{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt.] [Art. 986 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2007) - anwendbar auf die nach dem 1. September 2007 angeordneten Begutachtungen -; Abs. 1 ersetzt durch Art. 32 Nr. 1 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 Nr. 2 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 8 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]\" [Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen] [Unterteilung Unterabschnitt 5 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2007 (B.S. vom 22. August 2007) - anwendbar auf die nach dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2007 angeordneten Begutachtungen -] Art. 987 - [Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die gemäß Artikel 1017 Absatz 2 oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien gemäß Artikel 1017 Absatz 1 nicht in die Verfahrenskosten verurteilt werden kann. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Hinterlegung bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Hinterlegung durch die bestimmte Partei kann die zuerst handelnde Partei den Vorschuss hinterlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken. Der Sachverständige, der mehrwertsteuerpflichtig ist, teilt dies dem Richter mit, der ausdrücklich bestimmt, ob der freigegebene Betrag um die Mehrwertsteuer erhöht werden muss oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die vom Richter für die Bezahlung bestimmte Partei den Sachverständigen davon in Kenntnis. Die Partei, die die Zahlung vorgenommen hat, übergibt dem Sachverständigen einen Zahlungsnachweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Inkenntnissetzung durch die bestimmte Partei kann die zuerst handelnde Partei den Sachverständigen in Kenntnis setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei oder das Kreditinstitut dem Sachverständigen den freigegebenen Teil.] [Art. 987 ersetzt durch Art. 33 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010)] Art. 988 - [Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht, kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses oder um eine weitere Freigabe ersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe eines größeren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist, dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen.] [Art. 988 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2007) - anwendbar auf die nach dem 1. September 2007 angeordneten Begutachtungen -] Art. 989 - [Nimmt eine Partei binnen der vorgegebenen Frist die Hinterlegung nicht vor, kann der Richter auf Antrag der zuerst handelnden Partei für die Hinterlegung einen Vollstreckungsbefehl in Höhe des von ihm festgelegten Betrags ausstellen.] [Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält.] [Die Sachverständigen können gegebenenfalls die Ausführung ihres Auftrags aussetzen oder aufschieben, bis sie von der Hinterlegung des Vorschusses gemäß Artikel 987 Absatz 4 in Kenntnis gesetzt worden sind.] [Art. 989 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 35 Nr. 1 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); Abs. 2 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 29 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 22. August 2007) - anwendbar auf die nach dem 1. September 2007 angeordneten Begutachtungen; Abs. 3 eingefügt durch Art. 35 Nr. 2 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010)] Art. 990 - [Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der Begutachtung umfasst getrennt: - den Stundenlohn, - die Fahrtkosten, - die Aufenthaltskosten, - die allgemeinen Kosten, - die an Dritte gezahlten Beträge, - die Anrechnung der freigegebenen Beträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die Festsetzung vorzunehmen.] [Art. 990 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2007) - anwendbar auf die nach dem 1. September 2007 angeordneten Begutachtungen -] Art. 991 - [ § 1 - [Wenn die Parteien binnen dreißig Tagen nach Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter gemäß § 2 nicht mitgeteilt haben, dass sie den Betrag der Honorare und der vom Sachverständigen geforderten Kosten anfechten, wird der Betrag vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung festgesetzt und es wird für den Betrag ein Vollstreckungsbefehl gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen.] § 2 - [Wenn eine oder mehrere Parteien binnen der in § 1 erwähnten Frist der Aufstellung der Kosten und Honorare nicht zustimmen und ihren Standpunkt mit Gründen versehen, ordnet der Richter das Erscheinen der Parteien gemäß Artikel 973 § 2 an, damit er die Kosten und Honorare festsetzen kann.] Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines eventuellen Schadenersatzes fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die Qualität der geleisteten Arbeit. [Er kann darüber hinaus die Schwere und die Dauer der geleisteten Arbeit, die fachliche Eignung des Sachverständigen und den Streitwert berücksichtigen.] Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. § 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt.] [Art. 991 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2007) - anwendbar auf die nach dem 1. September 2007 angeordneten Begutachtungen, außer § 1 Abs. 1, der bereits auf die am 1. September 2007 laufenden Begutachtungen anwendbar ist -;§ 1 ersetzt durch Art. 36 Nr. 1 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 36 Nr. 2 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 36 Nr. 3 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010)] [Art. 991bis - [Nach der definitiven Festsetzung entnehmen die Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe, gegebenenfalls nachdem sie dem Kreditinstitut die Festsetzung vorgelegt haben. Anschließend erstattet der Greffier oder das Kreditinstitut den Parteien von Amts wegen den eventuellen Restbetrag im Verhältnis zu den Beträgen, die sie hinterlegen mussten und die sie tatsächlich hinterlegt haben.] Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen, nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist.] [Art. 991bis eingefügt durch Art. 32 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 22. August 2007) - anwendbar auf die nach dem 1.September 2007 angeordneten Begutachtungen -; Abs. 1 ersetzt durch Art. 37 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010)] Ab einem gemäß Art. 30 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2014) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2016 wird ein Unterabschnitt 6 mit den Artikeln 991ter bis 991undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"[Unterabschnitt 6 - Gerichtliche Sachverständige] [Unterteilung Unterabschnitt 6 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] [Art. 991ter - Außer in dem in Artikel 991decies vorgesehenen Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen Sachverständigen zu führen, und können nur sie Aufträge als gerichtliche Sachverständige annehmen und ausführen.] [Art. 991ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts - ] [Art. 991quater - In das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen werden natürliche Personen eingetragen, die: 1. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Registrierungsantrag eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in dem Fach- und Spezialbereich nachweisen, für den sie sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, 2.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder dort gesetzlich wohnen, 3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug aus dem Strafregister vorlegen, der von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei Monate ist;Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, legen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor, 4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, von denen der Minister der Justiz der Meinung ist, dass für die Durchführung von Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, offensichtlich nichts einzuwenden ist.Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden sind, 5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen können, 6.den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen, 7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, 8.den in Artikel 991novies § 1 vorgeschriebenen Eid geleistet haben.] [Art. 991quater eingefügt durch Art. 11 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] [Art. 991quinquies - § 1 - Das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen wird durch den Minister der Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben. § 2 - Das Register enthält folgende Angaben: 1. Name, Vorname und Geschlecht des gerichtlichen Sachverständigen, 2.die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen, 3. den Fachbereich und die Spezialisierung, für die er registriert ist, 4.die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz frei eingesehen werden.] [Art. 991quinquies eingefügt durch Art. 12 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] [Art. 991sexies - Der Minister der Justiz weist dem gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihm eine Legitimationskarte aus, deren Muster durch Königlichen Erlass festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erkennungsnummer wird in dem in Artikel 978 § 1 erwähnten Abschlussbericht vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verlust des Titels des gerichtlichen Sachverständigen oder bei Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen gestrichen.] [Art. 991sexies eingefügt durch Art. 13 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] [Art. 991septies - § 1 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des gerichtlichen Sachverständigen der Würde des Amts schadet oder eine Verfehlung gegen die in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Ortes, wo der Betreffende seine Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des Königs und nachdem er die Anmerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen des Sachverständigen zeitweilig oder definitiv aus dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen streichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer der zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf. § 2 - Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs beschließen, die in § 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar in denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in § 1 vorgesehen.] [Art. 991septies eingefügt durch Art. 14 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] [Art. 991octies - Der in Artikel 991quater Nr. 6 erwähnte Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem Fachbereich, in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger registrieren lässt, und ein Nachweis seiner relevanten Erfahrung von fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag, 2.was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung ausgestellt worden ist.] [Art. 991octies eingefügt durch Art. 15 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] [Art. 991novies - § 1 - Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. 1 bis 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, wo er seine Berufstätigkeit ausübt, oder, wenn er seine Berufstätigkeit in einer Gesellschaft ausübt, vor dem Richter des Gesellschaftssitzes oder der Hauptniederlassung der Gesellschaft: \"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllen werde.\" oder: \"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal vervullen.\" oder: \"Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité.\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger anvertraut werden. § 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel ab.] [Art. 991novies eingefügt durch Art. 16 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] [Art. 991decies - Unbeschadet des Artikels 991ter kann die Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch eine mit Gründen versehene Entscheidung in den nachstehend erwähnten Fällen einen Sachverständigen bestimmen, der nicht im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist: - im Dringlichkeitsfall, - wenn kein gerichtlicher Sachverständiger mit der erforderlichen Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar ist, - wenn im nationalen Register kein gerichtlicher Sachverständiger eingetragen ist, der im Hinblick auf die spezifische Art des Rechtsstreits über die erforderliche Fachkompetenz und Spezialisierung verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Sachverständige trägt den Titel des gerichtlichen Sachverständigen nur für den ihm anvertrauten Auftrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er unterzeichnet, zur Vermeidung der Nichtigkeit, seinen Bericht und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: \"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe.\" oder: \"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk vervuld heb.\" oder: \"Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité.\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und Vorname des bestimmten Sachverständigen in der Entscheidung über seine Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt.] [Art. 991decies eingefügt durch Art. 17 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] [Art. 991undecies - Die gerichtlichen Sachverständigen können beschließen, einen Auftrag nicht anzunehmen.] [Art. 991undecies eingefügt durch Art. 18 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 19. Dezember 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -] Abschnitt VII - Vernehmung der Parteien Art. 992 - Der Richter kann, selbst von Amts wegen, das persönliche Erscheinen der Parteien oder einer von ihnen anordnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-993\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 993</span><span class=\"lf-art-t\">In der Entscheidung werden Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen vor Gericht angegeben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende erscheint vor der Ratskammer, außer in dem in Artikel 1012 vorgesehenen Fall.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-994\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 994</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Partei eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts ist, werden im Urteil oder im Beschluss der Bedienstete oder gegebenenfalls die Organe oder gesetzlichen Vertreter dieser juristischen Person bestimmt, die erscheinen müssen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-995\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 995</span><span class=\"lf-art-t\">Das Erscheinen erfolgt vor den Richtern, die dies angeordnet haben, oder vor dem in der Entscheidung bestimmten Richter</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-996\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 996</span><span class=\"lf-art-t\">Gegen die Entscheidung zur Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier notifiziert den Parteien die Entscheidung per Gerichtsbrief.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-997\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 997</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Partei nachweist, dass es ihr unmöglich ist, zu erscheinen, kann der Richter entweder ein anderes Datum für das Erscheinen festlegen oder beschließen, sich an Ort und Stelle zu begeben, um die Vernehmung vorzunehmen, oder ein Rechtshilfeersuchen stellen. Dieses Ersuchen kann auch ergehen, wenn die Partei sich zu weit entfernt aufhält Der Greffier informiert die Parteien per Gerichtsbrief.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-998\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 998</span><span class=\"lf-art-t\">Die Partei wird vernommen, ob in Anwesenheit oder in Abwesenheit der anderen Parteien</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-999\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 999</span><span class=\"lf-art-t\">Die Rechtsanwälte stehen den erschienenen Parteien gegebenenfalls bei, sie dürfen die Erklärungen der Parteien jedoch nicht unterbrechen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1000\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1000</span><span class=\"lf-art-t\">Die Partei wird gemäß den für die Zeugenvernehmung vorgesehenen Formen, die in den Artikeln 935, 936, 938 und 939 bestimmt sind, verhört</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1001\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1001</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter, der eine Zeugenvernehmung führt, kann in deren Verlauf die anwesende Partei oder die Partei, deren persönliches Erscheinen er anordnet, mit den Zeugen konfrontieren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1002\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1002</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen, wo die Vernehmung nicht in einer einzigen Sitzung abgeschlossen werden kann, setzt der Richter die Sitzung an dem Tag und zu der Uhrzeit fort, die er bestimmt. Der Greffier lädt die Parteien, die nicht erschienen sind, per Gerichtsbrief vor. [Er lädt die Rechtsanwälte dieser Parteien per gewöhnlichen Brief vor.] [Art. 1002 ergänzt durch Art. 4 des G. vom 21. April 1982 (B.S. vom 20. Juni 1990, Err.vom 22. Juni 1990)] Art. 1003 - Gegen die beim persönlichen Erscheinen der Parteien gefassten Beschlüsse kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1004\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1004</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 945 Absatz 2 und 3, 946, 948 bis 952, 953 Absatz 2 bis 4 und 955 finden auf das persönliche Erscheinen der Parteien Anwendung. [Abschnitt VII/1 - Vernehmung von Minderjährigen] [Unterteilung Abschnitt VII/1 eingefügt durch Art. 157 des G. vom 30 Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1004/1 - § 1 - Jeder Minderjährige hat das Recht, in Angelegenheiten bezüglich der Ausübung der elterlichen Autorität, der Unterbringung sowie des Rechts auf persönlichen Umgang, die ihn betreffen, von einem Richter angehört zu werden. Er hat das Recht, eine Anhörung zu verweigern. § 2 - Ein Minderjähriger unter zwölf Jahren wird auf seinen Antrag hin, auf Antrag der Parteien, der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen vom Richter angehört. Der Richter kann mittels einer durch die Umstände der Sache begründeten Entscheidung verweigern, einen Minderjährigen unter zwölf Jahren anzuhören, außer wenn der Antrag von Letzterem oder von der Staatsanwaltschaft ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Verweigerungsentscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 3 - Ein Minderjähriger, der das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wird vom Richter über sein Recht in Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 1004/2 angehört zu werden. Dieser Information wird ein Antwortformular beigefügt. § 4 - Wenn der Minderjährige im Laufe des Verfahrens oder in einer vorherigen Instanz - selbst vor einem anderen Gericht - bereits angehört worden ist, ist der Richter nicht dazu verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, wenn keine neuen Elemente die Vernehmung rechtfertigen. § 5 - Der Richter hört den Minderjährigen an einem Ort an, den er für geeignet hält. Wenn der Richter nicht durch eine mit Gründen versehene Entscheidung davon abweicht, findet das Gespräch in Abwesenheit jeglicher anderen Person statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht des Gesprächs wird der Verfahrensakte beigefügt. Er gibt die Äußerungen des Minderjährigen wieder. Der Minderjährige wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Parteien Kenntnis von dem Bericht nehmen können. Der Richter informiert den Minderjährigen über den Inhalt des Berichts und prüft, ob der Bericht die Ansichten des Minderjährigen korrekt wiedergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht wird nicht vom Minderjährigen unterzeichnet. Wenn der Richter während des Gesprächs zu der Meinung kommt, dass der Minderjährige nicht über genügend Urteilsvermögen verfügt, vermerkt er dies im Bericht. § 6 - Durch das Gespräch mit dem Minderjährigen erwirbt dieser nicht die Eigenschaft als Partei im Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ansichten des Minderjährigen werden aufgrund seines Alters und seiner Reife berücksichtigt.] [Art. 1004/1 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 70 Nr. 2 bis 4 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1004/2 - Der König erstellt das Muster für das Informationsformular des Minderjährigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dem Formular wird das Recht vermerkt, vom Richter angehört zu werden, die Weise, wie das Gespräch verläuft, sowie die Weise, wie das Gespräch angenommen oder abgelehnt wird. Auf dem Formular wird ebenfalls vermerkt, dass der Bericht des Gesprächs der Verfahrensakte beigefügt wird, dass die Parteien davon Kenntnis nehmen können und dass der Inhalt dieses Berichts im Laufe des besagten Verfahrens verwendet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem Formular wird außerdem genau angegeben, dass der Richter auf die Anfragen des Minderjährigen bei dessen Anhörung nicht eingehen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Formular wird gegebenenfalls an die Adresse jedes der Elternteile, an die Adresse, wo das Kind wohnt, wenn es untergebracht ist, oder an die Adresse des Wohnsitzes des Kindes, wenn es seinen Wohnsitz nicht bei einem Elternteil hat, geschickt.] [Art. 1004/2 eingefügt durch Art. 159 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 71 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Abschnitt VIII - Eid Art. 1005 - In jedem Urteil, durch das ein Eid angeordnet wird, wird der Sachverhalt, auf den sich der Eid bezieht, angegeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1006\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1006</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Eid wird von der Partei persönlich und in der Sitzung geleistet. Im Fall einer ordnungsgemäß festgestellten und rechtmäßigen Verhinderung kann der Eid vor einem dazu bestellten Richter geleistet werden, der sich - mit dem Beistand des Greffiers - zu der Partei begibt Wenn die Partei, der der Eid zugeschoben wird, sich zu weit entfernt aufhält, kann das Gericht anordnen, dass sie den Eid vor dem Gericht ihres Wohnsitzes leisten muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen wird der Eid in Anwesenheit der anderen Partei geleistet oder nach deren ordnungsgemäßer Vorladung per Gerichtsbrief durch den Greffier.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt IX - Ortstermin Art. 1007 - Der Richter kann, selbst von Amts wegen, einen Ortstermin anordnen.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1008\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1008</span><span class=\"lf-art-t\">In der Entscheidung werden Ort, Tag und Uhrzeit des Ortstermins angegeben. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier notifiziert den Parteien die Entscheidung per Gerichtsbrief.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1009\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1009</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Ortstermin wird durch die Richter wahrgenommen, die ihn angeordnet haben, oder durch den in der Entscheidung bestimmten Richter. Es kann auch ein Rechtshilfeersuchen gestellt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1010\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1010</span><span class=\"lf-art-t\">Der Ortstermin findet statt, ob in Anwesenheit oder in Abwesenheit der Parteien</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen, wo der Ortstermin vertagt oder zu einem späteren Datum fortgesetzt wird, lädt der Greffier per Gerichtsbrief die Parteien vor, die nicht erschienen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1011\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1011</span><span class=\"lf-art-t\">Der Richter, der eine Zeugenvernehmung führt, kann, wenn dazu Grund besteht, die Zeugen oder einige von ihnen während eines Ortstermins vernehmen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1012\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1012</span><span class=\"lf-art-t\">Der Richter kann das persönliche Erscheinen der Parteien bei einem Ortstermin anordnen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1013\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1013</span><span class=\"lf-art-t\">Gegen die bei einem Ortstermin gefassten Beschlüsse kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1014\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1014</span><span class=\"lf-art-t\">Die Artikel 945 Absatz 2 und 3 und 946 finden auf den Ortstermin Anwendung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1015\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1015</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Es wird ein Protokoll erstellt, in dem die während des Ortstermins ausgeführten Verrichtungen und gemachten Feststellungen aufgeführt werden. Für das Übrige wird dieses Protokoll gemäß der in den Artikeln 949 bis 951 vorgesehenen Form ausgefertigt und den Parteien notifiziert</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1016\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1016</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die klagende Partei hinterlegt bei der Kanzlei einen ausreichenden Vorschuss, um die Beförderungskosten zu decken, die gemäß dem vom König festgelegten Tarif bestimmt werden. [Abschnitt X - Feststellung eines Ehebruchs durch den Gerichtsvollzieher [Abschnitt X mit Art. 1016bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20 Mai 1987 (B.S. vom 12. Juni 1987)] Art. 1016bis - Der Beweis eines Ehebruchs [...] kann per Feststellung durch einen Gerichtsvollzieher erbracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck richtet der Ehepartner sich durch eine von ihm oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift [an das Familiengericht].</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet dessen, was in Artikel 1026 vorgesehen ist, enthält die Antragschrift alle zweckdienlichen Auskünfte und, zur Vermeidung der Nichtigkeit, die Angabe des Ortes oder der Orte, wo die Feststellungen zur Aufdeckung des Ehebruchs gemacht werden können. Ein Auszug aus der Eheschließungsurkunde des Antragstellers und gegebenenfalls alle Schriftstücke, die den Antrag rechtfertigen, werden der Antragschrift beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das [Familiengericht] kann einen Gerichtsvollzieher bestimmen und ihm erlauben, in Begleitung eines Gerichtspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeibediensteten einen oder mehrere bestimmte Orte zu betreten, um die erforderlichen Feststellungen zur Aufdeckung des Ehebruchs vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn sich herausstellt, dass die Feststellungen zur Aufdeckung des Ehebruchs ebenfalls außerhalb des Gerichtsbezirks gemacht werden könnten, kann es beim [Familiengericht] des Ortes, wo diese Feststellungen gemacht werden müssen, beantragen, die erforderliche Erlaubnis zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwesenheit des Gerichtspolizeioffiziers oder des Gerichtspolizeibediensteten ist kostenlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das [Gericht] bestimmt in seiner Anordnung den oder die Orte, wo sowie den Zeitraum, in dem die Feststellungen gemacht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr darf keine Feststellung erfolgen.] [Art. 1016bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 7. Juni 2007 - in Kraft ab dem 20. September 2007 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 2 abgeändert durch Art. 160 Nr. 1 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 4 abgeändert durch Art. 160 Nr. 2 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 72 Buchstabe a) des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 7 abgeändert durch Art. 160 Nr. 4 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 72 Buchstabe b) des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] TITEL IV - Ausgaben und Verfahrenskosten Art. 1017 - [Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Verfahrenskosten, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber bestimmen. [In die Verfahrenskosten verurteilt wird, außer bei leichtfertigen oder schikanösen Klagen, wenn es sich um Klagen handelt, die von den Sozialversicherten oder gegen sie eingereicht worden sind, jedoch immer die Behörde oder Einrichtung, die mit der Anwendung der in den Artikeln [579 Nr. 6,] 580, 581 und 582 Nr. 1 und 2 erwähnten Gesetze und Verordnungen beauftragt ist.] [Unter Sozialversicherten versteht man die Sozialversicherten im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995 zur Einführung der \"Charta\" der Sozialversicherten.] Die Verfahrenskosten können nach Ermessen des Richters aufgeteilt werden, entweder unter den Parteien, die jeweils in irgendeinem Punkt unterlegen sind, oder unter die Ehepartner, Verwandten in aufsteigender Linie, Geschwister oder Verschwägerten desselben Grades. [...] In jeglichem Untersuchungsurteil bleibt die Verfahrenskostenentscheidung vorbehalten.] [Art. 1017 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970);Abs. 2 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006) und abgeändert durch Art. 128 des G (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) - in Kraft ab dem 1. April 2007 -; neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 129 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); früherer Absatz 5 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 19. Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1.Oktober 2001 - und aufgehoben durch Art. 23 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30. September 2005 -] Art. 1018 - [Die Verfahrenskosten umfassen: 1. [die verschiedenen Gebühren, die Kanzlei- und Registrierungsgebühren sowie die Stempelsteuern, die vor Aufhebung des Stempelsteuergesetzbuches gezahlt worden sind,] 2.die Kosten der und die Bezüge und Besoldungen für die gerichtlichen Handlungen, 3. die Kosten für die Ausfertigung des Urteils, 4.die Ausgaben für alle Untersuchungsmaßnahmen, unter anderem das Zeugen- und Sachverständigengeld, 5. die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Magistrate, Greffiers und Parteien, wenn die Fahrt vom Richter angeordnet worden ist, und die Beurkundungskosten, wenn diese ausschließlich im Hinblick auf den Prozess gemacht worden sind, 6.[die in Artikel 1022 erwähnte Verfahrensentschädigung,] [7. [die Honorare, Bezüge und Kosten des gemäß Artikel 1734 bestimmten Vermittlers.]] [Die Beträge, die als Grundlage für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Verfahrenskosten dienen, werden an dem Tag in [Euro] umgerechnet, wo das Urteil beziehungsweise der Entscheid, das/der auf Verurteilung in die Verfahrenskosten lautet, verkündet wird.] [Art. 1018 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007) - in Kraft ab dem 1.Januar 2008 und anwendbar auf die an diesem Datum laufenden Sachen -; Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 19. Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und ersetzt durch Art. 7 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30. September 2005 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 12. Juli 1991 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1991) und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 1019 - Die Registrierungsgebühren, die zu den Verfahrenskosten gerechnet werden, umfassen: die allgemeine Festgebühr, die spezifischen Festgebühren und die Gebühren, die auf Urteile geschuldet werden, die auf Verurteilung, Liquidation oder Zuweisung von Summen oder Wertpapieren lauten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1020\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1020</span><span class=\"lf-art-t\">Die Verurteilung in die Verfahrenskosten wird von Rechts wegen pro Kopf aufgeteilt, es sei denn, dass im Urteil anders darüber bestimmt wird</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird gesamtschuldnerisch verkündet, wenn die Hauptverurteilung selbst die Gesamtschuldnerschaft mit sich bringt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1021\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1021</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Die Parteien können eine ausführliche Aufstellung ihrer jeweiligen Verfahrenskosten hinterlegen, einschließlich der [Verfahrensentschädigung, so wie in Artikel 1022 vorgesehen]. In diesem Fall enthält das Urteil die Festsetzung dieser Verfahrenskosten Sind die Verfahrenskosten im Urteil nicht oder nur teilweise festgesetzt worden, wird für die Verfahrenskosten, über die nicht befunden worden ist, davon ausgegangen, dass sie vorbehalten worden sind. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung auf Antrag der zuerst handelnden Partei durch den Richter, der befunden hat, sofern seine Entscheidung nicht angefochten worden ist; das Verfahren wird wiederaufgenommen und gemäß den Artikeln 750 und folgenden fortgesetzt.] [Art. 1021 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 4. Juli 1972 (B.S. vom 29. Juli 1972); Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2008 und anwendbar auf die an diesem Datum laufenden Sachen -] Art. 1022 - Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Honoraren und Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden. [Auf Antrag einer der Parteien, der eventuell nach Vernehmung durch den Richter erfolgt, kann Letzterer durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung] die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Der Richter berücksichtigt bei seiner Beurteilung: - die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags, - die Komplexität der Sache, - die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen, - die offensichtliche Unangemessenheit in der Sachlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, außer bei offensichtlicher Unangemessenheit in der Sachlage. Der Richter muss seine Entscheidung, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, entspricht der Betrag dieser Entschädigung höchstens dem Doppelten der maximalen Verfahrensentschädigung, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann. Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt.] [Art. 1022 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007) - in Kraft ab dem 1.Januar 2008 und anwendbar auf die an diesem Datum laufenden Sachen -; Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2009)] Ab einem gemäß Art. 6 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 11. März 2010) und Art.18 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 19. August 2014) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 1022 wie folgt: \"Art. 1022 - Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Honoraren und Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden. [Auf Antrag einer der Parteien, der eventuell nach Vernehmung durch den Richter erfolgt, kann Letzterer durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung] die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Der Richter berücksichtigt bei seiner Beurteilung: - die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags, - die Komplexität der Sache, - die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen, - die offensichtliche Unangemessenheit in der Sachlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, außer bei offensichtlicher Unangemessenheit in der Sachlage. [Der Richter muss seine Herabsetzungsentscheidung, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.] [Falls in einem selben Rechtsstreitverhältnis verschiedene Parteien zu Lasten einer oder mehrerer unterlegener Parteien in den Genuss einer Verfahrensentschädigung kommen, entspricht dieser Betrag höchstens dem Doppelten der maximalen Verfahrensentschädigung, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.] Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt.] [Wenn der Rechtsstreit durch eine im Versäumniswege ergangene Entscheidung endet und keine unterlegene Partei jemals erschienen ist oder wenn alle unterlegenen Parteien bei der Einleitungssitzung erschienen sind, die Klage jedoch nicht angefochten haben oder wenn sie ausschließlich Zahlungsaufschub beantragt haben, entspricht der Betrag der Verfahrensentschädigung der Mindestentschädigung.] [Keine Entschädigung wird zu Lasten des Staates geschuldet: 1. wenn die Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 138bis § 1 in Zivilsachen durch Klage eingreift, 2.wenn das Arbeitsauditorat gemäß Artikel 138bis § 2 eine Klage bei den Arbeitsgerichten einreicht,] [3. wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts im allgemeinen Interesse in einem Verfahren als Partei auftritt.] [Art. 1022 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007) - in Kraft ab dem 1.Januar 2008 und anwendbar auf die an diesem Datum angeordneten Begutachtungen -; Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 12. Januar 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 11. März 2010) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts und anwendbar auf die an diesem Inkrafttretungsdatum laufenden Sachen -; Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 11. März 2010) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts und anwendbar auf die an diesem Inkrafttretungsdatum laufenden Sachen -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 11. März 2010) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts und anwendbar auf die an diesem Inkrafttretungsdatum laufenden Sachen -; Abs. 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 11. März 2010) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts und anwendbar auf die an diesem Inkrafttretungsdatum laufenden Sachen -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 8 Nr. 3 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 19. August 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts und anwendbar auf die an diesem Inkrafttretungsdatum laufenden Sachen -; siehe auch Entscheid Nr. 34/2016 des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2016 (B.S. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2016)] Art. 1023 - Vertragsbestimmungen zur Erhöhung der Forderung, wenn diese vor Gericht eingefordert wird, gelten als ungeschrieben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1024\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1024</span><span class=\"lf-art-t\">Die Vollstreckungskosten gehen zu Lasten der Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">TITEL V - Einreichung und Untersuchung der Klage durch einseitige Antragschrift Art. 1025 - Außer in den Fällen, wo formell vom Gesetz abgewichen wird, werden die Verfahren auf Antragschrift geregelt, wie im vorliegenden Titel bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1026\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1026</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift enthält unter Androhung der Nichtigkeit: 1. den Tag, Monat und das Jahr, 2.den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, 3. den Gegenstand der Klage und eine kurz gefasste Darlegung der Klagegründe, 4.die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat, 5. die Unterschrift des Rechtsanwalts der Partei, außer wenn das Gesetz es anders bestimmt. Art. 1027 - Die Antragschrift wird dem Richter, der über die Klage zu befinden hat, in zweifacher Ausfertigung übermittelt. Vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen kann sie nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden Sie wird bei der Kanzlei hinterlegt, an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen, in das Register der Antragschriften eingetragen und der Verfahrensakte beigefügt. Der Rechtsanwalt kann dem Greffier die Antragschrift ebenfalls per Brief zuschicken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unten auf der Antragschrift vermerkt der Antragsteller das Verzeichnis der nummerierten und gebündelten Schriftstücke, die er der Antragschrift beifügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1028\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1028</span><span class=\"lf-art-t\">Der Richter prüft die Klage</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Er kann zu diesem Zweck den Antragsteller und die beitretenden Parteien in die Ratskammer vorladen. Der Greffier schickt den Parteien die Vorladung per Gerichtsbrief zu.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1029\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1029</span><span class=\"lf-art-t\">Der Beschluss ergeht in der Ratskammer</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Er ist vorläufig vollstreckbar, ungeachtet jeglichen Rechtsmittels und ohne Kaution, es sei denn, der Richter entscheidet anders darüber.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1030\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1030</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen drei Tagen nach der Verkündung notifiziert der Greffier dem Antragsteller und den beitretenden Parteien den Beschluss per Gerichtsbrief. Gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete Abschrift mit einfacher Post zugeschickt Eine Ausfertigung des Beschlusses kann unten auf einem Exemplar der Antragschrift ausgestellt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1031\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1031</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller oder jede beigetretene Partei kann binnen einem Monat ab der Notifizierung durch eine Antragschrift, die den Bestimmungen von Artikel 1026 genügt und bei der Kanzlei des Berufungsgerichts hinterlegt wird, Berufung gegen den Beschluss einlegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1032\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1032</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn sich die Umstände geändert haben und unter Vorbehalt der von Dritten erworbenen Rechte kann der Antragsteller oder die beitretende Partei per Antragschrift die Änderung oder Zurückziehung des Beschlusses bei dem Richter beantragen, der den Beschluss erlassen hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1033\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1033</span><span class=\"lf-art-t\">Personen, die nicht in der gleichen Eigenschaft dem Verfahren beigetreten sind, können Einspruch erheben gegen die Entscheidung, die ihre Rechte beeinträchtigt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1034\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1034</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1125 ist anwendbar auf den Einspruch, der aufgrund von Artikel 1033 erhoben wird. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung an den Einspruchskläger erhoben werden. [TITEL Vbis - Kontradiktorische Antragschrift [Titel Vbis mit den Artikeln 1034bis bis 1034sexies eingefügt durch Art. 40 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992) - in Kraft ab dem 1. Januar 1993 -] Art. 1034bis - Wenn das Gesetz von der allgemeinen Regel, die vorsieht, dass die Hauptklage anhand einer Ladung eingereicht wird, abweicht, ist der vorliegende Titel anwendbar auf die Klagen, die durch eine Antragschrift eingereicht werden, die der Gegenpartei notifiziert wird, außer für die Formalitäten und Vermerke, die durch nicht ausdrücklich aufgehobene Gesetzesbestimmungen geregelt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1034ter\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1034ter</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift enthält, unter Androhung der Nichtigkeit: 1. den Tag, Monat und das Jahr, 2.den Namen, Vornamen, Beruf, Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls seine Eigenschaft oder seine Eintragung in das Handels- beziehungsweise Handwerksregister, 3. den Namen, Vornamen, Wohnsitz und gegebenenfalls die Eigenschaft der vorzuladenden Person, 4.den Gegenstand der Klage und eine kurz gefasste Darlegung der Klagegründe, 5. die Angabe des Richters, bei dem die Sache anhängig gemacht wird, 6.die Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1034quater\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1034quater</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unter Androhung der Nichtigkeit wird der Antragschrift eine Wohnsitzbescheinigung [oder ein Auszug aus dem Nationalregister der in Artikel 1034ter Nr. 3 erwähnten natürlichen Personen] beigefügt, außer wenn der Rechtsstreit bereits vorher anhand einer Ladung eingeleitet wurde oder im Falle der Wohnsitzwahl Die Bescheinigung [oder der Auszug aus dem Nationalregister] darf kein Datum tragen, das mehr als fünfzehn Tage vor dem der Antragschrift liegt. Diese Bescheinigung wird von der Gemeindeverwaltung ausgestellt. [Art. 1034quater Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2007 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2007 -] Art. 1034quinquies - Die Antragschrift, begleitet von ihrer Anlage, wird in so viel Exemplaren wie Parteien im Rechtsstreit sind, dem Greffier des Gerichts per Einschreiben zugeschickt oder bei der Gerichtskanzlei hinterlegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1034sexies\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1034sexies</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem gegebenenfalls die Gebühren für die Eintragung in die Liste bezahlt worden sind, werden die Parteien vom Greffier per Gerichtsschreiben vorgeladen, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. Eine Abschrift der Antragschrift wird der Vorladung beigefügt.] TITEL VI - Einreichung und Untersuchung der Eilverfahrensklage Art. 1035 - Die Sitzung zur Behandlung der Eilverfahrensklage, die vom Gerichtspräsidenten oder vom Richter, der ihn ersetzt, geführt wird, wird an dem Tag und zu der Uhrzeit, die in der Geschäftsordnung des Gerichts bestimmt sind, anberaumt Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Tage. Wenn der Beklagte weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien hat, wird die Ladungsfrist gemäß Artikel 55 verlängert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1036\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1036</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen der Eilbedürftigkeit kann der Präsident jedoch durch Beschluss gestatten, zu dem vorgegebenen Zeitpunkt in seine Privatwohnung zu der Sitzung zu laden, selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer Stunde zur anderen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1037\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1037</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen kann die Eilverfahrensladung von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer Stunde zur anderen ohne Beschluss vorgenommen werden und über das Versäumnis kann sofort entschieden werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1038\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1038</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Präsident eine Untersuchungsmaßnahme erlaubt, erfolgt diese gemäß den üblichen Regeln, vorbehaltlich des Rechts des Präsidenten erforderlichenfalls alle Verfahrensfristen zu verkürzen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1039\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1039</span><span class=\"lf-art-t\">Eilverfahrensbeschlüsse beeinträchtigen die Sache selbst nicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind vorläufig vollstreckbar, und zwar ungeachtet des Einspruchs oder der Berufung und ohne Kaution, sofern der Richter eine solche nicht angeordnet hat. [...] Erhebt die säumige Partei Einspruch gegen den Beschluss, kann ihre Berufung gegen den Versäumnisbeschluss nicht zugelassen werden. [...] [Art. 1039 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 37 des G. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 37 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] Art. 1040 - Artikel 1035 ist anwendbar auf die Fristen für die Ladung vor den Appellationshof und vor den Arbeitsgerichtshof.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen der Eilbedürftigkeit kann der Erste Präsident jedoch durch Beschluss gestatten, binnen der von ihm bestimmten Frist zu der Sitzung zu laden. [Über die Berufung wird gemäß Artikel 1066 entschieden.] [Art. 1040 Abs. 3 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992) - in Kraft ab dem 1. Januar 1993 -] Art. 1041 - Die Urschriften der Beschlüsse und der Eilverfahrensentscheide werden bei der Kanzlei hinterlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall absoluter Notwendigkeit kann der Eilverfahrensrichter oder der Gerichtshof die Vollstreckung des Beschlusses oder des Entscheids auf der Urschrift anordnen.</p></div>", "next": 0}