{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Aussetzung und Unterbrechung der Verjährung Art. 89 - § 1 - Die Verjährung gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige läuft nicht bis zum Tag der Volljährigkeit oder der Aufhebung der Entmündigung oder Handlungsunfähigkeit. § 2 - Die Verjährung läuft nicht gegen Versicherte, Begünstigte oder Geschädigte, denen es durch höhere Gewalt unmöglich ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu handeln. § 3 - Wenn Schadensfälle rechtzeitig gemeldet worden sind, wird die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt unterbrochen, zu dem Versicherer der anderen Partei ihren Beschluss schriftlich mitgeteilt haben. § 4 - Die Unterbrechung oder Aussetzung der Verjährung von Klagen von Geschädigten gegen einen Versicherten hat die Unterbrechung oder Aussetzung der Verjährung ihrer Klage gegen den betreffenden Versicherer zur Folge. Die Unterbrechung oder Aussetzung der Verjährung von Klagen von Geschädigten gegen einen Versicherer hat die Unterbrechung oder Aussetzung der Verjährung seiner Klage gegen den betreffenden Versicherten zur Folge. § 5 - Die Verjährung der in Artikel 88 § 2 erwähnten Klagen wird unterbrochen, sobald Versicherer über den Wunsch eines Geschädigten, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten, unterrichtet werden. Diese Unterbrechung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer Geschädigten ihren Entschädigungs- oder Ablehnungsbeschluss schriftlich mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 11 - Schiedsverfahren Schiedsverfahren Art. 90 - § 1 - Klauseln, durch die die Parteien eines Versicherungsvertrags sich im Voraus verpflichten, Schiedsrichtern die aus dem Vertrag hervorgehenden Streitsachen zu unterbreiten, gelten als ungeschrieben. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf Versicherungsverträge in Bezug auf Risiken, die der König bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 85 § 2 Absatz 2 erwähnte Risiken können jedoch nicht ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Eigene Bestimmungen für Versicherungen mit Entschädigungscharakter Versicherungsinteresse Art. 91 - Versicherte müssen ein wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der Sache oder an der Integrität des Vermögens nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherung für fremde Rechnung Art. 92 - Versicherungen können für Rechnung \"wen es angeht\" abgeschlossen werden. In diesem Fall sind Versicherte diejenigen, die das Versicherungsinteresse bei Eintritt des Schadensfalls nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Versicherungsvertrag einhergehende Einreden, die Versicherer gegen Versicherungsnehmer geltend machen könnten, können ebenfalls gegen Versicherte geltend gemacht werden, ganz gleich, um wen es sich handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umfang der Versicherungsleistung Art. 93 - Vom Versicherer zu erbringende Leistungen sind auf den vom betreffenden Versicherten erlittenen Schaden begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Schaden kann insbesondere im Verlust der Nutzung des versicherten Gutes und im Ausfall des erwarteten Gewinns bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammentreffen verschiedener Versicherungen Art. 94 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung werden Leistungen, die aus einer Versicherung mit Entschädigungscharakter hervorgehen, nicht gekürzt um Leistungen, die aus einer Versicherung mit Pauschalcharakter hervorgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Surrogation von Versicherern Art. 95 - Versicherer, die die Entschädigung gezahlt haben, treten in Höhe des Betrags dieser Entschädigung in die Rechte und Klagen von Versicherten oder Begünstigten gegen die für den Schaden verantwortlichen Dritten ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Surrogation aufgrund eines Versicherten oder Begünstigten nicht mehr zugunsten des betreffenden Versicherers wirksam werden kann, können Versicherer gezahlte Entschädigungen beim Versicherten oder Begünstigten im Verhältnis zum entstandenen Nachteil zurückfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Surrogation dürfen Versicherte oder Begünstigte, die nur teilweise entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem betreffenden Versicherer geltend machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherer haben weder gegen Verwandte in ab- und aufsteigender Linie, Ehepartner und Verschwägerte in gerader Linie eines Versicherten noch gegen die beim Versicherten wohnenden Personen, seine Gäste und die Mitglieder seines Hauspersonals Regressansprüche, außer im Falle von Böswilligkeit. Im Falle von Böswilligkeit Minderjähriger kann der König den Regressanspruch von Versicherern, der die außervertragliche zivilrechtliche Haftpflicht bezüglich des Privatlebens deckt, begrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherer können gegen diese Personen jedoch Regress nehmen, wenn ihre Haftpflicht tatsächlich durch einen Versicherungsvertrag gedeckt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gutgläubig abgeschlossene Überversicherungen Art. 96 - Wenn eine Summe durch einen oder mehrere beim selben Versicherer abgeschlossene Verträge gutgläubig über dem versicherbaren Interesse versichert ist, hat jede der Parteien das Recht, diese Summe entsprechend herabzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Versicherungssumme auf mehrere bei verschiedenen Versicherern abgeschlossene Verträge verteilt ist, wird diese Herabsetzung in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen allen Parteien auf die durch die Verträge versicherten Summen in der Reihenfolge ihres Datums angewandt, wobei mit dem zuletzt abgeschlossenen Vertrag begonnen wird; diese Herabsetzung führt eventuell zur Kündigung eines oder mehrerer Verträge, deren Versicherungssumme so auf Null reduziert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bösgläubig abgeschlossene Überversicherungen Art. 97 - Wenn ein und dasselbe versicherbare Interesse durch einen oder mehrere bei einem oder mehreren Versicherern abgeschlossene Verträge bösgläubig für eine zu hohe Summe versichert ist, sind die Verträge nichtig; der oder die Versicherer haben, wenn sie gutgläubig sind, das Recht, die eingenommenen Prämien als Schadenersatz zu behalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterversicherung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Art. 98 - § 1 - Wenn der Wert des versicherbaren Interesses bestimmbar ist und die Versicherungssumme unter diesem Wert liegt, sind Versicherer lediglich verpflichtet, ihre Leistung im Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen, es sei denn, es liegt eine gegenteilige Vereinbarung vor. § 2 - Der König kann die Unterversicherung und die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für bestimmte Risiken begrenzen oder verbieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verteilung der Schadensbelastung bei Zusammentreffen mehrerer Verträge Art. 99 - § 1 - Wenn ein und dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen das gleiche Risiko versichert ist, können Versicherte im Schadensfall von jedem Versicherer im Rahmen der Verpflichtungen eines jeden von ihnen und in Höhe der Entschädigung, auf die sie Anspruch haben, Schadenersatz verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei Betrug kann keiner der Versicherer sich auf das Bestehen anderer Verträge, die das gleiche Risiko decken, berufen, um seinen Versicherungsschutz zu verweigern. § 2 - Wenn Versicherer keinen anderen Verteilerschlüssel vereinbart haben, wird die Schadensbelastung wie folgt verteilt: 1. Wenn der Wert des versicherbaren Interesses bestimmbar ist, erfolgt die Verteilung unter die Versicherer im Verhältnis zu ihren jeweiligen Verpflichtungen.2. Wenn der Wert des versicherbaren Interesses nicht bestimmbar ist, erfolgt die Verteilung gleichmäßig unter alle Verträge bis zur gemeinsamen Höchstsumme, die durch alle Verträge zusammen versichert ist;ohne den Verträgen, in denen der tatsächliche Versicherungsschutz diese Summe erreicht, noch Rechnung zu tragen, wird der eventuelle Restbetrag der Entschädigung auf die gleiche Weise unter die anderen Verträge verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verteilungsverfahren wird ständig wiederholt, bis die Entschädigung vollständig gezahlt ist oder der durch alle Verträge tatsächlich gewährte Versicherungsschutz erteilt ist. 3. Wenn ein oder mehrere Versicherer ihren Anteil oder einen Teil davon nicht zahlen können, wird dieser Anteil auf die in Nr.2 vorgesehene Art und Weise auf die anderen Versicherer umgelegt, ohne dass die von jedem Versicherer versicherte Summe jedoch überschritten werden kann. § 3 - Wenn ein oder mehrere Versicherer ihren Anteil oder einen Teil davon nicht zahlen können, haben die anderen Versicherer einen Regressanspruch gegen diese Versicherer, und zwar im Verhältnis zu den zusätzlichen Lasten, die sie getragen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tod des Versicherungsnehmers als Versicherungsbegünstigter Art. 100 - Wenn infolge des Todes eines Versicherungsnehmers das versicherte Interesse übertragen wird, werden die aus dem Versicherungsvertrag hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen dem neuen Inhaber dieses Interesses mitübertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der neue Inhaber des versicherten Interesses und Versicherer können jedoch die Kündigung des Vertrags notifizieren, Ersterer per Einschreibebrief binnen drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod, Letzterer in den durch Artikel 84 § 1 vorgeschriebenen Formen binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem er vom Tod erfahren hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Intuitu-personae-Verträge Art. 101 - In Abweichung von Artikel 100 enden in Anbetracht der Person des Versicherten abgeschlossene Verträge von Rechts wegen mit dem Tod des Versicherten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Eigene Bestimmungen für Versicherungen mit Pauschalcharakter Versicherungsinteresse Art. 102 - Begünstigte müssen ein persönliches und berechtigtes Interesse daran haben, dass ein versichertes Ereignis nicht eintritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Interesse ist ausreichend nachgewiesen, wenn Versicherte dem Vertrag zugestimmt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehlen einer Surrogation Art. 103 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung treten Versicherer, die die versicherten Leistungen erbracht haben, nicht in die Rechte eines Versicherungsnehmers oder eines Begünstigten gegen Dritte ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitiger Bezug von Entschädigungen und Leistungen Art. 104 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung werden die Verpflichtungen des Versicherers durch Entschädigungen oder Leistungen, die Begünstigte auf anderer Grundlage erhalten, nicht herabgesetzt.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">TITEL 3 - SCHADENVERSICHERUNGEN KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Entschädigungsgrundsatz Art. 105 - Schadenversicherungen haben Entschädigungscharakter.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Rettungskosten Art. 106 - Kosten, die bedingt sind sowohl durch Maßnahmen, um die Versicherer zwecks Vorbeugung oder Einschränkung der Folgen des Schadensfalls ersucht haben, als auch durch dringende und angemessene Maßnahmen, die Versicherte zwecks Vorbeugung eines Schadensfalls bei drohender Gefahr oder, wenn der Schadensfall bereits eingetreten ist, zwecks Vorbeugung oder Einschränkung seiner Folgen aus eigener Initiative ergriffen haben, werden vom betreffenden Versicherer getragen, wenn sie mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters verursacht worden sind, auch wenn die unternommenen Bemühungen erfolglos geblieben sind. Sie gehen zu seinen Lasten, selbst über die Versicherungssumme hinaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Haftpflichtversicherungen - die im Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnte Haftpflichtversicherung ausgenommen - und für Sachversicherungsverträge kann der König die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Kosten einschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Sachversicherungsverträge Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Sachversicherungen Unterabschnitt 1 - Versicherbarer Wert Bewertungsmodalitäten Art. 107 - Die Parteien können die Art und Weise bestimmen, wie Güter im Hinblick auf ihre Versicherung zu bewerten sind. In Abweichung von Artikel 93 können sie einen Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Ersatzwert, auch ohne Abzug der Wertminderung infolge Überalterung, vereinbaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festlegung der Versicherungssumme Art. 108 - Die Versicherungssumme wird vom betreffenden Versicherungsnehmer festgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Summe, wenn sie im Einverständnis mit dem Beauftragten eines Versicherers festgelegt worden ist, dem Wert des versicherbaren Interesses entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien können vereinbaren, dass diese Summe von Rechts wegen gemäß den von ihnen bestimmten Kriterien angepasst wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinbarter Versicherungswert Art. 109 - Die Parteien können durch ausdrückliche Klauseln bestimmten Gütern einen vereinbarten Versicherungswert zuordnen. Dieser Wert ist für die Parteien verbindlich, außer bei Betrug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein zum vereinbarten Versicherungswert versichertes Gut eine beträchtliche Wertminderung erleidet, kann jede der Parteien den Betrag des vereinbarten Versicherungswertes herabsetzen oder den Vertrag kündigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Verpflichtungen des Versicherten Ortsbeschaffenheit Art. 110 - Versicherte dürfen nicht unnötigerweise und eigenmächtig Veränderungen am beschädigten Gut vornehmen, durch die die Bestimmung der Ursachen eines Schadensfalls oder die Schätzung eines Schadens unmöglich gemacht oder erschwert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Versicherte der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommen und Versicherern so ein Nachteil entsteht, können diese auf eine Herabsetzung ihrer Leistung in Höhe des entstandenen Nachteils Anspruch erheben oder Schadenersatz verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherer können ihren Versicherungsschutz verweigern, wenn Versicherte der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung mit betrügerischer Absicht nicht nachgekommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Abtretungen unter Lebenden Abtretungen einer versicherten Sache unter Lebenden Art. 111 - § 1 - Im Fall der Abtretung eines unbeweglichen Gutes unter Lebenden endet die Versicherung von Rechts wegen drei Monate nach dem Datum der authentischen Beurkundung der Abtretung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zum Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist gilt der Versicherungsschutz, der Zedenten gewährt worden ist, auch für Zessionare, außer wenn Zessionaren ein Versicherungsschutz zugutekommt, der aus einem anderen Vertrag hervorgeht. § 2 - Im Fall der Abtretung eines beweglichen Gutes unter Lebenden endet die Versicherung von Rechts wegen, sobald ein Versicherter nicht mehr im Besitz des Gutes ist, außer wenn die Parteien des Versicherungsvertrags ein anderes Datum vereinbart haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Zahlung der Entschädigung und Vorrecht des Versicherers Bevorrechtigte Gläubiger und Hypothekengläubiger Art. 112 - Sofern eine aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung eines Gutes zu entrichtende Entschädigung nicht für die Reparatur oder die Ersetzung dieses Gutes aufgebraucht wird, wird sie für die Begleichung bevorrechtigter Forderungen oder Hypothekenforderungen gemäß ihrem jeweiligen Rang verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Zahlung der Entschädigung an Versicherte werden Versicherer von ihren Verpflichtungen befreit, wenn die Gläubiger, deren Vorrecht nicht offengelegt wird, vorher keinen Einspruch erhoben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Absätze 1 und 2 werden Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Direktklagen gegen Versicherer in Sonderfällen nicht beeinträchtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkurs eines Versicherten Art. 113 - Im Fall des Konkurses eines Versicherten geht die Entschädigung in die Konkursmasse ein. Wenn jedoch einige der versicherten Güter unpfändbar sind, steht die aufgrund des Versicherungsvertrags dieser Güter zu entrichtende Entschädigung den betreffenden Konkursschuldnern zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorrecht eines Versicherers Art. 114 - Versicherer haben ein Vorrecht auf versicherte Sachen in Höhe der Prämie, die sich auf den Zeitraum bezieht, während dessen sie das Risiko tatsächlich gedeckt haben. Das Vorrecht gilt ungeachtet der Modalitäten der Prämienzahlung nur für eine Summe, die zwei Jahresprämien entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Vorrecht muss nicht eingetragen werden. Es steht im Rang unmittelbar nach dem Vorrecht der Gerichtskosten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Eigene Bestimmungen für gewisse Sachversicherungen Unterabschnitt 1 - Feuerversicherung Normaler Versicherungsschutz Art. 115 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung bieten Feuerversicherungen für versicherte Güter Versicherungsschutz gegen Schäden, die verursacht werden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie durch den Absturz oder Aufprall von Luftfahrzeugen, deren Teilen oder Ladung und durch den Aufprall sonstiger Fahrzeuge oder die Kollision mit Tieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausdehnung des Versicherungsschutzes Art. 116 - Selbst wenn ein Schadensfall außerhalb der versicherten Güter eintritt, dehnt der Versicherungsschutz sich auf Schäden aus, die an diesen Gütern verursacht werden durch: 1. Rettungsmaßnahmen oder jegliches zweckdienliche Lösch-, Schutz- oder Rettungsmittel, 2.Abbrüche oder Zerstörungen, die angeordnet werden, um die Ausbreitung eines Schadens einzudämmen, 3. Einstürze als direkte und ausschließliche Folge eines Schadensfalls, 4.Gärungen oder Selbstentzündungen gefolgt von Bränden oder Explosionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hausratversicherung Art. 117 - Der versicherte Hausrat, mit dem ein Gebäude oder ein Gebäudeteil ausgestattet ist, umfasst neben den Gütern eines Versicherten auch die Güter aller beim Versicherten wohnenden Personen, wobei davon ausgegangen wird, dass der betreffende Versicherungsnehmer die Versicherung auch zu ihren Gunsten abgeschlossen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien können jedoch vereinbaren, gewisse im Vertrag bestimmte Güter vom versicherten Hausrat auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherung der mit dem Schaden zusammenhängenden Haftpflicht Art. 118 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung deckt die Versicherung der Haftpflicht, die aus einem Schadensfall hervorgeht, von dem die im betreffenden Vertrag bestimmten Güter betroffen sind und dessen Ursache oder Gegenstand in den Artikeln 115 bis 117 erwähnt ist, nicht die Schäden, die durch körperliche Verletzungen hervorgerufen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschließlichkeitsklausel Art. 119 - Versicherer können Versicherungsnehmer nicht verpflichten: 1. die Erhöhung der Versicherungssummen, 2.andere Schäden als die, für die der Versicherungsschutz ursprünglich gewährt wurde, bei ihnen zu versichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Anwendung von Artikel 108 Absatz 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechte der bevorrechtigten Gläubiger und der Hypothekengläubiger Art. 120 - § 1 - Versicherer können Gläubigern gegenüber, die ein Vorrangsrecht an versicherten Gütern haben, das dem betreffenden Versicherer bekannt ist, keinerlei Einrede oder Aberkennung geltend machen, die aus einer Begebenheit nach dem Schadensfall hervorgeht. § 2 - Aussetzung des Versicherungsschutzes des Versicherers, Herabsetzung der Versicherungssumme und Kündigung des Vertrags sind den in § 1 erwähnten Gläubigern gegenüber wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat jedoch einer dieser Gläubiger den Versicherer über sein Vorrangsrecht informiert, können Aussetzung, Herabsetzung oder Kündigung ihm gegenüber erst wirksam werden nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab der diesbezüglichen Notifizierung per Einschreibebrief durch den Versicherer. Die Frist läuft ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Brief aufgegeben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Aussetzung oder Kündigung eine Folge der Nichtzahlung der Prämie durch einen Versicherungsnehmer ist, kann der Gläubiger die Auswirkungen davon abwenden, indem er binnen einem Monat nach der vom Versicherer vorgenommenen Notifizierung die rückständigen Prämien, gegebenenfalls erhöht um die Zinsen und die Kosten der gerichtlichen Beitreibung, zahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlung der Entschädigung Art. 121 - § 1 - Die Parteien können vereinbaren, dass die Entschädigung nur dem Fortschreiten der Wiederherstellung oder des Wiederaufbaus der versicherten Güter entsprechend zahlbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nichtwiederaufbau oder Nichtwiederherstellung der Güter aus Gründen, die unabhängig vom Willen der Versicherten sind, bleiben ohne Auswirkung auf die Berechnung der Entschädigung, führen jedoch nicht zur Anwendung der Neuwertklausel. § 2 - Was die einfachen Risiken betrifft, die der König bestimmt, wird die Entschädigung wie folgt gezahlt: 1. Versicherer zahlen den Betrag, der zur Deckung der Kosten für eine Ersatzwohnung und andere unerlässliche Kosten bestimmt ist, spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Übermittlung des Nachweises, dass diese Kosten entstanden sind.2. Versicherer zahlen den unbestreitbar zu entrichtenden Teil der Entschädigung, den die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen festgestellt haben, binnen dreißig Tagen nach diesem Einvernehmen.Bei Beanstandung des Betrags der Entschädigung bestimmt der Versicherte einen Sachverständigen, der den Betrag der Entschädigung in Absprache mit dem Versicherer festlegt. Wird kein Einvernehmen erzielt, bestimmen die beiden Sachverständigen einen dritten Sachverständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der definitive Beschluss in Bezug auf den Betrag der Entschädigung wird dann von den Sachverständigen mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Kosten des vom Versicherten bestimmten Sachverständigen und gegebenenfalls des dritten Sachverständigen werden vom Versicherer vorgestreckt und gehen zu Lasten der Partei, die in der Sache unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Abschluss der Expertise oder die Festlegung des Schadensbetrags muss binnen neunzig Tagen nach dem Datum erfolgen, an dem der Versicherte den Versicherer von der Bestimmung seines Sachverständigen in Kenntnis gesetzt hat. Entschädigungen müssen binnen dreißig Tagen nach Abschluss der Expertise oder, in Ermangelung einer solchen, nach Festlegung des Schadensbetrags gezahlt werden. 3. Bei Wiederaufbau oder Wiederherstellung der beschädigten Güter sind Versicherer verpflichtet, Versicherten binnen dreißig Tagen nach Abschluss der Expertise oder, in Ermangelung einer solchen, nach Festlegung des Schadensbetrags einen ersten Teilbetrag in Höhe der in § 4 Nr.1 Buchstabe b) festgelegten Mindestentschädigung zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Restbetrag der Entschädigung darf dem Fortschreiten des Wiederaufbaus oder der Wiederherstellung entsprechend in Teilbeträgen gezahlt werden, sofern der vorherige Teilbetrag aufgebraucht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien können nach dem Schadensfall eine andere Verteilung für die Zahlung der Entschädigungsraten vereinbaren. 4. Bei Ersetzung eines beschädigten Gebäudes durch den Erwerb eines anderen Gebäudes sind Versicherer verpflichtet, Versicherten binnen dreißig Tagen nach Abschluss der Expertise oder, in Ermangelung einer solchen, nach Festlegung des Schadensbetrags einen ersten Teilbetrag in Höhe der in § 4 Nr.1 Buchstabe b) festgelegten Mindestentschädigung zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Restbetrag wird bei der authentischen Beurkundung des Erwerbs des Ersatzgutes gezahlt. 5. In allen anderen Fällen sind Entschädigungen binnen dreißig Tagen nach Abschluss der Expertise oder, in Ermangelung einer solchen, nach Festlegung des Schadensbetrags zahlbar.6. Der Abschluss der Expertise oder die Schätzung des Schadens, wie in den Nummern 3, 4 und 5 weiter oben erwähnt, muss binnen neunzig Tagen nach Schadensmeldung erfolgen. § 3 - Die in § 2 vorgesehenen Fristen werden in folgenden Fällen ausgesetzt: 1. Wenn Versicherte am Datum des Abschlusses der Expertise nicht allen ihnen durch den Versicherungsvertrag auferlegten Verpflichtungen nachgekommen sind: In diesem Fall laufen die Fristen erst ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Versicherte diesen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Diebstahl oder bei Vermutungen, dass ein Schadensfall von Versicherten oder Versicherungsbegünstigten vorsätzlich verursacht worden ist: In diesem Fall können Versicherer sich das Recht vorbehalten, vorher eine Kopie der Strafakte anfertigen zu lassen. Anträge auf Einsichtnahme in diese Akte müssen spätestens binnen dreißig Tagen nach Abschluss der von ihnen angeordneten Expertise gestellt werden. Eventuelle Zahlungen müssen binnen dreißig Tagen erfolgen, nachdem der Versicherer die Schriftsätze dieser Akte eingesehen hat, sofern der Versicherte oder der Begünstigte, der die Entschädigung beansprucht, nicht strafrechtlich verfolgt wird. 3. Wenn ein Schadensfall durch eine in Unterabschnitt 2 des vorliegenden Abschnitts bestimmte Naturkatastrophe verursacht worden ist: In diesem Fall kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, die in § 2 Nr.1, 2 und 6 vorgesehenen Fristen verlängern. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Versicherer dem Versicherten schriftlich die Gründe mitgeteilt haben, die unabhängig von ihrem Willen und vom Willen ihrer Bevollmächtigten den Abschluss der Expertise oder die Schätzung der Schäden, wie in § 2 Nr.6 erwähnt, verhindern. § 4 - 1. Unbeschadet der Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, durch die die Herabsetzung der Entschädigung ermöglicht wird, dürfen in § 2 erwähnte Entschädigungen nicht unter folgenden Prozentsätzen liegen: a) im Fall einer Neuwertversicherung, wenn Versicherte das beschädigte Gut wieder aufbauen, wiederherstellen oder ersetzen: 100 Prozent dieses Neuwerts, nach Abzug der Wertminderung infolge Überalterung gemäß § 5. Wenn der Wiederaufbaupreis, der Wiederherstellungspreis oder der Ersatzwert jedoch unter der zum Neuwert am Tag des Schadensfalls berechneten Entschädigung für das beschädigte Gut liegt, entspricht die Entschädigung mindestens diesem Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Ersatzwert, erhöht um 80 Prozent der Differenz zwischen der ursprünglich vorgesehenen Entschädigung und diesem Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Ersatzwert nach Abzug des Prozentsatzes für die Überalterung des beschädigten Gutes und der Steuern und Gebühren, die für diese Differenz zu entrichten wären nach Abzug der Wertminderung infolge der Überalterung gemäß § 5, b) im Fall einer Neuwertversicherung, wenn Versicherte das beschädigte Gut nicht wieder aufbauen, nicht wiederherstellen oder nicht ersetzen: 80 Prozent dieses Neuwerts, nach Abzug der Wertminderung infolge Überalterung gemäß § 5, c) im Fall einer Versicherung zu einem anderen Wert: 100 Prozent dieses Werts.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Wiederaufbau, Wiederherstellung oder Ersetzung des beschädigten Gutes umfasst die in § 2 erwähnte Entschädigung alle Steuern und Gebühren.3. Wenn ein Vertrag eine Formel zur automatischen Anpassung enthält, werden am Tag des Schadensfalls berechnete Entschädigungen für beschädigte Gebäude, verringert um bereits gezahlte Entschädigungen, je nach der eventuellen Erhöhung des zum Zeitpunkt des Schadensfalls bekannten letzten Indexes erhöht, und zwar während der ab dem Datum des Schadensfalls laufenden normalen Wiederaufbaufrist, ohne dass so erhöhte Gesamtentschädigungen 120 Prozent der ursprünglich festgelegten Entschädigung oder die Gesamtkosten des Wiederaufbaus überschreiten dürfen. § 5 - Bei Neuwertversicherungen dürfen Wertminderungen infolge Überalterung eines beschädigten Gutes oder des beschädigten Teils eines Gutes nur abgezogen werden, wenn sie mehr als 30 Prozent des Neuwerts betragen. § 6 - Die Paragraphen 1, 4 und 5 sind nicht anwendbar auf Haftpflichtversicherungen. § 7 - Bei Nichteinhaltung der in § 2 erwähnten Fristen sind für den nicht fristgerecht gezahlten Teil der Entschädigung von Rechts wegen Zinsen fällig, die dem Zweifachen des gesetzlichen Zinssatzes entsprechen, und zwar ab dem Tag nach Ablauf der Frist bis zum Tag der effektiven Zahlung, es sei denn, Versicherer erbringen den Nachweis, dass der Verzug weder ihnen noch einem ihrer Bevollmächtigten angelastet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigener Anspruch des Eigentümers und Dritter Art. 122 - Die von Versicherern der Mieterhaftpflicht zu entrichtenden Entschädigungen werden sowohl bei Mieten als auch bei Untermieten an den Eigentümer des gemieteten Gutes, unter Ausschluss der anderen Gläubiger des Mieters oder des Untermieters, gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von Versicherern für Regressansprüche von Dritten zu entrichtenden Entschädigungen werden ausschließlich an diese Dritten gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigentümer und Dritte haben eigene Rechtsansprüche gegen Versicherer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Versicherung gegen Naturkatastrophen, was einfache Risiken betrifft Deckung des Naturkatastrophenrisikos Art. 123 - Versicherer, die im Sachversicherungsvertrag für Brandgefahr mit Bezug auf einfache Risiken, so wie sie in Ausführung von Artikel 121 § 2 bestimmt sind, bezeichnet sind, gewähren gemäß den im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Bedingungen zwangsläufig Versicherungsschutz für die nachstehend aufgezählten Naturkatastrophen: a) Erdbeben, b) Überschwemmung, c) Überlaufen der Abwässer oder Rückstau im öffentlichen Kanalnetz, d) Erdrutsche oder Bodensenkungen. Jegliche Aussetzung, Nichtigkeit, Beendigung oder Kündigung des Versicherungsschutzes in Bezug auf Naturkatastrophen bringt von Rechts wegen die Aussetzung, Nichtigkeit, Beendigung oder Kündigung des Versicherungsschutzes in Bezug auf die Brandgefahr mit sich. Ebenso bringt jegliche Aussetzung, Nichtigkeit, Beendigung oder Kündigung des Versicherungsschutzes in Bezug auf die Brandgefahr von Rechts wegen die Aussetzung, Nichtigkeit, Beendigung oder Kündigung des Versicherungsschutzes in Bezug auf Naturkatastrophen mit sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtheit der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Gefahren stellt ein und denselben Versicherungsschutz dar, der nur gemäß den vom König bestimmten Regeln auf einen Teil der Versicherungssummen für Gebäude und Inhalt begrenzt werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen finden die Bestimmungen von Unterabschnitt 1 Anwendung auf den im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Versicherungsschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Naturkatastrophen: Begriffsbestimmung Art. 124 - § 1 - Unter Naturkatastrophe versteht man: a) entweder eine Überschwemmung, das heißt eine Ausuferung von Wasserläufen, Kanälen, Seen, Teichen oder Meeresgewässern infolge atmosphärischer Niederschläge, Oberflächenablaufwasser, das sich aus einer nicht ausreichenden Aufnahmefähigkeit des Bodens infolge atmosphärischer Niederschläge ergibt, einer Schnee- oder Eisschmelze, einem Deichbruch oder einer Flutwelle sowie von Erdrutschen und Bodensenkungen, die sich daraus ergeben, b) oder ein Erdbeben natürlichen Ursprungs, das: - im Umkreis von zehn Kilometern um versicherte Gebäude Güter, die gegen diese Gefahr versicherbar sind, zerstört, zerbricht oder beschädigt - oder mit mindestens Stärke 4 auf der Richterskala registriert worden ist, sowie Überschwemmungen, ein Überlaufen der Abwässer oder ein Rückstau im öffentlichen Kanalnetz, Erdrutsche oder Bodensenkungen, die sich daraus ergeben, c) oder ein Überlaufen der Abwässer oder ein Rückstau im öffentlichen Kanalnetz, verursacht durch Hochwasser, atmosphärische Niederschläge, Stürme, Schnee- oder Eisschmelzen oder Überschwemmungen, d) oder ein Erdrutsch oder eine Bodensenkung, das heißt die Bewegung einer bedeutenden Erdmasse, die Güter zerstört oder beschädigt, ganz oder teilweise verursacht durch ein Naturereignis, mit Ausnahme von Überschwemmungen und Erdbeben. § 2 - Zur Feststellung der in § 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Naturkatastrophen können Messungen verwendet werden, die von zuständigen öffentlichen Einrichtungen oder, in deren Ermangelung, von privaten Einrichtungen durchgeführt werden, die über die erforderlichen wissenschaftlichen Fachkenntnisse verfügen. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der in § 1 erwähnten Naturkatastrophen erweitern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Naturkatastrophen: Einheit Art. 125 - § 1 - Als ein einziges Erdbeben werden das ursprüngliche Erdbeben und Nachbeben, die innerhalb von 72 Stunden eintreten, sowie versicherte Gefahren, die direkt daraus hervorgehen, betrachtet. § 2 - Als eine einzige Überschwemmung werden betrachtet: die ursprüngliche Ausuferung eines Wasserlaufs, Kanals, Sees, Teichs oder Meeresgewässers, jede Ausuferung, die innerhalb von 168 Stunden nach dem erneuten Sinken des Wasserstandes, das heißt nach der Rückkehr des Wasserlaufs, Kanals, Sees, Teichs oder Meeresgewässers zum normalen Wasserstand, auftritt, sowie versicherte Gefahren, die direkt daraus hervorgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umfang des Versicherungsschutzes Art. 126 - Der Versicherungsschutz deckt mindestens: a) Schäden, die direkt an versicherten Gütern verursacht werden durch eine Naturkatastrophe, so wie sie in Artikel 124 bestimmt ist, oder eine versicherte Gefahr, die direkt daraus hervorgeht, insbesondere Brand, Explosion, Explosionen von Sprengstoffen inbegriffen, und Implosion, b) Schäden an versicherten Gütern, die auf Maßnahmen zurückzuführen sind, die im vorerwähnten Fall von einer durch Gesetz eingesetzten Behörde für die Sicherung und den Schutz von Gütern und Personen getroffen worden sind, einschließlich Überschwemmungen infolge einer Öffnung oder Zerstörung von Schleusen, Staudämmen oder Deichen, um eine eventuelle Überschwemmung oder ihre Ausbreitung zu vermeiden, c) Aufräum- und Abbruchkosten, die für Wiederaufbau oder Wiederherstellung von beschädigten versicherten Gütern notwendig sind, d) für Wohnungen: im Laufe dreier Monate nach dem Schadensfall entstandene Kosten für eine Ersatzwohnung, wenn die Wohnräume unbewohnbar geworden sind. Der König kann zusätzliche Mindestbedingungen in Bezug auf den Versicherungsschutz auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Ausschlüsse Art. 127 - § 1 - Vorbehaltlich einer gegenteiligen ausdrücklichen Bestimmung im Versicherungsvertrag sind nicht eingefahrene Ernten, Viehbestände außerhalb des Gebäudes, Böden, Kulturen und Waldbestände im Prinzip von dem im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Versicherungsschutz ausgeschlossen. § 2 - Von dem im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden: a) Gegenstände, die sich außerhalb der Gebäude befinden, es sei denn, sie sind daran definitiv fest angebracht, b) Konstruktionen, die leicht fortzubewegen oder abzubauen sind, die baufällig sind oder sich im Abbruch befinden, und ihr eventueller Inhalt, es sei denn, diese Konstruktionen dienen dem Versicherten als Hauptwohnung, c) Gartenhäuschen, Schuppen, Abstellräume und ihr eventueller Inhalt, Umfriedungen und Hecken gleich welcher Art, Gärten, Anpflanzungen, Zugänge und Höfe, Terrassen sowie Luxusgüter wie Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze, d) im Bau, im Umbau oder in Reparatur befindliche Gebäude oder Gebäudeteile und ihr eventueller Inhalt, es sei denn, sie sind bewohnt oder normalerweise bewohnbar, e) Land- und Luftfahrzeuge, Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und Flussschifffahrt, f) beförderte Güter, g) Güter, für die der Schadenersatz durch besondere Gesetze oder durch internationale Abkommen organisiert wird, h) Schäden, die durch jegliche Quelle ionisierender Strahlung verursacht werden, i) Diebstahl, Vandalismus, Beschädigungen unbeweglicher und beweglicher Güter bei Diebstahl oder versuchtem Diebstahl und böswillige Handlungen, die durch einen versicherten Schadensfall ermöglicht oder erleichtert werden. § 3 - Der König kann die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ausschlüsse näher bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschlüsse für die Überschwemmungsgefahr und das Überlaufen der Abwässer oder den Rückstau im öffentlichen Kanalnetz Art. 128 - Von dem im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Versicherungsschutz können Schäden ausgeschlossen werden, die an dem in einer Höhe von weniger als zehn Zentimetern vom Boden abgestellten Inhalt von Kellern verursacht werden, mit Ausnahme von dort definitiv fest angebrachten Heizungs-, Elektrizitäts- und Wasseranlagen; dies betrifft jedoch ausschließlich die Überschwemmungsgefahr und das Überlaufen der Abwässer oder den Rückstau im öffentlichen Kanalnetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Keller versteht man jeden Raum, dessen Bodenfläche mehr als fünfzig Zentimeter unter dem Niveau des Haupteingangs liegt, der zu den Wohnräumen des Gebäudes führt, mit Ausnahme von Kellerräumen, die ständig als Wohnräume oder für die Ausübung eines Berufes eingerichtet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Risikozonen Art. 129 - § 1 - Unter Risikozonen versteht man Orte, die wiederkehrenden und heftigen Überschwemmungen ausgesetzt gewesen sind oder ausgesetzt sein können. § 2 - Der König bestimmt im Einvernehmen mit den Regionen Kriterien, auf deren Grundlage die Regionen ihre Vorschläge in Sachen Abgrenzung der Risikozonen formulieren müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend grenzt der König die Risikozonen ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann Risikozonen nur in gegenseitigem Einvernehmen mit den Regionen erweitern oder verkleinern. Schließlich legt Er die Modalitäten für die Bekanntgabe der Risikozonen fest. § 3 - In Abweichung von Artikel 123 Absatz 3 können im Sachversicherungsvertrag für Brandgefahr bezeichnete Versicherer die Deckung für Überschwemmungsrisiken [und das Überlaufen der Abwässer oder den Rückstau im öffentlichen Kanalnetz] verweigern, wenn sie ein Gebäude, einen Gebäudeteil oder den Inhalt eines Gebäudes decken, das beziehungsweise der mehr als achtzehn Monate nach dem Datum errichtet wurde, an dem der Königliche Erlass, durch den die Zone, in der das Gebäude gelegen ist, gemäß § 2 als Risikozone klassiert wurde, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorhergehenden Absatz erwähnte Güter sind im Bau, im Umbau oder in Reparatur befindliche Güter, die mit fertiggestellten und fest eingebauten Türen und Fenstern definitiv geschlossen und definitiv und vollständig gedeckt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abweichung findet ebenfalls Anwendung auf die am Boden vorgenommenen Erweiterungen der Güter, die vor dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Klassierung bestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abweichung ist nicht anwendbar auf Güter oder Teile von Gütern, die nach einem Schadensfall wieder aufgebaut oder wiederhergestellt wurden und die dem Wiederaufbau- oder Wiederherstellungswert der Güter vor dem Schadensfall entsprechen. § 4 - Die Information über die Tatsache, dass ein Gut in einer Risikozone liegt, wird erteilt: - vom Erwerbsausschuss oder vom Notar in der authentischen Urkunde, wenn es sich um eine Urkunde über die Übertragung eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gut handelt, - vom Architekten schriftlich im Vertrag, wenn es sich um den Bau, die Restaurierung oder die Erweiterung eines unbeweglichen Gutes handelt, - vom Zedenten schriftlich im Vertrag, wenn es sich um eine Urkunde über die Übertragung eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gut handelt, - vom Vermieter schriftlich im Vertrag oder in einem spezifischen Dokument für die unbeweglichen Güter, die vermietet werden und nach Abgrenzung der Risikozonen errichtet wurden, - von den zu diesem Zweck vom König bestimmten Bediensteten, - von den Gemeindeverwaltungen, was die auf ihrem Gebiet gelegenen Risikozonen betrifft. [Art. 129 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 53 des G. vom 18. April 2017 (B.S. vom 24. April 2017)] Zahlung von Entschädigungen Art. 130 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von § 2 werden Entschädigungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 121 gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsverträge dürfen für Naturkatastrophenrisiken und andere außerordentliche Gefahren keinen Selbstbehalt von mehr als 610 EUR pro Schadensfall anwenden. Dieser Betrag ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei als Basisindex der Index des Monats Dezember 1983, nämlich 119,64 (Basis 1981 = 100), gilt. § 2 - Versicherer dürfen den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die sie im Falle einer Naturkatastrophe zu zahlen haben, auf den niedrigsten der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, begrenzen: a) (0,45 x P + 0,05 x S) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, b) (1,05 x 0,45 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, wobei: P die Einnahmen aus Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und Provisionen, für den Versicherungsschutz für Brandschäden und für die mit den einfachen Risiken nach Artikel 121 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus Stromschäden sind, wobei diese Einnahmen vom Versicherer im Laufe des letzten Rechnungsjahres vor dem Schadensfall erzielt worden sind, S der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für eine Naturkatastrophe, Erdbeben ausgenommen, zu zahlen hat, deren Schäden den Betrag von 0,45 x P überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle eines Erdbebens dürfen Versicherer den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die sie zu zahlen haben, auf den niedrigsten der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, begrenzen: a) (1,20 x P + 0,05 x S') mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, b) (1,05 x 1,20 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, wobei: P die Einnahmen aus Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und Provisionen, für den Versicherungsschutz für Brandschäden und für die mit den einfachen Risiken nach Artikel 121 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus Stromschäden sind, wobei die Einnahmen vom Versicherer im Laufe des letzten Rechnungsjahres vor dem Schadensfall erzielt worden sind, S' der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für ein Erdbeben zu zahlen hat, dessen Schäden 1,20 x P überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Betrag von 2.000.000 EUR wird gemäß der Vorschrift von Artikel 19 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen indexiert und von der Bank veröffentlicht. § 3 - Wenn Versicherer die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen anwenden, wird die Entschädigung, die sie aufgrund eines jeden der von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge zu zahlen haben, entsprechend herabgesetzt, wenn die in Artikel 34-3 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden vorgeschriebenen Grenzbeträge überschritten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tarifierungsbüro Art. 131 - § 1 - Zur Gewährleistung der Deckung der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Risiken richtet der König ein Tarifierungsbüro ein, das als Auftrag hat, Tarifbedingungen für Risiken festzulegen, die keine Deckung finden. Außer in den in Artikel 129 § 3 erwähnten Fällen haben Anwärter-Versicherungsnehmer Zugang zu den Tarifbedingungen des Tarifierungsbüros gemäß den in § 2 vorgesehenen Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt das Datum fest, an dem die Bestimmungen über das Büro in Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Tarifierungsbüro wird nicht als Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 5 Nr. 20 betrachtet. § 2 - Versicherer, die einen Anwärter-Versicherungsnehmer ablehnen oder eine Prämie oder einen Selbstbehalt vorschlagen, die beziehungsweise der die Tarifbedingungen des Büros überschreitet, müssen dem Anwärter-Versicherungsnehmer aus eigener Initiative die Tarifbedingungen des Tarifierungsbüros mitteilen und ihn gleichzeitig davon in Kenntnis setzen, dass er sich eventuell an einen anderen Versicherer wenden kann. § 3 - Das Büro setzt sich zusammen aus vier Mitgliedern, die die Versicherungsunternehmen vertreten, und vier Mitgliedern, die die Verbraucher vertreten; diese Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Büros werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vergebendes Mandat gewählt, die von den Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen und von den Vereinigungen, die die Interessen der Verbraucher vertreten können, vorgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König ernennt für einen Zeitraum von sechs Jahren einen Präsidenten, der den vorerwähnten Kategorien nicht angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbüros Anspruch haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersatzmitglieder werden auf die gleiche Weise wie ordentliche Mitglieder gewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Büro kann Sachverständige hinzuziehen, die nicht stimmberechtigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft, das Innere und der Verbraucherschutz gehören, können einen Beobachter ins Büro entsenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der König nichts anderes beschließt, übt das Büro seine Tätigkeiten im Rahmen der Landeskasse für Katastrophenschäden aus, die in Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden erwähnt ist und die Sekretariatsgeschäfte und die tägliche Geschäftsführung wahrnimmt. § 4 - Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros und die Verpflichtungen der Versicherer fest. § 5 - Gemäß den Bedingungen des Büros tarifierte Naturkatastrophenrisiken werden von allen Versicherern versichert, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten. Das Risikomanagement wird vom Versicherer, der in dem vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Sachversicherungsvertrag für einfache Brandrisiken bezeichnet ist, oder, in dessen Ermangelung, von einem anderen Versicherer, den der Anwärter-Versicherungsnehmer unter allen Versicherern wählt, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten, wahrgenommen. Das Ergebnis aus diesem Risikomanagement sowie die Betriebskosten des Büros werden unter den Versicherern, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten, aufgeteilt. § 6 - Das Büro erstellt jährlich einen Bericht über seine Arbeitsweise. Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der von den Versicherern angewandten Tarifbedingungen. Er wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgleichskasse für Naturkatastrophen Art. 132 - § 1 - Der König erteilt unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse für Naturkatastrophen, die nachstehend Ausgleichskasse genannt wird und als Auftrag hat, den Verteilerschlüssel festzulegen, nach dem die Belastung durch Schäden, deren Risiken unter den Bedingungen des Büros tarifiert worden sind, unter alle Versicherer, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten, verteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann der Ausgleichskasse zudem im Rahmen der Deckung von Naturkatastrophen den Auftrag erteilen, zwischen einem Versicherer und der Landeskasse für Katastrophenschäden zu koordinieren. § 2 - Der König billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet der König die Ausgleichskasse ein. § 3 - Versicherer, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten, sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die zur Erfüllung ihres Auftrags und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen an die Ausgleichskasse zu tätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Ausgleichskasse vom König eingerichtet wird, werden die Regeln für die Berechnung der von Versicherern zu tätigenden Zahlungen jedes Jahr durch Königlichen Erlass festgelegt. § 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall kann der König jegliche Maßnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten und der Geschädigten zu wahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausgleichskasse bleibt während der Liquidation kontrollpflichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König ernennt für die Liquidation einen besonderen Liquidator.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Ernteversicherung Kündigung nach Schadensfall Art. 133 - Wenn Versicherer sich in Sachen Ernteversicherung das Recht vorbehalten haben, einen Vertrag nach Eintritt eines Schadensfalls zu kündigen, kann diese Kündigung in Abweichung von Artikel 86 erst nach Ablauf der normalen Erntezeit wirksam werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Kredit- und Kautionsversicherung Anwendungsbereich Art. 134 - Vorliegender Unterabschnitt findet Anwendung auf Versicherungsverträge, die bezwecken, Versicherten Versicherungsschutz gegen die Risiken der Nichtzahlung von Forderungen und gegen andere Risiken, die damit gleichgesetzt werden können und die der König bestimmt, zu bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht anwendbare oder ergänzende Gesetzesbestimmungen Art. 135 - Die Artikel 57, 60, 81, 85, 86, 87, 90 und 95 sind nicht anwendbar auf Kredit- und Kautionsversicherungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 66 Absatz 2 und 3 und Artikel 80 sind, was Kredit- und Kautionsversicherungen betrifft, ergänzende Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschlüsse Art. 136 - Vorliegender Teil findet keine Anwendung auf: 1. Kredit- und Kautionsversicherungen, die Forderungen im Ausland decken, 2.Versicherungen, die in die Zuständigkeit des Nationalen Delkrederedienstes fallen und die dieser Dienst direkt oder indirekt für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie in Ausführung des Gesetzes vom 31. August 1939 über den Nationalen Delkrederedienst abschließt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Definitive Verweigerung des Versicherungsschutzes Art. 137 - In Abweichung von Artikel 71 Absatz 2 und von Artikel 72 können Versicherer den Versicherungsschutz definitiv verweigern, wenn Versicherungsnehmer die rückständigen Prämien innerhalb eines Monats nach diesbezüglicher Mahnung nicht gezahlt haben; in diesem Fall sind Versicherungsnehmer weiterhin zur Zahlung der rückständigen Prämien verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht vorsätzlich versäumte Mitteilungen oder nicht vorsätzlich falsche Mitteilungen bei der Meldung des Risikos und Erhöhung des Risikos Art. 138 - Außer bei einer anderslautenden Klausel gelten folgende Regeln: § 1 - Wenn Mitteilungen nicht vorsätzlich versäumt werden oder falsch erfolgen, können Versicherer ihre Leistung herabsetzen im Verhältnis der gezahlten Prämie zu der Prämie, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen, hätte er das Risiko vorschriftsmäßig mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherer können ihren Versicherungsschutz jedoch verweigern, wenn sie nachweisen, dass sie das tatsächliche Risiko auf keinen Fall versichert hätten. In diesem Fall zahlen sie die Prämie zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn während der Laufzeit der Versicherung Umstände bekannt werden, die beiden Parteien bei Vertragsabschluss unbekannt waren, wird § 2 angewandt, falls diese Umstände eine Erhöhung des versicherten Risikos darstellen. § 2 - Wenn sich während der Laufzeit eines Vertrags das Risiko, dass das versicherte Ereignis eintritt, erhöht hat, müssen Versicherungsnehmer den betreffenden Versicherern dies unverzüglich mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Schadensfall eintritt und Versicherungsnehmer es mit betrügerischer Absicht versäumt haben, das erhöhte Risiko mitzuteilen, haben Versicherer das Recht, jeglichen Versicherungsschutz zu verweigern und die Prämie zu behalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Versicherungsnehmer gutgläubig sind, können Versicherer ihre Leistung herabsetzen im Verhältnis der gezahlten Prämie zu der Prämie, die Versicherungsnehmer hätten zahlen müssen, wäre das erhöhte Risiko berücksichtigt worden. Versicherer können ihren Versicherungsschutz jedoch verweigern, wenn sie nachweisen, dass sie das erhöhte Risiko auf keinen Fall versichert hätten. In diesem Fall zahlen sie die Prämie zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Regressanspruch von Versicherern Art. 139 - Alle Rechte und Klagen von Versicherten in Bezug auf die Forderung, die Gegenstand der Versicherung ist, werden auf den betreffenden Versicherer übertragen, wenn er den Versicherten, sei es auch nur teilweise, entschädigt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 1689 bis 1701 und 2075 des Zivilgesetzbuches sind nicht auf die in Absatz 1 erwähnte Übertragung von Rechten und Klagen anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei gegenteiliger Vereinbarung werden alle nach dem Schadensfall beigetriebenen Summen unter Versicherer und Versicherte im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Verlustanteil verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Übertragung aufgrund eines Versicherten nicht mehr zugunsten eines Versicherers wirksam werden kann, kann der Versicherer die Entschädigung im Verhältnis zum entstandenen Nachteil beim Versicherten zurückfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abtretung der aus dem Vertrag hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen Art. 140 - Die Abtretung der aus dem Kreditversicherungs- oder Kautionsversicherungsvertrag hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen an Dritte ist Versicherern gegenüber nur wirksam, wenn diese schriftlich zugestimmt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Haftpflichtversicherungsverträge Anwendungsbereich Art. 141 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Versicherungsverträge, die bezwecken, Versicherten Versicherungsschutz bei Schadenersatzklagen aufgrund des Eintritts des im Vertrag vorgesehenen Schadens zu bieten und ihr Vermögen im Rahmen des Versicherungsschutzes vor jeglichen Schulden zu schützen, die aus einer erwiesenen Haftung hervorgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen von Versicherern nach Ablauf des Vertrags Art. 142 - § 1 - Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden, die während der Laufzeit des Vertrags eintreten, und erstreckt sich auf Forderungen, die nach Ablauf dieses Vertrags angemeldet werden. § 2 - Für die vom König bestimmten Zweige der allgemeinen zivilrechtlichen Haftpflicht, die zivilrechtliche Haftpflicht für Kraftfahrzeuge ausgenommen, können die Parteien vereinbaren, dass der Versicherungsschutz sich nur auf Schadenersatzklagen bezieht, die gegen Versicherte oder Versicherer während der Laufzeit des Vertrags für einen während dieser Laufzeit eingetretenen Schaden schriftlich eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall werden ebenfalls Schadenersatzklagen in Bezug auf: - Schäden, die während der Laufzeit des Vertrags eingetreten sind, wenn bei Vertragsende das Risiko nicht durch einen anderen Versicherer gedeckt ist, - Handlungen oder Begebenheiten, die zu Schäden führen können und während der Laufzeit des Vertrags vorgefallen und dem Versicherer gemeldet worden sind, berücksichtigt, sofern sie gegen Versicherte oder Versicherer binnen einer Frist von sechsunddreißig Monaten ab Vertragsende schriftlich eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leitung des Verfahrens Art. 143 - Ab dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer verpflichtet sind, Versicherungsschutz zu leisten, und sofern der Versicherungsschutz in Anspruch genommen wird, müssen Versicherer sich im Rahmen des Versicherungsschutzes für Versicherte einsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die zivilrechtlichen Ansprüche betrifft und sofern die Interessen von Versicherern und Versicherten sich überschneiden, sind Versicherer berechtigt, die Forderung von Geschädigten anstelle von Versicherten zu bestreiten. Sie können Geschädigte gegebenenfalls entschädigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Eingreifen von Versicherern setzt keinerlei Haftungsanerkennung seitens der Versicherten voraus und darf ihnen auch nicht schaden. Übermittlung der Schriftstücke Art. 144 - Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Bezug auf einen Schadensfall müssen Versicherern unmittelbar nach ihrer Notifizierung, Zustellung oder Aushändigung an einen Versicherten übermittelt werden; im Fall eines Versäumnisses müssen Versicherte den Versicherer für den Nachteil, der diesem entstanden ist, entschädigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nichterscheinen Art. 145 - Wenn Versicherte es versäumen, zu erscheinen oder sich einer vom Gericht angeordneten Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen, müssen sie für den eventuellen Nachteil, der dem Versicherer entstanden ist, Schadenersatz leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlung von Hauptsumme, Zinsen und Kosten durch Versicherer Art. 146 - Versicherer zahlen die als Hauptsumme zu entrichtende Entschädigung bis in Höhe der Versicherungsdeckung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherer zahlen, selbst über die Grenzen der Versicherungsdeckung hinaus, die Zinsen auf die als Hauptsumme zu entrichtende Entschädigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherer zahlen, selbst über die Grenzen der Versicherungsdeckung hinaus, die Kosten in Zusammenhang mit Zivilklagen sowie Honorare und Kosten der Rechtsanwälte und der Sachverständigen, allerdings nur, sofern diese Kosten von ihnen oder mit ihrem Einverständnis verursacht worden sind oder, im Fall eines Interessenkonflikts, der nicht dem Versicherten anzulasten ist, sofern diese Kosten nicht unüberlegt verursacht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Haftpflichtversicherungen - die im Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnte Haftpflichtversicherung ausgenommen - kann der König die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Zinsen und Kosten einschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freie Verfügung über Entschädigungen Art. 147 - Geschädigte verfügen frei über die vom Versicherer zu entrichtenden Entschädigungen. Der Betrag dieser Entschädigung darf sich nicht nach dem Gebrauch richten, den Geschädigte davon machen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abrechnungsbeleg Art. 148 - Belege für eine Teil- oder Endabrechnung bedeuten für Geschädigte nicht, dass sie auf ihre Rechte verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Belegen für eine Endabrechnung müssen die Angaben zum Schaden, auf die diese Abrechnung sich bezieht, erwähnt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entschädigung durch den Versicherten Art. 149 - Wenn Versicherte Geschädigte entschädigt haben oder ihnen eine Entschädigung zugesagt haben ohne Einverständnis des betreffenden Versicherers, kann dies nicht gegen Letzteren geltend gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung eines Tatbestands oder die Übernahme der ersten finanziellen oder medizinischen Hilfe durch Versicherte können von einem Versicherer nicht als Grund angesehen werden, den Versicherungsschutz zu verweigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigener Anspruch des Geschädigten Art. 150 - Die Versicherung gewährt Geschädigten einen eigenen Anspruch gegen Versicherer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von Versicherern zu entrichtende Entschädigung kommt Geschädigten unter Ausschluss der anderen Gläubiger des betreffenden Versicherten zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es mehrere Geschädigte gibt und der Gesamtbetrag der zu entrichtenden Entschädigungen die Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der Geschädigten gegen einen Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe herabgesetzt. Versicherer, die Geschädigten gutgläubig einen höheren Betrag als den ihnen zustehenden Anteil ausgezahlt haben, da ihnen die Ansprüche anderer Geschädigter nicht bekannt waren, bleiben anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drittwirksamkeit von Einreden, Nichtigkeiten und der Aberkennung von Rechten Art. 151 - § 1 - Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen können Einreden, Selbstbehalte, Nichtigkeiten und die Aberkennung von Rechten, die aus einem Gesetz oder einem Vertrag hervorgehen und deren Ursache in einem Ereignis vor oder nach einem Schadensfall liegt, nicht gegen Geschädigte wirksam werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Annullierung, Kündigung, Ablauf oder Aussetzung des Vertrags vor Eintritt eines Schadensfalls können jedoch gegen Geschädigte wirksam werden. § 2 - Für andere Kategorien von Haftpflichtversicherungen können Versicherer gegen Geschädigte nur Einreden, Nichtigkeiten und die Aberkennung von Rechten geltend machen, die aus einem Gesetz oder einem Vertrag hervorgehen und deren Ursache in einem Ereignis vor dem Schadensfall liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann den Anwendungsbereich von § 1 jedoch auf Kategorien nicht obligatorischer Haftpflichtversicherungen, die Er bestimmt, ausdehnen. [Regressanspruch des Versicherers gegen Versicherungsnehmer und Versicherte Art. 152 - Versicherer können sich einen Regressanspruch gegen Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegen Versicherte, die nicht der Versicherungsnehmer sind, vorbehalten bis in Höhe des Anteils, für den der Versicherte persönlich haftet, sofern der Versicherer gemäß dem Gesetz oder dem Versicherungsvertrag seine Leistungen hätte verweigern oder herabsetzen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherer sind zur Vermeidung des Verlusts ihres Regressanspruchs verpflichtet, Versicherungsnehmern oder gegebenenfalls Versicherten, die nicht der Versicherungsnehmer sind, ihr Vorhaben, Regress zu nehmen, zu notifizieren, sobald sie Kenntnis von den Fakten haben, auf denen dieser Beschluss beruht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann den Regressanspruch in den Fällen und in dem Maße, die Er bestimmt, begrenzen.] [Art. 152 mit Überschrift ersetzt durch Art. 77 des G. vom 29. Juni 2016 (B.S. vom 6. Juli 2016)] Verfahrensbeitritt Art. 153 - § 1 - Urteile können Versicherern, Versicherten oder Geschädigten gegenüber nur wirksam werden, wenn sie im Verfahren als Partei aufgetreten oder in das Verfahren herangezogen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Urteile, die in einer Streitsache zwischen Geschädigten und Versicherten gefällt worden sind, werden jedoch Versicherern gegenüber wirksam, wenn feststeht, dass Letztere das Verfahren in Wirklichkeit geleitet haben. § 2 - Versicherer können einem Verfahren, das ein Geschädigter gegen einen Versicherten angestrengt hat, freiwillig beitreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherte können einem Verfahren, das ein Geschädigter gegen einen Versicherer angestrengt hat, freiwillig beitreten. § 3 - Versicherer können Versicherte in ein Verfahren heranziehen, das ein Geschädigter gegen sie angestrengt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherte können Versicherer in ein Verfahren heranziehen, das ein Geschädigter gegen sie angestrengt hat. § 4 - Versicherungsnehmer, die nicht der Versicherte sind, können jedem gegen einen Versicherer oder Versicherten angestrengten Verfahren freiwillig beitreten oder in jedes gegen einen Versicherer oder Versicherten angestrengte Verfahren herangezogen werden. § 5 - Wenn ein Rechtsstreit gegen einen Versicherten vor das Strafgericht gebracht wird, können Versicherer vom betreffenden Geschädigten oder Versicherten in das Verfahren herangezogen werden und können sie dem Verfahren freiwillig beitreten, und zwar unter denselben Bedingungen, wie wenn ein Rechtsstreit vor das Zivilgericht gebracht worden wäre, ohne dass das Strafgericht jedoch über die Rechte befinden kann, die Versicherer Versicherten oder Versicherungsnehmern gegenüber geltend machen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Rechtsschutzversicherungsverträge Anwendungsbereich Art. 154 - Die Artikel 155 bis 157 finden Anwendung auf Versicherungsverträge, aufgrund deren Versicherer sich verpflichten, Dienste zu leisten und Kosten zu übernehmen, um es Versicherten zu ermöglichen, ihre Rechte als Kläger oder als Beklagter sowohl in einem Gerichtsverfahren als in einem Verwaltungsverfahren oder anderen Verfahren oder außerhalb jeglichen Verfahrens geltend zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verteidigung eines Versicherten durch einen Haftpflichtversicherer aufgrund der Artikel 143 und 146 fällt nicht unter die Anwendung der Artikel 155 bis 157.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafrechtliche Geldbußen und Vergleiche in Strafsachen Art. 155 - Weder strafrechtliche Geldbußen noch Vergleiche in Strafsachen können Gegenstand eines Versicherungsvertrags sein, mit Ausnahme derjenigen, die zu Lasten einer zivilrechtlich haftenden Person gehen und die in keinem Zusammenhang stehen mit den Gesetzen und Ausführungserlassen in Bezug auf den Straßenverkehr oder die Beförderung im Straßenverkehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freie Wahl der Beistände Art. 156 - In Rechtsschutzversicherungsverträgen muss mindestens ausdrücklich bestimmt werden, dass: 1. [Versicherte bei einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren einen Rechtsanwalt oder jegliche andere Person, die die Qualifikationen besitzt, die aufgrund des auf das Verfahren anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, frei wählen können, um ihre Interessen verteidigen oder vertreten zu lassen oder ihnen zu dienen, und sie im Fall eines Schiedsverfahrens, einer Vermittlung oder einer anderen Art der anerkannten außergerichtlichen Konfliktbewältigung eine Person, die die erforderlichen Qualifikationen besitzt und zu diesem Zweck bestimmt worden ist, frei wählen können,] 2.Versicherte jedes Mal, wenn ein Interessenkonflikt mit ihrem Versicherer entsteht, einen Rechtsanwalt oder, wenn sie es vorziehen, jegliche andere Person, die die Qualifikationen besitzt, die aufgrund des auf das Verfahren anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, frei wählen können, um ihre Interessen verteidigen zu lassen. [Art. 156 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2017 (B.S. vom 25. April 2017)] Recht von Versicherern, den Versicherungsschutz zu verweigern Art. 157 - Unbeschadet der Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, dürfen Versicherte einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren, wenn Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Versicherer über die zur Regelung des Schadensfalls einzunehmende Haltung auftreten, und zwar nachdem Versicherer ihren Standpunkt oder ihre Weigerung, der These eines Versicherten zu folgen, notifiziert haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Rechtsanwalt den Standpunkt des Versicherers bestätigt, wird dem Versicherten die Hälfte der Kosten und Honorare für diese Konsultation erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Versicherte entgegen der Meinung dieses Rechtsanwalts zu seinen Lasten ein Verfahren einleitet und ein besseres Resultat erzielt als das, das er erzielt hätte, hätte er den Standpunkt des Versicherers angenommen, ist der Versicherer, der der These des Versicherten nicht folgen wollte, verpflichtet, den Versicherungsschutz zu leisten und die Konsultationskosten zu erstatten, die möglicherweise zu Lasten des Versicherten geblieben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der konsultierte Rechtsanwalt die These des Versicherten bestätigt, ist der Versicherer ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens verpflichtet, den Versicherungsschutz, einschließlich der Kosten und Honorare für die Konsultation, zu leisten.</p></div>", "next": 0}