vermittler für jeden der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen über die dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze in Form eines Registers geführt und ist so ausführlich, dass die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen kann, ob die in Artikel 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteuererklärung korrekt ist. In Bezug auf die Angaben, die dieses Register enthalten muss, wird durch den neuen Artikel 63c Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 eine Vermutung festgelegt, wonach dieses Register als hinreichend ausführlich gilt, wenn es gemäß dieser Annahme folgende Informationen enthält: - Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Güter geliefert werden, - Beschreibung und Menge der gelieferten Güter, - Datum der Lieferung der Güter, - Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung, - jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage, - anzuwendenden Mehrwertsteuersatz, - Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung, - Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen, - falls eine Rechnung ausgestellt wurde, darin enthaltene Informationen, - zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Güter zum Erwerber beginnt und endet, verwendete Informationen, - Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gütern, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes, - Bestellnummer oder eindeutige Transaktionsnummer, - eindeutige Sendungsnummer, falls der Steuerpflichtige unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des neuen Artikels 63c Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 im belgischen Recht sind keine weiteren Angaben oder zusätzlichen Informationen erforderlich, obwohl der Steuerpflichtige oder der Vermittler, der ihn vertritt, natürlich auf eigene Initiative zusätzliche Informationen in seine Register aufnehmen kann. Die weiter oben erwähnten Informationen gelten aufgrund dieser Bestimmung als notwendig, aber ausreichend, damit die Verwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs die korrekte Anwendung der betreffenden Sonderregelungen feststellen können. Die Informationen, die in dieser Buchhaltung enthalten sind, sind auf Ersuchen der Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung und der Bediensteten der zuständigen Verwaltung des Mitgliedstaates des Verbrauchs elektronisch zur Verfügung zu stellen. Außerdem sind sie vom Ende des Jahres an, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren (Artikel 58ter § 7 Absatz 2 und 3, Artikel 58quater § 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 58quinquies § 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzbuches). Der neue Artikel 26bis § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich schließlich auf die Buchhaltung, die Personen, die die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen, führen müssen. Dies betrifft Personen, die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in Belgien vorführen. Gemäß Artikel 58sexies § 4 des Gesetzbuches wird diese Buchhaltung von den betreffenden Personen über ihre dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze in Form eines Registers geführt. Dieses Register muss so ausführlich sein, dass die Steuer- oder Zollverwaltung des Mitgliedstaates der Einfuhr feststellen kann, ob die in Artikel 58sexies § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte monatliche Erklärung korrekt ist. Im Gegensatz zu den drei vorangegangenen Vereinfachungsregelungen ist in der Durchführungsverordnung 282/2011 in diesem Fall keine Vermutung festgelegt, was die Angaben betrifft, die ausreichend sind, um davon ausgehen zu können, dass die Buchhaltungspflichten in Bezug auf diese Umsätze erfüllt sind.

Artikel 26bis § 3 des Königlichen Erlasses Nr.

1 sind daher eine Reihe von Pflichtangaben vorgesehen, die es den betreffenden Verwaltungen ermöglichen sollen, festzustellen, ob die vorerwähnte monatliche Erklärung korrekt ist und die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnten Vereinfachungsregelung eingehalten werden. Es ist folglich vorgesehen, dass die Person, die die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorführt, in diesem Register für jeden Umsatz folgende Informationen einträgt:

  1. laufende Nummer, 2.Datum der Einfuhr oder Zeitraum, in dem die Einfuhr stattgefunden hat,
  2. Namen und Adresse des Empfängers der eingeführten Güter, 4.Beschreibung der eingeführten Güter,
  3. anwendbaren Satz, Besteuerungsgrundlage und Betrag der Steuer, die für jedes in der Sendung enthaltene Gut geschuldet wird, 6.gegebenenfalls anwendbare Bestimmung der Richtlinie oder entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder andere Angabe, dass die Lieferung von Gütern oder die Dienstleistung steuerfrei ist,
  4. Sachwert der Sendung, in der die eingeführten Güter enthalten sind, 8.gegebenenfalls Datum, an dem die Zollanmeldung annulliert wurde, und Bestimmung der Güter, auf die sich diese annullierte Zollanmeldung bezieht. Die letztgenannte Angabe bezieht sich auf den Fall, in dem die Güter vom Anmelder beim Zoll angemeldet werden, bevor der Anmelder die Mehrwertsteuer erhebt, die von der Person geschuldet wird, die zur Entrichtung der bei Einfuhr geschuldeten Steuer verpflichtet ist. Falls der Endkunde die Güter zurückweist und die aufgrund dieser Regelung bei Einfuhr geschuldete Steuer nicht an den Anmelder entrichtet, muss der Anmelder die Zollanmeldung für die eingeführten, aber vom Endkunden zurückgewiesenen Güter annullieren. In diesem Fall ist es daher aus Gründen der Nachverfolgung der Güter und der korrekten Anwendung der Steuer erforderlich, dass das

Artikel 26bis § 3 des Königlichen Erlasses Nr.

1 erwähnte Register das Datum, an dem die Annullierung der Zollanmeldung vorgenommen wurde, und die tatsächliche Bestimmung der Güter, auf die sich diese annullierte Zollanmeldung bezieht (zum Beispiel Wiederausfuhr oder Zerstörung der Güter), enthält. Es wird außerdem präzisiert, dass dieses Register auf Ersuchen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt werden muss. In vorliegendem Entwurf wird jedoch nicht festgelegt, wie lange dieses Register aufbewahrt werden muss. Da weder in der Richtlinie 2006/112/EG noch

Artikel 58s

exies des Gesetzbuches eine spezifische Frist vorgesehen ist, findet in diesem Fall die in Artikel 60 § 4 des Gesetzbuches vorgesehene Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren Anwendung. Punkt 34 der Stellungnahme Nr. 104/2020 der Datenschutzbehörde vom 19. Oktober 2020 zum Vorentwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Regelung für Fernverkäufe von Gütern und für bestimmte Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, in dem vorgeschlagen wird, eine solche Aufbewahrungsfrist ausdrücklich vorzusehen, wird daher nicht gefolgt. Artikel 5 Durch Artikel 5 des Entwurfs wird ein Artikel 26ter in den Königlichen Erlass Nr. 1 eingefügt. In Ausführung von Artikel 54ter Absatz 4 des Gesetzbuches wird in dieser Bestimmung vorgesehen, dass in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige (Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches ausgenommen), die die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, verpflichtet sind, Buchhaltung in Form von Registern zu führen, in denen sie diese Umsätze festhalten.

Artikel 54c

Absatz 1 der Durchführungsverordnung 282/2011 ist bestimmt, dass ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG (die elektronische Schnittstelle, die die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nicht steuerpflichtige Person unterstützt) wie jeder andere Steuerpflichtige, der selbst Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, die folgenden Aufzeichnungen über Leistungen führen muss, bezüglich derer er gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt wird, als ob er die Güter selbst erhalten und geliefert hätte, oder wenn er an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt ist, bezüglich derer er gemäß Artikel 9a dieser Durchführungsverordnung 282/2011 als im eigenen Namen handelnd angesehen wird: - die Aufzeichnungen gemäß Artikel 63c der Durchführungsverordnung 282/2011, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat, eine der Sonderregelungen des OSS-Systems nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen (es handelt sich um die

Artikel 26bis des Königlichen Erlasses Nr.

1 erwähnten Register), - die Aufzeichnungen gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sich der Steuerpflichtige nicht dafür entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen. Der neue Artikel 26ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich auf die Buchhaltung, die in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die sich für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen des OSS-Systems (erwähnt in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches) entscheiden, für Zwecke der Mehrwertsteuer führen müssen. Hierbei handelt es sich um die

Artikel 26bis des Königlichen Erlasses Nr.

1 erwähnten Register. Die darin aufzunehmenden Informationen sind diejenigen, die in Artikel 63c der Durchführungsverordnung 282/2011 erwähnt sind und für die mutatis mutandis auf den Kommentar zum neuen Artikel 26bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 verwiesen wird. Der neue Artikel 26ter § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich auf die Buchhaltung, die in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die sich nicht für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen des OSS-Systems entscheiden, für Zwecke der Mehrwertsteuer führen müssen. Hiermit ist die Führung einer Buchhaltung gemeint, die so ausführlich ist, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglicht. Diese Buchhaltung wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt. Der Kohärenz und Einheitlichkeit halber ist

Artikel 26ter § 2 des Königlichen Erlasses Nr.

1 bestimmt, dass in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die sich nicht für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen des OSS-Systems entscheiden, ebenfalls verpflichtet sind, in die in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnten Register dieselben Angaben aufzunehmen wie diejenigen, die sie aufnehmen müssten, wenn sie eine der in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Vereinfachungsregelungen in Anspruch nehmen würden. Bei diesen Angaben handelt es sich um die Informationen, die in Artikel 63c der Durchführungsverordnung 282/2011 erwähnt sind und für die folglich ebenfalls mutatis mutandis auf den Kommentar zum neuen Artikel 26bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 verwiesen wird. Diese Angaben sind im vorliegenden Fall ausdrücklich

Artikel 26ter § 2 des Königlichen Erlasses Nr.

1 aufgenommen, da Artikel 63c der Durchführungsverordnung 282/2011 in diesem besonderen Fall nicht unmittelbar im belgischen Recht anwendbar ist, sondern dieser Verpflichtung zugrunde liegt. Denn unabhängig davon, ob eine elektronische Schnittstelle eine dieser Regelungen in Anspruch nimmt oder nicht, gelten elektronische Schnittstellen, die die betreffenden Umsätze unterstützen, gemäß Artikel 13bis des Gesetzbuches für die betreffenden Lieferungen und gemäß Artikel 9a der Durchführungsverordnung 282/2011 für die betreffenden Dienstleistungen für Zwecke der Mehrwertsteuer als Lieferer beziehungsweise Leistungserbringer und folglich generell als primärer Schuldner für die auf diese Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer. Die Vereinfachungsregelung ist nur eine Modalität für die Erklärung und Entrichtung der auf diese Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer. Somit deutet nichts darauf hin, dass die Buchhaltungspflichten von elektronischen Schnittstellen in diesem speziellen Punkt unterschiedlich sind, wenn es um die korrekte Anwendung der Steuer geht, die auf Umsätze geschuldet wird, für die diese Schnittstellen behandelt werden, als ob sie diese Güter selbst erhalten und geliefert hätten, oder, wenn sie an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt sind, für die sie als im eigenen Namen handelnd angesehen werden.

Artikel 54c

Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 sind die Angaben aufgezählt, die Steuerpflichtige in den Aufzeichnungen nach Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG, umgesetzt

Artikel 54t

er des Gesetzbuches, in Bezug auf Leistungen, die nicht unter Absatz 1 dieser Bestimmung (und nicht unter den neuen Artikel 26ter §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1) fallen, aufbewahren müssen. Der neue Artikel 26ter § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bezieht sich somit auf die Buchhaltung, die in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze, die nicht unter den neuen Artikel 26ter §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 fallen, führen müssen. Dies betrifft unter anderem Lieferungen, für die sie nicht gemäß Artikel 13bis des Gesetzbuches behandelt werden, als ob sie diese Güter selbst erhalten und geliefert hätten, oder den Fall, wenn sie an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt sind, für die sie nicht gemäß Artikel 9a der Durchführungsverordnung 282/2011 als im eigenen Namen handelnd angesehen werden. Gemäß dem neuen Artikel 54c Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 muss das Register folgende Angaben enthalten: - Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, dessen Lieferungen oder Dienstleistungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und - falls erhältlich - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers und die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, - eine Beschreibung der Güter, ihres Wertes und des Ortes, an dem die Versendung oder die Beförderung der Güter endet, zusammen mit dem Zeitpunkt der Lieferung, und - falls erhältlich - die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer, - eine Beschreibung der Dienstleistungen, ihres Wertes und Angaben, mittels derer Ort und Zeit der Erbringung der Dienstleistungen bestimmt werden können, und - falls erhältlich - die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer. Die Führung dieser Register muss der Verwaltung der Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze stattfinden, erlauben, festzustellen, ob die Mehrwertsteuer von den Steuerpflichtigen, die über diese elektronische Schnittstelle Umsätze in der Gemeinschaft bewirken, korrekt angewandt worden ist. In Bezug auf Mehrwertsteuereinheiten wird

Artikel 26ter § 4 des Königlichen Erlasses Nr.

1 präzisiert, dass diese Verpflichtung nur für Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheiten für Umsätze gilt, die sie betreffen. Aufgrund des neuen Artikels 26ter § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 werden diese Register der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten, in denen die Umsätze stattfinden, auf Verlangen ausschließlich elektronisch übermittelt. Artikel 6 und 7 Durch Artikel 6 Nr. 1 des Entwurfs wird Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, in dem künftig bestimmt ist, dass einem Erstattungsantrag, der sich auf einen Betrag unter 50 EUR bezieht, nicht entsprochen wird. Dieser Betrag von 50 EUR (statt bisher 25 EUR) wird an die Regel angepasst, die für Erstattungsanträge gilt, die auf der Grundlage der Richtlinie 2008/9/EG und des Königlichen Erlasses Nr. 56 in Bezug auf Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, eingereicht werden (Artikel 11 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 56). In Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG ist nämlich Folgendes bestimmt: "Die Erstattung darf nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige." Diese Abänderung wird genutzt, um die Bezeichnung des für diese Erstattung zuständigen Dienstes der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung abzuändern, und zwar wird das frühere Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige durch das Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten ersetzt. Durch Artikel 6 Nr. 2 des Entwurfs wird außerdem eine Anpassung gesetzgebungstechnischer Art an Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgenommen, indem § 3 dieser Bestimmung über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die die in Artikel 58ter des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen, gestrichen wird. Diese Bestimmung wird nämlich in den neuen Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 aufgenommen, der durch Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs eingefügt wird. Diese neue Bestimmung regelt die Modalitäten der Erstattung der Vorsteuer an Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind und die in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Wie Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erlaubt der neue Artikel 9bis dieses Erlasses Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind und eine der in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen (unabhängig davon, ob sie Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung für Zwecke dieser Sonderregelungen gewählt haben oder nicht), die Steuern auf Güter und Dienstleistungen abzuziehen, die ihnen im Zusammenhang mit ihren dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind. Diese Steuerpflichtigen sind nämlich nicht berechtigt, in der in den Artikeln 58ter § 6, 58quater § 6 und 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung die Steuern auf Güter und Dienstleistungen abzuziehen, die ihnen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind. Aufgrund der Artikel 58ter § 8 Absatz 1, 58quater § 8 Absatz 1 und 58quinquies § 8 Absatz 1 des Gesetzbuches können sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nur auf dem Wege der Erstattung auf der Grundlage von Artikel 76 § 2 des Gesetzbuches ausüben.

Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr.

4 sind gemäß Artikel 76 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches die Modalitäten dieser Erstattung festgelegt. Es wird unterschieden, ob der Erstattungsberechtigte in Belgien, nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat oder nicht in der Gemeinschaft ansässig ist. Im ersten Fall ist

Artikel 9bis § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr.

4 bestimmt, dass Steuerpflichtige beim zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem sie unterstehen, einen Erstattungsantrag einreichen müssen. Der Antrag muss diesem Dienst in zweifacher Ausfertigung vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist, übermittelt werden. Im zweiten Fall ist

Artikel 9bis § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr.

4 bestimmt, dass die in Artikel 76 § 2 des Gesetzbuches erwähnte Erstattung gemäß dem Verfahren und den Modalitäten des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom

  1. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, erfolgt; dieser Königliche Erlass Nr. 56 stellt die Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom
  2. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (nachstehend: "Richtlinie 2008/9/EG") in belgisches Recht dar. Im dritten Fall ist

Artikel 9bis § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr.

4 bestimmt, dass Steuerpflichtige beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten einen Erstattungsantrag einreichen müssen. Der Antrag muss bei diesem Dienst in dreifacher Ausfertigung spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, eingereicht werden. In derselben Bestimmung ist präzisiert, dass einem Erstattungsantrag nicht entsprochen wird, wenn er sich auf einen Betrag unter 50 EUR bezieht. In Abweichung von Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 nimmt der Umstand, dass ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger (unabhängig davon, ob er in der Gemeinschaft ansässig ist oder nicht) in Belgien steuerpflichtige Umsätze bewirkt, für die er in diesem Fall eine der in den Artikeln 58ter bis 58quinquies des Gesetzbuches vorgesehenen Regelungen in Anspruch nimmt, ihm nicht das Recht, die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen diesen Sonderregelungen unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, auf dem Wege der Erstattung zurückzufordern. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Artikeln 368 Absatz 1, 369j Absatz 1 und 369w Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Wenn der betreffende Steuerpflichtige jedoch Tätigkeiten ausübt, die nicht dieser Sonderregelung unterliegen und für die er in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer zur Registrierung verpflichtet ist, fordert er die vorerwähnte Mehrwertsteuer nicht durch einen Erstattungsantrag zurück, sondern zieht sie in der nach Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches abzugebenden periodischen Erklärung ab. Dies ist insbesondere in den Artikeln 58ter § 8 Absatz 2, 58quater § 8 Absatz 2 und 58quinquies § 8 Absatz 2 des Gesetzbuches näher bestimmt.

Artikel 9bis § 3 des Königlichen Erlasses Nr.

4 ist schließlich bestimmt, dass die Form der Erstattungsanträge, die vorzulegenden Unterlagen und die Modalitäten der Erstattungen vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt werden. Da es sich um rein praktische Modalitäten handelt, die keinen Einfluss auf dieses Erstattungsrecht haben, ist in der Tat vorgesehen, dass die Verwaltung diese Modalitäten direkt festlegen kann, wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in Punkt 4.1 ihres vorerwähnten Gutachtens Nr. 69.432/3 betont. Artikel 8 Durch Artikel 8 des vorliegenden Entwurfs wird Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 durch einen Verweis auf die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer ergänzt, die bei der Einfuhr in Belgien (als Bestimmungsmitgliedstaat) anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR geschuldet wird, wenn die Sonderregelung erwähnt in Kapitel 9 Abschnitt 4 (Artikel 58quinquies) des Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, nicht in Anspruch genommen wird. Diese Abänderung von Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 ermöglicht die Gewährung eines Aufschubs zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen dieser Sonderregelung und der tatsächlichen Entrichtung der bei Einfuhr geschuldeten Steuer, die gemäß Artikel 58sexies § 3 Absatz 2 des Gesetzbuches spätestens am sechzehnten Tag des Monats nach dem Monat erfolgt, auf den sich die in Absatz 1 derselben Bestimmung erwähnte monatliche Erklärung bezieht. Artikel 9 Durch Artikel 9 des Entwurfs wird Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 7 neben einigen terminologischen Abänderungen durch einen Absatz 3 ergänzt, um gemäß der Möglichkeit, die in Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumt wird (in dem bestimmt ist, dass bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet wird, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt), die Personen zu bestimmen, die bei der Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von je nach Fall höchstens oder mehr als 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, als Schuldner der Mehrwertsteuer (Empfänger der Einfuhrgüter im Sinne von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7) angesehen werden. Die Tatsache, dass die Einfuhr für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, bedeutet, dass die Bedingungen von Artikel 1 § 20 des Gesetzbuches für die Anwendung des neuen Artikels 6 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 erfüllt sind. Diese Bedingungen sind: - Die Lieferung der Güter erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht der Steuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person. - Die gelieferten Güter sind weder neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches noch Güter, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden. In dieser neuen Bestimmung wird zwischen drei verschiedenen Annahmen unterschieden: - Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien stattfindet, - Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, wenn der Anmelder die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung (Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr) in Anspruch nimmt, - Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, wenn der Anmelder die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht in Anspruch nimmt (Anwendung der allgemeinen Einfuhrregelung). Einfuhr in Belgien von Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR für Zwecke eines Fernverkaufs, der in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien stattfindet Für Sendungen mit einem solchen Wert kann weder in Bezug auf den Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern noch in Bezug auf die Einfuhr eine der in den Artikeln 58quinquies und 58sexies des Gesetzbuches vorgesehenen Vereinfachungsregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer in Anspruch genommen werden. Die Einfuhr in Belgien von anderen Gütern als Akzisenprodukten in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien stattfindet, unterliegt in Belgien in Anwendung der allgemeinen Regeln der Steuer. Der Schuldner dieser Mehrwertsteuer (Empfänger der Einfuhrgüter im Sinne von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7) kann nach derzeitigem Stand der Rechtsvorschriften entweder der Erwerber (oder Zessionar), an den die Güter zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, versandt werden, oder der Lieferer ("der Verkäufer oder Zedent oder ein vorheriger Verkäufer oder Zedent" nach dem derzeitigen Wortlaut) sein, insofern er in Belgien ansässig ist oder gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfasst ist oder gemäß Artikel 55 § 3 Absatz 2 des Gesetzbuches in Belgien durch eine vorab zugelassene Person vertreten wird (Artikel 6 § 2 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 7). Wenn der Erwerber bei der Einfuhr von Gütern in Belgien als Empfänger auftritt, wird die Einfuhr unter Anwendung der allgemeinen Regeln besteuert. Darüber hinaus gelten Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern gemäß Artikel 33 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG als im Bestimmungsmitgliedstaat des Fernverkaufs stattgefunden. Dies führt zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung beim Erwerber, insbesondere da es sich um einen Erwerber ohne Recht auf Vorsteuerabzug handelt. Um dem abzuhelfen, ist

Artikel 6§ 2 Absatz 3 Nr.

1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 daher bestimmt, dass unter den vorerwähnten Umständen der Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer (der Empfänger der Einfuhrgüter) immer der Lieferer ist. Da der Lieferer in einem solchen Fall systematisch als Empfänger der Einfuhrgüter und damit als Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer auftritt, wird die Einfuhr zu seinen Lasten unter Anwendung der allgemeinen Regeln besteuert und gelten Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern gemäß Artikel 33 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG als im Bestimmungsmitgliedstaat des Fernverkaufs stattgefunden. Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden muss sich der Lieferer in diesem Fall also gemäß den normalen Mehrwertsteuerregeln für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfassen lassen und eine periodische Mehrwertsteuererklärung abgeben. Sofern er über eine Erlaubnis für einen Zahlungsaufschub verfügt, kann er dann die bei Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in dieser periodischen Erklärung angeben und in derselben Erklärung abziehen. Ohne eine solche Erlaubnis entrichtet der Lieferer die in Belgien geschuldete Mehrwertsteuer an die Generalverwaltung Zoll und Akzisen und kann er diese Mehrwertsteuer in seiner periodischen Mehrwertsteuererklärung abziehen. Was die Formalitäten im Bestimmungsmitgliedstaat der Güter (außer Belgien) betrifft, so muss der Lieferer in diesem Bestimmungsmitgliedstaat der Güter grundsätzlich auch für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst werden, um dort die Mehrwertsteuer zu erklären und zu entrichten, die für den Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern geschuldet wird. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in diesem Schema Einfuhren in Belgien in Belgien besteuert werden, diese Steuer jedoch vom Lieferer abgezogen werden kann, und Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert werden. Letztlich zahlt der Enderwerber der Güter an seinen Lieferer nur die in diesem Bestimmungsmitgliedstaat der Güter geschuldete Mehrwertsteuer. Andererseits muss sich der Lieferer sowohl in Belgien (um die bei Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten) als auch im Bestimmungsmitgliedstaat der Güter (um die für Fernverkäufe geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten) für Zwecke der Mehrwertsteuer erfassen lassen. Einfuhr in Belgien von Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird

Artikel 6§ 2 Absatz 3 Nr.

2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 werden die Empfänger von in Belgien eingeführten Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (und Schuldner der Mehrwertsteuer in Belgien) bestimmt, wenn die in Artikel 58quinquies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung per definitionem entweder freiwillig nicht in Anspruch genommen wird (es handelt sich um eine fakultative Regelung für den Lieferer) oder nicht ordnungsgemäß in Anspruch genommen wird. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird die bei Einfuhr in Belgien geschuldete Mehrwertsteuer gemäß der in Artikel 58sexies des Gesetzbuches festgelegten Vereinfachungsregelung erklärt und entrichtet oder die allgemeinen Regeln für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr werden angewandt. 1. Inanspruchnahme der in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnten Regelung durch die Person, die die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorführt In Artikel 58sexies § 2 des Gesetzbuches wird zwischen dem Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer und der Person, die die Güter dem Zoll vorführt, unterschieden. Der Erwerber der Güter ist zwar der gesetzliche Schuldner der bei Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer, aber er ist nicht die Person, die diese Steuer tatsächlich an die Zollbehörden entrichten muss. In Artikel 58sexies § 2 Nr. 2 des Gesetzbuches ist nämlich bestimmt, dass die Person, die die Güter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in Belgien vorführt, die Steuer bei der Person, für die die Güter bestimmt sind (dem Erwerber der Güter, der der gesetzliche Schuldner der geschuldeten Steuer ist), erhebt und die Zahlung dieser Steuer gemäß § 3 dieser Bestimmung tätigt. In der Regel werden diese Formalitäten für die Zollanmeldung von Gütern von Kurier- oder Postdiensten übernommen. Diese Wirtschaftsbeteiligten werden daher verpflichtet sein, die bei Einfuhr geschuldete Steuer an den Zoll zu entrichten, damit diese Güter auf dem Gemeinschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können. Diese Dienstleistungserbringer sind dann grundsätzlich vor der Anmeldung der Güter und der Zahlung der Zölle und der Mehrwertsteuer dafür verantwortlich, gemäß Artikel 58sexies § 2 Nr. 2 des Gesetzbuches den Betrag der bei Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer beim Erwerber der Güter zu erheben. Gemäß der den Mitgliedstaaten in Artikel 63d Absatz 2 der Durchführungsverordnung 282/2011 eingeräumten Möglichkeit wird die Bedingung, dass die Güter beim Zoll im Namen der Person, für die die Güter bestimmt sind, vorzuführen sind, konkret als erfüllt angesehen, wenn die Person, die die Güter beim Zoll vorführt, ihre Absicht erklärt, von der Sonderregelung Gebrauch zu machen und die Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Güter bestimmt sind, zu erheben. In diesem Fall schuldet der Erwerber gemäß Artikel 58sexies § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches in jedem Fall die Einfuhrmehrwertsteuer. Folglich ist

Artikel 6§ 2 Absatz 3 Nr.

2 des Königlichen Erlasses Nr. 7 künftig bestimmt, dass in diesem Fall der Erwerber der Empfänger der Einfuhrgüter und damit der Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Da es sich um eine Anwendungsmodalität dieser Sonderregelung handelt, ist keine abweichende Regel möglich. Der Ort des Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern ist auf der Grundlage von Artikel 14 § 2 des Gesetzbuches zu bestimmen, wobei Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches in diesem Fall keine Anwendung finden kann. Daher ist bei einer Lieferung mit Beförderung der Ort dieser Lieferung gemäß Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befindet. Die in Absatz 2 dieser letztgenannten Bestimmung vorgesehene Abweichung für die Situation, in der die Güter von einem Drittland aus versandt oder befördert werden, ist nur anwendbar, wenn der Lieferer bei der Einfuhr als Empfänger auftritt. Das ist hier nicht der Fall, da die Sonderregelung von Artikel 58sexies des Gesetzbuches Anwendung findet. Folglich unterliegen solche Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern in der Gemeinschaft nicht der Steuer, während Einfuhren im Mitgliedstaat der Einfuhr, der gleichzeitig der Bestimmungsmitgliedstaat ist (in diesem Fall Belgien), der Mehrwertsteuer unterliegen. Somit liegt keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung beim Erwerber vor, im Gegensatz zum vorerwähnten Fall in Bezug auf Güter, die in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR eingeführt wurden. Diese Regel gilt nur unter der Annahme, dass Belgien sowohl der Mitgliedstaat, in dem die Güter in das Gemeinschaftsgebiet gelangen, als auch der Bestimmungsmitgliedstaat der Güter ist. In diesem Rahmen sind jedoch die zollrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, in denen bestimmt ist, dass, wenn Güter, die in einer Sendung mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR enthalten sind (und für die daher eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird), im Rahmen eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern über einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung der Versendung oder Beförderung in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden und wenn die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung nicht in Anspruch genommen wird, die Güter nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung endet, zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können (neuer Artikel 221 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom

  1. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, so wie er durch Artikel 1 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom
  2. Juni 2020 zur Änderung dieser Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 abgeändert worden ist). Daraus folgt, dass die Einfuhr von Gütern, die über einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Endbestimmung in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden, unter den vorerwähnten Umständen für Zwecke der Mehrwertsteuer nur in dem letztgenannten Mitgliedstaat stattfinden kann, so dass in einem solchen Fall der Mitgliedstaat der Einfuhr für Zwecke der Mehrwertsteuer und der Bestimmungsmitgliedstaat der Güter identisch sind. Handelt es sich bei diesem Mitgliedstaat um Belgien, kann die vorerwähnte Regelung Anwendung finden, wenn die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung bei der Einfuhr der Güter in Anspruch genommen wird, auch wenn die Güter über einen anderen Mitgliedstaat in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind.
  3. Nichtinanspruchnahme der in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnten Regelung durch die Person, die die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorführt und Anwendung der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung Wenn die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch genommen wird oder wenn der Lieferer die besondere Einfuhrregelung innerhalb des OSS-Systems (Artikel 58quinquies des Gesetzbuches) nicht ordnungsgemäß anwendet, gelten für die Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, folgende Regeln. Die Einfuhr von Gütern in Belgien wird besteuert. Nach derzeitigem Stand der Rechtsvorschriften kann sowohl der Erwerber als auch der Lieferer ("der Verkäufer") als Empfänger der Güter und damit als Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer auftreten. Wenn der Erwerber als Empfänger der Einfuhrgüter auftritt und daher die Einfuhrmehrwertsteuer schuldet, ist die Analyse ähnlich wie in Nr. 1 weiter oben beschrieben. Die Einfuhr wird unter Anwendung der allgemeinen Regeln besteuert und Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern gelten gemäß Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer als außerhalb der Gemeinschaft stattgefunden.

Artikel 6§ 2 Absatz 3 Nr.

3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 ist jedoch bestimmt, dass künftig in diesem Fall der Lieferer der Empfänger der Einfuhrgüter und damit der Schuldner der Mehrwertsteuer ist. In diesem Fall bleibt die Einfuhr der Güter in Belgien besteuert, aber der Ort des Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern wird auf der Grundlage von Artikel 14 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches bestimmt. Daraus folgt, dass der Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern als im Mitgliedstaat der Einfuhr, in diesem Fall in Belgien, stattgefunden gilt. Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden muss der Lieferer sich in diesem Fall also gemäß den normalen Mehrwertsteuerregeln für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfassen lassen und eine periodische Mehrwertsteuererklärung abgeben. Sofern er über eine Erlaubnis für einen Zahlungsaufschub verfügt, kann er dann die bei Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in dieser periodischen Erklärung angeben und in derselben Erklärung abziehen. Ohne eine solche Erlaubnis entrichtet der Lieferer die in Belgien geschuldete Mehrwertsteuer an die Generalverwaltung Zoll und Akzisen und kann er diese Mehrwertsteuer in seiner periodischen Mehrwertsteuererklärung abziehen. Außerdem muss er die Mehrwertsteuer, die für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern geschuldet wird, in diese Erklärung aufnehmen. Folglich werden Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern in der Gemeinschaft (in diesem Fall in Belgien) endgültig besteuert, während Einfuhren ebenfalls in Belgien besteuert werden, diese Steuer jedoch vom Lieferer, der als Empfänger der Einfuhrgüter auftritt, sofort abgezogen werden kann. Wenn der Lieferer die administrativen Formalitäten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerregistrierung in Belgien und der Abgabe der periodischen Mehrwertsteuererklärungen vermeiden möchte, kann er für die in Artikel 58quinquies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung optieren, die es ihm ermöglicht, diese administrativen Formalitäten zu vermeiden. In diesem Fall ist einerseits die Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit und kann andererseits die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern geschuldet wird, über diese Vereinfachungsregelung erfolgen. Artikel 10 Durch Artikel 10 des Entwurfs wird Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 durch einen neuen Absatz ergänzt, in dem bestimmt ist, dass die Inanspruchnahme der in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelung Gegenstand eines Vermerks durch das elektronische System für die Abgabe von Zollanmeldungen ist, das die Generalverwaltung Zoll und Akzisen für die Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr verwendet. Dabei handelt es sich um die AC4-Anmeldung. Artikel 11 Durch Artikel 11 des Entwurfs wird Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 abgeändert, so dass künftig bei Inanspruchnahme der in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelung die Entrichtung der Mehrwertsteuer nicht mehr auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bescheinigt wird, so wie es bei der in den Artikeln 7 § 2 und 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 erwähnten Regelung der Verlegung der Erhebung bei der Einfuhr der Fall ist. In Artikel 58sexies § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches sind die Pflichten der Person, die die Güter dem Zoll vorführt, in Bezug auf die Erklärung der im Rahmen dieser Regelung bei Einfuhr geschuldeten Steuer festgelegt. Diese Steuer muss nämlich in einer gesonderten monatlichen Erklärung aufgenommen werden, die spätestens am vierzehnten Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich bezieht, abgegeben wird. Diese Abgabe erfolgt elektronisch, wobei aus der Erklärung der Gesamtbetrag der während des betreffenden Kalendermonats erhobenen Steuer hervorgehen muss. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass die Person, die die Güter dem Zoll vorführt, den Gesamtbetrag der in dieser Erklärung aufgenommenen Steuer spätestens am sechzehnten Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich bezieht, entrichtet. Diese Frist entspricht der Höchstfrist, die gemäß Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex der Union für den Zahlungsaufschub der zu entrichtenden Zölle gilt.

Artikel 369z

b Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist nämlich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die für diese Regelung geschuldete Mehrwertsteuer monatlich bis zu dem für die Entrichtung der Einfuhrabgaben geltenden Fälligkeitstermin zu entrichten ist. Artikel 12 Durch Artikel 12 des Entwurfs wird Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 7 aufgehoben. In dieser Bestimmung war eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen bis 22 EUR von Lieferern aus Drittländern vorgesehen. Diese Befreiung wird mit Wirkung vom

  1. Juli 2021 durch Artikel 3 der Richtlinie 2017/2455 abgeschafft, mit dem Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom
  2. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen aufgehoben wird. Diese Befreiung wird durch eine in Artikel 40 § 1 Nr. 1bis des Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer ersetzt, die nur gilt, wenn die Güter im Rahmen von Fernverkäufen von Gütern aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden, die im Rahmen der neuen Vereinfachungsregelung des OSS-Systems angemeldet werden (Artikel 58quinquies des Gesetzbuches). Artikel 13, 14 und 15 In Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. April 2021, ist eine Abweichung von den Regeln, die für die Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gütern mit Beförderung gelten, in Bezug auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern vorgesehen, wenn sich die Güter bei Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter an den Erwerber in Belgien befinden, unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der in den Artikeln 312 bis 341 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderbesteuerungsregelung (Sonderregelung über die Differenzbesteuerung) unterliegen. Diese spezifische Ortsbestimmungsregel für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern erfährt wiederum eine Abweichung, aufgrund deren diese Lieferungen von Gütern nach Belgien unter bestimmten Bedingungen an dem Ort stattfinden, an dem die Versendung oder Beförderung der Güter beginnt (Artikel 15 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches). In diesem Fall findet also die Grundregel für Lieferungen von Gütern mit Beförderung (Artikel 14 § 2 des Gesetzbuches) erneut Anwendung. Diese Abweichung unterliegt folgenden kumulativen Voraussetzungen:
  4. Der Lieferer ist in nur einem Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, ansässig oder hat in Ermangelung einer Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort in nur einem Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist.Diese Abweichung gilt daher weder für Lieferer, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind, selbst wenn sie die gleichen Umsätze bewirken, noch für Lieferer, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind.
  5. Die Güter werden nach Belgien versandt oder befördert (logische Bedingung, die sich aus der betreffenden Situation ergibt).Da es sich um innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern handelt, werden die Güter in jedem Fall von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt oder befördert. Die Abweichung gilt daher nicht für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern.
  6. Der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der TBE-Dienstleistungen, die an nichtsteuerpflichtige Personen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem der Lieferer ansässig ist, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht den Schwellenwert von 10.000 EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan. Akzisenprodukte sind nicht vom Schwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatpersonen ausgenommen, im Gegensatz zu der Situation, die bislang für die nationalen Schwellenwerte für Fernverkäufe galt. Diese Regelung bedeutet eine Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Schwellenwerts, der bereits ab dem
  7. Januar 2019 für die Bestimmung des Ortes von TBE-Dienstleistungen eingeführt wurde. Dieser zielte darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen zu begrenzen, indem sie sich nicht mehr in jedem Mitgliedstaat, in dem an Privatpersonen erbrachte TBE-Dienstleistungen als stattgefunden galten, für Zwecke der Mehrwertsteuer erfassen lassen mussten. Dieser Schwellenwert umfasst nun auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und wird somit auf der Grundlage des globalen Umsatzes berechnet, der für die zwei verschiedenen Kategorien vorerwähnter steuerpflichtiger Umsätze zusammen erzielt worden ist. Der Schwellenwert von 10.000 EUR Jahresumsatz ist also kein nationaler Schwellenwert pro Mitgliedstaat, sondern ein gemeinschaftlicher Schwellenwert, der alle relevanten Umsätze des Steuerpflichtigen im Gemeinschaftsgebiet berücksichtigt. Obwohl es nicht ausdrücklich aus dem Text der Richtlinie hervorgeht, sollten, wie die Kommissionsdienststellen, denen sich die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses vom
  8. April 2021 angeschlossen hat, klargestellt haben, bei der Berechnung des Schwellenwerts von 10.000 EUR nur innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern berücksichtigt werden, die von dem Mitgliedstaat aus getätigt werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. In Erwartung einer förmlichen Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses hat sich Belgien wie fast alle anderen Mitgliedstaaten diesem Standpunkt angeschlossen, der mit dem Streben nach Kohärenz begründet wird, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Systeme für die Erklärung und Entrichtung der Steuer, die für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern geschuldet wird, verwendet werden, je nachdem, ob diese von Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat aus getätigt werden, wenn der Schwellenwert von 10.000 EUR anwendbar ist. Auf jeden Fall ergibt sich aus dieser Regel, dass innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern, die von einem in einem einzigen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, aus getätigt werden, immer als in dem Mitgliedstaat stattgefunden gelten, in dem die Versendung oder Beförderung der Güter endet. Wenn der Steuerpflichtige in verschiedenen Mitgliedstaaten feste Niederlassungen hat, findet diese Schwellenwertregel auf keinen Fall Anwendung, auch nicht für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von dem Mitgliedstaat aus, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Im Übrigen muss der Vollständigkeit halber präzisiert werden, dass ein Steuerpflichtiger, der von Belgien aus innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern tätigt und TBE-Dienstleistungen erbringt, deren Betrag den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht überschreitet, und nicht für die Besteuerung dieser Umsätze im Bestimmungsmitgliedstaat optiert, die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer, die für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern geschuldet wird, die er außerdem von einem anderen Mitgliedstaat aus tätigt, nicht in Anspruch nehmen kann (tatsächlich muss die Option für diese Regelung global für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe erfolgen, was mit der Inanspruchnahme der Schwellenwertregel für innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem Mitgliedstaat der Niederlassung unvereinbar ist). Für diese Umsätze muss er sich daher in dem oder den Mitgliedstaaten, in dem oder denen die Versendung oder Beförderung der Güter endet, für Zwecke der Mehrwertsteuer erfassen lassen und dort gemäß den von diesem oder diesen Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten die auf diese Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer erklären (in der Regel anhand einer periodischen Erklärung). Dieser Standpunkt wurde auch von den Dienststellen der Europäischen Kommission auf der Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses vom
  9. April 2021 dargelegt. Gemäß Artikel 15 § 1 Absatz 4 des Gesetzbuches kann der Lieferer von Gütern, auch wenn er diesen Schwellenwert nicht überschreitet, dennoch für die Besteuerung in dem Mitgliedstaat optieren, in dem die Versendung oder Beförderung der Güter aus diesen innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gütern endet (in vorliegendem Fall in Belgien, wenn Belgien dieser Bestimmungsmitgliedstaat ist). In diesem Fall ist der Lieferer für zwei Kalenderjahre an diese Option gebunden. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige die auf diese Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer in Belgien erklären und entrichten, indem er sich für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfassen lässt und die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte periodische Mehrwertsteuererklärung abgibt, oder aber in seinem Mitgliedstaat der Niederlassung (und Identifizierung) die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung (OSS-System - EU-Regelung) in Anspruch nehmen. Artikel 15 § 2 des Gesetzbuches stellt in Bezug auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern von Belgien aus das Korollarium des neuen Artikels 15 § 1 des Gesetzbuches dar, der auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern nach Belgien anwendbar ist. Die gleichen Ortsbestimmungsregeln sind daher mutatis mutandis gemäß den gleichen Modalitäten anwendbar, insbesondere was die Berechnung des Schwellenwerts von 10.000 EUR betrifft. Die Ausübung der vorerwähnten Option ist in diesem Fall in Artikel 15 § 2 Absatz 4 des Gesetzbuches vorgesehen. In Artikel 15 § 3 des Gesetzbuches ist bestimmt, dass der König die Modalitäten für die Mitteilung der Informationen hinsichtlich einer eventuellen Überschreitung des Schwellenwerts von 10.000 EUR und die Modalitäten für die Ausübung der in Artikel 15 § 2 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnten Option bestimmt. Durch Artikel 13 des vorliegenden Entwurfs wird daher die Überschrift des Königlichen Erlasses Nr. 10 abgeändert, um dieser Option Rechnung zu tragen, die nicht mehr an die früheren, im alten Artikel 15 des Gesetzbuches vorgesehenen Ortsbestimmungsregeln gebunden ist. In Artikel 14 dieses Entwurfs wird Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses ersetzt, um die Modalitäten für die Ausübung der vorerwähnten Option zu bestimmen und die Mitteilung von Informationen an die Verwaltung hinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwerts von 10.000 EUR einzubeziehen. Dieser Artikel regelt auch die Wechselwirkung zwischen der Wahl, für die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung zu optieren, und der Ausübung dieser Option. Diese Ersetzung ergibt sich aus der Einführung des Begriffs "innergemeinschaftlicher Fernverkauf von Gütern" in Artikel 1 § 19 des Gesetzbuches (neuer Artikel 14 Absatz 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG) und der Abschaffung der spezifischen nationalen Schwellenwerte für die derzeitige Regelung für Fernverkäufe (für Fernverkäufe nach Belgien galt gemäß Artikel 15 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzbuches ein Schwellenwert von 35.000 EUR). Diese Schwellenwerte werden durch den gemeinschaftlichen Schwellenwert von 10.000 EUR ersetzt. Konkret wird

Artikel 7§§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr.

10 in Bezug auf die Modalitäten der Option zunächst zwischen den betreffenden Steuerpflichtigen unterschieden, je nachdem, ob sie die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung (OSS-System - EU-Regelung) in Anspruch nehmen oder nicht, um die Mehrwertsteuer zu erklären und zu entrichten, die für diese innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern geschuldet wird, die infolge der Optionserklärung für Zwecke der Mehrwertsteuer unmittelbar als in dem Mitgliedstaat stattgefunden gelten, in dem die Versendung oder Beförderung der betreffenden Güter endet.

Artikel 7§ 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr.

10 ist bestimmt, dass für Steuerpflichtige, die das vorerwähnte OSS-System - EU-Sonderregelung in Anspruch nehmen oder dies beabsichtigen, unwiderlegbar davon ausgegangen wird, dass sie gemäß Artikel 15 § 2 Absatz 4 des Gesetzbuches dafür optiert haben, dass der Ort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der betreffenden Güter ist.

Artikel 7§ 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr.

10 ist der Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Option einsetzt. Wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung noch nicht in Anspruch nimmt, setzt diese Option mit dem ersten Tag ein, ab dem der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen darf, das heißt gemäß Artikel 57d der Durchführungsverordnung 282/2011 grundsätzlich ab dem ersten Tag des Quartals, das auf das Ersuchen um Registrierung für diese Sonderregelung folgt. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige diese Sonderregelung bereits in Anspruch nimmt, setzt die Option hingegen ab dem ersten innergemeinschaftlichen Fernverkauf ein, den der Steuerpflichtige tätigt. Für Steuerpflichtige, die am

  1. Juli 2021 diese Sonderregelung bereits für ihre TBE-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, setzt diese Option ab diesem Datum ein. In jedem Fall gilt die Option mindestens bis zum
  2. Dezember des zweiten Jahres, das auf diese Daten folgt, je nachdem, welche Annahme zugrunde gelegt wird. Sie bleibt jedoch anwendbar, solange der Steuerpflichtige weiterhin diese Sonderregelung in Anspruch nimmt. Da es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt, wurde eine Möglichkeit geschaffen, um dieser Vermutung zu entgehen. So endet die Option, wenn der Steuerpflichtige entscheidet, die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht länger in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall endet diese Option sofort mit allen Konsequenzen, die sich daraus für die Bestimmung des Ortes von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gütern und TBE-Dienstleistungen ergeben (je nachdem, ob der Schwellenwert von 10.000 EUR im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde oder nicht).

Artikel 7§ 1 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr.

10 ist präzisiert, dass diese Option (durch Vermutung) auch zur Folge hat, dass der Ort der Erbringung von TBE-Dienstleistungen der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat.

Artikel 7§ 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr.

10 ist bestimmt, dass Steuerpflichtige, die die in Artikel 15 § 2 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Option ausüben möchten, gemäß der der Ort der betreffenden Lieferungen von Gütern der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist, ohne aber die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, ebenfalls den zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem sie unterstehen, per Einschreibesendung darüber unterrichten müssen. Die

Artikel 7§ 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr.

10 aufgenommenen Informationen, die der belgischen Verwaltung zu übermitteln sind, dienen hauptsächlich dazu, die Verwaltung der Ankunftsmitgliedstaaten der von Belgien aus versandten oder beförderten Güter über den Grundsatz der Besteuerung im Ankunftsmitgliedstaat der Güter und über die Mehrwertsteuerregistrierung der Steuerpflichtigen in dem oder den Ankunftsmitgliedstaaten zu informieren.

Artikel 7§ 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr.

10 ist präzisiert, dass die Option mit dem Datum der Einschreibesendung einsetzt und bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach diesem Datum gilt. Diese Option gilt für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gütern von anderen Mitgliedstaaten als Belgien aus und hat auch zur Folge, dass der Ort der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat. Diese Bestimmung ist auch auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht mehr in Anspruch nehmen möchten. In diesem Fall findet die

Artikel 7§ 1 des Königlichen Erlasses Nr.

10 erwähnte unwiderlegbare Vermutung keine Anwendung mehr und diese Steuerpflichtigen müssten, falls sie den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht überschreiten, gegebenenfalls für die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, die sie von Belgien aus tätigen, im Bestimmungsmitgliedstaat optieren. Wenn sie diese Option nicht ausüben, finden diese Lieferungen gemäß Artikel 15 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches in Belgien statt (Rückkehr zu der in Artikel 14 § 2 des Gesetzbuches erwähnten Ortsbestimmungsregel). Anschließend werden

Artikel 7§ 3 des Königlichen Erlasses Nr.

10 die Modalitäten für die bei der Verwaltung einzureichende Erklärung in Bezug auf die Überschreitung des in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnten Schwellenwerts von 10.000 EUR präzisiert. In § 2 erwähnte Steuerpflichtige erklären die Überschreitung des Schwellenwerts gemäß den in § 2 erwähnten Modalitäten für die Optionserklärung ab dem ersten Umsatz - in seiner Gesamtheit betrachtet -, mit dem der Schwellenwert überschritten wird. Sie geben in dieser Erklärung das Datum an, ab dem diese Überschreitung stattgefunden hat (Datum des ersten Umsatzes, mit dem der Schwellenwert überschritten wurde). Diese Erklärung muss jedoch nicht eingereicht werden, wenn der betreffende Steuerpflichtige: - bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine solche Erklärung eingereicht hat, - die in Artikel 15 § 2 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Option, gemäß den

Artikel 7§§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr.

10 vorgesehenen Modalitäten in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre oder im laufenden Kalenderjahr freiwillig oder unfreiwillig (unter Berücksichtigung der in § 1 erwähnten Vermutung) ausgeübt hat. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten dieser Erklärung und insbesondere die Form und die Art und Weise, in der die Erklärung vorgenommen wird. Da es sich um rein praktische Modalitäten handelt, ist in der Tat vorgesehen, dass die Verwaltung diese Modalitäten direkt festlegen kann, wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in Punkt 4.1 ihres vorerwähnten Gutachtens Nr. 69.432/3 betont. Durch Artikel 15 des Entwurfs wird schließlich Artikel 7ter des Königlichen Erlasses Nr. 10 ersetzt, um den Abänderungen von Artikel 21bis § 2 Nr. 9 des Gesetzbuches durch das Gesetz vom

  1. April 2021 Rechnung zu tragen. In dieser Bestimmung ist künftig präzisiert: - dass sich der Schwellenwert von 10.000 EUR auf den Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der betreffenden TBE-Dienstleistungen und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, bezieht (Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches), - dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Option (für die Besteuerung solcher TBE-Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, auch dann, wenn dieser Schwellenwert noch nicht überschritten ist) gemäß Artikel 59c Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG (Absatz 4 derselben Bestimmung) automatisch zur Folge hat, dass innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern im Ankunftsmitgliedstaat der Güter besteuert werden. Diese Anpassungen sind auch in Artikel 7ter des Königlichen Erlasses Nr. 10 aufgenommen worden. Wie bei der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vorgesehenen Option wird in Artikel 7ter desselben Erlasses zwischen zwei Fällen unterschieden, je nachdem, ob der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt oder nicht. Wenn ja, findet die gleiche unwiderlegbare Vermutung Anwendung. Im Übrigen wird auf den vorerwähnten Artikel 7 verwiesen, dessen Struktur und Regeln mutatis mutandis auf diese Option, um die Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, stattfinden zu lassen, anwendbar sind. Artikel 16 und 17 Die Ersetzung von Artikel 15 des Gesetzbuches durch das Gesetz vom
  2. April 2021 wirkt sich auch auf zwei Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 22 aus. Es handelt sich zum einen um Artikel 2 § 3 dieses Erlasses, in dem bestimmt ist, dass die durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführte Sonderregelung für Landwirte nicht auf Lieferungen von Gütern anwendbar ist, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 2 und 3 des Gesetzbuches bewirkt werden (gemeint sind Fernverkäufe von Gütern, die von Belgien aus getätigt werden, gemäß der alten Auffassung dieses Begriffs, als es sich noch nicht um einen eigenständigen Rechtsbegriff, sondern lediglich um einen Verweis auf spezifische Ortsbestimmungsregeln handelte). Unter Berücksichtigung der Abänderung von Artikel 15 des Gesetzbuches muss in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 künftig auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern verwiesen werden, die unter den Bedingungen des neuen Artikels 15 § 2 des Gesetzbuches getätigt werden. Auf diese Umsätze findet dann die normale Regelung in vollem Umfang Anwendung (einschließlich der Anwendung des Schwellenwerts von 10.000 EUR und der Regel für die Option für die Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter). Durch Artikel 16 des Entwurfs wird diese Anpassung vorgenommen. Artikel 4ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 wird ebenfalls durch diese Abänderung des Gesetzbuches beeinflusst. In dieser Bestimmung ist eine besondere Rechnungsstellungspflicht für Landwirte vorgesehen, die "Fernverkäufe" von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie im alten Artikel 15 §§ 2 und 3 des Gesetzbuches erwähnt tätigen. Für diese Umsätze müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben, die eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich die Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, vorgeschrieben werden, eine Reihe spezifischer zusätzlicher Angaben enthält (laufende Nummer, Datum, an dem die Rechnung oder das gleichwertige Dokument ausgestellt wird, Namen und Adresse des Käufers und des Landwirts, gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter und schließlich Preis ohne Steuern und andere Bestandteile der Besteuerungsgrundlage). Aufgrund der Entwicklung der Rechnungsstellungsvorschriften (sowohl in Bezug auf den zuständigen Mitgliedstaat als auch auf die Anforderungen an die Rechnungsstellung, wenn Belgien für die Festlegung der Vorschriften zuständig ist) wird diese besondere Verpflichtung gestrichen. Da der Landwirt aufgrund des neuen Artikels 2 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 (siehe Artikel 16 des Entwurfs) die normale Regelung auf die von ihm getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern (landwirtschaftliche Erzeugnisse) anwendet, sollten für ihn dieselben Rechnungsstellungsvorschriften gelten wie für andere Steuerpflichtige, die solche Umsätze bewirken. Wenn diese innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern im Bestimmungsmitgliedstaat stattfinden (und somit entweder der Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten ist oder der Steuerpflichtige für eine Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat optiert hat), hängt die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung davon ab, ob der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung (EU-Regelung) in Anspruch nimmt oder nicht. Wenn er diese Regelung in Belgien in Anspruch nimmt, besteht keine Verpflichtung, eine solche Rechnung auszustellen (gemeinsame Anwendung der Artikel 53decies § 1 Absatz 3 und 53 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches). Wenn er diese Regelung nicht in Anspruch nimmt, dann ist Belgien nicht dafür zuständig, die Rechnungsstellungsvorschriften festzulegen (Artikel 53decies § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches). Unter Berücksichtigung der Abänderung von Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 (Artikel 2 des Entwurfs) werden Landwirte, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern unterhalb des Schwellenwerts von 10.000 EUR tätigen (die aufgrund von Artikel 14 § 2 des Gesetzbuches in Belgien stattfinden), ebenfalls verpflichtet sein, ein Einnahmenjournal mit den spezifischen Angaben zu führen, die für diese innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern erforderlich sind. Durch Artikel 17 des Entwurfs wird daher Artikel 4ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 aufgehoben. Artikel 18 Infolge der Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 durch vorliegenden Entwurf wird durch Artikel 18 des Entwurfs eine gesetzgebungstechnische Abänderung an Artikel 5bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 angebracht. Artikel 19 Die Umsetzung der Richtlinie 2017/2455 und der Richtlinie 2019/1995 hatte unter anderem zur Folge, dass der Anwendungsbereich des derzeitigen MOSS-Systems ("Mini-One-Stop-Shop") auf ein OSS-System ("One-Stop-Shop") ausgeweitet wurde. Diese Ausweitung führt zu einer Änderung der Bezeichnung und der Daten des Postscheckkontos, auf das die Steuerzahlungen zu leisten sind. Durch Artikel 19 des Entwurfs wird folglich die Überschrift von Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 abgeändert, um dieser Änderung Rechnung zu tragen. In Beantwortung der Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates (Punkt 6 ihres vorerwähnten Gutachtens Nr. 69.432/3) muss diesbezüglich klargestellt werden, dass die Beibehaltung des Begriffs "Mini-One-Stop-Shop" sowohl in der Überschrift von Abschnitt 1 und der Unterabschnitte 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 24 als auch

Artikel 13ter desselben Erlasses voll und ganz gerechtfertigt ist.

Es handelt sich nämlich um Bankkonten, die sich auf die Zahlung der Steuer beziehen, die für Umsätze geschuldet wird, die vor dem

  1. Juli 2021 bewirkt worden sind und somit noch den früheren Sonderregelungen des Mini-One-Stop-Shops unterliegen. Diese Bankkonten werden natürlich in absehbarer Zukunft ihren Nutzen verlieren. Eine künftige Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 24 wird es dann ermöglichen, alle Verweise auf diesen Begriff zu streichen, wenn diese Konten tatsächlich überflüssig geworden sind. Artikel 20 Ebenso wird die Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Königlichen Erlasses Nr. 24, die sich spezifisch auf das Postscheckkonto des OSS-Systems ("Einnahme NETP") bezieht, durch Artikel 20 des Entwurfs abgeändert. Artikel 21 Durch Artikel 21 des Entwurfs wird Artikel 13bis des Königlichen Erlasses Nr. 24 ersetzt, um die Modalitäten für die Zahlung der Mehrwertsteuer zu bestimmen, die aufgrund der Vereinfachungsregelungen geschuldet wird, die in den Artikeln 58ter § 6 Absatz 4 und 58quater § 6 Absatz 9 des Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2021, und in Artikel 58quinquies § 6 Absatz 4 des Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, erwähnt sind. Die Daten des Postscheckkontos sind somit

Artikel 13bis des Königlichen Erlasses Nr.

24 angegeben. Die Zahlung muss auf das Postscheckkonto BE32 6792 0036 3402 von "Einnahme NETP" erfolgen. Der Steuerschuldner zahlt immer auf dieses Postscheckkonto per Überweisung unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung notifiziert hat. Artikel 22 und 23 Durch die Artikel 22 und 23 des Entwurfs werden die Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 beziehungsweise Artikel 13ter des Königlichen Erlasses Nr. 24 ersetzt. Ziel dieser Abänderung ist es, eine Rechtsgrundlage für (verspätete oder nicht verspätete) Zahlungen zu schaffen, die sich aus der (verspäteten oder nicht verspäteten) Einreichung von oder aus Berichtigungen in Bezug auf MOSS-Erklärungen ergeben, die in den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnt sind, so wie diese Bestimmungen bis einschließlich 30. Juni 2021 anwendbar sind. Diese Zahlungen werden noch immer auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 von "Mini-One-Stop-Shop - VAT BE" geleistet. Diese

Artikel 13ter des Königlichen Erlasses Nr.

24 vorgesehene Übergangsbestimmung ähnelt Artikel 13ter in seiner bis zum 30. Juni 2021 anwendbaren Fassung beim Übergang vom System "VAT on E-Services" (alter Artikel 58bis des Gesetzbuches) zum System der einzigen Anlaufstelle "MOSS", das am 1.Januar 2015 in Kraft getreten ist. Unterabschnitt 4 und Artikel 13ter des Königlichen Erlasses Nr. 24 werden ersetzt, da die letztgenannte Bestimmung unter Berücksichtigung ihres zeitlich begrenzten Anwendungsbereichs nicht mehr wirksam ist. Artikel 24 Die im Rahmen des vorliegenden Entwurfs am Königlichen Erlass Nr. 31 angebrachten Abänderungen werden genutzt, um eine Neufassung von Artikel 1 dieses Erlasses vorzunehmen. Paragraph 1 dieser Bestimmung erweist sich nämlich tatsächlich als völlig überflüssig und rechtlich nutzlos, da die darin enthaltenen Regeln bereits in Artikel 55 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches zu finden sind. Es geht um die Grundregeln in Bezug auf die Benennung eines Fiskalvertreters durch einen nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen (der in der Gemeinschaft ansässig ist oder nicht), der bestimmte steuerpflichtige Umsätze in Belgien bewirkt. Durch Artikel 24 des Entwurfs wird dieser Artikel 1 neu gefasst, indem die Bestimmungen von § 1 gestrichen werden und die Bezeichnung des für diese Angelegenheiten zuständigen Dienstes der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung abgeändert wird; das frühere Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige wird nämlich durch das Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten ersetzt. Im Übrigen bleibt dieser Artikel 1 unverändert. Artikel 25 Durch Artikel 25 des Entwurfs wird die gleiche terminologische Abänderung in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 31 angebracht. Artikel 26 Durch Artikel 26 des Entwurfs wird ein Artikel 2bis in den Königlichen Erlass Nr. 31 eingefügt, in dem künftig das Verfahren der Zulassung und Zuweisung von Mehrwertsteueridentifikationsnummern für die in Artikel 58quinquies § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Vermittler im Rahmen der in diesem Artikel 58quinquies vorgesehenen besonderen Einfuhrregelung geregelt ist. Dieses Verfahren, das dem Verfahren für die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 erwähnten Fiskalvertreter und dem für die in Artikel 2 desselben Erlasses erwähnten vorab zugelassenen Personen sehr ähnlich ist, ist vollständig digital und wird vom Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten verwaltet. Dieses Verfahren ist im Wesentlichen in Artikel 58quinquies §§ 3 bis 5 des Gesetzbuches geregelt, während der neue Artikel 2bis des Königlichen Erlasses Nr. 31 sich hauptsächlich auf die Beteiligung des Zentrums KMB Besondere Angelegenheiten in diesem Verfahren beschränkt. Bei dem in Artikel 58quinquies erwähnten Vermittler erfolgt die Mehrwertsteuerregistrierung gemäß Artikel 58quinquies § 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzbuches in zwei Schritten anhand von separaten Identifikationsnummern. Dem Vermittler, der seine Zulassung als solcher erhält, wird eine Identifikationsnummer zugewiesen, die aus neun Ziffern besteht und der die Buchstaben 'IN' vorangestellt sind. Auf der Grundlage dieser zugewiesenen Nummer kann der Vermittler dann für jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, ein Ersuchen um Registrierung für die Anwendung dieser Sonderregelung einreichen. Diese Identifikationsnummer besteht ebenfalls aus neun Ziffern und beginnt mit den Buchstaben 'IM'. Diese Nummern werden ihm vom Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten gemäß Artikel 58quinquies § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches elektronisch mitgeteilt. Diese und alle anderen Bestimmungen in Bezug auf die Formalitäten im Zusammenhang mit der Zulassung des Fiskalvertreters, der vorab zugelassenen Person und des Vermittlers finden ihre Rechtsgrundlage in der in Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches vorgesehenen Ermächtigung des Königs. Gemäß Punkt 3.2 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 69.432/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ist der alleinige Verweis auf Absatz 1 dieser Bestimmung unzureichend. Die Präambel ist entsprechend angepasst worden. Der Vermittler kann nämlich mit einer in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten vorab zugelassenen Person gleichgesetzt werden. Auf jeden Fall wird in einem künftigen Gesetzentwurf eine gesonderte Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die Formalitäten für die Zulassung des Vermittlers im Rahmen der in Artikel 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Regelung spezifischer zu erfassen, wodurch eine größere Kohärenz der Ermächtigungen des Königs innerhalb der Sonderregelungen selbst gewährleistet wird. Artikel 27 Diese Abänderungen werden auch genutzt, um das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vorgesehene System der Sicherheiten in Bezug auf Fiskalvertreter und vorab zugelassene Personen umfassend zu reformieren. Die so eingeführten neuen Regeln finden auch auf die in Artikel 58quinquies § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Vermittler Anwendung. Im alten Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 31 ist bestimmt, dass der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter die Zahlungsfähigkeit des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen Person unter Berücksichtigung seiner/ihrer Verpflichtungen beurteilt. Je nach Zahlungsfähigkeit kann der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person verpflichtet werden, eine Sicherheit zu leisten, um die Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten zu gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen einforderbar werden könnten. Diese Sicherheit (die nach Maßgabe der erwähnten Verpflichtungen neu festgesetzt werden kann) wird für den Fiskalvertreter auf höchstens ein Viertel der Steuern festgelegt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten schuldet. Im Falle der Vertretung unter einer globalen Nummer durch eine vorab zugelassene Person wird sie auf höchstens 10 Prozent der Steuern festgelegt, die für alle vertretenen Steuerpflichtigen geschuldet werden. Diese Sicherheit kann aus einer erstrangigen Hypothek auf in Belgien gelegene unbewegliche Güter, einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben dürfen, bestehen (alter Artikel 3 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31). Wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in Punkt 10 ihres vorerwähnten Gutachtens Nr. 69.432/3 betont, sind hier Finanzinstitute gemeint, die gemäß den diesbezüglichen belgischen Vorschriften ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf belgischem Staatsgebiet auszuüben. Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit handelt es sich daher nicht zwangsläufig um ein in Belgien ansässiges Institut. Durch Artikel 27 des Entwurfs wird Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 ersetzt, in dem künftig Folgendes bestimmt ist.

Paragraphen 1 wird der Inhalt des alten Absatzes 1 übernommen und werden die Bedingungen festgelegt, um als Fiskalvertreter, vorab zugelassene Person oder Vermittler benannt werden zu können. Diese Bedingungen beziehen sich auf den Ort der Ansässigkeit und die Vertragsfähigkeit.

Paragraphen 2 ist künftig bestimmt, dass von diesen verschiedenen Personen eine Sicherheit verlangt werden kann, um die Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten zu gewährleisten, die einforderbar werden könnten. In dieser Bestimmung wird daran erinnert, dass die Sicherheit aus einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, bestehen kann.

Paragraphen 3 wird der Betrag dieser Sicherheit einheitlich auf 10 Prozent des Saldos der für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten geschuldeten Steuern festgelegt, der aus den in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 58ter § 6, 58quater § 6 und 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnten Erklärungen hervorgeht, die während des vorhergehenden Kalenderjahres eingereicht wurden. Die Ermessensbefugnis des Zentrums KMB Besondere Angelegenheiten wird somit zugunsten objektiver und einheitlicher Kriterien abgeschafft. Unter Saldo der geschuldeten Steuern ist in Bezug auf die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte periodische Mehrwertsteuererklärung das Ergebnis der Steuer zu verstehen, die nach Einreichung dieser Erklärung noch geschuldet wird, also nach Abzug der Steuern, die in dieser Erklärung abgezogen worden sind. Dieser Betrag entspricht Raster [71] dieser Erklärung. Für andere Erklärungen, in denen kein Abzug angewandt werden kann, entspricht dies einfach der Steuer, die aufgrund dieser Erklärungen geschuldet wird.

Paragraphen 3 ist außerdem bestimmt, dass der Betrag der Sicherheit vorläufig auf der Grundlage der Schätzungen der von der betreffenden Person geschuldeten Steuer festgelegt wird, wenn es nicht möglich ist, einen einjährigen Bezugszeitraum für die Festlegung dieser Sicherheit festzulegen (zum Beispiel bei Aufnahme einer Tätigkeit). Die Sicherheit wird dann anschließend am

  1. April des folgenden Jahres endgültig festgelegt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit wird außerdem bestimmt, dass der Betrag der Sicherheit entsprechend der vorerwähnten Berechnung mindestens 7.500 EUR und höchstens 1 Million EUR beträgt. Der Betrag der Sicherheit wird in jedem Fall für einen Zeitraum festgelegt, der am
  2. Dezember des zweiten Jahres nach dem Zeitpunkt der Festlegung dieses Betrags endet.

Paragraphen 4 ist schließlich bestimmt, dass der Betrag dieser Sicherheit bei Änderungen des Umfangs der Verpflichtungen der betreffenden Personen neu festgesetzt wird, zum Beispiel bei einer Erhöhung oder Verringerung der geschuldeten Steuern oder, im Falle von vorab zugelassenen Personen oder Vermittlern, bei Änderungen der Anzahl der vertretenen Steuerpflichtigen. Im Hinblick auf eine mögliche Neufestsetzung erfolgt dieser Vergleich der geschuldeten Steuern auf der Ebene des Jahres, das der Festlegung beziehungsweise Änderung der Sicherheit vorausgeht. Die Verwaltung nimmt eine solche Neufestsetzung immer dann vor, wenn sich der Betrag der Sicherheit erhöht. Andererseits kann eine Neufestsetzung im Falle einer Verringerung der Sicherheit von der betreffenden Person beantragt werden. In jedem Fall findet keine Neufestsetzung statt, wenn sich der Betrag der Sicherheit um weniger als 10 Prozent ändert. Artikel 28 Durch Artikel 28 des Entwurfs wird Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 31 ersetzt, um den verschiedenen Fällen der Mehrwertsteuerregistrierung in Belgien aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. April 2021, Rechnung zu tragen. Diese Abänderung ergibt sich aus der Funktionsweise der verschiedenen Vereinfachungsregelungen im OSS-System. Diese Abänderung wird genutzt, um einige terminologische Abänderungen am heutigen Text von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 31 anzubringen. Zum einen ist in dieser Bestimmung fortan vorgesehen, dass der Erstattungsantrag beim zuständigen Dienst, in diesem Fall dem Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten (und nicht mehr beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische Steuerpflichtige) eingereicht werden muss. Zum anderen wird klargestellt, dass sich diese Bestimmung auf den nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen und nicht auf den "außerhalb der Gemeinschaft ansässigen" Steuerpflichtigen bezieht (dieser Begriff schließt nicht aus, dass der Steuerpflichtige nicht nur außerhalb der Gemeinschaft, sondern auch im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist). Der gesamte Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 31 wird folglich abgeändert, um in jedem seiner Paragraphen diesen Anpassungen Rechnung zu tragen. Eine der Grundbedingungen für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige besteht darin, dass diese Steuerpflichtigen in Belgien grundsätzlich nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind und dass sie hier nicht verpflichtet sind, die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte periodische Mehrwertsteuererklärung abzugeben. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Regelung von Artikel 1 Absatz 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom
  2. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (nachstehend: "Richtlinie 86/560/EWG"), aufgrund dessen der Steuerpflichtige, der eine Erstattung im Mitgliedstaat des Verbrauchs beantragt, mit Ausnahme bestimmter spezifischer Umsätze "[im Mitgliedstaat des Verbrauchs] keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat". Dies kam in Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 in der Fassung vor dem
  3. Juli 2021 zum Ausdruck. Infolge der Abänderung von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches durch das Gesetz vom
  4. April 2021 muss jedoch zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden. Dies ist Gegenstand des neuen Artikels 7 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr.
  5. Der neue Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 bezieht sich künftig auf alle Fälle, in denen ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger nicht über eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer verfügt, die die Buchstaben BE enthält und die ihm auf der Grundlage des neuen Artikels 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzbuches zugewiesen wurde. Gemeint sind folgende Fälle: - entweder er bewirkt in Belgien keine im Gesetzbuch erwähnten Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und für die er aufgrund der Artikel 51 und 52 des Gesetzbuches in Belgien die Steuer schuldet, und er verfügt nicht über eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die die Buchstaben BE enthält, - oder er bewirkt in Belgien ausschließlich Umsätze, für die er die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung (Nicht-EU-Regelung oder Einfuhrregelung im OSS-System) in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob er Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt hat oder nicht (denn auch in diesem Fall wird ihm für die Zwecke dieser Sonderregelungen keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die die Buchstaben BE enthält, zugewiesen), - oder er ist dennoch in Belgien mittels einer Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die die Buchstaben BE enthält, für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst; diese Nummer wurde ihm jedoch auf der Grundlage des neuen Artikels 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des Gesetzbuches zugewiesen.Dies betrifft den (sehr außergewöhnlichen) Fall, dass ein nicht in Belgien (und in diesem Fall auch nicht in der Gemeinschaft) ansässiger Steuerpflichtiger in Belgien keinen der im Gesetzbuch erwähnten Umsätze bewirkt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und für die er aufgrund der Artikel 51 und 52 des Gesetzbuches in Belgien die Steuer schuldet, sondern in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien Umsätze bewirkt, für die er (in Belgien) die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte EU-Sonderregelung des OSS-Systems in Anspruch nimmt. Wie bereits im alten Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 bestimmt war, kann die Steuer auf Umsätze, die vom Steuerpflichtigen oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 erwähnten vorab zugelassenen Person zugewiesen worden ist, nicht erstattet werden.

Artikel 7§ 2 des Königlichen Erlasses Nr.

31 ist ein Erstattungsrecht für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige vorgesehen, die aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe

  1. a)des Gesetzbuches in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, wenn diese nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen und über diese Regelung auch in Belgien Umsätze bewirken, die dieser Regelung unterliegen. Dem Steuerpflichtigen, für den Belgien der Mitgliedstaat der Identifizierung für die Anwendung dieser Regelung ist, wird gemäß Artikel 50 § 1 Nr. 3 Buchstabe
  2. a)des Gesetzbuches für die Zwecke dieser Regelung eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen. Gemäß Artikel 57e der Durchführungsverordnung 282/2011 identifiziert der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Steuerpflichtigen, der diese EU-Regelung in Anspruch nimmt, anhand seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer gemäß den Artikeln 214 und 215 der Richtlinie 2006/112/EG. Konkret ist in Artikel 58quater § 4 des Gesetzbuches bestimmt, dass (in Belgien ansässige oder nicht in Belgien ansässige) Steuerpflichtige, die bereits über eine individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer verfügen, die ihnen gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 des Gesetzbuches zugewiesen wurde (Nummer mit den vorangestellten Buchstaben BE), diese Nummer für die dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze benutzen. Anderen Steuerpflichtigen muss vor Aufnahme ihrer dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 des Gesetzbuches ebenfalls eine individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen werden, die die Buchstaben BE enthält. Wenn der betreffende Steuerpflichtige nicht in der Gemeinschaft ansässig ist und Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung wählt, erfolgt seine Mehrwertsteuerregistrierung in Belgien gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe
  3. a)oder
  4. b)des Gesetzbuches, je nachdem, ob er in Belgien Umsätze bewirkt, für die er die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, oder nicht. Wenn er aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe
  5. b)des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst wird (weil er in Belgien keine Umsätze bewirkt, die der EU-Regelung unterliegen), ist der neue Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 anwendbar (siehe weiter oben). In dem

Artikel 7§ 2 des Königlichen Erlasses Nr.

31 erwähnten Fall bewirkt der betreffende Steuerpflichtige in Belgien ebenfalls im Gesetzbuch erwähnte Umsätze und wird er in Belgien auf der

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