{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12-43\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleitungen zu Werbezwecken durch Kaufleute, Handwerker, Landwirte, Züchter oder Hersteller ausserhalb ihrer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegebenen Niederlassungen und ausserhalb der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Veranstaltungen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern sie aussergewöhnlich und zeitlich begrenzt bleiben, dem Minister beziehungsweise Beamten, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, vorab zur Kenntnis gebracht werden und die verkauften Waren und Dienstleistungen denen entsprechen, die in den bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegebenen Niederlassungen des Verkäufers angeboten werden Die entsprechenden Meldungen müssen mindestens dreissig Tage vor der Aktion per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger gemacht werden. Gegebenenfalls ist darin die Anzahl ähnlicher Aktionen angegeben, die in den zwölf Monaten vor Versendung der Meldung durchgeführt worden sind. Ebenfalls werden darin Ort und Dauer des Verkaufs, angebotene Waren und Dienstleistungen und Gründe für die Wahl des Durchführungsortes vermerkt. § 2 - In den in Artikel 48 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten Fällen unterliegen Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf im Rahmen eines Ausverkaufs eines Warenbestands durch Kaufleute ausserhalb der für ihre Tätigkeiten bestimmten Niederlassungen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, sofern sie die in vorerwähntem Artikel 48 § 2 festgelegten Bedingungen erfüllen. § 3 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Kunstgegenständen durch ihren Schöpfer oder von künstlerischen Dienstleistungen unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. § 4 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch « Platzanweiser » in Kinos, Theatern und an anderen Aufführungsorten unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. § 5 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Diebesgut oder Fundsachen durch öffentliche Behörden beziehungsweise von ihnen anerkannte Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Personen unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. § 6 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Sozialhilfezentren und von den Gemeinden anerkannte Wohlfahrtseinrichtungen an Personen, denen sie helfen, oder zugunsten dieser Personen unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. § 7 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen in der Wohnung eines Verbrauchers, der nicht der Käufer ist, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, sofern: 1. der Verkäufer den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches entspricht, 2.die Aktion keinerlei ständigen Charakter aufweist und in einem Mal und an einem Tag stattfindet, 3. der Verkauf allen Personen, an die er sich richtet, vorher persönlich angekündigt wird, wobei die Waren und Dienstleistungen, um die es sich handelt, angegeben werden, 4.der Verkauf im bewohnten Teil einer ausschliesslich privat genutzten Wohnung erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Ausübung des Wandergewerbes Abschnitt I - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes Art. 13 - Wer für eigene Rechnung oder als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person ein Wandergewerbe ausübt, muss über die in Anlage Ia zu vorliegendem Erlass vorgesehene Zulassung verfügen. Diese Zulassung, « Arbeitgeberzulassung » genannt, ist personengebunden und unübertragbar. Sie ist für die Dauer der Tätigkeit beziehungsweise solange, wie die natürliche beziehungsweise juristische Person die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt, gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird dem oder den Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person für deren Rechnung gewährt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14-44\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wer ein Wandergewerbe für Rechnung oder in Diensten einer in Artikel 13 erwähnten Person ausübt, muss über die in Anlage Ib zu vorliegendem Erlass vorgesehene Zulassung verfügen. Diese Zulassung wird « Angestelltenzulassung A » genannt. Sie wird auf den Namen der natürlichen beziehungsweise juristischen Person ausgestellt, für deren Rechnung oder in deren Diensten der « Angestellte » tätig ist. Ihre Laufzeit entspricht derjenigen der « Arbeitgeberzulassung », an die sie gekoppelt ist. § 2 - Wird das Wandergewerbe jedoch in der Wohnung des Verbrauchers ausgeübt, müssen « Angestellte » über die in Anlage Ic zu vorliegendem Erlass vorgesehene Zulassung verfügen. Diese Zulassung, « Angestelltenzulassung B » genannt, ist personengebunden und unübertragbar. Sie wird den Bedürfnissen der Wandergewerbeunternehmen entsprechend für unbefristete oder befristete Dauer ausgestellt. In letzterem Fall kann ihre Laufzeit in Schritten von ganzen Monaten zwischen einem und zwölf Monaten festgelegt werden. Sie ist auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängerbar Zulassungen sind für die Dauer der Tätigkeit des « Angestellten » beziehungsweise solange, wie dieser die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllt, gültig. Zulassungen dürfen jedoch weder das Ablaufdatum der « Arbeitgeberzulassung », an die sie gekoppelt sind, noch gegebenenfalls ihr eigenes Ablaufdatum überschreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-15-45\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zulassungen sind nur in Verbindung mit dem Identitätsnachweis gültig. Sie sind auf jede Aufforderung der in Artikel 11 § 1 des Gesetzes und in den Artikeln 44 und 45 des Erlasses erwähnten Personen vorzulegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16-46\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Erhalt einer Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes unterliegt folgenden Bedingungen: 1. unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen und Verträge: - entweder Belgier oder Ehepartner eines Belgiers sein;es können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie sich mit einem von ihnen niederlassen oder niederlassen kommen: a) die Verwandten in absteigender Linie des Belgiers oder seines Ehepartners, die unter 21 Jahre alt oder zu Lasten sind, b) die Verwandten in aufsteigender Linie des Belgiers oder seines Ehepartners, die zu Lasten sind, c) der Ehepartner der unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Personen, - oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sein;es können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie sich mit ihm niederlassen oder niederlassen kommen: a) sein Ehepartner, b) seine Verwandten in absteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die unter 21 Jahre alt oder zu ihren Lasten sind, c) seine Verwandten in aufsteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die zu ihren Lasten sind, mit Ausnahme der Verwandten in aufsteigender Linie eines Studenten oder derjenigen seines Ehepartners, d) der Ehepartner der unter den Buchstaben b) und c) erwähnten Personen, - oder den Aufenthalt für unbegrenzte Dauer oder die Niederlassung erlaubt oder gestattet bekommen haben, - oder in Belgien als Flüchtling anerkannt sein, 2.wenn das Wandergewerbe in einem reglementierten Bereich ausgeübt wird, vorab den betreffenden Bestimmungen genügen, sofern in keiner anderen spezifischen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung etwas anderes bestimmt ist, 3. wenn das Wandergewerbe in der Wohnung des Verbrauchers ausgeübt wird, von guter Führung sein Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, kann eine Zulassung nur gewährt werden, wenn die Staatsanwaltschaft der Ausübung der geplanten Tätigkeit zugestimmt hat. Gegebenenfalls wird die Zulassung nur für eine Probezeit gewährt. Die Zustimmung wird vom Antragsteller beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Anträge auf Verlängerung einer Zulassung muss das Leumundszeugnis beziehungsweise ein gleichwertiges Dokument nur vorgelegt werden, wenn das vorhergehende Zeugnis älter als ein Jahr ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-17-47\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Anträge auf Erlangung einer Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes, auf Änderung der darin vermerkten Angaben oder auf Ersetzung dieser Zulassung werden anhand des Formulars in Anlage II zu vorliegendem Erlass bei einem der Unternehmensschalter eingereicht, die durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen geschaffen worden sind Diesen Anträgen wird gegebenenfalls das Leumundszeugnis der Person, für die die Zulassung beantragt wird, oder die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Ausübung des geplanten Wandergewerbes seitens der betreffenden Person beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Überprüfung der Bedingungen für die Ausübung des beantragten Wandergewerbes stellt der Schalter entweder die Zulassung oder ein Dokument mit einer Tatsachenbegründung und einer rechtlichen Begründung für die Verweigerung der Zulassung aus. § 2 - Gegen Zulassungsverweigerungen oder wenn zehn Tage nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vorgesehenen dreimonatigen Frist ungerechtfertigterweise kein Beschluss gefasst worden ist, kann beim Minister Widerspruch eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als ungerechtfertigtes Ausbleiben eines Beschlusses gilt im Rahmen eines Zulassungsantrags, der alle für eine Beschlussfassung erforderlichen Schriftstücke enthält, das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der in vorangehendem Absatz erwähnten Frist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Widersprüche sind entweder binnen dreissig Tagen, nachdem der betreffende Antragsteller den vom Unternehmensschalter ausgestellten Verweigerungsbeschluss zur Kenntnis genommen hat, oder bei Ausbleiben eines Beschlusses ab dem Tag nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist per Einschreiben mit Rückschein oder auf dauerhaftem Träger gegen Empfangsbestätigung einzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister beziehungsweise Beamte, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss binnen dreissig Tagen nach Eingang des betreffenden Widerspruchs per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger. Er setzt ebenfalls den Unternehmensschalter davon in Kenntnis, für den diese Beschlüsse verbindlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laufen die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Fristen an einem Samstag oder Sonntag aus, werden sie bis zum nächsten Werktag verlängert. § 3 - Unterliegt eine Zulassung der in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Leumundsbedingung und dient sie der Einstellung eines « Angestellten », kann das Leumundszeugnis beziehungsweise gleichwertige Dokument für Nichtansässige durch eine schriftliche eidesstattliche Erklärung des « Angestellten » ersetzt werden, in der er bescheinigt, dass er von guter Führung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird diese Möglichkeit in Anspruch genommen, wird die Zulassung zur Vermeidung der Nichtigkeit nur unter der Bedingung gewährt, dass das Leumundszeugniss beziehungsweise gleichwertige Dokument binnen dreissig Tagen nach Ausstellung der Zulassung vorgelegt wird. § 4 - Bei Anträgen auf Ersetzung einer Zulassung stellt der Unternehmensschalter Antragstellern die in Anlage III zu vorliegendem Erlass vorgesehene Bescheinigung aus. Dieses Dokument erlaubt die Weiterführung der Tätigkeit bis zum Erhalt der ersetzten Zulassung. § 5 - Bei Erhalt einer Zulassung infolge eines Antrags auf Änderung muss die alte Zulassung beim Unternehmensschalter abgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Einstellung des Wandergewerbes oder Ablauf der Laufzeit der Zulassung muss diese beim Unternehmensschalter abgegeben werden. § 6 - Unternehmensschalter informieren den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie über die von ihnen ausgestellten Zulassungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-18-48\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmensschalter erheben auf Anträge auf Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes Gebühren, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: 1. für die in Artikel 13 erwähnten « Arbeitgeberzulassungen »: 150 EUR, 2.für die in Artikel 14 §§ 1 und 2 erwähnten unbefristeten « Angestelltenzulassungen A oder B »: 100 EUR, 3. für die in Artikel 14 § 2 erwähnten befristeten « Angestelltenzulassungen B »: 50 EUR. Unternehmensschalter erheben auf Anträge auf Änderung oder Ersetzung einer Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes Gebühren, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: 1. für die in Artikel 13 erwähnten « Arbeitgeberzulassungen » und die in Artikel 14 § 2 erwähnten « Angestelltenzulassungen B »: 50 EUR, 2.für die in Artikel 14 § 1 erwähnten « Angestelltenzulassungen A »: 100 EUR. Diese Gebühren werden vom Unternehmensschalter gegen Quittung eingenommen Abschnitt II - Bedingungen für die Ausübung eines Wandergewerbes Art. 19 - Wandergewerbe in der Wohnung des Verbrauchers ist vor acht Uhr und nach zwanzig Uhr verboten. Vor zwanzig Uhr begonnene Verkaufshandlungen dürfen jedoch mit Einverständnis des Verbrauchers nach dieser Uhrzeit abgeschlossen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-20-49\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 20</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wandergewerbetreibende müssen je nach Fall im Besitz ihrer Zulassung, einer Zulassung, die auf den Namen der natürlichen beziehungsweise juristischen Person ausgestellt ist, für die sie das Wandergewerbe ausüben, oder gegebenenfalls des in Artikel 17 § 4 erwähnten Dokuments sein, das die Zulassung ersetzt Zulassungen sind zusammen mit dem Personalausweis beziehungsweise für Nichtansässige und ausländische Staatsangehörige mit einem gleichwertigen Identitätsnachweis auf jede Aufforderung von Personen, die aufgrund des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses mit der Kontrolle des Wandergewerbes beauftragt sind, vorzulegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-21-50\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 21</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wer ein Wandergewerbe in der Wohnung des Verbrauchers ausübt, muss dem Verbraucher vor jedem Kaufangebot seine Zulassung vorlegen. § 2 - Wer ein Wandergewerbe an anderen Orten als der Wohnung des Verbrauchers ausübt, muss sich bei diesem entweder, wenn er seine Tätigkeit von einem Verkaufsstand oder Fahrzeug aus ausübt, anhand eines gut lesbaren, deutlich sichtbar darauf angebrachten Kennschildes oder, wenn er seine Tätigkeit ambulant ausübt, vor jedem Verkaufsangebot durch Vorlage seiner Zulassung an den Verbraucher ausweisen Diese Kennschilder enthalten folgende Angaben: 1. entweder Name und Vorname der Person, die ein Wandergewerbe als natürliche Person für eigene Rechnung ausübt beziehungsweise der Person, für deren Rechnung oder in deren Diensten diese Tätigkeit ausgeübt wird, oder Name und Vorname der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der juristischen Person beauftragt ist beziehungsweise für deren Rechnung oder in deren Diensten die Tätigkeit ausgeübt wird, 2.Firmenname und/oder Handelsname des Unternehmens, 3. Gemeinde des Gesellschaftssitzes beziehungsweise Betriebssitzes des Unternehmens und, sofern sich der Unternehmenssitz nicht in Belgien befindet, Land und Gemeinde des Unternehmenssitzes, 4.Nummer der Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder gleichwertige Erkennungsnummer für ausländische Unternehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-22-51\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des Gesetzes versteht man unter « Gebrauchtwaren » Waren, die nicht neu sind, das heisst Waren aus zweiter Hand, die Zeichen von Abnutzung oder Verschleiss aufweisen KAPITEL V - Organisation des Wandergewerbes auf öffentlichen Märkten und öffentlichem Eigentum Abschnitt I -- Organisation öffentlicher Märkte Unterabschnitt I - Allgemeines Art. 23 - Standplätze auf öffentlichen Märkten werden entweder im Abonnement oder tageweise zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Gebühr für das Nutzungsrecht an einem Standplatz in die Hand gezahlt, muss zwingend und unverzüglich eine Quittung, auf der der eingenommene Betrag vermerkt ist, ausgestellt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-24\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 24</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Die Anzahl tageweise zuzuweisender Standplätze darf nicht unter 5 Prozent der Gesamtanzahl Marktstandplätze liegen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abonnement-Standplätze werden bis zu einem Anteil von 5 Prozent der Gesamtanzahl Marktstandplätze vorrangig Propagandisten gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Propagandist werden Personen angesehen, deren Tätigkeit ausschliesslich darin besteht, auf verschiedenen Märkten Waren und Dienstleistungen zum Kauf anzubieten, wobei sie anhand von Argumenten und/oder Vorführungen die Qualität der Ware anpreisen und/oder ihre Handhabung erläutern mit dem Ziel, diese Ware in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen und so zusätzliche Kaufimpulse zu schaffen. § 2 - Ergibt die Anwendung dieser Prozentsätze eine Dezimalzahl, wird diese aufgerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt II - Personen, denen Standplätze auf öffentlichen Märkten zugewiesen werden können, und Personen, die diese einnehmen können Art. 25 - Standplätze auf öffentlichen Märkten werden entweder natürlichen Personen, die ein Wandergewerbe für eigene Rechnung ausüben und Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » sind, oder juristischen Personen, die dieselbe Tätigkeit ausüben, zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letzteren werden die Standplätze über eine Person zugewiesen, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist und Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Standplätze können gelegentlich auch Verantwortlichen von Verkaufsaktionen ohne geschäftlichen Charakter zugewiesen werden, die ordnungsgemäss aufgrund von Artikel 7 zugelassen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-26-53\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Standplätze, die den in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Personen zugewiesen worden sind, dürfen eingenommen werden: 1. von den natürlichen Personen, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » sind und denen der Standplatz zugewiesen worden ist, 2.von den Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » sind, 3. von den De-facto-Teilhabern der natürlichen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist und die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Wandergewerbes für eigene Rechnung sind, 4.vom Ehegatten, von der Ehegattin oder von dem (oder der) gesetzlich Zusammenwohnenden der natürlichen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Wandergewerbes für eigene Rechnung sind, 5. von Propagandisten, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » sind und denen das zeitweilige Nutzungsrecht an einem Standplatz gemäss den Bestimmungen von Artikel 35 untervermietet worden ist, und von Propagandisten, die Inhaber einer « Angestelltenzulassung A beziehungsweise B » für die Ausübung eines Wandergewerbes für Rechnung oder in Diensten der Person sind, der der Standplatz zugewiesen oder untervermietet worden ist, 6.von Personen, die Inhaber einer « Angestelltenzulassung A » oder einer « Angestelltenzulassung B » sind und ein Wandergewerbe für Rechnung oder in Diensten der in Nr. 1 bis 4 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen ausüben Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Personen können Standplätze, die der natürlichen oder juristischen Person zugewiesen oder untervermietet worden sind, für deren Rechnung oder in deren Diensten sie die Tätigkeit ausüben, in Abwesenheit der Person, der beziehungsweise über die der Standplatz zugewiesen oder untervermietet worden ist, einnehmen. § 2 - Wer im Rahmen der in Artikel 7 erwähnten Aktionen Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter vornimmt, kann einen Standplatz einnehmen, der dem Verantwortlichen der Aktion zugewiesen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls kann er diesen Standplatz auch in Abwesenheit des Verantwortlichen einnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt III - Regeln für die tageweise Zuweisung von Standplätzen auf öffentlichen Märkten Art. 27 - Tageweise zuzuweisende Standplätze werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Spezialisierung entweder in chronologischer Reihenfolge je nach Eintreffen auf dem Markt oder durch das Los zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann die Reihenfolge des Eintreffens zweier oder mehrerer Bewerber auf dem Markt nicht bestimmt werden, wird der betreffende Standplatz durch das Los zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt IV - Regeln für die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen auf öffentlichen Märkten Art. 28 - Wird ein Abonnement-Standplatz frei, veröffentlicht die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär eine entsprechende Bekanntmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachungsmodalitäten werden in der Gemeindeverordnung festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-29-54\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen können in der Gemeindeverordnung unter folgenden Bewerberkategorien die vorrangigen Kategorien bestimmt werden, unter denen ebenfalls eine Rangordnung festgelegt werden kann: 1. Personen, die eine Standplatzvergrösserung beantragen, 2.Personen, die einen Standplatzwechsel beantragen, 3. Personen, die einen Standplatz beantragen, weil ihr Standplatz auf einem der Märkte der Gemeinde aufgehoben worden ist oder die Gemeinde ihnen die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes vorgesehene Kündigung notifiziert hat, 4.externe Bewerber Enthält die Verordnung keine entsprechenden Bestimmungen, wird den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bewerbern Vorrang gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Standplätze werden innerhalb jeder Kategorie, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Spezialisierung, in chronologischer Reihenfolge je nach Einreichen der Anträge gemäss Artikel 31 zugewiesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-30-55\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 30</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Bewerbungen können auf eine Bekanntmachung eines freien Standplatzes hin oder zu jedem anderen Zeitpunkt eingereicht werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden entweder durch ein gegen Empfangsbestätigung überbrachtes Schreiben, per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger an die Gemeinde beziehungsweise den Konzessionär gerichtet. § 2 - Um gültig zu sein müssen Bewerbungen in den in § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Formen und gegebenenfalls innerhalb der in der Bekanntmachung eines freien Standplatzes vorgesehenen Frist eingereicht werden und die Angaben und Unterlagen enthalten, die in dieser Bekanntmachung oder der Gemeindeverordnung verlangt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-31-56\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Hinblick auf die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen führt die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär ein Register. Darin werden alle Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs eingetragen. Sie werden zunächst einer in Artikel 29 definierten Kategorie zugeordnet, anschliessend gegebenenfalls nach beantragtem Standplatz und Spezialisierung und schliesslich nach Datum sortiert. Dieses Datum ist je nach Fall das Datum der persönlichen Aushändigung der Bewerbung bei der Gemeinde beziehungsweise beim Konzessionär, das Datum der Hinterlegung bei der Post oder das Datum des Eingangs auf dauerhaftem Träger Werden zwei oder mehrere derselben Kategorie zuzuordnende Bewerbungen gleichzeitig eingereicht, gilt folgende Rangordnung: 1. Für die in Artikel 29 Absatz 1 Nr.1, 2 und 3 erwähnten Kategorien wird Antragstellern Vorrang gewährt, die am längsten auf den Märkten der Gemeinde vertreten sind; erlaubt dieses Kriterium keinen Vergleich, wird der Vorrang durch das Los bestimmt. 2. Bei externen Bewerbern wird der Vorrang durch das Los bestimmt. Bei Eingang einer Bewerbung übermittelt die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär dem entsprechenden Bewerber unverzüglich eine Empfangsbestätigung mit dem Datum, unter dem die Bewerbung eingetragen worden ist, und dem Hinweis auf das Recht des Bewerbers auf Einsicht des Bewerberregisters. Diese Übermittlung erfolgt entweder per Einschreiben mit Rückschein, durch persönlich gegen Empfangsbestätigung ausgehändigten Brief oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger. § 2 - Bewerbungen bleiben gültig, solange sie nicht berücksichtigt oder vom Antragsteller zurückgezogen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Fortschreibung des Registers kann die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär Bewerber in regelmässigen Abständen bitten ihre Bewerbung zu bestätigen. Die Modalitäten dieser Fortschreibung werden in der Gemeindeverordnung festgelegt. § 3 - Das Register kann gemäss den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Öffentlichkeit der Provinzial- und Gemeindeverwaltung eingesehen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-32-57\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 32</span><span class=\"lf-art-t\">Die Laufzeit der Abonnements ist in der Gemeindeverordnung festgelegt. Bei Ablauf werden sie stillschweigend erneuert</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abonnementinhaber, die ein Wandergewerbe für eigene Rechnung ausüben, oder Verantwortliche für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person, über die das Abonnement gewährt worden ist, können das Abonnement aussetzen, wenn sie aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Unfalls, die durch ärztliches Attest belegt sind, oder aufgrund eines ordnungsgemäss nachgewiesenen Falles höherer Gewalt während eines voraussichtlichen Zeitraums von mindestens einem Monat unfähig sind ihre Tätigkeit auszuüben. Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär von der Unfähigkeit unterrichtet wird, und endet spätestens fünf Tage nach Mitteilung der Wiederaufnahme der Tätigkeiten. Abonnementinhaber können die Aussetzung ihres Abonnements ebenfalls in den in der Gemeindeverordnung vorgesehenen Fällen erreichen, gemäss den dort bestimmten Modalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aussetzung des Abonnements führt zur Aussetzung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 2 erwähnte Personen können unter Einhaltung einer mindestens dreissigtägigen Kündigungsfrist bei Ablauf ihres Abonnements auf dessen Erneuerung verzichten. Unter Einhaltung derselben Kündigungsfrist können sie ebenfalls bei Einstellung ihres Wandergewerbes als natürliche Person beziehungsweise der Tätigkeiten der juristischen Person, für deren Rechnung sie tätig sind, auf ihr Abonnement verzichten. Bei bleibender Unfähigkeit ihre Tätigkeit auszuüben, entweder aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Unfalls, die durch ärztliches Attest belegt sind, oder aufgrund eines ordnungsgemäss nachgewiesenen Falles höherer Gewalt, können sie ferner ohne Kündigungsfrist auf ihr Abonnement verzichten. Schliesslich ist auch in Fällen und gemäss Modalitäten, die in der Gemeindeverordnung festgelegt sind, der Verzicht auf ein Abonnement möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsnachfolger einer natürlichen Person, die ihre Tätigkeit für eigene Rechnung ausübte, können bei deren Tod ohne Kündigungsfrist auf das Abonnement verzichten, dessen Inhaber diese Person war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Aussetzung oder Wiederaufnahme eines Abonnements beziehungsweise auf Verzicht auf ein Abonnement werden per Einschreiben mit Rückschein oder, gegen Empfangsbestätigung, durch persönliche Aushändigung eines entsprechenden Schreibens oder auf dauerhaftem Träger notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in der Verordnung vorgesehenen Fällen kann die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär Abonnements aussetzen oder entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beschluss wird den betreffenden Abonnementinhabern per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger notifiziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-33-58\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär notifiziert Antragstellern die Zuweisung eines Standplatzes entweder per Einschreiben mit Rückschein oder, gegen Empfangsbestätigung, durch persönliche Aushändigung eines entsprechenden Schreibens oder auf dauerhaftem Träger</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34-59\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 34</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär führt einen Plan oder ein Register, in dem für alle Abonnement-Standplätze zumindest folgende Angaben enthalten sind: - Name, Vorname, Anschrift der Person, der oder über die der Standplatz zugewiesen worden ist, - gegebenenfalls Firmenname der juristischen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, und Anschrift ihres Gesellschaftssitzes, - Unternehmensnummer, - zum Kauf angebotene Waren und/oder Dienstleistungen, - gegebenenfalls Eigenschaft als Propagandist, - Datum der Standplatzzuweisung und Dauer des Nutzungsrechts, - für saisonbedingte Tätigkeiten Tätigkeitszeitraum, - Preis des Standplatzes, sofern dieser nicht einheitlich festgelegt ist, - gegebenenfalls Name und Anschrift des Überlassenden und Abtretungsdatum Abgesehen von Identität des Standplatzinhabers beziehungsweise der Person, über die der Standplatz zugewiesen worden ist, eventueller Spezialisierung, Eigenschaft als Propagandist, und saisonalem Charakter des Standplatzes, kann der Plan beziehungsweise das Register ebenfalls auf eine Datei mit den anderen Angaben verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Plan beziehungsweise das Register und gegebenenfalls die beigefügte Datei können gemäss den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Öffentlichkeit der Provinzial- und Gemeindeverwaltung eingesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt V - Untervermietung und Abtretung von Standplätzen und Aussetzung von Abonnements Art. 35 - § 1 - Die Abtretung von Standplätzen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. wenn Inhaber eines oder mehrerer Standplätze ihr Wandergewerbe als natürliche Person einstellen oder sterben beziehungsweise juristische Personen ihr Wandergewerbe einstellen, 2.und sofern Übernehmer Inhaber einer Arbeitgeberzulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes sind und auf jedem abgetretenen Standplatz die Spezialisierung des Überlassenden weiterführen, es sei denn, die Gemeinde erlaubt einen Spezialisierungswechsel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einnahme eines oder mehrerer abgetretener Standplätze ist Übernehmern nur erlaubt, wenn die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär Folgendes festgestellt hat: 1. Der Überlassende hat sein Wandergewerbe aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen streichen lassen oder seine Rechtsnachfolger haben diese Formalität erfüllt.2. Der Übernehmer verfügt über eine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes in den Spezialisierungen des Überlassenden oder einer oder mehreren von der Gemeinde zugelassenen Spezialisierungen.3. Sieht die Gemeindeverordnung eine Beschränkung der Anzahl Standplätze pro Unternehmen vor, überschreitet das Unternehmen des Übernehmers die festgelegte Anzahl nicht. § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Abtretung eines oder mehrerer Standplätze zwischen Ehegatten bei tatsächlicher Trennung, bei Trennung von Tisch und Bett oder bei Scheidung und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden bei Beendigung ihres gesetzlichen Zusammenwohnens erlaubt, sofern der Übernehmer Inhaber einer Arbeitgeberzulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes ist und die Spezialisierung des Überlassenden auf allen abgetretenen Standplätzen weiterführen kann, es sei denn, die Gemeinde erlaubt einen Spezialisierungswechsel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einnahme des oder der abgetretenen Standplätze ist Übernehmern nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Überlassende oder Übernehmer haben der Gemeinde einen Beleg ihrer tatsächlichen Trennung, ihrer Trennung von Tisch und Bett, ihrer Scheidung oder der Beendigung ihres gesetzlichen Zusammenwohnens vorgelegt.2. Die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär hat festgestellt, dass der Übernehmer über eine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes in einer oder mehreren Spezialisierungen des Überlassenden oder einer oder mehreren von der Gemeinde zugelassenen Spezialisierungen verfügt.3. Sieht die Gemeindeverordnung eine Beschränkung der Anzahl Standplätze pro Unternehmen vor, hat die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär überprüft, dass das Unternehmen des Übernehmers diese festgelegte Anzahl nicht überschreitet. Art. 36 - Propagandisten, so wie sie in Artikel 24 § 1 Absatz 3 definiert sind, die ein Abonnement für einen Standplatz erhalten haben, dürfen ihr zeitweiliges Nutzungsrecht an diesem Standplatz anderen Propagandisten untervermieten. Diese Untervermietung kann direkt oder über eine Vereinigung, die allen Propagandisten ohne Diskriminierung offen steht, erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Propagandisten beziehungsweise Vereinigungen teilen den betreffenden Gemeinden beziehungsweise Konzessionären die Liste der Propagandisten mit, denen das zeitweilige Nutzungsrecht an einem Standplatz untervermietet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Preis der Untervermietung darf nicht über dem Anteil am Abonnement liegen, der der Dauer der Untervermietung entspricht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-37-60\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37</span><span class=\"lf-art-t\">Für die Ausübung eines saisonbedingten Wandergewerbes gewährte Abonnements werden für den Inaktivitätszeitraum ausgesetzt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Abonnementvertrag oder in der Verordnung werden diese Zeiträume und die Modalitäten für die Einnahme der Standplätze während des Inaktivitätszeitraums festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als saisonbedingte Wandergewerbe werden Tätigkeiten in Bezug auf Waren und Dienstleistungen angesehen, die natur- oder traditionsgemäss nur während eines bestimmten Zeitraums des Jahres verkauft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Organisation des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum Unterabschnitt I - Allgemeines Art. 38 - Das Einnehmen eines Standplatzes auf öffentlichem Eigentum unterliegt der vorherigen Zulassung der Gemeinde beziehungsweise des Konzessionärs. Diese wird tageweise oder im Abonnement erteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Gebühr für das Nutzungsrecht an einem Standplatz in die Hand gezahlt, muss zwingend und unverzüglich eine Quittung, auf der der eingenommene Betrag vermerkt ist, ausgestellt werden Unterabschnitt II - Personen, denen Standplätze auf öffentlichem Eigentum zugewiesen werden können, und Personen, die diese einnehmen können Art. 40 - Standplätze auf öffentlichem Eigentum werden den in Artikel 25 erwähnten Personen zugewiesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-41\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 41</span><span class=\"lf-art-t\">Standplätze, die in Artikel 40 erwähnten Personen zugewiesen werden, können von den in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Personen eingenommen werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Artikel 26 §§ 1 Absatz 2 und 2 finden auf diese Personen Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt III - Regeln für die Zuweisung von Standplätzen auf öffentlichem Eigentum Art. 42 - § 1 - Werden gemäss Artikel 9 § 2 des Gesetzes die Orte, an denen ein Wandergewerbe ausgeübt werden kann, in der Verordnung bestimmt, weist die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär die Standplätze, die sich an diesen Orten befinden, gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 zu. § 2 - Tageweise zuzuweisende Standplätze werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der beantragten Orte und Spezialisierungen in chronologischer Reihenfolge der Anträge zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden zwei oder mehrere Anträge auf Standplätze gleichzeitig eingereicht, wird die Rangordnung für die Zuweisung durch das Los bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, denen ein Standplatz zugewiesen wird, erhalten von der Gemeinde beziehungsweise dem Konzessionär ein Dokument, auf dem ihre Identität, Art der Waren und Dienstleistungen, die sie verkaufen dürfen, und Ort, Datum und Dauer des Verkaufs vermerkt sind. § 3 - Abonnement-Standplätze werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 28 bis 37 zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 1 werden in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 die Wörter « auf einem der Märkte der Gemeinde aufgehoben worden ist oder die Gemeinde ihnen die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes vorgesehene Kündigung notifiziert hat » durch die Wörter « auf öffentlichem Eigentum aufgehoben worden ist » und in Artikel 31 § 1 Absatz 2 Nr. 1 die Wörter « auf den Märkten der Gemeinde » durch die Wörter « auf öffentlichem Eigentum der Gemeinde » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-43-63\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 43</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Werden die Orte für die Ausübung des Wandergewerbes nicht in der Verordnung bestimmt, weist die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär Standplätze gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 zu. § 2 - Tageweise zuzuweisende Standplätze für die Ausübung eines Wandergewerbes werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der beantragten Orte und Spezialisierungen in chronologischer Reihenfolge je nach Einreichen der betreffenden Anträge zugewiesen Werden zwei oder mehrere Anträge auf Standplätze gleichzeitig eingereicht, wird die Rangordnung für die Zuweisung durch das Los bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss der Gemeinde beziehungsweise des Konzessionärs in Bezug auf die Zuweisung eines Standplatzes wird dem Antragsteller unverzüglich notifiziert. Günstige Beschlüsse enthalten Art der Waren und Dienstleistungen, die er verkaufen darf, und Ort, Datum und Dauer des Verkaufs. Ungünstige Beschlüsse enthalten die Gründe für die Ablehnung des Antrags. § 3 - Abonnement-Standplätze werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 29 bis 37 mit Ausnahme von Artikel 30 § 1 Absatz 1 zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden folgende Änderungen angebracht: 1. In Artikel 29 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter « auf einem der Märkte der Gemeinde aufgehoben worden ist oder die Gemeinde ihnen die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes vorgesehene Kündigung notifiziert hat » durch die Wörter « auf öffentlichem Eigentum aufgehoben worden ist » ersetzt. 2. In Artikel 31 § 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter « auf den Märkten der Gemeinde » durch die Wörter « auf öffentlichem Eigentum der Gemeinde » ersetzt. 3. In Artikel 33 werden zwischen dem Wort « Standplatzes » und dem Wort « entweder » die Wörter « beziehungsweise den Beschluss zur Verweigerung der Zuweisung » eingefügt.4. In Artikel 33 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei Zuweisung eines Standplatzes enthält die Notifizierung Ort(e), Tage und Zeiten des Verkaufs und Art der zugelassenen Waren und Dienstleistungen.Bei Verweigerung der Zuweisung enthält sie die Gründe für die Ablehnung des Antrags. » Abschnitt III - Personen, die mit der praktischen Organisation von öffentlichen Märkten und der Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum beauftragt sind Art. 44 - Wer mit Organisation von öffentlichen Märkten und des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum beauftragt und ordnungsgemäss vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragen oder vom Konzessionär bestellt worden ist, darf in Erfüllung seines Auftrags die in den Artikeln 15 und 20 vorgesehenen Dokumente zum Nachweis von Identität und Eigenschaft der Personen, die auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde ein Wandergewerbe ausüben, überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Art. 45 - Mit Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse werden die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie bestellten Beamten und Bediensteten beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VII - Vergleichsregelung Art. 46 - Protokolle zur Feststellung der in Artikel 13 § 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes erwähnten Verstösse, die von den in Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, werden an die Bediensteten weitergeleitet, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-47\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 47</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von Artikel 13 § 3 des Gesetzes zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen nicht unter 65 EUR und nicht über 5.000 EUR liegen Treffen mehrere dieser Verstösse zusammen, werden die Beträge addiert, ohne dass dabei 12.500 EUR überschritten werden dürfen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-48\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 48</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungsvorschläge dürfen erst erfolgen, nachdem dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Verstosses notifiziert worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-49\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 49</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per Einschreiben mit Rückschein innerhalb sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls übermittelt Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünfzehn Tage und höchstens drei Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlung muss bei der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommen werden, die ihrerseits die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten davon in Kenntnis setzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-50\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 50</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird innerhalb der in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehenen Frist kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll spätestens bei Ablauf dieser Frist an den Prokurator des Königs weitergeleitet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-51\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 51</span><span class=\"lf-art-t\">Erfolgt innerhalb der im Zahlungsvorschlag angegebenen Frist keine Zahlung, wird das Protokoll an den Prokurator des Königs weitergeleitet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 52 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1996, 30. April 1999, 23. Mai 2000, 20. Juli 2000 und 17. November 2003, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-53-69\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 53</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Am 1. Oktober 2006 treten in Kraft: 1. die Bestimmungen in Bezug auf Ausübung und Organisation des Wandergewerbes, die in den Artikeln 1 bis 24 des Gesetzes vom 4.Juli 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, enthalten sind, 2. vorliegender Erlass. Art. 54 - Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN ANLAGE Ia Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes als Arbeitgeber Unternehmensnummer: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Name und Vorname: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (1): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigenschaft (2): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Firmenname und/oder Handelsname (3): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort(e) der Ausübung des Wandergewerbes (4): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des Wandergewerbes (5): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige (2) entweder: natürliche Person, die die Tätigkeit für eigene Rechnung ausübt, oder: Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person (3) gegebenenfalls (4) entweder: « überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers » oder: « überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers » (5) entweder (a): « alle Waren und Dienstleistungen ausser diejenigen, die besonderen Bedingungen unterliegen », oder (b): « alle Waren und Dienstleistungen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen, und » (die vermerkte(n) Ware(n) und Dienstleistung(en), die besonderen Bedingungen unterliegen, wobei für jede von ihnen das Dokument anzugeben ist, das zum Verkauf ermächtigt (Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Zugang zum Beruf usw.)) (6) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters ANLAGE Ib Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes als Angestellter A (überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers gültig) Die im Besitz des vorliegenden Dokumentes befindliche Person ist ermächtigt zur Ausübung eines Wandergewerbes für Rechnung oder in Diensten von (1): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmensnummer: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelsname (2): . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort(e) der Ausübung des Wandergewerbes: . . . . . . . . . . überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des Wandergewerbes (3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) entweder Name und Vorname der natürlichen Person, für die oder in deren Diensten der « Angestellte » die Tätigkeit ausübt, oder Firmenname der juristischen Person, für die oder in deren Diensten er die Tätigkeit ausübt (2) gegebenenfalls (3) entweder (a): « alle Waren und Dienstleistungen ausser diejenigen, die besonderen Bedingungen unterliegen », oder (b): « alle Waren und Dienstleistungen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen und » (die vermerkte(n) Ware(n) und Dienstleistung(en), die besonderen Bedingungen unterliegen, wobei für jede von ihnen das Dokument anzugeben ist, das zum Verkauf ermächtigt (Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Zugang zum Beruf usw.)) (4) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters ANLAGE Ic Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes als Angestellter B (überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers gültig) Name und Vorname: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (1): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ermächtigt zur Ausübung eines Wandergewerbes für Rechnung oder in Diensten von (2): . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmensnummer: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelsname (3): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort(e) der Ausübung des Wandergewerbes: . . . . . . . . . . überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des Wandergewerbes (4): . . . . . . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gültig bis (5): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige (2) entweder Name und Vorname der natürlichen Person, für die oder in deren Diensten der « Angestellte » die Tätigkeit ausübt, oder Firmenname der juristischen Person, für die oder in deren Diensten er die Tätigkeit ausübt (3) gegebenenfalls (4) entweder (a): « alle Waren und Dienstleistungen ausser diejenigen, die besonderen Bedingungen unterliegen, » oder (b): « alle Waren und Dienstleistungen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen und » (die vermerkte(n) Ware(n) und Dienstleistung(en), die besonderen Bedingungen unterliegen, wobei für jede von ihnen das Dokument anzugeben ist, das zum Verkauf ermächtigt (Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Zugang zum Beruf usw.)) (5) je nach Fall: « unbefristet » oder Datum des Tages vor Ablauf der Zulassung (6) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters ANLAGE II Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Antrag auf Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes NB: Unverändert gebliebene Daten, über die die Zentrale Datenbank der Unternehmen bereits verfügt, müssen nicht erneut angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">I. Art des Antrags (1): A. Erlangung B. Änderung C. Ersetzung II. Antragstyp (1): A. « Arbeitgeberzulassung » B. « Angestelltenzulassung A » Anzahl beantragter Zulassungen: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">C. « Angestelltenzulassung B » (siehe Rubriken VII und VIII) III. Identifizierung des Antragstellers Name: . . . . . Vornamen:....................... Geschlecht: M/W Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (2): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Geburtsort und -datum: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatsangehörigkeit:....................</p>\n<p class=\"lf-p\">Adresse: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Telefon: . . . . . Handy:...................... Fax:................</p>\n<p class=\"lf-p\">E-Mail: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Eigenschaft des Antragstellers A. Natürliche Person, die für eigene Rechnung tätig ist Gegebenenfalls Handelsname: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmensnummer: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person Firmenname der juristischen Person: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls Handelname: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Adresse des Gesellschaftssitzes: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmensnummer: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">V. Ort der Ausübung des Wandergewerbes (1): A. überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers B. überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers VI. Gegenstand des Wandergewerbes (1): A. alle Waren und Dienstleistungen ausser diejenigen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen B. alle Waren und Dienstleistungen einschliesslich derjenigen, die nachstehend erwähnt sind besonderen Bedingungen unterliegen, wobei für jede von ihnen das Dokument anzugeben ist, das zum Verkauf ermächtigt (Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Zugang zum Beruf usw.): 1. . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . 5. . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. Identifizierung des « Angestellten », für den die Zulassung beantragt wird (siehe Rubrik II): Name: . . . . . Vornamen:....................... Geschlecht: M/W Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (2): . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Geburtsort und -datum: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatsangehörigkeit:....................</p>\n<p class=\"lf-p\">Adresse: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Telefon: . . . . . Handy:...................... Fax:................</p>\n<p class=\"lf-p\">E-Mail: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image VIII. Laufzeit der Zulassung: . . . . . (siehe Rubrik II) IX. Ist der Zulassungsbewerber kein Staatsangehöriger des Europäischen Wirtschaftsraums, sind die Gründe für die Befreiung von den Staatsangehörigkeitsbedingungen anzugeben: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">X. Für Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes in der Wohnung des Verbrauchers müssen Bewerber Folgendes vorlegen: - entweder ein Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder ein gleichwertiges Dokument, das von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzstaates ausgestellt worden ist, - oder eine eidesstattliche Erklärung des « Angestellten », in der er erklärt, dass er nicht vorbestraft ist. Entscheidet sich der Bewerber für die Erklärung, muss er zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung das Leumundszeugnis jedoch binnen dreissig Tagen nach Ausstellung der Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes nachreichen, - oder die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Ausübung des Wandergewerbes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Zutreffendes umkreisen (2) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige ANLAGE III Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Bescheinigung zur vorläufigen Ersetzung der Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes (1) Der Unternehmensschalter bescheinigt, dass Name und Vorname: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (2): . . . . . ermächtigt ist tätig zu sein - für eigene Rechnung, Unternehmensnummer: . . . . . - als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung von (Firmenname und Adresse des Gesellschaftssitzes) . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmensnummer: . . . . . - in der Eigenschaft als « Angestellter » von oder in Diensten von: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmensnummer: . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugelassene Wandergewerbe: Tätigkeitsorte (3): - entweder überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers - oder überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers Gegenstand des Wandergewerbes (4): - alle Waren und Dienstleistungen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen - alle Waren und Dienstleistungen einschliesslich folgender Waren und Dienstleistungen: 1. . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . 5. . . . . . . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Bescheinigung ermächtigt zur Ausübung des Wandergewerbes bis zum . . . . . . . . . . (5) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) für Personen, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » oder einer « Angestelltenzulassung B » sind (2) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige (3) Unzutreffendes streichen (4) Unzutreffendes streichen und für die Waren und Dienstleistungen gegebenenfalls das Dokument angeben, das zum Verkauf ermächtigt (5) in der Regel dreissig Tage ab Ausstellung, es sei denn, die ersetzte Zulassung läuft vor diesem Datum ab (6) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}