{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 2003 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \", die Entmündigung\" werden aufgehoben.2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: \", wenn der Auftraggeber sich in dem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet und der Auftrag nicht den in den Artikeln 490 und 490/1 § 1 vorgesehenen Anforderungen entspricht\". Art. 143 - Artikel 2045 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 1949 und 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter \"oder Entmündigten\" aufgehoben.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Ein Betreuer kann für die Person, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden ist, einen Vergleich zu schließen, nur unter Einhaltung der in Artikel 499/7 § 2 Absatz 1 Nr.10 vorgeschriebenen Formen einen Vergleich schließen und er kann nach Beendigung seines Auftrags über die Betreuungsabrechnung nur gemäß Artikel 499/18 einen Vergleich schließen.\" Art. 144 - In Artikel 2252 desselben Gesetzbuches wird das Wort \"Entmündigte\" durch die Wörter \"geschützte Personen, was die Handlungen betrifft, in Bezug auf die sie aufgrund von Artikel 492/1 für handlungsunfähig erklärt worden sind\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 2278 desselben Gesetzbuches wird das Wort \"Entmündigte\" durch die Wörter \"aufgrund von Artikel 492/1 geschützte Personen\" und werden die Wörter \"ihre Vormünder\" durch die Wörter \"ihren Vormund oder ihren Betreuer\" ersetzt KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches, was die besonderen Regeln über die Geschäftsmietverträge betrifft Art. 146 - In Artikel 16 römisch III von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird das Wort \"Entmündigte\" durch die Wörter \"geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, einen Mietvertrag zu schließen\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 147 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967 und 11. Juli 1994, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Die Notifizierung an Personen, denen ein Betreuer zugewiesen wurde, erfolgt an diese Person und an den Wohnsitz oder den Wohnort des Betreuers.\" Art. 148 - In Artikel 182 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Die Ladung an Personen, denen ein Betreuer zugewiesen wurde, erfolgt ebenfalls an den Wohnsitz oder den Wohnort dieses Betreuers.\" KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 149 - In Artikel 31 Absatz 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter \"gerichtlichen Pflegers,\" aufgehoben und werden die Wörter \"vorläufigen Verwalters\" durch die Wörter \"Betreuers einer aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten Person\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 460bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1928, werden die Wörter \"Verwalter, Kurator oder gerichtlichen Pfleger\" durch die Wörter \"Betreuer oder Kurator\" ersetzt KAPITEL 6 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 14. November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit Art. 151 - In Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit, ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 1958 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1963, werden die Wörter \", eines Vormunds und eines gerichtlichen Pflegers\" durch die Wörter \"und eines Vormunds\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - 8 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 9 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 155 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 156 - In Artikel 598 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: \"1. bei öffentlichen Verkäufen unbeweglicher Güter und bei Teilungen, an denen Minderjährige, geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für handlungsunfähig erklärt worden sind, vermutlich Verschollene und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung interniert worden sind, beteiligt sind,\" Art. 157 - In Artikel 623 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: \"Der Friedensrichter kann - mit dem Beistand des Greffiers - den durch den in Artikel 594 Nr. 16 erwähnten Antrag betroffenen Personen außerhalb seines Kantons einen Besuch abstatten. Die Fahrtkosten gehen zu Lasten der zu schützenden beziehungsweise geschützten Person.\" Art. 158 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wie folgt ersetzt: \"3. der Richter des Wohnorts oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person, wenn es sich um einen in den Artikeln 490/1 bis 490/3 oder 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Antrag handelt. Der Friedensrichter, der eine Schutzmaßnahme angeordnet hat, bleibt zuständig für die weitere Anwendung der Bestimmungen von Buch I Titel XI Kapitel II/1 Abschnitte 3 und 4 des Zivilgesetzbuches, es sei denn, er hat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson oder ihres Betreuers oder eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs beschlossen, die Sache zu Gunsten des Friedensrichters des Kantons des neuen Hauptwohnortes aus den Händen zu geben, wenn die geschützte Person den Kanton verlässt, um ihren Hauptwohnort dauerhaft in einen anderen Gerichtskanton zu verlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall wird der letztgenannte Richter zuständig.\" Art. 159 - 171 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 172 - In Artikel 1231-5 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: \"2. die Stellungnahme der Vertrauensperson, wenn das Gericht aufgrund von Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll festgestellt hat, dass die geschützte Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern,\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 1231-10 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"3/1. die Person, die durch das in Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Protokoll für unfähig befunden worden ist, ihren Willen zu äußern, oder deren Vertrauensperson,\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1231-16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter \"unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist,\" aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Ein Adoptierter, der gemäß Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll für unfähig befunden worden ist, seinen Willen zu äußern, wird von seinem Betreuer vertreten.\" Art. 175 - Artikel 1231-17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter \"unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist,\" aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Ein Adoptierter, der gemäß Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll für unfähig befunden worden ist, seinen Willen zu äußern, wird von seinem Betreuer vertreten.\" Art. 176 - In Artikel 1231-48 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter \"unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist,\" aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-177\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 177</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 1236bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 2003, werden die Wörter \"Kapitel 1bis\" durch die Wörter \"Kapitel II/1\" ersetzt und werden die Wörter \"vorläufiger Verwalter\" und \"vorläufigen Verwalter\" jedes Mal durch das Wort \"Betreuer\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span><span class=\"lf-art-t\">In Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel X wie folgt ersetzt: \"Kapitel X - Geschützte Personen\"</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span><span class=\"lf-art-t\">In Teil IV Buch IV Kapitel X desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 1238 ein Abschnitt I mit der Überschrift \"Gerichtlicher Schutz\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-180\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 180</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1238 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1238 - § 1 - Auf Antrag der zu schützenden Person, eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs kann eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme angeordnet werden In Abweichung von Absatz 1 können allein die zu schützende Person, ihre Eltern, ihr Ehepartner, ihr gesetzlich Zusammenwohnender, die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied der engeren Familie oder der in den Artikeln 490 oder 490/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Bevollmächtigte eine gerichtliche Schutzmaßnahme beantragen, wenn die zu schützende Person sich in dem in Artikel 488/2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Zustand befindet. § 2 - Eine selbe Person darf höchstens zwei der in § 1 erwähnten Anträge während der zehn Jahre vor Einreichung des letzten Antrags eingereicht haben, wenn der Friedensrichter sich während desselben Zeitraums geweigert hat, einem Antrag, der auf denselben Gründen beruhte, stattzugeben.\" Art. 181 - Artikel 1239 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1239 - Der Friedensrichter kann diese Maßnahme auch von Amts wegen anordnen: 1. wenn ein in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26.Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken erwähnter Antrag bei ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäß den Artikeln 13, 14 und 25 desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird, 2. wenn die Internierung einer Person angeordnet wurde, 3.in den in den Artikeln 490/1 § 2 und 490/2 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird die Schutzmaßnahme durch einen separaten Beschluss angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft setzt den zuständigen Friedensrichter unmittelbar von der Internierungsentscheidung in Kenntnis.\" Art. 182 - Artikel 1240 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1240 - Die Schutzmaßnahme wird gemäß den Artikeln 1026 bis 1034 durch einseitige Antragschrift gefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 1026 wird die Antragschrift von der Partei oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Antragschrift enthält zusätzlich zu den in Artikel 1026 vorgesehenen Angaben: 1. den Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, 2.den Namen, Vornamen, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person und gegebenenfalls ihres Vaters und ihrer Mutter, ihres Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden, sofern die zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder der Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, oder gegebenenfalls den Gesellschaftsnamen und Gesellschaftssitz der Privatstiftung, die sich ausschließlich für die geschützte Person einsetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragschrift muss eine vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellte Bescheinigung über den Wohnort der zu schützenden Person beigefügt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Antragschrift ist, im Rahmen des Möglichen, außerdem Folgendes anzugeben: 1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, 2.Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad hinauszugehen, 4.Name, Vorname und Wohnsitz der Personen, die als Vertrauensperson fungieren könnten, 5. familiäre, moralische und materielle Lebensbedingungen, deren Kenntnis für den Friedensrichter nützlich sein könnte, um einen Betreuer zu bestellen. Ist die Antragschrift unvollständig, fordert der Friedensrichter den Antragsteller auf, sie binnen acht Tagen zu vervollständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift kann außerdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu bestellenden Betreuers und die Art und Reichweite seiner Befugnisse umfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König erstellt eine Musterantragschrift, auf der der Antragsteller anhand eines Fragebogens das soziale Netz der zu schützenden Person beschreiben muss.\" Art. 183 - Artikel 1241 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1241 - Außer wenn der Antrag auf Artikel 488/2 des Zivilgesetzbuches beruht und unter Vorbehalt der Dringlichkeit wird der Antragschrift zur Vermeidung der Unzulässigkeit eine ausführliche ärztliche Bescheinigung beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und in der der Gesundheitszustand der zu schützenden Person geschildert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König erstellt ein Musterformular für die ausführliche ärztliche Bescheinigung, die vom Arzt zum Zeitpunkt, wo er die Person untersucht, auszufüllen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesem Formular wird mindestens Folgendes angegeben: 1. ob die zu schützende Person sich fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung ratsam ist, dass sie es tut, 2.der Gesundheitszustand der zu schützenden Person, 3. die Auswirkungen dieses Gesundheitszustands auf die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Interessen vermögensrechtlicher oder anderer Art.Was die Interessen vermögensrechtlicher Art betrifft, wird insbesondere angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen, 4. die Pflegeversorgung, die ein solcher Gesundheitszustand normalerweise mit sich bringt, 5.die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitszustands auf die Funktionsfähigkeit, nach der am 22. Mai 2011 von der vierundfünfzigsten Weltgesundheitsversammlung (WHA) angenommenen Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Antragschrift aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist. Ist er gerechtfertigt, bestellt der Friedensrichter einen medizinischen Gutachter, der gemäß Absatz 2 ein Gutachten über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person abgeben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist es dem Antragsteller absolut unmöglich, der Antragschrift die in Absatz 1 erwähnte ärztliche Bescheinigung beizufügen, gibt er in der Antragschrift ausdrücklich die Gründe dafür an und rechtfertigt er, warum er eine gerichtliche Schutzmaßnahme für angebracht hält. Der Friedensrichter, der durch einen ausdrücklich mit Gründen versehenen Beschluss urteilt, dass die Bedingung der absoluten Unmöglichkeit erfüllt ist und dass die Antragschrift genügend ernsthafte Gründe enthält, die eine Schutzmaßnahme rechtfertigen können, bestellt einen medizinischen Gutachter, der gemäß Absatz 2 ein Gutachten über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person abgibt.\" Art. 184 - Artikel 1242 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1242 - Unbeschadet des Artikels 7 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken kann der Greffier bei Erhalt der Antragschrift den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand darum ersuchen, auf Antrag der zu schützenden Person, eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs von Amts wegen einen Rechtsanwalt zu bestellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter entscheidet in jeder Sache separat, ob die Kosten für den in Absatz 1 erwähnten Rechtsanwalt zu Lasten des Antragstellers oder der geschützten Person gehen, es sei denn, der Antragsteller oder die geschützte Person erfüllt die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Antrag abgelehnt wird, werden die in Artikel 1018 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Kosten vom Antragsteller gezahlt, wenn er die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen. Falls der Antrag dazu führt, dass eine Schutzmaßnahme ergriffen wird, werden die in Artikel 1018 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Kosten von der geschützten Person selber gezahlt, wenn sie die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter prüft gleichzeitig, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister eine Erklärung über die Wahl eines Betreuers und einer Vertrauensperson registriert worden ist, und ersucht gegebenenfalls den Notar oder Greffier, der die Erklärung beurkundet hat, eine gleichlautende Abschrift dieser Erklärung zu übermitteln.\" Art. 185 - Artikel 1243 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: \"Art. 1243 - § 1 - Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und ihre Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, die volljährigen Kinder der zu schützenden Person, insofern die zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in Anwesenheit der Vertrauensperson und des Bevollmächtigten der zu schützenden Person vom Friedensrichter angehört zu werden. Über die Anhörung wird ein Protokoll erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift der Antragschrift und gegebenenfalls eine Kopie der in Artikel 496 des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem an die zu schützende Person gerichteten Gerichtsbrief sind der Name und die Anschrift des von Amts wegen bestellten Rechtsanwalts angegeben und wird vermerkt, dass die zu schützende Person das Recht hat, einen anderen Rechtsanwalt zu wählen und sich von einem Arzt beistehen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personen, die gemäß Absatz 1 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anderen Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter ihre Anmerkungen bis zum Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen. Der Greffier informiert die in der Antragschrift erwähnten Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Maßnahme zu ergreifen, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorgegangen. § 2 - Bis zum Tag der Sitzung kann die zu schützende Person, begleitet - wenn sie es wünscht - von der Vertrauensperson, darum ersuchen, dass sie vom Friedensrichter getrennt in der Ratskammer angehört wird, bevor die anderen Parteien des Verfahrens angehört werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die zu schützende Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, und die Vertrauensperson spätestens am Tag der Sitzung darum ersucht, vor den anderen Parteien des Verfahrens getrennt in der Ratskammer angehört zu werden, gibt der Friedensrichter diesem Ersuchen statt, es sei denn, er gibt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss seine Weigerung bekannt.\" Art. 186 - Artikel 1244 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970, 2. Juli 1974 und 29. April 2001, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1244 - § 1 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter holt ebenfalls aus dem Umfeld der zu schützenden Person zweckdienliche Auskünfte ein, insbesondere bei den Verwandten der geschützten Person bis zum zweiten Grad sowie bei den Personen, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmern oder sie begleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter kann außerdem jede Person anhören, die ihm Auskunft geben kann. Gegebenenfalls wird die Vorladung vom Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. Über die eingeholten Auskünfte wird ein Protokoll erstellt. § 2 - Der Friedensrichter kann sich zu dem Ort begeben, wo die zu schützende Person wohnt oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll erstellt.\" Art. 187 - Artikel 1245 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1245 - Der Greffier notifiziert dem bestellten Betreuer die Entscheidung per Gerichtsbrief, und zwar binnen drei Tagen nach deren Verkündung. Der Betreuer lässt binnen acht Tagen nach seiner Bestellung schriftlich wissen, ob er diese annimmt. Dieses Schriftstück wird der Verfahrensakte beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung der in Absatz 1 vorgesehenen Annahme bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen Betreuer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme notifiziert der Greffier den Parteien die Entscheidung per Gerichtsbrief.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht unterzeichnete Abschrift wird gegebenenfalls an die Vertrauensperson der geschützten Person und an die Rechtsanwälte der Parteien gesandt.\" Art. 188 - Artikel 1246 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1246 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, durch die erlaubt oder vorgeschrieben wird, dass sich der Richter von Amts wegen mit der Sache befasst, werden die Anträge, die auf Artikel 628 Nr. 3 und auf den Artikeln 145/1, 186, 231, 328, 331sexies § 2, 490/2 § 2, 499/7 § 4, 501/1, 905, 1397/1, 1475 § 2 Absatz 2 und 1476 § 2 Absatz 7 des Zivilgesetzbuches beruhen, durch Antragschrift eingereicht. § 2 - Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geschützte Person, der Betreuer und gegebenenfalls die Vertrauensperson werden vorgeladen, um vom Richter angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person abgeben muss. Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Informationen ein und kann jeden anhören, von dem er denkt, dass er ihm Auskunft geben kann. Der Friedensrichter holt gegebenenfalls bei den Personen, die sich um die tägliche Versorgung der geschützten Person kümmern oder die die geschützte Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleiten, alle nützlichen Auskünfte ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts vorgeladen oder angehört werden, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber.\" Art. 189 - Artikel 1247 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1247 - In den Fällen, wo das Gesetz erlaubt, dass sich der Richter von Amts wegen mit der Sache befasst, wird ein Protokoll erstellt. Ferner wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgegangen.\" Art. 190 - Artikel 1248 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1248 - Für jede geschützte Person wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine wie in Abschnitt III erwähnte Verwaltungsakte angelegt.\" Art. 191 - Artikel 1249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1249 - Jede Entscheidung, durch die eine Schutzmaßnahme angeordnet, beendet oder abgeändert wird, wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach Annahme durch den Betreuer erfolgen; Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber haftbar, wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf eine Kollusion zurückzuführen ist.\" Art. 192 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1249/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 1249/1 - Binnen der in Artikel 1249 Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des Wohnsitzes der geschützten Person einen Auszug aus der Entscheidung, damit sie im Bevölkerungsregister festgehalten wird. Der Bürgermeister stellt der Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse und Handlungsfähigkeit der Person sowie die Identität des Betreuers angegeben sind.\" Art. 193 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1249/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 1249/2 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu treffende Veröffentlichungsmaßnahmen vorschreiben.\" Art. 194 - Vor Artikel 1250 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt II mit der Überschrift \"Rechtliche Betreuung\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 195</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1250 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1250 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen ist Artikel 1246 § 2 auf Anträge anwendbar, die auf den Artikeln 490/2 § 1 Absatz 4, 496/7 Absatz 1, 497/4 Absatz 2, 499/7 §§ 1 und 2, 499/10 und 1397/1 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches beruhen. Gegebenenfalls findet Artikel 1247 Anwendung In Abweichung von Artikel 1246 § 2 bittet der Friedensrichter die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer um ihre Meinung. Er kann die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Die Vertrauensperson kann mit der Zustimmung der geschützten Person darum bitten, getrennt angehört zu werden. Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt. Der Friedensrichter ist jedoch nicht verpflichtet, die Meinung der geschützten Person einzuholen, wenn diese sich in einem Gesundheitszustand befindet, der auf der in Artikel 492/5 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Liste angeführt ist, oder wenn er aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass sie nicht imstande ist, ihre Meinung zu äußern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personen, die der Friedensrichter gemäß dem vorliegenden Artikel um ihre Meinung bittet, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Im Gerichtsbrief wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben.\" Art. 196 - Artikel 1251 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-197\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 197</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1252 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1252 - § 1 - Alle Anträge, die auf den Artikeln 490/2 § 1 letzter Absatz, 497/3 § 1 und 500/3 § 1 Absatz 3 und § 2 des Zivilgesetzbuches beruhen, werden vom Friedensrichter entschieden. § 2 - Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen Die Antragschrift wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter ordnet sofort die Vorladung der beteiligten Parteien an. Die Vorladung durch den Greffier wird den Parteien binnen fünf Tagen zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erscheinungstermin findet innerhalb eines Monats nach der Vorladung statt. Der Friedensrichter versucht, die beteiligten Parteien auszusöhnen. Gegebenenfalls hält der Friedensrichter die Aussöhnung in einem Protokoll fest, das von den beteiligten Parteien unterzeichnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausfertigung des Protokolls wird mit der Vollstreckungsklausel versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Aussöhnungsversuch missglückt, regelt der Friedensrichter die Streitigkeit binnen acht Tagen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. § 3 - Bis zum Tag der Sitzung kann die zu schützende Person, begleitet - wenn sie es wünscht - von der Vertrauensperson, darum ersuchen, dass sie vom Friedensrichter getrennt angehört wird, bevor die anderen Parteien des Verfahrens angehört werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die zu schützende Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, und die Vertrauensperson spätestens am Tag der Sitzung darum ersucht, vor den anderen Parteien des Verfahrens getrennt angehört zu werden, gibt der Friedensrichter diesem Ersuchen statt, es sei denn, er gibt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss seine Weigerung bekannt.\" Art. 198 - Vor Artikel 1253 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt III mit der Überschrift \"Die Verwaltungsakte\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-199\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 199</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1253 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 1253 - Für jede geschützte Person wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine Verwaltungsakte geführt, die insbesondere Folgendes umfasst: 1. eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, durch den der geschützten Person ein Betreuer zugewiesen worden ist, 2.den Bericht, in dem das zu verwaltende Vermögen und die Einnahmequellen der geschützten Person beschrieben sind, 3. die Berichte, die jedes Jahr und binnen dreißig Tagen nach Ende des Auftrags des Betreuers hinterlegt werden, 4.eine Abschrift aller Endbeschlüsse, die im Rahmen der Betreuung ausgesprochen worden sind, sowie derjenigen, die im Rahmen eventueller Berufungsverfahren ausgesprochen worden sind, 5. alle anderen Dokumente wie den Briefverkehr und die anderen Dokumente, die in der Kanzlei ankommen, sofern sie gemäß Artikel 721 nicht bei der entsprechenden Verfahrensakte klassiert werden müssen, 6.eine beglaubigte Abschrift des Protokolls, in dem der Betreuer seine Bevorzugung mit Bezug auf die Bestellung eines Betreuers ausdrückt für den Fall, dass er selber nicht mehr imstande wäre, diese Funktion auszuüben, 7. eine Abschrift des in Anwendung von Artikel 1252 § 2 Absatz 4 erstellten Protokolls über die Aussöhnung Der Verwaltungsakte wird ein Inventar der Schriftstücke beigefügt, das vom Greffier auf dem neuesten Stand gehalten wird und in dem das Datum der Hinterlegung, die Eintragungsnummer und die Art dieser Schriftstücke angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltungsakte wird während einer Frist von fünf Jahren nach Ende der Betreuung in der Kanzlei aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist wird sie vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Ort der Betreuung ändert, übermittelt der Greffier dem neuen gemäß Artikel 628 Nr. 3 zuständigen Friedensrichter nach Ablauf der Beschwerdefrist die Verwaltungsakte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nötigenfalls erstellt der Greffier beglaubigte Abschriften der Schriftstücke, die in verschiedenen Akten hinterlegt werden müssen.\" Art. 200 - In Buch IV Kapitel X Abschnitt III desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1253/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 1253/1 - § 1 - Die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihr Betreuer sowie der Prokurator des Königs haben während der Dauer der Betreuung das Recht, bei der Kanzlei des Friedensgerichts die in Artikel 1253 erwähnte Verwaltungsakte einzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Tod der geschützten Person geht dieses Recht auf ihre Erben, den Prokurator des Königs sowie den Notar, der mit der Auseinandersetzung und Verteilung ihres Nachlasses beauftragt ist, über. § 2 - Jeglicher andere Interessehabende, der die in § 1 erwähnte Akte einsehen möchte, kann zu diesem Zweck gemäß dem in Artikel 1250 erwähnten Verfahren beim Friedensrichter einen mit Gründen versehenen Antrag einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter wägt die Rechte und Interessen des Antragstellers bei der Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme und die Rechte und Interessen der geschützten Person und insbesondere ihr Recht auf Privatleben gegeneinander ab. Wenn der Friedensrichter dem Antrag stattgibt, bestimmt er, welche Aktendokumente der Antragsteller einsehen darf. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen haben ebenfalls Anrecht auf eine Abschrift der gesamten Verwaltungsakte oder eines Teils davon.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter bestimmt in seinem in § 2 erwähnten Beschluss, ob der Interessehabende das Recht hat, eine Abschrift zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Fotokopie oder pro anderen Datenträger verlangt werden darf.\" Art. 201 - In Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden in § 7 die Wörter \"im Zustand der Demenz oder der schweren Geistesstörung\" durch die Wörter \"in dem in Artikel 488/1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Zustand\" ersetzt und die Wörter \"Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von einem Ad-hoc-Verwalter\" durch die Wörter \"Betreuer oder, in dessen Ermangelung, von einem Ad-hoc-Betreuer\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-202\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 202</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 1620 desselben Gesetzbuches werden die Wörter \"oder des Entmündigten und der vorläufige Verwalter der in einer Einrichtung für Geisteskranke internierten oder zu Hause festgehaltenen Person, die aufgrund einer Sondergenehmigung des Familienrates, die nicht homologiert werden muss, handeln\" aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-203\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 203</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 1680 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1998, werden die Wörter \"von Personen, denen ein gerichtlicher Pfleger zugewiesen ist\" durch die Wörter \"von Personen, denen gegenüber der Friedensrichter eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme angeordnet hat\" ersetzt KAPITEL 10 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen Art. 208 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2007, werden die Wörter \"vorläufigen Verwalter\" durch das Wort \"Betreuer\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität Art. 209 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität, abgeändert durch das Gesetz vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2001, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 2 - Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, dürfen das Übernahmerecht nur mit der Genehmigung des Friedensrichters des Gerichtsstands der Vormundschaft beziehungsweise der Betreuung des Vermögens geltend machen.\" KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken Art. 210 - In Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1991, 2.Februar 1994 und 13. Juni 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: \"Sobald die Maßnahme des weiteren Verbleibs beendet ist, wird der Minderjährige erneut der Person anvertraut, unter deren Autorität er stand.\" KAPITEL 16 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten Art. 214 - Artikel 13 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-215\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 215</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 14 - § 1 - Die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte einer aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten volljährigen Person werden von der Person selbst ausgeübt, sofern sie diesbezüglich fähig ist, ihren Willen zu äußern Diese Rechte werden jedoch von einer Person ausgeübt, die der Patient vorher bestellt hat, damit sie an seine Stelle tritt, sofern und solange er nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestellung der in Absatz 2 erwähnten Person erfolgt durch eine spezifische schriftliche Vollmacht, die datiert und von dieser Person und vom Patienten unterzeichnet wird und aus der die Einwilligung dieser Person hervorgeht. Diese Vollmacht kann vom Patienten oder von dem von ihm bestellten Bevollmächtigten durch ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben widerrufen werden. § 2 - Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestellt oder greift der vom Patienten bestellte Bevollmächtigte nicht ein, werden die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte vom Betreuer für die Person nach Ermächtigung durch den Friedensrichter gemäß Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches ausgeübt, sofern und solange die geschützte Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst auszuüben. § 3 - Ist kein Betreuer dazu ermächtigt worden, den Patienten aufgrund von § 2 zu vertreten, werden die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von dem mit ihm zusammenwohnenden Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnenden Partner beziehungsweise faktisch zusammenwohnenden Partner ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Person, die aufgrund von Absatz 1 eingreifen kann, nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, werden die Rechte in nachfolgender Reihenfolge von einem volljährigen Kind, einem Elternteil oder einem volljährigen Bruder oder einer volljährigen Schwester des Patienten ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch die Person, die aufgrund von Absatz 2 eingreifen kann, nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, nimmt die betreffende Berufsfachkraft gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung die Interessen des Patienten wahr. Das gilt ebenfalls bei Konflikten zwischen zwei oder mehreren Personen, die aufgrund von § 2 oder aufgrund der Absätze 1 und 2 eingreifen können. § 4 - Der Patient wird unter Berücksichtigung seines Begriffsvermögens so weit wie möglich in die Ausübung seiner Rechte mit einbezogen. § 5 - Das in Artikel 11 erwähnte Klagerecht kann in Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 von den in diesen Paragraphen erwähnten Personen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt worden sind, ausgeübt werden, ohne dass die vorgesehene Reihenfolge respektiert werden muss.\" Art. 216 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 1 wird die Ziffer \"13\" aufgehoben.2. In § 2 werden die Wörter \"13 und 14 § 2\" durch die Wörter \"und 14 § 2 oder 3\" ersetzt. KAPITEL 19 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 20 - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten Art. 219 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten werden die Wörter \"unter die Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit fallen oder für handlungsunfähig erklärt sind\" durch die Wörter \"gemäß Artikel 492/1 Nr. 9 [sic, zu lesen ist:</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-492\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 492</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/1 § 1 Nr. 9] des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, dem Kind gegenüber die elterliche Autorität auszuüben und gemäß Artikel 492/1 Nr. 18 [sic, zu lesen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 492</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/1 § 1 Nr. 18] desselben Gesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, ihr Recht auf Verweigerung der oder Zustimmung zur Autopsie auszuüben\" ersetzt und die Wörter \"Personen, die für verlängert minderjährig oder für handlungsunfähig erklärt sind,\" durch die Wörter \"geschützten Personen\" ersetzt KAPITEL 21 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen Art. 220 - Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter \"einem Volljährigen, der nicht fähig ist, seine Einwilligung zu geben,\" durch die Wörter \"einer aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten volljährigen Person\" ersetzt.2. In Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter \"des gesetzlichen Vertreters\" durch die Wörter \"des Betreuers\" und die Wörter \"dem zur Einwilligung nicht fähigen Volljährigen\" durch die Wörter \"der geschützten volljährigen Person\" ersetzt. 3. In Nr.1 Absatz 2 werden die Wörter \"ein Volljähriger, der nicht fähig ist, selbst nach Aufklärung seine Einwilligung für die Teilnahme an einem Experiment zu geben, zu einem Zeitpunkt, wo er dazu noch fähig war, seine Einwilligung\" durch die Wörter \"eine aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützte Person zu einem Zeitpunkt, wo sie dazu noch fähig war, ihre Einwilligung\" ersetzt und die Wörter \"der gesetzliche Vertreter\" durch die Wörter \"der Betreuer\" ersetzt. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Nr.1 wird Absatz 5 aufgehoben. 5. In Nr.1 Absatz 6 werden die Wörter \"Für einen Volljährigen, der von den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nicht betroffen ist, wird das Recht, in eine Teilnahme an einem Experiment einzuwilligen, von einem Vertreter ausgeübt\" durch die Wörter \"Das Recht, in eine Teilnahme an einem Experiment einzuwilligen, wird von einem Vertreter ausgeübt\" ersetzt. 6. In Nr.2 werden die Wörter \"des nichteinwilligungsfähigen teilnehmenden Volljährigen\" durch die Wörter \"der aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten teilnehmenden volljährigen Person\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 22 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung Art. 221 - Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"In Abweichung von Absatz 1 werden die Artikel 29 und 30 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern spätestens am Inkrafttretungstag aufgehoben, der in Artikel 233 des Gesetzes vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus erwähnt ist.\" KAPITEL 23 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten Art. 222 - In Artikel 95 Absatz 1 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten werden die Wörter \"vorläufiger Verwalter\" durch das Wort \"Betreuer\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 24 - Verschiedene Bestimmungen Art. 223 - Der König kann nach Konsultierung der Vereinigungen, die im Bereich des Wohlbefindens von geschützten Personen tätig sind, vorsehen, dass eine Informationsbroschüre über den Nutzen und die Funktionsweise der im vorliegenden Gesetz erwähnten außergerichtlichen und gerichtlichen Schutzmaßnahmen verfasst und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Der König kann insbesondere vorsehen, dass diese Broschüre Muster für Berichte und Beispiele für gute Praktiken im Bereich der Betreuung der Person und des Vermögens von volljährigen Handlungsunfähigen enthält.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-224\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 224</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Laufe des neunten Jahres nach dem Datum seines Inkrafttretens vom Minister der Justiz und von dem für die Familien zuständigen Minister beurteilt Dabei werden insbesondere die Funktionsweise des außergerichtlichen Schutzes, die Betreuung und die Arbeitslast der Friedensgerichte untersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht dieser Beurteilung wird spätestens am 30. Juni des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von dem für die Familien zuständigen Minister den Gesetzgebenden Kammern übermittelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-225\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 225</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König ist dazu ermächtigt, die Terminologie und die Verweise in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen KAPITEL 25 - Übergangsbestimmungen Art. 226 - Die Bestimmungen von Buch I Titel XI Kapitel II Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches sind auf alle in Artikel 490 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vollmachten anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilt werden. Die in Artikel 143 Nr. 2 vorgesehene Abänderung ist auf alle nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilten Vollmachten anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-227\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 227</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 229 Absatz 1 ändert vorliegendes Gesetz nicht die Handlungsunfähigkeit einer Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine geschützte Person im Sinne der Artikel 488bis a) bis 488bis k) des Zivilgesetzbuches ist, unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, entmündigt ist oder den Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigt Die Schutzmaßnahme, die aus der in den Artikeln 488bis a) bis 488bis k) des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der verlängerten Minderjährigkeit, der Entmündigung und dem Beistand durch einen gerichtlichen Pfleger besteht, endet von Rechts wegen, wenn eine gerichtliche Schutzmaßnahme in Anwendung von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches angeordnet wird. Art. 228 - Unbeschadet des Artikels 227 Absatz 2 werden die vorläufigen Verwaltungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Ausführung von Artikel 488bis a) des Zivilgesetzbuches geregelt waren, nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von Rechts wegen den Bestimmungen über die in Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Betreuung des Vermögens unterworfen. Der für die Organisation und die Überwachung der vorläufigen Verwaltung zuständige Friedensrichter bleibt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen zwei Jahren nach der in Absatz 1 erwähnten Frist wendet der Friedensrichter - gegebenenfalls von Amts wegen - Artikel 492/4 des Zivilgesetzbuches an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 493 bis 493/3 des Zivilgesetzbuches sind auf die bestehenden Schutzregelungen anwendbar, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-229\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 229</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine gerichtliche Schutzmaßnahme im Sinne von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches angeordnet worden ist, endet der Beistand durch einen gerichtlichen Pfleger von Rechts wegen und sind alle Formen der Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen oder entmündigt worden sind, oder der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, von Rechts wegen den Bestimmungen von Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches unterworfen. Der Vormund oder die Eltern werden in diesem Fall von Amts wegen Betreuer. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird davon ausgegangen, dass die geschützte Person für unfähig erklärt worden ist, alle in Artikel 492/1 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Handlungen und alle Handlungen mit Bezug auf das Vermögen zu verrichten. Es wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sie für die Verrichtung dieser Handlungen vertreten werden muss Der für die Organisation und die Überwachung der Vormundschaft zuständige Friedensrichter bleibt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen zwei Jahren nach der in Absatz 1 erwähnten Frist wendet der Friedensrichter - gegebenenfalls von Amts wegen - Artikel 492/4 des Zivilgesetzbuches an, außer für Personen, die den Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 493 bis 493/3 des Zivilgesetzbuches sind auf die bestehenden Schutzregelungen anwendbar, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-230\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 230</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen, die durch vorliegendes Gesetz abgeändert werden, bleiben auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ergriffenen Schutzmaßnahmen der in Artikel 488bis des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen oder entmündigt worden sind, der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, und des Beistands durch einen gerichtlichen Pfleger in ihrer alten Fassung anwendbar bis zu dem Zeitpunkt, wo diese Maßnahmen in Anwendung der Artikel 227 bis 229 den durch vorliegendes Gesetz eingefügten, in Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bestimmungen unterworfen werden oder erlöschen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-231\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 231</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind in Artikel 598 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches die Wörter \"des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung\" zu lesen als \"des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-232\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 232</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung ist Artikel 492/4 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches wie folgt zu lesen: \"Die gerichtliche Schutzmaßnahme endet von Rechts wegen im Falle des Todes der geschützten Person oder durch den Ablauf der Frist, für die sie ergriffen worden ist.\" KAPITEL 26 - Inkrafttreten Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM</p></div>", "next": 0}