{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wenn mehrere Schecks von demselben Aussteller auf denselben Bankier ausgestellt wurden und die Guthaben, deren Schuldner der Bankier ist, nicht ausreichen, um alle Schecks zu begleichen, werden sie anteilsmäßig bezahlt, es sei denn, es liegt eine Zertifizierung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/143 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: 1. durch eine authentische Urkunde (Protest) oder 2.durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder 3. durch eine schriftliche, datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle auf dem Scheck, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist. Der Inhaber kann seinen Rückgriff gegen den Aussteller auch dann noch ausüben, wenn der Scheck verspätet vorgelegt oder die Zahlungsverweigerung verspätet festgestellt worden ist, außer wenn die verfügbaren Guthaben durch ein Ereignis, das nicht dem Aussteller zuzurechnen ist, nach Ablauf der Vorlagefrist verschwunden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/144 - Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktag vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/145 - Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Fall des Vermerks \"ohne Kosten\", auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird nach Maßgabe von Absatz 1 einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Scheckbürgen gegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Schecks.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/146 - Unbeschadet der für die Ausübung der Rückgriffsrechte vorgeschriebenen Formalitäten kann der Inhaber eines Schecks, in Bezug auf den mangels Zahlung Protest erhoben worden ist, mit Erlaubnis des Pfändungsrichters die Sicherungspfändung der beweglichen Güter der Aussteller und Indossanten veranlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/147 - Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge kann durch den Vermerk \"ohne Kosten\", \"ohne Protest\" oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, obliegt demjenigen, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so sind alle Scheckverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/148 - Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber gegenüber als Gesamtschuldner.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den Scheck eingelöst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/149 - Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist, 2.die Zinsen dieses Betrags zum gesetzlichen Zinssatz seit dem Tag der Einlösung, 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen. Art. VII.216/150 - Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat, 2.die Zinsen dieses Betrags zum gesetzlichen Zinssatz seit dem Tag der Einlösung, 3. seine Auslagen. Art. VII.216/151 - Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/152 - Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Fall der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Scheck oder einem Anhang zu vermerken; im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels VII.216/145 Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn Tage seit dem Tag, an dem der Inhaber, selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen Vormann von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Schecks oder mit der Protesterhebung oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/153 - Im Fall des Verfalls bleibt ein Anspruch bestehen gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichert hat.\" Art. 160 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 7 - Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 160, werden Artikel VII.216/154 bis VII.216/155 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. VII.216/154 - Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiet desselben Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck Art. VII.216/155 - Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.\" Art. 162 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 8 - Änderungen\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 162, wird ein Artikel VII.216/156 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. VII.216/156 - Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.\" Art. 164 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 9 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 9 - Verjährung\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 164, werden Artikel VII.216/157 bis VII.216/159 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. VII.216/157 - Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/158 - Im Fall der Verjährung bleibt ein Anspruch bestehen gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/159 - Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Scheck wird durch Rechtsverfolgung unterbrochen; sie wird durch Ereignisse höherer Gewalt ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, die die Unterbrechung bewirkt.\" Art. 166 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 10 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 10 - Allgemeine Vorschriften\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 10, eingefügt durch Artikel 166, werden Artikel VII.216/160 bis VII.216/163 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. VII.216/160 - Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung, vorgenommen werden muss, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Samstage, Sonntage und Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/161 - Bei der Berechnung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/162 - Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/163 - Akkreditive, Überweisungsscheine oder -aufträge und Eigenbanknoten unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, soweit diese mit der Eigenart jedes dieser Wertpapiere vereinbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Bezeichnung wird im Text selbst aufgenommen in der Sprache, in der sie abgefasst wurden.\" Art. 168 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 11 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 11 - Abhandengekommene Schecks\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-169\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 169</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 168, werden Artikel VII.216/164 bis VII.216/166 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. VII.216/164 - Wenn derjenige, dem der Besitz eines Schecks unfreiwillig und zufällig entzogen worden ist, eine weitere Ausfertigung nicht vorlegen kann, kann er die Zahlung des abhandengekommenen Schecks beantragen und sie aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten des Unternehmensgerichts erhalten, sofern er sein Eigentum nachweist und eine Sicherheit leistet Art. VII.216/165 - Wird die Zahlung verweigert, bewahrt der Eigentümer des abhandengekommenen Schecks all seine Rechte durch Protesturkunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Urkunde muss spätestens am zweiten Tag nach Verfall des abhandengekommenen Schecks abgefasst werden. Sie muss dem Aussteller und den Indossanten innerhalb acht Tagen ab ihrem Datum durch Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit sie gültig ist, bedarf sie nicht unbedingt einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung oder einer vorherigen Sicherheitsleistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/166 - Die in Artikel VII.216/165 erwähnte, aus der Sicherheitsleistung hervorgehende Verpflichtung erlischt nach sechs Monaten, wenn es während dieser Zeit weder Klagen noch Rechtsverfolgung gegeben hat.\" Art. 170 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 12 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 12 - Rechtskollision\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 12, eingefügt durch Artikel 170, werden Artikel VII.216/167 bis VII.216/169 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. VII.216/167 - Verpflichtungen, die ein Belgier in Bezug auf Schecks im Ausland eingegangen ist, werden in Belgien nur dann als gültig anerkannt, wenn er nach belgischem Gesetz die erforderliche Handlungsfähigkeit besaß, um diese Verpflichtungen einzugehen Art. VII.216/168 - Verpflichtungen, die ein Belgier in Bezug auf Schecks im Ausland in den Formen des belgischen Rechts eingegangen ist, sind in Belgien gegenüber anderen Belgiern gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.216/169 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches, die den Protest mangels Zahlung regeln, sind auf den Scheck anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts vereinbar sind.\" Abschnitt 5 - Abänderungen Buch X Art. 172 - Die Überschrift von Buch X desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"BUCH X - Handelsvertreterverträge, Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Vertriebsverträge und Beförderungsverträge\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Buch X desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2014, wird ein Titel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: \"TITEL 4 - Beförderungsvertrag\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 4, eingefügt durch Artikel 173, wird ein Artikel X.41 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.41 - Der Nachweis eines Beförderungsvertrags wird mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere durch den Frachtbrief erbracht Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Artikel 5 und 6 des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, gebilligt durch das Gesetz vom 4. September 1962, enthält der Frachtbrief mindestens folgende Angaben: 1. Ort und Tag des Versands, 2.Namen und Wohnsitz des Absenders, 3. Namen und Wohnsitz des Empfängers, 4.Namen und Wohnsitz des Frachtführers oder des Kommissionärs, über den die Beförderung erfolgt, 5. Art, Gewicht oder Größe der zu befördernden Güter, Anzahl und besondere Kennzeichnung der Versandstücke, 6.Beförderungsfrist und -preis oder Verordnungsbedingungen, auf die die Parteien sich beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frachtbriefe werden vom Absender oder Kommissionär unterzeichnet.\" Art. 175 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.42 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.42 - Der Kommissionär oder Frachtführer muss entsprechend den Erklärungen des Absenders Art, Menge und auf Verlangen Wert der zu befördernden Güter in sein Journal eintragen.\" Art. 176 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.43 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.43 - Außer bei Zufall oder höherer Gewalt ist er für die Ankunft innerhalb der vereinbarten Frist der zu befördernden Personen oder Güter verantwortlich.\" Art. 177 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.44 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.44 - Er haftet für Beschädigung oder Verlust von Gütern und für Unfälle von Reisenden, wenn er nicht nachweist, dass Beschädigung, Verlust oder Unfall Folge einer Fremdursache ist, die ihm nicht angelastet werden kann.\" Art. 178 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.45 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.45 - Er bürgt für die Handlungen des Kommissionärs oder Zwischenfrachtführers, dem er die zu befördernden Güter zusendet.\" Art. 179 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.46 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.46 - Bis zur Ablieferung der Güter am Bestimmungsort und vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Frachtbrief ist der Frachtführer verpflichtet, die Anweisungen des Absenders zu befolgen, der als Einziger berechtigt ist, über die Güter zu verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht des Absenders erlischt mit der Übergabe der Güter an die Spedition oder mit der Versendung der Eingangsbenachrichtigung an den Empfänger.\" Art. 180 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.47 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.47 - Mit der Annahme der beförderten Güter erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer und den Kommissionär, außer bei besonderen Vorbehalten oder äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besondere Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem Frachtführer bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen und bei Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Frachtführer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet, unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall einer äußerlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und dem Frachtführer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist, dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausnahme, die für den Fall einer äußerlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der Ware vorgeschlagen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die besonderer Vorbehalt beziehungsweise besondere Beschwerde erfolgt ist.\" Art. 181 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.48 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.48 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des Unternehmensgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden Antrag vermerkt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibesendung, in der Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus vorgeschrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Frachtführers oder Kommissionärs bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird, angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei Werktage nach Zusendung der diesbezüglichen Bekanntmachung an den Empfänger und den Absender.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der Interessehabenden im Ausland wohnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung vollstreckbar.\" Art. 182 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.49 - Klagen, die aus einem Vertrag über die Beförderung von Gütern entstehen, mit Ausnahme von Krankentransporten und von Klagen, die Folge einer Straftat sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und bei internationalen Beförderungen in einem Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der Übergabe der Güter. Bei unrechtmäßiger Anwendung des Tarifs oder Rechenfehlern bei der Festlegung der Beförderungskosten und Nebenkosten läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag der Zahlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klagen, die aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat sind, verjähren in einem Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden.\" Art. 183 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.50 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.50 - Vorbehaltlich Abweichung ist vorliegender Titel auch auf Eisenbahnunternehmen anwendbar.\" Art. 184 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.51 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.51 - Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen ist verpflichtet, unter den im Geschäftsführungsvertrag festgelegten Bedingungen im Inlandsverkehr sämtliche Personenbeförderungen durchzuführen, die mit den normalen Beförderungsmitteln erfolgen können, die es ermöglichen, den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen zu entsprechen.\" Art. 185 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.52 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art.</p>\n<p class=\"lf-p\">X.52 - Auf die Personenbeförderung im Inlandsverkehr anwendbare Tarife werden durch Bekanntmachungen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.\" Art. 186 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.53 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.53 - In einer Regelung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Reisende zur Beförderung zugelassen werden. In dieser Regelung sind die Reisenden angegeben, die nicht in Zügen zugelassen werden dürfen.\" Art. 187 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.54 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.54 - Eisenbahnbeförderern ist es untersagt, in ihre Tarife oder Regelungen Bestimmungen einzufügen, durch die in Bezug auf Unfälle von Reisenden ihre gemeinrechtliche Haftung geändert wird.\" Art. 188 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.55 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art.</p>\n<p class=\"lf-p\">X.55 - In einer Regelung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Reisende ein Recht haben, ihr Gepäck mit dem Zug befördern zu lassen, in dem sie zugelassen sind, und welche Gepäckstücke sie bei sich behalten dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisenbahnbeförderer haften nicht für letztgenannte Gepäckstücke, es sei denn, ihr Verschulden ist nachgewiesen.\" Art. 189 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.56 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.56 - Gegen Übergabe des Gepäcks bei Versand wird ein nummerierter und datierter Schein ausgehändigt, auf dem Abgangs- und Bestimmungsort, Anzahl und Gesamtgewicht der Gepäckstücke, erhaltener Preis und gegebenenfalls Angabe des Interesses an der Lieferung vermerkt sind. Der Schein kann in der Form und nach Modalitäten, die der König bestimmt, elektronisch ausgestellt werden.\" Art. 190 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.57 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.57 - Das Gepäck wird bei Ankunft des Zuges gegen Abgabe des Scheins ausgehändigt.\" Art. 191 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.58 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.58 - Eisenbahnbeförderer sind verpflichtet, in jedem Bahnhof, in dem sie eine Verkaufsstelle betreiben, einen Raum mit Abholstelle zu haben, in dem Gepäck und Güter, die nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt werden, und Gepäck und Güter, die Reisende in Verwahrung geben möchten, während der in den Regelungen festgelegten Höchstfristen sicher aufbewahrt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisenbahnbeförderer, die keine Verkaufsstelle betreiben, stellen in mindestens einem belgischen Bahnhof einen Raum mit Abholstelle zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftung der Eisenbahnbeförderer ist auf die Pflichten des Verwahrers beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hinterleger erhält einen Schein mit Angabe von Art, Anzahl und, wenn er möchte, Gesamtgewicht seiner Gepäckstücke. Der Schein kann in der Form und nach Modalitäten, die der König bestimmt, elektronisch ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisenbahnbeförderer bemühen sich in angemessener Weise darum, vor Ablauf der in den Regelungen festgelegten Frist die Identität des rechtmäßigen Eigentümers dieser Gegenstände festzustellen und ihn zu benachrichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Hinterleger oder derjenige, der das Gepäck und die Güter befördern ließ, die Gegenstände nicht in der in den Regelungen festgelegten Höchstfrist zurückverlangt und der Eisenbahnbeförderer die Identität dieser Person nicht feststellen und sie nicht benachrichtigen konnte, wendet der Eisenbahnbeförderer das im Gesetz vom 6. April 2010 über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht abgeholten Gepäckstücken und Gütern vorgesehene Verfahren an.\" Art. 192 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.59 - Hat ein Eisenbahnbeförderer triftige Gründe für die Vermutung, dass unrichtige Angaben gemacht wurden oder dass sich in den Versand- oder Gepäckstücken schädliche oder gefährliche Stoffe befinden, die nicht angegeben wurden oder deren Beförderung verboten ist, kann er die Versand- oder Gepäckstücke öffnen lassen, selbst diejenigen, die in Verwahrung gegeben wurden, und diejenigen, die die Reisenden gemäß den Regelungen bei sich behalten dürfen, und zwar entweder im Beisein des Absenders oder des Reisenden oder bei Abwesenheit oder Weigerung im Beisein eines Gerichtspolizeioffiziers.\" Art. 193 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art.</p>\n<p class=\"lf-p\">X.60 - Die Haftung der Eisenbahnbeförderer bei inländischen Güterbeförderungen unterliegt den Bestimmungen von Titel IV der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) in Anhang B zum \"Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr\", gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983.\" Art. 194 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. X.61 - Der König kann in Bezug auf den Betrieb von Beförderungsmitteln für Personen oder Güter Maßnahmen vorschreiben, die Er für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Sicherheit der Reisenden für notwendig erachtet.\" Abschnitt 6 - Abänderungen Buch XI Art. 195 - In Artikel XI.337 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2017, werden die Wörter \"das Handelsgericht\" durch die Wörter \"das Unternehmensgericht\" ersetzt und die Wörter \", selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind\" aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-196\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 196</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XI.339 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter \"Die Handelsgerichte\" durch die Wörter \"Die Unternehmensgerichte\" ersetzt und die Wörter \", selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind\" aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-197\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 197</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XI.342 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter \"Die Handelsgerichte\" durch die Wörter \"Die Unternehmensgerichte\" ersetzt und die Wörter \", selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind\" aufgehoben Abschnitt 7 - Abänderungen Buch XV Art. 198 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. XV.10/1 - Wird eine Maßnahme zur Untersuchung oder Feststellung eines Verstoßes gegenüber einem Freiberufler ausgeführt, erfolgt dies gegebenenfalls ausschließlich in Anwesenheit des Vertreters der für den Freiberufler zuständigen Disziplinarbehörde oder nachdem diese Person ordnungsgemäß vorgeladen wurde, damit sie beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das Informationsersuchen oder die Aushändigung der Bücher und Belege mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme unter Wahrung des Rechts des Kunden des Freiberuflers auf Schutz seines Privatlebens ausgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Akten und andere Unterlagen des Freiberuflers dürfen nicht beschlagnahmt werden. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses kann eine Abschrift angefertigt werden, die vom Freiberufler für gleichlautend erklärt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertreter der zuständigen Disziplinarbehörde kann jegliche Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung des Berufsgeheimnisses an die Behörden richten, die diese Maßnahmen angeordnet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlagnahmeurkunden und Besuchsprotokolle vermerken zur Vermeidung der Nichtigkeit die Anwesenheit des Vertreters der zuständigen Disziplinarbehörde oder die Tatsache, dass er ordnungsgemäß vorgeladen war, und die Bemerkungen, die der Vertreter der Disziplinarbehörde zu machen für notwendig hielt.\" Art. 199 - In Artikel XV.17 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, werden zwischen den Wörtern \"von Buch VII\" und den Wörtern \"und seiner Ausführungserlasse\" die Wörter \"Titel 1 bis 6\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-200\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 200</span><span class=\"lf-art-t\">Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-201\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 201</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XV.67/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"von Buch VII\" und den Wörtern \"und seiner Ausführungserlasse\" die Wörter \"Titel 1 bis 6\" eingefügt.2. In § 7 werden zwischen den Wörtern \"Buch VII\" und den Wörtern \"und seinen Ausführungserlassen\" die Wörter \"Titel 1 bis 6\" eingefügt. Art. 202 - In Artikel XV.67/2 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern \"von Buch VII\" und den Wörtern \"und seiner Ausführungserlasse\" die Wörter \"Titel 1 bis 6\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-203\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 203</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel XV.67/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2015 und 25. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"von Buch VII\" und den Wörtern \"und seiner Ausführungserlasse\" die Wörter \"Titel 1 bis 6\" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"in Buch VII\" und den Wörtern \"enthaltenen Bestimmungen\" die Wörter \"Titel 1 bis 6\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-204\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 204</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XV.75 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter \"Kaufleute, die natürliche Personen sind\" durch die Wörter \"natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Selbstständige ausüben\" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter \"von Unternehmen\" aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter \"Kaufleute, die natürliche Personen sind\" durch die Wörter \"Natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Selbstständige ausüben\" und die Wörter \"wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist\" durch die Wörter \"wenn über das betreffende buchführungspflichtige Unternehmen der Konkurs eröffnet worden ist\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-205\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 205</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XV.77 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter \"als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen\" durch die Wörter \"als eintragungspflichtiges Unternehmen\" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter \"als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen\" durch die Wörter \"als eintragungspflichtiges Unternehmen\" ersetzt. c) In Nr.6 werden die Wörter \"als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen\" durch die Wörter \"als eintragungspflichtiges Unternehmen\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-206\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 206</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XV.78 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter \"als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen\" durch die Wörter \"als eintragungspflichtiges Unternehmen\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-207\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 207</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel XV.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">April 2016 und 18. April 2017, wird durch eine Nr. 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"20. a) wer wissentlich und willentlich einen Scheck oder ein anderes Wertpapier, das nach vorliegendem Gesetzbuch einem Scheck gleichgestellt ist, ohne vorherige, ausreichende und verfügbare Deckung ausstellt, oder b) wer ein solches Wertpapier abtritt, wohl wissend, dass die Deckung weder ausreichend noch verfügbar ist, oder c) wer als Aussteller während der Vorlegungsfrist wissentlich und willentlich die gesamte oder einen Teil der Deckung für ein solches Wertpapier abzieht oder d) wer als Aussteller in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden ein solches Wertpapier widerruft oder die gesamte oder einen Teil der Deckung nicht verfügbar macht oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist die gesamte oder einen Teil der Deckung abzieht.\" Art. 208 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. XV.91/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 für jeden Verstoß werden Bankiers bestraft, die bei der Ausgabe eines Scheckbuches mit Formularen für Schecks, die an ihrer Kasse zahlbar sind, auf dem Umschlag jedes Buches nicht den vollständigen Wortlaut von Artikel XV.90 Nr. 20 wiedergeben.\" Art. 209 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 10 mit den Artikeln XV.124 bis XV.124/3, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2015, aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-210\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 210</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XV.131 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 19.April 2014 und 15. Mai 2014, werden die Wörter \"XIV,\" aufgehoben Abschnitt 8 - Abänderungen Buch XVII Art. 211 - In Buch XVII desselben Gesetzbuches wird Artikel XVII.1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wie folgt ersetzt: \"Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Unternehmensgerichts das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verstößt.\" Art. 212 - In Artikel XVII.21 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, werden die Wörter \"ein Kaufmann\" durch die Wörter \"ein Unternehmen\" und die Wörter \"des Handelsgerichts\" durch die Wörter \"des Unternehmensgerichts\" ersetzt. Art. 213 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird Kapitel 5/1 mit den Artikeln XVII.25/1 bis XVII.25/5, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-214\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 214</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XVII.37 einziger Absatz, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, wird Nr.1 Buchstabe h) aufgehoben Abschnitt 9 - Abänderungen Buch XX Art. 215 - Artikel XX.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. XX.1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches sind anwendbar unbeschadet des besonderen Rechts, dem geregelte freie Berufe, ministerielle Amtsträger und Notare unterliegen, einschließlich des Zugangs zum Beruf, der Einschränkungen in Bezug auf die Verwaltung und Übertragung des Vermögens und der Wahrung des Berufsgeheimnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regeln des vorliegenden Buches dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einschränken oder die freie Wahl des Patienten oder des Kunden des Freiberuflers beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Buches auf Freiberufler und ihre Vereinigungen. § 2 - Die Bestimmungen der Titel 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Buches gelten nicht für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen und gleichgesetzte Einrichtungen, Rückversicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften. § 3 - Bei Zweifeln über die Vereinbarkeit einer Bestimmung des vorliegenden Buches und einer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Statut eines der in § 1 erwähnten Unternehmen kann das Gericht, der beauftragte Richter oder der Konkursrichter aus eigener Initiative oder auf Antrag einer der Parteien des Insolvenzverfahrens die Kammern oder Institute, denen der Freiberufler untersteht, um ihre Stellungnahme bitten. Eine solche Stellungnahme wird binnen acht Kalendertagen ab Erhalt des betreffenden Antrags auf Stellungnahme abgegeben.\" Art. 216 - In Artikel XX.7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"Artikel XX.1 § 4\" durch die Wörter \"Artikel XX.1 § 3\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-217\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 217</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XX.14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)\" werden durch die Wörter \"in Artikel I.I Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen, dessen Gesellschafter unbeschränkt haften, bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Insolvenzverfahren gegen diese Gesellschafter eröffnet wird.\" Art. 218 - In Artikel XX.20 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"oder andere Berufsvereinigungen\" aufgehoben und die Wörter \"im Belgischen Staatsblatt\" durch die Wörter \"im Register\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-219\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 219</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.29 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"seinem Disziplinarorgan\" durch die Wörter \"der Kammer oder dem Institut\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-220\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 220</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel XX.30 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-221\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 221</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel XX.31 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird Absatz 2 aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-222\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 222</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.41 § 2 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)\" durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-223\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 223</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XX.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 Absatz 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern \"eingetragene bevorrechtigte Gläubiger\" und den Wörtern \"und den Schuldner\" die Wörter \", den pfändenden Gläubiger\" eingefügt. b) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter \"der Kosten des Notars\" durch die Wörter \"dieser Kosten\" ersetzt.c) In § 4 werden die Wörter \"unbeschadet der Paragraphen 2 und 3\" durch die Wörter \"unbeschadet der Paragraphen 1 bis 3\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-224\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 224</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XX.48 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)\" durch die Wörter \"in Artikel I.I Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter \"das Unternehmen/\" aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-225\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 225</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XX.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 Absatz 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern \"eingetragene bevorrechtigte Gläubiger\" und den Wörtern \"und den Schuldner\" die Wörter \", den pfändenden Gläubiger\" eingefügt. b) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter \"der Kosten des Notars\" durch die Wörter \"dieser Kosten\" ersetzt.c) In § 4 werden die Wörter \"unbeschadet der Paragraphen 2 und 3\" durch die Wörter \"unbeschadet der Paragraphen 1 bis 3\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-226\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 226</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Abänderung des französischen Textes von Artikel XX.68] Art. 227 - In Artikel XX.72 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 2 Buchstabe c)\" durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 2 Buchstabe (c)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-228\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 228</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Abänderung des niederländischen Textes von Artikel XX.88] Art. 229 - In Artikel XX.99 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)\" durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-230\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 230</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.100 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)\" jeweils durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-231\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 231</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.103 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Buches\" durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-232\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 232</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.107 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)\" durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-233\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 233</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.108 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Buches\" durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-234\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 234</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XX.120 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern \"bevorrechtigten Gläubiger\" und den Wörtern \"mindestens acht Tage vor der Sitzung\" die Wörter \"und der pfändende Gläubiger\" eingefügt.b) In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern \"bevorrechtigten Gläubiger\" und den Wörtern \"mindestens acht Tage vor der Sitzung\" die Wörter \"und der pfändende Gläubiger\" eingefügt.c) In § 1 Absatz 6 werden die Wörter \"der Kosten des Notars\" durch die Wörter \"dieser Kosten\" ersetzt. Art. 235 - In Artikel XX.122 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"sorgen für ihre Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt\" durch die Wörter \"der Greffier sorgt für ihre Veröffentlichung im Register\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-236\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 236</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.145 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"eines mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen\" durch die Wörter \"eines vom Konkursrichter unterzeichneten\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-237\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 237</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.164 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)\" durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-238\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 238</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.171 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"des Greffiers\" durch die Wörter \"des Konkursverwalters\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-239\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 239</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.172 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"des Greffiers\" durch die Wörter \"des Konkursverwalters\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-240\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 240</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XX.173 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter \"auf Betreiben des Greffiers\" durch die Wörter \"auf Betreiben des Konkursverwalters\" ersetzt.2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter \"dem betreffenden Disziplinarorgan\" durch die Wörter \"der Kammer oder dem Institut\" ersetzt. Art. 241 - In Artikel XX.176 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern \"Das Urteil zur Anordnung der Befreiung wird\" und dem Wort \"auszugsweise\" die Wörter \"auf Betreiben des Konkursverwalters\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-242\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 242</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.193 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern \"Ordnet der Konkursrichter einen öffentlichen oder freihändigen Verkauf an\" und den Wörtern \", erfolgt dieser\" die Wörter \"oder erlaubt er einen solchen Verkauf\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-243\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 243</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.202 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern \"das das Verfahren eröffnet hat,\" und den Wörtern \"im Belgischen Staatsblatt\" die Wörter \"auf Betreiben des ausländischen Insolvenzbearbeiters\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-244\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 244</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.224 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Buches\" durch die Wörter \"in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (a)\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-245\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 245</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.225 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"an das Disziplinarorgan\" durch die Wörter \"an die Kammer oder das Institut\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-246\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 246</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.227 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"an das Disziplinarorgan\" durch die Wörter \"an die Kammer oder das Institut\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-247\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 247</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.231 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"und dem Disziplinarorgan, wenn der Konkursschuldner Freiberufler ist\" aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-248\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 248</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.232 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter \"und dem Disziplinarorgan, wenn der Konkursschuldner Freiberufler ist,\" aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-249\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 249</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel XX.241 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern \"Das Urteil zur Gewährung der Rehabilitierung wird\" und den Wörtern \"im Belgischen Staatsblatt\" die Wörter \"auf Betreiben des Greffiers\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-250\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 250</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XX.242 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"des Konkursverwalters\" durch die Wörter \"des Greffiers\" ersetzt und werden zwischen dem Wort \"auszugsweise\" und dem Wort \"veröffentlicht\" die Wörter \"im Belgischen Staatsblatt\" eingefügt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter \"in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)\" durch die Wörter \"in Artikel I.I Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c) ersetzt KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers Art. 251 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt ersetzt: \"Art. 3 - Um als Handwerker anerkannt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, muss ein Handwerker oder Handwerksbetrieb ein Unternehmen sein, das für die Ausübung mit Gewinnerzielungsabsicht einer oder mehrerer Handwerkstätigkeiten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.\" KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen (...) Art. 254 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ist in allen Gesetzen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Begriff \"Kaufmann\" im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches als \"Unternehmen\" im Sinne von Artikel I.1 des Wirtschaftsgesetzbuches zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 beeinträchtigt vorliegendes Gesetz nicht die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen oder die Bestimmungen im Bereich der Berufspflichten, die durch Verweis auf die Begriffe \"Kaufmann\", \"Händler\" oder abgeleitete Begriffe den zulässigen Tätigkeiten von reglementierten Berufen Grenzen setzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-255\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 255</span><span class=\"lf-art-t\">Der König bringt die Terminologie und die Verweise der geltenden Gesetze in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-256\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 256</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Es werden aufgehoben: 1. Buch I Titel I, III, IV, VIIbis und VIII des Handelsgesetzbuches, 2.Buch XIV des Wirtschaftsgesetzbuches mit den Artikeln XIV.1 bis XIV.83, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Oktober 2015, 18. Dezember 2015 und 25 Dezember 2016, 3. das Gesetz vom 3.Juni 1997 über die Proteste, 4. das Gesetz vom 1.März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck in die nationalen Rechtsvorschriften und über das Inkrafttreten dieses Gesetzes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-257\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 257</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet des Artikels 260 Absatz 3 verfügen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes nicht verpflichtet waren, sich als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen eintragen zu lassen, die aber aufgrund des vorliegenden Gesetzes als eintragungspflichtige Unternehmen gelten, über eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, um sich in dieser Eigenschaft bei einem Unternehmensschalter ihrer Wahl eintragen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist ist die in Artikel XV.77 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Sanktion anwendbar Die Bestimmungen von Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, die nur auf eintragungspflichtige Unternehmen anwendbar sind, und die in den Artikeln XV.76, XV.77 Nr. 2, 3 und 6, XV.78 und XV.79 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen diesbezüglichen Sanktionen sind auf Unternehmen ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als eintragungspflichtiges Unternehmen und spätestens ab Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Frist von sechs Monaten anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Unternehmen ist Artikel III.25 Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches und die in Artikel XV.76 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene diesbezügliche Sanktion anwendbar für alle verbreiteten Unterlagen und Schriftstücke und für die in Artikel III.25 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gebäude, Marktstände und Transportmittel, die nach Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen als eintragungspflichtiges Unternehmen und spätestens ab Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Frist von sechs Monaten verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ist Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches für alle Gerichtsvollzieherurkunden anwendbar, die nach Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen als eintragungspflichtiges Unternehmen und spätestens ab Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Frist von sechs Monaten zugestellt werden. § 2 - Die Bestimmungen von Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, die spezifisch für eintragungspflichtige Unternehmen gelten, und die in den Artikeln XV.76, XV.77 Nr. 2, 3 und 6, XV.78 und XV.79 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen diesbezüglichen Sanktionen sind ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Unternehmen anwendbar, die zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens bereits bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen eingetragen sind. Diese Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, sich für die Tätigkeiten, für die sie bereits eingetragen sind, bei einem Unternehmensschalter einzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ist Artikel III.25 des Wirtschaftsgesetzbuches und die in Artikel XV.76 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene diesbezügliche Sanktion anwendbar für alle nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verbreiteten Unterlagen und Schriftstücke und für die in Artikel III.25 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gebäude, Marktstände und Transportmittel, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ist Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches für alle Gerichtsvollzieherurkunden anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zugestellt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-258\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 258</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für buchführungspflichtige Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes tätig waren und die vor der vorliegenden Gesetzesabänderung keine Buchführung im Sinne von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erstellen mussten, sind die in Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verpflichtungen und die in Artikel XV.75 desselben Gesetzbuches vorgesehenen diesbezüglichen Sanktionen erst ab dem ersten vollen Geschäftsjahr anwendbar, das nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beginnt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-259\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 259</span><span class=\"lf-art-t\">Die Überschrift des Handelsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Gesetzbuch über bestimmte Vorzugsrechte auf Seeschiffe und verschiedene Bestimmungen\"</span></h4>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 260 - Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. November 2018 in Kraft.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann für jede der Bestimmungen des Gesetzes das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 70, 71 Nr. 2 und 257 treten für VoGs an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 15 bis 20, Artikel 35 für die Anwendung der Bestimmungen von Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches und die Artikel 48 und 215 bis 250 treten am 1. Mai 2018 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 6 und 7 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS</p></div>", "next": 0}