{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Verwaltung unverzüglich die notwendigen Ausführungsmassnahmen treffen muss und dass die Massnahmen im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger und der Regelung des garantierten Einkommens für Betagte am 1. April 1999 in Kraft treten;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, wird wie folgt ergänzt: « 8. die im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährte Aufwertungsprämie, 9. die im Rahmen der Regelung des garantierten Einkommens für Betagte gewährte pauschale besondere Heizkostenzulage.» Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Gegeben zu Brüssel den 17. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 15 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 6, 38 und 40 des Königlichen Erlasses vom 5.März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, insbesondere der Artikel 7 § 2 Absatz 2 und 10 Absatz 4;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, insbesondere der Artikel 6 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1993, 15. Januar 1999 und 17. März 1999, 38, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999, und 40, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 17. April 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Mai 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Mai 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass gemäss den aktuellen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Beihilfe zur Unterstützung von Betagten bei der Festlegung des Anrechts auf diese Beihilfe alle Existenzmittel, über die der Haushalt des Behinderten verfügt, in Betracht gezogen werden müssen;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass durch die Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte und der garantierten Mindestpensionen zum 1. Juli 2000 der Wohlstand der Behinderten, die diese Leistungen beziehen, nur dann tatsächlich verbessert wird, wenn das Anrecht der jetzigen Empfänger der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten infolge der Erhöhung nicht revidiert wird und diese Erhöhung bei der Berechnung zur Festlegung des Anrechts auf Beihilfe frei gestellt wird;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 31. Mai 2000 im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1993, 15. Januar 1999 und 17. März 1999, wird wie folgt ergänzt: « 10. der indexierte Betrag der durch den Königlichen Erlass vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 gewährten Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte, 11. der indexierte Betrag der durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000 gewährten Erhöhung des garantierten Mindestbetrags der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger. » Art. 2 - Artikel 38 Nr. 4 und 5 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: « 4. wenn die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften am ersten Tag des vorhergehenden Monats um mindestens 20% gestiegen sind, 5. wenn die in Artikel 13 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Leistungen im Vergleich zu den Leistungen am ersten Tag des vorhergehenden Monats um mindestens 20% gestiegen sind, 6.am Datum, das in einem früheren Beschluss festgelegt wurde, wenn dieser Beschluss aufgrund von vorläufigen oder sich entwickelnden Elementen gefasst wurde. » Art. 3 - Artikel 40 § 2 Nr. 2 und 3 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: « 2. mit dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, im Laufe dessen die in Artikel 38 Nr. 4 und Nr. 5 erwähnte Änderung eingetreten ist, oder, wenn die Änderung im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eintreten mitgeteilt wurde, mit dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, im Laufe dessen der Beschluss notifiziert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Änderung mit rückwirkender Kraft eintritt, läuft die sechsmonatige Frist ab dem Datum, an dem die Änderung dem Betreffenden notifiziert wurde. 3. mit dem ersten Tag des Monats nach Notifizierung des Beschlusses in dem in Artikel 38 Nr.6 erwähnten Fall. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 16 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro für die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindestenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 224;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 über das finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1969 zur Festlegung der auf die Begünstigten der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung anwendbaren Verwaltungssanktionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. November 1994;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1969 zur Festlegung des Betrags des fiktiven Tagespauschallohns in Bezug auf das Jahr 1968, der für die Berechnung der Ruhestandspension der Grenzgänger und Saisonarbeiter und der Hinterbliebenenpension ihrer Witwen berücksichtigt wird;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1976 zur Auferlegung einer Gebühr zur Finanzierung der Kosten der Arzneimittelkontrolle und der Aufgaben, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel ergeben, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1992;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1977 zur Festlegung des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der Zusatzstoffe und kontaminierenden Stoffe und zur Abänderung dieser Listen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1980 über die Ausfuhr von Lebensmitteln und anderen Produkten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1985 zur Auferlegung von Gebühren und Vergütungen zur Finanzierung der Aufgaben, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel ergeben;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen Entschädigungen, Renten und Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juni 1998;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 zur Ausführung von Artikel 68bis § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 1998;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die die in der Human- und Veterinärmedizin verwendeten Elektrogeräte aufweisen müssen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1998;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1993 zur Festlegung des Betrags der in Artikel 13bis des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnten Vergütungen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 über die Aufklärung und Werbung in Bezug auf Humanarzneimittel;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht landwirtschaftliche Zwecke, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1999 über die Nichteintragung einer oder mehrerer Ingredienzien in die für die Etikettierung von Kosmetika vorgesehene Ingredienzienliste;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1999 zur Erhebung von Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 zur Erhebung von Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf medizinische Hilfsmittel;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. März 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 27. März 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. März 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle vom 28. März 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 3. April 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen vom 19. April 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für den Jahresurlaub vom 17. Mai 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 22. Mai 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Apothekervereinigung vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Verbands der Apothekergenossenschaften Belgiens vom 6. Juli 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.398/3 des Staatsrates vom 10. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Sozialen Eingliederung, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Soziale Sicherheit für Lohnempfänger (...) TITEL II - Sozialeingliederung KAPITEL I - Behindertenbeihilfen (...) Abschnitt 4 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten Artikel 17 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image (...) Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet G. DELEUZE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 17 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, insbesondere des Artikels 6 § 1 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, und § 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Januar 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, insbesondere des Artikels 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 23. November 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Oktober 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der Erlass am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 in Kraft tritt und die Anpassung der EDV-Programme viel Zeit in Anspruch nimmt;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. Dezember 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 19. Januar 2001 im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Der in Artikel 6 §§ 3 und 4 des Gesetzes erwähnte Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet sich nach dem Selbständigkeitsgrad und beläuft sich auf 24 340 F, 92 913 F, 112 967 F, 133 015 F oder 163 390 F, je nachdem ob der Behinderte der Kategorie I, II, III, IV oder V, wie erwähnt in Artikel 6 § 4 Absatz 3 des Gesetzes, angehört. » Art. 2 - Die Bestimmungen von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses werden von Amts wegen auf die Personen angewandt, die vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 einen Antrag auf Beihilfe eingereicht haben und deren Anrecht auf diese Beihilfe an diesem Datum noch nicht durch einen Verwaltungs- oder Gerichtsbeschluss festgelegt worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 18 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, insbesondere des Artikels 7 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, insbesondere des Artikels 6 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1993, 15. Januar 1999, 17. März 1999 und 14. Juli 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 23. November 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Ministers des Haushalts vom 18. Januar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 26. Januar 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.333/3 des Staatsrates vom 20. März 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1993, 15. Januar 1999, 17. März 1999 und 14. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt : « 12. der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgelds entspricht, das ein von Tisch und Bett getrennter, tatsächlich getrennter oder geschiedener Behinderter, der eine Pension bezieht, seinem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss festgelegt wurde. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 19 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 12. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 5.März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, insbesondere des Artikels 7 § 2 Absatz 2;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, insbesondere des Artikels 8 § 3;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 2. April 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Art und Weise, wie Einkünfte bei der Festlegung des Anrechts behinderter Personen auf die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten in Betracht gezogen werden, sich stark an die für die Berechnung des garantierten Einkommens für Betagte geltenden Regeln anlehnt (Königlicher Erlass vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte);</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass ein Königlicher Erlass vom 12. August 2000, durch den Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte abgeändert wird, bestimmte Anpassungen vorsieht in Bezug auf den Einfluss, den die verfrühte Inanspruchnahme von Ruhestandspensionen auf die Berechnung des garantierten Einkommens für Betagte hat;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass mit der vorgeschlagenen Massnahme bezweckt wird, die Verordnungsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten auf die in Sachen garantiertes Einkommen für Betagte geltenden Bestimmungen abzustimmen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Tatsache, dass der Königliche Erlass vom 12. August 2000, durch den Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte abgeändert wird, am 1. September 2000 in Kraft getreten ist und der Königliche Erlass vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten daher schnellstmöglich angepasst werden muss;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.804/3 des Staatsrates vom 12. Juni 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 4. Mai 2001 im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 8 § 3 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten werden die Wörter « wegen frühzeitiger Inanspruchnahme » gestrichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass wird mit 1. September 2000 wirksam</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 20 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe im Sozialbereich anlässlich der Einführung des Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1995;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Statuten der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. März 1993;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. November 1969 zur Festlegung für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1970 über die Regelung der Invaliditätspensionen für Bergarbeiter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1990;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. März 1971 zur Erhöhung des Betrags der in Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnten Sonderbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1975;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. August 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1974 zur Gewährung von Beihilfen an bestimmte Begünstigte der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 1991;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das dem Unterricht folgt, bewilligt werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1979 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das durch einen Lehrvertrag gebunden ist, bewilligt werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1995;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1984 zur Ausführung der Artikel 42bis und 56 § 2 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 1984 zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und von Artikel 100bis § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1987;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 zur Ausführung von Artikel 62 § 5 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der Entschädigungen, die aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten geschuldet werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1991 zur Festlegung des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1991 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1996 zur Festlegung der Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung an den Honoraren und Preisen, die in einigen Abkommen mit den in Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Rehabilitationsanstalten festgelegt sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt mit Wirkung am Datum seines In-Kraft-Tretens durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1997 zur Bestätigung der Königlichen Erlasse in Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Festlegung der in Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen in Bezug auf das Einkommen und der Bedingungen in Bezug auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe im Sozialbereich anlässlich der Einführung des Euro;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter vom 9. November 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vom 20. November 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. November 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. November 2000 und vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Januar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute vom 16. Februar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 27. März 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahmen des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 2. April 2001 und 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 7. Juni 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 11. Mai 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der Übergang zum Euro berücksichtigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 wird ein einheitlicher Schwellenindex 103,14 (Grundlage 1996 = 100) für alle Leistungen der sozialen Sicherheit der Lohnempfänger und der Sozialhilfe anwendbar gemacht, für die bisher verschiedene Schwellenindexe galten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit vorliegendem Euro-Erlass wird bezweckt zu vermeiden, dass die Indexierung einiger Sozialleistungen in der Praxis zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, wohingegen der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass sich diese Leistungen gleich entwickeln sollen; so wird einer eventuellen Rechtsunsicherheit bei der Indexierung infolge der Umrechnung von Beträgen in Belgischen Franken in Euro entgegengewirkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch diese Koordinierung werden für den Sozialbereich zwei Ziele erreicht, nämlich Vereinfachung einerseits und Lesbarkeit andererseits.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am 31. Dezember 2001.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am 1. Januar 2002 in Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.593/2 des Staatsrates vom 27. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) TITEL II - Sozialeingliederung KAPITEL I - Behindertenbeihilfen (...) Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten Artikel 60 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Art. 61 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die in Franken ausgedrückten Betrag, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, werden durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter « an den Verbraucherpreisindex 138,01 gebunden » durch die Wörter « an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden » ersetzt. Art. 62 - In Artikel 43 desselben Erlasses wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Art. 63 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « an den Verbraucherpreisindex 138,01 gebunden » durch die Wörter « an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, wird durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. Im letzten Absatz werden die Wörter « an den Verbraucherpreisindex 110,43 gebunden » durch die Wörter « an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden » ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003 ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 21 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11.April 1995 zur Einführung der \"Charta\" der Sozialversicherten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1976 über die Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995, und des Artikels 7;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der \"Charta\" der Sozialversicherten, insbesondere der Artikel 3, 4 und 9, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, und des Artikels 24;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. November 1994;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten eingereicht und untersucht werden, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der \"Charta\" der Sozialversicherten, was die Arbeitsunfallversicherung im Privatsektor betrifft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Oktober 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der \"Charta\" der Sozialversicherten, was die Versicherung gegen Berufskrankheiten im Privatsektor betrifft, insbesondere des Artikels 1;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Abänderung von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger in Ausführung von Artikel 13 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der \"Charta\" der Sozialversicherten;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für den Jahresurlaub vom 11. Juli 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom 11. Juli 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 3. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 3. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vom 17. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 17. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute vom 17. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 17. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Amtes für überseeische soziale Sicherheit vom 26. September 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsrates des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige vom 3. Oktober 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Oktober 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2001;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.528/1 vom 10. Januar 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL IX - Behindertenbeihilfen (...) Artikel 26 - In den Königlichen Erlass vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1bis - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der \"Charta\" der Sozialversicherten versteht man unter \"dienlicher Information\" alle Auskünfte, die den Behinderten in dem Bereich, auf den sich sein Antrag auf Beihilfe bezieht, über seine persönliche Lage aufklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auskünfte werden auf der Grundlage der am Tag der Antragstellung geltenden Rechtsvorschriften und geltenden Rechtsprechung erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte betreffen: 1. die Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts auf Beihilfe, 2.den Betrag der Beihilfe sowie die Elemente, die für die Festlegung dieses Betrags in Betracht gezogen wurden. § 2 - Die in Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes vorgesehene Frist von 45 Tagen läuft ab dem Datum des Empfangs des Antrags beim Dienst. » KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 27 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unser mit dem Mittelstand beauftragter Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE</p></div>", "next": 0}