{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In diesem Fall wird lediglich eine Strecke ab einer Transitstrasse ausgeschildert, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens 0,5 km. e) Der Name des Ortes von allgemeinem Interesse kann neben dem Sinnbild stehen, ausser in den unter vorstehendem Buchstaben d) erwähnten Fällen, wo der Name allein vorkommt.f) Ein Sinnbild kann allein und gegebenenfalls zusammen mit anderen benutzt werden, wenn verschiedene Aktivitäten an einem selben Ort stattfinden, wobei die Anzahl Sinnbilder fünf nicht übersteigen darf. Beziehen diese Aktivitäten sich auf unter Buchstabe a), b) oder c) erwähnte Orte von allgemeinem Interesse, wird, was die Entfernung betrifft, auf der die Ausschilderung erfolgen kann, den unter vorerwähntem Buchstaben a) vorgesehenen Bestimmungen Rechnung getragen. 8. Auf den Verkehrsschildern F35 sind die Aufschriften in weisser Farbe auf braunem Grund angebracht. Lediglich eine Strecke darf ab einer Transitstrasse ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens 2 km.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich jedoch um einen Kultur-, Ferien- oder Vergnügungspark, eine sehenswerte Landschaft oder um eine Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, handelt, kann die Ausschilderung der Strecke ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse in einem Umkreis von 10 km erfolgen, wenn die Anzahl Besucher pro Jahr 150 000 übersteigt, und in einem Umkreis von 5 km, wenn diese Anzahl zwischen 75 000 und 150 000 Besucher beträgt, und insofern die Organisation des Verkehrs es rechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Sinnbild benutzt, kann der Name der Art der Anlage weggelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sinnbilder können allein benutzt werden, wenn die Anlagen sich an einem selben Ort befinden; ihre Anzahl darf fünf nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Benutzung eines spezifischen Sinnbilds, das nicht zu den vorgesehenen Sinnbildern gehört, muss auf bekannte sehenswerte Denkmäler und Landschaften und auf Kultur-, Ferien- und Vergnügungsparks beschränkt bleiben; in diesem Fall muss der Name immer neben dem Sinnbild stehen (z.B. Löwe von Waterloo, Atomium...). 9. Die sportspezifischen Sinnbilder sind in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Es dürfen keine anderen Sinnbilder benutzt werden als diejenigen, die in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Können mehrere Sportarten an einem selben Ort ausgeübt werden, wird im Prinzip nur das in Artikel 72.1 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehene Sinnbild des Sportzentrums benutzt. 10. Schlösser oder sehenswerte Privatbauten können gekennzeichnet werden unter der Bedingung, dass sie während der touristischen Saison regelmässig für die Öffentlichkeit zugänglich sind.11. a) Auf den Verkehrsschildern F37 sind die Aufschriften in brauner Farbe auf gelbem Grund angebracht. Die Verkehrsschilder F37 müssen immer von den Verkehrsschildern vom Typ F29, F31, F33a und F33b getrennt sein. b) Innerhalb von geschlossenen Ortschaften mit mehr als 30 000 Einwohnern werden Übernachtungsmöglichkeiten nicht gekennzeichnet. Innerhalb von geschlossenen Ortschaften werden Restaurants nicht gekennzeichnet. c) Höchstens zwei Strecken dürfen ab der nächstliegenden Transitstrasse ausgeschildert werden. Wird ein Sinnbild benutzt, kann der Name der Art der Anlage weggelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sinnbilder können allein benutzt werden; ihre Anzahl darf fünf nicht übersteigen. » Art. 4 - Ein Artikel 12.9.3 mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « 12.9.3 Verkehrsschild F34b.1 und F34b.2. Wegweiser Strecke, die bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern empfohlen wird 1. Das Anbringen dieser Verkehrsschilder darf die Sicht der Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strasse nur so wenig wie möglich behindern. 2. Die Verkehrsschilder F34b.1 sind rechteckig, höchstens 0,15 m hoch und höchstens 1,20 m lang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verkehrsschilder F34b.2 sind rechteckig, mindestens 0,45 m hoch und mindestens 0,30 m lang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Verkehrsschildern F34b.1 und b.2 beträgt die maximale Höhe der Buchstaben und Sinnbilder 0,10 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufschriften sind in weisser Farbe auf blauem Grund und die Sinnbilder in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Verkehrsschildern F34b.2 sind der Vermerk des Bestimmungsortes und der Pfeil fakultativ. 3. Das Sinnbild der Kategorie beziehungsweise der Kategorien der betroffenen Verkehrsteilnehmer wird immer angegeben.4. Diese Verkehrsschilder dürfen als Wegweiser für Bestimmungsorte oder Strecken von touristischer Bedeutung benutzt werden. Die Entfernung in Kilometern und, wenn es sich um Strecken für Fussgänger handelt, die auf hundert Meter gerundete Entfernung in Bruchteilen von Kilometern dürfen vermerkt werden. 5. Im Prinzip werden die Verkehrsschilder F34b von den Verkehrsschildern F29 bis F37 getrennt und so angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer, auf die sie sich beziehen, sichtbar sind. Werden Verkehrsschilder F34b jedoch mit Verkehrsschildern F29 bis F37 gruppiert, werden sie über den Schildern F34a bis F37 angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls werden zur Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 12.9.2 Nr. 3 und Nr. 4 die Schilder F34a bis F37 nicht angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vollständige Strecke wird ausgeschildert. » Art. 5 - Ein Artikel 12.12bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 12.12bis Verkehrsschilder F45, F47, F55, F59 bis F77 Die Verkehrsschilder F45, F47, F55, F59 bis F77 haben Mindestabmessungen von 0,60 m x 0,90 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund örtlicher Umstände können diese Abmessungen auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden. » Art. 6 - Artikel 12.13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Das Verkehrsschild F49 hat Mindestabmessungen von 0,60 m x 0,60 m. » Art. 7 - Artikel 12.14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12.14 Verkehrsschilder F53, F55, F59 bis F75 1. Die Verkehrsschilder F53, F55, F59 bis F75 werden nur benutzt, wenn die Verkehrsschilder F34a, F35 und F37 nicht benutzt werden;sie dürfen nur auf Höhe oder in unmittelbarer Nähe der gekennzeichneten Anlage angebracht werden. 2. Die Sinnbilder der Verkehrsschilder F63 bis F69 werden jedoch nur auf Autobahnen benutzt.Eine oder mehrere Kombinationen mit dem Sinnbild des Verkehrsschildes F59 sind erlaubt. Sie werden immer auf einem Verkehrsschild mit blauem Grund gruppiert. » Art. 8 - Artikel 12.15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12.15 Verkehrsschild F57. Wasserlauf Dieses Verkehrsschild wird in der Nähe des betreffenden Wasserlaufs angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesem Verkehrsschild beträgt die Höhe der Buchstaben mindestens: - 0,24 m auf Autobahnen und auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 90 km/h beträgt; - 0,18 m auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h und weniger als 90 km/h beträgt; - 0,12 m auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit höchstens 60 km/h beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sinnbild des Wasserlaufs wird immer beigefügt. Die Aufschriften und Sinnbilder sind in blauer Farbe auf weissem Grund angebracht. » Art. 9 - Artikel 12.16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12.16. Verkehrsschild F77. Verkehrsverein, Treffpunkt für touristische Information Das Verkehrsschild F77 wird nur auf Höhe der Standorte der Verkehrsvereine und der Treffpunkte für touristische Information angebracht. » Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Brüssel, den 1. Februar 1991 J.-L. DEHAENE Anlage 6 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Sportspezifische Sinnbilder Die Sinnbilder sind in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1. Februar 1991 beigefügt zu werden Der Minister des Verkehrswesens, J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 11 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 11. MARZ 1991 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Der Minister des Verkehrswesens, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 1985;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 60.2;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, insbesondere der Artikel 8 und 10, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 23. Juni 1978 und 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1990;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Exekutiven gemäss Artikel 6 § 4 Nr. 3 des durch das Gesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Sondergesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1980 zur Reform der Institutionen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Regel, nach der es verboten ist, längs öffentlichen Strassen mit Kreuzungen, an denen Rechtsvorfahrt gilt, Radwege mit Verkehr in beiden Fahrtrichtungen zu kennzeichnen, zur Folge hat, dass Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern auf die Fahrbahn zurückverwiesen werden, wenn es nicht möglich ist, rechts in Fahrtrichtung auf der öffentlichen Strasse einen Radweg anzulegen;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Sicherheit des Verkehrs auf der Fahrbahn nicht immer gewährleistet werden kann und es daher vorzuziehen ist, auf Radwegen den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen zuzulassen, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 8.9 Nr. 2 des Ministeriellen Erlasses vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « d) wenn an der Einfahrtstelle in eine Kreuzung Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern einem Radweg folgen, der in beiden Fahrtrichtungen befahren werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verkehrsschild muss durch das in Artikel 65.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehene Zusatzschild des Musters M10 ergänzt werden. » Art. 2 - Artikel 10.4 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 10.5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 10.5 Verkehrsschild D9. Teil der öffentlichen Strasse, der dem Verkehr der Fussgänger, Fahrräder und zweirädrigen Kleinkrafträder der Klasse A vorbehalten ist Die Trennung zwischen dem den Fussgängern vorbehaltenen Teil einerseits und dem den Führern von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A vorbehaltenen Teil andererseits wird entweder durch eine weisse durchgehende Linie oder durch einen differenzierten Strassenbelag oder irgendeine materielle Abtrennung oder durch eine Kombination mehrerer dieser Mittel angebracht</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Brüssel, den 11. März 1991 J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 12 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 19. DEZEMBER 1991 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Der Minister des Verkehrswesens, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 1985;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere der Artikel 60.2 und 65.5.2;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991 und 27. Juni 1991;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Exekutiven an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass dringend die notwendigen Bestimmungen erlassen werden müssen in Bezug auf das Anbringen der Strassenbeschilderung, die durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 in die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgenommen wurde und am 1. Januar 1992 in Kraft tritt, Erlässt: Artikel 1 - In den Ministeriellen Erlass vom 11. Oktober 1976 wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3bis - Räumungspfeil über einer Fahrspur 3bis1 Dieses Licht leuchtet auf einer schwarzen lichtundurchlässigen Fläche auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gelbe Pfeil muss auf einer Fläche mit einem Mindestdurchmesser von 0,18 m aufleuchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wird um 45° in die für den Verkehr offen bleibende Richtung geneigt. 3bis2 Dieser Pfeil wird benutzt, um die Verringerung der Anzahl Fahrspuren anzukündigen, die in Fahrtrichtung benutzt werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann einzeln oder in Kombination mit den Verkehrslichtzeichen, die aus einem roten Kreuz oder einem grünen Pfeil bestehen, angebracht werden. » Art. 2 - Artikel 4.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 4.2 wird folgender Satz zwischen dem ersten und dem zweiten Satz eingefügt: « Kreuz und Pfeil müssen auf einer Fläche mit einem Mindestdurchmesser von 0,18 m aufleuchten. » 2. Artikel 4.2 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « 3. Die Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren werden über der Teilstrecke der Strasse so oft wie nötig, insbesondere unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Strasse und der Geschwindigkeiten und nach jeder Kreuzung und jeder Autobahnzufahrt wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf beiden Seiten der Kreuze und Pfeile können gelbe Blinklichter angebracht werden. Die Lichtstärke dieser Lichter darf die Wahrnehmung der Verkehrslichtzeichen, die über den Fahrspuren angebracht sind, jedoch nicht beeinträchtigen. » Art. 3 - Artikel 5.1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Umfasst eine Anlage zwei Lichter, leuchten diese abwechselnd auf. » Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « 6.5 Kennzeichnung mit veränderlicher Information 6.5.1 Reduzierte Abmessungen, wie vorgesehen in den Artikeln 6.4.1 und 6.4.2, dürfen für die im Rahmen der Kennzeichnung mit veränderlicher Information benutzten Verkehrsschilder nur in Strassenunterführungen und Tunnels benutzt werden. 6.5.2 Im Prinzip wird die Kennzeichnung mit veränderlicher Information nur auf öffentlichen Strassen benutzt, die mindestens zwei Fahrspuren in jeder Fahrtrichtung umfassen, oder, im Fall von Einbahnstrassen, wenn mindestens zwei Fahrspuren in der zugelassenen Fahrtrichtung vorhanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf anderen öffentlichen Strassen darf sie nur ausnahmsweise angebracht werden, wenn die Dichte und die Art des Verkehrs es rechtfertigen. 6.5.3 Die Kennzeichnung mit veränderlicher Information wird nach jeder Kreuzung oder nach jeder Autobahnzufahrt wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verkehrsschild zur Aufhebung eines Verbots muss angebracht werden auf Autobahnen oder wenn das Ende des Verbots nicht mit einer Kreuzung zusammenfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es darf keine Kennzeichnung mit zonaler Gültigkeit benutzt werden. 6.6 Kennzeichnung pro Fahrspur 6.6.1 Reduzierte Abmessungen, wie vorgesehen in den Artikeln 6.4.1 und 6.4.2, dürfen nur in Strassenunterführungen und Tunnels benutzt werden. 6.6.2 Im Prinzip wird die Kennzeichnung pro Fahrspur nur auf öffentlichen Strassen benutzt, die mindestens zwei Fahrspuren in jeder Fahrtrichtung umfassen, oder, im Fall von Einbahnstrassen, wenn mindestens zwei Fahrspuren in der zugelassenen Richtung vorhanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf anderen öffentlichen Strassen darf sie nur ausnahmsweise angebracht werden, wenn die Dichte und die Art des Verkehrs es rechtfertigen. 6.6.3 Die Kennzeichnung pro Fahrspur wird nach jeder Kreuzung oder nach jeder Autobahnzufahrt wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verkehrsschild zur Aufhebung eines Verbots muss angebracht werden auf Autobahnen oder wenn das Ende des Verbots nicht mit einer Kreuzung zusammenfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Gefahrenschilder betrifft, wird die Länge des gefährlichen Strassenabschnitts angegeben. 6.6.4 Die Kennzeichnung mit zonaler Gültigkeit darf für die Kennzeichnung pro Fahrspur nicht benutzt werden. 6.7 Kennzeichnung mit zonaler Gültigkeit 6.7.1 Zonale Gültigkeit kann 1. Verbotsschildern mit Ausnahme der Verkehrsschilder C1, C24, C31, C33 und C47 verliehen werden. Was das Verkehrsschild C43 betrifft, darf nur der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gemäss dem Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, zonale Gültigkeit verliehen werden; 2. Halte- und Parkschildern mit Ausnahme der Verkehrsschilder E5, E7 und E11 verliehen werden. 6.7.2 Die auf der Kennzeichnung mit zonaler Gültigkeit abgebildeten Verkehrsschilder müssen gemäss Anlage 7 zu vorliegendem Erlass abgebildet werden. 6.7.3 Verkehrsschilder mit zonaler Gültigkeit haben Mindestabmessungen von 0,60 m x 0,90 m. Diese Abmessungen können aufgrund der Ortsbeschaffenheit auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden. 6.7.4 Die Bestimmungen der Artikel 9.2, 9.3, 9.4, 9.7 und 11.1, 11.3, 11.4.1 und 2 sowie 11.7 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses sind anwendbar, wenn einem Verkehrsschild zonale Gültigkeit verliehen wird. 6.7.5.1. Am Anfang einer Zone dürfen höchstens zwei Regelungen eingeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall können die Verkehrszeichen mit zonaler Gültigkeit über- oder nebeneinander auf einem selben Verkehrsschild mit Mindestabmessungen von 0,60 m x 1,60 m angebracht werden. Diese Abmessungen können aufgrund der Ortsbeschaffenheit auf 0,40 m x 1,00 m reduziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in einer Zone mit zwei Regelungen nur eine Regelung beendet wird, muss die weiter anwendbare Regelung durch ein Wiederholungsschild angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Regelungen können auf einem selben Verkehrsschild gemäss Anlage 7 zu vorliegendem Erlass angegeben werden. 6.7.5.2. Innerhalb einer Zone können weitere Regelungen mit zonaler Gültigkeit eingeführt werden, insofern die Anzahl der Regelungen mit zonaler Gültigkeit, die die Verkehrsteilnehmer anwenden müssen, an keiner Stelle der Zone mehr als zwei beträgt. 6.7.5.3. Die Bestimmungen der Artikel 6.7.5 Nr. 1 und 6.7.5 Nr. 2 gelten nicht für die Verkehrsschilder F4a und F4b.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Schilder müssen ausserdem von den anderen Verkehrsschildern mit zonaler Gültigkeit getrennt angebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können aber an derselben Stütze befestigt werden. 6.7.6 Ausser was die Verkehrsschilder F4a und F4b betrifft, darf die Kennzeichnung mit zonaler Gültigkeit nur für mehrere öffentliche Strassen angebracht werden. 6.7.7 Eine in einer Zone geltende Regelung kann gemäss Artikel 65.5.8 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung durch ein gleiches Verkehrsschild mit dem Vermerk « Wiederholung » wiederholt werden. 6.7.8 Innerhalb einer Zone dürfen für bestimmte öffentliche Strassen nur Massnahmen getroffen werden, die zwingender oder anderer Art sind als die in der besagten Zone geltende Regelung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weniger zwingende Massnahmen dürfen in einer Zone nur gelegentlich getroffen werden. 6.8 Beschränkung der Tragweite der Verkehrsschilder Das in Artikel 65.6 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehene Zusatzschild darf nur auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren in derselben Fahrtrichtung benutzt werden, und nur wenn das Verkehrsschild lediglich für die Ausfahrt rechts von der Fahrbahn gilt. » Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 7.3 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn diese Verengungen umfangmässig einer Fahrspur entsprechen, müssen sie gekennzeichnet werden, ausser in verkehrsberuhigten Bereichen und in 30-Zonen; ein Zusatzschild vom Typ IX der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass muss unter dem Verkehrsschild angebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verkehrsschild F97 kann auch allein angebracht werden. » 2. Artikel 7.5. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Stellen einer Fahrbahn, die nur aufgrund saisonbedingter Umstände glatt werden, dürfen nur mit ortsbeweglichen oder zusammenklappbaren Verkehrsschildern angekündigt werden oder mit Verkehrsschildern, die nur dann sichtbar gemacht werden, wenn dort Glätte einzutreten droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Artikel 66.4 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung für das Verkehrsschild A15 bei Schnee und Glätte vorgesehene Zusatzschild oder ein Zusatzschild vom Typ III der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt das Verkehrsschild (zum Beispiel: Laub, Zuckerrüben ...). » 3. In Artikel 7.6 wird die Zahl « 60 » durch die Zahl « 70 » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-6\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 8.1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « d) wenn das Verkehrsschild B1 am Ausgang einer durch die Verkehrsschilder F12a und F12b abgegrenzten Zone angebracht ist. » 2. Artikel 8.3 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « d) wenn das Verkehrsschild B5 am Ausgang einer durch die Verkehrsschilder F12a und F12b abgegrenzten Zone angebracht ist. » 3. Artikel 8.5 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « d) wenn das Verkehrsschild B1 oder B5 am Ausgang einer durch die Verkehrsschilder F12a und F12b abgegrenzten Zone angebracht ist. » 4. Artikel 8.8 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « d) wenn das Verkehrsschild B1 oder B5 am Ausgang einer durch die Verkehrsschilder F12a und F12b abgegrenzten Zone angebracht ist. » Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 9.4 letzter Absatz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Nur Durchfahrten mit einer freien Höhe von weniger als 4,30 m müssen durch das Verkehrsschild C29 gekennzeichnet werden Die anzugebende Höhe entspricht der freien Höhe minus 0,30 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Durchfahrten mit einer freien Höhe von weniger als 2,50 m ist die anzugebende Höhe jedoch die freie Höhe minus 0,15 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die freie Höhe auf der Länge der Durchfahrt oder auf der Breite der Fahrbahn ändert, muss die niedrigste freie Höhe berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gleiche gilt, wenn die Höhe je nach Fahrspur verschieden ist. In diesem Fall werden die Verkehrsschilder F89 und F91 benutzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nötigenfalls kann die so geregelte Durchfahrt am Eingang durch die in Anlage 8 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Verkehrsbögen schematisch dargestellt werden. » 2. Artikel 9.8 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Es kann durch das Verkehrsschild C46 ersetzt werden. » 3. Artikel 9.9 wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 9.9 Nr. 2 Absatz 1 und 2 wird die Zahl « 60 » durch die Zahl « 50 » ersetzt. 2. Artikel 9.9 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Auf öffentlichen Strassen, auf denen die Geschwindigkeit gemäss Artikel 11.2 Nr. 2 Buchstabe a) der allgemeinen Strassenverkehrsordnung beschränkt ist, dürfen die Verkehrsschilder C43 mit dem Vermerk 90km/h nur mit einem Zusatzschild mit dem Vermerk « Wiederholung » benutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verkehrsschilder dürfen nur benutzt werden, wenn die besondere Ortsbeschaffenheit es rechtfertigt. » 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 9.10 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Es kann durch das Verkehrsschild C46 ersetzt werden. » 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 9 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 9.11 Verkehrsschild C46. Ende aller örtlichen Verbote für fahrende Fahrzeuge Dieses Verkehrsschild darf nur benutzt werden, um den durch die Verkehrsschilder C33, C35, C39 und C43 auferlegten Verboten ein Ende zu setzen, und nur dann, wenn das Ende des Verbots nicht mit einer Kreuzung oder einer Autobahnzufahrt zusammenfällt. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 10.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 11. März 1991, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Auf diesem Schild werden die Sinnbilder der Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls umgekehrt. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Artikel 11.6 und 11.6bis desselben Erlasses werden aufgehoben. 2 Artikel 11.7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 11.7 Gebührenpflichtiges Parken 1. Da Parkuhren und Parkscheinautomaten Verkehrsschildern gleichgesetzt sind und an sich verbindlich sind, muss an der Stelle, an der sie angebracht sind, kein Verkehrsschild mit Bezug auf das Parken angebracht werden.Wenn es sich um Geräte handelt, die das Parken auf einer Gesamtheit von Stellplätzen regeln, müssen diese Plätze gemäss der allgemeinen Strassenverkehrsordnung durch eines der durch das Zusatzschild mit dem Vermerk « Parkschein » ergänzten Verkehrsschilder E9a bis E9h gekennzeichnet werden, ausser wenn diese Plätze sich in einer Zone befinden, die durch Verkehrsschilder E9a bis E9h mit zonaler Gültigkeit und dem Vermerk « gebührenpflichtig » gekennzeichnet ist. Geräte, die das Parken auf einer Gesamtheit von Stellplätzen regeln, müssen so aufgestellt oder gekennzeichnet werden, dass sie gut sichtbar und leicht zugänglich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anwendbare Regelung muss auf den Geräten angegeben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Geräte müssen in allen Fällen eine einfach durchführbare Kontrolle ermöglichen. 2. Wenn eine Karte für gebührenpflichtiges Parken benutzt werden muss, werden die Verkehrsschilder vom Typ E5 und E7 oder E9a bis E9h gemäss der allgemeinen Strassenverkehrsordnung durch ein Zusatzschild mit dem Vermerk « gebührenpflichtig » ergänzt. Der Vermerk « gebührenpflichtig » kann durch einen zusätzlichen Vermerk ergänzt werden, der - die Periode, während deren das Parken gebührenpflichtig ist, - den zu zahlenden Betrag, - die Höchstdauer angibt. » Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Februar 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 12.1bis . 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Verkehrsschilder haben Mindestabmessungen von 0,60 m x 0,90 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abmessungen können aufgrund der Ortsbeschaffenheit auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verkehrsschilder werden von den anderen Schildern mit zonaler Gültigkeit getrennt angebracht. Sie können jedoch an derselben Stütze befestigt werden. » 2. In den Artikeln 12.8 Nr. 4, 12.9.1 Nr. 2 und 12.15 wird die Zahl « 60 » durch die Zahl « 70 » ersetzt. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « 12.19 F89. Vorwegweiser, der eine Gefahr oder eine Regelung ankündigt, die nur für eine oder mehrere Fahrspuren einer Fahrbahn mit mehreren Fahrspuren in derselben Richtung gilt F91. Verkehrsschild, das eine Gefahr ankündigt oder eine Regelung vorschreibt, die nur für eine oder mehrere Fahrspuren einer Fahrbahn mit mehreren Fahrspuren in derselben Richtung gilt 1. Diese Verkehrsschilder haben Mindestabmessungen von 1 800 mm x 1 800 mm.2. Wenn die Anzeige einer Gefahr oder einer Regelung über der betreffenden Fahrspur angebracht ist, müssen die Verkehrsschilder F89 und F91 nicht angebracht werden.In diesem Fall sind die Verkehrsschilder, die über den Fahrspuren angebracht werden, nicht in einem Schild mit blauem Grund integriert. 3. Auf öffentlichen Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 90 km/h beträgt, wird das Verkehrsschild F89 in einer Entfernung von mindestens 500 m vom Verkehrsschild F91 angebracht. Das Gleiche gilt, wenn Verkehrsschilder über den Fahrspuren angebracht sind. 4. Wenn die Kennzeichnung pro Fahrspur eine Dauerkennzeichnung ist, dürfen nicht mehr als zwei verschiedene Gefahren-, Vorfahrts,- Verbots- oder Gebotsschilder pro Fahrspur gelten.5. Die zusätzlichen Vermerke müssen der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, dem vorliegenden Erlass und seinen Anlagen entsprechen. Sie müssen möglichst kurz sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der auf den Zusatzschildern angebrachten Vermerke beträgt mindestens: - 0,24 m auf Autobahnen und auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 90 km/h beträgt; - 0,18 m auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h und höchstens 90 km/h beträgt; - 0,12 m auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit höchstens 70 km/h beträgt. 6. Die Bestimmungen von Artikel 12.19 Nr. 5 sind ebenfalls anwendbar auf die für die jeweilige Fahrspur benutzte Kennzeichnung mit veränderlicher Information. 12.20 F93. Verkehrsschild, das auf einen Verkehrsfunksender hinweist 1. Auf diesem Verkehrsschild beträgt die Höhe der Buchstaben und Sinnbilder, die den Namen des Senders bilden, mindestens: - 0,24 m auf Autobahnen und auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 90 km/h beträgt; - 0,18 m auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h und höchstens 90 km/h beträgt; - 0,12 m auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit höchstens 70 km/h beträgt. 2. Im weissen Viereck des Schildes können unter dem Wort « Radio » in schwarzer Farbe der Vermerk des Namens oder des Zeichens der Station und die Programmnummer stehen. Unter diesem Viereck werden auf dem blauen Grund des Schildes die Frequenz und gegebenenfalls die Wellenlänge des Lokalsenders angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Angabe kann der Vermerk « MHz » folgen. 12.21 F95. Auslaufspur 1. Dieses Verkehrsschild hat Mindestabmessungen von 1 800 mm x 2 700 mm. Auf seinem unteren Teil kann es durch die Angabe der Entfernung, in der sich die Auslaufspur befindet, ergänzt werden. 2. Dieses Verkehrsschild muss dort angebracht werden, wo eine Auslaufspur angelegt wurde, und nur in diesem Fall. 12.22 F97. Verkehrsschild, das auf eine Verengung hinweist, die der Breite einer Fahrspur entspricht Dieses Verkehrsschild wird anstatt des Verkehrsschildes A7 und des Zusatzschildes vom Typ IX der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass benutzt, um auf eine Verengung hinzuweisen, die der Breite einer Fahrspur entspricht. » Art. 11 - In den Artikeln 18.3 und 19.1 Nr. 1 zu demselben Erlass wird die Zahl « 60 » durch die Zahl « 70 » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span><span class=\"lf-art-t\">In der Anlage 4 zu demselben Erlass wird die Zahl »60 » in den Tafeln 5, 7 und 8 durch die Zahl « 70 » ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1992 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Brüssel, den 19. Dezember 1991 J.-L. DEHAENE Anlage 7 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen I. Beispiele von Abbildungen der Verkehrsschilder auf der Kennzeichnung mit zonaler Gültigkeit Pour la consultation du tableau, voir image Auf dem Verkehrsschild, das das Ende der Zone anzeigt, ist der zusätzliche Vermerk fakultativ.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Beispiele von Verkehrsschildern, die zwei Regelungen mit zonaler Gültigkeit angeben Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 1991 beigefügt zu werden Der Minister des Verkehrswesens, J.-L. DEHAENE Anlage 8 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Beispiel einer Abgrenzung am Eingang einer Durchfahrt Pour la consultation du tableau, voir image Diese Abgrenzung kann angebracht werden, um die Durchfahrt teilweise oder ganz abzugrenzen. Sie kann vor der Durchfahrt angebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 1991 beigefügt zu werden Der Minister des Verkehrswesens, J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 13 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 11. MARZ 1997 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Der Staatssekretär für Sicherheit, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 60.2;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991 und 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1991;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Erlässt: Artikel 1 - Artikel 8.1 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 1991, wird wie folgt abgeändert : 1. Artikel 8.1 Nr. 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt : « Die Verkehrsschilder B9 oder B15 dürfen nicht angebracht werden, wenn das Verkehrsschild B1 an den Zufahrtsstrassen zu einem durch die Verkehrsschilder D5 gekennzeichneten Kreisverkehr angebracht ist. » 2. Artikel 8.1 wird wie folgt ergänzt : « 5. Die Verkehrsschilder B1 oder, falls notwendig, die Verkehrsschilder B5 müssen an allen Zufahrtsstrassen zu einem durch die Verkehrsschilder D5 gekennzeichneten Kreisverkehr angebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verkehrsschilder müssen nicht durch die Verkehrsschilder B3 oder B7 angekündigt werden. » 3. Artikel 8.3 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt : « Die Verkehrsschilder B9 oder B15 dürfen nicht angebracht werden, wenn das Verkehrsschild B5 an den Zufahrtsstrassen zu einem durch die Verkehrsschilder D5 gekennzeichneten Kreisverkehr angebracht ist. » 4. Artikel 8.5 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ergänzt : « Sie dürfen nicht auf durch die Verkehrsschilder D5 gekennzeichneten Kreisverkehren angebracht werden. » 5. Artikel 8.8 wird wie folgt ergänzt : « 5. Die Verkehrsschilder B15 dürfen nicht auf durch die Verkehrsschilder D5 gekennzeichneten Kreisverkehren angebracht werden. » 6. Artikel 8.9 wird wie folgt ergänzt : « 3. Dieses Verkehrsschild muss nicht angebracht werden an einer Kreuzung mit Rechtsvorfahrt, die einem durch die Verkehrsschilder D5 gekennzeichneten Kreisverkehr unmittelbar folgt. » 7. Artikel 8.11 wird aufgehoben. 8. Die Artikel 8.12 und 8.13 werden zu Artikel 8.11 beziehungsweise Artikel 8.12.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 10.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt : « und insofern die Führer aller Fahrzeuge um die Verkehrsleiteinrichtung herum fahren können. » Art. 3 - In-Kraft-Treten Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsbestimmung Die auf einem durch das Verkehrsschild D5 gekennzeichneten Kreisverkehr angebrachten Verkehrsschilder B15 dürfen bis zum 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">November 1997 beibehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Brüssel, den 11. März 1997 Der Minister des Innern, J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit, J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 14 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 16. JULI 1997 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Der Staatssekretär für Sicherheit, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 60.2;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991, 19. Dezember 1991 und 11. März 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Innern;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 25. April 1997 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juni 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - In den Ministeriellen Erlass vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt : « Art. 3ter - Besondere Verkehrslichtzeichen, die den Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln regeln (Artikel 62ter der allgemeinen Strassenverkehrsordnung) Die besonderen Verkehrslichtzeichen, die den Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln regeln, stimmen mit Tafel 5 der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass überein. Sie leuchten auf einer schwarzen lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Mindestdurchmesser von 0,18 m auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen nur benutzt werden, um den Verkehr der Fahrzeuge auf einer dem Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehaltenen Sonderspur oder überfahrbaren Sonderspur zu regeln. » Art. 2 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 23. Juni 1978, 11. April 1983, 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird wie folgt abgeändert : 1. Artikel 12.5 wird durch folgende Bestimmung ergänzt : « Dieses Verkehrsschild muss Mindestabmessungen von 0,60 m x 0,40 m haben. » 2. Ein Artikel 12.5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt : « 12.5bis Verkehrsschild F18. Angabe einer dem Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehaltenen überfahrbaren Sonderspur Dieses Verkehrsschild wird am Anfang der überfahrbaren Sonderspur angebracht. Es kann nach jeder Kreuzung wiederholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Schild muss Mindestabmessungen von 0,60 m x 0,40 m haben. » Art. 3 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 25. November 1980, wird durch folgende Bestimmung ergänzt : « 14.6 Abgrenzung der den Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehaltenen überfahrbaren Sonderspur Die weisse durchgehende Linie, die die überfahrbare Sonderspur abgrenzt, ist etwa 0,20 m breit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird auf der ganzen Länge der Spur angebracht, ausser an Stellen, wo die in Artikel 19.7 vorgesehenen Markierungen benutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf überfahrbaren Sonderspuren können Aufschriften angebracht werden, die der Tafel 11 der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass entsprechen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt : « Art. 15 - Vorläufige Längsmarkierungen zur Anzeige der Fahrspuren 1. Die durchgehende Linie wird wie folgt angebracht : - entweder durch zwei Reihen gegeneinander versetzt angeordneter oranger Nägel, wobei der Abstand zwischen einem Nagel der einen Reihe und den nächstliegenden Nägeln der anderen Reihe gemäss Tafel 2 der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass etwa 0,60 m beträgt; - oder durch eine orange durchgehende Linie mit einer Breite von etwa 0,20 m auf Autobahnen und 0,15 m auf den anderen Strassen. 2. Die unterbrochene Linie wird wie folgt angebracht : - entweder durch Gruppen von fünf orangen Nägeln mit einem Zwischenabstand von etwa 0,60 m, wobei der Abstand zwischen den Gruppen gemäss Tafel 2 der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass etwa 10 m beträgt, - oder durch eine gemäss den Bestimmungen von Artikel 14.3 gezogene orange unterbrochene Linie mit einer Breite von etwa 0,20 m auf Autobahnen und 0,15 m auf anderen Strassen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 1991, wird wie folgt abgeändert : 1. In der Überschrift von Artikel 19.3 werden nach dem Wort « Leitinselmarkierungen » die Wörter « und Sperrflächenmarkierungen » eingefügt. 2. In Artikel 19.3 Nr. 1 und 2 werden die Wörter « und Sperrflächen » nach dem Wort « Leitinseln » eingefügt. 3. Folgende Bestimmung wird hinzugefügt : « 19.7 Schachbrettartige Markierungen Diese Markierungen bestehen aus weissen Vierecken mit Seiten von etwa 0,50 m Sie dürfen nur benutzt werden, um auf einer überfahrbaren Sonderspur den Raum abzugrenzen, der Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist, oder um Sonderspuren und überfahrbare Sonderspuren miteinander zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen nicht benutzt werden, wenn die in Artikel 14.6 vorgesehenen Markierungen angebracht sind. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Brüssel, den 16. Juli 1997 J. PEETERS Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Tafel 55 : Besondere Verkehrslichtzeichen, die den Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln regeln Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 16. Juli 1997 beigefügt zu werden Brüssel, den 16. Juli 1997 Der Staatssekretör, J. PEETERS Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Tafel 11 - Markierungen für die überfahrbaren Sonderspuren Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 16. Juli 1997 beigefügt zu werden Brüssel, den 16. Juli 1997 Der Staatssekretör, J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 15 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 9. OKTOBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter Scheiben, Beschilderungen, Schilder und Angaben Der Minister des Innern und der Staatssekretär für Sicherheit, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 60.2;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991, 19. Dezember 1991, 11. März 1997 und 16. Juli 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter Scheiben, Beschilderungen, Schilder und Angaben, die durch die allgemeine Strassenverkehrsordnung vorgeschrieben sind, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 15. April 1980, 25.März 1987 und 26. November 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 3. Juli 1998 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. September 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlassen: Artikel 1 - In Artikel 6.7.1 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 1991, wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Was das Verkehrsschild C43 betrifft, darf nur folgenden Geschwindigkeitsbeschränkungen zonale Gültigkeit verliehen werden: - Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h gemäss dem Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtungen von Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, - Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 50 km/h beziehungsweise 70 km/h, insofern diese Zone sich ausserhalb einer durch die Verkehrsschilder F1 und F3 abgegrenzten geschlossenen Ortschaft befindet und bebaut ist oder sich dort gewöhnlich zahlreiche Fussgänger und Radfahrer aufhalten. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7.4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 11. April 1983 und abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 17. September 1988, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Verkehrsschild A14.Fahrbahnanhebung auf öffentlicher Strasse » 2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Gekennzeichnet werden müssen Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, die angelegt wurden gemäss dem Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen. » 3. In den Absätzen 2 und 3 werden die Wörter « Verkehrsberuhigungsanlagen » und « Verkehrsberuhigungsanlage » jeweils durch die Wörter « Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse » beziehungsweise « Fahrbahnanhebung auf öffentlicher Strasse » ersetzt. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 8.1 Nr. 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 23. Juni 1978, wird Absatz 1 durch folgenden Satzteil ergänzt: « , ausser wenn der verkehrsberuhigte Bereich in eine durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzte Zone mündet. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 9 wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 9.1 Nr. 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich werden zwischen dem Wort « F17 » und den Wörtern « statt des Verkehrsschildes F19 » die Wörter « oder F18 » eingefügt. 2 Artikel 9.2 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. In denselben Erlass wird ein Artikel 9.2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 9.2bis. Verkehrsschild C3 mit Zusatzschild « Spielstrasse » Eine öffentliche Strasse, die man als Spielstrasse einrichten will, muss sich an einer Stelle befinden, wo die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss sich um eine Strasse oder ein Viertel mit überwiegender Wohnfunktion, ohne Transitverkehr und ohne Linienverkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln handeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Stunden, während deren die öffentliche Strasse als Spielstrasse gekennzeichnet wird, darf eine Spielinfrastruktur dort angebracht werden, unter der Bedingung, dass sie die Durchfahrt für zugelassene Führer und vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge nicht verhindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentliche Strasse, die man als Spielstrasse einrichten will, muss immer zu den gleichen Uhrzeiten zeitweilig gesperrt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es müssen genügend Schranken angebracht werden, um die Spielstrasse deutlich abzugrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Schranken wird ein Verkehrsschild C3 mit dem Zusatzschild « Spielstrasse » befestigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Uhrzeiten, während deren die Strasse als Spielstrasse eingerichtet ist, werden auf dem Zusatzschild angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schranken werden unter der Aufsicht und Verantwortung des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes angebracht. » 4. Artikel 9.9 Nr. 3, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9.9.3. Wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft auferlegt wird, wird das erste Verkehrsschild C43 durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ Ia der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt, insofern die Differenz zwischen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und der auferlegten Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als 20 km/h beträgt. » 5. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 9.9 Nr. 3 werden zu Artikel 9.9 Nr. 4.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 11.6 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 11.6 Auf Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, wie sie in Artikel 22ter.1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehen sind, darf das Halten und Parken nicht erlaubt werden, wenn diese Anhebungen insgesamt weniger als 10 m lang sind. » Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 23. Juni 1978, 11. April 1983, 17 September 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 19. Dezember 1991 und 16. Juli 1997, wird wie folgt abgeändert: 1.Artikel 12.18 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12.18 Verkehrsschild F87. Fahrbahnanhebung auf öffentlicher Strasse Dieses Schild hat Seiten von mindestens 0,40 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss auf Höhe jeder Fahrbahnanhebung auf öffentlicher Strasse angebracht werden, die angelegt wurde gemäss dem Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, und sich ausserhalb einer Kreuzung befindet. » 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « 12.23 Verkehrsschilder F99a und F101a. Weg, der dem Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Reiter vorbehalten ist 1. Diese Schilder haben Seiten von mindestens 0,40 m.2. Sie dürfen durch kein Zusatzschild ergänzt werden.3. Sie dürfen nicht benutzt werden, um einen Fussgängerbereich zu kennzeichnen. 12.24 Verkehrsschilder F99b und F101b. Weg, der dem Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Reiter vorbehalten ist, mit Angabe des Teils des Weges, der für jede Kategorie von Verkehrsteilnehmern bestimmt ist 1. Diese Schilder haben Seiten von mindestens 0,40 m.2. Sie dürfen durch kein Zusatzschild ergänzt werden.3. Auf diesen Verkehrsschildern werden die Sinnbilder der Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls umgekehrt.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen nicht benutzt werden, um einen Fussgängerbereich zu kennzeichnen.5. Der Platz, der jeder Kategorie Verkehrsteilnehmer vorbehalten ist, muss deutlich sichtbar sein. 12.25 Verkehrsschilder F103 und F105. Beginn und Ende eines Fussgängerbereichs 1. Diese Schilder haben Mindestabmessungen von 0,60 m x 0,90 m. Aufgrund der örtlichen Umstände können diese Abmessungen auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden. 2. Sie dürfen nur angebracht werden, wenn in dem Bereich kommerzielle oder touristische Tätigkeiten ausgeübt werden.3. Die Verkehrsteilnehmer, die gemäss Artikel 22sexies 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung Zugang zum Fussgängerbereich haben, werden in schwarzer Farbe auf dem unteren weissen Teil des Schildes in folgender Reihenfolge angegeben: - die Versorgungsfahrzeuge, mit Angabe der Uhrzeiten und eventuell der Tage und der Bedingungen für den Zugang; - die Taxis, mit Angabe der Uhrzeiten und eventuell der Tage; - die Radfahrer, mit Angabe der Uhrzeiten und eventuell der Tage. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-7\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 18.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, werden die Absätze 4 und 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Die Quermarkierung muss angebracht werden, wenn Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern die Fahrbahn ausserhalb der Kreuzung oder des Kreisverkehrs überqueren müssen Sie darf nicht auf der Kreuzung selbst oder auf dem Kreisverkehr angebracht werden, wenn die Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern dieselben Vorfahrtsregeln wie die anderen Führer befolgen müssen. » Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter durch die allgemeine Strassenverkehrsordnung vorgeschriebener Scheiben, Beschilderungen, Schilder und Angaben, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 15. April 1980, 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1987 und 26. November 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Überschrift dieses Erlasses, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 25.März 1987, werden die Wörter « Schilder und Angaben » durch die Wörter « und Schilder » ersetzt. 2. Artikel 4 wird aufgehoben.3. Anlage 2 zu diesem Erlass wird aufgehoben. Art. 9 - Wenn der Verkehr in einem wie in Artikel 22sexies des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehenen Fussgängerbereich vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gemäss dem Ministeriellen Rundschreiben vom 14. November 1977 über die zusätzlichen Verordnungen und das Anbringen der Verkehrszeichen Punkt V Kommentar zu Artikel 9.2 - Verkehrsschild C3 - als Fussgängerstrasse gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung spätestens bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1999 beibehalten werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1998 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Brüssel, den 9. Oktober 1998 Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit, J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE .</p></div>", "next": 0}