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Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Cette loi concerne le contrôle des institutions qui gèrent les pensions de retraite professionnelles. Elle vise à mettre en œuvre une directive européenne sur les activités et la surveillance de ces institutions.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
27 OCTOBRE 2006. - Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle (Moniteur belge du 10 novembre 2006), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal du 21 avril 2007 portant transposition de dispositions de la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2006 concernant les contrôles légaux des comptes annuels et des comptes consolidés et modifiant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil, et abrogeant la Directive 84/253/CEE du Conseil (Moniteur belge du 27 avril 2007); - la loi du 6 mai 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/2009 pub. 19/05/2009 numac 2009202053 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009); - la loi du 6 avril 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/04/2010 pub. 14/06/2011 numac 2011000322 source service public federal interieur Loi visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier. - Traduction allemande type loi prom. 06/04/2010 pub. 23/04/2010 numac 2010009416 source service public federal justice Loi visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier fermer visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier (Moniteur belge du 23 avril 2010). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 27. OKTOBER 2006 - Gesetz über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es setzt die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung um. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -ordnungen ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder Einrichtung: Einrichtung, ungeachtet der jeweiligen Rechtsform, die zu dem Zweck geschaffen worden ist, an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, 2.Altersversorgungsleistungen: Leistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall, bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod, 3. Altersversorgungssystem beziehungsweise Altersversorgungsregelung: Vertrag, Vereinbarung, Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, 4.Trägerunternehmen: Unternehmen oder Organismus, das beziehungsweise der Beiträge an eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung entrichtet, gleichgültig, ob dieses Unternehmen oder dieser Organismus eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die als Arbeitgeber oder als Selbständige auftreten, umfasst oder aus einer beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten besteht, 5. Versorgungsanwärter: Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten gemäss den Bestimmungen der Altersversorgungsregelung Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden, 6.Leistungsempfänger: Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten, 7. Mitgliedstaat: Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, 8.Herkunftsmitgliedstaat: Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren satzungsmässigen Sitz und ihre Hauptverwaltung oder, falls sie keinen satzungsmässigen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat, 9. Tätigkeitsmitgliedstaat: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern für die betriebliche Altersversorgung massgebend sind, 10.grenzüberschreitender Tätigkeit: Tätigkeit, die für eine in einem Mitgliedstaat zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darin besteht, Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten, die in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern den sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 11. Tätigkeit in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört: Tätigkeit, die für eine in Belgien zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darin besteht, Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten, die in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern nicht den sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaates unterliegen, 12.Ergebnisverpflichtung: die für eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung bestehende Verpflichtung, auf der Grundlage der entrichteten Beiträge ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren, 13. Mittelverpflichtung: die für eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung bestehende Verpflichtung, die Geldmittel, die ihr im Hinblick auf die Ausführung einer Altersversorgungsregelung anvertraut werden, so gut wie möglich zu verwalten, ungeachtet der Art der Altersversorgungsleistungen, 14.biometrischen Risiken: die mit Tod, Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Langlebigkeit verbundenen Risiken, 15. Sondervermögen: Verbindlichkeiten und Vermögenswerte beziehungsweise der ungeteilte Teil der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte, die sich auf der Grundlage einer separaten Buchführung auf ein oder mehrere Altersversorgungsregelungen beziehen, um den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern dieser Altersversorgungsregelungen ein Vorzugsrecht zu gewähren, 16.zuständigen Behörden: Behörden, die aufgrund der sie betreffenden nationalen Gesetzesbestimmungen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung beaufsichtigen, 17. CBFA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -ordnungen gilt der Versorgungsträger im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit als Trägerunternehmen. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Übergangsbestimmungen von Titel V und mit Ausnahme der Bestimmungen über die primäre Arbeitsunfähigkeit dürfen die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Altersversorgungsleistungen nur verwaltet werden von: 1. einer in Titel II erwähnten Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht, 2.einer in Titel III erwähnten Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als Belgien, 3. einem in Artikel 2 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Versicherungsunternehmen. § 2 - Folgende Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen unterliegen nicht den Bestimmungen der Titel II bis V: 1. die in § 1 Nr.3 erwähnten Versicherungsunternehmen, solange der König den in Artikel 227 erwähnten Erlass nicht gefasst hat, 2. Einrichtungen, die unter den in Artikel 74 erwähnten Leistungen nur die in Artikel 46 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 oder die in den Artikeln 10 und 11 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Solidaritätsregelungen und -zusagen verwalten. KAPITEL III - Aufsicht Art. 4 - Die CBFA kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Die CBFA kann in Bezug auf die Umsetzung der auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anwendbaren Regeln, einschliesslich der einschlägigen Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, mit anderen belgischen oder ausländischen zuständigen Behörden Zusammenarbeitsprotokolle schliessen. Art. 5 - Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen tragen die der Aufsicht der CBFA unterliegenden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Kosten, die aus der von der CBFA über sie ausgeübten Aufsicht hervorgehen, im Verhältnis zu den Beiträgen, die sie einnehmen. Der Anteil dieser Einrichtungen an den Kosten darf 3 Tausendstel der vorerwähnten Beiträge nicht übersteigen. Diese Kosten beziehen sich insbesondere auf die Funktionskosten: 1. der CBFA, einschliesslich der Kosten, die vom Sekretariat der in den Nummern 2 bis 5 erwähnten Kommissionen und Räte verursacht werden, 2.des Rates für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige, der in Artikel 60 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnt ist, 3. der Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige, die durch Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 2002 eingesetzt worden ist, 4. des Rates für ergänzende Altersversorgung, der in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 erwähnt ist, 5. der Kommission für ergänzende Altersversorgung, die durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 eingesetzt worden ist, 6. des Versicherungsausschusses, der durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist. KAPITEL IV - Bezeichnung der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Art. 6 - In Belgien dürfen allein folgende Einrichtungen von der Bezeichnung "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung", abgekürzt EBA, öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Namen, bei Angabe ihres Zwecks und in ihren Unterlagen: 1. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die in Belgien gemäss Titel II zugelassen sind, 2.Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien gemäss Titel III eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben dürfen. TITEL II - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 7 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht. Art. 8 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung werden als eine vom Trägerunternehmen getrennte juristische Person geschaffen. Sie nehmen die Form eines in Kapitel II geregelten Organismus für die Finanzierung von Pensionen an. KAPITEL II - Organismus für die Finanzierung von Pensionen Abschnitt I - Rechtspersönlichkeit Art. 9 - Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen besitzt unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz und seine Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen hat zivilrechtlichen Charakter. Art. 10 - Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen beschränkt seinen Zweck auf die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten und auf die sich daraus ergebenden Tätigkeiten. Er darf keinen anderen als den materiellen Gewinn verschaffen, der mit der Verwirklichung des Zwecks, zu dem der Organismus geschaffen worden ist, verbunden ist. Art. 11 - Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an dem seine Satzung und die Urkunden über die Bestellung der Mitglieder seines Verwaltungsrats und gegebenenfalls der gemäss Artikel 28 Absatz 3 zur Vertretung des Organismus ermächtigten Personen gemäss Artikel 49 hinterlegt sind. Unbeschadet des Artikels 52 können im Namen eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen Verbindlichkeiten eingegangen werden, bevor er Rechtspersönlichkeit besitzt. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung haften Personen, die solche Verbindlichkeiten in irgendeiner Eigenschaft eingehen, persönlich und gesamtschuldnerisch, ausser wenn der Organismus für die Finanzierung von Pensionen binnen zwei Jahren nach Entstehung dieser Verbindlichkeiten Rechtspersönlichkeit erlangt und diese Verbindlichkeiten ausserdem binnen sechs Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit übernimmt. Es wird davon ausgegangen, dass die vom Organismus für die Finanzierung von Pensionen übernommenen Verbindlichkeiten ab deren Entstehung vom Organismus eingegangen worden sind. Art. 12 - In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Unterlagen, die von einem Organismus für die Finanzierung von Pensionen ausgehen, werden unmittelbar vor oder nach dem Namen des Organismus die Wörter "Organismus für die Finanzierung von Pensionen" oder die Abkürzung "OFP" und die Anschrift seines Sitzes angegeben. Wer für einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen an einer in Absatz 1 erwähnten Unterlage beteiligt ist, in der eine der im vorliegenden Artikel erwähnten Angaben nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin vom Organismus für die Finanzierung von Pensionen eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden. Abschnitt II - Generalversammlung Art. 13 - Die Generalversammlung besitzt weitestgehende Befugnisse zur Durchführung oder Ratifizierung von Rechtsgeschäften, die einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen betreffen. Art. 14 - [§ 1 - Trägerunternehmen, mit Ausnahme der Trägerunternehmen, die ausschliesslich von den in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten betroffen sind, müssen Mitglied eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen sein, solange dieser mit der Verwaltung der Altersversorgungsregelungen des Trägerunternehmens beauftragt ist. § 2 - Mitglieder eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen können folgende Unternehmen, Personen oder Gesellschaften sein: 1. Trägerunternehmen, 2.Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger beziehungsweise deren Vertreter, 3. andere Gesellschaften, die mit einem der in Nr.1 erwähnten Unternehmen im Sinne der Artikel 11 oder 12 des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 verbunden oder assoziiert sind. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder müssen in der Generalversammlung zusammen mindestens zwei Drittel der Stimmrechte besitzen. § 3 - Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Organismus für die Finanzierung von Pensionen zusammen. In der Satzung können die Mitglieder in ordentliche und ausserordentliche Mitglieder aufgeteilt werden. Ordentliche Mitglieder verfügen jeweils über mindestens eine Stimme. Ausserordentliche Mitglieder verfügen über keine Stimme, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes vorgesehen. § 4 - Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen zählt mindestens ein ordentliches Mitglied. In der Satzung ist ein Verfahren vorgesehen, damit der Organismus für die Finanzierung von Pensionen nicht länger als sechs Monate ohne ordentliches Mitglied arbeiten kann. Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt V können die ausserordentlichen Mitglieder beziehungsweise in Ermangelung dieser Mitglieder kann der Verwaltungsrat die Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen beschliessen, wenn dieser nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist kein ordentliches Mitglied zählt. In Ermangelung einer Einigung zwischen den ausserordentlichen Mitgliedern oder innerhalb des Verwaltungsrats kann jedes ausserordentliche Mitglied und jedes Verwaltungsratsmitglied die Auflösung des Organismus verlangen.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 15 - Wird eine juristische Person zum Mitglied eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen bestimmt, bestellt sie unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern, Verwaltern, Mitgliedern des Direktionsausschusses oder Arbeitnehmern [mindestens einen ständigen Vertreter], der mit der Erfüllung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Person betraut ist. [Jeder Vertreter] unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der juristischen Person, die er vertritt, zivilrechtlich und strafrechtlich, als erfülle er diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Diese juristische Person darf [einen Vertreter] nicht entlassen, ohne gleichzeitig dessen Nachfolger zu bestellen. [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 84 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 16 - Der Verwaltungsrat führt am Sitz des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ein Register der Mitglieder der Generalversammlung. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Überdies müssen alle Beschlüsse in Bezug auf Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern auf Betreiben des Verwaltungsrats in dieses Register eingetragen werden, und zwar binnen acht Tagen, nachdem der Verwaltungsrat von dem betreffenden Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist. Alle Interesse habenden Dritten haben das Recht, dieses Register am Sitz des Organismus für die Finanzierung von Pensionen einzusehen. Art. 17 - Die Generalversammlung wird in den im Gesetz oder in der Satzung vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder und mindestens einmal pro Jahr vom Verwaltungsrat einberufen. Alle Mitglieder werden zu der Generalversammlung geladen. Jedes Mitglied kann sich durch ein ordentliches Mitglied oder, falls die Satzung es zulässt, durch ein ausserordentliches Mitglied vertreten lassen. In der Satzung kann die Anzahl der Vollmachten, die einem Mitglied zuerkannt werden, begrenzt werden. Art. 18 - In der Satzung werden Modalitäten, Fristen und Bedingungen für die Einberufung, den Verlauf und das Beschlussverfahren der Generalversammlung festgelegt. In Ermangelung einer gegenteiligen Gesetzes- oder Satzungsbestimmung sind folgende Regeln anwendbar: 1. Alle Mitglieder werden mindestens acht Tage im Voraus zu der Generalversammlung geladen;die Tagesordnung wird dieser Ladung beigefügt; jeder Vorschlag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist, wird auf die Tagesordnung gesetzt. 2. Die Generalversammlung ist gültig zusammengesetzt, wenn mindestens ein ordentliches Mitglied anwesend oder vertreten ist.3. Ordentliche Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst oder, wenn ein einziges Mitglied anwesend oder vertreten ist, einseitig von diesem Mitglied;Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 5. Beschlüsse dürfen nicht ausserhalb der Tagesordnung gefasst werden.6. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Art. 19 - Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgestellt, die am Sitz des Organismus für die Finanzierung von Pensionen aufbewahrt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, diese Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung und alle Unterlagen, über die die Generalversammlung berät, einzusehen. Das Recht auf Einsichtnahme wird kostenlos ausgeübt, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes vorgesehen. Art. 20 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten erforderlich: 1. Änderung der Satzung, 2.Bestellung beziehungsweise Abberufung der Verwalter und Beendigung ihres Amtes, 3. Bestellung, Abberufung und Entlohnung der zugelassenen Kommissare und Revisionsgesellschaften, 4.Ausschluss von Mitgliedern, 5. Billigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts, 6.den Verwaltern beziehungsweise zugelassenen Kommissaren und Revisionsgesellschaften zu erteilende Entlastung, 7. Ratifizierung des in Artikel 86 erwähnten Finanzierungsplans und seiner Änderungen, 8.Ratifizierung der Erklärung über die Grundsätze der in Artikel 95 erwähnten Anlagepolitik, 9. Ratifizierung der Geschäftsführungsvereinbarungen mit den Trägerunternehmen, 10.Ratifizierung der kollektiven Übertragungen, 11. Auflösung und Liquidation des Organismus für die Finanzierung von Pensionen. Abschnitt III - Operative Organe Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle operativen Organe Art. 21 - Die operativen Organe des Organismus für die Finanzierung von Pensionen sind mit der Verwaltung dieses Organismus beauftragt [...]. Sie bestehen aus dem Verwaltungsrat und gegebenenfalls den in Unterabschnitt 3 erwähnten anderen operativen Organen. [Art. 21 abgeändert durch Art. 85 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 22 - Operative Aufgaben umfassen mindestens: 1. Einnahme der Beiträge für die Altersversorgungsregelungen und Auszahlung der Altersversorgungsleistungen, 2.Anlagepolitik, 3. Verwaltung von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten, 4.Weiterleitung von Informationen an CBFA, Trägerunternehmen, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger, 5. Ausarbeitung und Überwachung der Massnahmen zur internen Kontrolle, 6.Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung, 7. Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts, 8.Kontrolle der hinzugezogenen Subunternehmer und Berater, 9. Ausarbeitung von Geschäftsordnungen, 10.Ausarbeitung einer Regelung zur Beilegung von Interessenkonflikten und eines Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden. Jede operative Aufgabe muss einem operativen Organ eindeutig zugewiesen werden. Art. 23 - [Wird eine juristische Person zum Mitglied eines operativen Organs eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen bestimmt, bestellt sie unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern, Verwaltern, Mitgliedern des Direktionsausschusses oder Arbeitnehmern einen ständigen Vertreter, der mit der Erfüllung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Person betraut ist. Dieser Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der juristischen Person, die er vertritt, zivilrechtlich und strafrechtlich, als erfülle er diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Diese juristische Person darf ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig dessen Nachfolger zu bestellen.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 24 - Mitglieder der operativen Organe des Organismus für die Finanzierung von Pensionen müssen über den beruflichen Leumund und die entsprechende und erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, um ihr Amt ausüben zu können. Die Beurteilung dieser Qualifikation und dieser Erfahrung erfolgt insbesondere im Hinblick auf das ausgeübte Amt und sofern Berater hinzugezogen werden, die vorerwähnte Qualifikation und Erfahrung besitzen. Art. 25 - [Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23. April 2010)] Art. 26 - Mitglieder der operativen Organe gehen in dieser Eigenschaft keine persönlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ein. Ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Ausführung des Auftrags, mit dem sie betraut worden sind, und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen Fehler. Mitglieder der operativen Organe eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen haften Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern von Altersversorgungsregelungen gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch die Nichterfüllung von Verpflichtungen verursacht worden sind, die ihnen durch oder aufgrund der Gesetze über die von dem betreffenden Organismus für die Finanzierung von Pensionen verwalteten Altersversorgungsregelungen auferlegt wurden. Was Verstösse anbelangt, an denen sie nicht teilhatten, werden sie von der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Haftung nur befreit, wenn ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann und ihnen nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel angewandt haben, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Unterabschnitt 2 - Verwaltungsrat Art. 27 - Der Verwaltungsrat legt die allgemeine Politik des Organismus für die Finanzierung von Pensionen fest und beaufsichtigt die anderen operativen Organe. Art. 28 - Der Verwaltungsrat ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Zwecks des Organismus für die Finanzierung von Pensionen erforderlich oder zweckdienlich sind, mit Ausnahme der durch Gesetz oder Satzung der Generalversammlung vorbehaltenen Handlungen. Der Verwaltungsrat vertritt den Organismus für die Finanzierung von Pensionen bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen. In Abweichung von Absatz 2 darf die Vertretung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen gemäss den in der Satzung festgelegten Modalitäten einer oder mehreren Personen, ob Verwalter oder nicht, ob Mitglied der Generalversammlung oder nicht, übertragen werden, die entweder einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln. Dieser Beschluss ist unter den in Artikel 51 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam. In der Satzung können die dem Verwaltungsrat zufallenden Befugnisse beschränkt werden. Diese Beschränkungen und eine etwaige von den Verwaltern vereinbarte Aufgabenverteilung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber nicht wirksam. Art. 29 - Der Verwaltungsrat eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen setzt sich aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zusammen, die ein Kollegium bilden. Die Dauer ihres Mandats darf sechs Jahre nicht überschreiten. Es ist erneuerbar. [Trägerunternehmen und Versorgungsanwärter oder ihre Vertreter müssen im Verwaltungsrat des Organismus für die Finanzierung von Pensionen die Mehrheit bilden.] [Art. 29 Abs. 2 eingefügt durch Art. 87 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 30 - In aussergewöhnlichen, durch Dringlichkeit und Belange des Organismus gerechtfertigten Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einstimmigem, schriftlich erteiltem Einverständnis der Verwalter gefasst werden, wenn die Satzung es zulässt. Für die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Besitzes des Organismus oder in jedem anderen Fall, der von der Satzung ausgeschlossen wird, kann jedoch nicht auf dieses Verfahren zurückgegriffen werden. Unterabschnitt 3 - Andere operative Organe Art. 31 - Durch die Satzung kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, die Umsetzung der allgemeinen Politik des Organismus für die Finanzierung von Pensionen anderen operativen Organen zu übertragen. Die Bedingungen für die Bestellung der Mitglieder dieser Organe, ihre Abberufung, ihre Entlohnung, die Dauer ihres Auftrags und die Arbeitsweise der operativen Organe werden in der Satzung oder, in Ermangelung einer Satzungsbestimmung, vom Verwaltungsrat festgelegt. In der Satzung oder einem Beschluss des Verwaltungsrats können die in Anwendung von Absatz 1 übertragbaren Verwaltungsbefugnisse beschränkt werden. Diese Beschränkungen und eine etwaige von den Mitgliedern der anderen operativen Organe vereinbarte Aufgabenverteilung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber nicht wirksam. Die Schaffung anderer operativer Organe darf die Ausübung einer angemessenen Aufsicht der CBFA über den Organismus für die Finanzierung von Pensionen nicht behindern. Art. 32 - Andere operative Organe setzen sich aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zusammen, die ein Kollegium bilden, mit Ausnahme des Organs, das mit der täglichen Geschäftsführung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen beauftragt ist. Art. 33 - Mitglieder der anderen operativen Organe können ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrats sein, unter der Bedingung, dass sie zusammen in diesem Rat in der Minderheit sind oder bei Parität, dass der Präsident des Verwaltungsrats nicht Mitglied eines anderen operativen Organs ist und im Verwaltungsrat über eine ausschlaggebende Stimme verfügt. Abschnitt IV - Sozialausschüsse Art. 34 - Für die Ausführung der anwendbaren Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die für die Ausführung der von den Organismen für die Finanzierung von Pensionen verwalteten Altersversorgungsregelungen gelten, können bei einem Organismus für die Finanzierung von Pensionen ein oder mehrere Sozialausschüsse geschaffen werden. Diese Ausschüsse sind keine Organe des Organismus für die Finanzierung von Pensionen. Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise dieser Ausschüsse werden in der Satzung, in einer Vereinbarung zwischen dem Organismus für die Finanzierung von Pensionen und dem Trägerunternehmen oder in einem anderen Dokument geregelt. Wenn ein Sozialausschuss in einer beziehungsweise mehreren Angelegenheiten oder Fällen in Bezug auf die Arbeitsweise des Organismus für die Finanzierung von Pensionen Entscheidungsbefugnis besitzt, wird in der Satzung festgelegt, wie diese Entscheidungsbefugnis organisiert ist und wie Streitfälle beizulegen sind. Schaffung und Arbeitsweise dieser Sozialausschüsse dürfen die Ausübung einer angemessenen Aufsicht der CBFA über den Organismus für die Finanzierung von Pensionen nicht behindern. Abschnitt V - Nichtigkeit, Auflösung und Liquidation Art. 35 - § 1 - Die Nichtigkeit eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden: 1. wenn die Satzung die in Artikel 46 Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Angaben nicht enthält, 2. wenn einer der Zwecke, zu denen der Organismus geschaffen wird, gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst. Unbeschadet der Artikel 50 und 51 wird die Nichtigkeit ab dem Tag wirksam, an dem sie ausgesprochen wird. Die Entscheidung, mit der die Nichtigkeit des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ausgesprochen wird, führt zu seiner Liquidation gemäss Artikel 38. Unbeschadet der Folgen der Tatsache, dass der Organismus für die Finanzierung von Pensionen in Liquidation befindlich ist, beeinträchtigt seine Nichtigkeit weder die Rechtsgültigkeit seiner Verbindlichkeiten noch die Rechtsgültigkeit der Verbindlichkeiten, die ihm gegenüber eingegangen worden sind. § 2 - Mitglieder haften Interesse habenden Dritten gegenüber ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der gemäss vorhergehendem Paragraphen ausgesprochenen Nichtigkeit des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ist. Art. 36 - Das Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen seinen satzungsmässigen Sitz hat, kann auf Antrag eines Mitglieds, eines Interesse habenden Dritten oder der Staatsanwaltschaft die Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen aussprechen: 1. der keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern hat, 2.der nicht imstande ist, eingegangene Verbindlichkeiten zu erfüllen, 3. der sein Vermögen oder Einkünfte aus diesem Vermögen zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen er geschaffen worden ist, verwendet, 4.der ernstlich gegen seine Satzung, das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst, 5. der nach Ablauf der in [Artikel 14 § 4 Absatz 2] erwähnten Frist nicht mindestens ein ordentliches Mitglied zählt. Das Gericht, das die Auflösungsklage zurückweist, kann dennoch die Nichtigkeit des beanstandeten Rechtsgeschäftes aussprechen. [In dem in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Fall kann der Antrag ebenfalls von einem ausserordentlichen Mitglied oder einem Mitglied des Verwaltungsrats des Organismus für die Finanzierung von Pensionen unter den in Artikel 14 § 4 Absatz 3 erwähnten Bedingungen eingereicht werden.] [Art. 36 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 88 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 3 eingefügt durch Art. 88 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 37 - Bevor über eine Klage auf Nichtigkeit oder gerichtliche Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen befunden wird, richtet der Präsident des Gerichts einen Begutachtungsantrag an die CBFA. Der Greffier übermittelt diesen Antrag unverzüglich. Er setzt den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Der Antrag wird schriftlich bei der CBFA eingereicht. Die zu ihrer Information erforderlichen Schriftstücke werden diesem Antrag beigefügt. Die CBFA gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Begutachtungsantrags ab. Wenn ein Verfahren in Bezug auf einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen eine vorherige Abstimmung mit ausländischen Behörden erfordert, verfügt die CBFA für die Abgabe ihrer Stellungnahme über eine längere Frist, wobei die Gesamtdauer dieser Frist dreissig Tage jedoch nicht überschreiten darf. Wenn die CBFA der Ansicht ist, diese ausserordentliche Frist in Anspruch nehmen zu müssen, notifiziert sie dies dem Gericht, das zu entscheiden hat. Die Frist, über die die CBFA verfügt, um ihre Stellungnahme abzugeben, setzt die Frist aus, innerhalb derer das Gericht zu entscheiden hat. In Ermangelung einer Antwort der CBFA innerhalb der vorgegebenen Frist kann das Gericht entscheiden. Die Stellungnahme der CBFA ist schriftlich. Sie wird mit allen Mitteln dem Greffier übermittelt, der sie dem Präsidenten des Gerichts und dem Prokurator des Königs übergibt. Die Stellungnahme wird der Akte beigefügt. Art. 38 - Der beziehungsweise die Liquidatoren werden entsprechend der Satzung unter Billigung der CBFA oder, im Falle einer gerichtlichen Auflösung, vom Gericht Erster Instanz bestellt. Unbeschadet anderer anwendbarer Gesetzesbestimmungen kann der König Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren festlegen, insbesondere was die Abwicklung der Verbindlichkeiten betrifft, die sich aus den von einem Organismus für die Finanzierung von Pensionen verwalteten Altersversorgungsregelungen ergeben. Art. 39 - Gegen ein Urteil, das entweder die Nichtigkeit beziehungsweise die Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen oder die Nichtigkeit eines seiner Rechtsgeschäfte ausspricht, kann Berufung eingelegt werden. Das Gleiche gilt für das Urteil, das über eine Entscheidung des oder der Liquidatoren befindet. Art. 40 - Die Liquidation erfolgt durch einen oder mehrere Liquidatoren, die entweder in Anwendung der Satzung beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder in deren Ermangelung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die von jedem Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft erwirkt werden kann, damit beauftragt werden. Art. 41 - Sondervermögen eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen werden separat verwertet, ohne die Verwertung eines anderen Sondervermögens zur Folge zu haben. Allein die Verwertung des letzten Sondervermögens hat die Liquidation des Organismus für die Finanzierung von Pensionen zur Folge. Bei Auflösung, Abwicklung oder Umstrukturierung von Sondervermögen finden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts Anwendung auf diese Sondervermögen. Art. 42 - § 1 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes- oder Satzungsbestimmung werden bei freiwilliger Verwertung oder Zwangsverwertung eines Sondervermögens die Ansprüche der Gläubiger auf Deckungswerte unter Berücksichtigung der Gleichheit von Gläubigern mit demselben Rang in folgender Reihenfolge eröffnet: 1. in Abweichung von Artikel 94 Absatz 1 der Liquidator oder gegebenenfalls der Konkursverwalter bis in Höhe des Betrags seiner Entlohnung, der Entlohnung seines Personals und der Liquidationskosten, sofern diese dem Sondervermögen zugeführt worden sind, an das diese Deckungswerte gebunden sind, 2.in Abweichung von Artikel 94 Absatz 1 die Gläubiger, die Inhaber von Rechten oder Vorzugsrechten an diesen Deckungswerten sind, die in gutem Glauben und aufgrund der Einhaltung einer Formvorschrift vor der Verwendung der betreffenden Vermögenswerte als Deckungswerte erworben worden sind, und zwar bis in Höhe dieser Rechte und Vorzugsrechte, 3. die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger einer Altersversorgungsregelung, die unter ein Sondervermögen fällt, an das die Deckungswerte gebunden sind, und zwar bis in Höhe der Forderungen, die sie aufgrund dieser Altersversorgungsregelung geltend machen können, 4.die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelungen, die unter alle anderen Sondervermögen fallen, die gleichzeitig verwertet worden sind, und zwar bis in Höhe des Restbetrags nach Verwertung des im vorliegenden Paragraphen erwähnten Sondervermögens und im Verhältnis zu den Fehlbeträgen dieser anderen Sondervermögen, 5. die anderen Gläubiger bis in Höhe ihrer Schuldforderung auf das zu verwertende Sondervermögen. § 2 - Reichen die Deckungswerte nicht aus, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelungen gemäss dem vorhergehenden Paragraphen mit einem Sondervermögen vollständig abzufinden, verfügen diese Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger darüber hinaus über ein unbegrenztes Vorzugsrecht auf alle beweglichen und unbeweglichen Güter der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Vorzugsrecht kann nur zum Zeitpunkt der vollständigen Liquidation eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen ausgeübt werden. Alle anderen unbegrenzten und besonderen Vorzugsrechte haben diesem Recht gegenüber Vorrang. Art. 43 - Nach Begleichung der Verbindlichkeiten bestimmen die Liquidatoren die Zweckbestimmung der Vermögenswerte. Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen entspricht diese Zweckbestimmung der Satzung oder in Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung dem Beschluss der von den Liquidatoren einberufenen Generalversammlung. In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder eines Beschlusses der Generalversammlung führen die Liquidatoren die Vermögenswerte einer Zweckbestimmung zu, die dem Zweck möglichst nahe kommt, zu dem der Organismus für die Finanzierung von Pensionen geschaffen worden ist. Mitglieder, Gläubiger und die Staatsanwaltschaft können die Entscheidung der Liquidatoren vor Gericht anfechten. Art. 44 - Die Ansprüche der Gläubiger verjähren in fünf Jahren nach Veröffentlichung der Entscheidung beziehungsweise des Beschlusses in Bezug auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte. Art. 45 - Gerichtliche Entscheidungen, Beschlüsse der Generalversammlung oder Entscheidungen der Liquidatoren in Bezug auf Auflösung oder Nichtigkeit des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, Liquidationsbedingungen, Bestellung der Liquidatoren und Beendigung ihres Amtes, Liquidationsbeendigung und Zweckbestimmung der Vermögenswerte werden gemäss Artikel 49 binnen einem Monat nach ihrem Datum hinterlegt. Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren und die Beendigung ihres Amtes enthalten Name, Vornamen und Wohnsitz der betreffenden Personen oder, falls es sich um juristische Personen handelt, Name, Rechtsform und Sitz. In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Unterlagen, die von einem Organismus für die Finanzierung von Pensionen ausgehen, dem gegenüber ein Auflösungsbeschluss beziehungsweise eine Auflösungsentscheidung gefasst worden ist, werden vor den in Artikel 12 erwähnten Angaben die Wörter "in Liquidation befindlicher" vermerkt. Wer für einen solchen Organismus für die Finanzierung von Pensionen an einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Unterlage beteiligt ist, in dem eine dieser Angaben nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin vom Organismus für die Finanzierung von Pensionen eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden. Abschnitt VI - Offenlegungsformalitäten Art. 46 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ist in der Satzung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen mindestens Folgendes anzugeben: 1. Name und Anschrift des Sitzes des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, 2.genaue Angabe des Zwecks, 3. gegebenenfalls Beschreibung der Sondervermögen, 4.Bedingungen und Formalitäten für Beitritt und Austritt der Mitglieder, 5. Befugnisse der Generalversammlung und Weise, wie sie einberufen wird und wie ihre Beschlüsse Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden, 6.Weise der Bestellung der Verwalter, der Beendigung ihres Amtes und ihrer Abberufung, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, 7. gegebenenfalls Weise der Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, den Organismus für die Finanzierung von Pensionen in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 zu vertreten, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln. Diese Satzung wird durch öffentliche oder privatschriftliche Urkunde festgestellt. In letzterem Fall genügen in Abweichung von Artikel 1325 des Zivilgesetzbuches zwei Originale. Art. 47 - Urkunden über die Bestellung der Mitglieder der operativen Organe, der Kommissare und der zur Vertretung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ermächtigten Personen oder über die Beendigung ihres Amtes enthalten Name, Vornamen, und Wohnsitz der betreffenden Personen, oder, falls es sich um juristische Personen handelt, Name, Rechtsform, Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Sitz sowie den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln. Art. 48 - Die Verwalter hinterlegen jährlich bei der Belgischen Nationalbank folgende Unterlagen: 1. den Jahresabschluss, 2.eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und des beziehungsweise der amtierenden Kommissare, 3. den Bericht des beziehungsweise der Kommissare. Der König bestimmt den Zeitpunkt, die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen, die Höhe der Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 49 vorgesehene Akte des Organismus für die Finanzierung von Pensionen führt, und zu dieser Akte gelegt. Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie der ihr in Anwendung von Absatz 1 übermittelten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Organismen für die Finanzierung von Pensionen und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für die Erlangung der im vorliegenden Absatz erwähnten Kopien zu zahlen sind. Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie aller in Absatz 1 erwähnten Unterlagen. Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung von Absatz 1 übermittelt worden sind, zu erstellen und zu veröffentlichen. Art. 49 - Bei der Kanzlei des Handelsgerichts wird für jeden Organismus für die Finanzierung von Pensionen, der im Bezirk dieses Gerichts seinen Sitz hat, eine Akte geführt. Diese Akte enthält: 1. Satzung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, 2.Urkunden über die Bestellung [der Verwalter], der zur Vertretung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ermächtigten Personen und der Kommissare oder über die Beendigung ihres Amtes, 3. eine Kopie des Mitgliederregisters, 4.die in Artikel 45 Absatz 1 erwähnten Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse in Bezug auf Nichtigkeit oder Auflösung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, seine Liquidation und die Bestellung der Liquidatoren und die Beendigung ihres Amtes; gerichtliche Entscheidungen müssen nur zu der Akte gelegt werden, wenn sie rechtskräftig oder einstweilen vollstreckbar sind, 5. den gemäss Artikel 81 erstellten Jahresabschluss des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, 6.Änderungen in den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 erwähnten Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüssen, 7. den koordinierten Text der Satzung, falls sie geändert worden ist. Bei Änderung in der Zusammensetzung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen wird binnen einem Monat nach dem Jahrestag der Satzungshinterlegung eine fortgeschriebene Mitgliederliste hinterlegt. Der König bestimmt die Modalitäten der Zusammenstellung der Akte und die Vergütung, die dafür dem Organismus für die Finanzierung von Pensionen angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen. Er kann vorsehen, dass die in Absatz 2 erwähnten Unterlagen in der von Ihm bestimmten Form hinterlegt und reproduziert werden dürfen. Unter den vom König festgelegten Bedingungen haben Kopien dieselbe Beweiskraft wie Originale und dürfen sie ersetzen. Der König kann ebenfalls eine automatisierte Verarbeitung der von Ihm bestimmten Angaben der Akte erlauben. Er kann die Verbindung von Datendateien erlauben. Gegebenenfalls legt er diesbezügliche Modalitäten fest. Jeder kann hinterlegte Unterlagen in Bezug auf einen bestimmten Organismus für die Finanzierung von Pensionen kostenlos einsehen und auf schriftlichen oder mündlichen Antrag hin eine vollständige Kopie oder eine Teilkopie gegen Zahlung der Kanzleigebühren erhalten. Diese Kopien werden beglaubigt, es sei denn, der Antragsteller verzichtet auf diese Formalität. [Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 89 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 50 - In Artikel 49 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 erwähnte Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse und ihre Änderungen werden auf Kosten der Betreffenden auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält: 1. für die Satzung oder ihre Änderungen die in Artikel 46 Absatz 1 erwähnten Angaben, 2.für Urkunden über die Bestellung der Verwalter und der zur Vertretung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ermächtigten Personen und der Kommissare oder über die Beendigung ihres Amtes die in Artikel 47 erwähnten Angaben, 3. für gerichtliche Entscheidungen und Beschlüsse der Generalversammlung oder Entscheidungen der Liquidatoren in Bezug auf Nichtigkeit oder Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen oder seine Liquidation Verfasser, Datum und Tenor der Entscheidung beziehungsweise des Beschlusses, 4.für Urkunden und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse in Bezug auf die Bestellung der Liquidatoren und die Beendigung ihres Amtes die in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Angaben. Der König bestimmt die Beamten, die die Urkunden, Unterlagen oder Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse entgegennehmen, sowie Form und Bedingungen der Hinterlegung und Veröffentlichung. Die Veröffentlichungmuss zur Vermeidung eines Schadenersatzes zu Lasten der Beamten, denen das Versäumnis oder die Verspätung zuzuschreiben wäre, binnen dreissig Tagen nach Hinterlegung erfolgen. Art. 51 - Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse, deren Hinterlegung durch vorliegendes Kapitel vorgeschrieben ist, sind Dritten gegenüber erst ab dem Tag ihrer Hinterlegung oder, wenn ihre Veröffentlichung ebenfalls durch vorliegendes Kapitel vorgeschrieben ist, ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt wirksam, ausser wenn der Organismus für die Finanzierung von Pensionen beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten. Dritte können jedoch Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse geltend machen, die noch nicht hinterlegt oder veröffentlicht worden sind. Für Handlungen, die vor dem einunddreissigsten Tag nach der Veröffentlichung vorgenommen worden sind, sind diese Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse Dritten gegenüber, die beweisen, dass sie unmöglich davon Kenntnis haben konnten, nicht wirksam. Bei Unstimmigkeit zwischen dem hinterlegten Text und dem in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Text ist Letzterer Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können ihn jedoch geltend machen, es sei denn, die Einrichtung beweist, dass diese Dritten von dem hinterlegten Text Kenntnis hatten. KAPITEL III - Zulassung und Erweiterung der Zulassung Art. 52 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf eine der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten nur mit vorheriger Zulassung der CBFA ausüben. Art. 53 - Dem Zulassungsantrag werden folgende Auskünfte und Unterlagen beigefügt: 1. Satzung und gegebenenfalls Urkunde in Bezug auf die Schaffung der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, gegebenenfalls mit Angabe des Datums ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, 2.Erkennungsdaten der Mitglieder der operativen Organe und der in Artikel 24 erwähnten Berater, nämlich: a) für natürliche Personen Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum, Geburtsort und Nummer des Nationalregisters oder jedes anderen nationalen amtlichen Registers oder Passnummer, b) für juristische Personen sowohl Name, Rechtsform, Anschrift ihres Sitzes, Erkennungsnummer im Handelsregister, im Register der juristischen Personen oder im Mehrwertsteuerregister als auch die in Buchstabe a) erwähnten Erkennungsdaten ihrer ständigen Vertreter, 3.für die in Nr. 2 erwähnten Personen Angaben über fachliche Qualifikationen und Berufserfahrung und für Mitglieder der operativen Organe Angaben über den beruflichen Leumund, 4. Umfang der Befugnisse der Mitglieder der operativen Organe und Weise, wie sie sie ausüben, 5.die in Artikel 77 erwähnte Beschreibung der Führungsstruktur, der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und der internen Kontrolle, 6. Name der Trägerunternehmen, deren Altersversorgungsregelungen von der Einrichtung verwaltet werden, 7.Hauptmerkmale der von der Einrichtung verwalteten Altersversorgungsregelungen, 8. der in Artikel 86 erwähnte Finanzierungsplan, 9.Nachweis, dass die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung über die in den Artikeln 87 und 88 erwähnte Solvabilitätsspanne verfügt, wenn eine solche Spanne gebildet werden muss, 10. Erklärung über die Grundsätze der in Artikel 95 erwähnten Anlagepolitik, 11.andere von der CBFA im Hinblick auf die Beurteilung des Zulassungsantrags angeforderte Auskünfte und Unterlagen. Die CBFA legt die Form des Zulassungsantrags und die für diesen Antrag zu erfüllenden Voraussetzungen fest. Art. 54 - Wenn die beantragende Einrichtung in Anwendung der Bestimmungen von Titel V vorläufig von der Zulassung befreit war und vor dem Antrag Altersversorgungsregelungen verwaltet hat, fügt sie ihrem Antrag ausserdem folgende Unterlagen bei: 1. eine detaillierte Aufstellung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der entsprechenden Anlagen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, 2.eine Aufstellung der fälligen, aber noch nicht ausgezahlten Leistungen, 3. ihren Jahresabschluss für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre oder, in Ermangelung dessen, den Jahresabschluss des Trägerunternehmens. Hat diese Einrichtung vor dem Antrag eine andere Tätigkeit ausgeübt, kann die CBFA im Hinblick auf die Beurteilung des Zulassungsantrags alle Auskünfte über die Finanzlage und Handlungen gleich welcher Art verlangen. Art. 55 - Zulassungen werden getrennt erteilt für: 1. die in Artikel 74 § 1 Nr.1 erwähnten Tätigkeiten, was die in Belgien zulässigen Altersversorgungsleistungen und andere als die in Nr. 2 erwähnten ausländischen Altersversorgungsregelungen betrifft, 2. die in Artikel 74 § 1 Nr.2 erwähnten Tätigkeiten, was die in Belgien zulässigen Altersversorgungsleistungen und im Ausland ausgeübte ähnliche Tätigkeiten betrifft. Die für eine der in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ihre Tätigkeiten um die andere Tätigkeit erweitern möchte, reicht bei der CBFA einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung ein. Diesem Antrag wird eine gemäss den Artikeln 53 und 54 zusammengestellte Akte beigefügt. Art. 56 - Die CBFA bestätigt unverzüglich den Empfang des Zulassungs- oder Erweiterungsantrags. Sie befindet über den Antrag binnen drei Monaten ab Einreichung einer vollständigen Akte und spätestens binnen neun Monaten ab Empfang des Antrags. Art. 57 - Eine Zulassung oder Erweiterung kann nur einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erteilt werden, die die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Bedingungen und Kriterien erfüllt. Art. 58 - Der Beschluss zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung beziehungsweise Erweiterung wird der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung per Einschreiben notifiziert. Art. 59 - [Die CBFA erstellt die Liste der zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Auf dieser Liste wird angegeben, für welche der beiden in Artikel 55 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten die Einrichtung zugelassen ist und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten als Belgien die Einrichtung eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt. Diese Liste und ihre Änderungen werden auf der Website der CBFA veröffentlicht.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 60 - Eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gibt auf den Unterlagen, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zur Kenntnis gebracht werden, Folgendes an: "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, zugelassen am ...". Nach dieser Angabe wird die von der CBFA zugewiesene Erkennungsnummer vermerkt. Art. 61 - Eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung kann auf die Zulassung verzichten. Der Verzicht wird an die CBFA gerichtet, die den Verzicht feststellt und das Datum seines Wirksamwerdens festlegt. [...] Der Verzicht auf die Zulassung beinhaltet das Verbot, die Ausübung der Tätigkeiten fortzusetzen, mit Ausnahme der Verwaltung von Altersversorgungsregelungen zugunsten von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die diesen Versorgungsregelungen zum Zeitpunkt des Verzichts angeschlossen sind. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf die Zulassung verzichtet haben, unterliegen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsordnungen und der Aufsicht der CBFA, bis alle ihre Verbindlichkeiten abgewickelt sind. Die CBFA setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt, über den Verzicht dieser Einrichtung auf ihre Zulassung in Kenntnis. [Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch Art. 91 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] KAPITEL IV - Grenzüberschreitende Tätigkeit und Tätigkeit in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Tätigkeiten in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört Art. 62 - Eine in Belgien zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf unter den im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bedingungen eine grenzüberschreitende Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Staat ausüben, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört. Art. 63 - Eine Einrichtung darf eine grenzüberschreitende Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, nur ausüben, wenn ihre versicherungstechnischen Rückstellungen hinsichtlich sämtlicher verwalteter Altersversorgungsregelungen vollständig kapitalgedeckt sind. Für die Anwendung von Absatz 1 darf die Einrichtung den Nutzen der Übergangsbestimmungen der Artikel 157 bis 173 nicht für sich beanspruchen. Abschnitt II - Grenzüberschreitende Tätigkeit Art. 64 - Eine in Belgien zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die beabsichtigt, eine grenzüberschreitende Tätigkeit auszuüben, notifiziert diese Absicht der CBFA. Dieser Notifizierung wird eine Akte beigefügt, die folgende Angaben enthält: 1. Name des Tätigkeitsmitgliedstaates, 2.Name des Trägerunternehmens, 3. Hauptmerkmale der für das Trägerunternehmen zu verwaltenden Altersversorgungsregelung, 4.alle im Hinblick auf die Beurteilung des Antrags von der CBFA angeforderten Angaben. Die in Absatz 2 erwähnte Akte wird in der gesetzlich auferlegten Sprache erstellt. Die CBFA kann jedoch im Einverständnis mit den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates auferlegen, dass die Akte ganz oder teilweise in die Sprache dieses Mitgliedstaates oder in eine zwischen der CBFA und den vorerwähnten zuständigen Behörden vereinbarte Sprache übersetzt wird. Die Notifizierung kann gleichzeitig mit der in Artikel 53 erwähnten Zulassungsakte eingereicht werden. Die CBFA kann jedoch vor Veröffentlichung der Zulassungserteilung gemäss Artikel 59 keinen Beschluss über die Notifizierung fassen. Art. 65 - Die CBFA kann gegen die Verwirklichung des Vorhabens der Einrichtung Einspruch erheben, wenn sie feststellt, dass die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage der Einrichtung oder die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Mitglieder ihrer operativen Organe unvereinbar mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben sind. Dieser Einspruch wird der Einrichtung binnen drei Monaten ab Empfang der vollständigen Akte, die die in Artikel 64 Absatz 2 erwähnten Angaben enthält, per Einschreiben notifiziert. Art. 66 - Wenn die CBFA keine Einwände in Bezug auf das Vorhaben der Einrichtung hat, übermittelt sie den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates die in Artikel 64 Absatz 2 erwähnte Akte binnen drei Monaten nach ihrem Empfang und setzt die Einrichtung davon in Kenntnis. Art. 67 - [Bei Empfang der Akte] erteilt die CBFA der Einrichtung die von den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates übermittelten Auskünfte über Bestimmungen, denen die in diesem Mitgliedstaat tätigen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen: 1. sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, die auf die Verwaltung einer vom Trägerunternehmen getragenen Altersversorgungsregelung anwendbar sind, 2.Auskunftspflicht, 3. Vorschriften für die Anlage von Deckungswerten. [Art. 67 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 92 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 68 - Bei Empfang der in Artikel 67 erwähnten Mitteilung oder bei Nichtäusserung [nach Ablauf e …

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