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28 DECEMBRE 2001. - Arrêté ministériel portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 15 janvier 2002), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté ministériel du 29 octobre 2003 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 21 novembre 2003); - l'arrêté ministériel du 2 décembre 2003 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 10 décembre 2003); - l'arrêté ministériel du 9 février 2004 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 13 février 2004); - l'arrêté ministériel du 2 avril 2004 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 5 mai 2004); - l'arrêté ministériel du 6 décembre 2004 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 17 décembre 2004); - l'arrêté ministériel du 5 septembre 2005 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 3 novembre 2005); - l'arrêté ministériel du 21 décembre 2005 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 30 janvier 2006); - l'arrêté ministériel du 2 mars 2007 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 6 mars 2007); - l'arrêté ministériel du 6 mars 2007 portant modification de l'arrêté ministériel du 7 septembre 2001 relatif à la délégation de certains pouvoirs du Ministre de l'Intérieur à certaines autorités de la police fédérale et de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 14 mars 2007); - l'arrêté ministériel du 26 mars 2007 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 30 mars 2007); - l'arrêté ministériel du 20 décembre 2007 portant l'octroi de l'allocation de proximité à certains membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 23 janvier 2008); - l'arrêté ministériel du 25 juin 2008 portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier (Moniteur belge du 9 juillet 2008); - l'arrêté ministériel du 24 octobre 2008 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 3 novembre 2008);
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 28. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste TITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Minister": den Minister des Innern, 3."qualifiziertes Mitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei": einen Psychologen, Psychologieassistenten oder Polizeibeamten mit einer Ausbildung oder einer Erfahrung im Bereich Auswahl.
Art. I.2 - Vorliegender Erlass kann als "Erlass zur Ausführung des Statuts des Personals der Polizeidienste", kurz "AEPol", bezeichnet werden.
KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. I.3 - Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung findet vorliegender Erlass Anwendung auf die in Artikel I.I.1 Nr. 3 RSPol erwähnten Personalmitglieder.
Titel VI findet Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen;dies gilt auch für Titel XI RSPol, in dem Masse, wie durch diesen Titel Bestimmungen von Teil XI RSPol ausgeführt werden, die auf oben erwähnte Militärpersonen zur Anwendung kommen.
TITEL II - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf das Personal KAPITEL I - Bestimmung Art. II.1 - Der in Artikel II.1.10 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Gestaltung, der Geschäftsführung und der Entwicklung der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei.
KAPITEL II - Einstellung des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. II.2 - Der in Artikel II.I.11 Absatz 2 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei.
KAPITEL III - Personalakte, Probezeitakte und Mandatsakte Abschnitt 1 - Personalakte Unterabschnitt 1 - Inhalt und Gestaltung der Personalakte Art. II.3 - Die Personalakte besteht aus acht Mappen mit folgenden Überschriften: 1. Mappe I: Verwaltung 2.Mappe II: Ausbildungen 3. Mappe III: Mobilität 4.Mappe IV: Laufbahn 5. Mappe V: Bewertungen - Disziplin - Ordnungsmassnahmen 6.Mappe VI: Medizinische Angaben 7. Mappe VII: Mandate 8.Mappe VIII: Verschiedenes Jede Mappe besteht aus Untermappen und/oder Aktenstücken, wie in Anlage 1 festgelegt.
Mit Ausnahme der Mappen I und VIII, für die ein Verzeichnis für die ganze Mappe angelegt ist, sind die Verzeichnisse pro Untermappe angelegt.
Auf der Akte muss der Vermerk "PRIVAT" stehen.
Art. II.4 - Die individuelle Karte, die Teil der Mappe I ist, enthält mindestens den in Anlage 2 festgelegten Inhalt.
Unterabschnitt 2 - Führung der Personalakte Art. II.5 - Die Personalakte wird von der in Artikel VII.I.3 Nr. 4 RSPol erwähnten Behörde angelegt, die als Erste für das Personalmitglied in seiner Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe zuständig ist.
Der Direktor der betreffenden Schule teilt dieser Behörde innerhalb zweier Monate nach Ende der Grundausbildung die Angaben in Bezug auf den Zeitraum der Grundausbildung des Personalmitglieds des Einsatzkaders mit.
Art. II.6 - Die Personalakte wird fortgeschrieben und je nach Fall von der in Artikel VII.I.3 Nr. 4 RSPol erwähnten Behörde, von der das betreffende Personalmitglied abhängt, oder, für den Generalkommissar und den Generalinspektor, von dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst und, für die Korpschefs der lokalen Polizei, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Vorsitzenden des Polizeikollegiums aufbewahrt.
Art. II.7 - Ausser bei Entsendungen folgt die Personalakte dem Personalmitglied bei jeder Neuzuweisung, die eine Änderung der in Artikel II.6 erwähnten zuständigen Behörde zur Folge hat.
Bei definitiver Amtsenthebung oder Ausscheiden aus dem Amt bewahrt die in Artikel II.6 erwähnte Behörde des letzten Zuweisungsorts die Personalakte während fünf Jahren auf.
Nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist wird die Personalakte der Personalmitglieder je nach Fall dem Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei, dem Gemeindesekretär beziehungsweise dem Sekretär des Polizeirats zur Archivierung gegeben.
Art. II.8 - Das in Artikel II.3 erwähnte Verzeichnis enthält die römische Zahl der Mappe, auf die es sich bezieht, und den Grossbuchstaben der betreffenden Untermappe.
Alle Aktenstücke sind chronologisch nummeriert, je nach Fall durch eine doppelte oder eine dreifache Kennzeichnung: 1. eine römische Zahl von I bis VIII zur Kennzeichnung der Mappe, 2.gegebenenfalls den Grossbuchstaben zur Kennzeichnung der Untermappe, 3. eine arabische Zahl zur Kennzeichnung des Aktenstücks. Wenn eine Unterlage oder eine Akte, die sich selbst aus nummerierten Aktenstücken, zusammensetzt, in einer Untermappe abgelegt werden muss, muss die dritte Kennzeichnung mit dem Zusatz: "Diese Unterlage/diese Akte setzt sich aus den Aktenstücken zusammen, die von 1 bis ... nummeriert sind," versehen sein.
Art. II.9 - Jede Entfernung von Aktenstücken aus der Personalakte durch eine der in Artikel II.6 erwähnten Behörden aus eigener Initiative oder infolge eines schriftlichen Antrags des betreffenden Personalmitglieds muss dem Betreffenden zur Kenntnis gebracht werden.
Dann wird ein neues Verzeichnis angelegt.
Art. II.10 - Die Einsichtnahme der Personalakte durch das Personalmitglied oder die Person, der es zu diesem Zweck aufgrund von Artikel II.I.13 Absatz 3 RSPol eine Vollmacht erteilt hat, erfolgt immer unter der Kontrolle der in Artikel II.6 erwähnten Behörde, von der das Personalmitglied abhängt, oder der zu diesem Zweck bestimmten Person.
Abschnitt 2 - Probezeitakte Art. II.11 - Die Probezeitakte wird vom Probezeitleiter angelegt und fortgeschrieben.
Art. II.12 - Am Ende der Probezeit übermittelt der Probezeitleiter der in Artikel II.6 erwähnten Behörde, von der das betreffende Personalmitglied abhängt, die Probezeitakte, damit sie in dessen Personalakte abgelegt wird.
Abschnitt 3 - Mandatsakte Art. II.13 - Die in Artikel VII.III.33 RSPol erwähnte Behörde, die beschliesst, eine durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant zu erklären, legt die Mandatsakte an.
Art. II.14 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe des Mandats übermittelt die in Artikel II.13 erwähnte Behörde der in Artikel II.6 erwähnten Behörde, von der das betreffende Personalmitglied abhängt, die Mandatsakte, damit sie in dieser Personalakte abgelegt wird.
KAPITEL IV - Personalblatt Art. II.15 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei veröffentlicht ein Personalblatt mit allen Beschlüssen in Bezug auf das Personal und insbesondere die Ernennungen, Beförderungen, Entsendungen, Einsetzungen und Bestellungen durch Mobilität.
Dieses Blatt wird mindestens in einer Ausfertigung pro Polizeikorps für die lokale Polizei und pro Dienst oder Einheit für die föderale Polizei verteilt.
Die in Absatz 2 erwähnten Korps, Dienste und Einheiten sind beauftragt, dieses Personalblatt an die Personalmitglieder zu verteilen.
TITEL III - Vertrauensdienst KAPITEL I - Beschwerde beim Vertrauensdienst Art. III.1 - Unbeschadet der Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden eine Beschwerde im Hinblick auf eine Straf- oder Disziplinarverfolgung einzureichen oder das Problem durch das Anfordern von Ratschlägen oder Beistand beim Vertrauensdienst zu lösen, kann die Person, die der Ansicht ist, Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu sein, nachstehend "Kläger" genannt, mündlich oder schriftlich Beschwerde beim Vertrauensdienst im Hinblick auf eine Vermittlung einreichen.
Art. III.2 - Die mündliche Beschwerde wird vom Vertrauensdienst registriert, der hierzu ein Register nach dem Muster in Anlage 3 führt.
Art. III.3 - Die schriftliche Beschwerde oder das Schriftstück, in dem alle Elemente der mündlichen Beschwerde aufgeführt sind, wird in die vom Vertrauensdienst angelegte Akte in Bezug auf sexuelle Belästigungen aufgenommen, die den Gegenstand der Beschwerde bilden.
Art. III.4 - Anonyme Beschwerden werden nicht berücksichtigt.
Art. III.5 - Der Kläger kann sich während des gesamten Vermittlungsverfahrens von einer Person seiner Wahl beistehen lassen.
KAPITEL II - Vermittlung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung und gemeinsame Bestimmungen Art. III.6 - Unter Vermittlung versteht man jede Form der informellen oder formellen Problemlösung, zu der der Vertrauensdienst nach Einreichen einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung beiträgt.
Art. III.7 - Der Vertrauensdienst informiert den Kläger über die verschiedenen Wege zur Lösung des Problems, bespricht ihre jeweilige Zweckmässigkeit mit dem Kläger und nimmt den vom Kläger vorgezogenen Lösungsweg zur Kenntnis.
Der Vertrauensdienst fragt den Kläger, ob sein Name dem mutmasslichen Täter mitgeteilt werden darf.
Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Antworten des Klägers werden in die Akte aufgenommen.
Art. III.8 - Der Vertrauensdienst trägt dem vom Kläger vorgezogenen Lösungsweg so weit wie möglich Rechnung.
Der Vertrauensdienst ist nicht verpflichtet, zur informellen Lösung des Problems beizutragen, wenn die mutmasslichen Taten nach Ansicht des Vertrauensdienstes äusserst ernst sind oder wenn frühere sexuelle Belästigungen des mutmasslichen Täters oder des Klägers bereits den Gegenstand einer Vermittlung gebildet haben.
Der Vertrauensdienst berücksichtigt in allen Fällen den Wunsch des Klägers nach Anonymität. Sollte die Fortsetzung des Verfahrens hierdurch unmöglich werden, informiert er den Kläger darüber.
Art. III.9 - Der Vertrauensdienst informiert den mutmasslichen Täter über den Inhalt der Beschwerde, erklärt ihm die Rolle des Vertrauensdienstes und lädt ihn zu einem persönlichen Gespräch mit der Vertrauensperson ein.
Art. III.10 - Der mutmassliche Täter kann sich während des gesamten Verfahrens von einer Person seiner Wahl beistehen lassen.
Art. III.11 - Der mutmassliche Täter kann die Vermittlung ablehnen.
Art. III.12 - Wenn der Vertrauensdienst weitere Informationen einholt, darf die Identität des Klägers und des mutmasslichen Täters nicht mitgeteilt werden, es sei denn, die betreffende Partei lässt dies ausdrücklich zu.
Art. III.13 - Der Kläger und der mutmassliche Täter können jederzeit einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne weitere Formalitäten und bedingungslos beschliessen, die Vermittlung zu beenden.
Der Vertrauensdienst registriert den in Absatz 1 erwähnten Beschluss und teilt ihn der Partei mit, die diesen Beschluss nicht gefasst hat.
Abschnitt 2 - Informelle Lösung des Problems Art. III.14 - Die informelle Lösung des Problems, das den Gegenstand der Beschwerde beim Vertrauensdienst bildet, kann insbesondere über eine Vereinbarung zwischen Kläger und mutmasslichem Täter in Bezug auf die zukünftigen Modalitäten ihrer beruflichen Zusammenarbeit unter Beachtung der in Artikel III.VII.2 RSPol aufgeführten Grundsätze erfolgen.
Art. III.15 - Bei einer Vereinbarung zwischen Kläger und mutmasslichem Täter nimmt der Vertrauensdienst hiervon Kenntnis und teilt er den Parteien den Inhalt dieser Vereinbarung mit.
Die Parteien können, falls sie nicht mit der Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung, wie er vom Vertrauensdienst mitgeteilt worden ist, einverstanden sind, binnen fünf Tagen nach Empfang der Mitteilung ihre Bemerkungen formulieren.
Es wird davon ausgegangen, dass die Partei, die nicht reagiert, mit der Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung einverstanden ist.
Art. III.16 - In dem in Artikel III.15 Absatz 2 erwähnten Fall nimmt der Vertrauensdienst die Anpassungen vor, die er für nötig erachtet, und teilt den Parteien die geänderte Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung mit.
Falls die Parteien nicht mit der geänderten Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung einverstanden sind, können sie dies binnen fünf Tagen nach Empfang der Vereinbarung dem Vertrauensdienst mitteilen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Partei, die nicht reagiert, mit der geänderten Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung einverstanden ist.
Art. III.17 - In dem in Artikel III.16 Absatz 2 erwähnten Fall stellt der Vertrauensdienst das Fehlen einer Vereinbarung zwischen den Parteien fest und teilt er ihnen dies mit.
Abschnitt 3 - Formelle Lösung des Problems Art. III.18 - Der Vertrauensdienst kann der vorgesetzten Behörde des mutmasslichen Täters unter anderem in den in den Artikeln III.8 Absatz 2, III.13 und III.17 erwähnten Fällen die Taten zur Kenntnis bringen, um nach einer anderen als der in Abschnitt 2 erwähnten Lösung zu suchen.
KAPITEL III - Schliessung der Akte Art. III.19 - Der Vertrauensdienst bewahrt die Akte, solange der mutmassliche Täter die Eigenschaft eines Personalmitglieds der integrierten Polizei behält oder wieder in diese Eigenschaft eingegliedert werden kann.
Art. III.20 - Der Vertrauensdienst kann sich weigern, der Ernennungsbehörde, der vorgesetzten Behörde oder der Disziplinarbehörde Aktenstücke ganz oder teilweise mitzuteilen, es sei denn, er ist durch eine anders lautende Bestimmung hierzu verpflichtet. Die Weigerung muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Wenn Aktenstücke mitgeteilt werden, werden zugleich der Kläger und der mutmassliche Täter hierüber informiert.
Art. III.21 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Disziplin darf kein einziges Schriftstück der vom Vertrauensdienst angelegten Akte in die Personalakte des mutmasslichen Täters oder in die des Klägers aufgenommen werden.
KAPITEL IV - Jahresbericht Art. III.22 - Der Vertrauensdienst erstattet dem Korpschef oder dem Generalkommissar jedes Jahr Bericht anhand eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, der allgemeine Schlussfolgerungen und Vorschläge enthält.
Im Jahresbericht wird die Identität der von konkreten Akten betroffenen natürlichen Personen nicht erwähnt.
Die in Absatz 1 erwähnten Schlussfolgerungen und Vorschläge werden den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen mitgeteilt.
TITEL IV - Auswahl und Ausbildung KAPITEL I - Auswahl Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. IV.1 - Vorliegender Titel, mit Ausnahme von Abschnitt 7, findet nur Anwendung auf die Mitglieder des Personals des Einsatzkaders.
Abschnitt 2 - Organisation und Inhalt der Auswahlprüfungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.2 - Die Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeihilfsbediensteter und für Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor können dekonzentriert organisiert werden.
Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Auswahlprüfungen immer unter der Verantwortung und der Kontrolle der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei statt.
Art. IV.3 - Die Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeihauptinspektor und für Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar sowie die anderen Auswahlprüfungen im Wettbewerbsverfahren werden immer zentral organisiert.
Art. IV.4 - Bewerber, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel VII.5 erwähnt sind, fügen ihrer Bewerbungsakte, die anhand eines Standardformulars eingereicht wird, folgende Unterlagen bei, wobei sie unter anderem aufgefordert werden, ihre eventuelle Vorliebe für die lokale oder für die föderale Ebene anzugeben: 1. das in Artikel IV.1.6 Absatz 2 RSPol erwähnte Leumundszeugnis, 2. ein ärztliches Attest, das ihnen erlaubt, an der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung teilzunehmen, 3. die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, für den sie sich eingeschrieben haben, das in Artikel IV.I.4 Nr. 8 RSPol erwähnte Diplom oder Studienzeugnis besitzen oder besitzen können, 4. einen Auszug aus ihrer Geburtsurkunde. Das in Absatz 1 erwähnte Standardformular wird den Bewerbern auf formlosen Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt. [Bewerber, die eine eventuelle Vorliebe für die lokale Ebene mitteilen, werden aufgefordert, die Polizeizone anzugeben, in der sie angeworben werden möchten.] [Gemäss den vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei bestimmten Modalitäten werden Bewerber um die Stelle als Polizeiinspektor-Anwärter vorher informiert über die Tragweite: - der Artikel VI.II.3bis § 1,] XI.III.28, XI.III.28bis, XI.III.28ter, XI.III.29 und XI.III.30 RSPol [und der Anlage 18 RSPol], - des Artikels 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste [ ].] [Art. IV.4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 9. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 9. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004); Abs. 4 erster Gedankenstrich abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 1 des M.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006) und Art. 1 des M.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007); Abs. 4 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 2 des M.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Unterabschnitt 2 - Prüfung der kognitiven Fertigkeiten Art. IV.5 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Prüfung umfasst folgende Unterprüfungen: 1. die Bestimmung des Potenzials des Bewerbers, an der Grundausbildung teilzunehmen.Hierbei werden die nachstehenden für die Schätzung der Leistungen am Arbeitsplatz und der Ergebnisse während und am Ende der Grundausbildung relevantesten Faktoren beurteilt, unter anderem: a) Fähigkeit, abstrakt zu denken, b) Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten, c) Fähigkeit, mit Zahlen umzugehen, 2.die Bewertung der Kenntnis der Sprache, in der die Auswahlprüfungen, für die der Bewerber sich eingeschrieben hat, organisiert werden, 3. die Erstellung eines Berichts, der die wichtigsten Elemente eines dem Bewerber vorher gezeigten Videos umfasst. Die Unterprüfungen werden so angeordnet, dass es nicht möglich ist, an der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Unterprüfung teilzunehmen, ohne das für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterprüfungen festgelegte Minimum erreicht zu haben.
Der Inhalt der Unterprüfungen ist je nach Kader, um den der Bewerber sich bewirbt, verschieden.
Die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert die Bewerber schriftlich über ihre Ergebnisse für die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 RSPol erwähnten Prüfung, bevor die in Artikel IV.1.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnte Prüfung abzulegen ist.
Unterabschnitt 3 - Persönlichkeitsprüfung Art. IV.6 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnte Prüfung umfasst folgende Unterprüfungen: 1. einen biografischen Fragebogen und einen Persönlichkeitstest, 2.eine Verhaltensprüfung, bei der der Bewerber mit einer oder mehreren Situationen konfrontiert wird, die für den Kader, um den er sich bewirbt, spezifisch sind, 3. ein strukturiertes Interview mit einem qualifizierten Mitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei.Das Interview basiert auf den in Anlage 4 aufgeführten Kriterien. Die Einheitlichkeit des Systems wird durch ein standardisiertes Interviewprotokoll gewährleistet. Die wichtigsten Kompetenzen, wie im Auswahlprofil festgelegt, bilden den Leitfaden der Fragen.
Der Inhalt der Unterprüfungen ist je nach Kader, um den der Bewerber sich bewirbt, verschieden.
Am Ende der in Artikel IV.1.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnten Prüfung gibt ein qualifiziertes Mitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, das vom Direktor dieser Direktion bestimmt wird, für jeden Bewerber eine der folgenden Bewertungen ab: 1. Der Bewerber besitzt die Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.2. Der Bewerber besitzt das Potenzial, Persönlichkeitsmerkmale zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.3. Der Bewerber besitzt zurzeit nicht die Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben. Unterabschnitt 4 - Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung A. Prüfung Art. IV.7 - Bei der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung werden folgende Bereiche untersucht: 1. allgemeine körperliche Verfassung, 2.Herz-Kreislauf-System, 3. Lungen-System, 4.Magen-Darm-System, 5. Infektionskrankheiten und Störungen des Immunsystems, 6.Vorliegen von Tumoren, 7. hormonelle Erkrankungen und Stoffwechselerkrankungen, 8.Urogenitalsystem, 9. Sehvermögen, 10.Hals-Nasen-Ohren-System, 11. Muskel-Skelett-System, 12.neuropsychiatrisches System, 13. Hauterkrankungen, 14.Erkrankungen des blutbildenden und des Lymphsystems.
Art. IV.8 - Die körperliche und medizinische Untersuchung umfasst: 1. die klinische Untersuchung, Urinanalyse, Blutanalyse, Untersuchung der Augen und der Zähne, die von einem oder mehreren untersuchenden Ärzten vorgenommen werden, 2.die Röntgenuntersuchungen, die vom untersuchenden Arzt als notwendig erachtet werden, 3. den Potenzialtest. Art. IV.9 - Auf der Grundlage der Anamnese-, klinischen und technischen Angaben sowie eines vom Bewerber ausgefüllten medizinischen Fragebogens befindet ein vom Direktor des medizinischen Dienstes der Polizeidienste bestimmter Arzt einen Bewerber um ein Polizeiamt in medizinischer Hinsicht entweder: 1. für geeignet, 2.für ungeeignet 3. oder für definitiv ungeeignet. Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter: 1. "geeignet": Der Bewerber eignet sich für ein Amt in den Polizeidiensten, 2."ungeeignet": Der Bewerber kommt zurzeit aus medizinischen Gründen nicht für ein Amt in den Polizeidiensten in Frage. Der Bewerber kann jedoch nicht aufgrund der Art der bei der Prüfung der medizinischen Eignung festgestellten Anomalien definitiv hiervon ausgeschlossen werden, 3. "definitiv ungeeignet": Der Bewerber kommt aus medizinischen Gründen nicht für ein Amt in den Polizeidiensten in Frage. Der vom Direktor des medizinischen Dienstes der Polizeidienste bestimmte Arzt übermittelt der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei binnen drei Werktagen den in Absatz 1 erwähnten Befund unter Wahrung des Arztgeheimnisses.
Der für ungeeignet oder für definitiv ungeeignet befundene Bewerber wird binnen zehn Tagen nach dem Datum des Befunds des untersuchenden Arztes schriftlich vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert.
Der für ungeeignet oder für definitiv ungeeignet befundene Bewerber kann eine Beschwerde gegen den in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnten Befund bei der in Artikel IV.10 erwähnten Kommission für medizinische Eignung einlegen. Diese Beschwerdemöglichkeit wird in der in Absatz 4 erwähnten Mitteilung an den Bewerber erwähnt.
B. Kommission für medizinische Eignung Art. IV.10 - Beim medizinischen Dienst der Polizeidienste besteht eine Kommission für medizinische Eignung. Sie setzt sich zusammen aus: 1. dem Direktor des medizinischen Dienstes der Polizeidienste oder seinem Stellvertreter, unter Ausschluss des untersuchenden Arztes des betreffenden Bewerbers, Vorsitzender, 2.zwei Ärzten des medizinischen Dienstes der Polizeidienste, unter Ausschluss des untersuchenden Arztes des betreffenden Bewerbers.
Auf Antrag des Bewerbers wird sein behandelnder Arzt angehört.
Art. IV.11 - Die Kommission für medizinische Eignung ist mit folgenden Aufträgen betraut: 1. infolge der in Artikel IV.9 Absatz 5 erwähnten Beschwerde entscheiden, ob der Bewerber gegebenenfalls: a) geeignet b) ungeeignet, c) definitiv ungeeignet ist, 2.den Minister von jedem Vorschlag zur Anpassung der Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung infolge der Entwicklung des Polizeiamts und der medizinischen Erkenntnisse in diesem Zusammenhang in Kenntnis setzen.
Gegebenenfalls bestimmt sie, welche zusätzlichen Untersuchungen notwendig sind, um die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entscheidung treffen zu können.
Art. IV.12 - Die Kommission für medizinische Eignung entscheidet binnen dreissig Tagen nach Einlegen der in Artikel IV.9 Absatz 5 erwähnten Beschwerde beziehungsweise nach Bekanntgabe der Ergebnisse der in Artikel IV.11 Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Untersuchungen und übermittelt der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei unverzüglich die in Artikel IV.11 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entscheidung.
Art. IV.13 - Für ungeeignet oder für definitiv ungeeignet befundene Bewerber erhalten vom medizinischen Dienst der Polizeidienste eine Untauglichkeitsbescheinigung mit Vermerk des Grundes ihrer Untauglichkeit.
Abschnitt 3 - Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens Art. IV.14 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 2 RSPol erwähnte Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens wird vom Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers vorgenommen.
Sobald die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei überprüft hat, ob der Bewerber die in Artikel IV.I.6 Absatz 1 und 2 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt, informiert sie das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers darüber.
Art. IV.15 - Der Korpschef des Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers erstellt, falls der Bewerber die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 RSPol erwähnte Bedingung offensichtlich nicht erfüllt, unverzüglich einen mit Gründen versehenen Bericht, in dem er die Elemente mitteilt, die nachweisen, dass der Betreffende nicht von tadelloser Führung ist, wobei keine gründlichere Untersuchung notwendig ist, um dies festzustellen.
Der Korpschef übermittelt dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei daraufhin den in Absatz 1 erwähnten Bericht; der Direktor entscheidet aufgrund von Artikel IV.I.18 RSPol, ob der Bewerber die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 RSPol erwähnte Bedingung erfüllt oder nicht, und schliesst bei einer negativen Entscheidung das Auswahlverfahren ab.
Der Bewerber wird schriftlich von der in Absatz 2 erwähnten Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Art. IV.16 - Falls Artikel IV.15 nicht zur Anwendung kommt, fordert die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, sobald der Bewerber das erforderliche Minimum für die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnte Prüfung erreicht hat, das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers auf, die Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Untersuchung auf Verlangen der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei früher gestartet werden.
Die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers über die Frist, innerhalb deren die in Absatz 1 erwähnte Untersuchung abgeschlossen sein muss.
Art. IV.17 - Das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers sammelt durch Abfragen der Datenbanken folgende Daten über den Bewerber ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr: 1. chronologische Übersicht über die Wohnsitze laut Nationalregister, 2.aus den Informationsblättern zu ersehende Verurteilungen, 3. gerichtliche Vergangenheit bei den Staatsanwaltschaften der Gerichtsbezirke des Wohnsitzes für die letzten zehn Jahre mit Vermerk der Beschuldigungen und deren Folgen, 4.Vorleben, das in den verschiedenen Dateien der harten Daten, über die die Polizeidienste verfügen, aufgenommen ist.
Art. IV.18 - Bei der Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens wird die Einsichtnahme in das Strafregister des Bewerbers ausdrücklich erwähnt. Ein Auszug wird nur bei einer Vorbestrafung beigefügt.
In Abweichung von Absatz 1 werden gelöschte Verurteilungen nicht aufgeführt.
Art. IV.19 - Gibt es unter den in Artikel IV.17 erwähnten Daten kein einziges Element, das an der Rechtmässigkeit der Bewerbung zweifeln lässt, wird die Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei abgeschlossen.
Art. IV.20 - [Gibt es unter den in Artikel IV.17 erwähnten Daten Elemente, die an der Rechtmässigkeit der Bewerbung zweifeln lassen, geht das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers auf Verlangen des Direktors der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei zu einer gründlicheren Untersuchung über, bei der: 1. andere als die in Artikel IV.17 Nr. 2 erwähnten Verurteilungen ermittelt werden können, die wegen Taten, die für die angestrebte Funktion relevant sind, von einem Polizei-, Handels- oder Zivilgericht ausgesprochen worden sind, 2. ein Gespräch mit dem Bewerber unter anderem über die Umgebung, in der er sich aufhält, stattfinden kann.] [Art. IV.20 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des M.E. vom 24. Oktober 2008 (B.S. vom 3.
November 2008)] Art. IV.21 - Sobald die Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens abgeschlossen ist, erstellt der Korpschef des Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers einen Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die in Artikel IV.I.4 Nr.3 RSPol erwähnte tadellose Führung des Bewerbers.
Der Korpschef des Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers übermittelt der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei daraufhin die mit Gründen versehene Stellungnahme.
Abschnitt 4 - Auswahlgespräch vor der Auswahlkommission Unterabschnitt 1 - Auswahlkommission Art. IV.22 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei plant die Auswahlkommissionen und bestimmt den Ort und die Daten, an denen sie tagen, gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen der in Artikel IV.I.28 RSPol erwähnten Verwaltungsverträge.
Art. IV.23 - [Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol erwähnte Auswahlkommission, nachstehend Auswahlkommission genannt, setzt sich zusammen aus: 1. einem qualifizierten Personalmitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, das den Vorsitz wahrnimmt, 2.zwei Personalmitgliedern des Einsatzkaders der Polizeidienste, wobei das eine der föderalen Polizei und das andere einem Korps der lokalen Polizei angehört, 3. einem Personalmitglied der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei oder einer Polizeischule, das über besondere Fachkenntnisse im Rahmen der Grundausbildung verfügt. Die Auswahlkommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und eins der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, anwesend sind.
Die Auswahlkommission beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.] [Art. IV.23 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008) und wieder aufgenommen durch Art. 2 des M.E. vom 24. Oktober 2008 (B.S. vom 3.
November 2008)] Art. IV.24 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei erstellt eine Liste der Personalmitglieder, auf deren Grundlage die verschiedenen in Artikel IV.22 erwähnten Kommissionen zusammengesetzt werden.
In jeder Kommission benennt der Direktor den Vorsitzenden und die Mitglieder, die dort tagen, sowie ihre Stellvertreter.
Jedes Mitglied, für das Elemente vorliegen, die daran zweifeln lassen, dass es seine Berufspflichten einhält oder dass es fähig ist, Bewerber zu bewerten, wird aus der in Absatz 1 erwähnten Liste gestrichen. In einem solchen Fall informiert der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei das betreffende Mitglied der Kommission schriftlich über seine mit Gründen versehene Entscheidung.
Art. IV.25 - Bevor das Personalmitglied als Mitglied der Auswahlkommission benannt werden kann, muss es an einer Ausbildung teilnehmen, deren Programm von der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei festgelegt wird.
Unterabschnitt 2 - Auswahlgespräch Art. IV.26 - Anhand des in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol erwähnten Auswahlgesprächs wird die allgemeine Eignung des Bewerbers bewertet; dies erfolgt einerseits auf der Grundlage einer Zusammenfassung aller vorangehenden Auswahlprüfungen, die von einem vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei bestimmten qualifizierten Mitglied dieser Direktion erstellt worden ist, und andererseits auf der Grundlage aller anderen Elemente, die von der Kommission als nützlich erachtet und während des Gesprächs gesammelt werden.
Art. IV.27 - Nachdem die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei die in Artikel IV.I.24 RSPol erwähnte Entscheidung getroffen hat, erstellt sie auf der Grundlage der in Artikel IV.26 erwähnten gesammelten Daten ein Übersichtsblatt, in dem die zu verbessernden Punkte und die Haupteigenschaften, die den Bewerber auszeichnen, aufgeführt sind.
Das in Artikel 1 erwähnte Blatt wird den Polizeischulen zur Verfügung gestellt, wenn der Bewerber zur Ausbildung eingeladen wird.
Abschnitt 5 - Minima Art. IV.28 - Bewerber, die weniger als eine Standardabweichung unter dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung liegen, erreichen das Minimum für die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Prüfung.
Art. IV.29 - Das Minimum für die in Artikel IV.1.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnte Prüfung erreichen Bewerber, die die in Artikel IV.6 Absatz 3 Nr. 1 oder 2 erwähnte Bewertung erhalten.
Art. IV.30 - Das Minimum für die in Artikel IV.1.15 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnte Prüfung erreichen Bewerber, für die der untersuchende Arzt oder gegebenenfalls die Kommission für medizinische Eignung die in Artikel IV.9 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise in Artikel IV.11 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Entscheidung trifft.
Abschnitt 6 - Prüfung im Wettbewerbsverfahren Art. IV.31 - Die Auswahlkommission erstellt auf der Grundlage der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 und 4 RSPol erwähnten Prüfungen zwei Listen, die eine für Bewerber, die für geeignet befunden worden sind, und die andere für Bewerber, die für nicht geeignet befunden worden sind.
Für geeignet befundene Bewerber werden entsprechend den Ergebnissen, die sie bei der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 RSPol erwähnten Prüfung erzielt haben, eingestuft.
Abschnitt 7 - Bestimmte Direktionen Art. IV.32 - Der in Artikel IV.I.39 Absatz 1 und 2 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei.
Der in den Artikeln IV.1.40 Absatz 1, IV.I.49 Absatz 1 und 2, IV.1.52 Absatz 1, IV.I.53 Absatz 2, IV.I.56, IV.I.57, IV.I.58 Absatz 1 und IV.I.59 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei.
KAPITEL II - Ausbildung Art. IV.33 - Der in den Artikeln IV.II.9 Absatz 5, IV.II.16 Nr. 5 und IV.II.45 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei.
Art. IV.34 - Die in Artikel IV.II.44 RSPol erwähnte Behörde ist der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei.
TITEL V - Probezeit der Personalmitglieder der Polizeidienste KAPITEL I - Allgemeine Regeln für die Probezeit Art. V.1 - Der Pflichtteil der Ausbildungstätigkeiten während der Probezeit umfasst: 1. für Mitglieder des Einsatzkaders und Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A und B zur Integrierung in die erweiterte Polizeilandschaft: a) was Mitglieder der lokalen Polizei betrifft: - Situierung des Korps der lokalen Polizei in der erweiterten Struktur der integrierten Polizei, - Beschreibung der Generaldirektionen und der Dienste der föderalen Polizei und Beschreibung der Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen den Korps der lokalen Polizei und diesen Diensten, - Beschreibung der dekonzentrierten föderalen Dienste und der Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen den Korps der lokalen Polizei und diesen dekonzentrierten föderalen Diensten, - Situierung des eigenen Dienstes im erweiterten Korps der lokalen Polizei: Analyse der spezifischen Aufträge der jeweiligen Dienste des Korps der lokalen Polizei und der wechselseitigen Beziehungen zwischen diesen Diensten, - Situierung sowohl des Korps der lokalen Polizei als auch des eigenen Dienstes in Bezug auf die Gerichts- und Verwaltungsbehörden und Beschreibung der Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen dem Korps der lokalen Polizei und diesen Behörden, - Beschreibung der systematischen oder nicht systematischen Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen den verschiedenen Diensten des Korps der lokalen Polizei und zwischen den verschiedenen Korps der lokalen Polizei, - Beschreibung der spezifischen Ziele und Aufträge des eigenen Dienstes, unter Berücksichtigung der Funktion dieses Dienstes innerhalb des Korps der lokalen Polizei, b) was Mitglieder der föderalen Polizei betrifft: - Situierung der Generaldirektionen und der Dienste der föderalen Polizei in Bezug auf die Korps der lokalen Polizei innerhalb der Struktur der integrierten Polizei, - Beschreibung der systematischen oder nicht systematischen Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen den Korps der lokalen Polizei und den Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei sowie zwischen den Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei in ihren wechselseitigen Beziehungen, - Beschreibung der dekonzentrierten föderalen Dienste, die sich zwischen den Korps der lokalen Polizei und den Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei und den Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei befinden, sowie ihrer Konzertierungs- und Kommunikationswege, - Situierung des eigenen Dienstes in den erweiterten Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei: Analyse der spezifischen Aufträge der jeweiligen Dienste der föderalen Polizei und der wechselseitigen Beziehungen zwischen besagten Diensten und den Direktionen, - Situierung sowohl der föderalen Polizei als auch des eigenen Dienstes in Bezug auf die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Beschreibung der Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen der föderalen Polizei und diesen Behörden, - Beschreibung der spezifischen Ziele und Aufträge des eigenen Dienstes, unter Berücksichtigung der Funktion dieses Dienstes oder der Generaldirektion innerhalb der Struktur der föderalen Polizei, 2.zur Integrierung in die eigene Funktion: a) was Mitglieder der lokalen und der föderalen Polizei betrifft: - Besprechung der mit der Funktion verbundenen Anforderungen und Ziele während des gesamten Verlaufs der Probezeit und in Übereinstimmung mit den Zielen und dem Inhalt der vorgesehenen Ausbildungstätigkeiten, gegebenenfalls etappenweise, - Besprechung und etappenweise Weiterverfolgung eines individuellen oder für mehrere Personalmitglieder auf Probe gemeinsamen Entwicklungsplans in Bezug auf die Fähigkeit, was Personalmitglieder des Einsatzkaders betrifft, die bei der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie, was alle Personalmitglieder betrifft, die allgemeinen Fertigkeiten in Bezug auf die persönliche Arbeitsweise in der täglichen polizeilichen Praxis, insbesondere Teamwork und Teamgeist, Initiative, Kommunikation, Loyalität und Lernfähigkeit, umzusetzen und zu vervollkommnen, - Erläuterung der internen Richtlinien und der Richtlinien der anderen Behörden auf der Grundlage der Systeme für die Weiterleitung von Informationen, - Implementierung und korrekte Benutzung der Datenbanken für die Personalmitglieder, für die die Benutzung der Datenbanken zu ihrer Funktionsbeschreibung gehört, - Implementierung und Verwirklichung des Kodex der Berufspflichten bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben, - kurze Auffrischung der Grundausbildung oder, für Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, Darlegung des Rechtsrahmens der Probezeit und der Rechtsstellung des Personalmitglieds auf Probe, - Beschreibung des Auftrags des Probezeitleiters und des Mentors, die für die Begleitung des Personalmitglieds auf Probe bestimmt worden sind.b) was Mitglieder des Einsatzkaders der lokalen Polizei betrifft: - Verschaffen aller nötigen Informationen in Bezug auf die spezialisierten Dienste zur korrekten Ausübung der in Artikel 46 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Funktion der Hilfe- und Beistandsleistung, - Verschaffen und Erläutern der lokalen Polizeiverordnungen und zusätzlichen Strassenverkehrsverordnungen. Dieses Ausbildungsprogramm wird vom Korpschef beziehungsweise vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Spezifität des Dienstes und unter Berücksichtigung des Dienstgrades und der Funktion des betreffenden Personalmitglieds auf Probe erarbeitet.
Art. V.2 - Der Mentor erstellt binnen zehn Tagen nach Ablauf der bewerteten Periode den in Artikel V.II.11 Absatz 1 RSPol erwähnten Bericht über die Arbeitsweise.
Art. V.3 - Das Muster des Berichts über die Arbeitsweise ist in Anlage 5 und das Muster des zusammenfassenden Schlussberichts in Anlage 6 festgelegt.
KAPITEL II - Zulassung zur Probezeit Art. V.4 - Der Direktor der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei lässt den Polizeihauptinspektor-Anwärter, Polizeiinspektor-Anwärter und Polizeihilfsbediensteten-Anwärter zur Probezeit in dem Kader zu, für den er die Grundausbildung bestanden hat.
Art. V.5 - Der in Artikel V.II.2 RSPol erwähnte Ernennungsbeschluss wird in dem in Artikel II.15 erwähnten Personalblatt veröffentlicht.
KAPITEL III - Eignungskriterien für die Bestellung zum Probezeitleiter und zum Mentor Art. V.6 - Die Eignungskriterien, die, je nach Fall, der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A erfüllen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu werden, sind folgende: 1. bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 2.sich in einem administrativen Stand befinden, in dem er/es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann, 3. ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren im Offizierskader oder in der Stufe A haben, 4.eine Erfahrung von mindestens einem Jahr innerhalb des betreffenden Korps der lokalen Polizei oder der betreffenden Generaldirektion der föderalen Polizei aufweisen, die gemäss den Artikeln 5 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste berechnet wird.
Art. V.7 - Die Eignungskriterien, die das Personalmitglied erfüllen muss, um zum Mentor bestellt zu werden, sind folgende: 1. bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 2.sich in einem administrativen Stand befinden, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann, 3. ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, 4.eine Erfahrung von mindestens zwei Jahren innerhalb des betreffenden Korps der lokalen Polizei oder der betreffenden Generaldirektion der föderalen Polizei aufweisen, die gemäss den Artikeln 5 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste berechnet wird, 5. Inhaber des Brevets eines Mentors sein. Art. V.8 - Der Probezeitleiter oder der Mentor, der mehr als einen Monat ununterbrochen abwesend ist oder der einen in den Artikeln VIII.IV.2, VIII.IV.3, VIII.XII.1, VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1 und VIII.XVIII.1 RSPol erwähnten Urlaub bekommt, insofern dieser fünfzig Prozent oder mehr einer Vollzeitleistung beträgt, wird ersetzt.
Art. V.9 - Ein Mentor darf höchstens drei Personalmitglieder auf Probe gleichzeitig begleiten.
Der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor kann diese Anzahl in Absprache mit dem Mentor aus organisatorischen Gründen erhöhen.
TITEL VI - Organisation der Arbeitszeit der Personalmitglieder der Polizeidienste KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. VI.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Dienstleistung": die durch beziehungsweise aufgrund der Gesetze auferlegte Leistung, für die das Personalmitglied zum Dienst befohlen ist oder aufgrund deren das Personalmitglied gemäss der durch das Gesetz oder das Gesetz über das Polizeiamt auferlegten Verpflichtung eingreift oder jeder Einsatzanforderung Folge leistet, ungeachtet des Tages, des Ortes oder der Umstände, sowie die anderen in Kapitel III erwähnten Leistungen, 2."gewöhnlicher Arbeitsplatz": den in Artikel XI.IV.13 Absatz 1 Nr. 12 RSPol erwähnten Ort, 3. "Dienstfahrt": die in Artikel XI.IV.13 Absatz 1 Nr. 4 RSPol erwähnte Fahrt, 4. "Gesundheitspflege und institutionalisierte Begleitpflege innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf Berufsrisiken": die Pflegeversorgung bezüglich eines der in Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 RSPol erwähnten Fälle, 5. "teilzeitbeschäftigtes Personal": das Personal, das im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung eingestellt wird oder eine der in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 3, 4 oder 5 RSPol erwähnten Urlaubsarten in Anspruch nimmt, 6. "vollzeitbeschäftigtes Personal": das nicht teilzeitbeschäftigte Personal, 7."als nützlich erachtete Ausbildungen": die nicht in Artikel I.I.1 Nr. 24 bis einschliesslich 27 RSPol erwähnten Ausbildungen, die dazu dienen, eine Funktion besser oder effizienter auszufüllen, und die nach Ansicht des Dienstleiters für die ausgeübte beziehungsweise auszuübende Funktion nützlich sind, [8. "Werktage": die Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage.
Für die Anwendung von Artikel VI.5 Nr. 2, 4 und 5 versteht man unter Werktagen: die Tage, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage.
Für die zu diesem Zweck von der in Artikel VIII.I.1 Nr. 1 RSPol erwähnten zuständigen Behörde und nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss bestimmten durchgehenden Dienste in den Korps der lokalen Polizei der Kategorie 4 und 5, ausser für die Anwendung der Artikel VI.5 Nr. 4 und VI.10 Nr. 3, versteht man unter "Werktage": Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist.] [Art. VI.1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 5. September 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] KAPITEL II - Bezugsperiode Art. VI.2 - Die Bezugsperiode umfasst zwei aufeinanderfolgende Monate.
Sie beginnt am ersten Tag der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November des Kalenderjahres jeweils um 00.00 Uhr und endet am letzten Tag des betreffenden Zeitraums um 24.00 Uhr.
KAPITEL III - Anrechnung der Dienstleistungen Abschnitt 1 - Allgemeiner Grundsatz Art. VI.3 - Die Dauer der Dienstleistungen wird aufgrund der endgültigen Eintragungen in das Dienstheft berechnet.
Jede Dienstleistung wird für sich berechnet, ohne abzurunden.
Abschnitt 2 - Bestimmungen für vollzeitbeschäftigtes Personal Art. VI.4 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Bezug auf die beiden nachstehend aufgezählten Fälle wird für die Berechnung der erbrachten Dienstleistungen für die Dauer, die im Arbeitsvertrag, mit dem die Vollzeitleistungen von Vertragspersonalmitgliedern, die während der Woche ihre Dienstleistungen auf ungleiche Weise erbringen, für den betreffenden Tag geregelt werden, vermerkt ist, Folgendes berücksichtigt: 1. die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2.die Arbeitstage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist. [Art. VI.4bis - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Bezug auf die nachstehend aufgezählten Fälle wird für die Berechnung der erbrachten Dienstleistungen für Personalmitglieder, die in einem in Artikel VI.1 Nr. 8 erwähnten durchgehenden Dienst arbeiten, Folgendes berücksichtigt: a) für die im Dienstplan vermerkte Dauer: 1.die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2. unbeschadet der Artikel VI.6 Nr. 2 und VI.7, die Werktage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist, b) für die im Dienstplan für den betreffenden Teil vermerkte Dauer: die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, und die in halben Tagen genommen werden dürfen, c) für die tatsächliche Dauer, die auf die im Dienstplan vermerkte Dauer beschränkt ist: 1.pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das ein in Kapitel IV von Titel V des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter Gewerkschaftsvertreter ist, sich im gewerkschaftlichen Vorbereitungsurlaub beziehungsweise im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet oder eine Freistellung zur Ausübung der aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte geniesst, unbeschadet der in Artikel 57 Absatz 4 dieses Erlasses erwähnten Einschränkung und unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13, 2. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das kein Gewerkschaftsvertreter ist, sich im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet, wie in Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13, 3. pro Tag die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Antrag des Personalmitglieds absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4.pro Tag die Zeit, die für die in Artikel VIII.IV.10 Nr. 1, 4, 5 und 6 RSPol erwähnten Tätigkeiten, für die eine Freistellung gewährt worden ist, aufgewendet wird.] [Art. VI.4bis eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 5. September 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VI.5 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für eine pauschale Dauer von 7 Stunden 36 Minuten pro Werktag wird Folgendes berücksichtigt: 1. die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2.unbeschadet der Artikel VI.6 Nr. 2 und VI.7, die Werktage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist, 3. die Zeit, während deren ein Anwärter an einer Grundausbildung teilnimmt.Eventuelle mit der Ausbildung verbundene Leistungen, die mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zusammenfallen, werden nicht berücksichtigt, 4. die Werktage, an denen das Personalmitglied ein in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter ständiger Gewerkschaftsvertreter ist, mit Ausnahme aller anderen Tage, für die keinerlei Leistung als Dienstleistung berücksichtigt wird, 5. die vollen, aus dienstlichen Gründen im Ausland verbrachten Werktage, an denen die Personalmitglieder, die einen zeitweiligen Auftrag im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 5 RSPol ausführen, keine Leistungen erbringen, Leistungen an weniger als 7 Stunden 36 Minuten erbringen oder Öffentlichkeitsarbeit leisten. Um festzustellen, ob ein voller Werktag auf ausländischem Hoheitsgebiet verbracht worden ist, wird die Zeitzone des Landes, in dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, berücksichtigt ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Personalmitglieds auf diesem Hoheitsgebiet und bis zum Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Ort, an dem sein Auftrag endet, [6. die vorbereitende Ausbildung für Polizeihilfsbedienstete im Vorfeld von Auswahlprüfungen im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst.] [Art. VI.5 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 des M.E. vom 5. September 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VI.6 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für nachstehende pauschale Dauer wird Folgendes berücksichtigt: 1. bei pauschal 3 Stunden 48 Minuten pro Werktag: die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, und die in halben Tagen genommen werden dürfen, 2.bei einer pauschalen Dauer des betreffenden Teils: der Teil der Tage, an denen das Personalmitglied sich in Anwendung der Artikel VIII.X.12 bis VIII.X.16 RSPol im Krankheitsurlaub befindet.
Art. VI.7 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer wird der Teil der Tage berücksichtigt, an denen das in Artikel VI.6 Nr. 2 erwähnte Personalmitglied arbeitet, ohne dass die Berechnung dieser Dienstleistungen zusammen mit der in Artikel VI.6 Nr. 2 erwähnten Berechnung 38 Stunden pro Woche überschreiten darf.
Art. VI.8 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die auf 7 Stunden 36 Minuten begrenzte tatsächliche Dauer wird Folgendes berücksichtigt: 1. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das ein in Kapitel IV von Titel V des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter Gewerkschaftsvertreter ist, sich im gewerkschaftlichen Vorbereitungsurlaub beziehungsweise im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet oder eine Freistellung zur Ausübung der aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte geniesst, unbeschadet der in Artikel 57 Absatz 4 dieses Erlasses erwähnten Einschränkung und unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13, 2. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das kein Gewerkschaftsvertreter ist, sich im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet, wie im Königlichen Erlass vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13, 3. pro Tag die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Antrag des Personalmitglieds absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4.pro Tag die Zeit, die für die in Artikel VIII.IV.10 Nr. 1, 4, 5 und 6 RSPol erwähnten Tätigkeiten, für die eine Freistellung gewährt wird, aufgewendet wird.
Art. VI.9 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer wird Folgendes berücksichtigt: 1. unbeschadet des Artikels VI.I.8 Absatz 2 RSPol, die gegebenenfalls zuerkannte Zeit, die für die durch beziehungsweise aufgrund der Gesetze auferlegte Leistung aufgewendet wird und für die das Personalmitglied zum Dienst befohlen ist oder aufgrund deren das Personalmitglied gemäss der durch das Gesetz oder das Gesetz über das Polizeiamt auferlegten Verpflichtung eingreift oder jeder Einsatzanforderung Folge leistet, ungeachtet des Tages, des Ortes oder der Umstände, 2. die Zeit, die für die Gesundheitspflege und institutionalisierte Begleitpflege innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf die Berufsrisiken, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 3.die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Beschluss der zuständigen Behörde absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4. die Zeit, die für die Konsultationen im Rahmen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit …
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