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Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van boek 3

Kort samengevat

Deze wet regelt de jaarlijkse financiële verslaglegging en de inhoud van het bestuursverslag voor vennootschappen en verenigingen in België, inclusief specifieke regels voor verschillende soorten entiteiten.

Wat het reguleert

Wie het aangaat

Kernpunten

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 2019. - Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van boek 3 De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van boek 3 van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 28 april 2020Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/04/2020 pub. 30/01/2025 numac 2025000337 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot omzetting van richtlijn 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot omzetting van richtlijn (EU) 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2020). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen BUCH 3 - JAHRESABSCHLUSS TITEL 1 - Jahresabschluss von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit KAPITEL 1 - Jahresabschluss, Lagebericht und Offenlegungsformalitäten Abschnitt 1 - Jahresabschluss Art.3:1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan erstellt jährlich ein Inventar gemäß den vom König festgelegten Bewertungsregeln und einen Jahresabschluss in der Form und mit dem Inhalt, die vom König festgelegt werden. Dieser Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang und bildet eine Einheit. Der Jahresabschluss muss der Versammlung der Aktionäre oder der Generalversammlung binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Billigung vorgelegt werden. Ist der Jahresabschluss der Versammlung der Aktionäre oder der Generalversammlung nicht binnen dieser Frist vorgelegt worden, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der durch Dritte erlittene Schaden auf dieses Versäumnis zurückzuführen ist. § 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung findet ebenfalls auf ausländische Gesellschaften Anwendung, was ihre in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen betrifft, es sei denn, diese Zweigniederlassungen erzielen keine eigenen Erträge aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte beziehungsweise aus der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an die ausländische Gesellschaft, von der sie abhängen, und ihre Betriebskosten werden vollständig von Letztgenannter getragen. § 3 - Die vom König aufgrund von § 1 festgelegten Vorschriften finden keine Anwendung auf: 1. Gesellschaften, die Versicherungen oder Rückversicherungen zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt, was Letztere betrifft, der Befugnis des Königs, hiervon abzuweichen, 2.Gesellschaften, die dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterliegen, die Belgische Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 3. Wertpapierfirmen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 4 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen, 4. Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind und keine in Belgien ansässigen Kreditinstitute sind, und Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 7 dieses Gesetzes vom König bestimmt werden, 5. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen. Art. 3:2 - Kleine Gesellschaften können ihren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema erstellen, das vom König festgelegt wird. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr, Mehrwertsteuer ausgeschlossen, einen vom König festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keinen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften zu erstellen, die der König aufgrund des Artikels 3:1 § 1 festgelegt hat. Absatz 1 und Absatz 2 finden keine Anwendung auf: 1. Gesellschaften, die in Artikel 3:1 § 3 Nr.1, 2, 3 und 4 erwähnt sind, 2. Gesellschaften, die Hypothekendarlehen zum Gegenstand haben. Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften und in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse. Art. 3:3 - Kleinstgesellschaften können ihren Jahresabschluss nach einem Kleinstschema erstellen, das vom König festgelegt wird. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr, Mehrwertsteuer ausgeschlossen, einen vom König festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keinen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften zu erstellen, die der König aufgrund des Artikels 3:1 § 1 festgelegt hat. Absatz 1 und Absatz 2 finden keine Anwendung auf: 1. Gesellschaften, die in Artikel 3:1 § 3 Nr.1, 2, 3 und 4 erwähnt sind, 2. Gesellschaften, die Hypothekendarlehen zum Gegenstand haben. Abschnitt 2 - Lagebericht Art. 3:4 - Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnt handelt, findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung auf: 1. nicht notierte kleine Gesellschaften, 2.kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, 3. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind, 4.Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen. Nicht notierte kleine Gesellschaften müssen jedoch im Anhang zum Jahresabschluss die in Artikel 3:6 § 1 [Absatz 1] Nr. 6 erwähnte Rechtfertigung aufnehmen. [In Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse nehmen die in Artikel 3:6 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Rechtfertigung ausschließlich im Lagebericht auf.] [Art. 3:4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 76 Nr. 1 und 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 3:5 - Das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, in dem es über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegt. Art. 3:6 - § 1 - Der in Artikel 3:5 erwähnte Lagebericht enthält: 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist, 2.Angaben über bedeutende Ereignisse, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, 3. Angaben über Umstände, die die Entwicklung der Gesellschaft bedeutend beeinflussen können, sofern die Tatsache, dass diese Angaben gemacht werden, nicht dazu angetan ist, der Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen, 4.Angaben in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, 5. Angaben in Bezug auf die Existenz von Zweigniederlassungen der Gesellschaft, 6.falls aus der Bilanz ein Verlustvortrag oder aus der Ergebnisrechnung ein Verlust des Geschäftsjahres während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre hervorgeht, eine Rechtfertigung der Anwendung der buchhalterischen Kontinuitätsregeln, 7. jegliche Angaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, insbesondere der Artikel 5:77 § 1 Absatz 2, 5:151, [6:65 § 1 Absatz 2], 7:96 § 1 Absatz 2, [7:97 § 4/1 Absatz 4] und § 6, 7:102 Absatz 2, 7:108 Absatz 2, 7:115 § 1 Absatz 2, 7:116 § 1, § 4 letzter Absatz und § 6, 7:203, 7:220 §§ 1 und 2, 15:29 und 16:29, darin aufgenommen werden müssen, 8.in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: - Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und - Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, 9.3 gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand in Rechnungslegung und -prüfung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses. Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit angebracht, nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. § 2 - Für notierte Gesellschaften wird in den Lagebericht ebenfalls eine Erklärung zur Unternehmensführung aufgenommen, die einen gesonderten Abschnitt davon bildet und zumindest folgende Angaben enthält: 1. einen Verweis auf den Unternehmensführungskodex, den die Gesellschaft anwendet, eine Angabe des Ortes, an dem der betreffende Kodex öffentlich zugänglich ist, und gegebenenfalls relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die sie neben dem betreffenden Kodex und den gesetzlichen Anforderungen anwendet, unter Angabe des Ortes, an dem diese Information erhältlich ist, 2.soweit eine Gesellschaft den in Nr. 1 erwähnten Unternehmensführungskodex nicht vollständig anwendet, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen fundierten Gründen sie vom Unternehmensführungskodex abweicht, 3. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess, 4.Angaben, die erwähnt sind in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 5.Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse, 6. eine Beschreibung: a) des Diversitätskonzepts, das die Gesellschaft in Bezug auf Mitglieder des Verwaltungsrates oder gegebenenfalls des Aufsichtsrates und des Direktionsrates, andere Leiter und Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft verfolgt, b) der Ziele dieses Diversitätskonzepts, c) der Umsetzung dieses Konzepts, d) der Ergebnisse dieses Konzepts im Geschäftsjahr. Verfolgt die Gesellschaft kein Diversitätskonzept, erläutert sie in der Erklärung, warum dies der Fall ist. Die Beschreibung umfasst auf jeden Fall eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder gegebenenfalls des Aufsichtsrates anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder sind, 7. Angaben, die aufgrund von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eingefügt werden müssen, 8. Angaben, die aufgrund von Artikel 74 § 7 des Gesetzes vom 1.April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote eingefügt werden müssen. Die Bestimmungen der Nummern 3, 4 und 6 finden ebenfalls auf Unternehmen von öffentlichem Interesse Anwendung, die in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnt sind. Die Bestimmung von Absatz 1 Nr. 6 [Absatz 1 und 2] findet keine Anwendung auf Gesellschaften, die [nicht] mehr als eines der in Artikel 1:26 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Unternehmensführungskodex bestimmen, der in der in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Weise angewandt werden muss. § 3 - [Für notierte Gesellschaften wird in die in § 2 erwähnte Erklärung zur Unternehmensführung ebenfalls der Vergütungsbericht aufgenommen, der einen gesonderten Abschnitt davon bildet. Der Vergütungsbericht ist klar und verständlich aufgesetzt. Er enthält einen umfassenden Überblick über die Vergütung, einschließlich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form, die im Laufe des Geschäftsjahres des Lageberichts gemäß der in Artikel 7:89/1 erwähnten Vergütungspolitik den einzelnen Verwaltern, Mitgliedern des Direktionsrates und des Aufsichtsrates, anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft, einschließlich neu eingestellter oder ehemaliger Mitglieder der Unternehmensleitung, gewährt oder geschuldet wurde. Der Vergütungsbericht enthält folgende Informationen über die Vergütung der einzelnen Verwalter, Mitglieder des Direktionsrates und des Aufsichtsrates, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung: 1. a) Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Bestandteilen, die von der Gesellschaft oder einem Unternehmen derselben Gruppe gezahlt wird. Diese Information wird wie folgt aufgegliedert: - Basisvergütung, - variable Vergütung: jegliche Zusatzvergütung, die an Leistungskriterien geknüpft ist, unter Angabe der Modalitäten für die Zahlung dieser variablen Vergütung, - Pension: im Geschäftsjahr des Lageberichts gezahlte Beträge oder Kosten für die im Geschäftsjahr des Lageberichts erbrachten Dienste, je nach Art des Pensionsplans, mit Erläuterung der anwendbaren Pensionspläne, - andere Vergütungskomponenten wie Versicherungskosten oder Versicherungswert und andere Naturalbezüge, mit Erläuterung der Merkmale der wesentlichen Komponenten, b) relativer Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen und c) eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung der angenommenen Vergütungspolitik entspricht, einschließlich der Frage, wie sie die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert, d) Angaben dazu, wie die Leistungskriterien angewendet wurden, 2.Anzahl der Aktien, Aktienoptionen oder sonstigen Rechte auf den Erwerb von Aktien, die im Geschäftsjahr des Lageberichts angeboten worden, gewährt worden, ausgeübt worden oder fällig geworden sind, ihre wesentlichen Merkmale und wesentliche Bedingungen für ihre Ausübung einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaige Änderungen dieser Bedingungen, 3. bei Abgang Begründung und Beschluss des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates, auf Vorschlag des Vergütungsausschusses, in Bezug auf die Frage, ob die Betreffenden für die Abgangsentschädigung in Betracht kommen, und Grundlage für deren Berechnung, 4.gegebenenfalls Informationen über den Gebrauch der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, 5. Informationen zu etwaigen Abweichungen von dem Verfahren zur Umsetzung der Vergütungspolitik und zu etwaigen Abweichungen, die gemäß Artikel 7:89/1 § 5 praktiziert wurden, einschließlich einer Erläuterung der Art der außergewöhnlichen Umstände, und Angabe der konkreten Teile, von denen abgewichen wurde. Für Verwalter, Mitglieder des Direktionsrates und des Aufsichtsrates und Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung werden diese Informationen auf individueller Basis erteilt. Was andere Leiter betrifft, werden die in Absatz 3 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Informationen global und die in Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Informationen auf individueller Basis erteilt. Der Vergütungsbericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Leistung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis von Beschäftigten der Gesellschaft, die keine Verwalter, Mitglieder des Direktionsrates und des Aufsichtsrates, anderen Leiter oder Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung sind, mindestens in den letzten fünf Geschäftsjahren, zusammen in einer Weise dargestellt, die einen Vergleich ermöglicht. Der Vergütungsbericht enthält weiter das Verhältnis zwischen der höchstens Vergütung unter den in Absatz 3 erwähnten Mitgliedern des Managements und der tiefsten Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis unter den in Absatz 4 erwähnen Beschäftigten. Vorliegender Paragraph ist anwendbar unbeschadet der Artikel 7:91 und 7:92 und der in Sondergesetzen vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind unter "anderen Leitern" Mitglieder gleich welchen Ausschusses, in dem die allgemeine Leitung der Gesellschaft besprochen wird und der außerhalb der Regelung von Artikel 7:104 organisiert wird, zu verstehen.] [ § 3/1 - Notierte Gesellschaften vermerken im Vergütungsbericht weder besondere Kategorien von personenbezogenen Daten einzelner natürlicher Personen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG noch personenbezogene Daten, die sich auf die Familiensituation einzelner natürlicher Personen beziehen. Gesellschaften verarbeiten personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die gemäß vorliegendem Artikel in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, zu dem Zweck, die Transparenz der Gesellschaften hinsichtlich der Vergütung der Verwalter, Mitglieder des Direktionsrates und des Aufsichtsrates, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung zu steigern, damit sichergestellt wird, dass sie ihrer Rechenschaftspflicht besser nachkommen und die Aktionäre ihre Vergütung besser überwachen können. Unbeschadet längerer, in besonderen Gesetzesbestimmungen festgelegter Fristen machen Gesellschaften personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die gemäß vorliegendem Artikel in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nach zehn Jahren ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts nicht mehr öffentlich zugänglich.] § 4 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 1:12 erwähntes Unternehmen von öffentlichem Interesse.2. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen.3. Die Gesellschaft überschreitet am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mindestens eines der folgenden zwei Kriterien - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt: - in Artikel 1:26 § 1 erwähnte Bilanzsumme, - in Artikel 1:26 § 1 erwähnten Jahresumsatz. Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt Artikel 1:24 § 5. Der Lagebericht umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen: a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, b) eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse, c) Ergebnisse dieser Konzepte, d) wesentliche Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, und Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, e) wichtigste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für die betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die Gesellschaft auf anerkannte europäische und internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat. Der König kann eine Liste der europäischen und internationalen Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich Gesellschaften stützen dürfen. Die nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch relevante Hinweise auf finanzielle Beträge, die im Jahresabschluss ausgewiesenen werden, und zusätzliche Erläuterungen dazu. Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist. In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Muttergesellschaft beschließen, bestimmte Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in die Erklärung nicht aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des Verwaltungsorgans und unter der gemeinsamen Verantwortung seiner Mitglieder für diese Einschätzung eine solche Angabe der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden könnte, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. Wenn Gesellschaften eine nichtfinanzielle Erklärung erstellt und offengelegt haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht nach [ § 1 Absatz 2] erfüllt haben. Eine Tochtergesellschaft ist von den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Pflichten befreit, wenn die Muttergesellschaft in Belgien die betreffende Information in den gemäß Artikel 3:30 § 2 erstellten Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss aufgenommen hat. Hat eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht beigefügt. [Art. 3:6 § 1 Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 30 Nr. 1 und Art. 77 Nr. 1 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 77 Nr. 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 3 ersetzt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 3/1 eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 4 Abs. 9 abgeändert durch Art. 77 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Abschnitt 3 - Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen Art. 3:7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist zu verstehen unter: 1. Gesellschaft der mineralgewinnenden Industrie: Gesellschaft, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig ist, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 aufgeführt sind, 2. Gesellschaft des Holzeinschlags in Primärwäldern: Gesellschaft, die auf den Zweigen, die in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 desselben Anhangs aufgeführt sind, in Primärwäldern tätig ist. Art. 3:8 - § 1 - Notierte Gesellschaften, in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse, in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 erwähnte Gesellschaften und Gesellschaften, die mehr als eines der in Artikel 1:26 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der Bedingung, dass die Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt -, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern wie in Artikel 3:7 bestimmt tätig sind, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen, dessen Form und Inhalt vom König festgelegt werden. Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 erwähnt handelt, findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung auf: 1. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind, 2.Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, 3. Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen und die Tochter- oder Muttergesellschaften sind, sofern die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Die Muttergesellschaft unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.b) Die Zahlungen solcher Gesellschaften an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht enthalten, der von der Muttergesellschaft gemäß Artikel 3:31 erstellt wird, 4.Gesellschaften, die einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstellen und offenlegen gemäß den Berichtspflichten eines Drittlands, die gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/34/EU als mit den Anforderungen des vorliegenden Abschnittes gleichwertig bewertet wurden. Diese Gesellschaften sind zur Offenlegung dieses Berichts verpflichtet. § 2 - Das Verwaltungsorgan hinterlegt diesen Bericht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank. Abschnitt 4 - Offenlegungspflichten Unterabschnitt 1 - Belgische Gesellschaften Art. 3:9 - Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 erwähnt handelt, findet vorliegender Unterabschnitt keine Anwendung auf: 1. kleine Gesellschaften, die die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft angenommen haben, 2.offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind. Art. 3:10 - Das Verwaltungsorgan hinterlegt den Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank. Diese Hinterlegung erfolgt binnen dreißig Tagen ab der Billigung des Jahresabschlusses und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres. Ist der Jahresabschluss nicht gemäß Absatz 2 hinterlegt worden, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der durch Dritte erlittene Schaden auf dieses Versäumnis zurückzuführen ist. Art. 3:11 - Nicht notierte kleine Gesellschaften, kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, und Kleinstgesellschaften dürfen ihren Jahresabschluss, der aufgrund des Artikels 3:2 Absatz 1 beziehungsweise des Artikels 3:3 Absatz 1 nach einem verkürzten Schema oder einem Kleinstschema erstellt worden ist, nach diesem verkürzten Schema oder Kleinstschema offenlegen. Art. 3:12 - § 1 - Binnen dreißig Tagen ab der Billigung des Jahresabschlusses und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt das Verwaltungsorgan bei der Belgischen Nationalbank: 1. eine Unterlage, die folgende Angaben umfasst: Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Mitglieder des Verwaltungsorgans und der amtierenden Kommissare.Ist der Jahresabschluss von einem externen Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor geprüft und/oder berichtigt worden, müssen auch Name, Vorname, Beruf und Berufsadresse des externen Buchprüfers oder des Betriebsrevisors und ihre Mitgliedsnummer bei ihrem Institut angegeben werden. Das Verwaltungsorgan vermerkt gegebenenfalls, dass keine Prüfungs- oder Berichtigungsaufgabe an einen externen Buchprüfer oder Betriebsrevisor erteilt worden ist, 2. eine Übersicht über die Ergebnisverwendung, wenn sie nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich ist, 3.eine Unterlage mit je nach Fall dem Datum der Hinterlegung der Ausfertigung der authentischen Gründungsurkunde oder des Duplikats der privatschriftlichen Gründungsurkunde oder dem Datum der Hinterlegung des fortgeschriebenen vollständigen Textes der Satzung, 4. gemäß Artikel 3:74 erstellter Bericht der Kommissare, 5.eine Unterlage mit folgenden Angaben, sofern sie nicht bereits im Jahresabschluss separat vermerkt sind: a) Höhe der Schulden oder des Teils der Schulden, die beziehungsweise den die belgischen öffentlichen Behörden garantieren, am Datum des Jahresabschlusses, b) Höhe der fälligen Schulden den Steuerverwaltungen und dem Landesamt für soziale Sicherheit gegenüber, zum gleichen Zeitpunkt, ob Zahlungsfristen eingeräumt worden sind oder nicht, c) Höhe der von öffentlichen Behörden oder Einrichtungen gezahlten oder gewährten Kapital- oder Zinszuschüsse in Bezug auf das abgeschlossene Geschäftsjahr, 6.gegebenenfalls eine Unterlage mit den in Artikel 3:6 vorgesehenen Angaben des Lageberichts. Jeder kann am Gesellschaftssitz den Lagebericht einsehen und davon - auch auf schriftlichem Weg - kostenlos eine vollständige Abschrift erhalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für nicht notierte kleine Gesellschaften oder kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 erwähnt handelt, 7. eine Liste der Unternehmen, an denen die Gesellschaft eine Beteiligung wie in Artikel 1:22 bestimmt hält.Für jedes dieser Unternehmen werden folgende Angaben gemacht: a) Name, Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Unternehmensnummer, die ihm von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist, b) Anzahl der Gesellschaftsrechte, die die Gesellschaft unmittelbar besitzt, und Prozentsatz, den dieser Besitz darstellt, und Prozentsatz der Gesellschaftsrechte, die Tochtergesellschaften der Gesellschaft besitzen, c) Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss zur Verfügung steht. Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte vermerkt. Dieselben Angaben werden für unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht. Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss zur Verfügung steht, muss nicht vermerkt werden, wenn das betreffende Unternehmen diese Angaben nicht offenlegen muss; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochtergesellschaften. Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Unternehmen wird in ausländischer Währung ausgedrückt. Diese Währung wird angegeben. Vorerwähnter Liste wird gegebenenfalls eine Übersicht der Unternehmen hinzugefügt, für die die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftbar ist. Für alle Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftbar ist, werden folgende Angaben gemacht: Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Unternehmensnummer, die ihm von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist. Der Jahresabschluss jedes Unternehmens, für das die Gesellschaft unbeschränkt haftbar ist, wird dieser Übersicht hinzugefügt und zusammen damit offengelegt. Unter der Bedingung, dass dies in dieser Übersicht vermerkt wird, ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar, wenn der Jahresabschluss dieses Unternehmens selbst auf eine Weise offengelegt wird, die mit Artikel 3:10 übereinstimmt, oder wenn er gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2017/1132/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsraums offengelegt wird. Diese Vorschrift ist auch nicht auf einfache Gesellschaften anwendbar, 8. durch das Gesetz vom 22.Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung vorgeschriebene Sozialbilanz, 9. für Gesellschaften, in denen öffentliche Behörden oder eine beziehungsweise mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Kontrolle im Sinne von Artikel 1:14 ausüben: ein Vergütungsbericht mit Übersicht, auf individueller Basis, der Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile - sowohl in bar als auch in natura -, die im Geschäftsjahr des Lageberichts unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, den nicht geschäftsführenden Verwaltern und den geschäftsführenden Verwaltern, was ihr Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans betrifft, gewährt worden sind, 10.jegliche andere Unterlage, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt werden muss. § 2 - Informationen, die im Jahresabschluss bereits separat vermerkt worden sind, müssen in einer gemäß vorliegendem Artikel zu hinterlegenden Unterlage nicht wiederholt werden. § 3 - Wurden in vorliegendem Artikel erwähnte Unterlagen nicht gemäß § 1 hinterlegt, gelten Schäden zum Nachteil von Dritten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge dieses Versäumnisses. Art. 3:13 - Der König bestimmt Bedingungen und Modalitäten der Hinterlegung der in den Artikeln 3:10 und 3:12 erwähnten Unterlagen, Höhe der Offenlegungskosten und Weise, wie sie zu zahlen sind. Er bestimmt die Kategorien von Gesellschaften, die diese Hinterlegung auf anderem Weg als auf elektronischem Weg vornehmen dürfen. Außer in Fällen höherer Gewalt tragen juristische Personen, die ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Jahresabschluss mehr als einen Monat nach Ablauf der in Artikel 3:10 Absatz 2, Artikel 3:20 § 1 Absatz 2, Artikel 3:35 Absatz 2 oder Artikel 2:99 Absatz 2 erwähnten Frist von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen, zu den Kosten bei, die die föderalen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Aufspürung und Kontrolle von Unternehmen in Schwierigkeiten tragen. Dieser Beitrag beläuft sich auf: - 400 EUR, wenn der Jahresabschluss oder gegebenenfalls der konsolidierte Jahresabschluss im neunten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt wird, - 600 EUR, wenn diese Unterlagen ab dem zehnten Monat und bis zum zwölften Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden, - 1.200 EUR, wenn diese Unterlagen ab dem dreizehnten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden. In vorhergehendem Absatz erwähnte Beträge werden auf 120, 180 beziehungsweise 360 EUR herabgesetzt für kleine Gesellschaften oder Kleinstgesellschaften, die von der in Artikel 3:11 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema beziehungsweise dem Kleinstschema offenzulegen. Dieser Beitrag wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des betreffenden Jahresabschlusses oder konsolidierten Jahresabschlusses für Rechnung der Föderalbehörde von der Belgischen Nationalbank eingenommen. Art. 3:14 - Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung von Artikel 3:13 erlassenen Bestimmungen eingehalten wurden. Es wird davon ausgegangen, dass die Hinterlegung am Tag der Hinterlegung angenommen ist, es sei denn, die Belgische Nationalbank richtet binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der Unterlagen eine anderslautende Mitteilung an die Gesellschaft. Wenn durch arithmetische und logische Kontrollen der Belgischen Nationalbank Fehler im hinterlegten Jahresabschluss aufgewiesen werden, setzt sie die Gesellschaft und gegebenenfalls ihren Kommissar davon in Kenntnis. Wenn aus dieser Mitteilung hervorgeht, dass die Belgische Nationalbank der Meinung ist, dass der hinterlegte Jahresabschluss wesentliche Fehler enthält, hinterlegt die Gesellschaft binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zusendung der Fehlerliste eine berichtigte Fassung des Jahresabschlusses. Art. 3:15 - Die Belgische Nationalbank händigt auf Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Abschrift der in den Artikeln 3:10 und 3:12 erwähnten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Gesellschaften und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für den Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Abschriften zu zahlen sind. Ausschließlich Abschriften, die die Belgische Nationalbank aushändigt, gelten als Beweis für die hinterlegten Unterlagen. Die Kanzleien der Unternehmensgerichte erhalten von der Belgischen Nationalbank unverzüglich und kostenlos in der vom König bestimmten Form eine Abschrift aller in den Artikeln 3:10 und 3:12 erwähnten Unterlagen. Art. 3:16 - Wenn eine Gesellschaft neben der in den Artikeln 3:10 und 3:12 vorgeschriebenen Offenlegung ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht auch auf andere Weise vollständig verbreitet, müssen diese hinsichtlich Form und Inhalt mit den Unterlagen übereinstimmen, auf die der Bericht des Kommissars gestützt ist. Ihnen muss der Text dieses Berichts beigefügt werden. Hat der Kommissar die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses uneingeschränkt bestätigt, kann der Text seines Berichts durch seinen Bestätigungsvermerk ersetzt werden. Art. 3:17 - Unbeschadet der in den Artikeln 3:10 und 3:12 vorgesehenen Offenlegung können Gesellschaften eine gekürzte Fassung des Jahresabschlusses verbreiten, sofern diese kein falsches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. In diesem Fall wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine gekürzte Fassung handelt, und wird auf die aufgrund des Gesetzes erfolgte Offenlegung verwiesen. Ist der Jahresabschluss noch nicht hinterlegt worden, wird dies vermerkt. Der gekürzten Fassung des Jahresabschlusses dürfen weder Bericht noch Bestätigungsvermerk des Kommissars beigefügt werden. Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob der Kommissar nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände verweist, auf die der Kommissar in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks. Art. 3:18 - Die Generaldirektion Statistik - Statistics Belgium des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie schickt der Belgischen Nationalbank auf ihren Antrag hin kostenlos den Jahresabschluss und andere Buchungsbelege zu, deren Übermittlung an das Landesamt für Statistiken in Ausführung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 zur Ermächtigung der Regierung, statistische und andere Untersuchungen über die demographische, wirtschaftliche und soziale Lage des Landes zu führen, auferlegt ist. Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise anonyme und globale Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung von Absatz 1 und der Artikel 3:10 und 3:12 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen. Unterabschnitt 2 - Berichtigung des Jahresabschlusses Art. 3:19 - § 1 - Ein selbst von der Versammlung der Gesellschafter oder der Generalversammlung gebilligter und gemäß den Artikeln 3:1 und 3:10 hinterlegter Jahresabschluss kann sowohl bei Schreibfehlern oder falsch oder doppelt gebuchten Posten im Sinne von Artikel 1368 des Gerichtsgesetzbuches als auch bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum berichtigt werden, einschließlich bei einem Irrtum in der Bewertung eines Postens oder eines Verstoßes gegen das Buchhaltungsrecht. Er muss berichtigt werden, wenn eine Buchung einen Verstoß gegen das Buchhaltungsrecht bedeutet, der dazu führt, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. § 2 - Außer wenn eine Berichtigung aus der Behebung von einfachen Schreibfehlern durch das Verwaltungsorgan besteht, muss sie der Versammlung der Gesellschafter oder der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt werden, wenn das Gesetz dies vorsieht. Unterabschnitt 3 - Ausländische Gesellschaften Art. 3:20 - § 1 - Eine ausländische Gesellschaft, die in Belgien eine Zweigniederlassung hat, muss ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bei der Belgischen Nationalbank in der Form hinterlegen, in der diese Abschlüsse gemäß dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, erstellt, geprüft und offengelegt worden sind. Diese Hinterlegung erfolgt jährlich innerhalb eines Monats ab ihrer Billigung und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Der König kann von den vorhergehenden Absätzen abweichen, was ausländische Gesellschaften betrifft, deren Finanzinstrumente an einem belgischen geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. § 2 - Die Artikel 3:12 bis 3:16 sind auf die in § 1 erwähnten Unterlagen anwendbar. § 3 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung ist auch auf den gemäß Artikel 3:1 § 2 erstellten Jahresabschluss einer Zweigniederlassung anwendbar, die nicht dem Buchhaltungsrecht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, sondern einem Buchhaltungsrecht, das mit dem durch die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeführten Buchhaltungssystem nicht übereinstimmt. KAPITEL 2 - Konsolidierter Jahresabschluss, Lagebericht und Offenlegungsvorschriften Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 3:21 - Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen in anderen Gesetzen ist vorliegendes Kapitel nicht anwendbar auf: 1. Gesellschaften, die dem Gesetz vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterliegen, die Belgische Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 2. Wertpapierfirmen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 4 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen, 3. Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind und keine in Belgien ansässigen Kreditinstitute sind, und Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 7 dieses Gesetzes vom König bestimmt werden, 4. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen. Abschnitt 2 - Allgemeines: Konsolidierungsverpflichtung Art. 3:22 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - "konsolidierender Gesellschaft": Gesellschaft, die den konsolidierten Jahresabschluss erstellt, - "in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaften": die konsolidierende Gesellschaft und ihre vollständig oder anteilsmäßig konsolidierten Tochtergesellschaften und Tochterunternehmen; Gesellschaften und Tochterunternehmen, deren Anteil am Eigenkapital und am Ergebnis gemäß der Equity-Methode in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogen worden ist, gelten nicht als in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaften, - "Tochterunternehmen", sofern es von einer belgischen Gesellschaft beherrscht wird, 1. eine Tochtergesellschaft nach belgischem oder ausländischem Recht, 2.eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung mit Sitz in Belgien oder im Ausland und 3. eine Einrichtung nach belgischem oder ausländischem Recht, öffentlich oder nicht, ob mit oder ohne Gewinnausschüttung, die aufgrund ihres Satzungsauftrags oder auch nicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausübt, - "konsolidierter Einheit": Einheit, die durch die in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften gebildet wird. Art. 3:23 - Eine Muttergesellschaft ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss und einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, wenn sie alleine oder gemeinschaftlich ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrscht. Eine Muttergesellschaft, die nur Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Bewertung der konsolidierten Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, ist von der in Absatz 1 vorgesehenen Pflicht befreit. Art. 3:24 - Im Falle eines Konzerns muss ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt werden, in den alle Gesellschaften, die den Konzern bilden, und ihre Tochterunternehmen einbezogen sind. Jede der Gesellschaften, die den Konzern bilden, gilt als konsolidierende Gesellschaft. Die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses und des Lageberichts über den konsolidierten Jahresabschluss und deren Offenlegung obliegen gemeinschaftlich den Gesellschaften, die den Konzern bilden. Art. 3:25 - Eine Gesellschaft ist von der Verpflichtung, einen konsolidierten Jahresabschluss und einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, befreit, wenn sie einer Gruppe von begrenzter Größe angehört. Art. 3:26 - § 1 - Eine Gesellschaft ist unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen davon befreit, einen konsolidierten Jahresabschluss und einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, wenn sie selbst Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft ist, die einen konsolidierten Jahresabschluss und einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss erstellt, prüfen lässt und offenlegt. § 2 - Der Beschluss, von der in § 1 erwähnten Befreiung Gebrauch zu machen, wird von der Generalversammlung der betreffenden Gesellschaft für höchstens zwei Geschäftsjahre gefasst; dieser Beschluss kann erneuert werden. Die Befreiung darf nur beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Befreiung ist von der Generalversammlung mit einer Anzahl Stimmen gebilligt worden, die neun Zehntel der mit der Gesamtheit der Wertpapiere verbundenen Stimmen erreicht, oder, wenn die betreffende Gesellschaft nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft gegründet ist, von der Versammlung der Gesellschafter oder der Generalversammlung mit einer Anzahl Stimmen, die acht Zehntel der mit der Gesamtheit der Gesellschafter- oder Aktionärsrechte verbundenen Stimmen erreicht.2. Die betreffende Gesellschaft und, unbeschadet des Artikels 3:29, alle ihre Tochtergesellschaften sind in dem konsolidierten Jahresabschluss einbezogen, der von der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft erstellt worden ist.3. a) Unterliegt die in § 1 erwähnte Muttergesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, werden ihr konsolidierter Jahresabschluss und ihr Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen erstellt, geprüft und offengelegt, die dieser Mitgliedstaat in Ausführung der Richtlinie 2013/34/EU erlassen hat.b) Unterliegt die in § 1 erwähnte Muttergesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, werden ihr konsolidierter Jahresabschluss und ihr Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss in Übereinstimmung mit der vorgenannten Richtlinie 2013/34/EU erstellt oder derart, dass sie den in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erstellten Abschlüssen und Berichten gleichwertig sind, oder in Übereinstimmung mit den gemäß der Verordnung (EG) 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder derart, dass sie ihnen gemäß der Verordnung (EG) 1569/2007 gleichwertig sind;dieser konsolidierte Jahresabschluss wird von einer Person geprüft, die aufgrund des Rechts, dem diese Muttergesellschaft unterliegt, befugt ist, den Jahresabschluss zu bestätigen. 4. a) Eine Ausfertigung des konsolidierten Jahresabschlusses der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft, des Bestätigungsvermerks über diesen Jahresabschluss und einer Unterlage, die die in Artikel 3:32 vorgesehenen Angaben enthält, werden auf Betreiben des Verwaltungsorgans der befreiten Gesellschaft binnen zwei Monaten, nachdem sie den Gesellschaftern oder Aktionären zur Verfügung gestellt worden sind, und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.Die Artikel 2:33, 3:13, 3:14 Absatz 1 bis 2 und 3:15 sind anwendbar. Für die Anwendung von Artikel 3:14 Absatz 2 ist die erwähnte Akte die Akte der befreiten Gesellschaft. b) Jeder kann am Gesellschaftssitz der befreiten Gesellschaft den Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft einsehen und auf Antrag kostenlos eine vollständige Abschrift davon erhalten.c) Der konsolidierte Jahresabschluss, der Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss und der Bestätigungsvermerk über den konsolidierten Jahresabschluss der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft müssen im Hinblick auf ihre Bereithaltung für die Öffentlichkeit in Belgien gemäß den vorangehenden Absätzen in der (den) Sprache(n) erstellt beziehungsweise in die Sprache(n) übersetzt sein, in der (denen) die befreite Gesellschaft ihren Jahresabschluss offenzulegen hat.d) Der konsolidierte Jahresabschluss der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft und der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk über diesen Jahresabschluss müssen jedoch nicht Gegenstand der in den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Offenlegung sein, wenn sie bereits in Anwendung der Artikel 3:35 und 3:36 oder von Buchstabe a) in der (den) in Buchstabe c) erwähnten Sprache(n) offengelegt worden sind. § 3 - In dem Anhang zum Jahresabschluss der befreiten Gesellschaft: 1. wird angegeben, dass sie von der in § 1 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, weder einen eigenen konsolidierten Jahresabschluss noch einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und offenzulegen, 2.werden Name und Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Unternehmensnummer der Gesellschaft angegeben, die den in § 2 Absatz 2 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten konsolidierten Jahresabschluss erstellt und offenlegt, 3. wird, falls § 2 Absatz 2 Nr.4 Buchstabe d) angewandt wird, das Datum der Hinterlegung der erwähnten Unterlagen angegeben, 4. ist besonders nachzuweisen, dass die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen eingehalten sind. § 4 - Im Falle der Konsolidierung eines Konzerns ist die in § 1 erwähnte Befreiung ebenfalls anwendbar, mit der Maßgabe, dass der konsolidierte Jahresabschluss des Konzerns für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 den konsolidierten Jahresabschluss der Muttergesellschaft ersetzt. Art. 3:27 - Die in den Artikeln 3:25 und 3:26 vorgesehenen Befreiungen sind nicht anwendbar, wenn eine der zu konsolidierenden Gesellschaften notiert ist. Art. 3:28 - Die Artikel 3:25 und 3:26 lassen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses oder eines Lageberichts über den konsolidierten Jahresabschluss unberührt, wenn diese Unterlagen erfordert werden: 1. für die Aufklärung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter, 2.auf Antrag einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zur eigenen Kenntnisnahme. Abschnitt 3 - Konsolidierungskreis und konsolidierter Jahresabschluss Art. 3:29 - Der König bestimmt die Regeln, nach denen der Konsolidierungskreis bestimmt wird. Art. 3:30 - § 1 - Der König bestimmt Form und Inhalt des konsolidierten Jahresabschlusses. § 2 - Im Falle der Konsolidierung eines Konzerns darf der konsolidierte Jahresabschluss gemäß den Rechtsvorschriften und in der Währung des Landes einer ausländischen Gesellschaft, die dem Konzern angehört, erstellt werden, wenn der größte Teil der Tätigkeiten des Konzerns durch diese Gesellschaft verrichtet wird oder in der Währung des Landes erfolgt, in dem sie ihren Sitz hat. Unter den Eigenkapitalposten im konsolidierten Jahresabschluss müssen die addierten Beträge aufgenommen werden, die jeder der Gesellschaften zuzurechnen sind, die den Konzern bilden. Art. 3:31 - Der konsolidierte Jahresabschluss wird vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt. Abschnitt 4 - Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss Art. 3:32 - § 1 - Das Verwaltungsorgan fügt dem konsolidierten Jahresabschluss einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss bei. Dieser Bericht enthält: 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit angebracht, auch Hinweise auf Beträge, die im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen sind, und zusätzliche Erläuterungen dazu, 2. Angaben über bedeutende Ereignisse, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, 3.Angaben über Umstände, die die Entwicklung der konsolidierten Einheit bedeutend beeinflussen können, sofern die Tatsache, dass diese Angaben gemacht werden, nicht dazu angetan ist, einer in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen, 4. Angaben in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, 5.in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: - Risikomanagementziele und -methoden der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und - Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen ausgesetzt ist, 6. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand in Rechnungslegung und -prüfung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses der konsolidierenden Gesellschaft oder der Gesellschaft, in der die Haupttätigkeit des Konzerns angesiedelt ist, 7.eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems der verbundenen Gesellschaften im Zusammenhang mit der Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses, sobald eine notierte Gesellschaft oder ein Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 in den Konsolidierungskreis einbezogen ist, 8. Angaben, die aufgrund von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eingefügt werden müssen, 9. Angaben, die aufgrund von Artikel 74 § 7 des Gesetzes vom 1.April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote eingefügt werden müssen. Der Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss kann mit dem in Anwendung von Artikel 3:6 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte Einheit gemacht werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. Die Angaben, die aufgrund von Nr. 7 gemacht werden müssen, sind gegebenenfalls in den Abschnitt des Berichts aufzunehmen, der die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 3:6 § 2 enthält. § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Die Gesellschaft ist eine in Artikel 1:15 einziger Absatz Nr.1 erwähnte Muttergesellschaft. 2. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 1:12 erwähntes Unternehmen von öffentlichem Interesse.3. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen. Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt Artikel 1:26 § 3. Der in § 1 erwähnte Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe und der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen: a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gruppe, b) eine Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse, c) Ergebnisse dieser Konzepte, d) wesentliche Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe - einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, und Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe, e) wichtigste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für die betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. Für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die Gesellschaft auf anerkannte europäische und internat …

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