{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">April 1998); neue Absätze 2 und 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 22. September 2001); Abs. 4 Nr. 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 22. September 2001)] Art. 546 - [...] [Art. 546 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998)] Art.547 - [Der Kassationshof trifft die vorbereitenden Entscheidungen, die er für notwendig erachtet.] [Art. 547 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1998)] Art. 548 - [Der Greffier des Kassationshofes sendet dem in Artikel 545 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Richter, dem Antragsteller und den in Artikel 545 erwähnten nicht antragstellenden Parteien oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten per Einschreibebrief eine nicht unterzeichnete Abschrift der Endentscheidung über den Verweisungsantrag zu.] [Art. 548 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1998)] Art. 549 - 550 - [...] [Art. 549 und 550 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998)] Art. 551 - [Die Artikel 525, 531 und 536 sind auf Anträge auf Verweisung von einem Gericht an ein anderes entsprechend anwendbar.] [Art. 551 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1998)] Art. 552 - Ein Entscheid, durch den ein Verweisungsantrag abgelehnt wird, schließt einen neuen Verweisungsantrag aufgrund von Tatsachen, die im Nachhinein aufgetreten sind, nicht aus.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">TITEL VI - [Vermittlung] [Unterteilung Titel VI aufgehoben durch Art. 1 Nr. 229 des G. vom 10.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und wieder aufgenommen durch Art. 5 des G. vom 22. Juni 2005 (B.S. vom 27. Juli 2005) - in Kraft ab dem 31. Januar 2006 -] Art. 553 - [ § 1 - Vorbehaltlich des Artikels 216ter des vorliegenden Gesetzbuches kann jede Person, die ein unmittelbares Interesse hat, in jeder Phase des Strafverfahrens und während der Strafvollstreckung einen Vermittlungsantrag einreichen. § 2 - Die Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und der Richter sorgen dafür, dass die an einem Gerichtsverfahren beteiligten Parteien über die Möglichkeit, eine Vermittlung zu beantragen, informiert werden. Sofern sie es für konkrete Akten für zweckmäßig erachten, können sie selber den Parteien eine Vermittlung vorschlagen. § 3 - Der Vermittlungsantrag wird an einen in Artikel 554 § 1 erwähnten Dienst gerichtet. Dieser Dienst kann den Prokurator des Königs über den Antrag informieren und gegebenenfalls um Erlaubnis ersuchen, von der Akte Kenntnis nehmen zu dürfen. § 4 - Die Parteien können sich im Laufe der Vermittlung von einem Rechtsanwalt beistehen lassen.] [Art. 553 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 229 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und wieder aufgenommen durch Art. 6 des G. vom 22. Juni 2005 (B.S. vom 27. Juli 2005) - in Kraft ab dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2006 -] Art. 554 - [ § 1 - Die Vermittler gehören einem Dienst an, der Vermittlung anbietet und vom Minister der Justiz zugelassen ist. Die Zulassungskriterien werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt und beziehen sich auf die Rechtspersönlichkeit des Dienstes, seine Tätigkeiten, seine multidisziplinäre Zusammensetzung und die Verpflichtung, eine angepasste Ausbildung und eine fachliche Unterstützung vorzusehen. Der König legt außerdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung sowie die Regelung der Finanzierung dieser Dienste fest. § 2 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird eine \"Kommission für Berufspflichten im Bereich Vermittlung\" für diese Dienste eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kommission hat als Aufgabe, einen Kodex der Berufspflichten im Bereich der Vermittlung auszuarbeiten und zu aktualisieren sowie berufsethische Probleme zu behandeln. Die Kommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, die auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung in diesem Bereich bestimmt werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission fest. Bei der Zusammensetzung wird die sprachliche Parität berücksichtigt.] [Art. 554 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 229 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und wieder aufgenommen durch Art. 7 des G. vom 22. Juni 2005 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2005) - in Kraft ab dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2006 -] Art. 555 - [ § 1 - Die im Rahmen der Intervention eines Vermittlers erstellten Dokumente und gemachten Mitteilungen sind vertraulich, mit Ausnahme dessen, was die Parteien bereit sind, den Gerichtsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Sie dürfen nicht in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren zur Beilegung von Konflikten verwendet werden und sind als Beweis nicht zulässig, selbst nicht als außergerichtliches Geständnis. § 2 - Vertrauliche Dokumente, die dennoch weitergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. § 3 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Vermittler durch das Gesetz auferlegt werden, darf er die Begebenheiten, von denen er aufgrund seines Amtes Kenntnis erhält, nicht an die Öffentlichkeit bringen. Er darf in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren nicht als Zeuge vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen er im Laufe einer Vermittlung Kenntnis erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf den Vermittler anwendbar.] [Art. 555 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 229 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und wieder aufgenommen durch Art. 8 des G. vom 22. Juni 2005 (B.S. vom 27. Juli 2005) - in Kraft ab dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2006 -] Art. 556 - 588 - [...] [Art. 556 bis 588 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 229 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] [...] [Frühere Artikel 589 bis 599 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 229 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] TITEL VII - Einige Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und in Sachen allgemeine Sicherheit KAPITEL I - [Das zentrale Strafregister] [Überschrift von Kapitel I ersetzt durch Art. 2 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] [Art. 589 - Das Zentrale Strafregister, nachstehend \"das Strafregister\" genannt, ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, durch das gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung der Daten in Bezug auf die in Strafsachen und zum Schutz der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen gewährleistet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die darin registriert sind: 1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in Strafsachen beauftragt sind, 2.an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der von administrativen Maßnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, 3. an Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen müssen, 4.an ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Registrierung der Daten wird von den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte oder vom Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anwendung von Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten können diese Daten als Grundlage für Statistiken dienen, die auf Initiative des Ministerium der Justiz erstellt und verbreitet werden.] [Neuer Artikel 589 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] [Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das Strafregister aufgenommen: 1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder Polizeistrafe, 2.Entscheidungen, durch die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die Aussetzung mit Bewährungsauflagen angeordnet wird, durch die die Aussetzung oder die Aussetzung mit Bewährungsauflagen widerrufen wird oder durch die die einfache Aussetzung durch eine Aussetzung mit Bewährungsauflagen ersetzt wird, [2bis - [...]] 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungen, durch die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes der Aufschub mit Bewährungsauflagen widerrufen wird, 4.Entscheidungen zur Internierung, zur endgültigen oder probeweisen Freilassung oder zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die gegenüber Anormalen in Anwendung der Artikel 7 und 18 bis 20 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern getroffen werden, 5. [Entscheidungen zur Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht und zur Freiheitsentziehung, die in Anwendung der Artikel 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches und des Artikels 95/7 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte getroffen werden,] 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungen zur Internierung der in Artikel 21 desselben Gesetzes erwähnten Verurteilten und Entscheidungen, durch die ihre Rückkehr in die Strafanstalt angeordnet wird, 7.[Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Autorität und zur Wiedereinsetzung in dieselbe, gegenüber Minderjährigen ausgesprochene Maßnahmen, die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens aufgezählt sind, sowie Aufhebungen oder Änderungen dieser Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 60 desselben Gesetzes vom Jugendgericht beschlossen werden,] 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches erlassen werden, 9.Zurückziehungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den [Verfassungsgerichtshof] getroffen werden, 10. Auslegungs- oder Berichtigungsentscheidungen, 11.Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621 bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches erlassen werden, 12. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes vom 9.Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf bestimmte seerechtliche Verstöße ergehen, 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes vom 22.April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen, 14. Gnadenerlasse, 15.Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten Freilassung, 16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von einer ausländischen Behörde getroffene Maßnahmen zur Amnestie, Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen Regierung mitgeteilt werden, [17.Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung von Artikel 21ter des Gesetzes vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches verkündet werden, 18. das in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnte Verbot, wenn es Personen betrifft, die keinen Wohnort oder Wohnsitz in Belgien haben.] Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen, Sicherheitsmaßnahmen sowie der einfache Aufschub oder der Aufschub mit Bewährungsauflagen, die an Verurteilungen gebunden sind, registriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus dem Strafregister getilgt.] [Neuer Artikel 590 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001); Abs. 1 Nr. 2bis eingefügt durch Art. 44 des G. vom 7. Februar 2003 (B.S. vom 25. Februar 2003) - in Kraft ab dem 1. März 2004 - und aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 22. April 2012 (B.S. vom 25. Juni 2012, Err. vom 18. Januar 2013); Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007) - in Kraft ab dem 1.Januar 2012 -; Abs. 1 Nr. 7 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -; Abs. 1 Nr. 9 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010); Abs. 1 Nr. 17 und 18 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -] Ab einem gemäß Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008), Art. 16 des G. vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011) und Art.31 des G. vom 31. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Januar 2015 lautet Art. 590 wie folgt: \"[Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das Strafregister aufgenommen: 1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder Polizeistrafe, 2.Entscheidungen, durch die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die Aussetzung mit Bewährungsauflagen angeordnet wird, durch die die Aussetzung oder die Aussetzung mit Bewährungsauflagen widerrufen wird oder durch die die einfache Aussetzung durch eine Aussetzung mit Bewährungsauflagen ersetzt wird, [2bis - [...]] 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungen, durch die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes der Aufschub mit Bewährungsauflagen widerrufen wird, 4.[Entscheidungen zur Internierung, zur Gewährung oder Widerrufung der probeweisen Freilassung und zur endgültigen Freilassung, die in Anwendung der Artikel 8, 46, 66 und 72 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung getroffen werden,] 5. [Entscheidungen zur Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht und zur Freiheitsentziehung, die in Anwendung der Artikel 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches und des Artikels 95/7 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte getroffen werden,] 6. [in den Artikeln 82 und 113 des Gesetzes über die Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnte Entscheidungen zur Internierung von Verurteilten und Entscheidungen, durch die ihre Rückkehr ins Gefängnis angeordnet wird,] 7.[Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Autorität und zur Wiedereinsetzung in dieselbe, gegenüber Minderjährigen ausgesprochene Maßnahmen, die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens aufgezählt sind, sowie Aufhebungen oder Änderungen dieser Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 60 desselben Gesetzes vom Jugendgericht beschlossen werden,] 8. Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches erlassen werden, 9.Zurückziehungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den [Verfassungsgerichtshof] getroffen werden, 10. Auslegungs- oder Berichtigungsentscheidungen, 11.Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621 bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches erlassen werden, 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes vom 9.Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf bestimmte seerechtliche Verstöße ergehen, 13. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes vom 22.April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen, 14. Gnadenerlasse, 15.Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten Freilassung, 16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von einer ausländischen Behörde getroffene Maßnahmen zur Amnestie, Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen Regierung mitgeteilt werden, [17.Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung von Artikel 21ter des Gesetzes vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches verkündet werden, 18. das in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnte Verbot, wenn es Personen betrifft, die keinen Wohnort oder Wohnsitz in Belgien haben.] Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen, Sicherheitsmaßnahmen sowie der einfache Aufschub oder der Aufschub mit Bewährungsauflagen, die an Verurteilungen gebunden sind, registriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus dem Strafregister getilgt.] [Neuer Artikel 590 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001); Abs. 1 Nr. 2bis eingefügt durch Art. 44 des G. vom 7. Februar 2003 (B.S. vom 25. Februar 2003) - in Kraft ab dem 1. März 2004 - und aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 22. April 2012 (B.S. vom 25. Juni 2012, Err. vom 18. Januar 2013) -; Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 125 Nr. 1 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2007), - in Kraft ab dem 1. Januar 2015; Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012; Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 125 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2015;Abs. 1 Nr. 7 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -; Abs. 1 Nr. 9 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010); Abs. 1 Nr. 17 und 18 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -]\" [Art. 591 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der Stufe 1 des Strafregisterdienstes des Ministeriums der Justiz und die Chefgreffiers, die Greffiers-Kanzleichefs und Dienstleitenden Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Behörden sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen ausschließlich zur Identifizierung der im Strafregister eingetragenen Personen zu verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Strafregister beauftragt sind. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Ermächtigungen erteilt werden.] [Neuer Artikel 591 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001) - in Kraft ab dem 1. Februar 2002 -] [Art. 592 - Die Greffiers übermitteln die in Artikel 590 erwähnten Entscheidungen binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem sie formell rechtskräftig werden, an das Strafregister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind für die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den von den Rechtsprechungsorganen getroffenen Entscheidungen verantwortlich.] [Neuer Artikel 592 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] [Art. 593 - Magistrate der Staatsanwaltschaft, [einschließlich des belgischen Mitglieds von Eurojust,] Untersuchungsrichter, [Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte,] schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der [Stufe A] der Verwaltungsbehörden, die mit der Vollstreckung der in Strafsachen getroffenen Entscheidungen und der Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft beauftragt sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der [Stufe A] der Nachrichtendienste im Sinne des Gesetzes vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und Mitglieder des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen sowie schriftlich und namentlich bestimmte Personalmitglieder dieses Büros, die einen mit [Stufe A] der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben, haben ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, für die die Kenntnis von Daten aus dem Strafregister erforderlich ist, ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme: 1.der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist, 2. der Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches für nichtig erklärt worden sind, 3.der Zurückziehungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 des Sondergesetzes vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1989 über den [Verfassungsgerichtshof] getroffen worden sind, 4. der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist. [Die in Absatz 1 erwähnten Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte und Bediensteten der Stufe A können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen.]] [Neuer Artikel 593 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2004 (B.S. vom 2. August 2004), Art. 3 Nr. 1 und 2 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -; Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -] [Art. 594 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmte öffentliche Verwaltungen ermächtigen, ausschließlich im Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Zwecks Zugriff zu haben auf die im Strafregister registrierten Daten mit Ausnahme: 1. der in Artikel 593 Nr.1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen und Entscheidungen, 2. der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die sich die Rehabilitierung bezieht, 3.der Entscheidungen, durch die die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung und die Aussetzung mit Bewährungsauflagen angeordnet wird, [4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches.] Die betreffenden Verwaltungen haben keinen Zugriff mehr auf Daten über Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, [Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, Verurteilungen] zu Geldbußen von höchstens [500 EUR] und zu Geldbußen, die ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1968 koordinierten Gesetze über die Straßenverkehrspolizei auferlegt werden, wenn ab dem Datum der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, eine Frist von drei Jahren abgelaufen ist, es sei denn diese Verurteilungen beinhalten im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken oder deren Kenntnis den Verwaltungen zur Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung unerlässlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben Zugriff auf Daten über die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1965 über den Jugendschutz[, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens] aufgezählten Entziehungen und Maßnahmen, unter den Bedingungen, die dieser Artikel festlegt.] [Neuer Artikel 594 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001); Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. Mai 2002) - in Kraft ab dem 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2002 - und aufgehoben durch Art. 204 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 11. Januar 2010) - in Kraft ab dem 21. Januar 2010 -, selbst bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 137/2011 des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2011 (B.S. vom 22. August 2011);</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -; Abs. 3 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2006) - in Kraft ab dem 16. Oktober 2006 -] [Art. 595 - Wer seine Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die ihn betreffenden im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme: 1. [der in Artikel 594 Nr.1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen, Entscheidungen oder Maßnahmen,] 2. der Maßnahmen gegenüber Anormalen, die in Anwendung des Gesetzes vom 1.Juli 1964 getroffen worden sind, 3. der in Artikel 63 des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz[, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens] aufgezählten Entziehungen und Maßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, [Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, Verurteilungen] zu Geldbußen von höchstens [500 EUR] und zu Geldbußen, die ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Straßenverkehrspolizei auferlegt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der gerichtlichen Endentscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, nicht mehr in diesem Auszug aufgeführt, außer wenn sie im Urteil eine Aberkennung oder ein Verbot enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Auszug wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten hat jeder, der seine Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der ihn direkt betreffenden Daten im Strafregister.] [Neuer Artikel 595 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. Mai 2002) - in Kraft ab dem 7.Mai 2002 -; Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 2. Juni 2006) - in Kraft ab dem 16. Oktober 2006 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -] [Art. 596 - Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, werden die in Artikel 595 Absatz 2 erwähnten Entscheidungen im Auszug vermerkt, wenn sie Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken und die dem Betreffenden die Ausübung dieser Tätigkeit verbieten. [Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen fällt, werden neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen und die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 16 erwähnten Entscheidungen im Auszug vermerkt für Taten, die gegenüber einem Minderjährigen begangen wurden, und insofern dies Tatbestandsmerkmal ist oder die Strafe verschärft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeindeverwaltung vermerkt darüber hinaus, ob der Betreffende mit einem von einem Richter oder einem Untersuchungsgericht in Anwendung von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft ausgesprochenen Verbot behaftet ist, eine Tätigkeit auszuüben, die ihn mit Minderjährigen in Kontakt bringen würde. Das Verbot muss im Auszug [...] erwähnt werden [...]. Um diese Information zu erhalten, wendet sich die Gemeindeverwaltung an den lokalen Polizeidienst.] Diese Auszüge werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Auszüge durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt.] [Der in Absatz 2 erwähnte Auszug darf keiner Person ausgestellt werden, die sich in Untersuchungshaft befindet.] [Neuer Artikel 596 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009) - in Kraft ab dem 30.Juni 2009 - und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 1/2011 des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (B.S. vom 15. März 2011); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009) - in Kraft ab dem 30. Juni 2009 -] [Art. 597 - Auszüge aus dem Strafregister werden ausländischen Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen ausgestellt.] [Neuer Artikel 597 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] [Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene Personen werden einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt.] [Neuer Artikel 598 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] [Art. 599 - Die Konsultierung des Strafregisters und die Ausstellung von Auszügen können zu Vergütungen Anlass geben, die vom König festgelegt werden.] [Neuer Artikel 599 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] Art. 600 - [Die vom Strafregister mitgeteilten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, auf die sie sich beziehen.] [Art. 600 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] Art. 601 - [Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 590 erwähnten Daten mitarbeiten, sind an das Berufsgeheimnis gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäß angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sorgen für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Strafregisters beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden sechs Monate aufbewahrt.] [Art. 601 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] Art. 602 - [Der König kann Maßnahmen festlegen, die darauf abzielen, die Sicherheit der im Strafregister aufgenommenen Daten zu gewährleisten.] [Art. 602 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] KAPITEL II - [Gefängnisse] [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 171 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) - in Kraft ab dem 15. Januar 2007 -] Art. 603 - [Abgesehen von den [Strafanstalten], die für die Strafvollstreckung bestimmt sind, gibt es in jedem Bezirk beim Gericht Erster Instanz eine Untersuchungshaftanstalt, um die Beschuldigten aufzunehmen. Ebenso gibt es bei jedem Assisenhof eine Untersuchungshaftanstalt, um diejenigen aufzunehmen, gegen die ein Inhaftnahmebeschluss erlassen worden ist.] [Art. 603 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Juli 1999 - und abgeändert durch Art. 172 des G. vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) - in Kraft ab dem 15. Januar 2007 -] Art. 604 - Die Untersuchungshaftanstalten [...] sind von den [Strafanstalten], die für die Strafvollstreckung bestimmt sind, vollkommen getrennt.[Art. 604 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Juli 1999 - und Art. 172 des G. vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) - in Kraft ab dem 15. Januar 2007 -] Art. 605 - Die [Gouverneure] sorgen dafür, dass diese verschiedenen Untersuchungshaftanstalten nicht nur sicher, sondern auch sauber sind, sodass die Gesundheit der Gefangenen keinesfalls beeinträchtigt wird. [Art. 605 abgeändert durch Art. 1 Nr. 234 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 606 - [Personen, gegen die infolge einer Abgabeentscheidung auf der Grundlage von Artikel 57bis des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens Haftbefehl erlassen worden ist, werden in ein föderales geschlossenes Zentrum für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, untergebracht. Dieses Zentrum wird vom König bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn dieselben Personen zu einer Haupt- oder Nebengefängnisstrafe verurteilt worden sind, verbüßen sie diese Strafe im Straftrakt eines föderalen geschlossenen Zentrums für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind diese Personen achtzehn Jahre oder älter und die Anzahl Plätze im oben erwähnten geschlossenen Zentrum zum Zeitpunkt der Unterbringung oder zu einem späteren Zeitpunkt unzureichend, werden sie jedoch in einer Strafanstalt für Erwachsene untergebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, das Leben im Zentrum ernsthaft stört oder die Integrität der anderen Jugendlichen oder des Personals des Zentrums in Gefahr bringt, richtet der Direktor des Zentrums einen ausführlichen Bericht an den Minister der Justiz. Dieser kann den Jugendlichen dann in eine Strafanstalt für Erwachsene überweisen.] [Art. 606 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 235 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und wieder aufgenommen durch Art. 18 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 2. Juni 2006) - in Kraft ab dem 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2009 -] Art. 607 - Die Wächter der Untersuchungshaftanstalten, [...] und der Gefängnisse sind verpflichtet, ein Register zu besitzen. [Dieses Register wird vom Untersuchungsrichter für die Untersuchungshaftanstalten bei den Gerichten Erster Instanz, vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz für die Untersuchungshaftanstalten bei den Assisenhöfen und vom Provinzgouverneur für die Gefängnisse, die für die Strafvollstreckung bestimmt sind, auf allen Seiten unterzeichnet und paraphiert.] [Art. 607 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Juli 1999 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1.Juli 1999 -] Art. 608 - Wer einen Haftbefehl, einen Inhaftnahmebeschluss, einen Verurteilungsentscheid oder ein auf Verurteilung lautendes Urteil vollstreckt, ist verpflichtet, die Urkunde, die er mitführt, ins Register eintragen zu lassen, bevor er dem Wächter die Person, die er überführt, überstellt; die Urkunde über die Überstellung wird in seinem Beisein geschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alles wird sowohl von ihm als auch vom Wächter unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wächter händigt ihm zu seiner Entlastung eine von ihm unterzeichnete Abschrift aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-609\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 609</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Wächter darf eine Person nur aufgrund eines Einlieferungsbefehls, eines in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form erlassenen Haftbefehls, eines Entscheids zur Verweisung an den Assisenhof [...], eines Entscheids oder Urteils zur Verurteilung [zu einer Kriminalstrafe] oder zu einer Gefängnisstrafe im Gefängnis aufnehmen oder festhalten und nicht, ohne dass dies ins Register übertragen wird; ansonsten droht ihm Verfolgung und Verurteilung wegen willkürlicher Inhaftierung. [Art. 609 abgeändert durch Art. 1 Nr. 237 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 610 - In dem oben erwähnten Register wird auch am Rande der Überstellungsurkunde das Datum der Entlassung des Gefangenen sowie der Beschluss, der Entscheid oder das Urteil, aufgrund dessen die Entlassung erfolgt, vermerkt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-611\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 611</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, die Personen, die in der Untersuchungshaftanstalt [beim Gericht Erster Instanz] des Bezirks festgehalten werden, mindestens ein Mal im Monat zu besuchen. [...] Der [Gouverneur] ist verpflichtet, mindestens ein Mal im Jahr alle [Untersuchungshaftanstalten bei den Assisenhöfen und alle Gefängnisse] und alle Gefangenen [in der Provinz] zu besuchen. [Art. 611 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Juli 1999 -; früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 205 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 11. Januar 2010) - in Kraft ab dem 21. Januar 2010 -; Abs. 2 (früherer Absatz 3) abgeändert durch Art. 1 Nr. 238 Buchstabe a) und b) des G.vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und Art. 12 Nr. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Juli 1999 -] Art. 612 - Darüber hinaus ist auch der [Bürgermeister] jeder Gemeinde, in der es [...] ein Gefängnis gibt, [...] verpflichtet, mindestens ein Mal im Monat diese Anstalten zu besuchen. [Art. 612 abgeändert durch Art. 1 Nr. 239 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967), Art. 13 des G. vom 7 Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Juli 1999 - und Art. 173 des G. vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) - in Kraft ab dem 15. Januar 2007 -] Art. 613 - [Der Bürgermeister] wacht darüber, dass die Gefangenen ausreichendes und gesundes Essen erhalten; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in diesen Anstalten. [Der Vorsitzende des Assisenhofes kann alle im Hinblick auf die Urteilsfindung notwendigen Befehle erteilen, die in den Untersuchungshaftanstalten bei den Assisenhöfen ausgeführt werden müssen.] [Art. 613 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 240 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967); Abs. 2 ersetzt durch Art. 174 des G. vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) - in Kraft ab dem 15. Januar 2007 -] Art.614 - Ein Gefangener, der entweder gegenüber [dem Personal [der Gefängnisse]] oder gegenüber den anderen Gefangenen Drohungen oder Beleidigungen ausspricht oder Gewalttaten verübt, wird auf Befehl des dazu Befugten strenger bewacht [oder isoliert], unbeschadet der Verfolgungen, zu denen sein Verhalten Anlass gegeben haben könnte. [Art. 614 abgeändert durch Art. 1 Nr. 241 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und Art. 175 des G. vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) - in Kraft ab dem 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 -] KAPITEL III - Mittel zum Schutz der persönlichen Freiheit vor rechtswidriger Inhaftierung oder anderen willkürlichen Handlungen Art. 615 - [...] Wer Kenntnis davon erlangt, dass jemand an einem Ort inhaftiert ist, der nicht dazu bestimmt ist, als Untersuchungshaftanstalt, [...] oder als [Strafanstalt] zu dienen, ist verpflichtet, dies dem [Richter am Polizeigericht], dem [Prokurator des Königs] oder dem Untersuchungsrichter oder dem [Generalprokurator beim Appellationshof] zu melden. [Art. 615 abgeändert durch Art. 1 Nr. 242 Buchstabe a) bis c) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967), Art. 3 (Art. 91 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)), Art. 15 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Juli 1999 - und Art.176 des G. vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2005) - in Kraft ab dem 15. Januar 2007 -] Art. 616 - Jeder [Richter am Polizeigericht], jeder Amtsträger der Staatsanwaltschaft und jeder Untersuchungsrichter ist verpflichtet, sich von Amts wegen oder auf die erhaltene Meldung hin unverzüglich vor Ort zu begeben und die inhaftierte Person frei zu lassen oder, wenn ein gesetzlicher Grund für die Inhaftierung angeführt wird, sie sofort vor den zuständigen Magistrat bringen zu lassen; ansonsten droht ihm Verfolgung wegen Beihilfe zu willkürlicher Inhaftierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er erstellt über alles ein Protokoll. [Art. 616 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 3) des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 617 - Wenn nötig, erlässt er einen Beschluss in der durch Artikel 95 des vorliegenden Gesetzbuches vorgeschriebenen Form.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle von Widerstand kann er den nötigen Beistand anfordern; jede angeforderte Person ist verpflichtet, Beistand zu leisten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-618\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 618</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Wächter, der sich weigert, dem Inhaber des Befehls des zivilen Amtsträgers, der mit der Aufsicht über die Untersuchungshaftanstalt, [...] oder [die Strafanstalt] beauftragt ist, den Inhaftierten auf die erfolgte Aufforderung hin vorzuführen, oder den Befehl, der ihm dies verbietet, vorzuzeigen oder dem [Richter am Polizeigericht] seine Register vorzulegen oder ihn von einem Teil seiner Register eine Kopie, die er für notwendig erachtet, machen zu lassen, wird wegen willkürlicher Inhaftierung oder wegen Beihilfe zu willkürlicher Inhaftierung verfolgt. [Art. 618 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)), Art. 16 des G. vom 7 Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Juli 1999 - und Art. 176 des G. vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) - in Kraft ab dem 15. Januar 2007 -] KAPITEL IV - [Tilgung der Verurteilungen und strafrechtliche Rehabilitierung] [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 1 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1. Mai 1964)] Abschnitt 1 - Tilgung der Verurteilungen Art. 619 - [Verurteilungen zu Polizeistrafen werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, getilgt. [Die Tilgung behindert aber nicht die Beitreibung der durch diese gerichtliche Endentscheidung auferlegten Geldbuße.] Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Verurteilungen, die im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken, außer wenn es sich um Entziehungen der Fahrerlaubnis handelt, die wegen körperlicher Unfähigkeit des Fahrers aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die Straßenverkehrspolizei ausgesprochen worden sind.] [Art. 619 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001); Abs. 1 ergänzt durch Art. 301 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 620 - [Die Tilgung der Verurteilungen hat die Folgen einer Rehabilitierung.] [Art. 620 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964)] Abschnitt 2 - Strafrechtliche Rehabilitierung Art. 621 - [Jeder, der zu Strafen verurteilt worden ist, die nicht gemäß Artikel 619 getilgt werden können, kann rehabilitiert werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren keine derartige Rehabilitierung erhalten hat [...].] [Wenn die vor weniger als zehn Jahren gewährte Rehabilitierung sich nur auf in Artikel 627 erwähnte Verurteilungen bezieht, kann der Gerichtshof jedoch entscheiden, dass dies kein Hindernis für eine erneute Rehabilitierung vor Ablauf dieser Frist ist.] [Art. 621 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 12. Juli 1984 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 9. Januar 1991 (B.S. vom 5. Februar 1991); Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] Art. 622 - [Der Verurteilte muss die Freiheitsstrafen verbüßt und die Geldbußen beglichen haben, es sei denn, diese Strafen sind aufgrund des Gnadenrechts erlassen worden oder - wenn sie bedingt ausgesprochen worden sind oder durch Gnadenmaßnahmen zu bedingten Strafen geworden sind - sie werden als nichtig angesehen. Ist die Strafe verjährt, kann der Verurteilte nur rehabilitiert werden, wenn die Nichtvollstreckung nicht ihm zuzuschreiben ist.] [Art. 622 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964)] Art. 623 - [Der Verurteilte muss der im Urteil bestimmten Verpflichtung zur Rückgabe, zum Schadenersatz und zur Zahlung der Kosten nachgekommen sein und [, sofern er wegen Verstoßes gegen Artikel 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist], die Passiva des Konkurses, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, beglichen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtshof, der über den Antrag auf Rehabilitierung befinden muss, kann den Verurteilten jedoch von diesen Bedingungen befreien, wenn dieser nachweist, dass es ihm entweder wegen seiner Bedürftigkeit oder aus irgendeinem anderen Grund, der ihm nicht anzulasten ist, unmöglich war, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Der Gerichtshof kann in diesem Fall - unbeschadet der Rechte der Gläubiger - auch den Teil der Rückgabe, des Schadenersatzes, der Gerichtskosten und der Passiva bestimmen, den der Verurteilte beglichen haben muss, bevor ihm Rehabilitierung gewährt werden kann.] [Art. 623 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964); Abs. 1 abgeändert durch Art. 125 des G. vom 8. August 1997 (I) (B.S. vom 28. Oktober 1997) - in Kraft ab dem 1. Januar 1998 -] Art. 624 - [Die Rehabilitierung ist an eine Probezeit geknüpft, während deren der Antragsteller einen festen Wohnort in Belgien oder im Ausland gehabt haben muss, Besserung gezeigt haben muss und von guter Führung gewesen sein muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtshof muss bei seiner Beurteilung insbesondere den Anstrengungen Rechnung tragen, die der Antragsteller gemacht hat, um den durch die Straftaten entstandenen Schaden, der möglicherweise nicht gerichtlich festgestellt worden ist, wiedergutzumachen.] [...] [Art. 624 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964); Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 9. Januar 1991 (B.S. vom 5. Februar 1991) und aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] Art. 625 - [Die Probezeit, [die bis zu dem Tag, an dem der Rehabilitierungsentscheid erlassen wird, andauert], beginnt: 1.am Tag der bedingten Verurteilung, 2. am Datum des Königlichen Gnadenerlasses, durch den die Strafe zu einer bedingten Strafe geworden ist, 3.am Tag der bedingten Freilassung, vorausgesetzt, dass die endgültige Freilassung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags erfolgt ist, [3bis. am Tag der Freilassung unter Bewachung, vorausgesetzt, dass die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geendet hat,] 4. in den anderen in Artikel 622 erwähnten Fällen: am Tag, an dem die Strafen erlöschen, oder am Tag, an dem sie verjähren, vorausgesetzt, dass ihre Nichtvollstreckung nicht dem Antragsteller zuzuschreiben ist.] [Art. 625 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des G. vom 9. Januar 1991 (B.S. vom 5. Februar 1991); einziger Absatz Nr. 3bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -] Art. 626 - [[Die Mindestdauer der Probezeit beträgt drei Jahre für Verurteilungen zu Polizeistrafen oder zu Korrektionalstrafen, die nicht über eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren hinausgehen.] [Diese Frist wird jedoch auf mindestens sechs Jahre erhöht], wenn der Antragsteller wegen eines gesetzlichen Rückfalls gemäß den Artikeln 54 bis 57 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist [oder wenn er in Anwendung der Artikel 34bis, 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches an das Strafvollstreckungsgericht überantwortet worden ist].] [Die Mindestdauer der Probezeit beträgt fünf Jahre für Verurteilungen zu Kriminalstrafen oder zu Korrektionalstrafen, die über eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren hinausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist wird jedoch auf mindestens zehn Jahre erhöht, wenn der Antragsteller wegen eines gesetzlichen Rückfalls gemäß den Artikeln 54 bis 57 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist [oder wenn er in Anwendung der Artikel 34bis, 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches an das Strafvollstreckungsgericht überantwortet worden ist]]. [Was die bedingten Verurteilungen betrifft, darf die Dauer der Probezeit nicht weniger als die Dauer des Aufschubs betragen, außer wenn letztere durch eine Gnadenmaßnahme verkürzt worden ist.] [Art. 626 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 243 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967), Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 (B.S. vom 5. Februar 1991) und Art. 9 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 9. Januar 1991 (B.S. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1991) und abgeändert durch Art. 9 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 9. Januar 1991 (B.S. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1991)] Art. 627 - [Ist der Antragsteller im Laufe der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Probezeit zu Polizeistrafen, zu korrektionalen Geldbußen oder zu korrektionalen Hauptgefängnisstrafen, die einen Monat nicht überschreiten, verurteilt worden wegen eines Verstoßes -gegen die Artikel 242, 263, 283, 285, 294, 295 Absatz 2, 361, 362, 419, 420, 421, 422 und 519 des Strafgesetzbuchs, - gegen die Artikel 333 und 334 desselben Gesetzbuchs, insofern diese sich auf Fälle von Fahrlässigkeit beziehen, - gegen besondere Gesetze und Verordnungen, kann der Gerichtshof entscheiden, dass diese Verurteilungen kein Hindernis für die Gewährung der Rehabilitierung sind.] [Art. 627 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 9. Januar 1991 (B.S. vom 5. Februar 1991) und wieder aufgenommen durch Art.20 des G. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] Art. 628 - [[Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den Prokurator des Königs des Bezirks, in dem er seinen Wohnort hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, die Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort gehabt hat, und gegebenenfalls die in Artikel 627 erwähnten Verurteilungen angeben muss.] Wenn er im Ausland seinen Wohnort hat, richtet er den Antrag an den Prokurator des Königs des Bezirks Brüssel.] [Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der in Artikel 626 erwähnten Frist eingereicht werden.] [Art. 628 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964); Abs. 1 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001); Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 9. Januar 1991 (B.S. vom 5. Februar 1991)] Art. 629 - [Der Prokurator des Königs lässt sich Folgendes aushändigen: 1. einen Auszug aus dem Strafregister des Antragstellers, 2.einen beglaubigten Auszug aller Entscheide oder Urteile in Strafsachen, die den Antragsteller betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Auszügen wird neben der genauen Art der Taten und den ausgesprochenen Strafen oder Maßnahmen jegliche Verurteilung zu Rückgaben, zu Schadenersatz zu Gunsten einer Zivilpartei und in die Verfahrenskosten angegeben, 3. einen Auszug aus dem Leumundsregister des Antragstellers, das während der Vollstreckung der Strafen und der freiheitsentziehenden Maßnahmen, die er verbüßt hat, geführt worden ist, 4.die Bescheinigungen der Bürgermeiser der Gemeinden, in denen der Antragsteller während der Probezeit seinen Wohnort hatte, aus denen hervorgeht, wann und wie lange der Antragsteller in jeder Gemeinde seinen Wohnort hatte, und in denen seine berufliche Tätigkeit, seine Existenzmittel und seine Führung während dieser Zeit angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Antragsteller seinen Wohnort im Ausland hat oder hatte, bestimmt der Prokurator des Königs, welche Bescheinigungen vorzulegen sind, um die oben erwähnten zu ersetzen, oder er verschafft sich die notwendigen Unterlagen. [Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner Stellungnahme. Hat der Verurteilte eine Strafe verbüßt für Taten, die in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden sind, muss die Akte das Gutachten eines in der Betreuung oder der Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes enthalten.]] [Art. 629 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964); Abs. 3 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] Art. 630 - [Binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags legt der Generalprokurator die Verfahrensakte der Anklagekammer vor, die die Sache binnen einem Monat unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt und darüber entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Generalprokurator urteilt, dass das Erscheinen des Antragstellers nicht unbedingt erforderlich ist und dass Grund dazu besteht, dem Antrag stattzugeben, kann der Gerichtshof die Rehabilitierung ohne weitere Formalitäten gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den anderen Fällen werden der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Akte wird dem Antragsteller und seinem Beistand während mindestens fünf Tagen zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller erscheint auf eine Ladung hin, die der Generalprokurator ihm acht volle Tage vor dem festgelegten Datum zukommen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Gerichtshof nach dem Erscheinen urteilt, dass eine Untersuchung notwendig ist, gibt er den Tatbestand an, auf den sich die Untersuchung beziehen muss, bestimmt die Zeugen und legt den Tag für deren Vernehmung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar nach der Zeugenvernehmung werden der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand erneut angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugen werden auf Betreiben des Generalprokurators vorgeladen. Ihr Erscheinen, ihre Vernehmung und ihre Entschädigungen werden wie für Zeugen in Korrektionalsachen geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller muss auf jeder Sitzung persönlich erscheinen, außer auf der, wo der Entscheid verkündet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn er nicht erscheint, ohne einen rechtmäßigen Entschuldigungsgrund geltend zu machen, lehnt der Gerichtshof den Antrag ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn er einen solchen Grund geltend macht, setzt der Gerichtshof, nach Anhörung des Beistands, die Behandlung der Sache fort oder vertagt sie.] [Art. 630 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964)] Art. 631 - [Wenn der Gerichtshof den Antrag ablehnt, darf dieser erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Datum des Entscheids erneuert werden. Der Gerichtshof kann in seinem Ablehnungsentscheid eine kürzere Frist festlegen, außer wenn die Rehabilitierung aus Mangel an Besserung oder an guter Führung abgelehnt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Gerichtshof die Rehabilitierung ausspricht, wird der Entscheid auf Betreiben des Generalprokurators vollstreckt.] [Art. 631 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964)] Art. 632 - [Die Rehabilitierung wird am Rande der Endentscheide oder -urteile, für die sie gewährt wird, vermerkt; ein Auszug aus dem Entscheid wird dem Minister der Justiz, dem Prokurator des Königs, der Bericht erstattet hat, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, und, wenn Letzterer noch milizpflichtig ist, dem Generalauditor zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rehabilitierte kann sich eine Ausfertigung des Rehabilitierungsentscheids aushändigen lassen.] [Art. 632 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964)] Art. 633 - [Die Verfahrenskosten für die Rehabilitierung gehen zu Lasten des Antragstellers. Sie werden wie in Korrektionalsachen geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier des Gerichtshofs informiert den Antragsteller per Einschreiben über den Betrag der Verfahrenskosten und fordert ihn auf, der Kanzlei diesen Betrag binnen zwei Monaten nach der Verkündung zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschrift der Quittung wird der Akte beigefügt und der Entscheid wird anschließend gemäß Artikel 631 Absatz 2 vollstreckt.] [Art. 633 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 8. August 1997 (II) (B.S. vom 24. August 2001)] Art. 634 - [Die Rehabilitierung setzt allen Wirkungen der Verurteilung, was die Person des Verurteilten betrifft, für die Zukunft, aber unbeschadet der Rechte, die Dritte erworben haben, ein Ende.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich: dass sie, was die Person des Verurteilten betrifft, den Handlungsunfähigkeiten, die sich aus der Verurteilung ergeben haben, ein Ende setzt, dass sie verhindert, dass diese Entscheidung als Grundlage für einen Rückfall dienen kann, ein Hindernis für die bedingte Verurteilung darstellt oder in den Auszügen des Strafregisters und der Militärstammrolle angegeben wird, dass der Verurteilte durch die Rehabilitierung nicht die Titel, Dienstgrade, öffentlichen Ämter, Funktionen und Stellen, denen er enthoben worden ist, zurückerhält, dass sie nicht die Erbunwürdigkeit des Verurteilten aufhebt, dass sie weder die Ehescheidungsklage noch die Klage auf Trennung von Tisch und Bett, noch die Schadenersatzklage, die auf der gerichtlichen Entscheidung beruht, verhindert.] [Art. 634 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 7. April 1964 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1964)] KAPITEL V - Verjährung Art. 63 - 640 - [...] [Art. 635 bis 640 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 244 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 641 - Auf keinen Fall dürfen die im Versäumniswege oder in Abwesenheit Verurteilten, deren Strafe verjährt ist, zugelassen werden, um durch ihr Erscheinen das Versäumnisurteil oder das in Abwesenheit des Verurteilten ergangene Urteil aufheben zu lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-642\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 642</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">643 - [...] [Art. 642 und 643 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 245 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] [KAPITEL VI - [Sonderbestimmungen]] [Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 7 des G. vom 22. Juli 1927 (B.S. vom 24. Juli 1927); Überschrift ersetzt durch Art. 135 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] [[Art. 644] - [Wenn die gesetzliche Frist, um eine Verfahrenshandlung in Strafsachen zu verrichten, an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anderen gesetzlichen Feiertag abläuft, wird sie bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert Wenn die gesetzliche Frist, um eine Handlung in Strafsachen bei einer Kanzlei zu verrichten, an einem Tag abläuft, wo diese Kanzlei geschlossen ist, kann die Handlung dort am nächstfolgenden Tag, an dem diese Kanzlei geöffnet ist, auf gültige Weise verrichtet werden.]] [Frühere Sonderbestimmung eingefügt durch Art. 7 des G. vom 22. Juli 1927 (B.S. vom 24. Juli 1927) und umgegliedert zu Art. 644 und ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 23. Dezember 1963 (B.S. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1964)] [Art. 645 - Die Polizeibeamten, die Direktoren von Strafanstalten und die Vertreter der Direktoren von Strafanstalten können, wie die Gerichtsvollzieher, aber unentgeltlich, von der Staatsanwaltschaft mit der Zustellung oder Notifizierung aller gerichtlichen Urkunden in Strafsachen beauftragt werden.] [Art. 645 eingefügt durch Art. 136 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)].</p></div>", "next": 0}