{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In dem im neuen Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 31 erwähnten Fall bewirkt der betreffende Steuerpflichtige in Belgien ebenfalls im Gesetzbuch erwähnte Umsätze und wird er in Belgien auf der Grundlage von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, jedoch ist er nicht zur Abgabe der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten periodischen Mehrwertsteuererklärung verpflichtet (siehe den neuen Artikel 53 § 1bis Absatz 2 des Gesetzbuches). Dieser Steuerpflichtige kann daher sein Recht auf Vorsteuerabzug nur auf dem Wege der Erstattung gemäß Artikel 58quater § 8 Absatz 1 des Gesetzbuches ausüben, in dem ausdrücklich auf die in Artikel 76 § 2 des Gesetzbuches erwähnte Erstattung verwiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Erstattung an einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erfolgt nach dem in der Richtlinie 86/560/EWG (\"Dreizehnte Richtlinie\") festgelegten Verfahren. Im neuen Artikel 7 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 31 ist bestimmt, dass der Erstattungsantrag beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten in dreifacher Ausfertigung spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, eingereicht wird. Im neuen Artikel 7 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 31 ist künftig bestimmt, dass einem Erstattungsantrag, der sich auf einen Betrag unter 50 EUR (statt bisher 25 EUR) bezieht, nicht entsprochen wird. In diesem Zusammenhang wird auf den Kommentar zur Abänderung von Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 (Artikel 6 Nr. 1 des Entwurfs) verwiesen. Die übrigen Bestimmungen zu diesem Erstattungsverfahren werden durch vorliegenden Entwurf inhaltlich nicht abgeändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie im Gutachten Nr. 68.482/3 des Staatsrates vom 28. Januar 2021 zu dem vorerwähnten Vorentwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Regelung für Fernverkäufe von Gütern und für bestimmte Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen angegeben, ist dieses Erstattungsverfahren auch auf Steuerpflichtige anwendbar, die die Sonderregelung in Anspruch nehmen, um die Mehrwertsteuer zu entrichten, die in Belgien auf die von ihnen bewirkten und dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze geschuldet wird, die aber nicht Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt haben. Dieser Fall ist ebenfalls in Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vorgesehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-29\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durch Artikel 29 des Entwurfs wird die Überschrift von Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik Ibis der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 abgeändert, in der eine gestaffelte Geldbuße bei Nichtzahlung der geschuldeten Steuern (in Belgien) vorgesehen ist, wenn der Anspruch aus der eingereichten Erklärung erwähnt in den Artikeln 58ter § 6 und 58quater § 6 des Gesetzbuches, so wie sie durch das Gesetz vom 2 April 2021 abgeändert worden sind, und in Artikel 58quinquies § 6 des Gesetzbuches, so wie er durch dasselbe Gesetz eingefügt worden ist, hervorgeht. Die frühere Überschrift beschränkte sich nämlich auf das MOSS-System (Regelungen, die in den Artikeln 58ter und 58quater des Gesetzbuches in ihrer früheren Fassung erwähnt sind).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei daran erinnert, dass diese Geldbußen von Belgien als Mitgliedstaat des Verbrauchs auferlegt werden können. Aufgrund von Artikel 63b der Durchführungsverordnung 282/2011 gilt nämlich: \"Ist keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben worden, oder ist die Mehrwertsteuererklärung zu spät abgegeben worden, oder ist sie unvollständig oder unrichtig, oder wird die Mehrwertsteuer zu spät gezahlt, so werden etwaige Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs berechnet und festgesetzt.\" Gemäß dieser Bestimmung schuldet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler diese Geldbußen dem Mitgliedstaat des Verbrauchs. Es ist daher nicht Sache des Mitgliedstaates der Identifizierung, der insbesondere als Verwahrer der Erklärungen und als Einnehmer dieser Steuern für alle Mitgliedstaaten des Verbrauchs fungiert, eine solche gestaffelte Geldbuße zu seinen Gunsten festzusetzen und einzunehmen. Die gleiche Argumentation gilt für die Geldbuße bei Nichteinhaltung der Erklärungspflichten, bei der der Mitgliedstaat der Identifizierung eine zentrale Rolle spielt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-30\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 30</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle G Abschnitt 2 Rubrik VIII Nr. 5 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 betrifft die Sanktionen, die bei unrechtmäßiger Anwendung oder Beanspruchung eines Zahlungsaufschubs für die bei Einfuhr geschuldeten Steuern in der periodischen Mehrwertsteuererklärung, wie in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 bestimmt (die sogenannte \"E.T. 14.000\"-Genehmigungsregelung), anwendbar sind Die E.T. 14.000-Genehmigung ermöglicht es Steuerpflichtigen, die sie besitzen, die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer auf ihre periodischen Mehrwertsteuererklärungen zu verschieben. Somit müssen Steuerpflichtige, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind, die bei Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer nicht mehr zum Zeitpunkt der Einfuhr der Güter beim Zoll vorfinanzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tabelle G Abschnitt 2 Rubrik VIII Nr. 5 Buchstabe B Punkt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 ist bei Verstößen in Bezug auf die Regelung des Zahlungsaufschubs - vorgesehen in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 - für den Fall, dass die Steuer vollständig abzugsfähig ist, eine Geldbuße von 50 EUR für die Gesamtheit der Verstöße, die während einer selben Kontrolle festgestellt werden, vorgesehen. Es wurden zahlreiche Verstöße in diesem Bereich festgestellt, die die ordnungsgemäße Überwachung der betreffenden Umsätze durch die Verwaltung erschwerten. Die vorerwähnte Geldbuße von 50 EUR hat sich in diesem Fall angesichts der Beträge, um die es geht, als zu wenig abschreckend erwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Beträge werden in Zukunft unter Berücksichtigung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Inkrafttretens der neuen Regeln über Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern wahrscheinlich erheblich ansteigen, insbesondere wenn die besonderen Einfuhrregelungen der Artikel 58quinquies des Gesetzbuches (Regelung innerhalb des OSS-Systems, die grundsätzlich zu einer Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer führt) und 58sexies des Gesetzbuches (Regelung außerhalb des OSS-Systems, bei der der Endempfänger der Güter der Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer ist) nicht in Anspruch genommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um eine größere Kohärenz mit den auf der Ebene der inländischen Umsätze vorgesehenen Sanktionen zu erreichen, wird durch Artikel 30 Nr. 1 des Entwurfs Tabelle G Abschnitt 2 Rubrik VIII Nr. 5 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 ersetzt, indem eine gestaffelte Geldbuße in Höhe von 5 oder 10 Prozent der Steuer, für die der Zahlungsaufschub unrechtmäßig angewandt oder beansprucht wurde, je nach Betrag dieser Steuer vorgesehen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rubrik IX desselben Abschnitts 2 betrifft die Geldbuße, die auf Verstöße in Bezug auf Steuerbefreiungen, insbesondere bei der Einfuhr, anwendbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 58quinquies des Gesetzbuches ist eine optionale Vereinfachungsregelung vorgesehen, aufgrund deren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR nach den in dieser Sonderregelung vorgesehenen Modalitäten besteuert werden, während die Einfuhr der gelieferten Güter von der Mehrwertsteuer befreit ist. Diese Befreiung ist in Artikel 40 § 1 Nr. 1bis des Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Artikel 30 Nr. 2 des Entwurfs wird daher die Überschrift von Tabelle G Abschnitt 2 Rubrik IX der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 durch einen Verweis auf Artikel 40 § 1 Nr. 1bis des Gesetzbuches ergänzt, um alle Verstöße in Bezug auf diese Mehrwertsteuerbefreiung abzudecken. Die in dieser abgeänderten Rubrik vorgesehene Geldbuße in Höhe von 10 Prozent der geschuldeten Steuer bleibt unverändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 58sexies § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches sind die Pflichten der Person, die die Güter dem Zoll vorführt, in Bezug auf die Erklärung der Steuer festgelegt, die im Rahmen der in dieser Bestimmung erwähnten Sonderregelung bei der Einfuhr geschuldet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Steuer muss in einer monatlichen Erklärung aufgenommen werden, die spätestens am vierzehnten Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich bezieht, abgegeben wird. Diese Abgabe erfolgt elektronisch, wobei aus der Erklärung der Gesamtbetrag der während des betreffenden Kalendermonats erhobenen Steuer hervorgehen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass die Person, die die Güter dem Zoll vorführt, den Gesamtbetrag der in dieser Erklärung aufgenommenen Steuer spätestens am sechzehnten Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich bezieht, entrichtet. Diese Frist entspricht der Höchstfrist, die gemäß Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex der Union für den Zahlungsaufschub der zu entrichtenden Zölle gilt. Im neuen Artikel 369zb Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist nämlich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die für diese Regelung geschuldete Mehrwertsteuer monatlich bis zu dem für die Entrichtung der Einfuhrabgaben geltenden Fälligkeitstermin zu entrichten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Artikel 30 Nr. 3 des Entwurfs wird daher eine neue Rubrik IXbis in Tabelle G Abschnitt 2 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 eingefügt, um eine Geldbuße im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung oder der verspäteten Zahlung dieser geschuldeten Mehrwertsteuer vorzusehen, wenn der Anspruch aus der vorerwähnten eingereichten Erklärung hervorgeht, die am siebzehnten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den sie sich bezieht, noch geschuldet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Geldbuße wird auf 10 Prozent der geschuldeten Steuer festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die Person, die die Güter dem Zoll vorführt, rechtlich gesehen nicht der primäre Schuldner der aufgrund dieser Regelung geschuldeten Mehrwertsteuer ist, ist sie dennoch die Person, die gemäß Artikel 58sexies § 3 Absatz 2 des Gesetzbuches dazu verpflichtet ist, diese Steuer zu entrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-31\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durch Artikel 31 des Entwurfs wird die Überschrift von Abschnitt 1 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 abgeändert, um den Erklärungen erwähnt in den Artikeln 58ter § 6 und 58quater § 6 des Gesetzbuches, so wie sie durch das Gesetz vom 2. April 2021 abgeändert worden sind, und in Artikel 58quinquies § 6 des Gesetzbuches, so wie er durch dasselbe Gesetz eingefügt worden ist, Rechnung zu tragen Die Sätze der in dieser Rubrik festgelegten Geldbußen bleiben unverändert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-32\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 32</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Artikeln 58quater § 8 Absatz 1 und 3 und 58quinquies § 8 Absatz 1 und 3 des Gesetzbuches ist bestimmt, dass Steuerpflichtige, die die in diesen Bestimmungen geregelten Sonderregelungen in Anspruch nehmen und nicht zur Abgabe periodischer Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches in Belgien verpflichtet sind, ihr Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nur auf dem Wege der in Artikel 76 § 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Erstattung ausüben Gemäß Artikel 76 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erfolgt dieses Erstattungsverfahren in Bezug auf Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, gemäß Erstattungsregeln aus der Richtlinie 2008/9/EG. Dieses Verfahren und die Modalitäten dieser Erstattung sind Gegenstand des Königlichen Erlasses Nr. 56.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Artikel 32 des Entwurfs wird Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 56 durch einen Buchstaben c) ergänzt, um eine Erstattung in den Fällen vorzusehen, in denen Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, in Belgien steuerpflichtige Umsätze bewirken, für die sie eine der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Der Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinie ist hier relevant, da diese in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässigen Steuerpflichtigen als Mitgliedstaat der Identifizierung für die Anwendung dieser Sonderregelungen den Mitgliedstaat, in dem sie den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung haben, wählen müssen, was per definitionem aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 56 nicht Belgien sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkten Umsätze, für die Steuerpflichtige eine der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen, schließen sie nämlich nicht vom Anspruch auf Erstattung der in diesem Mitgliedstaat der Erstattung entrichteten Steuern, für die sie eine Erstattung beantragen, aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird in diesem Punkt auf den Kommentar zu der Einfügung von Artikel 9bis in den Königlichen Erlass Nr. 4 (Artikel 7 des Entwurfs) verwiesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-33\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 56 sind die Angaben aufgezählt, die der Erstattungsantrag enthalten muss, der in der Erstattungsregelung erwähnt ist, die in diesem Königlichen Erlass vorgesehen ist, wenn Belgien der Mitgliedstaat der Niederlassung des Antragstellers ist In Artikel 25 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 56 ist vorgesehen, dass dieser Erstattungsantrag unter anderem eine Erklärung des Antragstellers enthalten muss, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die für Zwecke der Mehrwertsteuer als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmte Ausnahmen von dieser Regel sind vorgesehen. Als Korollarium zu der Abänderung von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses wird durch Artikel 33 des Entwurfs Artikel 25 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 56 abgeändert, um eine zusätzliche Ausnahme von dieser Regel vorzusehen, insbesondere Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige eine der in den Artikeln 58quater oder 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkten Umsätze, für die der in Belgien ansässige Steuerpflichtige eine der in den Artikeln 58quater oder 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nimmt, schließen ihn nämlich nicht vom Anspruch auf Erstattung der in diesem Mitgliedstaat der Erstattung entrichteten Steuern, für die er eine Erstattung beantragt, aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 34</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 34 des Entwurfs wird das Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen auf den 1. Juli 2021 festgelegt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von dieser allgemeinen Regel wird durch Artikel 34 Absatz 2 des Entwurfs ein verzögertes Datum des Inkrafttretens von Artikel 27 des Entwurfs festgelegt, durch den Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 in Bezug auf die Regeln für die Leistung einer Sicherheit durch Fiskalvertreter, vorab zugelassene Personen und Vermittler ersetzt wird. Um diesen Personen ausreichend Anpassungszeit zu geben, um den neuen diesbezüglichen Regeln nachzukommen, ist bestimmt, dass diese neuen Regeln am 1. Oktober 2021 in Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies betrifft insbesondere: - Fiskalvertreter und vorab zugelassene Personen, die vor dem 1. Juli 2021 eine Sicherheit in einer anderen Form als einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, geleistet haben oder eine solche Sicherheit nicht geleistet haben, - Personen, die ab dem 1. Juli 2021 als Fiskalvertreter, vorab zugelassene Personen oder Vermittler auftreten und ebenfalls zur Leistung einer Sicherheit gemäß dem neuen Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 verpflichtet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM 29. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 und 56 über die Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 15 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2021, des Artikels 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, des Artikels 52 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998, des Artikels 54ter Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, des Artikels 55 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002, des Artikels 57 § 5 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 57 § 7 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 58ter § 9, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, des Artikels 58quater § 9, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, des Artikels 58quinquies § 9, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, des Artikels 58sexies § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2021, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, des Artikels 76 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 26.November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Mai 2021;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 31. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 50/2021 der Datenschutzbehörde vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2021;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.432/3 des Staatsrates vom 21. Juni 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich dient der Königliche Erlass der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-2-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 16 - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die in Artikel 15 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern oder in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistungen bewirken, teilen den Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung jederzeit den Gesamtbetrag - pro Kalenderjahr - ihrer Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen mit, die für die Berechnung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 2 Nr. 3 und 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches erwähnten Schwellenwerte berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern für die in Absatz 1 erwähnten Umsätze keine Rechnung ausgestellt wird, werden sie separat in das in Artikel 14 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Einnahmenjournal eingetragen, wobei die Art der verkauften Güter oder Dienstleistungen, die Besteuerungsgrundlage, der Betrag der geschuldeten Steuer und der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Güter endet oder in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, anzugeben sind.\" Art. 3 - In Artikel 18 § 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2015, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: \" § 7 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den Artikeln 58ter § 6, 58quater § 6 und 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind, verwenden Erklärungsformulare, die aus einer elektronischen Nachricht bestehen, deren Inhalt in den Artikeln 58ter § 6 Absatz 2 und 3, 58quater § 6 Absatz 2 bis 8 und 58quinquies § 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzbuches festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie senden diese Nachricht an die zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische Adresse.\" Art. 4 - Artikel 26bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 26bis - § 1 - In den Artikeln 58ter und 58quater des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige - in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige ausgenommen - führen gemäß § 7 dieser Bestimmungen über ihre diesen Sonderregelungen unterliegenden Umsätze Buchhaltung in Form von Registern.</p>\n<p class=\"lf-p\">In die in Absatz 1 erwähnten Register tragen Steuerpflichtige für jeden Umsatz die in Artikel 63c Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erwähnten Informationen ein. § 2 - In Artikel 58quinquies des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige - in Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige ausgenommen - führen gemäß § 7 dieser Bestimmung über ihre dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Buchhaltung in Form eines Registers.</p>\n<p class=\"lf-p\">In das in Absatz 1 erwähnte Register tragen Steuerpflichtige für jeden Umsatz die in Artikel 63c Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erwähnten Informationen ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein in Artikel 58quinquies § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnter Vermittler im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer Steuerpflichtiger tätig wird, führt er ein solches Register für jeden der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen. § 3 - In Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Personen führen gemäß § 4 dieser Bestimmung über ihre dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Buchhaltung in Form eines Registers.</p>\n<p class=\"lf-p\">In das in Absatz 1 erwähnte Register trägt die Person, die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorführt, für jeden Umsatz Folgendes ein: 1. laufende Nummer, 2.Datum der Einfuhr oder Zeitraum, in dem die Einfuhr stattgefunden hat, 3. Namen und Adresse des Empfängers der eingeführten Güter wie erwähnt in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr.7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer, 4. Beschreibung der eingeführten Güter, 5.anwendbaren Satz, Besteuerungsgrundlage und Betrag der Steuer, die für jedes in der Sendung enthaltene Gut geschuldet wird, 6. gegebenenfalls anwendbare Bestimmung der Richtlinie oder entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder andere Angabe, dass die Lieferung von Gütern oder die Dienstleistung steuerfrei ist, 7.Sachwert der Sendung, in der die eingeführten Güter enthalten sind, 8. gegebenenfalls Datum, an dem die Zollanmeldung annulliert wurde, und Bestimmung der Güter, auf die sich diese annullierte Zollanmeldung bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Absatz 1 erwähnte Register wird auf Ersuchen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse übermittelt.\" Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 26ter - § 1 - In Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige nehmen in die in diesem Artikel erwähnten Register für jede Lieferung, für die sie gemäß den Bedingungen des Artikels 13bis des Gesetzbuches tätig sind, und für jede elektronisch erbrachte Dienstleistung, für die sie gemäß Artikel 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem tätig sind, die in Artikel 63c Absatz 1 oder 2 der vorerwähnten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erwähnten Informationen auf, wenn sie sich für die Inanspruchnahme einer der in den Artikeln 58ter, 58quater und 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen entschieden haben. § 2 - In Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige nehmen in die in diesem Artikel erwähnten Register für jede Lieferung, für die sie gemäß den Bedingungen des Artikels 13bis des Gesetzbuches tätig sind, und für jede elektronisch erbrachte Dienstleistung, für die sie gemäß Artikel 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem tätig sind, folgende Informationen auf, wenn sie sich nicht für die Inanspruchnahme einer der in den Artikeln 58ter, 58quater und 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen entschieden haben: 1. Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Güter geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden, 2.Art der erbrachten Dienstleistung oder Beschreibung und Menge der gelieferten Güter, 3. Datum der Lieferung der Güter oder der Erbringung der Dienstleistungen, 4.Besteuerungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung, 5. jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Besteuerungsgrundlage, 6.anzuwendenden Mehrwertsteuersatz, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung, 8.Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen, 9. alle vor Lieferung der Güter oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen, 10.falls eine Rechnung ausgestellt wurde, darin enthaltene Informationen, 11. in Bezug auf Dienstleistungen Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, und in Bezug auf Güter Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Güter zum Erwerber beginnt und endet, 12.jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gütern, einschließlich der Besteuerungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes, 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestellnummer oder eindeutige Nummer der Lieferung von Gütern, 14.eindeutige Sendungsnummer, falls der Steuerpflichtige unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist. § 3 - In Artikel 54ter des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige nehmen für Umsätze, die nicht unter die Paragraphen 1 und 2 fallen, die in Artikel 54c Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erwähnten Angaben auf. § 4 - Jedes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führt für Umsätze, die es betreffen, die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Register. § 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Register werden der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten, in denen die Umsätze stattfinden, auf Verlangen elektronisch übermittelt.\" Art. 6 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Mai 1984 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Ist der Berechtigte auf Erstattung ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nicht in Belgien ansässig ist und dort keine anderen steuerpflichtigen Umsätze als innergemeinschaftliche Erwerbe von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches bewirkt, muss er einen Erstattungsantrag beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten einreichen.Der Antrag wird dem Beamten in dreifacher Ausfertigung spätestens am 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf einen Betrag unter 50 EUR bezieht.\" 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 dürfen Steuerpflichtige, die eine der in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen, mit Ausnahme von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind, die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihren dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, auf dem Wege der Erstattung gemäß den in vorliegendem Artikel festgelegten Modalitäten zurückzufordern. § 2 - Ist der Berechtigte auf die in § 1 erwähnte Erstattung in Belgien ansässig, reicht er einen Erstattungsantrag beim zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem er untersteht, ein. Der Antrag wird diesem Dienst in zweifacher Ausfertigung vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist, zugesendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Berechtigte auf die in § 1 erwähnte Erstattung nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, reicht er einen Erstattungsantrag gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Berechtigte auf die in § 1 erwähnte Erstattung nicht in der Gemeinschaft ansässig, reicht er einen Erstattungsantrag beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten ein. Der Antrag wird diesem Dienst in dreifacher Ausfertigung spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugesendet. Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf einen Betrag unter 50 EUR bezieht. § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Form der Erstattungsanträge, die vorzulegenden Unterlagen und die Modalitäten der Erstattungen.\" Art. 8 - In Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2013, werden zwischen den Wörtern \"der Bestimmungen\" und den Wörtern \"der Paragraphen 2 und 3\" die Wörter \"des Artikels 58sexies des Gesetzbuches und\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"oder Zessionar\" und \"oder Zessionars\" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter \"Verkäufer oder Zedent\" jeweils durch das Wort \"Lieferer\" ersetzt.3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist der Empfänger: 1.der Lieferer für die Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien stattfindet, 2. der Erwerber für die Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, wenn die Person, die die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorführt, die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, 3.der Lieferer für die Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die für Zwecke eines Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern bewirkt wird, wenn die Person, die die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorführt, die in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht in Anspruch nimmt und die in Artikel 58quinquies des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht angewandt wird.\" Art. 10 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24 Januar 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"In den in Artikel 58sexies des Gesetzbuches erwähnten Situationen ist die Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung erwähnten Sonderregelung Gegenstand eines Vermerks durch das elektronische System für die Abgabe von Zollanmeldungen, das die Generalverwaltung Zoll und Akzisen für die Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr verwendet.\" Art. 11 - In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter \"in Artikel 7 § 2\" durch die Wörter \"in Artikel 7 § 1 Absatz 3 oder § 2\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12-27\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 18 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2015, wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span><span class=\"lf-art-t\">In der Überschrift des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, werden die Wörter \"15 § 2 Absatz 3\" durch die Wörter \"15 § 2 Absatz 4\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 7 - § 1 - Für ausschließlich in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen und von Belgien aus innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern tätigen, deren Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer -, zusammen mit dem Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen, im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht überschritten hat, wird davon ausgegangen, dass sie dafür optieren, dass der Ort der von ihnen von Belgien aus getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist Die in Absatz 1 erwähnte Option setzt ein: 1. wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung noch nicht in Anspruch nimmt: mit dem Tag, ab dem diese Sonderregelung gemäß Artikel 57d der Durchführungsverordnung (EU) Nr.282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt, 2. wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung bereits in Anspruch nimmt: ab dem ersten innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gütern, den der Steuerpflichtige von Belgien aus tätigt, oder ab der ersten in Artikel 21bis § 2 Nr.9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistung, die der Steuerpflichtige erbringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen, in denen der Steuerpflichtige diese Sonderregelung bereits vor dem 1. Juli 2021 in Anspruch nimmt, setzt die Option mit diesem Datum ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Option gilt bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem in Absatz 2 oder 3 erwähnten Datum. Sie bleibt jedoch anwendbar, solange der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, und endet an dem Tag, an dem der Steuerpflichtige diese Sonderregelung nicht mehr in Anspruch nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Option hat auch zur Folge, dass der Ort der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat. § 2 - Ausschließlich in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht in Anspruch nehmen, von Belgien aus innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern tätigen, deren Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer -, zusammen mit dem Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen, im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht überschritten hat, und dafür optieren, dass der Ort der von ihnen getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist, unterrichten den Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem sie unterstehen, per Einschreibesendung über diese Option.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Sendung muss Folgendes angegeben sein: 1. Name oder Gesellschaftsname des Steuerpflichtigen und Adresse seines Hauptverwaltungs- oder Betriebssitzes und Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat der Identifizierung für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, 2.Mitgliedstaaten der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter, in denen der Steuerpflichtige in Absatz 1 erwähnte Umsätze bewirkt oder zu bewirken beabsichtigt, 3. Datum und Name und Eigenschaft des Unterzeichners. Die gemäß Absatz 1 ausgeübte Option setzt mit dem Datum der Einschreibesendung ein und gilt bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach diesem Datum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Option hat auch zur Folge, dass der Ort der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat. § 3 - Der in § 2 erwähnte Steuerpflichtige erklärt die Überschreitung des in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnten Schwellenwerts von 10.000 EUR gemäß den in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Modalitäten für die Optionserklärung ab dem ersten Umsatz - in seiner Gesamtheit betrachtet -, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, und das Datum, ab dem diese Überschreitung stattgefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Steuerpflichtige ist jedoch von dieser Erklärung befreit, wenn eine solche Erklärung im vorangegangenen Kalenderjahr eingereicht wurde oder wenn in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre oder im laufenden Kalenderjahr die im vorliegenden Artikel erwähnte Option in Anspruch genommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Form und die Art und Weise, in der die Erklärung vorgenommen wird.\" Art. 15 - Artikel 7ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 7ter - § 1 - Für ausschließlich in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen und in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistungen erbringen, deren Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer -, zusammen mit dem Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der von Belgien aus getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern, im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht überschritten hat, wird davon ausgegangen, dass sie dafür optieren, dass der Ort dieser Dienstleistungen der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Option setzt ein: 1. wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung noch nicht in Anspruch nimmt: mit dem Tag, ab dem diese Sonderregelung gemäß Artikel 57d der Durchführungsverordnung (EU) Nr.282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt, 2. wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung bereits in Anspruch nimmt: ab der ersten in Artikel 21bis § 2 Nr.9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistung, die der Steuerpflichtige erbringt, oder ab dem ersten innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gütern, den der Steuerpflichtige von Belgien aus tätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen, in denen der Steuerpflichtige diese Sonderregelung bereits vor dem 1. Juli 2021 in Anspruch nimmt, setzt die Option mit diesem Datum ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Option gilt bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem in Absatz 2 oder 3 erwähnten Datum. Sie bleibt jedoch anwendbar, solange der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, und endet an dem Tag, an dem der Steuerpflichtige diese Sonderregelung nicht mehr in Anspruch nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Option hat auch zur Folge, dass der Ort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern, die der Steuerpflichtige von Belgien aus tätigt, der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist. § 2 - Ausschließlich in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht in Anspruch nehmen, in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistungen erbringen, deren Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer -, zusammen mit dem Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der von Belgien aus getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern, im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht überschritten hat, und dafür optieren, dass der Ort dieser Dienstleistungen der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, unterrichten den Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem sie unterstehen, per Einschreibesendung über diese Option.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Sendung muss Folgendes angegeben sein: 1. Name oder Gesellschaftsname des Steuerpflichtigen und Adresse seines Hauptverwaltungs- oder Betriebssitzes und Identifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, 2.Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem oder denen die Dienstleistungen gemäß Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 1 des Gesetzbuches stattfinden, 3. Datum und Name und Eigenschaft des Unterzeichners. Die gemäß Absatz 1 ausgeübte Option setzt mit dem Datum der Einschreibesendung ein und gilt bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach diesem Datum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Option hat auch zur Folge, dass der Ort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern, die der Steuerpflichtige von Belgien aus tätigt, der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist. § 3 - Der in § 2 erwähnte Steuerpflichtige, der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistungen erbringt, erklärt die Überschreitung des in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches erwähnten Schwellenwerts von 10.000 EUR gemäß den in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Modalitäten für die Optionserklärung ab dem ersten Umsatz - in seiner Gesamtheit betrachtet -, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, und das Datum, ab dem diese Überschreitung stattgefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Steuerpflichtige ist jedoch von dieser Erklärung befreit, wenn eine solche Erklärung im vorangegangenen Kalenderjahr eingereicht wurde oder wenn in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre oder im laufenden Kalenderjahr die im vorliegenden Artikel erwähnte Option - einschließlich der Option aufgrund des vorliegenden Artikels in der vor dem 1. Juli 2021 anwendbaren Fassung - in Anspruch genommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Form und die Art und Weise, in der die Erklärung vorgenommen wird.\" Art. 16 - In Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter \"Lieferungen von Gütern anwendbar, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 2 und 3 des Gesetzbuches bewirkt werden\" durch die Wörter \"innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern anwendbar, die unter den Bedingungen von Artikel 15 § 2 des Gesetzbuches getätigt werden\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-17\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-18-31\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 5bis Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, werden die Wörter \"9 §§ 2 und 3\" durch die Wörter \"9 § 2, 9bis\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-19-32\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Königlichen Erlass Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2019, wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: \"Abschnitt 1 - Zahlungen auf die Konten von \"MwSt.-Einnahmen\" Brüssel, \"Einnahme und Beitreibung\", \"Einnahme NETP\" und \"Mini-One-Stop-Shop - VAT BE\"\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-20-33\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 20</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird die Überschrift von Unterabschnitt 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2015, wie folgt ersetzt: \"Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von \"Einnahme NETP\"\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-21-34\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 21</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 13bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 13bis - In den Artikeln 58ter § 6 Absatz 4, 58quater § 6 Absatz 4 und 58quinquies § 6 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § 6, 58quater § 6 und 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto BE32 6792 0036 3402 von \"Einnahme NETP\" gezahlt Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto per Einzahlung oder Überweisung unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 festgelegten Datum wirksam.\" Art. 22 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird die Überschrift von Unterabschnitt 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2015, wie folgt ersetzt: \"Unterabschnitt 4 - Zahlung auf das Postscheckkonto von \"Mini-One-Stop-Shop - VAT BE\"\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-23\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 13ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 13ter - In den Artikeln 58ter § 5 Absatz 3 und 58quater § 5 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus einer Erklärung hervorgeht, die in den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie diese Bestimmungen bis einschließlich 30. Juni 2021 anwendbar sind, und die einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2021 betrifft, werden auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 von \"Mini-One-Stop-Shop - VAT BE\" gezahlt Wird eine in den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung, so wie diese Bestimmungen bis einschließlich 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2021 anwendbar sind, ab dem 1. Juli 2021 für einen vor diesem Datum liegenden Zeitraum eingereicht, werden die betreffenden Steuern auf das in Absatz 1 erwähnte Postscheckkonto gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Müssen an einer Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2021 Berichtigungen angebracht werden, infolge deren der Staatskasse Steuern zugeführt werden müssen, werden diese Steuern ebenfalls auf das in Absatz 1 zu diesem Zweck vorgesehene Postscheckkonto gezahlt.\" Art. 24 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, wird wie folgt ersetzt: \"Artikel 1 - § 1 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der gemäß Artikel 55 §§ 1 oder 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlasst, richtet einen Antrag an das Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten, in dem er die vollständige Identität des Fiskalvertreters angibt, den er der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zur Zulassung vorschlägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag wird auf einem Formular gestellt, das den Betreffenden beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten zur Verfügung gehalten wird und dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Antrag wird die durch Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgeschriebene Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme hinzugefügt, es sei denn, der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige ist in Belgien bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten notifiziert dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und dem Fiskalvertreter die Zulassung. Gleichzeitig und insofern der Steuerpflichtige in Belgien nicht bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, teilt das Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten ihm und seinem Fiskalvertreter die Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, die ihm zugewiesen wird. § 2 - Wenn ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, dem eine Identifikationsnummer zugewiesen worden ist, die Zulassung seines Fiskalvertreters streichen möchte, er aber seine Tätigkeit in Belgien fortsetzt, oder wenn er seinen Fiskalvertreter durch einen anderen Fiskalvertreter ersetzen möchte, gibt er beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten eine entsprechende Erklärung ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftung des Fiskalvertreters, dessen Zulassung gestrichen wird oder der ersetzt wird, ist unter diesen Umständen auf Umsätze beschränkt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige bis zu dem Datum bewirkt hat, an dem die Verwaltung den Antrag, der Gegenstand dieser Erklärung ist, angenommen hat.\" Art. 25 - In Artikel 2 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter \"Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige\" jeweils durch die Wörter \"Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-26-36\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 2bis - Vor seiner Registrierung erhält der in Artikel 58quinquies § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Vermittler auf der Grundlage der in dieser Bestimmung erwähnten Erklärung eine Zulassung durch das Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten Das Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten notifiziert dem in Absatz 1 erwähnten Vermittler die Zulassung und teilt ihm gleichzeitig die Mehrwertsteueridentifikationsnummern mit, die ihm und dem oder den Steuerpflichtigen, für den oder die er benannt ist, gemäß Artikel 58quinquies § 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzbuches zugewiesen worden sind.\" Art. 27 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter oder die in Artikel 2 erwähnte vorab zugelassene Person ist vertragsfähig, in Belgien ansässig und erklärt sich damit einverstanden, den Steuerpflichtigen zu vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Artikel 2bis erwähnte Vermittler ist vertragsfähig, in Belgien ansässig und erklärt sich damit einverstanden, die Verpflichtungen gemäß der in Artikel 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen zu erfüllen. § 2 - Es wird eine Sicherheit verlangt, um die Beitreibung jeglicher Beträge zu gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen oder des Vermittlers als Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten einforderbar werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheit kann aus einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben dürfen, bestehen. § 3 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Sicherheit wird auf 10 Prozent des Saldos der für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten geschuldeten Steuern festgelegt, der aus den in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 58ter § 6, 58quater § 6 und 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnten Erklärungen hervorgeht, die im vorhergehenden Kalenderjahr eingereicht wurden: 1. von dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, wenn es den in Artikel 1 erwähnten Fiskalvertreter betrifft, 2.für alle vertretenen Steuerpflichtigen, wenn es die in Artikel 2 erwähnte vorab zugelassene Person betrifft, 3. von dem in Artikel 2bis erwähnten Vermittler, wenn es ihn betrifft. Fehlt ein solcher Verweis auf die in Absatz 1 erwähnten geschuldeten Steuern, so wird der Betrag der Sicherheit von der Verwaltung vorläufig auf der Grundlage der Schätzungen des Fiskalvertreters, der vorab zugelassenen Person oder des Vermittlers festgelegt. Sie wird spätestens am 30. April des folgenden Jahres gemäß den in Absatz 1 erwähnten Modalitäten endgültig festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfügt eine vorab zugelassene Person über zwei globale Nummern, wird der Betrag der Sicherheit gemäß den in Absatz 1 und 2 erwähnten Modalitäten für die Gesamtheit der unter den beiden Nummern bewirkten Umsätze festgelegt und kann er ganz oder teilweise und ohne Unterschied verwendet werden, um die Beitreibung von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet werden, die unter der einen oder der anderen dieser beiden Nummern bewirkt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gemäß Absatz 1 bis 3 festgelegte Betrag der Sicherheit darf nicht weniger als 7.500 EUR und nicht mehr als eine Million EUR betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag der Sicherheit wird für einen Zeitraum festgelegt, der am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Sicherheit festgelegt wurde, endet. § 4 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter, die in Artikel 2 erwähnte vorab zugelassene Person oder der in Artikel 2bis erwähnte Vermittler kann bei Ablauf des in § 3 Absatz 5 erwähnten Zeitraums eine Neufestsetzung des Betrags der Sicherheit entsprechend dem Saldo der geschuldeten Steuern erwähnt in § 3 Absatz 1 beantragen, wenn die festgestellte Differenz dieses Saldos zu einer Verringerung des Betrags dieser Sicherheit führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung nimmt eine Neufestsetzung des Betrags dieser Sicherheit bei Ablauf des in § 3 Absatz 5 erwähnten Zeitraums entsprechend dem Saldo der geschuldeten Steuern erwähnt in § 3 Absatz 1 vor, wenn die festgestellte Differenz dieses Saldos zu einer Erhöhung des Betrags dieser Sicherheit führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag der Sicherheit wird nicht neu festgesetzt, wenn die Differenz zwischen den zu berücksichtigenden Beträgen weniger als 10 Prozent beträgt.\" Art. 28 - Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 2010, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 7 - § 1 - Ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzbuches in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er im Inland bewirkt hat, erhalten, indem er beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten einen Erstattungsantrag einreicht.Er kann jedoch keine Erstattung der Steuer auf Umsätze erhalten, die von ihm oder zu seinen Gunsten im Inland unter der Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 erwähnten vorab zugelassenen Person zugewiesen worden ist. § 2 - Ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzbuches in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, weil er die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er im Inland bewirkt hat, erhalten, indem er beim Zentrum KMB Besondere Angelegenheiten einen Erstattungsantrag einreicht. § 3 - Der Antrag wird dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dienst in dreifacher Ausfertigung spätestens am 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugesendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Form der Erstattungsanträge, die vorzulegenden Unterlagen und die Modalitäten der Erstattung. § 4 - Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Bankangaben, die in dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Antrag angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bankgebühren für die Ausführung der Erstattung werden gegebenenfalls von dem zu erstattenden Betrag abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann die Erstattung nicht auf die in Absatz 1 beschriebene Weise ausgeführt werden, erfolgt sie durch Postscheckanweisung auf den Namen des Erstattungsberechtigten. § 5 - Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf einen Betrag unter 50 EUR bezieht.\" Art. 29 - In Tabelle G Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. März 2021, wird die Überschrift von Rubrik Ibis wie folgt ersetzt: \"Ibis. Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der geschuldeten Steuer - wenn der Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § 6, 58quater § 6 und 58quinquies § 6 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung hervorgeht -, die am zehnten Tag des zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, für das die vorerwähnte Erklärung eingereicht worden ist, noch geschuldet wird\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-30-37\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 30</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle G Abschnitt 2 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Rubrik VIII Nr.5 wird wie folgt ersetzt: \"5. Verstöße in Bezug auf die unrechtmäßige Anwendung oder Beanspruchung der Regelung des Zahlungsaufschubs vorgesehen in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer Der Betrag der für einen Kontrollzeitraum von einem Jahr (10) geschuldeten Steuer beläuft sich auf:</p>\n<p class=\"lf-p\">5 Prozent der Steuer, für die die Aufschubsregelung unrechtmäßig angewandt oder beansprucht wurde</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>bis zu einschließlich 1.250 EUR 10 Prozent der Steuer, für die die Aufschubsregelung unrechtmäßig angewandt oder beansprucht wurde</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mehr als 1.250 EUR</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Ist der Kontrollzeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, wird der Betrag von 1.250 EUR proportional verringert oder erhöht.\"</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Die Überschrift von Rubrik IX wird wie folgt ersetzt: \"IX.Verstöße in Bezug auf die in Artikel 40 § 1 Nr. 1, 1bis und 2 und § 4 des Gesetzbuches erwähnten Steuerbefreiungen\". 3. Eine Rubrik IXbis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: ''IXbis.Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der Steuer - wenn der Anspruch aus der in Artikel 58sexies § 3 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung hervorgeht -, die am siebzehnten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den die Erklärung sich bezieht, noch geschuldet wird 10 Prozent der geschuldeten Steuer''.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-31-38\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.Dezember 2019, wird die Überschrift von Rubrik II wie folgt ersetzt: \"II. Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1, 58ter § 6, 58quater § 6 und 58quinquies § 6 des Gesetzbuches und in Artikel 18 § 7 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 14\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-32-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 32</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"c) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt.\" Art. 33 - Artikel 25 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"c) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige eine der in den Artikeln 58quater oder 58quinquies des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelung in Anspruch nimmt,\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34-40\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 34</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2021 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 27 des vorliegenden Erlasses am 1. Oktober 2021 in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-35\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span><span class=\"lf-art-t\">Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM</p></div>", "next": 0}