{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">August 2000)] Art. 68 - [...] [Art. 68 aufgehoben durch Art. 63 des G. vom 22. Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1985)] Art. 69 - In Abweichung von Artikel 13 gilt die Schiedsklausel einem Angestellten gegenüber, dessen jährliche Entlohnung [32.200 EUR] übersteigt und der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist beziehungsweise in einer Unternehmensabteilung oder in einer Betriebseinheit Geschäftsführungsverantwortung trägt, die mit derjenigen auf der Ebene des Gesamtunternehmens vergleichbar ist. [Art. 69 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 14. Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 1984) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30.August 2000)] KAPITEL II - Entlohnung im Falle der Aussetzung der Vertragserfüllung Art. 70 - Der Angestellte, der unbefristet, befristet für eine Dauer von mindestens drei Monaten oder für eine genau bestimmte Arbeit, deren Ausführung normalerweise eine Beschäftigung von mindestens drei Monaten erfordert, eingestellt worden ist, behält das Anrecht auf seine Entlohnung während der ersten dreissig Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Angestellte, der auf Probe, befristet für eine Dauer von weniger als drei Monaten oder für eine genau bestimmte Arbeit, deren Ausführung normalerweise eine Beschäftigung von weniger als drei Monaten erfordert, eingestellt worden ist, hat bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, Anrecht auf [seine Entlohnung] während eines Zeitraums von sieben Tagen [und während der sieben darauf folgenden Tage auf sechzig Prozent des Teils dieser Entlohnung, der den Höchstbetrag nicht übersteigt, der für die Berechnung der Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung berücksichtigt wird] Die Bestimmungen der Artikel 52 § 1 und 53 sind auf diese Entlohnung anwendbar. [Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985) und Art. 3 des K.E. Nr. 465 vom 1. Oktober 1986 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Oktober 1986)] Art. 72 - Der in Artikel 71 erwähnte Angestellte hat bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit, eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag Anrecht auf [seine Entlohnung].</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Arbeitstag, der infolge einer Berufskrankheit, eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls unterbrochen wurde und dem Angestellten aufgrund der Bestimmungen von Artikel 27 bezahlt wird, ist als erster Tag dieses Zeitraums anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Artikel 54 § 2 Absatz 1 und 2 sind auf diese Entlohnung anwendbar. [Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 73 - § 1 - Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, wird die in den Artikeln 70 und 71 erwähnte Entlohnung nicht noch einmal geschuldet, wenn eine erneute Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem Ende eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums eintritt, für den die in den Artikeln 70 und 71 vorgesehene Entlohnung ausgezahlt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Artikeln 70 und 71 erwähnte Entlohnung wird jedoch geschuldet: 1. für den noch verbleibenden Teil des dreissig- oder [vierzehn]tägigen Zeitraums, wenn der erste Arbeitsunfähigkeitszeitraum nicht zur Auszahlung der in den Artikeln 70 und 71 vorgesehenen Entlohnung während eines Zeitraums von dreissig oder [vierzehn] Tagen geführt hat, 2.wenn der Angestellte durch ein ärztliches Attest nachweist, dass diese erneute Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Krankheit oder einen anderen Unfall zurückgeht. § 2 - Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, wird die in den Artikeln 70 und 71 erwähnte Entlohnung dem Angestellten nicht geschuldet, a) der einen Unfall erlitten hat anlässlich einer körperlichen Betätigung während eines Sportwettkampfs beziehungsweise einer Sportvorführung, für die der Veranstalter Eintrittsgeld erhebt und die Teilnehmer eine Entlohnung gleich welcher Art erhalten, b) dessen Arbeitsunfähigkeit ihren Ursprung in einem von ihm begangenen schwerwiegenden Fehler hat. [Art. 73 § 1 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 465 vom 1. Oktober 1986 (Belgisches Staatsblatt vom 18.Oktober 1986)] Art. 74 - Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit finden die Bestimmungen von Artikel 54 § 2 Absatz 1 und 2 Anwendung auf die Entlohnung, auf die der in Artikel 70 erwähnte Angestellte Anrecht hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 75</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Arbeitgeber kann gegen Dritte, die für die Unfälle, Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten verantwortlich sind, die zu einer Aussetzung der Vertragserfüllung im Sinne der Artikel 70, 71 und 72 geführt haben, eine Klage auf Rückzahlung der dem Opfer gezahlten Entlohnung und der Sozialbeiträge, die der Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes oder eines individuellen oder kollektiven Arbeitsabkommens zu zahlen hat, einreichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-76\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 76</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Bei Arbeitsunfähigkeit der Angestellten wegen Schwangerschaft oder Entbindung ausserhalb der in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Zeiträume kommen die Bestimmungen der Artikel 70 und 71 zur Anwendung.] [Art. 76 ersetzt durch Art. 242 des G. vom 22. Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] Art. 77 - Die Provision, auf die der Angestellte Anrecht hat, wird auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der Provisionen berechnet, die ihm während der zwölf Monate vor der in Artikel 28 Nr. 2 erwähnten Arbeitsunterbrechung und der in den Artikeln 70, 71 und 72 erwähnten Arbeitsunfähigkeit oder gegebenenfalls während des Teils dieser zwölf Monate, im Laufe dessen der Angestellte im Dienst gestanden hat, gewährt wurden KAPITEL III - Vertragsende Art. 78 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eines Angestellten, der unbefristet eingestellt worden ist, länger als sechs Monate gedauert hat, kann der Arbeitgeber den Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigung jederzeit kündigen. Diese Entschädigung beläuft sich auf den Betrag der Entlohnung, die der dem Angestellten gegenüber einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht, und zwar nach Abzug der Entlohnung, die seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder gegebenenfalls seit dem Datum, an dem die Kündigungsfrist zu laufen begann, bereits ausgezahlt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Urlaubs- oder Arbeitsunterbrechungszeiträume werden bei der Berechnung der sechs Monate nicht in Betracht gezogen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-79\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 79</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Vertrag eine Probeklausel enthält, darf der Arbeitgeber ihn bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die länger als sieben Tage dauert, während der Probezeit ohne Entschädigung kündigen Dasselbe gilt auch bei Verträgen, die auf bestimmte Zeit von weniger als drei Monaten oder für eine genau bestimmte Arbeit, deren Ausführung normalerweise eine Beschäftigung von weniger als drei Monaten erfordert, abgeschlossen worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eines Angestellten, der befristet für eine Dauer von mindestens drei Monaten oder für eine genau bestimmte Arbeit, deren Ausführung normalerweise eine Beschäftigung von mindestens drei Monaten erfordert, eingestellt worden ist, länger als sechs Monate dauert und die durch den Vertrag festgelegte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist beziehungsweise die Arbeit, die Gegenstand des Vertrags ist, noch nicht verwirklicht worden ist, kann der Arbeitgeber den Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigung jederzeit kündigen. Diese Entschädigung entspricht der Entlohnung, die bis zum vereinbarten Vertragsende oder während der Frist, die zur Verwirklichung der Arbeit, für die der Angestellte eingestellt worden war, noch erforderlich war, zu zahlen blieb, und zwar nach Abzug der seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits ausgezahlten Entlohnung, wobei sie höchstens der Entlohnung von drei Monaten entspricht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 79 kann der Vertrag während der Probezeit ohne schwerwiegenden Grund nur unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist einseitig gekündigt werden, wobei die Kündigung in der in Artikel 37 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Form notifiziert werden muss. Falls eine solche Kündigung im Laufe des ersten Monats ausgesprochen wird, wird die Kündigung frühestens am letzten Tag dieses Monats wirksam. § 2 - Die Partei, die den Vertrag ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der in § 1 festgelegten Kündigungsfrist kündigt, ist verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung [einschliesslich der aufgrund des Vertrags erworbenen Vorteile] zu zahlen, die entweder der ganzen oder der restlichen Dauer der Kündigungsfrist entspricht Wenn diese Vertragskündigung während des ersten Monats der Probezeit erfolgt, beläuft sich die Entschädigung auf den Betrag der laufenden Entlohnung [einschliesslich der aufgrund des Vertrags erworbenen Vorteile], die dem noch verbleibenden Teil des Monats zuzüglich der Dauer der Kündigungsfrist entspricht. [Art. 81 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 18. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 82 - § 1 - Die in Artikel 37 festgelegte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung notifiziert worden ist. § 2 - Wenn die jährliche Entlohnung [16.100 EUR] nicht übersteigt, beträgt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist für Angestellte, die seit weniger als fünf Jahren angestellt sind, mindestens drei Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beginn jedes weiteren Zeitraums von fünf Dienstjahren beim selben Arbeitgeber verlängert sich diese Frist um drei Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Kündigung vom Angestellten ausgesprochen, werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kündigungsfristen um die Hälfte verkürzt, ohne dabei drei Monate überschreiten zu dürfen. § 3 - Wenn die jährliche Entlohnung [16.100 EUR] übersteigt, werden die vom Arbeitgeber und vom Angestellten einzuhaltenden Kündigungsfristen entweder durch eine frühestens zum Zeitpunkt der Kündigung zu treffende Vereinbarung oder vom Richter festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, darf die Kündigungsfrist nicht kürzer sein als die in § 2 Absatz 1 und 2 festgelegten Fristen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Kündigung vom Angestellten ausgesprochen, darf die Kündigungsfrist, wenn die jährliche Entlohnung mehr als [16.100 EUR] beträgt, ohne jedoch [32.200 EUR] zu übersteigen, nicht länger als viereinhalb Monate und, wenn die jährliche Entlohnung [32.200 EUR] übersteigt, nicht länger als sechs Monate sein. § 4 - Die Kündigungsfristen müssen entsprechend dem zu Beginn der Kündigungsfrist erworbenen Dienstalter berechnet werden. [§ 5 - Wenn die jährliche Entlohnung bei Dienstantritt [32.200 EUR] übersteigt, dürfen die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen in Abweichung von § 3 auch durch eine spätestens zu diesem Zeitpunkt zu treffende Vereinbarung festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kündigungsfristen dürfen auf jeden Fall nicht kürzer als die in § 2 Absatz 1 und 2 festgelegten Fristen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtvorhandensein einer Vereinbarung bleiben die Bestimmungen von § 3 anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind nur anwendbar, sofern der Dienstantritt nach dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Belgischen Staatsblatt stattfindet.] [Art. 82 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 1984) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. August 2000); § 3 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 14. Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 1984) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000); § 5 eingefügt durch Art. 136 des G. vom 30. März 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 1994) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. August 2000)] Art. 83 - [§ 1] - [Wenn die Kündigung ausgesprochen wird, um einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Angestellte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, zu beenden, dann beträgt die Kündigungsfrist in Abweichung von Artikel 82 sechs Monate, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Dieses Alter wird auf sechzig Jahre herabgesetzt und die Kündigungsfrist auf drei Monate verkürzt, wenn die Kündigung vom Angestellten ausgesprochen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Arbeitgeber oder vom Angestellten einzuhaltende Kündigungsfrist wird um die Hälfte verkürzt, wenn der Angestellte noch keine fünf Dienstjahre im Unternehmen aufweist.] [Für die Mitglieder des Cockpit- oder des Kabinenpersonals der Zivilluftfahrt wird das Alter von fünfundsechzig beziehungsweise sechzig Jahren durch das Alter von fünfundfünfzig Jahren ersetzt.] Während der in Absatz 1 festgelegten Kündigungsfristen kommt der Angestellte in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 85. [§ 2 - Im Rahmen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramme wird die vom Angestellten einzuhaltende Kündigungsfrist auf sieben Tage verkürzt.] [Art. 83 § 1 nummeriert durch Art. 117 des G. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1991 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1991); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 20. Juli 1990 (Belgisches Staatsblatt vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1990) und ergänzt durch Art. 7 des G. vom 20. Juli 1991 (I) (Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1991); § 2 eingefügt durch Art. 117 des G. vom 20. Juli 1991 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1991)] Art. 84 - Der Angestellte, dem der Arbeitgeber unter den in Artikel 82 festgelegten Bedingungen gekündigt hat, kann, wenn er eine andere Beschäftigung gefunden hat, den Vertrag unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist kündigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kündigung wird in der in Artikel 37 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Form notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet jeder anders lautenden Vereinbarung beträgt diese Kündigungsfrist einen Monat, wenn die jährliche Entlohnung [16.100 EUR] nicht übersteigt, und [zwei Monate], wenn sie mehr als [16.100 EUR] beträgt, ohne [32.200 EUR] zu übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die jährliche Entlohnung [32.200 EUR] übersteigt, wird die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist durch eine ab dem Aussprechen der Kündigung zu treffende Vereinbarung oder vom Richter festgelegt, ohne [vier Monate] überschreiten zu dürfen. [Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 14. Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 1984), Art. 13 § 1 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31.August 1985) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. August 2000); Abs. 4 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 14. Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 1984), Art. 13 § 2 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31.August 1985) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. August 2000)] Art. 85 - Das in Artikel 41 vorgesehene Recht, der Arbeit fernzubleiben, darf von einem Angestellten, dessen jährliche Entlohnung [16.100 EUR] nicht übersteigt, ein- oder zweimal pro Woche beansprucht werden, sofern die gesamte Abwesenheitsdauer die Dauer eines Arbeitstages pro Woche nicht überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Angestellte, dessen jährliche Entlohnung [16.100 EUR] übersteigt, darf während der letzten sechs Monate der Kündigungsfrist im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Grenzen der Arbeit fernbleiben; während des davor liegenden Zeitraums darf er der Arbeit lediglich einen halben Tag pro Woche fernbleiben. [Art. 85 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 1984) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. August 2000)] Art. 86 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 65 finden Anwendung auf den Arbeitsvertrag für Angestellte. § 2 - Was die nachfolgend erwähnten Unternehmen und Angestellten betrifft, kann in der Form und unter den Bedingungen, die durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes Abkommen festgelegt wurden, von den Bestimmungen von Artikel 65 § 2 Absatz 5 Nr. 2 und 3 und von den Bestimmungen von § 2 Absatz 9 desselben Artikels abgewichen werden, sofern darin vorgesehen wird, dass die Klausel nicht wirksam wird, wenn der Vertrag entweder während der Probezeit oder nach der Probezeit vom Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund beendet wird. Diese abweichenden Klauseln gewähren den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung, es sei denn, Letzterer verzichtet auf die tatsächliche Anwendung der Wettbewerbsabrede.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese abweichende Klausel ist auf die Unternehmen anwendbar, die eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllen: a) ein internationales Tätigkeitsfeld haben oder wichtige wirtschaftliche, technische oder finanzielle Interessen auf den internationalen Märkten haben, b) über einen eigenen Forschungsdienst verfügen. In diesen Unternehmen kann die abweichende Klausel auf die Angestellten angewandt werden, die mit Arbeiten beschäftigt sind, die es ihnen ermöglichen, direkt oder indirekt Kenntnis zu erlangen von Verfahren, die dem Unternehmen eigen sind und deren Benutzung ausserhalb des Unternehmens Letzterem schaden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL IV - Der Arbeitsvertrag für Handelsvertreter Art. 87 - Die Bestimmungen von Titel III mit Ausnahme von Artikel 86 und die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden Anwendung auf den Arbeitsvertrag für Handelsvertreter.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Bestimmungen des vorliegenden Titels kann sich lediglich der Handelsvertreter berufen, der im Hinblick auf eine ständige Ausübung seines Berufs eingestellt worden ist, selbst wenn er von seinem Arbeitgeber zusätzlich mit Aufgaben anderer Art als derjenigen der Handelsvertretung betraut wird. Dieser Vorteil wird, mit Ausnahme des in Artikel 90 zuerkannten Rechts, dem Angestellten nicht gewährt, der neben seiner Arbeit innerhalb des Unternehmens gelegentlich mit Vertreterbesuchen bei Kunden beauftragt wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Entlohnung des Handelsvertreters besteht entweder aus einem festen Gehalt oder aus Provisionen, oder teilweise aus einem festen Gehalt und teilweise aus Provisionen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Provision wird für jeden vom Arbeitgeber angenommenen Auftrag geschuldet, selbst wenn dieser nicht ausgeführt wird, es sei denn, die Nichtausführung geht auf ein Verschulden des Handelsvertreters zurück Jeder Auftrag gilt als angenommen, ausser im Falle einer Ablehnung oder eines Vorbehalts, die beziehungsweise den der Arbeitgeber seinem Handelsvertreter gegenüber binnen einer vertraglich festgelegten Frist schriftlich formuliert. Wenn diese Frist nicht festgelegt ist, beträgt sie einen Monat ab der Übermittlung des Auftrags.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 70 bis 73 und 76 hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für die Aufträge, die er eingebracht hat, selbst wenn diese erst während der Aussetzung oder nach Beendigung des Vertrags angenommen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der in Artikel 91 erwähnten Bestimmungen hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für die Aufträge, die von Kunden während der gesamten Dauer der Aussetzung oder während eines Zeitraums von drei Monaten nach Beendigung des Vertrags erteilt werden, vorausgesetzt, er beweist, dass er während der Vertragserfüllung mit dem Kunden einen direkten Kontakt hergestellt hat, aus dem sich Fakten ergeben haben, die zur Annahme der betreffenden Aufträge führten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Handelsvertreter, der damit beauftragt ist, eine Kundschaft beziehungsweise einen Bereich allein zu besuchen, die durch den Vertrag bestimmt sind, hat während der Erfüllung seines Vertrags Anspruch auf Provision für die Geschäfte, die der Arbeitgeber mit dieser Kundschaft beziehungsweise in diesem Bereich ohne die Vermittlung des Handelsvertreters abschliesst Er hat ebenfalls Anspruch auf diese Provision für die Geschäfte, die während der Aussetzung oder nach Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden, insofern der Auftrag während der Vertragserfüllung erteilt wurde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beziehen sich die angenommenen Aufträge auf gestaffelte Lieferungen, hat der Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung Anspruch auf Provision für die Lieferungen, die während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dieser Vertragsbeendigung stattfinden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Handelsvertreter, der demjenigen folgt, der in den Genuss der Bestimmungen der Artikel 91, 92, 93 Absatz 2 und 94 kam, kann keinen Anspruch auf Provision für dieselben Aufträge geltend machen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Berechnungsgrundlagen für die Provisionen werden durch den Vertrag festgelegt. Bei Nichtvorhandensein vertraglicher Bestimmungen werden die Provisionen auf der Grundlage des Preises berechnet, der auf dem Bestellschein oder auf dem vom Arbeitgeber angenommenen Auftrag vermerkt ist, oder in deren Ermangelung auf der Grundlage der Preisliste, der Tarife beziehungsweise der Tabellen und, in deren Ermangelung, auf der Grundlage des erzielten Preises</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 97</span><span class=\"lf-art-t\">Jeden Monat übergibt der Arbeitgeber dem Handelsvertreter die Abrechnung und die Unterlagen, die die für den vorigen Monat geschuldeten Provisionen betreffen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtvorhandensein vertraglicher Bestimmungen ist die Provision fünfzehn Tage nach Abgabe der Abrechnung und eventuell der in Artikel 97 erwähnten Unterlagen fällig Wenn die Entlohnung ganz oder teilweise aus einem festen Gehalt besteht, wird dieses monatlich ausgezahlt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vertragsende [...] ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Handelsvertreter binnen einer Frist von dreissig Tagen nach Vertragsende den gesamten Betrag der Provisionen für alle angenommenen Aufträge zu zahlen Die in den Artikeln 91 und 93 Absatz 2 erwähnten Provisionen müssen binnen einer Frist von dreissig Tagen nach Annahme des Auftrags gezahlt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Artikeln 92 und 94 erwähnten Provisionen müssen spätestens vor dem Ende des vierten beziehungsweise siebten Monats nach Vertragsbeendigung gezahlt werden. [Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 100 - Die im Laufe der Vertragserfüllung, während der Aussetzung der Vertragserfüllung oder nach Vertragsende geschuldeten Provisionen bringen ab ihrer Fälligkeit von Rechts wegen Zinsen ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Entlohnung ganz oder teilweise aus einem festen Gehalt besteht, bringt dieses ab dem normalen Zahlungsdatum von Rechts wegen Zinsen ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Vertrag vom Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder vom Handelsvertreter aus schwerwiegendem Grund beendet, steht dem Handelsvertreter, der neue Kunden geworben hat, eine Ausgleichsabfindung zu, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass die Vertragsbeendigung dem Handelsvertreter keinen Schaden zufügt Diese Ausgleichsabfindung wird erst nach einer einjährigen Beschäftigung geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Handelsvertreter, der während eines Zeitraums von einem bis fünf Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt wurde, entspricht sie der Entlohnung von drei Monaten. Sie wird mit Beginn jedes weiteren Zeitraums von fünf Dienstjahren beim selben Arbeitgeber um die Entlohnung eines Monats erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Entlohnung des Handelsvertreters ganz oder teilweise aus Provisionen besteht, werden diese auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der Provisionen berechnet, die während der zwölf Monate vor dem Datum der Vertragsbeendigung verdient wurden. [Die Ausgleichsabfindung umfasst nicht nur die laufende Entlohnung, sondern auch die aufgrund des Vertrags erworbenen Vorteile.] [Art. 101 Abs. 5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 102 - Die aufgrund der Artikel 39 und 40 geschuldeten Entschädigungen und die Ausgleichsabfindung bringen ab dem Datum der Vertragsbeendigung von Rechts wegen Zinsen ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Vertrag aus einem dem Arbeitgeber zuzurechnenden schwerwiegenden Grund beendet wird und der Betrag der in Artikel 101 erwähnten Ausgleichsabfindung den tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der Handelsvertreter über die in Artikel 101 erwähnte Ausgleichsabfindung hinaus Schadenersatz erhalten in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erlittenen Schadens und dem Betrag dieser Ausgleichsabfindung, jedoch mit der Auflage, den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens nachzuweisen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span><span class=\"lf-art-t\">In Verträgen, bei denen die jährliche Entlohnung [16.100 EUR] nicht übersteigt, gilt die Wettbewerbsabrede als nicht vorhanden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Verträgen, bei denen die jährliche Entlohnung diesen Betrag übersteigt, unterliegt die Gültigkeit jeder Wettbewerbsabrede der dreifachen Bedingung, dass sie sich auf ähnliche Tätigkeiten bezieht, nicht für länger als zwölf Monate getroffen wird und sich auf das Gebiet, in dem der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wettbewerbsabrede wird nicht wirksam, wenn der Vertrag entweder während der Probezeit oder nach der Probezeit vom Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder vom Handelsvertreter aus schwerwiegendem Grund beendet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Wettbewerbsabrede schriftlich festgehalten werden. [Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 14. Dezember 1984 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 1984) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. August 2000)] Art. 105 - Aufgrund der Wettbewerbsabrede wird zugunsten des Handelsvertreters davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; gegebenenfalls kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis erbringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span><span class=\"lf-art-t\">Die im Vertrag vorgesehene Pauschalentschädigung im Falle eines Verstosses gegen die Wettbewerbsabrede darf die Entlohnung von drei Monaten nicht übersteigen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Arbeitgeber kann allerdings einen höheren Schadenersatz fordern, vorausgesetzt, er weist das Bestehen und den Umfang des Schadens nach.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausser im Falle des schwerwiegenden Fehlers oder der arglistigen Täuschung kann jegliche Klausel, durch die der Handelsvertreter für die Zahlungsunfähigkeit des Kunden haftbar gemacht wird, nur bis zur Höhe eines Betrags wirksam sein, der der Provision für uneintreibbare Forderungen zu Lasten des Kunden entspricht Jegliche Delkredereklausel muss schriftlich abgefasst sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL V - Der Arbeitsvertrag für Hausangestellte KAPITEL I - Allgemeines Art. 108 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden Anwendung auf den Arbeitsvertrag für Hausangestellte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span><span class=\"lf-art-t\">Ungeachtet jeder anders lautenden Vereinbarung werden die ersten vierzehn Tage der Vertragserfüllung als Probezeit betrachtet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Während dieses Zeitraums kann jede der Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer zweitägigen Kündigungsfrist, die am Tag nach der Notifizierung der Kündigung beginnt, kündigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Verpflichtungen der Parteien Art. 110 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet: - dem Hausangestellten die zur Ausführung der Arbeit erforderliche Kleidung zur Verfügung zu stellen, - darauf zu achten, dass die Arbeit, was Hygiene und Komfort betrifft, unter angemessenen Bedingungen verrichtet werden kann, - dem Hausangestellten die Mittel zur Aufbewahrung seiner persönlichen Gegenstände zur Verfügung zu stellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Arbeitgeber seinen Haushalt vorübergehend an einen anderen Ort verlegt, ohne den internen Hausangestellten mitzunehmen, hat Letzterer, sofern er im Dienst seines Arbeitgebers bleibt, zusätzlich zu seiner Barentlohnung Anrecht auf die Naturalbezüge, die er vor der Haushaltsverlegung erhielt, oder auf eine dem Wert dieser Bezüge entsprechende tägliche Entschädigung In diesem Fall ist der Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet, den nicht für mündig erklärten minderjährigen Hausangestellten nach Hause zurückzuschicken oder ihn unter die Gewalt einer anderen Person zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung Art. 112 - Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall hat der Hausangestellte weiterhin Anrecht auf seine normale Entlohnung während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag [und während der sieben darauf folgenden Tage auf sechzig Prozent des Teils dieser Entlohnung, der den Höchstbetrag nicht übersteigt, der für die Berechnung der Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung berücksichtigt wird.] Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall oder Wegeunfall sind die Bestimmungen von Artikel 54 § 2 Absatz 1 und 2 auf diese Entlohnung anwendbar. [Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. Nr. 465 vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1986 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Oktober 1986)] Art. 113 - [Bei Arbeitsunfähigkeit der Hausangestellten wegen Schwangerschaft oder Entbindung ausserhalb der in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Zeiträume kommen die Bestimmungen von Artikel 112 zur Anwendung.] [Art. 113 ersetzt durch Art. 243 des G. vom 22. Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] Art. 114 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 112, 116 und 117 muss der Arbeitgeber, solange wie es notwendig ist, dem arbeitsunfähig gewordenen internen Hausangestellten eine angemessene Unterkunft und geeignete Versorgung gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arzt-, Chirurgie-, Medikamenten- und Krankenhauskosten gehen [...] nicht zu Lasten des Arbeitgebers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Hausangestellte es verlangt, ist der Arbeitgeber bei Krankheit oder Unfall des Hausangestellten verpflichtet, die von Letzterem bestimmte Person zu benachrichtigen; falls der Hausangestellte ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger ist, muss der Arbeitgeber die Person benachrichtigen, die über den Hausangestellten gewöhnlich das Sorgerecht ausübt. [Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] KAPITEL IV - Vertragsende Art. 115 - Die Bestimmungen der Artikel 59 und 64 Absatz 1 finden Anwendung auf den Arbeitsvertrag für Hausangestellte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Vertragserfüllung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall seit mehr als sechs Monaten ausgesetzt ist, kann der Arbeitgeber den Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigung jederzeit kündigen. Diese Entschädigung beläuft sich auf den Betrag der Entlohnung, die entweder der ganzen oder der restlichen Dauer der Kündigungsfrist entspricht [...]. [Art. 116 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] Art. 117 - Während der Probezeit kann der Arbeitgeber unbeschadet des Artikels 112 den Vertrag ohne Entschädigung kündigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall länger als sieben Tage dauert. [Art. 118] - Wenn der Arbeitsvertrag eines nicht für mündig erklärten minderjährigen internen Hausangestellten endet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Person, die über diesen Hausangestellten gewöhnlich das Sorgerecht ausübt, sofort davon zu benachrichtigen. [Früherer Artikel 118 aufgehoben durch Art. 18 des G. vom 17 Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985); früherer Artikel 119 umnummeriert zu Art. 118 durch Art. 2 des G. vom 6. Dezember 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Dezember 1996)] TITEL VI - Der Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter [Neuer Titel VI mit den Artikeln 119.1 bis 119.12 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 6. Dezember 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Dezember 1996)] Art. 119.1 - Vorliegender Titel regelt die Beschäftigung der Heimarbeiter, die unter der Autorität eines Arbeitgebers zu Hause oder an einem anderen von ihnen gewählten Ort eine Arbeit gegen Entlohnung verrichten, ohne unter der Überwachung oder der direkten Kontrolle dieses Arbeitgebers zu stehen. Je nach Fall handelt es sich um einen Arbeitsvertrag für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte, so wie sie durch vorliegendes Gesetz geregelt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1192\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte finden Anwendung auf den Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, sofern die Bestimmungen des vorliegenden Titels davon nicht abweichen. § 2 - Wenn im Rahmen ein und desselben Vertrags nur ein Teil der Leistungen eines Arbeitnehmers dem vorliegenden Titel untersteht, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Titels auf die Leistungen angewandt werden, die zu Hause oder an dem vom Arbeitnehmer selbst gewählten Ort erbracht werden mussten oder hätten erbracht werden müssen, während die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte auf die anderen Leistungen anzuwenden sind. Dieser Vertrag unterliegt den Bestimmungen der Artikel 119.4 und 119.5</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1193\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 20 ist der Arbeitgeber dem Heimarbeiter gegenüber verpflichtet: 1. ihm, falls erforderlich und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung, die Hilfe, die Hilfsmittel und die Materialien, die zur Durchführung der Arbeit notwendig sind, zur Verfügung zu stellen, 2.die Entlohnung zu den vereinbarten Bedingungen, zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zu zahlen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1194\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung schriftlich festgelegt werden. § 2 - In diesem Schriftstück muss Folgendes angegeben werden: 1. was den Arbeitgeber betrifft: der Name, die Vornamen und der Hauptwohnort beziehungsweise der gemeinsame Name und der Gesellschaftssitz und gegebenenfalls der Name, unter dem der Arbeitgeber sich an die Öffentlichkeit richtet, 2.was den Arbeitnehmer betrifft: der Name, die Vornamen und der Hauptwohnort, 3. die vereinbarte Entlohnung oder, wenn diese nicht festgelegt werden kann, Berechnungsmodus und -grundlage für diese Entlohnung, 4.die Erstattung der mit der Heimarbeit verbundenen Kosten, 5. der oder die Orte, den beziehungsweise die der Heimarbeiter gewählt hat, um seine Arbeit auszuführen, 6.eine kurze Beschreibung der vereinbarten Arbeit, 7. die vereinbarte Arbeitsregelung und/oder der vereinbarte Arbeitsstundenplan und/oder der vereinbarte Mindestumfang an Leistungen, 8.die zuständige paritätische Kommission. § 3 - Auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs kann der König die vorerwähnten Angaben ändern und ergänzen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Vorschriften von Artikel 119.4, mit Ausnahme von § 2 Nr. 4, entspricht, kann der Heimarbeiter den Arbeitsvertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist und Entschädigung beenden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1196\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung der in Artikel 119.4 § 2 Nr. 4 erwähnten Angabe und eines gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens zur Regelung dieser Angelegenheit wird ein Paulschalbetrag in Höhe von zehn Prozent der Entlohnung als Erstattung der mit der Heimarbeit verbundenen Kosten geschuldet, es sei denn, der Arbeitnehmer weist anhand von Belegen nach, dass die tatsächlichen Kosten zehn Prozent der Entlohnung übersteigen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1197\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.7</span><span class=\"lf-art-t\">Die Artikel 49 und 50 sind nicht auf den Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter anwendbar</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1198\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 27 hat der arbeitsfähige, pauschal entlohnte Arbeitnehmer, der aus einem von seinem Willen unabhängigen Grund die Arbeit nicht aufnehmen kann oder die Arbeit, mit der er beschäftigt war, nicht fortsetzen kann, Anrecht auf die Entlohnung, die ihm zugestanden hätte, wenn er seine tägliche Aufgabe normal hätte verrichten können</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1199\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei höherer Gewalt muss der Heimarbeiter in Abweichung von Artikel 31 § 2 Absatz 1 und 2 bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall: 1. seinem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit sofort mitteilen, 2.dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Werktagen ab dem Arbeitsunfähigkeitstag ein ärztliches Attest senden oder abgeben Durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder in der Arbeitsordnung kann von dieser Frist abgewichen werden. Wenn das Attest nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird, kann dem Arbeitnehmer die in den Artikeln 52, 54, 55, 70, 71, 73, 119.10 und 119.12 erwähnte Entlohnung für die der Abgabe oder der Zusendung des Attests vorangehenden Tage der Arbeitsunfähigkeit verweigert werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11910\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs kann der König für die nicht pauschal entlohnten Heimarbeiter die Anzahl der in Artikel 52 vorgesehenen Karenztage ändern. § 2 - In Abweichung von Artikel 56 hat der nicht pauschal entlohnte Heimarbeiter während der durch die Bestimmungen der Artikel 51, 52, 54 und 55 festgelegten Zeiträume und Urlaube Anrecht auf eine pauschale Tagesentlohnung, die einem Siebtel seiner normalen wöchentlichen Entlohnung entspricht, ausser wenn die Erfüllung des Arbeitsvertrags bereits ausgesetzt ist oder der Arbeitnehmer Anrecht auf eine andere Entlohnung hat Die Entlohnung wird gemäss den Rechtsvorschriften über die Feiertage berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Stellungnahme des zuständigen paritätischen Organs kann der König einen anderen Berechnungsmodus für die normale Entlohnung festlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11911\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.11</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 41 ist nur auf den pauschal entlohnten Heimarbeiter anwendbar</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11912\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119.12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs kann der König für die nicht pauschal entlohnten Heimarbeiter einen oder mehrere Karenztage auferlegen oder die Anzahl Karenztage bei Anwendung der Artikel 70 und 71 ändern. § 2 - Für die in den Artikeln 70, 71 und 73 erwähnten Zeiträume hat der nicht pauschal entlohnte Heimarbeiter Anrecht auf eine pauschale Tagesentlohnung, die einem Siebtel seiner normalen wöchentlichen Entlohnung entspricht, ausser wenn die Erfüllung des Arbeitsvertrags bereits ausgesetzt ist oder der Arbeitnehmer Anrecht auf eine andere Entlohnung hat Die Entlohnung wird gemäss den Rechtsvorschriften über die Feiertage berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Stellungnahme des zuständigen paritätischen Organs kann der König einen anderen Berechnungsmodus für die normale Entlohnung festlegen.] [TITEL VII] - Der Beschäftigungsvertrag für Studenten [Früherer Titel VI umnummeriert zu Titel VII durch Art. 3 des G. vom 6. Dezember 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 24.Dezember 1996)] Art. 120 - Vorliegender Titel regelt die Beschäftigung von Studenten, die unter der Autorität eines Arbeitgebers Arbeitsleistungen gegen Entlohnung erbringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen Bestimmung gilt der zwischen einem Arbeitgeber und einem Studenten abgeschlossene Vertrag unabhängig von seiner Bezeichnung und bis zum Beweis des Gegenteils als Arbeitsvertrag. Je nach Fall handelt es sich um einen Arbeitsvertrag für Arbeiter, um einen Arbeitsvertrag für Angestellte, um einen Arbeitsvertrag für Handelsvertreter oder um einen Arbeitsvertrag für Hausangestellte, so wie sie durch vorliegendes Gesetz geregelt sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates oder, mangels Vorschlägen seitens der paritätischen Kommissionen, auf Vorschlag des Nationalen Arbeitsrates bestimmte Kategorien von Studenten entweder ohne Weiteres oder mittels bestimmter Anpassungen aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausschliessen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschäftigungsvertrag für Studenten, der unter die Anwendung des vorliegenden Titels fällt, muss für jeden einzelnen Studenten spätestens bei seinem Dienstantritt schriftlich festgelegt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das in Artikel 123 erwähnte Schriftstück muss folgende Angaben enthalten: 1. die Identität, das Geburtsdatum, den Wohnsitz und eventuell den Wohnort der Parteien, 2.das Beginn- und Enddatum der Vertragserfüllung, 3. den Ort der Vertragserfüllung, [4.eine kurze Beschreibung der auszuübenden Funktion oder Funktionen,] [5.] die Tages- und Wochenarbeitszeit, [6.] die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, [7.] die vereinbarte Entlohnung und, wenn diese nicht im Voraus festgelegt werden kann, Berechnungsmodus und -grundlage für die Entlohnung, [8.] den Zeitpunkt der Auszahlung der Entlohnung, [9.] die eventuelle Probeklausel, [10.] den Ort, wo der Student untergebracht wird, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, ihn unterzubringen, [11.] die zuständige paritätische Kommission, [12. den Beginn und das Ende des regelmässigen Arbeitstages, den Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten, die Tage der regelmässigen Arbeitsunterbrechung, 13. wo und wie die Person, die in Anwendung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für die erste Hilfe bestellt worden ist, erreicht werden kann, 14.wo sich der gemäss derselben Ordnung vorgeschriebene Verbandskasten befindet, 15. gegebenenfalls die Namen und die Erreichbarkeit der Vertreter der Arbeitnehmer im Betriebsrat, 16.gegebenenfalls die Namen und die Erreichbarkeit der Vertreter der Arbeitnehmer im Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze des Unternehmens, 17. gegebenenfalls die Namen und die Erreichbarkeit der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, 18.die Adresse und Telefonnummer des betrieblichen oder überbetrieblichen medizinischen Dienstes, 19. die Adresse und Telefonnummer der Inspektion der Sozialgesetze für den Distrikt, in dem der Student beschäftigt ist.] [Wenn die in den Nummern 12 bis 19 vorgesehenen Angaben in der Arbeitsordnung aufgenommen sind, genügt es, in dem in Artikel 123 erwähnten Schriftstück ausdrücklich darauf hinzuweisen.] [Art. 124 Abs. 1 neue Nummer 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom 21 März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21.April 1995); Abs. 1 frühere Nummern 4 bis 10 umnummeriert zu Nr. 5 bis 11 durch Art. 1 Nr. 2 des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1995); Abs. 1 Nr. 12 bis 19 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21.April 1995); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1995)] Art. 125 - [Eine Kopie des in Artikel 123 erwähnten Vertrags übermittelt der Arbeitgeber dem vom König bestimmten Beamten innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Vertragserfüllung zusammen mit einer Kopie der Bestätigung, dass der Student die in Artikel 15 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnte Arbeitsordnung empfangen hat.] Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission kann der König besondere Modalitäten für die Übermittlung der Kopie des Vertrags festlegen. [Der Arbeitgeber, der der Einrichtung, die mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragt ist, die vom König aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen bestimmten Daten gemäss den vom König festgelegten Modalitäten übermittelt hat, wird von der Verpflichtung befreit, dem aufgrund von Absatz 1 vom König bestimmten Beamten die im selben Absatz erwähnten Kopien zu übermitteln.] [Art. 125 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1995); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 21. Februar 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2002)] Art. 126 - [In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen der Artikel 123 und 124 entspricht, oder wenn keine in Artikel 125 erwähnte Kopie des Vertrags übermittelt worden ist oder wenn die vom König aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen bestimmten Daten gemäss den vom König festgelegten Modalitäten der Einrichtung, die mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragt ist, nicht übermittelt worden sind, können die Studenten die Verträge in Bezug auf eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Beschäftigung jederzeit ohne Kündigungsfrist und Entschädigung beenden.] [In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen von Artikel 123 entspricht, oder wenn in dem Schriftstück Beginn- und Enddatum der Vertragserfüllung, der Arbeitsstundenplan oder der Hinweis auf den anwendbaren Stundenplan in der Arbeitsordnung nicht angegeben werden, gelten auch für diesen Vertrag die Bedingungen, die bei einem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit auf den Arbeitgeber Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Tatsache, dass der Arbeitsstundenplan oder der Hinweis auf den anwendbaren Stundenplan in der Arbeitsordnung nicht angegeben sind, dem Studenten keinen Schaden zufügt.] [Art. 126 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 21. Februar 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2002); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995)] Ab einem gemäss Art. 5 des G. vom 21. Februar 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 126 wie folgt: « Art. 126 - [In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen der Artikel 123 und 124 entspricht, oder wenn die vom König aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen bestimmten Daten gemäss den vom König festgelegten Modalitäten der Einrichtung, die mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragt ist, nicht übermittelt worden sind, können die Studenten die Verträge in Bezug auf eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Beschäftigung jederzeit ohne Kündigungsfrist und Entschädigung beenden.] [In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen von Artikel 123 entspricht, oder wenn in dem Schriftstück Beginn- und Enddatum der Vertragserfüllung, der Arbeitsstundenplan oder der Hinweis auf den anwendbaren Stundenplan in der Arbeitsordnung nicht angegeben werden, gelten auch für diesen Vertrag die Bedingungen, die bei einem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit auf den Arbeitgeber Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Tatsache, dass der Arbeitsstundenplan oder der Hinweis auf den anwendbaren Stundenplan in der Arbeitsordnung nicht angegeben sind, dem Studenten keinen Schaden zufügt.] [Art. 126 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 21. Februar 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2002); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995)] » Art. 127 - Der Vertrag kann eine Probeklausel enthalten. Unabhängig von der Art des Vertrags unterliegt diese Klausel den Bestimmungen von Artikel 48.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Arbeitgeber muss dem arbeitsunfähig gewordenen internen Studenten eine angemessene Unterkunft und geeignete Versorgung gewährleisten, solange wie es notwendig ist Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle gehen die Arzt-, Chirurgie-, Medikamenten- und Krankenhauskosten nicht zu Lasten des Arbeitgebers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Student es verlangt, ist der Arbeitgeber bei Krankheit oder Unfall des Studenten verpflichtet, die von Letzterem bestimmte Person zu benachrichtigen; falls der Student ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger ist, muss der Arbeitgeber die Person benachrichtigen, die über den Studenten gewöhnlich das Sorgerecht ausübt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die länger als sieben Tage dauert, kann der Arbeitgeber den Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Entlohnung kündigen, die entweder der ganzen oder der restlichen Dauer der Kündigungsfrist entspricht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span><span class=\"lf-art-t\">Jede der Parteien kann den Vertrag durch Kündigung gegenüber der anderen Partei beenden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Anstellungsdauer einen Monat nicht überschreitet, beträgt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist drei Tage und die vom Studenten einzuhaltende Frist einen Tag. Diese Fristen betragen sieben beziehungsweise drei Tage, wenn die Anstellungsdauer einen Monat überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Artikel 37 und 59 Absatz 1 und 4 sind auf die in Absatz 2 erwähnten Kündigungsfristen anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann der König von den Bestimmungen über die Dauer der Kündigungsfristen und das Datum ihres Laufzeitbeginns abweichen. [Art. 130bis - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, gemäss denen [fünfzehnjährige oder ältere Minderjährige, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen,] Beschäftigungsverträge für Studenten abschliessen können.] [Art. 130bis eingefügt durch Art. 10 § 2 des G. vom 29. Juni 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1983) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 21. März 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1995)] [Art. 130ter - Die im vorliegenden Titel erwähnten Studenten behalten gegenüber den verschiedenen Regelungen der sozialen Sicherheit ihre Eigenschaft als Personen zu Lasten bei.] [Art. 130ter eingefügt durch Art. 19 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)] [TITEL VIII] - Schlussbestimmungen [Früherer Titel VII umnummeriert zu Titel VIII durch Art. 3 des G. vom 6. Dezember 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 24.Dezember 1996)] Art. 131 - Für die Anwendung der Artikel 65, 67, 69, 82, 84, 85, 86 und 104 werden die Provisionen und variablen Vorteile auf der Grundlage des Betrags der Entlohnung der vorangegangenen zwölf Monate berechnet. [Die in den Artikeln 65, 67, 69, 82, 84, 85, 86 und 104 vorgesehenen Entlohnungsbeträge werden jährlich dem Index der vereinbarten Löhne für Angestellte des dritten Quartals angepasst, und zwar gemäss folgender Formel: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ergebnis wird auf [den nächsthöheren Euro] aufgerundet.] [Die neuen Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie treten am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Jahr ihrer Anpassung folgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 2 versteht man unter: 1. Index der vereinbarten Löhne für Angestellte: den Index, der vom Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit auf Grundlage der Berechnung des Durchschnitts des durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegten Gehalts der erwachsenen Angestellten im Privatsektor bestimmt ist, 2.Basisbetrag: den Betrag, der am 1. Januar 1985 in Kraft ist, 3. neuem Index: den Index des dritten Quartals des Jahres 1985 und der folgenden Jahre, 4.Anfangsindex: den Index des dritten Quartals des Jahres 1984.] [Art. 131 Abs. 2 ersetzt durch Art. 64 des G. vom 22. Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1985) und abgeändert durch Art. 9 des G. vom 26. Juni 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 2002);</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 64 des G. vom 22. Januar 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1985)] [Art. 131bis - Das in Anwendung des vorliegenden Gesetzes konsultierte Organ gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, nachdem es darum ersucht wurde, bekannt; nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen werden.] [Art. 131bis eingefügt durch Art. 100 des G. vom 26. Juni 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 1992)] Art. 132 - In Abweichung von Artikel 9 ist die schriftliche Festlegung eines auf bestimmte Zeit oder für eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossenen Vertrags während der sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht erforderlich in den Industriezweigen und für die Kategorien von Arbeitern, für die diese Vertragsform üblich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die laufenden Verträge anwendbar</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span><span class=\"lf-art-t\">Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um deren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 40 des Gesetzes vom 10. März 1900 über den Arbeitsvertrag, abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 1969, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 40 - Die Bestimmungen der Artikel 44 und 45 des Gesetzes vom 3 Juli 1978 über die Arbeitsverträge sind auf jede Entlohnung anwendbar, die einem Minderjährigen aufgrund seiner Arbeit geschuldet wird. » Art. 136 - In Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 1964 zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen werden die Wörter « des Arbeitsvertrags, des Angestelltenvertrags und » gestrichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Gesetze werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 10.März 1900 über den Arbeitsvertrag, abgeändert durch die Gesetze vom 4. März 1954, 30. April 1958, 20. Juli 1960, 20 Juli 1961, 10. Dezember 1962, 24. Dezember 1963, 15. April 1964, 8. und 12. April 1965, 10. Oktober 1967, 5. Dezember 1968, 21. November 1969 und durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1971 und 17. Juli 1972, mit Ausnahme der Artikel 40 und 41, 2. die durch den Königlichen Erlass vom 20.Juli 1955 koordinierten Gesetze über den Angestelltenvertrag, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1961, 10.Dezember 1962, 30. Juli und 24. Dezember 1963, 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1964, 12. April 1965, 10. Oktober 1967, 5. Dezember 1968, 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1969, durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1971 und 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1972 und durch das Gesetz vom 11. Juli 1973, 3. das Gesetz vom 30.Juli 1963 zur Festlegung des Statuts der Handelsvertreter, abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 1969, 4. das Gesetz vom 24.April 1970 über den Arbeitsvertrag für Hausangestellte, 5. das Gesetz vom 9.Juni 1970 über die Beschäftigung von Studenten [...]. [Art. 137 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31.August 1985)]</p></div>", "next": 0}