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FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER
16 JULI 2012. - Koninklijk besluit plaatsing overheidsopdrachten speciale sectoren. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2012 plaatsing overheidsopdrachten speciale sectoren (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 16. JULI 2012 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 2010 und das Gesetz vom 5. August 2011, der Artikel 44, 53, 54 und 75 § 1 Absatz 1 und § 2;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 6. Juni 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 19. Juli 2011; Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.198/1 des Staatsrates vom 20. Oktober 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste teilweise um.
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendung der Mehrwertsteuer Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. öffentlicher Auftraggeber: einen öffentlichen Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr.1 beziehungsweise 2 des Gesetzes, 3. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag und einen Vertrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Projektwettbewerb wie in Artikel 3 des Gesetzes bestimmt, 4.vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung, bei dem alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können. Diese Form des Verhandlungsverfahrens darf nur bei Aufträgen angewendet werden, die die in Artikel 32 festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, 5. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt, 6.Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden.
Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet, 7. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Uberprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Erhöhungen beziehen, 8.Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 5 bis 7 bestimmten Verfahren festgelegt werden, 9. zusammenfassendes Aufmaß: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 10.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Preisfestsetzungsverfahren angegeben werden, 11. Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen eines öffentlichen Auftraggebers oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 12.Option: einen zusätzlichen Bestandteil, der für die Ausführung des Auftrags nicht unbedingt erforderlich ist und entweder auf Ersuchen eines öffentlichen Auftraggebers oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 13. technische Spezifikationen: a) bei Bauaufträgen: sämtliche, insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, eine Ware oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, die Ware oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.Zu diesen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all"), einschließlich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung und Produktionsprozesse und -methoden.
Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber für fertige Bauwerke und dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine oder besondere Vorschriften anzugeben in der Lage ist, b) bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für eine Ware oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all"), einschließlich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen der Ware, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden und über Konformitätsbewertungsverfahren, 14.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 15.europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit einer Ware hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale einer Ware und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt, 16. gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, 17.technische Bezugsgröße: jede Ware, die keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normenorganisationen nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde. § 2 - Im vorliegenden Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne Mehrwertsteuer.
Abschnitt 3 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ausschließlich auf Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel III des Gesetzes fallen.
Eine nicht erschöpfende Liste öffentlicher Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.
Abschnitt 4 - Markterkundung Art. 4 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, können öffentliche Auftraggeber den Markt im Hinblick auf die Erstellung von Auftragsunterlagen und -spezifikationen erkunden, vorausgesetzt, dass diese Erkundung den Wettbewerb nicht behindert oder verfälscht.
Abschnitt 5 - Kommunikationsmittel Art. 5 - § 1 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen Ubermittlung, Austausch und Speicherung von Informationen dergestalt, dass: 1. die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist, 2.die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleistet ist und der öffentliche Auftraggeber von ihrem Inhalt erst nach Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist Kenntnis erhält. § 2 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Wenn die Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - Öffentliche Auftraggeber können die Verwendung von elektronischen Mitteln im Laufe des Verfahrens für den Austausch anderer Schriftstücke als Teilnahmeanträge und Angebote erlauben.
Bewerber oder Bieter können diese Verwendung ebenfalls erlauben.
Bei Anwendung von Absatz 1 und wenn eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses vorschreibt, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgt oder auf diese Weise bestätigt wird, kann die Versendung über ein physisches oder ein elektronisches Einschreiben erfolgen, selbst wenn Rückschein beziehungsweise Empfangsbestätigung vorgeschrieben sind.
Abschnitt 6 - Technische Spezifikationen und Normen Art. 6 - § 1 - Gemäß Artikel 41 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] des Gesetzes nehmen öffentliche Auftraggeber die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf. Wo immer dies möglich ist, werden diese technischen Spezifikationen so festgelegt, dass den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer einschließlich der Behinderten Rechnung getragen wird. § 2 - Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften, soweit diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind, werden die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert: a) entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normenorganisationen erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und zum Einsatz von Waren. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen, b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Auftragsvergabe ermöglichen, c) oder in Form von den in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen d) oder unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und auf die in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale. § 3 - Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 2 Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot jedoch nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 4 - Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der in § 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von einer europäischen Normenorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Bieter muss in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweiligen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 5 - Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen wie in § 2 Buchstabe b) erwähnt vor, so kann er die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn: a) sie sich zur Definition der Merkmale der Lieferungen oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind, b) die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden, c) die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle Betroffenen - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, d) wenn die Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind. Der öffentliche Auftraggeber kann angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den im Sonderlastenheft festgelegten technischen Spezifikationen genügen; er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Beschreibungen von Herstellern oder Prüfberichte anerkannter Stellen, annehmen. § 6 - "Anerkannte Stellen" im Sinne des vorliegenden Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien und die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Öffentliche Auftraggeber nehmen Bescheinigungen von anerkannten Stellen an, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
Art. 7 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern auf Antrag die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Bauaufträgen, Lieferaufträgen oder in Anlage II A zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung im Sinne von Artikel 36 sind, benutzen wollen. Zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen können sie Auflagen erteilen. § 2 - Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.
Art. 8 - § 1 - Technische Spezifikationen ermöglichen allen Bietern gleichen Zugang und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. § 2 - In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden.
Solche Vermerke oder Verweise sind ausnahmsweise nur zulässig: 1. wenn der Auftragsgegenstand nach Artikel 6 §§ 2 und 3 nicht mittels hinreichend genauer und für alle Betroffenen verständlicher Spezifikationen beschrieben werden kann.Solche Vermerke oder Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen; oder 2. wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Abschnitt 7 - Varianten, Optionen und Lose Art. 9 - § 1 - Es bestehen drei Arten Varianten: 1. obligatorische Variante: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite einer Grundlösung und einer oder mehrerer Varianten;die Bieter müssen sowohl ein Angebot für die Grundlösung als auch für jede Variante abgeben, 2. fakultative Variante: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite mehrerer Varianten, von denen er eine als Grundlösung bestimmen kann. Die Bieter können ein Angebot für eine oder mehrere Varianten abgeben.
Der öffentliche Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Abgabe eines Angebots für die Grundlösung auferlegen, 3. freie Variante: Sie kann auf Initiative der Bieter eingereicht werden.Bei Aufträgen, für die eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung an, ob die Einreichung freier Varianten zulässig ist, und wenn ja, vermerkt er in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen. § 2 - Obligatorische oder fakultative Varianten können bei allen Vergabeverfahren verwendet werden. Freie Varianten sind bei Ausschreibungen nicht zugelassen.
In den Auftragsunterlagen wird genauer bestimmt, ob Varianten durch ein getrenntes Angebot oder in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht werden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber dürfen eine freie Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil ein Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag werden würde oder umgekehrt.
Art. 10 - § 1 - Es bestehen zwei Arten Optionen: 1. obligatorische Option: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite der Option und die Bieter müssen ein Angebot für diese Option abgeben, 2.freie Option: Sie kann auf Initiative der Bieter eingereicht werden. § 2 - Optionen werden in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht.
Bei Ausschreibungen dürfen Bieter weder einen Aufpreis noch eine andere Gegenleistung mit der Einreichung einer freien Option verbinden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber sind nie verpflichtet eine Option auszuüben, weder bei Abschluss noch bei Ausführung des Auftrags.
Art. 11 - Sind Lose vorgesehen, so werden in den Auftragsunterlagen Art, Gegenstand, Verteilung und Merkmale bestimmt.
Das Vergabeverfahren kann pro Los verschieden sein.
Abschnitt 8 - Berufung auf Kapazitäten Dritter Art. 12 - § 1 - In den Auftragsunterlagen können öffentliche Auftraggeber Bieter auffordern, in ihrem Angebot den Teil des Auftrags, für den sie sich im Sinne von Artikel 72 auf Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen gedenken, und die bereits vorgeschlagenen Unternehmen bekannt zu geben.
Sind die Kapazitäten dieser Unternehmen für die Auswahl entscheidend, vermerkt ein Bewerber beziehungsweise Bieter die in Absatz 1 erwähnten Angaben immer: 1. in seinem Angebot, falls das Verfahren eine einzige Phase zur Einreichung von Angeboten umfasst, 2.sowohl in seinem Teilnahmeantrag als auch in seinem Angebot, falls das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst.
Die Haftung des Bieters bleibt von der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bekanntgabe unberührt. § 2 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall überprüfen öffentliche Auftraggeber im Laufe der zweiten Phase zur Einreichung der Angebote auf der Grundlage der in § 1 erwähnten Angaben, ob das im Angebot vorgeschlagene Unternehmen den Anforderungen der Auftragsunterlagen, die im Laufe der ersten Phase zur Auswahl des Bieters geführt haben, noch immer auf dieselbe Weise genügt.
Abschnitt 9 - Preisfestsetzung, -bestandteile und -revision Art. 13 - § 1 - Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird der Auftragspreis gemäß einem der in Artikel 2 Nr. 5 bis 8 erwähnten Preisfestsetzungsverfahren bestimmt.
In Fällen, in denen Artikel 6 § 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder zunächst nach vorläufigen Preisen und nachträglich nach Pauschalpreisen, sobald die Auftragsbedingungen ausreichend bekannt sind, 3. oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils nach Pauschalpreisen. § 2 - Bei Aufträgen zum Gesamtpreis wird davon ausgegangen, dass der Bieter die Höhe seines Angebots gemäß seinen eigenen Arbeitsvorgängen, Berechnungen und Schätzungen unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs des Auftrags festgelegt hat. Dasselbe gilt für Pauschalposten bei Mischaufträgen.
Art. 14 - Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen die Stellen angeben, bei denen Bieter die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhalten können, die am Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und während der Ausführung des Auftrags auf diese Leistungen anwendbar sind.
Wenn öffentliche Auftraggeber die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte erteilen, müssen Bieter in ihrem Angebot erklären, dass sie bei seiner Ausarbeitung den am Ort der Leistungserbringung geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.
Absatz 2 ist unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 3 Absatz 4 Nr. 4 anwendbar.
Art. 15 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses werden unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots errechnet. Sämtliche Gemein- und Finanzierungskosten und der Gewinn werden auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung verteilt.
Art. 16 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer können öffentliche Auftraggeber: a) entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden. Versäumen Bieter, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom öffentlichen Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, b) oder die Bieter verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, so müssen Bieter für jeden Satz die betreffenden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses angeben.
Art. 17 - § 1 - Nehmen öffentliche Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon vor, so sind Ankaufspreis und geschuldete Gebühren für Nutzungslizenzen für bestehende geistige Eigentumsrechte, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber angegeben werden, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
Geben öffentliche Auftraggeber das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts oder einer Nutzungslizenz nicht an, so tragen sie Ankaufspreis und Gebühren. In diesem Fall haften sie außerdem für einen eventuellen Schadenersatz, der vom Inhaber des geistigen Eigentumsrechts oder vom Inhaber der Nutzungslizenz gefordert wird. § 2 - Wird Bietern in den Auftragsunterlagen auferlegt, selbst die Beschreibung der gesamten Auftragsleistungen oder eines Teils davon vorzunehmen, so sind Gebühren, die den Bietern in diesem Rahmen für die Nutzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, dessen Inhaber sie sind oder für das sie für die gesamten Leistungen oder einen Teil davon von einem Dritten eine Nutzungslizenz erhalten müssen, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
Gegebenenfalls vermerken sie in ihrem Angebot Nummer und Datum der Registrierung der eventuellen Nutzungslizenz. In keinem Fall können sie aufgrund einer Verletzung betreffender geistiger Eigentumsrechte vom öffentlichen Auftraggeber Schadenersatz fordern.
Art. 18 - Abnahmekosten sind in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen, vorausgesetzt, die Auftragsunterlagen bestimmen den Modus für die Berechnung dieser Kosten.
Abnahmekosten umfassen unter anderem Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals.
Art. 19 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Bauauftrags alle Kosten, Maßnahmen und Lasten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden, 2.alle Bauleistungen und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen und Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 3. Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestoßen wird, insofern diese Leistungen gesetzlich nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 4.Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück ausgeführt werden, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet, 5.Transport und Beseitigung des Aushubs entweder außerhalb des Gebiets des öffentlichen Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäß den Vorschriften der Auftragsunterlagen, 6. alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist. Alle Bauleistungen, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Auftragsunterlagen beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen, sind ebenfalls im Auftragspreis einbegriffen. § 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Lieferauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verpackungen - außer wenn sie Eigentum des Bieters bleiben -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt, dass der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten in den Auftragsunterlagen angegeben werden, 3. Unterlagen in Bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung, 5. für die Verwendung erforderliche Ausbildung. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Dienstleistungsauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verwaltung und Sekretariat, 2.Fahrt, Transport und Versicherung, 3. Unterlagen in Bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung der mit der Ausführung verbundenen Unterlagen oder Schriftstücke, 5. Verpackungen, 6.für die Verwendung erforderliche Ausbildung, 7. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden. Art. 20 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 § 1 Absatzen 2 und 3 des Gesetzes wird in den Auftragsunterlagen eine Preisrevision entsprechend der Preisentwicklung folgender Hauptkomponenten vorgesehen: 1. Stundenlöhne des Personals und Soziallasten, 2.je nach Art des Auftrags, ein oder mehrere relevante Bestandteile wie Material- oder Grundstoffpreise, Wechselkurse oder andere Komponenten.
Die Preisrevision erfolgt auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Parameter und unter Verwendung angemessener Gewichtungskoeffizienten, wodurch die tatsächliche Kostenstruktur widergespiegelt wird. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Festlegung einer solchen Formel können sich öffentliche Auftraggeber auf den Gesundheitsindex, den Verbraucherpreisindex oder einen anderen angemessenen Index beziehen.
Die Preisrevision kann einen festen, nicht revidierbaren Faktor umfassen, den öffentliche Auftraggeber entsprechend den Spezifitäten des Auftrags bestimmen.
In gebührend gerechtfertigten Fällen können öffentliche Auftraggeber von den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen abweichen. § 2 - Eine Preisrevision ist nicht verpflichtend für Aufträge mit einem geschätzten Wert unter 120.000 EUR oder einer ursprünglichen Ausführungsfrist unter 120 Werktagen oder 180 Kalendertagen.
Abschnitt 10 - Uberprüfung der Preise Art. 21 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Uberprüfung der Preise der abgegebenen Angebote vor. Auf ihren Antrag hin erteilen Bieter im Laufe des Verfahrens alle für diese Uberprüfung nötigen Angaben. § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann von ihm bestimmten Personen den Auftrag erteilen, sämtliche Uberprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben vorzunehmen, die im Rahmen der Uberprüfung der Preise erteilt worden sind, sofern es in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist.
In Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen erteilte Angaben darf der öffentliche Auftraggeber nur zum Zwecke der Uberprüfung der Preise verwenden. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegender Paragraph nicht auf Verhandlungsverfahren anwendbar.
Stellt ein öffentlicher Auftraggeber bei der Uberprüfung der Preise fest, dass ein Preis eingereicht worden ist, der im Verhältnis zu den auszuführenden Leistungen offenbar ungewöhnlich niedrig oder hoch ist, so fordert er, bevor er das betreffende Angebot aus diesem Grund ablehnt, den betreffenden Bieter per Einschreiben auf, binnen zwölf Kalendertagen schriftlich die notwendigen Erläuterungen in Bezug auf die Zusammensetzung des betreffenden Preises zu erteilen, sofern im Aufforderungsschreiben keine längere Frist vorgesehen ist.
Die Beweislast für die Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Bieter.
Die Erläuterungen sind annehmbar, wenn sie insbesondere gerechtfertigt sind durch: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten, 4.die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, 5. die etwaige Gewährung einer rechtmäßig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Bieter. Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt dabei die erteilten Erläuterungen, indem er mit dem Bieter Rücksprache hält.
Erreicht ein Bauauftrag, Lieferauftrag oder in Anlage II A zum Gesetz erwähnter Dienstleistungsauftrag den in Artikel 32 festgelegten Schwellenwert und stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine öffentliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Europäischen Kommission mit.
Abschnitt 11 - Interessenkonflikte und Absprachen Art. 22 - Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die aufgrund von Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes verpflichtet sind, sich für befangen zu erklären, setzen das zuständige Organ des öffentlichen Auftraggebers schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 23 - Durch Teilnahme an einem Vergabeverfahren erklären Bewerber oder Bieter, nicht unter Verstoß gegen Artikel 9 des Gesetzes gehandelt zu haben.
KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts Art. 24 - Die Schätzung des Auftragswerts erfolgt auf der Grundlage von Gesamtdauer und -wert des Auftrags wie vom öffentlichen Auftraggeber berechnet unter Berücksichtigung: 1. aller obligatorischen Optionen, 2.aller Lose, 3. aller Wiederholungen im Sinne von Artikel 53 § 2 Nr.3 des Gesetzes, 4. aller Abschnitte im Sinne von Artikel 37 § 1 des Gesetzes, 5.aller Auftragsverlängerungen im Sinne von Artikel 37 § 2 des Gesetzes, 6. aller für die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge, 7.aller Preisgelder und Entschädigungen für die Teilnehmer.
Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
Weder die Wahl der Schätzungsmethode noch die Aufteilung eines Auftrags dürfen zum Zweck haben, den Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften zu entziehen.
Art. 25 - Bei der Schätzung eines Bauauftrags wird außer dem Wert aller vorgesehenen Bauleistungen der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die für die Ausführung eines Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf nicht dem Wert dieses Bauauftrags hinzugefügt werden, wenn durch die Einbeziehung diese Lieferungen oder Dienstleistungen der europäischen Bekanntmachung entzogen würden.
Art. 26 - Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen erfolgt die Schätzung aufgrund des Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der gesamten Laufzeit des Auftrags bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten zu vergeben sind.
Bei Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Ratenkauf oder Leasing erfolgt die Schätzung: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des geschätzten Gesamtwerts, einschließlich des geschätzten Restwerts, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts.
Art. 27 - § 1 - Bei der Schätzung von Dienstleistungsaufträgen wird die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers berücksichtigt.
Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1. bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen, 2.bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, 3. bei Planungsdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen. § 2 - Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe des Gesamtpreises erfolgt die Schätzung: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für seine gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts. § 3 - Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Dienstleistungen erfolgt die Schätzung aufgrund des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der gesamten Laufzeit des Auftrags bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten zu vergeben sind. § 4 - Die Schätzung eines Auftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt aufgrund des Gesamtwerts der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Schätzung umfasst ebenfalls den Wert eventueller Verlege- und Anbringarbeiten. § 5 - Betrifft ein Auftrag gleichzeitig in Anlage II A und in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, wird er gemäß den Bestimmungen vergeben, die auf den Teil des Auftrags mit dem höchsten geschätzten Wert anwendbar sind.
Art. 28 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorhergehenden europäischen Bekanntmachung hervorgeht.
KAPITEL 3 - Bekanntmachung Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften Art. 29 - § 1 - Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung darf keinen anderen Inhalt haben als die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung. Ihre Veröffentlichung darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erfolgen; dieser Zeitpunkt wird in der europäischen Bekanntmachung angegeben.
Aufträge, die nur der belgischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. § 2 - Für Aufträge, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung. Die Angabe von Auskünften unter der in Artikel 44 § 2 letzter Absatz erwähnten Internetadresse gilt ebenfalls als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. Sie dürfen keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung.
Art. 30 - Möchten öffentliche Auftraggeber eine amtliche Veröffentlichung berichtigen oder vervollständigen, so veröffentlichen sie gemäß vorliegendem Abschnitt entweder eine vollständige neue Bekanntmachung oder eine Berichtigungsbekanntmachung gemäß Muster 9 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass.
Art. 31 - Öffentliche Auftraggeber müssen die Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Die Bestätigung über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die mit Vermerk des Veröffentlichungsdatums vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation erteilt wird, gilt als Nachweis für die Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Abschnitt 2 - Europäische Schwellenwerte Art. 32 - Der europäische Schwellenwert beträgt: 1. 5.000.000 EUR für Bauaufträge, 2. 400.000 EUR für Lieferaufträge, 3. 400.000 EUR für die in Anlage II zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge.
Der Premierminister passt diese Schwellenwerte entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 69 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vorgesehen sind.
Art. 33 - Wenn Bauleistungen, gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen und aus Losen bestehen, können öffentliche Auftraggeber von der Anwendung von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Einzelwert bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR beziehungsweise bei Lieferungen und Dienstleistungen unter 80.000 EUR liegt, sofern der geschätzte kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des geschätzten kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt. Die Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels sind in diesem Fall auf die betreffenden Lose anwendbar.
Abschnitt 3 - Europäische Bekanntmachung Art. 34 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert die in Artikel 32 festgelegten Schwellenwerte erreicht und die der europäischen Bekanntmachung unterliegen.
Art. 35 - Die europäische Bekanntmachung besteht aus einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, einer Auftragsbekanntmachung, einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems und einer Bekanntmachung vergebener Aufträge, in Nachfolgendem Vergabebekanntmachung.
Art. 36 - § 1 - Die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung ist nur verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 51 § 1 Absatz 2 Gebrauch machen möchte.
Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthält: a) bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, wenn deren geschätzter Wert den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 vorgesehenen Schwellenwert erreicht, b) bei Lieferaufträgen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, wenn der geschätzte Gesamtwert mindestens 750.000 EUR beträgt.
Die Warengruppen werden vom öffentlichen Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen der CPV-Nomenklatur festgelegt, c) bei Dienstleistungsaufträgen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, aufgeschlüsselt nach den in Anlage II A zum Gesetz erwähnten Kategorien, wenn dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750.000 EUR beträgt.
Diese regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wird gemäß Muster 1 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erstellt. § 2 - Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben können veröffentlicht werden, ohne Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt. § 3 - Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht. § 4 - Vorliegender Artikel ist weder auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, noch auf die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge anwendbar.
Art. 37 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäß Artikel 38 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäß Artikel 39 erstellten regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäß Artikel 40 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Vorliegender Artikel und die Artikel 38 bis 40 sind weder auf die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge noch auf Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, anwendbar.
Art. 38 - Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber, gemäß Artikel 37 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, wird der Auftrag, der auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung zu vergeben ist, in einer Auftragsbekanntmachung gemäß Muster 2 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass veröffentlicht.
Art. 39 - Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber, für einen Auftrag, der auf dem Wege eines nicht offenen Verfahrens oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung zu vergeben ist, gemäß Artikel 37 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die in Artikel 36 erwähnte regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dienen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Bekanntmachung werden die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, genannt.2. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Auftrag auf dem Wege eines nicht offenen Verfahrens oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an interessierte Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.3. Die Bekanntmachung muss spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der in Nr.4 erwähnten Aufforderung veröffentlicht worden sein und die in Muster 1 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben enthalten. 4. Der öffentliche Auftraggeber fordert später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage der genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber begonnen wird. Diese Angaben umfassen mindestens folgende Auskünfte: a) Art und Umfang, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen;bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, voraussichtliches Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen, b) gewähltes Vergabeverfahren: nicht offene Ausschreibung, nicht offener Angebotsaufruf oder Verhandlungsverfahren, c) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Ausführung des Auftrags beginnen oder abgeschlossen wird, d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie Sprache oder Sprachen, in der/denen die Angebote abzugeben sind, e) Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den Auftrag vergibt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Auftragsunterlagen notwendig sind, f) wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle Garantien und Auskünfte, die von den Bewerbern verlangt werden, g) gegebenenfalls Höhe der für die Auftragsunterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, h) Form des Auftrags.5. Die Bestimmungen von Artikel 52 über die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. Art. 40 - § 1 - Möchten öffentliche Auftraggeber ein Prüfungssystem gemäß Artikel 37 Nr. 3 einrichten, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung gemäß Muster 4 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass.
Beträgt die Laufzeit des Prüfungssystems mehr als drei Jahre, so ist die in Absatz 1 vorgesehene Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
Diese Bekanntmachung wird ebenfalls nach jeder Aktualisierung der Prüfungskriterien und -regeln veröffentlicht.
Interessierte Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer können jederzeit beantragen, in jedes von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtete Prüfungssystem aufgenommen zu werden. § 2 - Ein vom öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes Prüfungssystem wird auf der Grundlage objektiver Prüfungskriterien und -regeln verwaltet, die er gemäß den Bestimmungen von Kapitel 5 festlegt und Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern auf ihr Ersuchen hin mitteilt. Folgende Bedingungen sind zu erfüllen: 1. Bei der Entscheidung über die Qualifikation, bei der Uberarbeitung der anwendbaren Kriterien und Regeln oder bei der Auswahl der Teilnehmer an einem Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.2. Umfassen die Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit, kann der Bauunternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer sich gegebenenfalls auf Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen.In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Mittel verfügt, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, ihm solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt.
Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Bietern auf Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. 3. Die Prüfungskriterien und -regeln und ihre Uberarbeitung werden interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern auf ihr Ersuchen mitgeteilt.Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen können Auflagen erteilt werden. Entspricht das Prüfungssystem anderer öffentlicher Auftraggeber oder dritter Stellen nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers seinen Auflagen, so teilt er den Betreffenden die Namen dieser öffentlichen Auftraggeber oder Stellen mit. 4. Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifikation der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten.Kann die Qualifikationsentscheidung nicht innerhalb vier Monaten ab Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt er dem Antragsteller spätestens zwei Monate ab Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. 5. Der öffentliche Auftraggeber führt ein Verzeichnis der qualifizierten Antragsteller, das in Kategorien nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Qualifikation Gültigkeit hat, aufgegliedert werden kann.6. Wird ein Auftrag auf dem Wege eines nicht offenen Verfahrens oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Rahmen eines Prüfungssystems vergeben, wählt der öffentliche Auftraggeber unter den qualifizierten Antragstellern diejenigen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. § 3 - Die Einrichtung eines Prüfungssystems schließt jedoch nicht aus, dass ein getrennter Auftrag durch Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung oder einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird.
Art. 41 - § 1 - Auftragsabschlüsse werden, auch wenn die betreffenden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung wird gemäß Muster 3 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erstellt und binnen binnen zwei Monaten nach Auftragsabschluss versendet.
Diese Regel findet keine Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung abgeschlossen werden, sofern Artikel 53 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geltend gemacht wird, oder auf Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden.
Sie findet jedoch Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. In diesem Fall können die Aufträge auf Quartalsbasis zusammengefasst werden. § 2 - Bei den in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträgen versendet der öffentliche Auftraggeber gemäß § 1 eine Bekanntmachung und gibt in dieser Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einverstanden ist. Lehnt der öffentliche Auftraggeber diese Veröffentlichung ab, so wird die Vergabebekanntmachung nicht an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet. § 3 - Bei Dienstleistungsaufträgen für Forschung und Entwicklung in Anlage II A Kategorie 8 zum Gesetz, die gemäß Artikel 53 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, kann der öffentliche Auftraggeber die gemäß Muster 3 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" beschränken.
Bei Dienstleistungsaufträgen für Forschung und Entwicklung, die einer europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegen, kann der öffentliche Auftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken.
In diesen Fällen sind die gemäß vorliegendem Paragraphen veröffentlichten Angaben zumindest ebenso detailliert wie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 37 gedient hat.
Ist für den Auftrag ein Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen eines Prüfungssystems erfolgt, sind diese Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie diejenigen der Kategorie der Aufträge, für deren Durchführung die Qualifikation Gültigkeit hat. § 4 - Bestimmte Angaben über den Auftrag brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.
Abschnitt 4 - Belgische Bekanntmachung Art. 42 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 32 festgelegten europäischen Schwellenwerten liegt und die der europäischen Bekanntmachung unterliegen.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 41 des vorliegenden Erlasses ist vorliegender Abschnitt ebenfalls auf Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage II B zum Gesetz anwendbar, sofern ihr Wert den in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Schwellenwert erreicht.
Art. 43 - Für jeden Auftrag erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäß Artikel 44 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäß Artikel 40 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäß Artikel 45 erstellten Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber. Art. 44 - § 1 - Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber, gemäß Artikel 43 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, wird der Auftrag, der auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung zu vergeben ist, in einer Auftragsbekanntmachung gemäß Muster 2 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass veröffentlicht. § 2 - Die Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens folgende Informationen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, NUTS-Code und Hauptteil des Hauptgegenstands gemäß der CPV-Referenznummer, 3. aufgrund der Artikel 66 bis 71 verlangte Auskünfte und Unterlagen über das Recht auf Zugang zum Auftrag, aufgrund der Artikel 63 bis 65 und 72 bis 78 festgelegte Kriterien für die qualitative Auswahl und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen, gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 65 § 1 auf elektronischem Wege einsehen kann, 4.gegebenenfalls Selbstkostenpreis der Auftragsunterlagen und Zahlungsmodalitäten, 5. Vergabeverfahren, 6.äußerstes Datum und gegebenenfalls äußerste Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote.
Ermöglicht die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den in den Nummern 3 bis 5 geforderten Auskünften, so werden nur die in den Nummern 1, 2 und 6 vorgesehenen Auskünfte in dieser Bekanntmachung vermerkt.
Art. 45 - Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung, gemäß Artikel 43 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann er ein Prüfungssystem gemäß Artikel 40 einsetzen, ohne die in Artikel 44 erwähnte Bekanntmachung veröffentlichen zu müssen.
Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die qualifizierten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben.
Art. 46 - Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung, gemäß Artikel 43 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber gemäß Muster 5 in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass. Diese Bekanntmachung enthält mindestens die in Artikel 44 § 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 erwähnten Auskünfte.
Die Liste ausgewählter Bewerber ist ab dem Datum des Auswahlbeschlusses höchstens drei Jahre gültig.
Die Liste bleibt während ihrer Gültigkeitsdauer für neue Bewerber geschlossen und der öffentliche Auftraggeber fordert die Bewerber auf der Liste auf, für jeden zu vergebenden Auftrag ein Angebot abzugeben.
Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die ausgewählten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben.
Die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber schließt jedoch nicht aus, dass ein getrennter Auftrag durch Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird.
KAPITEL 4 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Abschnitt 1 - Fristen - Allgemeine Bestimmungen Art. 47 - In den Artikeln 51 bis 55 festgelegte Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote sind Mindestfristen.
Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
Außer wenn es sich um eine gemäß Artikel 52 § 2 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegte Frist handelt, wer …
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