{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Außer diesen Honoraren dürfen Kommissare keinen einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Aufträge vom Kommissar oder einem Mitglied des in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerks, dem der Kommissar angehört, in einer Gesellschaft durchgeführt, in der der Kommissar mit der gesetzlichen Abschlussprüfung beauftragt ist, oder in einer Gesellschaft, die diese Gesellschaft beherrscht oder von dieser Gesellschaft beherrscht wird in der Europäischen Union, dürfen der Kommissar beziehungsweise ein Mitglied des Netzwerks, dem er angehört, ungeachtet der Anwendung von Schutzmaßnahmen keinerlei Auftrag gegen ein ergebnisgebundenes Honorar erfüllen. § 7 - Wenn die von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Artikel 1:12 insgesamt gezahlten Honorare in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre über fünfzehn Prozent der Honorare, die der Kommissar, der die gesetzliche Abschlussprüfung in jedem dieser Geschäftsjahre durchgeführt hat, insgesamt vereinnahmt hat, hinausgehen, setzt der betreffende Kommissar in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 den Prüfungsausschuss davon in Kenntnis und berät mit ihm über die Gefahren für seine Unabhängigkeit wie auch über die zur Verminderung dieser Gefahren angewandten Schutzmaßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Austritt und Abberufung Art. 3:66 - § 1 - Zur Vermeidung eines Schadenersatzes kann ein Kommissar während seines Mandats nur aus einem rechtmäßigen Grund von der Generalversammlung abberufen werden. Insbesondere stellen Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfungsverfahren an sich keinen rechtmäßigen Abberufungsgrund dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei gesetzlicher Abschlussprüfung eines in Artikel 1:12 erwähnten Unternehmens von öffentlichem Interesse kann bei Vorliegen triftiger Gründe beim Unternehmensgericht ein Antrag auf Abberufung des Kommissars eingereicht werden von: 1. einem Aktionär, der mindestens fünf Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals vertritt, 2.dem in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnten Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei schwerwiegenden persönlichen Gründen darf ein Kommissar während seines Mandats nur auf einer Generalversammlung von seinem Amt zurücktreten, nachdem er diese schriftlich über die Gründe seines Austritts informiert hat. § 2 - Die geprüfte Gesellschaft und der Kommissar informieren das in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnte Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren über Abberufung oder Austritt des Kommissars im Laufe seines Mandats und legen auf angemessene Weise die Gründe dar, ob die vorzeitige Mandatsunterbrechung einvernehmlich erfolgt ist oder nicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Generalversammlung über die Abberufung eines Kommissars zu beraten hat, muss dem Betreffenden sofort notifiziert werden, dass diese Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Kommissar kann der Gesellschaft seine etwaigen Bemerkungen schriftlich mitteilen. Diese Bemerkungen werden in der Tagesordnung angekündigt und den Aktionären gemäß den Artikeln 5:84, 6:70 § 2 und 7:132 zur Verfügung gestellt. Eine Abschrift dieser Bemerkungen wird auch unverzüglich Personen übermittelt, die die Formalitäten erfüllt haben, um zur Generalversammlung zugelassen zu werden Die Gesellschaft kann durch einen an den Präsidenten des Unternehmensgerichts gerichteten Antrag, der vorher dem Kommissar notifiziert wird, um Erlaubnis bitten, den Aktionären Bemerkungen, die irrelevant sind oder dem Ansehen der Gesellschaft auf nicht gerechtfertigte Weise schaden können, nicht mitzuteilen. Der Präsident des Unternehmensgerichts hört die Gesellschaft und den Kommissar in der Ratskammer an und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Gegen seine Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Befugnisse Art. 3:68 - § 1 - Kommissare können jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke der Gesellschaft einsehen. Sie können vom Verwaltungsorgan und von den Beauftragten und Angestellten der Gesellschaft jegliche Erläuterungen und Informationen verlangen und jegliche Überprüfungen vornehmen, die sie für notwendig halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können vom Verwaltungsorgan verlangen, dass ihnen am Gesellschaftssitz Informationen über verbundene Gesellschaften oder andere Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese Informationen für notwendig halten, um die Finanzlage der Gesellschaft zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können vom Verwaltungsorgan verlangen, dass es Dritte um Bestätigung des Betrags ihrer Forderungen an und Schulden bei sowie ihrer anderen Verbindungen mit der geprüften Gesellschaft bittet. § 2 - Die in § 1 erwähnten Befugnisse können von den Kommissaren allein oder gemeinschaftlich ausgeübt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind mehrere Kommissare ernannt worden, bilden sie ein Kollegium. Sie können die Gesellschaftsprüfung untereinander verteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens halbjährlich wird ihnen vom Verwaltungsorgan eine nach dem Schema für Bilanz und Ergebnisrechnung aufgestellte Zwischenbilanz übermittelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-69\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:69</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kommissare, die bei der Ausführung ihres Auftrags schwerwiegende und übereinstimmende Begebenheiten feststellen, durch die der Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft gefährdet werden kann, teilen dies dem Verwaltungsorgan schriftlich auf ausführliche Weise mit In diesem Fall muss das Verwaltungsorgan über Maßnahmen beraten, die getroffen werden sollten, um den Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Kommissare innerhalb eines Monats ab der Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung nicht von der Beratung des Verwaltungsorgans über die Maßnahmen unterrichtet worden, die getroffen worden sind oder in Erwägung gezogen werden, um den Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten zu gewährleisten, oder sind sie der Ansicht, dass durch diese Maßnahmen der Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten gewährleistet werden kann, können sie dem Präsidenten des Unternehmensgerichts ihre Feststellungen schriftlich mitteilen. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:70</span><span class=\"lf-art-t\">Kommissare können sich bei der Ausübung ihres Amtes auf ihre Kosten von Angestellten oder anderen Personen, für die sie verantwortlich sind, beistehen lassen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 8 - Haftung Art. 3:71 - Unbeschadet der Haftungsbeschränkung gemäß Artikel 24 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren haften Kommissare der juristischen Person gegenüber für Fehler, die sie bei der Ausübung ihres Amtes begehen. Sie haften gesamtschuldnerisch sowohl der juristischen Person als auch Dritten gegenüber für jeden Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder der Satzung entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Verstöße anbelangt, an denen sie nicht teilhatten, werden sie von ihrer Haftung nur befreit, wenn sie nachweisen, dass sie gemäß den üblichen Erfordernissen ihres Amtes gehandelt haben und dass sie diese Verstöße dem Verwaltungsorgan und gegebenenfalls, wenn nicht auf angemessene Weise Folge geleistet worden ist, der ersten Generalversammlung, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatten, angezeigt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Gesetzliche Prüfung von Jahresabschlüssen Art. 3:72 - Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2 oder 4 erwähnt handelt oder um Wertpapierfirmen, die aufgrund des Artikels 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften den Status einer Börsengesellschaft haben, ist vorliegendes Kapitel nicht anwendbar auf: 1. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind, 2.in Artikel 1:24 erwähnte kleine Gesellschaften, die nicht notiert sind, oder kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und bekannt zu machen, 3. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:73</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit der in Gesellschaften durchzuführenden Prüfung der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmäßigkeit, nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzbuches und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte müssen ein oder mehrere Kommissare beauftragt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:74</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommissare erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht über den Jahresabschluss. Zu diesem Zweck händigt ihnen das Verwaltungsorgan der Gesellschaft die notwendigen Unterlagen mindestens einen Monat oder in notierten Gesellschaften fünfundvierzig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum aus Versäumt das Verwaltungsorgan es, ihnen diese Unterlagen in der in Absatz 1 erwähnten gesetzlichen Frist auszuhändigen, erstellen die Kommissare einen an das Verwaltungsorgan gerichteten Versäumnisbericht, der für die Generalversammlung bestimmt ist, sofern sie nicht in der Lage sind, die in vorliegendem Gesetzbuch vorgesehenen Fristen für die Zurverfügungstellung ihres kommissarischen Berichts einzuhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:75</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der in Artikel 3:74 Absatz 1 erwähnte Bericht der Kommissare umfasst zumindest Folgendes: 1. Einleitung, in der zumindest Folgendes angegeben ist: Jahresabschluss, der Gegenstand der gesetzlichen Prüfung ist, Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterzogen wird, Beteiligte an dem Verfahren zur Ernennung der Kommissare wie in Artikel 3:58 erwähnt, Datum der Ernennung der Kommissare, Ende ihres Mandats, Anzahl aufeinanderfolgender Geschäftsjahre, für die die Revisionsgesellschaft oder registrierte Prüfungsgesellschaft oder in deren Ermangelung der Betriebsrevisor mit der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft seit der ersten Ernennung beauftragt ist, Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der Jahresabschluss erstellt worden ist, und Zeitraum, auf den sich der Jahresabschluss bezieht, 2.Beschreibung des Umfangs der Prüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsstandards enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, und Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, 3 Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind, 4.Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweis auf jegliche Umstände, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks, 6.Urteil, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres übereinstimmt und gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6 erstellt worden ist. Wenn die gemäß Artikel 3:6 § 4 erforderliche nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der Bericht der Kommissare ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht, 7. Erklärung zu bestimmten wesentlichen Unsicherheiten in Bezug auf Ereignisse oder Gegebenheiten, die im Laufe der Prüfung festgestellt wurden und erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Tätigkeit aufwerfen können, 8.Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden Gesetzbuches eingehalten werden, 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermerk, dass sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verstoßen wird.Haben sie Kenntnis von solchen Verstößen, müssen sie sie vermerken. Dieser Vermerk darf jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstoßes der Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann, insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Maßnahmen getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu beheben, 10. Vermerk, ob die gemäß Artikel 3:12 § 1 Nr.5, 7 und 8 und § 2 zu hinterlegenden Unterlagen, was Form und Inhalt betrifft, die durch das vorliegende Gesetzbuch geforderten Informationen enthalten, 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermerk zur Bestätigung, dass - zum einen - sie keine mit der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses nicht zu vereinbarende Aufträge durchgeführt haben und während ihres Mandats unabhängig von der Gesellschaft geblieben sind und - zum anderen - in Artikel 3:65 erwähnte, mit der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses zu vereinbarende Zusatzaufträge gegebenenfalls im Anhang zum Jahresabschluss korrekt angegeben und aufgegliedert sind.Ist dies nicht der Fall, geben die Kommissare diese Information selbst detailliert in ihrem kommissarischen Bericht an, 12. Vermerk des Ortes, an dem der beziehungsweise die Kommissare ansässig sind. Der Bericht wird von den Kommissaren unter Angabe des Datums unterzeichnet. § 2 - Wird die gesetzliche Abschlussprüfung mehreren Kommissaren anvertraut, einigen sie sich über die Ergebnisse der gesetzlichen Abschlussprüfung und geben sie einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Prüfungsurteil ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erzielen sie keine Einigung, legt jeder Kommissar sein Urteil in einem getrennten Paragraphen des Berichts dar unter Angabe der Gründe für diese Uneinigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die gesetzliche Abschlussprüfung mehreren Kommissaren anvertraut ist, wird der Bericht über die gesetzliche Abschlussprüfung von allen Kommissaren unterzeichnet. § 3 - Wird die gesetzliche Abschlussprüfung einer Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft anvertraut, wird der Bericht über die gesetzliche Abschlussprüfung zumindest vom ständigen Vertreter unterzeichnet, der die gesetzliche Abschlussprüfung für Rechnung der Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft durchführt. § 4 - Gesetzliche Abschlussprüfungen bieten keine Sicherheit in Bezug auf die zukünftige Lebensfähigkeit der Gesellschaft oder die Effizienz oder Wirksamkeit, mit der das Verwaltungsorgan die Geschäfte der Gesellschaft führt oder führen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses Abschnitt 1 - Allgemeine Regelung Art. 3:76 - Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften ist vorliegendes Kapitel nicht anwendbar auf: 1. Kreditinstitute, die dem Gesetz vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterliegen, die Belgische Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 2. Wertpapierfirmen, die im Gesetz vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, 3. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen. Art. 3:77 - Der konsolidierte Jahresabschluss muss von dem beziehungsweise den Kommissaren der konsolidierenden Gesellschaft oder von einem beziehungsweise mehreren Betriebsrevisoren oder einer registrierten Prüfungsgesellschaft, die zu diesem Zweck bestellt worden sind, geprüft werden. Wird der konsolidierte Jahresabschluss nicht von dem beziehungsweise den Kommissaren geprüft, obliegt die Ernennung der Generalversammlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle eines Konzerns wird der konsolidierte Jahresabschluss von dem beziehungsweise den Kommissaren mindestens einer der Gesellschaften, die den Konzern bilden, oder von einem beziehungsweise mehreren Betriebsrevisoren oder einer registrierten Prüfungsgesellschaft, die im gemeinsamen Einvernehmen zu diesem Zweck bestellt worden sind, geprüft; falls der konsolidierte Jahresabschluss nach den Rechtsvorschriften und in der Währung des Landes einer ausländischen Gesellschaft, die dem Konzern angehört, erstellt wird, kann er von den Abschlussprüfern dieser ausländischen Gesellschaft geprüft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 3:62 bis 3:67 sind auf Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften anwendbar, die mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind und dabei nicht das Amt des Kommissars der konsolidierenden Gesellschaft bekleiden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:78</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die konsolidierende Gesellschaft muss von ihrer Kontrollbefugnis Gebrauch machen, um die in die Konsolidierung einbezogenen oder einzubeziehenden Gesellschaften dazu zu bewegen, dass sie dem mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragten Betriebsrevisor erlauben, vor Ort die notwendigen Überprüfungen vorzunehmen, und dass sie ihm auf Verlangen jegliche Auskünfte und Bestätigungen erteilen, die er benötigt, um den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm aufgrund der vom König erlassenen Bestimmungen in Bezug auf Erstellung, Prüfung und Offenlegung des konsolidierten Abschlusses obliegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-79\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:79</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der gesetzlichen Prüfung eines konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind: 1. tragen volle Verantwortung für den in Artikel 3:80 und gegebenenfalls Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr.537/2014 erwähnten Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls für den in Artikel 11 dieser Verordnung erwähnten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss, 2. bewerten die Prüfungsarbeiten, die im Hinblick auf eine Gruppenprüfung von Prüfern aus einem Drittland oder von Abschlussprüfern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob natürliche oder juristische Personen, durchgeführt worden sind, und halten Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungsarbeiten dieser Prüfer fest, gegebenenfalls einschließlich ihrer Beurteilung in ihrer Eigenschaft als Betriebsrevisoren, die mit der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, der relevanten Teile der Prüfungsunterlagen dieser Prüfer, 3.untersuchen die Prüfungsarbeiten, die im Hinblick auf eine Gruppenprüfung von Prüfern aus einem Drittland oder von Abschlussprüfern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob natürliche oder juristische Personen, durchgeführt worden sind, und dokumentieren diese Untersuchung Die Information, die Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, aufbewahren, muss dem in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnten Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren die Überprüfung der Arbeit des Betriebsrevisors ermöglichen, der mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 3 bitten Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, die betreffenden Prüfer aus einem Drittland oder Abschlussprüfer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob natürliche oder juristische Personen, der Übermittlung relevanter Unterlagen während der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses zuzustimmen, damit sie sich auf die Arbeiten der betreffenden Prüfer stützen können. § 2 - Können Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, § 1 Absatz 1 Nr. 3 nicht einhalten, treffen sie angemessene Maßnahmen und setzen sie das in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnte Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Maßnahmen können gegebenenfalls unter anderem die Durchführung zusätzlicher Rechnungsprüfungsaufgaben in der betreffenden Tochtergesellschaft beinhalten, ob direkt oder über Unterauftragnehmer.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der zumindest Folgendes umfasst: 1. Einleitung, in der zumindest Folgendes angegeben ist: konsolidierter Jahresabschluss, der Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist, Gruppe, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterzogen wird, Beteiligte an dem Verfahren zu ihrer Ernennung, Datum ihrer Ernennung, Ende ihres Mandats, Anzahl aufeinanderfolgender Geschäftsjahre, für die die Revisionsgesellschaft oder registrierte Prüfungsgesellschaft oder in deren Ermangelung der Betriebsrevisor mit der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses seit der ersten Ernennung beauftragt ist, Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der konsolidierte Jahresabschluss erstellt worden ist, und Zeitraum, auf den sich der konsolidierte Jahresabschluss bezieht, 2.Beschreibung des Umfangs der Prüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsstandards enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, und Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise die bestellten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, 3 Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die bestellten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der konsolidierten Gruppe vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht;das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, falls die Kommissare oder bestellten Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweis auf jegliche Umstände, auf die die Kommissare beziehungsweise die bestellten Betriebsrevisoren in besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks, 5.Urteil, ob der Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss mit dem konsolidierten Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres übereinstimmt und gemäß dem Gesetz erstellt worden ist. Wenn die gemäß Artikel 3:32 § 2 erforderliche nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der Bericht über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem konsolidierten Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erklärung zu bestimmten wesentlichen Unsicherheiten in Bezug auf Ereignisse oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gruppe zur Fortführung der Tätigkeit aufwerfen können, 7.Vermerk zur Bestätigung, dass - zum einen - sie keine mit der gesetzlichen Abschlussprüfung nicht zu vereinbarende Aufträge durchgeführt haben und während ihres Mandats unabhängig von der Gruppe geblieben sind und - zum anderen - in Artikel 3:65 erwähnte, mit der gesetzlichen Abschlussprüfung zu vereinbarende Zusatzaufträge gegebenenfalls im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss korrekt angegeben und aufgegliedert sind. Ist dies nicht der Fall, geben sie diese Information selbst detailliert in ihrem Bericht über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses an, 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermerk des Ortes, an dem der Kommissar, der Betriebsrevisor beziehungsweise die registrierte Prüfungsgesellschaft ansässig ist. Der Bericht wird von den Kommissaren beziehungsweise den bestellten Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums unterzeichnet. § 2 - Wird die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses mehreren Betriebsrevisoren anvertraut, einigen sie sich über die Ergebnisse der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses und geben sie einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Prüfungsurteil ab. Erzielen sie keine Einigung, legt jeder Betriebsrevisor sein Urteil in einem getrennten Paragraphen des Berichts dar unter Angabe der Gründe für diese Uneinigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses mehreren Betriebsrevisoren anvertraut ist, wird der Bericht über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses von allen Betriebsrevisoren unterzeichnet. § 3 - Wird die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses einer Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft anvertraut, wird der Bericht über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses zumindest vom ständigen Vertreter unterzeichnet, der die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses für Rechnung der Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft durchführt. § 4 - Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten Jahresabschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der bestellten Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare über den Jahresabschluss der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach Artikel 3:74 erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Königliche Erlasse über die Prüfung der konsolidierten Jahresabschlüsse Art. 3:81 - § 1 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Prüfung der konsolidierten Jahresabschlüsse und Erstellung eines Bestätigungsvermerks nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren anpassen und ergänzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Gesellschaften, die Versicherungen zum Gegenstand haben und die vom König in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind. § 2 - Der König kann für Gesellschaften, die eine Größe, die Er bestimmt, nicht überschreiten, die Regeln in Bezug auf Prüfung der konsolidierten Jahresabschlüsse und Erstellung eines Bestätigungsvermerks anpassen und ergänzen oder diese Gesellschaften von allen oder einem Teil dieser Regeln befreien. Diese Anpassungen, Ergänzungen und Befreiungen können je nach dem Gegenstand der vorerwähnten Erlasse und der Rechtsform der Gesellschaft verschieden sein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-82\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:82</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann in besonderen Fällen und auf mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erlauben, dass von den Artikeln 3:77 bis 3:80 und den in Ausführung von Artikel 3:81 erlassenen Regeln abgewichen wird Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Gesellschaften, die Versicherungen zum Gegenstand haben und die vom König in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Prüfung in Gesellschaften, in denen ein Betriebsrat besteht Abschnitt 1 - Art der Prüfung Art. 3:83 - In jeder Gesellschaft, in der in Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat eingerichtet werden muss, bezuschusste Unterrichtsanstalten ausgenommen, müssen ein oder mehrere Betriebsrevisoren bestellt werden mit dem Auftrag: 1. dem Betriebsrat gemäß den Artikeln 3:74 und 3:75 Bericht über den Jahresabschluss und den Lagebericht zu erstatten, 2.zu bescheinigen, dass die Wirtschafts- und Finanzinformationen, die das Verwaltungsorgan dem Betriebsrat übermittelt, getreu und vollständig sind, insofern diese Informationen aus der Buchführung, dem Jahresabschluss der Gesellschaft oder anderen nachprüfbaren Unterlagen hervorgehen, 3. die Wirtschafts- und Finanzinformationen, die dem Betriebsrat übermittelt worden sind, insbesondere zugunsten der von den Arbeitnehmern ernannten Mitglieder des Betriebsrates hinsichtlich ihrer Bedeutung in Bezug auf Finanzstruktur und Entwicklung der Finanzlage der Gesellschaft zu analysieren und zu erläutern, 4.wenn er der Ansicht ist, die in Nr. 2 erwähnte Bescheinigung nicht ausstellen zu können, oder wenn er Lücken in den dem Betriebsrat übermittelten Wirtschafts- und Finanzinformationen feststellt, das Verwaltungsorgan davon in Kenntnis zu setzen und, wenn dieses dem binnen einem Monat ab seinem Eingreifen nicht Folge leistet, aus eigener Initiative den Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Betriebsrevisoren üben die gleichen Aufträge in Bezug auf die in Artikel 3:12 § 1 Nr. 8 erwähnte Sozialbilanz aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:84</span><span class=\"lf-art-t\">Das Verwaltungsorgan händigt dem Betriebsrevisor eine Abschrift der Wirtschafts- und Finanzinformationen aus, die es dem Betriebsrat schriftlich übermittelt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:85</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Tagesordnung und Protokoll der Versammlungen des Betriebsrates, auf denen Wirtschafts- und Finanzinformationen zur Verfügung gestellt oder besprochen werden, werden dem Betriebsrevisor zur gleichen Zeit wie den Mitgliedern übermittelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-86\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:86</span><span class=\"lf-art-t\">Der Betriebsrevisor darf den Versammlungen des Betriebsrates beiwohnen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Er ist verpflichtet, ihnen beizuwohnen, wenn das Verwaltungsorgan beziehungsweise die von den Arbeitnehmern bestellten Mitglieder, die hierzu mit der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen beschließen, ihn darum ersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Gesellschaften, in denen ein Kommissar ernannt ist Art. 3:87 - Muss aufgrund des vorliegenden Titels in einer Gesellschaft ein Kommissar bestellt werden, so wird der in den Artikeln 3:77 bis 3:80 erwähnte Auftrag von diesem Kommissar erfüllt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:88</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kommissare einer in Artikel 3:87 erwähnten Gesellschaft werden auf Vorschlag des Betriebsrates ernannt, der auf Initiative und Vorschlag des Verwaltungsorgans berät und mit der Mehrheit der von seinen Mitgliedern abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Stimmen, die von den von den Arbeitnehmern ernannten Mitgliedern abgegeben werden, beschließt Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Prüfungsausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des Verwaltungsorgans auf Empfehlung des Prüfungsausschusses abgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Empfehlung wird dem Betriebsrat zur Information übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gleiche Verfahren wird für die Erneuerung des Mandats der Kommissare angewandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Prüfungsausschuss einzurichten, und der Vorschlag des Verwaltungsorgans aufgrund einer Empfehlung des Prüfungsausschusses infolge eines Auswahlverfahrens wie in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erwähnt abgegeben wird, übermittelt das Verwaltungsorgan dem Betriebsrat zur Information die Empfehlung des Prüfungsausschusses und wesentliche Punkte der Unterlagen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Auswahlkriterien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weicht der Vorschlag des Verwaltungsorgans von der Empfehlung des Prüfungsausschusses ab, legt das Verwaltungsorgan die Gründe dar, weshalb der Empfehlung des Prüfungsausschusses nicht Folge zu leisten ist, und übermittelt es dem Betriebsrat die Information, die es der Generalversammlung erteilen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Können für diesen Vorschlag die in Artikel 3:88 Absatz 1 erwähnten Mehrheiten innerhalb des Betriebsrates nicht erreicht werden und - ganz allgemein - in Ermangelung der Ernennung eines oder mehrerer Kommissare, die in Anwendung von Artikel 3:88 Absatz 1 vorgeschlagen worden sind, ernennt der Präsident des Unternehmensgerichts des Sitzes der Gesellschaft, das wie im Eilverfahren tagt, auf Antrag eines Interessehabenden einen Betriebsrevisor, dessen Honorar er festlegt und der damit beauftragt wird, das Amt als Kommissar auszuüben und die in den Artikeln 3:83 bis 3:86 erwähnten Aufträge auszuführen, bis auf rechtmäßige Weise für seine Ersetzung gesorgt worden ist In Gesellschaften, die einen Prüfungsausschuss einrichten müssen, ernennt der Präsident des Unternehmensgerichts einen Kommissar unter Einhaltung von Artikel 3:61, er ist aber nicht an die in Artikel 3:58 § 3 erwähnte, vom Prüfungsausschuss gemachte Empfehlung gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ernennung durch den Präsidenten des Unternehmensgerichts erfolgt auf Stellungnahme des Betriebsrates, falls dieser nicht gemäß Artikel 3:88 Absatz 1 hinzugezogen worden ist, um über die Ernennung des Kommissars zu beraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Kommissar in Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 vom Präsidenten des Unternehmensgerichts bestellt, setzt die Gesellschaft das in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnte Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren davon in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des Honorars der Kommissare wird dem Betriebsrat zur Information mitgeteilt. Dieses Honorar vergütet ihr Amt als Kommissar und die Aufträge, die sie aufgrund der Artikel 3:83 bis 3:86 ausführen. Auf Antrag der von den Arbeitnehmern ernannten Mitglieder des Betriebsrates, die zu diesem Zweck mit der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen beschließen, unterbreitet der Kommissar dem Betriebsrat eine Schätzung des Umfangs der zur Ausübung dieses Amtes und dieser Aufträge erforderlichen Leistungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Kommissar kann während seines Mandats nur auf Vorschlag oder gleich lautender Stellungnahme des Betriebsrates abberufen werden, der mit der Mehrheit der von seinen Mitgliedern abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Stimmen, die von den von den Arbeitnehmern ernannten Mitgliedern abgegeben werden, beschließt Tritt der Kommissar von seinem Amt zurück, so muss er den Betriebsrat schriftlich über die Gründe seines Austritts informieren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse über Ernennung, Mandatserneuerung oder Abberufung, die unter Verstoß gegen die Artikel 3:88 bis 3:91 gefasst werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit wird vom Präsidenten des Unternehmensgerichts des Sitzes der Gesellschaft, das wie im Eilverfahren tagt, ausgesprochen Abschnitt 3 - Gesellschaften, in denen kein Kommissar ernannt worden ist Art. 3:93 - In Gesellschaften, in denen kein Kommissar ernannt worden ist, ernennt die Generalversammlung einen Betriebsrevisor, der mit dem in den Artikeln 3:83 bis 3:86 erwähnten Auftrag betraut wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehenen Abweichungen sind die Artikel 3:58 bis 3:71 auf Betriebsrevisoren anwendbar, die in Gesellschaften ernannt sind, in denen es keinen Kommissar gibt Vorschlag, Mandatserneuerung und Abberufung erfolgen gemäß den Artikeln 3:88 bis 3:92.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Königliche Erlasse über die Prüfung in Gesellschaften, in denen ein Betriebsrat besteht Art. 3:95 - § 1 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung der Artikel 3:83 bis 3:94 erlassen. Er kann vorsehen, dass diese Artikel oder bestimmte in diesen Artikeln enthaltene Regeln nur dann Anwendung finden, wenn der Betriebsrat diesbezüglich nicht anderes beschlossen hat. § 2 - Bevor der König die in § 1 vorgesehenen Verordnungsmaßnahmen erlässt, holt Er die Stellungnahme entweder des Nationalen Arbeitsrates oder der zuständigen paritätischen Kommission oder, in deren Ermangelung, der repräsentativen Organisationen der Betriebsleiter, der Arbeitnehmer und der Führungskräfte ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werfen diese Maßnahmen unabhängig vom sozialen Aspekt Fragen wirtschaftlichen Interesses auf, so holt der König ebenfalls die Stellungnahme entweder des Zentralen Wirtschaftsrates oder des zuständigen besonderen Beratungsausschusses ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des vorliegenden Artikels zu Rate gezogene Einrichtungen übermitteln ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten ab dem an sie gerichteten Antrag; andernfalls darf die Stellungnahme außer Acht gelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Strafbestimmungen Art. 3:96 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer im Laufe eines Zeitraums von zwei Jahren, der am Tag der Beendigung seines Mandats als Kommissar beginnt, ein Mandat als Verwalter oder Geschäftsführer oder jegliches andere Amt in der Gesellschaft, die seiner Prüfung unterlag, oder in einer mit ihr im Sinne von Artikel 1:20 verbundenen Gesellschaft oder Person annimmt, 2.ein Verwalter, Geschäftsführer oder Kommissar, der gegen Artikel 3:63 verstößt, 3. wer die Überprüfungen, denen er sich aufgrund des vorliegenden Titels zu unterziehen hat, verhindert oder sich weigert, Auskünfte zu erteilen, die er aufgrund desselben Titels zu erteilen hat, oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt. Art. 3:97 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsorgans, Direktoren oder Beauftragte von Gesellschaften, die wissentlich gegen die Bestimmungen von Kapitel 2 des vorliegenden Titels über die gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses oder von Kapitel 3 des vorliegenden Titels über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses verstoßen, werden mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben. § 2 - Wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Betriebsrevisor, registrierte Prüfungsgesellschaft oder unabhängiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Ergebnisrechnungen und konsolidierte Jahresabschlüsse von Gesellschaften bestätigt oder billigt, obwohl die in § 1 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten worden sind und er entweder davon Kenntnis hatte oder nicht getan hat, was er hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass diese Bestimmungen eingehalten worden sind, wird mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. § 3 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für die Zahlung von Geldbußen, zu denen ihre Mitglieder des Verwaltungsorgans, Direktoren oder Beauftragten verurteilt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 5 - Gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses von Vereinigungen Art. 3:98 - § 1 - Unter \"gesetzlicher Abschlussprüfung\" ist eine Prüfung des Jahresabschlusses zu verstehen, insofern diese Prüfung: 1. im belgischen Recht vorgeschrieben ist für Vereinigungen, die in Artikel 3:47 § 6 erwähnt sind;dessen entsprechende Anwendung ist in § 2 vorgesehen, 2. auf freiwilliger Basis auf Antrag kleiner Vereinigungen erfolgt, wenn dieser Auftrag mit der Bekanntmachung des in Artikel 3:74 erwähnten Berichts einhergeht. § 2 - Die Artikel 3:56 bis 3:64, 3:65 §§ 1 bis 6, 3:66 bis 3:71 und 3:73 bis 3:75, die Artikel 3:61 §§ 2 et 3, 3:63 § 3 und 3:75 § 1 Absatz 1 Nr.[...] 8 ausgenommen, sind entsprechend anwendbar auf VoGs und IVoGs, die einen Kommissar ernannt haben. [...] [Für diese entsprechende Anwendung müssen die vorerwähnten Artikel wie folgt gelesen werden: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Begriff \"Gesellschaft\" ist der Begriff \"Vereinigung\" zu verstehen.2. In Artikel 3:75 § 1 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter \"gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6\" durch die Wörter \"gemäß Artikel 3:48\" ersetzt.] [Art. 3:98 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 80 Nr. 1 und 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 80 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] TITEL 6 - Gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses von Stiftungen Art. 3:99 - § 1 - Unter \"gesetzlicher Abschlussprüfung\" ist eine Prüfung des Jahresabschlusses zu verstehen, insofern diese Prüfung: 1. im belgischen Recht vorgeschrieben ist für Stiftungen, die in Artikel 3:51 § 6 erwähnt sind;dessen entsprechende Anwendung ist in § 2 vorgesehen, 2. auf freiwilliger Basis auf Antrag kleiner Stiftungen erfolgt, wenn dieser Auftrag mit der Bekanntmachung des in Artikel 3:74 erwähnten Berichts einhergeht. § 2 - Die Artikel 3:56 bis 3:64, 3:65 §§ 1 bis 6, 3:66 bis 3:71 und 3:73 bis 3:75, die Artikel 3:61 §§ 2 et 3, 3:63 § 3 und 3:75 § 1 Absatz 1 Nr.[...] 8 ausgenommen, sind entsprechend anwendbar auf Stiftungen, die einen Kommissar ernannt haben. [...] [Für diese entsprechende Anwendung müssen die vorerwähnten Artikel wie folgt gelesen werden: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Begriffen \"Gesellschaft\" und \"Generalversammlung\" sind die Begriffe \"Stiftung\" beziehungsweise \"Verwaltungsorgan\" zu verstehen.2. In Artikel 3:75 § 1 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter \"gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6\" durch die Wörter \"gemäß Artikel 3:52\" ersetzt.] [Art. 3:99 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 Nr. 1 und 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 81 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] TITEL 7 - Individuelle Untersuchungs- und Prüfungsbefugnis der Gesellschafter, Aktionäre und Mitglieder Art. 3:100 - Muss in Anwendung von Artikel 3:72 kein Kommissar ernannt werden, so ist das Verwaltungsorgan dennoch verpflichtet, dem zuständigen Organ den Antrag eines oder mehrerer Gesellschafter oder Aktionäre auf Ernennung eines Kommissars, der mit der in Artikel 3:73 erwähnten Aufgabe beauftragt werden soll, zu unterbreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird kein Kommissar ernannt, so hat jeder Gesellschafter oder Aktionär ungeachtet jeder anderslautenden Klausel der Satzung individuell die Untersuchungs- und Prüfungsbefugnis eines Kommissars Er kann sich von einem externen Buchprüfer vertreten oder beistehen lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Vergütung des in Artikel 3:101 erwähnten externen Buchprüfers geht zu Lasten der Gesellschaft, sofern er mit ihrem Einverständnis bestellt worden ist oder diese Vergütung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu ihren Lasten gelegt worden ist. In diesen Fällen werden die Bemerkungen des externen Buchprüfers der Gesellschaft mitgeteilt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3:103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn kein Kommissar ernannt ist, können Mitglieder am Sitz der VoG oder IVoG alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsorgans oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder für ihre Rechnung betraut sind, und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einsehen. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an das Verwaltungsorgan, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in die Unterlagen und Schriftstücke vereinbaren. Sie müssen vor Ort eingesehen werden. Abschriften für Dritte werden von einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsorgans mit Vertretungsbefugnis unterzeichnet</p></div>", "next": 0}