📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 2 à 33, 35 à 60 et 62 à 194 de la loi du 10 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 30 avril 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - LIKIV KAPITEL 1 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Verwaltungszusammenarbeit Art. 2 - Artikel 191 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" werden durch die Wörter "Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt. 2. Derselbe Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Um über die erforderlichen Informationen im Hinblick auf die Eintreibung dieser Zusatzbeiträge oder -prämien, Einnahmen und Abzüge zu verfügen, kann das Institut auf die zwischen Belgien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zurückgreifen, wie in Artikel 211bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen." Abschnitt 2 - Finanzierung des Fonds für seltene Krankheiten und Orphan-Arzneimittel Art. 3 - Artikel 56 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Das Institut gewährt der König-Balduin-Stiftung eine einmalige finanzielle Beteiligung in Höhe von 15.000 EUR, die für die Finanzierung der Aufträge bestimmt ist, die dem Fonds für seltene Krankheiten und Orphan-Arzneimittel durch die im Rahmen von EUROPLAN 2012-2015 organisierte Konferenz, durch den Belgischen Plan für seltene Krankheiten und durch Orphanet anvertraut sind. Die Beteiligung wird vollständig auf den Haushaltsplan 2014 der Gesundheitspflege angerechnet." Abschnitt 3 - Zusammensetzung des Nationalen Kollegiums der Vertrauensärzte und der lokalen Kollegien Art. 4 - In Artikel 153 § 3 Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern "Fachkräfte für Krankenpflege" und den Wörtern "umfassen können" die Wörter "oder Heilgymnasten" eingefügt.
Abschnitt 4 - Zulassungsrat Art. 5 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 19. März 2013, werden die Wörter "Nr. 4bis und Nr. 7bis" durch die Wörter "und Nr. 4bis" ersetzt.
Abschnitt 5 - Sozialvorteile der Logopäden Art. 6 - In der Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt IV desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort "Apotheker" und den Wörtern "und Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 54 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "der Ständigen Kommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Apothekern und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen," und den Wörtern "oder der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Heilgymnasten und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen," die Wörter "der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen den Logopäden und den Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen," eingefügt.
Im selben Absatz wird zwischen den Wörtern "oder zugunsten von Apothekern" und den Wörtern "oder Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 54 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird zwischen dem Wort "Apotheker" und den Wörtern "und Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt. Art. 9 - Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Apotheker" und den Wörtern "und Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt.2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Apotheker" und den Wörtern "und Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt. Abschnitt 6 - Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und Amt für überseeische soziale Sicherheit Art. 10 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 13 erwähnten Zahlungsverpflichtung durch die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für überseeische soziale Sicherheit näher." Abschnitt 7 - Internierte Art. 11 - Artikel 56 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2005, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Betrag von 27.659.000 EUR wird ab 2006 an die Entwicklung des arithmetischen Mittels des Gesundheitsindexes für den Monat Juni und der Indexe der drei vorhergehenden Monate zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres angepasst. Im Jahr 2013 beträgt diese Beteiligung höchstens 34.522.000 EUR. Ab 2014 wird dieser Betrag an die Entwicklung des arithmetischen Mittels des Gesundheitsindexes für den Monat Juni und der Indexe der drei vorhergehenden Monate zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres angepasst." Art. 12 - In Artikel 56 § 3bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
Abschnitt 8 - Pathologische Anatomie Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt VIII wie folgt ersetzt: "Abschnitt VIII - Leistungen der klinischen Biologie und der pathologischen Anatomie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten und der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten".
Art. 14 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat," und den Wörtern "und die Aufteilung" werden die Wörter "den globalen Finanzmittelhaushalt für das gesamte Königreich für Leistungen der pathologischen Anatomie, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat," eingefügt.2. Die Wörter "dieses Haushalts" werden durch die Wörter "dieser Haushalte" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 67 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "in Artikel 63" durch die Wörter "in den Artikeln 63 und 65" ersetzt.
Abschnitt 9 - Schließen von Abkommen mit dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit Art. 16 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird durch eine Nr. 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20. schließt mit dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - WIV-ISP ein Zusammenarbeitsabkommen, jedes Mal wenn er ihm einen Auftrag anvertrauen möchte: a) um Datenbanken einzurichten und zu benutzen, um die Kenntnisse über die Volksgesundheit zu verbessern, damit die epidemiologischen, klinischen und anderen Kenntnisse vertieft werden können.Zu diesem Zweck ist das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit - WIV-ISP beauftragt mit: 1. der Entwicklung technischer Plattformen zur Sammlung von Daten und der Nutzung bestehender Datenbanken, eventuell durch Verknüpfung über die Dienste einer Zwischenorganisation, wie in Artikel 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert, 2. der Koordinierung und Unterstützung der Sammlung von Daten, 3.der Validierung und Analyse der gesammelten Daten, 4. dem Verfassen von allgemeinen Berichten über die gesammelten Informationen, 5.dem Erstellen von Evaluationsberichten über die Referenzparameter für diejenigen, die an der Datensammlung teilgenommen haben, 6. der Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung im Hinblick auf die Verbesserung der Volksgesundheitspolitik, der Gesundheitspflegepolitik sowie der Gesundheitspflege;b) um im Rahmen der Referenzzentren für Humanmikrobiologie: 1.die Diagnose bestimmter seltener oder schwer zu diagnostizierender Krankheitserreger zu gewährleisten, 2. die in peripheren Laboren erstellten Diagnosen zu bestätigen, 3.an der Sammlung von Daten im Rahmen von Frühwarnsystemen und Systemen zur Überwachung der Erfassung, Registrierung, Verarbeitung und Analyse von Daten im Bereich Gesundheitspflege teilzunehmen.
Der Versicherungsausschuss ist ebenfalls befugt, ein Rahmenabkommen zu schließen, durch das die allgemeinen Vertragsregeln bestimmt werden, die auf alle Zusammenarbeitsabkommen anwendbar sind, die er zu den vorerwähnten Zwecken mit dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - WIV-ISP schließt.
Abschnitt 10 - Von den ÖSHZ gewährte Hilfe Art. 17 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1995, 30. Dezember 2001, 22. August 2002, 24.
Dezember 2002, 10. Dezember 2004, 27. Dezember 2006, 17. Juni 2009 und 19. Mai 2010 und durch die Königlichen Erlasse vom 25.April 1997 und 17. September 2005, wird durch eine Nr.16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16. bestimmt den Betrag der in Artikel 56 § 8 erwähnten finanziellen Pauschalbeteiligung." Art. 18 - Artikel 56 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Das Institut gewährt dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Sozialwirtschaft und Politik der Großstädte ab dem Jahr 2014 jährlich eine finanzielle Pauschalbeteiligung von höchstens 150.000 EUR zur Deckung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen, die von diesem Föderalen Öffentlichen Dienst übernommen worden sind, obwohl sie für eine Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung in Frage kommen.
Die Erstattung wird auf Vorlage einer Schätzung gezahlt, die der Föderale Öffentliche Dienst dem Allgemeinen Rat spätestens in der ersten Woche des Monats Dezember des betreffenden Jahres übermittelt.
Der Allgemeine Rat bestimmt den Betrag, der spätestens am Ende des betreffenden Jahres gezahlt wird.
Die Erstattung wird vollständig auf den Haushaltsplan der Gesundheitspflege angerechnet." Abschnitt 11 - Bildgebendes Diagnoseverfahren Art. 19 - In Artikel 69ter desselben Gesetzes werden die Paragraphen 1 bis 10, 13 und 14, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, aufgehoben.
Art. 20 - Die Artikel 69quater, 69quinquies, 69sexies und 69septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, werden aufgehoben.
Abschnitt 12 - Bedingungen für die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für bestimmte Leistungen Art. 21 - In Artikel 64 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. gemäß den diesbezüglich geltenden Bestimmungen in Bezug auf Programmierung und Zulassung des Gesetzes über die Krankenhäuser und dessen Ausführungserlasse installiert und betrieben werden. Ab einem vom König festzulegenden Datum dürfen nur die Leistungen, die mit Geräten erbracht werden, deren Liste vom König erstellt wird und die innerhalb der vom König festgelegten Fristen mit einer Erkennungsnummer und einem Zähler versehen sind, für eine Erstattung berücksichtigt werden. Unter den vom König festzulegenden Bedingungen werden auf der Pflegebescheinigung oder auf der als solche geltenden Unterlage die Erkennungsnummer, die das Institut dem Dienst beziehungsweise dem Ort, wo die Leistungen erbracht werden, zuerkannt hat, die Erkennungsnummer des Gerätes, mit dem die Leistung erbracht wird, und die laufende Nummer der Leistung, die der Zähler angezeigt hat, vermerkt,".
Abschnitt 13 - Kollegium der Ärzte-Direktoren und Beirat für Rehabilitation Art. 22 - Die Überschrift von Titel III Kapitel I Abschnitt VI desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt VI - Kollegium der Ärzte-Direktoren" Art. 23 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 23. Dezember 2009, wird der Satz "Hierfür holt das Kollegium der Ärzte-Direktoren die Stellungnahme des Beirats für Rehabilitation ein." aufgehoben.
Art. 24 - In Artikel 23 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter ", nachdem es diese Stellungnahmen dem Beirat für Rehabilitation übermittelt hat" und der Satz "Hat dieser Rat innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme keine Bemerkungen gemacht, wird davon ausgegangen, dass er der Stellungnahme zustimmt." aufgehoben.
Art. 25 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Abschnitt 14 - Rehabilitationsleistungen Art. 26 - In Artikel 71 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Das jährliche Haushaltsziel für die in Artikel 34 Nr. 7, 7ter, 7quater und 7quinquies erwähnten Rehabilitationsleistungen wird im Rahmen des in den Artikeln 38, 39 und 40 vorgesehenen Verfahrens festgelegt, wobei das in Artikel 23 erwähnte Kollegium der Ärzte-Direktoren für diese Rehabilitationsleistungen die Rolle der in Artikel 38 vorgesehenen Abkommenskommission wahrnimmt." Abschnitt 15 - Referenzbeträge Art. 27 - In Artikel 56ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "version 15.0" durch die Wörter "version 28.0" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 56ter § 4 erster Satz desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "in § 3 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 3 und 11 erwähnten" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 56ter § 5 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- für die APR-DRG, klinischer Schweregrad 1 oder 2 und Leistungsgruppe, für die das in Buchstabe a) erster Gedankenstrich berechnete Ergebnis positiv ist; Berechnung pro Krankenhaus der Differenzbeträge zwischen einerseits den tatsächlichen Ausgaben für die in § 1 erwähnten Aufnahmen unter Berücksichtigung der in § 2 erwähnten Einschränkungen und andererseits der entsprechenden nationalen Medianausgabe pro APR-DRG, pro klinischen Schweregrad 1 beziehungsweise 2 und pro Leistungsgruppe,".
Art. 30 - Artikel 56ter § 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Die Diagnosegruppen werden auf der Grundlage der "All Patients Refined Diagnosis Related Groups, Definitions Manual, Version 28.0" festgelegt: 1. APR-DRG 024 - Eingriffe an extrakranialen Gefäßen;APR-DRG 073 - Eingriffe am Auge, Augenhöhle ausgenommen; APR-DRG 097 - Eingriffe an den Mandeln und Entfernung von Wucherungen; APR-DRG 171 - Einsetzen eines permanenten Herzschrittmachers ohne akuten Myokardinfarkt, kardiale Dekompensation oder Schock; APR-DRG 176 - Ersetzen eines Herzschrittmachers und Defibrillators; APR-DRG 180 - Andere Eingriffe am Kreislaufsystem; APR-DRG 225 - Appendektomie; APR-DRG 228 - Eingriffe wegen Hernia inguinalis, femoralis und umbilicalis; APR-DRG 263 - Laparoskopische Cholezystektomie; APR-DRG 301 - Ersetzen des Hüftgelenks; APR-DRG 302 - Ersetzen des Kniegelenks; APR-DRG 313 - Eingriffe am Knie und am Unterschenkel, Fuß ausgenommen, bei Verzeichniskode 300344 - Partielle oder totale Meniskektomie; APR-DRG 445 - Andere Eingriffe an der Blase; APR-DRG 482 - Transurethrale Prostatektomie; APR-DRG 513a - Eingriffe an Uterus/Adnexen bei gutartigen Erkrankungen, Leiomyom ausgenommen, bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale Hysterektomie; APR-DRG 513b - Eingriffe an Uterus/Adnexen bei gutartigen Erkrankungen, Leiomyom ausgenommen, bei Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie, einschließlich vordere Kolporrhaphie und/oder gegebenenfalls hintere Kolpoperineoplastik; APR-DRG 517 - Dilatation und Kürettage bei nichtgeburtshilflichen Diagnosen; APR-DRG 518 - Andere Eingriffe am weiblichen Fortpflanzungssystem und ähnliche Eingriffe bei Verzeichniskode 432703 - Laparoskopie für Eingriffe an den Tuben einschließlich Pneumoperitoneum; APR-DRG 519a - Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Leiomyom bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale Hysterektomie; APR-DRG 519b - Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Leiomyom bei Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie; APR-DRG 540 - Entbindung durch Kaiserschnitt; APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung, 2. APR-DRG 045 - Schlaganfall und präzerebrale Okklusion mit Hirninfarkt;APR-DRG 046 - Nicht näher bezeichneter Schlaganfall und präzerebrale Okklusion ohne Hirninfarkt; APR-DRG 047 - Transitorische ischämische Attacke (TIA); APR-DRG 134 - Lungenembolie; APR-DRG 136 - Bösartige Erkrankung der Atemwege; APR-DRG 139 - Andere Pneumonie;
APR-DRG 190 - Akuter Myokardinfarkt; APR-DRG 198 - Angina Pectoris und koronare Arteriosklerose; APR-DRG 204 - Synkope und Kollaps; APR-DRG 244 - Divertikulitis und Divertikulose; APR-DRG 465 - Urolithiasis und erworbener Verschluss des oberen Harntraktes." Art. 31 - In Artikel 56ter § 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
März 2013, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. In der in § 8 Nr. 3 bestimmten Leistungsgruppe werden die Leistungen von Artikel 22 (Physiotherapie) von der Berechnung der Referenzbeträge für die folgenden fünf Diagnosegruppen ausgeschlossen: APR-DRG 045 - Schlaganfall und präzerebrale Okklusion mit Hirninfarkt;
APR-DRG 046 - Nicht näher bezeichneter Schlaganfall und präzerebrale Okklusion ohne Hirninfarkt; APR-DRG 139 - Andere Pneumonie; APR-DRG 301 - Ersetzen des Hüftgelenks; APR-DRG 302 - Ersetzen des Kniegelenks." Art. 32 - In Artikel 56ter § 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. die Diagnosegruppe APR-DRG 190 wird unterteilt in die Diagnosegruppen APR-DRG 190 - Akuter Myokardinfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das, alleine oder in einem Pflegeverband, während des Anwendungsjahres nicht über ein Pflegeprogramm B oder B1 verfügt, und APR-DRG 190 - Akuter Myokardinfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das, alleine oder in einem Pflegeverband, während des Anwendungsjahres über ein Pflegeprogramm B oder B1 verfügt,".
Art. 33 - In Artikel 56ter § 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. die Diagnosegruppen APR-DRG 45, APR-DRG 46, APR-DRG 139, APR-DRG 301 und APR-DRG 302 werden unterteilt in die Diagnosegruppen APR-DRG 45 - Schlaganfall und präzerebrale Okklusion mit Hirninfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 46 - Nicht näher bezeichneter Schlaganfall und präzerebrale Okklusion ohne Hirninfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 139 - Andere Pneumonie, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 301 - Ersetzen des Hüftgelenks, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 302 - Ersetzen des Kniegelenks, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 45 - Schlaganfall und präzerebrale Okklusion mit Hirninfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 46 - Nicht näher bezeichneter Schlaganfall und präzerebrale Okklusion ohne Hirninfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 139 - Andere Pneumonie, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 301 - Ersetzen des Hüftgelenks, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 302 - Ersetzen des Kniegelenks, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat." (...) Art. 35 - Die Artikel 27 bis 33 sind anwendbar auf Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
Abschnitt 16 - Biologische Arzneimittel Art. 36 - Artikel 73 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010 und 22.
Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 Nr.4 und Absatz 9 Nr. 3 werden jeweils durch die folgenden Wörter ergänzt: ", und deren Erstattungsgrundlage diejenige nicht übersteigt, die berechnet wird auf der Grundlage des theoretischen Herstellerpreises des in der folgenden Nummer Buchstabe a) erwähnten biologischen Referenzarzneimittels zum Zeitpunkt der Erstattung des ersten erstattungsfähigen Fertigarzneimittels, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und im Wesentlichen dieselbe biologische Substanz enthält, verringert um 15 Prozent und gemäß den in Artikel 35ter § 1 Absatz 4 vorgesehenen Regeln erhöht." 2. Absatz 3 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die: a) das biologische Referenzarzneimittel der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel sind, die gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel genehmigt sind, oder biologische Arzneimittel, die im Wesentlichen dieselben biologischen Substanzen wie die biologischen Referenzarzneimittel enthalten, aber nicht gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt worden sind, b) und deren Erstattungsgrundlage diejenige nicht übersteigt, die berechnet wird auf der Grundlage des theoretischen Herstellerpreises des in Buchstabe a) erwähnten betreffenden biologischen Referenzarzneimittels zum Zeitpunkt der Erstattung des ersten erstattungsfähigen Fertigarzneimittels, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und im Wesentlichen dieselbe biologische Substanz enthält, verringert um 15 Prozent und gemäß den in Artikel 35ter § 1 Absatz 4 vorgesehenen Regeln erhöht." 3. Absatz 9 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die: a) das biologische Referenzarzneimittel der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel sind, die gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel genehmigt sind, oder biologische Arzneimittel, die im Wesentlichen dieselben biologischen Substanzen wie die biologischen Referenzarzneimittel enthalten, aber nicht gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt worden sind, b) und deren Erstattungsgrundlage diejenige nicht übersteigt, die berechnet wird auf der Grundlage des theoretischen Herstellerpreises des in Buchstabe a) erwähnten betreffenden biologischen Referenzarzneimittels zum Zeitpunkt der Erstattung des ersten erstattungsfähigen Fertigarzneimittels, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und im Wesentlichen dieselbe biologische Substanz enthält, verringert um 15 Prozent und gemäß den in Artikel 35ter § 1 Absatz 4 vorgesehenen Regeln erhöht." Abschnitt 17 - Arzneimittel Art. 37 - Artikel 72bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen die zugelassenen Verpackungen, ab dem Datum des Inkrafttretens der Erstattung, sowie die Massenverpackungen und die Krankenhauspackungen, die Arzneimittel in fester oraler Darreichungsform enthalten, die für die in Artikel 12bis § 3 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnte individuelle Arzneimittelzubereitung bestimmt sind, mit einem einheitlichen Strichkode versehen und die zugelassenen Verpackungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Erstattung mit einer Kennzeichnungsvignette versehen und keine solche Vignette auf einer nicht zugelassenen Verpackung anbringen,". 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, nachstehend FAAGP genannt, aus eigenem Antrieb und gemäß Artikel 6 § 1sexies des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel jeden Verstoß gegen die Bestimmung unter Nr. 2 mitteilen,".
Art. 38 - Artikel 72bis § 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Sätze "Der Antragsteller, der nicht imstande ist, die in § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Verpflichtung einzuhalten, setzt den Dienst für Gesundheitspflege des Instituts gemäß § 1 Nr. 7 spätestens am Tag vor Inkrafttreten der Erstattung davon in Kenntnis, wobei er das voraussichtliche Datum, an dem das Arzneimittel verfügbar sein wird, und den Grund der Nichtverfügbarkeit genau vermerkt. Diese Nichtverfügbarkeit wird vom Dienst auf der Website des Instituts vermerkt." durch folgenden Satz ersetzt: "Wenn der Antragsteller nicht imstande ist, die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Verpflichtung einzuhalten, wird diese Nichtverfügbarkeit vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts auf der Website des Instituts vermerkt." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "den Dienst für Gesundheitspflege des Instituts" durch die Wörter "die FAAGP" ersetzt.3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wird der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts auf einem anderen Weg als durch den Antragsteller oder gegebenenfalls die FAAGP von der Nichtverfügbarkeit eines Fertigarzneimittels in Kenntnis gesetzt, setzt der Dienst die FAAGP sofort davon in Kenntnis und beantragt beim Antragsteller eine Bestätigung, dass das Fertigarzneimittel tatsächlich nicht verfügbar ist. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab Empfang dieses Antrags, um die Nichtverfügbarkeit zu bestätigen oder zu dementieren. Dementiert der Antragsteller die Nichtverfügbarkeit, setzt er den Dienst für Gesundheitspflege des Instituts per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis und fügt seinem Schreiben Belege bei, die bestätigen, dass das Fertigarzneimittel verfügbar ist. Bestätigt der Antragsteller die Nichtverfügbarkeit, setzt er die FAAGP gemäß § 1 Nr. 7 davon in Kenntnis und gibt das Datum des Beginns, das voraussichtliche Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit genau an. Diese Nichtverfügbarkeit wird vom Dienst auf der Website des Instituts vermerkt. Der Vermerk der Nichtverfügbarkeit auf der Website des Instituts hat keine Auswirkung auf die Erstattung des betreffenden Arzneimittels, das also auf der Liste eingetragen bleibt. Dauert die Nichtverfügbarkeit aber an, wird das betreffende Arzneimittel am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Datum des Beginns der Nichtverfügbarkeit von Rechts wegen von der Liste gestrichen.
Antwortet der Antragsteller jedoch nicht innerhalb der vorgegebenen Frist oder ermöglichen die von ihm vorgebrachten Elemente es nicht, die Verfügbarkeit des Fertigarzneimittels mit Sicherheit festzustellen, wird das Arzneimittel von Rechts wegen so schnell wie möglich von der Liste gestrichen, ohne dass die in Artikel 35bis vorgesehenen Verfahren berücksichtigt werden." 5. In Absatz 4 werden die Wörter "das Institut" durch die Wörter "die FAAGP" ersetzt. Art. 39 - Artikel 77quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem Fachrat für Radioisotope" durch die Wörter "der FAAGP" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wird der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts auf einem anderen Weg als durch die Firma oder gegebenenfalls die FAAGP von der Nichtverfügbarkeit eines radiopharmazeutischen Produkts in Kenntnis gesetzt, setzt der Dienst die FAAGP sofort davon in Kenntnis und beantragt bei der Firma eine Bestätigung, dass das Produkt tatsächlich nicht verfügbar ist.Die Firma verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab Empfang dieses Antrags, um die Nichtverfügbarkeit per Einschreiben mit Rückschein zu bestätigen oder zu dementieren.
Dementiert die Firma die Nichtverfügbarkeit, fügt sie ihrem Schreiben Belege bei, die bestätigen, dass das Produkt verfügbar ist. Bestätigt die Firma die Nichtverfügbarkeit, teilt sie der FAAGP das Datum des Beginns, das voraussichtliche Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit genau mit." 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Wenn die Firma" und dem Wort "mitteilt" die Wörter "der FAAGP" eingefügt. Art. 40 - In Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden zwischen den Wörtern "für jede tatsächlich abgegebene Packung erstattungsfähiger Arzneimittel" und den Wörtern "den einheitlichen Strichkode" die Wörter "sowie für jede tatsächlich abgegebene Einheit erstattungsfähiger Arzneimittel in fester oraler Darreichungsform, die in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke an einen Begünstigten abgegeben werden, der in einem Alten- und Pflegeheim oder einem Altenheim wohnt, das nicht über eine Apotheke oder ein Arzneimitteldepot gemäß den Bestimmungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt verfügt," eingefügt.
Art. 41 - Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2008, 23.Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 27. Dezember 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 10, 11 und 13 wird ebenfalls für Fertigarzneimittel bewilligt, deren Erstattungsgrundlage aus einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung besteht für das Arzneimittel oder die Gesamtheit der Arzneimittel, die für diese Indikation, Behandlung oder Untersuchung abgegeben werden." Abschnitt 18 - Pflichten der Pflegeerbringer Art. 42 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 73quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 73quater - § 1 - Folgende Personen sind verpflichtet, sich bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen einzutragen, um eine Unternehmensnummer zu erhalten: 1. juristische Personen nach belgischem Recht und juristische Personen nach ausländischem und Völkerrecht mit Sitz in Belgien, denen Pflegeerbringer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n) angehören, die ihre wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeiten hauptberuflich oder nebenberuflich im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ausüben, 2.Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, denen Pflegeerbringer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n) angehören, die ihre wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeiten hauptberuflich oder nebenberuflich im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ausüben, 3. natürliche Personen, Pflegeerbringer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n), die als Selbständige eine wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ausüben. Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt die Modalitäten, gemäß denen dem Institut die Unternehmensnummer, die Identität des Verantwortlichen und die Identität der Pflegeerbringer, die den vorerwähnten Einheiten angehören, mitgeteilt werden, sowie die Modalitäten für die ständige Fortschreibung dieser Daten. § 2 - Die Pflegeerbringer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n) oder ihre Gruppierungen, die ihre wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeiten hauptberuflich oder nebenberuflich im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ausüben, müssen dem Dienst für Gesundheitspflege jegliche Änderung von Daten, die in ihrer Einschreibungs- oder Zulassungsakte beim Institut enthalten sind, mitteilen.
Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt die Daten der Akte, die dieser Verpflichtung unterliegen, und die administrativen Modalitäten in Bezug auf die Schließung einer Akte und die eventuelle Wiedereröffnung einer geschlossenen Akte." Art. 43 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 44 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Art. 45 - Artikel 43 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Abschnitt 19 - Leistungen im Rahmen der klinisch-wissenschaftlichen Forschung Art. 46 - In Artikel 34 desselben Gesetzes wird Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, durch folgende Absätze ersetzt: "Die Gesundheitspflegeversicherung beteiligt sich nicht an Leistungen, die zu kosmetischem Zweck erbracht werden, außer unter den vom König nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses festgelegten Bedingungen.
Bei den Leistungen, die im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung oder im Rahmen klinischer Versuche erbracht werden, beteiligt sich die Gesundheitspflegeversicherung nur an den Kosten der bei der Behandlung erbrachten Leistungen, wenn diese den allgemein anerkannten klinischen Empfehlungen oder dem wissenschaftlichen Konsens entsprechen. Diese werden von dem in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnten Prüfer in der medizinischen Akte des Versicherten dokumentiert und gerechtfertigt.
Die Gesundheitspflegeversicherung beteiligt sich nicht an Leistungen, deren Erbringung eine spezifische Anforderung des in Artikel 2 Nr. 22 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Prüfplans ist und die die in Absatz 3 erwähnten erbrachten Leistungen übersteigen. Der Prüfer führt eine Liste über die wissenschaftliche Forschung und die klinischen Prüfungen, in die die Patienten einbezogen sind. Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen festlegen." Abschnitt 20 - Finanzierung des Bereitschaftsdienstes für Hausärzte Art. 47 - Artikel 56 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 10 - Der Allgemeine Rat legt den Höchstbetrag fest, der dem FÖD Inneres für die Finanzierung der Kosten mit Bezug auf die Angestellten des in Artikel 9bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten einheitlichen Rufsystems gewährt wird.
Diese Ausgaben werden vollständig auf den Haushaltsplan der Gesundheitspflege angerechnet und jährlich im Rahmen des Globalhaushaltsziels bestimmt." Abschnitt 21 - Personen zu Lasten Art. 48 - Artikel 126 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Der König legt auf Vorschlag der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit, wie in Artikel 31bis erwähnt, die Bedingungen für die Eintragung der Person zu Lasten fest. Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit bestimmt Er ebenfalls, bei welchem Berechtigten eine Person, die in Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 17, 18 und 19 bei verschiedenen Berechtigten als Person zu Lasten eingetragen werden kann, vorrangig eingetragen wird.
Der König legt auf Vorschlag der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit fest, unter welchen Bedingungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, wenn die Umstände der Sache es rechtfertigen.
Handelt es sich um ein Kind, erfolgt die Eintragung gemäß der Wahl der Eltern, denen gegenüber die Abstammung feststeht, außer bei einem in Artikel 123 Nr. 3 Buchstabe f) des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Kind.
Die erste Eintragung eines in Artikel 123 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Kindes zu Lasten kann von Amts wegen erfolgen, ohne dass der in Anwendung der Vorrangsregelung bestimmte Berechtigte dies beantragen muss.
Art. 49 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts.
Abschnitt 22 - Vergleich Art. 50 - In Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes wird eine neue Nr. 16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "16. kann Vergleiche schließen im Sinne von Artikel 2044 des Zivilgesetzbuches, um Streitfälle zu beenden, die auf die Anwendung der Artikel 64, 73bis Nr. 2 und 142 § 1 in Verbindung mit Artikel 18 § 2 B) Buchstabe d) quater der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und/oder Kapitel VI der Liste zum Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln zurückzuführen sind und sich auf Leistungen beziehen, die mit nicht zugelassenen PET-Scans erbracht und von den Krankenhäusern angerechnet werden.
Im Rahmen jedes dieser Vergleiche kann er auf 35 Prozent des Betrags der in Absatz 1 erwähnten Leistungen verzichten. Jeder Vergleich unterliegt der vorherigen schriftlichen Zusage der zuständigen Person des Krankenhauses, binnen 3 Monaten mindestens 65 Prozent der in Absatz 1 erwähnten beanstandeten Leistungen zurückzuzahlen." Art. 51 - Artikel 50 tritt am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dieser Veröffentlichung außer Kraft.
KAPITEL 2 - eGesundheit Abschnitt 1 - Konzertierungsausschuss der Nutzer Art. 52 - In Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter "der in Artikel 37 erwähnten Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht," aufgehoben.
Art. 53 - Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) der in Artikel 22 erwähnte Vorsitzende des Konzertierungsausschusses der Nutzer." Art. 54 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Bei der eHealth-Plattform wird ein Konzertierungsausschuss der Nutzer geschaffen. Der Konzertierungsausschuss steht dem Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform bei der Ausführung seiner Aufträge bei.
Der Konzertierungsausschuss ist im Interesse des Patienten beauftragt, den elektronischen Informationsaustausch und das Teilen gesicherter Daten zwischen den vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zugelassenen Akteuren im Gesundheitswesen zu fördern, und zwar mit dem Ziel: -die Qualität und die Kontinuität der Gesundheitspflege zu steigern, indem eine ständige Verfügbarkeit der Gesundheitsdaten mit Bezug auf den Patienten gewährleistet wird, - die Zusammenarbeit und die Kommunikation unter Pflegeanbietern zu optimieren im Hinblick auf eine verbesserte Betreuung des Patienten.
Zu diesem Zweck ist der Konzertierungsausschuss beauftragt, dem Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform auf eigene Initiative oder auf Antrag Vorschläge oder Stellungnahmen vorzulegen unter anderem mit Bezug auf: 1. die Organisation künftiger elektronischer Datenflüsse für die Sammlung, Verarbeitung und Bereitstellung klinischer Daten und die Organisation von Registern mit Bezug auf verschiedene klinische Bereiche, sofern diese Organisation die Pflegeanbieter betrifft, 2.die Bestimmung der Zwischenorganisation, wie aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert, die mit der operativen Organisation der in Nr. 1 erwähnten Datenflüsse und Register beauftragt ist, sofern die eHealth-Plattform diesen in Artikel 5 Nr. 8 vorgesehenen Auftrag nicht ausführen kann, 3. die Bestimmung der therapeutischen Beziehungen, das Verfahren in Bezug auf die freiwillige Einwilligung der Patienten nach Aufklärung und das Einsichtsrecht der Patienten im Hinblick auf die Verwendung der sie betreffenden Daten, außer wenn die diesbezüglichen Regeln vom Geschäftsführenden Ausschuss oder vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit entweder vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bereits festgelegt worden sind. Die Konsultierung des Konzertierungsausschusses ist in den in Absatz 3 erwähnten Angelegenheiten Pflicht. In diesen Fällen gibt der Konzertierungsausschuss eine Stellungnahme binnen drei Monaten mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder ab. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, werden die Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit gegebenenfalls in der Stellungnahme vermerkt.
Die eHealth-Plattform und der Konzertierungsausschuss organisieren regelmäßig eine Gesprächsrunde, die die verschiedenen Akteure im Gesundheitssektor einbezieht, um den Fortschritt bei der Implementierung von eHealth zu beurteilen und die diesbezüglichen Bedürfnisse zu erfassen.
Der Konzertierungsausschuss kann in seinen Reihen Arbeitsgruppen schaffen, die mit besonderen Aufträgen betraut sind.
Er erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie den Ministern zur Billigung vor." Art. 55 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Ein Arzt führt den Vorsitz des Konzertierungsausschusses, der 32 Mitglieder umfasst, von denen: 1. folgende Mitglieder stimmberechtigt sind: a) elf Mitglieder, worunter sieben Mediziner, die die Pflegeanbieter und die Pflegeeinrichtungen, wie in Artikel 3 Nr.2 und 3 erwähnt, sowie die repräsentativen Organisationen der Pflegeanbieter vertreten, b) sieben Mitglieder, die von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, c) vier Mitglieder, vorgeschlagen von den repräsentativen Organisationen der Patienten, die in der Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" tagen, 2.folgende Mitglieder beratende Stimme haben: a) sechs Mitglieder, die die föderierten Teilgebiete vertreten, b) vier Mitglieder, die die Föderalbehörde vertreten, worunter: - ein Mitglied, das die eHealth-Plattform vertritt, - ein Mitglied, das das LIKIV vertritt, - ein Mitglied, das den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vertritt. Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Konzertierungsausschusses. Er bestimmt gegebenenfalls seine Befugnisse näher und legt die Modalitäten für seine Arbeitsweise fest.
Der König bestimmt ebenfalls den Betrag und die Bedingungen in Sachen Gewährung des Anwesenheitsgeldes, das dem Vorsitzenden zu bewilligen ist.
Außer in den in Artikel 22 erwähnten Fällen kann der König die Fälle bestimmen, in denen die Konsultierung des Konzertierungsausschusses Pflicht ist. In diesen Fällen gibt der Konzertierungsausschuss eine Stellungnahme binnen drei Monaten ab.
Die eHealth-Plattform trägt die Betriebskosten des Konzertierungsausschusses und der in seinen Reihen eingerichteten Arbeitsgruppen und nimmt das Sekretariat wahr." Art. 56 - Kapitel 11 desselben Gesetzes, das die Artikel 37 bis 40 umfasst, wird aufgehoben.
Art. 57 - In Artikel 17bis § 1 Absatz 1 Nr. 3bis des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
August 2008, werden die Wörter "und die in Artikel 37 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform erwähnte Vereinigung" aufgehoben. Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Art. 58 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter "nach ihrem Inkrafttreten" durch die Wörter "nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt" ersetzt.
Art. 59 - Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: "Jede Verschreibung: 1.gibt die Anweisung für den Gebrauch des Arzneimittels so gut wie möglich an, 2. wird vom Arzt, von der Fachkraft der Zahnheilkunde oder von jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden Königlichen Erlasses Arzneimittel verschreiben darf, auf Papier oder elektronisch anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform erstellten und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gebilligten Verfahrens datiert, 3.wird vom Arzt, von der Fachkraft der Zahnheilkunde oder von jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden Königlichen Erlasses Arzneimittel verschreiben darf, unterschrieben oder die Identität des Arztes, der Fachkraft für Zahnheilkunde oder jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden Königlichen Erlasses Arzneimittel verschreiben darf, wird anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform erstellten und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gebilligten Verfahrens authentifiziert.
Der König kann die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verfahren auf andere Kategorien von Verschreibungen als Arzneimittelverschreibungen ausdehnen." b) In Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "Der König kann eventuelle Anwendungsmodalitäten bestimmen sowie mögliche Abweichungen von diesen Anforderungen für die Benutzung der elektronischen Signatur in Krankenhäusern vorsehen und legt das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung fest." aufgehoben.
Art. 60 - Der Königliche Erlass vom 19. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beweiskraft wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 bestätigt. (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 62 - In Artikel 245 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2013, werden die Wörter "Artikel 12 Nr. 6" durch die Wörter "Artikel 16 § 1 Nr. 3" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Art. 63 - Die Artikel 130 und 131 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen werden aufgehoben.
KAPITEL 6 - Experimente am Menschen Art. 64 - In Artikel 31 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen wird der zweite Satz aufgehoben.
Art. 65 - In Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird Nr. 22 aufgehoben.
KAPITEL 7 - Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs Art. 66 - In Kapitel II des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Die in Artikel 4 erwähnten Einrichtungen werden mit der folgenden öffentlichen Dienstleistung beauftragt: 1. dem Organisieren der Sammlung von Vollblut bei freiwilligen unbezahlten Spendern, um das Angebot an labilen Blutderivaten zu gewährleisten, 2.dem Gewährleisten der regelmäßigen Versorgung mit Vollblut und labilen Blutderivaten, 3. dem Liefern der für die Selbstversorgung erforderlichen Menge Restplasma, nötigenfalls ergänzt durch Aphereseplasma, an den in Artikel 20/1 erwähnten Beauftragten auf der Grundlage eines vom König festgelegten Preises." Art. 67 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel III/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel III/1 - Bestimmungen im Bereich Selbstversorgung mit Plasmaderivaten".
Art. 68 - In Kapitel III/1, eingefügt durch Artikel 67, wird ein Artikel 20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20/1 - Ein Beauftragter, der gemäß dem Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmt wird, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren beauftragt mit der Verarbeitung des Plasmas, das von den Einrichtungen geliefert wird, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassen sind, mit der Quarantänelagerung des Plasmas und dessen Unterhalt bis zu seiner Annahme, Verteilung oder Ablehnung, mit der Gewährleistung eines ausreichenden Angebots von stabilen Plasmaderivaten für die Krankenhäuser sowie mit dem Anlegen und dem Unterhalt einer strategischen Reserve der betreffenden Produkte.
Als stabile Plasmaderivate werden angesehen: normale menschliche Immunglobuline zur intravenösen Verabreichung (ATC: JO6BA02), Albuminlösungen - Albumin 20 Prozent Lösung zur intravenösen Infusion, - Stabile Plasmaproteinlösung 4 Prozent (ATC BO5AA01).
Der König kann die in Absatz 2 erwähnten Begriffsbestimmungen der menschlichen Immunglobuline und der Albuminlösungen anpassen.
Dieser Beauftragte verfügt über eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht für die in Punkt 1.1 Buchstabe c) von Teil III der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel erwähnte Plasma-Stammdokumentation und über eine in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnte Inverkehrbringungsgenehmigung, auf deren Grundlage die genehmigten Tätigkeiten ausgeführt werden. Der Beauftragte verfügt über ein Rückverfolgbarkeitssystem, durch das gewährleistet wird, dass die Verarbeitung ausschließlich auf der Grundlage von Plasma erfolgt, das von den zugelassenen Einrichtungen geliefert wird.
Die Krankenhäuser beziehen vom Beauftragten mindestens 50 Prozent der von ihnen benötigten Immunglobuline und 100 Prozent der von ihnen benötigten Albuminlösungen gemäß den vom König festlegten Preisen, Bedingungen und Modalitäten.
Der König ist befugt, alle Maßnahmen im Hinblick auf die Ausführung dieser Bestimmung zu ergreifen. Zu diesem Zweck bestimmt Er insbesondere: 1. die Dauer des Zeitraums der Marktstörung, während deren die Selbstversorgung gewährleistet sein muss, 2.die Hierarchie der Indikationen, für die die stabilen Plasmaderivate dann verschrieben werden, 3. das für die Selbstversorgung erforderliche Plasmavolumen, 4.die Art und Weise, wie die Marktstörung von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte festgestellt wird.
Bis zur Bestimmung des Beauftragten werden die vertraglichen Verpflichtungen, die die zugelassenen Einrichtungen vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels mit der Gen.mbH Zentrale Fraktionierungsabteilung des Roten Kreuzes eingegangen sind, bis spätestens 31. Dezember 2015 aufrechterhalten. Die betreffende Firma wird bis zu diesem Datum mit den in Absatz 1 erwähnten Aufträgen betraut. Die stabilen Plasmaderivate, die aus dem Plasma hergestellt werden, das von den zugelassenen Einrichtungen geliefert wird, werden den Krankenhäusern gemäß der Erstattungsgrundlage geliefert, die in Anwendung von Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt ist. Als Selbstversorgungsreserve bis spätestens 31. Dezember 2015 werden angesehen: die Hälfte des Gesamtverbrauchs an Immunglobulinen und 100 Prozent des Gesamtverbrauchs an Albuminlösungen des Jahres 2012, wie festgestellt vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung.
Die Krankenhäuser beschaffen sich die im Rahmen der Selbstversorgung hergestellten stabilen Plasmaderivate gemäß den vom König festgelegten Preisen und Bedingungen.
Für die Jahre 2014 und 2015 schuldet die Gen.mbH Zentrale Fraktionierungsabteilung des Roten Kreuzes dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung eine Abgabe pro Liter Plasma, von dem Derivate zum Preise der in Anwendung des Gesetzes über die Gesundheitspflegeversicherung festgelegten Erstattungsgrundlage an belgische Krankenhäuser abgegeben worden sind. Diese Abgabe beträgt 49,40 EUR pro Liter Plasma. Der Gesamtbetrag dieser Abgabe wird für die Jahre 2014 und 2015 auf den Betrag der auf der Grundlage der im Jahr 2012 berechneten gelieferten Plasmamenge begrenzt. Ein Vorschuss in Höhe von 75 Prozent, der auf der Grundlage der im Jahr 2012 gelieferten Plasmamenge berechnet wird, wird dem LIKIV jeweils vor dem 31. Dezember 2014 und vor dem 31.Dezember 2015 gezahlt. Der Restbetrag wird jeweils vor dem 30. Juni 2015 und dem 30. Juni 2016 überwiesen. Wird festgestellt, dass die gelieferte Plasmamenge, die im Jahr 2012 gelieferte Menge unterschreitet, wird die Abgabe entsprechend verringert." Art. 69 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird durch eine Nr. 33 wie folgt ergänzt: "33. dem Ertrag einer in Artikel 20/1 Absatz 9 des Gesetzes vom 5.
Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs erwähnten Abgabe." Art. 70 - In Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2008, 17. Juni 2009 und 27. Dezember 2012, werden die Wörter "bis 32" durch die Wörter "bis 33" ersetzt.
KAPITEL 8 - Übernahme der unrechtmäßig gezahlten von den Versicherungsträgern nicht zurückgeforderten Beträge Abschnitt 1 - Verwaltungskosten Art. 71 - In Artikel 194 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1997, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Als Verwaltungskosten wird ebenfalls der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen bestimmte Teil der unrechtmäßig gezahlten Beträge angesehen, die in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können.
Diese Beträge werden jährlich pro Zweig berechnet, und zwar entsprechend dem Prozentsatz, den die in Absatz 1 erwähnten unrechtmäßig gezahlten Beträge im Vergleich zum Gesamtbetrag der vom betreffenden Versicherungsträger in diesem Zweig getätigten Ausgaben ausmachen.
Diese Beträge werden stufenweise wie folgt festgelegt: a) im Zweig Entschädigungen: - 0 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von weniger als 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 10 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,05 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,1 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 25 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,1 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,2 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 50 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,2 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,35 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 75 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,35 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,5 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 100 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,5 Prozent oder mehr des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen.b) im Zweig Gesundheitspflege: - 0 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von weniger als 0,0069 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 10 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0069 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0083 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 20 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0083 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0097 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 30 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0097 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0111 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 40 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0111 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0125 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 50 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0125 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0139 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 60 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0139 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0153 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 70 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0153 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0167 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 80 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0167 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0181 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 90 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0181 Prozent oder mehr, aber weniger als 0,0195 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen, - 100 Prozent der nicht rückforderbaren unrechtmäßig gezahlten Beträge, die einen Prozentsatz von 0,0195 Prozent oder mehr des Gesamtbetrags der Ausgaben ausmachen. Die unrechtmäßig gezahlten Beträge, die in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können, werden dem Institut gemäß den in Artikel 164quater vorgesehenen Modalitäten für den Zweig Entschädigungen und in den Ausgabeunterlagen mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung für den Zweig Gesundheitspflege m …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.