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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 2006 betreffende de uitoefening en d

Kort samengevat

Dit koninklijk besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder koninklijk besluit van 24 september 2006, dat de uitoefening en organisatie van ambulante activiteiten regelt. Het doel is om de regelgeving voor ambulante handel te moderniseren en te vereenvoudigen.

Wat het regelt

Wie het aanbelangt

Kernpunten

📄 Wettekst
25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 24/09/2006 pub. 29/09/2006 numac 2006022950 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de uitoefening en de organisatie van ambulante activiteiten sluiten betreffende de uitoefening en de organisatie van ambulante activiteiten ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 24/09/2006 pub. 29/09/2006 numac 2006022950 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de uitoefening en de organisatie van ambulante activiteiten sluiten betreffende de uitoefening en de organisatie van ambulante activiteiten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 24/09/2006 pub. 29/09/2006 numac 2006022950 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de uitoefening en de organisatie van ambulante activiteiten sluiten betreffende de uitoefening en de organisatie van ambulante activiteiten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 25 februari 2007. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 25.Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes ist durch die Gesetze vom 4. Juli 2005 und 20. Juli 2006 abgeändert worden. Vorliegender Erlass, der der Ausführung dieses Gesetzes dient, verleiht dem ersten Teil dieser Abänderungen konkrete Formen. Er betrifft ausschliesslich die Ausübung des Wandergewerbes und seine Organisation und insbesondere die Organisation von Trödelmärkten. Der zweite Teil der Abänderungen, der Kirmesgewerbe und Kirmesveranstaltungen einen rechtlichen Rahmen verleiht, ist Gegenstand eines getrennten Erlasses. Vorliegender Erlass dient der Umsetzung einer der Zielsetzungen der Regierungserklärung. Er ist Teil des Massnahmenpakets zur Förderung der KMB und somit zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Es sei daran erinnert, dass im Gesetz vom 4. Juli 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes drei Grundziele verankert sind. Erstens: Anpassung des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes an die sozioökonomischen Gegebenheiten. Zweitens: Lockerung der verordnungsrechtlichen Bestimmungen für Wandergewerbetreibende, die die Unternehmen in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Drittens: Rückübertragung an die betreffenden Gemeinden der Kontrolle des Wandergewerbes auf ihrem öffentlichem Eigentum und somit Bereitstellung der Mittel zur Entwicklung eines Nahversorgungsnetzes, das das Angebot der ortsansässigen Kaufleute ergänzt. Die Umsetzung dieser drei Zielsetzungen bildet das Gerüst dieses Erlasses. Die erste Zielsetzung wird in den Kapiteln II und III des Erlasses umgesetzt, in denen der Anwendungsbereich des Gesetzes neu festgelegt wird. Dabei wird im Vergleich zu den früheren Rechtsvorschriften umgekehrt vorgegangen. Ihr Anwendungsbereich war strikt festgelegt und jede Tätigkeit, die darüber hinausging, verboten. Somit entsprachen sie der sozioökonomischen Realität immer weniger, was ihre Einhaltung zunehmend erschwerte. Aus dieser Erfahrung heraus steht der vorliegende Erlass heute allen Formen des Wandergewerbes offen, verleiht ihnen einen Rahmen und zielt darauf ab, Mittel zur Vermeidung und Bestrafung von Missbräuchen zur Verfügung zu stellen. Der Erlass nimmt neue Dienstleistungsformen, die sich in der Wohnung des Verbrauchers entwickeln, und im weiteren Sinne alle mit dem Wandergewerbe verwandten Formen auf. Er deckt zahlreiche Geschäftstätigkeiten auf den verschiedenen Veranstaltungen ab, die das Gemeindeleben bereichern. So steckt er Verkaufshandlungen ohne geschäftlichen Charakter, philanthropischer und anderer Art, einen Rahmen und dezentralisiert teilweise deren Verwaltung. Ausserdem unterwirft er Trödelmärkte gewissen Regeln, die deren geselliger Atmosphäre keinen Abbruch tun. Ferner berücksichtigt er eine ganze Reihe von Verkaufshandlungen ausserhalb des Unternehmens des Verkäufers und passt die entsprechenden Regelungen deren Besonderheiten an. Kurz gesagt, der Erlass zielt darauf ab, die Gesamtstruktur des Wandergewerbes abzudecken und verordnungsrechtliches Eingreifen so weit einzuschränken, dass das Wandergewerbe sich frei entfalten kann. Die zweite Zielsetzung des Gesetzes betrifft die eigentliche Reform des Wandergewerbes. Diese Zielsetzung ist Gegenstand von Kapitel II Artikel 5 und der Kapitel III und IV des Erlasses. So sollen dem Beruf die Mittel gegeben werden, die strukturelle Krise, in der er sich seit etwa zehn Jahren befindet, zu überwinden, und günstige Bedingungen für seine natürliche Entwicklung geschaffen werden. Vorliegender Erlass dient dazu, alle Hindernisse für die Entwicklung des Wandergewerbes zu beseitigen und dem Beruf Verwaltungsinstrumente an die Hand zu geben, die mit den Instrumenten, über die ortsfeste Unternehmen verfügen, vergleichbar sind: Aufhebung der sechsjährlichen Erneuerung der Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes, Aufhebung der Beschränkung in Bezug auf die Anzahl « Angestellter », Öffnung für alle Arbeitsformen, Einführung der Einstellung auf Probe und Möglichkeit der Kurzzeitanwerbung bei unvorhergesehenen Abwesenheiten und zu Spitzenzeiten. Zudem hebt der Erlass auch zahlreiche Verbotsbestimmungen auf, die die Angebotsvielfalt des Wandergewerbes einschränkten. Allein Waren, die eine Gefahr für öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Volksgesundheit, öffentliche Ruhe oder Verbraucherschutz darstellen, bleiben ausgeschlossen. Aufgrund der dritten Zielsetzung des Gesetzes wird den Gemeinden die Organisation des Wandergewerbes auf ihrem öffentlichen Eigentum übertragen. Auf diese Weise wird sowohl der Ausbreitung « wilder » Händler in bestimmten Gemeinden als auch dem allgemeinen Verbot des Wandergewerbes in anderen Gemeinden ein Ende bereitet, während sich den Gemeindebehörden ebenfalls die Möglichkeit bietet, auf ihrem Gebiet ein ausgewogenes Angebot zu fördern. Der Erlass trägt zur Verwirklichung dieser Zielsetzung bei, indem er in Kapitel V Abschnitt II Regeln für die Zuweisung von Verkaufsstandplätzen auf öffentlichem Eigentum enthält. Diese Regelung beruht weitgehend auf dem Verfahren für Märkte, das für Gemeinden und Wandergewerbetreibende gleichermassen zufrieden stellend erscheint. In den anderen Kapiteln des Erlasses werden die früheren Bestimmungen übernommen. Diese sind gar nicht oder nur geringfügig abgeändert worden. Den Bemerkungen des Staatsrates ist ausser in drei Punkten Folge geleistet worden. Der erste Punkt betrifft Artikel 3 § 2 des Erlassentwurfs. In diesem Artikel werden Waren und Dienstleistungen bestimmt, die aufgrund bestimmter Notwendigkeiten über den im Gesetz festgelegten Gesamtwert von 250 EUR hinaus in der Wohnung des Verbrauchers verkauft werden dürfen. In § 2 wird dieser Verkauf der Einhaltung von Bedingungen im Hinblick auf einen besseren Verbraucherschutz unterworfen. Der Staatsrat beanstandet die Grundlage dieser Bedingungen. Diese Auffassung können wir nicht teilen. Immerhin geht die Ermächtigung des Königs aus einer Bestimmung hervor, deren oberstes Ziel der Verbraucherschutz ist. Die Bedingungen für Verkäufe, die Gegenstand der Abweichung sind, dienen gerade der Umsetzung dieses vom Gesetzgeber gewollten spezifischen Verbraucherschutzes. Die vom Staatsrat beanstandete Bestimmung entspricht also dem Willen des Gesetzgebers und überschreitet keinesfalls die allgemeine Verordnungsbefugnis, über die der König aufgrund von Artikel 108 der Verfassung verfügt. Der zweite Punkt betrifft die Artikel 42 § 3 und 43 § 3. In diesen Bestimmungen wird die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen geregelt, die für die Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum bestimmt sind. Sie verweisen auf die Regelung für öffentliche Märkte, wobei den Eigenheiten des öffentlichen Eigentums entsprechend die notwendigen spezifischen Änderungen vorgenommen werden. Der Staatsrat hat vorgeschlagen, die angepassten Bestimmungen in den betreffenden Paragraphen vollständig aufzunehmen. Wenn die Verfasser des Entwurfs auch selbstverständlich das Streben des Staatsrates nach Rechtssicherheit unterstützen, befürchten sie doch, dass diese doppelte Wiederholung den Text unnötig in die Länge ziehen und somit seine Klarheit beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund haben sie sich für die Beibehaltung der ursprünglichen Fassung der Bestimmungen entschieden. Der dritte Punkt betrifft Artikel 44.Dieser übertrug in seiner ursprünglichen Fassung Personen, die die Ausübung des Wandergewerbes auf Gemeindeebene, das heisst auf Märkten und öffentlichem Eigentum, organisieren, genauer gesagt der Marktleitung, eine Kontrollbefugnis. Dieser Befugnis wurde eine Anordnungsbefugnis hinzugefügt - die die Verfasser des Entwurfs als Teil dieser Befugnis betrachteten - und an die in den Gemeindeverordnungen festzulegende Sanktionen geknüpft werden sollten. Der Staatsrat war der Ansicht, dass diesem Artikel die Rechtsgrundlage fehlt. Soweit es die Organisation des Wandergewerbes und nicht dessen Kontrolle betrifft, können die Verfasser des Entwurfs die Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die vorgeschlagene Anordnungsbefugnis - und somit ebenfalls auf die betreffende Sanktionsregelung - nachvollziehen. Soweit der Staatsrat allerdings den gesamten Artikel als nicht fundiert betrachtet, können sie ihm nicht folgen. Schliesslich wird der König aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes ermächtigt, die Modalitäten der Kontrolle des Wander- und Kirmesgewerbes zu bestimmen, wodurch die Kontrollbefugnis der Marktleitung sehr wohl eine Grundlage erhält. Folglich haben die Verfasser des Entwurfs diesen Teil von Artikel 44, der der Marktleitung erlaubt, die Zulassungen der Personen zu überprüfen, die ein Wandergewerbe auf den öffentlichen Märkten oder dem öffentlichem Eigentum einer Gemeinde ausüben, beibehalten. Ohne diese Befugnis könnte die Marktleitung ihren Auftrag auch gar nicht ordnungsgemäss ausführen. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 Dieser Artikel betrifft die verwendete Terminologie und bedarf keines Kommentars. KAPITEL II - Anwendungsbereich Artikel 2 Aufgrund von Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes wird der König ermächtigt, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Dienstleistungen auszudehnen. Diese Bestimmung ist zwar nicht neu, war aber nie zur Ausführung gekommen. Bisher war das Angebot von Dienstleistungen ausserhalb der Niederlassung des Verkäufers ja auch nur eine Randerscheinung. Mit der Liberalisierung des Energiemarktes sieht dies jedoch anders aus. Der Stromverkauf in der Wohnung des Verbrauchers verzeichnet einen bedeutenden Zuwachs. Andere Anbieter, wie beispielsweise Telefonanbieter (die dem Dienstleistungsbereich angehören), folgen dem von den Stromverkäufern eingeschlagenen Weg. Energiehändler begnügen sich übrigens nicht mit dem Haustürverkauf, sondern fordern auch Zugang zu Gemeindemärkten. Zeitgleich hat sich das Angebot von Dienstleistungen in der Wohnung des Verbrauchers vervielfacht, man denke nur an Fenster- und Autoreinigung, Gartenpflege usw. Die Entwicklung dieser neuen Handelspraktiken birgt natürlich sowohl für den Verbraucher als auch für ortsfeste Händler gewisse Risiken. Daher müssen dem feste Grenzen gesetzt werden. Dies erfolgt durch Artikel 2.Aufgrund dieses Artikels findet das Gesetz Anwendung auf Dienstleistungen, die an Orten erbracht oder verkauft werden, die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 4 des Erlasses erwähnt sind. Da Berufsgruppen wie Architekten, Landmesser, Versicherer usw., die von den öffentlichen Behörden gebilligten Standesregeln unterliegen, sowieso kontrolliert werden, sind ihre Dienstleistungen von diesen Bestimmungen ausgeschlossen. Unter Standesregeln sind Regeln zu verstehen, die der Wahrung von Ehre und Würde der Berufsangehörigen dienen und aus den Grundsätzen der Pflicht, Rechtschaffenheit, Diskretion und des Feingefühls hervorgehen, die die Beziehungen zwischen Berufsangehörigen untereinander und zwischen ihnen und ihren Kunden leiten sollten. Dieser Artikel schliesst ebenfalls Angebot und Verkauf von Dienstleistungen aus, die gemäss Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes beim Besuch eines Kaufmanns in der Wohnung des Verbrauchers erfolgen, sofern dieser vorher ausdrücklich darum gebeten hat. Artikel 3 Aufgrund von Artikel 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes wird Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf in der Wohnung des Verbrauchers auf Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher beschränkt. Derselbe Absatz ermächtigt den König bei Bedarf von dieser Einschränkung abzuweichen. Der festgelegte Höchstbetrag ist das Ergebnis eines Antrags auf Abänderung des Gesetzes. Dieser Antrag war Gegenstand einer langwierigen Debatte im Parlament. Ziel war es, ein Gleichgewicht zwischen einem besseren Schutz der Verbraucher, insbesondere der schwächsten, dem Bestreben, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Personen, die in kommerziell strukturschwachen Regionen leben, eine Grundversorgung zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit herzustellen. Somit wird der Wille des Gesetzgebers sicher nicht umgangen, wenn hinzugefügt wird, dass der verabschiedete Höchstbetrag die Weiterführung traditioneller lokaler oder regionaler Verkäufe, denen seit Generationen ganze Familien von Kaufleuten und Verbrauchern verbunden sind und die sich bereits vielfach bewährt haben, nicht verhindern darf. Ein Verbot dieser Verkäufe träfe diese Kaufleute, deren Leistungen keinen Missbrauch darstellen, und ihre Kunden zu Unrecht. Gegenstand der Debatte, Debatte selbst und zur Untermauerung angeführte Beispiele verdeutlichen die Ermächtigung des Königs zur Abweichung von diesem Höchstbetrag und insbesondere den Begriff der « Notwendigkeit », der diese Abweichung rechtfertigt. Aus dieser Erläuterung geht hervor, dass unter diesem Begriff Waren und Dienstleistungen zur Befriedigung grundlegender und wohlstandsbedingter Bedürfnisse zu verstehen sind. Als grundlegend gelten: Bereitstellung von Wasser, Gas, Strom und Telefondiensten. Als wohlstandsbedingt gelten: Zugang zu Internet und Fernsehen. Es gehören je nach Art zu der einen oder der anderen Kategorie: Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Einrichtung, Gartengestaltung und Haushalt, elektrische Haushaltsgeräte einbegriffen, das heisst Waren und Dienstleistungen, die jedem Verbraucher, insbesondere Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Personen, die in kommerziell strukturschwachen Regionen leben, frei zugänglich sein müssen. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Zielsetzungen sind unter Berücksichtigung der Auskünfte der Kontrolldienste spezifische Begrenzungen zur Förderung der Sicherheit der Verbraucher, für die die Abweichung bestimmt ist, festgelegt worden, wobei ihr Zugang zu dem Warenangebot, auf das sie Anrecht haben, nicht beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck ist der Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten und Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Einrichtung, Gartengestaltung und Haushalt auf einen Gesamtwert von höchstens 700 EUR und den Verkauf einer einzigen Ware beziehungsweise Dienstleistung beschränkt worden. Diese Regel ist ein annehmbarer Kompromiss und unterstützt das angestrebte Gleichgewicht, indem sie die erwähnten Verbraucher vor den bekanntesten Missbräuchen schützt, ihnen aber gleichzeitig den Zugang zu einem breiten Angebot offen hält. Darauf zielen ebenfalls die spezifischen Bestimmungen in Bezug auf den Verkauf von Wasser, Gas, Strom und Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Telefonie und den Zugang zu Internet und Fernsehen im Gesamtwert von 250 EUR oder mehr ab. Ab dieser Schwelle wird Verkäufern eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt: Abschluss eines von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrags; bei Vertragsabschluss Aushändigung eines Originals an den Käufer, Bestätigung des Vertrags seitens des Verkäufers durch ein an den Käufer gerichtetes Schreiben, das ein Exemplar dieses vom Verkäufer unterzeichneten Vertrags mit den allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen enthält; Möglichkeit für den Käufer, sich auf einfache Bitte eine Kopie des Vertrages zuschicken zu lassen; und schliesslich Einführung einer Bedenkzeit von vierzehn Werktagen mit Rücktrittsmöglichkeit ab dem Tag, an dem der Verkäufer den Vertrag bestätigt oder der Verbraucher die von ihm selbst angeforderte Kopie erhält. Artikel 4 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des Gesetzes. Dieser bietet dem König die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere als die im Gesetz festgelegten Orte auszudehnen. Diese Ermächtigung bestand bereits. Sie erlaubte die Anpassung der Rechtsvorschriften an die Entwicklung neuer sozioökonomischer Praktiken. Es sei daran erinnert, dass Tätigkeiten an diesen Orten dem Besitz der in den Artikeln 13 und 14 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes unterliegen. Zwei Ausübungsorte, die bereits in den früheren Vorschriften erwähnt waren, sind beibehalten worden. Dabei handelt es sich einerseits um HORECA-Betriebe, in denen weiterhin Blumen verkauft werden dürfen, und andererseits um Orte, an denen kulturelle und sportliche Veranstaltungen stattfinden, während deren bestimmte Verkäufe zugelassen sind. Die Bestimmungen für Verkäufe während kultureller und sportlicher Veranstaltungen sind auf alle Veranstaltungen in Sälen oder an anderen öffentlichen oder privaten Orten anwendbar. Dort zugelassene Verkäufe müssen eine Nebentätigkeit bleiben. Sie dürfen nämlich keinen Einfluss auf die Art der Veranstaltung ausüben. Sie müssen entweder Verkäufen entsprechen, die mit Veranstaltungen dieser Art normalerweise einhergehen, oder sich in das Thema der Veranstaltung einfügen. Praktisch kann es sich dabei um den Verkauf von Getränken, Eis, Süssigkeiten oder Imbissen und Waren in Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung wie T-Shirts mit der Abbildung eines Sportlers oder Künstlers, Platten, Kassetten, Videos und CDs des betreffenden Künstlers usw. handeln. Dienstleitungen und Verkäufe durch « Platzanweiser » in Kinos, Theatern und an anderen Aufführungsorten sind vom Anwendungsbereich der vorerwähnten Bestimmungen und des Gesetzes allgemein ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss beruht auf Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes und erfolgt aufgrund von Artikel 12 § 4 des Erlasses. Er ist durch die Art der Dienstleistungen selbst und ihren ortsfesten Charakter gerechtfertigt. Eine dritte Kategorie von Tätigkeitsorten ist hinzugefügt worden. Es handelt sich um Privatorte, wo Trödelmärkte und andere Verkaufsveranstaltungen für nicht professionelle Verkäufer stattfinden. Diese Erweiterung erlaubt professionellen Verkäufern, nunmehr an solchen Veranstaltungen an Privatorten teilzunehmen. Ihre Anwesenheit ist jedoch nur gestattet, sofern ihnen die Veranstaltung offen steht. Zwei Kategorien von Tätigkeitsorten aus dem früheren Erlass sind nicht mehr in diesen Artikel aufgenommen worden. Dabei handelt es sich um Orte, wo von öffentlichen Sozialhilfezentren organisierte Kleiderverkäufe stattfinden, und Orte, wo Kaufleute ihren Warenbestand infolge eines Unglücksfalles ausserhalb ihrer Niederlassung ausverkaufen. Diese beiden Tätigkeiten sind dem Anwendungsbereich des Gesetzes auf der Grundlage von Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes durch Artikel 12 §§ 2 und 6 des Erlasses aufgrund ihrer Besonderheiten entzogen worden. Artikel 5 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 6 § 1 des Gesetzes. Dieser ermöglicht dem König, Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen in Ausübung eines Wandergewerbes aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der öffentlichen Ruhe oder des Verbraucherschutzes zu verbieten. Im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit sind Arzneimittel, Heilpflanzen und Zubereitungen auf deren Grundlage und jedes andere Produkt, das entweder aufgrund seiner Inhaltsstoffe oder seiner möglichen Nebenwirkungen eine Veränderung des Gesundheitszustands bewirken soll, verboten. Ebenfalls aus Gründen der Volksgesundheit sind medizinische und orthopädische Apparate, Korrekturgläser und entsprechende Gestelle, das Einsetzen dieser Gläser und Korrekturlinsen verboten. Diese Aufzählung enthält die bereits im früheren Erlass erwähnten Verbote, die jedoch aktualisiert und verdeutlicht worden sind. So werden der gelinde gesagt undeutliche Begriff « Drogen » und der zu weit gefasste Begriff « Pharmaka » (umfasst alle in Apotheken verkauften Produkte) durch die Umschreibung « jedes andere Produkt, das entweder aufgrund seiner Inhaltsstoffe oder seiner möglichen Nebenwirkungen eine Veränderung des Gesundheitszustands bewirken soll » ersetzt. Diese Umschreibung umfasst nicht nur Arzneimittel, sondern auch Produkte, die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand haben sollen oder können. Aufgrund des ortsveränderlichen Charakters des Wandergewerbes und den daraus entstehenden Schwierigkeiten bei der Kontrolle dieses Gewerbes ist es nämlich nicht wünschenswert, den Verkauf solcher Produkte im Rahmen dieser Tätigkeiten zuzulassen. Gemeint sind vor allem Schlankheits- und Mahlzeitenersatzprodukte und Nahrungsergänzungsmittel. Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist ebenfalls der Verkauf folgender Waren verboten: Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen und Zuchtperlen und damit hergestellte Gegenstände. Dabei handelt es sich um Juwelier- und Schmuckwaren. Ihr Verkauf ausserhalb von angesehenen Niederlassungen ist aufgrund ihres Wertes und der Fälschungsgefahr nicht wünschenswert. Edelmetalle und damit hergestellte Schmuckstücke sind im Gesetz vom 11. August 1987 über die Garantie für Edelmetallarbeiten bestimmt. Dabei handelt es sich um Gold, Silber und Platin mit einem Feingehalt von mindestens 585, 835 beziehungsweise 950 Tausendsteln. Für Edelsteine und Halbedelsteine besteht hingegen keine Begriffsbestimmung. Daher ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen: « Edelstein »: zur Herstellung von Juwelierwaren verwendeter Stein (Diamant, Smaragd, Rubin, Saphir); und « Halbedelstein »: zur Herstellung von Schmuckwaren verwendeter Stein (Topas, Amethyst, Chrysoberyll usw.). Das gleiche gilt für Perlen. Im Königlichen Erlass sind auf natürlichem Wege oder durch Zucht gewonnene Perlen gemeint. Der Verkauf von gebrauchten Edelmetallarbeiten, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. August 1987 über die Garantie für Edelmetallarbeiten erwähnt sind, ist jedoch logischerweise auf öffentlichen und privaten Märkten, die auf Antiquitäten und Trödel spezialisiert sind, auf den in Artikel 6 erwähnten Trödelmärkten und auf den in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten kulturellen Veranstaltungen zugelassen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sind ebenfalls Waffen und Munition verboten. Die Gefährlichkeit dieser Gegenstände macht ihren Ausschluss zu einer Selbstverständlichkeit. Allerdings ist für Sammlerwaffen eine Abweichung vorgesehen. Diese Waffen, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1991 (II) bestimmt sind, werden nämlich nicht zum Gebrauch, sondern aufgrund ihres historischen, folkloristischen oder dekorativen Wertes verkauft. Trotz alledem handelt es sich um Waffen, weshalb ihr Verkauf auf bestimmte Orte beschränkt ist: öffentliche und private Märkte, die auf Antiquitäten und Trödel spezialisiert sind, in Artikel 6 erwähnte Trödelmärkte und kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die in Zusammenhang mit diesen Waffen stehen. KAPITEL III - Wandergewerbe, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Artikel 6 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes. Darin werden gelegentliche Verkäufe von Gütern, die dem Verkäufer gehören, geregelt und dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen, sofern sie gemäss den vom König festgelegten Bedingungen stattfinden. Gemeinhin werden diese Verkäufe Trödelmärkten gleichgesetzt, gehen aber in Wirklichkeit darüber hinaus. Sie betreffen nämlich jedes Gut - und nicht nur jeden Gegenstand -, das dem Verbraucher gehört. Sie können individuell erfolgen, beispielsweise in der Wohnung einer Privatperson, die sich nach einer Erbschaft von überflüssigen Gegenständen trennt. Sie können aber auch kollektiv im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die nicht professionellen Verkäufern zugänglich sind. Diese Veranstaltungen können verschiedene Formen annehmen. Neben Trödelmärkten gibt es ja auch noch andere Veranstaltungen, die lokalen oder regionalen Gepflogenheiten entsprechen. Ein Beispiel dafür ist der Verkauf überzähliger Tauben aus dem Frühjahrsgelege in bestimmten Regionen Flanderns. Güter, die entweder individuell oder im Rahmen von Veranstaltungen, die nicht professionellen Verkäufern offen stehen, verkauft werden können, sind in § 1 Absatz 1 bestimmt. Sie müssen dem Verkäufer gehören und dürfen nicht erworben, hergestellt oder erzeugt worden sein mit dem Ziel verkauft zu werden. Mit anderen Worten beschränken sie sich auf Dachbodenfunde und Überschüsse. Ihr Verkauf darf nur gelegentlich stattfinden und muss im Rahmen der normalen Vermögensverwaltung erfolgen. Es darf sich also weder um regelmässige Verkäufe noch um eine Geschäftstätigkeit handeln. Wer zum Zeitvertreib oder aus anderen Gründen über diesen Rahmen hinausgehen und genauer gesagt Güter im Hinblick auf den Verkauf erwerben, herstellen oder erzeugen möchte, darf dies, allerdings nur unter Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit: Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, bei der Mehrwertsteuer und bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, sei es für eine Nebentätigkeit. Finden diese Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen statt, müssen diese vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sie stattfinden, beziehungsweise von seinem Beauftragten zugelassen werden. Dieser kann die Veranstaltung entweder nicht professionellen Verkäufern vorbehalten oder für Wandergewerbetreibende zugänglich machen, um die Veranstaltung attraktiver zu gestalten. In den neuen Bestimmungen ist ebenfalls vorgesehen, dass der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter für die Veranstaltung eine Spezialisierung vorsehen kann. Diese Befugnis erlaubt ihm Aussteller, die das Thema der Veranstaltung nicht berücksichtigen, wie beispielsweise Teilnehmer, die neue Gegenstände auf einem Trödelmarkt verkaufen möchten, abzuweisen. Eine andere Änderung ist, dass professionelle Verkäufer nunmehr ebenfalls an solchen Veranstaltungen auf Privatgelände teilnehmen dürfen, es sei denn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter behält sie Privatpersonen vor. Professionelle Verkäufer müssen sich ausweisen. Der Nachweis ihrer Identität muss anhand eines deutlich sichtbar auf dem belegten Standplatz angebrachten Kennschildes erfolgen. Das Kennschild muss gut lesbar sein und die in Artikel 21 § 2 vorgesehenen Angaben tragen. Es sollte den Verbraucher deutlich über die Eigenschaft des Verkäufers informieren. Wer sich nicht ausweist, gilt als nicht professioneller Verkäufer und sollte sich auch dementsprechend verhalten. Somit dient das Kennschild indirekt dazu, nicht professionelle Verkäufer zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuregen. Die Kontrolldienste achten also besonders auf die Einhaltung dieser Verpflichtung, die ja auch die Erfüllung ihrer Aufgaben vereinfacht. Die bedeutendsten Kritikpunkte an Veranstaltungen, die nicht professionellen Verkäufern offen stehen, betreffen einerseits die Missbräuche, zu denen sie Anlass geben können, und andererseits den Mangel an Kontrollmöglichkeiten. Zwei Arten von Missbräuchen seien hier besonders hervorgehoben: die Tatsache, dass die Tätigkeit bestimmter Privatpersonen Geschäftscharakter annimmt, und die Weiterführung der Geschäftstätigkeit nach Streichung der Eintragung im Handelsregister seitens bestimmter Berufsangehöriger. Bei gewissenhafter Kontrolle der Pflicht sich auszuweisen ist davon auszugehen, dass ehemalige professionelle Verkäufer die Kontrolldienste nicht herausfordern, indem sie sich als private Verkäufer ausgeben, und dass umgekehrt Privatpersonen vermeiden, einen ähnlich oder gar besser ausgerüsteten Stand als benachbarte professionelle Verkäufer aufzubauen. Von einer strikten Anwendung dieser Bestimmung ist neben ihrer abschreckenden Wirkung ein didaktischer Effekt für nicht professionelle Verkäufer zu erwarten. Die Einsicht, dass Privatpersonen nicht über die normale Verwaltung ihres Privatvermögens hinausgehen dürfen, dient sicherlich der Vermeidung missbräuchlicher Verhaltensweisen wie Anmietung einer Verkaufsfläche in der Grösse einer professionell genutzten Fläche, Einnahme eines für eine private Tätigkeit unverhältnismässig teuren Standplatzes, Besitz eines Abonnements, beispielsweise eines Wochenabonnements, Ausstellung von Waren oder Gegenständen, deren Art oder Anzahl der eines Handelsunternehmens entspricht, Verwendung von Ausrüstungsgegenständen wie professionellem Ausstellungsmaterial oder eines speziell für den Transport der Artikel und Waren eingerichteten Fahrzeugs oder eine Entfernung vom Wohnsitz, die für Privatpersonen schwer zu rechtfertigen ist. Sind bestimmte dieser Verhaltensweisen einzeln betrachtet eventuell zufallsbedingt und nicht ausschlaggebend, erscheinen sie doch in ihrer Häufung zweifellos unvereinbar mit der normalen Verwaltung eines Privatvermögens und müssen geahndet werden. Artikel 7 § 1 - Dieser Artikel dient der Umsetzung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes. Darin werden Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter organisiert. Ihr Anwendungsbereich ist ausgedehnt worden, um der Praxis Rechnung zu tragen und einen festen Rahmen zu stecken. Die Bedingungen für ihre Durchführung sind überarbeitet worden. Ihre Verwaltung ist teilweise dezentralisiert und den Gemeinden übertragen worden, die nun eine entscheidende Rolle bei der Begleitung lokaler Aktionen spielt. Konkret deckt der neue Anwendungsbereich Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen zu philanthropischen, sozialen, kulturellen, erzieherischen oder sportlichen Zwecken beziehungsweise zu Zwecken des Schutzes von Natur, Tierwelt oder Handwerk und der Förderung von Regionalprodukten. In dieser letzten Kategorie sind hauptsächlich die von Bruderschaften organisierten Veranstaltungen gemeint. Diese Verkäufe stehen allen Kategorien von Organisatoren offen. Sie dürfen nur gelegentlich stattfinden. Wenn Aktionen auch aufgrund der Gefahr von Missbräuchen und Fälschungen in der Regel einer vorherigen Zulassung unterliegen, hat sich in bestimmten Fällen doch die Lockerung dieser Regeln bewährt. Bestimmte Organisationen und Vereinigungen unterliegen nämlich bereits der Kontrolle der öffentlichen Behörden. Dies ist der Fall für Jugendvereinigungen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind und bezuschusst werden. Da die Verkäufe dieser Vereinigungen sowohl hinsichtlich des abgedeckten Gebiets als auch der angebotenen Waren und Dienstleistungen beschränkt sind, dürfen sie frei durchgeführt werden, sofern sie sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens bewegen. Für Vereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und andere Institutionen, die vom Minister der Finanzen in Anwendung von Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe a), b) und d) bis l), Nr. 4 und Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 zugelassen sind, ist das Zulassungsverfahren durch das flexiblere Verfahren der vorhergehenden Meldung ersetzt worden. Die Lockerungen für diese beiden Kategorien von Vereinigungen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen zur Vermeidung von Missbräuchen jedoch gewissen Beschränkungen. Eine zweite Vereinfachung ist auf Ebene der Verwaltung von Verkaufsaktionen ohne geschäftlichen Charakter erreicht worden. Diese ist nämlich teilweise dezentralisiert worden, indem dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten ein Teil der Befugnisse des Ministers des Mittelstands übertragen worden ist. Diese Dezentralisierung betrifft strikt lokale Aktionen, die sich auf das Gebiet einer einzigen Gemeinde beschränken. Diese Vorgehensweise bietet insbesondere den Vorteil, eine bessere Beurteilung der Begründetheit der vorgeschlagenen Aktionen zu ermöglichen und Prüfung und Bearbeitung von Zulassungsanträgen und Meldungen zu beschleunigen. Dies vereinfacht ebenfalls die Kontrollen. Für grösser angelegte Verkäufe, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken, bleibt der Minister des Mittelstands zuständig. Um jegliche Umgehung dieser Regeln zu vermeiden, ist vorgesehen, dass sich Minister und Bürgermeister gegenseitig über die von ihnen gewährten Zulassungen unterrichten. Dieser Informationsaustausch wird ebenfalls erlauben, eine Datenbank der Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter zu erstellen und somit die Auswirkungen auf den Handel zu untersuchen. Tatsächlich haben Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter in den letzten Jahren stark zugenommen, was in manchen Fällen zu Ausschweifungen in Bezug auf Umfang der Aktionen und Art der verkauften Waren geführt hat. Um solche Missbräuche, die Kaufleuten manchmal erheblichen Schaden zufügen, zu vermeiden, erschien es notwendig Beschränkungen vorzusehen. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit eingeführt worden, Verkäufe zu verbieten, die auf unannehmbare Weise mit dem ortsansässigen Handel konkurrieren würden. Damit sind gross angelegte Verkaufsaktionen gemeint, die bestimmte Tätigkeitssektoren an Tagen, an denen diese einen Grossteil ihres Umsatzes verzeichnen, um einen bedeutenden Marktanteil bringen (zum Beispiel Blumenhändler am Muttertag). Mit der Ausweitung dieser Verkäufe ist auch eine bedeutende Erweiterung des Warenangebots einhergegangen. So werden immer häufiger Lebensmittel zum Kauf angeboten. Auch in diesem Zusammenhang sind bereits Missbräuche festgestellt worden. Die Art, wie bestimmte Lebensmittel transportiert, aufbewahrt und verarbeitet werden, kann nämlich aufgrund ihrer Beschaffenheit die Gesundheit der Verbraucher gefährden. Solche Zustände verlangen zweifellos die Ergreifung von Massnahmen. Lebensmittel, die Vorschriften unterliegen, dürfen im Gegensatz zu vorher nur noch unter Einhaltung dieser Vorschriften verkauft werden, andernfalls wird ihr Verkauf verboten. Während der Verkaufsaktion müssen Verkäufer ein Erkennungsmerkmal tragen (Pin, Aufkleber, Logo, Pfadfinderhalstuch usw.). Dabei handelt es sich um die Bestätigung einer bereits gängigen Praxis. Nach Beendigung der Verkäufe muss der Verantwortliche der betreffenden Aktion innerhalb der in vorliegendem Erlass festgelegten Fristen bei der Behörde, die die Zulassung gewährt hat, den Nachweis über die Verwendung der gesammelten Gelder erbringen. Jugendvereinigungen und in Absatz 2 erwähnte gemeinnützige Vereinigungen und Einrichtungen, die vom Minister der Finanzen in Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zugelassen sind, sind von dieser Verpflichtung befreit. § 2 - Die Zulassungsregelung, die den Erfahrungen der Vergangenheit Rechnung trägt, ist der Ausdehnung des Verkaufsbereichs angepasst worden. Das Meldungsverfahren baut weitgehend darauf auf. Wie Zulassungsanträge müssen auch Meldungen die Identität des Verantwortlichen der Aktion, deren Zielsetzung, Orte und Zeiträume des Verkaufs und die zum Verkauf angebotenen Waren und Dienstleistungen enthalten. Ferner müssen sie eine Einschätzung des Umfangs der verkauften Waren und Dienstleitungen umfassen, die gegebenenfalls die Beurteilung der Auswirkungen auf die lokale Geschäftstätigkeit erlaubt. Diese Angaben werden in der entsprechenden Zulassung übernommen. Zulassungen sind auf ein Jahr beschränkt und erneuerbar. Meldungen können sich auf mehrere Aktionen beziehen, die sich über nicht mehr als ein Jahr erstrecken dürfen. Sie sind ebenfalls erneuerbar. § 3 - Um dringenden Hilfeersuchen bei Katastrophen, Notständen und bedeutenden Unglücksfällen innerhalb oder ausserhalb unserer Grenzen entsprechen zu können, ist eine Regelung für allgemeine Zulassungen eingeführt worden. Diese unterliegt der alleinigen Zuständigkeit des Ministers des Mittelstands, der über die Medien für einen begrenzten Zeitraum alle Verkaufsaktionen zugunsten der Opfer dieser Katastrophen zulässt. Die Gewährung einer solchen Zulassung ist jedoch keine Blankovollmacht. Die Verantwortlichen der Aktion müssen nämlich schnellstmöglich je nach Fall den Bürgermeister beziehungsweise seinen Beauftragten oder den Minister in Kenntnis setzen. Diese Mitteilung umfasst alle für die Kontrolle der Verkäufe erforderlichen Angaben. Allgemeine Zulassungen befreien auch nicht von der Einhaltung der anderen Bestimmungen. § 4 - Stets unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vergangenheit und der Ausdehnung des Verkaufsbereichs enthält die neue Regelung eine Reihe von Beschränkungen, die den betreffenden Behörden ermöglichen, Missbräuche beim Appel an die Grosszügigkeit der Öffentlichkeit, aber auch Übertreibungen, zu denen diese Verkäufe Anlass geben können, zu vermeiden, selbst wenn diese in den besten Absichten erfolgen. Fortan können Zulassungen verweigert und Aktionen verboten werden, wenn die angegebene Zielsetzung nicht mit den zugelassenen Zwecken übereinstimmt. Dies ist ebenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Ruhe möglich. Ferner kann es auch der Fall sein, wenn die geplanten Verkäufe auf unannehmbare Weise mit dem Handel konkurrieren. Zudem ist ein Verfahren vorgesehen, um die Zulassung für eine laufende Aktion zu entziehen beziehungsweise eine solche Aktion zu verbieten, wenn festgestellt wird, dass die an die Zulassung beziehungsweise Meldung geknüpften Bedingungen oder die Vorschriften des vorliegenden Artikels nicht eingehalten werden. Schliesslich ermöglicht eine Sanktionsregelung Verantwortlichen, die ihre Verpflichtungen oder die gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten, die Durchführung von Aktionen für einen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren (im Wiederholungsfall) zu verbieten. Für die Beanstandung dieser Beschlüsse besteht eine Widerspruchsmöglichkeit. Widersprüche gegen Beschlüsse der Gemeindebehörde werden bei der Aufsichtsbehörde, beim zuständigen Regionalminister und gegebenfalls anschliessend in Form einer Beschwerde beim Staatsrat eingelegt. Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers des Mittelstands werden beim Staatsrat eingelegt. Um es Organisatoren von Aktionen nicht unmöglich zu machen, auf das oftmals notwendige Sponsoring zurückzugreifen, ist es ihnen nicht mehr verboten Handelsunternehmen hinzuzuziehen. Dieses Verbot galt schon nicht mehr für die vom Minister der Finanzen zugelassenen Vereinigungen und Einrichtungen. Die Aufhebung dieses Verbots ändert jedoch nichts an der Verpflichtung, den nichtgewerblichen Charakter der Verkäufe zu wahren. Artikel 8 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes. Dieser ermächtigt den König Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsmessen und von Ausstellungen unter den vom Ihm festgelegten Bedingungen dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu entziehen. Messen, Ausstellungen und andere Veranstaltungen dieser Art können als Ereignisse definiert werden, die die wirtschaftliche Tätigkeit eines oder mehrerer bestimmter Sektoren (Bau- und Lebensmittelsektor, elektrische Haushaltsgeräte, Antiquitäten oder Trödel usw.) oder eines eingegrenzten geografischen Gebiets (Handel oder Handwerk einer Stadt oder einer Region, Regionalprodukte usw.) bekannt zu machen. Diese Themen können sich natürlich auch überschneiden. Die Veranstaltungen kennzeichnen sich vornehmlich durch Werbezecke, weshalb sie stark beworben werden, einen hohen Unterhaltungswert anstreben, der Verkauf im Vergleich zu den Werbezwecken nur eine untergeordnete Rolle spielt und sie aussergewöhnlich und zeitlich begrenzt bleiben. Naturgemäss sind sie Kaufleuten, Handwerkern, Landwirten, Züchtern und Herstellern des geförderten Sektors oder geografischen Gebiets sowie Vereinigungen und Organisationen, die die sektoriellen oder geografischen wirtschaftlichen Interessen vertreten und fördern, die Gegenstand der Veranstaltung sind, vorbehalten. Selbstverständlich sind auch die für den Empfang von Besuchern erforderlichen Tätigkeiten (HORECA, Hostessen, sanitäre Dienste usw.) wie auch die Anwesenheit von Verkäufern im Rahmen von ordnungsgemäss zugelassenen Verkäufen ohne geschäftlichen Charakter zugelassen. Teilnehmer müssen sich deutlich sichtbar ausweisen. Die vom König festgelegten Bedingungen dienen der Wahrung des Geistes dieser Veranstaltungen. Artikel 9 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes. Er entzieht dem Anwendungsbereich des Gesetzes Verkäufe, die im Rahmen von Veranstaltungen zur Förderung des örtlichen Handels oder des Gemeindelebens stattfinden und die die darin aufgezählten Bedingungen erfüllen. Veranstaltungen zur Förderung des örtlichen Handels, besser bekannt als Strassenverkäufe, waren bereits im früheren Erlass erwähnt. Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen können sie allerdings auch an anderen Orten als der öffentlichen Strasse stattfinden. Einkaufszentren dürfen also fortan mit einer vorherigen Zulassung, die vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten nach demselben Verfahren wie für konventionelle Strassenverkäufe gewährt wird, ihre eigenen Strassenverkäufe organisieren. Veranstaltungen zur Förderung des Gemeindelebens sind ein neu in das Gesetz eingeführter Begriff. Sie müssen vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten organisiert oder zugelassen werden. Wie der Name schon sagt, zielen sie darauf ab, die Beziehungen zwischen den Bürgern einer Gemeinde zu festigen oder die Gemeinde über Festveranstaltungen Besuchern näher zu bringen. Damit sind insbesondere Festlichkeiten im Rahmen von länderübergreifenden Gemeindepartnerschaften, aber auch viele andere Volksfeste gemeint, die das Gemeindeleben bereichern. Diese beiden Veranstaltungstypen beruhen auf dem örtlichen Handel. Dieser wird zu dieser Gelegenheit gewöhnlich von Wandergewerbetreibenden und ortsansässigen Händlern, Handwerkern, Landwirten, Züchtern und eingeladenen Herstellern aus dem In- und manchmal auch aus dem Ausland unterstützt. Dort stattfindende Verkäufe unterliegen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht, sofern die betreffende Veranstaltung diesen Berufskategorien und Vereinigungen und Organisationen, die deren Interessen vertreten, vorbehalten ist. Für Kaufleute, Vereinigungen und Organisationen von ausserhalb der Gemeinde muss die Teilnahme jedoch vorab vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten zugelassen worden sein. Teilnehmer müssen sich während der gesamten Veranstaltung ausweisen. Logischerweise ist diese Verpflichtung nicht auf Kaufleute anwendbar, deren Verkaufsstände sich vor ihrem Geschäft befinden; hier reicht das Ladenschild für den Nachweis der Identität völlig aus. Die betreffende Veranstaltung kann vom Beauftragten des Bürgermeisters organisiert werden. Zu dieser Art von Veranstaltungen sind ebenfalls Verkäufer, die im Rahmen von ordnungsgemäss zugelassenen Aktionen ohne geschäftlichen Charakter handeln, zugelassen. Artikel 10 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes. Er entzieht den Bestimmungen des Gesetzes Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch Kaufleute vor ihrem Geschäft, unter der Bedingung, dass es sich dabei um dieselbe Art von Waren und Dienstleistungen handelt wie die, die im Inneren der Niederlassung angeboten werden. Damit ist gemeint, dass nur die gewöhnlich im Inneren des Geschäftes verkauften Waren und Dienstleistungen angeboten werden dürfen. Artikel 11 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes. Er entzieht den Bestimmungen des Gesetzes Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch Kaufleute in den Räumlichkeiten anderer Kaufleute während der normalen Öffnungszeiten der gastgebenden Niederlassung, sofern die angebotenen Waren und Dienstleistungen die in der gastgebenden Niederlassung verkauften Waren und Dienstleistungen ergänzen. Als ergänzend können beispielsweise Verkäufe und Dienstleistungen eines Hörgeräteakustikers bei einem Optiker oder die Dienstleitungen einer Maniküre bei einem Frisör gelten. Um jedwede Verwirrung des Verbrauchers zu vermeiden, sind eingeladene Kaufleute verpflichtet sich auszuweisen. Ferner müssen ihre Tätigkeiten zeitlich begrenzt oder wiederkehrend bleiben und dürfen im Verhältnis zu den Tätigkeiten des gastgebenden Kaufmanns nur eine untergeordnete Rolle spielen. Diese Bestimmung befand sich bereits im Gesetz von 1986, ist aber ohne jegliche Angabe von Gründen nicht in das Gesetz von 1993 aufgenommen worden. Diese Tatsache hat zahlreiche Schwierigkeiten verursacht. Der vorliegende Artikel behebt diese Auslassung. Artikel 12 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes, der den König ermächtigt bestimmte Wandergewerbe vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschliessen. Durch diesen Artikel wird eine Reihe von Tätigkeiten ausserhalb der Niederlassungen des Verkäufers, die aufgrund ihrer Art oder ihres gelegentlichen oder aussergewöhnlichen Charakters nur schwer mit den auf das Wandergewerbe anwendbaren Regeln vereinbar sind, von den Anforderungen des Gesetzes befreit. Paragraph 1 schliesst die aussergewöhnlichen oder zeitlich begrenzten Verkäufe im Rahmen einer Werbeaktion (im Sinne des Kommentars zu Artikel 8) durch Kaufleute, Handwerker, Züchter oder Hersteller ausserhalb seiner bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegebenen Niederlassungen und ausserhalb der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Veranstaltungen (Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsmessen, Ausstellungen, Strassenverkäufe und Veranstaltungen zur Förderung des Gemeindelebens) vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf von Weinhändlern oder Herstellern organisierte Weinproben beziehungsweise Verkostungen von Regionalprodukten in Sälen, die sich besser hierfür eignen als ihr übliches Verkaufslokal. Verkaufte Waren und Dienstleistungen müssen denen entsprechen, die in der Niederlassung des Verkäufers angeboten werden. Solche Werbeverkäufe müssen dem Minister des Mittelstands vorab zur Kenntnis gebracht werden und die Wahl eines anderen Verkaufslokals als der bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Niederlassungen muss mit Gründen versehen sein. In der Meldung wird auch die Anzahl ähnlicher Verkäufe, die im Laufe der letzten zwölf Monate durchgeführt worden sind, angegeben. Diese Angaben dienen dazu dem Antragsteller den aussergewöhnlichen Charakter solcher Veranstaltungen zu Bewusstsein zu bringen, aber auch die Arbeit der Kontrolldienste zu vereinfachen. Paragraph 2 schliesst Ausverkäufe von Warenbeständen gemäss Artikel 48 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, die infolge eines Unglückfalls oder aus anderen Gründen, die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zugelassen worden sind, von Kaufleuten ausserhalb ihrer üblichen Räumlichkeiten vorgenommen werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Im kommentierten Artikel wird die vorherige Zulassung des Ministers des Mittelstands, die in den früheren Bestimmungen vorgesehen war, aufgehoben. Diese Anforderung überschnitt sich nämlich mit der im vorerwähnten Artikel 48 vorgesehenen Zulassung des Ministers der Wirtschaft. Selbstverständlich findet letztere Zulassung weiterhin Anwendung. Paragraph 3 schliesst den Verkauf von Kunstgegenständen durch ihren Schöpfer und von künstlerischen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Insbesondere sind damit Verkäufe der Zeichnungen von Kunststudenten in HORECA-Betrieben oder auf öffentlicher Strasse, Darbietungen von Sängern oder Sängergruppen und Verkäufe ihrer Aufnahmen gemeint. Ausstellungen in HORECA-Betrieben im Hinblick auf den Verkauf von Kunstgegenständen fallen ebenfalls darunter. Paragraph 4 schliesst Dienstleistungen und Verkäufe durch Platzanweiser in Kinos, Theatern und an anderen Aufführungsorten vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Die Gründe für diesen Ausschluss sind bereits im Kommentar zu Artikel 4 dargelegt. Damit sind Verkauf von Programmen, Platzierung der Zuschauer und Verkauf von Erfrischungen und Imbissen gemeint. Die Paragraphen 5 und 6 schliessen bestimmte Verkäufe durch öffentliche Behörden, von ihnen anerkannte Organisationen und öffentlich-rechtliche Personen vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Damit sind Verkäufe von verlorenen, zurückgelassenen oder gestohlenen Gegenständen gemeint, deren Eigentümer nicht bekannt sind. Ferner fallen auch Verkäufe, die von öffentlichen Sozialhilfezentren beziehungsweise von den Gemeinden anerkannten Wohlfahrtseinrichtungen organisiert werden, an Personen, denen sie helfen, oder zugunsten dieser Personen darunter. Paragraph 7 schliesst Verkäufe in der Wohnung eines Verbrauchers, der nicht der Käufer ist, besser bekannt unter der Bezeichnung « Home Party », vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Diese Bestimmung war bereits im früheren Erlass enthalten. Sie wird nun auf den Verkauf von Dienstleistungen ausgedehnt. KAPITEL IV - Ausübung des Wandergewerbes Abschnitt I - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes unterliegt die Ausübung eines Wandergewerbes einer vorherigen Zulassung. Durch diesen Artikel wird dem König die Aufgabe übertragen, die Art dieser Zulassung gemäss der Rechtsstellung der Person, die die entsprechende Tätigkeit ausübt, zu bestimmen. Artikel 7 des Gesetzes ermächtigt den König ebenfalls, Form der Zulassungen, Modalitäten ihrer Ausstellung und Abgaben, denen sie unterliegen, festzulegen. Sie werden gemäss der Rechtsstellung der Person und der Dauer der Tätigkeit bestimmt. Die Grundsätze, die diesem Rechtsrahmen zugrunde liegen, sind ausführlich in der Begründung des Gesetzes dargelegt. Sie verlangen die Einführung einer Zulassungsregelung, die Wandergewerbetreibenden die Mittel für eine bedarfsgerechte Entwicklung zur Verfügung stellt, ohne dabei die Erfordernisse des Verbraucherschutzes und des Kampfes gegen die Schwarzarbeit zu vernachlässigen. Mit dem Erlass wird bezweckt diese Zielsetzungen miteinander zu vereinbaren. Zuallererst wird darin das Verfahren der sechsjährlichen Erneuerung der Zulassungen aufgehoben. Anschliessend wird eine Gewährungsregelung festgelegt, deren Bedingungen vom Tätigkeitsort abhängen: strikter in der Wohnung des Verbrauchers und minimal an allen anderen Orten. Auch das Verfahren zur Ausstellung der Zulassungen wird geändert. Sie erfolgt nunmehr über die Unternehmensschalter. Diese so eingeführte Gesamtstruktur setzt das Bestreben der Regierung, potentiellen Wandergewerbetreibenden eine möglichst rasche Gründung ihres Unternehmens zu ermöglichen, in die Tat um. Ferner wird die Regelung der « Angestelltenzulassung » angepasst, sodass Unternehmen zu gegebener Zeit und für den erforderlichen Zeitraum über das erforderliche Personal verfügen können. Schliesslich wird durch das neue Verfahren auch eine Probezeitregelung eingeführt. Artikel 13 Dieser Artikel führt die « Arbeitgeberzulassung » ein. Sie ist für natürliche Personen, die ein Wandergewerbe auf eigene Rechnung ausüben, und für juristische Personen, die dieselbe Tätigkeit ausüben, erforderlich. Letzterer Kategorie wird die Zulassung über natürliche Personen, die für die tägliche Geschäftsführung der Vereinigung oder Gesellschaft verantwortlich sind, auf den Namen der juristischen Person ausgestellt. Diese Zulassung unterscheidet sich von der vorhergehenden dadurch, dass sie für die gesamte Tätigkeitsdauer gültig ist und also nicht mehr erneuert werden muss. Artikel 14 Dieser Artikel führt die « Angestelltenzulassung » ein. Sie ist für Personen, die ein Wandergewerbe für Rechnung oder in Diensten einer in Artikel 13 erwähnten natürlichen oder juristischen Person ausüben, erforderlich. Die « Angestelltenzulassung » umfasst zwei Muster: « Angestelltenzulassung A », für die Ausübung von Tätigkeiten an allen zugelassenen Orten mit Ausnahme der Wohnung des Verbrauchers, und « Angestelltenzulassung B », für die Ausübung an eben diesem Ort. Das erste Muster wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt. Über diese Zulassung kann der Inhaber der « Arbeitgeberzulassung » nach seinen Bedürfnissen verfügen und sie nacheinander verschiedenen « Angestellten » anvertrauen. Er muss jedoch über so viele Zulassungen verfügen, wie er Personen gleichzeitig beschäftigt. Diese Anforderung ist zur Kontrolle der « Angestellten », die ihre Tätigkeit in Abwesenheit des « Chefs » ausüben, unerlässlich. Das zweite Muster ist personengebunden und unübertragbar. Diese Eigenschaften gehen aus der Notwendigkeit hervor, im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit die Moralität von « Angestellten », die ihre Tätigkeit in der Wohnung des Verbrauchers ausüben, zu überprüfen. « Angestelltenzulassungen A » sind an eine « Arbeitgeberzulassung » gekoppelt und verfügen über dieselbe Laufzeit. « Angestelltenzulassungen B » sind personengebunden und daher für die Dauer der Beschäftigung des « Angestellten » gültig, ohne jedoch die Laufzeit der « Arbeitgeberzulassung », an die sie gekoppelt sind, überschreiten zu dürfen. Sie können für unbefristete oder befristete Dauer ausgestellt werden. Diese Unterscheidung nach Laufzeit, die sich auch in der Höhe der Gebühren niederschlägt, zielt darauf ab die Einstellung von Ersatz- oder Hilfskräften, Lehrlingen oder « Angestellten » auf Probe zu ermöglichen. Die Laufzeit von befristeten Zulassungen kann in Schritten von ganzen Monaten zwischen einem und zwölf Monaten festgelegt werden. Nach Ablauf können sie erneut befristet oder unbefristet verlängert werden. Da « Angestelltenzulassungen A » flexibel genutzt und zwischen « Angestellten » einfach ausgetauscht werden können, erschien es unnötig, für diese Zulassungen dieselbe Regelung festzulegen. Diese Bestimmungen, die eine Erhöhung der Flexibilität bei der Anwerbung durch Unternehmen bezwecken, werden durch die Aufhebung früherer Einschränkungen in Bezug auf die Anzahl « Angestellter » oder ihre Rechtsstellung verstärkt. Wandergewerbetreibende dürfen also fortan über so viele « Angestellte » verfügen wie nötig und auf jede zweckdienliche Arbeitsform zurückgreifen: « selbstständige Helfer », wobei kein Verwandtschaftsverhältnis vorhanden sein muss, Arbeitsvertrag, Aushilfsvertrag, Lehrvertrag, Studentenvertrag usw. Artikel 15 Um Inhabern einer personengebundenen Zulassung bei der Änderung der Daten auf diesem Dokument zeitraubende und unnötige Formalitäten zu ersparen, sind die darauf vermerkten Angaben auf das Notwendigste beschränkt worden. Personen, die die Einhaltung der vorliegenden Rechtsvorschriften kontrollieren dürfen, identifizieren Verkäufer also gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 des Erlasses anhand ihrer Zulassung und ihres Identitätsnachweises. Diese Regel ist umso mehr auf « Angestellte » mit einer Zulassung auf den Namen des « Chefs » anwendbar. Artikel 16 In diesem Artikel werden die Bedingungen für den Erhalt einer Zulassung festgelegt. Es sind drei an der Zahl. Die erste ist eine Staatsangehörigkeitsbedingung. In der alten Regelung war der Zugang zum Wandergewerbe für Ausländer den Staatsangehörigen der EU, ihren Ehegatten und ihren Kindern sowie Personen vorbehalten, die während zehn Jahren in Belgien gewohnt hatten. Diese letzte Anforderung schloss in der Praxis viele Ausländer, die über dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf unserem Staatsgebiet verfügten, aus. In der neuen Regelung wird zwischen Tätigkeiten unterschieden, die auf der Grundlage einer personengebundenen Zulassung (« Arbeitgeberzulassung » oder « Angestelltenzulassung B ») ausgeübt werden, und denen, die auf einer « Angestelltenzulassung A » beruhen. Für die Gewährung personengebundener Zulassungen wird in der neuen Regelung nicht mehr die Aufenthaltsdauer, sondern die Art des Aufenthaltsrechts berücksichtigt. Die Regelung beruht auf dem Verfahren zur Befreiung ausländischer Selbständiger von der Berufskarte. Neben Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums steht die Regelung bestimmten ihrer Verwandten und Verschwägerten, bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen anderer Länder mit Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer oder definitivem Aufenthaltsrecht und von Belgien anerkannten Flüchtlingen offen. Diese neuen Bedingungen entsprechen den Rechtsvorschriften über die Berufskarte. In geringerem Masse stimmen sie auch mit denen über die Arbeitserlaubnis überein. Bestimmte Kategorien von Ausländern müssen nämlich über diese Erlaubnis verfügen, um eine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes als Lohnempfänger erhalten zu können. Dies gilt für Staatsangehörige von Staaten, die der EU im Mai 2004 beigetreten sind, bis zum Ablauf der Übergangsperiode. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige sind ebenfalls betroffen. Ferner sind auch sehr spezifische Gruppen von Ausländern von ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemeint, die einer Arbeitserlaubnis unterliegen, obwohl sie über ein Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer verfügen. Für Letztere ist diese Verpflichtung allerdings nur formaler Art, da für die Gewährung der Erlaubnis die Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt wird. Diese Gruppen sind in Artikel 9 Nr. 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aufgezählt. Die Ausübung eines Wandergewerbes auf der Grundlage einer « Angestelltenzulassung A » ist Ausländern möglich, die als Selbstständige über eine Berufskarte beziehungsweise als Lohnempfänger über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Die zweite Bedingung betrifft Anforderungen, die Antragsteller erfüllen müssen, um die geplanten Tätigkeiten ausüben zu dürfen. Darin ist vorgeschrieben, dass die Bedingungen ausser bei spezifischen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Ausnahmen vor Erhalt der Zulassung erfüllt sein müssen. Es wäre ja auch sinnlos, jemandem eine Zulassung auszustellen, der sie nicht nutzen kann, weil er die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit nicht erfüllt. Eine dieser Anforderungen, nämlich der Nachweis von …

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