{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ein in diesem Beitrag enthaltener Anteil von [10,27 %] wird nur jährlich im Laufe des Jahres nach dem Urlaubsrechnungsjahr an dem vom König festgelegten Datum und gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, gezahlt.] [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Beitragssatz gemäss den von Ihm bestimmten Modalitäten verringern, sofern: - die Ermässigung sich nur auf den Satz des Beitrags, der für das zweite Quartal des Jahres 2003 geschuldet ist, und auf den Satz des Beitrags, der für das zweite Quartal des Jahres 2004 geschuldet ist, bezieht - und der Prozentsatz der gewährten Ermässigung 1,08 % der Lohnsumme der Handarbeiter für jedes der beiden betreffenden Quartale nicht überschreitet,] [9. [1,60 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers; dieser Beitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer geschuldet, für die er unter die Anwendung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1971, fällt. Die Arbeitgeber, die während eines festzulegenden Bezugszeitraums durchschnittlich weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigten, sind von diesem Beitrag befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bezugszeitraum und die Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der während dieses Bezugszeitraums beschäftigten Arbeitnehmer werden vom König bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beitrag von 1,60 % des Betrags der Entlohnung der Arbeitnehmer wird auch nicht von den Fonds für Existenzsicherheit geschuldet, die vor dem 30. September 1983 in Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 Entlohnungen als Drittzahler auszahlten und die nicht in den Genuss des in Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehenen Vorteils kamen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ertrag des Beitrags von 1,60 % wird für die Finanzierung der in Artikel 21 § 2 erwähnten Regelungen der Globalverwaltung verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung dieser Nummer des vorliegenden Absatzes versteht man unter Arbeitnehmern, die durch einen Arbeitsvertrag gebundenen Arbeitnehmer sowie die zugelassenen Lehrlinge und die Arbeitnehmer, die ausschliesslich dem Zweig Gesundheitspflege unterstehen. Bei der Bestimmung der Anzahl Arbeitnehmer müssen auch die Arbeitnehmer eingeschlossen werden, deren Arbeit aus einem rechtmässigen Grund gemäss den Bestimmungen von Titel I Kapitel III des Gesetzes vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1978 über die Arbeitsverträge ausgesetzt ist, mit Ausnahme der in Vollzeitlaufbahnunterbrechung befindlichen Arbeitnehmer,]] [10. [1,00 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers, der der Regelung der Invaliditätspensionen für Bergarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen unterliegt.]] [Der König bestimmt für die Anwendung von Absatz 1 mit Ausnahme von Nr. 9, was unter Arbeitnehmern zu verstehen ist.] [§ 3bis - [Es wird ein Lohnmässigungsbeitrag eingeführt, der der Summe von 5,67 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers und von 5,67 % des Betrags der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge entspricht.] Was die Angestellten betrifft, wird die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge, erwähnt in Absatz 1, um [0,40 %] erhöht, wenn der Angestellte unter die Anwendung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1971, fällt. [Der Lohnmässigungsbeitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer geschuldet, auf die einer der in § 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Beiträge anwendbar ist, mit Ausnahme jedoch der Arbeitnehmer oder Personalmitglieder, die direkt zu Lasten des Staatshaushalts entlohnt werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit auch andere Arbeitnehmer unter den Bedingungen, die Er bestimmt, ausschliessen oder besondere Modalitäten für die Berechnung des Beitrags vorsehen, der von den Arbeitgebern für bestimmte Arbeitnehmer geschuldet wird.] [In Abweichung von Absatz 3 wird der Lohnmässigungsbeitrag auch von den universitären Einrichtungen, die in Artikel 25 des Gesetzes vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1971 über die Finanzierung und die Kontrolle der universitären Einrichtungen erwähnt sind, und von den Einrichtungen, die in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnt sind, für all ihre Personalmitglieder geschuldet.] [Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit die besonderen Modalitäten für die Berechnung des Lohnmässigungsbeitrags fest, der dem Landesamt für soziale Sicherheit für das im vorangehenden Absatz erwähnte Personal geschuldet wird.] Der Lohnmässigungsbeitrag wird auch von der [NGBE-Holdinggesellschaft] für ihr Personal geschuldet, das nicht im vorangehenden Absatz erwähnt ist. [Der Ertrag des Lohnmässigungsbeitrags wird für die Finanzierung der in Artikel 21 § 2 erwähnten Regelungen der Globalverwaltung verwendet.] [Für die Angeschlossenen beim Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen umfasst die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge auch den Beitrag, der für die Regelung der Familienbeihilfen bestimmt ist und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist, und den Beitrag für Berufskrankheiten, der in Artikel 18bis desselben Erlasses erwähnt ist.] [...] Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen umfasst die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge auch die Arbeitgeberbeiträge für den Bildungsurlaub und für die Unternehmensschliessung.] [Der Ertrag des Lohnmässigungsbeitrags für das im Königlichen Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden erwähnte bezuschusste Vertragspersonal, der dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen von den angeschlossenen Verwaltungen geschuldet wird, wird dem Ertrag des Arbeitgeberbeitrags für Familienleistungen, der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist, hinzugefügt. Der Gesamtertrag ist für die Finanzierung der Familienleistungen bestimmt, die von diesem Amt gezahlt werden müssen.] [...] [§ 3ter - [Ab dem 1. Januar 1989 wird ein Sonderbeitrag eingeführt, der [8,86 %] entspricht und auf alle Zahlungen berechnet wird, die von den Arbeitgebern getätigt werden, um ihren Personalmitgliedern oder deren berechtigten Angehörigen aussergesetzliche Vorteile in Sachen Alter oder vorzeitiger Tod zu gewähren.] [Von der Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags von [8,86 %] werden ausgeschlossen: 1. der persönliche Anteil, der vom Arbeitnehmer für die Finanzierung aussergesetzlicher Vorteile in Sachen Alter oder vorzeitiger Tod gezahlt wird, 2.die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die in Titel XII des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, 3. die Zahlungen von aussergesetzlichen Vorteilen in Sachen Alter oder vorzeitiger Tod, die direkt vom Arbeitgeber an die Personalmitglieder getätigt werden, wenn die betreffenden Zahlungen sich auf die vor dem 1.Januar 1989 geleisteten Dienstjahre beziehen.] [Wenn die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Zahlungen sich gleichzeitig auf Jahre vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1989 und Jahre nach dem 31. Dezember 1988 beziehen, bestimmt der König die Modalitäten für die Berechnung des Beitrags auf den Teil der Zahlungen, der sich auf die nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1988 geleisteten Jahre bezieht.] Das Landesamt für soziale Sicherheit wird gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten mit der Einziehung und Beitreibung dieses Beitrags beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner des Sonderbeitrags wird, was diesen Beitrag betrifft, dem in der Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeber gleichgestellt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung betrifft. [Der Ertrag des Sonderbeitrags wird für die Finanzierung der in Artikel 21 § 2 erwähnten Regelungen der Globalverwaltung verwendet.]] [§ 3quater - [1. Ein Solidaritätsbeitrag wird vom Arbeitgeber geschuldet, der seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das auch für eine andere Nutzung als die rein berufliche Nutzung bestimmt ist, direkt oder indirekt zur Verfügung stellt, und dies ungeachtet jeglichen finanziellen Beitrags seitens des Arbeitnehmers an der Finanzierung oder der Nutzung dieses Fahrzeugs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jedes Fahrzeug wird vorausgesetzt, dass es dem Arbeitnehmer für eine andere als die rein berufliche Nutzung zur Verfügung gestellt wird, wenn es auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen ist oder wenn es Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder jedes anderen Vertrags für die Nutzung des Fahrzeugs ist, es sei denn, der Arbeitgeber erbringt den Nachweis, dass die Nutzung des Fahrzeugs für eine andere als die rein berufliche Nutzung ausschliesslich durch eine Person erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger fällt, oder dass das Fahrzeug ausschliesslich zu rein beruflichen Zwecken genutzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"Fahrzeug\" sind die Fahrzeuge zu verstehen, die den im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definierten Klassen M1 und N1 angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"einer anderen als der rein beruflichen Nutzung\" sind unter anderem die individuell zurückgelegte Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz, die Privatnutzung und die gemeinschaftliche Beförderung der Arbeitnehmer zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"Arbeitnehmer\" sind jede im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, und die vom vorerwähnten Gesetz ausgeschlossenen Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder unter arbeitsvertragsähnlichen Bedingungen beschäftigt werden, zu verstehen. 2. Im Falle der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs für die gemeinschaftliche Beförderung der Arbeitnehmer wird der durch vorliegenden Artikel bestimmte Solidaritätsbeitrag geschuldet, es sei denn, es handelt sich um ein zwischen den Sozialpartnern vereinbartes System zur Beförderung der Arbeitnehmer, bei dem Folgendes benutzt wird: a) entweder ein Fahrzeug der Klasse N1, in dem abgesehen vom Führer mindestens zwei andere Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke, die vom und zum Wohnsitz des Führers zurückgelegt wird, mitfahren und sofern der Arbeitgeber ausserdem den Nachweis erbringt, dass dieses Fahrzeug zu keinem anderen privaten Zweck genutzt wird;wenn das genutzte Fahrzeug weniger als drei Sitzplätze hat oder wenn der für die Beförderung von Personen bestimmte Raum aus einer einzigen Sitzbank oder einer einzigen Reihe von Sitzen besteht, genügt es, wenn abgesehen vom Führer mindestens ein anderer Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke, die vom und zum Wohnsitz des Führers zurückgelegt wird, mitfährt, b) oder ein Fahrzeug der Klasse M1 mit mindestens fünf Sitzplätzen - Führersitz nicht einbegriffen - und höchstens acht Sitzplätzen - Führersitz nicht einbegriffen;in diesem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: i) Abgesehen vom Führer fahren gewöhnlich mindestens drei Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke, die vom und zum Wohnsitz des Führers zurückgelegt wird, mit. ii) Das Fahrzeug muss gemäss dem Verfahren, das der König auf Vorschlag des Nationalen Arbeitsrates oder in Ermangelung eines vor dem 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2006 vom Nationalen Arbeitsrat formulierten Vorschlags auf Vorschlag, der vor dem 1. April 2006 von der paritätischen Kommission formuliert wird, der der Arbeitgeber untersteht, bestimmt, auf Ebene des Unternehmens als für die gemeinschaftliche Beförderung der Arbeitnehmer des Unternehmens dienend identifiziert sein und sofern der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass dieses Fahrzeug für keinen anderen privaten Zweck genutzt wird. In Ermangelung eines Vorschlags, der innerhalb der im vorangehenden Satz vorgesehenen Fristen vom Nationalen Arbeitsrat und von der paritätischen Kommission, der der Arbeitgeber untersteht, formuliert worden ist, kann der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates das Identifikationsverfahren bestimmen. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe dieses Beitrags hängt vom CO2-Emissionsgehalt des Fahrzeuges ab, wie er gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26.Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser monatliche Beitrag, der nicht weniger als 20,83 EUR betragen darf, wird wie folgt pauschal festgelegt: für Benzinfahrzeuge: [(Y x 9 EUR) - 768 ] : 12, für Dieselfahrzeuge: [(Y x 9 EUR) - 600 ] : 12, wobei Y dem CO2-Emissionsgehalt in g/km entspricht, wie er in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Übereinstimmungsprotokoll des Fahrzeugs oder in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen angegeben ist. 4. Für elektrisch betriebene Fahrzeuge muss der in Nr.3 erwähnte monatliche Mindestbeitrag gezahlt werden. 5. Die Fahrzeuge, für die innerhalb der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Daten über die CO2-Emission verfügbar sind, werden, wenn sie mit einem Benzinmotor angetrieben werden, Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 182 g/km gleichgesetzt und, wenn sie mit einem Dieselmotor angetrieben werden, Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 165 g/km gleichgesetzt.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer 5 ist nicht anwendbar im Falle eines Umbaus eines Fahrzeugs der Klasse M1 in ein Fahrzeug der Klasse N1.In diesem Fall wird der Solidaritätsbeitrag auf der Grundlage des CO2-Emissionsgehalts des Fahrzeugs der Klasse M1 berechnet. 7. Die Arbeitgeber, die flüssiggasbetriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, der gemäss den geltenden Gesetzesbestimmungen eingebaut worden ist, zur Verfügung stellen, müssen einen Solidaritätsbeitrag zahlen, der wie folgt festgelegt wird: [(Y x 9 EUR) - 990] : 12 wobei Y dem CO2-Emissionsgehalt in g/km entspricht, wie er in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Übereinstimmungsprotokoll des Fahrzeugs oder in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen angegeben ist.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Beträge erhöhen oder verringern.Dieser Erlass muss binnen einer Frist von neun Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des Erlasses durch ein Gesetz bestätigt werden. In Ermangelung der Bestätigung innerhalb der vorerwähnten Frist tritt der Erlass am ersten Tag des Quartals nach demjenigen, im Laufe dessen die Bestätigungsfrist abläuft, ausser Kraft. 9. Der in Nr.3 und Nr. 8 bestimmte Betrag des Solidaritätsbeitrags ist an den Gesundheitsindex des Monats September 2004 (114,08) gekoppelt. Der Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres gemäss folgender Formel angepasst: Der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2004 geteilt. 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Beitrag zahlt der Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. Den Ertrag des Beitrags führt das Landesamt für soziale Sicherheit der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung anderer zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen schuldet der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er ein oder mehrere Fahrzeuge, für die der Solidaritätsbeitrag gezahlt werden muss, nicht gemeldet hat oder dass er eine oder mehrere falsche Erklärungen abgegeben hat, um die Zahlung des Beitrags oder eines Teils davon zu umgehen, eine Pauschalentschädigung, deren Betrag dem Doppelten der hinterzogenen Beiträge entspricht und deren Ertrag das Landesamt für soziale Sicherheit der LASS-Globalverwaltung zahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Pauschalentschädigung ist nicht anwendbar für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31.März 2006, sofern die Arbeitgeber spätestens am 30. Juni 2006 diese Fahrzeuge gemeldet und den betreffenden Solidaritätsbeitrag gezahlt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung der direkten Steuern und die Direktion für Fahrzeugzulassungen müssen den mit der Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften beauftragten Personen die für die ordnungsgemässe Einziehung dieses Beitrags notwendige Information erteilen. Die Modalitäten der Übermittlung dieser Informationen werden vom König bestimmt.]] [§ 3quinquies - Ab dem 1. Januar 1999 wird zu Lasten des Arbeitgebers ein Beitrag von 0,05 % eingeführt, der auf die in Artikel 23 erwähnte Entlohnung des Arbeitnehmers berechnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag ist für den Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen bestimmt, der beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern in Anwendung von Artikel 107 § 1 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger eingerichtet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen betrifft.] [§ 3sexies - [Die Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist und die der paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, schulden unter den hiernach aufgeführten Bedingungen einen Jahresbeitrag, der auf der Grundlage eines Teils der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit berechnet wird, die sie für ihre Handarbeiter und Lehrlinge gemeldet haben, die den Gesetzen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1971, unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesamt für soziale Sicherheit (LASS) ist mit der Berechnung, der Einziehung und der Beitreibung dieses Beitrags beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des Beitrags wird pro Handarbeiter oder Lehrling berechnet, für den der Arbeitgeber im Laufe des betreffenden Kalenderjahres verpflichtet war, eine Erklärung in Anwendung von Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des Beitrags wird gemäss folgender Formel festgelegt: (A - B) mal F wobei A die Gesamtanzahl Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen ist, die der Arbeitgeber für jeden im Laufe des vorangehenden Kalenderjahres beschäftigten Handarbeiter oder Lehrling, der den Gesetzen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, unterliegt, gemeldet hat, B eine Anzahl Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen ist, die für die Berechnung des Beitrags nicht berücksichtigt werden; diese Anzahl wird vom König bestimmt, F ein Pauschalbetrag ist, der vom König bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des Beitrags wird jährlich vom LASS berechnet und dem Arbeitgeber mitgeteilt auf der Grundlage der Daten in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr, die in Anwendung von Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 mitgeteilt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei verspätetem Erhalt einer oder mehrerer Erklärungen erfolgt die Berechnung nach Erhalt der letzten Erklärung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beitrag wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen, die sich auf der Grundlage des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf das Quartal beziehen, in dem der Betrag mitgeteilt worden ist, und innerhalb der gleichen Fristen wie diese Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Änderungen in der Erklärung dürfen zu keiner Verringerung des geschuldeten Betrags führen.]] [§ 3septies - Es wird ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des angeschlossenen Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften festgelegt. Er wird auf den Betrag der in bar ausgezahlten Gewinnbeteiligung im Sinne von Artikel 2 Nr. 16 desselben Gesetzes geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Satz dieses Beitrags wird auf 13,07 % des ausgezahlten Betrags festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber oder von der Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ertrag des Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar.] [§ 3octies - Um Anspruch auf den Vorteil der vollständigen oder teilweisen Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen, die in den Paragraphen 3 und 3bis erwähnt sind, der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Zahlung der einbehaltenen Beiträge, einer Ermässigung von Sozialversicherungsbeiträgen, die in den Paragraphen 2, 3 und 3bis erwähnt sind, und einer durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Pauschalbeitragsregelung erheben zu können, darf der Arbeitgeber sich nicht in einer der nachfolgenden Situationen befinden: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sozialversicherungserklärung ist erstellt oder berichtigt worden in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder von ähnlichen Bestimmungen, die vom Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen anzuwenden sind. 2. Die unmittelbare Beschäftigungsmeldung ist für einen oder mehrere Arbeitnehmer nicht gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen vorgenommen worden.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Arbeitgeber beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer, die keine Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes und nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltsscheins oder einer Arbeitserlaubnis sind, unter Verstoss gegen das Gesetz vom 30.April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. 4. Der Arbeitgeber beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer unter menschenunwürdigen Bedingungen und begeht somit einen in Artikel 77bis des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Verstoss in Sachen Menschenhandel. 5. Der Arbeitgeber lässt Arbeit von einem Arbeitnehmer verrichten, für den dem Landesamt für soziale Sicherheit kein geschuldeter Beitrag gezahlt worden ist.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Arbeitgeber ist Gegenstand eines Verbots, persönlich oder über eine Zwischenperson irgendeine kommerzielle Tätigkeit auszuüben, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben. 7. Wenn es sich um eine juristische Person handelt: Unter den Verwaltern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, gibt es Personen, denen die Ausübung solcher Ämter aufgrund des in Nr.6 erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 verboten ist. 8. Wenn es sich um eine juristische Person handelt: Unter den Verwaltern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, gibt es Personen, die in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen verwickelt waren, die zu Schulden bei einer Einrichtung zur Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen geführt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates den Zeitraum, für den der Arbeitgeber, der sich in einer der in Absatz 1 aufgeführten Situationen befindet, den Vorteil der vollständigen oder teilweisen Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist, den Vorteil der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Zahlung der einbehaltenen Beiträge, den Vorteil einer Ermässigung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und den Vorteil einer Pauschalbeitragsregelung, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist, verliert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann in diesem Erlass bestimmen, dass der in Absatz 1 erwähnte Verlust der Vorteile für das Quartal, im Laufe dessen eine der in Absatz 1 erwähnten Situationen aufgetreten ist, und für die folgenden vier Quartale anwendbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann in diesem Erlass auch bestimmen, dass der in Absatz 1 erwähnte Verlust der Vorteile für das Quartal, im Laufe dessen eine der in Absatz 1 erwähnten Situationen aufgetreten ist, und für die folgenden acht Quartale anwendbar sein wird, wenn eine dieser Situationen beim selben Arbeitgeber binnen vierundzwanzig Monaten nach der ersten Situation, die Anlass zu dem in Absatz 1 erwähnten Verlust des Vorteils gegeben hat, festgestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmen, dass der Arbeitgeber, um Anspruch auf den in Absatz 1 erwähnten Vorteil erheben zu können, sich nicht ohne Rechtfertigung in der Situation befinden darf, dass er seinen Verpflichtungen in puncto Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind weder auf den Arbeitsbonus, der geregelt wird durch das Gesetz vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermässigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, noch auf die in Artikel 35 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Ermässigung anwendbar.] [§ 3novies - [Vom Arbeitgeber wird ein Sonderbeitrag von 33 % auf die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile geschuldet, die gewährt werden in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel \"Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen\" des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), und dies in Höhe eines Höchstbetrags von 2.200 EUR pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer beschäftigt.] Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der auf einstimmige und gleich lautende Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ergeht, den im vorangehenden Absatz erwähnten Betrag von 2.200 EUR anpassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag von 2.200 EUR ist an den Gesundheitsindex des Monats September 2007 (105,71) gekoppelt. Ab dem 1. Januar 2009 wird dieser Betrag am 1. Januar eines jeden Jahres gemäss folgender Formel angepasst: Der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert, und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2007 geteilt. Der so erhaltene Betrag wird auf den nächst höheren Euro aufgerundet. [Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.] Der Ertrag des Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar.] [§ 3decies - [Der Arbeitgeber schuldet einen Solidaritätsbeitrag von 33 % auf jede Summe, die er als Zahlung einer Verkehrsgeldbusse, eines Vergleichs oder einer sofortigen Erhebung betreffend eine Verkehrsgeldbusse, die der Arbeitnehmer bei der Ausführung seines Arbeitsvertrags verwirkt hat, anstelle seines Arbeitnehmers zahlt oder seinem Arbeitnehmer zurückzahlt.] Unter der in Absatz 1 erwähnten Verkehrsgeldbusse versteht man: 1. die Verkehrsgeldbussen infolge eines schweren Verstosses im Bereich des Strassenverkehrs (Verstösse dritten und vierten Grades) und die Verkehrsgeldbussen von mindestens 150 EUR infolge einer Geschwindigkeitsübertretung, 2.die Verkehrsgeldbussen infolge eines leichten Verstosses im Bereich des Strassenverkehrs (Verstösse ersten und zweiten Grades) und die Verkehrsgeldbussen von weniger als 150 EUR infolge einer Geschwindigkeitsübertretung. Ein Betrag von 150 EUR auf Jahresbasis wird in diesem Fall vom Solidaritätsbeitrag befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Solidaritätsbeitrag wird nicht auf Verkehrsgeldbussen infolge des Zustands der Fahrzeuge und der Konformität der Ladung geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Lohnempfänger beauftragten Einrichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung sind anwendbar.] [§ 3undecies - Ein spezifischer Arbeitgeberbeitrag von 0,02 % wird von den Arbeitgebern geschuldet, die unter die Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle fallen.Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesamt für soziale Sicherheit ist mit der Berechnung, Einziehung und Beitreibung dieses Beitrags beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft.] § 4 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der frühestens am 1. April 1984 wirksam wird, die Beiträge und die Beitragssätze ändern, die in Artikel 2 des Erlassgesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und in Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine vorgesehen sind.] [Art. 38 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 96 vom 28. September 1982 (B.S. vom 30. September 1982); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. Nr. 214 vom 30. September 1983 (B.S. vom 4. Oktober 1983), Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und Art. 153 Nr. 1 des G. (I) vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und Art.153 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992) und Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1994 (B.S. vom 31. März 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 153 Nr. 3 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 96 vom 28. September 1982 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1982); § 3 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und Art. 153 Nr. 4 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992), Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und Art. 153 Nr. 5 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30. Juni 1993) und Art.7 Nr. 1 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994); § 3 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. Nr. 134 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983) und Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994); § 3 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1994); § 3 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 29. August 1997) und abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 28. Juli 2005); § 3 Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1994); § 3 Abs. 1 Nr. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 22. Mai 2001 (B.S. vom 21. Juni 2001), Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001) und Art. 174 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002) ; § 3 Abs. 1 Nr. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 213 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 Abs. 1 Nr. 9 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. Nr. 214 vom 30. September 1983 (B.S. vom 4. Oktober 1983) und ersetzt durch Art.89 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 Abs. 1 Nr. 10 eingefügt durch Art. 153 Nr. 6 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002) und ersetzt durch Art. 89 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009);§ 3 frühere Absätze 2 bis 4 ersetzt durch Abs. 2 durch Art. 89 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 401 vom 18. April 1986 (B.S. vom 6. Mai 1986); § 3bis Abs. 1 ersetzt durch Art. 12 § 1 Buchstabe A des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); § 3bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 § 1 Buchstabe B des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); § 3bis Abs. 3 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); § 3bis neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 501 vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1986 (B.S. vom 23. Januar 1987); § 3bis neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 501 vom 31. Dezember 1986 (B.S. vom 23. Januar 1987) und ersetzt durch Art. 14 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); § 3bis Abs. 6 abgeändert durch Art. 23 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2004); § 3bis Abs. 7 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 29. August 1997); § 3bis neuer Absatz 8 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 3bis früherer Absatz 9 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 4 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994); § 3bis Abs. 10 eingefügt durch Art. 10 des K.E. Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1986) und ersetzt durch Art. 12 § 1 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); § 3bis Abs. 11 aufgehoben durch Art. 12 § 2 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); § 3ter eingefügt durch Art. 152 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); § 3ter Abs. 1 ersetzt durch Art. 272 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 57 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992); § 3ter neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 272 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989); § 3ter Abs. 2 einleitende Bestimmung implizit abgeändert durch Art. 57 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992); § 3ter neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 272 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 3ter Abs. 6 ersetzt durch Art. 53 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 3quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996) und ersetzt durch Art. 31 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 3quinquies eingefügt durch Art. 54 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3sexies eingefügt durch Art. 2 des G. vom 12. Juli 2000 (B.S. vom 27. Juli 2000) und ersetzt durch Art.286 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2004); § 3septies eingefügt durch Art. 3 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 3octies eingefügt durch Art. 19 des G. vom 11. Juli 2005 (B.S. vom 12. Juli 2005); § 3novies eingefügt durch Art. 15 des G. vom 21. Dezember 2007 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2007); § 3novies Abs. 1 ersetzt durch Art. 167 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); § 3novies Abs. 4 ersetzt durch Art. 30 des G. (I) vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); § 3decies eingefügt durch Art. 219 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008);§ 3decies Abs. 1 ersetzt durch Art. 55 des G. vom 17. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009); § 3undecies eingefügt durch Art. 105 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 4 eingefügt durch Art. 4 des K.E. Nr. 287 vom 31. März 1984 (B.S. vom 13. April 1984)] [Art.38bis - [...]] [Art. 38bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 20. Juli 1991 (I) (B.S. vom 1. August 1991) und aufgehoben durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992)] Art. 39 - [§ 1 - [Auf den Teil des gesetzlichen Urlaubsgeldes, der nicht mit der normalen Entlohnung für die Urlaubstage übereinstimmt, mit Ausnahme des doppelten Urlaubsgeldes ab dem dritten Tag der vierten Urlaubswoche, wird eine Einbehaltung vorgenommen, die der Summe der in Artikel 38 § 2 festgelegten Sätze der Arbeitnehmerbeiträge entspricht.] § 2 - Die in § 1 vorgesehene Einbehaltung wird vom Schuldner des Urlaubsgeldes zum Zeitpunkt vorgenommen, an dem es ausgezahlt wird. § 3 - Der Schuldner führt diese Einbehaltung der Einrichtung zu, die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer beauftragt ist, der in den Genuss der in § 1 erwähnten Vorteile gekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zuführung erfolgt wie folgt: 1. im Monat nach dem Datum, an dem die Einbehaltung vorgenommen worden ist, wenn der Schuldner eine Einrichtung ist, die in Anwendung der Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub mit der Auszahlung des betreffenden Urlaubsgeldes beauftragt ist;für die dem Gesetz vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegenden Arbeitnehmer erfolgt die Zuführung über das Landesamt für den Jahresurlaub, 2. binnen denselben Fristen wie denjenigen, die für die Sozialversicherungsbeiträge gelten, die für das Quartal geschuldet werden, im Laufe dessen die Einbehaltung vorgenommen worden ist, wenn der Schuldner des betreffenden Urlaubsgeldes der Arbeitgeber ist. § 4 - Der Schuldner der Einbehaltung wird, was diese Einbehaltung betrifft, mit dem Arbeitgeber gleichgestellt, der in der auf den Arbeitnehmer anwendbaren Sozialversicherungsregelung erwähnt ist, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht, die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragen Einrichtung betrifft. § 5 - Der Betrag des Urlausgeldes, auf den die Einbehaltung vorgenommen worden ist, wird für die Festlegung des Betrags der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, der Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, des Urlaubsgeldes und der Arbeitslosengelder nicht berücksichtigt. § 6 - [Der Ertrag dieser Einbehaltung wird für die Finanzierung der in Artikel 21 § 2 erwähnten Regelungen der Globalverwaltung verwendet.]] [Art. 39 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1989 (B.S. vom 30. März 1989); § 1 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 22. Mai 2001 (B.S. vom 21. Juni 2001); § 6 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1997 (B.S. vom 29. August 1997)] [Art. 39bis - [§ 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ermächtigt, zugunsten der Globalverwaltung und innerhalb der für die Erfüllung der Aufträge der Globalverwaltung auferlegten Grenzen Anleihen mit Staatsgarantie aufzunehmen. § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss der sozialen Sicherheit legt für jede Regelung und jeden Zweig, so wie sie in Artikel 21 § 2 erwähnt sind, das Umlaufvermögen fest, das normalerweise notwendig ist. Das Umlaufvermögen entspricht dem Betrag der flüssigen Mittel, die diese Regelungen und Zweige zur Erfüllung ihrer täglichen Arbeit brauchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorerwähnten Regelungen und Zweige stellen auf unbestimmte Dauer die eigenen Rücklagen am 31. Dezember 1994 unverzinslich für die LASS-Globalverwaltung bereit. Der Betrag dieser eigenen Rücklagen entspricht dem Volumen ihrer verfügbaren Sicht-, kurzfristigen und langfristigen Guthaben, das am Datum, an dem die Rücklagen der LASS-Globalverwaltung bereitgestellt werden, den Betrag des notwendigen Umlaufvermögens dieser Regelungen und Zweige übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Rücklagen, die der LASS-Globalverwaltung bereitgestellt werden, und die Modalitäten für die Bereitstellung der betreffenden Rücklagen für die Globalverwaltung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass der LASS-Globalverwaltung gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, auferlegen, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Rücklagen wieder für die vorerwähnten Regelungen und Zweige bereitzustellen.]] [Art. 39bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. Nr. 214 vom 30. September 1983 (B.S. vom 4. Oktober 1983) und ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 29. August 1997)] [Art. 39ter - [Eine Einbehaltung, die der Summe der in Artikel 38 § 2 festgelegten Beitragssätze entspricht, wird vorgenommen von: - den föderalen gesetzgebenden Versammlungen, - dem administrativen öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert ist, - den Diensten, die die Zahlung der Entlohnung des Personals der integrierten Polizei und der Armee wahrnehmen, - den weiter oben noch nicht erwähnten Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien anwendbar ist, - den weiter oben noch nicht erwähnten föderalen Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten anwendbar ist, - den weiter oben noch nicht erwähnten föderalen Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar ist, - den weiter oben noch nicht erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen, - den anderen föderalen Einrichtungen, in denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, unabhängig von der Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind, - den Gerichtshöfen und Gerichten, - dem Rechnungshof, - dem Staatsrat, - dem [Verfassungsgerichtshof].</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einbehaltung wird vorgenommen: a) auf das Urlaubsgeld, das den in Absatz 1 erwähnten Vertragspersonalmitgliedern gewährt wird, b) auf die Kopernikus-Prämie, die bestimmten in Absatz 1 erwähnten Vertragspersonalmitgliedern gewährt wird, c) auf die Umstrukturierungsprämie, die den in Absatz 1 erwähnten vertraglichen Militärpersonen gewährt wird.]] [Art. 39ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 532 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987), aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1998 (B.S. vom 16. Juli 1998) und wieder aufgenommen durch Art. 2 des G. vom 17. September 2005 (B.S. vom 6. Oktober 2005); Abs. 1 zwölfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] [Art. 39quater - § 1 - Eine Einbehaltung, die der Summe der in Artikel 38 § 2 festgelegten Beitragssätze entspricht, wird für die endgültig ernannten Personalmitglieder der in Artikel 39ter erwähnten Einrichtungen und Behörden vorgenommen. Das Gleiche gilt für die Provinzgouverneure, die Bürgermeister, die Schöffen, die Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren und die Diener des Kultes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einbehaltung wird vorgenommen: a) auf das Urlaubsgeld, das den in Absatz 1 erwähnten Bediensteten gewährt wird, b) auf die Kopernikus-Prämie, die den in Artikel 1 erwähnten Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt wird, c) auf die Umstrukturierungsprämie, die bestimmten in Absatz 1 erwähnten Militärpersonen gewährt wird. § 2 - [Der Ertrag der in § 1 erwähnten Einbehaltung wird dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor zugewiesen und ist für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse bestimmt.] Der Ertrag der in Absatz 1 erwähnten Einbehaltung muss dem [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] spätestens am fünften Werktag nach dem Tag, an dem den betreffenden Personen der der Einbehaltung unterworfene Vorteil ausgezahlt worden ist, zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Arbeitgeber die in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt, schuldet er dem [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht gezahlten Summen. Diese Zinsen, deren Prozentsatz jederzeit dem um 2 % erhöhten gesetzlichen Zinssatz entspricht, laufen ab dem sechsten Werktag, nach dem Tag, an dem den betreffenden Personen der der Einbehaltung unterworfene Vorteil ausgezahlt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ertrag dieser Zinsen wird dem [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] zugewiesen.] [Art. 39quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 17. September 2005 (B.S. vom 6. Oktober 2005); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006, Err. vom 13. März 2006); § 2 Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006, Err. vom 13. März 2006)] Art. 40 - In Erwartung der Ausfertigung der in vorliegendem Gesetz erwähnten besonderen Gesetze und Erlasse bleiben die geltenden Gesetze und Erlasse in Bezug auf die betreffenden Angelegenheiten anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-41\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 41</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten an den vom König festgelegten Daten in Kraft</span></h4></div>", "next": 0}