{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Art. XI.16 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.13 Nr. 12 Absatz 1 und 2 RSPol versteht man unter Gebäudekomplex: eine Gruppe von Gebäuden und Nebengebäuden, die sich in einem Umkreis von siebenhundertfünfzig Metern befindet und/oder als solche [von den zuständigen Behörden nach Konzertierung innerhalb des betreffenden Konzertierungsausschusses bestimmt worden ist, wobei der Kreis, in dem sich die betreffenden Gebäude befinden, keinen Radius von mehr als viertausend Metern aufweisen darf]. Für die Korps der lokalen Polizei muss der Komplex derselben Zone angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die föderale Polizei legt der Minister auf Vorschlag des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals die Liste der Gebäude fest, die als Gebäudekomplex betrachtet werden, das ein und denselben gewöhnlichen Arbeitsplatz bildet. [Art. XI.16 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des M.E. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 17. Dezember 2004)] Art. XI.17 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.20 Absatz 2 RSPol wird davon ausgegangen, dass eine Mahlzeit in einer Messe, einem Haushalt oder einem Restaurant der föderalen Polizei, der Streitkräfte, der Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalministerien oder halbstaatlichen Einrichtungen, einer Gemeinde oder jeder anderen Einrichtung oder jedes anderen Unternehmens, mit der/dem eine Vereinbarung getroffen worden ist, eingenommen wird, wenn das Personalmitglied unter Berücksichtigung der Modalitäten zur Ausführung eines Ausgehverbots, einer unerwarteten Operation oder einer Dienstfahrt von der Behörde die Anweisung erhalten hat, seine Mahlzeit(en) dort einzunehmen, oder wenn während des in Artikel XI.18 erwähnten Zeitraums und bei der Ausführung eines Ausgehverbots, einer unerwarteten Operation oder einer Dienstfahrt in Belgien in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wie in Artikel XI.16 erwähnt, in dem es eine derartige Messe, ein derartiger Haushalt oder ein derartiges Restaurant oder irgendeine Essgelegenheit gibt, keine Modalitäten zur Ausführung eines Ausgehverbots, einer unerwarteten Operation oder einer Dienstfahrt oder keine zeitlichen beziehungsweise örtlichen Umstände dem im Wege standen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich hier um eine Tatsachenfrage, die von der Behörde beurteilt wird, die das Ausgehverbot, die unerwartete Operation beziehungsweise die Dienstfahrt auferlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.18 - Die in Artikel XI.IV.22 RSPol erwähnten Zeiträume sind diejenigen zwischen: 1. 06.00 Uhr und 08.00 Uhr für das Frühstück, 2. 12.00 Uhr und 14.00 Uhr für das Mittagessen, 3. 18.00 Uhr und 20.00 Uhr für das Abendessen, 4. 00.00 Uhr und 02.00 Uhr für das Nachtessen, sofern das Personalmitglied in letzterem Fall für die tatsächliche Ausführung einer Leistung befohlen worden ist, die diesen Zeitraum deckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.19 - Die Verpflichtung, auf eigene Kosten ausserhalb des Wohnsitzes zu übernachten, wie in Artikel XI.IV.25 § 1 Absatz 1 RSPol erwähnt, gilt jedes Mal als vorhanden, wenn das Personalmitglied während des gesamten Zeitraums zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr eine Dienstfahrt durchführt, an einer unerwarteten Operation teilnimmt oder Ausgehverbot hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.20 - Die in Artikel XI.IV.25 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnte Mindestlänge ist auf sechzig Kilometer festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Länge wird auf fünfzehn Kilometer verringert, wenn das Personalmitglied ein Fahrrad benutzt hat, um eine Dienstfahrt durchzuführen, einem Abruf Folge zu leisten oder an einer unerwarteten Operation teilzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.21 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.26 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Behörde, die befugt ist, die Entschädigung für die Mahlzeitkosten unter den in diesem Artikel erwähnten Umständen zuzulassen, diejenige, die der Behörde, die eine Dienstreise befohlen hat, unmittelbar vorgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.22 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.27 RSPol können folgende Personen eine Rückerstattung der Verpflegungskosten und/oder der Übernachtungskosten, die die Beträge in Tabelle 1 und/oder 3 von Anlage 9 RSPol übersteigt, zulassen: 1. die Direktoren der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei und der Direktor der Sondereinheiten der föderalen Polizei, wenn die besonderen Umstände der Ausführung eines Auftrags mit operativem Charakter eine Überschreitung um mehr als 33 % der in Tabelle 1 aufgeführten Beträge oder eine Überschreitung der in Tabelle 3 aufgeführten Beträge erfordern, 2.der Kommandant des Sicherheitsdienstes beim Königlichen Palast, wenn die Ausführung der Aufträge zum Schutz der Mitglieder der Königlichen Familie oder anderer Persönlichkeiten die in Nr. 1 erwähnten Überschreitungen erfordert, 3. der Kommandant des Dienstes SHAPE, wenn die tatsächliche Ausführung der Aufträge zum Schutz des SACEUR die in Nr.1 erwähnten Überschreitungen erfordert, 4. der Direktor der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei, wenn die tatsächliche Ausführung der Aufträge zum Schutz von Personen die in Nr.1 erwähnten Überschreitungen erfordert, 5. der Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, jeder Generaldirektor der föderalen Polizei oder der Bürgermeister, das Polizeikollegium oder die von einer dieser beiden Instanzen bestimmte Behörde, für die Korps der lokalen Polizei, wenn der Auftrag eines Personalmitglieds einen Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit beinhaltet und daher die in Nr.1 erwähnten Überschreitungen erfordert, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine der in Nr.1 bis 5 erwähnten Behörden selbst betroffen ist, wird die Zulassung zur Rückerstattung von der unmittelbar vorgesetzten Behörde erteilt. Für die Generaldirektoren ist diese Behörde der Generalkommissar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Generalkommissar oder der Generalinspektor betroffen ist, wird die Zulassung von dem vom Minister bestimmten Mitglied seines Kabinetts erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.23 - In Abweichung von der in Artikel XI.IV.28 RSPol erwähnten Voraussetzung der fünfstündigen Dauer kann das Personalmitglied, das bei einer unerwarteten Operation eingesetzt wird oder hierzu abgerufen wird, in Ausführung von Artikel XI.IV.33 § 1 Absatz 1 RSPol auf Beschluss der Behörde einen direkt zu Lasten des Staates gehenden Imbiss erhalten, sobald um 07.00 Uhr, 13.00 Uhr, 19.00 Uhr oder 01.00 Uhr offenkundig ist, dass der Einsatz seit mindestens einer Stunde dauert und aller Wahrscheinlichkeit nach über 08.00 Uhr, 14.00 Uhr, 20.00 Uhr beziehungsweise 02.00 Uhr hinaus dauern wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.24 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.35 § 2 Absatz 2 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Behörde, die befugt ist, den Zeitraum, während dessen die Regelung über die Entschädigung der Verpflegungskosten infolge der Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes angewandt werden kann, zu verlängern, der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.25 - Für Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ist die in Artikel XI.IV.37 RSPol erwähnte Behörde, die befugt ist, in den verschiedenen Angelegenheiten, die in demselben Artikel erwähnt sind, zu befinden: 1. für die in Artikel XI.IV.46 RSPol erwähnten Kosten: der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A, den/das der Direktor der Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb seiner Direktion bestimmt, wenn ein Personalmitglied in ständigem Dienst betroffen ist; der Offizier, den der Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei innerhalb seiner Generaldirektion bestimmt, wenn ein Personalmitglied seiner Generaldirektion betroffen ist; der mit der Personalverwaltung beauftragte Offizier der Abteilung Flughafen Brüssel-National, wenn ein Personalmitglied dieser Abteilung betroffen ist; der Generalinspektor, wenn ein Mitglied der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei betroffen ist; der Direktor der Politik, der Verwaltung und der Entwicklung der Generaldirektion des Personals in den anderen Fällen, 2. für die in Artikel XI.IV.57 und Artikel XI.IV.63 § 1 RSPol erwähnten Kosten: der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A, den/das der Direktor der Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb seiner Direktion bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine der in Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden selbst betroffen ist, findet Artikel XI.22 Nr. 6 entsprechend Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.26 - Der Prozentsatz der in Artikel XI.IV.39 § 3 Absatz 1 RSPol erwähnten pauschalen Tagesentschädigung ist auf zwanzig festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.27 - Die in Artikel XI.IV.42 RSPol erwähnten Modalitäten sind die folgenden: 1. Für jeden Abwesenheitstag wird eine Pauschalentschädigung für einen vollen Tag gewährt.Wenn in den Übernachtungskosten ein Frühstück einbegriffen ist, wird die Pauschalentschädigung um 10 % verringert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Abwesenheitstag versteht man den Tag zwischen zwei Nächten, die im Rahmen eines zeitweiligen Auftrags verbracht werden. 2. Für die Tage der Abreise und Rückkehr wird eine halbe Tagesentschädigung gewährt, ausser für den Tag der Abreise, wenn der zeitweilige Auftrag um oder nach 20.00 Uhr beginnt, und den Tag der Rückkehr, wenn diese vor oder spätestens um 06.00 Uhr erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Kosten den in Absatz 1 erwähnten Betrag übersteigen oder wenn kleine Ausgaben während der in Absatz 1 erwähnten Ausschlusszeiträume getätigt werden mussten, werden diese auf Vorlage der Zahlungsbelege und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel zurückerstattet. 3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol wird für zeitweilige Aufträge, für die Abreise und Rückkehr am selben Tag erfolgen, eine ganze pauschale Tagesentschädigung gewährt, wenn die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und unter dem gleichen Vorbehalt wie in Absatz 1 erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und mit einem Höchstsatz von: a) Frühstück: 10% der pauschalen Tagesentschädigung, b) Mittagessen: 30% der pauschalen Tagesentschädigung, c) Abendessen: 40% der pauschalen Tagesentschädigung, d) kleine Ausgaben: 20% der pauschalen Tagesentschädigung.4. In Abweichung von Nr.2 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol, wenn der zeitweilige Auftrag an zwei aufeinander folgenden Kalendertagen ausführt wird und wenn: a) die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fällt, erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden und eine Nachtmahlzeit eingenommen wird, ist die Rückerstattung auf den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag beschränkt, b) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei weniger als acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fallen, erfolgt die Rückerstattung nach Buchstabe a), c) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei mehr als acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fallen, wird eine Pauschalentschädigung gewährt, die einen Abwesenheitstag deckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Dauer der Abwesenheit so ist, dass Kosten für mehr als ein Frühstück, ein Mittagessen oder ein Abendessen entstehen, wird der tägliche Betrag der Entschädigung je betreffende Mahlzeit nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden, wird der tägliche Betrag der Entschädigung um den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Nr. 2 Absatz 2, Nr. 3 Absatz 2 und Nr. 4 wird die Rückerstattung jeder Mahlzeit nur erlaubt, sofern das Personalmitglied während des entsprechenden in Artikel XI.18 erwähnten Zeitraums einen zeitweiligen Auftrag ausführte. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XI.28 - Die in den Artikeln XI.IV.44 § 1 Absatz 2 und X.IV.47 § 4 Nr. 2 RSPol erwähnten Fälle, in denen es dem Ehepartner oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnt, erlaubt ist, das Personalmitglied bei einem zeitweiligen Auftrag zu Lasten des Staates, einer Gemeinde beziehungsweise einer Mehrgemeindezone zu begleiten, sind: 1. eine Erkundungsreise vor Beginn eines ständigen Dienstes.Diese Reise muss binnen drei Monaten vor der Einsetzung stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlung a) von Entschädigungen für die Übernachtungskosten, b) der Ergänzungen zu der pauschalen Tagesentschädigung darf sich auf höchstens fünf Übernachtungen vor Ort beziehen.2. im Rahmen eines ständigen Dienstes und wenn das Personalmitglied zudem akkreditiert ist, um seinen Auftrag in den Ländern zu erfüllen, die an das Land angrenzen, in dem es im Dienst ist, eine Einladung der Behörden dieser Länder für einen rein protokollarischen Besuch. Die Erlaubnis gilt nur einmal im Jahr pro Akkreditierungsland. Die Einladung muss ausdrücklich an das Personalmitglied und seinen Ehepartner beziehungsweise Partner gerichtet sein. Die Zahlung a) von Entschädigungen für die Übernachtungskosten, b) der Ergänzungen zu der pauschalen Tagesentschädigung darf sich auf höchstens drei Übernachtungen vor Ort beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.29 - Für Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ist die in Artikel XI.IV.45 Nr. 1 RSPol erwähnte Behörde der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A, den/das der Direktor der Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb seiner Direktion bestimmt, wenn ein Personalmitglied in ständigem Dienst betroffen ist; der Offizier, den der Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei innerhalb seiner Generaldirektion bestimmt, wenn ein Personalmitglied seiner Generaldirektion betroffen ist; der Generalinspektor, wenn ein Personalmitglied der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei betroffen ist; der Direktor der Politik, der Verwaltung und der Entwicklung der Generaldirektion des Personals in den anderen Fällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Behörden selbst betroffen ist, findet Artikel XI.22 Nr. 6 entsprechend Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.30 - Der in Artikel XI.IV.46 RSPol erwähnte Prozentsatz ist auf fünfzig festgelegt. Für Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ist die in demselben Artikel erwähnte Behörde, die befugt ist, eine zusätzliche Rückerstattung zu erlauben, der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A, den/das der Direktor der Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb seiner Direktion bestimmt, wenn ein Personalmitglied in ständigem Dienst betroffen ist; der Offizier, den der Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei innerhalb seiner Generaldirektion bestimmt, wenn ein Personalmitglied seiner Generaldirektion betroffen ist; [der mit der Personalverwaltung beauftragte Offizier der Abteilung Flughafen Brüssel-National, wenn ein Personalmitglied dieser Abteilung betroffen ist;] der Generalinspektor, wenn ein Personalmitglied der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei betroffen ist; der Direktor der Politik, der Verwaltung und der Entwicklung der Generaldirektion des Personals in den anderen Fällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Behörden selbst betroffen ist, findet Artikel XI.22 Nr. 6 entsprechend Anwendung. [Art. XI.30 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des M.E. vom 29. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.31 - Im Sinne von Artikel XI.IV.47 § 3 RSPol versteht man unter Übernachtungskosten die Übernachtungskosten im engeren Sinne, namentlich die Kosten der Übernachtung, einschliesslich der Übernachtungsgebühren, jedoch ohne Frühstück, Bügelservice und andere Kosten für Hoteldienstleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur die Kosten für ein Einzelzimmer können berücksichtigt werden. Die Kosten für ein Doppelzimmer können jedoch berücksichtigt werden, wenn: 1. der Preis für ein Doppelzimmer den eines Einzelzimmers nicht übersteigt, 2.ein Doppelzimmer genommen werden musste, weil kein Einzelzimmer mehr vorhanden war, 3. dem Ehepartner oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnt, erlaubt worden ist, das Personalmitglied bei einem zeitweiligen Auftrag zu begleiten. Art. XI.32 - Die in Artikel XI.IV.48 RSPol erwähnte Entfernung ist auf sechzig Kilometer festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.33 - Die in Artikel XI.IV.51 RSPol erwähnten Funktionen, mit denen die Funktionen, die die Personalmitglieder im Ausland erfüllen, gleichgesetzt werden, sind: 1. für Personalmitglieder, die offizielle oder amtierende Inhaber einer Funktion als Verbindungsoffizier in einer anderen Vertretung als bei EUROPOL sind: die Funktion als diplomatischer Mitarbeiter, der kein Minister-Berater ist, jedoch erster Mitarbeiter des Leiters der Vertretung in einer Vertretung ist, die mehrere diplomatische Mitarbeiter zählt, 2.für Personalmitglieder, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und die in einem Offiziersdienstgrad ernannt sind: die Funktion als Kanzleimitarbeiter der Stufe 1 auf Posten im Ausland, der nicht allein auf Posten im Ausland ist oder der nicht der einzige Mitarbeiter eines Leiters der Vertretung in einer Vertretung im Ausland ist oder der nicht die Funktion als Hauptkanzler in einer Vertretung im Ausland ausübt, die keine diplomatischen Mitarbeiter zählt, oder der nicht die Funktion als Hauptkanzler in einer Vertretung im Ausland ausübt, 3. für Personalmitglieder, die nicht in Nr.1 erwähnt sind und nicht in einem Offiziersdienstgrad ernannt sind: die Funktion als Kanzleimitarbeiter der Stufe 2 auf Posten im Ausland, der nicht allein auf Posten im Ausland ist oder der nicht der einzige Mitarbeiter eines Leiters der Vertretung in einer Vertretung im Ausland ist oder der nicht die Funktion als Hauptkanzler in einer Vertretung im Ausland ausübt, die keine diplomatischen Mitarbeiter zählt, oder der nicht die Funktion als Hauptkanzler in einer Vertretung im Ausland ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.34 - Für Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die in Artikel XI.IV.52 Absatz 1 RSPol erwähnte Behörde der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrolle in Bezug auf die Verwendung des im selben Artikel erwähnten Zuschlags wird von dem in Artikel XI.25 Nr. 2 erwähnten Personalmitglied vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.35 - Die in Artikel XI.IV.56 Absatz 1 RSPol erwähnten Modalitäten für die Herabsetzung der Postenentschädigung werden wie folgt festgelegt: 1. Die Entschädigung, aufgeteilt pro Tag, wird während des ausserhalb des Ortes des Sitzes des Postens verbrachten Urlaubs um ein Viertel herabgesetzt.Sie wird allerdings ganz geschuldet für die Werktage des Jahresurlaubs, den das Personalmitglied während des Kalenderjahres erhält. Die zweiunddreissig Tage Jahresurlaub werden eventuell um die Feiertage erhöht, die Gegenstand einer Ausgleichsmassnahme sind. 2. Die Entschädigung, aufgeteilt pro Tag, wird während eines ausserhalb des Ortes des Sitzes des Postens verbrachten krankheitsbedingten Urlaubs herabgesetzt: - um 1/3 während der ersten dreissig Abwesenheitstage, - um 1/2 ab dem einunddreissigsten bis zum neunzigsten Abwesenheitstag, - um 3/4 ab dem einundneunzigsten Abwesenheitstag. Art. XI.36 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.57 Absatz 2 RSPol können die Ausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Unterhaltungsausgaben betreffen, die als verloren und unwiederbringlich zu betrachten sind, wie diejenigen für die Auffrischung des Innenanstrichs, des Parketts und des Dielenbodens, das Übergipsen, die Erneuerung der Tapete, die Reinigung beziehungsweise Erneuerung von Gardinen und Übergardinen, den Anschluss an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen und die Anpassung der elektrischen Haushaltsgeräte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.37 - Für die Anwendung der Artikel XI.IV.62 und XI.IV.63 RSPol gelten als annehmbare Schulkosten: 1. wenn das Kind das Personalmitglied bei einem ständigen Dienst begleitet: a) auf Vorlage folgender Belege: ausführliche Rechnungen und Zahlungsnachweise, Schlussnoten über den Kauf von Devisen, ein formelles Dokument der besuchten Anstalt mit Angabe der für das betreffende Schuljahr angewandten Tarife, Kosten für die Einschreibung für die Kurse und Prüfungen sowie jeder Beitrag zu einem Bau- und Entwicklungsfonds oder anderen Einrichtungen und Stiftungen, deren obligatorischer und unwiederbringlicher Charakter feststeht, b) auf Vorlage der beglichenen Rechnungen und der Schlussnoten über den Kauf von Devisen, Kosten für notwendige Nachhilfekurse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als notwendige Nachhilfekurse gelten: - zusätzliche Kurse, die von einer Person mit den erforderlichen Qualifikationen während des ersten Schuljahres im Ausland in der vom Kind besuchten Schule oder ausserhalb dieser Schule erteilt werden und die als notwendig erachtet werden, um die Integrierung in das ausländische Schulsystem zu erleichtern, - zusätzliche Kurse, die von einer Person mit den erforderlichen Qualifikationen in anderen Fächern als in den reinen Kunst- oder Sportfächern erteilt werden und die nicht auf dem betreffenden Programm im Ausland stehen, obwohl sie im belgischen Programm des Niveaus und der Richtung des Kindes aufgenommen sind, 2. wenn das Kind das Personalmitglied bei einem ständigen Dienst nicht begleitet: a) eventuelle Schulkosten im engeren Sinne, von denen in Nr.1 die Rede ist, b) Mahlzeitkosten unter den gleichen Normen und Bedingungen wie Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes oder der Laufbahn der Kanzlei des Ministeriums der Auswärtigen Beziehungen, c) auf Vorlage eines Mietvertrags für eine Wohnung, die dem Personalmitglied nicht gehört, und der Zahlungsnachweise, Kosten für die Unterkunft bis in Höhe der Höchstbeihilfe, wie sie vom Ministerium der Auswärtigen Beziehungen für Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes oder der Laufbahn der Kanzlei vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Kind sein Studium in einem Internat absolviert und die Beherbergungskosten den Gegenstand einer einzigen globalen Rechnung bilden, bleibt die Höchstbeihilfe jedoch in gleichem Masse wie die getrennt berechneten Mahlzeit- und Unterkunftskosten begrenzt. d) auf Vorlage folgender Belege: originale Reisescheine, Zahlungsnachweise und Schlussnoten über den Kauf von Devisen, Kosten für eine Reise pro Schuljahr, die dem Kind des Personalmitglieds oder einem seiner Elternteile entstehen, damit sie sich gegenseitig besuchen können. Die Akte mit den annehmbaren Schulkosten wird vom Personalmitglied am Ende des Schuljahres eingereicht. Der Akte ist zudem eine Bescheinigung über den Schulbesuch beizufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.38 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.63 § 1 Absatz 2 RSPol kann eine zusätzliche Beihilfe beantragt werden, wenn allein die in Artikel XI.37 Nr. 1 erwähnten Kosten den in Artikel XI.IV.63 § 1 Absatz 1 RSPol erwähnten Höchstbetrag übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.39 - In Anwendung von Artikel XI.IV.69 RSPol können folgende Personalmitglieder von ihrem Direktor, für die föderale Polizei, beziehungsweise von der vom Bürgermeister oder Polizeikollegium bestimmten Behörde, für die lokale Polizei, die Erlaubnis erhalten, mit einem Fahrzeug des Fuhrparks des Föderalstaates, der Gemeinde beziehungsweise der Polizeizone zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren: 1. Mitglieder der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, 2.Mitglieder des Dienstes Hundeunterstützung der föderalen Polizei, 3. Mitglieder der Dienste der föderalen Polizei, in denen ein Heimbereitschaftsdienst im Hinblick auf einen Einsatz organisiert wird, für die Tage, an denen sie mit einem solchen Bereitschaftsdienst beauftragt sind, 4.jedes andere Personalmitglied der föderalen Polizei für die Tage, an denen es im Hinblick auf einen am nachfolgenden Tag auszuführenden Auftrag von seinem Direktor oder von der ihm gleichgesetzten Behörde den Befehl erhält, mit diesem Fahrzeug zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, weil dies insgesamt vorteilhafter für die in Artikel XI.IV.13 Nr. 22 RSPol erwähnte Staatskasse ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist auch möglich, nachdem ein Auftrag ausgeführt worden ist, wenn das Personalmitglied über kein privates oder öffentliches Beförderungsmittel verfügt, um zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, 5. Personalmitglieder eines Korps der lokalen Polizei, die ähnlichen Diensten wie den in Nr.1 bis 3 erwähnten Diensten angehören oder die sich in einer der in Nr. 4 erwähnten Situationen befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.40 - Das in Artikel XI.IV.71 § 2 Absatz 2 und 3 RSPol erwähnte Höchstgewicht ist auf zehn Kilogramm pro Familienmitglied des Personalmitglieds festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.41 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.72 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Behörde, die befugt ist, die Rückerstattung der Fahrtkosten zu verweigern oder herabzusetzen, die vorgesetzte Behörde, der das Personalmitglied unmittelbar untersteht. Wenn die Dienstfahrt von einer anderen Behörde als der vorgesetzten Behörde befohlen worden ist, trifft Letztere ihre Entscheidung in Absprache mit dieser anderen Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.42 - Der Betrag der in Artikel XI.IV.73 RSPol erwähnten Beteiligung wird nach folgender Formel berechnet: I = % x R x Pr, wobei I = geschuldete Beteiligung, = Prozentsatz der Beteiligung, der je nach Art der vom Personalmitglied benutzten öffentlichen Verkehrsmittel anwendbar ist, R = Verhältnis zwischen einerseits den Tagen der Gültigkeit des Abonnements oder der Fahrkarte, die zwischen dem Datum der Gültigkeitserklärung und dem Datum, an dem die Annullierung beantragt worden ist, verlaufen sind, und andererseits der Gesamtanzahl Tage, für die das Abonnement oder die Fahrkarte ursprünglich für gültig erklärt worden war, Pr = Preis, zu dem das Abonnement beziehungsweise die Fahrkarte für gültig erklärt worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.43 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.75 RSPol wird bei öffentlichen Verkehrsmitteln mit mehreren Klassen folgende Einteilung vorgenommen: 1. zur Abreise ins Ausland oder Rückkehr aus dem Ausland (ausser der belgischen Streitkräfte in Deutschland): Landverkehr, erste Klasse für alle Personalmitglieder, wenn ein gewöhnliches internationales Verkehrsmittel benutzt wird, zweite oder gleichwertige Klasse, wenn ein Hochgeschwindigkeitszug benutzt wird;Luft- oder Seeverkehr, Economy- oder gleichwertige Klasse für alle Personalmitglieder. Die Behörde kann jedoch erlauben, dass die Dienstfahrt in der Business- oder gleichwertigen Klasse erfolgt, wenn die Fahrzeit sieben Stunden überschreitet oder wenn die Art des Auftrags oder das Interesse des Dienstes dies erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Voraussetzung der siebenstündigen Fahrzeit wird dem Personalmitglied diese Erlaubnis bei einem ständigen Dienst oder bei einem längeren Kursus oder Praktikum von Amts wegen erteilt, wenn es von dem Land aus, in dem es auf Posten ist, zeitweilige Aufträge ausführt oder eine der in Artikel XI.IV.70 RSPol erwähnten Reisen macht und dabei diese Voraussetzung erfüllt, 2. in Belgien und um sich zu den belgischen Streitkräften in Deutschland zu begeben oder dort Fahrten auszuführen: zweite Klasse für alle Personalmitglieder.Die Behörde kann jedoch erlauben, dass die Dienstfahrt in erster Klasse erfolgt, wenn die Art des Auftrags oder das Interesse des Dienstes dies erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.44 - Der in Artikel XI.IV.77 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnte Zeitraum muss mindestens teilweise zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr liegen, damit die Reservierung eines Schlafplatzes in die Beförderungskosten einbezogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.45 - Die in Artikel XI.IV.82 RSPol erwähnte Rückerstattung erfolgt gemäss Anlage 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.46 - Die Berechnung des Betrags der in Artikel XI.IV.94 RSPol erwähnten Kilometerentschädigungen und eventuellen Zuschläge erfolgt gemäss Anlage 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.47 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.101 § 2 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die zur Verlängerung der Frist, während deren das System der Entschädigung der Fahrkosten bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes angewandt werden kann, befugte Behörde der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.48 - Die in Artikel XI.IV.102 RSPol erwähnte Rückerstattung erfolgt gemäss Anlage 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.49 - Die in Artikel XI.IV.103 § 2 RSPol erwähnte Rückerstattung erfolgt gemäss Anlage 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.50 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.109 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Behörde, die befugt ist, die Frist, während deren ein Umzug stattfinden muss, damit er zu einer Entschädigung führt, zu verlängern, der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.51 - Die in Artikel XI.IV.118 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnte Höchstmenge Kubikmeter ist auf fünfundzwanzig Kubikmeter festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.52 - Die Kosten, die den Gegenstand einer in Artikel XI.V.3 RSPol erwähnten Beteiligung an den Bestattungskosten bilden können, sind folgende: 1. die Kosten für das Waschen des Verstorbenen, 2.der Preis des Metallsargs beziehungsweise der Metallsärge, falls er/sie erforderlich ist/sind, 3. der Preis des Holzsargs und des Leichensacks, 4.der Preis des Einäscherungssargs, 5. die Kosten für die Erledigung der Verwaltungsformalitäten und die Versiegelung des Sargs, 6.die Kosten für die religiöse oder weltliche Trauerfeier, einschliesslich der Trauerdekoration und der Anwesenheit von Sargträgern, 7. der Preis der Todesanzeigen, Totenzettel und Danksagungen, einschliesslich der eventuellen Kosten in Bezug auf den Versand, 8.der Preis für eine Todesanzeige in einer Zeitung, 9. die Kosten für die Überführung vom Sterbeort in Belgien oder im Ausland zum Ort der Beerdigung oder Einäscherung und für die Beisetzung der Urne oder die Verstreuung der Asche, 10.die Kosten für die Beerdigung oder Einäscherung, Beisetzung der Urne oder Verstreuung der Asche, 11. die Kosten für die Grabstättenkonzession für eine Höchstdauer von dreissig Jahren, 12.der Preis für einen Grabstein, 13. der Preis der Blumen und Kränze, 14.die Kosten für den Empfang im Anschluss an die Bestattungsfeierlichkeit.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">TITEL XII - Übergangsbestimmungen Art. XII.1 - Das in Artikel XII.II.1 Absatz 3 RSPol erwähnte Blatt wird in Anlage 21 festgelegt.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.2 - Die Aufnahme der Schriftstücke der alten Personalakte in die neue für alle Personalmitglieder gemeinsame Personalakte beziehungsweise ihre Entfernung erfolgt nach dem in Anlage 22 festgelegten Schema. Diese Entfernung wird von der in Artikel II.6 erwähnten Behörde, von der das betreffende Personalmitglied abhängt, vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entfernte Unterlagen dürfen dem betreffenden Personalmitglied ausgehändigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.3 - § 1 - Der erfolgreiche Teilnehmer an den Auswahlprüfungen, der in einer gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese Dienstgrade aufgestellten überlokalen Liste eingetragen ist und der zum Zeitpunkt seiner Eintragung bei der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei nachweisen kann, dass weniger als drei Jahre seit dem Datum der Bescheinigung über das Bestehen der letzten Auswahlprüfung, die die Aufnahme in die Liste ermöglicht hat, vergangen sind, wird bei einer Bewerbung von allen Auswahlprüfungen für die Zulassung zur Grundausbildung befreit, mit Ausnahme der in Artikel IV.8 Nr. 1 und 2 erwähnten Teile der Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung und gegebenenfalls der in Artikel IV.14 erwähnten Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Artikel IV.I.30 RSPol gilt das Datum der Bescheinigung über das Bestehen der letzten Auswahlprüfung als Datum der Eintragung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeit der Eintragung in die in Artikel IV.I.30 RSPol erwähnte Anwerbungsreserve ist jedoch auf die Gültigkeitsdauer begrenzt, die in der gemäss dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1997 ausgestellten Bescheinigung über das Bestehen der Auswahlprüfungen vorgesehen ist. § 2 - Der erfolgreiche Teilnehmer an den Auswahlprüfungen, der in einer kommunalen oder lokalen Liste zur Bildung einer Anwerbungsreserve für den Kader des Personals im einfachen Dienst eingetragen ist, wird bei einer Eintragung zu diesem Zweck bei der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei von allen Auswahlprüfungen für die Zulassung zur Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst befreit, mit Ausnahme der in Artikel IV.8 Nr. 1 und 2 erwähnten Teile der Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung und gegebenenfalls der in Artikel V.14 erwähnten Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.4 - Für die Anwendung der Artikel V.6 Nr. 4 und V.7 Nr. 4 werden zudem folgende Kriterien berücksichtigt: 1. für die Bestellung zum Probezeitleiter oder Mentor bei einem Korps der lokalen Polizei: die Erfahrung als nichtpolizeiliches Personal a) entweder innerhalb eines Korps der Gemeindepolizei, das in das betreffende Polizeikorps integriert worden ist, b) oder innerhalb einer in Artikel 248 des Gesetzes erwähnten territorialen Brigade der föderalen Polizei, 2.für die Bestellung zum Probezeitleiter oder Mentor bei der föderalen Polizei: die Erfahrung entweder bei der Gendarmerie oder bei der Gerichtspolizei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.5 - In Abweichung von Artikel VI.2 umfasst das Jahr 2001 ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vier aufeinander folgende Bezugszeiträume von zwei Monaten und einen letzten Bezugszeitraum von ausnahmsweise einem Monat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.6 - Bis zum 1. April 2002 versteht man unter den in Artikel VI.I.7 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Umständen zudem die Wiederherstellung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wenn die Abweichung auf Beschluss des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars aufgrund des Umfangs oder der unvorhersehbaren Dauer der Störung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Abweichung kann ausser bei dringender Notwendigkeit nur nach vorheriger Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen beschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.7 - In Erwartung einer neuen Regelung werden für die Anwendung von Artikel X.I.7 Absatz 2 RSPol ausschliesslich folgende Pflegeleistungen zurückerstattet: 1. Pflegeleistungen in dem Land oder den Ländern, wo das Personalmitglied im Dienst ist oder eine Dienstfahrt, wie in Artikel XI.IV.13 RSPol erwähnt, ausführt, 2. Pflegeleistungen infolge von Unfällen oder Krankheiten, die auf unvorhersehbare Weise während der Hin- oder Rückreise zwischen Belgien und dem Bestimmungsland oder während der Reisen zwischen dem Bestimmungsland und den anderen Arbeitsländern auftreten. Artikel X.I.2 Absatz 1 RSPol findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Pflegeleistungen, ausser wenn es vor Ort einen belgischen medizinischen Dienst gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.8 - Das in Artikel XII.7 Absatz 1 erwähnte Anrecht auf kostenlose Gesundheitspflege wird gewährleistet durch: 1. die Rückerstattung der in Absatz 1 erwähnten Pflegeleistungen, die den Gegenstand einer KIV-Tarifierung bilden, an das Personalmitglied, bis in Höhe des in Belgien geltenden KIV-Tarifs und ohne Auferlegung der Selbstbeteiligung, 2.pro Kalenderjahr, die Rückerstattung der medizinischen Pflegeleistungen, mit Ausnahme der in Nr. 1 und in Artikel X.I.3 RSPol erwähnten Pflegeleistungen, bis zu: - 40% auf den ersten Teilbetrag von 125 EUR, - 50% auf den zweiten Teilbetrag von 125 EUR, - 60% auf den dritten Teilbetrag von 125 EUR, - 70% auf den vierten Teilbetrag von 125 EUR, - 80% auf den fünften Teilbetrag von 125 EUR, - 90% auf den sechsten Teilbetrag von 125 EUR, - 100% auf den Restbetrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Rückerstattung kann auf keinen Fall den tatsächlich gezahlten Betrag überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.9 - Bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Personalmitglied dem Flugpersonal der Abteilung für Luftunterstützung angehört, wird für die Anwendung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 1 RSPol davon ausgegangen, dass die Personalmitglieder der Abteilung für Luftunterstützung, die Inhaber eines Pilotenbrevets oder eines höheren Pilotenbrevets sind oder die die Ausbildungen für Bordmechaniker, Operatoren für ortsfeste Videotechnik oder Windenoperatoren für Hubschrauber, wie in den Artikeln 1 und 7 des Ministeriellen Erlasses vom 2. April 1996 über das Flugpersonal der Gendarmerie erwähnt, erfolgreich absolviert haben, die Bedingungen erfüllen, um dem Flugpersonal der Abteilung für Luftunterstützung anzugehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.10 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol erhalten die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei bis zum Datum der Einrichtung des betreffenden Korps der lokalen Polizei die Funktionszulage \"bürgernahe Polizeiarbeit\" unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel XI.6 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 1 wird die Rolle des Korpschefs von dem in Ausführung von Artikel 249 des Gesetzes bestellten Polizeichef oder, in dessen Ermangelung, vom Korpschef der Gemeindepolizei, für die Mitglieder der Gemeindepolizei, und vom Brigadekommandanten der föderalen Polizei, für die Mitglieder der betreffenden Brigade, wahrgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange die Flughafenbrigaden der föderalen Polizei nicht der Luftfahrtpolizei angehören, werden sie als territoriale Brigaden der föderalen Polizei betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.11 - Bis zum effektiven Inkrafttreten der Zulassungsakten wird für die Anwendung von Artikel XI.III.17 RSPol davon ausgegangen, dass folgende Personalmitglieder eine Stelle in einer Polizeischule bekleiden, um dort einen Vollzeitauftrag als Lehrbeauftragter, Praxisausbilder oder Ausbilder auszuüben: 1. die Personalmitglieder, die bis zum 31.März 2001 entweder die in Artikel 29ter des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1988, erwähnte Zulage oder die in Artikel 4 des Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1995, erwähnte jährliche Zulage erhielten, sofern sie weiterhin einer Schule, einem Ausbildungszentrum oder dem Hundezentrum angehören und weiterhin ihre Funktion als Ausbilder, Professor, Lehrbeauftragter oder Repetitor oder eine ähnliche Funktion ausüben, 2. sofern sie Inhaber des Brevets eines Ausbilders sind, wie es gemäss den bei der Gendarmerie bis zum 31.Dezember 2000 geltenden einschlägigen Verordnungsbestimmungen ausgestellt wurde, und weiterhin besagte Funktion ausüben: a) die Mitglieder der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei, sofern sie weiterhin eine Funktion als Ausbilder, Professor, Lehrbeauftragter oder Repetitor oder eine ähnliche Funktion ausüben, b) die Ausbilder für Gewaltbewältigung und \"Schiessausbilder 1997\", die ausschliesslich diese Funktion ausüben, c) die Personalmitglieder, die dem Dienst individuelle Gewaltbewältigung der Direktion der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei angehören und ausschliesslich einen Auftrag zur Ausbildung des Personals ausüben, d) die Personalmitglieder, die der Zelle \"Kavallerieausbildung\" angehören und ausschliesslich einen Auftrag zur Ausbildung des Personals ausüben, e) der Leiter der Trompeter der Fanfare der berittenen Königlichen Eskorte, f) im Rahmen der Einrichtung des Astrid-Netzes, die Personalmitglieder, die ausschliesslich beauftragt sind, Lehrgänge für funktionelle Ausbildung oder Weiterbildungslehrgänge in Sachen Fernmeldewesen zu erteilen, g) die Mitglieder der Spezialschule - Abteilung Verkehr -, die beauftragt sind, die Ausbildung für Personalmitglieder zu erteilen, die sich um eine Stelle in den Einheiten der Strassenverkehrspolizei bewerben, einschliesslich des Abteilungsleiters, h) die Mitglieder der Direktion der Telematik, die mit der Ausbildung der Ausbilder \"Integrated System of the Local Policy\" beauftragt sind, 3.die Personalmitglieder, die mit Einverständnis des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals, wenn es sich um Mitglieder der föderalen Polizei handelt, oder mit Einverständnis des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, wenn es sich um Mitglieder der lokalen Polizei handelt, einer Polizeischule zugewiesen, dorthin entsandt oder ihr zur Verfügung gestellt sind, um dort einen Vollzeitauftrag als Lehrbeauftragter, Praxisausbilder oder Ausbilder auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Personalmitglieder, die nicht Inhaber des Brevets eines Ausbilders sind, werden von dieser Bedingung befreit, sofern sie spätestens für den 31. Dezember 2003 ein gleichwertiges Brevet nach den Modalitäten erhalten, die der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei festlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.12 - Bis das in Artikel V.7 Nr. 5 erwähnte Brevet eines Mentors ausgestellt werden kann, haben Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets eines Mentors, wie es gemäss den bei der Gendarmerie bis zum 31. Dezember 2000 geltenden einschlägigen Verordnungsbestimmungen ausgestellt wurde, oder Inhaber einer Bescheinigung für die Ausbildung als Probezeitleiter, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der Gerichtspolizei ausgestellt wurde, sind, für die Anwendung von Artikel XI.III.24 Absatz 2 RSPol die Eigenschaft eines Mentors.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 können Personalmitglieder, die nicht Inhaber des Brevets eines Mentors sind, notfalls bis zum 31. Dezember 2003 vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei zugelassen werden, um diese Funktion auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.13 - Bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Bestimmung der Funktionen, die mit dem Erbringen gelegentlicher Leistungen in der Luftfahrt verbunden sind, sind die in Artikel XI.III.34 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnten Ämter die Funktionen als auszubildender Luftbeobachter, der eine Leistung in der Luftfahrt erbringt, als Luftbeobachter, der eine Leistung in der Luftfahrt erbringt, oder als Techniker für Luftaufnahmen, der einen Auftrag hat oder als Techniker oder Spezialist, der für Tests oder Einstellungen beim Flug, für einen besonderen Auftrag technischer Art wie \"Tracking\" oder \"Endanflug\" sowie für die Abnahme und die Kontrolle des Materials bestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder, die die in Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 2. April 1996 über das Flugpersonal der Gendarmerie erwähnten Ausbildungen oder die Ausbildungen \"Tracking\" oder \"Endanflug\" erfolgreich absolviert haben, die Bedingungen zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Funktionen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erbringen gelegentlicher Leistungen in der Luftfahrt unterliegt den vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei festgelegten Einschränkungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlaubnis, solche Leistungen zu erbringen, sowie die Aussetzung und der Entzug dieser Erlaubnis werden vom Generalkommissar der föderalen Polizei gemäss den von ihm bestimmten Modalitäten ausgesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.14 - Als Personalmitglieder oder Personen, die einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig auszuüben, gelten für die Anwendung der Artikel XI.III.36, XI.III.37 und XI.III.40 RSPol bis zum effektiven Inkrafttreten der Zulassungsakten alle Personalmitglieder oder Personen, die in Absprache mit dem Direktor der betreffenden Polizeischule als solche vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef der Gemeinde-/lokalen Polizei bestellt worden sind, je nachdem, ob sie der föderalen Polizei oder der Gemeinde- beziehungsweise lokalen Polizei angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Bestimmung des zu gewährenden Betrags gibt der Generaldirektor beziehungsweise der Korpschef an, ob das Personalmitglied im Rahmen der Ausführung des Dienstes handelt oder nicht. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XII.15 - Ein Personalmitglied darf jedoch nicht für mehr als hundert Stunden Unterricht pro Kalenderjahr vergütet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.16 - Als Unterrichte mit universitärem oder postuniversitärem Niveau gelten für die Anwendung von Artikel XI.III.38 RSPol bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Bestimmung der Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem, postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen werden, alle Allgemeinbildungsunterrichte oder allgemeine Informationskurse, die Offiziersanwärtern in den Offiziersschulen erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der berufsbildenden Unterrichte. Als Unterrichte mit universitärem oder postuniversitärem Niveau gelten zudem alle spezialisierten Unterrichte zur gerichtspolizeilichen Ausbildung und zur Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft, die in der nationalen Ermittlungsschule erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der ihnen gleichgesetzten berufsbildenden Unterrichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Unterrichte mit nichtuniversitärem Hochschulniveau gelten: 1. in der nationalen Offiziersschule und in den zugelassen Schulen, in denen Offiziersanwärtern Unterrichte erteilt werden, folgende Unterrichte: a) zweite Landessprache, b) Englisch oder Deutsch, c) Organisation des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, d) Regelung und Technik des Strassenverkehrs, e) Berufsinformationen - Berufspflichten - Kultur, f) Verwaltung und Logistik, g) Methodologie und Didaktik, h) Entwicklung Belgiens, i) interne Beziehungen, j) Informatik, k) Sicherheitswissenschaften, 2.in der Ermittlungsschule folgende Unterrichte: a) Ausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst des gerichtlichen Pfeilers, b) Ausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst des gerichtlichen Pfeilers, Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in der nationalen Ermittlungsschule, Modul 2: individuelle Kommunikation und Aufgabenverteilung der Dienste, Modul 3: Bewertung der Schlüsselaktivitäten und funktionelle Verantwortlichkeiten, Modul 4: Technische Fertigkeiten, Modul 5: Vorgehensweise bei gewöhnlichen Phänomenen: Zuständigkeitskriterien, c) zweite Landessprache, d) Berufspflichten, e) Informatik, 3.in jeder Polizeischule: die Ausbildung des Lehrkörpers, einschliesslich der Lehrbeauftragten, Praxisausbilder, Mentoren und Praktikumskoordinatoren. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XII.17 - Bis zum Inkrafttreten des in Artikel XI.III.40 RSPol erwähnten Ministeriellen Erlasses ist der Steigerungskoeffizient gleich zwei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.18 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.3 RSPol erhalten die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps, die bis zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über eine Entschädigung für Mitgliedern der Gemeindepolizei bei der Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen entstandene Unkosten erwähnte Entschädigung erhielten und die einem Fahndungs- oder Ermittlungsdienst angehören, bis zum Datum der Einrichtung des betreffenden Korps der lokalen Polizei die Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel XI.13 Nr. 5 erwähnten Personalmitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder entsandt und zur Verfügung gestellt waren und sie es weiterhin über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses hinaus sind, sind die Bestimmungen von Artikel XI.IV.5 RSPol auf sie anwendbar. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XII.19 - [...] [Art. XII.19 aufgehoben durch Art. 14 des M.E. vom 25. Juni 2008 (B.S. vom 9. Juli 2008)] Art. XII.20 - Bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Bestimmung der in Artikel XI.IV.69 RSPol erwähnten Benutzungsmodalitäten dürfen Fahrzeuge des Föderalstaats oder der Polizeizone, mit denen das in Artikel XI.39 erwähnte Personalmitglied zu seinem Wohnsitz zurückzukehren darf, nicht zu Privatzwecken benutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.21 - Der in Artikel XII.XI.24 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol erwähnte Dienst ist der Gerichtspolizeidienst im Militärmilieu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.22 - Die in Artikel XII.XI.24 Nr. 1 Buchstabe c) RSPol erwähnten Dienste sind die Direktion der Sondereinheiten - Einheit für Sondereinsätze sowie Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepelotons der föderalen Polizei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.23 - Die in Artikel XII.XI.28 Absatz 2 RSPol erwähnten zugelassenen Strassenkarten sind: 1. für Belgien: die topografischen Karten des Nationalen Geografischen Instituts im Massstab 1/100 000, 2.für das Grossherzogtum Luxemburg: die Michelin-Strassenkarten im Massstab 1/150 000, 3. für die Niederlande: die Michelin-Strassenkarten im Massstab 1/200 000, 4.für Deutschland: die Michelin-Strassenkarten im Massstab 1/300 000, 5. für Frankreich: die Michelin-Strassenkarten im Massstab 1/200 000. Art. XII.24 - Der in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 3 RSPol erwähnte Dienst ist der Gerichtspolizeidienst im Militärmilieu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.25 - Die in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 4 RSPol erwähnten Dienste sind die dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.26 - Die in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 6 und 7 RSPol erwähnten Dienste sind die Direktion der Sondereinheiten - Einheit für Sondereinsätze sowie Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepelotons der föderalen Polizei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.27 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.41 Nr. 5, 6 und 7 RSPol wird das Personalmitglied, das einen Lehrauftrag bei der nationalen Offiziersschule hat, einem Professor, einem Lehrbeauftragen oder einem Repetitor gleichgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.28 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 16 RSPol sind die \"effektiven Leistungen, die der Minister als solche bestimmt\" die Leistungen und Tätigkeiten, die für das Anrecht auf die in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Zulage berücksichtigt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.29 - Die in den Artikeln XII.XI.46 und XII.XI.55 Nr. 4 RSPol erwähnten Einheiten sind diejenigen der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, die in Brüssel stationiert sind, oder diejenigen der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei, die die Funktionen der mit der Bekämpfung von Schwerkriminalität beauftragten Sonderbrigade übernommen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.30 - Wenn der Generalkommissar aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Ruhe oder Sicherheit beschliesst, die in Artikel XII.11 erwähnten Personalmitglieder in Operationen einzusetzen, dürfen diese gegebenenfalls die Zulagen für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, oder für zusätzliche Dienstleistungen erhalten. Die Modalitäten dieser Einsetzung werden vorher vom Generalkommissar festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.31 - Die Übergangsbestimmungen des vorliegenden Titels finden gegebenenfalls entsprechend Anwendung auf die in Artikel XII.XII.1 RSPol erwähnten Personalmitglieder, sobald sie zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL XIII - Schlussbestimmungen Art. XIII.1 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam, mit Ausnahme: 1. von Artikel V.7 Nr. 5, für den der Minister das Datum des Inkrafttretens festlegt, 2. in Bezug auf Personalmitglieder, die dem Hundezentrum angehören, von Artikel XII.11, der mit 1. September 2001 wirksam wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XIII.2 - Artikel II.I.12 RSPol tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 2 dieses Artikels, der am 1. April 2003 in Kraft tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XIII.3 - Titel I von Teil VII RSPol tritt am 1. April 2003 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image</p></div>", "next": 0}