{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">November 1994 (B.S. vom 22. November 1994); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 1997 (B.S. vom 20. Januar 1998); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001); § 3 ersetzt durch Art. 9 Buchstabe A) des K.E. vom 5. März 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 4 eingefügt durch Art. 9 Buchstabe B) des K.E. vom 5. März 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Art. 74bis - [...]] [Art. 74bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 23. November 2000 (B.S. vom 30. November 2000) und aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014)] Art. 75 - [Heimarbeiter können bei Vollarbeitslosigkeit oder zeitweiliger Arbeitslosigkeit nur dann Leistungen beziehen, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sieben Tagen keine Tätigkeit als Heimarbeiter ausgeübt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Heimarbeiter, die nach Stücklohn oder pro Auftrag entlohnt werden, sind außerdem folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Sie dürfen gewöhnlich nicht mehr als zwei Helfer beschäftigen.2. Wenn ein Haushalt mehrere Heimarbeiter umfasst, müssen alle die in Absatz 1 erwähnte Bedingung gleichzeitig erfüllen. Für die Anwendung von Artikel 99 Nr. 3 auf Heimarbeiter, die nach Stücklohn oder pro Auftrag entlohnt werden, wird davon ausgegangen, dass ein vollständiger Arbeitstag eine Anzahl Arbeitsstunden umfasst, die 1/5 des Faktors S entspricht. [Heimarbeiter können keine in Artikel 104 § 1bis oder in Artikel 131bis erwähnte Zulage zur Gewährleistung des Einkommens beziehen.]] [Art. 75 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. Juni 1997 (B.S. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1997); Abs. 4 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Juni 2013 (B.S. vom 19. Juni 2013)] Art. 76 - Arbeiter in der Diamantenverarbeitung, die in einer Werkstatt, die nicht gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. April 1970 über die Zulassung der Werkstätten der Diamantenindustrie zugelassen ist, zeitweilig arbeitslos sind, können keine Leistungen beziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Radrennfahrer, die als solche der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegen, können während einer zeitweiligen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit als Radrennfahrer keine Leistungen beziehen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 78</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[...] [Art. 78 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. vom 3. November 2004)] [Art. 78bis - [ § 1] - [Jugendliche Arbeitnehmer, die die Bedingungen von Artikel 36bis in Sachen Wartezeit erfüllen, haben Anspruch auf das in Artikel 131ter erwähnte Jugendurlaubsgeld, sofern sie folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. Der Arbeitnehmer hat nicht schon in einem der vorangehenden Kalenderjahre die Bedingungen erfüllt, um Jugendurlaubsgeld oder ergänzenden Urlaub aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28.Juni 1971 zur Anpassung und Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, wie er bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft war, zu beziehen. 2 Der Arbeitnehmer hat schon vor dem Tag, für den die Leistung beantragt wird, die normalen bezahlten Urlaubstage erschöpft, auf die er gemäß der Jahresurlaubsregelung Anrecht hat, und zwar während oder sofort nach einer Beschäftigung als Lohnempfänger oder während eines Zeitraums entschädigter Vollarbeitslosigkeit.3. Das Jugendurlaubsgeld wird für Tage beantragt, die in einem Zeitraum liegen, in dem der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, und zu diesem Zeitpunkt fällt der Arbeitnehmer nicht unter die für öffentliche Dienste geltende Sonderurlaubsregelung oder eine Regelung in Bezug auf zeitversetztes Gehalt als Arbeitnehmer im Unterrichtswesen.4. Der Arbeitnehmer ist während der Urlaubsstunden ohne Lohn im Sinne von Artikel 46 und ohne Ersatzeinkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jugendurlaubsgeld wird nur für vier Wochen Jugendurlaub gewährt, verkürzt um die normalen bezahlten Urlaubstage, auf die der jugendliche Arbeitnehmer gemäß der Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger und gemäß der Regelung des öffentlichen Sektors Anrecht hat, ausgedrückt in der Sechs-Tage-Regelung und gegebenenfalls gemäß der in Artikel 131ter letzter Absatz vorgesehenen Regel gerundet. [...] [Solange jugendliche Arbeitnehmer Anrecht auf Jugendurlaub haben, können sie kein Eingliederungsgeld oder Arbeitslosengeld als zeitweilige Arbeitslose infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaub beziehen.] In Abweichung von Artikel 27 N. 4 gilt Jugendurlaubsgeld für die Anwendung der Artikel 42, 79 § 4, 92 und 93 nicht als Leistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jugendurlaubsgeld wird für die Berechnung der Arbeitslosigkeitsdauer, die für einen Kandidaten für ein Aktivierungsprogramm im Sinne von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und für eine beschäftigungsfördernde Maßnahme erforderlich ist, nicht als Arbeitslosengeld betrachtet, außer wenn der Jugendurlaubstag in einer Beschäftigung liegt, die mit entschädigter Arbeitslosigkeit gleichgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, in denen das Einkommen oder die Entlohnung eines Arbeitnehmers berücksichtigt wird, wird Jugendurlaubsgeld mit Urlaubsgeld gleichgesetzt. Bei der Berechnung der in Artikel 131bis erwähnten Zulage zur Gewährleistung des Einkommens wird für die Festlegung der Nettoentlohnung der Betrag des Jugendurlaubsgeldes jedoch nicht berücksichtigt.]] [ § 2 - Arbeitnehmer mit Befreiung von der Wartezeit gemäß Artikel 36bis § 2 haben Anspruch auf das in Artikel 131ter erwähnte Seniorenurlaubsgeld, wenn sie folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. Der Arbeitnehmer hat schon vor dem Tag, für den die Leistung beantragt wird, die normalen bezahlten Urlaubstage erschöpft, auf die er gemäß der Jahresurlaubsregelung gegebenenfalls Anrecht hat, und zwar während oder sofort nach einer Beschäftigung als Lohnempfänger oder während eines Zeitraums entschädigter Vollarbeitslosigkeit.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Seniorenurlaubsgeld wird für Tage beantragt, die in einem Zeitraum liegen, in dem der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, und zu diesem Zeitpunkt fällt der Arbeitnehmer nicht unter die für öffentliche Dienste geltende Sonderurlaubsregelung oder eine Regelung in Bezug auf zeitversetztes Gehalt als Arbeitnehmer im Unterrichtswesen.3. Der Arbeitnehmer ist während der Urlaubsstunden ohne Lohn im Sinne von Artikel 46 und ohne Ersatzeinkommen. Seniorenurlaubsgeld wird nur für vier Wochen Seniorenurlaub gewährt, verkürzt um die normalen bezahlten Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer gegebenenfalls gemäß der Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger und gemäß der Regelung des öffentlichen Sektors Anrecht hat, ausgedrückt in der Sechs-Tage-Regelung und gegebenenfalls gemäß der in Artikel 131ter letzter Absatz vorgesehenen Regel gerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange Arbeitnehmer Anrecht auf Seniorenurlaub haben, können sie kein Arbeitslosengeld als zeitweilige Arbeitslose infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaub beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 27 N. 4 gilt Seniorenurlaubsgeld für die Anwendung der Artikel 42, 79 § 4, 92 und 93 nicht als Leistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seniorenurlaubsgeld wird für die Berechnung der Arbeitslosigkeitsdauer, die für einen Kandidaten für ein Aktivierungsprogramm im Sinne von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und für eine beschäftigungsfördernde Maßnahme erforderlich ist, nicht als Arbeitslosengeld betrachtet, außer wenn der Seniorenurlaubstag in einer Beschäftigung liegt, die mit entschädigter Arbeitslosigkeit gleichgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, in denen das Einkommen oder die Entlohnung eines Arbeitnehmers berücksichtigt wird, wird Seniorenurlaubsgeld mit Urlaubsgeld gleichgesetzt. Bei der Berechnung der in Artikel 131bis erwähnten Zulage zur Gewährleistung des Einkommens wird für die Festlegung der Nettoentlohnung der Betrag des Seniorenurlaubsgeldes jedoch nicht berücksichtigt.] [Art. 78bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 13. Januar 1996) und ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001 (B.S. vom 26. Juni 2001); § 1 (frühere Absätze 1 bis 6) nummeriert durch Art. 3 Buchstabe A) des K.E. vom 24. Januar 2007 (B.S. vom 31. Januar 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe B) des K.E. vom 24. Januar 2007 (B.S. vom 31. Januar 2007); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012);§ 2 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe A) des K.E. vom 24. Januar 2007 (B.S. vom 31. Januar 2007)] [Art. 78ter - [In Abweichung von Artikel 44 beziehen Arbeitnehmer, die die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang festgelegten Bedingungen erfüllen, während des Zeitraums, in dem sie durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden sind, aber höchstens während des Zeitraums, der in Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 erwähnt ist, eine Eingliederungsbeihilfe, wie sie in Artikel 131quater erwähnt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitnehmer sind während der Dauer der Gewährung der Leistungen von der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 bis 3 und der Artikel 68 und 71 befreit.] [Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Befreiung beeinträchtigt jedoch nicht die Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsstellung als Teilzeitarbeitnehmer, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, oder aus der Rechtsstellung als zeitweiliger Arbeitsloser, wenn der Arbeitnehmer Leistungen für die Stunden zeitweiliger Arbeitslosigkeit bezieht, ergeben.]] [Art. 78ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Juni 1997 (B.S. vom 21. Juni 1997);Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1998 (B.S. vom 31. Juli 1998); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 7. Juni 2013 (B.S. vom 19. Juni 2013)] [Art. 78quater - [...]] [Art. 78quater eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 9. Juni 1997 (B.S. vom 21. Juni 1997) und aufgehoben durch Art. 20 des K.E. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2001 (B.S. vom 12. Januar 2002)] [Art. 78quinquies - [...]] [Art. 78quinquies eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 9. September 1997) und aufgehoben durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2001 (B.S. vom 12. Januar 2002)] [Art. 78sexies - [In Abweichung von Artikel 27 Nr. 4 gelten die in Artikel 27 Nr. 11 erwähnte Arbeitszulage und die in Artikel 27 Nr. 13 erwähnte Erfahrungszulage für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 42, 79 § 4, 80, 89, 92, 93 und 97 nicht als Leistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 27 Nr. 4 gelten die in Artikel 131quater erwähnte Eingliederungsbeihilfe und das in Artikel 131quinquies erwähnte Wiedereingliederungsgeld für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 42, 80, 89, 92, 93 und 97 nicht als Leistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, in denen der Lohn eines Arbeitnehmers berücksichtigt wird, gilt die in Artikel 131quater erwähnte Eingliederungsbeihilfe, das in Artikel 131quinquies erwähnte Wiedereingliederungsgeld, die in Artikel 27 Nr. 11 erwähnte Arbeitszulage oder die in Artikel 27 Nr. 13 erwähnte Erfahrungszulage als integraler Bestandteil des Lohns.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitnehmer können für ein und denselben Zeitraum nur auf eine der Leistungen, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, Anspruch haben.]] [Art. 78sexies eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 9. September 1997) und ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2010 (B.S. vom 16. Februar 2010)] Art. 79 - [ § 1 - Lokale Beschäftigungsagenturen werden in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht eingerichtet. Die Verwaltungsorgane dieser Vereinigungen sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zusammengesetzt. Jede Organisation, die im Nationalen Arbeitsrat sitzt, hat auf Antrag Anrecht auf mindestens ein Mandat. [...] § 2 - [Entleiher-Kandidaten beschreiben die zu verrichtende Tätigkeit, die in den regulären Arbeitskreisläufen nicht vorzufinden ist, auf einem Entleiherformular, das von der lokalen Beschäftigungsagentur ausgestellt wird, die für die Gemeinde zuständig ist, in der die Tätigkeit verrichtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie lassen das ausgefüllte Entleiherformular von der im vorhergehenden Absatz erwähnten Agentur validieren und entrichten gegebenenfalls die von der Agentur festgelegte Einschreibegebühr zur Deckung der Verwaltungskosten der Agentur.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur validiert das Entleiherformular für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, wenn gemäß den Bestimmungen von § 7 und von Artikel 79bis § 3 die angegebene Tätigkeit verrichtet werden darf, und übermittelt dem Entleiher ein Exemplar. Das zweite Exemplar wird von der Agentur aufbewahrt und dem Landesamt zur Verfügung gehalten. Die Agentur übermittelt die Daten des Formulars dem Ausgeber der LBA-Schecks.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Entleiher-Kandidat darf die Tätigkeit erst ausführen lassen, wenn er im Besitz eines validierten Entleiherformulars ist.] § 3 - [Wenn die Tätigkeit beendet ist, und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats muss der Entleiher dem LBA-Arbeitnehmer einen LBA-Scheck für jede angefangene Arbeitsstunde übergeben. Der Kaufpreis der LBA-Schecks muss dem von der lokalen Beschäftigungsagentur auf dem Entleiherformular vermerkten Kaufpreis entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entleiher-Kandidaten, die im Besitz eines validierten Entleiherformulars sind, können LBA-Schecks, deren Kaufpreis dem Betrag des zu zahlenden Kaufpreises entspricht, kaufen, und zwar bei: 1. dem Ausgeber der LBA-Schecks;die Bestellung umfasst mindestens 10 Schecks und die Zahlung erfolgt vorab; die Schecks werden auf den Namen des Entleihers ausgegeben, 2. bei der lokalen Beschäftigungsagentur;diese Schecks sind ohne Namensangabe und können nicht für Tätigkeiten zugunsten des Landwirtschafts- und Gartenbausektors verwendet werden. Wenn der Entleiher eine juristische Person ist, können diese Schecks nur für gelegentliche Tätigkeiten verwendet werden. [Entleiher können beim Ausgeber der LBA-Schecks die Erstattung der auf ihren Namen ausgegebenen LBA-Schecks, die nicht verwendet worden sind und deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">LBA-Schecks, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wird und deren Erstattung nach dem Kalenderjahr des Ankaufs beantragt worden ist, können dem Entleiher jedoch lediglich in Höhe von 70 Prozent des Kaufpreises erstattet werden; in diesem Fall werden die verbleibenden 30 Prozent dem Landesamt gezahlt. Die Verwaltungskosten des Ausgebers werden auf den Betrag, der dem Entleiher zu erstatten ist, einbehalten.] Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses: 1. den Zeitraum, während dessen Entleiher die Belege aufbewahren müssen, 2.die Modalitäten, gemäß denen der Ausgeber von LBA-Schecks Entleihern die für die Gewährung von Steuervorteilen notwendigen Daten übermittelt.] § 4 - [[Als Langzeitarbeitslose, die Tätigkeiten im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur verrichten dürfen und von Amts wegen als Kandidat bei der für ihren Wohnort zuständigen Beschäftigungsagentur eingetragen werden, gelten entschädigte Vollarbeitslose, die seit mindestens zwei Jahren Arbeitslosengeld oder Eingliederungsgeld beziehen oder, wenn sie das Alter von 45 Jahren erreicht haben, seit mindestens sechs Monaten Arbeitslosengeld beziehen.] [Die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung von Amts wegen findet jedoch weder auf Arbeitslose Anwendung, auf die die in Artikel 89 vorgesehene Befreiung anwendbar ist, noch auf Arbeitslose, die aus einem anderen Grund als aufgrund der Bestimmungen von § 4bis oder von Artikel 79ter § 5 von der Verpflichtung befreit sind, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, und dies für die Dauer der Befreiung.] [Das Landesamt informiert Arbeitslose über die in Absatz 1 erwähnte Eintragung von Amts wegen, fordert sie auf, bei der lokalen Beschäftigungsagentur vorstellig zu werden, und informiert sie, dass sie, wenn sie nicht vorstellig werden, von der Agentur geladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eintragung von Amts wegen wird nach einer Unterbrechung der Leistungen während sechs vollen Kalendermonaten gestrichen.] Als Langzeitarbeitslose, die Tätigkeiten im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur verrichten dürfen und sich freiwillig als Kandidat bei einer lokalen Beschäftigungsagentur eintragen können, gelten auch entschädigte Vollarbeitslose, die in einem Zeitraum von 36 Monaten vor ihrem Antrag auf Eintragung bei der Agentur während mindestens 24 Monaten entschädigte Vollarbeitslose gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses die Berechnungsweise der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Arbeitslosigkeitsdauer genauer bestimmen. [In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen dürfen Arbeitslose unter 45 Jahren, die sich in dem in Artikel 114 § 1 erwähnten ersten Entschädigungszeitraum befinden, Arbeitslose, die als Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt sind, Arbeitslose, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder die eine Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, keine Tätigkeit gemäß dem vorliegenden Artikel ausüben.] Die Eintragung bei der Agentur wird während des Zeitraums, in dem Arbeitslose an einem in Artikel 27 Nr. 9 erwähnten Wiedereingliederungsprogramm teilnehmen, ausgesetzt. [Die Agentur übermittelt Arbeitslosen, die Arbeitsleistungen im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur verrichten, vor Beginn der Arbeitsleistungen den LBA-Arbeitsvertrag.] Die Agentur übermittelt diesen Arbeitslosen auch ein Formular der Arbeitsleistungen, aus dem hervorgeht, dass sie den erforderlichen Bedingungen genügen, um Tätigkeiten in Anwendung des vorliegenden Artikels zu verrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Tätigkeiten dürfen nur von einem Arbeitslosen verrichtet werden, der im Besitz des Formulars der Arbeitsleistungen ist.] [Das Formular der Arbeitsleistungen und die normale Kontrollkarte gelten als Kontrollkarte im Sinne von Artikel 71 des Königlichen Erlasses.] [ § 4bis - [[Arbeitslose können gemäß Artikel 80 Nr. 3 von der Anwendung von Abschnitt 8 befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie im Laufe eines Bezugszeitraums von sechs Kalendermonaten vor dem Monat, in dem die Befreiung beantragt wird, mindestens 180 Tätigkeitsstunden im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur geleistet haben. Die Befreiung gilt für einen Zeitraum von höchstens sechs Kalendermonaten, aber kann auf Antrag des Arbeitslosen erneut gewährt werden, wenn er die vorerwähnten Bedingungen erneut erfüllt.] [Arbeitslose mit einer Befreiung in Anwendung von Absatz 1 und einem Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 Prozent, der gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren festgestellt worden ist, sind außerdem von der Anwendung der Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6, 56 und 58 befreit.] Der in Absatz 1 erwähnte Bezugszeitraum wird um die Dauer der Zeiträume der Lohnarbeit, der entschädigten Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit und der Zeiträume, während deren ein Zuschlag in Anwendung von Artikel 131octies gewährt worden ist, verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Festlegung der Dauer dieser Ereignisse werden nur ununterbrochene volle Monate berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Befreiungszeitraum von sechs Monaten kann auf Antrag des Arbeitnehmers um eine Anzahl vollständiger Kalendermonate verlängert werden, die der Anzahl Monate entspricht, die durch Kumulierung der Tage ermittelt wird, für die der Arbeitslose eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung oder einen Zuschlag in Anwendung von Artikel 131octies erhalten hat. Berücksichtigt werden jedoch nur Krankheitszeiträume und Zeiträume, während deren ein Zuschlag in Anwendung von Artikel 131octies gewährt worden ist und die in dem Zeitraum der Befreiung oder unmittelbar danach liegen.]] § 5 - [Von Amts wegen eingetragene Arbeitslose, die gemäß § 4 über diese Eintragung informiert worden sind, müssen die ihnen zugewiesene angemessene Tätigkeit verrichten. Der angemessene Charakter der Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der aufgrund von Artikel 51 § 2 festgelegten Kriterien bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitslose, die infolge der Nichteinhaltung von Absatz 1 in Anwendung der Artikel 52 oder 52bis vom Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen sind und die noch die Zulässigkeitsbedingungen und alle anderen Gewährungsbedingungen erfüllen, gelten für die Anwendung der Wiederbeschäftigungsprogramme als Arbeitslose, die Leistungen beziehen.] § 6 - [Der Minister kann in Dringlichkeitsfällen und im allgemeinen Interesse Abweichungen von den in § 4 bestimmten Bedingungen in Sachen Arbeitslosigkeitsdauer vorsehen.] § 7 - Das Arbeitslosigkeitsbüro kann prüfen, ob die gemeldeten Tätigkeiten und die Tätigkeiten, die tatsächlich verrichtet werden, denjenigen entsprechen, die verrichtet werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Direktor kann aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrates der lokalen Beschäftigungsagentur die Ausübung einer Tätigkeit verbieten, wenn diese den erlaubten Tätigkeiten nicht entspricht. Urteilt der Verwaltungsrat der Agentur jedoch, dass die Tätigkeit verrichtet werden darf, kann er eine schriftliche und mit Gründen versehene Beschwerde beim Arbeitslosigkeitsbüro einreichen. Die Beschwerde wird dem geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes vorgelegt. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die Beschwerde beim Arbeitslosigkeitsbüro eingegangen ist. [...] Wenn der Direktor feststellt, dass ein Entleiher seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann er beschließen, dass der Entleiher während eines Zeitraums von 12 Monaten keine Tätigkeiten mehr in Anwendung des vorliegenden Artikels verrichten lassen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während dieses Zeitraums darf der Entleiher keine LBA-Schecks kaufen und darf die Agentur kein von diesem Entleiher vorgelegtes Entleiherformular validieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Arbeitslosen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur verrichtet worden sind, wenn der Arbeitslose bösgläubig gehandelt hat, insbesondere, wenn er nicht erlaubte Tätigkeiten verrichtet. § 8 - [In Abweichung von Artikel 44 und unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können LBA-Arbeitnehmer für Inaktivitätsstunden Anspruch auf eine Zulage zur Gewährleistung des LBA-Einkommens erheben, die den Leistungen entspricht, auf die sie in Anwendung des vorliegenden Erlasses für den betreffenden Monat Anspruch haben, verringert um [2,96 EUR] pro nicht entwerteten LBA-Scheck, auf den sie für den betreffenden Monat Anspruch erheben können. Entschädigungen, die LBA-Arbeitnehmern gegebenenfalls gezahlt werden, um ihre tatsächlichen Fahrtkosten zu decken, gelten nicht als Entlohnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">LBA-Arbeitnehmer übermitteln ihrer Auszahlungseinrichtung die LBA-Schecks zusammen mit ihrer Kontrollkarte des betreffenden Monats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auszahlungseinrichtung muss LBA-Schecks, die von einem Arbeitnehmer eingereicht werden, der die Bedingungen von § 4 nicht erfüllt, oder die sich auf Tätigkeitsstunden beziehen, die über die in Artikel 79bis § 4 vorgesehenen Grenzen hinausgehen, entwerten und dem Arbeitnehmer zurückgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">LBA-Arbeitnehmer haben Anrecht auf [7,06 EUR] pro nicht entwerteten LBA-Scheck. Die Zahlung erfolgt durch die Auszahlungseinrichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese zahlt einen Betrag von [4,10 EUR] pro LBA-Scheck, den ein LBA-Arbeitnehmer bei ihr eingereicht hat. Die Auszahlungseinrichtung fordert diesen Betrag zuzüglich eines Betrags zur Deckung ihrer Verwaltungskosten beim Ausgeber der Schecks zurück. Der verbleibende Betrag wird zusammen mit der Zulage zur Gewährleistung des LBA-Einkommens ausgezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses den vorerwähnten Betrag, der zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt ist. [Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 110 und 114 § 4 über das Einkommen der Arbeitslosen oder der Mitglieder ihres Haushalts werden der Betrag der LBA-Schecks, der LBA-Arbeitnehmern gezahlt wird, und die damit verbundene Verringerung der Leistung, wie sie in § 8 erwähnt ist, außer Acht gelassen.]] § 9 - [Der Ausgeber der LBA-Schecks zahlt den Betrag, der nach Abzug des Betrags von [4,10 EUR] und des Betrags der Verwaltungskosten der Auszahlungseinrichtung vom Kaufpreis der LBA-Schecks verbleibt: 1. in Höhe von [75 Prozent], abzüglich des Betrags zur Deckung der Verwaltungskosten des Ausgebers der LBA-Schecks, einschließlich Versandkosten, an das Landesamt, 2.in Höhe von [25 Prozent] an die lokale Beschäftigungsagentur, die für die Gemeinde zuständig ist, in der die Tätigkeit verrichtet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur verwendet diese Mittel zur Deckung ihrer Verwaltungskosten, zur Erstattung der Fahrtkosten der LBA-Arbeitnehmer und zur Finanzierung lokaler Beschäftigungsinitiativen, einschließlich Ausbildungen. Mindestens ein Viertel dieser Mittel muss zur Finanzierung von Ausbildungen zugunsten der bei der Agentur eingetragenen Arbeitslosen dienen. [Diese Ausbildungen müssen Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur sozial-beruflichen Eingliederung sein, die von dem VDAB, dem FOREM, dem ORBEM/BGDA, dem \"Institut bruxellois francophone de la formation professionnelle\" oder dem Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder anerkannt sind.] [Die Agentur, in deren Zuständigkeitsbereich die Arbeitsleistung verrichtet wird, muss, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mehr als fünf Kilometer beträgt, sich anhand der im vorhergehenden Absatz erwähnten Mittel an den Fahrtkosten der LBA-Arbeitnehmer beteiligen, außer wenn sie dem Entleiher diese Verpflichtung auferlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beteiligung beläuft sich auf mindestens 0,15 Euro/km.]] [Die Agentur muss spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Einnahmen beziehen, ihrer Verpflichtung nachgekommen sein, mindestens 25 Prozent des in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betrags für Ausbildungen verwendet zu haben. Der nicht verwendete Saldo dieser 25 Prozent ist für die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit bestimmt und muss binnen derselben Frist dem Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt werden. Diese Zahlung wird einer Ausbildungsausgabe gleichgesetzt.] [Was die in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Einnahmen betrifft, die sich auf die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 beziehen, muss die Agentur spätestens am 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 ihrer Verpflichtung nachgekommen sein, ein Viertel dieses Betrags für Ausbildungen zu verwenden. Ein Saldo von weniger als 1.250 EUR kann jedoch als Rückstellung für das Geschäftsjahr 2003 zurückgelegt werden. Jede freiwillige Zahlung an das Landesamt für soziale Sicherheit, die für die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit bestimmt ist, wird einer Ausbildungsausgabe gleichgesetzt.] § 10 - [LBA-Arbeitnehmer werden gegen Arbeitsunfälle versichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesamt schließt bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu festen Prämien oder bei einer zugelassenen gemeinsamen Versicherungskasse eine Police ab, die diesen LBA-Arbeitnehmern die gleichen Vorteile gewährleistet wie diejenigen, die aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle zu Lasten der Versicherer gehen. [Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls, der sich im Rahmen einer im vorliegenden Artikel erwähnten Tätigkeit ereignet hat, haben Arbeitslose in Abweichung von den Artikeln 56, 58, 60, 61 und 62 des vorliegenden Erlasses weiterhin Anspruch auf Leistungen.] Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit zahlt die Versicherungsgesellschaft in Abweichung von den Artikeln 22 bis 23bis und 34 bis 39 des vorerwähnten Gesetzes pro Arbeitsunfähigkeitstag, Sonntage ausgenommen: 1. dem Landesamt, für einen Arbeitslosen, der Anspruch auf sechs Tagesleistungen pro Woche hat, einen Betrag in Höhe der Tagesleistung, auf die der Arbeitslose am Tag vor dem Unfall Anspruch erheben konnte, gebunden an den am vorerwähnten Tag geltenden Index, 2.dem Landesamt, für einen Arbeitslosen, der als freiwillig in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf halbe Tagesleistungen hat, einen Betrag in Höhe der halben Tagesleistung, auf die der Arbeitslose am Tag vor dem Unfall Anspruch erheben konnte, gebunden an den am vorerwähnten Tag geltenden Index und multipliziert mit 1/6 der wöchentlichen Anzahl halber Leistungen, 3. dem Arbeitslosen eine LBA-Entlohnung in Höhe von [4,10 EUR], die ergänzend zu der in Absatz 3 erwähnten Leistung gewährt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod zahlt die Versicherungsgesellschaft dem Arbeitslosen einen Betrag, der in Abweichung von den Artikeln 34 bis 39 des vorerwähnten Gesetzes auf eine Jahresgrundentlohnung berechnet wird, die 13,85 mal dem Betrag des durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens entspricht, das 21 Jahre alten Arbeitnehmern garantiert wird, die kein Dienstalter in dem sie beschäftigenden Unternehmen haben, wobei dieser Betrag durch ein im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes und durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens festgelegt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Artikeln 46, 47 und 48 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1971 vorgesehene Regelung in Sachen zivilrechtliche Haftung ist anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Unfälle. Für die Anwendung dieser Artikel gelten sowohl der Entleiher als die lokale Beschäftigungsagentur als Arbeitgeber.] § 11 - [Das Landesamt bestimmt Inhalt und Muster des Entleiherformulars, des LBA-Schecks, des Formulars der Arbeitsleistungen und des Formulars, anhand dessen die in § 4bis erwähnte Befreiung beantragt wird.]] [ § 12 - Das Landesamt übt im Falle einer Beschwerde oder aus eigener Initiative bei mutmaßlicher falscher Zuweisung oder stichprobenartig eine Kontrolle über die Verwendung der Einnahmen der LBA aus und prüft, ob ihre Zuweisung dem [in Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten] Gesellschaftszweck der Agentur entspricht und ob die in § 9 Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Einnahmen gemäß dieser Bestimmung verwendet werden. [Zu diesem Zweck übermittelt die Agentur dem Landesamt jedes Jahr spätestens am 30. April einen Bericht über ihre Buchführung des vorangehenden Kalenderjahres in Bezug auf die in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 verrichteten Tätigkeiten und gegebenenfalls in Bezug auf die in Anwendung von Artikel 8bis des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 verrichteten Tätigkeiten. Dieser Bericht wird gemäß den Anweisungen des Landesamtes und dem vom ihm festgelegten elektronischen Muster erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesamt kann sich alle Auskünfte und Dokumente, die es für die Ausübung der Kontrolle der in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 verrichteten Tätigkeiten für notwendig erachtet, sowohl per Post übermitteln lassen als auch vor Ort besorgen. Das Rechnungsjahr der LBA erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.] Bei falscher Zuweisung der Einnahmen, bei Nichtübermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts oder bei Behinderung der Kontrolle der Verwendung der Einnahmen kann das Landesamt beschließen, dass die finanziellen Mittel, die gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 für die Agentur bestimmt sind, [in Höhe von höchstens 75 Prozent einbehalten werden können oder dass die Auszahlung in Höhe von höchstens 75 Prozent aufgeschoben wird], bis die Agentur nachweist, dass sie den Vorschriften genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einbehaltung oder der Aufschub setzt am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung des mit Gründen versehenen Beschlusses an die Agentur ein und bezieht sich auf die ab diesem Datum entstandenen Ansprüche. Die einbehaltenen finanziellen Mittel übermittelt der Ausgeber der LBA-Schecks dem Landesamt für soziale Sicherheit; das Landesamt fügt sie den Mitteln zu, die für die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit bestimmt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlung wird ab dem ersten Tag des Monats wieder aufgenommen, in dem der Agentur der Beschluss des Landesamtes notifiziert wird, mit dem festgestellt wird, dass die Agentur den Nachweis erbringt, dass sie den Vorschriften genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Beschlüsse werden von einem Kollegium von Direktoren oder ihren Stellvertretern gefasst, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Landesamt unter seinen Bediensteten mit dem Dienstgrad des Direktors des Arbeitslosigkeitsbüros oder mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 13 bestimmt werden, und werden der Agentur per Einschreibebrief zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann binnen einer Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des Beschlusses beim geschäftsführenden Ausschuss Beschwerde einreichen. Die Frist von 30 Kalendertagen ist eine Ausschlussfrist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der geschäftsführende Ausschuss fasst binnen einer Frist von [60 Kalendertagen] ab Erhalt der Beschwerde einen Beschluss.] [ § 13 - Der Minister kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses am 1. März eines jeden Jahres die in § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Beträge anpassen, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nettoeinkommens aus niedrig entlohnter Arbeit als Lohnempfänger während des vorangehenden Kalenderjahres.</p>\n<p class=\"lf-p\">LBA-Arbeitnehmer haben Anrecht auf den Betrag, der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes zum Zeitpunkt der Auszahlung des LBA-Schecks durch die Auszahlungseinrichtung gilt oder der für den Monat gilt, für den die Versicherungsgesellschaft den in § 10 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Zuschlag zahlt.] [Art. 79 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 1996 (B.S. vom 10. Dezember 1996);§ 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 5. Juni 2002 (I) (B.S. vom 18. Juni 2002); § 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1999); § 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B) des K.E. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 19. April 2006 (B.S. vom 3. Mai 2006); § 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 3. Juli 1997); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Mai 2002 (B.S. vom 11. Juni 2002); § 4 Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. Juli 1997 (I) (B.S. vom 23. August 1997); § 4 Abs. 6 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); § 4 Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe C) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 4 Abs. 9 ergänzt durch Art. 10 Buchstabe A) des K.E. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 4bis eingefügt durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 22. November 1995 (B.S. vom 8. Dezember 1995) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Februar 2004 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2004); § 4bis Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 Buchstabe B) des K.E. vom 5. März 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 4bis Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); § 5 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 29. Juni 2000 (B.S. vom 13. Juli 2000);§ 6 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe E) des K.E. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 7 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe F) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 8 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe G) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999, Err. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 8 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001) und Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003); § 8 Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 8 des K.E. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001) und Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003); § 8 Abs. 5 ersetzt durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); § 9 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe H) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1999); § 9 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001) und Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003); § 9 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003); § 9 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003) und ergänzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 5. Juni 2002 (I) (B.S. vom 18. Juni 2002); § 9 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2002 (II) (B.S. vom 18. Juni 2002);§ 9 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 5. Juni 2002 (I) (B.S. vom 18. Juni 2002) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Januar 2007 (B.S. vom 22. Januar 2007); § 9 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 5. Juni 2002 (I) (B.S. vom 18. Juni 2002);§ 10 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe I) des K.E. vom 13. Juni 1999 (I) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 10 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 Buchstabe C) des K.E. vom 5. März 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 10 Abs. 4 Nr. 3 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 8 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001) und Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003); § 11 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe D) des K.E. vom 13. Dezember 1996 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1996); § 12 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 5. Juni 2002 (I) (B.S. vom 18. Juni 2002); § 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 10. Januar 2007 (B.S. vom 22. Januar 2007); § 12 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. August 2010 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2010); § 12 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 (B.S. vom 17. Januar 2003); § 12 Abs. 6 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 10. Januar 2007 (B.S. vom 22. Januar 2007); § 13 eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003)] [Art. 79bis - § 1 - [Die lokale Beschäftigungsagentur legt den Betrag der Eintragungsgebühr fest, die vom Entleiher-Kandidaten einer in Artikel 79 erwähnten Tätigkeit jährlich oder pro Tätigkeitsart zu zahlen ist, wobei dieser Betrag nicht über [7,45 EUR] pro Kalenderjahr und pro Entleiher-Kandidat liegen darf. Die Agentur kann jedoch beschließen, keine Eintragungsgebühr zu verlangen. Bei der Festlegung des zu entrichtenden Betrags kann sie unter anderem danach unterscheiden, ob der Entleiher-Kandidat eine natürliche Person oder eine juristische Person ist.] § 2 - [Die lokale Beschäftigungsagentur bestimmt binnen den in Absatz 3 festgelegten Grenzen den Betrag des vom Entleiher zu entrichtenden Kaufpreises.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des Kaufpreises kann je nach Tätigkeitsart und je nach Lohnniveau in der Gegend variieren. Es kann auch danach unterschieden werden, ob der Entleiher eine natürliche Person oder eine juristische Person ist. Außerdem kann ein Vorzugstarif für bestimmte Kategorien Entleiher vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kaufpreis beträgt mindestens [5,95 EUR] und höchstens [7,45 EUR] und muss ein Vielfaches von [0,25 EUR] sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Tätigkeiten zugunsten des Landwirtschafts- und Gartenbausektors darf der Betrag des Kaufpreises weder unter [5,95 EUR] noch über [6,20 EUR] liegen. In Abweichung von Absatz 1 kann dieser Betrag vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission festgelegt werden.] § 3 - [Folgende Tätigkeiten dürfen in Anwendung von Artikel 79 verrichtet werden: 1. zugunsten natürlicher Personen a) [Haushaltshilfe vor Ort. Diese Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: - Der Arbeitslose war am 1. März 2004 durch einen LBA-Arbeitsvertrag gebunden. - Der Arbeitslose hat im Laufe des Zeitraums der 18 Kalendermonate vor dem Monat, im Laufe dessen er die Tätigkeit ausüben möchte, tatsächlich eine Tätigkeit als Haushaltshilfe vor Ort im Haushalt eines Entleihers ausgeübt. - Der Arbeitslose ist nach dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2004 nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von acht Monaten oder mehr durch einen Arbeitsvertrag gebunden gewesen. - Der Entleiher-Kandidat war am 1. März 2004 im Besitz eines im Sinne von Artikel 79 § 2 Absatz 3 validierten Entleiherformulars für die Ausübung vorerwähnter Tätigkeit. - [Der Arbeitslose ist am 1. Juli 2009 50 Jahre alt oder älter oder weist einen Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 Prozent auf, der gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren festgestellt worden ist.] Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Zeitraum von 18 Kalendermonaten wird um die Dauer entschädigter Arbeitsunfähigkeitszeiträume verlängert, sofern es sich um volle, ununterbrochene Monate handelt, und/oder aufgrund höherer Gewalt,] b) Hilfe bei der Aufsicht über oder Betreuung von Kranken oder Kindern, c) Hilfe bei der Erfüllung administrativer Formalitäten, d) Hilfe bei der kleinen Gartenpflege, 2.zugunsten der lokalen Behörden, Tätigkeiten als \"Stadtwächter\" gemäß den Bestimmungen von Artikel 79ter, 3. zugunsten der lokalen Behörden, Tätigkeiten, die einem Bedarf entsprechen, der von den regulären Arbeitskreisläufen nicht abgedeckt wird, insbesondere aufgrund des vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters des Bedarfs oder aufgrund der Tatsache, dass dieser Bedarf infolge jüngster Entwicklungen der Gesellschaft entstanden oder erheblich gestiegen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als solche Tätigkeiten können insbesondere folgende Tätigkeiten gelten: Umweltschutz, Nachbarschaftssicherheit und Erfüllung eines anderen Bedarfs in den Stadtvierteln, Betreuung von Kindern, Jugendlichen und sozial Benachteiligten sowie gelegentliche oder begrenzte soziokulturelle Tätigkeiten, 4. zugunsten von Bildungseinrichtungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und anderen nichtkommerziellen Vereinigungen, Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihres gelegentlichen Charakters gewöhnlich von Ehrenamtlichen verrichtet werden, insbesondere Tätigkeiten von Personen, die bei sozialen, kulturellen, sportlichen, karitativen oder humanitären Veranstaltungen helfen, 5.zugunsten des Gartenbausektors, Tätigkeiten im Rahmen der Paritätischen Kommission für den Gartenbau, ausgenommen Champignonzucht und Anlage und Pflege von Parks und Gärten, und zugunsten des Landwirtschaftssektors, saisonbedingte Tätigkeiten, die mit Arbeitsspitzen beim Pflanzen und beim Ernten übereinstimmen, und andere zeitweilige Tätigkeiten gemäß den vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit und vom Minister der Landwirtschaft festgelegten Modalitäten und Formalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Tätigkeiten können verrichtet werden, wenn die lokale Beschäftigungsagentur nicht festgestellt hat, dass sie in der betreffenden Gemeinde in den regulären Arbeitskreisläufen vorzufinden sind.]] [ § 4 - [Im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagentur verrichtete Tätigkeiten dürfen vonseiten des LBA-Arbeitnehmers 630 Tätigkeitsstunden pro Kalenderjahr und 70 Tätigkeitsstunden pro Kalendermonat nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen LBA-Arbeitnehmer pro Kalendermonat höchstens 45 Tätigkeitsstunden leisten im Zusammenhang mit den in § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und/oder c) erwähnten Tätigkeiten zugunsten von natürlichen Personen, und/oder den in § 3 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Tätigkeiten zugunsten von lokalen Behörden und/oder den in § 3 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten zugunsten von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, ausgenommen Bildungseinrichtungen, und anderen nichtkommerziellen Vereinigungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 können LBA-Arbeitnehmer, die in § 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte saisonbedingte und gelegentliche Tätigkeiten im Landwirtschafts- und Gartenbausektor verrichten, höchstens 150 Tätigkeitsstunden pro Kalendermonat verrichten, darunter höchstens 70 Tätigkeitsstunden, die keine saisonbedingten und gelegentlichen Tätigkeiten im Landwirtschafts- und Gartenbausektor sind, darunter höchstens 45 Tätigkeitsstunden im Zusammenhang mit den im vorhergehenden Absatz erwähnten Tätigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann in Dringlichkeitsfällen und im allgemeinen Interesse Abweichungen von den in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Grenzen vorsehen.]] [Art. 79bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Mai 1994 (B.S. vom 1. Juni 1994), für nichtig erklärt durch Entscheid Nr.62.864 des Staatsrates vom 30. Oktober 1996 (B.S. vom 14. Februar 1997), und erneut eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Januar 1997 (B.S. vom 12. Februar 1997);§ 1 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe A) des K.E. vom 13. Juni 1999 (II) (B.S. vom 3. Juli 1999) und abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2001), und durch Art. 8 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001);§ 2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe B) des K.E. vom 13. Juni 1999 (II) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art.8 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001) und Art. 1 des K.E. vom 23. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001) und Art. 1 des K.E. vom 23. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 1997 (II) (B.S. vom 21. August 1997); § 3 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 16. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des K.E. vom 13. Februar 2009 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2009); § 3 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 2 fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); § 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe C) des K.E. vom 13. Juni 1999 (II) (B.S. vom 3. Juli 1999) und ersetzt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2010)] [Art. 79ter - § 1 - Lokale Behörden, die mit dem Minister des Innern eine wie in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Vereinbarung geschlossen haben, können zur Unterstützung der Sicherheitspolitik für die Ausübung von Tätigkeiten, die in den regulären Arbeitskreisläufen nicht vorzufinden sind, auf Arbeitslose zurückgreifen, die bei der lokalen Beschäftigungsagentur eingetragen sind. Dazu muss die lokale Behörde in ihrer Vereinbarung mit dem Minister des Innern ein spezifisches Kapitel \"Stadtwächter\" vorsehen. Arbeitslose, die in diesem Rahmen beschäftigt sind, werden \"Stadtwächter\" genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung des vorliegenden Artikels kann auf Vorschlag des Ministers des Innern auf lokale Behörden, die mit der zuständigen Regionalexekutive eine Vereinbarung über die Städtepolitik geschlossen haben, ausgedehnt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Innern legt für jede lokale Behörde, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnt ist, die Höchstanzahl Stadtwächter fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von den Abweichungen, die in den nachstehenden Paragraphen vorgesehen sind, sind die Artikel 79 und 79bis anwendbar auf Tätigkeiten, die als Stadtwächter verrichtet werden. § 2 - Die lokale Behörde beschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten und die Anzahl angeforderter Stadtwächter auf dem in Artikel 79 § 2 erwähnten Entleiherformular. § 3 - [In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 79 § 4 Absatz 1 werden die im vorerwähnten Artikel 79 § 4 erwähnten Arbeitslosen nicht von Amts wegen als Stadtwächter-Kandidaten eingetragen. Die Eintragung für diese Tätigkeit erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Bestimmungen von Artikel 79 § 5 finden keine Anwendung auf diese Tätigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Zuweisung der Tätigkeit als Stadtwächter gibt die Agentur den Stadtwächter-Kandidaten Vorrang, die mindestens 40 Jahre alt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor Beginn der als Stadtwächter verrichteten Tätigkeit schließt die lokale Behörde mit der lokalen Beschäftigungsagentur eine Vereinbarung, in der auch Bestimmungen über den Inhalt der Aufgabe des Stadtwächters, den Ort und den Stundenplan der Tätigkeit aufgenommen werden, wobei die Tätigkeit in Abweichung von Artikel 79bis § 4 [Absatz 1] durchschnittlich 53 Tätigkeitsstunden pro Monat umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die lokale Behörde kann diese Vereinbarung nur aus Gründen beenden, die vorher vom Gemeinderat für ausreichend erklärt worden sind.] § 4 - [In Abweichung von Artikel 79bis § 2 Absatz 1 wird der Monatslohn für Tätigkeiten als Stadtwächter pauschal auf [374,18 EUR] festgelegt. In Abweichung von Artikel 79 § 3 übergibt die lokale Behörde Stadtwächtern vor Ende des Kalendermonats ein LBA-Scheckbuch, das 53 LBA-Stundenschecks mit einem Kaufpreis von [5,95 EUR] pro Stück enthält. Für Monate, in denen ein Stadtwächter aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringt, wird ihm kein LBA-Scheckbuch gewährt. Wenn die Anzahl Tätigkeitsstunden in dem betreffenden Monat aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als 53 beträgt, müssen die fehlenden Stunden in den darauffolgenden Monaten geleistet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stadtwächter haben Anrecht auf [7,06 EUR] pro LBA-Scheck und können gemäß Artikel 79 § 8 Anspruch auf die Zulage zur Gewährleistung des LBA-Einkommens erheben.] § 5 - Arbeitslose sind während der Monate, in denen sie die Tätigkeit eines Stadtwächters ausüben, von der Anwendung der Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6, 56 und 58 befreit.] [ § 6 - Nach Ablauf der in § 1 Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Vereinbarung darf die gleiche Anzahl LBA-Arbeitnehmer während höchstens eines Jahres weiterhin Tätigkeiten ausüben, die vorher von Stadtwächtern verrichtet wurden unter den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen.] [ § 7 - Der in § 4 Absatz 1 erwähnte Betrag von 374,18 EUR und der in § 4 Absatz 2 erwähnte Betrag von 7,06 EUR können jedes Jahr gemäß den in Artikel 79 § 13 festgelegten Regeln angepasst werden.] [Art. 79ter eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 22. November 1995 (B.S. vom 8. Dezember 1995); § 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A) des K.E. vom 13. Juni 1999 (II) (B.S. vom 3. Juli 1999); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. September 2002 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2002) und Art. 2 des K.E. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2010); § 4 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B) des K.E. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1999 (II) (B.S. vom 3. Juli 1999, Err. vom 30. Dezember 1999); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst aufgehoben durch Art.12 des K.E. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 8 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003) und Art. 2 des K.E. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art.8 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001) und Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003); § 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2002 (B.S. vom 6. Februar 2002); § 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 7. März 2003)]</p></div>", "next": 0}