{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Restbetrag wird bei der öffentlichen Beurkundung des Erwerbs des Ersatzgutes gezahlt. 5. In allen anderen Fällen ist die Entschädigung binnen dreissig Tagen nach Abschluss der Expertise oder, in Ermangelung einer solchen, nach Festlegung des Schadensbetrags zahlbar.6. Der Abschluss der Expertise oder die Schätzung des Schadens, wie in den Nummern 3, 4 und 5 weiter oben erwähnt, muss binnen neunzig Tagen nach Meldung des Schadensfalls erfolgen.» b) Es wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Die in § 2 vorgesehenen Fristen werden in folgenden Fällen ausgesetzt: 1.Wenn der Versicherte am Datum des Abschlusses der Expertise nicht allen ihm durch den Versicherungsvertrag auferlegten Verpflichtungen nachgekommen ist: In diesem Fall laufen die Fristen erst ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Versicherte diesen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Diebstählen oder bei Vermutungen, dass der Schadensfall vom Versicherten oder Versicherungsbegünstigten vorsätzlich verursacht worden ist: In diesem Fall kann der Versicherer sich das Recht vorbehalten, vorher eine Kopie von der Strafakte anfertigen zu lassen. Der Antrag auf Einsichtnahme in diese Akte muss spätestens binnen dreissig Tagen nach Abschluss der von ihm angeordneten Expertise gestellt werden. Die eventuelle Zahlung muss binnen dreissig Tagen erfolgen, nachdem der Versicherer die Schriftsätze dieser Akte eingesehen hat, sofern der Versicherte oder der Begünstigte, der die Entschädigung beansprucht, nicht strafrechtlich verfolgt wird. 3. Bei Beanstandung der Festlegung der Entschädigung oder der versicherten Haftpflicht: In diesen Fällen muss die Zahlung des beanstandeten Teils der eventuellen Entschädigung binnen dreissig Tagen nach Abschluss dieser Beanstandungen erfolgen.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Schadensfall durch eine in Unterabschnitt Ibis des vorliegenden Abschnitts bestimmte Überschwemmung verursacht worden ist: In diesem Fall kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, die in § 2 Nr.2 vorgesehene neunzigtägige Frist verlängern. 5. Wenn der Versicherer dem Versicherten schriftlich die Gründe mitgeteilt hat, die unabhängig von seinem Willen und vom Willen seiner Bevollmächtigten den Abschluss der Expertise oder die Schätzung der Schäden, wie in § 2 Nr.6 erwähnt, verhindern. » c) Es wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 6 - Bei Nichteinhaltung der in § 2 erwähnten Fristen bringt der nicht fristgerecht gezahlte Teil der Entschädigung von Rechts wegen Zinsen, die dem Zweifachen des gesetzlichen Zinssatzes entsprechen, und zwar ab dem Tag nach Ablauf der Frist bis zum Tag der effektiven Zahlung, es sei denn, der Versicherer erbringt den Nachweis, dass der Verzug weder ihm noch einem seiner Bevollmächtigten zugerechnet werden kann.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel II Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird nach Unterabschnitt I ein neuer Unterabschnitt Ibis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt Ibis - Überschwemmungsversicherung für einfache Risiken Artikel 68-1 Deckung des Überschwemmungsrisikos Sachversicherungsverträge für Brandgefahr, die einfache Risiken decken, so wie sie in Ausführung von Artikel 67 § 2 bestimmt sind und die in Risikozonen gelegen sind, die in Anwendung von Artikel 68-7 abgegrenzt sind, umfassen zwangsläufig die Garantie für Überschwemmungen gemäss den im vorliegenden Unterabschnitt vorgesehenen Bedingungen Die Gesamtheit der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Gefahren stellt ein und dieselbe Garantie dar, die nur gemäss den vom König bestimmten Regeln auf einen Teil der Versicherungssummen für Gebäude und Inhalt begrenzt werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen finden die Bestimmungen von Unterabschnitt I Anwendung auf die im vorliegenden Unterabschnitt erwähnte Garantie.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68-2\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 68-2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Überschwemmungen: Begriffsbestimmung Unter Überschwemmung versteht man eine Ausuferung von Wasserläufen, Kanälen, Seen, Teichen oder Meeresgewässern, ein Überlaufen der Abwässer, einen Rückstau im öffentlichen Kanalnetz oder einen Deichbruch infolge atmosphärischer Niederschläge, eines Sturms, einer Schnee- oder Eisschmelze oder einer Flutwelle</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68-3\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 68-3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Überschwemmungen: Einmaligkeit Als eine einzige Überschwemmung werden betrachtet: die ursprüngliche Ausuferung eines Wasserlaufs, Kanals, Sees, Teichs oder Meeresgewässers und jede Ausuferung, die innerhalb von 168 Stunden nach dem erneuten Sinken des Wasserstandes oder der Rückkehr des Wasserlaufs, Kanals, Sees, Teichs oder Meeresgewässers zum normalen Wasserstand auftritt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68-4\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 68-4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Umfang der Garantie Die Garantie deckt mindestens: a) die Schäden, die direkt an versicherten Gütern verursacht werden durch eine Überschwemmung, so wie sie in Artikel 68-2 bestimmt ist, oder eine versicherte Gefahr, die direkt daraus hervorgeht, insbesondere Brand, Explosion, Explosionen von Sprengstoffen inbegriffen, Implosion und Diebstahl, b) die Schäden an versicherten Gütern, die auf Massnahmen zurückzuführen sind, die im vorerwähnten Fall von einer durch Gesetz eingesetzten Behörde für die Sicherung und den Schutz der Güter und Personen getroffen worden sind, einschliesslich Überschwemmungen infolge der Öffnung oder Zerstörung von Schleusen, Staudämmen oder Deichen, um eine eventuelle Überschwemmung oder ihre Ausbreitung zu vermeiden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68-5\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 68-5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausschlüsse § 1 - Vorbehaltlich einer gegenteiligen ausdrücklichen Bestimmung im Versicherungsvertrag sind die nicht eingefahrenen Ernten, der lebende Viehbestand ausserhalb des Gebäudes, der Boden, die Kulturen und der Waldbestand im Prinzip von der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Garantie ausgeschlossen. § 2 - Von der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Garantie können ausgeschlossen werden: a) Gegenstände, die sich ausserhalb der Gebäude befinden, es sei denn, sie sind dort definitiv fest angebracht, b) Konstruktionen, die leicht fortzubewegen oder abzubauen sind, die baufällig sind oder sich im Abbruch befinden, und ihr eventueller Inhalt, es sei denn, diese Konstruktionen dienen dem Versicherten als Hauptwohnung, c) Umfriedungen und Hecken gleich welcher Art, Gärten, Anpflanzungen, Zugänge und Höfe, Terrassen, Gartenhäuschen, Schuppen, Abstellräume sowie Luxusgüter wie Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze, d) im Bau, im Umbau oder in Reparatur befindliche Gebäude oder Gebäudeteile und ihr eventueller Inhalt, es sei denn, sie sind bewohnt oder normalerweise bewohnbar, e) Land- und Luftfahrzeuge, Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und Flussschifffahrt, f) beförderte Güter, g) Güter, für die der Schadenersatz durch besondere Gesetze oder durch internationale Abkommen organisiert wird. § 3 - Der König kann die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ausschlüsse näher bestimmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68-6\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 68-6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Garantie werden die Güter ausgeschlossen, deren Vorhandensein zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am Ort, wo sie beschädigt worden sind, nachweislich auf einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder eine Unvorsichtigkeit des Geschädigten zurückzuführen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68-7\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 68-7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Risikozone § 1 - Unter Risikozonen versteht man die Orte, die wiederkehrenden und heftigen Überschwemmungen ausgesetzt gewesen sind oder ausgesetzt werden können. § 2 - Der König bestimmt im Einvernehmen mit den Regionen die Kriterien, auf deren Grundlage die Regionen ihre Vorschläge in Sachen Abgrenzung der Risikozonen formulieren müssen Anschliessend grenzt der König die Risikozonen ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Risikozonen nur in gegenseitigem Einvernehmen mit den Regionen erweitern oder verkleinern. Schliesslich legt Er die Modalitäten für die Bekanntgabe der Risikozonen fest. § 3 - In Abweichung von Artikel 68-1 Absatz 3 darf der Versicherungsvertrag die Deckung für Überschwemmungsrisiken ausschliessen, wenn er ein Gebäude, einen Gebäudeteil oder den Inhalt eines Gebäudes deckt, das beziehungsweise der vor mehr als achtzehn Monaten nach dem Datum errichtet wurde, an dem der Königliche Erlass, durch den die Zone, in der das Gebäude gelegen ist, gemäss § 2 als Risikozone klassiert wurde, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Güter sind die im Bau, im Umbau oder in Reparatur befindlichen Güter, die mit fertig gestellten und fest eingebauten Türen und Fenstern definitiv geschlossen und definitiv und vollständig gedeckt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abweichung findet ebenfalls Anwendung auf die am Boden vorgenommenen Erweiterungen der Güter, die vor dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Klassierung bestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abweichung ist nicht anwendbar auf Güter oder Teile von Gütern, die nach einem Schadensfall wieder aufgebaut oder wieder hergestellt wurden und die dem Wiederaufbau- oder Wiederherstellungswert der Güter vor dem Schadensfall entsprechen. § 4 - Die Information über die Tatsache, dass ein Gut in einer Risikozone liegt, wird erteilt: - vom Erwerbsausschuss oder vom Notar in der öffentlichen Urkunde, wenn es sich um eine Urkunde über die Übertragung eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gut handelt, - vom Architekten schriftlich im Vertrag, wenn es sich um den Bau, die Restaurierung oder die Erweiterung eines unbeweglichen Gutes handelt, - vom Zedenten schriftlich im Vertrag, wenn es sich um eine Urkunde über die Übertragung eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gut handelt, - vom Vermieter schriftlich im Vertrag oder in einem spezifischen Dokument für die unbeweglichen Güter, die vermietet werden und nach Abgrenzung der Risikozonen errichtet wurden, - von den zu diesem Zweck vom König bestimmten Bediensteten, - von den Gemeindeverwaltungen, was die auf ihrem Gebiet gelegenen Risikozonen betrifft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68-8\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 68-8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zahlung der Entschädigung § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von § 2 wird die Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 67 gezahlt. § 2 - Der Versicherer darf den Gesamtbetrag der Entschädigungen, den er im Falle einer Überschwemmung zu zahlen hat, auf den niedrigsten der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, begrenzen: a) 3.000.000 EUR + 0,35 x P + 0,05 x S b) 1,05 x (3.000.000 EUR + 0,35 x P) wobei: - P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten, für die Garantie für Brand- und Stromschäden und für die mit den in Artikel 67 § 2 erwähnten einfachen Risiken zusammenhängenden Gefahren ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, - S der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für eine Überschwemmung zu zahlen hat, deren Schäden 3.000.000 EUR + 0,35 x P überschreiten. § 3 - Wenn ein Versicherer die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen anwendet, wird die Entschädigung, die er aufgrund eines jeden der von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträge zu zahlen hat, entsprechend herabgesetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68-9\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 68-9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bewertungsbüro § 1 - Zur Gewährleistung der Deckung der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Risiken richtet der König ein Bewertungsbüro ein, das als Auftrag hat, eine Versicherungsdeckung für die Überschwemmungsrisiken zu finden, für die es keine Deckung gibt, und die diesbezüglichen Bewertungsbedingungen festzulegen An das Büro wenden kann sich der Versicherungsbewerber, dem gegenüber mindestens drei Versicherer eine Risikodeckung verweigert haben oder dem mindestens drei Versicherer eine Deckung vorgeschlagen haben, für die die Prämie oder die Franchise die vom König festgelegten Höchstbeträge übersteigen, weil es sich um ein Überschwemmungsrisiko handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt das Verfahren, gemäss dem, und die Fristen, innerhalb deren die Bewerber sich an das Büro wenden können, fest. § 2 - Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsbewerber mitzuteilen, dass er sich in einem der in § 1 vorgesehenen Fälle befindet. § 3 - Das Büro setzt sich zusammen aus vier Mitgliedern, die die Versicherungsunternehmen vertreten, und vier Mitgliedern, die die Verbraucher vertreten; diese Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Büros werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten gewählt, die von den Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen und von den Vereinigungen, die die Interessen der Verbraucher vertreten können, vorgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König ernennt für einen Zeitraum von sechs Jahren einen Präsidenten, der den vorhergehenden Kategorien nicht angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die Mitglieder des Bewertungsbüros ein Anrecht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt ebenfalls für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ersatzmitglieder werden auf die gleiche Weise wie die ordentlichen Mitglieder gewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Büro kann Sachverständige hinzuziehen, die nicht stimmberechtigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und das Innere gehören, können einen Beobachter ins Büro entsenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der König nichts anderes beschliesst, übt das Büro seine Tätigkeiten im Rahmen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden erwähnten Landeskasse für Naturkatastrophen aus, die die Sekretariatsgeschäfte und die tägliche Geschäftsführung wahrnimmt. § 4 - Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros und die Verpflichtungen der Versicherer zwecks Einhaltung der in § 1 erwähnten Deckungspflicht fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird davon ausgegangen, dass der Versicherer, der den durch oder aufgrund des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt, nicht mehr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen arbeitet. § 5 - Die vom Büro bewerteten Risiken werden von allen Versicherern gedeckt, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten. Das Büro vertraut einem oder mehreren Versicherern das Management dieser Risiken an. Das Ergebnis aus diesem Risikomanagement sowie die Betriebskosten des Büros werden unter den Versicherern, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten, aufgeteilt. » KAPITEL III. - Abänderungen des Gesetzes vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden Art. 4 - - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkata strophen an Privatgütern verursachter Schäden wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter «, die schwere Schäden verursacht haben » durch die Wörter « oder die schwere Schäden verursacht haben » ersetzt. b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Was die allgemeinen Naturkatastrophen betrifft, ist vorliegendes Gesetz nicht anwendbar auf Güter, die im Prinzip durch einen Versicherungsvertrag gedeckt werden können gemäss den Artikeln 68-1 und folgenden des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag: 1. unter Vorbehalt dessen, was in Kapitel V des vorliegenden Titels vorgesehen ist, 2.ausser wenn die geschädigten Güter aufgrund der Vermögenslage des Inhabers des Versicherungsinteresses nicht versichert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen die in Nr. 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Bestimmungen in Anspruch genommen werden können. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird unter Titel I ein Kapitel V mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL V - Schäden an Gütern, die gegen Überschwemmungen versichert sind Artikel 34-1 Vorliegendes Kapitel findet Anwendung: a) auf Güter, die als einfache Risiken im Sinne von Artikel 67 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag betrachtet werden und die zum Zeitpunkt des Schadensfalls gemäss den Artikeln 68-1 und folgenden desselben Gesetzes durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind, und b) im Falle einer in Artikel 68-2 desselben Gesetzes erwähnten Überschwemmung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34-2\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 34-2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die finanzielle Beteiligung wird nur in folgenden Fällen gewährt: 1. wenn ein Versicherungsunternehmen aufgrund von Artikel 68-8 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 25.Juni 1992 den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die es im Falle einer Überschwemmung zu zahlen hat, begrenzt hat, 2. wenn das Versicherungsunternehmen als Schuldner der Entschädigungen seinen Verpflichtungen aufgrund eines oder mehrerer folgender Umstände nicht nachkommt: a) Das Unternehmen hat auf die Zulassung in Belgien verzichtet.b) Das Unternehmen war Gegenstand eines Widerrufs oder eines Entzugs der Zulassung in Belgien oder es ist ihm in Anwendung von Artikel 71 § 1 Absatz 3 und § 2 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen ein Betriebsverbot in Belgien auferlegt worden. c) Es ist ein Konkursverfahren gegen das Unternehmen eröffnet worden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34-3\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 34-3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die finanzielle Beteiligung besteht darin, den Begünstigten der Versicherungsverträge den Teil der Entschädigung zu zahlen, den das Versicherungsunternehmen nicht zahlt Wenn der Betrag zu Lasten der in Artikel 35 erwähnten Landeskasse für Naturkatastrophen 125 Millionen Euro überschreitet, wird die finanzielle Beteiligung entsprechend reduziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34-4\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 34-4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Versicherungsunternehmen seine in Anwendung von Artikel 68-8 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. Juni 1992 festgelegte Beteiligungsgrenze erreicht, reicht es eine Akte bei der Landeskasse für Naturkatastrophen ein, um den Betrag der Entschädigungen zu erhalten, auf die seine Versicherten ein Anrecht haben Sobald das Versicherungsunternehmen den Betrag erhalten hat, zahlt es den Begünstigten der Versicherungsverträge diesen Betrag aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34-5\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 34-5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der König legt die anderen Bedingungen fest, unter denen die finanzielle Beteiligung gewährt werden kann. § 2 - Der Betrag zu Lasten der Landeskasse für Naturkatastrophen wird in folgenden Fällen revidiert: 1. wenn erwiesen ist, dass der früher gewährte Betrag falsch berechnet wurde, 2.im Falle eines materiellen Irrtums</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34-6\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 34-6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den in Artikel 34-2 Nr. 2 erwähnten Fällen nimmt die Landeskasse für Naturkatastrophen bis zu dem Betrag der gezahlten Entschädigungen Regress gegen das Versicherungsunternehmen Die Landeskasse für Naturkatastrophen tritt in die Rechte der Geschädigten ein, soweit sie für den Schaden eine Entschädigung gezahlt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsübertragung darf die Rechte nicht beeinträchtigen, die Geschädigte, die sich zusammen mit der Kasse um ihr Recht bemühen, persönlich geltend machen könnten. Diese Geschädigten, unter Ausschluss der in ihre Rechte eingetretenen Personen, machen ihre Rechte vorrangig vor der Kasse geltend. » Art. 6 - In Artikel 35 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 1986 und das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird zwischen dem dritten und dem vierten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - die in Kapitel V erwähnten finanziellen Beteiligungen, ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 1986, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Staat kann den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Gemeinden, Interkommunalen, öffentlichen Sozialhilfezentren, öffentlichen Einrichtungen, die mit der Organisation des Kultes oder mit der Leistung moralischen Beistands aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung beauftragt sind, Entwässerungsgenossenschaften und Bewässerungsgenossenschaften für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung ihrer infolge einer vom König anerkannten Naturkatastrophe zerstörten oder beschädigten Güter, die zum öffentlichen Eigentum gehören, Subventionen gewähren. » Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Erlasse in Kraft treten, die in Artikel 68-7 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, so wie er durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, erwähnt sind, mit Ausnahme von Artikel 68-9 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. Juni 1992, so wie er durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt Der König bestimmt das Datum, an dem vorliegendes Gesetz auf die am Datum seines In-Kraft-Tretens laufenden Verträge Anwendung findet, sowie die Frist, innerhalb deren die Versicherungsunternehmen die formbedingten Anpassungen der Verträge vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Die Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft, Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 7 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. AUGUST 2005 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Art. 34 - Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « innerhalb einer Frist von dreissig Tagen » durch die Wörter « für Lebensversicherungsverträge innerhalb einer Frist von dreissig Tagen und für andere Versicherungsverträge innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen » und die Wörter « binnen dreissig Tagen » durch die Wörter « wenn es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handelt, innerhalb einer Frist von dreissig Tagen und, wenn es sich um einen anderen Versicherungsvertrag handelt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen » ersetzt.2. Es wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Jeder Versicherungsvertrag im Fernabsatz im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 9 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird abgeschlossen, wenn der Versicherer die Zustimmung des Versicherungsnehmers erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe und ohne Begründungspflicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt diese Frist jedoch dreissig Tage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen: - ab dem Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags, ausser bei Lebensversicherungsverträgen, bei denen die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informiert, dass der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, - oder ab dem Tag, an dem der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und alle weiteren Zusatzinformationen erhält, wenn dieser Tag später liegt als der, der im ersten Gedankenstrich genannt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kündigung seitens des Versicherungsnehmers wird mit der Notifizierung wirksam und die Kündigung seitens des Versicherers acht Tage nach ihrer Notifizierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kündigungsrecht ist nicht anwendbar auf Reise- und Gepäckversicherungspolicen, auf ähnliche kurzfristige Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und auf Lebensversicherungsverträge, die an einen Investitionsfonds gebunden sind. » Art. 35 - In Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort « beglaubigte » gestrichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-36\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « innerhalb einer fünfzehntägigen Frist ab Wirksamwerden der Kündigung » durch die Wörter « innerhalb einer dreissigtägigen Frist ab Wirksamwerden der Kündigung oder, bei Anwendung von Artikel 4 § 2bis, ab dem Zeitpunkt, wo der Versicherer die Notifizierung der Kündigung erhält, » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 24. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem Verbraucherschutz, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 8 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung, was die Versicherung gegen Naturkatastrophen betrifft, des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag und des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Art. 2 - Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1994 und 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 werden die Wörter « Meldung des Schadensfalls oder » gestrichen. 2. § 2 Nr.2 wird durch folgenden Text ersetzt: « 2. Der Versicherer zahlt den ohne Beanstandung zu entrichtenden Teil der Entschädigung, den die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen festgestellt haben, binnen dreissig Tagen nach diesem Einvernehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Beanstandung des Betrags der Entschädigung bestimmt der Versicherte einen Sachverständigen, der den Betrag der Entschädigung in Absprache mit dem Versicherer festlegt. Wird kein Einvernehmen erzielt, bestimmen die beiden Sachverständigen einen dritten Sachverständigen. Der definitive Beschluss in Bezug auf den Betrag der Entschädigung wird dann von den Sachverständigen mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Kosten des vom Versicherten bestimmten Sachverständigen und gegebenenfalls des dritten Sachverständigen werden vom Versicherer vorgestreckt und gehen zu Lasten der Partei, die in der Sache unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Abschluss der Expertise oder die Festlegung des Schadensbetrags muss binnen neunzig Tagen nach dem Datum erfolgen, an dem der Versicherte den Versicherer von der Bestimmung seines Sachverständigen in Kenntnis gesetzt hat. Die Entschädigung muss binnen dreissig Tagen nach Abschluss der Expertise oder, in Ermangelung einer solchen, nach Festlegung des Schadensbetrags gezahlt werden. » 3. [Abänderung des französischen Textes ] 4.In § 2bis wird Nr. 3 aufgehoben. 5. In § 2bis Nr.4 wird das Wort « Überschwemmung » durch das Wort « Naturkatastrophe » und werden die Wörter « die in § 2 Nr. 2 vorgesehene neunzigtägige Frist » durch die Wörter « die in § 2 Nr. 1, 2 und 6 vorgesehenen Fristen » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt II Unterabschnitt Ibis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Unterabschnitt Ibis - Versicherung gegen Naturkatastrophen, was einfache Risiken betrifft »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-4\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 68-1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt ersetzt: « Artikel 68-1 - Deckung des Naturkatastrophenrisikos Der Versicherer, der im Sachversicherungsvertrag für Brandgefahr mit Bezug auf einfache Risiken, so wie sie in Ausführung von Artikel 67 § 2 bestimmt sind, bezeichnet ist, gewährt zwangsläufig die Garantie für die nachstehend aufgezählten Naturkatastrophen gemäss den im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Bedingungen: a) Erdbeben, b) Überschwemmungen, c) Überlaufen der Abwässer oder Rückstau im öffentlichen Kanalnetz, d) Erdrutsche oder Bodensenkungen.» 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Jegliche Aussetzung, Nichtigkeit, Beendigung oder Kündigung der Garantie in Bezug auf Naturkatastrophen bringt von Rechts wegen die Aussetzung, Nichtigkeit, Beendigung oder Kündigung der Garantie in Bezug auf die Brandgefahr mit sich.Ebenso bringt jegliche Aussetzung, Nichtigkeit, Beendigung oder Kündigung der Garantie in Bezug auf die Brandgefahr von Rechts wegen die Aussetzung, Nichtigkeit, Beendigung oder Kündigung der Garantie in Bezug auf Naturkatastrophen mit sich. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 68-2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt ersetzt: « Artikel 68-2 - Naturkatastrophen: Begriffsbestimmung § 1 - Unter Naturkatastrophe versteht man: a) entweder eine Überschwemmung, das heisst eine Ausuferung von Wasserläufen, Kanälen, Seen, Teichen oder Meeresgewässern infolge atmosphärischer Niederschläge, einer Schnee- oder Eisschmelze, eines Deichbruchs oder einer Flutwelle, b) oder ein Erdbeben natürlichen Ursprungs, das: - im Umkreis von zehn Kilometern um das versicherte Gebäude Güter, die gegen diese Gefahr versicherbar sind, zerstört, zerbricht oder beschädigt - oder mit einer Mindeststärke von 4 Grad auf der Richter-Skala registriert worden ist, sowie Überschwemmungen, ein Überlaufen der Abwässer oder ein Rückstau im öffentlichen Kanalnetz, Erdrutsche oder Bodensenkungen, die sich daraus ergeben, c) oder ein Überlaufen der Abwässer oder ein Rückstau im öffentlichen Kanalnetz, verursacht durch Hochwasser, atmosphärische Niederschläge, Stürme, Schnee- oder Eisschmelzen oder Überschwemmungen, d) oder ein Erdrutsch oder eine Bodensenkung, das heisst eine ganz oder teilweise durch ein Naturereignis verursachte Bewegung, Überschwemmungen und Erdbeben ausgenommen, einer bedeutenden Erdmasse, die Güter zerstört oder beschädigt. § 2 - Zur Feststellung der in § 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Naturkatastrophen können die Messungen verwendet werden, die von zuständigen öffentlichen Einrichtungen oder, in deren Ermangelung, von privaten Einrichtungen durchgeführt werden, die über die erforderlichen wissenschaftlichen Fachkenntnisse verfügen. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der in § 1 erwähnten Naturkatastrophen erweitern. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 68-3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Artikel 68-3 - Naturkatastrophen: Einmaligkeit ».2. Vor dem heutigen Text, der § 2 bilden wird, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Als ein einziges Erdbeben werden das ursprüngliche Erdbeben und die Nachbeben, die innerhalb von 72 Stunden eintreten, sowie die versicherten Gefahren, die direkt daraus hervorgehen, betrachtet.» 3. Der heutige Text wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Als eine einzige Überschwemmung werden betrachtet: die ursprüngliche Ausuferung eines Wasserlaufs, Kanals, Sees, Teichs oder Meeresgewässers, jede Ausuferung, die innerhalb von 168 Stunden nach dem erneuten Sinken des Wasserstandes, das heisst nach der Rückkehr des Wasserlaufs, Kanals, Sees, Teichs oder Meeresgewässers zum normalen Wasserstand, auftritt, sowie die versicherten Gefahren, die direkt daraus hervorgehen.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 68-4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter « eine Überschwemmung » durch die Wörter « eine Naturkatastrophe » und die Wörter « Implosion und Diebstahl » durch die Wörter « und Implosion » ersetzt.2. Ein Buchstabe c) mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « c) die Aufräum- und Abbruchkosten, die für den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung der geschädigten versicherten Güter notwendig sind, ».3. Ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « d) für Wohnungen: die im Laufe der drei Monate nach dem Schadensfall entstandenen Kosten für eine Ersatzwohnung, wenn die Wohnräume unbewohnbar geworden sind.» 4 Artikel 68-4 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann zusätzliche Mindestbedingungen in Bezug auf die Garantie auferlegen.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 68-5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Artikel 68-5 - Allgemeine Ausschlüsse ».2. § 2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « c) Gartenhäuschen, Schuppen, Abstellräume und ihr eventueller Inhalt, Umfriedungen und Hecken gleich welcher Art, Gärten, Anpflanzungen, Zugänge und Höfe, Terrassen sowie Luxusgüter wie Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze, ».3. § 2 desselben Gesetzes wird durch die Buchstaben h) und i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « h) Schäden, die durch jegliche Quelle ionisierender Strahlung verursacht werden, i) Diebstahl, Vandalismus, Beschädigungen unbeweglicher und beweglicher Güter bei Diebstahl oder versuchtem Diebstahl und böswillige Handlungen, die durch einen versicherten Schadensfall ermöglicht oder erleichtert werden.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 68-6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt ersetzt: « Artikel 68-6 - Ausschlüsse für die Überschwemmungsgefahr und das Überlaufen der Abwässer oder den Rückstau im öffentlichen Kanalnetz Von der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Garantie können die Schäden ausgeschlossen werden, die an dem in einer Höhe von weniger als zehn Zentimetern vom Boden abgestellten Inhalt der Keller verursacht werden, mit Ausnahme der dort definitiv fest angebrachten Heizungs-, Elektrizitäts- und Wasseranlagen; dies betrifft jedoch ausschliesslich die Überschwemmungsgefahr und das Überlaufen der Abwässer oder den Rückstau im öffentlichen Kanalnetz Unter Keller versteht man jeden Raum, dessen Bodenfläche mehr als fünfzig Zentimeter unter dem Niveau des Haupteingangs liegt, der zu den Wohnräumen des Gebäudes führt, mit Ausnahme der Kellerräume, die ständig als Wohnräume oder für die Ausübung eines Berufes eingerichtet sind. » Art. 10 - In Artikel 68-7 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, werden die Wörter « In Abweichung von Artikel 68-1 Absatz 3 darf der Versicherungsvertrag die Deckung für Überschwemmungsrisiken ausschliessen, wenn » durch die Wörter « In Abweichung von Artikel 68-1 Absatz 3 kann der im Sachversicherungsvertrag für Brandgefahr bezeichnete Versicherer die Deckung für Überschwemmungsrisiken verweigern, wenn » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 68-8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Versicherungsvertrag darf für Naturkatastrophenrisiken und andere ausserordentliche Gefahren keine Franchise von mehr als 610 EUR pro Schadensfall anwenden.Dieser Betrag ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei als Basisindex der Index des Monats Dezember 1983, nämlich 119,64 (Basis 1981 = 100), gilt. » 2. In § 2 werden die Wörter « im Falle einer Überschwemmung » durch die Wörter « im Falle einer Naturkatastrophe » ersetzt.3. In § 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter « für eine Überschwemmung » durch die Wörter « für eine Naturkatastrophe, Erdbeben ausgenommen, » ersetzt. 4. § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Falle eines Erdbebens werden der Koeffizient 0,35 und der Betrag von 3.000.000 EUR durch 0,84 beziehungsweise 8.000.000 EUR ersetzt. » 5. § 3 wird durch die Wörter « wenn die in Artikel 34-3 Absatz 3 des Gesetzes vom 12.Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden vorgeschriebenen Grenzbeträge überschritten werden » ergänzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 68-9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 1 - Zur Gewährleistung der Deckung der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Risiken richtet der König ein Bewertungsbüro ein, das als Auftrag hat, die Bewertungsbedingungen für die Risiken festzulegen, die keine Deckung finden.Ausser in den in Artikel 68-7 § 3 erwähnten Fällen hat jeder Versicherungsbewerber Zugang zu den Bewertungsbedingungen des Bewertungsbüros gemäss den in § 2 vorgesehenen Bestimmungen Der König legt das Datum fest, an dem die Bestimmungen über das Büro in Kraft treten. § 2 - Der Versicherer, der einen Versicherungsbewerber ablehnt oder eine Prämie oder eine Franchise vorschlägt, die die Bewertungsbedingungen des Büros überschreitet, muss dem Versicherungsbewerber aus eigener Initiative die Bewertungsbedingungen des Bewertungsbüros mitteilen und ihn gleichzeitig davon in Kenntnis setzen, dass er sich eventuell an einen anderen Versicherer wenden kann. » 2. § 3 Absatz 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft, das Innere und der Verbraucherschutz gehören, können einen Beobachter ins Büro entsenden.» 3. In § 4 werden die Wörter « zwecks Einhaltung der in § 1 erwähnten Deckungspflicht » gestrichen.4. § 5 wird wie folgt ersetzt: « Die gemäss den Bedingungen des Büros bewerteten Naturkatastrophenrisiken werden von allen Versicherern versichert, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten.Das Management dieser Risiken wird vom Versicherer, der in dem vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Sachversicherungsvertrag für einfache Brandrisiken bezeichnet ist, oder, in dessen Ermangelung, von einem anderen Versicherer, den der Versicherungsbewerber unter allen Versicherern wählt, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten, wahrgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ergebnis aus diesem Risikomanagement sowie die Betriebskosten des Büros werden unter den Versicherern, die in Belgien die Feuerversicherung für einfache Risiken anbieten, aufgeteilt. » 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Das Büro erstellt jährlich einen Bericht über seine Arbeitsweise.Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der von den Versicherern angewandten Bewertungsbedingungen. Er wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt. » KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden Art. 13 - Die Überschrift von Titel I Kapitel V des Gesetzes vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « KAPITEL V - Schäden an Gütern, die gegen Naturkatastrophen versichert sind ». Art. 14 - In Artikel 34-1 Buchstabe b) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird das Wort « Überschwemmung » durch das Wort « Naturkatastrophe » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-15\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 34-2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird das Wort « Überschwemmung » durch das Wort « Naturkatastrophe » ersetzt. 2. In Nr.2 wird Buchstabe a) aufgehoben und werden die Buchstaben b) und c) als Buchstaben a) und b) umgegliedert</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 34-3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Landeskasse für Naturkatastrophen beteiligt sich immer dann, wenn die individuelle Beteiligungsgrenze eines Unternehmens erreicht ist.» 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Betrag zu Lasten der in Artikel 35 erwähnten Landeskasse für Naturkatastrophen 700 Millionen Euro im Falle eines Erdbebens oder 280 Millionen Euro im Falle anderer im vorerwähnten Artikel 68-8 § 2 erwähnter versicherter Risiken überschreitet, wird die finanzielle Beteiligung entsprechend reduziert.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-17\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 34-4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der König bestimmt das Verfahren, das von den Versicherungsunternehmen zu befolgen ist, die für Rechnung ihrer Versicherten eine Beteiligung der Landeskasse für Naturkatastrophen beantragen, sowie die Regeln, die als Grundlage für die Festlegung des Betrags dieser Beteiligung dienen werden, und die Modalitäten für die Auszahlung der Vorschüsse oder der definitiven Entschädigungen seitens der Landeskasse für Naturkatastrophen.» 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn ein Versicherungsunternehmen seine Versicherten über seine individuelle Beteiligungsgrenze hinaus entschädigt, tritt es in Höhe der von ihm vorgeschossenen Beträge, die diese Grenze überschreiten, in die Rechte und Klagen ein, die seine Versicherten gegen die Landeskasse für Naturkatastrophen geltend machen.» KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 18 - Die Artikel 2, 12 und 18 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft Die Artikel 68-1 bis 68-8 des Gesetzes vom 25. Juni 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003 und abgeändert durch vorliegendes Gesetz, sowie die Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1976 und die Einfügungen in dieses Gesetz, angebracht durch das Gesetz vom 21. Mai 2003 und abgeändert durch vorliegendes Gesetz, treten in Kraft am Tag des In-Kraft-Tretens des in Artikel 68-9 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992, so wie es durch vorliegendes Gesetz abgeändert worden ist, erwähnten Königlichen Erlasses. Für die laufenden Versicherungsverträge wird die Garantie für Naturkatastrophen jedoch erst ab dem nächsten Fälligkeitstermin des Vertrags nach dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Datum erworben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL .</p>\n<p class=\"lf-p\">Annexe 9 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Verbraucherschutz und Wirtschaft (...) KAPITEL II - Versicherungen (...) Abschnitt 2 - Versicherungsprodukte (...) Art. 18 - Artikel 68-9 § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. September 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Büro wird nicht als Versicherungsvermittler im Sinne des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen betrachtet. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}