{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -; § 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 23. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 15. Juni 2001 (B.S. vom 21. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21.Juli 2001 -; § 2ter eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -] [[Art. 191] - [Um gemäss Artikel 190 zum Richter oder Komplementärrichter ernannt werden zu können, muss das Mitglied der Staatsanwaltschaft, das das in Artikel 259octies § 3 vorgesehene Praktikum absolviert hat, während mindestens fünf Jahren das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt haben.]] [Früherer Artikel 191bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. Dezember 1994 (I) (B.S. vom 6. Dezember 1994), umnummeriert zu Art. 191 durch Art. 27 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -, aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -, selbst teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 1/2005 des Schiedshofes vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005) und wieder aufgenommen durch Art. 6 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003)] [Art. 191bis - [ § 1 - Wer den Rechtsanwaltsberuf während mindestens zwanzig Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder wer diesen Beruf während mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und während mindestens fünf Jahren ein Amt ausgeübt hat, das gute Kenntnisse der Rechtswissenschaft erfordert, wird von der in Artikel 259bis-9 § 1 vorgesehenen Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 190 erwähnte Ernennung befreit, sofern die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Ein diesbezüglicher Antrag wird per Einschreibebrief an die Ernennungs- und Bestimmungskommission gerichtet, die je nach Sprache des Diploms des Doktors, Lizentiaten oder Masters der Rechte zuständig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Antrag müssen die erforderlichen Begründungsunterlagen beigefügt sein, aus denen hervorgeht, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen vierzig Tagen nach Empfang des Antrags entscheidet die Ernennungs- und Bestimmungskommission mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen über seine Zulässigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Ernennungs- und Bestimmungskommission den Antrag für unzulässig erklärt, wird der Antragsteller per Einschreibebrief davon in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Ernennungs- und Bestimmungskommission den Antrag für zulässig erklärt, wird der Antragsteller per Einschreibebrief zu einer mündlichen Bewertungsprüfung eingeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der mündlichen Bewertungsprüfung beantragt die Ernennungs- und Bestimmungskommission per Einschreibebrief die mit Gründen versehene Stellungnahme eines Vertreters der Rechtsanwaltschaft, der von der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem der Bewerber als Rechtsanwalt tätig ist oder tätig gewesen ist, bestimmt wird. Für den Gerichtsbezirk Brüssel wird die Stellungnahme des Vertreters der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder des Vertreters der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingeholt, je nachdem, ob der Bewerber im Rechtsanwaltsverzeichnis der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder gewesen ist. Diese Stellungnahme betrifft insbesondere die zweckdienliche Berufserfahrung, die der Bewerber als Rechtsanwalt im Hinblick auf die Ausübung des Amts eines Magistrats geltend machen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft darf keine Stellungnahme abgeben über Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad oder über Personen, mit denen er einen Haushalt bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stellungnahme wird der Ernennungs- und Bestimmungskommission und dem Bewerber binnen einer Frist von dreissig Tagen ab Beantragung der Stellungnahme übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme weder günstig noch ungünstig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der Stellungnahme, um der Ernennungs- und Bestimmungskommission seine Bemerkungen mitzuteilen. [Die Verfahrensfristen werden vom 15. Juli bis zum 15. August ausgesetzt.] Dem Antragsteller, von dem die zuständige Ernennungs- und Bestimmungskommission mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Meinung ist, dass er die mündliche Bewertungsprüfung bestanden hat, ist es erlaubt, sich für eine Ernennung zu bewerben. § 3 - Die von der Ernennungs- und Bestimmungskommission erteilte Erlaubnis ist während drei Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Erlaubnis gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Bewerber die mündliche Bewertungsprüfung nicht bestanden hat, wird er durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall darf der Betreffende frühestens drei Jahre nach dieser Notifizierung einen neuen Antrag einreichen.]] [Art. 191bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Juni 2001 (B.S. vom 21. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21.Juli 2001 -, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 14/2003 des Schiedshofes vom 28. Januar 2003 (B.S. vom 10. Februar 2003) und wieder aufgenommen durch Art. 4 des G. vom 7. April 2005 (B.S. vom 13. Mai 2005) - in Kraft ab dem 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2006 -; § 2 neuer Absatz 11 eingefügt durch Art. 81 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] [Art. 191ter - Die Anzahl Personen, die auf der Grundlage der in Artikel 191bis § 2 erwähnten mündlichen Bewertungsprüfung in den in Artikel 190 erwähnten Stellen ernannt werden, darf pro Gerichtshofbereich 12 Prozent der Gesamtzahl der Magistrate der Richterschaft der Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte und der Arbeitsgerichte, die im Bereich des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes gelegen sind, wie in dem in Artikel 186 Absatz 5 erwähnten Gesetz bestimmt, nicht übersteigen.] [Art. 191ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom 7. April 2005 (B.S. vom 13. Mai 2005) - in Kraft ab dem 13.Mai 2006 -] Art. 192 - [Um zum stellvertretenden Richter ernannt werden zu können, muss der Bewerber Doktor oder Lizentiat der Rechte sein und während mindestens fünf Jahren in der Rechtsanwaltschaft tätig gewesen sein, ein gerichtliches Amt oder den Notarberuf ausgeübt haben oder das Amt eines Gerichtsrats, Auditors, Beigeordneten Auditors, [Referenten am Kassationshof,] Referenten, Beigeordneten Referenten am Staatsrat oder das Amt eines Referenten am [Verfassungsgerichtshof] [oder das Amt eines Referenten oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz] oder akademische oder rechtswissenschaftliche Funktionen ausgeübt haben.] [Art. 192 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1991 (II) (B.S. vom 26. Juli 1991) - in Kraft ab dem 28.März 1992 - und abgeändert durch Art. 5 des G. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997), Art. 3 des G. vom 24. März 1999 (B.S. vom 7. April 1999) und Art. 9 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] Art. 193 - [ § 1 - Um zum Prokurator des Königs oder Arbeitsauditor bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1. entweder seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten fünf Jahre als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft, 2.oder das in Artikel 259octies vorgesehene Gerichtspraktikum absolviert haben und seit mindestens sieben Jahren das Amt eines Magistrats der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft ausüben. § 2 - Um zum Ersten Staatsanwalt beim Prokurator des Königs oder zum Ersten Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat bestimmt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens drei Jahren das Amt eines Staatsanwalts beim Prokurator des Königs oder eines Staatsanwalts beim Arbeitsauditorat desselben Gerichts ausgeübt haben.] [Art. 193 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 194 - [ § 1 - [Um zum Staatsanwalt oder Komplementärstaatsanwalt beim Prokurator des Königs oder zum Staatsanwalt oder Komplementärstaatsanwalt beim Arbeitsauditorat ernannt werden zu können, muss der Bewerber Doktor oder Lizentiat der Rechte sein und die in Artikel 259bis-9 § 1 vorgesehene Prüfung der beruflichen Eignung bestanden oder das in Artikel 259octies vorgesehene Gerichtspraktikum absolviert haben.] § 2 - Der Bewerber, der die Prüfung der beruflichen Eignung bestanden hat, muss darüber hinaus: 1. entweder während mindestens [fünf] Jahren in der Rechtsanwaltschaft tätig gewesen sein, gerichtliche Ämter oder den Notarberuf oder akademische oder rechtswissenschaftliche Funktionen oder juristische Funktionen in einem öffentlichen oder privaten Dienst ausgeübt haben, 2.oder während mindestens [vier] Jahren das Amt eines Gerichtsrats, Auditors, Beigeordneten Auditors, [Referenten am Kassationshof,] Referenten, Beigeordneten Referenten am Staatsrat oder das Amt eines Referenten am [Verfassungsgerichtshof] [oder das Amt eines Referenten oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz] ausgeübt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls wird die Dauer der Ausübung des in Nr. 2 erwähnten Amtes für die Berechnung des in Nr. 1 vorgesehenen Zeitraums von [fünf] Jahren berücksichtigt. § 3 - Für den Bewerber um das Amt eines Staatsanwalts beim Arbeitsauditorat, der Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten des Sozialrechts ist, das von einer belgischen Universität ausgestellt wurde, wird die in § 2 Nr. 1 vorgesehene Frist auf [vier] Jahre herabgesetzt. § 4 - [Unbeschadet der in § 1 festgelegten Bedingungen wird das Amt eines in Steuersachen spezialisierten Staatsanwalts einem Bewerber zugewiesen, der diese Fachkenntnis durch seine Befähigungsnachweise oder seine Erfahrung nachweist. Diese Befähigungsnachweise und die Erfahrung werden von der in Artikel 259bis-8 erwähnten Ernennungs- und Bestimmungskommission geprüft.] Für die Bewerber, die die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, wird die in § 2 Nr. 1 vorgesehene Frist auf [vier] Jahre herabgesetzt. § 5 - Für den Bewerber, der seine Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen, in der er die Prüfungen zum Doktor oder Lizentiaten der Rechte abgelegt hat, durch Vorlage des Zeugnisses nachweist, das von dem aufgrund von Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1935 eingesetzten Prüfungsausschuss ausgestellt wurde, werden die in § 2 Nrn. 1 und 2 erwähnten Fristen um ein Jahr verkürzt.] [Art. 194 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 18. Juli 1991 (II) (B.S. vom 26. Juli 1991) - in Kraft ab dem 1. Oktober 1993 -; § 1 ersetzt durch Art. 29 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -; § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 1. Dezember 1994 (I) (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994 (I) (B.S. vom 6. Dezember 1994), Art. 5 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997), Art. 3 des G. vom 24. März 1999 (B.S. vom 7. April 1999) und Art. 10 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 1. Dezember 1994 (I) (B.S. vom 6. Dezember 1994); § 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 1. Dezember 1994 (I) (B.S. vom 6. Dezember 1994); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juni 2001 (B.S. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 1. Dezember 1994 (I) (B.S. vom 6. Dezember 1994)] [Art. 194bis - Wer den Rechtsanwaltsberuf während mindestens zwanzig Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder wer diesen Beruf während mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und während mindestens fünf Jahren ein Amt ausgeübt hat, das gute Kenntnisse der Rechtswissenschaft erfordert, wird von der in Artikel 259bis-9 § 1 vorgesehenen Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 194 erwähnte Ernennung befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.] [Art. 194bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2005 (B.S. vom 13. Mai 2005) - in Kraft ab dem 13.Mai 2006 -] [Art. 194ter - Die Anzahl Personen, die auf der Grundlage der in Artikel 191bis § 2 erwähnten mündlichen Bewertungsprüfung in den in Artikel 194 erwähnten Stellen ernannt werden, darf pro Gerichtshofbereich 12 Prozent der Gesamtzahl der Staatsanwälte beim Prokurator des Königs und der Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat des Bereiches des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, wie in dem in Artikel 186 Absatz 5 erwähnten Gesetz bestimmt, nicht übersteigen.] [Art. 194ter eingefügt durch Art. 7 des G. vom 7. April 2005 (B.S. vom 13. Mai 2005) - in Kraft ab dem 13.Mai 2006 -] Abschnitt II - Mitglieder des Gerichts Erster Instanz Art. 195 - [Alle effektiven Richter beim Gericht Erster Instanz, die während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren das Amt eines Richters oder Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt haben, können als Einzelrichter tagen.] [Nachdem die schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme des Prokurators des Königs und des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beantragt worden ist, können alle effektiven Richter beim Gericht Erster Instanz ungeachtet ihres Dienstalters bei Notwendigkeit, die vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz festgestellt wird, als Einzelrichter tagen.] Die bestimmten Magistrate können entsprechend dem Rang ihrer Einsetzung auch in den anderen Kammern des Gerichts Erster Instanz tagen. [Die effektiven Richter, die als Einzelrichter tagen und die vom Präsidenten bestimmt werden, um als Beisitzer den Spruchkörper eines Assisenhofes zu bilden, dürfen für die Dauer der Sitzungsperiode des Assisenhofes durch einen stellvertretenden Richter, der dieses Amt seit mindestens zehn Jahren ausübt und regelmässig in Strafsachen in einer Drei-Richter-Kammer tagt oder getagt hat, oder durch einen in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden Magistrat ersetzt werden.] [Art. 195 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1997 (B.S. vom 15. März 1997); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 21. Januar 1997 (B.S. vom 15. März 1997); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 2005 (I) (B.S. vom 3. Mai 2005)] Art. 196 - [Am Gericht Erster Instanz von Brüssel werden elf Inhaber des Mandats eines Vizepräsidenten von der französischen Sprachgruppe der Generalversammlung und neun Inhaber von der niederländischen Sprachgruppe der Generalversammlung bestimmt, wenn der Präsident französischsprachig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Gericht Erster Instanz von Brüssel werden zwölf Inhaber des Mandats eines Vizepräsidenten von der französischen Sprachgruppe der Generalversammlung und acht Inhaber von der niederländischen Sprachgruppe der Generalversammlung bestimmt, wenn der Präsident niederländischsprachig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Bestimmung eines Präsidenten am Gericht Erster Instanz von Brüssel eine Änderung der Aufteilung der Anzahl beigeordneter Mandate pro Sprachrolle zur Folge, bleibt ein Inhaber eines beigeordneten Mandats bis zur ersten möglichen Vakanz überzählig.] [Art. 196 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] [Art. 196bis - Der König ernennt die effektiven und stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und die effektiven und stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden unter den erfolgreichen Teilnehmern an einer Prüfung ernannt, die von einem Auswahlausschuss organisiert wird, der sich zusammensetzt aus: - dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, in dem das Strafvollstreckungsgericht liegt, für das sich der Bewerber bewirbt, - dem Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder seinem vom Minister der Justiz bestimmten Vertreter, - dem Generaldirektor der Generaldirektion Straf- und Massnahmenvollzug des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder seinem vom Minister der Justiz bestimmten Vertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Niemand darf in einem Ausschuss tagen, wenn er nicht die Kenntnis der Sprache der Bewerber nachweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfung, deren Modalitäten vom König festgelegt werden, umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer der Gültigkeit der Prüfung ist auf sieben Jahre festgelegt.] [Art. 196bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31.August 2006 -] [Art. 196ter - § 1 - Um zum effektiven oder stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf das Gefängniswesen nachgewiesen wird, 2.Inhaber eines Masterdiploms sein, 3. Belgier sein, 4.mindestens dreissig Jahre alt sein und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre, 5. die zivilen und politischen Rechte besitzen. Um zum effektiven oder stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die gesellschaftliche Wiedereingliederung nachgewiesen wird, 2.Inhaber eines Masterdiploms sein, 3. Belgier sein, 4.mindestens dreissig Jahre alt sein und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre, 5. die zivilen und politischen Rechte besitzen. § 2 - Das Amt des effektiven Beisitzers in Strafvollstreckungssachen wird vollzeitig ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für drei Jahre und anschliessend nur einmal für vier Jahre verlängert werden kann. § 3 - Der Beisitzer, der am Datum seiner Ernennung statutarisch an den Staat oder an jegliche andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die vom Staat abhängt, gebunden ist, wird dem Strafvollstreckungsgericht für die Dauer seiner Ernennung zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der gesamten Dauer der Ernennung befindet der Beisitzer sich im unbezahlten Urlaub. Er wird einem Bediensteten mit Sonderauftrag gleichgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er behält jedoch sein Recht, seine Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle geltend zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beisitzer, der am Datum seiner Ernennung vertraglich an den Staat oder an jegliche andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die vom Staat abhängt, gebunden ist, wird dem Strafvollstreckungsgericht für die Dauer seiner Ernennung zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während seiner Ernennung wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er behält jedoch seine Ansprüche auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 3 Absatzen 1 und 4 erwähnten Bediensteten können in ihrem Herkunftsdienst für die Dauer der Zurverfügungstellung von einem Vertragspersonalmitglied ersetzt werden. § 4 - Der Beisitzer, der wünscht, seine Ernennung zu beenden, muss eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einhalten. Er teilt seinen Beschluss dem zuständigen Präsidenten des Gerichts Erster Instanz per Einschreibebrief mit, der ihn an den Minister weiterleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Beisitzer während seines Mandats die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, um sein Amt auszuüben, endet seine Ernennung von Rechts wegen. § 5 - Niemand kann gleichzeitig im Gefängniswesen spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen sein.] [Art. 196ter eingefügt durch Art. 17 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31.August 2006 -] [Art. 196quater - § 1 - Die Bewertung der effektiven und stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen erfolgt nach Stellungnahme des Präsidenten des Strafvollstreckungsgerichts durch einen Bewertungsausschuss, der sich zusammensetzt aus: - dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, in dem das Strafvollstreckungsgericht liegt, bei dem der Beisitzer sein Amt ausübt, - dem Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder seinem vom Minister der Justiz bestimmten Vertreter, - dem Generaldirektor der Generaldirektion Straf- und Massnahmenvollzug des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder seinem vom Minister der Justiz bestimmten Vertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Niemand darf in einem Ausschuss tagen, wenn er nicht die Kenntnis der Sprache der Beisitzer nachweist. § 2 - Der effektive oder stellvertretende Beisitzer in Strafvollstreckungssachen unterliegt spätestens vier Monate vor Ablauf jedes erneuerbaren Zeitraums, für den das Mandat zuerkannt worden ist, einer mit Gründen versehenen schriftlichen Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung erfolgt binnen dreissig Tagen nach der in Absatz 1 vorgesehenen Frist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung des Mandats wird mit der Note « gut » oder « ungenügend » angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat wird nur verlängert, wenn der effektive oder stellvertretende Beisitzer die Note « gut » erhält. § 3 - Die Bewertung bezieht sich auf die Weise, wie das Amt ausgeübt wird, mit Ausnahme des Inhalts jeglicher gerichtlichen Entscheidung, und erfolgt auf der Grundlage von Kriterien mit Bezug auf die Persönlichkeit sowie die intellektuellen, beruflichen und organisatorischen Fähigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Bewertungskriterien und die Gewichtung dieser Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheit der Ämter sowie die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewertung gehen ein oder mehrere Mitarbeitergespräche zwischen der bewerteten Person und mindestens einem der Bewerter voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erste Präsident des Appellationshofes übermittelt dem Betreffenden gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Kopie der vorläufigen Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende kann zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab der Notifizierung der vorläufigen Bewertung seine schriftlichen Anmerkungen gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes zusenden, der der Bewertungsakte das Original beifügt. Binnen zehn Tagen nach Erhalt der Anmerkungen übermittelt der Erste Präsident des Appellationshofes eine Abschrift der endgültigen Bewertung an den Minister der Justiz und gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein an den Betreffenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungsakten werden vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes aufbewahrt. Eine Abschrift der endgültigen Bewertungen wird während mindestens zehn Jahren vom Minister der Justiz aufbewahrt. Die Bewertungen sind vertraulich und können jederzeit von den Betreffenden eingesehen werden. [Art. 196quater eingefügt durch Art. 18 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -] Abschnitt III - Mitglieder des Arbeitsgerichts Art. 197 - Vorbehaltlich der Bestimmungen mit Bezug auf die Ernennung der effektiven und der stellvertretenden Sozialrichter werden die Mitglieder des Arbeitsgerichts und des Arbeitsauditorats auf gemeinsamen Vorschlag der für die Arbeit und die Justiz zuständigen Minister [vom König je nach Fall ernannt oder bestimmt]. [Art. 197 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 198 - Die effektiven und die stellvertretenden Sozialrichter werden auf Vorschlag des für die Arbeit zuständigen Ministers vom König ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die effektiven und die stellvertretenden Sozialrichter, die von den Selbständigenorganisationen vorgeschlagen worden sind, werden jedoch auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers vom König ernannt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-199\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 199</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Um die Vakanzen zu besetzen, die von den Sozialrichtern eingenommen werden, die als Arbeitgeber, Arbeitnehmer-Arbeiter, Arbeitnehmer-Angestellte oder Selbständige bestimmt werden, werden die Bewerbungen von den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber, Arbeitnehmer-Arbeiter, Arbeitnehmer-Angestellten beziehungsweise Selbständigen vorgeschlagen Die Modalitäten für den Vorschlag der Bewerber werden vom König festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-200\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 200</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn vakante Stellen effektiver oder stellvertretender Sozialrichter nicht rechtzeitig besetzt werden konnten und der Präsident des Arbeitsgerichts feststellt, dass der normale Ablauf der Tätigkeit des Gerichts durch diese Verspätung gefährdet ist, setzt er den ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes davon in Kenntnis, der, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt hat, unter den effektiven oder stellvertretenden Sozialrichtern, die von den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber, Arbeitnehmer-Arbeiter, Arbeitnehmer-Angestellten beziehungsweise Selbständigen vorgeschlagen wurden, diejenigen aussucht, die einstweilen die vakanten Stellen besetzen werden. Diese Bestimmung erfolgt ohne Berücksichtigung der in Artikel 81 vorgesehenen besonderen Zusammensetzung der Kammern</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-201\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 201</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die repräsentativen Arbeitgeberverbände und Lohnempfängerverbände und die repräsentativen Selbständigenorganisationen übermitteln ihre Vorschläge schnellstmöglich und spätestens binnen drei Monaten, nachdem der Minister sie beantragt hat, andernfalls erfolgen die Ernennungen von Amts wegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-202\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 202</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Um zum effektiven oder stellvertretenden Sozialrichter ernannt werden zu können, muss der Bewerber das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. [Er wird für fünf Jahre ernannt und seine Ernennung kann nach jeder Amtszeit für fünf Jahre erneuert werden.] [...] Ein Sozialrichter, der zur Ersetzung eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Sozialrichters ernannt wird, ist für die restliche Amtszeit seines Vorgängers ernannt. [Art. 202 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 6. Mai 1982 (I) (B.S. vom 28. Oktober 1982); früherer Absatz 3 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 6. Mai 1982 (I) (B.S. vom 28. Oktober 1982) - in Kraft ab dem 15.Juni 1983 - und aufgehoben durch Art. 8 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Abschnitt IV - Mitglieder des Handelsgerichts Art. 203 - Die effektiven und die stellvertretenden Handelsrichter werden vom König auf gemeinsamen Vorschlag der für die Justiz, die Wirtschaftsangelegenheiten und den Mittelstand zuständigen Minister ernannt Die Bewerbungen für diese Ämter können entweder von den Bewerbern selbst oder von den repräsentativen Berufsverbänden oder den repräsentativen berufsübergreifenden Verbänden für Handel oder Industrie [gemäss Artikel 287 Absatz 1] vorgeschlagen werden. [Art. 203 Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 1. März 1999 -] Art. 204 - [Die effektiven und die stellvertretenden Handelsrichter werden für fünf Jahre ernannt und ihre Ernennung kann nach jeder Amtszeit für fünf Jahre erneuert werden.] [...] Handelsrichter, die zur Ersetzung von ausgeschiedenen oder verstorbenen Handelsrichtern ernannt werden, sind für die restliche Amtszeit ihrer Vorgänger ernannt. [Art. 204 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1982 (II) (B.S. vom 28. Oktober 1982); früherer Absatz 2 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 6. Mai 1982 (II) (B.S. vom 28. Oktober 1982) - in Kraft ab dem 15.Juni 1983 - und aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 205 - [Um zum effektiven oder stellvertretenden Handelsrichter ernannt werden zu können, muss der Bewerber das dreissigste Lebensjahr vollendet haben und während mindestens fünf Jahren ehrenvoll Handel getrieben haben oder entweder an der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft mit Hauptniederlassung in Belgien oder an der Leitung eines repräsentativen Berufsverbandes oder berufsübergreifenden Verbandes für Handel oder Industrie teilgenommen haben oder Erfahrung in Betriebsführung und Buchführung haben.] Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie an der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft teilnehmen: 1. wenn es eine offene Handelsgesellschaft betrifft: die Gesellschafter, 2.wenn es eine Kommanditgesellschaft betrifft: die Komplementäre, 3. wenn es Aktiengesellschaften, [Privatgesellschaften] mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften betrifft: die Verwalter oder Geschäftsführer, 4.die Mitglieder des Personals dieser Gesellschaften, die eine leitende Funktion in diesem Betrieb ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Verwalter und Geschäftsführer und alle Personen, die auf Dauer eine leitende Funktion in einem Berufsverband oder berufsübergreifenden Verband ausüben, wird davon ausgegangen, dass sie an der Leitung dieses Verbandes teilnehmen. [Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird für folgende Personen davon ausgegangen, dass sie Erfahrung in den Bereichen Betriebsführung und Buchführung haben: 1. die Betriebsrevisoren, die im Verzeichnis des Instituts der Betriebsrevisoren eingetragen sind, 2.die Buchprüfer, die im Verzeichnis des Instituts der Buchprüfer eingetragen sind,] [3. die zugelassenen Buchhalter und Buchhalter-Fiskalisten, die im Verzeichnis des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten eingetragen sind.] [Art. 205 Abs. 1 ersetzt durch Art. 50 Nr. 1 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997) - in Kraft ab dem 1. Januar 1998 -; Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 2 Buchstabe c) des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997) - in Kraft ab dem 1. Januar 1998 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 4 eingefügt durch Art. 50 Nr. 3 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997) - in Kraft ab dem 1. Januar 1998 -; Abs. 4 Nr. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 2005 (II) (B.S. vom 4. Mai 2005)] Abschnitt V - Gemeinsame Bestimmung für die Abschnitte III und IV Art. 206 - Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter an Gerichten ernannt zu werden, die ausschliesslich in Sachen erkennen, die unter die niederländische Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem hervorgeht, dass der Unterricht in niederländischer Sprache besucht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter an Gerichten ernannt zu werden, die ausschliesslich in Sachen erkennen, die unter die französische Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem hervorgeht, dass der Unterricht in französischer Sprache besucht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter an Gerichten ernannt zu werden, die sowohl in Sachen erkennen, die unter die niederländische Sprachenregelung fallen, als auch in Sachen, die unter die französische Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem hervorgeht, dass der Unterricht in niederländischer oder französischer Sprache besucht wurde. Der Richter darf nur in Sachen tagen, für die die Sprachenregelung mit der Sprache des Studienzeugnisses oder Diploms, dessen Inhaber er ist, übereinstimmt. [Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter an Gerichten ernannt zu werden, die sowohl in Sachen erkennen, die unter die französische Sprachenregelung fallen, als auch in Sachen, die unter die deutsche Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem hervorgeht, dass der Unterricht in französischer oder deutscher Sprache besucht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter darf nur in Sachen tagen, für die die Sprachenregelung mit der Sprache des Zeugnisses oder Diploms, dessen Inhaber er ist, übereinstimmt. Er darf jedoch in Sachen tagen, für die die Sprachenregelung mit der Sprache des Studienzeugnisses oder Diploms, dessen Inhaber er ist, nicht übereinstimmt, sofern er eine mündliche Prüfung über die Kenntnis der anderen Sprache sowie eine schriftliche Prüfung über die passive Kenntnis dieser Sprache bestanden hat; beide Prüfungen werden vom König organisiert.] [Die Prüfungsausschüsse, vor denen die in Absatz 4 erwähnten Prüfungen abgelegt werden, setzen sich zusammen aus einem Präsidenten, der unter den effektiven Mitgliedern des Appellationshofes, des Arbeitsgerichtshofes, der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalauditorats von Lüttich ausgewählt wird, und aus zwei effektiven Magistraten, die die Kenntnis der Sprache, die Gegenstand der Prüfung ist, nachgewiesen haben, sowie aus zwei Universitätsprofessoren für Sprachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ernennungserlass bestimmt gemäss den in den Absätzen 3 und 4 aufgezählten Regeln die Sprachenregelung, der der Betreffende angehört.] [Art. 206 Abs. 4 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 15. Mai 1987 (B.S. vom 11. Juni 1987); Abs. 5 und 6 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970) und ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 15. Mai 1987 (B.S. vom 11. Juni 1987)] [KAPITEL IIbis - [...] [Kapitel IIbis mit den Artikeln 206bis und 206ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 24. März 1999 (B.S. vom 7. April 1999) und aufgehoben durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] Art. 206bis - [...] [Art. 206bis aufgehoben durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] Art. 206ter - [...]] [Art. 206ter aufgehoben durch Art. 42 Nr. 3 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] KAPITEL III - Mitglieder des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes und Magistrate der Staatsanwaltschaft Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 207 - [ § 1 - Um zum Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes bestimmt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt haben, wovon die letzten sieben Jahren als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft. § 2 - Um zum Kammerpräsidenten am Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens drei Jahren das Amt des Gerichtsrats am selben Gerichtshof ausgeübt haben. § 3 - Um zum Gerichtsrat am Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber Doktor oder Lizentiat der Rechte sein und: 1. entweder seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten fünf Jahre als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft, 2.[oder die in Artikel 259bis-9 § 1 vorgesehene Prüfung der beruflichen Eignung bestanden haben und seit mindestens fünfzehn Jahren ohne Unterbrechung den Rechtsanwaltsberuf ausüben oder mindestens fünfzehn Jahre kumulierte Erfahrung als Rechtsanwalt und als Mitglied der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft haben,] 3. oder das in Artikel 259octies vorgesehene Gerichtspraktikum absolviert haben und seit mindestens sieben Jahren das Amt eines Magistrats der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft ausüben.] [Art. 207 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -; § 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -] [Art. 207bis - § 1 - Um zum stellvertretenden Gerichtsrat am Appellationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber Doktor oder Lizentiat der Rechte sein und [...] eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. während mindestens zwanzig Jahren in der Rechtsanwaltschaft tätig gewesen sein [oder den Notarberuf] ausgeübt haben, 2.seit mindestens zehn Jahren stellvertretender Richter an einem Gericht Erster Instanz, einem Arbeitsgericht, einem Handelsgericht, einem Friedensgericht oder einem Polizeigericht sein, 3. Magistrat im Ruhestand sein, ausgenommen die in § 2 erwähnten Mitglieder der Appellationshöfe, 4.Universitätsprofessor sein und während mindestens zwanzig Jahren Rechtswissenschaften an einer juristischen Fakultät gelehrt haben, 5. die in den Nummern 1 und 4 erwähnten Tätigkeiten während mindestens zwanzig Jahren gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt haben. § 2 - Die in den Ruhestand versetzten Mitglieder der Appellationshöfe werden auf ihren Antrag hin von den Ersten Präsidenten bestimmt, um das Amt eines stellvertretenden Gerichtsrates auszuüben, vorbehaltlich der in Artikel 383 § 3 erwähnten Ausnahmen. § 3 - [...]] [Art. 207bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 9. Juli 1997 (B.S. vom 13. August 1997) - in Kraft ab dem 13.August 1997 -; § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 23. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 1. Januar 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 31. Januar 2010 (B.S. vom 22. Februar 2010); § 3 aufgehoben durch Art. 34 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 208 - [Um zum Generalprokurator beim Appellationshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten sieben Jahre als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um zum Föderalprokurator bei der Föderalstaatsanwaltschaft bestimmt werden zu können, muss der Bewerber Magistrat der Staatsanwaltschaft sein. Er muss darüber hinaus seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten sieben Jahre als Magistrat des gerichtlichen Standes.] [Art. 208 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 -] Art. 209 - [ § 1 - Um zum Ersten Generalanwalt beim Appellationshof oder beim Arbeitsgerichtshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber während mindestens drei Jahren das Amt des Generalanwalts bei demselben Appellationshof beziehungsweise bei demselben Arbeitsgerichtshof ausgeübt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um zum Generalanwalt beim Appellationshof oder beim Arbeitsgerichtshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber während mindestens drei Jahren das Amt des Staatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft am selben Appellationshof beziehungsweise des Staatsanwalts beim Generalauditorat am selben Arbeitsgerichtshof ausgeübt haben. § 2 - Um zum Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof oder zum Staatsanwalt beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber die in Artikel 207 § 3 erwähnten Bedingungen erfüllen.] [Art. 209 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Abschnitt II - Appellationshof Art. 210 - [Der Vorsitzende und die Gerichtsräte, die in den in Artikel 109bis § 1 Nr. 2 und 3 und § 2 erwähnten Fällen als Einzelrichter tagen, werden vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes auf schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme des Generalprokurators unter den Gerichtsräten ausgewählt, die seit mindestens drei Jahren ernannt sind, und, in deren Ermangelung, unter den Gerichtsräten, die seit mindestens einem Jahr ernannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Magistrate sowie die Berufungsjugendrichter können ebenfalls nach ihrer Rangfolge in den anderen Kammern des Gerichtshofes tagen.] [Art. 210 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] [Art. 210bis - [...]] [Art. 210bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 19. Juli 1985 (B.S. vom 15. August 1985) und aufgehoben durch Art.38 Nr. 1 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000 -] [Art. 210ter - [...]] [Art. 210ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 9. Juli 1997 (B.S. vom 13. August 1997) - in Kraft ab dem 13.August 1997 - und aufgehoben durch Art. 38 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 211 - [Für den Appellationshof von Brüssel bestimmt jede Sprachgruppe der Generalversammlung eine gleiche Anzahl Kammerpräsidenten. [Für den Appellationshof von Brüssel werden zweiunddreissig Gerichtsräte und siebenundzwanzig stellvertretende Gerichtsräte von der französischsprachigen Ernennungskommission des Hohen Justizrates und dreissig Gerichtsräte und siebenundzwanzig stellvertretende Gerichtsräte von der niederländischsprachigen Ernennungskommission desselben Hohen Justizrates vorgeschlagen.] Der Vorschlag von Bewerbern für die vakante Stelle eines Gerichtsrats oder stellvertretenden Gerichtsrats erfolgt durch die Ernennungskommission, die den Magistrat vorgeschlagen hatte, durch dessen Ausscheiden die Stelle vakant geworden ist.] [Art. 211 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 14. Dezember 2004 - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2005 -] Art. 212 - [...] [Art. 212 aufgehoben durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 213 - [...] [Art. 213 aufgehoben durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] [Art. 213bis - [...]] [Art. 213bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 9. Juli 1997 (B.S. vom 13. August 1997) - in Kraft ab dem 13.August 1997 - und aufgehoben durch Art. 40 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 214 - [...] [Art. 214 aufgehoben durch Art. 40 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Abschnitt III - Arbeitsgerichtshof Art. 215 - [Unbeschadet der Bestimmungen über die Ernennung effektiver und stellvertretender Sozialgerichtsräte werden der Erste Präsident, die Kammerpräsidenten, die Gerichtsräte am Arbeitsgerichtshof und der Erste Generalanwalt, die Generalanwälte und die Staatsanwälte beim Generalauditorat an diesem Gerichtshof vom König auf gemeinsamen Vorschlag der für die Arbeit und für die Justiz zuständigen Minister je nach Fall bestimmt oder ernannt.] [Art. 215 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 216 - Die effektiven und die stellvertretenden Sozialgerichtsräte werden auf Vorschlag des für die Arbeit zuständigen Ministers vom König ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die effektiven und die stellvertretenden Sozialgerichtsräte, die von den Selbständigenverbänden vorgeschlagen werden, werden jedoch auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers vom König ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 199, 200, 201, 202 und 206 sind auf effektive und stellvertretende Sozialgerichtsräte anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 202 müssen die Bewerber jedoch das dreissigste Lebensjahr vollendet haben. [KAPITEL IIIbis - Gemeinsame Bestimmung für die Kapitel I bis III [Kapitel IIIbis mit Art. 216bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -] Art. 216bis - Ein Bewerber, der in ein in Artikel 58bis Nr. 1 erwähntes Amt ernannt wird, kann sich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Veröffentlichung des Ernennungserlasses im Belgischen Staatsblatt nicht für die Ernennung in ein anderes in Artikel 58bis Nr. 1 erwähntes Amt oder in das gleiche Amt bei oder an einem anderen Gericht bewerben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Bestimmung gilt nicht für stellvertretende Magistrate. [Sie gilt ebenfalls nicht für Komplementärrichter, Komplementärstaatsanwälte und Komplementärstaatsanwälte beim Arbeitsauditorat, die eine durch das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten vorgesehene Sprachprüfung bestanden haben und sich um ein neues Amt an dem Gericht, an dem sie ihre Befugnisse ausüben, bewerben.]] [Art. 216bis Abs. 2 ergänzt durch Art. 10 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] (...) KAPITEL V - Mitglieder des Kassationshofes Art. 254 - [ § 1 - Um zum Ersten Präsidenten des Kassationshofes bestimmt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten fünf Jahre als Gerichtsrat am Kassationshof. § 2 - Um zum Präsidenten des Kassationshofes bestimmt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten fünf Jahre als Gerichtsrat am Kassationshof.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um zum Abteilungspräsidenten am Kassationshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber während mindestens drei Jahren das Amt des Gerichtsrats am Kassationshof ausgeübt haben. § 3 - Um zum Gerichtsrat am Kassationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten zehn Jahre als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft.] [Art. 254 ersetzt durch Art. 42 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 255 - 257 - [...] [Art. 255 bis 257 aufgehoben durch Art. 43 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 258 - [ § 1 - Um zum Generalprokurator beim Kassationshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten fünf Jahre als Generalanwalt beim Kassationshof. § 2 - Um zum Ersten Generalanwalt beim Kassationshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber während mindestens drei Jahren das Amt des Generalanwalts beim Kassationshof ausüben. § 3 - Um zum Generalanwalt beim Kassationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber die in Artikel 254 § 3 erwähnten Bedingungen erfüllen.] [Art. 258 ersetzt durch Art. 44 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 259 - Fünf Gerichtsräte und ein Generalanwalt müssen während mindestens fünf Jahren gerichtliche Ämter bei einem Arbeitsgericht oder einem Arbeitsgerichtshof ausgeübt haben.</p></div>", "next": 0}