{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diese Übertragung ist durch die Veröffentlichung der Zustimmung der CBFA im Belgischen Staatsblatt Versorgungsanwärtern, Leistungsempfängern und anderen Dritten gegenüber wirksam. § 3 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf Rechte und Verpflichtungen, die sich aus den im Ausland ausgeübten Tätigkeiten ergeben, ganz oder teilweise einer anderen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder einem zugelassenen Lebensversicherungsunternehmen übertragen, unter der Voraussetzung, dass sie die vorherige Zustimmung der CBFA erhalten hat und unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in den auf diese Altersversorgungsregelungen anwendbaren Rechtsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL XI - Öffentliche Verwaltungen und Unternehmen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 134 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen unter: 1. öffentlicher Verwaltung: eine öffentliche Einrichtung oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen nicht unterliegt, 2. öffentlichem Unternehmen: eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Gesetz vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen unterliegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind unter Altersversorgungsregelung zu verstehen: 1. Altersversorgungsregelungen, die die in Artikel 74 erwähnten Leistungen vorsehen, 2.Altersversorgungsregelungen, die Leistungen in Sachen gesetzlicher Pension vorsehen Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Altersversorgungsregelungen dürfen nicht von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verwaltet werden, die in Belgien nicht zugelassen ist. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die sich auf diese Tätigkeit beziehen, werden getrennt von den anderen Tätigkeiten der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in einem separaten Abrechnungsverband verwaltet und organisiert, ohne dass die Möglichkeit zur Übertragung besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Öffentliche Verwaltungen Art. 136 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden keine Anwendung auf Altersversorgungsregelungen, die von öffentlichen Verwaltungen oder juristischen Personen verwaltet werden und von ihnen zu diesem Zweck geschaffen worden sind und die keine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind. Öffentliche Verwaltungen und die von ihnen geschaffenen Einrichtungen dürfen keine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Androhung der in Artikel 151 Absatz 2 erwähnten Sanktionen dürfen die Einrichtungen und internen und externen Dienste der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verwaltungen die Bezeichnungen \"Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung\", \"Vorsorgeeinrichtung\", \"Pensionsfonds\" oder \"Pensionskasse\" nicht benutzen. § 2 - Öffentliche Verwaltungen dürfen jedoch die Verwaltung ihrer Altersversorgungsregelungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anvertrauen, die sie zu diesem Zweck schaffen. Diese Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Öffentliche Unternehmen Art. 137 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf öffentliche Unternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, denen sie die Verwaltung ihrer Altersversorgungsregelungen anvertrauen. Öffentliche Unternehmen dürfen eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung schaffen, um die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten zu können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 137 finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung auf Altersversorgungsregelungen von öffentlichen Unternehmen in Bezug auf die Bildung gesetzlicher Pensionen, sofern der Staat, eine Region, eine Gemeinschaft, eine Provinz oder Gemeinde die Aufwendung für die gewährten Vorteile trägt oder sich ausdrücklich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten im Rahmen dieser Altersversorgungsregelungen verbürgt Das öffentliche Unternehmen setzt die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von der Anwendung des vorhergehenden Absatzes in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Androhung der in Artikel 151 Absatz 2 erwähnten Sanktionen dürfen Einrichtungen und interne und externe Dienste der im vorliegenden Artikel erwähnten öffentlichen Unternehmen die Bezeichnungen \"Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung\", \"Vorsorgeeinrichtung\", \"Pensionsfonds\" oder \"Pensionskasse\" nicht benutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Unternehmen und Einrichtungen dürfen keine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel findet Anwendung auf öffentliche Unternehmen, die: - für das gesamte Personal oder einen Teil des Personals über eine eigene Altersversorgungsregelung für gesetzliche Pensionen verfügen, - keinen Gruppenversicherungsvertrag mit einem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, - die Verwaltung ihrer Altersversorgungsregelung nicht einer in Anwendung von Titel II zugelassenen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anvertraut haben, - die in Artikel 138 erwähnte Befreiung nicht erhalten Die in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Unternehmen, die für ihr Personal über eine eigene Altersversorgungsregelung für gesetzliche Pensionen verfügen, werden, je nach Kategorie, der sie angehören, von Amts wegen und unwiderruflich entweder der Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt, die in Artikel 1bis Buchstabe d) des Gesetzes vom 6. August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen erwähnt ist, oder der Altersversorgungsregelung, die durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführt worden ist, angeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel findet weder Anwendung auf öffentliche Unternehmen, die von einer Gemeinschaft, einer Region oder einer Gemeinschaftskommission abhängen, noch auf öffentliche Unternehmen, die für einen Teil ihres Personals der in Artikel 1bis Buchstabe c) des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1993 erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden oder der in Artikel 1bis Buchstabe d) dieses Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt angeschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung eines anderen Mitgliedstaates als Belgien KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 140 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die ihren satzungsmässigen Sitz oder, falls sie keinen satzungsmässigen Sitz haben, ihre Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien haben und Altersversorgungsregelungen verwalten, die dem belgischen Recht in Bezug auf die für die betriebliche Altersversorgung massgebenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorliegenden Titel erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen in Belgien nur die in Artikel 74 erwähnten Tätigkeiten und die sich daraus ergebenden Tätigkeiten ausüben Diese Tätigkeiten müssen den Bestimmungen des vorliegenden Titels und den belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf die von ihnen verwalteten betrieblichen Altersversorgungsregelungen anwendbar sind, einschliesslich der Bestimmungen, die aus kollektiven Arbeitsabkommen hervorgehen, entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Genehmigung Art. 142 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eines anderen Mitgliedstaates als Belgien darf in Belgien eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, sofern die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates der CBFA zuvor eine Akte übermittelt haben, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. Name des Trägerunternehmens, 2.Hauptmerkmale der für das Trägerunternehmen zu verwaltenden Altersversorgungsregelung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb zweier Monate ab Erhalt der in Artikel 142 erwähnten Angaben teilt die CBFA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die Bestimmungen belgischen Rechts mit, die für die Verwaltung einer vom Trägerunternehmen getragenen Altersversorgungsregelung anwendbar sind in Bezug auf: 1. Sozial- und Arbeitsrecht, 2.Auskunftspflicht, 3. gegebenenfalls die Vorschriften für die Anlage der Vermögenswerte der Einrichtung, die sich auf die in Belgien ausgeübten Tätigkeiten beziehen. Sobald die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben mitgeteilt haben oder bei Nichtäusserung nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist darf die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihre Tätigkeiten in Belgien aufnehmen. [Die CBFA erstellt die Liste der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anderer Mitgliedstaaten als Belgien, die in Belgien eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben. Diese Liste und ihre Änderungen werden auf der Website der CBFA veröffentlicht.] [Art. 143 Abs. 3 eingefügt durch Art. 99 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 144 - Das im vorliegenden Kapitel erwähnte Verfahren findet Anwendung, wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die in Artikel 142 erwähnten Angaben ändert</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span><span class=\"lf-art-t\">Die CBFA notifiziert den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten alle wesentlichen Abänderungen der in Artikel 143 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Einschränkung für die Anlage von Vermögenswerten Art. 146 - Der König kann, sofern diese Bestimmungen auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht Anwendung finden, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung für die Anlage ihrer Vermögenswerte in Bezug auf die in Belgien ausgeübte Tätigkeit folgende Einschränkungen auferlegen: 1. Sie legt nicht mehr als 5 Prozent dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens an.2. Sie legt nicht mehr als 10 Prozent dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen an, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtung ersucht die CBFA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, über die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit dieser Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in Belgien zu befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Sanierungsmassnahmen Art. 147 - Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der in Artikel 143 erwähnten Vorschriften fest, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon, damit diese in Abstimmung mit der CBFA die erforderlichen Massnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass die betroffene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die festgestellten Unregelmässigkeiten unterbindet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, ermahnt die CBFA die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen Wurde dem Zustand nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen, kann die CBFA, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, die in Titel IV des vorliegenden Gesetzes, in den Artikeln 58quater und 62 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 oder in den Artikeln 49quater und 54 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 vorgesehenen Massnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmässigkeiten vorzubeugen oder diese zu ahnden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann die CBFA der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung untersagen, in Belgien Leistungen für das Trägerunternehmen zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Verbotsbeschluss muss der betreffenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung per Einschreiben zur Kenntnis gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Artikel 74 bis 77 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen kann die CBFA die Bestimmungen des vorliegenden Artikels auf Antrag jeder belgischen Behörde, die mit der Aufsicht über die Einhaltung der auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beauftragt ist, ebenfalls anwenden. [Art. 148/1 - § 1 - Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer auf ihrem Staatsgebiet niedergelassenen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung untersagt haben, können diese Behörden beantragen, dass das Verbot auf Vermögenswerte Anwendung findet, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle befinden, die in Belgien ansässig sind. § 2 - Der Herkunftsmitgliedstaat richtet seinen Antrag an die CBFA und bestimmt die von diesen Massnahmen betroffenen Vermögenswerte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CBFA notifiziert den Treuhändern und Verwahrstellen dieser Vermögenswerte das von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgesprochene Verbot. Das Verbot gilt ab Empfang der Notifizierung. § 3 - Bestehen die erwähnten Vermögenswerte zum Teil aus Immobilien, werden diese mit einer gesetzlichen Hypothek zugunsten aller Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der von der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verwalteten Altersversorgungsregelungen belastet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Artikel 120 § 2 Absatz 2, 4 und 5 sind anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestehen die erwähnten Vermögenswerte zum Teil aus verwahrungsfähigen beweglichen Gütern, unterliegen diese den Bestimmungen von Artikel 120 § 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Regeln in Bezug auf die Sicherungsmassnahmen festlegen, denen nicht verwahrungsfähige Werte unterworfen werden können.] [Art. 148/1 eingefügt durch Art. 100 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] TITEL IV - Anmahnungen und Sanktionen KAPITEL I - Anmahnungen und Verwaltungssanktionen Art.149 - § 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz vorgesehener Massnahmen kann die CBFA für eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine Frist festlegen, innerhalb derer: 1. sie sich den im vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen anpassen muss, 2.sie die erforderlichen Änderungen in ihrer Führungsstruktur, ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis oder ihrer internen Kontrolle vornehmen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Anmahnung findet keine Anwendung auf die in Titel III des vorliegenden Gesetzes erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. § 2 - Wenn eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung den in § 1 erwähnten Anmahnungen nicht Folge leistet, kann die CBFA, unter der Voraussetzung, dass sie die Einrichtung einen Monat im Voraus davon in Kenntnis setzt, und ungeachtet der anderen im Gesetz und in den Regelungen vorgesehenen Massnahmen, folgende Personen und Organe über die Anmahnungen informieren: 1. die Verwalter, Leiter, Beauftragten und Aktionäre des Trägerunternehmens, 2.den in Artikel 41 § 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten Kontrollausschuss, 3. den Betriebsrat oder in dessen Ermangelung den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beziehungsweise in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung des Trägerunternehmens, 4.die Vertreter der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelung, 5. die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelung. Die CBFA kann unter diesen Umständen und den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen die Anmahnungen im Belgischen Staatsblatt oder in der Presse veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CBFA kann den in Artikel 116 erwähnten Sanierungsplan unter den Umständen und den Bedingungen, die in Absatz 1 erwähnt sind, gegebenenfalls den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die von der in diesem Plan vorgesehenen Altersversorgungsregelung betroffen sind, und deren Vertretern übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für Übermittlung und Veröffentlichung gehen zu Lasten der Einrichtung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach Ablauf der in Artikel 149 erwähnten Frist säumig bleibt, kann die CBFA sie mit einer Geldbusse von höchstens 1.875.000 EUR pro Verstoss beziehungsweise höchstens 2.500 EUR pro Verzugstag belegen Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz oder in anderen Gesetzen und Regelungen vorgesehener Massnahmen kann die CBFA, wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Massnahmen feststellt, einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine administrative Geldbusse auferlegen, die für denselben Verstoss mindestens 2.500 EUR betragen muss und höchstens 1.875.000 EUR betragen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren für die Auferlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Sanktionen ist in den Artikeln 70 bis 73 des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegten Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Strafrechtliche Sanktionen Art. 151 - Unbeschadet der Bestimmungen von Titel V des vorliegenden Gesetzes werden Verwalter, ordentliche Leiter und Beauftragte einer Einrichtung oder eines Unternehmens, die eine Altersversorgungsregelung unabhängig von einer aufgrund von Titel II zugelassenen oder aufgrund von Titel III genehmigten Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verwalten oder zu verwalten versuchen, mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 2.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit denselben Strafen wird belegt, wer ausserhalb der in Artikel 6 festgelegten Bedingungen von der Bezeichnung \"Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung\" Gebrauch macht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen von Titel V werden Agenten, Makler und Vermittler, die bei der Beauftragung einer Einrichtung, die nicht aufgrund von Titel II zugelassen oder nicht aufgrund von Titel III genehmigt ist, mit der Verwaltung einer Altersversorgungsregelung vermittelt haben, mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 2.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 2.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden Verwalter, ordentliche Leiter oder Beauftragte belegt, die der CBFA, den Mitgliedern ihres Personals oder den von ihr bevollmächtigten Personen wissentlich und willentlich falsche Erklärungen abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -ordnungen angeforderten Informationen zu übermitteln Mit denselben Strafen werden Verwalter, Kommissare, ordentliche Leiter oder Beauftragte der Unternehmen und Einrichtungen belegt, die den durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -ordnungen auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ermittlung gegen Verwalter, ordentliche Leiter, zugelassene Kommissare oder bestellte Versicherungsmathematiker der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder eine der in Artikel 25 erwähnten Rechtsvorschriften beziehungsweise eine Ermittlung gegen jede andere natürliche oder juristische Person wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz, muss der CBFA durch die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Ermittlung befasst worden ist Jede Strafverfolgung in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten muss der CBFA auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die CBFA ist befugt, dem Verfahren vor dem Strafgericht, das mit einer im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftat befasst worden ist, jederzeit beizutreten, ohne dass sie einen Schaden nachweisen muss TITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Zulassung, Eintragung und Tätigkeit Art. 157 - Vorsorgeeinrichtungen und Pensionskassen, die in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind, sind unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels von Rechts wegen im Sinne von Artikel 52 zugelassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vorsorgeeinrichtungen, die bei der CBFA eingetragen worden sind in Anwendung von Artikel 92 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975, so wie es aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14.Mai 1985 zur Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen auf Vorsorgeeinrichtungen gelesen werden muss, bleiben eingetragen und bleiben vorläufig von der Zulassung befreit Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels wird die Eintragung gestrichen, wenn die Einrichtung sich in einem der in Artikel 130 erwähnten Fälle befindet. § 2 - [Die CBFA erstellt die Liste der eingetragenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Liste und ihre Änderungen werden auf der Website der CBFA veröffentlicht.] Bis zum Zeitpunkt ihrer Zulassung benutzen die eingetragenen Einrichtungen für die Anwendung von Artikel 60 eine der folgenden Angaben: 1. \"Vorsorgeeinrichtung, eingetragen bei der CBFA unter der Nr....\", 2. \"Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, eingetragen bei der CBFA unter der Nr....\". [Art. 158 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 101 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 159 - Artikel 76 findet keine Anwendung auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Altersversorgungsregelungen verwalten, in denen ausschliesslich und hauptsächlich die Bildung von Vorteilen in Sachen Tod, Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 60 dürfen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung innerhalb fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Artikels in den in diesem Artikel erwähnten Unterlagen je nach Art ihrer Tätigkeiten von den Bezeichnungen \"Pensionsfonds\", \"Vorsorgeeinrichtung\" oder \"Pensionskasse\" weiterhin Gebrauch machen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Belgien zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Titel II Kapitel IV des vorliegenden Gesetzes eine grenzüberschreitende Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Staat ausüben, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben. Sie verfügen über eine Frist von vier Monaten ab Inkrafttreten von vorerwähntem Kapitel IV, um die erwähnte Akte je nach Fall gemäss Artikel 64 Absatz 2 oder Artikel 70 Absatz 2 einzureichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span><span class=\"lf-art-t\">Kommissare, die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes vom 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind, behalten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 103 bis 108 die Zulassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsmathematiker, die bestellt worden sind auf der Grundlage von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975, so wie er aufgrund von Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1985 zur Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen auf Vorsorgeeinrichtungen gelesen werden muss, bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 109 bestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Aufsichtsrechtliche Befreiungen Art. 163 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die entweder am 1. Januar 1986 in Belgien tätig waren oder die Altersversorgungsregelungen verwalten, die an diesem Datum innerhalb eines Unternehmens bestanden, sind von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 für den Teil ihrer Verbindlichkeiten befreit, der sich auf die Jahre vor diesem Datum bezieht und für den keine Rückstellungen verbucht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Deckung des Teils der Verbindlichkeiten, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 1986 bezieht und für den eine Rückstellung gebildet worden ist, werden die Werte, die die Einrichtung oder das Unternehmen am 1. Januar 1986 besassen, auf Antrag der Einrichtung und für die von der CBFA festgelegte Dauer als Deckungswerte angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die vor dem 1. Januar 1986 in einem Unternehmen verwalteten Regelungen kann nach Schaffung der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung für die Deckung der Rückstellungen in Bezug auf die Jahre vor dem 1. Januar 1986 eine Schuldverschreibung gegenüber dem Trägerunternehmen berücksichtigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 163 sind Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungsregelungen verwalten, die am 1. Januar 1986 innerhalb eines Unternehmens bestanden und in denen weder die Zahlung von Beiträgen durch die Versorgungsanwärter noch die Bildung von Rückstellungen vorgesehen war, bis zum 1. Januar 2012 von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 87 und 88 befreit, was die Verbindlichkeiten in Bezug auf Versorgungsanwärter betrifft, die vor dem 1. Januar 1986 eingestellt worden sind Diese Einrichtungen sind von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 für den Teil der Verbindlichkeiten befreit, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 2007 bezieht und Versorgungsanwärter betrifft, die vor dem 1.Januar 1986 eingestellt worden sind, Anpassungen und Aufwertungen infolge von Lohnerhöhungen einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Befreiungen gelten nicht für Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Leistungen, die sich aus einer Änderung der Altersversorgungsregelung nach dem 1. Januar 1986 ergeben haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmen, die eine eigene Altersversorgungsregelung verwalten, die am 1. Januar 1986 bestand und in der weder die Zahlung von Beiträgen durch die Versorgungsanwärter noch die Bildung von Rückstellungen vorgesehen war, schaffen vor dem 1. Januar 2008 eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, es sei denn, die Altersversorgungsregelung betrifft ausschliesslich Versorgungsanwärter, die vor dem 1. Januar 2007 das Unternehmen verlassen haben oder pensioniert worden sind Die in Anwendung von Absatz 1 geschaffene Einrichtung erhält die in Artikel 164 erwähnten Befreiungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-166\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 166</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtungen, die Altersversorgungsregelungen verwalten, die durch ein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen eingerichtet worden sind, das vor dem 29. Juli 1975 geschlossen wurde und für alle einem Tätigkeitsfeld angehörenden Unternehmen bindend ist, und in dem ausdrücklich vorgesehen ist, dass die gewährten Vorteile ohne Beiträge der Versorgungsanwärter zu Lasten der Betriebsrechnung des Unternehmens ausgezahlt werden, fallen unter die Bestimmungen der Artikel 163 bis 165, wobei die Wörter \"1. Januar 1986\" gelesen werden als \"das Datum, an dem das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen auf sie anwendbar geworden ist\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Einrichtungen, die als Vorsorgeeinrichtungen zugelassen worden sind, um Altersversorgungsregelungen einer oder mehrerer öffentlicher Verwaltungen zu verwalten, können der CBFA ihren Antrag notifizieren, von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gemäss den Bestimmungen von Artikel 136 § 1 befreit zu werden. [...] Die CBFA veröffentlicht die Notifizierung im Belgischen Staatsblatt. § 2 - Einrichtungen, die als Vorsorgeeinrichtungen zugelassen worden sind, um Altersversorgungsregelungen eines oder mehrerer öffentlicher Unternehmen zu verwalten, können beantragen, von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gemäss den Bestimmungen von Artikel 138 befreit zu werden Dieser Antrag muss [...] bei der CBFA eingereicht werden. Die CBFA befindet innerhalb vier Monaten über diesen Antrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Einrichtung nicht den Nachweis erbringt, dass der Staat, eine Region, Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde gemäss Artikel 138 Absatz 1 die Aufwendung für die gewährten Vorteile trägt beziehungsweise sich ausdrücklich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten verbürgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Beschluss der CBFA im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [Art. 167 § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 102 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 102 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 168 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 136 bis 138 wenden öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Verwaltung ihrer Altersversorgungsregelung am Datum des Inkrafttretens der vorerwähnten Artikel nicht einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anvertraut haben, ab dem 1. Januar 2007 die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zulassungsantrag der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die geschaffen worden ist, um die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Altersversorgungsregelungen zu verwalten, muss vor dem 1. Januar 2008 eingereicht werden, es sei denn, die Altersversorgungsregelung betrifft ausschliesslich Versorgungsanwärter, die vor dem 1. Januar 2007 aus dem Dienst ausgeschieden sind oder pensioniert worden sind. § 2 - Die in Anwendung von § 1 geschaffenen Einrichtungen müssen sich vor dem 1. Januar 2012 den Bestimmungen der Artikel 87 und 88 anpassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 87 und 88 finden jedoch Anwendung auf Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Leistungen, die sich aus einer nach dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 erfolgenden Änderung der Altersversorgungsregelung ergibt. § 3 - Artikel 163 findet Anwendung auf die in § 1 erwähnten Einrichtungen, wobei die Wörter \"1. Januar 1986\" gelesen werden als \"1. Januar 2007\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind in der Altersversorgungsregelung weder Beiträge der Versorgungsanwärter noch die Bildung von Rückstellungen vorgesehen, sind diese Einrichtungen ausserdem von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 für den Teil der Verbindlichkeiten befreit, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 2007 bezieht, Anpassungen und Aufwertungen infolge von Lohnerhöhungen einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Befreiung betrifft nicht die Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Leistungen, die sich aus einer nach dem 1. Januar 2007 erfolgenden Änderung der Altersversorgungsregelung ergibt. § 4 - Die vor Inkrafttreten der Artikel 136 bis 138 von juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschaffenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können mit der Zustimmung der CBFA die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Befreiungen an einem früheren Datum als den in diesen Paragraphen erwähnten Daten und frühestens am 1. September 2000 erhalten. Art. 169 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die eine Tätigkeit zugunsten der Leiter eines Unternehmens ausüben, fallen für diese Tätigkeit unter die Bestimmungen der Artikel 163 bis 165, wobei die Wörter \"1. Januar 1986\" gelesen werden als \"1. September 2000\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-170\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 170</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Altersversorgungsregelungen, die am 1. Januar 2004 innerhalb der Fonds für Existenzsicherheit bestanden, die dem Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit unterliegen, und dies ab dem ersten der beiden folgenden Daten: 1. dem 1.Januar 2007, 2. dem Datum des Inkrafttretens des kollektiven Arbeitsabkommens, das die Altersversorgungsregelung dem Gesetz vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit anpasst Der Zulassungsantrag der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die geschaffen worden ist, um die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Altersversorgungsregelungen zu verwalten, muss spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum eingereicht werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Fonds für Existenzsicherheit, die Altersversorgungsregelungen verwalten, die am 1. Januar 2004 bestanden, sind von der Verpflichtung befreit, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen, sofern diese Altersversorgungsregelung sich ausschliesslich auf Dienstjahre vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum bezieht. § 3 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die die in § 1 erwähnten Altersversorgungsregelungen verwalten, verfügen über eine Frist von fünf Jahren ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum, um die Verpflichtungen der Artikel 87 und 88 zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind ebenfalls von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 für den Teil ihrer Verbindlichkeiten befreit, der sich auf die Jahre vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum bezieht, Anpassungen und Aufwertungen infolge von Lohnerhöhungen einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Befreiungen gelten nicht für Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Leistungen, die sich aus einem sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen ergibt, durch das die Altersversorgungsregelung an das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit angepasst wird, oder die sich aus einer Änderung der Altersversorgungsregelung ergibt, die nach dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum eintritt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die am 1. Januar 2006 in Belgien in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Altersversorgungsregelungen verwalten, ohne gemäss Titel II Kapitel III zugelassen zu sein, dürfen ungeachtet des Umstands, dass sie die in den Artikeln 87 bis 94 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllen, die Ausübung ihrer Tätigkeit fortsetzen, sofern sie die Bestimmungen des vorliegenden Artikels einhalten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen reichen ihren Zulassungsantrag spätestens am 31. Januar 2006 ein Sie verfügen über eine Frist bis zum 31. Dezember 2010, um sich den Bestimmungen der Artikel 87 und 88 anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu müssen sie: - zum 31. Dezember 2006 ein Fünftel der für dieses Datum zu bildenden Solvabilitätsspanne gebildet haben, - zum 31. Dezember 2007 zwei Fünftel der für dieses Datum zu bildenden Solvabilitätsspanne gebildet haben, - zum 31. Dezember 2008 drei Fünftel der für dieses Datum zu bildenden Solvabilitätsspanne gebildet haben, - zum 31. Dezember 2009 vier Fünftel der für dieses Datum zu bildenden Solvabilitätsspanne gebildet haben. § 3 - Für den Teil der Verbindlichkeiten, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 2006 bezieht und für den keine Rückstellungen gebildet worden sind, verfügen die in § 1 erwähnten Einrichtungen über eine Frist bis zum 31. Dezember 2025, um den in den Artikeln 89 bis 94 erwähnten Anforderungen zu genügen, sofern sie anhand einer von der CBFA gebilligten Risikoanalyse beweisen können, dass sie nach Ablauf der vorerwähnten Frist diesen Anforderungen genügen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausgleich muss derart erfolgen, dass der getilgte Betrag nie niedriger als der Betrag ist, der sich aus einer linearen Tilgung über zwanzig Jahre ergeben würde. Die Tilgung dieses Finanzierungsrückstands darf nicht langsamer verlaufen als die Erfüllung der Verbindlichkeiten, auf die er sich bezieht. § 4 - Für die Deckung des Teils der Verbindlichkeiten, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 2006 bezieht und für den eine Rückstellung gebildet worden ist, werden die Werte, die die Einrichtung an diesem Datum besass, auf Antrag der Einrichtung und für die von der CBFA festgelegte Dauer als Deckungswerte angenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span><span class=\"lf-art-t\">Die in den Artikeln 163, 164 Absatz 2 und 168 § 3 Absatz 1 erwähnten Befreiungen erlöschen gleichzeitig mit den Verbindlichkeiten, auf die sie sich beziehen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jede der im vorhergehenden Absatz erwähnten Befreiungen wird, wenn die Summe der Deckungswerte und der Betrag der Befreiung den Betrag der Verbindlichkeiten im Rahmen der betreffenden Altersversorgungsregelungen, berechnet ohne Abzug dieser Befreiung, übersteigt, um den Betrag dieses Überschusses verringert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 befreiten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind dennoch verpflichtet, der CBFA einen Jahresbericht über ihre gesamten Verbindlichkeiten zu übermitteln Zahlungsverrichtungen in Bezug auf Verbindlichkeiten, auf die sich diese Befreiung bezieht, werden in eine separate Rubrik des Jahresabschlusses der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CBFA kann die Modalitäten für den Jahresbericht festlegen. § 2 - [Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und Fonds für Existenzsicherheit, die aufgrund der Artikel 165, 168 § 1 Absatz 2 und 170 § 2] von der Verpflichtung befreit sind, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen, müssen vor dem [1. Januar 2010] bei der CBFA eingetragen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind verpflichtet, der CBFA einen Jahresbericht über die von ihnen verwalteten Altersversorgungsregelungen zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CBFA kann die Modalitäten für die Eintragung und den Jahresbericht festlegen. [Art. 173 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 103 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] KAPITEL III - Andere Übergangsmassnahmen Art. 174 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit geschaffen worden ist, kann bis zum 1. Januar 2012 in einen in Titel II Kapitel II des vorliegenden Gesetzes geregelten Organismus für die Finanzierung von Pensionen umgewandelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umwandlung ist Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder der Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit, der mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen unter denselben Bedingungen festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Umwandlung bleibt die Rechtspersönlichkeit der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in der neuen Rechtsform unverändert erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zu ihrer Umwandlung in einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen unterliegen diese Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht den Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 1 und 3, 11, 12, 35, 36, 43, 44, 45, 46 Absatz 1 Nr. 1 bis 2 und 4 bis 7 und Absatz 2 und 47 bis 51.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die am Datum des Inkrafttretens von Artikel 122 die Altersversorgungsregelung eines Trägerunternehmens verwalten, gegen das ein Konkursverfahren eröffnet oder das aufgelöst worden ist, verfügen über eine Frist von einem Jahr, um sich den Bestimmungen dieses Artikels anzupassen TITEL VI - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL I - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Abschnitt I - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle Art. 176 - 183 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Abschnitt II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 184 - 186 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt III - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 187 - 200 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt IV - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 201 - 226 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL II - Ausführungsmassnahmen Art. 227 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, alle oder einen Teil der Bestimmungen der Titel II bis V des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 87 und 88, und seiner Ausführungserlasse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für anwendbar erklären auf Tätigkeiten in Sachen betriebliche Altersversorgung, die von den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Versicherungsunternehmen und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angeboten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die sich auf diese Tätigkeiten beziehen, werden getrennt von den anderen Tätigkeiten des Versicherungsunternehmens in einem separaten Abrechnungsverband verwaltet und organisiert, ohne dass die Möglichkeit zur Übertragung besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass wird festgelegt, welche Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975 auf diese Tätigkeiten keine Anwendung finden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-228\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 228</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, fasst der König die für die Ausführung der Titel I bis V und der Artikel 227 und 231 erforderlichen Erlasse Der König bestimmt insbesondere: 1. die von den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung einzuhaltenden Regeln in Sachen Gewinnbeteiligung zugunsten der Versorgungsanwärter, 2.die Verpflichtungen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Bezug auf Führung und Übermittlung der Bücher, Buchhaltungsbelege beziehungsweise anderer Unterlagen und die in Prospekten, in Rundschreiben, auf Anschlägen und auf anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Schriftstücken anzugebenden Vermerke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann ebenfalls ein dem Einschreibebrief entsprechendes Verfahren für Notifizierungen vorsehen, die in Anwendung der Bestimmungen der Titel I bis V erfolgen müssen. § 2 - Der König kann für die Ausarbeitung der im vorliegenden Artikel erwähnten Erlasse verschiedene Regeln entsprechend der Art und dem Risiko der Tätigkeiten der betreffenden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vorsehen. § 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Erlasse werden auf vorherige Stellungnahme der CBFA gefasst, nachdem diese die Stellungnahme des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Versicherungsausschuss kann für die im vorliegenden Artikel erwähnten Angelegenheiten seine Stellungnahmen auf eigene Initiative abgeben. Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu jeder Frage ab, die ihm vom Minister vorgelegt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, kann Fristen festlegen, innerhalb derer die CBFA und der Versicherungsausschuss ihre Stellungnahme abgeben müssen. Die CBFA kann ebenfalls eine Frist festlegen, innerhalb derer der Versicherungsausschuss seine Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung einer dieser Fristen ist die betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-229\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 229</span><span class=\"lf-art-t\">Der König fasst auf Vorschlag des Ministers der Justiz die Erlasse zur Ausführung der Artikel 49 und 50</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-230\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 230</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft, die Pensionen und der Mittelstand gehören, folgende Bestimmungen koordinieren: 1. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, 2.die Bestimmungen von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, 3. die Bestimmungen des Gesetzes vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und die Bestimmungen, durch die vorerwähnte Gesetze bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind Zu diesem Zweck kann Er insbesondere: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen an die neue Nummerierung anpassen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Koordinierungen werden die vom König festgelegte Überschrift tragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-231\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 231</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Titel I bis IV und von Artikel 227 an die Verpflichtungen anpassen, die sich für Belgien aus internationalen Abkommen oder Verträgen ergeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-232\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 232</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Abänderungsbestimmungen] Art. 233 - Die CBFA setzt die Europäische Kommission von den wesentlichen Schwierigkeiten in Kenntnis, die die Folge der Anwendung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind KAPITEL III - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 234.Der König legt das Datum des Inkrafttretens jeder Bestimmung des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme: 1. der Artikel 189, 199, 211 Nr.2, 213, 216 Nr. 2 und 225, die wirksam werden mit 1. Januar 2004, 2. der Artikel 1, 2, 6, 151 Absatz 2, 181, 188, 191, 192, 200, 201 Nr. 1, 203 bis 206, 212, 214, 215, 223, 226 und 227 bis 234, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.</p></div>", "next": 0}