{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 wird der Punkt hinter dem Wort « Arzneimittelindustrie » durch ein Komma ersetzt. 2. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 5. dem Haushalts- und Finanzberater oder, wenn dieser nicht bestimmt worden ist, einem anderen Vertreter der Haushaltskontrollkommission. » Art. 6 - In Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes werden in den Nummern 1, 2 und 6 hinter dem Wort « Versicherungsausschuss » die Wörter « und an die Haushaltskontrollkommission » beziehungsweise « und der Haushaltskontrollkommission » eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 38 desselben Gesetzes wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Die Entwicklung der Bedürfnisse im Vergleich zu den Haushaltszielen des vorhergehenden Rechnungsjahres muss in ihren verschiedenen Bestandteilen von der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission mitgeteilt und gerechtfertigt werden. Diese Bestandteile müssen eine Unterscheidung des Einflusses der Preisfaktoren, der Verbrauchsfaktoren und jedes anderen Faktors ermöglichen. Die Haushaltskontrollkommission kann zu diesem Zweck den Gebrauch eines Musterformulars empfehlen Die von den Abkommens- und Vereinbarungskommissionen festzulegenden Mittel müssen anhand von Preisen veranschlagt werden, die die Preisentwicklung für das Haushaltsjahr, für das die Mittel veranschlagt werden, noch nicht berücksichtigen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird das Datum « 31. Juli » durch das Datum « 15.September » ersetzt. § 2 - In demselben Artikel 40 wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Das jährliche Globalhaushaltsziel kann angepasst werden, um insbesondere den Unterschied zwischen den tatsächlichen Preisen und den veranschlagten Preisen für Bereiche zu berücksichtigen, in denen die Preise nicht an den Wert des arithmetischen Mittels des Gesundheitsindexes für den Monat Juni und die drei vorhergehenden Monate gebunden sind. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Artikel 51 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « den Minister », « des Ministers » beziehungsweise « dem Minister » werden durch die Wörter « den Minister der Sozialen Angelegenheiten und den Minister des Haushalts », « des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und des Ministers des Haushalts » beziehungsweise « dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts » ersetzt.2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wird eine bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung festgestellt, während ein Abkommen oder eine Vereinbarung in Kraft ist, löst die Abkommens- oder Vereinbarungskommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Versicherungsausschusses die vorgesehenen Korrekturmechanismen aus, und sie schlägt dem Versicherungsausschuss und dem Allgemeinen Rat zusätzliche Korrekturmassnahmen vor, wenn die vorgesehenen Korrekturmechanismen unzureichend sind Unabhängig vom Bestehen einer Vereinbarung oder eines Abkommens tritt der Versicherungsausschuss gegebenenfalls an die Stelle der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission, wenn diese keine oder nur ungenügende Korrekturmassnahmen vorgeschlagen hat. » 3. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn Korrekturmassnahmen nicht rechtzeitig ergriffen worden sind oder unzureichend sind, werden Korrekturmechanismen vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, und zwar maximal nach Verhältnis der zu erwartenden Überschreitung.» § 2 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Wortlaut von § 5 durch folgenden Text ersetzt: « § 5 - Die Haushaltskontrollkommission kann dem Allgemeinen Rat im Rahmen des in § 3 Absatz 6 erwähnten Berichts in Form eines Vorschlags mitteilen, ob und in welchen Masse Korrekturmassnahmen ergriffen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann zu diesem Zweck unter anderem die Änderungen berücksichtigen, die im Zeitraum zwischen dem Datum der Leistung und dem Datum der Buchung erfolgen und die sie aufgrund der in Artikel 206 § 5 erwähnten Daten oder anderer Daten feststellt. Der König kann bestimmen, nach welchen Parametern die Änderungen, die im Zeitraum zwischen dem Datum der Leistung und dem Datum der Buchung erfolgen, berücksichtigt werden können, um zu bestimmen, was unter bedeutender Überschreitung oder drohender bedeutender Überschreitung des Teilhaushaltszieles zu verstehen ist. » § 3 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird ein Paragraph mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 7 - Jede Abkommens- oder Vereinbarungskommission schreibt das Inventar aller Änderungen fort, die Auswirkung auf die Ausgaben für Leistungen, für die sie zuständig ist, haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Leistungen, die nicht Gegenstand eines Abkommens oder einer Vereinbarung sind, wird dieses Inventar vom Dienst für Gesundheitspflege fortgeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese finanziellen Änderungen werden buchhalterisch und in Realbeträgen verzeichnet, die auf die ersten beiden Jahre ihrer Anwendung berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Inventare werden dem Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission zwecks Billigung vorgelegt. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 206 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ab dem Rechnungsjahr 1998 müssen diese statistischen Tabellen gemäss Modalitäten, die vom Minister nach Konsultierung der im folgenden Absatz erwähnten Kommission festgelegt werden, ebenfalls die Ausgaben in bezug auf alle Leistungen enthalten, die in jeder Pflegeanstalt zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die nicht im Krankenhaus aufgenommen sind.» 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « § 3 - Gemäss den vom Minister nach Stellungnahme der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik festzulegenden Modalitäten übermitteln die Versicherungsträger dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts statistische Daten, aufgrund deren der Bedarf an Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung so genau wie möglich veranschlagt werden können soll, wobei demographische Variablen, sozioökonomische Variablen, Morbiditäts- und Umweltvariablen, die sich auf die Verstädterung beziehen, berücksichtigt werden.Diese Daten können sich auf Verbrauchsmuster jedes individuellen anonymen Begünstigten beziehen. § 4 - Ab dem Rechnungsjahr 1998 übermitteln die Versicherungsträger dem in § 3 erwähnten Dienst gemäss Modalitäten, die vom Minister nach Stellungnahme der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik festgelegt werden, und für Leistungspakete, die mit den Teilhaushaltszielen übereinstimmen, statistische Verteilungen, in denen die Anzahl Verbraucher von Gesundheitspflegeleistungen nach Densitätsverteilungen entsprechend dem Volumen ihres Verbrauchs aufgeführt sind, ausgedrückt einerseits in Anzahl Fällen und andererseits in Beträgen der Beteiligung der Versicherung. § 5 - Ab dem Rechnungsjahr 1998 übermitteln die Versicherungsträger dem in § 3 erwähnten Dienst gemäss Modalitäten und für Leistungen oder Leistungspakete, die vom Minister nach Stellungnahme der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik festgelegt werden, Buchführungsdaten, in denen die Ausgaben der Versicherung und die Anzahl erstatteter Leistungen oder Lieferungen pro Leistungs- beziehungsweise Liefermonat oder -quartal aufgegliedert werden. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 § 5, der mit 1. Januar 1997 wirksam wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 25. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 december 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 11 - Annexe 11 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Änderung der Versicherungseinkünfte in der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass bezweckt die Abänderung der Artikel 191 und folgenden des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch vorliegenden Erlass wird ein doppeltes Ziel verfolgt: - Einerseits werden die Gesetzesbestimmungen der KIV-Rechtsvorschriften angepasst, um die Bestimmungen über die globale Finanzverwaltung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu berücksichtigen. - Andererseits werden die verschiedenen Versicherungseinkünfte bestimmt, die unter die Gesundheitspflegeregelung für Lohnempfänger und die Gesundheitspflegeregelung für Selbständige verteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diese Weise werden die Gesetzesbestimmungen über die Finanzierung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung aktualisiert und auch vereinfacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Artikel 1 § 1 Nr. 1, 2 und 3 werden die Bestimmungen über die Versicherungseinkünfte, die sich auf die Sozialversicherungsbeiträge, die staatlichen Subventionen und die vom Fonds für das finanzielle Gleichgewicht bewilligten Mittel beziehen, abgeändert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Einkünfte seit 1995 im Rahmen der durch das Gesetz vom 30. März 1994 eingeführten globalen Finanzverwaltung globalisiert werden, ist es notwendig, die betreffenden Artikel der KIV-Rechtsvorschriften anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 1 § 1 Nr. 4 und 7 wird eine Anzahl Einkünfte bestimmt, deren Ertrag zum Teil der Regelung für Lohnempfänger einerseits und der Regelung für Selbständige andererseits zukommt. Der König wird diesbezüglich einen globalen Prozentsatz festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Artikel 1 § 1 Nr. 5 und 6 wird die Möglichkeit geschaffen, die an der angegebenen Stelle des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Abzüge zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schliesslich wird in Artikel 1 § 1 Nr. 8 bestimmt, dass Erträge gerichtlich festgelegter Zinsen der Versicherungsträger als Einkünfte der Versicherung angesehen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Artikeln 2 und 3 werden die Verweise mit den angepassten Gesetzesbestimmungen in Einklang gebracht. In diesen Artikeln werden lediglich technische Änderungen des Gesetzes vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN 25. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Änderung der Versicherungseinkünfte in der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 10 Nr.4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 10 Nr. 4;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 191, 192 und 195, abgeändert durch das Gesetz vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Finanzkommission vom 15. April 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch diese Gesetzesänderung die Einkünfte der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Globalverwaltung festgelegt werden und dass es wichtig ist, dass diese Einkünfte so schnell wie möglich in das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz aufgenommen werden, und aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese Gesetzesänderung aus der dem König erteilten Ermächtigung hervorgeht, innerhalb einer Frist, die am 30. April 1997 ausläuft, jegliche Änderungen an den Einkünften der Versicherung, die in Artikel 191 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vorgesehen sind, vorzunehmen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 17. April 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 wird ersetzt durch: « 1. einem Anteil an der jährlichen Verteilung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Einkünfte, ». 2. Eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 1bis.dem Ertrag der für die Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung bestimmten Beiträge in bezug auf: a) Arbeitnehmer, auf die zum Teil das Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28 Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist, b) Arbeitnehmer, auf die der Gesetzerlass vom 10.Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen anwendbar ist, ». 3. Die Nummern 3, 4, 5 und 11 werden aufgehoben.4. Nr.18 wird wie folgt abgeändert: « 18. dem Ertrag der in Artikel 60 erwähnten Beträge. Der König legt den Anteil an diesen Einkünften fest, der für die Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbständige bestimmt ist, ». 5. In Nr.19 Absatz 1 werden die Wörter « zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1994 » durch die Wörter « zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1997 » ersetzt. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Nr.20 Absatz 1 werden die Wörter « zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1994 » durch die Wörter « zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1997 » ersetzt. 7. Die Nummern 9, 16, 19 und 20 werden wie folgt ergänzt: « Der König legt den Anteil an diesen Einkünften fest, der für die Finanzierung anderer Gesundheitspflegeversicherungsregelungen bestimmt ist, ».8. Nr.21 wird ersetzt durch: « dem Ertrag gerichtlich festgelegter Zinsen der Versicherungsträger ». § 2 - Artikel 191 Absatz 2 wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 192 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 Nr.1 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert: « a) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünften, der für ihn bestimmt ist, und den Anteil am Ertrag der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten Beiträge, der für ihn bestimmt ist, ». 2. Absatz 4 Nr.1 Buchstabe c) wird aufgehoben. 3. Absatz 4 Nr.1 Buchstabe i) wird aufgehoben. 4. Absatz 4 Nr.1 Buchstabe k) wird aufgehoben. 5. Absatz 4 Nr.2 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert: « a) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte, der für ihn bestimmt ist, und den Anteil am Ertrag der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten Beiträge, der für ihn bestimmt ist, ». 6. Absatz 4 Nr.2 Buchstabe c) wird aufgehoben. 7. Absatz 4 Nr.2 Buchstabe g) wird aufgehoben. 8. Absatz 4 Nr.2 Buchstabe h) wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 195 § 1 desselben Gesetzes wird die Nr. 1 ersetzt durch: « 1. Die Verwaltungskosten der Versicherungsträger werden einbehalten auf die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1, 1bis, 2, 7, 8 und 13 erwähnten Einkünfte der Versicherung nach Abzug eines Teils der in Artikel 192 Absatz 2 erwähnten Lasten. Diese Einkünfte der Versicherung bilden ebenfalls die Grundlage für die Verteilung des in Nr. 2 Absatz 1 erwähnten jährlichen Betrags unter die Regelungen und Zweige. » Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Gegeben zu Brüssel, den 25. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 december 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 12 - Annexe 12 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur Ausführung von Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen hinsichtlich der Hilfe, die den Vertrauensärzten der Versicherungsträger von bestimmten heilhilfsberuflichen Mitarbeitern erbracht wird BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufgaben der Vertrauensärzte haben in den vergangenen Jahren stets zugenommen und sind sowohl im Bereich der Gesundheitsleistungen als auch im Bereich der Arbeitsunfähigkeit angesiedelt. Unlängst ist noch beschlossen worden, die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit sowohl inhaltlich als auch in bezug auf die Häufigkeit der Untersuchungen erheblich zu verstärken. Da die Anzahl Vertrauensärzte jedoch nicht im gleichen Masse zugenommen hat, besteht somit das Risiko, dass bestimmte Kontrollaufgaben weniger gründlich ausgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In bestimmten Fällen können die Aufgaben nur von den Vertrauensärzten selbst erfüllt werden, so zum Beispiel die medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Erfüllung anderer Aufgaben, zum Beispiel im Rahmen der Untersuchungen zur Festlegung der Abhängigkeitskategorie im Bereich der Alten- und Pflegeheime und der Altenheime, im Rahmen der Verlängerung der Beschlüsse zur Bewilligung von Arzneimitteln usw., könnten sich die Vertrauensärzte von heilhilfsberuflichen Mitarbeitern beistehen lassen, denen sie einen entsprechenden Auftrag erteilen würden. Diese heilhilfsberuflichen Mitarbeiter würden ihre Aufgaben natürlich unter der Aufsicht und der Verantwortung der Vertrauensärzte erfüllen. Durch vorliegenden Erlass soll dafür eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um jeglichen Missbrauch bei der Erteilung der Aufträge an die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter zu vermeiden, wird ebenfalls eine Kontrolle eingeführt, die dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung anvertraut wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN 25. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur Ausführung von Artikel 12 Nr.3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen hinsichtlich der Hilfe, die den Vertrauensärzten der Versicherungsträger von bestimmten heilhilfsberuflichen Mitarbeitern erbracht wird ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 12 Nr. 3 und 49;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 141 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. März 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass so schnell wie möglich Massnahmen ergriffen werden müssen, damit sich die Vertrauensärzte in der Erfüllung ihrer immer zahlreicher werdenden Aufgaben beistehen lassen können. Diese Kontrollaufgaben sind nämlich notwendig, damit das System der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung gut funktioniert;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. April 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 153 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 folgender Absatz eingefügt: « Die Vertrauensärzte können sich bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben von heilhilfsberuflichen Mitarbeitern, denen sie einen entsprechenden Auftrag erteilen, beistehen lassen. Diese Mitarbeiter müssen Mitglieder des Personals des Versicherungsträgers sein. Der vorerwähnte Auftrag, der unter der Aufsicht und der Verantwortung der Vertrauensärzte ausgeführt wird, ist auf die nicht spezifisch medizinischen Aufgaben begrenzt. » Art. 2 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2bis. zu überprüfen, ob die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die von den Vertrauensärzten in Anwendung von Artikel 153 Absatz 4 hinzugezogen werden, ihre Aufgaben unter der Aufsicht und der Verantwortung der Vertrauensärzte erfüllen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertrauensärzte dem Ausschuss die Namen ihrer Beauftragten und den Inhalt des Auftrags. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 25. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 december 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 13 - Annexe 13 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur Erweiterung und Erleichterung des Zugangs zur Gesundheitspflegeversicherungsregelung, insbesondere für sozioökonomisch benachteiligte Gruppen, in Ausführung der Artikel 11 Nr. 2, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und in Artikel 41 desselben Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 11 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes wird dem König die Möglichkeit geboten, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Zugang zur Gesundheitspflegeversicherungsregelung insbesondere für sozioökonomisch benachteiligte Gruppen zu erweitern und zu erleichtern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Begründung zu vorerwähntem Gesetz vermerkt, wird durch die Reform der Versicherbarkeit eine Weiterführung der natürlichen Entwicklung unseres qualitativ hochwertigen Gesundheitspflegesystems zu einer Allgemeinzugänglichkeit der Gesundheitspflegeversicherung hin angestrebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Historisch gesehen gründet die Gesundheitspflegeversicherung auf zwei grossen Berufsregelungen (allgemeine Regelung für Lohnempfänger und ihnen gleichgestellten Personen zur Deckung der grossen und kleinen Risiken; Sozialstatut der Selbständigen für Selbständige zur Deckung grosser Risiken). Personen, die nicht zu einer dieser beiden Berufskategorien gehörten, sind schrittweise durch spezifische Regelungen, Residualregelungen genannt, gegen das Krankheitsrisiko geschützt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Heute gibt es noch fünf dieser Regelungen: Regelung für Behinderte, Regelung für Studenten des Hochschulunterrichts, Regelung für ehemalige Kolonialbeamte, Regelung für Glaubensgemeinschaften und Regelung für noch nicht geschützte Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Unterteilung der Gesundheitspflegeversicherung in so viele Versicherungsregelungen ist die Verwaltung sehr komplex, weil jede Regelung spezifische Regeln für den Übergang von einer Regelung zu einer anderen umfasst, die eingehalten werden müssen. So kann nämlich kontrolliert werden, ob ein Versicherter tatsächlich einer bestimmten Regelung unterliegt oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der allgemeine Bericht über die Armut zeigt darüber hinaus deutlich, dass trotz der Wirksamkeit unseres Systems der sozialen Sicherheit, das die Armut verringert und auf das niedrigste Niveau in Europa gesenkt hat, immer mehr Personen von der sozialen Sicherheit ausgeschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Konsultierung der Organisationen, die die Interessen der Bedürftigen und Obdachlosen vertreten, haben diese Organisationen bedeutende Vereinfachungen der Arbeitsweise der Gesundheitspflegeversicherung befürwortet, insbesondere was die Residualregelungen und die diesbezüglichen verwaltungstechnischen und finanziellen Bestimmungen betrifft. Bedürftige, Obdachlose, Personen ohne Einkommen und Empfänger von Sozialleistungen werden in der Tat in der Regelung für noch nicht geschützte Personen versichert, die als die letzte der Residualregelungen angesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Beispiel für die Entwicklung dieser Regelung seit ihrer Schaffung im Jahre 1969 kann man feststellen, dass sich die sozioökonomische Zusammensetzung ihrer Mitglieder vollkommen verändert hat: 1996 betrug der Anteil Personen aus den niedrigsten Einkommensklassen oder ohne Einkommen 93 Prozent der Versicherten dieser Regelung (Empfänger des Existenzminimums, Personen, die Sozialhilfe, die dem Existenzminimum entspricht, beziehen, Obdachlose, geschiedene Frauen, die zuvor zu Lasten ihres Ehepartners waren, Betagte, die das vollständige garantierte Einkommen beziehen, ...).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Reform der Versicherbarkeit gibt konkrete Antworten auf die Forderungen der Organisationen, die die Interessen der Bedürftigen und Obdachlosen vertreten, und auf die Empfehlungen des allgemeinen Berichts über die Armut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einerseits bezweckt die Reform der Versicherbarkeit die Abschaffung aller bestehenden Residualregelungen. Personen, die diesen Regelungen angehören, werden künftig in der allgemeinen Regelung oder in der Regelung für Selbständige versichert. So werden aufgrund des Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, Behinderte, Studenten des Hochschulunterrichts und noch nicht geschützte Personen in die allgemeine Regelung aufgenommen. Die ehemaligen Kolonialbeamten werden den Pensionierten der allgemeinen Regelung gleichgestellt. Behinderte Selbständige und Mitglieder von Glaubensgemeinschaften werden in die Regelung für Selbständige eingegliedert. Dieses Integrationsschema ändert weder die gegenwärtigen Rechte der betreffenden Personen noch die Regeln über die finanzielle Deckung der Residualregelungen. Ab dem 1. Januar 1998 wird es daher nur noch zwei Gesundheitspflegeversicherungsregelungen geben: eine grosse allgemeine Regelung und die Regelung für Selbständige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Eingliederung hat eine Vereinfachung der den Sozialversicherten auferlegten Verwaltungsschritte und eine Erleichterung des Zugangs zur Gesundheitspflege zur Folge, da die Übergänge von einer Regelung zu einer anderen abgeschafft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese letztere Problematik betrifft vor allem den Übergang von der Regelung für Selbständige zur allgemeinen Regelung; bei Konkurs oder bei Einstellung einer selbständigen Tätigkeit ist dieser Übergang mit einer Situation grosser Unsicherheit verbunden. Daher bezweckt die Reform der Versicherbarkeit ebenfalls eine Lockerung der Regeln in bezug auf das Recht, zwischen der Regelung für Selbständige und der allgemeinen Regelung zu wählen, insbesondere durch die Aufrechterhaltung und Ausdehnung der Rechte der ehemaligen Selbständigen, indem ihr Zeitraum der Versicherbarkeit in der Regelung für Selbständige vollständig gleichgesetzt wird, wenn für denselben Zeitraum ebenfalls eine freiwillige Versicherung bestand, die Anrecht auf die kleinen Risiken gab. Ein Zusatzbeitrag zur Verlängerung des Anrechts wird beibehalten, wenn der ehemalige Selbständige eine solche freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits ist durch die Reform der Versicherbarkeit eine grundlegende Änderung der internen verwaltungstechnischen und finanziellen Bestimmungen der Residualregelungen in bezug auf Einschreibung, Wiedereinschreibung und Zahlung des persönlichen Monatsbeitrags angestrebt worden. Diese Bestimmungen beeinträchtigten in umfangreichem Masse den Zugang zur Gesundheitspflegeversicherung für Bedürftige, Personen ohne festen Wohnsitz und Personen, die ihre Rechte in der allgemeinen Regelung (geschiedene Frauen, ausgeschlossene Arbeitslose, ...) oder in der Regelung für Selbständige (in Konkurs geratene Selbständige) oder in der einen oder anderen Residualregelung (Nichtzahlung des Eigenbeitrags, ...) verloren hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhand eines konkreten Beispiels kann die Tragweite der Ihnen vorgelegten Reform verdeutlicht werden. Eine Person, die seit mehr als fünf Jahren keinen festen Wohnsitz mehr hat, muss derzeit seit sechs Monaten im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sein und eine zusätzliche Wartezeit von sechs Monaten absolvieren, um Zugang zu Pflegeleistungen zu bekommen, die im Rahmen der Regelung für noch nicht geschützte Personen erstattet werden. Darüber hinaus muss sie diese Wartezeit durch einen persönlichen Monatsbeitrag (2 064 Franken) finanzieren. Schliesslich wird ihre letzte Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse gesucht, wobei höchstens fünf Jahre zurückgegangen wird, um von ihr eine Aufnahmegebühr (erster Beitrag) zu verlangen, die der Zahlung der in diesem Zeitraum geschuldeten Eigenbeiträge entspricht. Kurzum, die Person muss in dieser Situation des « grossen » Ausschlusses ein Jahr zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Einschreibung bei einer Krankenkasse und dem Zeitpunkt der ersten Erstattung von Pflegeleistungen durch die soziale Sicherheit warten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem muss sie vorab einen Betrag von ungefähr 140 000 Franken an Beiträgen entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Reform der Versicherbarkeit schafft diese Situation und diese Verpflichtungen ab. Die allgemeine Regelung wird jedem Bürger, der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen ist, zugänglich sein (Abschaffung der Einschreibungsdauer).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser allgemeine Zugang für jede Person, der es gestattet ist, ihren Wohnsitz im Königreich zu wählen, kann jedoch nur erwogen werden, wenn die Person dort dauerhaft wohnhaft ist oder sich in einer Situation befindet, in der dies vorausgesetzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stabilität des Rechts auf Gesundheitspflegeversicherung ist nämlich eine der entscheidendsten Antworten auf das Phänomen des Ausschlusses von der Deckung der von der sozialen Sicherheit erstatteten Pflegeleistungen. Diese Stabilität kann nur erwogen werden, insofern der Versicherte selbst seine Rechte auf eine Einschreibung bei einem Versicherungsträger, die zwei Jahre gültig ist, und auf eine Versicherungspflicht von mindestens einem Jahr geltend machen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wäre dies nicht der Fall, könnte jede Person aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Reformentwurfs eine Erstattung ihrer Pflege durch die soziale Sicherheit erhalten, sobald sie auch nur zeitweilig Pflegeleistungen benötigen würde. Diese Entwicklung zu einer Versicherung « à la carte » könnte organisierte Formen eines medizinischen Tourismus zur Folge haben, der die Grundlagen des belgischen Sozialversicherungssystems erschüttern und die Wirksamkeit und dauerhafte Finanzierung der Regelung beeinträchtigen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deshalb sind Personen, die aufgrund einer anderen belgischen oder ausländischen Gesundheitspflegeversicherungsregelung Anrecht auf Gesundheitspflege haben oder Anspruch auf Gesundheitspflege erheben können, und Ausländer, denen ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Königreich nicht von Rechts wegen gestattet ist oder denen es nicht gestattet ist, sich länger als sechs Monate im Königreich niederzulassen oder aufzuhalten, vom Zugang zur Gesundheitspflegeversicherung ausgeschlossen. Der König kann diese Bestimmung auf bestimmte andere Kategorien Personen und für einen bestimmten Zeitraum ausdehnen. Er kann ebenfalls bestimmen, dass diese Bestimmung nicht angewandt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einschränkung des Zugangs zur Gesundheitspflegeversicherung muss einerseits an die Entwicklung eventueller Formen des Missbrauchs angepasst werden können, und andererseits müssen bestehende Situationen berücksichtigt werden, wie die Deckung durch die soziale Sicherheit der Gesundheitspflege für bestimmte Asylbewerber aus politischen Gründen in Erwartung eines Beschlusses zur Sache über die Zulässigkeit ihres Antrags und für bestimmte Opfer von Konflikten, die im Rahmen unserer Aussenpolitik in unserem Land aufgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck kann der König diese Einschränkung auf andere Kategorien und für einen bestimmten Zeitraum ausdehnen. Er kann ebenfalls bestimmen, dass diese Einschränkung nicht angewandt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus genügt es, einen ersten Monatsbeitrag zu entrichten, um einen Sozialausweis zu erhalten, der als Versicherungskarte für Gesundheitspflege gilt und während eines Jahres Anrecht auf Erstattung von Pflegeleistungen und Arzneimitteln gibt. Die Höhe dieser Beiträge wird revidiert, um Personen mit den niedrigsten Einkommen zu schützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So wird Ihnen später vorgeschlagen werden, den von diesen Personen geschuldeten persönlichen Monatsbeitrag auf null Franken festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für dieselben Personen wird die Wartezeit abgeschafft. Schliesslich wird die Aufnahmegebühr für alle Versicherten abgeschafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend und um auf den Sonderfall, der zuvor als Beispiel angeführt worden ist, zurückzukommen, muss die betreffende Person ohne festen Wohnsitz mit einem ÖSHZ Kontakt aufnehmen, um eine Bezugsadresse und Sozialhilfe, auf die sie Anrecht hat, zu erhalten, und sich mit einer Krankenkasse in Verbindung setzen, um von der sozialen Sicherheit erstattete Pflegeleistungen beanspruchen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beinahe 100 000 Personen sind heutzutage in Belgien vollständig vom Pflegeleistungssystem ausgeschlossen. 1998 müsste diese Situation behoben werden. Zehntausende Personen haben nur Zugang zur Gesundheitspflege, weil die Residualsozialhilfe die Kosten für Pflegeleistungen, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte und Beiträge übernimmt. Die Übernahme dieser finanziellen Last wirkt sich nachteilig für die soziale und berufliche Eingliederung aus. Mit Inkrafttreten der Reform der Versicherbarkeit übernimmt die soziale Sicherheit den grössten Anteil dieser finanziellen Last, um den Zugang zu einer wirklichen sozioökonomischen Staatsbürgerschaft aller zu fördern. Durch die vorliegende Reform der Versicherbarkeit wird im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eine Stärkung der Position, der Rolle und der Effizienz der sozialen Sicherheit vorgenommen, damit der soziale Zusammenhalt des Landes gewährleistet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das letzte Element der Reform der Versicherbarkeit findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 41 des vorerwähnten Gesetzes vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1996 und gibt dem König die Möglichkeit, alle notwendigen Massnahmen im Hinblick auf die allgemeine Anwendung und den Gebrauch des Sozialausweises zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des vorerwähnten Gesetzes wird in Artikel 2 Absatz 4 verfügt, dass der Sozialausweis personenbezogene Daten enthält, die elektronisch lesbar sind und die insbesondere die Erkennungsnummer der Krankenkasse des Sozialversicherten, dessen Mitglieds- oder Eintragungsnummer bei einem Versicherungsträger, das Datum des Beginns und des Ablaufs der Versicherbarkeit des Sozialversicherten, die Angabe des Statuts des Versicherten im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und eine Angabe in bezug auf das Anrecht des Sozialversicherten auf den sozialen Freibetrag betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses wird weiter vorgesehen, dass die Versicherungsträger mit der Ausstellung dieses Sozialausweises beauftragt sind. Alle Sozialversicherten, die bei einem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind, werden also einen Sozialausweis erhalten ungeachtet ihrer Lage hinsichtlich der Versicherbarkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der vorbereitenden Besprechungen über die Einführung des Sozialausweises und den vorliegenden Reformentwurf haben die Versicherungsträger und das LIKIV im Hinblick auf eine verwaltungstechnische Vereinfachung und eine bessere Lesbarkeit für den Sozialversicherten beschlossen, den Sozialausweis mit der gegenwärtigen Versicherungskarte für Gesundheitspflege zu fusionieren, um die Ausgabe eines neuen Dokuments und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Aus diesem Grund ist es wichtig, für eine grössere Stabilität der Versicherbarkeitsbedingungen zu sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Königlichen Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, wird daher vorgesehen, dass das jährliche Recht, das jedem Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung bewilligt wird, für ein Kalenderjahr gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung vervollständigt die vorliegende Reform und soll gewährleisten, dass die Einschreibung eines Versicherten bei einem Versicherungsträger noch zwei Jahre nach dem äussersten Datum, an dem das Recht noch bestanden hat, gültig bleibt. Darüber hinaus führt sie einen Parallelismus ein zwischen dem Versicherbarkeitszeitraum und dem Bezugszeitraum für die Anwendung bestimmter bestehender Rechte im Bereich der Gesundheitspflegeversicherung, wie zum Beispiel das Recht auf den sozialen Freibetrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die notwendige Koordinierung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage von Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN 25. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur Erweiterung und Erleichterung des Zugangs zur Gesundheitspflegeversicherungsregelung, insbesondere für sozioökonomisch benachteiligte Gruppen, in Ausführung der Artikel 11 Nr.2, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 11 Nr. 2, 41 und 49;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 32, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, des Artikels 33, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996, der Artikel 121, 122, 123, 124, 125, 191 und 192, so wie diese bis zum heutigen Tag abgeändert worden sind, und des Artikels 203;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 7. April 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Artikels 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Unmöglichkeit für den Allgemeinen Rat, eine Stellungnahme abzugeben, weil die erforderliche Anzahl Mitglieder, um beschlussfähig zu sein, nicht anwesend war;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. April 1997;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass einerseits aufgrund des finanziellen Kontextes und der verwaltungstechnischen und juristischen Komplexität der Gesundheitspflegepflichtversicherung die Gespräche im Hinblick auf die Reform der Versicherbarkeit kompliziert und langwierig waren, während die dem König in Anwendung von Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen zuerkannten Befugnisse am 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1997 auslaufen, und dass andererseits die Versicherungsträger, die mit der Anwendung der neuen Bestimmungen beauftragt sind, unverzüglich informiert werden müssen, damit sie ihre elektronischen Datenverarbeitungsprogramme anpassen können und die Erneuerung der Versicherungskarte für alle Sozialversicherten vor dem 1. Juli 1997 garantieren können;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 17. April 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 32 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 12 bis 16 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 12.vom König bestimmte Personen, auf die vor dem 1. Januar 1994 das Dekret vom 4. August 1959 zur Ersetzung des Dekretes vom 5. September 1955 über die Gesundheitspflegeversicherung der administrativen und militärischen Bediensteten und ehemaligen Bediensteten, der Berufsmagistrate und ehemaligen Berufsmagistrate und der Bediensteten und ehemaligen Bediensteten des gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften anwendbar war, 13 Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes als unfähig anerkannt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, 14.Studenten, die in einer Lehranstalt für Tagesunterricht einem Unterricht der dritten Stufe folgen. Der König bestimmt die Verpflichtungen, denen diese Anstalten nachkommen müssen, um die Ermittlung der Versicherungspflichtigen zu ermöglichen, 15. andere Personen als die in Artikel 33 erwähnten Personen, die im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind. Folgende Personen sind jedoch ausgeschlossen: - Personen, die aufgrund einer anderen belgischen oder ausländischen Gesundheitspflegeversicherungsregelung Anrecht auf Gesundheitspflege haben oder erheben können, - Ausländer, denen es nicht von Rechts wegen gestattet ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, oder denen es nicht gestattet ist, sich länger als sechs Monate im Königreich niederzulassen oder aufzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den vorerwähnten Ausschluss für bestimmte Kategorien und eventuell für einen bestimmten Zeitraum für nicht anwendbar erklären oder ihn ausdehnen, 16. Witwer und Witwen der vorerwähnten Berechtigten, 17.Personen zu Lasten der in den Nummern 1 bis 16 und 20 erwähnten Berechtigten, 18. Personen zu Lasten der in den Nummern 1 bis 16 und 20 erwähnten Berechtigten, die ihrer Milizpflicht nachkommen, 19.Personen zu Lasten von Arbeitnehmern belgischer Staatsangehörigkeit, auf die ausländische Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbar sind, wenn sie in Belgien sind oder nach Belgien zurückkommen, während diese Arbeitnehmer ihrer Milizpflicht nachkommen, 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder der in den Nummern 1 bis 16 erwähnten Berechtigten, die Vollwaisen sind und Kinderzulagen beziehen.» 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt, was unter « kontrollierter Arbeitslosigkeit », « Person zu Lasten » und den in Absatz 1 Nr.20 erwähnten « Kindern der Berechtigten » zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 Nr. 13 bis 15 erwähnten Personen als Begünstigte des Rechts auf Gesundheitspflege und insbesondere der erhöhten Beteiligung der Versicherung angesehen werden; Er bestimmt die Prioritätsreihenfolge der verschiedenen in Absatz 1 aufgezählten Eigenschaften und unter welchen Bedingungen Personen zu Lasten die Eigenschaft eines Berechtigten wählen können. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 33 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996, werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 121 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 121 - § 1 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 16 und 20 erwähnte Berechtigte haben für sich selber und für Personen zu ihren Lasten Anrecht auf die in Titel III erwähnten Leistungen Der König bestimmt den oder die Beitragsbelege, anhand deren die Eigenschaft der Betreffenden als Berechtigte nachgewiesen wird, und die Häufigkeit, gemäss der dieser Beitragsbeleg/diese Beitragsbelege dem Versicherungsträger übergeben werden müssen. § 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 16 und 20 erwähnten Berechtigten, die Eigenbeiträge zahlen, eine Wartezeit absolvieren müssen, um die obenerwähnten Leistungen beziehen zu können. Er bestimmt das Referenzdatum, das berücksichtigt werden muss, um den Beginn der Wartezeit zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer dieser Wartezeit beträgt höchstens 6 Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann in Absatz 1 erwähnte Berechtigte jedoch unter den von Ihm bestimmten Bedingungen von der Wartezeit befreien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zweig Gesundheitspflege geschuldete Beiträge müssen für die Dauer dieser Wartezeit gezahlt worden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt ebenfalls die Weise, wie der Nachweis der Zahlung erbracht werden muss. » Art. 4 - Artikel 122 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 122 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Berechtigte, deren Rechte gemäss den Bestimmungen von Artikel 121 eröffnet werden, diese Rechte für sich selbst und für Personen zu ihren Lasten bis zum 31. Dezember des Jahres behalten, das dem Jahr folgt, im Laufe dessen ihre Rechte eröffnet werden. » Art. 5 - Artikel 123 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 123 - In Artikel 122 erwähnte Berechtigte können für sich selbst und für Personen zu ihren Lasten die in Titel III erwähnten Leistungen ein Jahr weiterbeziehen, und zwar zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember desselben Jahres, wenn sie für das zweite Kalenderjahr, das dem Beginn dieses Zeitraums vorangeht und « Bezugsjahr » genannt wird, - entweder ihrem Versicherungsträger unter den vom König festgelegten Bedingungen Beitragsbelege über einen Wert übergeben haben, der einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreicht oder der unter den von Ihm durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen eventuell durch Eigenbeiträge ergänzt wird, - oder ihrem Versicherungsträger Eigenbeiträge gezahlt haben, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums beziehen Berechtigte und Personen zu ihren Lasten, die in Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes von der Zahlung von Beiträgen befreit sind, die in Titel III erwähnten Leistungen weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zeiträume und Situationen, für die davon ausgegangen wird, dass sie durch Beiträge gedeckt sind, die für den betreffenden Zeitraum dem in Absatz 1 erwähnten Mindestbetrag entsprechen. » Art. 6 - Artikel 124 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorsehen für die in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten und Personen zu Lasten, die der Verpflichtung, die in Anwendung der Artikel 32, 33 oder 125 vorgesehenen Beiträge zu zahlen, nicht unterliegen. » Art. 7 - Artikel 125 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 125 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Bedingungen, die Personen zu Lasten zu erfüllen haben, um Gesundheitsleistungen beziehen zu können, und legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Eigenbeiträge fest, die für Verwandte in aufsteigender Linie zu Lasten verlangt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er legt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Eigenbeitrag der in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7, 11 und 16 erwähnten Berechtigten fest, die eine Pension für eine Berufslaufbahn beziehen, die kürzer als ein Drittel einer vollständigen oder einer als solchen angesehenen Berufslaufbahn ist, und den Beitrag, der von den in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 12 erwähnten Berechtigten geschuldet wird. » Art. 8 - In Artikel 191 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, so wie es bis zum heutigen Tag abgeändert worden ist, wird Nummer 22 gestrichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 192 Nr. 1 Buchstabe j) desselben koordinierten Gesetzes, so wie es bis zum heutigen Tag abgeändert worden ist, wird Nummer 22 gestrichen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 203 § 5 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « Nr. 7 bis 12 und 16 » durch die Wörter « Nr. 7 bis 12, 16 und 20 » ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Berechtigte, die bis zum 30. Juni 1997 gemäss den bis zu diesem Datum gültigen Bestimmungen Anrecht auf Gesundheitsleistungen haben, behalten dieses Recht bis zum 31 Dezember 1997. § 2 - In § 1 erwähnte Berechtigte, die gemäss den bis zum 30. Juni 1997 gültigen Regeln das Anrecht auf Gesundheitsleistungen bis zum 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1998 verlängert haben, behalten dieses Recht bis zum 31. Dezember 1998. § 3 - Berechtigte, deren Anrecht auf Gesundheitsleistungen eröffnet wird oder denen dieses Recht erneut zuerkannt wird innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 gemäss den bis zum 30. Juni 1997 gültigen Bestimmungen, behalten dieses Recht bis zum 31. Dezember 1998. § 4 - Der König kann vorsehen, unter welchen Bedingungen Begünstigte, die die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 nicht erfüllen, im Laufe des Zeitraums zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 31. Dezember 1998 Anspruch auf Gesundheitsleistungen erheben können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1998 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 11, der am 1. Juli 1997 in Kraft tritt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 25. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 december 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE</p></div>", "next": 0}