{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Es ist unerlässlich zu präzisieren, dass die auf der Grundlage des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens erhobenen Daten nur in zwei streng begrenzten Fällen übermittelt werden dürfen: - entweder ist der Dritte kumulativ mit einem Auftrag öffentlichen Interesses betraut und zur Verarbeitung dieser Daten durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz ermächtigt, das/die sich speziell auf einen in vorliegendem Abkommen vorgesehenen Zweck bezieht, - oder der Dritte ist eine Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher oder statistischer Studien. In diesem Fall werden nur anonymisierte oder, falls eine Anonymisierung nicht zielführend ist, pseudonymisierte Daten weitergegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"Dritte\" versteht man insbesondere Pflegeanbieter, die zum Nutzer des Gesundheitswesens in einem therapeutischen Verhältnis stehen, und Versicherungsträger, natürlich innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen Aufträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es weder möglich noch relevant ist, diese Dritten in einem Zusammenarbeitsabkommen zu bestimmen, so ermöglichen es diese Kriterien dennoch, die Kategorien der betreffenden Dritten abzustecken und streng zu begrenzen. Darüber hinaus zielt die Rolle des Informationssicherheitsausschusses darauf ab, einen zusätzlichen Filter einzubauen, um sicherzustellen, dass der Datenfluss mit dem verfolgten Ziel und dem Wunsch, die Übermittlung der Daten so weit wie möglich zu begrenzen, übereinstimmt. Auf diese Weise ermöglicht er eine notwendige Flexibilität (indem er zum Beispiel die sich entwickelnden Datenströme nicht einfriert) und kann er die Garantien für den Schutz des Privatlebens durch eine sachliche Kontrolle stärken. Er verhindert nämlich, dass ein automatischer Ablauf erzeugt wird, ohne dass vorher geprüft wird, ob er tatsächlich zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die Datenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme Nr. 16-2021 vom 18 Februar 2021 unterstreicht, bietet ein Beschluss des Informationssicherheitsausschusses auch einen Mehrwert durch eine nähere Beschreibung der Ausführungsmodalitäten, insbesondere im Hinblick auf die Informationssicherheit und die im Gesetz vorgesehene Verhältnismäßigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Antwort auf das Gutachten 68/844/VR des Staatsrates vom 18 Februar 2021 und aufgrund des Vorangehenden ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Übermittlung personenbezogener Daten dem Informationssicherheitsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden muss, eine im föderalen Gesetz festgelegte Regel ist und eine absichtliche und standardgemäße Datenschutzmaßnahme im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Sie beruht auf den Artikeln 6 Absatz 2 und 9 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich enthalten die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses die Maßnahmen in Bezug auf die Informationssicherheit, die die an der Datenübermittlung Beteiligten einhalten müssen, und eine präventive Überprüfung, ob nicht mehr personenbezogene Daten an die Empfängereinrichtung übermittelt werden, als für die Erfüllung der rechtmäßigen Verarbeitungszwecke unbedingt erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind für die am Datenaustausch Beteiligten verbindlich. Andererseits dienen sie dazu, den am Datenaustausch Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten, damit ein effektiver und effizienter Datenaustausch nicht unnötig durch einen Mangel an Klarheit über die umzusetzenden Maßnahmen zur Informationssicherheit oder über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses betreffen ausschließlich den (elektronischen) Datenaustausch. Der Informationssicherheitsausschuss ist für seine Beschlussfassungen an die Gesetzesbestimmungen über die Zweckbestimmungen der Verarbeitung durch Behörden, die diese Daten empfangen, gebunden. Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses bilden für Einrichtungen, die personenbezogene Daten zu rechtmäßigen Zwecken verarbeiten, nur eine Rechtsgrundlage, um diese Daten anderen Einrichtungen im Rahmen der rechtmäßigen Zwecke, für die die Empfängereinrichtung die personenbezogenen Daten selbst verarbeiten kann, zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses bilden keine Rechtsgrundlage für die erste Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die übermittelnde Einrichtung. Die Empfängereinrichtung muss die personenbezogenen Daten ebenfalls auf der Grundlage der Rechtsgrundlagen verarbeiten, über die sie verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich kann der Informationssicherheitsausschuss weder den Zweck der ursprünglichen Verarbeitung durch die übermittelnde Einrichtung ausdehnen noch eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch die Empfängereinrichtung schaffen, die nicht durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen ist. Die Beschlüsse erlauben den Datenaustausch unter Einhaltung der in der Beschlussfassung über den Informationssicherheitsplan beschriebenen Modalitäten und unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, erlegen diesen Austausch aber nicht auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Informationssicherheitsausschuss ist keine Aufsichtsbehörde im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Er ist also nicht befugt, die Einhaltung der Regeln zu überwachen, Probleme zu lösen, Streitigkeiten beizulegen oder Beschwerden zu bearbeiten. Für diese Angelegenheiten ist nämlich die Datenschutzbehörde zuständig. Die Datenschutzbehörde kann die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses jederzeit mit übergeordneten Rechtsnormen vergleichen und den Informationssicherheitsausschuss bei Nichtübereinstimmung auffordern, den betreffenden Beschluss zu den angegebenen Punkten neu zu erwägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rückgriff auf den Informationssicherheitsausschuss wird daher von den Parteien des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens nicht als Aufgabe von Zuständigkeiten durch eine Anwendung der Regeln gesehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-6\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Daten zum Impfcode werden bis fünf Tage, gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Erklärung der Beendigung des Zustands der Epidemie des Coronavirus COVID-19, aufbewahrt. In der Tat ist, solange die Pandemie andauert, eine genaue Nachverfolgung in diesem Zusammenhang notwendig Darüber hinaus regelt Artikel 6 die Aufbewahrungsfrist der personenbezogenen Daten von Vaccinnet bis zum Tod der Person, der der Impfstoff gegen COVID-19 verabreicht wurde, und während mindestens dreißig Jahren ab der Impfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Wichtigkeit für den Nutzer des Gesundheitswesens und die Pflegeanbieter, jederzeit ein genaues Bild der verabreichten Impfungen zu haben, ist diese Aufbewahrungsfrist für eine korrekte Nachverfolgung notwendiger Auffrischungen erforderlich, insbesondere bei Impfstoffen, für die die Dauer der Schutzwirkung noch nicht bekannt ist. Im Allgemeinen werden personenbezogene Gesundheitsdaten standardmäßig in der medizinischen Akte während mindestens dreißig Jahren nach dem letzten Kontakt aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist ermöglicht auch eine Längsschnittüberwachung für wissenschaftliche Forschungszwecke. Schließlich ist diese Aufbewahrungsfrist im Zusammenhang mit den Haftungsregeln für die beteiligten Parteien wichtig, angesichts der Ungewissheit bezüglich möglicher unerwünschter Auswirkungen auf lange Sicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Impfstoff soll ein Leben lang wirken. Aus diesem Grund werden viele Impfstoffe bereits in jungen Jahren verabreicht und sind später keine neuen Auffrischungsimpfungen für verschiedene Krankheiten, gegen die geimpft wird, erforderlich. Daher ist es wichtig, auch nach dreißig Jahren zu wissen, ob jemand einen bestimmten Impfstoff erhalten hat. Für den Arzt, aber auch für den Geimpften ist es wichtig, den Impfstatus von Impfstoffen, die vor längerer Zeit verabreicht wurden, zu kennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der wissenschaftlichen Überwachung der Wirksamkeit von Impfstoffen ist es jedoch auch notwendig, noch nach mehr als dreißig Jahren zu überprüfen, ob jemand geimpft worden ist. So hat man zum Beispiel festgestellt, dass der Impfstoff gegen Keuchhusten bei älteren Menschen an Kraft verliert, sodass eine Auffrischungsimpfung vorgenommen wird. Um diese Studien durchführen zu können, muss man natürlich wissen, ob eine Impfung erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nebenwirkungen von Medikamenten, zu denen die Impfstoffe gehören, treten manchmal erst nach vielen Jahren auf. Ein klassisches Beispiel für ein Medikament ist Diethylstilbestrol (DES), ein Hormon, das Frauen verabreicht wird. Bei zahlreichen Mädchen, die von DES-Müttern geboren wurden, hat man ein erhöhtes Risiko für Vaginal- und Gebärmutterhalskrebs im Erwachsenenalter festgestellt. Wären diese Daten vernichtet worden, hätte man diese Verbindung vielleicht nicht herstellen können. Verzögerte Effekte können aber auch positiv sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">So gibt es zum Beispiel die Hypothese, dass Personen (zum Beispiel Kinder), denen vor langer Zeit ein BCG-Tuberkulose-Impfstoff verabreicht wurde, weniger empfindlich auf COVID-19 reagieren könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich darf ein begrenzter Satz von Daten, die mit Laborergebnissen aus der Datenbank I des Zusammenarbeitsabkommens vom 25 August 2020 verknüpft sind, nicht nach sechzig Tagen gelöscht werden. Diese Daten sind in der Tat für die operationellen Abläufe und Zwecke im Zusammenhang mit der Registrierung von Impfungen erforderlich. Dies betrifft zunächst den Zweck der Pharmakovigilanz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck kann im Rahmen sogenannter \"Durchbruchsfälle\", bei denen sich eine geimpfte Person dennoch mit COVID-19 infiziert, das beteiligte Labor aufgefordert werden, eine \"Gesamtgenomsequenzierung\" durchzuführen, um die Ursache des Impfversagens zu untersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist die Speicherung dieser Daten auch während eines längeren Zeitraums zum Zwecke der logistischen Organisation von Impfungen gegen COVID-19 erforderlich. Daten über frühere Infektionen, die bereits zum Erwerb einer gewissen Immunität geführt haben, können in der Tat relevant sein, wenn es darum geht, die Priorität der Impfung von Zielgruppen zu bestimmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-7\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 7 werden die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei den zuständigen föderierten Teilgebieten oder die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen und die Föderalbehörde, jeweils für ihre eigene Zuständigkeit, bestimmt Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen entsprechend ihren Zuständigkeiten und stellen den Betreffenden für die Ausübung ihrer Rechte in jedem föderierten Teilgebiet und in der Föderalbehörde eine zentrale Anlaufstelle zur Verfügung. Dies ist aufgrund der Sprachproblematik und der Bürgernähe notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich hat jede Person über www.meinegesundheit.belgien.be insbesondere Zugriff auf die in den Impfdatenbanken gespeicherten Daten. Der Zugriff auf die Impfdatenbanken ist durch ein System zur Benutzer- und Zugriffsverwaltung gesichert. Alle Zugriffe werden in einer Journal-Datei (\"log\") aufgezeichnet. Diese Journal-Dateien können verwendet werden, wenn eine Person einen unbefugten Zugriff auf ihre Daten vermutet oder wenn sie wissen möchte, welche Behörden, Einrichtungen und Personen ihre Daten in den Impfdatenbanken abgefragt oder aktualisiert haben. Diese Grundsätze leiten sich aus der Datenschutz-Grundverordnung und dem Gesetz zur Schaffung einer eHealth-Plattform ab und gelten für alle Quellen für authentische Daten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-8-15\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 8</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 8 wird die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien durch ein Zusammenarbeitsgericht geregelt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9-16\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 9 wird die Interministerielle Konferenz \"Volksgesundheit\" beauftragt, die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen und Anpassungen vorzuschlagen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-10-17\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 10 ist die Möglichkeit vorgesehen, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen föderierten Teilgebieten und der Föderalbehörde die Daten von Vaccinnet in eine andere gemeinsame Datenbank zu migrieren, nach einem Beschluss der Interministeriellen Konferenz \"Volksgesundheit\". Diese Datenbank unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, mit dem sie vollständig, ausreichend und innerhalb der darin vorgesehenen Grenzen geregelt werden kann. Die Bestimmung einer anderen gemeinsamen Datenbank wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11-18\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 11</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 11 betrifft eine Aufhebungsbestimmung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12-19\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 12</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 12 wird der zeitliche Geltungsbereich des Zusammenarbeitsabkommens festgelegt und seine Änderung oder Beendigung geregelt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27 April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung);</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Sondergesetzes vom 8 August 1980 zur Reform der Institutionen und insbesondere der Artikel 5 § 1 römisch I, 6bis § 1, § 2 Nr. 1 und 2 und 92bis;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Gesetzes vom 31 Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, des Artikels 4 § 2;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Gesetzes vom 20 Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und insbesondere des Artikels 4 § 1 Absatz 3 Nr. 3 und 4;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Erlasses des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 23 April 2009 zur Prophylaxe gegen übertragbaren Krankheiten;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit, des Artikels 47/17bis;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 17 Juli 2002 \"portant réforme de l'Office de la Naissance et de l'Enfance, en abrégé O.N.E\" (Reform des Geburten- und Kinderhilfsamts), des Artikels 2 § 2 Nr. 8;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Dekrets der Französischen Gemeinschaftskommission vom 18 Februar 2016 \"relatif à la promotion de la santé\" (Gesundheitsförderung);</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass die Gemeinschaften und Regionen im Allgemeinen für den Bereich Gesundheitspolitik zuständig sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass eine bestimmte Anzahl von Angelegenheiten der Gesundheitspolitik weiterhin in die Zuständigkeit des Föderalstaates fallen;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Dekrets des Flämischen Rates vom 21 November 2003 \"betreffende het preventieve gezondheidsbeleid\" (präventive Gesundheitspolitik), des Artikels 43 § 3;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1 Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16 Mai 2014 \"houdende diverse bepalingen ter uitvoering van het decreet van 21 november 2003 betreffende het preventieve gezondheidsbeleid en tot wijziging van uitvoeringsbesluiten van dit decreet\" (Bestimmungen zur Ausführung des Dekrets vom 21 November 2003 über präventive Gesundheitspolitik und zur Abänderung der Ausführungserlasse);</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 29 Januar 2015 zur Festlegung des Impfschemas für Flandern, des Artikels 9;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung der Ordonnanz vom 19 Juli 2007 \"relative à la politique de prévention en santé\"/\"betreffende het preventieve gezondheidsbeleid\" (präventive Gesundheitspolitik);</p>\n<p class=\"lf-p\">In Erwägung des Erlasses des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 23 April 2009 zur Prophylaxe gegen übertragbaren Krankheiten;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen unter Wahrung der Verteilung - aufgrund des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen - der Zuständigkeiten auf die verschiedenen Zuständigkeitsebenen abgeschlossen werden konnte dank der intensiven Zusammenarbeit in der Interministeriellen Konferenz, die sich in eine lange Tradition der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Befugnisebenen unseres Landes innerhalb der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit einreiht;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass es für die Volksgesundheit und zur Vermeidung eines Wiederaufflammens der COVID-19-Pandemie von entscheidender Bedeutung ist, dass die im Bereich der Impfungen notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können;</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erwägung, dass im Rahmen der Impfung gegen COVID-19 die Registrierung von Impfdaten in einer gemeinsamen Datenbank durch flämische, Brüsseler, wallonische und deutschsprachige Impfberechtigte zu verschiedenen Zwecken absolut erforderlich ist; ist es notwendig, ein Zusammenarbeitsabkommen zu schließen ZWISCHEN dem Föderalstaat, vertreten durch die Föderalregierung in der Person von Alexander De Croo, Premierminister, und von Frank Vandenbroucke, Vizepremierminister und Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch die Flämische Regierung in der Person von Jan Jambon, Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister der Außenpolitik, der Kultur, der IKT und der Allgemeinen Dienste, und von Wouter Beke, Flämischer Minister des Wohlbefindens, der Volksgesundheit, der Familie und der Armutsbekämpfung; der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Pierre-Yves Jeholet, Ministerpräsident, von Bénédicte Linard, Vizepräsidentin und Ministerin für Kinderwohlfahrt, Gesundheit, Kultur, Medien und Frauenrechte, und von Valérie Glatigny, Ministerin für Hochschulwesen, Weiterbildungsunterricht, wissenschaftliche Forschung, Universitätskrankenhäuser, Jugendhilfe, Justizhäuser, Jugend, Sport und die Promotion von Brüssel; der Wallonischen Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Elio Di Rupo, Ministerpräsident der Wallonischen Regierung, und von Christie Morreale, Vizepräsidentin der Wallonischen Regierung und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, Soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte; der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Oliver Paasch, Ministerpräsident und Minister für lokale Behörden und Finanzen, und von Antonios Antoniadis, Vize-Ministerpräsident und Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen; der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das Vereinigte Kollegium in der Person von Rudi Vervoort, Präsident des Vereinigten Kollegiums, und von Alain Maron und Elke Van den Brandt, für die Gesundheit und die Soziale Aktion zuständige Mitglieder; der Französischen Gemeinschaftskommission, vertreten durch ihr Kollegium in der Person von Barbara Trachte, Ministerpräsidentin, beauftragt mit der Gesundheitsförderung, und Alain Maron, Minister, beauftragt mit sozialer Aktion und Gesundheit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter: 1° \"Impfung gegen COVID-19\": die Verabreichung eines Impfstoffs gegen COVID-19;2° \"Impfcode-Datenbank\": die Datenbank, die die Impfcodes enthält und gemeinsam von den für die Organisation der Impfung zuständigen föderierten Teilgebieten und Sciensano verwaltet wird;3° \"Vaccinnet\": das Registrierungssystem, das in Artikel 9 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16.Mai 2014 \"houdende diverse bepalingen ter uitvoering van het decreet van 21 november 2003 betreffende het preventieve gezondheidsbeleid en tot wijziging van uitvoeringsbesluiten van dit decreet\" (Bestimmungen zur Ausführung des Dekrets vom 21 November 2003 über präventive Gesundheitspolitik und zur Abänderung der Ausführungserlasse) erwähnt ist,; 4° \"Impfschema\": die Planung der verabreichten und zu verabreichenden Impfstoffe unter Berücksichtigung der Anzahl und des Intervalls der erforderlichen Dosen, die auf der Grundlage therapeutischer Empfehlungen für die Verabreichung je nach Art des Impfstoffs und des Zielpublikums erstellt wird;5° \"Nationalregister\": das Nationalregister der natürlichen Personen, das im Gesetz vom 8 August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist;6° \"Register der Zentralen Datenbank\": die Register der Zentralen Datenbank, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15 Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind;7° \"Versicherungsträger\": die Versicherungsträger, die in Artikel 2 Buchstabe i) des am 14 Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind;8° \"Pflegeanbieter\": eine Berufsfachkraft im Gesundheitswesen, die im koordinierten Gesetz vom 10 Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und im Gesetz vom 29 April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe erwähnt ist;9° \"Datenschutz-Grundverordnung\": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27 April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;10° \"Informationssicherheitsausschuss\": der Informationssicherheitsausschuss, der im Gesetz vom 5 September 2018 zur Schaffung des Informationssicherheitsausschusses und zur Abänderung verschiedener Gesetze zur Ausführung der Datenschutz-Grundverordnung erwähnt ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-2-21\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Jeder Person, die sich auf belgischem Staatsgebiet aufhält, wird ein Impfcode ohne besondere Bedeutung zugewiesen. Wird eine Person für eine Einladung zur Impfung gemäß der von den zuständigen Behörden festgelegten Impfstrategie ausgewählt und möchte die betreffende Person einen Termin für die Impfung vereinbaren oder wird ihr ein Termin vorgeschlagen, wird ihr der ihr zugewiesene Impfcode mitgeteilt Die Auswahl einer Person gemäß der in Absatz 1 erwähnten Impfstrategie erfolgt: - aufgrund von Alterskriterien, auf der Grundlage von Informationen aus dem Nationalregister oder den Registern der Zentralen Datenbank, - aufgrund des Gesundheitszustands der betreffenden Person, der durch die Versicherungsträger und/oder den behandelnden Arzt der betreffenden Person mitgeteilt werden kann. Der Gesundheitszustand, der für die vorrangige Impfung berücksichtigt wird, wird gemäß den Empfehlungen des Hohen Gesundheitsrates festgelegt, - auf der Grundlage von Informationen, die beim Föderalstaat und/oder den föderierten Teilgebieten und/oder dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, wenn sie aufgrund des Berufs oder des Orts der Beschäftigung der betreffenden Person durchgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der behandelnde Arzt darf im Rahmen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens die erwähnten Daten mitteilen. § 2 - Impfungen gegen COVID-19, die auf belgischem Staatsgebiet verabreicht werden, werden in Vaccinnet von der Person registriert, die den Impfstoff verabreicht hat, oder von der Person, unter deren Aufsicht die Impfung stattfindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Person kann für die Registrierung in Vaccinnet einen Bevollmächtigten bestimmen, der unter ihrer Verantwortung die Registrierung in Vaccinnet vornimmt. Der Bevollmächtigte unterliegt der Geheimhaltungspflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwendung von Vaccinnet für COVID-19-Impfstoffe erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-22\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Für die in Artikel 2 § 1 erwähnten Impfcodes werden folgende Datenkategorien in einer Impfcode-Datenbank registriert: 1° Angaben zur Identität der Person, der der Impfcode zugewiesen ist, und zwar die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15 Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Hauptwohnort und gegebenenfalls Sterbedatum.Diese Daten werden, sofern verfügbar, aufgrund der vorerwähnten Erkennungsnummer im Nationalregister und in den Registern der Zentralen Datenbank abgefragt; 2° zugewiesener Impfcode ohne besondere Bedeutung;3° Angaben zum Status des Impfcodes ohne besondere Bedeutung, nämlich die Tatsache, dass die Impfung aktiviert oder deaktiviert wurde, die Quelle der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Aktivierung (ohne dass aus diesen Angaben Informationen über den Gesundheitszustand der betreffenden Person abgeleitet werden dürfen), Datum und Uhrzeit der Aktivierung und Deaktivierung des Impfcodes ohne besondere Bedeutung oder Datum und Uhrzeit der Verwendung des Codes für die Reservierung einer Impfung;4° die Kontaktdaten der Person, der der Impfcode ohne besondere Bedeutung zugewiesen wurde, oder ihres im Gesetz vom 22 August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Vertreters, nämlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse;diese Daten werden, sofern verfügbar, auf der Grundlage der in Nr. 1 erwähnten Erkennungsnummer bei den Pflegeanbietern, den Versicherungsträgern oder bei dem in Artikel 9 des Gesetzes vom 18 Juli 2017 über die elektronische Identifizierung erwähnten Identifizierungsdienst abgefragt; 5° falls die Person, der der Impfcode ohne besondere Bedeutung zugewiesen wurde, bereits geimpft worden ist, die in § 2 Nr.3 bis 5 erwähnten relevanten Daten, die sie betreffen (oder den Verweis auf diese Daten); 6° gegebenenfalls Angabe der Art des Impfstoffs, der der betreffenden Person verabreicht werden darf. § 2 - Für die in Artikel 2 § 2 erwähnten Impfungen werden folgende Datenkategorien in Vaccinnet registriert: 1° Angaben zur Identität der Person, der die Impfung verabreicht worden ist, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15 Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Hauptwohnort und gegebenenfalls Sterbedatum Diese Daten werden, sofern verfügbar, aufgrund der vorerwähnten Erkennungsnummer beim Nationalregister und bei den Registern der Zentralen Datenbank erfasst; 2° Angaben zur Identität der Person, die die Impfung verabreicht hat, und gegebenenfalls ihre Kontaktdaten, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15 Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer oder LIKIV-Nummer;3° Daten, die sich auf den Impfstoff beziehen, nämlich Marke, Chargennummer und Kennzeichnungsnummer des Impfstoffs;4° Datum und Ort der Verabreichung jeder Impfstoffdosis;der Ort betrifft die Angabe, ob die Impfung zum Beispiel bei einem Allgemeinmediziner, in einem bestimmten Unternehmen, in einer bestimmten Personengemeinschaft oder in einem bestimmten Impfzentrum durchgeführt wird; 5° Daten über das Impfschema der Person gegen COVID-19, der der Impfstoff verabreicht wird;6° gegebenenfalls Daten über unerwünschte Wirkungen, die während oder nach der Impfung bei der betreffenden Person beobachtet wurden und von denen die Person, die den Impfstoff verabreicht hat, oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Verarbeitung der in Artikel 3 § 1 erwähnten personenbezogenen Daten dient folgenden Verarbeitungszwecken: 1° Verwaltung der COVID-19-Impfschemas pro zu impfende beziehungsweise geimpfte Person und Planung der Impftermine, unter anderem durch die Impfzentren und Pflegeanbieter;2° Einladung zur Impfung gegen COVID-19 und Unterstützung beim Einladungsverfahren durch Pflegeanbieter, Versicherungsträger, Impfzentren, die Föderalbehörde, die zuständigen föderierten Teilgebiete und lokale Behörden;3° logistische Organisation der Impfung gegen COVID-19, nach Anonymisierung der Daten oder zumindest Pseudonymisierung der Daten, falls eine Anonymisierung die logistische Organisation nicht ermöglichen würde. § 2 - Die Verarbeitung der in Artikel 3 § 2 erwähnten personenbezogenen Daten dient folgenden Verarbeitungszwecken: 1° Gesundheitspflege- und Behandlungsleistungen im Sinne von Artikel 9 Nr.2 Buchstabe h) der Datenschutz-Grundverordnung, was ausschließlich durch die Impfung und die Maßnahmen zur Unterstützung, Information und Sensibilisierung der Bürger im Zusammenhang mit der Impfung bezweckt wird; 2° Pharmakovigilanz von Impfstoffen gegen COVID-19 gemäß Artikel 12sexies des Gesetzes vom 25 März 1964 über Arzneimittel und den ausführlichen Leitlinien, die von der Europäischen Kommission in \"Modul VI - Sammlung, Verwaltung und Weitergabe von Berichten über vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln (GVP)\" in der neuesten verfügbaren Fassung veröffentlicht wurden und auf die in Artikel 4 § 1 Absatz 3 Nr.3 des Gesetzes vom 20 Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Bezug genommen wird; 3° Rückverfolgbarkeit von Impfstoffen gegen COVID-19, um die Weiterverfolgung des \"Rapid Alert Systems für Vigilanzfragen\" und des \"Rapid Alert Systems für Qualitätsfragen\", wie in Artikel 4 § 1 Absatz 3 Nr.3 Buchstabe e) und Nr. 4 Buchstabe j) des Gesetzes vom 20 Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte erwähnt, zu gewährleisten; 4° Verwaltung der COVID-19-Impfschemas pro zu impfende beziehungsweise geimpfte Person und Planung der Impftermine, unter anderem durch die Impfzentren;5° logistische Organisation der Impfung gegen COVID-19, nach Anonymisierung der Daten oder zumindest Pseudonymisierung der Daten, falls eine Anonymisierung die logistische Organisation nicht ermöglichen würde;6° Ermittlung der anonymen Durchimpfungsrate der Bevölkerung gegen COVID-19;7° Organisation der Kontaktermittlung in Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25 August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;8° Durchführung der Überwachung und Kontrolle der Impfstoffe nach der Zulassung in Übereinstimmung mit den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen guten Praktiken nach Anonymisierung der Daten oder zumindest Pseudonymisierung der Daten, falls eine Anonymisierung die Überwachung und Kontrolle nach der Zulassung nicht ermöglichen würde;9° unbeschadet der Vorschriften über die Krankenversicherung, Berechnung der Aufteilung der Impfkosten zwischen dem Föderalstaat und den föderierten Teilgebieten nach Anonymisierung der Daten oder zumindest Pseudonymisierung der Daten, falls eine Anonymisierung die Berechnung der Aufteilung nicht ermöglichen würde;10° Durchführung wissenschaftlicher oder statistischer Studien gemäß Artikel 89 § 1 der Datenschutz-Grundverordnung und gegebenenfalls Artikel 89 §§ 2 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung und Titel 4 des Gesetzes vom 30 Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Anonymisierung oder zumindest Pseudonymisierung, falls eine Anonymisierung die Durchführung der wissenschaftlichen oder statistischen Studie nicht ermöglichen würde;11° Information und Sensibilisierung von Personen bezüglich der Impfung gegen COVID-19 durch Pflegeanbieter und Versicherungsträger. § 3 - Die im Rahmen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens erhobenen Daten dürfen nicht für andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-5-23\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem alleinigen Ziel, die in Artikel 4 aufgeführten Zwecke zu verwirklichen, dürfen die in Artikel 3 erwähnten personenbezogenen Daten an Personen oder Einrichtungen übermittelt werden, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz mit einem Auftrag öffentlichen Interesses beauftragt sind, sofern diese Übermittlung für die Ausführung des Auftrags öffentlichen Interesses der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich ist und nur die Daten übermittelt werden, die für die Zwecke von Artikel 4 relevant sind Die in Artikel 3 erwähnten personenbezogenen Daten werden an Forschungseinrichtungen übermittelt, wenn sie für die Durchführung wissenschaftlicher oder statistischer Studien erforderlich sind, und zwar nach Anonymisierung der Daten oder zumindest Pseudonymisierung der Daten, falls eine Anonymisierung die Durchführung der wissenschaftlichen oder statistischen Studie nicht ermöglichen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen ist jede Übermittlung von Daten Gegenstand eines Beschlusses der Kammer \"Soziale Sicherheit und Gesundheit\" des Informationssicherheitsausschusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Informationssicherheitsausschuss veröffentlicht auf dem eHealth-Portal eine genaue Funktionsbeschreibung der Informationssysteme, die zur Umsetzung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens eingerichtet wurden, und der Informationsflüsse zwischen diesen Informationssystemen, die Gegenstand eines Beschlusses durch den Informationssicherheitsausschuss waren, insbesondere was die Datenverarbeitung, die Verfahren und die Datenbanken betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses werden systematisch auf der Website der eHealth-Plattform veröffentlicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-6-24\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten werden bis fünf Tage, gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Erklärung der Beendigung des Zustands der Epidemie des Coronavirus COVID-19, aufbewahrt. § 2 - Die in Artikel 3 § 2 erwähnten Daten werden bis zum Tod der Person, der der Impfstoff gegen COVID-19 verabreicht wurde, und mindestens dreißig Jahre ab der Impfung aufbewahrt. § 3 - In Abweichung von Artikel 15 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25 August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdiensten und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano müssen folgende Daten von Personen der Kategorien I, II und III nicht spätestens sechzig Tage nach ihrer Speicherung gelöscht werden: - ENSS, - Datum, Ergebnis, Testnummer und Art des COVID-19-Coronavirustests, - LIKIV-Nummer des Labors, das den COVID-19-Coronavirustest durchgeführt hat Diese Daten werden spätestens nach fünf Tagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Erklärung der Beendigung des Zustands der Epidemie des Coronavirus COVID-19, gelöscht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-7-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die zuständigen föderierten Teilgebiete oder die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen und die Föderalbehörde handeln jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich als Verantwortliche für die Verarbeitung der im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen erwähnten personenbezogenen Daten Konkret handelt es sich um folgende Einrichtungen beziehungsweise Agenturen: 1° für Personen, die auf dem Gebiet der Flämischen Region oder in einer Einrichtung der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt geimpft werden, die aufgrund ihrer Organisation als ausschließlich zur Flämischen Gemeinschaft gehörig betrachtet werden muss: die \"Agentschap Zorg en Gezondheid\";2° für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft fallen: das \"Office de la Naissance et de l'Enfance\";3° für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Wallonischen Region fallen: die \"Agence wallonne de la santé, de la protection sociale, du handicap et des familles\";4° für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt fallen: die Gemeinsame Gemeinschaftskommission;5° für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt fallen: die Französische Gemeinschaftskommission;6° für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.7° für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Föderalbehörde fallen: Sciensano. § 2 - Sciensano, die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen bestimmen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich auf transparente Weise ihre jeweilige Verantwortung, insbesondere was die Ausübung der Rechte der betreffenden Personen und die Bereitstellung von Informationen betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck ergreifen Sciensano, die zuständigen föderierten Teilgebiete und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen die erforderlichen Maßnahmen, in denen im Allgemeinen die Verpflichtungen der für die Verarbeitung Verantwortlichen und insbesondere die jeweiligen Rollen und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen den betreffenden Personen gegenüber festgelegt werden. Die gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen den betreffenden Personen im Hinblick auf die Ausübung ihrer Rechte eine zentrale Anlaufstelle innerhalb jedes föderierten Teilgebiets und der Föderalbehörde zur Verfügung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsstreite zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens in Bezug auf die Auslegung oder die Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden einem Zusammenarbeitsgericht im Sinne von Artikel 92bis § 5 des Sondergesetzes vom 8 August 1980 zur Reform der Institutionen vorgelegt Die Mitglieder dieses Gerichts werden von dem Ministerrat, der Flämischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft, der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Funktionskosten des Gerichts werden zu gleichen Teilen unter dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission aufgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Interministerielle Konferenz Volksgesundheit überwacht die Umsetzung und die Einhaltung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und legt gegebenenfalls Anpassungsvorschläge vor. Die Interministerielle Konferenz Volksgesundheit nimmt im Rahmen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ebenfalls eine Vermittlerrolle wahr, bevor Streitfälle einem Zusammenarbeitsgericht wie in Artikel 8 bestimmt vorgelegt werden. § 2 - Die Interministerielle Konferenz Volksgesundheit tritt zusammen, sobald eine Partei des Zusammenarbeitsabkommens dies beantragt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-10-27\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen föderierten Teilgebiete und die Föderalbehörde können im gegenseitigen Einvernehmen und nach dem Beschluss der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit die Registrierung der in Artikel 2 § 2 erwähnten Impfungen in einer anderen gemeinsamen Datenbank verbindlich vorschreiben. In einem solchen Fall werden die in Vaccinnet vorhandenen Daten in diese andere Datenbank migriert, die gegebenenfalls von einem anderen föderierten Teilgebiet oder von der Föderalbehörde verwaltet wird Diese Datenbank wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verwaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung einer anderen gemeinsamen Datenbank wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11-28\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 11 des Gesetzes vom 22 Dezember 2020 über verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Antigen-Schnelltests und über die Registrierung und Verarbeitung von Daten in Bezug auf Impfungen im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12-29\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen ist wirksam ab dem 24 Dezember 2020, was die Bestimmungen betrifft, deren Inhalt dem des Königlichen Erlasses vom 24 Dezember 2020 über die Registrierung und Verarbeitung von Daten über Impfungen gegen COVID-19 entspricht, und ab dem 11 Februar 2021, was die anderen Bestimmungen betrifft Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen ist wirksam bis es an dem Tag abgeändert oder widerrufen wird, an dem das Zentrale Sekretariat des Konzertierungsausschusses die schriftliche Zustimmung aller Parteien zur Beendigung des Zusammenarbeitsabkommens erhalten hat und nachdem eine Mitteilung, in der diese schriftliche Zustimmung bestätigt wird, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Brüssel, den 12 März 2021 in einer Originalausfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister der Außenpolitik, der Kultur, der IKT und der Allgemeinen Dienste der Flämischen Regierung J. JAMBON Der Flämische Minister des Wohlbefindens, der Volksgesundheit, der Familie und der Armutsbekämpfung W. BEKE Der Ministerpräsident der Französischen Gemeinschaft P.-Y. JEHOLET Die Vizepräsidentin und Ministerin für Kinderwohlfahrt, Gesundheit, Kultur, Medien und Frauenrechte, B. LINARD Die Ministerin für Hochschulwesen, Weiterbildungsunterricht, wissenschaftliche Forschung, Universitätskrankenhäuser, Jugendhilfe, Justizhäuser, Jugend, Sport und die Promotion von Brüssel V.</p>\n<p class=\"lf-p\">GLATIGNY Der Ministerpräsident der Wallonischen Regierung E. DI RUPO Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, Soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte der Wallonischen Regierung Ch. MORREALE Der Ministerpräsident und Minister für lokale Behörden und Finanzen der Deutschsprachigen Gemeinschaft O. PAASCH Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft A. ANTONIADIS Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission R. VERVOORT Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zuständig für die Gesundheit und die Soziale Aktion A.</p>\n<p class=\"lf-p\">MARON Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zuständig für die Gesundheit und die Soziale Aktion E. VAN DEN BRANDT Die Ministerpräsidentin, beauftragt mit der Gesundheitsförderung B. TRACHTE Der Minister,Mitgleid des Kollegiums, beauftragtmit Sozialen Maßnalmen und Gesundheid A. MARON</p></div>", "next": 0}