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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environ

En bref

Cet arrêté royal modifie la réglementation générale sur la protection contre les rayonnements ionisants, en se concentrant sur le contrôle physique et le rôle de Bel V. Il vise à moderniser le cadre légal et à renforcer la sécurité nucléaire.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants en ce qui concerne le contrôle physique et relatif à Bel V. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants en ce qui concerne le contrôle physique et relatif à Bel V (Moniteur belge du 21 décembre 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Föderalagentur für nuklearkontrolle 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen hinsichtlich der physikalischen Kontrolle und in Bezug auf Bel V BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen hinsichtlich der physikalischen Kontrolle und in Bezug auf Bel V zur Unterschrift vorzulegen. 1. Einleitung Die physikalische Kontrolle der klassifizierten Einrichtungen und der Beförderungsunternehmen unterliegt derzeit immer noch dem seit 2001 geltenden verordnungsrechtlichen Rahmen, der in der allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Königlicher Erlass vom 20.Juli 2001, nachstehend AOSIS genannt) festgelegt worden ist. Seit diesem mit der Operationalisierung der Agentur verbundenen Datum haben verschiedene Entwicklungen, Ereignisse und praktische Erfahrungen deutlich gemacht, dass dieses Kontrollsystem grundlegend überarbeitet werden musste. Derzeit ist es angebracht und notwendig, den Status und die Verantwortlichkeiten der "zugelassenen Einrichtungen" und deren Rolle im Kontrollsystem zu klären. ? Seit 2008 besteht eine De-facto-Situation, da die Agentur die Überwachung der physikalischen Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I und IIA übernommen hat, um sie anschließend Bel V anzuvertrauen. Bel V ist eine Privatstiftung, die durch die in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts vom 9. Oktober 2007 veröffentlichte notarielle Urkunde vom 7. September 2007 geschaffen wurde und auf die die Agentur gemäß Artikel 28 des Gesetzes vom 15. April 1994 für die Ausführung bestimmter Aufträge zurückgreift. ? Die zugelassenen Einrichtungen haben zurzeit zwei verschiedene Funktionen (Ausübung der physikalischen Kontrolle für die Betreiber und Aufsicht über diese), was bedeutet, dass keine klare Trennung zwischen kontrollierender und kontrollierter Instanz besteht. Aus dem Ende 2013 in Belgien von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) organisierten Peer-Review-Auftrag (IRRS genannt) ist hervorgegangen, dass es erforderlich ist, die Regulierungsbehörde genau zu bestimmen und den "zugelassenen Einrichtungen" einen klaren und eindeutigen Status zu geben (Empfehlung Nr. 5). Die zugelassenen Einrichtungen werden künftig auf der Seite der Betreiber stehen und unter deren Verantwortung und in deren Auftrag handeln. Sie werden keine durch die öffentliche Behörde übertragenen Aufträge mehr ausführen. ? Der IRRS hat auch die Notwendigkeit hervorgehoben, dass der rechtliche Rahmen der Agentur nicht mehr erlaubt, physikalische Kontrollen bei Betreibern durchzuführen (Empfehlung Nr. 5). ? Letztendlich muss die Regelung für die Zulassung von Einrichtungen für physikalische Kontrolle im Hinblick auf die Öffnung für den privaten Markt überarbeitet werden, und zwar mit klaren Bedingungen und Kriterien. Schließlich erlauben die seit 2001 von der Agentur gesammelten Erfahrungen, ein Kontrollkonzept vorzuschlagen, durch das die Sicherheit und der Strahlenschutz vor Ort verstärkt werden: ? Jeder Betreiber muss einen internen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten und diesen Dienst mit den Mitteln ausstatten, die erforderlich sind, um die ihm anvertrauten Aufträge in den Bereichen Strahlenschutz und nukleare Sicherheit auf effiziente Weise erfüllen zu können. Das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Dienstes liegt ausschließlich in der Verantwortung des Betreibers. ? Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle gehört immer dem Personal des Betreibers an, und zwar unabhängig davon, ob er qualifizierter Sachverständiger für physikalische Kontrollen ist oder nicht. Diese Bestimmung verstärkt die Verantwortung des Betreibers. ? Durch vorliegenden Erlass werden die neuen Anforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom ("Basic Safety Standards - BSS") in Bezug auf die Begriffe "Strahlenschutzbeauftragter (SSB)" und "Strahlenschutzexperte (SSE)" mit den damit verbundenen Ausbildungsanforderungen in die belgischen Vorschriften integriert. Außerdem werden für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 die Aufgaben und Aufträge der physikalischen Kontrolle im Verhältnis zu denen eines Sicherheitsberaters Klasse 7 verdeutlicht. 2. Inhalt des Erlasses Begriffsbestimmungen Mehrere neue Begriffsbestimmungen werden eingeführt: - Bel V verweist auf die im September 2007 von der FANK geschaffene Tochterkörperschaft, der die Agentur in Anwendung von Artikel 14ter des Gesetzes vom 15.April 1994 (abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2017) Kontrollaufträge übertragen hat. - Der Begriff "Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen" soll den Verweis "auf die derzeitigen Vorschriften" der ehemaligen AOSIS ersetzen, was damit begründet wird, dass einerseits bestimmte Kapitel der Allgemeinen Ordnung entnommen worden sind, um daraus separate Vorschriften zu erstellen, und andererseits andere Erlasse zur Ergänzung der AOSIS ergangen sind beziehungsweise ergehen werden, für die der Dienst für physikalische Kontrolle ebenfalls mit der Organisation und Überwachung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Erlasse zu gewährleisten, beauftragt ist. Die "Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen" umfassen beispielsweise den Königlichen Erlass vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen. - Der "Beauftragte im Bereich Strahlenschutz" stimmt mit dem "Strahlenschutzbeauftragten (SSB)" der Richtlinie 2013/59/Euratom überein. Dieser Begriff der Richtlinie wurde in der niederländischen Fassung nicht wortwörtlich übernommen, weil er in Bezug auf Belgien unangebracht erschien. Genehmigung von Anlagen und Aktivitäten Eines der Hauptziele der Reform der Vorschriften besteht darin, den Betreiber oder Unternehmensleiter hinsichtlich der physikalischen Kontrolle seiner Anlagen oder bei Beförderungsaktivitäten stärker in die Verantwortung zu nehmen und die zugelassenen Einrichtungen als Erbringer von Dienstleistungen im Auftrag dieser Betreiber oder Organisationen, die an der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beteiligt sind, deutlicher zu positionieren und nicht länger als Einrichtungen, die im Auftrag der öffentlichen Behörde (der Agentur) verordnungsgemäße Kontrollen durchführen. Es obliegt den Betreibern oder Unternehmensleitern, die Organisation ihrer physikalischen Kontrolle zu bestimmen (zum Beispiel: funktionelle Organisation des Dienstes für physikalische Kontrolle und seine Position innerhalb der Organisation, Anzahl der für Aufgaben im Zusammenhang mit Strahlenschutz angestellten Personen, ihre Zuordnung zu den verschiedenen Diensten/Anlagen, ihre Ausbildung im Bereich Strahlenschutz, die besonderen Aufgaben/Überprüfungen, die Anwesenheit eines zugelassenen internen Sachverständigen für physikalische Kontrollen oder Bestimmung einer zugelassenen Einrichtung usw.). Die Wahl, ob ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen im Personal vertreten ist oder nicht, wird (außer für Einrichtungen der Klasse I) den Betreibern oder Unternehmensleitern überlassen, wie auch die Wahl der zugelassenen Einrichtung, der dieser Sachverständige angehören wird. Um die Qualität von Genehmigungsanträgen zu gewährleisten, wird verlangt, dass Genehmigungsanträge (vorab) geprüft und gebilligt werden, und zwar von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, der dem Personal des (zukünftigen) Betreibers oder, mit Ausnahme von Anträgen in Bezug auf Einrichtungen der Klasse I, einer zugelassenen Einrichtung angehört, falls der (zukünftige) Betreiber keinen zugelassenen Sachverständigen in seinem Dienst hat. Im Rahmen einer abgestuften Vorgehensweise und im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung wird für Einrichtungen der Klasse II und III von Betreibern zukünftig verlangt, das für die Inbetriebnahme neuer Anlagen vorgesehene Datum in der Akte des Genehmigungsantrags anzugeben, anstatt dieses, wie in der Allgemeinen Ordnung von 2001 vorgeschrieben, der Agentur einen Monat vorher per Einschreiben mitteilen zu müssen. Fortbestand der Klassifizierung während einer Stilllegung (AOSIS - Art. 3) Um eine verbliebene Unklarheit aufzuheben, wird im ersten Satz des Artikels 3.1 ausdrücklich bestimmt, dass die Klasse, in der eine Einrichtung eingestuft ist, auch während der Stilllegung (im Sinne von deren Definition in der AOSIS) fortbesteht. Die Beibehaltung der ursprünglichen Klasse soll ein Ansporn für Betreiber sein, den Abbau und/oder die Sanierung ihrer Anlagen nicht unnötig aufzuschieben. Einrichtungen der Klasse IIA Durch Einfügung eines Artikels 3.3 in die AOSIS wird eine Unterklasse der Klasse II geschaffen. In diesem Artikel werden die Einrichtungen der Klasse II "A" definiert, das heißt jene Einrichtungen der Klasse II, bei denen ein erhöhtes radiologisches Risiko besteht. Die Definition einer solchen Unterklasse beruht auf dem direkten Feedback über die Erfahrungen aus dem Strahlenunfall, der sich 2006 bei Sterigenics in Fleurus ereignet hat. Einrichtungen der Klasse IIA sind integraler Bestandteil der Klasse II und daher sind die auf Klasse II anwendbaren Verordnungsbestimmungen auch auf Klasse IIA anwendbar, außer wenn dies ausdrücklich anders bestimmt wird. Diese Kategorie umfasst insbesondere Teilchenbeschleuniger, Apparate, die Röntgenstrahlung mit einer Energie von mehr als 1 MeV erzeugen, und besonders starke radioaktive Strahlenquellen (> 100 TBq), die für industrielle Anwendungen verwendet werden. Diese technischen Parameter allein reichen jedoch nicht aus, um ein Bild der von einem Teilchenbeschleuniger oder Röntgenapparat tatsächlich ausgehenden Gefahr zu geben, die gleichermaßen von vielen anderen Faktoren, wie Abschirmungen, Art der beschleunigten Teilchen, Sekundärstrahlung, ... abhängt. Die Agentur sieht vor, dass sie bestimmte Arten von Anlagen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, durch einen mit Gründen versehenen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Beschluss aus der Kategorie "IIA" entfernen kann, und zwar auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Obwohl für diese Einrichtungen weiterhin die Genehmigungsregelung der Klasse II gilt (wobei die Genehmigungsunterlagen jedoch in Form eines Sicherheitsberichts vorgelegt werden), werden sie einem verstärkten Kontroll- und Überwachungssystem unterliegen. Die Besuche der Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen werden häufiger stattfinden. Bestimmte Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle müssen künftig ausdrücklich von der Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 der abgeänderten AOSIS Bel V übertragen kann) gebilligt werden. Inbetriebnahme neu genehmigter Anlagen (auch im Rahmen bedeutender Änderungen) Das Verfahren für die Abnahme von Anlagen der Klasse I bleibt in der Praxis unverändert. Für neue genehmigte Anlagen der Klasse IIA gibt es ein formelles Verfahren zur Bestätigung der Genehmigung, das dem für Einrichtungen der Klasse I vorgesehenen Verfahren (AOSIS - Art. 6.9) gleicht: Vor Inbetriebnahme der Anlagen muss die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung durch einen Erlass der Agentur bestätigt werden, der sich auf eine Inspektion durch die Agentur und auf die von der Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) durchgeführte Sicherheitsbeurteilung der Abnahme der Anlage durch den Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers stützt. Gemäß der abgestuften Vorgehensweise wird für neu genehmigte Anlagen der Klasse II, die nicht IIA angehören, und der Klasse III vorgeschlagen, das System gemäß dem heutigen Artikel 15 der AOSIS beizubehalten: Die Abnahme erfolgt durch einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen. Vor Inbetriebnahme der Anlagen wird der Agentur ein vom Dienst für physikalische Kontrolle erstelltes Dokument übermittelt, durch das bescheinigt wird, dass es bei der Abnahme der neu genehmigten Anlagen durch den Sachverständigen keinerlei Beanstandungen gegeben hat. Schließlich kann die Agentur bei Änderungen, die nur geringe oder keine Auswirkungen auf das Risiko haben, jedoch eine formelle Neufassung der Genehmigung erfordern (AOSIS - Artikel 12), von bestimmten formellen Anforderungen der Artikel 15 und 15/1 abweichen. Physikalische Kontrolle (Art. 23 AOSIS) a) Einrichtung von Diensten für physikalische Kontrolle Betreiber von klassifizierten Einrichtungen, Einrichtungen der Klasse IV ausgenommen, beziehungsweise Leiter von Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, müssen einen Dienst für physikalische Kontrolle organisieren. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/EURATOM über die grundlegenden Gesundheitsnormen ist der Dienst für physikalische Kontrolle (und insbesondere dessen Leiter) immer Teil der Organisation des Betreibers, obwohl Letzterer für die Ausführung bestimmter Aufträge auswärtige Sachverständige hinzuziehen kann. Der Platz dieses Dienstes für physikalische Kontrolle innerhalb der Organisation wird vom Betreiber beziehungsweise vom Unternehmensleiter bestimmt. In klassifizierten Einrichtungen kann dieser Dienst beispielsweise Teil der Abteilung "Sicherung, Gesundheit und Umwelt" oder, bei Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, Teil der Abteilung "Gefahrgüter" sein. Um die Integration des radiologischen Risikos in das Managementsystem für klassische Risiken zu fördern, darf das radiologische Risiko nicht getrennt von anderen Risiken verwaltet werden, sondern muss innerhalb des dynamischen Risikomanagementsystems, das Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter aufgrund des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit und seiner Ausführungserlasse einrichten müssen, betrachtet werden. Im Verkehrssektor unterliegen bestimmte Organisationen oder Unternehmen jedoch nicht dem belgischem Recht und/oder dem Gesetz über das Wohlbefinden bei der Arbeit und seinen Ausführungserlassen. In diesem Fall muss das radiologische Risiko innerhalb des Managementsystems berücksichtigt werden, das Unternehmensleiter gemäß den Bestimmungen der geltenden internationalen Abkommen und Verordnungen für die Beförderung von Gefahrgütern einrichten müssen. Andererseits werden bestimmte Aufträge zur physikalischen Kontrolle in Absprache mit dem Arbeitsarzt, dem Strahlenphysiker, dem Gefahrenverhütungsberater und/oder dem Sicherheitsberater Klasse 7 (Beförderungen) ausgeführt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Dienst für physikalische Kontrolle, vom zugelassenen Sachverständigen oder von der Regulierungsbehörde auszustellenden "Billigungen" der Umsetzung/Ausführung/Inbetriebnahme der Aktivitäten/Operationen/Änderungen, die Gegenstand der Billigung sein müssen, vorausgehen. In Artikel 23.1.1 wird erlaubt, dass eine oder mehrere Einrichtungen mit verschiedenen Betreibern einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle haben dürfen. Solche Dienste bestehen bereits und werden beispielsweise von großen Universitäten organisiert. Diese gemeinsamen Dienste für physikalische Kontrolle werden unter dem gleichen Gesichtspunkt wie die gemeinsamen internen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Königlicher Erlass vom 27. Oktober 2009) geschaffen.In bestimmten Fällen ist ein gemeinsamer Dienst in der Tat effizienter als zwei (oder mehrere) individuelle Dienste oder eine externe Einrichtung, insbesondere aufgrund der geografischen Nähe (beispielsweise im Fall von zwei klassifizierten Einrichtungen am selben Standort), des gemeinsamen Einsatzes von Sachverständigen mit einer hochspezialisierten Ausbildung für bestimmte Apparate oder einen besonderen Fachbereich oder aufgrund der Zusammenlegung sehr kostspieliger und/oder spezifischer materieller Ressourcen (Berechnungscodes, Messapparate). Das Bestehen und die Arbeitsweise eines gemeinsamen Dienstes werden anhand eines schriftlichen Vertrags zwischen den an dem gemeinsamen Dienst beteiligten Betreibern formalisiert. Es geht also nicht um die Förderung oder Verallgemeinerung von Sachverständigengruppen, die möglicherweise mit zugelassenen Einrichtungen in Wettbewerb treten könnten, ohne denselben Verpflichtungen zu unterliegen, sondern darum, in bestimmten spezifischen Situationen einen Mehrwert für den Strahlenschutz zu schaffen. Diese gemeinsamen Dienste werden mindestens zwei zum Personal der betreffenden Unternehmen oder Organisationen gehörende zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen beschäftigen müssen und unterliegen der Billigung durch die Agentur, die die verschiedenen Situationen von Fall zu Fall untersuchen wird. Im Verkehrssektor und insbesondere in Häfen haben Arbeitnehmer (Hafenarbeiter) einen Sonderstatus, was zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz in jedem Hafen geführt hat. In diesem Fall kann die Zulassung des gemeinsamen Dienstes für physikalische Kontrolle erteilt werden, selbst wenn ein externer zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen einer zugelassenen Einrichtung hinzugezogen wird, sofern: - der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle Teil eines gemeinsamen internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist, - der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz absolviert hat, die die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten abdeckt. b) Organisation von Diensten für physikalische Kontrolle In Bezug auf die Organisation und Überwachung der Dienste für physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I (Artikel 23.1.2) gibt es wenig Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation. Betreiber werden in ihrem Dienst über mindestens einen zugelassenen Sachverständigen verfügen müssen, der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und gleichzeitig der mit der Leitung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) beauftragte Gefahrenverhütungsberater sein wird. Dieser zugelassene Sachverständige organisiert und beaufsichtigt die Ausführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) und 23.1.5 Buchstabe c) aufgeführten Aufgaben. Er ist für deren ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich. Es wird auch ausdrücklich verlangt, dass die Funktion des zugelassenen Sachverständigen im Dienst für physikalische Kontrolle ständig besetzt ist, was bedeutet, dass bei Abwesenheit des Hauptsachverständigen (Urlaub, Abwesenheit, Krankheit, ...) immer ein oder mehrere zugelassene Ersatzsachverständige verfügbar sein müssen. Wenn ein Betreiber für mehrere Einrichtungen der Klasse I verantwortlich ist, muss er in jeder technischen Betriebseinheit (im Sinne des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit) eine lokale Abteilung des Dienstes für physikalische Kontrolle einrichten. Diese lokale Abteilung wird von einem Sachverständigen der Klasse I geleitet werden, der der mit der Leitung der Abteilung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragte Gefahrenverhütungsberater sein wird. Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und der Abteilungsleiter stehen jeweils in direkter Verbindung mit dem Betreiber beziehungsweise dem Leiter der Einrichtung der Klasse I. Da die Organisation der physikalischen Kontrolle in Einrichtungen der Klasse I eine komplexe Angelegenheit ist, bei der mehrere Organisationsstrukturen beteiligt sind, insbesondere angesichts der Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen, werden Betreiber aufgefordert, diese Organisation in ihrem Sicherheitsbericht zu dokumentieren. Betreiber bestimmen zudem die mit dem Strahlenschutz in Anlagen beauftragten Personen/Dienste (Aufgaben gemäß Artikel 23.1.5 Buchstabe a). Die Agentur ist mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Dienstes für physikalische Kontrolle beauftragt. Nach einer Sicherheitsbeurteilung wird die Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) bestimmte Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle (die den in der Allgemeinen Ordnung von 2001 bestimmten Beschlüssen gleichen) billigen, insbesondere die mit unwesentlichen Änderungen verbundenen Beschlüsse. Für Einrichtungen der Klasse II und III (Artikel 23.1.3) einschließlich Klasse IIA, haben Betreiber, was die Organisation ihres Dienstes für physikalische Kontrolle (DPK) betrifft, folgende Wahl: 1. Gehört zum Personal des Betreibers ein zugelassener Sachverständiger, wird dieser die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle übernehmen. 2. Gibt es im Dienst des Betreibers keinen zugelassenen Sachverständigen, um die in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben zur physikalischen Kontrolle zu erfüllen, kann der Betreiber auf eigene Kosten eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle hinzuziehen, die ihm einen solchen Sachverständigen zur Verfügung stellen wird. In diesem Fall vertraut der Betreiber die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle einer Person an, die über eine Ausbildung verfügt, die mindestens derjenigen eines Strahlenschutzbeauftragten (Artikel 30.4) entspricht und die die Gesamtheit der in seiner (seinen) Einrichtung(en) vorhandenen radiologischen Risiken abdeckt. Der Dienst für physikalischen Kontrolle kann Teil des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) sein oder mit diesem zusammengelegt werden. Diese Entscheidung bleibt dem Betreiber überlassen, aber die Agentur empfiehlt, in jedem Fall ein integriertes (ganzheitliches) Risikomanagement anzuwenden und das Management der radiologischen Risiken nicht von dem anderer klassischer Risiken (chemischer oder biologischer Art, Brände, ...) zu trennen. Die Organisation muss jedoch so ausgerichtet sein, dass DPK und IDGS bei Bedarf zusammenarbeiten. Darüber hinaus muss der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle mit der Person, die mit der täglichen Verwaltung der Einrichtung(en) beauftragt ist, und mit dem Betreiber in direkter Verbindung stehen. Der Leiter des DPK erhält in Anlehnung an die Vorschriften im Bereich Wohlbefinden bei der Arbeit einen geschützten Status. In gemischten Einrichtungen mit Anlagen verschiedener Klassen müssen Betreiber, zu deren Personal kein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen gehört, eventuell zugelassene Sachverständige hinzuziehen, die verschiedenen zugelassenen Einrichtungen für physikalische Kontrolle angehören, um pro Klasse von Anlagen die in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle zu erfüllen, und zwar insofern diese Anlagen verschiedener Klassen funktional unabhängig sind. In gemischten Einrichtungen mit Anlagen verschiedener Klassen, wo der Betreiber einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle, beschäftigt, bleibt die Durchführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle in den verschiedenen Anlagen die Letztverantwortung des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle, selbst wenn er eine zugelassene Einrichtung mit bestimmten dieser Aufgaben beauftragt. Die Mindesthäufigkeit der Besuche der Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen wird festgelegt (Art. 23.1.3.2): Für Klasse III werden sie im Allgemeinen jährlich und für Klasse II im Allgemeinen vierteljährlich stattfinden. Eine abgestufte Vorgehensweise (graded approach) wird eingeführt für bestimmte Tätigkeiten mit höherem Risiko der Klasse IIA, wo Besuche monatlich stattfinden, und der Klasse III, wo Besuche halbjährlich stattfinden, sowie für bestimmte Anlagen der Klasse II mit geringerem Risiko, wo diese Besuche halbjährlich stattfinden. Die Agentur ist mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Dienstes für physikalische Kontrolle dieser Einrichtungen der Klasse II und III beauftragt. Die Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) wird bestimmte Beschlüsse der Dienste für physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse IIA (Art. 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 3 und 4) prüfen/billigen, und zwar unabhängig davon, ob die zugelassenen Sachverständigen intern oder extern sind. In gemischten Einrichtungen mit Anlagen der Klasse IIA und anderen Anlagen der Klasse II und/oder III wird dasselbe Kontrollschema angewendet. Bel V kann in Anwendung von Artikel 38 mit der Beaufsichtigung der Anlagen der Klasse IIA beauftragt werden und die Agentur ist für die Beaufsichtigung der Anlagen anderer Klassen zuständig. Gemeinsame Verfahren (beispielsweise Entsorgung von Abfällen) werden von der Agentur beaufsichtigt. Sachverständige von Bel V, die im Auftrag der Agentur Kontrollen durchführen und Billigungen erteilen, müssen als Sachverständige für physikalische Kontrollen zugelassen sein. c) Funktion des Strahlenschutzbeauftragten Die in Artikel 23.1.5 Buchstabe a) aufgeführten Aufgaben in Bezug auf die systematische Umsetzung des Strahlenschutzes in Anlagen wird einem "Strahlenschutzbeauftragten" anvertraut, was im Vergleich zur Allgemeinen Ordnung von 2001 ein neues Konzept darstellt. Diese Aufgaben umfassen die Aufträge des mit der Überwachung beauftragten Angestellten, der nicht mehr als solcher in den Vorschriften angeführt wird. Neben den strikt mit dem Strahlenschutz verbundenen Aktivitäten muss ein Strahlenschutzbeauftragter Routinetests der einfachen Sicherheitssysteme ausführen können, die mit dem Strahlenschutz von Arbeitnehmern und/oder Personen in der Nähe zusammenhängen, beispielsweise Alarmtests, Verriegelungen, Brandmelder, .... Selbstverständlich gehören Test in Bezug auf komplexe Sicherheitssysteme, wie Reaktorschutzsysteme, Falltests für Reaktorsteuerelemente, ... nicht zu den wesentlichen Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten. Im Allgemeinen kann jeder, der die theoretische Grundausbildung absolviert hat und über angemessene praktische Erfahrungen verfügt, die Funktion (die Aufgaben) eines Strahlenschutzbeauftragten ausüben: Strahlenphysiker, Radiologen, Techniker, Ingenieure, ... und/oder zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen. Dieser "Strahlenschutzbeauftragte" sollte Mitarbeiter des Dienstes/der Abteilung sein, in dem/der die Aktivitäten des Unternehmens stattfinden, und kein externer Mitarbeiter oder jemand, der sporadisch Besuche durchführt. Im Allgemeinen erwartet die Agentur, dass diese Funktion einem oder mehreren Mitgliedern des Personals zugewiesen wird, die die Anlage und/oder die Tätigkeit und die Organisation des Unternehmens kennen und regelmäßig in der Anlage/im Unternehmen anwesend sind. Bei bestimmten spezifischen Operationen (beispielsweise Abbau, Wartung, Austausch von Strahlenquellen, ...), die von Vertragspartnern ausgeführt werden, dürfen diese Vertragspartner jedoch über ihre eigenen Strahlenschutzbeauftragten verfügen insbesondere um den Strahlenschutz ihres eigenen Personals zu gewährleisten. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass der Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers/Unternehmens die Aktivitäten der Strahlenschutzbeauftragten und des Personals der externen Firma beaufsichtigt. Die Verantwortung des Betreibers/Unternehmensleiters im Bereich radiologische Sicherheit in seiner Einrichtung kann nicht übertragen werden. Im medizinischen Sektor kann zum Beispiel die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten von medizinischem Hilfspersonal (Krankenpfleger, Technologen) oder Strahlenphysikern der betreffenden Dienste ausgeübt werden, die oft bereits über die erforderliche Ausbildung verfügen und vor Ort anwesend sind. In diesem Fall untersteht der Strahlenschutzbeauftragte für seine Aufträge im Bereich Strahlenschutz dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und für seine anderen Aktivitäten dem Leiter des Dienstes, in dem er arbeitet. Selbstverständlich muss ein Strahlenschutzbeauftragter Zwischenfälle/Unfälle, die den Strahlenschutz betreffen, mit der erforderlichen Priorität behandeln. Für bestimmte spezifische Aufträge können Betreiber/Unternehmensleiter sich auch so organisieren, dass ein Teil der Strahlenschutzbeauftragten ausschließlich dem Dienst für physikalische Kontrolle zugeordnet sind und ihre Aufträge häufig und systematisch ausführen, indem sie regelmäßig die verschiedenen Anlagen oder Dienste besuchen (wobei die Häufigkeit der Besuche auf der Grundlage der Risikoanalyse und des Gutachtens des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gemäß einer abgestuften Vorgehensweise festgelegt wird), beispielsweise für die Entsorgung/Konditionierung/Beseitigung von Abfällen, Kontaminationsmessung, Dekontamination, ...). Vorzugsweise sollte für jede Art von Anwendung ein fachkundiger Strahlenschutzbeauftragter während der normalen Arbeitszeiten der betreffenden Dienste anwesend sein. Bestimmte Dienste (Notaufnahme, Hospitalisierungseinheit für Radionuklidtherapie und/oder Brachytherapie, ...) arbeiten rund um die Uhr. Für solche Dienste wird die Notwendigkeit, permanent über einen oder mehrere ständig physisch anwesende Strahlenschutzbeauftragte zu verfügen oder nicht, durch oben erwähnte Risikoanalyse bestimmt werden. Um die nötige Unterstützung im Fall von Problemen außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu gewährleisten, können Betreiber erforderlichenfalls einen eigenen Bereitschaftsdienst organisieren oder auf den durch eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle organisierten Bereitschaftsdienst zurückgreifen. Genau wie im medizinischen Sektor kann es im industriellen Sektor einen Dienst für physikalische Kontrolle geben, dessen Strahlenschutzbeauftragte innerhalb der verschiedenen operativen Dienste bestimmt werden, oder kann es einen zentralisierten Dienst für physikalische Kontrolle geben, der sich aus "fliegenden" Strahlenschutzbeauftragten zusammensetzt, die bestimmte Aufträge ausführen (beispielsweise Entsorgung radioaktiver Abfälle, auf Dekontamination spezialisierte Beauftragte, periodische Überwachung fester Messinstrumente, Aufbewahrung von Messinstrumenten und/oder Ausrüstungen, die ionisierende Strahlungen aussenden, ...). Eine Kombination aus beiden ist ebenfalls ohne Weiteres möglich. Im besonderen Fall ortsveränderlicher/zeitlich begrenzter Aktivitäten wie Röntgenaufnahmen/industrielle Gammaradiographie ist es angebracht, dass die mit der Aktivität beauftragte Person (beispielsweise der Radiologe) die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übernimmt. Dieser/diese Strahlenschutzbeauftragte(n) wird/werden von der für die Sicherheit zuständigen Behörde nicht formell zugelassen. Er/sie wird/werden daher ausdrücklich durch den Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter bestimmt. Der/die Strahlenschutzbeauftragte(n) muss/müssen eine theoretische und praktische Mindestausbildung absolvieren, deren Stundenanzahl in Artikel 30.4 bestimmt wird. Diese Mindestausbildung umfasst nicht die Ausbildung und die spezifischen Anweisungen in Bezug auf den Arbeitsplatz, die der Betreiber aufgrund des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit erteilen muss. d) Aufgaben der physikalischen Kontrolle Im neuen Artikel 23.1.5 (Aufträge und Aufgaben des Dienstes für physikalische Kontrolle) der AOSIS werden bestimmte Aufgaben der physikalischen Kontrolle verdeutlicht. Dieser Artikel besteht aus drei Teilen: 1. einer Gruppe von Aufgaben, die sich auf den häufigen und systematischen Strahlenschutz am Arbeitsplatz beziehen, einschließlich der ersten Intervention bei Zwischenfällen/Unfällen, 2.einer Gruppe von Aufgaben, die sich auf den Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit beziehen und die die Intervention eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen erfordern, 3. einer Gruppe spezifischer Aufgaben zur Kontrolle der Umsetzung bestimmter Sicherheitsanforderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen. Die erste Gruppe von Aufgaben wird einem Strahlenschutzbeauftragten anvertraut, wie in Buchstabe c) weiter oben besprochen. Die Aufgaben der physikalischen Kontrolle dieser ersten Gruppe erfordern eine regelmäßige Anwesenheit in den Anlagen und werden gemäß den von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligten Verfahren durchgeführt. Die zweite Gruppe von Aufgaben erfordert eine umfangreichere Ausbildung und umfangreichere Kenntnisse im Hinblick auf gründlichere und/oder spezialisiertere Analysen im Bereich Strahlenschutz und nukleare Sicherheit. Diese Aufgaben müssen von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen ausgeführt werden. Diese Aufgaben sind eher punktueller Art und erfordern daher nicht unbedingt eine so regelmäßige Anwesenheit in der Einrichtung wie jene der Strahlenschutzbeauftragten. Die "technische" Abnahme neuer oder geänderter Anlagen wird immer vom Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers organisiert und von einem zugelassenen Sachverständigen gebilligt, unabhängig davon, ob sie in Anwendung von Artikel 12 der Allgemeinen Ordnung Gegenstand einer neuen Genehmigung waren oder als unwesentliche Änderungen angesehen wurden. Bisher wurden nur die Unterlagen für die Beförderung radioaktiver Abfälle vorab vom Dienst für physikalische Kontrolle geprüft und gebilligt. Um einen sicheren Ablauf der weiteren Schritte, wie Verarbeitung, Konditionierung, Verpackung und endgültige Ablagerung radioaktiver Abfälle zu gewährleisten, wird der Dienst für physikalische Kontrolle außerdem eine Kontrolle über die für eine sichere Weiterbehandlung der radioaktiven Abfälle erforderlichen Unterlagen ausüben müssen. Im einfachsten Fall betrifft dies die für die Sammlung von Abfällen durch die NERAS erforderliche Dokumentation (die sogenannten S/L-Formulare) und die entsprechenden Qualitätssicherungsverfahren. Für Betreiber, die über Anlagen zur physikalisch-chemischen und/oder radiologischen Charakterisierung von Abfällen und/oder zur Verarbeitung, Konditionierung und Verpackung dieser Abfälle verfügen, beinhaltet dies die Akten, die diese Anlagen beschreiben, die Betriebsverfahren und die dazugehörenden Verfahren und Unterlagen zur Qualitätssicherung. Diese Akten sind auch für die Zulassung dieser Anlagen durch die NERAS erforderlich. Eine wichtige Aufgabe des zugelassenen Sachverständigen ist schließlich der regelmäßige und periodische Besuch der Anlagen (Häufigkeit festgelegt in Artikel 23.1.3.2 für Einrichtungen der Klasse II und III), um den Stand des Strahlenschutzes und die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu beurteilen. Über jeden dieser Besuche, deren Häufigkeit von der von der Anlage ausgehenden Gefahr abhängen wird, wird ein Bericht erstellt, der im Register für physikalische Kontrolle archiviert wird. Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Verfahren in Bezug auf diese zweite Gruppe von Aufgaben in kontrollierten Unterlagen, die Teil eines Managementsystems oder eines anderen Qualitätssicherungssystems sind, beschrieben. Der Betreiber oder, im Fall von gemeinsamen Diensten, die Betreiber werden für die Ausarbeitung dieser Verfahren verantwortlich sein. Wenn ein Betreiber für die Ausführung dieser Aufgaben jedoch einen Sachverständigen einer zugelassenen Einrichtung hinzuzieht, werden diese Verfahren im Managementsystem der zugelassenen Einrichtung selbst beschrieben und dokumentiert. Es ist zu beachten, dass Betreiber immer die Möglichkeit haben, einen beliebigen Vertragspartner für die Vergabe von Unteraufträgen hinzuzuziehen, selbst für Arbeiten oder Studien im Zusammenhang mit verordnungsgemäßen Aufgaben der physikalischen Kontrolle (beispielsweise Berechnung von Abschirmungen, Berechnung radiologischer Auswirkungen von Freisetzungen, Erstellung von Leitfäden/Dokumentationen/Verfahren, ...). Das Hinzuziehen von Vertragspartnern entbindet Betreiber und/oder ihre Dienste für physikalische Kontrolle jedoch keinesfalls von ihren Verantwortungen und Verpflichtungen in Bezug auf die physikalische Kontrolle. Die dritte Gruppe von Aufgaben bezieht sich spezifisch auf die nukleare Sicherheit von Einrichtungen der Klasse I. e) Register für physikalische Kontrolle Schließlich wird in Artikel 23.1.6 verlangt, dass die Feststellungen und Ermittlungen des Dienstes für physikalische Kontrolle in einem Register festgehalten werden. In Artikel 23.2 der seit 2001 geltenden Allgemeinen Ordnung war bestimmt worden, dass die Feststellungen und Ermittlungen entweder in einem Register mit nummerierten Seiten oder auf nummerierten Seiten in Mappen festgehalten werden mussten. Angesichts der technologischen Fortschritte sind diese Träger überflüssig geworden. Im neuen Artikel wird kein spezifischer materieller Träger mehr vorgeschrieben, jedoch werden bestimmte Garantien in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und Dauerhaftigkeit der Informationen verlangt. Dieses Register enthält insbesondere ein Verzeichnis der in der Einrichtung vorhandenen radioaktiven Stoffe und Ausrüstungen, die ionisierende Strahlungen aussenden. Auf Verlangen der Agentur wird ihr dieses Verzeichnis gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten ganz oder teilweise übermittelt. In der Praxis können Betreiber, die keinen zugelassenen Sachverständigen in ihrem Dienst haben, im Rahmen einer abgestuften Vorgehensweise eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle mit dieser Übermittlung beauftragen. Physikalische Kontrolle von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 Für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 werden in Artikel 23.2, ähnlich wie im neuen Artikel 23.1, die für Gefahrguttransporte der Klasse 7 spezifischen Aufträge und Aufgaben in zwei Teile aufgeteilt: Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung des Strahlenschutzes am Arbeitsplatz und Aufgaben, bei denen die Intervention eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen erforderlich ist. Für die Organisation der physikalischen Kontrolle (Artikel 23.2.2 und 23.2.3) ist eine abgestufte Vorgehensweise befolgt worden: - In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 mit dem größten Risiko zugelassen sind (radioaktive Stoffe, die in den anwendbaren internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgütern als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen), ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1. - In den anderen Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, in den Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T2 oder T1. In beiden Fällen und ähnlich wie für klassifizierte Einrichtungen (der Klasse II und III) wird der Leiter des Unternehmens oder der Organisation, sofern er keinen solchen Sachverständigen in seinem Dienst hat, die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle einem Mitglied seines Personals anvertrauen, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz absolviert hat, die die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten abdeckt. Er wird dann für die Erfüllung der in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben, die zugelassenen Sachverständigen vorbehalten sind, eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle hinzuziehen. In Artikel 23.2.4 wird, ebenfalls gemäß einer abgestuften Vorgehensweise, die Häufigkeit der Besuche des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen bei Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, festgelegt. Schließlich ist die Agentur mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens der Dienste für physikalische Kontrolle der Organisationen, die an der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beteiligt sind, beauftragt. Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten (AOSIS - Art. 30.4) Für Beauftragte, die mit dem täglichen Strahlenschutz in Anlagen oder in Organisationen beauftragt sind, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, wird eine bestimmte Anzahl von Ausbildungsstunden verlangt. Diese Ausbildung besteht aus einer theoretischen Grundausbildung und einer entsprechenden praktischen Ausbildung. Die zu absolvierende theoretische Ausbildung beträgt mindestens sechzehn Stunden für Anlagen der Klasse II, acht Stunden für Klasse III, sechs Stunden für Beförderungsaktivitäten unter der Verantwortung eines Beförderungsunternehmens, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen ist, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, und vier Stunden für Beförderungsaktivitäten unter der Verantwortung eines Beförderungsunternehmens, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen ist, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, von Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, oder von Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind. Die Kosten der Ausbildungen trägt der Arbeitgeber. Die Agentur kann den Inhalt dieser Ausbildungen je nach Art der Anlagen und Tätigkeiten genauer bestimmen. Was die praktische Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten betrifft, hält die Agentur eine abgestufte Vorgehensweise für die erforderliche Dauer der Berufserfahrung des Strahlenschutzbeauftragten für angemessen, insbesondere je nach Klasse der Einrichtung oder der Aktivitäten/Tätigkeiten; diese Erfahrung muss nicht unbedingt innerhalb des Betriebs/Unternehmens erworben worden sein. Beispielsweise kann eine abgestufte Vorgehensweise angewendet werden: - für neue Einrichtungen/Unternehmen oder neue Anlagen/Tätigkeiten/Aktivitäten, für die das Personal des Betreibers/Unternehmens noch keine Gelegenheit hatte, mehrere Monate lang zu arbeiten, - für Absolventen am Anfang ihrer Berufslaufbahn, - für Einrichtungen der Klasse III, bei denen ein sehr geringes radiologisches Risiko besteht (Chromatograph mit schwach radioaktiver Strahlenquelle), - für Beförderungen von Gefahrgütern der Klasse 7 der UN-Gruppe 1 (freigestelltes Versandstück). In diesen verschiedenen Fällen wird auch akzeptiert, dass Strahlenschutzbeauftragte ihre Aufgaben dort ausüben, bevor sie über die erforderliche Erfahrung verfügen, sofern sie in angemessener Weise von einer erfahrenen Person, das heißt einer anderen, mit den Anlagen/Tätigkeiten vertrauten Person oder einem zugelassenen Sachverständigen (gegebenenfalls einer zugelassenen Einrichtung) begleitet/unterstützt werden. Zulassung von Sachverständigen für physikalische Kontrollen Artikel 73 der AOSIS wurde grundlegend überarbeitet. Diese Zulassung betrifft folgende Sachverständige: - zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die im Dienst von Betreibern oder Beförderungsunternehmen stehen, - Sachverständige der zugelassenen Einrichtungen für physikalische Kontrolle, die im Auftrag von Betreibern oder Beförderungsunternehmen Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen. Es werden neue Klassen von Sachverständigen für physikalische Kontrollen für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, T1 und T2 geschaffen. Diese Klassen T1 und T2 sind für Sachverständige bestimmt, die in den Beförderungsunternehmen und Organisationen tätig sind, die in die multimodale Beförderung eingebunden sind, für die die Organisation der physikalischen Kontrolle in Artikel 23.2 beschrieben wird. Die in Artikel 73.2 Nr. 4 Buchstabe b) Ziffer v und vi vorgesehenen Ausbildungsanforderungen betreffen ausschließlich zugelassene Sachverständige der Klasse T1 und T2. Die Ausbildung in Bezug auf die Aspekte "Beförderungen vor Ort" und "Vorbereitung von Packstücken", die in den Bereich der physikalischen Kontrolle der klassifizierten Einrichtungen (Artikel 23.1) fallen, muss durch die in Artikel 73.2 Nr. 4 Buchstabe b) Ziffer i bis iv vorgesehenen Ausbildungsanforderungen abgedeckt werden. Die Anforderungen an das Grunddiplom sind auf der Grundlage der aus dem Bologna-Prozess hervorgegangenen Hochschulreform überarbeitet worden. Masterdiplome in Industrieingenieurwissenschaften (vorher "Industrieingenieur") werden als gleichwertig mit anderen Masterdiplomen in exakten Wissenschaften angesehen. Der Umfang der Ausbildungen wird genauer bestimmt: zwölf ECTS in Strahlenschutz. Eine Ausbildung im Bereich Technologie und Sicherheit wird verlangt, was in der früheren AOSIS nicht (ausdrücklich) der Fall war: von vierundzwanzig ECTS-Punkten (Kernreaktoren) auf fünfzig Stunden (Anlagen der Klasse III), fünfunddreißig Stunden für Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe gekennzeichnet werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, und zwanzig Stunden für alle anderen Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind. Wenn Ausbildungen in Form von ECTS-Punkten ausgedrückt werden, setzt dies voraus, dass diese Ausbildungen in einer (oder mehreren) Hochschuleinrichtung(en) erteilt werden, Gegenstand einer Prüfung sind und mit einem Diplom beziehungsweise einem Zeugnis über das Bestehen abgeschlossen werden. Bei der verlangten Anzahl Stunden handelt es sich um tatsächliche Ausbildungsstunden (Unterricht oder Übungen), wobei die außerhalb der Lehranstalt aufgebrachten Stunden des persönlichen Studiums, anders als beim ECTS, nicht berücksichtigt werden. Gleichwertige Kenntnisse können berücksichtigt werden, mit Ausnahme der für Sachverständige der Klasse I erforderlichen Ausbildungen. Neben dieser vorhergehenden Ausbildung werden auch ausreichende praktische Erfahrungen in Bezug auf die Ausübung der physikalischen Kontrolle verlangt. In Artikel 73.3 werden die von der Agentur bei einem Antrag auf Zulassung geforderten Unterlagen aufgeführt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass zusätzlich zur Verpflichtung, die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nachzuweisen, mitgeteilt werden muss, für welche Anlagen/Einrichtungen/Aktivitäten die Zulassung beantragt wird. Durch eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Unterlage wird bescheinigt werden, dass die Zulassung für Sachverständige im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit der physikalischen Kontrollen bei einem Betreiber, Bel V oder einer zugelassenen Einrichtung erforderlich ist. Arbeitgeber verpflichten sich außerdem dazu, die für die späteren Verlängerungen der Zulassung erforderlichen Weiterbildungen zu übernehmen. Im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung dürfen Anträge zur Zulassung von Sachverständigen für physikalische Kontrollen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, beispielsweise für einen zugelassenen Sachverständigen der Klasse II und für einen zugelassenen Sachverständigen für Beförderung T2, gleichzeitig eingereicht werden. Der Umfang der Weiterbildung, die zugelassene Sachverständige im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Zulassung absolvieren müssen, wird in Artikel 73.5 bestimmt. Der Umfang der Ausbildungen wird in Stunden (und nicht in ECTS) ausgedrückt, da es sich dabei um Konferenzen, Seminare, Teilnahmen an spezialisierten Arbeitsgruppen und so weiter handeln kann, die nicht unbedingt durch Hochschuleinrichtungen organisiert werden. Weiterbildungen können zum Teil durch die Betreiber intern organisiert werden, jedoch höchstens zu 50 Prozent. Zulassungsbeschlüsse werden von der Agentur innerhalb einer Frist von sechzig Tagen gefasst, nachdem sie ihren Wissenschaftlichen Rat für die Bewerbungen von Sachverständigen der Klasse I konsultiert hat. Zulassungen werden sowohl zeitlich (drei Jahre für eine neue Zulassung, sechs Jahre für eine Verlängerung) als auch in Bezug auf die Art der Aktivitäten, Einrichtungen und Anlagen beschränkt sein. Wenn ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen seine Aufträge nicht ordnungsgemäß ausführt, kann die Agentur ihn entweder verwarnen oder seine Zulassung aussetzen. Es ist darauf hinzuweisen: - dass die Aussetzung einer Zulassung keinen Einfluss auf deren Dauer hat, sondern nur deren Ausführung unterbricht, - dass die Aussetzung aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die diese Aussetzung rechtfertigten, weggefallen sind. Diese Bemerkungen gelten auch bei einer Aufhebung der Zulassung einer Einrichtung für physikalische Kontrolle. Wenn die Situation es rechtfertigt, kann die Agentur, nachdem sie die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für Sachverständige der Klasse I eingeholt hat, die Zulassung aufheben. Zulassung von Einrichtungen für physikalische Kontrolle (AOSIS Art. 74) Der Gesellschaftszweck zugelassener Einrichtungen für physikalische Kontrolle muss darin bestehen, im Auftrag von Betreibern Aufgaben der physikalischen Kontrolle auszuführen. Diese Aufgaben werden von den von der Einrichtung eingestellten zugelassenen Sachverständigen ausgeführt. Die für die Aufrechterhaltung der Zulassung dieser Sachverständigen erforderliche Ausbildung wird von der Einrichtung übernommen (74.2.2 Nr. 2). Als Dienstleistungserbringer im Auftrag von Betreibern, die eine relativ große Spannbreite von Anlagen, Tätigkeiten und/oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 abdecken, wird von Einrichtungen für physikalische Kontrolle verlangt, dass sie über ein integriertes Managementsystem gemäß einer anerkannten Norm, beispielsweise der Norm GS-R-3 (beziehungsweise deren neuer Fassung) der IAEA (Internationale Atomenergie-Organisation) verfügen, und zwar mit dem Ziel, die Qualität der Dienstleistungen, die die zugelassenen Einrichtungen ihren Kunden anbieten, zu gewährleisten. In diesem integrierten Managementsystem werden insbesondere die Verfahren im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der physikalischen Kontrolle beschrieben, wie in den Artikeln 23.1.5 Buchstabe b) und 23.2.6 Buchstabe b) angegeben, bei Betreibern oder Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind. Verschiedene Bestimmungen dienen der Begrenzung möglicher Interessenkonflikte für den technischen Leiter und die Sachverständigen sowie auf Ebene der Aktivitäten der Einrichtungen (Verkauf und Förderung von Gütern und Dienstleistungen, für die sie bei Betreibern für die physikalische Kontrolle verantwortlich sind) (74.4). Der Zulassungsantrag enthält die administrativen und organisatorischen Auskünfte sowie die Aufstellung der materiellen und personellen Mittel (die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge ausreichen müssen), über die die Einrichtung verfügt. Ein wichtiger Punkt des Zulassungsverfahrens ist der Antrag auf Stellungnahme beim Wissenschaftlichen Rat für ionisierende Strahlungen. Die Zulassung wird örtlich, zeitlich und auf bestimmte Anlagen/Tätigkeiten, Beförderungsaktivitäten, ... beschränkt sein. Um es neuen zugelassenen Einrichtungen zu ermöglichen, sich niederzulassen, werden sie im Laufe der ersten Zulassung die Möglichkeit haben, ihr integriertes Managementsystem zu entwickeln und umzusetzen; außerdem müssen sie nicht sofort über alle geplanten materiellen und personellen Mittel verfügen, sondern können diese Mittel schrittweise mit der Entwicklung ihrer Aktivitäten entsprechend vorsehen. Die Agentur prüft, ob die verfügbaren Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktivitäten der Einrichtungen stehen. Zugelassene Einrichtungen müssen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abschließen (74.4). Obwohl sie nicht mehr Teil der Regulierungsbehörde sind, wird eine enge Zusammenarbeit zwischen zugelassenen Einrichtungen und der Agentur stattfinden (Art. 74.4 und 74.5): - Einrichtungen wenden technische Vorschriften der Agentur an, in denen insbesondere Folgendes bestimmt wird: o Modalitäten für die Meldung signifikanter Ereignisse an die Agentur, o Verfahren der Managementsysteme, die die Agentur für zugelassene Einrichtungen als angemessen erachtet. Diese beruhen in der Tat auf Normen, die relativ häufig geändert werden können; zudem ermöglicht dies eine bessere Anwendung der abgestuften Vorgehensweise, o Muster für periodische Berichte, die zugelassene Einrichtungen für die Agentur erstellen, damit die Agentur beispielsweise über die Aktivitäten der Einrichtungen und/oder den Stand des Strahlenschutzes in den verschiedenen Bereichen informiert wird. o .... - Einrichtungen für physikalische Kontrolle legen Regeln im Bereich der Berufspflichten fest und halten diese ein, um insbesondere jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, wenn direkte oder indirekte Verbindungen mit Handelsaktivitäten ausübenden Organisationen oder Unternehmen bestehen. - Zugelassene Einrichtungen verpflichten sich, die Vertraulichkeit der Informationen, zu denen sie durch ihre Aktivitäten im Bereich physikalische Kontrolle Zugang haben, zu wahren. - Zugelassene Einrichtungen verpflichten sich, einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der bei Zwischenfällen/Unfällen bei Betreibern oder während einer Beförderung eingreifen kann. - Zugelassene Einrichtungen übermitteln der Agentur den realen Bestand (radioaktive Stoffe und Ausrüstungen, die ionisierende Strahlung aussenden) der Betreiber, bei denen sie Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen. - Einrichtungen verpflichten sich, keine Aktivitäten auszuüben, die gegen die Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen verstoßen, und die technischen Vorschriften der Agentur einzuhalten. Es werden bestimmte Anforderungen an die Arbeitsweise von Einrichtungen gestellt: - Alle ausgeführten Aufgaben, Aufträge oder Besuche müssen in Berichten dokumentiert werden, die die Betreiber oder Unternehmensleiter in ihrem in den Artikeln 23.1.6 und 23.2.7 erwähnten Register für physikalische Kontrolle aufbewahren. - Zugelassene Einrichtungen werden aufgefordert, die Inanspruchnahme von Subunternehmern zu beschränken und falls dies der Fall ist, die Agentur und den betreffenden Betreiber oder Unternehmensleiter darüber zu informieren. - Zugelassene Einrichtungen teilen der Agentur jede Änderung ihrer Satzung, ihrer Satzungsorgane und jeden Wechsel des technischen Leiters mit - sowie jede Änderung des Personalbestands (zugelassene Sachverständige) und jede wesentliche organisatorische und/oder technische Änderung. Die an zugelassene Einrichtungen gerichteten Anforderungen unterscheiden sich nicht grundlegend von denjenigen, die an Betreiber, die ihren Dienst für physikalische Kontrolle mit einem internen Sachverständigen organisieren, und/oder an gemeinsame Dienste für physikalische Kontrolle gestellt werden. Die Agentur ist mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen beauftragt und sie überprüft, ob diese ihre Zulassungsbedingungen einhalten. Zu diesem Zweck gewähren ihr zugelassene Einrichtungen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und zu den erforderlichen Informationen, wenn sie in diesem Zusammenhang eine Untersuchung, eine Inspektion oder ein Audit durchführt. Wenn die Agentur Verstöße feststellt, einschließlich langfristige Inaktivität einer Einrichtung, kann sie entweder eine Verwarnung aussprechen oder seine Zulassung aussetzen. Wenn die Situation dies rechtfertigt, kann die Agentur (nachdem sie die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eingeholt hat) die Zulassung der Einrichtung aufheben. Verschiedene Bestimmungen Schließlich werden gemäß dem neuen Kontrollkonzept die Rollen der zugelassenen Sachverständigen, der zugelassenen Einrichtungen und der Agentur in verschiedenen Artikeln angepasst und wird die Terminologie entsprechend abgestimmt. Es handelt sich um die Artikel 2, 5.1, 5.7.1, 5.7.3, 6.9, 20.1.6, 20.3.2, 51.6.5, 54.7.2, 67.1, 67.2, 68.3 und 72ter der AOSIS. Aufträge von Bel V In Artikel 14ter des Gesetzes vom 15. April 1994, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, wird für die Agentur die Möglichkeit vorgesehen, ihre Überwachungsfunktionen einer eigens von ihr geschaffenen Einheit zu übertragen. Gemäß diesem Artikel bestimmt der König: - die Aufträge, die der Einheit übertragen werden können, - die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die Einheit überwacht, - die Modalitäten zur Finanzierung der Einheit. "Bel V" wird als die von der Agentur in Anwendung dieses Artikels (siehe weiter oben) geschaffene Einheit bestimmt. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen des Gesetzes wird ein neuer, spezifisch Bel V gewidmeter Artikel 38 in die Allgemeine Ordnung aufgenommen: i. In einem ersten Unterartikel (38.1) werden die Überwachungsaufgaben genauer bestimmt, die ausschließlich Bel V übertragen werden dürfen, nämlich die Ausführung eines Jahresplans für Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen. Dieser Plan umfasst insbesondere regelmäßige Besuche (Kontrollen), die in Anlagen der Klasse I und der Klasse IIA (mit den damit verbundenen Sicherheitsbeurteilungen) durchgeführt werden. Bel V kann gemäß den Artikeln 23.1.2.2 und 23.1.3.3 der abgeänderten Allgemeinen Ordnung mit der Billigung bestimmter Beschlüsse der Dienste für physikalische Kontrolle (nachdem diese einer Sicherheitsbewertung unterzogen wurden) beauftragt werden, insbesondere Beschlüsse im Zusammenhang mit unwesentlichen Änderungen. Bel V kann im Rahmen der Artikel 6.2, 7.2, 6.9 und 15/1 der abgeänderten Allgemeinen Ordnung mit den Sicherheitsbeurteilungen der Zulassungsanträge und Abnahmen von Anlagen der Klasse I und IIA beauftragt werden. Schließlich umfasst der Plan Sicherheitsbeurteilungen in Zusammenhang mit Verordnungsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen, beispielsweise zehnjährliche Überprüfungen. Die Aufträge, die von der Agentur tatsächlich übertragen werden, werden durch einen Beschluss ihres Verwaltungsrates festgelegt. Der Jahresplan wird von der Agentur festgelegt. Dieser Plan und der dazugehörige Kostenvoranschlag werden dem betreffenden Betreiber im Voraus übermittelt. ii. In einem zweiten Unterartikel (38.2) wird genauer bestimmt, wie Bel V ihre Aufträge ausführt. Diese Bestimmungen ähneln denjenigen, die für zugelassene Einrichtungen galten, die im Auftrag der Agentur verordnungsgemäße Kontrollen durchführten. Darüber hinaus muss der Direktor von Bel …

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