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Wet houdende hervorming van het ondernemingsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels

Kurz gesagt

Dieses Gesetz reformiert das Unternehmensrecht in Belgien, insbesondere durch die Änderung der Definitionen von "Unternehmen" und die Regelungen zur Registrierung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 APRIL 2018. - Wet houdende hervorming van het ondernemingsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 21 tot 251 en 254 tot 260 van de wet van 15 april 2018 houdende hervorming van het ondernemingsrecht (Belgisch Staatsblad van 27 april 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. APRIL 2018 - Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 21 bis 34 - [Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches] KAPITEL 6 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen Buch I Art. 35 - Artikel I.1 einziger Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "in Titel 2" aufgehoben.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Unternehmen: jede der folgenden Organisationen: (a) natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Selbständige ausüben, (b) juristische Personen, (c) andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit. Sofern in den folgenden Büchern oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen, die eine solche Anwendung vorsehen, nichts anderes festgelegt ist, sind ungeachtet des Vorhergehenden keine Unternehmen: (a) Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Verteilungsziel verfolgen und tatsächlich keine Verteilung an ihre Mitglieder oder an Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Organisationspolitik ausüben, vornehmen, (b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, (c) der Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren,".c) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.Freiberufler: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, unabhängig und in eigener Verantwortung geistige Leistungen zu erbringen, für die eine vorherige Ausbildung und eine Weiterbildung erforderlich sind, und das Verhaltensregeln unterliegt, deren Einhaltung von einer durch oder aufgrund des Gesetzes bestellten Disziplinareinrichtung durchgesetzt werden kann." Art. 36 - Artikel I.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Die Nummern 9, 10, 11 und 14 werden aufgehoben.b) In Nummer 16 werden die Wörter "des Unternehmens" durch die Wörter "der registrierten Körperschaft" ersetzt. Art. 37 - Artikel I.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "registrierte Körperschaft" ersetzt.b) Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.eintragungspflichtiges Unternehmen: Körperschaft, die sich aufgrund des Artikels III.49 eintragen lassen muss." Art. 38 - In Buch I Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird ein Artikel I.4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. I.4/1 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch III Titel 3 Kapitel 1: 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 39 - Artikel I.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. I.5 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch III Titel 3 Kapitel 2: 1. buchführungspflichtiges Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel III.82." Art. 40 - Artikel I.6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 41 - Artikel I.7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. I.7 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch V: 1. Preisbeobachtungsstelle: Einrichtung, die mit den in Artikel 108 Buchstabe i) des Gesetzes vom 21.Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Beobachtungen und Analysen beauftragt ist, 2. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 42 - Artikel I.8 desselben Gesetzbuches mit den Buch VI eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017, wird durch eine Nummer 39 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "39. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 43 - In Buch I Titel 2 desselben Gesetzbuches wird Kapitel 5 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen Buch XIV", das Artikel I.8 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 2014, aufgehoben. Art. 44 - Artikel I.9 einziger Absatz desselben Gesetzbuches mit den Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes von Nummer 9] b) In Nummer 17 werden zwischen dem Wort "Geschäftstag" und den Wörtern ": Tag, an dem" die Wörter ", in den Titeln 1 bis 6" eingefügt. Art. 45 - Artikel I.19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 46 - Artikel I.20 desselben Gesetzbuches mit den Buch XV eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen, 8. eintragungspflichtiges Unternehmen: Körperschaft, die sich aufgrund des Artikels III.49 eintragen lassen muss." Art. 47 - Artikel I.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Buch XVII" und den Wörtern "Titel 2" die Wörter "Titel 1 und" eingefügt.b) Der Artikel wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 48 - Artikel I.22 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/1.Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 des vorliegenden Buches,". b) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Schuldner: ein Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgenommen,". c) Eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "28.Minister: der für Justiz zuständige Minister." Abschnitt 2 - Abänderungen Buch III Art. 49 - Artikel III.15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Unternehmen" durch die Wörter "den registrierten Körperschaften" ersetzt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Identifizierung der Unternehmen" durch die Wörter "die Identifizierung der registrierten Körperschaften" ersetzt.c) In Absatz 4 werden die Wörter "über die Unternehmen" durch die Wörter "über die registrierten Körperschaften" ersetzt.d) In Absatz 5 Nr.2 werden die Wörter "die Identifizierung der Unternehmen" durch die Wörter "die Identifizierung der registrierten Körperschaften" ersetzt. Art. 50 - Artikel III.16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.16 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden Daten eingetragen in Bezug auf: 1. natürliche Personen, die in Belgien ein Unternehmen sind, in Artikel III.49 § 2 Nr. 6 und 9 erwähnte natürliche Personen ausgenommen, 2. juristische Personen nach belgischem Recht, 3.juristische Personen nach ausländischem oder internationalem Recht mit Sitz oder Zweigniederlassung in Belgien, 4. andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die in Belgien entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterliegen oder der Mehrwertsteuer unterliegen oder sich gemäß Artikel III.49 eintragen lassen müssen oder können, 5. Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste nach belgischem Recht, die gemeinnützige Aufträge oder mit der öffentlichen Ordnung verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der juristischen Personen nach belgischem öffentlichem Recht ist, von denen sie abhängen, 6.natürliche Personen, juristische Personen nach ausländischem oder internationalem Recht oder andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung der besonderen belgischen Rechtsvorschriften registrieren lassen müssen, 7. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten registrierten Körperschaften. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 erwähnten Körperschaften fest, die in Nummer 5 erwähnten Körperschaften ausgenommen." Art. 51 - In Artikel III.17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "In Artikel III.16 erwähnte Unternehmen oder Niederlassungseinheiten werden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen und jedem Unternehmen beziehungsweise jeder Einheit wird" durch die Wörter "In Artikel III.16 erwähnte registrierte Körperschaften oder Niederlassungseinheiten werden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen und jeder registrierten Körperschaft beziehungsweise jeder Niederlassungseinheit wird" ersetzt. Art. 52 - Artikel III.18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "registrierte Körperschaft" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "der Unternehmen" durch die Wörter "der registrierten Körperschaften" ersetzt. Art. 53 - In Artikel III.19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird das Wort "Unternehmenskategorien" durch die Wörter "Kategorien von registrierten Körperschaften" ersetzt. Art. 54 - In Artikel III.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "von den in Artikel III.16 erwähnten Unternehmen" durch die Wörter "von den in Artikel III.16 erwähnten registrierten Körperschaften" ersetzt. Art. 55 - In Artikel III.22 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "dem Unternehmen" durch die Wörter "der registrierten Körperschaft" ersetzt. Art. 56 - In Artikel III.23 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "zwischen Unternehmen und" durch die Wörter "zwischen registrierten Körperschaften und" ersetzt. Art. 57 - Artikel III.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben. Art. 58 - Artikel III.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "von Handels- oder Handwerksbetrieben" durch die Wörter "von eintragungspflichtigen Unternehmen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "das Unternehmen" durch die Wörter "das eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "einer Handels- oder Handwerkstätigkeit" durch die Wörter "der wirtschaftlichen Tätigkeit eines eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt und werden die Wörter "Gebäuden und" aufgehoben. Art. 59 - Artikel III.26 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Handels- oder Handwerksbetriebes" durch die Wörter "eines eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt. 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Fehlt die Angabe der Unternehmensnummer auf der Gerichtsvollzieherurkunde, bewilligt das Gericht dem eintragungspflichtigen Unternehmen im Hinblick auf die Erbringung des Nachweises seiner Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder auf seine Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen einen Aufschub." 3. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Falls das eintragungspflichtige Unternehmen innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist seine Eintragung in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen nicht nachweist beziehungsweise wenn es nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist zum Zeitpunkt der Einleitung seiner Klage, erklärt das Gericht die Klage des eintragungspflichtigen Unternehmens von Amts wegen für unzulässig." 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Falls das eintragungspflichtige Unternehmen in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, seine Haupt-, Wider- oder Beitrittsklage, die durch Antrag, Schriftsatz oder Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht worden ist, sich aber auf eine Tätigkeit bezieht, für die das eintragungspflichtige Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Klage nicht eingetragen ist oder die nicht unter den Gesellschaftszweck fällt, für den das eintragungspflichtige Unternehmen zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, ist die Klage dieses eintragungspflichtigen Unternehmens unzulässig.Die Unzulässigkeit ist jedoch gedeckt, wenn sie nicht vor jeder anderen Einrede beziehungsweise jedem anderen Verteidigungsmittel vorgebracht wird." Art. 60 - In Artikel III.28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierte Unternehmenskategorien" durch die Wörter "Kategorien von registrierten Körperschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen sind," ersetzt. Art. 61 - Artikel III.29 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 bis 10 wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "registrierte Körperschaft" ersetzt. 2. Paragraph 1 Nr.11 wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "h) von Buch XX des vorliegenden Gesetzbuches,". 3. In § 1 Nr.12 werden die Wörter "von Handels- und Handwerksbetrieben" durch die Wörter "von eintragungspflichtigen Unternehmen" ersetzt. Art. 62 - In Artikel III.32 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Registrierte Körperschaften" ersetzt. Art. 63 - Artikel III.34 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "des Handelsregisters" aufgehoben.2. In § 1 werden die Wörter "in Bezug auf einen bestimmten Handels- oder Handwerksbetrieb" durch die Wörter "in Bezug auf ein eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt.3. In § 2 werden die Wörter "aus dem Handelsregister" durch die Wörter "in Bezug auf ein eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt. Art. 64 - In Artikel III.36 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "von den in Artikel III.16 erwähnten Unternehmen" durch die Wörter "von den registrierten Körperschaften" ersetzt. Art. 65 - In Artikel III.38 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Registrierte Körperschaften" ersetzt. Art. 66 - In Artikel III.40 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "registrierte Körperschaft" ersetzt. Art. 67 - In Artikel III.41 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "registrierte Körperschaft" ersetzt. Art. 68 - Artikel III.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.1 werden die Wörter "von Unternehmen" durch die Wörter "von registrierten Körperschaften" ersetzt. b) In § 1 Nr.2 und 3 werden die Wörter "von Unternehmen, die juristische Personen sind und" jeweils durch die Wörter "von juristischen Personen," ersetzt. Art. 69 - In Buch III Titel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2 - Eintragungspflichtige Unternehmen". Art. 70 - Artikel III.49 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.49 - § 1 - Folgende Unternehmen sind verpflichtet, sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten in ihrer Eigenschaft als eintragungspflichtiges Unternehmen bei einem Unternehmensschalter ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen zu lassen: 1. Unternehmen nach belgischem Recht im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (b) und (c), 2. Unternehmen, die in Belgien einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Niederlassungseinheit haben. § 2 - In Abweichung von § 1 besteht keine Pflicht, sich als eintragungspflichtiges Unternehmen eintragen zu lassen, für: 1. Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer einfachen Kommanditgesellschaft für die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft, sofern die betreffende Gesellschaft selbst eingetragen ist, 2.natürliche Personen, die allein in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber für Hauspersonal in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, 3. Berufsverbände, 4.Organisationsträger des subventionierten Unterrichtswesens, 5. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht die Form einer Gesellschaft oder eine andere Form einer juristischen Person des Privatrechts angenommen haben, 6.natürliche Personen, deren berufliche Tätigkeit als Selbstständige in der Ausübung eines oder mehrerer Verwaltungsmandate besteht, 7. Miteigentümervereinigungen, 8.repräsentative Arbeitnehmerorganisationen, 9. natürliche Personen, die in Belgien eine Tätigkeit ausüben, die Einkünfte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Nr.1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erzeugt, für die mit diesen Einkünften verbundene Tätigkeit, sofern diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, 10. andere Unternehmen, die vom König bestimmt werden. § 3 - Die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen in der Eigenschaft als eintragungspflichtiges Unternehmen gilt außer bei Beweis des Gegenteils als Vermutung, dass die Eigenschaft als Unternehmen vorliegt." Art. 71 - Artikel III.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 sind Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die im Gesetz vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind, von der Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen befreit." Art. 72 - Artikel III.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" jeweils durch die Wörter "eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "eines Unternehmens" durch die Wörter "eines eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt.3. In § 2 werden die Wörter "Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt. Art. 73 - Artikel III.52 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Handels- oder Handwerksbetrieb oder das privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "das eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Unternehmens" durch die Wörter "des eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt. Art. 74 - In Artikel III.53 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "vom Handels- oder Handwerksbetrieb oder vom privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "vom eintragungspflichtigen Unternehmen" ersetzt. Art. 75 - In Artikel III.57 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "dem Unternehmen" jeweils durch die Wörter "dem eintragungspflichtigen Unternehmen" ersetzt. Art. 76 - Artikel III.59 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.2 werden die Wörter "Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt. b) In § 1 Nr.3 werden die Wörter "Handels- oder Handwerksbetriebe oder privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt. Art. 77 - Artikel III.60 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "auf Handels- und Handwerksbetriebe" durch die Wörter "auf eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "in das Handelsregister" durch die Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" und die Wörter "des Handels- oder Handwerksbetriebes" durch die Wörter "des eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt. Art. 78 - In Buch III Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel III.73/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. III.73/1 - Vorliegender Abschnitt ist nicht auf Rechtsanwälte anwendbar, die in Anwendung von Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuches juristischen Beistand leisten." Art. 79 - Artikel III.82 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.82 - § 1 - Folgende Unternehmen unterliegen der Buchführungspflicht: 1. Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (a), die in Belgien eine berufliche Tätigkeit als Selbständige ausüben, 2. Unternehmen nach belgischem Recht im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (b) und (c), 3. Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle in Belgien, 4.öffentliche Einrichtungen nach belgischem Recht, die einen satzungsmäßigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, 5. Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausüben und auf die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nach Kategorien von Einrichtungen durch einen Königlichen Erlass anwendbar gemacht werden, durch den die Verpflichtungen, die sich für die betreffenden Unternehmen aus den Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung von Buch III Titel 3 ergeben, angepasst werden an die Erfordernisse, die durch die besondere Art der Tätigkeiten und die Rechtsform der betreffenden Unternehmen begründet sind. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen folgende Unternehmen nicht der Buchführungspflicht: 1. natürliche Personen, deren berufliche Tätigkeit als Selbstständige in der Ausübung eines oder mehrerer Verwaltungsmandate besteht, 2.Unternehmen, deren Gegenstand der Betrieb eines Landwirtschafts- oder Gartenbauunternehmens ist, mit Ausnahme von Unternehmen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, 3. Vereinigungen und Stiftungen, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeiten besonderen aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des vorliegenden Kapitels bestimmten Regeln gleichwertig sind, 4.Vereinigungen, die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnt sind, 5. natürliche Personen, die in Belgien eine Tätigkeit ausüben, die Einkünfte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Nr.1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erzeugt, für die mit diesen Einkünften verbundene Tätigkeit, sofern diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, 6. Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung und öffentliche administrative Einrichtungen wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnt. In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte buchführungspflichtige Unternehmen unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nur in Bezug auf Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen, die sie in Belgien errichtet haben. Die Gesamtheit ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen in Belgien gilt als ein buchführungspflichtiges Unternehmen. § 2 - Buchführungspflichtige Unternehmen führen eine Art und Umfang ihrer Tätigkeiten angepasste Buchhaltung unter Einhaltung der besonderen Gesetzesbestimmungen in Bezug auf diese Tätigkeiten." Art. 80 - Artikel III.83 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Buchhaltung buchführungspflichtiger Unternehmen umfasst all ihre Geschäfte, Vermögenswerte und Rechte, Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen jeglicher Art.Die Buchhaltung buchführungspflichtiger Unternehmen im Sinne von Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 1 umfasst diese Bestandteile jedoch ausschließlich in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit als Selbständige; für diese berufliche Tätigkeit verwendete eigene Mittel werden darin getrennt ausgewiesen." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Unternehmen" durch die Wörter "ein buchführungspflichtiges Unternehmen" und die Wörter "wirtschaftliche Tätigkeiten" durch das Wort "Tätigkeiten" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "eines Unternehmens" durch die Wörter "eines buchführungspflichtigen Unternehmens" und die Wörter "in einer Gelegenheitsgesellschaft oder stillen Gesellschaft" durch die Wörter "in einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt. 4. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Konten von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit werden von den Geschäftsführern oder Gesellschaftern in ihrer eigenen Buchhaltung nach der Methode der Quotenkonsolidierung geführt." Art. 81 - Artikel III.84 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff "Unternehmen" wird jeweils durch den Begriff "buchführungspflichtiges Unternehmen" ersetzt. 1/1. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel III.85 Absatz 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel III.85 § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt Inhalt und Aufgliederung eines eigenen Mindestkonteneinheitsplans für Vereinigungen und Stiftungen.Er bestimmt Inhalt und Benutzung der Konten des Einheitsplans." Art. 82 - Artikel III.85 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, werden die Wörter "Kaufleute, die natürliche Personen sind" durch die Wörter "Buchführungspflichtige Unternehmen, die Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (a) oder (c) sind" ersetzt. 2. Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In den Artikeln 17 § 2, 37 § 2 und 53 § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnte Vereinigungen und Stiftungen haben die Möglichkeit, ihre Buchhaltung nicht gemäß den Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 zu führen, wenn Geschäfte, die Bargeld- und Kontenbewegungen mit sich ziehen, unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches Geschäftsbuch nach dem vom König festgelegten Muster eingetragen werden. Die Bücher werden nummeriert. Sie werden durch den Namen der Vereinigung oder Stiftung identifiziert. Bücher können anhand von gebundenen oder gehefteten Registern oder anhand von Datenverarbeitungssystemen geführt werden. Werden sie anhand von gebundenen oder gehefteten Registern geführt, so werden sie vor ihrer ersten Verwendung und danach jedes Jahr von den Personen unterzeichnet, die die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber vertreten. Bücher werden chronologisch ohne Leerräume oder Auslassungen geführt, sodass ihre materielle Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben. Anhand von gebundenen oder gehefteten Registern geführte Bücher werden im Original sieben Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem Abschluss aufbewahrt. Werden Bücher anhand von Datenverarbeitungssystemen geführt, gewährleisten die für die Aufbewahrung verwendeten Träger die Unveränderbarkeit und Zugänglichkeit der darin gespeicherten Daten während der gesamten in Absatz 6 vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer. § 3 - Paragraph 2 ist entsprechend anwendbar auf Geschäftsstellen, die in den Artikeln 26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind." Art. 83 - In Artikel III.87 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "Absatz 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 4 und 5" ersetzt. Art. 84 - In Artikel III.88 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Buchführungspflichtige Unternehmen" ersetzt. Art. 85 - In Artikel III.89 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "buchführungspflichtiges Unternehmen" ersetzt. Art. 86 - Artikel III.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Buchführungspflichtige Unternehmen" ersetzt und werden die Wörter "und keine Unternehmen im Sinne von Artikel III.85 sind" aufgehoben. b) In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel I.5 Nr. 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. c) In § 2 Absatz 4 Nr.1 werden die Wörter "in Artikel III.85 erwähnte Kaufleute, die natürliche Personen sind" durch die Wörter "in Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Unternehmen, wie in Artikel III.85 § 1 erwähnt" ersetzt. d) In § 2 Absatz 4 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel I.5 Nr. 1 Buchstabe d)" durch die Wörter "in Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. e) In § 2 Absatz 4 Nr.6 werden die Wörter "Kaufleute, die natürliche Personen sind" durch die Wörter "in Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Unternehmen" ersetzt. f) Paragraph 2 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen und Geschäftsstellen ausländischer Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die in den Artikeln 26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind." Art. 87 - Artikel III.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnte Unternehmen" durch die Wörter "buchführungspflichtige Unternehmen" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. Art. 88 - In Artikel III.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" und die Wörter "Artikel I.5 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel III.82 § 1" ersetzt. Art. 89 - In Artikel III.93/2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2016, werden die Wörter "in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten" durch das Wort "buchführungspflichtigen"" ersetzt. Art. 90 - Artikel III.94 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.94 - § 1 - In besonderen Fällen und auf mit Gründen versehener Stellungnahme der in Artikel III.93 erwähnten Kommission für Buchführungsnormen kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder sein Beauftragter Abweichungen von den aufgrund der Artikel III.84 Absatz 6, III.89 § 2, III.90 und III.91 festgelegten Regeln erlauben. Diese Befugnis wird auf dieselbe Weise von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder seinem Beauftragten ausgeübt für Gesellschaften und andere Unternehmen, die im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches als klein betrachtet werden können. Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt. § 2 - In besonderen Fällen und auf mit Gründen versehener Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen kann der für Justiz zuständige Minister oder sein Beauftragter erlauben, dass von den Artikeln 4 Absatz 6, 9 § 2 und 10 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen - sofern diese durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen für anwendbar erklärt werden - und von den Bestimmungen des letzteren Königlichen Erlasses selbst abgewichen wird. Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt." Art. 91 - In Artikel III.95 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "Absatz 6" jeweils durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. Abschnitt 3 - Abänderungen Buch VI Art. 92 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel VI.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.1/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Teil 2 Buch 3bis des Gerichtsgesetzbuches erbringt." Art. 93 - In Artikel VI.35 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB. Wenn der Erlass Freiberufler betrifft, werden die berufsübergreifenden Verbände der betreffenden Freiberufler, die nicht im Hohen Rat für Selbständige und KMB vertreten sind, ebenfalls konsultiert. Der Minister bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich." Art. 94 - In Buch VI Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel VI.44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.44/1 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegender Abschnitt ist nicht auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Teil 2 Buch 3bis des Gerichtsgesetzbuches erbringt." Art. 95 - In Buch VI Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel VI.63/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.63/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Teil 2 Buch 3bis des Gerichtsgesetzbuches erbringt." Art. 96 - Artikel VI.128 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Betreffen Maßnahmen, die in Anwendung von Buch VI zu treffen sind, geistige Leistungen, die Freiberuflern eigen sind, so werden diese Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4 gegebenenfalls gemeinsam von den für Justiz, für Wirtschaft, KMB und Mittelstand und für Volksgesundheit zuständigen Ministern vorgeschlagen und von ihnen in gegenseitigem Einvernehmen ausgeführt, jeder für seinen Bereich." Abschnitt 4 - Abänderungen Buch VII Art. 97 - In Artikel VII.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden im einleitenden Satz die Wörter "und der Kreditverträge" durch die Wörter ", der Kreditverträge, der Handelspapiere und der Schecks" ersetzt. Art. 98 - Artikel VII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die Titel 3 und 5 bis 7 des vorliegenden Buches" durch die Wörter "Die Titel 3, 5, 6 und 7 des vorliegenden Buches" ersetzt.b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die Titel 4 bis 7 des vorliegenden Buches" durch die Wörter "Die Titel 4 bis 6 und 7 des vorliegenden Buches" ersetzt. Art. 99 - Artikel VII.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: i) In § 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die Titel 1 bis 7 des vorliegenden Buches finden keine Anwendung auf folgende Vorgänge:". ii) In § 1 Nr. 7 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt ersetzt: "a) unbeschadet der Artikel VII.88, VII.90, VII.147/1, VII.147/3, VII.205 und VII.214/5 ein Papierscheck wie erwähnt in Titel 6/1 und eine gleichwertige Form des in Titel 6/1 erwähnten Papierschecks, wie der Postscheck, ein Zirkularscheck und ein Scheck, der dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das Einheitliche Checkgesetz ist, oder ein anderer Scheck, b) unbeschadet der Artikel VII.147/1, VII.205 und VII.214/5 ein Wechsel und ein Eigenwechsel in Papierform wie erwähnt in Titel 6/1 und eine gleichartige Form des Wechsels in Papierform, der dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das Einheitliche Wechselgesetz ist,". 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Vorliegendes Buch findet keine Anwendung auf Postschecks, die weiterhin den geltenden Rechtsvorschriften unterliegen." Art. 100 - In Buch VII desselben Gesetzbuches wird ein Titel 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "TITEL 6/1 - Handelspapiere". Art. 101 - In Titel 6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Kapitel 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung". Art. 102 - In Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 101, wird ein Artikel VII.216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/1 - In vorliegendem Titel deckt der Begriff "Bankier" in Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterstehen." Art. 103 - In Titel 6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Kapitel 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 2 - Gezogener Wechsel". Art. 104 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels". Art. 105 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 104, werden Artikel VII.216/2 bis VII.216/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/2 - Der gezogene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), 4.die Angabe der Verfallzeit, 5. die Angabe des Zahlungsortes, 6.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, 8.die Unterschrift des Ausstellers. Art. VII.216/3 - Eine Urkunde, der einer der in Artikel VII.216/2 bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnsitz des Bezogenen. Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. Die in Artikel VII.216/2 Nr. 8 vorgesehene Unterschrift kann durch ein notarielles Brevet ersetzt werden, das auf den Wechsel gesetzt wird und durch das der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, beglaubigt wird. Art. VII.216/4 - Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden. Art. VII.216/5 - Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnsitz des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden. Art. VII.216/6 - In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist. Art. VII.216/7 - Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe. Art. VII.216/8 - Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss. Art. VII.216/9 - Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Art. VII.216/10 - Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben. Art. VII.216/11 - Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt." Art. 106 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Indossament". Art. 107 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 106, werden Artikel VII.216/12 bis VII.216/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/12 - Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. Art. VII.216/13 - Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren. Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. Ein Teilindossament ist nichtig. Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament. Art. VII.216/14 - Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden. Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden. Art. VII.216/15 - Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber: 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen, 2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren, 3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. Art. VII.216/16 - Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung. Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er nicht denen gegenüber, an die der Wechsel weiter indossiert wird. Art. VII.216/17 - Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat. Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhandengekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften von Absatz 1 nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Art. VII.216/18 - Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Art. VII.216/19 - Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtindossament übertragen. Die Wechselverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen. Die in dem Vollmachtindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Art. VII.216/20 - Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfand" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtindossaments. Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Art. VII.216/21 - Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist." Art. 108 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Annahme". Art. 109 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 108, werden Artikel VII.216/22 bis VII.216/30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/22 - Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnsitz zur Annahme vorgelegt werden. Art. VII.216/23 - Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen, wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnsitz des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet. Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Annahme vorgelegt werden darf. Jeder Indossant kann, wenn der Aussteller die Vorlegung zur Annahme nicht untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. Art. VII.216/24 - Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. Art. VII.216/25 - Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist. Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen. Art. VII.216/26 - Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort "angenommen" oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern der Inhaber nicht die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen. Art. VII.216/27 - Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken. Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung. Art. VII.216/28 - Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnsitz des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsort zu zahlen. Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll. Art. VII.216/29 - Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was aufgrund der Artikel VII.216/49 und VII.216/50 gefordert werden kann. Art. VII.216/30 - Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist. Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen gegenüber nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung." Art. 110 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Wechselbürgschaft". Art. 111 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 110, werden Artikel VII.216/31 bis VII.216/33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/31 - Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet. Art. VII.216/32 - Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt oder durch eine besondere Urkunde geleistet, in der der Ort bezeichnet ist, wo sie geleistet wurde. Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird. Mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Art. VII.216/33 - Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem gegenüber wechselmäßig haften." Art. 112 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5 - Verfall". Art. 113 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 112, werden Artikel VII.216/34 bis VII.216/38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/34 - Ein Wechsel kann gezogen werden: 1. auf Sicht, 2.auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, 3. auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung, 4.auf einen bestimmten Tag. Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig. Art. VII.216/35 - Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag. Art. VII.216/36 - Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protestes. Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tag der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen. Art. VII.216/37 - Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tag des Monats fällig. Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt. Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte (Mitte Januar, Mitte Februar und so weiter) oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Die Ausdrücke "acht Tage" oder "fünfzehn Tage" bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage. Der Ausdruck "halber Monat" bedeutet fünfzehn Tage. Art. VII.216/38 - Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend. Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hiernach der Verfalltag ermittelt. Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift von Absatz 2 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war." Art. 114 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 6 - Zahlung". Art. 115 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 114, werden Artikel VII.216/39 bis VII.216/43 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/39 - Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag zur Zahlung vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann nur einen Anspruch auf Schadeners …

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