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Loi relative aux assurances

En bref

Cette loi du 4 avril 2014 régit les assurances en Belgique, en mettant l'accent sur la protection des droits des assurés et la régulation des activités des assureurs et intermédiaires. Elle vise à garantir une pratique loyale et professionnelle dans le secteur de l'assurance.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2014. - Loi relative aux assurances Coordination officieuse en langue allemande. - Partie I Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1er à 157 de la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances (Moniteur belge du 30 avril 2014), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances (Moniteur belge du 30 avril 2014); - la loi du 26 octobre 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/10/2015 pub. 30/10/2015 numac 2015011409 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives fermer modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives (Moniteur belge du 30 octobre 2015); - la loi du 13 mars 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/03/2016 pub. 23/03/2016 numac 2016011092 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative au statut et au contrôle des entreprises d'assurance ou de réassurance fermer relative au statut et au contrôle des entreprises d'assurance ou de réassurance (Moniteur belge du 23 mars 2016, err. du 8 avril 2016); - l'arrêt n° 89/2016 de la Cour constitutionnelle du 9 juin 2016 (Moniteur belge du 1er août 2016); - la loi du 29 juin 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/06/2016 pub. 06/07/2016 numac 2016011274 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie fermer portant dispositions diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 6 juillet 2016, err du 8 juillet 2016); - la loi du 25 octobre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/10/2016 pub. 21/04/2017 numac 2017040200 source service public federal interieur Loi relative à l'accès à l'activité de prestation de services d'investissement et au statut et au contrôle des sociétés de gestion de portefeuille et de conseil en investissement. - Traduction allemande d'extraits type loi prom. 25/10/2016 pub. 25/09/2018 numac 2018013818 source service public federal interieur Loi relative à l'accès à l'activité de prestation de services d'investissement et au statut et au contrôle des sociétés de gestion de portefeuille et de conseil en investissement. - Traduction allemande d'extraits type loi prom. 25/10/2016 pub. 12/02/2019 numac 2019010729 source service public federal interieur Loi relative à l'accès à l'activité de prestation de services d'investissement et au statut et au contrôle des sociétés de gestion de portefeuille et de conseil en investissement. - Traduction allemande d'extraits type loi prom. 25/10/2016 pub. 18/11/2016 numac 2016003373 source service public federal finances Loi à l'accès à l'activité de prestation de services d'investissement et au statut et au contrôle des sociétés de gestion de portefeuille et de conseil en investissement fermer relative à l'accès à l'activité de prestation de services d'investissement et au statut et au contrôle des sociétés de gestion de portefeuille et de conseil en investissement (Moniteur belge du 18 novembre 2016, err du 28 novembre 2016); - l'arrêt n° 43/2017 de la Cour constitutionnelle du 30 mars 2017 (Moniteur belge du 10 mai 2017); - la loi du 9 avril 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/04/2017 pub. 25/04/2017 numac 2017011748 source service public federal justice Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et visant à garantir le libre choix d'un avocat ou de toute autre personne ayant les qualifications requises par la loi applicable à la procédure pour défendre ses intérêts dans toute phase judiciaire, dans le cadre d'un contrat d'assurance de la protection juridique fermer modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et visant à garantir le libre choix d'un avocat ou de toute autre personne ayant les qualifications requises par la loi applicable à la procédure pour défendre ses intérêts dans toute phase judiciaire dans le cadre d'un contrat d'assurance de la protection juridique (Moniteur belge du 25 avril 2017); - la loi du 18 avril 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/04/2017 pub. 24/04/2017 numac 2017030176 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant dispositions diverses en matière d'économie fermer portant dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 24 avril 2017), - la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière (Moniteur belge du 1er septembre 2017). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2014 - Gesetz über die Versicherungen TEIL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Gegenstand Art. 3 - Gegenstand des vorliegenden Gesetzes ist der Schutz der Rechte von Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten und allen an der Erfüllung von Versicherungsverträgen Interesse habenden Dritten; zu diesem Zweck: - werden Bedingungen und Regeln festgelegt, die eine loyale, gerechte und professionelle Behandlung der Interessehabenden gewährleisten sollen und die auf die Tätigkeit der Versicherer Anwendung finden, - werden Informationsvorschriften bestimmt, die beim Angebot und Abschluss eines Versicherungsvertrags und während seiner Laufzeit einzuhalten sind, - werden Regeln mit Bezug auf Werbung und Informationspflicht im Falle einer Vermarktung in Belgien erlassen, - werden Informationsvorschriften und andere Regeln in Bezug auf Tarifierung, Segmentierung und Gewinnbeteiligung auferlegt, - werden in Anbetracht des Grundsatzes der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben die Bedingungen und Regeln festgelegt, durch die die vertragliche Beziehung zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls dem Versicherten und/oder dem Begünstigten organisiert wird, - werden Bedingungen für den Zugang zur und die Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung sowie für den Vertrieb von Versicherungen und Regeln mit Bezug auf die Information der Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang festgelegt und - wird die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln organisiert. Anwendungsbereich Art. 4 - § 1 - Die Verpflichtungen, denen Versicherer aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegen, finden gemäß Artikel 3 und unbeschadet der im Gesetz selbst festgelegten Beschränkungen des Anwendungsbereichs Anwendung auf folgende Unternehmen: - belgische Versicherer, - ausländische Versicherer mit einer belgischen Niederlassung und - ausländische Versicherer, die in Belgien Versicherungstätigkeiten ausüben, ohne dort niedergelassen zu sein. Unternehmen, die entweder selbst oder über eine Niederlassung lediglich Rückversicherungstätigkeiten ausüben ohne Direktversicherungsgeschäfte zu tätigen, unterliegen allein den Bestimmungen der Artikel 262 § 2, 263 Absatz 2 [...], 270 § 4 Nr. 2 letzter Absatz und [270bis] sowie den Regeln in Sachen Aufsicht und den Strafbestimmungen, die in Teil 7 beziehungsweise Teil 8 festgelegt sind. § 2 - Verpflichtungen, denen Versicherungs- und/oder Rückversicherungsvermittler aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegen, finden Anwendung auf Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist oder die in Belgien ihre Tätigkeit ausüben. Belgien gilt als Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers, wenn a) der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der eine natürliche Person ist, in Belgien wohnt und dort seine Tätigkeiten ausübt, b) der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der eine juristische Person ist, seinen Sitz in Belgien hat. § 3 - Im Hinblick auf die Erfüllung der für Belgien aus internationalen Verträgen oder Abkommen hervorgehenden Verpflichtungen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausländische Versicherer oder Versicherungsvermittler von den aus dem vorliegenden Gesetz oder einem Teil davon hervorgehenden Verpflichtungen befreien; in diesem Fall kann der König nach Stellungnahme der FSMA Regeln und Bedingungen festlegen, denen diese Personen unterliegen. § 4 - Um den Besonderheiten dieser Versicherungsform Rechnung zu tragen, kann der König nach Stellungnahme der FSMA und des KAK durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes befreien und die Bestimmungen angeben, die stattdessen auf sie anwendbar sind. § 5 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit. Um den Besonderheiten dieser Versicherungsform Rechnung zu tragen, kann der König jedoch nach Stellungnahme der FSMA die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes angeben, die nicht auf diese Versicherungsvereinigungen anwendbar sind, und die Modalitäten festlegen, gemäß denen andere Bestimmungen wohl auf sie Anwendung finden. In diesem Fall erlässt der König nach Stellungnahme der FSMA die besonderen Regeln und Modalitäten, denen diese Vereinigungen unterliegen. § 6 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA Genossenschaften, die ihre Versicherungstätigkeit auf die Gemeinde ihres Sitzes oder auf diese Gemeinde und die Nachbargemeinden beschränken und die die von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen erfüllen, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder eines Teils davon befreien. Der König legt nach Stellungnahme der FSMA die besonderen Regeln und Modalitäten fest, denen diese Vereinigungen unterliegen. § 7 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf folgende Unternehmen: 1. Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, die gemäß dem Gesetz vom 23. Juni 1894 anerkannt sind und dem vorerwähnten Gesetz vom 6. August 1990 nicht unterliegen, 2. im vorerwähnten Gesetz vom 6.August 1990 erwähnte Krankenkassen, Krankenkassenlandesverbände und Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, die keine Versicherungen anbieten dürfen und deren Dienste, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) dieses Gesetzes erwähnt, jede der in Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) vorgesehenen Bedingungen erfüllen, 3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Gesetz vom 27.Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, 4. gemeinsame Kassen, private Unternehmen mit festen Prämien und öffentliche Einrichtungen bezüglich der unter die Gesetze über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung der Arbeiter, Angestellten, Bergarbeiter, Seeleute und Selbständigen fallenden Geschäfte, 5.[...]. [ § 7/1 - Auf Unternehmen, die eine Beistandstätigkeit ausüben, finden die Artikel 8, 9, 10, 11 und 26 des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung, sofern sie für die Ausübung anderer Tätigkeiten nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterliegen, und wenn diese Beistandstätigkeit folgende Bedingungen erfüllt: a) Die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats oder des Herkunftslandes des Deckung gewährenden Unternehmens ereignet hat, b) Die Leistungspflicht ist auf folgende Leistungen beschränkt: i) Pannenhilfe vor Ort, für die das Unternehmen in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt, ii) Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können. In den in Buchstabe b) Ziffer i) und ii) erwähnten Fällen findet die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates oder des Herkunftslandes des Deckung gewährenden Unternehmens ereignet haben muss, keine Anwendung, wenn das Unternehmen eine Einrichtung ist, bei der der Begünstigte Mitglied ist, und die Pannenhilfe und die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt.] § 8 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 7 kann der König nach Stellungnahme der FSMA die in § 7 Nr. 1, 3, 4 und 5 erwähnten Unternehmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder eines Teils davon unterwerfen. § 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden im Rahmen der vom König nach Stellungnahme der FSMA festzulegenden besonderen Regeln und Modalitäten Anwendung auf öffentliche Einrichtungen, die Versicherungstätigkeiten ausüben. § 10 - Der König kann Versicherer in Bezug auf folgende Versicherungsgeschäfte von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder eines Teils davon befreien: 1. Transportversicherungen oder Versicherungen zur Deckung industrieller oder kommerzieller Risiken, 2.Versicherungen zur Deckung besonderer oder außergewöhnlicher Risiken, die Er bestimmt, 3. Rückversicherungs- und Mitversicherungsgeschäfte, die Er bestimmt. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA besondere Regeln für die Verpflichtungen der Versicherer und die Aufsicht über sie festlegen. [Art. 4 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 344 des G. vom 4. April 2014 (B.S. vom 30. April 2014); § 7 einziger Absatz Nr. 5 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 1 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016); § 7/1 eingefügt durch Art. 67 Nr. 2 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] Begriffsbestimmungen Art. 5 - Außer im Fall einer ausdrücklich anderslautenden Bestimmung versteht man für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen unter: 1. "Versicherer": Person oder Unternehmen, die beziehungsweise das als Vertragspartei einen oder mehrere Versicherungsverträge anbietet, ungeachtet der beruflichen Funktion dieser Person und der Tatsache, ob bei Vertragsabschluss Versicherungsmathematik eingesetzt wird oder nicht, 2."belgischem Versicherer": Person oder Unternehmen, die beziehungsweise das der Begriffsbestimmung des Versicherers entspricht und ihren/seinen Sitz in Belgien hat, 3. "EWR-Versicherer": Person oder Unternehmen, die beziehungsweise das der Begriffsbestimmung des Versicherers entspricht und ihren/seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Belgien hat, 4."ausländischem Versicherer": Person oder Unternehmen, die beziehungsweise das der Begriffsbestimmung des Versicherers entspricht und ihren/seinen Sitz außerhalb von Belgien hat, 5. "Versicherer eines Drittlands": Person oder Unternehmen, die beziehungsweise das der Begriffsbestimmung des Versicherers entspricht und ihren/seinen Sitz außerhalb des EWR hat, 6."belgischem Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen mit Sitz in Belgien, das von der Bank eine Zulassung für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten erhalten hat oder das aufgrund der in Belgien in Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG eingeführten Regelung ermächtigt ist, ohne Zulassung Versicherungstätigkeiten in Belgien auszuüben, 7. "EWR-Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Belgien, das gemäß den Rechtsvorschriften seines Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten erhalten hat, 8."ausländischem Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb von Belgien, 9. "Versicherungsunternehmen eines Drittlands": Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, 10."Zulassung": die von den zuständigen Behörden gemäß den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates erteilte Zulassung im Hinblick auf die Ausübung von Versicherungstätigkeiten im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG, 11. "Versicherung der Tätigkeitsgruppe 'Nichtleben'": alle Geschäfte mit Bezug auf Risiken der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder Risiken, die unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung des Anhangs Buchstabe A der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) oder des Anhangs I Buchstabe A der Richtlinie 2009/138/EG eingestuft sind, 12. "Versicherung der Tätigkeitsgruppe 'Leben'": Geschäfte mit Bezug auf Risiken der Tätigkeitsgruppe "Leben" der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder Risiken, die unter den Lebensversicherungszweigen des Anhangs I der Richtlinie 2002/83/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen oder des Anhangs II der Richtlinie 2009/138/EG eingestuft sind, 13. "Kapitalisierungsgeschäft": Geschäft, dem ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei eine Partei, der Versicherer, gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gegenüber einer anderen Partei, die das Kapitalisierungsgeschäft abschließt, Verbindlichkeiten eingeht, deren Dauer und Höhe unabhängig von jeglichen zufallsbedingten Ereignissen genau festgelegt sind, 14."Versicherungsvertrag": Vertrag, aufgrund dessen eine Partei, der Versicherer, sich gegen Zahlung einer festen oder veränderlichen Prämie gegenüber einer anderen Partei, dem Versicherungsnehmer, verpflichtet, eine im Vertrag bestimmte Leistung zu erbringen, wenn ein ungewisses Ereignis eintritt, wobei es im Interesse des Versicherten beziehungsweise des Begünstigten liegt, dass dieses Ereignis nicht eintritt. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gelten Verträge über Kapitalisierungsgeschäfte ebenfalls als Versicherungsverträge. Für diese Geschäfte ist unter dem Begriff "Versicherungsnehmer" die "Person, die ein Kapitalisierungsgeschäft abschließt," zu verstehen, 15. "Schadenversicherung": Versicherung, bei der die Versicherungsleistung von einem ungewissen Ereignis abhängig ist, durch das dem Vermögen einer Person Schaden zugefügt wird, 16."Personenversicherung": Versicherung, bei der die Versicherungsleistung oder die Prämie von einem ungewissen Ereignis abhängig ist, durch das das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die familiäre Lage einer Person beeinträchtigt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gelten Kapitalisierungsgeschäfte ebenfalls als Personenversicherungen. In Anbetracht des in Kapitalisierungsgeschäften nicht vorhandenen versicherten Risikos finden die Artikel 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64 § 2 Nr. 6 und § 3, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76, 79, 80, 81, 84 § 2, 86, 87, 159 und 200 sowie Teil 4 Titel 2 Kapitel 3 jedoch keine Anwendung auf diese Geschäfte, 17. "Versichertem": a) bei einer Schadenversicherung: Person, der durch die Versicherung Versicherungsschutz gegen Vermögensverluste geboten wird, b) bei einer Personenversicherung: Person, die dem Risiko, dass das versicherte Ereignis eintritt, ausgesetzt ist.Bei einem Kapitalisierungsgeschäft gibt es keinen Versicherten, 18. "Begünstigtem": Person, zu deren Gunsten Versicherungsleistungen bestimmt sind, 19."Versicherungsprämie": jede Art von Vergütung, die der Versicherer als Gegenleistung für seine Verbindlichkeiten verlangt, 20. "Versicherungsvermittler": juristische oder natürliche Person, die als Selbständiger im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften arbeitet und die, sei es nur gelegentlich, Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben oder Zugang zu diesen Tätigkeiten haben, 21."Rückversicherungsvermittler": juristische oder natürliche Person, die als Selbständiger im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften arbeitet und die, sei es nur gelegentlich, Tätigkeiten der Rückversicherungsvermittlung ausübt oder Zugang zu diesen Tätigkeiten hat, 22. "Niederlassung": Sitz oder Zweigniederlassung, eines Unternehmens oder einer Person, 23."Sitz": im Fall einer juristischen Person der tatsächliche Sitz und im Fall einer natürlichen Person das Zentrum der geschäftlichen Tätigkeit, 24. "Zweigniederlassung": jede Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, die in einem anderen Land als dem Herkunftsland dieses Unternehmens ansässig ist.Die ständige Präsenz eines Unternehmens wird einer Zweigniederlassung gleichgesetzt, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar selbständig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln, 25. "EWR": Europäischer Wirtschaftsraum, 26."Mitgliedstaat": Staat, der dem EWR angehört, 27. "Drittland": Staat, der dem EWR nicht angehört, 28."Dienstleistungsfreiheit": Tätigkeit, bei der ein EWR-Versicherungsunternehmen von seinem Sitz oder von einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus Risiken deckt oder Verbindlichkeiten eingeht, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind. Insofern dies mit den belgischen Rechtsvorschriften in diesem Bereich in Einklang ist, schließt diese Begriffsbestimmung ebenfalls die Tätigkeit ein, bei der ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands von seinem Sitz oder von einer Zweigniederlassung in einem anderen Land aus Risiken deckt oder Verbindlichkeiten eingeht, die in Belgien belegen sind, 29. "Herkunftsmitgliedstaat": einen der folgenden Mitgliedstaaten: a) im Falle von Versicherungen aus der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Versicherers befindet, der das Risiko deckt, b) im Falle von Versicherungen aus der Tätigkeitsgruppe "Leben" den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Versicherers befindet, der die Verbindlichkeit eingeht, 30."Herkunftsland": eines der folgenden Länder: a) im Falle von Versicherungen aus der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" das Land, in dem sich der Sitz des Versicherers befindet, der das Risiko deckt, b) im Falle von Versicherungen aus der Tätigkeitsgruppe "Leben" das Land, in dem sich der Sitz des Versicherers befindet, der die Verbindlichkeit eingeht, 31."Aufnahmemitgliedstaat": den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat oder das Herkunftsland handelt, in dem ein Versicherer eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle von Versicherungen aus den Tätigkeitsgruppen "Leben" oder "Nichtleben" bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verbindlichkeit beziehungsweise den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verbindlichkeit oder das Risiko durch einen Versicherer oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gedeckt wird, 32. "Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist": einen der folgenden Mitgliedstaaten: a) bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, den Mitgliedstaat, in dem die Immobilien belegen sind, b) bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art den Zulassungsmitgliedstaat, c) bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, d) in allen nicht ausdrücklich in Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Fällen den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist: i) der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers oder, ii) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht, 33."Mitgliedstaat der Verbindlichkeit": den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist: i) der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers oder, ii) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht, 34."zuständigen Behörden": diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen und/oder die Tätigkeit der Versicherer im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer, der Versicherten, der Begünstigten und aller an der Erfüllung des Versicherungsvertrags Interesse habenden Dritten innehaben, 35. "Minister": den für Versicherungen zuständigen Minister, 36."Bank": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank. Für die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit ist der Begriff "Bank" in Artikel 5 Nr. 6 und den Artikeln 17 und 41 als "KAK" zu lesen, 37. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 38. "KAK": das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnte Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, 39. "Großrisiken": a) Risiken, die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs Teil A der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) oder unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG eingestuft sind, b) Risiken, die unter den Zweigen 14 und 15 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder unter den Zweigen 14 und 15 des Anhangs Teil A der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) oder unter den Zweigen 14 und 15 des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG eingestuft sind, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen und kommerziellen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und die Risiken damit in Zusammenhang stehen, c) Risiken, die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 des Anhangs Teil A der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) oder unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG eingestuft sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet: i) eine Bilanzsumme von 6.200.000 EUR, ii) einen Nettoumsatz im Sinne der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen von 12.800.000 EUR, iii) eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres. Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird, so werden die in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt, 40. ["Rückversicherungsunternehmen": die in Artikel 5 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmten Unternehmen,] 41. "Gesetz vom 2.August 2002": Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 42. ["Gesetz vom 13.März 2016": Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,] 43. "Richtlinie 2002/92/EG": Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, 44. "Richtlinie 2009/138/EG": Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), 45. "Richtlinie 2009/65/EG": Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), 46. "Versicherungsvermittlung": Tätigkeiten, die im Beraten über Versicherungsverträge, im Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, im Abschließen von Versicherungsverträgen oder im Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung bestehen;gelten nicht als Versicherungsvermittlung: - Tätigkeiten, die von Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden, - Tätigkeiten, die in der beiläufigen Erteilung von Informationen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehen, sofern diese Tätigkeiten nicht die Unterstützung von Kunden beim Abschluss oder bei der Erfüllung eines Versicherungsvertrags, die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadenregulierung oder Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen zum Ziel haben, 47. "Beratung": Abgabe persönlicher Empfehlungen mit Bezug auf einen oder mehrere Versicherungsverträge an einen Kunden, entweder auf seine Anfrage hin oder auf Initiative des Versicherungsvermittlers, 48."persönlicher Empfehlung": eine Empfehlung, die einer Person als geeignet unterbreitet wird oder die auf einer Prüfung der persönlichen Situation dieser Person beruht und einen oder mehrere Versicherungsverträge betrifft. Eine Empfehlung gilt nicht als persönliche Empfehlung, wenn sie ausschließlich über Informationsverbreitungskänale im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 2. August 2002 verbreitet wird oder für die Öffentlichkeit bestimmt ist, 49. "Rückversicherungsvermittlung": Tätigkeiten, die im Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, im Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder im Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung bestehen;gelten nicht als Rückversicherungsvermittlung: - Tätigkeiten, die von Rückversicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Rückversicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Rückversicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden, - Tätigkeiten, die in der beiläufigen Erteilung von Informationen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehen, sofern diese Tätigkeiten nicht die Unterstützung von Kunden beim Abschluss oder bei der Erfüllung eines Rückversicherungsvertrags, die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Rückversicherungsunternehmens oder die Schadenregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen zum Ziel haben, 50. "Kleinanleger": einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 2. August 2002, [51. "Gesetz vom 25. April 2014": [das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften],] [52. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission erwähnt ist,] [53. [...] 54. [...]]. [Art. 5 einziger Absatz Nr. 40 ersetzt durch Art. 720 Nr. 1 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016); einziger Absatz Nr. 42 ersetzt durch Art. 720 Nr. 2 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016); einziger Absatz Nr. 51 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 26. Oktober 2015 (B.S. vom 30. Oktober 2015) und abgeändert durch Art. 158 des G. vom 25. Oktober 2016 (B.S. vom 18. November 2016); einziger Absatz Nr. 52 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016); einziger Absatz Nr. 53 und 54 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016) und aufgehoben durch Art. 50 des G. vom 18. April 2017 (B.S. vom 24. April 2017)] Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen wird bei Versicherungen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" davon ausgegangen, dass das Risiko in Belgien belegen ist, wenn: a) bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, die Immobilien in Belgien belegen sind, b) bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art die Zulassung in Belgien erfolgt, c) bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in Belgien abgeschlossen hat, d) in allen nicht ausdrücklich in Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Fällen Folgendes in Belgien belegen ist: i) der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers oder, ii) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen wird bei Versicherungen der Tätigkeitsgruppe "Leben" davon ausgegangen, dass die Verbindlichkeit in Belgien belegen ist, wenn: a) der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers in Belgien belegen ist oder b) die Niederlassung des Versicherungsnehmers, der eine juristische Person ist und auf die sich der Vertrag bezieht, in Belgien belegen ist. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter "Versicherungsnehmer" der "Anwärter-Versicherungsnehmer" zu verstehen, wenn es sich um vorvertragliche Verpflichtungen handelt. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter "Versicherungsunternehmen" folgende Unternehmen zu verstehen: - belgische Versicherungsunternehmen, - EWR-Versicherungsunternehmen, - ausländische Versicherungsunternehmen, die kein EWR-Versicherungsunternehmen sind und die von der Bank die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung erhalten haben, um in Belgien Versicherungstätigkeiten über eine Zweigniederlassung auszuüben, - Versicherungsunternehmen eines Drittlands, die alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um in Belgien Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auszuüben. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter einem "aufgrund des Gesetzes für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten in Belgien zugelassenen Versicherer" folgende Versicherer zu verstehen: - entweder belgische Versicherungsunternehmen - oder EWR-Versicherungsunternehmen - oder ausländische Versicherungsunternehmen, die kein EWR-Versicherungsunternehmen sind und die von der Bank die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung erhalten haben, um in Belgien Versicherungstätigkeiten über eine Zweigniederlassung auszuüben, - oder Versicherungsunternehmen eines Drittlands, die alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um in Belgien Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auszuüben, - oder Versicherer, die, anders als die vorhergehenden, gegebenenfalls auf der Grundlage der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften die gesetzlich vorgeschriebenen Modalitäten für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten in Belgien eingehalten haben. TEIL 2 - SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 7 - Vorliegender Teil berührt nicht die Verpflichtungen, die für die Versicherungsunternehmen aus [dem Gesetz vom 13. März 2016,] dem Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und dem Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor hervorgehen. [Art. 7 abgeändert durch Art. 721 des G. vom 13.März 2016 (B.S. vom 23. März 2016)] Art.8 - Versicherungsverträge, die von einem Versicherer abgeschlossen werden, der nicht aufgrund des Gesetzes zur Ausübung von Versicherungstätigkeiten in Belgien zugelassen ist, sind nichtig. Für ausländische Versicherer beschränkt sich diese Nichtigkeitssanktion auf Verträge über in Belgien belegene Risiken oder eingegangene Verbindlichkeiten. Versicherer sind jedoch verpflichtet, den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, wenn ein Versicherungsnehmer den Vertrag in gutem Glauben abgeschlossen hat. Ungeachtet gegenteiliger, für Versicherungsnehmer, Versicherte und/oder Begünstigte nachteiliger Klauseln ist der Versicherer ebenfalls verpflichtet, den durch die Nichtigkeit des betreffenden Vertrags gegenüber dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten verursachten Schaden zu ersetzen. Es wird unwiderlegbar davon ausgegangen, dass der Schaden eine Folge des rechtswidrigen Abschlusses des Versicherungsvertrags durch einen nicht aufgrund des Gesetzes zur Ausübung von Versicherungstätigkeiten in Belgien zugelassenen Versicherer ist. Art. 9 - Belgische Versicherer müssen aus ihrer Satzung alle Bestimmungen ausschließen, die für Versicherungsnehmer, Versicherte, Begünstigte und alle an der Erfüllung des Versicherungsvertrags Interesse habenden Dritten nachteilig sind. Art. 10 - In der Satzung der belgischen Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit muss zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes vermerkt sein: - Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von Gesellschaftern, - Verfahren für die Festlegung und Beitreibung der Beiträge oder Prämien und der möglichen Zusätze im Hinblick auf die Schadenregulierung, - Verfahren, das bei Satzungsänderungen oder bei einer Liquidation der Vereinigung zu befolgen ist unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Teils. Art. 11 - Mit Bezug auf Mitgliederkonten wird in den Satzungen der belgischen Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen, dass: a) Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verordnungsrechtlichen Eigenkapitalbestandteile dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinken oder sofern im Falle der Liquidation des Unternehmens alle anderen Schulden beglichen worden sind, b) bei derartigen Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die Bank mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen ist und sie innerhalb dieses Zeitraums berechtigt ist, die Zahlung zu untersagen. Art. 12 - § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen setzen die FSMA mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Generalversammlung oder in deren Ermangelung des Entscheidungsorgans des Unternehmens in Kenntnis von Entwürfen für Satzungsänderungen und für Beschlüsse, die bei dieser Sitzung vorgeschlagen werden und Auswirkungen haben können auf die Rechte und Verpflichtungen der Versicherungsnehmer, der Versicherten, der Begünstigten und der an der Erfüllung von Versicherungsverträgen Interesse habenden Dritten. Die FSMA kann verlangen, dass die von ihr formulierten Bemerkungen zu diesen Entwürfen der Generalversammlung oder in deren Ermangelung dem Entscheidungsorgan des Unternehmens gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bemerkungen und die Antworten darauf müssen im Protokoll aufgeführt sein. § 2 - Die Satzungsbestimmungen der belgischen Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit mit Bezug auf die in Artikel 11 erwähnten Kriterien können erst geändert werden, wenn die FSMA erklärt hat, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben wird. Art. 13 - Binnen einem Monat nach Billigung durch die Generalversammlung oder in deren Ermangelung durch das Entscheidungsorgan setzen belgische und ausländische Versicherer, die kein EWR-Versicherungsunternehmen sind, die FSMA von den Satzungsänderungen und Beschlüssen in Kenntnis, die Auswirkungen haben können auf die Rechte und Verpflichtungen der Versicherungsnehmer, Versicherten, Begünstigten und der an der Erfüllung des Versicherungsvertrags Interesse habenden Dritten. Binnen einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Datum der Kenntnisnahme erhebt die FSMA Einspruch gegen die Ausführung in Belgien der im vorhergehenden Absatz erwähnten Änderungen oder Beschlüsse, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen verstoßen. Art. 14 - Belgische Versicherer müssen alle Unterlagen mit Bezug auf die von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge aufbewahren. Ausländische Versicherer, die kein EWR-Versicherungsunternehmen sind, müssen alle Unterlagen mit Bezug auf die von ihrer belgischen Niederlassung abgeschlossenen Verträge oder mit Bezug auf Verträge über ein in Belgien belegenes Risiko oder eine in Belgien eingegangene Verbindlichkeit aufbewahren. Belgische Versicherer bewahren diese Unterlagen an ihrem Sitz und ausländische Versicherer am belgischen Sitz ihrer Zweigniederlassungen oder an jedem anderen vorher von der FSMA und der Bank genehmigten Ort auf. Fotografische Abbildungen, Kopien auf Mikrofilm oder Magnetträger, elektronische oder optische Kopien der Unterlagen von belgischen Versicherern und von ausländischen Versicherern, die kein EWR-Versicherungsunternehmen sind, haben dieselbe Beweiskraft wie Originale, von denen sie außer bei Beweis des Gegenteils als getreue Kopie gelten, wenn sie von einem dieser Versicherer oder unter dessen Aufsicht erstellt worden sind. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Bedingungen und Modalitäten für die Erstellung dieser Abbildungen und Kopien festlegen. Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen können die FSMA und die Bank durch eine Verordnung die Frist festlegen, während deren diese Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Art. 15 - Versicherer, die in Belgien Versicherungstätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, die in Belgien auf Versicherer und ihre Geschäfte anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses einzuhalten. Art. 16 - Belgische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die Versicherungstätigkeiten in Belgien anders als im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, ergreifen die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen mit Bezug auf Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, Kontroll- und Sicherheitsmechanismen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und ihre interne Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln, die eine loyale, gerechte und professionelle Behandlung der Interessehabenden garantieren. [Versicherer, die in Belgien Versicherungsverträge vermarkten und/oder Versicherungsverträge über ein in Belgien belegenes Risiko oder eine in Belgien eingegangene Verbindlichkeit abschließen, müssen über geeignete Systeme und Strukturen verfügen, um alle gemäß dem vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen erforderlichen Informationspflichten und anderen Regeln, die eine loyale, gerechte und professionelle Behandlung der Interessehabenden garantieren sollen, einzuhalten. Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Versicherers beaufsichtigt das Verfahren für die Veröffentlichung oder Mitteilung aller gemäß dem vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen erforderlichen Informationen.] [Art. 16 Abs. 2 eingefügt durch Art. 69 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] [Art. 16/1 - Versicherer, die in Belgien Versicherungsverträge vermarkten und/oder Versicherungsverträge über ein in Belgien belegenes Risiko oder eine in Belgien eingegangene Verbindlichkeit abschließen, müssen über geeignete Systeme und Strukturen verfügen, um den Anforderungen von Artikel 286 § 2 zu genügen, sowie über eine vom gesetzlichen Verwaltungsorgan des Versicherers gebilligte schriftlich festgelegte Leitlinie, durch die gewährleistet wird, dass die der FSMA übermittelten Informationen immer korrekt sind. [Art. 16/1 eingefügt durch Art. 70 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] [Art.16/2 - § 1 - Versicherer, die Funktionen, Tätigkeiten oder operative Aufgaben outsourcen, bleiben voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen verantwortlich. Das Outsourcing darf nicht derart durchgeführt werden, dass die kontinuierlichen und zufriedenstellenden Dienstleistungen für Versicherungsnehmer, Versicherte und Begünstigte von Versicherungsverträgen gefährdet werden. Das Outsourcing darf nicht die Fähigkeit der FSMA beeinträchtigen, die Einhaltung der Verpflichtungen der Versicherer zu überwachen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen vorgesehen sind. § 2 - Wenn Versicherer Funktionen, Tätigkeiten oder operative Aufgaben outsourcen, die direkt oder indirekt mit den durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Beauftragte müssen in Bezug auf die outgesourcte Funktion oder Tätigkeit mit der FSMA zusammenarbeiten.b) Versicherer, ihre Abschlussprüfer und die FSMA müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die outgesourcten Funktionen oder Tätigkeiten haben.c) Die FSMA muss einen effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Beauftragten haben und muss in der Lage sein, diese Zugangsrechte gemäß Artikel 286 § 2bis tatsächlich auszuüben. § 3 - Wenn Versicherer im Rahmen von fondsgebundenen Versicherungsgeschäften die Verwaltung dieses Fonds outsourcen, sind zudem folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Versicherer müssen in der Lage sein, ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen.2. Übertragungen dürfen nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die FSMA.3. Ist eine Übertragung an ein Unternehmen aus einem Drittland erfolgt, so ist ergänzend zu den Anforderungen nach Nr.2 sicherzustellen, dass die FSMA und die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. 4. Versicherer müssen nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der Versicherer in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben jederzeit wirksam zu überwachen, dem Beauftragten jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Versicherungsnehmer oder Begünstigten ist.Der Versicherer überprüft die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen fortwährend.] [Art. 16/2 eingefügt durch Art. 71 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] TITEL 2 - Übertragung von Versicherungsverträgen Art.17 - Übertragungen von Rechten und Verpflichtungen, die sich aus Verträgen über in Belgien belegene Risiken oder eingegangene Verbindlichkeiten ergeben, sind Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten und an der Erfüllung des Versicherungsvertrags Interesse habenden Dritten gegenüber wirksam, wenn sie von der Bank oder den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates genehmigt worden sind. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 34 und 36 wird diese Drittwirksamkeit ab dem Datum der [in den Artikeln 106 oder 567 § 2 des Gesetzes vom 13. März 2016] erwähnten Veröffentlichung wirksam. [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 722 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016)] Art. 18 - § 1 - Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, ihren Vertrag in der in Artikel 84 § 1 vorgeschriebenen Form binnen einer Frist von drei Monaten ab der [in den Artikeln 106 oder 567 § 2 des Gesetzes vom 13. März 2016] erwähnten Veröffentlichung zu kündigen. Diese Kündigung wird wirksam nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach der Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde, dem Tag nach dem Datum der Empfangsbestätigung oder dem Tag nach der Hinterlegung des Einschreibebriefs oder am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie, wenn es sich hierbei um ein früheres Datum handelt. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden weder Anwendung auf Fusionen und Aufspaltungen von Versicherungsunternehmen noch auf die im Rahmen einer Einbringung des Gesamtvermögens beziehungsweise eines Tätigkeitsfeldes erfolgten Übertragungen noch auf andere Übertragungen zwischen Versicherungsunternehmen, die Teil derselben konsolidierten Einheit sind. [Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 723 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016)] TITEL 3 - Besondere Regeln für fondsgebundene Versicherungen der Tätigkeitsgruppe "Leben" Art. 19 - § 1 - Bei Versicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko direkt oder indirekt vom Versicherungsnehmer getragen wird, dürfen Versicherungsleistungen direkt oder indirekt nur mit Vermögenswerten und Instrumenten zusammenhängen, deren Risiken der Versicherer gut einschätzen kann. Versicherer informieren den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss und in einem deutlich abgefassten Wortlaut über das von ihm getragene Risiko. § 2 - Verträge dürfen nur die Garantie einer Mindestrendite umfassen, wenn diese Garantie Gegenstand einer Deckung bei einem in der Europäischen Union zu diesem Zweck zugelassenen Unternehmen ist. [ § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der FSMA die Regeln mit Bezug auf die Art des Investmentfonds, die Festlegung und Entwicklung des Wertes des Investmentfonds, die Verwaltungsordnung des Investmentfonds und die Erstellung von Finanzberichten über den Investmentfonds.] [Art. 19 § 3 eingefügt durch Art. 72 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] Art. 20 - [...] [Art. 20 aufgehoben durch Art. 51 des G. vom 18. April 2017 (B.S. vom 24. April 2014)] [Art.20/2 - Für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen übermitteln Versicherungsunternehmen der FSMA binnen einer von ihr bestimmten Frist die detaillierte Liste der Vermögenswerte mit Bezug auf die fondsgebundenen Versicherungsverträge der Tätigkeitsgruppe "Leben".] [Art. 20/2 eingefügt durch Art. 73 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] TEIL 3 - VERTRAGSANGEBOT UND -ABSCHLUSS: INFORMATION, WERBUNG, TARIFIERUNG, SEGMENTIERUNG UND GEWINNBETEILIGUNG TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art.21 - Versicherer und Versicherungsvermittler sind für die Erstellung aller Unterlagen mit Bezug auf den Abschluss und die Erfüllung der Versicherungsverträge verpflichtet, die Regeln einzuhalten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vom König nach Stellungnahme der FSMA aufgestellt worden sind. Art. 22 - § 1 - Allgemeine, besondere und spezielle Bedingungen, Versicherungsverträge in ihrer Gesamtheit und alle getrennt verfassten Klauseln, die mit den Bestimmungen von Teil 2 und Teil 3 und ihren Ausführungserlassen und -verordnungen [oder den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 2016] und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht übereinstimmen, werden so betrachtet, als wären sie bei Vertragsabschluss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen je nach Fall von Teil 2 und Teil 3 und ihren Ausführungserlassen und -verordnungen [oder den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 2016] und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen erstellt worden. § 2 - [...] [Art. 22 § 1 abgeändert durch Art. 724 Nr. 1 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016); § 2 aufgehoben durch Art. 724 Nr. 2 des G. vom 13. März 2016 (B.S. vom 23. März 2016)] Art. 23 - § 1 - Allgemeine, besondere und spezielle Bedingungen, Versicherungsverträge in ihrer Gesamtheit und alle getrennt verfassten Klauseln müssen in einem klaren und präzisen Wortlaut abgefasst sein. Sie dürfen keine Klausel enthalten, die die Gleichwertigkeit zwischen den Verbindlichkeiten des Versicherers und den Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers beeinträchtigen könnte. § 2 - Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt in jedem Fall die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegung. Wenn der Versicherungsnehmer und der Versicherte nicht ein und dieselbe Person sind, gilt die für den Versicherten günstigste Auslegung. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Versicherungsverträge über Großrisiken, die in Artikel 5 Nr. 39 Buchstabe b) erwähnten Risiken ausgenommen, sofern der Versicherungsnehmer einen freien Beruf ausübt und das Risiko sich auf die Ausübung dieses Berufs bezieht. Art. 24 - Unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge und Abkommen sind alle Klauseln und Abkommen, die unter Ausschluss der belgischen Richter ausländischen Gerichten die Befugnis erteilen, in allen Streitfällen in Bezug auf Versicherungsverträge zu erkennen, nichtig. Art. 25 - Verträge, die der Erfüllung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Versicherungspflicht dienen, werden durch das belgische Recht geregelt. Wenn ein Versicherungsvertrag Deckung in mehreren Mitgliedstaaten gewährt, von denen mindestens einer eine Versicherungspflicht vorschreibt, so wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels davon ausgegangen, dass der Vertrag mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht. Art. 26 - § 1 - Versicherer, die Versicherungen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" anbieten, die in Belgien Pflicht sind, müssen die FSMA davon in Kenntnis setzen. § 2 - Die FSMA kann den in § 1 erwähnten Versicherern auferlegen, der FSMA und der Bank die allgemeinen und speziellen Bedingungen dieser Versicherungen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben", die in Belgien Pflicht sind, vor ihrer Verbreitung zu übermitteln. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Informationen und Unterlagen müssen mindestens in der durch Gesetz oder Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden. Art. 27 - Wenn ein Versicherer aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften, die eine Versicherungspflicht vorschreiben, den Fortfall des Versicherungsschutzes den Behörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes geschädigten Dritten gegenüber nur nach Maßgabe der belgischen Rechtsvorschriften entgegengehalten werden. TITEL 2 - Transparenzregeln KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Werbenachrichten und andere Unterlagen und Bekanntmachungen Art. 28 - § 1 - Alle Unterlagen, die der Öffentlichkeit in Belgien von Versicherern oder Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gebracht werden, müssen die vom König nach Stellungnahme der FSMA festgelegten Vermerke beinhalten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Regeln in Bezug auf Inhalt und Art und Weise der Präsentation von Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Vermarktungsunterlagen, die sich auf die in Belgien von einem Versicherer oder Versicherungsvermittler angebotenen und/oder vermarkteten Versicherungsverträge beziehen, festlegen. § 3 - Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf die von einem Versicherer oder Versicherungsvermittler in Belgien angebotenen und/oder vermarkteten Versicherungsverträge beziehen, müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.2. Die darin enthaltenen Angaben stimmen mit den anderen Informationen überein, deren Übermittlung an den Anwärter-Versicherungsnehmer gesetzlich vorgeschrieben ist. Werbenachrichten müssen als solche klar erkennbar sein. § 4 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter "Vermarktung" die Präsentation eines Versicherungsvertrags in gleich welcher Weise, um Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer dazu zu ermuntern, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. § 5 - Solange die Verjährungsfrist für die gegen einen Versicherer oder Versicherungsvermittler angestrengten Klagen nicht verstrichen ist und während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren nach Ablauf des letzten Versicherungsvertrags, auf den sich die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen beziehen, bewahren Versicherer und Versicherungsvermittler eine Kopie der in § 3 erwähnten Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen auf. § 6 - Fotografische Abbildungen, Kopien auf Mikrofilm oder Magnetträger, elektronische oder optische Kopien von Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen haben dieselbe Beweiskraft wie Originale, von denen sie außer bei Beweis des Gegenteils als getreue Kopie gelten, wenn sie von einem dieser Versicherer und/oder Versicherungsvermittler oder unter deren Aufsicht erstellt worden sind. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Bedingungen und Modalitäten für die Erstellung dieser Abbildungen und Kopien festlegen. KAPITEL 2 - Informationen Art. 29 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels betreffen Versicherungsverträge über in Belgien belegene Risiken oder eingegangene Verbindlichkeiten. Art. 30 - [ § 1] - Alle Unterlagen, die für Versicherungsnehmer, Versicherte, Begünstigte und alle an der Erfüllung des Versicherungsvertrags Interesse habenden Dritten bestimmt sind, müssen die vom König nach Stellungnahme der FSMA festgelegten Vermerke beinhalten. [ § 2 - [...]] [Art. 30 § 1 nummeriert durch Art. 74 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016); § 2 eingefügt durch Art. 74 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016) und aufgehoben durch Art. 52 des G. vom 18. April 2017 (B.S. …

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