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Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt verschiedene Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation in Belgien. Es dient der Umsetzung spezifischer EU-Richtlinien in belgisches Recht, um den Universaldienst, Nutzerrechte und den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
10 JULI 2012. - Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2012 houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. JULI 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Gegenstand Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien in belgisches Recht: 1. Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, L 337/11), 2.Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, L 337/37). KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors Art. 2 - 12 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 13 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste. » Art. 14 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006, 25. April 2007 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « aktive oder passive » werden gestrichen.b) Zwischen den Wörtern « anderweitige Ressourcen » und den Wörtern «, die die Übertragung » werden die Wörter « - einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile - » eingefügt.c) Zwischen dem Wort « ermöglichen, » und dem Wort « soweit » werden die Wörter « einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschliesslich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, » eingefügt.2. In Nr.7 werden zwischen den Wörtern « in einem elektronischen Kommunikationsnetz » und den Wörtern « verarbeitet werden » die Wörter « oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst » eingefügt. 3. Nummer 10 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] c) Der Satz wird durch die Wörter « die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen, » ergänzt.4. In Nr.15 werden die Wörter « für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten vom Betreiber eine Nummer erhalten haben und » gestrichen. 5. Nummer 16 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) Der Satz wird durch die Wörter « die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann, » ergänzt.6. Nummer 17 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « verbundene Ausrüstungen » werden durch die Wörter « verbundene physische Infrastrukturen oder sonstige Ausrüstungen oder Komponenten » ersetzt.b) Der Satz wird durch die Wörter « beziehungsweise dazu in der Lage sind;hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen » ergänzt. 7. Eine Nr.17/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 17/1. « zugehörigen Diensten »: mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundene Dienste, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen beziehungsweise dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers (mit Ausnahme der Dienste und Systeme, die ausschliesslich für Rundfunk und Fernsehen verwendet werden), ». 8. Nummer 18 wird wie folgt ersetzt: « 18.« Zugang »: ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Ausrüstungen und/oder Diensten für einen Betreiber unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ausrüstungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu Ausrüstungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Diensten für virtuelle Netze, ». 9. Nummer 21 wird aufgehoben.10. Nummer 22 wird wie folgt ersetzt: « 22.« öffentlich zugänglichem Telefondienst »: einen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Dienst, der das Führen ab- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt ermöglicht und Notrufe über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans erlaubt, ». 11. Eine Nr.22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 22/1. « Anruf »: eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht, ». 12. Nummer 23 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Ausrüstung » werden durch die Wörter « mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Ausrüstung » ersetzt.b) Die Wörter « in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort » werden durch die Wörter « im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz » ersetzt.13. Nummer 24 wird wie folgt ersetzt: « 24.« Teilabschnitt »: eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes verbindet, ». 14. Nummer 25 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers » werden durch die Wörter »einem Teilabschnitt eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt » ersetzt.b) Die Wörter « des gesamten Frequenzspektrums » werden durch die Wörter « der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur » ersetzt.15. In Nr.26 werden die Wörter « einer digitalen Übertragungskapazität (Bitgeschwindigkeit) » durch die Wörter « einer Übertragungskapazität mit zugehöriger Vermittlung » ersetzt. 16. Nummer 27 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers » werden durch die Wörter « einem Teilabschnitt eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt » ersetzt.b) Die Wörter « des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums » werden durch die Wörter « eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, » ersetzt.17. Eine Nr.29/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 29/1. « Leitungsrohr »: Hülle, die dem Leiten und Schutz von Glasfaser-, Fernmelde- und/oder Koaxialkabel und/oder Netzeinrichtungen dient, ». 18. Eine Nr.33/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 33/1. « Frequenzzuweisung »: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen, ». 19. Nummer 39 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des französischen Textes] 20.In Nr. 46 wird das Wort « Nummerierungsplans » durch das Wort « Telefonnummernplans » ersetzt. 21. In Nr.47 wird das Wort « Nummerierungsplans » durch das Wort « Telefonnummernplans » ersetzt. 22. Nummer 48 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « öffentlich zugänglicher Dienste » werden gestrichen.b) Die Wörter « ihre Nummer » werden durch die Wörter « ihre nationale Telefonnummer » ersetzt.c) Zwischen dem Wort « Betreiber » und den Wörtern « im Fall » werden die Wörter «, der den Dienst bereitstellt, » eingefügt.23. Eine Nr.48/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 48/1. « Internetdomainnamen-Registrierungsstelle »: Einheit, die ein Domainnamenregister fortschreibt und ein System betreibt, damit diese Domainnamen im Hinblick auf den Zugang zu Internetprotokoll-Adressen oder anderen Informationen über Internet genutzt werden können, ». 24. Eine Nr.48/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 48/2. « Universaldienst »: das in Artikel 68 festgelegte Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem geografischen Standort und unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben, ». 25. Der Artikel wird durch eine Nr.68 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 68. « Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten »: eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmässige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und/oder zur unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden, ». 26. Der Artikel wird durch eine Nr.69 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 69. « ENISA »: die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit, errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, ». 27. Der Artikel wird durch eine Nr.70 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 70. « GEREK »: das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, ». 28. Der Artikel wird durch eine Nr.71 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 71. « Büro »: das Büro des GEREK, errichtet durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, ». 29. Der Artikel wird durch eine Nr.72 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 72. « vorrangigen Nutzern »: Nutzer von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die aufgrund der Aufgaben, die sie ausüben, und ihrer Tätigkeiten eine von den Behörden als wichtig anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllen und die bei fehlendem Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten nicht mehr imstande sind, ihre Aufgaben oder Tätigkeiten angemessen auszuüben, was dazu führen kann, dass die öffentliche Sicherheit, die zivile Sicherheit und der Zivilschutz, die Zivilverteidigung, die Krisenplanung oder die Sicherheit beziehungsweise der Schutz des Wirtschafts- und Wissenschaftspotenzials des Landes beeinträchtigt werden, ». 30. Der Artikel wird durch eine Nr.73 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 73. « M2M »: eine Kommunikationstechnologie, bei der ohne oder mit wenig menschlichem Eingriff Daten zwischen Ausrüstungen und Anwendungen automatisch übertragen werden. » Art. 15 - In Titel I Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4/1 - § 1 - Betreiber gewähren folgenden Personen und Diensten in der angegebenen Reihenfolge Vorrang beim Zugang zu ihren Netzen und Diensten: 1. Hilfsdiensten, 2.vorrangigen Nutzern, deren Liste nach Stellungnahme des Instituts vom König festgelegt wird. Der König bestimmt den Zugangsvorrang unter vorrangigen Nutzern, gegebenenfalls pro Nutzergruppe. Der König bestimmt, innerhalb welcher Frist Betreiber die aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Massnahmen umsetzen müssen. § 2 - Der König bestimmt, welche elektronischen Kommunikationsdienste Betreiber bei Auslastung oder Überlastung ihrer Netze vorrangig bereitstellen. Zur Gewährleistung dieses Vorrangs kann der König Betreibern die Beachtung von Regeln oder die Ausführung von Massnahmen oder beides auferlegen. » Art. 16 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « die Nutzer grösstmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität geniessen » durch die Wörter « für die Nutzer, einschliesslich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der grösstmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird » ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird aufgehoben.2. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern « der Europäischen Kommission » und den Wörtern « in transparenter Weise » die Wörter « und dem GEREK » eingefügt. 3. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5. Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft fördert, wenn das sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. » Art. 18 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) Das Wort « berücksichtigt » wird durch die Wörter « älterer Endnutzer und Endnutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen berücksichtigt, insbesondere damit der Zugang dieser Nutzer zu den in Artikel 74 erwähnten Diensten gewährleistet ist » ersetzt.2. In Nr.6 werden zwischen dem Wort « Kommunikationsnetze » und dem Wort « gewährleistet » die Wörter « und Sicherheit der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste » eingefügt. 3. Eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 7. Endnutzer in die Lage versetzt, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen. » Art. 19 - In Titel I Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8/1 - § 1 - Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, wacht es über die Anwendung objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismässiger Regulierungsgrundsätze, indem es unter anderem: a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass es über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, b) gewährleistet, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren, c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, d) effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass es dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass es verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern zulässt, während es gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, gebührend berücksichtigt, f) regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist. § 2 - Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, trägt es den Empfehlungen, die die Europäische Kommission in Anwendung von Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verabschiedet, weitestgehend Rechnung. Beschliesst das Institut, sich nicht an eine dieser Empfehlungen zu halten, so teilt es dies unter Angabe seiner Gründe der Europäischen Kommission mit. » Art. 20 - In Artikel 9 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern « elektronischen Kommunikationsnetzen » und dem Wort «, die » die Wörter « oder -diensten » eingefügt. Art. 21 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « das Institut » und den Wörtern « folgende Aufgaben » die Wörter « unbeschadet der Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation » eingefügt.2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: « § 7 - Betreiber, denen Telefonnummern des nationalen Nummerierungsplans zugewiesen worden sind, bieten die Möglichkeit der Nummernübertragbarkeit. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts: 1. Modalitäten für die Nummernübertragbarkeit, darunter die Aufgabenverteilung zwischen den an der Übertragung beteiligten Parteien, wobei die Ausführungsfrist für die Aktivierung der Nummernübertragung einen Werktag nicht überschreiten darf;diese Frist kann in erweiterte Vorschriften über das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern einbezogen werden unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Entwicklung und der Notwendigkeit, dem Teilnehmer, der seine Nummer übertragen möchte, die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten; der dem Teilnehmer bereitgestellte Dienst darf während des Übertragungsverfahrens nicht länger als einen Werktag unterbrochen werden, 2. Verpflichtungen der Betreiber, Endnutzern Informationen über die Nummernübertragbarkeit bereitzustellen, 3.Methode für die Berechnung der mit der Nutzung dieser Vergünstigung verbundenen Kosten und die Kostenzuweisung unter den betreffenden Parteien; Teilnehmern dürfen aufgrund dieser Methoden und Regeln für die Kostenzuweisung keine Tarife in Bezug auf die Nummernübertragbarkeit berechnet werden, die den Wettbewerb verfälschen oder sie abschrecken, einen Betreiberwechsel vorzunehmen; Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern berechnet werden, sind zudem kostenorientiert, 4. Entschädigungen für die Teilnehmer, wenn sich die Übertragung verzögert.» Art. 22 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird die Zahl « 24 » durch die Zahl « 24/1 » ersetzt. Art. 23 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Das Institut arbeitet mit den Gemeinschaften, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung zusammen. Zu diesem Zweck werden in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte und Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäusserung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen berücksichtigt mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden. Damit bezweckt das Institut eine Förderung der Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten und effektiven Nutzung der Frequenzen, die erforderlich sind für: 1. Errichtung und Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation, 2.Erzielung von Vorteilen für die Verbraucher, wie etwa grössenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste. Das Institut gewährleistet, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht. Bei der Verwaltung, Zuweisung und Koordinierung von Funkfrequenzen berücksichtigt das Institut die diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte, einschliesslich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst. Es kann ebenfalls öffentliche Belange berücksichtigen. » Art. 24 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 wird das Wort «, Netze » gestrichen. b) In Nr.1 werden die Wörter « der ausschliesslichen Nutzung einer Funkfrequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder spezifischer Dienste » durch die Wörter « der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität » ersetzt. c) Eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 9. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken. » 2. Paragraphen 1/1 bis 1/5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « § 1/1 - Alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien können in den Funkfrequenzbändern genutzt werden, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. Der König kann jedoch auf Stellungnahme des Instituts verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist: 1. Vermeidung funktechnischer Störungen, 2.Gewährleistung der technischen Dienstqualität, 3. Gewährleistung der grösstmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, 4.Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder 5. Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse. § 1/2 - Alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten können in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. Der König kann jedoch auf Stellungnahme des Instituts verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, unter anderem wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen gemäss der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist. Massnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, wie unter anderem 1. dem Schutz des menschlichen Lebens, 2.der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, 3. der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen. Eine Massnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um den Schutz des menschlichen Lebens zu sichern, oder in Ausnahmefällen, um anderen Zielen von allgemeinem Interesse wie der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen zu entsprechen. § 1/3 - Das Institut überprüft regelmässig, inwieweit die in den Paragraphen 1/1 und 1/2 genannten Massnahmen notwendig sind, und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Überprüfungen. § 1/4 - Bis zum 24. Mai 2016 können die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 25. Mai 2011 gewährt wurden und nach dem 25. Mai 2011 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, beim Institut einen Antrag auf Überprüfung der vom König gemäss den Paragraphen 1/1 und 1/2 auferlegten Beschränkungen stellen. Bevor das Institut eine Entscheidung trifft, unterrichtet es den Inhaber der Rechte über die von ihm durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen und die Schlussfolgerungen in Bezug auf den Umfang dieses Rechts. Der Inhaber verfügt über eine einmonatige Frist, um seinen Antrag zurückzuziehen. Zieht der Inhaber seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu dem in Absatz 1 erwähnten Datum, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt massgebend ist. Nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum ergreift das Institut geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes existierten, den Paragraphen 1/1 und 1/2 genügen. § 1/5 - Massnahmen, die nach § 1/4 erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar. » 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern « die Dauer » und den Wörtern « für den betreffenden Dienst » die Wörter « im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investitionen » eingefügt. Art. 25 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « übertragen » und dem Wort « möchten » die Wörter « oder vermieten » eingefügt.b) In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Das Institut stimmt » beginnt und mit den Wörtern « des Funkfrequenzspektrums entspricht.» endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Das Institut stimmt der Übertragung oder Vermietung zu, sofern diese den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums entspricht. » c) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Das Institut kann jedoch die Übertragung oder Vermietung verweigern, wenn der Betreiber ursprünglich das betreffende Nutzungsrecht kostenlos erhalten hat.» d) Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: « Ausser bei gegenteiligem Beschluss des Instituts führt die Übertragung oder Vermietung einer Frequenz, deren Nutzung harmonisiert worden ist, keinesfalls zu einer Änderung der Nutzung dieser Funkfrequenz oder der Bedingungen für diese Nutzung.» e) Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen dem Wort « übertragen » und den Wörtern « werden können » die Wörter « oder vermietet » eingefügt.f) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut stellt sicher, dass ihm in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilte Informationen und seine in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gefassten Beschlüsse veröffentlicht werden.» 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie von Betreibern untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt das Institut - insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechtsinhabers - sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden.Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, legt der König gemäss Artikel 18 § 1 das Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist fest oder wird das Recht gemäss § 1 zwischen Betreibern übertragbar beziehungsweise vermietbar gemacht. » Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19/1 - Das Institut legt Regeln fest, um dem Horten von Spektrum vorzubeugen, indem es insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgibt. Hierbei kann das Institut geeignete Massnahmen ergreifen, einschliesslich der Einschränkung, des Entzugs und der Anordnung des Verkaufs eines Frequenznutzungsrechts. » Art. 27 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « genutzt werden, » und den Wörtern « gewährleistet das Institut » werden die Wörter « oder für die Verlängerung der Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen » eingefügt.2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern « zu beschränken » und den Wörtern «, unter Angabe » die Wörter « oder Nutzungsrechte zu verlängern » eingefügt. Art. 28 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24/1 - Das Institut darf Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, ausser in begründeten Fällen. » Art. 29 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel II Kapitel 3 wie folgt ersetzt: « KAPITEL 3 - Gemeinsame Nutzung von Standorten, Infrastruktur und anderen Netzbestandteilen ». Art. 30 - In Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Betreiber setzen » durch die Wörter « Aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung setzen Betreiber » ersetzt. Art. 31 - Artikel 27 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « auf ihre » und den Wörtern « gemeinsame Nutzung » wird das Wort « grösstmögliche » eingefügt.2. Zwischen dem Wort « wird » und dem Wort « geschaffen » werden die Wörter « beim Institut » eingefügt. Art. 32 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 2 - Gemeinsame Nutzung von anderen Standorten, Infrastruktur und anderen Netzbestandteilen ». Art. 33 - In Artikel 28 desselben Gesetzes werden im ersten Satz die Wörter « auf die gemeinsame Nutzung anderer als der in Abschnitt 1 genannten Standorte anwendbar sind. » durch die Wörter « auf die gemeinsame Nutzung folgender Standorte anwendbar sind: » ersetzt und wird der erste Satz wie folgt ergänzt: « 1. anderer als der in Abschnitt 1 genannten Standorte, wozu Gebäude, die keine Antennenstandorte im Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, 2. von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser ausserhalb des Gebäudes liegt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.» Art. 34 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Wenn Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Übereinkunft erzielen, kann das Institut » werden durch die Wörter « Das Institut kann » ersetzt.b) Zwischen den Wörtern « einen angemessenen Zugang » und den Wörtern « gemäss vorliegendem Titel » werden die Wörter « oder die Interoperabilität der Dienste » eingefügt.c) Zwischen den Wörtern « zu fördern » und den Wörtern « und um die Beachtung » werden die Wörter « und wenn nötig zu garantieren » eingefügt.d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn das Institut gemäss § 1 tätig wird, kann es insbesondere: 1.Fristen vorschreiben, innerhalb deren Verhandlungen über den Zugang oder die Interoperabilität der Dienste abgeschlossen werden müssen, 2. Leitsätze für den Zugang oder die Interoperabilität der Dienste festlegen, für die eine Übereinkunft erzielt werden muss, 3.wenn die Parteien keine Übereinkunft erzielen, Bedingungen für den bereitzustellenden Zugang und die umzusetzende Interoperabilität festlegen, die es für angemessen hält. » 2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern « des End-zu-End-Verbunds » und den Wörtern « erforderlichen Verpflichtungen » die Wörter « oder der Interoperabilität der Dienste » eingefügt.3. Der Artikel wird durch Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Das Institut kann Betreibern jederzeit und aus eigener Initiative Verpflichtungen auferlegen, damit Endnutzer in der Lage sind, die Nummern des nationalen Nummerierungsplans und eventuelle damit angebotene Dienste zu erreichen. § 4 - Im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, kann das Institut jederzeit und aus eigener Initiative Betreibern Verpflichtungen auferlegen, damit: 1. Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen, 2.Endnutzer in der Lage sind, Teilnehmerauskunftsdienste der anderen Mitgliedstaaten zu erreichen, 3. unabhängig von der vom Inhaber dieser Nummer verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschliesslich der Nummern in den nationalen Rufnummernplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum und universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern erreichbar sind. § 5 - Das Institut kann jederzeit und aus eigener Initiative, aber nur im Einzelfall, verlangen, dass Betreiber den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten sperren, soweit dies wegen Betrug oder Missbrauch gerechtfertigt ist, und dass Betreiber in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten. » Art. 35 - In Artikel 52 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, werden die Wörter « Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung auferlegt, kann es für die bereitzustellende Zusammenschaltung die Bedingungen festlegen, die es für geeignet hält » durch die Wörter « feststellt, dass der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann es unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 oder 21 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors annehmbare Bedingungen für die Zusammenschaltung auferlegen, die es für geeignet hält und über die die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln müssen » ersetzt. Art. 36 - Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « sobald wie möglich nach Verabschiedung der Empfehlung oder ihrer Änderung mindestens » werden gestrichen.b) Die Wörter « der relevanten Märkte durch » werden durch die Wörter « der relevanten Märkte durch, wobei es den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung trägt » ersetzt.c) Zwischen dem ersten Satz, der mit den Wörtern « Wettbewerb herrscht.» endet, und dem zweiten Satz, der mit den Wörtern « Der für diese Analyse » beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Dabei berücksichtigt es weitestgehend die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien. » d) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut führt diese Marktanalyse gemäss den Artikeln 140 bis 143/1 durch: a) innerhalb dreier Jahre nach der Annahme eines vorherigen Beschlusses des Instituts im Zusammenhang mit diesem Markt.Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn das Institut der Europäischen Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat, b) innerhalb zweier Jahre nach der Verabschiedung durch die Europäische Kommission einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat. Hat das Institut die Analyse eines relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist abgeschlossen, so kann es das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen. In diesem Fall konsultiert das Institut gemäss Artikel 141 die Europäische Kommission, das GEREK und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten. » 2. In § 2 wird die Zahl « 65 » durch die Zahl « 65/1 » ersetzt.3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Betreiber mit beträchtlicher Macht auf diesem Markt » werden durch die Wörter «, welche Betreiber allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt verfügen, » ersetzt.b) Die Wörter « erlegt ihnen die in den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf » werden durch die Wörter « beschliesst Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung der in den Artikeln 58 bis 65/1 erwähnten Verpflichtungen » ersetzt.c) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: « Gilt ein Betreiber als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt (dem ersten Markt), so kann er auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden.Dieser Fall ist möglich, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit seine gesamte Marktmacht zu verstärken. In diesem Fall beschliesst das Institut unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 die Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung auf dem zweiten Markt der in den Artikeln 58 bis 60 und 62 erwähnten Verpflichtungen und, sollten sich diese Verpflichtungen als unzureichend erweisen, der in Artikel 64 erwähnten Verpflichtungen, die es für geeignet hält, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden. » f) In Absatz 5 werden die Wörter « im Belgischen Staatsblatt und » gestrichen.4. In den Paragraphen 4 und 4/1 werden die Wörter « wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen » jeweils durch die Wörter « ist die Stellungnahme des Wettbewerbsrats nicht mehr erforderlich » ersetzt.5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Im Falle länderübergreifender Märkte, die in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgelegt wurden, führt das Institut die Analyse dieser Märkte gemeinsam mit den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch.Das Institut und diese Behörden stellen einvernehmlich fest, ob in § 3 vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. » Art. 37 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Unbeschadet der Notwendigkeit » werden durch die Wörter « Das Institut erlegt Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft worden sind, keine der in den Artikeln 58 bis 62 erwähnten Verpflichtungen auf unbeschadet der Notwendigkeit » ersetzt.b) [Abänderung des französischen Textes] c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: « 5.den End-zu-End-Verbund oder in begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten oder einen passenden Zugang zu fördern oder gegebenenfalls zu gewährleisten, ». d) Die Wörter « erlegt das Institut Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft worden sind, keine der in den Artikeln 58 bis 62 erwähnten Verpflichtungen auf » werden gestrichen.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn das Institut unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt andere als die in den Artikeln 58 bis 62 genannten Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen, so legt es der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zur Billigung vor.» Art. 38 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. » Art. 39 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen dem Wort « Informationen » und den Wörtern « veröffentlichen müssen » die Wörter «, zum Beispiel Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen und Tarife, » eingefügt.2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Absatz 2 Nr.1 » durch die Wörter « hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene » ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter « unbeschadet von § 1 » durch die Wörter « ungeachtet des Paragraphen 1 » ersetzt.c) In Absatz 2 werden die Wörter « vollständig entbündelten Zugang oder gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss beziehungsweise zur Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses » durch die Wörter « den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene » ersetzt.d) In Absatz 2 werden die Wörter « vom König nach Stellungnahme des Instituts » durch die Wörter « vom Institut » ersetzt.3. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom Institut gebilligt. Wenn der Urheber sein Standardangebot ändern möchte, muss er dies dem Institut vorab mitteilen. Letzteres akzeptiert oder verweigert die gewünschte Änderung. Es kann ebenfalls Anpassungen, die es für erforderlich hält, auferlegen. Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. » 4. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 40 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -ausrüstungen, einschliesslich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl und/oder die Betreibervorauswahl und/oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen, ». b) In Nr.6 werden die Wörter « von Ausrüstungen wie Leitungsrohren, Gebäuden oder Masten » durch die Wörter »zugehöriger Ausrüstungen » ersetzt. c) Eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 10. Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst in Bezug auf den Teilnehmer zu gewähren. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter « und des Zugangs berücksichtigt wird » durch die Wörter « und/oder des Zugangs berücksichtigt wird, einschliesslich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren » ersetzt. b) In Nr.3 werden die Wörter « unter Berücksichtigung » durch die Wörter « unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und » ersetzt. c) Nummer 4 wird durch die Wörter « unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur, » ergänzt.3. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2/1 - Wenn das Institut im Einklang mit vorliegendem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann es technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäss Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen. » 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Erzielen die Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Einigung, legt das Institut » werden durch die Wörter « Das Institut legt » ersetzt.b) Die Wörter « aus eigener Initiative » werden durch die Wörter « in begründeten Fällen aus eigener Initiative » ersetzt. Art. 41 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann das Institut dem betreffenden Betreiber gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4/1 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschliesslich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.» b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Erlegt das Institut einem Betreiber eine dieser Verpflichtungen auf, so werden die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt.» c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, trägt das Institut den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglicht ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.» 2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Das Institut kann von einem Betreiber die umfassende Rechtfertigung seiner Tarife verlangen.Gegebenenfalls kann das Institut eine Anpassung der Tarife verlangen. » Art. 42 - Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird aufgehoben. Art. 43 - Artikel 64 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Zahl « 63 » wird durch die Zahl « 62 » ersetzt.2. Die Zahl « 5 » wird durch die Zahl « 4/1 » ersetzt. Art. 44 - Artikel 65 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird aufgehoben. Art. 45 - In Titel III Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 65/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65/1 - § 1 - Gelangt das Institut zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 58 bis 62 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann es als ausserordentliche Massnahme im Einklang mit Artikel 56 § 2 vertikal integrierten Betreibern die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Betreibern, einschliesslich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstqualität, und mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung. § 2 - Beabsichtigt das Institut, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet es der Europäischen Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst: 1. den Nachweis, dass die in § 1 genannte Schlussfolgerung des Instituts begründet ist, 2.eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt, 3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf das Institut, auf den Betreiber, insbesondere auf das Personal des getrennten Geschäftsbereichs, auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, auf die Anreize, in diesen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, und auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschliesslich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher, 4.eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel wäre, mit dem auf festgestellte Wettbewerbsprobleme beziehungsweise Fälle von Marktversagen reagiert werden soll. § 3 - Der Massnahmenentwurf umfasst Folgendes: 1. genaue Angabe von Art und Ausmass der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs, 2.Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs und der von diesem Bereich bereitzustellenden Produkte beziehungsweise Dienstleistungen, 3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs und die entsprechenden Anreize, 4.Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen, 5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen, 6.ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschliesslich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts. § 4 - Im Anschluss an die Entscheidung der Europäischen Kommission über den Entwurf der Massnahme führt das Institut nach dem Verfahren der Artikel 54 und 55 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage seiner Bewertung erlegt das Institut gemäss den Artikeln 140, 141 und 143 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf. § 5 - Einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich eines Betreibers, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem relevanten Markt, auf dem dieser Betreiber als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemäss Artikel 55 § 3 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäss den Artikeln 58 bis 62 und jede sonstige Verpflichtung auferlegt werden, die gemäss Artikel 56 § 2 nach Genehmigung durch die Europäische Kommission auferlegt wird. » Art. 46 - In Titel III Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 65/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65/2 - § 1 - Betreiber, die gemäss Artikel 55 § 3 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten das Institut sechs Monate im Voraus - damit das Institut die Folgen des beabsichtigten Geschäfts abschätzen kann - von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem grossen Teil an eine gesonderte juristische Person mit anderem Eigentümer zu veräussern oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschliesslich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Betreffende Betreiber unterrichten das Institut auch über alle Änderungen dieser Absicht und über das Endergebnis des Trennungsprozesses. § 2 - Das Institut prüft die Folgen der geplanten Transaktion auf die bestehenden Verpflichtungen, die gemäss vorliegendem Gesetz oder Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors auferlegt wurden. Hierzu führt das Institut entsprechend dem Verfahren der Artikel 54 und 55 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage seiner Bewertung erlegt das Institut gemäss den Artikeln 140, 141 und 143 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf. § 3 - Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem relevanten Markt, auf dem er oder der Betreiber, der die Notifizierung gemäss vorliegendem Artikel vorgenommen hat, als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemäss Artikel 55 § 3 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäss den Artikeln 58 bis 62 und jede sonstige Verpflichtung auferlegt werden, die gemäss Artikel 56 § 2 nach Genehmigung durch die Europäische Kommission auferlegt wird. » Art. 47 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen dem Wort « entsprechenden » und dem Wort « Antrag » wird das Wort « zumutbaren » eingefügt.b) In Nr.2 wird das Wort « Telefonnetz » durch das Wort « Kommunikationsnetz » ersetzt. 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « einen Basistelefondienst » und dem Wort « verfügt » die Wörter « und einen funktionalen Internetzugang zu einem ähnlichen Preis » eingefügt. Art. 48 - In Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2/1, der Artikel 72/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 2/1 - Veräusserung der Anlagen Art. 72/1 - Beabsichtigt ein gemäss Artikel 71 oder 163 benannter Anbieter die Veräusserung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine gesonderte juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet er das Institut rechtzeitig im Voraus, damit das Institut die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes abschätzen kann. In diesem Fall kann das Institut spezifische aufgrund von Artikel 71 des Gesetzes auferlegte Verpflichtungen auferlegen, ändern oder aufheben. » Art. 49 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 73 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 71 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 50 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2011 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: « Art. 74 - § 1 - Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten seitens aller in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten. Die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von Begünstigten und Tarifbedingungen und die Verfahren zum Erhalt solcher Tarifbedingungen sind in der Anlage festgelegt. § 2 - Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten und deren Umsatz im Bereich der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste über 50 Millionen EUR liegt, stellen die in § 1 erwähnte soziale Komponente des Universaldienstes bereit. Der König bestimmt Modalitäten für die Übertragung von Begünstigten von einem Betreiber, der nicht gemäss dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren benannt worden ist, zu einem Betreiber, der benannt worden ist oder die in § 3 erwähnte Erklärung abgegeben hat. § 3 - Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten und deren Umsatz im Bereich der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bei 50 Millionen EUR oder darunter liegt und die dem Institut ihre Absicht erklären, die in § 1 erwähnte soziale Komponente des Universaldienstes in einem festen oder mobilen terrestrischen Netz oder in beiden Netzen bereitzustellen, stellen diese Komponente für eine Dauer von fünf Jahren bereit. Der König bestimmt auf Stellungnahme des Instituts genauen Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Erklärung. Der König bestimmt Modalitäten für die Übertragung von Begünstigten von einem Betreiber, der die in Absatz 1 erwähnte Erklärung nicht abgegeben hat, zu einem Betreiber, der diese Erklärung abgegeben hat, oder zu einem Betreiber, der gemäss dem in § 2 Absatz 1 erwähnten Verfahren benannt worden ist. » Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 74/1 - § 1 - Wenn nach Auffassung des Instituts die Bereitstellung der sozialen Komponente möglicherweise eine unzumutbare Belastung für einen Anbieter darstellt, verlangt es von jedem Anbieter von Sozialtarifen die Mitteilung der in § 2 erwähnten Informationen und berechnet es die Nettokosten. § 2 - Anbieter von Sozialtarifen teilen dem Institut gemäss den aufgrund von Artikel 137 § 2 festgelegten Modalitäten spätestens am 1. August des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr den indexierten Betrag der Kostenschätzung des berücksichtigten Jahres mit, der nach der in der Anlage definierten Berechnungsmethode errechnet wird. Spätestens am 1. Dezember des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr berechnet das Institut nach der in der Anlage definierten Berechnungsmethode die Nettokosten jedes betreffenden Anbieters. Für jeden der vor …

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