Loi relative aux contrats de travail Coordination officieuse en langue allemande
En bref
Cette loi, datant du 3 juillet 1978, régit les contrats de travail et a été modifiée à de nombreuses reprises pour s'adapter aux évolutions législatives et sociales.
Ce qu'elle réglemente
- Les dispositions générales des contrats de travail.
- Les modifications apportées aux contrats de travail au fil du temps.
- Certains aspects spécifiques du travail, comme le travail à temps partiel ou le travail à domicile.
- Des mesures relatives à l'aménagement du temps de travail et à la protection de la maternité.
Qui elle concerne
- Les employeurs et les travailleurs salariés.
- Les étudiants et jeunes travailleurs.
Points clés
- La loi a été coordonnée officieusement en langue allemande.
- Elle a été complétée et modifiée par de nombreuses lois et arrêtés royaux depuis 1980.
- Des modifications ont été apportées concernant le travail supplémentaire et les montants de rémunération.
- Elle intègre des dispositions relatives à l'obligation scolaire et à l'âge flexible de la retraite.
Texte de loi
Loi relative aux contrats de travail Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 3 juillet 1978 relative aux con
Art. 1des G.
vom 18. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 22 - Der Arbeitgeber haftet für mangelhafte Ausführungen, die auf Mängel der von ihm zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Daten, Gerätschaften oder Apparate zurückzuführen sind. Art. 23 - [Vom Arbeitnehmer darf eine Sicherheitsleistung nur gemäss den Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens oder, wenn ein solches Abkommen nicht vorhanden ist, gemäss den Bestimmungen eines innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens verlangt werden.] Jegliche Sicherheitsleistung, die dazu bestimmt ist, die Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu garantieren, muss bei der Belgischen Nationalbank, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, bei der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse, beim Gemeindekredit von Belgien, bei einer Bank oder bei einer privaten Sparkasse, die den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1967 unterliegt, hinterlegt werden. Die Hinterlegung erfolgt auf den Namen des Arbeitnehmers mit Angabe der Zweckbestimmung. Der Arbeitgeber hinterlegt die Sicherheitsleistung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem der Betrag vom Arbeitnehmer gezahlt oder von seiner Entlohnung einbehalten worden ist. Durch die alleinige Hinterlegung erhält der Arbeitgeber Vorzugsrecht auf die Sicherheitsleistung für jegliche Schuldforderung, die sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Arbeitnehmers ergibt. Der Betrag der Sicherheitsleistung kann nur dann dem Arbeitnehmer zurückerstattet oder dem Arbeitgeber ausgezahlt werden, wenn die Vertragsparteien sich darüber einig sind oder wenn ein Auszug aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird. Der Betrag der Sicherheitsleistung darf den Gegenwert der Entlohnung, die der Arbeitnehmer für sechs Monate bezieht, nicht übersteigen. [Art. 23 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] [Art. 23bis - Die Sicherheitsleistungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hinterlegt worden sind, müssen den Bestimmungen der in Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen angepasst werden, und zwar binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber durch das kollektive Arbeitsabkommen gebunden ist.] [Art. 23bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 24 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. [jeder Arbeitgeber, der gegen die Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 7 von Artikel 23 verstösst,] 2.wer die Verpflichtung, Aktien, Zinsanteile oder irgendwelche Obligationen zu zeichnen, einzuzahlen oder zu kaufen, zur Voraussetzung für eine Einstellung oder sogar für die Gewährung von Preisnachlässen und Provisionen macht oder wer sich Geldbeträge in anderer Form als derjenigen der Sicherheitsleistung des Arbeitnehmers aushändigen lässt. [Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel VII einbegriffen, finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten. Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag der Geldbusse vierzig Prozent des in Absatz 1 erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.] [Art. 24 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985); Abs. 2 eingefügt durch Art. 104 des G. vom 13. Februar 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 1998)] Art. 25 - Jede Klausel, durch die sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, ist nichtig. KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung Art. 26 - Ereignisse höherer Gewalt haben nicht den Vertragsbruch zur Folge, wenn sie die Vertragserfüllung lediglich vorübergehend aussetzen. Der Konkurs oder die notorische Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und die zeitweilige oder endgültige Schliessung eines Unternehmens infolge von Massnahmen, die in Anwendung der Rechtsvorschriften oder Regelungen in Bezug auf den Umweltschutz getroffen werden, stellen als solche keine Ereignisse höherer Gewalt dar, die den Verpflichtungen der Parteien ein Ende setzen. Art. 27 - Folgende Personen haben Anrecht auf die Entlohnung, die ihnen zugestanden hätte, wenn sie ihre tägliche Aufgabe normal hätten verrichten können: Arbeitnehmer, die [zum Zeitpunkt, zu dem sie sich zur Arbeit begeben,] arbeitsfähig sind und 1. die, obwohl sie sich normal zu ihrem Arbeitsplatz begeben, dort erst verspätet oder gar nicht eintreffen, sofern diese Verspätung oder Abwesenheit auf ein von ihrem Willen unabhängiges Ereignis zurückzuführen ist, das auf dem Weg zur Arbeit eintrat, 2.die, ausser im Fall eines Streiks, aus einem von ihrem Willen unabhängigen Grund entweder die Arbeit nicht aufnehmen können, obwohl sie sich normal zum Arbeitsplatz begeben hatten, oder die Arbeit, mit der sie beschäftigt waren, nicht fortsetzen können, [3. die, da sie nicht die Bedingungen erfüllen, um mittels Vollmacht zu wählen, der Arbeit fernbleiben für die Zeit, die sie benötigen, um ihre Wahlpflicht im belgischen Staatsgebiet auszuüben.] Nach gleich lautender und einstimmiger Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates kann der König von den Bestimmungen von Absatz 1 abweichen. [Art. 27 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 § 1 des G. vom 18. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985); Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 4 § 2 des G. vom 18. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 28 - Die Vertragserfüllung wird ausgesetzt: 1. im Falle der Schliessung des Unternehmens während des Jahresurlaubs und während des vom Arbeitnehmer ausserhalb dieses Zeitraums der Schliessung des Unternehmens genommenen Jahresurlaubs, 2.[während der in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- und Arbeitsunterbrechungsperioden,] [2bis.während der in Artikel 39bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Abwesenheitsdauer,] 3. [während der Zeit, in der der Arbeitnehmer als Sozialgerichtsrat oder Sozialrichter bei den Arbeitsgerichtshöfen und Arbeitsgerichten tagen muss,] 4.während des Fernbleibens des Arbeitnehmers von der Arbeit in Anwendung:
- a)des Gesetzes vom 1.Juli 1963 zur Gewährung einer Vergütung für sozialen Aufstieg,
- b)[von Kapitel IV Abschnitt 6 des Sanierungsgesetzes vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,]
- c)des Gesetzes vom 19.Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats, [5. während der Dauer der Abwesenheit des Arbeitsnehmers, gegen den zeitweilige freiheitsentziehende Massnahmen verhängt worden sind.] [Art. 28 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 11 Buchstabe A) des G. vom 3. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 1995); einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 11 Buchstabe B) des G. vom 3. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 1995); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
- b)ersetzt durch Art. 139 § 1 des G. vom 22. Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1985, Err. vom 24. April 1990); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. November 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 1983)] Art. 29 - Die Vertragserfüllung wird ausgesetzt: 1. während der Zeiträume der Einberufung beziehungsweise Wiedereinberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst, 2.während des Aufenthalts des Arbeitnehmers in einem Rekrutierungs- und Auswahlzentrum, 3. während der Unterbringung zur Beobachtung in einer Gesundheitseinrichtung der Armee, 4.während des Aufenthalts in einem Militärkrankenhaus infolge eines Unfalls, der sich im Laufe einer ärztlichen Untersuchung oder einer Auswahlprüfung zugetragen hat, oder infolge einer Krankheit, die dabei eingetreten ist oder sich dabei verschlimmert hat, 5. für die Dauer des in Anwendung von Artikel 2 § 5 und von Kapitel XIII der am 30.April 1962 koordinierten Milizgesetze beim Zivilschutz geleisteten Dienstes, 6. während der Zugehörigkeit zum Militär infolge einer bei Ablauf der Dienstzeit einsetzenden Neuverpflichtung, sofern die Dauer dieser Neuverpflichtung die Gesamtdauer der Dienstzeit nicht über den in Artikel 66 § 1 Absatz 1 der vorerwähnten Milizgesetze festgelegten Termin hinaus ausdehnt, 7.während der Ableistung des Dienstes, der den Dienstverweigerern aus Gewissensgründen durch [den Königlichen Erlass vom 20. Februar 1980 zur Koordinierung der Gesetze über das Statut der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen] auferlegt ist, [8. während des Aufenthalts des Arbeitnehmers als Dienstverweigerer aus Gewissensgründen im Verwaltungsgesundheitsdienst oder in einer der gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Februar 1980 zur Koordinierung der Gesetze über das Statut der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen bezeichneten Pflegeeinrichtungen.] [Art. 29 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 5 § 1 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31.August 1985); einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 5 § 2 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 30 - [§ 1] - Der Arbeitnehmer hat das Recht, bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder ziviler Aufgaben und bei [Erscheinen vor Gericht] mit Fortzahlung des normalen Lohns der Arbeit fernzubleiben. Um Anrecht auf seine Entlohnung zu haben, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Voraus benachrichtigen; hat er hierzu keine Gelegenheit, ist er verpflichtet, Letzteren binnen kürzester Zeit zu informieren; er hat seinen Urlaub für die Zwecke zu verwenden, für die er ihm gewährt worden ist. Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen individueller oder kollektiver Arbeitsabkommen legt der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates fest, welche familiären Ereignisse, staatsbürgerlichen Pflichten und zivilen Aufgaben und welche Formen des Erscheinens vor Gericht zur Anwendung von Absatz 1 führen. Unter denselben Bedingungen legt der König für die Gesamtheit der Arbeitnehmer die Anzahl Tage fest, während deren der Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben darf. Darüber hinaus kann Er Bedingungen in Sachen regelmässige Anwesenheit festlegen. [§ 2 - Der Arbeitnehmer hat das Recht, anlässlich der Geburt eines Kindes, dessen Abstammung ihm gegenüber feststeht, während zehn Tagen, die er innerhalb von dreissig Tagen ab dem Tag der Entbindung zu wählen hat, der Arbeit fernzubleiben. Während der ersten drei Abwesenheitstage wird dem Arbeitnehmer die Entlohnung fortgezahlt. Während der folgenden sieben Tage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entschädigung, deren Betrag vom König bestimmt wird und die ihm im Rahmen der Gesundheitspflege und Entschädigungsversicherung gezahlt wird.] [...] [[§ 3] - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Sondermodalitäten für die Anwendung des in [§ 2] erwähnten Rechts festlegen, was bestimmte Arbeitnehmer betrifft, die nicht im Rahmen einer Fünftagewocheregelung beschäftigt sind. In diesem Fall kann Er erklären, dass die Bestimmung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen keine Anwendung findet.] [Art. 30 § 1 nummeriert durch Art. 27 des G. vom 10. August 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 15. September 2001); § 1 Abs.
Art. 6des G.
vom
- Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 1985); § 2 eingefügt durch Art. 27 des G. vom
- August 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
- September 2001); früherer Paragraph 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
- August 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
- September 2001) und aufgehoben durch Art. 292 Nr. 1 des G. vom
- Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 2004); früherer Paragraph 4 eingefügt durch Art. 95 des G. vom
- August 2002 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 2002, Err. vom
- Oktober 2002), umnummeriert zu § 3 und abgeändert durch Art. 292 Nr. 2 des G. vom
- Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 2004)] [Art. 30bis - Der Arbeitnehmer hat das Recht, der Arbeit aus zwingenden Gründen fernzubleiben. Die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts und insbesondere die Abwesenheitsdauer, die dafür in Betracht kommenden Ereignisse und gegebenenfalls die Anzahl dieser Abwesenheitstage werden durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen und, was die Arbeitnehmer betrifft, auf die dieses kollektive Arbeitsabkommen keine Anwendung findet, vom König festgelegt. Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König für die Arbeitnehmer, auf die das innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen keine Anwendung findet, die Anzahl Tage festlegen, während deren der Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben darf.] [Art. 30bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Mai 1991 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 1991)] [Art. 30ter - § 1 - Der Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Adoption ein Kind in seine Familie aufnimmt, hat während eines ununterbrochenen Zeitraums von höchstens sechs Wochen, wenn das Kind am Anfang des Urlaubs jünger als drei Jahre ist, und von höchstens vier Wochen in den anderen Fällen Recht auf einen Adoptionsurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. Wenn der Arbeitnehmer sich dafür entscheidet, die im Rahmen des Adoptionsurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches einer Woche betragen. Damit dieses Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, muss dieser Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. Die Ausübung des Rechts auf Adoptionsurlaub endet, sobald das Kind das Alter von acht Jahren im Laufe des Urlaubs erreicht. § 2 - Während des Adoptionsurlaubs hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entschädigung, deren Betrag vom König bestimmt wird und die ihm im Rahmen der Gesundheitspflege und Entschädigungsversicherung gezahlt wird. Der König kann ebenfalls bestimmen, dass der Arbeitnehmer für einen Teil des Adoptionsurlaubs seinen Anspruch auf Entlohnung zu Lasten des Arbeitgebers behält. § 3 - Der Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Adoptionsurlaub Gebrauch machen will, muss seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat im Voraus schriftlich davon in Kenntnis setzen. Die Notifizierung erfolgt durch Einschreiben oder durch Aushändigung eines Schriftstücks, dessen Duplikat vom Arbeitgeber als Empfangsbestätigung unterschrieben wird. In der Notifizierung werden Beginn- und Enddatum des Adoptionsurlaubs angegeben. Spätestens zum Zeitpunkt, wo der Adoptionsurlaub beginnt, reicht der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Dokumente zum Beweis des Ereignisses ein, das das Recht auf Adoptionsurlaub eröffnet. § 4 - Während eines Zeitraums, der zwei Monate vor Beginn des Adoptionsurlaubs beginnt und einen Monat nach dessen Ende abläuft, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf Adoptionsurlaub Gebrauch macht, einseitig zu beenden, ausser aus Gründen, die der Inanspruchnahme dieses Adoptionsurlaubs fremd sind. Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber. Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zahlen, die der Entlohnung von drei Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen. Diese Entschädigung darf nicht mit anderen Entschädigungen kumuliert werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen Entlassungsschutz vorgesehen sind.] [Art. 30ter eingefügt durch Art. 293 des G. vom
- Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 2004)] Art. 31 - [§ 1 - Die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, führt zur Aussetzung der Vertragserfüllung. § 2 - Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen oder die Arbeitsordnung es vorschreibt oder wenn der Arbeitgeber bei Nichtvorhandensein einer solchen Vorschrift darum bittet, legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor. Auf dem ärztlichen Attest werden die Arbeitsunfähigkeit und deren vermutliche Dauer angegeben; ausserdem wird vermerkt, ob sich der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Kontrolle gegebenenfalls zu einem anderen Ort begeben darf. Ausser bei höherer Gewalt sendet der Arbeitnehmer das ärztliche Attest zu oder gibt er es im Unternehmen ab, und zwar innerhalb von zwei Werktagen ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit oder ab dem Tag des Empfangs der Aufforderung, es sei denn, eine andere Frist ist durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder durch die Arbeitsordnung festgelegt. Wenn das Attest nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird, kann dem Arbeitnehmer das Recht auf die in den Artikeln 52, 70, 71 und 112 erwähnte Entlohnung für die der Abgabe oder Zusendung des Attests vorangehenden Tage der Arbeitsunfähigkeit verweigert werden. § 3 - Ausserdem darf der Arbeitnehmer es nicht ablehnen, einen vom Arbeitgeber beauftragten und bezahlten Arzt, der den Bestimmungen des Gesetzes vom
- Juni 1999 über die Kontrollmedizin genügt, nachstehend Kontrollarzt genannt, zu empfangen oder sich von ihm untersuchen zu lassen. Abgesehen von den Fällen, in denen der Arzt, der dem Arbeitnehmer das ärztliche Attest ausgestellt hat, der Meinung ist, dass es dem Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich ist, sich fortzubewegen, muss der Arbeitnehmer, wenn er dazu aufgefordert wird, beim Kontrollarzt vorstellig werden. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Der Kontrollarzt prüft nach, ob der Arbeitnehmer wirklich arbeitsunfähig ist, und überprüft die vermutliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls die anderen medizinischen Daten, sofern diese im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes notwendig sind; alle anderen Feststellungen unterliegen weiterhin dem Berufsgeheimnis. Der Kontrollarzt übt sein Amt gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juni 1999 über die Kontrollmedizin aus. § 4 - Der Kontrollarzt gibt dem Arbeitnehmer so früh wie möglich, gegebenenfalls nach Konsultierung des Arztes, der das in § 2 erwähnte ärztliche Attest ausgestellt hat, seine schriftlichen Feststellungen ab. Kann der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt sein Einverständnis zu den Feststellungen des Kontrollarztes nicht geben, wird dies von Letzterem auf dem vorerwähnten Schriftstück vermerkt. Ab dem Datum der ersten ärztlichen Kontrolluntersuchung, zu der der Arbeitnehmer aufgefordert wurde, oder ab dem Datum des ersten Hausbesuchs des Kontrollarztes kann dem Arbeitnehmer das Recht auf die in den Artikeln 52, 70, 71, 112, 119.10 und 119.12 erwähnte Entlohnung verweigert werden, ausser für den Arbeitsunfähigkeitszeitraum, für den es keine Beanstandung gibt. § 5 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden die Streitsachen medizinischer Art, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kontrollarzt auftreten, durch ein Schiedsverfahren beigelegt. Die Entscheidung, die in diesem Schiedsverfahren ergeht, ist endgültig und für die Parteien verbindlich. Innerhalb von zwei Werktagen nach Abgabe der in § 4 erwähnten Feststellungen durch den Kontrollarzt kann die zuerst handelnde Partei im Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache einen Schiedsarzt bestimmen, der den Bestimmungen des Gesetzes vom
- Juni 1999 über die Kontrollmedizin genügt und der, sofern binnen der vorerwähnten Frist keine Einigung über die Bestimmung des Schiedsarztes erzielt werden kann, auf der in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes aufgestellten Liste steht. Der Arbeitgeber kann den Kontrollarzt und der Arbeitnehmer kann den Arzt, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, ausdrücklich ermächtigen, den Schiedsarzt zu bestimmen. Der Schiedsarzt führt die ärztliche Untersuchung aus und befindet innerhalb von drei Werktagen nach seiner Bestimmung über die medizinische Streitsache. Alle anderen Feststellungen unterliegen weiterhin dem Berufsgeheimnis. Die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und die eventuellen Fahrtkosten des Arbeitnehmers gehen zu Lasten der unterlegenen Partei. Der König legt die Verfahrenskosten fest. Der Schiedsarzt informiert den Arzt, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, und den Kontrollarzt über seine Entscheidung. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden schriftlich per Einschreibebrief darüber informiert. § 6 - Unbeschadet der Bestimmung von § 4 ist die in den Artikeln 52, 70, 71, 112, 119.10 und 119.12 vorgesehene Entlohnung für den Zeitraum, für den der Arbeitnehmer infolge der Beilegung der Streitsache als arbeitsunfähig anerkannt worden ist, geschuldet. § 7 - Nach Stellungnahme des zuständigen paritätischen Organs kann der König ein Schiedsverfahren festlegen, das von den Bestimmungen von § 5 abweicht. § 8 - Für die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom
- Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen keine Anwendung findet, kann der König ein Verfahren festlegen, das von den Bestimmungen von § 2 abweicht.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
- Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 1999)] KAPITEL IV - Vertragsende Art. 32 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben,
- durch Ablauf der Laufzeit, 2.durch Abschluss der Arbeit, zu deren Durchführung der Vertrag abgeschlossen wurde,
- durch den Willen einer der Parteien, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde oder wenn ein schwerwiegender Grund zur Beendigung des Vertrags vorliegt, 4.durch den Tod des Arbeitnehmers,
- durch höhere Gewalt. Art. 33 - Der Tod des Arbeitgebers beendet den Vertrag nicht. Wenn dieser Tod jedoch die Beendigung der Tätigkeit zur Folge hat, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden war, oder wenn der Vertrag im Hinblick auf eine persönliche Zusammenarbeit geschlossen worden war, entscheidet der Richter nach Billigkeit, ob eine Entschädigung zu zahlen ist, und bestimmt er deren Höhe. Art. 34 - [...] [Art. 34 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom
- Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 1985)] Art. 35 - Jede Partei kann den Vertrag aus einem schwerwiegenden Grund, der dem Ermessen des Richters überlassen bleibt, und unbeschadet jedes eventuellen Schadenersatzes ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Als schwerwiegender Grund gilt jeder schwerwiegende Fehler, der jede berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sofort und definitiv unmöglich macht. Eine Kündigung aus schwerwiegendem Grund darf nicht mehr ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit erfolgen, wenn der die Kündigung rechtfertigende Sachverhalt der kündigenden Partei seit mindestens drei Werktagen bekannt ist. [Zur Rechtfertigung einer Kündigung ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kann lediglich ein innerhalb von drei Werktagen nach der Kündigung notifizierter schwerwiegender Grund geltend gemacht werden.] [Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Notifizierung des schwerwiegenden Grundes durch Einschreiben oder Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen. Diese Notifizierung kann ebenfalls durch die Aushändigung eines Schriftstücks an die andere Partei erfolgen. Die von dieser Partei auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt nur als Empfangsbestätigung für diese Notifizierung. Die Partei, die einen schwerwiegenden Grund geltend macht, muss diesen nachweisen und ebenfalls den Beweis erbringen, dass sie die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fristen eingehalten hat.] [Art. 35 Abs. 4 ersetzt und Abs. 5 bis 8 eingefügt durch Art. 7 des G. vom
- Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 1985)] Art. 36 - Nichtig sind alle Klauseln, die vorsehen, dass die Eheschliessung, die Mutterschaft oder das Erreichen des Alters der gesetzlichen oder vertraglichen Pension den Vertrag beendet. [Art. 36bis - Nichtig sind alle Klauseln des Arbeitsvertrags, aufgrund deren der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen darf, wenn die Entlohnung des Arbeitnehmers infolge eines im Gesetz vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit bestimmten Kreditvertrags gepfändet wird.] [Art. 36bis eingefügt durch Art. 112 des G. vom
- Juni 1991 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 1991)] Art. 37 - [§ 1] - Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, hat jede Partei das Recht, ihn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. [Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Notifizierung der Kündigung Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angeben. Wird die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgesprochen, erfolgt deren Notifizierung zur Vermeidung der Nichtigkeit durch die Aushändigung eines Schriftstücks an den Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt nur als Empfangsbestätigung für diese Notifizierung. Die Notifizierung kann ebenfalls durch Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen. Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, kann deren Notifizierung zur Vermeidung der Nichtigkeit nur durch Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen, wobei die Nichtigkeit vom Arbeitnehmer nicht gedeckt werden kann und von Amts wegen vom Richter festgestellt wird.] [§ 2 - Ist der Vertrag im Rahmen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramme auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, hat der Arbeitnehmer das Recht, ihn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die für die Kündigung erforderlichen Angaben und die Notifizierungsmodalitäten entsprechen den Bestimmungen von § 1.] [Art. 37 § 1 nummeriert durch Art. 115 des G. vom
- Juli 1991 (II) (Belgisches Staatsblatt vom
- August 1991); § 1 Abs. 2 bis 4 ersetzt durch Art. 73 des G. vom
- November 1987 (Belgisches Staatsblatt vom
- November 1987);§ 2 eingefügt durch Art. 115 des G. vom
- Juli 1991 (II) (Belgisches Staatsblatt vom
- August 1991)] Art. 38 - § 1 - Der Arbeitnehmer kann den Vertrag während der Aussetzung seiner Erfüllung im Sinne [der Artikel 28 Nr. 1, 2 und 5], 29 und 31 kündigen. Falls der Arbeitnehmer vor oder während der Vertragsaussetzung kündigt, läuft die Kündigungsfrist während dieser Aussetzung. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 des vorliegenden Artikels und von Artikel 40 des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit kann die Kündigung in den in § 1 erwähnten Fällen auch vom Arbeitgeber während der Aussetzung der Vertragserfüllung ausgesprochen werden. Falls der Arbeitgeber vor oder während der Vertragsaussetzung kündigt, läuft die Kündigungsfrist während dieser Aussetzung nicht. § 3 - Ausser im Falle eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von Artikel 35 oder eines ausreichenden Grundes im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen darf der Arbeitgeber, selbst wenn er die für die Kündigung geltenden Bestimmungen beachtet, keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag einseitig zu beenden, und zwar:
- [während der Dauer der in Artikel 29 Nr.1 bis 5, 7 und 8 vorgesehenen Ereignisse,]
- während der Dauer der in Artikel 29 Nr.6 erwähnten Neuverpflichtung, wenn der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn der Neuverpflichtung vom Arbeitnehmer ordnungsgemäss davon in Kenntnis gesetzt worden ist,
- ab dem Augenblick, wo der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer über das Datum der Einberufung zu einem Rekrutierungs- oder Auswahlzentrum [beziehungsweise zu einem Verwaltungsgesundheitsdienst oder zu einer der gemäss dem Königlichen Erlass vom 20.Februar 1980 zur Koordinierung der Gesetze über das Statut der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen vom König bezeichneten Pflegeeinrichtungen] oder über das Datum der eigentlichen Einberufung beziehungsweise Wiedereinberufung zum Wehrdienst informiert worden ist, bis zum Datum dieser Einberufung beziehungsweise Wiedereinberufung,
- ab dem Augenblick, wo der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit beurlaubt wird, bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Datum dieser Beurlaubung. Ausreichend ist der Grund, der als solcher vom Richter anerkannt worden ist und dessen Art und Ursprung den in Artikel 29 erwähnten Ereignissen fremd sind. Die Bestimmungen des ersten Absatzes des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung auf die Probezeit im Sinne der Artikel 48, 67 und
- [Art. 38 § 1 Abs.
Art. 2des G.
vom 29. November 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 1983); § 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 7 § 1 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985); § 3 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 7 § 2 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] [Art. 38bis - Bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung läuft die Kündigungsfrist nicht während der Ausgleichsruhetage, die in Anwendung von Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit [und von Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor] gewährt werden.] [Art. 38bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Mai 2003)] Art. 39 - § 1 - Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, ist die Partei, die den Vertrag ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der in den Artikeln 59, 82, 83, 84 und 115 festgelegten Kündigungsfrist kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung zu zahlen, die entweder der ganzen oder der restlichen Dauer der Kündigungsfrist entspricht. Die Entschädigung stimmt jedoch immer mit dem Betrag der laufenden Entlohnung, die der Dauer der Kündigungsfrist entspricht, überein, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber und unter Missachtung der Bestimmungen von Artikel 38 § 3 des vorliegenden Gesetzes oder von Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ausgesprochen wird. Die Entlassungsentschädigung umfasst nicht nur die laufende Entlohnung, sondern auch die aufgrund des Vertrags erworbenen Vorteile. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist der Arbeitgeber, der im Laufe eines der in Artikel 29 Nr. 1, 6 und 7 und in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Zeiträume die Bestimmungen von Artikel 38 § 3 nicht beachtet, dazu verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der normalen Entlohnung zu zahlen, die für die in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Zeiträume oder Teilzeiträume geschuldet wird, während deren der Arbeitnehmer nicht beschäftigt war. Diese Entschädigung darf jedoch den der Entlohnung von drei Monaten entsprechenden Betrag, wenn es sich um einen Arbeiter oder Hausangestellten handelt, oder den der Entlohnung von sechs Monaten entsprechenden Betrag, wenn es sich um einen Angestellten oder Handelsvertreter handelt, nicht übersteigen. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit nicht beachtet, dazu verpflichtet, die in Absatz 3 des vorerwähnten Artikels 40 vorgesehene Entschädigung zu zahlen. [Art. 39bis - § 1 - Der Arbeitgeber kann die in Artikel 39 § 1 erwähnte Entlassungsentschädigung in Monatsraten zahlen, wenn die Kündigung von einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder von einem Unternehmen, das aussergewöhnlich ungünstigen wirtschaftlichen Umständen zu begegnen hat, vorgenommen wird. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, was unter Unternehmen in Schwierigkeiten oder Unternehmen, das aussergewöhnlich ungünstigen wirtschaftlichen Umständen zu begegnen hat, zu verstehen ist. § 2 - Die monatlich ausgezahlte Entlassungsentschädigung ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden, und zwar gemäss denselben Modalitäten wie denen, die auf die Entlohnung des Arbeitnehmers Anwendung fanden, dessen Vertrag beendet ist.] [Art. 39bis eingefügt durch Art. 60 des G. vom 22. Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1985)] Art. 40 - § 1 - Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit oder für eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen worden, ist die Partei, die den Vertrag vor Ablauf der Laufzeit und ohne schwerwiegenden Grund kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die dem Betrag der Entlohnung entspricht, die bis zum Vertragsablauf noch zu zahlen blieb, wobei dieser Betrag jedoch das Doppelte der Entlohnung nicht übersteigen darf, die der Dauer der Kündigungsfrist entspricht, die hätte eingehalten werden müssen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit nicht beachtet, dazu verpflichtet, die in Absatz 3 des vorerwähnten Artikels 40 vorgesehene Entschädigung zu zahlen. Art. 41 - Während der Kündigungsfrist darf der Arbeitnehmer unter den in den Artikeln 64, 85 und 115 festgelegten Bedingungen mit Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben, um eine neue Beschäftigung zu suchen. [Die Bestimmung des ersten Absatzes findet Anwendung auf den Teilzeitarbeitnehmer, jedoch lediglich im Verhältnis zur Dauer seiner Arbeitsleistungen.] [Art. 41 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 23. Juni 1981 (Belgisches Staatsblatt vom 1. September 1981)] Art. 42 - Die Ausgleichsquittung, die der Arbeitnehmer bei Vertragsende übergibt, bedeutet für ihn nicht, dass er damit auf seine Rechte verzichtet. KAPITEL V - Besondere Bestimmungen in Bezug auf minderjährige Arbeitnehmer Art. 43 - [...] Der [...] minderjährige Arbeitnehmer ist befähigt, mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erlaubnis seines Vaters, seiner Mutter oder seines Vormunds einen Arbeitsvertrag abzuschliessen [und zu kündigen]. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, kann die Erlaubnis auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Familienmitglieds vom Jugendgericht gegeben werden. Der Vater, die Mutter oder der Vormund wird vorher angehört oder vorgeladen. [Art. 43 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des G. vom 30. März 1981 (Belgisches Staatsblatt vom 28. April 1981) und Art. 12 Buchstabe
- b)des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1995); früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe
- a)des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1995)] Art. 44 - Der Arbeitgeber oder der Dritte, der gegebenenfalls die Entlohnung schuldet, händigt diese dem Minderjährigen rechtsgültig aus, es sei denn, der Vater, die Mutter oder der Vormund des Minderjährigen [...] hat Einspruch erhoben. [Art. 44 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1995)] Art. 45 - Wenn es das Interesse des Minderjährigen verlangt, kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Familienmitglieds es dem Minderjährigen erlauben, seine Arbeitsentlohnung entgegenzunehmen und darüber ganz oder teilweise zu verfügen, oder für ihn einen Ad-hoc-Vormund bestellen, der jederzeit abgesetzt werden kann und damit beauftragt ist, für den Bedarf des Mündels über diese Entlohnung zu verfügen. Der Vater, die Mutter oder der Vormund wird vorher angehört oder vorgeladen. Art. 46 - [Unbeschadet des Artikels 43] kann der Richter, der zuständig ist, um in Streitsachen in Zusammenhang mit den in vorliegendem Gesetz erwähnten Verträgen zu erkennen, einen Ad-hoc-Vormund bestellen, der den abwesenden oder verhinderten Vormund im Rechtsstreit ersetzt. [Art. 46 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 30. März 1981 (Belgisches Staatsblatt vom 28. April 1981)] [Art. 46bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden auch Anwendung auf die minderjährigen Arbeitnehmer, die im vorliegenden Gesetz nicht erwähnt sind.] [Art. 46bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] TITEL II - Der Arbeitsvertrag für Arbeiter KAPITEL I - Allgemeines Art. 47 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden Anwendung auf den Arbeitsvertrag für Arbeiter. Art. 48 - § 1 - Der Vertrag kann eine Probeklausel vorsehen. Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss diese Klausel für jeden einzelnen Arbeiter spätestens bei seinem Dienstantritt schriftlich festgelegt werden. § 2 - Die Probezeit darf nicht kürzer als sieben und nicht länger als vierzehn Tage sein. Wenn ihre Dauer weder im individuellen oder kollektiven Arbeitsabkommen noch in der Arbeitsordnung genau festgelegt ist, dauert die Probezeit sieben Tage. § 3 - Im Falle der Aussetzung der Vertragserfüllung während der Probezeit wird Letztere um die Dauer der Aussetzung verlängert, wobei die Verlängerung jedoch nicht über sieben Tage hinausgehen kann. § 4 - Wenn die Probezeit sieben Tage beträgt, kann der Vertrag während dieses Zeitraums ohne schwerwiegenden Grund nicht einseitig beendet werden. Wenn die Probezeit mehr als sieben Tage beträgt, gilt diese Bestimmung nur für die ersten sieben Tage. Jede anders lautende Bestimmung ist nichtig und jede Notifizierung einer einseitigen Kündigung ohne schwerwiegenden Grund während dieses Zeitraums ist bis zum Ablauf desselben unwirksam. Wenn die Probezeit während der in Absatz 1 erwähnten sieben Tage ausgesetzt wird, wird der Zeitraum, während dessen der Vertrag ohne schwerwiegenden Grund nicht einseitig beendet werden kann, bis spätestens zum vierzehnten Tag einschliesslich des ersten Tages der Probezeit verlängert; dieser Zeitraum endet auf jeden Fall, sobald nach Wiederaufnahme der Arbeit innerhalb der in § 3 vorgesehenen Grenzen sieben Tage Probezeit erreicht sind. KAPITEL II - Entlohnung im Falle der Aussetzung der Vertragserfüllung Art. 49 - Im Falle einer technischen Störung im Unternehmen wird die Vertragserfüllung ausgesetzt. Während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem Datum dieser technischen Störung behält der Arbeiter seinen Anspruch auf die normale Entlohnung. Der wegen dieser technischen Störung unterbrochene Arbeitstag, für den der Arbeiter aufgrund von Artikel 27 bezahlt wird, gilt als erster Tag des Zeitraums von sieben Tagen. Der Arbeiter verliert den Anspruch auf die in Absatz 1 erwähnte Entlohnung, wenn er sich weigert, eine seiner körperlichen und geistigen Eignung entsprechende und mit seiner beruflichen Qualifikation vereinbare Ersatzarbeit anzunehmen. Diese Weigerung stellt jedoch an sich keinen schwerwiegenden Grund dar, der eine Vertragskündigung rechtfertigen könnte. [Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag der technischen Störung teilt der Arbeitgeber dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Folgendes mit: 1. das Datum und die Art der technischen Störung, 2.das Datum, an dem die Aussetzung des Arbeitsvertrags beginnt.] [Innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der technischen Störung teilt der Arbeitgeber dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, eine Liste mit Angabe des Namen, der Vornamen und der Adresse der Arbeiter, deren Arbeitsvertrag in seiner Erfüllung ausgesetzt ist, per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mit. Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, notifiziert der Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, dass er sich weigert, die als technische Störung im Sinne des vorliegenden Gesetzes angeführten Umstände anzuerkennen.] [In diesem Fall bleibt die Entlohnung des Arbeitnehmers während der ganzen Dauer der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags zu Lasten des Arbeitgebers.] [Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 über die Mitteilungsformalitäten nicht oder nur mit Verspätung einhält, muss dem Arbeiter während eines Zeitraums von sechs Tagen ab dem ersten Arbeitslosigkeitstag seine normale Entlohnung zahlen.] [Spätestens am vierten Tag nach dem Datum der technischen Störung teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der Gewerkschaftsvertretung die Art der technischen Störung mit, die diesen Zeitraum der Arbeitslosigkeit rechtfertigt.] [Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 254 vom 31. Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 69 des G. vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2001);neue Absätze 5 und 6 eingefügt durch Art. 97 Nr. 1 des G. vom 26. Juni 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 1992) und ersetzt durch Art. 69 des G. vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2001); Abs. 7 eingefügt durch Art. 97 Nr. 1 des G. vom 26. Juni 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 1992); Abs. 8 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 254 vom 31. Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 21.Januar 1984) und ersetzt durch Art. 97 Nr. 2 des G. vom 26. Juni 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 1992); Abs. 9 (früherer Absatz 6) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 254 vom 31. Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1984)] Art. 50 - Ungünstige Witterung bewirkt eine Aussetzung der Vertragserfüllung, insofern sie die Arbeit unmöglich macht und unter der Voraussetzung, dass dem Arbeiter mitgeteilt wurde, dass er sich nicht zur Arbeit begeben muss. [Der König kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 1966 über die Entschädigung infolge Unternehmensschliessung entlassener Arbeitnehmer geschaffenen Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer und des Nationalen Arbeitsrates festlegen, was für die Anwendung des vorliegenden Artikels unter ungünstiger Witterung, die die Arbeit unmöglich macht, zu verstehen ist.] [Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten dieser Mitteilung, die auf elektronischem Wege erfolgen kann, und die Modalitäten bezüglich des Nachweises der ungünstigen Witterung fest.] [Der Arbeitgeber wird von dieser Mitteilung befreit, wenn im Laufe des Kalendermonats für den betreffenden Arbeitnehmer bereits eine Mitteilung in Anwendung von Artikel 51 § 3quater Absatz 1 erfolgt ist.] Wenn die Witterungsverhältnisse es ermöglichen, die Arbeit wieder aufzunehmen, muss der Arbeiter davon benachrichtigt werden. Wenn die in Absatz 1 erwähnte Aussetzung der Vertragserfüllung über einen Monat hinausgeht, hat der Arbeiter das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zu beenden. [Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von Absatz 3 nicht einhält, muss dem Arbeiter seine normale Entlohnung für die Tage zahlen, während deren die Vertragserfüllung aufgrund von Absatz 1 tatsächlich ausgesetzt worden ist. Kommt der Arbeitgeber den in Absatz 3 erwähnten Verpflichtungen nur mit Verspätung nach, gilt die Verpflichtung zur Zahlung der Entlohnung nur während des Zeitraums, der der Mitteilung vorangeht. Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Absatzes unter normaler Entlohnung zu verstehen ist.] [Art. 50 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 98 des G. vom 26. Juni 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 1992); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 124 Nr. 1 des G. vom 26. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 1. April 1999) und ersetzt durch Art. 70 des G. vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31.Dezember 2001); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 124 Nr. 1 des G. vom 26. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 1. April 1999); Abs. 7 eingefügt durch Art. 124 Nr. 2 des G. vom 26. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 1. April 1999)] Art. 51 - § 1 - [Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates kann der König die Bedingungen festlegen, unter denen der Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen es gestattet, die Vertragserfüllung vollständig auszusetzen oder eine Kurzarbeitsregelung einzuführen. Im Königlichen Erlass wird Folgendes angegeben: 1. die Art und Weise sowie die Frist für die Notifizierung der eingeführten neuen Arbeitsregelung, 2.die Dauer dieser neuen Regelung, 3. die Höchstanzahl Arbeitslosigkeitstage. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten den Anschlag oder die individuelle Notifizierung mitteilen, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser individuellen Notifizierung. Nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer und des Nationalen Arbeitsrates kann der König die Mindestfrist festlegen, in der die eingeführte neue Arbeitsregelung notifiziert werden muss. In der in Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Notifizierung und in der in Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung wird Folgendes angegeben: 1. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese Aussetzung oder Regelung endet, 2.die Daten, an denen die Arbeiter arbeitslos sein werden. Die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung enthält ausserdem folgende Angaben: 1. die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung der vollständigen Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Einführung einer Kurzarbeitsregelung, 2.entweder den Namen, die Vornamen und die Adresse der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird.] § 2 - Bei Nichtvorhandensein der in § 1 vorgesehenen Regelung gestattet es der Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen, die Vertragserfüllung während höchstens vier Wochen vollständig auszusetzen oder eine Kurzarbeitsregelung einzuführen. Wenn die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung die Höchstdauer von vier Wochen erreicht hat, muss der Arbeitgeber für eine ganze Arbeitswoche die Vollzeitarbeitsregelung wiederherstellen, bevor eine neue vollständige Aussetzung oder eine Kurzarbeitsregelung beginnen kann. Von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit darf nur mittels einer Notifizierung durch Anschlag in den Unternehmensräumen Gebrauch gemacht werden; dieser Anschlag muss an sichtbarer Stelle mindestens sieben Tage im Voraus erfolgen, wobei der Tag des Anschlags nicht einbegriffen ist. In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: 1. entweder der Name, die Vornamen und die Gemeinde des Wohnsitzes der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird, 2.[die Anzahl Arbeitslosigkeitstage und die Daten, an denen jeder Arbeiter arbeitslos sein wird,] 3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese Aussetzung oder Regelung endet. Der Anschlag kann durch eine schriftliche Notifizierung an jeden Arbeiter, der arbeitslos wird, ersetzt werden, und zwar mindestens sieben Tage im Voraus, wobei der Tag der Notifizierung nicht einbegriffen ist. Diese Notifizierung muss die in Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Angaben enthalten. [Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten den Anschlag oder die individuelle Notifizierung mit, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser individuellen Notifizierung.] [In dieser Mitteilung gibt der Arbeitgeber ausserdem die wirtschaftlichen Gründe an, die die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung oder die Einführung einer Kurzarbeitsregelung rechtfertigen.] [§ 2bis - Am Tag selbst der in § 1 Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Notifizierung und der in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Notifizierung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der Gewerkschaftsvertretung die wirtschaftlichen Gründe mitteilen, die die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung oder die Einführung einer Kurzarbeitsregelung rechtfertigen.] § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene Kurzarbeitsregelung kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten eingeführt werden, wenn sie weniger als drei Arbeitstage pro Woche oder weniger als eine Arbeitswoche in einem Zeitraum von zwei Wochen umfasst. Wenn die Kurzarbeitsregelung die Höchstdauer von drei Monaten erreicht hat, muss der Arbeitgeber für eine ganze Arbeitswoche die Vollzeitarbeitsregelung wiederherstellen, bevor eine vollständige Aussetzung oder eine neue Kurzarbeitsregelung beginnen kann. Der König kann nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates von dieser Bestimmung abweichen, wenn es infolge aussergewöhnlicher Umstände unbedingt notwendig ist, die Kurzarbeitsregelung für eine Dauer von mehr als drei Monaten einzuführen. [Wenn die Kurzarbeitsregelung weniger als eine Arbeitswoche in einem Zeitraum von zwei Wochen umfasst, muss die Woche, wo gearbeitet wird, mindestens zwei Arbeitstage umfassen. Wenn nicht, wird die Dauer der Kurzarbeitsregelung durch die Bestimmungen von § 2 geregelt, die auf die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung Anwendung finden. Es ist ebenfalls der Fall, wenn die Arbeitsregelung durch einen in Anwendung von § 1 ergangenen Königlichen Erlass geregelt wird.] Wenn die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene Kurzarbeitsregelung mindestens drei Arbeitstage pro Woche oder mindestens eine Arbeitswoche in einem Zeitraum von zwei Wochen umfasst, kann sie für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingeführt werden. [Nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer und des Nationalen Arbeitsrates kann der König für diese Kurzarbeitsregelung eine Höchstdauer festlegen.] [§ 3bis - Der König kann festlegen, was für die Anwendung des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungserlasse unter Wiederherstellung der Vollzeitarbeitsregelung für eine ganze Arbeitswoche zu verstehen ist.] [§ 3ter - Nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer und des Nationalen Arbeitsrates kann der König pro Jahr die Dauer der Zeiträume begrenzen, in denen die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung oder die Kurzarbeitsregelung, geregelt durch oder aufgrund des vorliegenden Artikels, angewandt wird.] [§ 3quater - Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates kann der König die Verpflichtung auferlegen, dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, sofort mitzuteilen. Er legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Der Arbeitgeber wird von dieser Mitteilung befreit, wenn im Laufe des Kalendermonats für den betreffenden Arbeitnehmer bereits eine Mitteilung in Anwendung von Artikel 50 Absatz 3 erfolgt ist.] § 4 - Während der in vorliegendem Artikel erwähnten Zeiträume der vollständigen Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Kurzarbeitsregelung hat der Arbeiter das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zu beenden. § 5 - Jedes Mal, wenn der Arbeitgeber die ursprünglich vorgesehene Anzahl Arbeitslosigkeitstage erhöht oder von einer Kurzarbeitsregelung auf einen Zeitraum vollständiger Aussetzung der Vertragserfüllung übergeht, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der Paragraphen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels einzuhalten. [§ 5bis - Jedes Mal, wenn der Arbeitgeber im Laufe eines Zeitraums vollständiger Aussetzung der Vertragserfüllung oder eines Zeitraums der Kurzarbeitsregelung, der gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 notifiziert wurde, die ursprünglich vorgesehene Anzahl Arbeitslosigkeitstage verringert oder einen oder mehrere Tage, an denen bis dahin nicht gearbeitet wurde, durch einen oder mehrere andere ersetzt, ohne dabei die Anzahl zu erhöhen, ist er verpflichtet, dem [Arbeitslosigkeitsbüro] des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, spätestens am ersten Werktag nach Inkrafttreten dieser Änderungen Folgendes schriftlich mitzuteilen: 1. entweder die Anzahl der betroffenen Arbeiter, wenn diese Änderungen eine Unternehmensabteilung betreffen, oder andernfalls den Namen, die Vornamen und die Adresse der Arbeiter, die arbeitslos werden, 2.die Daten, an denen diese Arbeiter arbeitslos sein werden.] [Diese Änderungen können auch auf elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt werden.] [Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Mitteilungspflicht in Anwendung der Bestimmungen von § 3quater besteht.] § 6 - Für die Berechnung der Dauer der vollständigen Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Kurzarbeitsregelung wird die Dauer berücksichtigt, die der Arbeitgeber in seiner Notifizierung angibt. Der Arbeitgeber darf den Auswirkungen seiner Notifizierung jedoch ein Ende setzen, wenn er dies den Arbeitern durch Anschlag oder individuelle Notifizierung mitteilt und die Vollzeitarbeitsregelung mindestens sieben Tage vor Ablauf der durch oder aufgrund von § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume wiederherstellt. Der Anschlag oder die individuelle Notifizierung muss dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung in der in [§ 2 Absatz 5] vorgesehenen Form mitgeteilt werden. § 7 - Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 5 über die Notifizierungsformalitäten nicht einhält, muss dem Arbeiter während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Tag der tatsächlichen Aussetzung der Vertragserfüllung seine normale Entlohnung zahlen. Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen zur Begrenzung der Dauer der vollständigen Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Kurzarbeitsregelung, so wie sie entweder durch oder in Ausführung von § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 oder vom Arbeitgeber in seiner Notifizierung vorgesehen sind, nicht einhält, muss dem Arbeiter während des Zeitraums, der über diese Grenzen hinausgeht, seine normale Entlohnung zahlen. [Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von § 3quater nicht einhält, muss dem Arbeiter seine normale Entlohnung für die Tage bezahlen, während deren die Vertragserfüllung aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt worden ist. Kommt der Arbeitgeber den in § 3quater erwähnten Verpflichtungen nur mit Verspätung nach, gilt die Verpflichtung, die Entlohnung zu zahlen, nur während des Zeitraums, der der Mitteilung vorangeht. Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Absatzes unter normaler Entlohnung zu verstehen ist. Der Arbeitgeber, der die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Bestimmungen nicht einhält, muss dem Arbeiter während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Tag der tatsächlichen Aussetzung der Vertragserfüllung seine normale Entlohnung zahlen; im darauf folgenden Zeitraum muss er dem Arbeiter ausserdem für die Tage, während deren die Vertragserfüllung aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt worden ist, eine normale Entlohnung zahlen, deren Betrag vom König festgelegt wird. Kommt der Arbeitgeber den in Absatz 3 erwähnten Verpflichtungen nur mit Verspätung nach, gilt die Verpflichtung, die Entlohnung zu zahlen, nur während des Zeitraums, der der Mitteilung vorangeht.] [Art. 51 § 1 ersetzt durch Art. 71 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2001); § 2 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B) des K.E. Nr. 254 vom 31. Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1984); § 2 Abs. 5 ersetzt durch Art. 71 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2001); § 2 Abs. 6 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C) des K.E. Nr. 254 vom 31. Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 71 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2001); § 2bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe D) des K.E. Nr. 254 vom 31. Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 21.Januar 1984); § 3 Abs.
Art. 147des G.
vom
- Dezember 1990 (Belgisches Staatsblatt vom
- Januar 1991); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 99 Nr. 3 des G. vom
- Juni 1992 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juni 1992); § 3bis eingefügt durch Art. 151 des G. vom
- Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1989); § 3ter eingefügt durch Art. 99 Nr. 4 des G. vom
- Juni 1992 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juni 1992); § 3quater eingefügt durch Art. 125 Nr. 4 des G. vom
- März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom
- April 1999); § 5bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe E) des K.E. Nr. 254 vom
- Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom
- Januar 1984); § 5bis Abs.
Art. 125Nr.
5 des G. vom
- März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom
- April 1999); § 5bis neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 71 Nr. 4 des G. vom
- Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 2001); § 5bis Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 125 Nr. 6 des G. vom
- März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom
- April 1999); § 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 71 Nr. 5 des G. vom
- Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 2001); § 7 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 125 Nr. 7 des G. vom
- März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom
- April 1999)] [Art. 51bis - Die Erfüllung des Arbeitsvertrags kann bei Anwendung der Artikel 49, 50 und 51 erst dann ausgesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer alle vollständigen Ausgleichsruhetage gewährt worden sind, auf die er gemäss den Artikeln 16 und 26bis des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit[, den Artikeln 7 § 3 und 8 § 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor] und Artikel 11 des Gesetzes vom
- Januar 1974 über die Feiertage Anrecht hat.] [Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzung muss ebenfalls aufgeschoben werden, solange im Falle der Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit die Leistungen des Arbeitnehmers während des Zeitraums vor der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags die durchschnittliche Wochenarbeitszeit überschreiten. Der Arbeitgeber darf vollständige Ruhetage gewähren, damit diese durchschnittliche Wochenarbeitszeit eingehalten wird.] [Art. 51bis eingefügt durch Art. 16 des K.E. Nr. 225 vom
- Dezember 1983 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1983); Abs.
Art. 3des G.
vom
- April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
- Mai 2003); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 61 des G. vom
- Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- Januar 1985)] Art. 52 - § 1 - [Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, hat der Arbeiter zu Lasten seines Arbeitgebers Anrecht auf seine normale Entlohnung während eines Zeitraums von sieben Tagen und während der sieben darauf folgenden Tage auf sechzig Prozent des Teils dieser Entlohnung, der den Höchstbetrag nicht übersteigt, der für die Berechnung der Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung berücksichtigt wird. Wenn die Arbeitsunfähigkeit keine vierzehn Tage dauert, ist der erste Werktag des Arbeitsunfähigkeitszeitraums ein Karenztag; der Zeitraum garantierten Lohns beginnt am darauf folgenden Tag. Wenn der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 27 jedoch dazu verpflichtet ist, für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, die Entlohnung zu zahlen, ist der Karenztag der nächstfolgende Werktag, während der in Anwendung von Artikel 27 bezahlte Tag als erster Tag des Zeitraums garantierten Lohns betrachtet wird.] [Im Falle einer Teilzeitarbeit ist der Karenztag der erste Arbeitsunfähigkeitstag, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte.] [...] Für die Festlegung des Karenztages gilt der gewöhnliche Inaktivitätstag, der sich aus der wöchentlichen Verteilung der Arbeit auf fünf Tage ergibt, nicht als Werktag. Der Anspruch auf Entlohnung hat zur Bedingung, dass der Arbeiter mindestens einen Monat lang ununterbrochen im Dienst desselben Unternehmens gestanden hat. Erreicht der Arbeiter dieses Dienstalter während [des Zeitraums garantierten Lohns], kann er die in Absatz 1 erwähnte Entlohnung für die verbleibenden Tage beanspruchen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Entlohnung wird nicht noch einmal geschuldet, wenn eine erneute Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem Ende eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums eintritt, für den die in § 1 vorgesehene Entlohnung ausgezahlt wurde. Die in § 1 erwähnte Entlohnung wird jedoch geschuldet:
- für den noch verbleibenden Teil des [vierzehntägigen] Zeitraums, wenn der erste Arbeitsunfähigkeitszeitraum nicht zur Auszahlung der in § 1 vorgesehenen Entlohnung während eines Zeitraums von [vierzehn] Tagen geführt hat, 2.wenn der Arbeiter durch ein ärztliches Attest nachweist, dass diese erneute Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Krankheit oder einen anderen Unfall zurückgeht. § 3 - Die in § 1 erwähnte Entlohnung wird dem Arbeiter nicht geschuldet,
- der einen Unfall erlitten hat anlässlich einer körperlichen Betätigung während eines Sportwettkampfs beziehungsweise einer Sportvorführung, für die der Veranstalter Eintrittsgeld erhebt und die Teilnehmer eine Entlohnung gleich welcher Art erhalten, 2.dessen Arbeitsunfähigkeit ihren Ursprung in einem von ihm begangenen schwerwiegenden Fehler hat. § 4 - Der Arbeitgeber kann gegen Dritte, die für den in § 1 erwähnten Unfall verantwortlich sind, eine Klage auf Rückzahlung der dem Opfer gezahlten Entlohnung und der Sozialbeiträge, die der Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes oder eines individuellen oder kollektiven Arbeitsabkommens zu zahlen hat, einreichen. [Art. 52 § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. Nr. 465 vom
- Oktober 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
- Oktober 1986); § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Juni 1981 (Belgisches Staatsblatt vom
- September 1981); § 1 früherer Absatz 4 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. Nr. 465 vom
- Oktober 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
- Oktober 1986); § 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. Nr. 465 vom
- Oktober 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
- Oktober 1986); § 2 Abs. 2 Nr.
Art. 1Buchstabe d) des K.E.
Nr. 465 vom
- Oktober 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
- Oktober 1986)] Art. 53 - Der König kann nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
- das in Artikel 52 § 1 letzter Absatz vorgesehene Dienstalter ändern, 2.die Bedingung des Dienstalters im Unternehmen durch andere Bedingungen ersetzen,
- zusätzliche Bedingungen zu den in den Artikeln 31 und 52 vorgesehenen Bedingungen festlegen. Die paritätische Kommission gibt ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie darum ersucht wurde, bekannt; nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen werden. Art. 54 - § 1 - Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit hat der Arbeiter Anrecht auf die normale Entlohnung während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag. Der Arbeitstag, der infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit unterbrochen wurde und dem verunglückten beziehungsweise kranken Arbeiter aufgrund von Artikel 27 bezahlt wird, ist als erster Tag dieses Zeitraums anzusehen. § 2 - In Abweichung von den Artikeln 22 und 25 des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle und von den Artikeln 34 und 35 der koordinierten Gesetze vom
- Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten sind die Gesellschaft, die Versicherungskasse oder der in den Artikeln 49 und 58 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle erwähnte Fonds für Berufsunfälle und der in Artikel 4 der besagten koordinierten Gesetze vom
- Juni 1970 erwähnte Fonds für Berufskrankheiten dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die dem Arbeiter für denselben Zeitraum zustehenden täglichen Entschädigungen zu zahlen. In diesem Fall werden die in Artikel 43 des vorerwähnten Gesetzes vom
- April 1971 und in Artikel 42 der vorerwähnten koordinierten Gesetze vom 3.Juni 1970 vorgesehenen Beiträge nicht geschuldet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeiter die täglichen Entschädigungen zu zahlen, die sich entweder auf die gewöhnlichen Inaktivitätstage des Unternehmens oder auf die Tage, an denen die Vertragserfüllung in Anwendung von Artikel 50 oder 51 ausgesetzt worden ist, beziehen. Die im vorangehenden Absatz erwähnten Entschädigungen werden für die Anwendung der Bestimmungen über die soziale Sicherheit einer Entlohnung gleichgesetzt. § 3 - Der Gesamtbetrag der Entlohnung und der täglichen Entschädigungen, den der Arbeitgeber dem verunglückten oder kranken Arbeiter in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels schuldet, darf den Entlohnungsbetrag, auf den dieser Arbeiter für Arbeitsleistungen eines siebentägigen Zeitraums normalerweise Anspruch erheben kann, nicht übersteigen. § 4 - Der Arbeitgeber kann gegen Dritte, die für den in § 1 erwähnten Unfall oder für die in § 1 erwähnte Krankheit verantwortlich sind, eine Klage auf Rückzahlung der dem Opfer gezahlten Entlohnung und der Sozialbeiträge, die der Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes oder eines individuellen oder kollektiven Arbeitsabkommens zu zahlen hat, einreichen. Art. 55 - [Bei Arbeitsunfähigkeit der Arbeiterin wegen Schwangerschaft oder Entbindung ausserhalb der in Artikel 39 des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit festgelegten Zeiträume kommen die Bestimmungen von Artikel 52 zur Anwendung.] [Art. 55 ersetzt durch Art. 241 des G. vom
- Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1989)] Art. 56 - Anrecht auf die normale Entlohnung während der durch [die Bestimmungen der Artikel 28 Nr. 2bis, 30, 30ter, 49, 51, 52, 54 und 55] festgelegten Zeiträume und Urlaube hat der Arbeiter lediglich für die gewöhnlichen Aktivitätstage, für die er die Entlohnung hätte beanspruchen können, wenn er nicht ausserstande gewesen wäre zu arbeiten. [Auf Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König von der in Absatz 1 angeführten Regel abweichen.] Die normale Entlohnung wird gemäss den Rechtsvorschriften über die Feiertage berechnet. Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates kann der König einen anderen Berechnungsmodus für die normale Entlohnung festlegen. [Art. 56 Abs.
Art. 12des G.
vom
- April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom
- Mai 1995) und Art. 294 des G. vom
- Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 2004); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 14 des G. vom
- Juni 1993 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juni 1993)] Art. 57 - In den Beschäftigungszweigen, wo ein Fonds für Existenzsicherheit besteht, ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise von den Verpflichtungen zur Lohnfortzahlung, [so wie sie in den Artikeln 27, 29, 30, 30ter, 49 bis 52, 54 und 55 festgelegt sind], befreit, sofern ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen dem Fonds für Existenzsicherheit diese Verpflichtung übertragen hat. [Art. 57 abgeändert durch Art. 295 des G. vom
- Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 2004)] KAPITEL III - Vertragsende Art. 58 - Wenn die Vertragserfüllung seit mehr als sechs Monaten wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit ausgesetzt ist, kann der Arbeitgeber den Vertrag unter der Voraussetzung kündigen, dass er dem Arbeiter eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung zahlt, die entweder der ganzen oder der restlichen Dauer der Kündigungsfrist entspricht. Die in Artikel 39 des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit festgelegten Urlaubs- oder Arbeitsunterbrechungszeiträume werden bei der Berechnung der sechs Monate nicht in Betracht gezogen. Art. 59 - Die in Artikel 37 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am Montag nach der Woche, in der die Kündigung notifiziert wurde. Die Kündigungsfrist ist auf achtundzwanzig Tage festgesetzt, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, und auf vierzehn Tage, wenn sie vom Arbeiter ausgeht. Diese Fristen verdoppeln sich, wenn es sich um Arbeiter handelt, die mindestens zwanzig Jahre lang ununterbrochen im Dienst desselben Unternehmens gestanden haben. Diese Fristen müssen auf der Grundlage des Dienstalters zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigungsfrist beginnt, berechnet werden. [Wird die Kündigung von einem Arbeitgeber ausgesprochen, auf den das Gesetz vom
- Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen keine Anwendung findet, wird die Kündigungsfrist in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 wie folgt festgelegt:
- fünfunddreissig Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von sechs Monaten bis unter fünf Jahren, 2.zweiundvierzig Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von fünf Jahren bis unter zehn Jahren,
- sechsundfünfzig Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von zehn Jahren bis unter fünfzehn Jahren, 4.vierundachtzig Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von fünfzehn Jahren bis unter zwanzig Jahren,
- hundertzwölf Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von zwanzig Jahren oder mehr.] [Art. 59 Abs. 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
- April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
- Mai 2003)] Art. 60 - Wenn es sich um Arbeiter handelt, die weniger als sechs Monate ununterbrochen im Dienst desselben Unternehmens gestanden haben, kann der Vertrag von den Bestimmungen von Artikel 59 abweichen, wobei die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist allerdings nicht kürzer als sieben Tage sein darf. Die vom Arbeiter einzuhaltende Kündigungsfrist darf nicht länger sein als die Hälfte der Frist, die für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers vereinbart worden ist. Art. 61 - [§ 1] - Auf Vorschlag der paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates kann der König im Interesse bestimmter Sonderkategorien von Arbeitnehmern oder für Kündigungen aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen die Kündigungsfristen ändern. [§ 2 - Im Rahmen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramme wird die vom Arbeiter einzuhaltende Kündigungsfrist auf sieben Tage verkürzt.] [Art. 61 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 116 des G. vom
- Juli 1991 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 1.August 1991)] Art. 62 - [Arbeiter und Arbeitgeber können den Vertrag während der Aussetzung seiner Erfüllung in Anwendung von Artikel 50 oder 51 kündigen. Falls der Arbeiter den Vertrag vor oder während der Aussetzung kündigt, läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung. Falls der Arbeitgeber den Vertrag vor oder während der Aussetzung kündigt, läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung nicht.] [Art. 62 ersetzt durch Art. 10 des G. vom
- Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 1985] Art. 63 - Unter willkürlicher Entlassung ist für die Anwendung des vorliegenden Artikels die Entlassung eines unbefristet angestellten Arbeiters zu verstehen, wenn die Gründe dieser Entlassung weder mit der Eignung oder dem Verhalten des Arbeiters im Zusammenhang stehen noch auf den Erfordernissen der Arbeitsweise des Unternehmens, der Einrichtung oder des Dienstes beruhen. Im Streitfall obliegt es dem Arbeitgeber, die für die Entlassung angeführten Gründe zu beweisen. Unbeschadet des Artikels 39 § 1 ist der Arbeitgeber, der einen unbefristet angestellten Arbeiter willkürlich entlässt, dazu verpflichtet, diesem Arbeiter eine Entschädigung zu zahlen, die der Entlohnung von sechs Monaten entspricht, es sei denn, eine andere Entschädigung ist durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen vorgesehen. Die in Absatz 3 erwähnte Entschädigung wird unabhängig davon geschuldet, ob der Arbeiter mit oder ohne Kündigungsfrist entlassen worden ist; diese Entschädigung kann nicht mit den Entschädigungen kumuliert werden, die in Artikel 39 § 2 und § 3 des vorliegenden Gesetzes, [in den Artikeln 16 bis 18 des Gesetzes vom
- März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter] [oder in Artikel 118 § 3 des Sanierungsgesetzes vom
- Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen] vorgesehen sind. [Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch Art. 139 § 2 des G. vom
- Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- Januar 1985) und Art. 7 des K.E. vom
- Mai 1991 (Belgisches Staatsblatt vom
- Mai 1991)] Art. 64 - Das in Artikel 41 vorgesehene Recht, der Arbeit fernzubleiben, darf ein- oder zweimal pro Woche beansprucht werden, sofern die gesamte Abwesenheitsdauer die Dauer eines Arbeitstages pro Woche nicht überschreitet. Wenn die Kündigungsfrist in Anwendung von Artikel 60 [...] weniger als sieben Tage beträgt, darf der Arbeit nicht länger als einen halben Arbeitstag ferngeblieben werden. [Wenn die Kündigungsfrist in Anwendung von Artikel 61 weniger als sieben Tage beträgt, kann der König auf Vorschlag der paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates die Abwesenheitsdauer in Abweichung von Absatz 1 ändern.] [Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 des G. vom
- Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 1985); Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
- Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 1985)] Art. 65 - § 1 - Unter Wettbewerbsabrede ist eine Klausel zu verstehen, durch die der Arbeiter sich verpflichtet, bei Ausscheiden aus dem Unternehmen keine ähnlichen Tätigkeiten auszuüben, und zwar weder indem er ein eigenes Unternehmen betreibt noch indem er von einem konkurrierenden Arbeitgeber eingestellt wird und so die Möglichkeit bekommt, dem Unternehmen, das er verlassen hat, dadurch zu schaden, dass er für sich oder zugunsten eines Konkurrenten die dem Unternehmen eigenen Kenntnisse, die er im industriellen oder kommerziellen Bereich dort erworben hat, ausnutzt. § 2 - In Arbeitsverträgen, bei denen die jährliche Entlohnung [16.100 EUR] nicht übersteigt, gilt die Wettbewerbsabrede als nicht vorhanden. Wenn der Betrag der jährlichen Entlohnung zwischen [16.100 EUR] und [32.200 EUR] liegt, darf die Klausel nur auf Kategorien von Funktionen oder auf Funktionen angewandt werden, die durch ein in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen bestimmt worden sind. Bei Nichtvorhandensein eines durch die vorerwähnten paritätischen Organe abgeschlossenen Abkommens, etwa weil solche Organe nicht arbeiten oder weil es nicht zu einer Einigung gekommen ist, und nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens dürfen die Kategorien von Funktionen beziehungsweise die Funktionen auf Unternehmensebene und auf Veranlassung der zuerst handelnden Partei bestimmt werden, und zwar mittels einer Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen. Bei fortdauernder Uneinigkeit zwischen dem Arbeitgeber und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen kann die zuerst handelnde Partei um die Stellungnahme der Kommission der guten Dienste ersuchen, die durch das kollektive Arbeitsabkommen vom
- Februar 1970 über die abweichende Wettbewerbsabrede eingesetzt worden ist. Wenn die jährliche Entlohnung [32.200 EUR] übersteigt, kann die Wettbewerbsabrede rechtsgültig in den Arbeitsverträgen aufgenommen werden, ausser für die Kategorien von Funktionen oder die Funktionen, die durch ein in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen ausgeschlossen sind. Bei Nichtvorhandensein eines durch die vorerwähnten paritätischen Organe abgeschlossenen Abkommens und nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens können diese Kategorien von Funktionen oder diese Funktionen auf Unternehmensebene gemäss dem in § 2 Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren bestimmt werden. Die Gültigkeit jeder Wettbewerbsabrede hängt darüber hinaus von folgenden Bedingungen ab:
- Die Klausel muss sich auf ähnliche Tätigkeiten beziehen.
- Sie muss geographisch auf die Orte begrenzt sein, wo der Arbeiter dem Arbeitgeber wirklich Konkurrenz machen kann, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Unternehmens und seines Aktionsradius. Die Klausel darf in keinem Fall über das nationale Staatsgebiet hinaus reichen.
- Sie darf nicht länger laufen als zwölf Monate ab dem Tag der Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
- Sie muss die Zahlung einer einmaligen und pauschalen Ausgleichsentschädigung durch den Arbeitgeber vorsehen, es sei denn, dieser verzichtet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auf die tatsächliche Anwendung der Wettbewerbsabrede. Der Mindestbetrag dieser Entschädigung entspricht der Hälfte der Bruttoentlohnung, die der Arbeiter für die Dauer der tatsächlichen Anwendung der Klausel bezogen hätte. Dieser Betrag wird auf der Grundlage der Bruttoentlohnung berechnet, die dem Arbeiter im Laufe des Monats ausgezahlt wurde, der dem Tag der Vertragsbeendigung vorangeht. Für die Arbeiter mit einer ganz oder teilweise variablen Entlohnung wird dieser Betrag für den variablen Teil auf der Grundlage der durchschnittlichen Bruttoentlohnung der zwölf Monate berechnet, die dem Tag der Vertragsbeendigung vorangehen. Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Klausel in einem Schriftstück festgehalten werden, in dem die Modalitäten für die Anwendung der oben genannten Bedingungen bestimmt werden. Die paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen können diese Modalitäten unter Berücksichtigung der den verschiedenen Tätigkeitssektoren eigenen Bedingungen näher bestimmen. Die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechende Klausel wird nicht wirksam, wenn der Vertrag entweder während der Probezeit oder nach der Probezeit vom Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder vom Arbeiter aus schwerwiegendem Grund beendet wird. Verstösst der Arbeiter gegen die Wettbewerbsabrede, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber den Betrag zurückzuzahlen, den dieser in Anwendung des in § 2 Absatz 5 Nr. 4 des vorliegenden Artikels aufgeführten Prinzips gezahlt hat; darüber hinaus muss er dem Arbeitgeber noch einen Betrag in gleicher Höhe auszahlen. Auf Antrag des Arbeiters kann der Richter den Betrag der vertraglich festgelegten Entschädigung jedoch herabsetzen, indem er insbesondere den verursachten Schaden und die wirkliche Dauer der Einhaltung der Klausel berücksichtigt. Der Richter kann auf Antrag des Arbeitgebers auch einen höheren Schadenersatz zuerkennen, mit der Auflage, das Bestehen und den Umfang des Schadens nachzuweisen. [Art. 65 § 2 Abs.
Art. 1Nr.
1 des K.E. vom
- Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1984) und Art. 1 des K.E. vom
- Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 2000); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
- Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1984) und Art. 1 des K.E. vom
- Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 2000); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
- Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1984) und Art. 1 des K.E. vom
- Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 2000)] TITEL III - Der Arbeitsvertrag für Angestellte KAPITEL I - Allgemeines Art. 66 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden Anwendung auf den Arbeitsvertrag für Angestellte. Art. 67 - § 1 - Der Vertrag kann eine Probeklausel vorsehen. Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss diese Klausel für jeden einzelnen Angestellten spätestens bei seinem Dienstantritt schriftlich festgelegt werden. § 2 - Die Probezeit darf nicht kürzer als ein Monat sein. Sie darf nicht länger als [zwölf beziehungsweise sechs Monate] sein, je nachdem, ob die jährliche Entlohnung [19.300 EUR] übersteigt beziehungsweise nicht übersteigt. Wenn die Dauer der Probezeit weder im individuellen oder kollektiven Arbeitsabkommen noch in der Arbeitsordnung genau festgelegt ist, dauert die Probezeit einen Monat. § 3 - Im Falle der Aussetzung der Vertragserfüllung während der Probezeit wird Letztere um die Dauer der Aussetzung verlängert. [Art. 67 § 2 Abs.
Art. 2des K.E.
vom
- Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1984), Art. 62 des G. vom
- Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- Januar 1985) und Art. 1 des K.E. vom
- Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
- August 2000)] Art. 68 - [...] [Art. 68 aufgehoben durch Art. 63 des G. vom
- Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
- Januar 1985)] Art. 69 - In Abweichung von Artikel 1