{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wenn ein Unternehmen oder eine Organisation unter den Mitgliedern seines/ihres Personals über keinen derartigen Sachverständigen verfügt, muss der Unternehmensleiter unter seiner Verantwortung und zu Lasten des Unternehmens beziehungsweise der Organisation eine Einrichtung für physikalische Kontrolle, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 74 zu diesem Zweck zugelassen ist, mit den in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle beauftragen. § 3 - Leiter von Unternehmen oder Organisationen bestimmen unter den Mitgliedern ihres Personals Strahlenschutzbeauftragte, die die physikalische Kontrolle der Beförderungsaktivitäten gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.2.6 Buchstabe a) gewährleisten. Sie sind an den Dienst für physikalische Kontrolle gebunden, was ihre Aufgaben der physikalischen Kontrolle betrifft. Diese Beauftragten haben eine Ausbildung erhalten, wie in Artikel 30.4 bestimmt. § 4 - Leiter von Unternehmen oder Organisationen müssen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Unterstützung durch einen zugelassenen Sachverständigen gewährleisten zu können, falls bei Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 ein Zwischenfall, ein Unfall oder jedes andere Ereignis stattfindet, bei dem ein radiologisches Risiko besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erforderlichenfalls greifen sie hierfür auf den Bereitschaftsdienst einer zugelassenen Einrichtung für physikalische Kontrolle zurück, sofern kein interner zugelassener Sachverständiger verfügbar ist. 23.2.3 Organisation der physikalischen Kontrolle für einmalige Beförderungen und für sporadische Handhabungen von Gefahrgütern der Klasse 7 Im Fall einer einmaligen Beförderung oder von sporadischen Handhabungen von Gefahrgütern der Klasse 7, wie im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 bestimmt, sind der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und die Strahlenschutzbeauftragten in Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 23.2.2 nicht verpflichtet, an einer Ausbildung im Bereich Strahlenschutz gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 teilzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse T1 oder T2 bestimmt und überprüft jedoch die erforderliche Mindestausbildung und erteilt sie gegebenenfalls den Strahlenschutzbeauftragten, damit sie die physikalische Kontrolle der Beförderungsaktivitäten gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.2.6 Buchstabe a) gewährleisten können. 23.2.4 Besuche eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen Gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.2.6 Buchstabe b) Nr. 9 führt ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen einen Besuch durch im Hinblick auf die Beurteilung des Standes des Strahlenschutzes und gegebenenfalls der nuklearen Sicherheit der Beförderungsaktivitäten, die vom Beförderungsunternehmen, von der in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation oder innerhalb der Unterbrechungsstelle ausgeführt werden, und zwar: a) jährlich, im Abstand von zehn bis vierzehn Monaten zwischen den Besuchen, in Unternehmen, die ausschließlich für die Beförderung freigestellter Versandstücke zugelassen sind, b) halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen, in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, c) vierteljährlich, im Abstand von zwei bis vier Monaten zwischen den Besuchen, in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, d) halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, e) halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen, an Unterbrechungsstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Bericht werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Besuchs sowie die eventuellen Mängel, die der Unternehmensleiter eventuell beheben muss, und die Fristen, über die er hierfür verfügt, deutlich vermerkt. Die Agentur kann den Mindestinhalt des Berichts bestimmen. Dieser Bericht wird dem Unternehmensleiter und dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle übermittelt und wird in dem in Artikel 23.2.7 vorgesehenen Dokumentationssystem registriert. 23.2.5 Aufsicht über die physikalische Kontrolle In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, ist die Agentur mit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, der dem Dienst für physikalische Kontrolle zufällt, beauftragt. 23.2.6 Aufgaben in Bezug auf die physikalische Kontrolle Sofern sie für die betreffende Tätigkeit relevant sind, umfasst die physikalische Kontrolle unter anderem: a) Folgende häufige und systematische Aufgaben in Verbindung mit dem Strahlenschutz in Unternehmen oder Organisationen: 1.kontrollieren, ob die Maßnahmen, Regeln und Arbeitsverfahren in Verbindung mit der Sicherheit und dem Strahlenschutz eingehalten werden, 2. sich vergewissern, dass die Identifizierung radioaktiver Kontaminationen und der Umgang mit diesen sowie die Angabe der Art der radioaktiven Stoffe, auf die die Kontamination zurückgeht, ihrer Aktivität, ihrer Massen- und/oder Volumen- und/oder Oberflächenkonzentration und ihrer physikalisch-chemischen Beschaffenheit gemäß den geltenden Verfahren erfolgen, 3.kontrollieren, ob die Schutzmittel und Schutzvorrichtungen, die Messgeräte und Dosimeter verfügbar sind, sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und korrekt benutzt werden, 4. regelmäßige Bewertungen des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme durchführen, 5.gefährdeten Arbeitnehmern angemessene Informationen sowie die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu befolgenden Richtlinien erteilen, 6. bei Vorfällen oder Unfällen, insbesondere im Fall unerwarteter Verbreitung radioaktiver Stoffe, Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen und die Information sofort an den Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen weiterleiten, 7.die Beförderungsaktivitäten, die vom Beförderungsunternehmen, von der in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation beziehungsweise innerhalb der Unterbrechungsstelle ausgeführt werden, überwachen, 8. den Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen über jegliche anormale Situation informieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufgaben werden auf der Grundlage der von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligten Anweisungen und Verfahren ausgeführt. b) Folgende spezifische Aufgaben: 1.Prüfung und Billigung der auf Strahlenschutz und gegebenenfalls nukleare Sicherheit ausgerichteten Risikoanalyse, die der Unternehmensleiter aufgrund von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit ausführen muss und in der Verhütungsmaßnahmen und geeignete Mittel zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Organisation in ihrer Gesamtheit bestimmt werden, und zwar auf Ebene der Beförderungsaktivitäten, die vom Beförderungsunternehmen, von der in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation beziehungsweise innerhalb der Unterbrechungsstelle ausgeführt werden, 2. was Strahlenschutz und gegebenenfalls nukleare Sicherheit betrifft: a.Prüfung und Billigung des vom Unternehmen erstellten Strahlenschutzprogramms und Überwachung seiner korrekten Umsetzung, und Strahlenüberwachung am Arbeitsplatz sowie die entsprechende Personendosimetrie, b.</p>\n<p class=\"lf-p\">Prüfung und Abnahme der Schutzvorrichtungen und Schutzmittel sowie der Messgeräte und Prüfung und Billigung der Verfahren für deren richtige Verwendung, c.Prüfung und Billigung der Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme, der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und -verfahren und der Kalibrierung der Messapparate, d. Vorschläge für zusätzliche Schutzmittel und angemessene Verfahren unter Berücksichtigung der verordnungsrechtlichen, normativen und technischen Entwicklungen sowie der Anpassungen der Risikoanalyse, e.Prüfung und Billigung der Arbeitsverfahren, was die Sicherheit und den Strahlenschutz betrifft, und der Verfahren, die die bei Zwischenfällen/Unfällen zu treffenden Maßnahmen beschreiben, f.</p>\n<p class=\"lf-p\">Prüfung und Billigung der Grundausbildung und Weiterbildung für Arbeitnehmer, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sein können, und für Strahlenschutzbeauftragte, 3.Prüfung und Billigung, einschließlich im Rahmen von Zulassungs- oder Genehmigungsanträgen, neuer Tätigkeiten beziehungsweise von Änderungen dieser Tätigkeiten, insbesondere: a. geplanter Beförderungen von Gefahrgütern der Klasse 7, b.der Pläne zur Schaffung einer Organisation, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden ist, c. der Pläne zur Einrichtung einer Unterbrechungsstelle beziehungsweise für jede Unterbrechung einer Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, d.der Pläne für die Einstellung einer oder mehrerer Aktivitäten oder deren langfristige Unterbrechung und für den Abbau oder die Außerbetriebsetzung von Ausrüstungen, Fahrzeugen und/oder Anlagen sowie für die Wiederaufnahme von Tätigkeiten nach einer langfristigen Unterbrechung, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ermittlung, in Absprache mit dem zugelassenen Arbeitsarzt, einschließlich für externe Arbeitskräfte und für Einsatzkräfte in radiologischen Notstandssituationen: a.der individuellen Dosen, einschließlich der Dosen aus internen Strahlenexpositionen, unfallbedingten Strahlenexpositionen, geplanten außergewöhnlichen Strahlenexpositionen und Notfallexpositionen, b. der radioaktiven Kontaminationen von Personen, die sich Dekontaminationsmaßnahmen mit medizinischem Eingriff unterzogen haben, 5.Vorbereitung auf Notfall-Expositionssituationen und Noteinsätze, 6. Ermittlung der Umstände, unter denen die unfall- und zwischenfallbedingten Strahlenexpositionen stattgefunden haben, und Vorschlag von Maßnahmen und Mitteln, um deren Wiederholung zu vermeiden und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diese Maßnahmen und Mittel im Risikomanagementsystem berücksichtigt werden, 7.Überwachung der Durchführung des Programms für die medizinische Überwachung, was die Maßnahmen im Bereich Strahlenschutz betrifft, 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überprüfung der Eignung des Arbeitsplatzes schwangerer oder stillender Arbeitnehmerinnen, in Absprache mit dem zugelassenen Arzt, 9.regelmäßige Besuche im Hinblick auf die Beurteilung des Standes des Strahlenschutzes und gegebenenfalls der nuklearen Sicherheit der Beförderungsaktivitäten, die vom Beförderungsunternehmen, von der in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation oder innerhalb der Unterbrechungsstelle ausgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufgaben werden gemäß Verfahren ausgeführt, die in kontrollierten Unterlagen beschrieben sind, die Teil eines integrierten Managementsystems sind, das der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz die erforderliche Priorität gewährt. 23.2.7 Testergebnisse sowie alle Feststellungen, Ermittlungen und Billigungen des Dienstes für physikalische Kontrolle werden in einem dauerhaften System dokumentiert, in dem eine Rückverfolgung jeder Eingabe, Validierung, Änderung und Löschung von Daten vorgesehen ist und das die Identifizierung der natürlichen Person ermöglicht, die die Daten eingegeben, validiert, geändert oder gelöscht hat. Die in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) Nr. 4 und 8 erwähnten Daten müssen jedoch direkt dem zugelassenen Arbeitsarzt und der mit der Überwachung der Gesundheit beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz übermittelt werden. In Notfällen erfolgt diese Übermittlung sofort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dokumentation wird während dreißig Jahren am Sitz des Unternehmens beziehungsweise der Organisation aufbewahrt. Bei Einstellung aller Aktivitäten übermittelt das Unternehmen beziehungsweise die Organisation diese Unterlagen der Agentur. 23.3 Studenten, Lehrlinge und Praktikanten Unbeschadet der Bestimmungen von Buch X Titel 3 und 4 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit gewährleistet das System zur radiologischen Überwachung einen Schutz der Lehrlinge, Praktikanten und Studenten, der mit dem Schutz der Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. 23.4. Dem Dienst für physikalische Kontrolle gewährte Mittel Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter müssen ihrem Dienst für physikalische Kontrolle alle personellen und materiellen Mittel sowie die Informationen und Unterlagen liefern, die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 30.1 gewährleisten Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter, dass die zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen im Hinblick auf die Ausübung ihrer Aufträge Zugang zu den Anlagen und/oder Ausrüstungen erhalten, die in den Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen erwähnt sind. 23.5 Schutz des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter können den Arbeitsvertrag mit dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle nur beenden beziehungsweise ihn von dieser Funktion entheben aus Gründen, die nicht mit der Ausübung dieser Funktion zusammenhängen oder aus denen hervorgeht, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Aufträge zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einverständnis des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist erforderlich, wenn ein solcher Ausschuss besteht. Bei Uneinigkeit im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beziehungsweise in Ermangelung eines solchen Ausschusses gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreibebrief notifiziert wird.\" Art. 22 - Artikel 30.1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: \"30.1 Zutritt zu den Kontrollbereichen Es ist verboten, Kontrollbereiche zu betreten oder sich dort aufzuhalten, ohne vom Leiter des Unternehmens oder von seinem Beauftragten eine persönliche Erlaubnis hierzu erhalten zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Erlaubnis darf nicht ohne dienstlichen oder beruflichen Grund erteilt werden. Die in diesen Bereichen zugelassenen Personen werden in ein entsprechendes Register mit Angabe ihrer Identität und gegebenenfalls des Ziels ihres Besuchs eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht auf Kontrollbereiche anwendbar, in denen in Artikel 50.2 erwähnte Tätigkeiten ausgeübt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die mit den in der vorliegenden Ordnung vorgesehenen Aufgaben beauftragt sind, ist nur einmal eine persönliche Erlaubnis seitens des Leiters des Unternehmens erforderlich. Diese Erlaubnis gilt während und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Die Eintragung dieser Sachverständigen in das vorerwähnte Register darf keinesfalls ein Hindernis für die Ausführung ihres Auftrags darstellen.\" Art. 23 - Artikel 30.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: \"30.4 Ausbildung der Strahlenschutzbeauftragten Strahlenschutzbeauftragte, die mit den in den Artikeln 23.1.5 Buchstabe a) und 23.2.6 Buchstabe a) erwähnten Aufgaben oder mit der Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle gemäß den Bestimmungen der Artikel 23.1.3.1 oder 23.2.2 beauftragt sind, müssen anhand eines Zeugnisses auf der Grundlage eines bestandenen Wissenstests eine theoretische Grundausbildung von mindestens acht Stunden im Bereich Strahlenschutz nachweisen können, ergänzt durch: - mindestens acht Stunden für die in Artikel 3.1 Buchstabe b) aufgeführten Einrichtungen, - sechs Stunden für Beförderungsaktivitäten, die ausgeführt werden von einem Beförderungsunternehmen, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, zugelassen ist. - vier Stunden für Beförderungsaktivitäten, die ausgeführt werden von einem Beförderungsunternehmen, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen ist, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, von einer Organisation, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden ist, oder von einem Unternehmen, das für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich ist. - sowie durch einschlägige praktische Erfahrungen in der Ausübung der für die Art der Anlage beziehungsweise der Beförderung spezifischen physikalischen Kontrolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter stellen sicher, dass Strahlenschutzbeauftragte ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Rahmen einer Weiterbildung aufrechterhalten und weiterentwickeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Ausbildung verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter. Die Ausbildung findet während der Arbeitszeit statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur legt in einer technischen Regelung Mindestanforderungen an den Inhalt der Grundausbildung beziehungsweise Weiterbildung im Bereich Strahlenschutz, nukleare Sicherheit beziehungsweise Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 fest, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeiten oder Anlagen für die/in denen die Strahlenschutzbeauftragten Aufträge ausführen müssen.\" Art. 24 - In Artikel 30.5 einziger Absatz desselben Erlasses werden die Wörter \"des mit der Überwachung beauftragten Angestellten\" durch die Wörter \"des Strahlenschutzbeauftragten\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 25</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 35.3 einziger Absatz wird der Satz, der mit den Wörtern \"Diese Zustimmung\" beginnt und mit den Wörtern \"genehmigt worden ist.\" endet, aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel IV wie folgt abgeändert: \"KAPITEL IV - Bestimmungen in Bezug auf die Einheiten, die die Agentur mit dem Ziel geschaffen hat, ihnen ihre Überwachungsfunktionen ganz oder teilweise zu übertragen\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-27\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 38 - Überwachungsfunktionen, die ganz oder teilweise Bel V übertragen werden können Art. 38 - 1 - Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter jährlichem Kontrollplan und Sicherheitsbeurteilungen den Plan für die Kontrollen der Anlagen und die unabhängigen Sicherheitsbeurteilungen, der dazu bestimmt ist, das vom Betreiber verfolgte Management des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit zu überprüfen. Dieser Plan umfasst unter anderem: 1. regelmäßige Kontrollen der Anlagen der in den Artikeln 3.1 Buchstabe a) und 3.3 erwähnten Einrichtungen in Anwendung der Artikel 23.1.2.2 und 23.1.3.3, 2 Sicherheitsbeurteilungen in Verbindung mit: - den Ergebnissen der Kontrollen der Anlagen, - den Billigungen der Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle des Betreibers, wie in den Artikeln 23.1.2.2 und 23.1.3.3 vorgesehen, - den in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen durchgeführten Studien und Analysen, - den in den Artikeln 6.2 und 7.2 vorgesehenen Anträgen auf Genehmigung, - der in den Artikeln 6.9 und 15/1 vorgesehenen Abnahme der Anlagen. § 2 - Bel V kann durch einen aufgrund von Artikel 14ter § 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 gefassten Beschluss des Verwaltungsrates der Agentur für einen erneuerbaren Zeitraum von mindestens sechs Jahren auf Kosten des Betreibers oder, in dessen Ermangelung, des Unternehmensleiters beziehungsweise desjenigen, der eine Genehmigung beantragt, ganz oder teilweise mit der Ausführung des Jahresplans der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen beauftragt werden. § 3 - Jedes Kalenderjahr legt der Generaldirektor der Agentur oder, in dessen Ermangelung, sein Stellvertreter den Plan der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen auf der Grundlage des Vorschlags von Bel V fest, der der Agentur bis spätestens 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober des betreffenden Jahres vorgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Plan wird pro Einrichtung für das darauffolgende Kalenderjahr eine Liste erstellt, die Folgendes umfasst: - die Arten der auszuführenden Kontrollen (systematischer, spezifischer und thematischer Art), - die auszuführenden unabhängigen Sicherheitsbeurteilungen, - eine Schätzung der Leistungen (Stunden), die pro Art von Kontrolle beziehungsweise Sicherheitsbeurteilung erforderlich sind (einschließlich Vorbereitung, Ausführung, Weiterverfolgung, ...). § 4 - Bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres übermittelt BelV jedem Betreiber der betreffenden Einrichtung(en) eine Schätzung der Kosten für die Ausführung des von der Agentur festgelegten Plans der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen. Der Plan der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen, der sich auf die betreffende(n) Einrichtung(en) bezieht, wird der von Bel V übermittelten Kostenschätzung beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die tatsächliche Ausführung des Plans ist eine Marge von 15 Prozent pro Einrichtung zulässig, um spezifischen Situationen, die zusätzliche Mittel erfordern, Rechnung zu tragen. Oberhalb dieser Marge legt der Generaldirektor der Agentur oder, in dessen Ermangelung, sein Stellvertreter die Fortschreibung des Jahresplans der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen für die betreffende Einrichtung fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-38\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">2 - Ausführungsmodalitäten für übertragene Aufgaben § 1 - Der Generaldirektor von Bel V ist ein aufgrund von Artikel 73 zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse I, dessen Zulassung die Anlagen und Tätigkeiten abdeckt, für die Bel V Überwachungsaufgaben ausführt. Der Generaldirektor muss seine Zulassung spätestens ein Jahr nach seinem Amtsantritt erlangt haben. § 2 - Kontrollen, die von Bel V in Einrichtungen der Klasse I und in Fahrzeugen mit Atomantrieb durchgeführt werden, müssen von Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 73 zugelassenen sind, durchgeführt werden. Kontrollen, die von Bel V in Einrichtungen der Klasse IIA durchgeführt werden, müssen von Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 73 zugelassenen sind, durchgeführt werden. § 3 - Weder Bel V noch Mitglieder des Personals von Bel V dürfen Entwickler oder Hersteller der von ihnen kontrollierten Strahlenquellen, Apparate oder Anlagen sein, sie dürfen keinen Handel damit treiben, nicht die Vertretung dafür haben und nicht die Wartung davon gewährleisten und dürfen keine Bediensteten der Personen sein, die Handel damit treiben, die Vertretung dafür haben oder die Wartung davon gewährleisten. Vorliegende Bestimmung schließt nicht jeden eventuellen Austausch technischer Informationen zwischen Herstellern und Bel V aus Mitglieder des Personals von Bel V dürfen in den Einrichtungen, für die sie Kontrollen ausführen, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre Objektivität beeinträchtigen können. § 4 - Es ist Mitgliedern des Personals von Bel V selbst nach Beendigung ihres Amtes verboten, Fakten preiszugeben, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis haben und die aufgrund ihrer Art einen vertraulichen Charakter haben. § 5 - Bel V organisiert einen Bereitschaftsdienst, durch den ein dringendes Eingreifen gewährleistet wird im Falle eines Zwischenfalls, eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses, bei dem ein radiologisches Risiko in einer Einrichtung, in der Bel V Kontrollaufträge ausübt, besteht. § 6 - Bel V muss eine ausreichende Anzahl qualifizierter und erfahrener Personen beschäftigen, die der Art und Anzahl der kontrollierten Einrichtungen und der ausgeführten Aktivitäten angepasst ist, um ihre Aufträge uneingeschränkt erfüllen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vergabe von Unteraufträgen durch Bel V für spezialisierte unterstützende Studien unterliegt der Genehmigung der Agentur.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">3 - Überwachung der Ausführung übertragener Überwachungsaufgaben durch die Agentur § 1 - Um die Überwachung der Ausführung der Aufträge von Bel V ausüben zu können: 1. überwacht der Generaldirektor der Agentur die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlungen und die Einhaltung des mit der Agentur geschlossenen Verwaltungsvertrags. Er achtet insbesondere darauf, dass die Politik von Bel V nicht die Ausführung der in Artikel 38.1 § 1 erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt, 2. führt die Agentur regelmäßig Kontrollen oder Audits in Bezug auf die Ausführung der Bel V übertragenen Überwachungsfunktionen und/oder die Arbeitsweise von Bel V durch, 3.erstattet der Generaldirektor von Bel V der Agentur regelmäßig Bericht über die Ausführung der Überwachungsaufgaben, die Bel V aufgrund von Artikel 38.1 § 2 übertragen worden sind. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Verwaltungsvertrag wird mindestens Folgendes geregelt: 1 Modalitäten für die Ausarbeitung, Billigung, Anpassung und Weiterverfolgung des Jahresplans der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen, 2.Zusammenarbeit mit und Unterstützung der Aktivitäten der Agentur, 3. Ausarbeitung strategischer und operativer Pläne, 4.Managementsystem und Kompetenzmanagement, 5. praktische Modalitäten für die Überwachung von Bel V durch die Agentur. § 3 - Bel V verfügt über ein integriertes Managementsystem, das auf anerkannten nationalen oder internationalen Normen beruht. Dieses System wird von Bel V effektiv umgesetzt, beurteilt und kontinuierlich verbessert. § 4 - Bel V ist verpflichtet, den Nuklearinspektoren der Agentur, die mit der Durchführung einer Inspektion/eines Audits beauftragt sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Bel V von der Agentur übertragenen Aufgaben und/oder die Arbeitsweise von Bel V zu überwachen, freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bel V ist verpflichtet, den Nuklearinspektoren der Agentur alle zur ordnungsgemäßen Ausführung ihres Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">4 - Finanzierung übertragener Überwachungsaufgaben § 1 - Die Leistungen für die Bel V aufgrund von Artikel 38.1 § 2 übertragenen Überwachungsaufgaben werden den Betreibern oder in deren Ermangelung den Unternehmensleitern beziehungsweise denjenigen, die eine Genehmigung beantragen, in Rechnung gestellt, und zwar zu folgenden durchschnittlichen Stundentarifen: - 190 EUR für Leistungen, die für die in Artikel 3.1 Buchstabe a) erwähnten Einrichtungen erbracht werden (Basis 2017), - 138 EUR für Leistungen, die für die in Artikel 3.3 erwähnten Einrichtungen erbracht werden (Basis 2017). § 2 - Die durchschnittlichen Stundentarife sind an den Gesundheitsindex des Monats November 2017 (105,85, Basis 2013) gebunden. Im Laufe des Monats Dezember jeden Jahres, ausgehend von Dezember 2018, werden die Beträge an den Gesundheitsindex des Monats November des betreffenden Jahres angepasst. Die somit angepassten und auf den nächsten Euro gerundeten Beträge finden ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres Anwendung Wenn die Ziffer nach dem Komma fünf oder mehr beträgt, wird der Gesamtbetrag auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, wenn die Ziffer nach dem Komma weniger als fünf beträgt, wird der Gesamtbetrag auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Gesundheitsindex versteht man den Preisindex, der für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, ratifiziert durch das Gesetz vom 30. März 1994, berechnet und bestimmt wird.\" Art. 28 - In Artikel 50.1 desselben Erlasses wird die Definition des Begriffs \"interventionelle Radiologie\" aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-29\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 51.6.5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der Satz \"In dringenden Fällen wird eine Kopie dieses Berichts unverzüglich der Agentur übermittelt.\" durch folgenden Satz ersetzt: \"Dieser Medizinphysik-Experte übermittelt der Agentur unverzüglich eine Kopie dieses Berichts gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Kriterien.\" 2. In Absatz 2 wird der letzte Satz aufgehoben. Art. 30 - In Artikel 54.8.2 desselben Erlasses werden in Buchstabe e) der Aufzählung die Wörter \"oder von der Agentur oder der von ihr bestimmten zugelassenen Einrichtung\" aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-31\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 31</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 66.3 desselben Erlasses wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-32\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 32</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 67.1 Absatz 5 desselben Erlasses werden die Wörter \"dem von der Agentur bestimmten zugelassenen Dienst\" durch die Wörter \"einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-33\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 67.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff \"Leiter der Einrichtung\" wird jeweils durch den Begriff \"Betreiber\" ersetzt.2. Absatz 1 wird durch die Wörter \", und zwar gegebenenfalls in Absprache mit dem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen\" ergänzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter \"Er nimmt\" durch die Wörter \"Der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen nimmt\" ersetzt.4. In Absatz 3 werden die Wörter \"Er legt dem Leiter der Einrichtung\" durch die Wörter \"Der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen legt dem Betreiber\" ersetzt.5. In Absatz 4 wird Buchstabe a) der Aufzählung wie folgt ergänzt: \", und kommuniziert gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Kriterien\". 6 Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: \"Jedes Mal, wenn ein Ereignis eintritt, das den Strahlenschutz, die Gesundheit oder die Lebensqualität eines Patienten im Rahmen einer in Artikel 50.2 erwähnten Anwendung gefährden kann, vergewissert sich die zuständige Fachkraft, dass die Agentur davon in Kenntnis gesetzt wird und dass die Kommunikation gemäß den von Letzterer bestimmten Modalitäten und Kriterien erfolgt. Diese Meldung an die Agentur befreit nicht von anderen aufgrund der vorliegenden Ordnung und anderer Vorschriften auferlegten Mitteilungspflichten.\" Art. 34 - In Artikel 68.3 desselben Erlasses wird der Satz \"Diese Person wird, sofern möglich, der mit der Überwachung beauftragte Angestellte im Sinne von Artikel 30.4 sein.\" aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-35\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 73 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: \"Art. 73 - Zulassung der Sachverständigen 73.1 Begriffsbestimmungen Als zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse I gelten Personen, die in Einrichtungen der Klasse I, II oder III oder in Fahrzeugen mit Atomantrieb Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen dürfen Als zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse II gelten Personen, die in Einrichtungen der Klasse II und III Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse T1 gelten Personen, die in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse T2 gelten Personen, die in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen dürfen. 73.2 Zulassungsbedingungen Um zugelassen zu werden, müssen Sachverständige folgende Bedingungen erfüllen: 1. Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. eines der folgenden Diplome besitzen: - Master der Ingenieurwissenschaften, - Master der industriellen Wissenschaften, - Master der industriellen Ingenieurwissenschaften, - Master der physikalischen Wissenschaften, - Master der chemischen Wissenschaften oder jedes andere Masterdiplom in exakten Wissenschaften sowie jedes andere Diplom, das der Inhaber für eine geeignete Ausbildung erhalten hat.Für Bewerbungen von Sachverständigen der Klasse I wird die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eingeholt, 4. im Besitz eines Diploms oder von Zeugnissen sein, durch die eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz und nukleare Sicherheit bescheinigt wird.Diese Ausbildung umfasst mindestens: a. für den Bereich Strahlenschutz: zwölf ECTS, b.für den Bereich Technologie und nukleare Sicherheit: i. vierundzwanzig ECTS für Sachverständige, die Aufträge in den in Artikel 3.1 Buchstabe a) Nr. 1 aufgeführten Einrichtungen der Klasse I ausführen, ii. achtzehn ECTS für Sachverständige, die Aufträge in Einrichtungen der Klasse I ausführen, die nicht in Artikel 3.1 Buchstabe a) Nr. 1 aufgeführt sind, iii. hundert Stunden für Sachverständige, die Aufträge in Einrichtungen der Klasse IIA ausführen, iv. fünfzig Stunden für Sachverständige, die Aufträge in den übrigen Einrichtungen der Klasse II und in Einrichtungen der Klasse III ausführen, v. fünfunddreißig Stunden für Sachverständige, die Aufträge in Unternehmen ausführen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder bei denen das Risiko einer Ätzwirkung besteht, wovon zwanzig Stunden auf die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 entfallen, oder eine Ausbildung als Sicherheitsberater der Klasse 7 in Belgien absolviert haben und Inhaber des entsprechenden Zeugnisses sein, und fünfzehn Stunden spezifisch auf die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder bei denen das Risiko einer Ätzwirkung besteht, entfallen, vi.zwanzig Stunden für Sachverständige, die tätig sind in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, oder eine Ausbildung als Sicherheitsberater Klasse 7 in Belgien absolviert haben und Inhaber des entsprechenden Zeugnisses sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverständige dürfen für die Ziffern iii bis vi nachweisen, dass sie über gleichwertige Kenntnisse verfügen, 5. über eine angemessene praktische Berufserfahrung im Bereich Strahlenschutz und nukleare Sicherheit oder gegebenenfalls im Bereich Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 verfügen, 6.für Sachverständige der Klasse I, eine günstige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates erhalten haben. Dieser Rat kann Antragsteller vorladen und anhören. Der Rat kann einen technischen Prüfungsausschuss bilden, vor dem Sachverständige ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse nachweisen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann Mindestanforderungen an den Inhalt der erforderlichen zusätzlichen Ausbildung und die praktische Erfahrung im Bereich Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 stellen, und zwar unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Einrichtungen oder Unternehmen, in denen die zugelassenen Sachverständigen Aufträge ausführen müssen. 73.3 Zulassungsantrag Zulassungsanträge werden an die Agentur gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie enthalten: 1. einen Lebenslauf, 2.alle Auskünfte oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Anforderungen in den Bereichen Diplom, spezifische Ausbildung und Berufserfahrung erfüllt, wie in Artikel 73.2 bestimmt, 3. eine Erklärung des Arbeitgebers des Antragstellers, dass die Zulassung für die Ausführung seiner Aufträge erforderlich ist und dass er sich verpflichtet, die Kosten für die Weiterbildung des Sachverständigen zu übernehmen, 4.eine Beschreibung der Art der Apparate, Anlagen, Tätigkeiten oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, für die die Zulassung beantragt wird, 5. alle von der Agentur verlangten Auskünfte oder Unterlagen. Der Zulassungsantrag wird von der Agentur untersucht. Die Agentur setzt den Antragsteller innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang des Antrags davon in Kenntnis, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann den Antragsteller vorladen und anhören. 73.4 Entscheidung der Agentur Die Zulassung wird von der Agentur erteilt oder verweigert. Die Agentur befindet über den Antrag binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der vollständigen Zulassungsantragsakte oder, je nach Fall, dem Datum der Abgabe der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates. Die Entscheidung der Agentur wird dem Antragsteller per Einschreibebrief zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Zulassung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung kann örtlich und/oder hinsichtlich der Art der Apparate, Anlagen, Tätigkeiten oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beschränkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erste Zulassung wird für eine Höchstdauer von drei Jahren gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung kann für einen kürzeren Zeitraum als den beantragten Zeitraum ausgestellt werden. Diese Einschränkung wird mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 73.5 Erneuerung der Zulassung Anträge auf Erneuerung einer Zulassung werden spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Zulassung bei der Agentur eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Antrag auf Erneuerung seiner Zulassung muss ein Sachverständiger den Nachweis erbringen, dass er seine Kenntnisse und sein Fachwissen im Bereich nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und gegebenenfalls Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 im Rahmen einer Weiterbildung aufrechterhält und weiterentwickelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein zugelassener Sachverständiger, der eine Erneuerung seiner Zulassung beantragt, muss pro Zulassungszeitraum von drei Jahren eine Weiterbildung von mindestens hundertzwanzig Stunden für Sachverständige der Klasse I, von mindestens sechzig Stunden für Sachverständige der Klasse II, von mindestens vierundzwanzig Stunden für Sachverständige der Klasse T1 und von mindestens zwanzig Stunden für Sachverständige der Klasse T2 nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens die Hälfte der erforderlichen Ausbildungsstunden werden nicht vom Arbeitgeber des zugelassenen Sachverständigen organisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann Mindestanforderungen an den Inhalt der Weiterbildung im Bereich Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller gibt in der Antragsakte an, wie er die Weiterbildungsanforderungen, einschließlich des Stundenumfangs, erfüllt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck werden dem Antrag die Bescheinigungen und Unterlagen, die eine Beurteilung des Inhalts der Ausbildungen ermöglichen, beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann den Antragsteller vorladen und anhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Zulassungen von Sachverständigen, die für die physikalischen Kontrollen der Klasse I zugelassen sind, holt die Agentur die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur trifft eine Entscheidung über die Erneuerung einer Zulassung gemäß den Modalitäten von Artikel 73.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verlängerung der Zulassung wird für eine Höchstdauer von sechs Jahren gewährt. Die Zulassung kann für einen kürzeren Zeitraum als den beantragten Zeitraum ausgestellt werden. Diese Einschränkung wird mit Gründen versehen. 73.6 Anmahnung, Aussetzung und Entzug der Zulassung Stellt die Agentur fest, dass ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen seine Aufträge nicht ordnungsgemäß ausführt oder seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die Agentur: 1. den betreffenden zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen anmahnen, seine Situation innerhalb einer vorgegebenen Frist von höchstens sechs Monaten zu regularisieren, 2.die Zulassung ganz oder teilweise aussetzen, 3. die Zulassung ganz oder teilweise entziehen. Ist die Agentur der Meinung, dass die Zulassung ganz oder teilweise entzogen beziehungsweise ausgesetzt werden muss, setzt sie vorher den Inhaber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I holt die Agentur die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein.\" Art. 36 - Artikel 74 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: \"Art. 74 - Einrichtungen für physikalische Kontrolle 74.1 Bezeichnung Nur zugelassene Einrichtungen für physikalische Kontrolle sind berechtigt, folgende Bezeichnung \"Von der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle\" oder eine ähnliche Bezeichnung zu tragen. 74.2 Zulassungsbedingungen 74.2.1 Kriterien in Bezug auf die Organisation einer Einrichtung für physikalische Kontrolle Um zugelassen zu werden, muss die Einrichtung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle wird nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums geschaffen. 2. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle hat als Gesellschaftszweck, unter der Verantwortung von Betreibern oder Unternehmensleitern Aufgaben der physikalischen Kontrolle, wie in den Artikeln 23.1.5 Buchstabe b) und 23.2.6 Buchstabe b) bestimmt, auszuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Gesellschaftszweck wird ausdrücklich in die Satzung der Einrichtung für physikalische Kontrolle aufgenommen, die keine Bestimmungen enthalten darf, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen stehen. 3. Die zugelassenen Sachverständigen der Einrichtung für physikalische Kontrolle, die Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen, sind unabhängig von den Betreibern beziehungsweise Unternehmensleitern, für die sie diese Aufträge ausführen.Diese Unabhängigkeit wird durch die Rechtspersönlichkeit, die Satzung, die Organisationsstruktur und/oder das Managementsystem der Einrichtung für physikalische Kontrolle garantiert. 4. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle legt eine Sicherheits- und Strahlenschutzpolitik sowie eine Strategie zur Implementierung dieser Politik fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Sicherheits- und Strahlenschutzpolitik der Einrichtung für physikalische Kontrolle werden insbesondere folgende Grundsätze festgelegt und angewendet: a. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle arbeitet an der ständigen Verbesserung der Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Sicherheitskultur.b. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle gewährleistet ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität gegenüber den Einrichtungen und Aktivitäten, für die sie Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle durchführt.c. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle bemüht sich, die für die Einrichtung beziehungsweise Aktivität verantwortliche Person oder Organisation von der Unerlässlichkeit des Einsatzes gerechtfertigter und optimierter Techniken, die sie fortlaufend fördert, zu überzeugen.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einrichtung für physikalische Kontrolle muss den Nachweis erbringen, dass sie über ein integriertes Managementsystem verfügt und dass dieses System von der Einrichtung auf effiziente Weise umgesetzt, bewertet und kontinuierlich verbessert wird.Dieses integrierte Managementsystem beruht auf anerkannten nationalen oder internationalen Normen beziehungsweise anderen von der Agentur gebilligten Standards.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch dieses Managementsystem werden folgende Ziele verfolgt: a. der Sicherheit und dem Strahlenschutz die erforderliche Priorität einräumen, b.gewährleisten, dass die Verantwortlichkeiten der Einrichtung für physikalische Kontrolle ordnungsgemäß wahrgenommen werden, c. die Effizienz der Einrichtung für physikalische Kontrolle durch Mittel zur Vorbereitung und Planung, Entwicklung und Umsetzung, Kontrolle und Überprüfung sowie zur Anpassung ihrer Aktivitäten aufrechterhalten und verbessern, d.eine einheitliche und qualitativ hochwertige Ausführung der von Sachverständigen der Einrichtung ausgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle gewährleisten, e. die Entwicklung der Kenntnisse, die Ausbildung und die Sicherheitskultur des Personals fördern und unterstützen. 74.2.2 Kriterien in Bezug auf die tägliche Leitung, die Qualifikationen des Personals und die Mittel der Einrichtung für physikalische Kontrolle Die zugelassenen Einrichtungen für physikalische Kontrolle müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Einrichtung für physikalische Kontrolle wird eine Person, der sogenannte \"technische Leiter\", bestimmt, der die Aufträge der Einrichtung zur physikalischen Kontrolle bei den Betreibern und/oder bei Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, leitet und dafür die operative Verantwortung trägt. Dieser technische Leiter ist ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse II, T1 oder T2, der aufgrund von Artikel 73 zugelassen ist und dessen Zulassung die Anlagen und Tätigkeiten abdeckt, für die die Einrichtung Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführt. Der technische Leiter muss seine Zulassung spätestens sechs Monate nach seinem Amtsantritt erlangt haben. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einrichtung für physikalische Kontrolle beschäftigt Sachverständige, die für die genehmigten Anlagen/Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird, zugelassen sind.Die Einrichtung für physikalische Kontrolle muss die Weiterbildung ihrer zugelassenen Sachverständigen und gegebenenfalls die Grundausbildung zur Erlangung ihrer Zulassung übernehmen. 3. Die von der Einrichtung für physikalische Kontrolle beschäftigen zugelassenen Sachverständigen sind durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an die Einrichtung gebunden.Ihre Besoldung darf weder von der Anzahl der Leistungen der physikalischen Kontrolle noch von der Dauer oder den Ergebnissen dieser Kontrollen abhängen. 4. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle stellt ihren zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen die Mittel zur Messung und Dosimetrie, die geeigneten individuellen Schutzausrüstungen und alle anderen Mittel oder Ausrüstungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung, damit sie die Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle, die ihnen in Einrichtungen und Unternehmen anvertraut werden, ausführen können.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwalter, das mit der Leitung beauftragte Personal, die zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen und das gesamte Personal der zugelassenen Einrichtung sind verpflichtet: a.unparteiisch zu handeln, b. die Regeln im Bereich der Berufspflichten und der Vertraulichkeit der zugelassenen Einrichtung einzuhalten, c.den Betreibern oder Unternehmensleitern, für die sie Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen, nicht aufzuerlegen, einen bestimmten Dritten (Lieferanten, Vertragspartner, Subunternehmer, ...) hinzuzuziehen, d. keine Geschenke gleich welcher Art von den Unternehmen oder Organisationen anzunehmen, für die sie Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen, e.keine andere Funktion auszuüben, die mit ihrer Unabhängigkeit bei der Beurteilung, ihrer Unparteilichkeit und ihrer Integrität unvereinbar ist. 74.2.3 Eine Einrichtung für physikalische Kontrolle, die zum ersten Mal zugelassen wird, darf ihre Tätigkeit aufnehmen, bevor sie über alle materiellen und personellen Mittel, wie in den Artikeln 74.2.2 Nr. 3 und 74.2.2 Nr. 4 bestimmt, und über ihr vollständiges Managementsystem, wie in Artikel 74.2.1 Nr. 5 bestimmt, verfügt, sofern sie für die ihr anvertrauten Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle geeignet sind. 74.3 Verfahren für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Zulassungen von Einrichtungen 74.3.1 Zulassungsantrag Anträge auf Erhalt, Änderung oder Erneuerung einer Zulassung werden bei der Agentur eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Erneuerung einer Zulassung werden spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Zulassung bei der Agentur eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anträgen auf Erhalt, Änderung oder Erneuerung einer Zulassung werden die Klasse(n) der Einrichtung(en), die Tätigkeiten, die Stoffe, die Apparate, die Anlagen oder die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, für die die Einrichtung Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen möchte, und das gewünschte Gebiet deutlich angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträgen auf Erhalt, Änderung oder Erneuerung einer Zulassung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. ein Organigramm der Einrichtung und eine Liste der in der Einrichtung tätigen Personen, 2.eine Abschrift der Satzung der Einrichtung für physikalische Kontrolle, 3. eine schriftliche Erklärung, dass die zivilrechtliche Haftung der Einrichtung für physikalische Kontrolle durch den in Artikel 74.4 Absatz 1 erwähnten Versicherungsvertrag gedeckt wird, oder, im Fall einer ersten Zulassung, eine Verpflichtung, einen solchen Vertrag vor Beginn seiner Aktivitäten abzuschließen, 4. eine Beschreibung des in Artikel 74.2.1 Nr. 5 erwähnten Managementsystems oder, im Fall einer ersten Zulassung, eine Absichtserklärung, der ein Aktionsplan beigefügt wird, 5. ein Verzeichnis der materiellen Mittel, die die Einrichtung im Rahmen ihrer Aufträge verwendet oder noch erwerben muss, 6.zusätzliche Auskünfte, die die Agentur als nützlich erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Erhalt, Änderung oder Erneuerung der Zulassung werden von der Agentur untersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Empfang eines Antrags setzt die Agentur die Einrichtung davon in Kenntnis, ob ihr Antrag vollständig ist oder nicht. In der Notifizierung werden alle unvollständigen Punkte des Antrags angegeben. Die Untersuchung des Antrags stützt sich auf die der Antragsakte beigefügten Unterlagen und auf jede von der Agentur als erforderlich erachtete Inspektion und Untersuchung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sobald der Antrag vollständig ist, leitet die Agentur die Akte an den Wissenschaftlichen Rat weiter, der binnen neunzig Kalendertagen ab Empfang der Akte oder binnen einer längeren Frist, die er rechtfertigen muss, eine Stellungnahme abgeben muss. 74.3.2 Entscheidung der Agentur Die Einrichtung behält ihre ursprüngliche Zulassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Agentur über den Antrag auf Erneuerung beziehungsweise Änderung der Zulassung befunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur befindet über den Antrag binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Zulassung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur setzt die Einrichtung per Einschreiben von der Entscheidung in Kenntnis, und zwar unter Angabe der Gründe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung kann örtlich und/oder hinsichtlich der Art der Apparate, Anlagen, Tätigkeiten oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beschränkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungen zur Erteilung, Änderung beziehungsweise Erneuerung der Zulassungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 74.4 Pflichten und Unvereinbarkeiten Einrichtungen für physikalische Kontrolle sind durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt, der bei einem Versicherungsunternehmen, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt, abgeschlossen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtungen für physikalische Kontrolle müssen den Nuklearinspektoren der Agentur alle zur ordnungsgemäßen Ausführung ihres Auftrags erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtungen für physikalische Kontrolle wenden eine Regelung der Agentur an, in der mindestens Folgendes bestimmt wird: a) die Grundsätze der Art des Managementsystems und die Verfahren, die die Agentur für Einrichtungen für physikalische Kontrolle als geeignet erachtet, b) die Modalitäten für die Meldung von Zwischenfällen und Unfällen durch Einrichtungen für physikalische Kontrolle, c) der Inhalt der Berichte, die Einrichtungen für physikalische Kontrolle für die Agentur erstellen, sowie die Frist, in der diese Berichte der Agentur übermittelt werden müssen. Einrichtungen für physikalische Kontrolle legen Regeln im Bereich der Berufspflichten fest und halten diese ein, um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtungen für physikalische Kontrolle passen ihre Organisationsstruktur an, um die Einhaltung dieser Regeln im Bereich der Berufspflichten zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer im Fall eines Noteinsatzes oder im Rahmen eines mit der Agentur ausgearbeiteten Abkommens ist es Einrichtungen für physikalische Kontrolle verboten: a) Strahlenquellen und Ausrüstungen, die ionisierende Strahlungen aussenden, zu verwenden oder in Besitz zu halten, und b) Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 auszuführen, und zwar im Auftrag Dritter. Es ist dem technischen Leiter, den zugelassenen Sachverständigen und den Angestellten einer Einrichtung für physikalische Kontrolle selbst nach Beendigung ihres Amtes verboten, Fakten preiszugeben, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis haben und die aufgrund ihrer Art einen vertraulichen, geheimen oder streng geheimen Charakter haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung wird im Arbeitsvertrag der Betreffenden aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtungen für physikalische Kontrolle organisieren einen permanenten Bereitschaftsdienst, um im Falle eines Zwischenfalls, eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit einem radiologischen Risiko, das sich in einer Einrichtung oder während der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 ereignet, für die sie Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen, schnelle Hilfe zu gewährleisten. 74.5 Arbeitsweise Zugelassene Sachverständige einer Einrichtung für physikalische Kontrolle erstellen und unterzeichnen für alle Besuche oder Aufträge, die sie im Rahmen der physikalischen Kontrolle ausführen, einen Bericht. Dieser Bericht wird dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle sowie dem Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag des Betreibers übermitteln die Einrichtungen für physikalische Kontrolle der Agentur gemäß den von ihr bestimmten Modalitäten das in Artikel 27bis erwähnte Verzeichnis sowie ein Verzeichnis aller Ausrüstungen, die die Fähigkeit haben, ionisierende Strahlung auszusenden, und der anderen Anlagen für Strahlentherapie und Nuklearmedizin, die in den Einrichtungen, in denen sie Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen, vorhanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufträge, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen einer zugelassenen Einrichtung von einem Betreiber oder Unternehmensleiter im Rahmen der Artikel 23.1.5 Buchstabe b) und 23.2.6 Buchstabe b) der Allgemeinen Ordnung anvertraut werden, dürfen von der Einrichtung für physikalische Kontrolle nicht an Dritte übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vergabe spezialisierter unterstützender Studien wird nur in Ausnahmefällen oder für die Erfüllung bestimmter Teilaufgaben, die besondere Mittel erfordern, genehmigt. Die Identität und die Qualifikationen der Subunternehmer sowie die Modalitäten der Inanspruchnahme der Subunternehmer werden der Agentur und dem betreffenden Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtungen für physikalische Kontrolle müssen der Agentur Folgendes unverzüglich schriftlich mitteilen: a) jede Änderung ihrer Satzung, b) jede Änderung der Vertretung ihrer Satzungsorgane, c) jede Ersetzung des technischen Leiters, d) jede Änderung des Bestands an zugelassenen Sachverständigen, e) jede organisatorische oder technische Änderung, die Auswirkungen auf die Einhaltung der Zulassungskriterien haben kann. 74.6 Anmahnung, Aussetzung und Entzug der Zulassung Stellt die Agentur fest, dass eine Einrichtung für physikalische Kontrolle ihre Aufträge nicht ordnungsgemäß ausführt, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, einen Verstoß gegen die Unvereinbarkeiten begeht oder dass die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann die Agentur: 1. die betreffende Einrichtung für physikalische Kontrolle anmahnen, ihre Situation innerhalb einer vorgegebenen Frist von höchstens sechs Monaten zu regularisieren, 2.die Zulassung ganz oder teilweise aussetzen, 3. die Zulassung ganz oder teilweise entziehen. Die Zulassung der Einrichtung für physikalische Kontrolle kann außerdem ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn sich herausstellt, dass die Einrichtung für physikalische Kontrolle über einen Zeitraum von drei Jahren keine oder nur nebensächliche Aktivitäten in einem oder mehreren von ihrer Zulassung betroffenen Bereichen ausgeübt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Agentur der Meinung, dass die Zulassung entzogen oder ausgesetzt werden muss, setzt sie vorher die Einrichtung für physikalische Kontrolle davon in Kenntnis, wobei sie sie darauf hinweist, dass sie das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach Notifizierung schriftlich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung holt die Agentur die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein.\" Art. 37 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 wird die Definition des Begriffs \"mit der Beförderung beauftragter Angestellter\" gestrichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Artikeln 19, 61, 82 und 137 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 wird der Begriff \"mit der Beförderung beauftragter Angestellter\" durch den Begriff \"Strahlenschutzbeauftragter\" ersetzt KAPITEL III - Übergangsmaßnahmen Art. 39 - Artikel 81.3 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Für die in den Artikeln 3.1 Buchstabe a) und 3.3 aufgeführten Einrichtungen, die am 1. Januar 2019 bereits genehmigt sind, treten die Bestimmungen der Artikel 23.1.2, 23.1.3 und 30.4 am 1. Januar 2020 in Kraft. Für die übrigen Einrichtungen, die am 1. Januar 2019 bereits genehmigt sind, treten die Bestimmungen der Artikel 23.1.3 und 30.4 am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bestimmungen von Artikel 23.1.1 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Unternehmen, die am 1. Januar 2019 bereits gemäß den Bestimmungen von Kapitel VII der vorliegenden Ordnung oder den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 genehmigt oder zugelassen sind, treten die Bestimmungen der Artikel 23.2 und 30.4 am 1. Juli 2020 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zum Inkrafttreten der oben erwähnten Bestimmungen bleiben die bestehenden Vorschriften anwendbar.\" Art. 40 - In Artikel 81.8 desselben Erlasses wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: \"Zulassungen, die am 1. Januar 2019 gültig sind und aufgrund von Artikel 73 ausgestellt sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann für Sachverständige, die zum ersten Mal eine Zulassung beantragen, Kenntnisse berücksichtigen, die mit den in den Artikeln 73.2 Nr. 3, 73.2 Nr. 4 Buchstabe a und 73.2 Nr. 4 Buchstabe b Ziffer i und ii vorgesehenen Diplomen und Ausbildungen gleichwertig sind, sofern sie vor dem 1. Januar 2010 erworben worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die am 1. Januar 2020 zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen sind von den in Artikel 73.2 Nr. 3 und 4 erwähnten Anforderungen an die Grundausbildung befreit.\" KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 41 - Mit Ausnahme der Artikel 3 und 6, die bereits in Kraft getreten sind, und des Artikels 13, tritt das Gesetz vom 7. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle am zehnten Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 42 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON</p></div>", "next": 0}