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17 MARS 2013. - Loi réformant les régimes d'incapacité et instaurant un nouveau statut de protection conforme à la dignité humaine. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2013 réformant les régimes d'incapacité et instaurant un nouveau statut de protection conforme à la dignité humaine (Moniteur belge du 14 juin 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Artikel 1 - Artikel 50 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", einer Person, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, oder eines Entmündigten" aufgehoben. 2. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Standesbeamte, der eine Sterbeurkunde ausfertigt, muss den in Artikel 628 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter binnen drei Tagen darüber informieren, wenn der Verstorbene eine aufgrund von Artikel 492/1 geschützte Person oder ihr Betreuer war." 3. In § 2 früherer Absatz 2, der § 2 Absatz 3 wird, werden die Wörter "durch die ein unter Vormundschaft stehender entmündigter Volljähriger adoptiert wird oder" aufgehoben. Art. 2 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 145/1 - Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 2 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, eine Ehe einzugehen, kann auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, eine Ehe einzugehen.
Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.
Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.
Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses wird auch dem in Artikel 63 erwähnten Standesbeamten übermittelt." Art. 3 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Januar 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "außerstande, seinen Willen zu äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern" ersetzt.2. In Absatz 6 werden die Wörter "außerstande, ihren Willen zu äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig, ihren Willen zu äußern" ersetzt. Art. 4 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Januar 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 186 - Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 3 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, eine Erklärung der Nichtigkeit der Ehe zu beantragen, kann auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit der Ehe einzureichen.
Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.
Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 5 - In Artikel 214 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Ist einer der Ehegatten vermutlich verschollen oder urteilt der Friedensrichter, dass einer der Ehegatten außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern, wird der eheliche Wohnort vom anderen Ehegatten festgelegt." Art. 6 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ist einer der Ehegatten vermutlich verschollen oder urteilt das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, dass einer der Ehegatten außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern, kann sein Ehepartner sich durch das Gericht Erster Instanz ermächtigen lassen, die in Artikel 215 § 1 erwähnten Handlungen allein zu verrichten." 2. In § 2 werden die Wörter "außerstande ist, seinen Willen zu äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern" ersetzt. Art. 7 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 231 - Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, die Ehescheidung zu beantragen, kann auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, aufgrund von Artikel 229 eine Klage auf Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung oder aufgrund von Artikel 230 ein Ersuchen um Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis einzureichen.
Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.
Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 8 - In Artikel 311bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird nach den Wörtern "Die Artikel 229" die Zahl ", 231" eingefügt.
Art. 9 - Artikel 328 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 328 - § 1 - Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 7 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, ein Kind anzuerkennen, kann auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, ein Kind anzuerkennen.
Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.
Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. § 2 - Die Anerkennung kann zu Gunsten eines gezeugten Kindes oder eines verstorbenen Kindes, wenn letzteres Nachkommen hinterlassen hat, erfolgen. Wenn das Kind verstorben ist, ohne Nachkommen zu hinterlassen, kann es nur binnen einem Jahr nach seiner Geburt anerkannt werden." Art. 10 - Artikel 329bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Die Zustimmung des volljährigen Kindes ist nicht erforderlich, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass das Kind nicht fähig ist, seinen Willen zu äußern.Das Gleiche gilt, wenn das Kind durch einen aufgrund von Artikel 492/1 erlassenen Beschluss des Friedensrichters für unfähig erklärt wird, seiner Anerkennung zuzustimmen. Ein Kind, das imstande ist, seine Meinung selbstständig zu äußern, wird direkt vom Richter angehört.
Gegebenenfalls gibt die Vertrauensperson die Meinung des Kindes wieder, wenn das Kind nicht imstande ist, selbst seine Meinung zu äußern. Der Richter misst dieser Meinung die angemessene Bedeutung bei." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wenn das Kind entmündigt ist oder unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder" aufgehoben.3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder außerstande, seinen Willen zu äußern" durch die Wörter ", vermutlich verschollen, außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern" ersetzt. Art. 11 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, werden die Wörter "werden der nicht für mündig erklärte Minderjährige, der Entmündigte und die Person, die nicht fähig ist, ihren Willen zu äußern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter und, bei widerstreitenden Interessen," durch die Wörter "wird der nicht für mündig erklärte Minderjährige als Kläger oder als Beklagter in den Klagen in Bezug auf seine Abstammung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten.In Ermangelung eines gesetzlichen Vertreters oder bei widerstreitenden Interessen wird er" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 329bis § 1/1 und des Artikels 332quinquies § 1/1 kann eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, als Kläger in einer Klage in Bezug auf ihre Abstammung vor Gericht zu treten, auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, als Kläger in einer solchen Klage vor Gericht zu treten.
Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.
Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 12 - Artikel 332quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Der Einspruch des volljährigen Kindes wird nicht berücksichtigt, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass das Kind nicht fähig ist, seinen Willen zu äußern.Das Gleiche gilt, wenn das Kind durch einen aufgrund von Artikel 492/1 erlassenen Beschluss des Friedensrichters für unfähig erklärt wird, gegen eine Klage auf Ermittlung der Mutterschaft oder der Vaterschaft Einspruch zu erheben. Ein Kind, das imstande ist, seine Meinung selbstständig zu äußern, wird direkt vom Richter angehört.
Gegebenenfalls gibt die Vertrauensperson die Meinung des Kindes wieder, wenn das Kind nicht imstande ist, selbst seine Meinung zu äußern. Der Richter misst dieser Meinung die angemessene Bedeutung bei." 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Einspruch des minderjährigen Kindes wird nicht berücksichtigt, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass das Kind kein Urteilsvermögen besitzt." Art. 13 - In Artikel 348-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass die volljährige Person nicht fähig ist, ihren Willen zu äußern. Das Gleiche gilt, wenn die volljährige Person durch einen aufgrund von Artikel 492/1 erlassenen Beschluss des Friedensrichters für unfähig erklärt wird, ihrer Adoption zuzustimmen. Eine volljährige Person, die imstande ist, ihre Meinung selbstständig zu äußern, wird direkt vom Richter angehört. Gegebenenfalls gibt die Vertrauensperson die Meinung der volljährigen Person wieder, wenn diese volljährige Person nicht imstande ist, selbst ihre Meinung zu äußern. Der Richter misst dieser Meinung die angemessene Bedeutung bei.
Die Zustimmung ist auch nicht erforderlich, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass die minderjährige Person kein Urteilsvermögen besitzt." Art. 14 - In Artikel 348-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "es sei denn, dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende ist außerstande, seinen Willen zu äußern, über seinen Verbleib ist nichts bekannt oder er ist vermutlich verschollen" durch die Wörter "es sei denn, dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende ist vermutlich verschollen, über seinen Verbleib ist nichts bekannt oder das Gericht urteilt aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, dass er außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 348-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ist jedoch einer der beiden Elternteile außerstande, seinen Willen zu äußern, ist über seinen Verbleib nichts bekannt oder ist er vermutlich verschollen" durch die Wörter "Ist jedoch einer der beiden Elternteile vermutlich verschollen, ist über seinen Verbleib nichts bekannt oder ist er außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern" ersetzt.2. In den Absätzen 1 und 2 werden jedes Mal die Wörter ", einer Person, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, oder eines Entmündigten" aufgehoben. Art. 16 - In Artikel 348-5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "oder eines Entmündigten" und "oder Entmündigten" aufgehoben und werden die Wörter "außerstande, ihren Willen zu äußern, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder sind sie vermutlich verschollen" durch die Wörter "vermutlich verschollen, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder sind sie außerstande oder unfähig, ihren Willen zu äußern" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 348-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines Kindes, einer unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehenden Person oder eines Entmündigten, der" durch die Wörter "eines Kindes, das" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Ist eine dieser Personen außerstande, ihren Willen zu äußern, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder ist sie vermutlich verschollen" durch die Wörter "Ist eine dieser Personen vermutlich verschollen, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder ist sie außerstande oder unfähig, ihren Willen zu äußern" ersetzt. Art. 18 - Artikel 348-7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 348-7 - Bei einer erneuten Adoption eines Kindes, das früher volladoptiert worden ist, ist die Zustimmung des oder der früheren Adoptierenden erforderlich, es sei denn, sie sind vermutlich verschollen, über ihren Verbleib ist nichts bekannt oder sie sind außerstande oder unfähig, ihren Willen zu äußern, oder die frühere Adoption ist ihnen gegenüber revidiert worden." Art. 19 - In Artikel 353-8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder ist er außerstande, die elterliche Gewalt während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben" durch die Wörter ", ist er vermutlich verschollen, ist er außerstande, die elterliche Autorität während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben, oder ist er unfähig, seinen Willen zu äußern" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 353-9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder außerstande sind, die elterliche Gewalt während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben" durch die Wörter ", verschollen sind, außerstande sind, die elterliche Autorität während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben, oder unfähig sind, ihren Willen zu äußern" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 353-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 375 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 1995 und 9. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Steht die Abstammung hinsichtlich eines Elternteils nicht fest oder ist einer von beiden verstorben, vermutlich verschollen oder außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern, übt der andere diese Autorität alleine aus. Dieses Außerstandesein wird vom Gericht Erster Instanz gemäß Artikel 1236bis des Gerichtsgesetzbuches festgestellt, es sei denn, das Außerstandesein geht aus einer ausdrücklichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 492/1 oder aus einer Vermutung der Verschollenheit hervor." Art. 23 - Artikel 389 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 389 - Die Vormundschaft über minderjährige Kinder wird eröffnet, wenn beide Elternteile verstorben oder gesetzlich unbekannt sind, wenn sie dauerhaft außerstande sind, die elterliche Autorität auszuüben, oder wenn sie unfähig sind, ihren Willen zu äußern.
Dieses Außerstandesein wird vom Gericht Erster Instanz gemäß Artikel 1236bis des Gerichtsgesetzbuches festgestellt, es sei denn, das Außerstandesein geht aus einer ausdrücklichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 492/1, aus einer Vermutung der Verschollenheit oder aus einer Erklärung der Verschollenheit hervor." Art. 24 - In Buch I Titel X desselben Gesetzbuches wird Kapitel IV mit den Artikeln 487bis bis 487octies, eingefügt durch das Gesetz vom 29.
Juni 1973, aufgehoben.
Art. 25 - Die Überschrift von Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Titel XI - Volljährigkeit und geschützte Personen" Art. 26 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird Kapitel Ibis mit den Artikeln 488bis a) bis 488bis k), eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, aufgehoben.
Art. 27 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: "Kapitel II - Geschützte Personen".
Art. 28 - In Kapitel II, ersetzt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Anwendungsbereich" eingefügt.
Art. 29 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel 488/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 488/1 - Ein Volljähriger, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise - und sei es nur vorübergehend - außerstande ist, ohne Beistand oder sonstige Schutzmaßnahme seine Interessen vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art selbst angemessen wahrzunehmen, kann unter Schutz gestellt werden, wenn und insofern der Schutz seiner Interessen es erforderlich macht.
Ein Minderjähriger kann ab dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr unter Schutz gestellt werden, wenn feststeht, dass er bei seiner Volljährigkeit in dem in Absatz 1 erwähnten Zustand sein wird." Art. 30 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 488/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 488/2 - Eine Vermögensschutzmaßnahme kann für volljährige Personen angeordnet werden, die sich in einem Zustand der Verschwendungssucht befinden, wenn und insofern der Schutz ihrer Interessen es erforderlich macht." Art. 31 - In Kapitel II, ersetzt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Außergerichtlicher Schutz" eingefügt.
Art. 32 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 32, wird Artikel 489, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wie folgt ersetzt: "Art. 489 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind ausschließlich auf Vertretungshandlungen anwendbar, die sich auf das Vermögen beziehen." Art. 33 - Im selben Abschnitt 2 wird Artikel 490, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 490 - Eine Sonder- oder Generalvollmacht, die von einer volljährigen Person, die fähig ist, ihren Willen zu äußern oder von einer für mündig erklärten minderjährigen Person, der gegenüber keine in Artikel 492/1 erwähnte Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, erteilt wurde und mit der insbesondere darauf abgezielt wird, für diese Person einen außergerichtlichen Schutz zu organisieren, wird in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister registriert.
Das Registrierungsersuchen erfolgt durch Hinterlegung einer beglaubigten Abschrift des Vertrags in der Kanzlei des Friedensgerichts des Wohnorts des Vollmachtgebers und - subsidiär - seines Wohnsitzes oder über den Notar, der die Bevollmächtigungsurkunde ausgefertigt hat.
In diesem Vertrag können eine gewisse Anzahl von Grundsätzen aufgenommen werden, die der Bevollmächtigte bei der Ausführung seines Auftrags einhalten muss.
Binnen fünfzehn Tagen nach dem Ersuchen um Registrierung des Bevollmächtigungsvertrags lässt der Greffier oder der Notar diesen Vertrag in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister registrieren. Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und die Konsultierung des Zentralregisters fest. Er bestimmt, welche Behörden unentgeltlich Zugang zum Zentralregister haben und legt den Tarif der Kosten für die Registrierung der Verträge fest.
Der Bevollmächtigte und der volljährige oder für mündig erklärte minderjährige Vollmachtgeber, der fähig ist, seinen Willen zu äußern und dem gegenüber keine in Artikel 492/1 erwähnte Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, können jederzeit die in Absatz 2 erwähnte Kanzlei oder den in Absatz 2 erwähnten Notar schriftlich über ihre Entscheidung informieren, den Vertrag zu beenden, und zwar unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung. Auf die gleiche Art und Weise kann der Vollmachtgeber die Grundsätze, die der Bevollmächtigte bei der Ausführung seines Auftrags einhalten muss und die in diesem Vertrag aufgenommen sind, ändern. Der Greffier oder der Notar, der über die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, informiert worden ist, setzt den Greffier oder den Notar, auf dessen Betreiben der Vertrag registriert worden ist, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung auf der authentischen Urkunde oder auf der Abschrift.
Anschließend wird gemäß Absatz 4 vorgegangen." Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 490/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 490/1 - § 1 - Die in Artikel 490 erwähnte Sonder- oder Generalvollmacht endet nicht von Rechts wegen, wenn der Vollmachtgeber sich in dem in den Artikeln 488/1 und 488/2 erwähnten Zustand befindet.
In Abweichung von Absatz 1 können in diesem Fall folgende Personen nicht als Bevollmächtigter auftreten: 1. Personen, auf die eine in Abschnitt 3 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme anwendbar ist, 2.Personen, die aufgrund von Artikel 496/6 keine Betreuer sein dürfen. § 2 - Der Friedensrichter kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Vollmachtgebers, des Bevollmächtigten, eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs eine Entscheidung bezüglich der Ausübung der Vollmacht treffen. Die Artikel 1241 und 1243 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.
Wenn der Friedensrichter feststellt, dass der Vollmachtgeber sich in dem in den Artikeln 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet, dass die Vollmacht dem Interesse des Vollmachtgebers entspricht und dass der Bevollmächtigte seinen Auftrag angenommen hat, ordnet er die vollständige oder teilweise Ausübung der Vollmacht gemäß Artikel 490/2 an. Die Entscheidung wird dem Antragsteller, dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten per Gerichtsbrief mitgeteilt.
Im entgegengesetzten Fall kann der Friedensrichter durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss in Anwendung von Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnen, durch die die Vollmacht ganz oder teilweise beendet wird oder die zu der Vollmacht hinzukommt.
Die Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel X Abschnitt I des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. § 3 - Die Handlungen, die der Bevollmächtigte im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers verrichtet hat, können, wenn der Bevollmächtigungsvertrag den in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht entspricht, im Falle einer Benachteiligung für nichtig erklärt werden, wenn der Bevollmächtigte wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vollmachtgeber sich zu dem Zeitpunkt offensichtlich in einem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befand. Der Richter beurteilt die Nichtigkeit dieser Handlungen, indem er die Rechte von gutgläubigen Dritten berücksichtigt. Die Nichtigkeit beeinträchtigt keineswegs eventuelle Haftpflichtklagen, die der Vollmachtgeber gegen den Bevollmächtigten erheben kann." Art. 35 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 490/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 490/2 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung unterliegt die in Artikel 490 erwähnte Vollmacht den Artikeln 1984 bis 2010.
Der Bevollmächtigte hält bei der Ausführung seines Auftrags die vom Vollmachtgeber gemäß Artikel 490 Absatz 3 angegebenen Grundsätze so weit wie möglich ein.
Der Bevollmächtigte hält bei der Ausführung seines Auftrags regelmäßig Absprache mit dem Vollmachtgeber. Er setzt den Vollmachtgeber und gegebenenfalls die im Bevollmächtigungsvertrag bestimmten Dritten über die Handlungen, die er verrichtet, in Kenntnis.
Wenn die Interessen des Bevollmächtigten im Widerspruch zu denen des Vollmachtgebers stehen, bestimmt der Friedensrichter entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Vollmachtgebers oder eines jeglichen Interessehabenden einen Ad-hoc-Bevollmächtigten. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verfahren ist anwendbar.
Die Gelder und Güter des Vollmachtgebers werden vollständig und deutlich vom persönlichen Vermögen des Bevollmächtigten getrennt. Die Bankguthaben des Vollmachtgebers werden auf seinen eigenen Namen eingetragen.
Hat der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte bestimmt, werden Streitigkeiten zwischen ihnen auf Antrag vom Friedensrichter im Interesse des Vollmachtgebers beigelegt. Das in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar. § 2 - Der Friedensrichter kann die Vollmacht jederzeit entweder ganz oder teilweise beenden, wenn die Ausführung des Auftrags derartig ist, dass sie die Interessen des Vollmachtgebers gefährdet oder wenn die Vollmacht ganz oder teilweise durch eine gerichtliche Schutzmaßnahme ersetzt werden muss, die den Interessen des Vollmachtgebers besser dient. Er kann die Ausübung der Vollmacht auch denselben Formalitäten unterwerfen wie denjenigen, die im Falle einer gerichtlichen Schutzmaßnahme anwendbar sind. Der Friedensrichter kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs eine Entscheidung bezüglich der Bedingungen und der Modalitäten für die Ausübung der Vollmacht treffen. Falls die Bedingungen der Vollmacht nicht eingehalten werden, sind die gleichen Sanktionen wie die für eine gerichtliche Schutzmaßnahme vorgesehenen Sanktionen anwendbar.
Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar. § 3 - Die außergerichtliche Schutzmaßnahme endet: 1. wenn der Vollmachtgeber sich nicht mehr in dem in Artikel 488/1 oder 488/2 vorgesehenen Zustand befindet, 2.infolge der Notifizierung des Verzichts auf die Vollmacht seitens des Bevollmächtigten gemäß Artikel 490 Absatz 5, 3. infolge der Notifizierung der Entziehung der Vollmacht seitens des Vollmachtgebers gemäß Artikel 490 Absatz 5, 4.infolge des Todes des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten oder infolge der Tatsache, dass der eine oder der andere gemäß Artikel 492/1 unter gerichtlichen Schutz gestellt wird, 5. infolge einer Entscheidung des Friedensrichters aufgrund von § 2 oder von Artikel 490/1 § 2 Absatz 3." Art. 36 - In Buch I Titel XI Kapitel II desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Gerichtlicher Schutz" eingefügt.
Art. 37 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt.
Art. 38 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird Artikel 491, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 491 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: a) geschützter Person: eine volljährige Person, die durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden ist, eine oder mehrere Handlungen zu verrichten, b) Handlungen: materielle Handlungen, Rechtshandlungen oder Verfahrenshandlungen, c) Rechtshandlungen: Handlungen, die über eine Vertretung vorgenommen werden können und die vorgenommen werden, um Rechtsfolgen zu haben, d) Verfahrenshandlungen: alle Handlungen, die sich auf das Auftreten als Kläger oder als Beklagter vor Gericht beziehen, e) Handlungsfähigkeit: die Befugnis, seine Rechte und Pflichten selber und selbstständig auszuüben, f) Beistand: die Weise, auf die die in Kapitel II/1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 erwähnte Handlungsunfähigkeit aufgefangen wird in dem Fall, wo die geschützte Person eine bestimmte Handlung zwar selber, aber nicht selbstständig verrichten kann, g) Vertretung: die Weise, auf die die in Kapitel II/1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 erwähnte Handlungsunfähigkeit aufgefangen wird in dem Fall, wo die geschützte Person eine bestimmte Handlung weder selber noch selbstständig verrichten kann." Art. 39 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Handlungsunfähigkeit" eingefügt.
Art. 40 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 40, wird Artikel 492, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 492 - Der Friedensrichter kann der in den Artikeln 488/1 und 488/2 erwähnten Person gegenüber eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnen, wenn und insofern er feststellt, dass dies notwendig ist und dass der bestehende gesetzliche oder außergerichtliche Schutz nicht ausreicht. Die außergerichtliche Schutzmaßnahme bleibt anwendbar, insoweit sie mit der gerichtlichen Schutzmaßnahme vereinbar ist.
Gegebenenfalls legt der Friedensrichter die Bedingungen fest, unter denen die Vollmacht weiter ausgeübt werden kann." Art. 41 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/1 - § 1 - Der Friedensrichter, der eine gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person anordnet, bestimmt, für welche Handlungen mit Bezug auf die Person die geschützte Person handlungsunfähig ist, und berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände und den Gesundheitszustand der Person. Er führt diese Handlungen ausdrücklich in seinem Beschluss auf.
Falls in dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss keine Angaben gemacht worden sind, bleibt die geschützte Person für alle Handlungen mit Bezug auf ihre Person handlungsfähig.
Der Friedensrichter befindet in seinem Beschluss in jedem Fall ausdrücklich über die Fähigkeit der geschützten Person: 1. ihren Wohnort zu wählen, 2.in die Eheschließung einzuwilligen, wie in den Artikeln 75 und 146 vorgesehen, 3. eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit der Ehe, wie in den Artikeln 180, 184 und 192 erwähnt, einzureichen und sich gegen eine solche Klage zu verteidigen, 4.eine Klage auf Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung, wie in Artikel 229 erwähnt, einzureichen und sich gegen eine solche Klage zu verteidigen, 5. einen Antrag auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis, wie in Artikel 230 erwähnt, einzureichen, 6.eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett, wie in Artikel 311bis erwähnt, einzureichen und sich gegen eine solche Klage zu verteidigen, 7. ein Kind anzuerkennen gemäß Artikel 327, 8.als Klägerin oder als Beklagte Klagen in Bezug auf ihre Abstammung, wie in Buch I Titel VII erwähnt, anzustrengen, 9. die in Buch I Titel IX erwähnte elterliche Autorität über die Person des Minderjährigen auszuüben, 10.eine in Artikel 1476 § 1 erwähnte Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abzugeben und dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende zu setzen gemäß Artikel 1476 § 2, 11. gegebenenfalls eine Erklärung abzugeben, um die belgische Staatsangehörigkeit zu erwerben, wie in Kapitel III des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vom 28.Juni 1984 erwähnt, 12. die Rechte auszuüben, die im Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, 13. das im Gesetz vom 23.Juni 1961 über das Gegendarstellungsrecht erwähnte Recht auszuüben, 14. einen Antrag auf Änderung des Namens oder Vornamens einzureichen, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Mai 1987 über die Namen und Vornamen vorgesehen, 15. die im Gesetz vom 22.August 2002 über die Rechte des Patienten vorgesehenen Rechte des Patienten auszuüben, 16. in ein Experiment am Menschen einzuwilligen gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 7.Mai 2004 über Experimente am Menschen, 17. einer Entnahme von Organen zuzustimmen, wie erwähnt in Artikel 5 oder 10 des Gesetzes vom 13.Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, 18. das Recht auf Verweigerung der Durchführung einer Autopsie bei ihrem Kind von weniger als achtzehn Monaten auszuüben gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 26.März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten. § 2 - Der Friedensrichter, der eine gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf das Vermögen anordnet, bestimmt unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der Art und der Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des Gesundheitszustands der geschützten Person, für welche Handlungen oder Kategorien von Handlungen mit Bezug auf das Vermögen die geschützte Person handlungsunfähig ist.
Falls in dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss keine Angaben gemacht worden sind, ist die geschützte Person für alle Handlungen mit Bezug auf das Vermögen handlungsfähig.
Der Friedensrichter befindet in seinem Beschluss in jedem Fall ausdrücklich über die Fähigkeit der geschützten Person: 1. ihre Güter zu veräußern, 2.ein Darlehen aufzunehmen, 3. ihre Güter zu verpfänden oder sie hypothekarisch zu belasten sowie der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung und einer Übertragung eines Beschlusses zur Vollstreckungspfändung ohne Zahlung zuzustimmen, 4.einen Landpachtvertrag, einen Geschäftsmietvertrag oder einen Mietvertrag von mehr als neun Jahren zu schließen, 5. eine Erbschaft, ein Universalvermächtnis oder ein Bruchteilsvermächtnis auszuschlagen oder anzunehmen, 6.eine Schenkung oder ein Einzelvermächtnis anzunehmen, 7. als Klägerin oder Beklagte vor Gericht zu treten, 8.eine Vereinbarung zur Bildung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft abzuschließen, 9. ein unbewegliches Gut zu kaufen, 10.einen Vergleich oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung zu schließen, 11. ein Handelsgeschäft fortzuführen, 12.einer Forderung in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen zuzustimmen, 13. eine Schenkung unter Lebenden vorzunehmen, 14.einen Ehevertrag zu schließen oder abzuändern, 15. ein Testament zu errichten oder zu widerrufen, 16.Handlungen der täglichen Geschäftsführung vorzunehmen, 17. die gesetzliche Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen, wie in Buch I Titel IX erwähnt, auszuüben. Gegebenenfalls präzisiert der Friedensrichter in seinem Beschluss, welche Handlungen mit den in Absatz 3 Nr. 16 erwähnten Handlungen der täglichen Geschäftsführung gemeint sind. § 3 - Wenn der Friedensrichter gleichzeitig eine gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person und eine gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf das Vermögen anordnet, bestimmt er in zwei getrennten Teilen seines Beschlusses, für welche Handlungen mit Bezug auf die Person und für welche Handlungen mit Bezug auf das Vermögen die geschützte Person handlungsunfähig ist." Art. 42 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/2 - Der Friedensrichter kann für die Verrichtung einer Rechtshandlung oder einer Verfahrenshandlung nur dann eine Vertretung anordnen, wenn der Beistand bei der Verrichtung dieser Handlung nicht ausreicht.
Falls im Beschluss keine anders lautende Angabe enthalten ist, wird der geschützten Person nur beigestanden bei der Verrichtung von Handlungen, für die sie für handlungsunfähig erklärt worden ist.
Einer in Artikel 488/2 erwähnten Person gegenüber kann der Friedensrichter nur den Beistand bei der Verrichtung aller oder eines Teils der Handlungen mit Bezug auf das Vermögen der geschützten Person anordnen." Art. 43 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/3 - Die gerichtliche Schutzmaßnahme wird ab der Veröffentlichung des Beschlusses im Belgischen Staatsblatt wirksam, was die in Artikel 499/7 §§ 1 und 2 erwähnten Handlungen betrifft. Was die anderen Handlungen betrifft, wird die gerichtliche Schutzmaßnahme ab der Hinterlegung der Antragschrift zur Bestimmung eines Betreuers wirksam." Art. 44 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/4 - Der Friedensrichter kann jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson, ihres Betreuers oder eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die gerichtliche Schutzmaßnahme beenden oder deren Inhalt abändern. Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Gegebenenfalls endet die gerichtliche Schutzmaßnahme am Tag des Beschlusses.
Spätestens zwei Jahre nach Verkündung des in Artikel 492/1 erwähnten Beschlusses wird die gerichtliche Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 beurteilt.
Die gerichtliche Schutzmaßnahme endet von Rechts wegen im Falle des Todes der geschützten Person, durch Ablauf der Frist, für die sie ergriffen worden ist, oder im Falle der endgültigen Freilassung des Internierten. Die Staatsanwaltschaft setzt den Friedensrichter von der endgültigen Freilassung des Internierten in Kenntnis." Art. 45 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/5 - Der König erstellt infolge einer gleich lautenden Stellungnahme der Ärztekammer und des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung eine Liste der Gesundheitszustände, von denen angenommen wird, dass sie die Fähigkeit der zu schützenden Person, die Verwaltung ihrer Interessen vermögensrechtlicher Art - selbst unter Inanspruchnahme eines Beistands - ordnungsgemäß wahrzunehmen, ernsthaft und dauerhaft beeinträchtigen.
Wenn aus dem in Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten ärztlichen Attest hervorgeht, dass die zu schützende Person sich in einem Gesundheitszustand befindet, der auf der in Absatz 1 erwähnten Liste steht, sind die Artikel 492/1 § 2 Absätze 3 und 4 und 492/4 Absatz 2 nicht anwendbar und wird, in Abweichung von Artikel 492/1 § 3 und bei Nichtvorhandensein von Angaben in dem in Artikel 492/1 § 2 erwähnten Beschluss, die zu schützende Person bei der Verrichtung aller Rechtshandlungen und Verfahrenshandlungen mit Bezug auf ihr Vermögen vertreten.
Der Friedensrichter hat jedoch die Möglichkeit eine Beurteilung auf Maß vorzunehmen, wenn er es für notwendig erachtet." Art. 46 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Sanktionen" eingefügt.
Art. 47 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 47, wird Artikel 493, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 493 - § 1 - Die Handlungen, die die geschützte Person unter Verstoß gegen ihre gemäß Artikel 492/1 § 1 festgestellte Handlungsunfähigkeit mit Bezug auf ihre Person verrichtet hat, sind in rechtlicher Hinsicht nichtig.
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Handlungen vom Friedensrichter unter bestimmten Bedingungen genehmigt worden sind, die geschützte Person diese Bedingungen bei Verrichtung der Handlungen aber nicht eingehalten hat, kann die Nichtigkeit dieser Handlungen geltend gemacht werden. § 2 - Die in Artikel 499/7 § 2 erwähnten Handlungen, die die geschützte Person unter Verstoß gegen ihre gemäß Artikel 492/1 § 2 festgestellte Handlungsunfähigkeit mit Bezug auf ihr Vermögen verrichtet hat, sind in rechtlicher Hinsicht nichtig.
Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind die Handlungen, die die geschützte Person unter Verstoß gegen ihre gemäß Artikel 492/1 § 2 festgestellte Handlungsunfähigkeit mit Bezug auf ihr Vermögen verrichtet hat, im Falle einer Benachteiligung nichtig. Der Richter beurteilt die Nichtigkeit, indem er die Rechte von gutgläubigen Dritten berücksichtigt. Der Richter kann jedoch auch die Verbindlichkeiten, die die geschützte Person durch einen Ankauf oder auf andere Weise eventuell eingegangen ist, herabsetzen, wenn sie übertrieben sind; der Richter berücksichtigt dabei das Vermögen der geschützten Person, die Gutgläubigkeit der Personen, die mit ihr einen Vertrag abgeschlossen haben, sowie den Nutzen oder die Nutzlosigkeit der Ausgaben.
Wenn in Artikel 905 und 1397/1 erwähnte Handlungen vom Friedensrichter unter bestimmten Bedingungen genehmigt worden sind, die geschützte Person diese Bedingungen bei der Verrichtung der Handlungen aber nicht eingehalten hat, sind diese Handlungen in rechtlicher Hinsicht nichtig. § 3 - Die Nichtigkeit kann nur von der geschützten Person und von ihrem Betreuer geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit der Handlung kann während der Dauer der Schutzmaßnahme vom Betreuer der geschützten Person gedeckt werden. Wenn es sich um eine in Artikel 499/7 erwähnte Handlung handelt, erteilt der Friedensrichter dem Betreuer eine Sondergenehmigung. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verfahren kommt zur Anwendung.
Wird die geschützte Person in dieser Eigenschaft wider ihre Verbindlichkeiten zur Wiedereinsetzung in ihren vorigen Stand zugelassen, kann das, was infolge dieser Verbindlichkeiten während des Schutzes an sie gezahlt worden ist, von ihr nicht zurückgefordert werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gezahlte ihr zum Vorteil gereicht hat. § 4 - Vorliegender Artikel ist auf die Handlungen anwendbar, die die geschützte Person, der beigestanden wird, unter Verstoß gegen Artikel 498/1 verrichtet hat." Art. 48 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 493/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 493/1 - Die Klage auf Nichtigkeitserklärung verjährt in fünf Jahren.
Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von der angefochtenen Handlung Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine Mitteilung der angefochtenen Handlung nach Beendigung des Auftrags des Betreuers zugestellt worden ist.
Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von der angefochtenen Handlung Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine Mitteilung der angefochtenen Handlung nach dem Tod ihres Rechtsvorgängers zugestellt worden ist.
Eine Verjährung, die gegen die geschützte Person zu laufen begonnen hat, läuft weiter gegen die Erben.
Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen." Art. 49 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 493/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 493/2 - Jegliche Handlung, die verrichtet worden ist, bevor die gerichtliche Schutzmaßnahme wirksam wurde, kann für nichtig erklärt werden, wenn der Grund für die Maßnahme zum Zeitpunkt, wo die Handlung verrichtet wurde, offenkundig bereits bestand." Art. 50 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 493/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 493/3 - Nach dem Tod der geschützten Person können die von ihr entgeltlich verrichteten Handlungen wegen ihres Gesundheitszustands nur angefochten werden, insofern der gerichtliche Schutz bereits vor ihrem Tod ausgesprochen oder beantragt wurde, es sei denn, der Beweis für die Unfähigkeit dieser Person, ihren Willen zu äußern, geht aus der angefochtenen Handlung selbst hervor." Art. 51 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein neues Kapitel II/1 mit der Überschrift "Rechtliche Betreuung" eingefügt: Art. 52 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt.
Art. 53 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 53, wird Artikel 494, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 494 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: a) geschützter Person: eine volljährige Person, die durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden ist, eine oder mehrere Handlungen zu verrichten, b) Betreuer für die Person: die Person, die der geschützten Person bei der Verrichtung von Handlungen mit Bezug auf ihre Person, für die sie gemäß Artikel 492/1 für handlungsunfähig erklärt worden ist, beisteht oder sie dabei vertritt, c) Betreuer für das Vermögen: die Person, die der geschützten Person bei der Verrichtung von Handlungen mit Bezug auf ihr Vermögen, für die sie gemäß Artikel 492/1 für handlungsunfähig erklärt worden ist, beisteht oder sie dabei vertritt, d) Vertrauensperson: die Person, die als Vermittler zwischen dem Betreuer für die Person, dem Betreuer für das Vermögen und der geschützten Person auftritt, die die Meinung der geschützten Person in den gesetzlich vorgesehenen Fällen äußert, wenn diese selber dazu nicht imstande ist, oder die ihr hilft, ihre Meinung zu äußern, wenn sie das selbstständig nicht kann, und die für das reibungslose Funktionieren der Betreuung sorgt, e) Beistand: das Auftreten des Betreuers, um die Rechtsgültigkeit einer von der geschützten Person selber vorgenommenen Handlung zu bekräftigen, f) Vertretung: das Auftreten des Betreuers im Namen und für Rechnung der geschützten Person, g) Verwaltung: das Auftreten des Betreuers, das darin besteht, Handlungen mit Bezug auf das Vermögen zu verrichten, für die es keine Vertretung geben kann." Art. 54 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Eröffnung der Betreuung" eingefügt.
Art. 55 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 55, wird Artikel 495, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 495 - Die Betreuung von geschützten Personen wird eröffnet, wenn der Friedensrichter: - gemäß Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet und eine Person, die der geschützten Person bei der Verrichtung von Handlungen beisteht, bestellt werden muss, - gemäß Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet und eine Person, die die geschützte Person bei der Verrichtung von Handlungen vertritt, bestellt werden muss." Art. 56 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Organisation der Betreuung" eingefügt.
Art. 57 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 57, wird Artikel 496, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 496 - Jegliche Person, für die keine in Artikel 492/1 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, kann vor dem Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, ihres Wohnsitzes oder vor einem Notar eine Erklärung abgeben, durch die sie einem zu bestellenden Betreuer oder einer zu bestellenden Vertrauensperson ihren Vorzug gibt für den Fall, dass der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnen sollte.
In dieser Erklärung können mehrere Grundsätze, die der mit einem Vertretungsauftrag beauftragte Betreuer bei der Ausführung seines Auftrags einhalten muss, aufgenommen werden. Über diese Erklärung wird eine authentische Urkunde erstellt. Der Friedensrichter kann sich, mit dem Beistand des Greffiers, auf Ersuchen und zu Lasten des Antragstellers zu dessen Wohnort oder zu dessen Wohnsitz - selbst außerhalb des Kantons - begeben, um dort eine Erklärung aufzunehmen.
Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird, registrieren.
Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt, welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben. Der König legt den Tarif der Kosten für die Registrierung der Erklärungen fest.
Bevor der Friedensrichter die gerichtliche Schutzmaßnahme ausspricht, prüft der Greffier, ob in dem in Absatz 4 erwähnten Register eine entsprechende Erklärung registriert wurde. Ist dies der Fall, lässt er sich vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, vor dem die Urkunde zur Bestimmung eines Betreuers und einer Vertrauensperson ausgestellt wurde, eine beglaubigte Abschrift zusenden.
Die in Absatz 1 erwähnte Person kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt den Widerruf in der abgeänderten Urkunde." Art. 58 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/1 - § 1 - Die Eltern, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, oder ein Mitglied aus der engeren Familie, die als Betreuer bestellt wurden, können vor dem Friedensrichter, der die Verwaltungsakte verwaltet, eine Erklärung abgeben, durch die sie einem zu bestellenden Betreuer ihren Vorzug geben für den Fall, dass sie selbst als Betreuer einmal nicht mehr imstande wären, ihre Vollmacht auszuüben. Über diese Erklärung wird eine Urkunde erstellt, von der der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte eine beglaubigte Abschrift beigefügt wird.
Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen Betreuer zur Ersetzung oder Nachfolge des in Absatz 1 erwähnten Betreuers bestellt, prüft er vorab, ob in die Verwaltungsakte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. § 2 - Die Person, die von der geschützten Person als Vertrauensperson bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter, der die Verwaltungsakte verwaltet, eine Erklärung abgeben, durch die sie einer zu bestellenden Vertrauensperson ihren Vorzug gibt, für den Fall, dass sie selbst einmal nicht mehr imstande wäre, diese Funktion auszuüben. Über diese Erklärung wird eine Urkunde erstellt, von der der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte eine beglaubigte Abschrift beigefügt wird.
Jedes Mal, wenn der Friedensrichter, der die Akte verwaltet, eine Vertrauensperson zur Ersetzung oder Nachfolge der in Absatz 1 erwähnten Vertrauensperson bestellt, prüft er vorab, ob in die Verwaltungsakte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde." Art. 59 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/2 - Nimmt die gemäß den Artikeln 496 und 496/1 bestellte Person die Betreuung an, homologiert der Friedensrichter die Bestellung, es sei denn, es ist aus schwerwiegenden Gründen, die das Interesse der geschützten Person betreffen und in der Begründung des Beschlusses genau angegeben sind, ausgeschlossen, der Wahl zu folgen.
Der Friedensrichter kann auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Strafregister der bestellten Person die Homologierung auch verweigern." Art. 60 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/3 - Wenn von den in den Artikeln 496 und 496/1 vorgesehenen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht worden ist oder wenn es nicht möglich war, der getroffenen Wahl Folge zu leisten, wählt der Friedensrichter einen Betreuer, der geeignet ist, der zu schützenden Person beizustehen oder sie zu vertreten.
Als Betreuer für die Person wählt der Friedensrichter vorzugsweise die Eltern oder einen der beiden Elternteile, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie, eine Person, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet, oder eine Privatstiftung, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt, wobei er die Meinung der zu schützenden Person sowie ihre persönliche Lage, ihre Lebensbedingungen und ihre familiäre Lage berücksichtigt.
Als Betreuer für das Vermögen bestellt der Friedensrichter vorzugsweise den Betreuer für die Person, es sei denn, dies widerspricht dem Interesse der zu schützenden Person oder es ist keine Vertrauensperson bestellt worden. Falls kein Betreuer für die Person vorhanden ist oder falls der Friedensrichter urteilt, dass eine andere Person als Betreuer für das Vermögen bestellt werden muss, wählt er als Betreuer für das Vermögen vorzugsweise die Eltern oder einen der beiden Elternteile, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie, eine Person, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet, oder eine Privatstiftung, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt, oder den in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigten, wobei er die Meinung der zu schützenden Person sowie ihre persönliche Lage, die Art und die Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens und die familiäre Lage der zu schützenden Person berücksichtigt." Art. 61 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/4 - § 1 - Der Friedensrichter darf nur eine einzige Person als Betreuer für die Person bestellen, mit Ausnahme der Eltern der zu schützenden Person. § 2 - Der Friedensrichter kann im Interesse der zu schützenden Person mehrere Betreuer für das Vermögen bestellen. Gegebenenfalls präzisiert er die Befugnisse der verschiedenen Betreuer und die Art und Weise, wie sie diese Befugnisse ausüben.
Gutgläubigen Dritten gegenüber wird jeder Betreuer dafür angesehen, dass er mit der Zustimmung des anderen Betreuers oder der anderen Betreuer handelt, wenn er eine Handlung mit Bezug auf die Betreuung des Vermögens alleine verrichtet, vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle." Art. 62 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/5 - Niemand ist verpflichtet, die Funktionen eines Betreuers anzunehmen." Art. 63 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/6 - Folgende Personen dürfen keine Betreuer sein: 1. Personen, denen gegenüber eine gerichtliche oder außergerichtliche Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, 2.juristische Personen, mit Ausnahme der Privatstiftung, die sich ausschließlich für die geschützte Person einsetzt, 3. Leiter oder Personalmitglieder der Einrichtung, in der die geschützte Person wohnt, 4.was ausschließlich die Betreuung des Vermögens betrifft: Personen, die nicht frei über ihr Vermögen verfügen dürfen, 5. Personen, denen aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens die elterliche Autorität vollständig entzogen worden ist." Art. 64 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/7 - Unbeschadet des Artikels 492/4 kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson, ihres Betreuers oder eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Betreuer ersetzen oder die ihm anvertrauten Befugnisse ändern. Sind mehrere Betreuer für das Vermögen bestellt worden, kann der Friedensrichter außerdem dem Auftrag eines Betreuers ein Ende setzen oder die Art und Weise, wie diese Betreuer ihre Befugnisse ausüben, ändern. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom Betreuer für das Vermögen Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags." Art. 65 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Funktionsweise der Betreuung" eingefügt.
Art. 66 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 66, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.
Art. 67 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 67, wird Artikel 497, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 497 - Die Betreuung ist ein persönlicher Auftrag, der nicht auf die Erben des Betreuers übergeht.
Die Betreuung zielt darauf ab, die Interessen der geschützten Person zu verteidigen. Mit der Betreuung wird, im Rahmen des Möglichen, die Selbständigkeit der geschützten Person gefördert." Art. 68 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/1 - Der König kann die Ausübung der Funktion eines Betreuers an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl Personen begrenzt, für die man Betreuer sein kann." Art. 69 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/2 - Folgende Handlungen kommen für einen Beistand oder eine Vertretung durch den Betreuer nicht in Betracht: 1. die Einwilligung zur Eheschließung, wie in den Artikeln 75 und 146 vorgesehen, 2.die Einreichung einer Klage auf Erklärung der Nichtigkeit der Ehe, wie in den Artikeln 180, 184 und 192 erwähnt, 3. die Festlegung des ehelichen Wohnorts, wie in Artikel 214 Absatz 2 erwähnt, 4.die Zustimmung, über die Familienwohnung zu verfügen, wie in Artikel 220 § 1 erwähnt, 5. die Einreichung einer Klage auf Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung, wie in Artikel 229 erwähnt, 6.die Einreichung einer Klage auf Trennung von Tisch und Bett, wie in Artikel 311bis erwähnt, 7. die Einreichung eines Antrags auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis, wie in Artikel 230 erwähnt, 8.die Anerkennung eines Kindes, wie in Artikel 328 erwähnt, 9. die Zustimmung zur Anerkennung, wie in Artikel 329bis § 2 erwähnt, 10.die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Klage auf Ermittlung der Mutterschaft oder der Vaterschaft, wie in Artikel 332quinquies § 2 erwähnt, 11. die Einreichung einer Klage in Bezug auf die Abstammung, wie in den Artikeln 312 § 2, 314, 318, 322, 329bis, 330 und 332quinquies erwähnt, 12.die Zustimmung zur Adoption, wie in Artikel 348-1 erwähnt, 13. die Ausübung der elterlichen Autorität über das minderjährige Kind der geschützten Person sowie der elterlichen Vorrechte, was den Stand der Person dieses minderjährigen Kindes betrifft, 14.die Abgabe einer in Artikel 1476 § 1 erwähnten Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen und die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 § 2, 15. die Zustimmung zu einer Sterilisierung, 16.die Zustimmung zu einer Handlung der medizinisch assistierten Fortpflanzung, wie erwähnt im Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten, 17. die Erklärung, im Innersten fest und unumstößlich davon überzeugt zu sein, dem anderen als dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht anzugehören, wie erwähnt in Artikel 62bis § 1, 18.die Bitte um Sterbehilfe, wie in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt, 19. die Bitte um Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, wie in Artikel 350 des Strafgesetzbuches erwähnt, 20.die Zustimmung zu Handlungen, die die körperliche Unve …
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