{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das Institut übermittelt der Europäischen Kommission zwei Monate vor dem Erlass solcher Massnahmen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Massnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Das Institut trägt den Kommentaren und Empfehlungen der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung, wenn es die Massnahmen beschliesst. » Art. 93 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Instituts die mit der Bearbeitung einer einzelnen Akte verbundenen Kosten.Die Kosten werden vom Diensteanbieter getragen, wenn er bestraft wird. Andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des Instituts. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Versäumt ein Zuwiderhandelnder es, die von der Ethikkommission für Telekommunikation auferlegte administrative Geldbusse und/oder die anfallenden Bearbeitungsgebühren innerhalb der von der Ethikkommission festgelegten Frist zu zahlen, übermittelt das Sekretariat den Beschluss der Ethikkommission für Telekommunikation zu Zwecken der Eintreibung an die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung.Diese Verwaltung kann gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 durch Zwangsmassnahme tätig werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beträge, die als eine von der Ethikkommission für Telekommunikation auferlegte administrative Geldbusse gezahlt oder eingetrieben werden, werden der Staatskasse zugeführt. Eingetriebene Bearbeitungsgebühren werden dem Institut zugeführt. » Art. 94 - In Artikel 134/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2011, werden nach den Wörtern « der Präsident der Ethikkommission für Telekommunikation » die Wörter « oder sein Stellvertreter », nach den Wörtern « der Präsident » die Wörter « oder sein Stellvertreter » und nach den Wörtern « vom Präsidenten » die Wörter »oder von seinem Stellvertreter » eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 135 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 25. April 2007, wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 135/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 135/1 - Betreiber, die öffentlich zugängliche Telefondienste mit der Möglichkeit des Auslandsanrufs bereitstellen, wickeln alle Anrufe in den und aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) zu Preisen ab, die den jeweils geltenden Höchstpreisen für Anrufe bei und ausgehend von geografisch gebundenen Nummern oder Nummern für Mobiltelefone in Nummerierungsplänen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar sind. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 97</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 137 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes, die Artikel 12 bis 17 und 32 bis 44 ausgenommen, darf das Institut nur die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind für: 1.die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung: a) von Artikel 29, b) des finanziellen Beitrags für den Universaldienst, c) von Artikel 30, d) der effizienten und effektiven Nutzung der Frequenzen, e) der effektiven und effizienten Nutzung der Nummern, 2.die Einzelfallprüfung, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder das Institut Grund zur Annahme hat, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder das Institut von sich aus Ermittlungen durchführt, 3. Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und Überprüfung solcher Anträge, 4.die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher, 5. genau angegebene statistische Zwecke, 6.eine Marktanalyse, 7. die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen, 8.die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf Vorleistungsebene auswirken könnten Die in Absatz 1 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 141 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird § 1.2. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Das Wort « unverzüglich » wird gestrichen.b) Zwischen den Wörtern « die Europäische Kommission » und den Wörtern « und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden » werden die Wörter «, das GEREK » eingefügt.c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.3. Der Artikel wird durch Paragraphen 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Das Institut trägt den Stellungnahmen, die ihm innerhalb eines Monats nach der Notifizierung des Beschlussentwurfs von der Europäischen Kommission, dem GEREK und den anderen einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden, weitestgehend Rechnung. § 3 - Wird der Beschlussentwurf gemäss Artikel 143 § 2 oder Artikel 143/1 § 4 geändert, so führt das Institut gemäss Artikel 140 eine öffentliche Anhörung durch und notifiziert der Europäischen Kommission erneut den geänderten Entwurf gemäss den Bestimmungen von § 1. § 4 - Endgültige Beschlüsse, die aus den in § 1 erwähnten Entwürfen hervorgehen, werden der Europäischen Kommission und dem GEREK notifiziert. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 142 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « der Europäischen Kommission » und den Wörtern « und den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden » werden die Wörter «, dem GEREK » eingefügt.2. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: « Eine Verlängerung der Geltungsdauer vorläufiger Massnahmen unterliegt den Bestimmungen der Artikel 140 und 141.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 143 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 143 - § 1 - Kann der in Artikel 141 § 1 erwähnte Beschlussentwurf des Instituts: a) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und betrifft er: 1.die Definition eines relevanten Markts, der sich von jenen unterscheidet, die von der Europäischen Kommission definiert werden, oder 2. die Entscheidung, ob ein Betreiber, allein oder zusammen mit anderen, als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt einzustufen ist, b) und hat die Europäische Kommission innerhalb Einmonatsfrist ab der Notifizierung gemäss Artikel 141 gegenüber dem Institut erklärt, dass der Beschlussentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, dann schiebt das Institut die Annahme des endgültigen Beschlusses um weitere zwei Monate auf. § 2 - Entscheidet die Europäische Kommission innerhalb der in § 1 erwähnten Zweimonatsfrist, dass der Beschlussentwurf zurückgezogen werden muss, und legt sie zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Beschlussentwurfs vor, so ändert das Institut den Beschlussentwurf innerhalb sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung der Europäischen Kommission oder zieht ihn zurück. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 143/1 - § 1 - Wenn die Europäische Kommission dem Institut innerhalb Einmonatsfrist ab Notifizierung des Beschlussentwurfs des Instituts gemäss Artikel 141 mitteilt, dass sein Beschlussentwurf, der auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt abzielt, ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde oder sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat, schiebt das Institut den Beschluss um weitere drei Monate auf. § 2 - Innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 1 arbeiten die Europäische Kommission, das GEREK und das Institut eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Massnahme im Hinblick auf die Ziele der Artikel 5 bis 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. § 3 - Wenn das GEREK innerhalb sechs Wochen nach Beginn des in § 1 genannten Dreimonatszeitraums eine Stellungnahme zu der in § 1 erwähnten Mitteilung der Europäischen Kommission abgibt, in der es darlegt, die ernsten Bedenken der Europäischen Kommission zu teilen, kann das Institut vor Ablauf des in § 1 genannten Dreimonatszeitraums: 1. seinen Beschlussentwurf unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme und Empfehlung des GEREK ändern oder zurückziehen, 2.seinen Beschlussentwurf beibehalten. § 4 - Teilt das GEREK die ernsten Bedenken der Europäischen Kommission nicht oder gibt es keine Stellungnahme ab oder ändert das Institut seinen Beschlussentwurf gemäss § 3 beziehungsweise behält ihn gemäss § 3 bei, so kann die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf des in § 1 genannten Dreimonatszeitraums: 1. eine mit Gründen versehene Empfehlung abgeben, in der das Institut aufgefordert wird, den Beschlussentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, 2.beschliessen, ihre gemäss § 1 geäusserten Vorbehalte zurückzuziehen Binnen eines Monats, nachdem die Europäische Kommission ihre Empfehlung gemäss § 4 Nr. 1 ausgesprochen hat oder ihre Vorbehalte gemäss § 4 Nr. 2 zurückgezogen hat, teilt das Institut der Europäischen Kommission und dem GEREK den angenommenen endgültigen Beschluss mit. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit das Institut eine öffentliche Anhörung in Bezug auf den geänderten Entwurf organisieren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschliesst das Institut, den Beschlussentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach § 4 Buchstabe a) [sic, zu lesen ist: § 4 Nr. 1] nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet es dies. § 5 - Das Institut kann den Beschlussentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen. » Art. 102 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 161/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 161/1 - Das Institut bringt am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Nutzungsrechte für Frequenzen und Nummern spätestens bis zum 19. Dezember 2011 mit den Artikeln 11 und 18 bis 24/1 in Einklang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten im Rahmen von bereits bestehenden allgemeinen Zulassungen und individuellen Nutzungsrechten, so kann das Institut die Gültigkeit dieser Rechte oder Verpflichtungen bis höchstens zum 30. September 2012 verlängern, sofern dies die Rechte anderer Betreiber nicht beeinträchtigt. Das Institut teilt der Europäischen Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit. » Art. 103 - Artikel 163 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2011, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel VI Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 164/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 164/1 - Die Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be »: 1. hat einen ständigen Niederlassungsort und Betriebssitz in Belgien unbeschadet der Möglichkeit für die betreffende Stelle, ausschliesslich zur Verbesserung der Dienstzuverlässigkeit einen Teil ihrer technischen Infrastruktur im Ausland einzurichten, 2.hat die Form einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, 3. berechnet für ihre Leistungen eine Vergütung, die in direktem Bezug zu den tatsächlich anfallenden Kosten steht, 4.stellt dem Institut gemäss den von ihm bestimmten Modalitäten kostenlos die von ihm festgelegten Einrichtungen zur Verfügung, damit die Übertragung zu einer neuen Internetdomainnamen-Registrierungsstelle ohne ernste Dienstunterbrechung auf effiziente und wirksame Weise verlaufen kann Diese Einrichtungen umfassen mindestens ein Domainnamenregister mit allen zugehörigen Informationen über Domainnameninhaber, das gemäss der Häufigkeit und den Modalitäten, die das Institut festgelegt hat, aktualisiert wird und dessen Form bei ernstem Versagen der Internetdomainnamen-Registrierungsstelle eine unmittelbare Nutzung ermöglicht, damit die ständige Verfügbarkeit und Stabilität des belgischen Internets gewährleistet sind, und 5. organisiert und verwaltet die Top-Level-Domain « .be » im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen von Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit. » Art. 105 - In Titel VI Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 164/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 164/2 - Bei ernstem Versagen der Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be » trifft das Institut erforderliche Massnahmen im Interesse des Endnutzers und der belgischen Wirtschaft, damit die ständige Verfügbarkeit und Stabilität des belgischen Internets gewährleistet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter ernstem Versagen der Internetdomainnamen-Registrierungsstelle versteht man: 1. die Ausübung von unerlaubten oder unehrlichen Praktiken, die den Ruf der mit Belgien in Zusammenhang gebrachten Top-Level-Domain « .be » gefährden oder 2. die Unfähigkeit, die Erreichbarkeit einer beträchtlichen Anzahl aktiver Domainnamen der Top-Level-Domain « .be » zu gewährleisten oder 3. die Unfähigkeit, die Aufgaben einer Internetdomainnamen-Registrierungsstelle gemäss der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr.48/1 zu erfüllen oder 4. die Nichterfüllung der Bedingungen von Artikel 164/1. Im Dringlichkeitsfall kann das Institut sofort eine neue Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be » vorläufig bestimmen. Kosten, die von dieser vorläufigen Internetdomainnamen-Registrierungsstelle im Rahmen der ihr vom Institut anvertrauten Aufgaben getragen werden, gehen zu Lasten des Instituts und werden im Nachhinein von der endgültig bestimmten Internetdomainnamen-Registrierungsstelle zurückgefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofort nach der Bestimmung einer vorläufigen Internetdomainnamen-Registrierungsstelle oder wenn eine solche Bestimmung nicht erforderlich ist, führt das Institut einen Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt durch und veröffentlicht ein Lastenheft mit den Mindestbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be ». Die neue Internetdomainnamen-Registrierungsstelle wird auf der Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Verfahren und objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stelle, die als Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be » bestimmt wird, muss die Mindestbedingungen des Lastenhefts und alle im Verlauf des Auswahlverfahrens eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen. » Art. 106 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 107 - Artikel 1 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter « ein öffentliches Telefonnetz » durch die Wörter « ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz » ersetzt, in Nr. 4 werden die Wörter « ein öffentliches Basistelefonnetz » durch die Wörter « ein öffentliches elektronisches Basiskommunikationsnetz » und die Wörter « das öffentliche Basistelefonnetz » durch die Wörter « das öffentliche elektronische Basiskommunikationsnetz » ersetzt und in Nr. 7 werden die Wörter « öffentliche Telefone » durch die Wörter « öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst », die Wörter « öffentlicher Telefone » durch die Wörter « öffentlicher Münz- oder Kartentelefone oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst » und die Wörter « das betreffende öffentliche Telefon » durch die Wörter « das betreffende öffentliche Münz- oder Kartentelefon oder der betreffende andere Zugangspunkt für den öffentlichen Sprachtelefondienst » ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 108 - Artikel 8 der Anlage zu demselben Gesetz wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 15 der Anlage zu demselben Gesetz wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Der in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Anschluss muss Nachrichten über Datenübertragung mit den in Artikel 16 der vorliegenden Anlage definierten Übertragungsraten für einen funktionalen Internetzugang ermöglichen. » Art. 110 - Artikel 16 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Der in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Anschluss muss Endnutzern ermöglichen, im Rahmen eines spezifischen Vertrags mit einem Internetanbieter über einen funktionalen Internetzugang zu verfügen Der König bestimmt auf Vorschlag des Instituts die Übertragungsrate dieses funktionalen Zugangs, wobei Er die besonderen Marktbedingungen, wie die von der überwiegenden Mehrheit der Teilnehmer verwendete Bandbreite und die technische Durchführbarkeit, ausreichend berücksichtigt. Die Übertragungsrate ist in dem in Artikel 103 erwähnten Bericht angegeben. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 22 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird das Wort « Tarifermässigungen » durch das Wort « Sozialtarife » ersetzt. b) In Ziffer 1.1 werden die Wörter « des Sozialtarifs » durch die Wörter « des Telefonsozialtarifs » ersetzt. c) In Ziffer 1.2 wird der Begriff « Bruttoeinkommen » jeweils durch den Begriff « global steuerpflichtiges Einkommen » ersetzt. d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] e) Eine Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4.Internetsozialtarif 4.1 Begünstigte des Internetsozialtarifs dürfen nur über einen einzigen Internetsozialtarif verfügen, wobei es nur einen Begünstigten pro Haushalt geben darf. 4.2 Der Internetsozialtarif wird auf eigenen Antrag Personen gewährt, die den in Ziffer 1.2, 2.3 beziehungsweise 3 festgelegten Kriterien genügen. 4.3 Wer in einem Hotel beziehungsweise einem Altenheim wohnt oder sich für eine andere Form des Zusammenlebens entschieden hat, hat keinerlei Anspruch auf den Internetsozialtarif, es sei denn, der Begünstigte verfügt über ein Abonnement auf eigenen Namen und zu seiner alleinigen Nutzung. 4.4 Wer bereits über einen Internetanschluss verfügt und die festgelegten Bedingungen erfüllt, hat ab der ersten Fälligkeit seines Abonnements, die auf die Einreichung seines Antrags folgt, Anspruch auf den Internetsozialtarif. 4.5 Begünstigte des Internetsozialtarifs: 1. setzen den Betreiber unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine der Bedingungen für die Nutzung des betreffenden Tarifs nicht mehr erfüllen, 2.zahlen unverzüglich die Beträge nach, die sie umgangen haben, indem sie insbesondere aufgrund einer in Bezug auf die Bedingungen unvollständigen oder falschen Erklärung den Internetsozialtarif unrechtmässig in Anspruch genommen haben. 4.6 Der Anspruch auf den Internetsozialtarif wird bei der ersten Fälligkeit des Abonnements, die auf den Tag folgt, an dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, entzogen. » 2 In § 2 werden die Wörter « des Telefonsozialtarifs » jeweils durch die Wörter « des Sozialtarifs » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der Anlage zu demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 4 - Zurverfügungstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen und anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 23 bis 27 der Anlage zu demselben Gesetz werden aufgehoben und durch einen neuen Artikel 23 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Art. 23 - Das Institut bestimmt die Modalitäten für Beibehaltung und Entfernung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 30 Absatz 1 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Ausser bei Abweichungen, die auf Vorschlag des Instituts vom Minister gewährt werden, verteilen Anbieter » werden durch die Wörter « Anbieter verteilen » ersetzt.2. Das Wort « jährlich » wird durch die Wörter « mindestens alle zwei Jahre » ersetzt.3. Die Wörter « ohne vorherige Anfrage dieser Teilnehmer » werden durch die Wörter « auf besondere Antragstellung der Teilnehmer » ersetzt.4. Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: « Der Antrag kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gestellt werden.Der Minister legt die Modalitäten für die Antragstellung fest. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 31 der Anlage zu demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Der zweite bis vierte Gedankenstrich werden aufgehoben.b) Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben.c) Der achte Gedankenstrich wird aufgehoben.d) Der zehnte Gedankenstrich wird aufgehoben.2. Paragraph 2 wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 32 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « einer benutzerfreundlichen, kostenlosen Website » werden durch die Wörter « einer benutzerfreundlichen, kostenlosen, neutralen, regelmässig überarbeiteten und für Personen mit Behinderung zugänglichen Website » ersetzt.b) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: « Die Teilnehmerdaten werden einmal pro Monat fortgeschrieben.Diese Website ermöglicht mindestens Suchen anhand des Namens innerhalb einer Gemeinde und anhand der Telefonnummer. Das Institut kann zusätzliche Qualitätskriterien bestimmen, denen Anbieter im Rahmen der Zurverfügungstellung von Informationen des universellen Verzeichnisses über diese Website genügen müssen. » 2. Absatz 3 wird aufgehoben.3. Im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort « fünfundsiebzigtausend » durch das Wort « fünfunddreissigtausend » ersetzt.4. Der frühere Absatz 6, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: « Anbieter, die mit der Lieferung des universellen Verzeichnisses beauftragt sind, übermitteln dem Institut vor dem 31.März jeden Jahres einen Bericht über die Art und Weise, wie sie die aus vorliegendem Artikel hervorgehenden Verpflichtungen erfüllt haben. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 3 der Anlage zu demselben Gesetz wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33/1 - Falls kein Betreiber für die Erbringung einer oder mehrerer in Artikel 68 erwähnter Universaldienste benannt ist, überwacht das Institut die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife für jeden betreffenden Dienst im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 35 der Anlage zu demselben Gesetz werden die Wörter « von öffentlichen Telefonen » durch die Wörter « von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst » ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 38 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt ersetzt: « Art. 38 - § 1 - In Artikel 74 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf ihre Tarife und Produktbündel, die öffentlich zugängliche Telefondienste einschliessen, für die in Artikel 22 § 1 Ziffer 1.2 Nrn. 1 und 2, Ziffer 2.3 und Ziffer 3 der Anlage erwähnten Personen mindestens folgende Tarifermässigungen an: 1. Vergütung für die Bereitstellung von Anschlüssen an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz an einem festen Standort: 50 Prozent des Tarifs, 2.wenn Verbraucher Abonnementgebühr und Gesprächskosten beim selben Anbieter oder nur Gesprächskosten entrichten müssen: - monatliche, auf 8,40 EUR begrenzte Ermässigung in Höhe von 40 Prozent auf die betreffende Abonnementgebühr, sofern diese Abonnementgebühr zu entrichten ist, - monatliche Ermässigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten, 3. wenn Verbraucher Abonnementgebühr und Gesprächskosten bei verschiedenen Anbietern entrichten müssen: monatliche Ermässigung von 11,50 EUR auf Gesprächskosten, die von dem Anbieter zu gewähren ist, der die Gespräche abrechnet. § 2 - In Artikel 74 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf ihre Tarife für die in Artikel 22 § 1 Ziffer 1.2 Nr. 3 der Anlage erwähnten Personen mindestens folgende Tarifermässigungen an: - monatliche Ermässigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten. § 3 - In Artikel 74 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf ihre Tarife für Internetzugang und Produktbündel, die Internetzugang für die in Artikel 22 § 1 Ziffer 4.2 der Anlage erwähnten Personen einschliessen, sofern diese Personen gegebenenfalls auf die in § 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich erwähnte Ermässigung auf die Abonnementgebühr und die in § 1 Nr. 3 erwähnte Ermässigung verzichtet haben, mindestens folgende Tarifermässigungen an: - monatliche, auf 8,40 EUR begrenzte Ermässigung von 40 Prozent auf den Tarif. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der Anlage zu demselben Gesetz wird anstelle von Artikel 45bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2011 des Verfassungsgerichtshofes, ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45/1 - Die Nettokosten für die soziale Komponente des Universaldienstes für ein geografisches Gebiet ergeben sich aus der Differenz zwischen den in Absatz 2 bestimmten Kosten und den in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um die Marktvorteile aus der Erbringung des betreffenden Dienstes, einschliesslich der immateriellen Vorteile Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 74 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Einnahmen zu berücksichtigen, auf die Betreiber langfristig verzichten müssten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 74 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären. Diese Einnahmen umfassen insbesondere: - Einnahmen aus Installationskosten, - Einnahmen aus Abonnements, - Einnahmen aus eingehenden Anrufen, - Einnahmen aus abgehenden Anrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (« CCA ») berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Nettokosten umfasst die Vergütung des für die Erbringung der sozialen Komponente des Universaldienstes aufgewendeten Kapitals, das gemäss einer vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegten Methode bewertet wird. » Art. 121 - In Artikel 46 § 1 Nr. 6 vierter Gedankenstrich der Anlage zu demselben Gesetz werden die Wörter « an das öffentliche Basistelefonnetz an einem festen Standort » durch die Wörter « an das feste öffentliche elektronische Basiskommunikationsnetz » ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft Art. 122 - Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Kapitel 4 dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 14 § 3 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. den Empfänger von Mitteilungen aufzufordern, Websites zu besuchen, die gegen Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes verstossen. » KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz Art. 124 - In das Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1/1 - Kapitel 4 Abschnitt 3 dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 100 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 100 - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für die Zwecke der Direktwerbung ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten Eine Person, die ihre Zustimmung gegeben hat, kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne dass ihr dafür Kosten auferlegt werden könnten zurückziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweislast, dass die Nachricht, die über ein in vorliegendem Paragraphen erwähntes oder in Anwendung des vorliegenden Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, obliegt dem Versender.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der König das in Absatz 1 erwähnte Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere Mittel ausweiten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft ist der Gebrauch anderer Kommunikationsmittel als der in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel für die Übermittlung unerbetener Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung gestattet, sofern die in den Artikeln 100/1 bis 100/7 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden. » Art. 126 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/1 - § 1 - Betreiber bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit, jederzeit mitzuteilen, dass sie sich der Verwendung der ihnen zugewiesenen Telefonnummer oder Telefonnummern für die Zwecke der Direktwerbung widersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnehmer üben dieses Widersetzungsrecht kostenlos aus und können dies mindestens telefonisch, brieflich oder per E-Mail mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vertragsabschluss weisen Betreiber Teilnehmer ausdrücklich und deutlich auf dieses Recht hin. § 2 - Betreiber registrieren jede Widersetzung eines Teilnehmers wie in § 1 erwähnt binnen fünf Werktagen in einer hierfür bestimmten Datei und teilen dem Teilnehmer das Registrierungsdatum mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreiber stellen Personen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen, die Datei mit den Telefonnummern zur Verfügung, für die die Teilnehmer keine Anrufe für die Zwecke der Direktwerbung wünschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreiber können die Erfüllung der in vorliegendem Artikel festgelegten Verpflichtungen einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht übertragen, mit der sie einen diesbezüglichen Vertrag schliessen. » Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/2 - § 1 - Verboten sind Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung bei Telefonnummern, die in der in Artikel 100/1 § 2 erwähnten Datei aufgenommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jeden Telefonanruf für die Zwecke der Direktwerbung prüft der Anrufer vorab, ob die betreffende Nummer in dieser Datei aufgenommen ist. § 2 - Das in § 1 erwähnte Verbot gilt nicht für Anrufe bei Telefonnummern von Teilnehmern, die Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen oder in deren Namen solche Anrufe getätigt werden, ausdrücklich ihre Zustimmung für die diesbezügliche Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gegeben haben. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/3 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes obliegt den Betreibern und Personen, die Direktwerbung betreiben oder für deren Rechnung Direktwerbung betrieben wird. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/4 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Massnahmen ergreifen, um: 1. Inhalt, Form und Funktionsweise der in Artikel 100/1 § 2 erwähnten Datei festzulegen, 2.hinsichtlich dieser Dateien Zugriffsbedingungen und -modalitäten für Personen festzulegen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, die Identifizierung dieser Personen eingeschlossen, 3. die Modalitäten der in Artikel 100/1 § 1 erwähnten Mitteilung für den Teilnehmer möglichst einfach zu halten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ebenfalls eine Vereinigung oder Organisation zulassen, die in Artikel 100/1 erwähnte Verpflichtungen für alle Betreiber übernimmt Diese Vereinigung oder Organisation kann nur auf der Grundlage von Zulassungskriterien zugelassen werden, die der König festlegt und die mindestens folgende Sicherheiten bieten: 1. Benutzerfreundlichkeit für den Teilnehmer, 2.ausschliessliche Nutzung der Daten der Datei im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des Teilnehmers gemäss Artikel 100/1 § 1, 3. Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Vereinigung oder Organisation, 4.ständiger und einfacher Datenzugriff zu einem ermässigten Preis für Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, 5. Beachtung der aufgrund von § 1 auferlegten Regeln.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/5 - Verstösse gegen vorliegenden Abschnitt werden gemäss den Artikeln 123 und 130 bis 137 von Bediensteten ermittelt, festgestellt und verfolgt, die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/6 - Die Bestimmungen über die Unterlassungsklage, die im Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnt sind, finden Anwendung auf vorliegenden Abschnitt. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Betreiber und Teilnehmer Betreiber und Teilnehmer, so wie sie in Artikel 2 Nr. 11 beziehungsweise 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bestimmt sind. » KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 133 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21 März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden die Wörter « vor dem 31. Dezember 2011 » gestrichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 144novies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden die Wörter « vor dem 31. Dezember 2011 » gestrichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 144undecies § 1 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden die Wörter « vor dem 31. Dezember 2011 » gestrichen. Art. 136 - In Artikel 148bis § 1 erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden die Wörter « vor dem 31. Dezember 2011 » gestrichen KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste Art. 137 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste wird wie folgt ergänzt: « 12. « Endeinrichtungen »: Erzeugnisse oder Bauteile davon, die die elektronische Kommunikation ermöglichen und für den direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes bestimmt sind. » Art. 138 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienste » durch die Wörter « der von einem Betreiber berechneten Tarife einschliesslich möglicher bei Vertragskündigung anfallender Gebühren » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Betreiber veröffentlichen und/oder verbreiten für Verbraucher und Endnutzer transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über: 1. den Zugang zu ihren Netzen und Diensten, 2.die Nutzung dieser Netze und Dienste, 3. die geltenden Preise und Tarife, 4.die gegebenenfalls bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden und/oder zu verbreitenden Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung und/oder Verbreitung. Betreiber legen dem Institut pro Tarifplan die Informationen, die sie veröffentlichen oder verbreiten werden, und Änderungen dieser Informationen spätestens fünfzehn Werktage vor ihrer Veröffentlichung vor. § 2 - Betreiber erstellen für jeden Dienst, den sie Verbrauchern und Endnutzern zum Kauf anbieten, ein Informationsblatt, dessen Inhalt nach Stellungnahme des Instituts vom König bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Informationsblatt wird Verbrauchern und Endnutzern überall, wo der Betreiber seine Dienste zum Kauf anbietet, zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Informationsblatt wird Verbrauchern und Teilnehmern spätestens bei der Unterbreitung des Vertragsangebotes vorgelegt und anschliessend dem Vertrag beigefügt. Verbraucher und Endnutzer können jederzeit verlangen, dass ihnen das Informationsblatt zugeschickt wird. § 3 - Das Institut fördert die Bereitstellung von vergleichbaren Informationen, beispielsweise durch interaktive Führer oder ähnliche Techniken, um Verbraucher und Teilnehmer in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem stellt das Institut gemäss den nach Stellungnahme des Instituts durch Ministeriellen Erlass festgelegten Modalitäten auf seiner Website aktuelle Informationen zur Verfügung, die Verbrauchern und Teilnehmern erlauben, das für ihr Profil vorteilhafteste Angebot herauszufiltern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung der in Absatz 1 erwähnten interaktiven Führer oder vergleichbaren Techniken kostenlos zu nutzen. » Art. 140 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5/1 - Das Institut kann Unternehmen, die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste bereitstellen, verpflichten, behinderte Teilnehmer regelmässig über Einzelheiten von Produkten und Diensten zu unterrichten, die für sie bestimmt sind. » Art. 141 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5/2 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts technische Methoden, Ausführungsfristen und Informationsverpflichtungen, die betreffende Betreiber einhalten müssen, wenn ein Teilnehmer einen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- oder -verteilungsdienst eines Betreibers verlässt, um einen elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Regeln betreffen unter anderem Aufgabenverteilung bei der Übertragung zwischen den betreffenden Parteien, Entschädigungen für die Teilnehmer, wenn sich die Übertragung verzögert, und Verpflichtungen der Betreiber, den Teilnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nach den Wörtern « folgende Auskünfte » werden die Wörter « in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form » eingefügt.b) Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienste, angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, insbesondere Frist bis zum erstmaligen Anschluss und gegebenenfalls andere vom Institut festgelegte Parameter für die Dienstqualität, ».c) Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: « c) Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste einschliesslich der Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten und alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen, ».d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) Buchstabe d) wird durch die Wörter «, angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede » ergänzt.f) Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: « einschliesslich: - der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemassnahmen zu gelangen, - gegebenenfalls der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses anfallenden Gebühren einschliesslich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;wenn der Erwerb von Endeinrichtungen an den Abschluss eines befristeten Abonnements geknüpft ist, wird ein Tilgungsplan beigefügt, in dem der Restwert der Endeinrichtung für jeden Monat der Laufzeit des befristeten Vertrags angegeben ist Für die Berechnung der monatlichen Wertminderung der Endeinrichtungen wird eine Methode der linearen Abschreibung angewendet. Der Tilgungsplan, in dem der Restwert der Endeinrichtung angegeben ist, darf eine maximale Tilgungsfrist von vierundzwanzig Monaten nicht überschreiten, ». g) In Buchstabe f) werden die Wörter « der vertraglich vereinbarten Dienstqualität » durch die Wörter « der in Buchstabe b) erwähnten Angaben » ersetzt.h) Der Paragraph wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « i) Gesamtpreis für das Kopplungsgeschäft mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste.» i) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet der Anwendung von § 2 wird der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Vertrag bei jeder Änderung der in Absatz 1 erwähnten Informationen überarbeitet.» 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 6/1 kann ein und derselbe Betreiber einen befristeten oder unbefristeten Vertrag mit einem Teilnehmer durch einen neuen, für befristete Dauer geschlossenen Vertrag nur ersetzen, sofern der Betreiber: 1.den betreffenden Teilnehmer vorab schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass: - wenn er die Ersetzung nicht annimmt, sein laufender befristeter Vertrag in Anwendung von Artikel 82 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz an dessen Ablauftag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird, der denselben Bedingungen unterliegt und jederzeit kostenlos unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten gekündigt werden kann, und - wenn er die Ersetzung annimmt, sein laufender Vertrag durch einen neuen befristeten Vertrag ersetzt wird, der nur gegen Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung, deren Höhe dem betreffenden Teilnehmer ebenfalls mitgeteilt wird, vor dem Ablauftag gekündigt werden kann, und 2. vom Teilnehmer die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung erhalten hat.» 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen » durch die Wörter « Kapitel 3 Abschnitt 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz haben Teilnehmer das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen einer Klausel des geschlossenen Vertrags » ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter «, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor » gestrichen.c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut kann die Fälle, in denen in vorliegendem Paragraphen erwähnte Mitteilungen gemacht werden müssen, und das Format für diese Mitteilungen bestimmen.» 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn mit einem Verbraucher ein in § 1 erwähnter Vertrag geschlossen wird, darf die anfängliche Mindestvertragslaufzeit vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.Betreiber bieten ihren Kunden immer die Möglichkeit an, einen Vertrag mit einer anfänglichen Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu schliessen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6/1 - § 1 - Teilnehmer können den in Artikel 6 § 1 erwähnten Vertrag durch jedes schriftliche Mittel und ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Vertragsverhältnis wird zu dem vom Teilnehmer gewählten Zeitpunkt, auch sofort, beendet. Der Betreiber stellt den betreffenden Dienst so schnell wie technisch möglich ein und übermittelt dem Teilnehmer eine entsprechende schriftliche Bestätigung. § 2 - Von Rechts wegen nichtig sind - unbeschadet der Anwendung von Kapitel 3 Abschnitt 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz - Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen in den zwischen Betreibern und Teilnehmern geschlossenen Verträgen, die mit der Vertragskündigung zusammenhängen und mit denen bezweckt wird, den Betreiberwechsel auszuschliessen oder dem entgegenzuwirken Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die nichtigen Klauseln oder Bedingungen bestehen kann. § 3 - Unbeschadet der Bestimmung von Absatz 2 können Betreiber für die Kündigung eines unbefristeten Vertrags oder die vorzeitige Kündigung eines befristeten Vertrags nach Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Vertrags keine Entschädigung von Verbrauchern beziehungsweise Teilnehmern verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entschädigung, die Betreiber bei vorzeitiger Kündigung eines befristeten Vertrags durch Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer während der ersten sechs Monate verlangen können, darf unbeschadet der Bestimmung von Absatz 3 nicht höher sein als die Abonnementgebühr, die bei nicht vorzeitiger Kündigung des Vertrags noch bis Ende des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags geschuldet würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer kostenlos oder zu einem niedrigeren Preis ein Produkt erhalten haben, dessen Erhalt an den Abschluss eines befristeten Abonnements geknüpft war, kann bei vorzeitiger Vertragskündigung eine zusätzliche Entschädigung von ihnen verlangt werden, die jedoch nicht höher sein darf als der Restwert des Produkts zum Zeitpunkt der Vertragskündigung gemäss Artikel 6 § 1 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7/1 - § 1 - Unternehmen, die öffentlich zugängliche Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Verbraucherinformationen über die Netz- und Dienstqualität und über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Verbraucher getroffenen Massnahmen veröffentlichen. Die Informationen sind vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut vorzulegen. § 2 - Das Institut kann unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Netz- und Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Verbraucher einschliesslich behinderter Verbraucher Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen haben. § 3 - Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann das Institut Anbietern von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen Mindestanforderungen an die Dienstqualität auferlegen Das Institut übermittelt der Europäischen Kommission rechtzeitig vor der Festlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese Informationen werden auch dem GEREK übermittelt. Das Institut trägt den Kommentaren oder Empfehlungen der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung. » Art. 145 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden die Wörter « Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7 Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst » durch die Wörter « Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6/1 § 1, 6/1 § 3, 7 Absatz 1, 7/1 § 1 und 8 bis 10 verstösst » ersetzt.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 146 - Artikel 6 tritt bei der nächsten Ernennung des Rates des Instituts in Kraft.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 51 und 120 werden wirksam mit 30. Juni 2005.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 108 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, so wie durch Artikel 67 abgeändert, findet unverzüglich Anwendung auf laufende Verträge</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span><span class=\"lf-art-t\">Die Artikel 74 und 143 treten am 1. Oktober 2012 in Kraft und finden ab diesem Zeitpunkt unverzüglich Anwendung auf laufende Verträge</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 75 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span><span class=\"lf-art-t\">Wenn der König keine Benennung eines oder mehrerer Anbieter in Anwendung der Artikel 71 beziehungsweise 105 des Gesetzes vom 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 über die elektronische Kommunikation vornimmt, gewährleistet Belgacom den in Artikel 68 Nr. 1 beschriebenen Universaldienst und die in Artikel 105 desselben Gesetzes beschriebenen Dienste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der König keine Benennung eines oder mehrerer Anbieter in Anwendung der Artikel 76, 80 beziehungsweise 87 desselben Gesetzes vornimmt und wenn kein Beschluss, die Verpflichtung(en) nach den Artikeln 76, 79 beziehungsweise 86 desselben Gesetzes nicht länger aufzuerlegen, gefasst wird, gewährleistet Belgacom den in Artikel 68 Nr. 3, 4 und 5 desselben Gesetzes beschriebenen Universaldienst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Artikel tritt am ersten Tag des dreizehnten Monats ab dem Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ausser Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM</p></div>", "next": 0}