{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Was die in Artikel 2 § 1 erwähnten Fachkräfte betrifft, kann die Fortführung der medizinischen Pflege, mit Ausnahme der Palliativpflege und der Schmerzbehandlung, während der tiefen Nacht unter den vom König festgelegten Bedingungen dem Inhaber einer anderen besonderen Berufsbezeichnung, die den Inhabern des Diploms eines Doktors der Medizin vorbehalten ist, anvertraut werden. § 3 - Ein Apotheker darf seine Apotheke nicht wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schließen, wenn er nicht vorher alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln, die in laufenden Verschreibungen verordnet sind, zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige medizinische Kommission sorgt für die Einhaltung von Absatz 1. § 4 - Bei Abbruch der laufenden Behandlung eines Patienten aufgrund einer täglichen Schließung kann die Fortführung der medizinischen Pflege im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolgen, sofern die Fachkraft der Gesundheitspflege nach den gemäß Artikel 9 festgelegten Modalitäten am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnimmt.\" Art. 143 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 9 - § 1 - Der König bestimmt die näheren Regeln, durch die der ärztliche Bereitschaftsdienst gewährleistet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann den repräsentativen Berufsorganisationen der in den Artikeln 2 § 1, 3, 4, 21bis, 21quater und 21novies erwähnten Fachkräfte und zu diesem Zweck geschaffenen Vereinigungen oder Arbeitgebern der in den Artikeln 2 § 1, 4, 21bis, 21quater und 21novies erwähnten Fachkräfte, wenn sie die Zulassung dazu haben, die von Ihm festgelegten Aufträge im Zusammenhang mit der lokalen Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der Vertretung der betreffenden Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit mit den anderen Fachkräften der Gesundheitspflege anvertrauen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingungen und das Verfahren für den Erhalt der Zulassung werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine der in den Artikeln 2 § 1, 3, 4, 21bis, 21quater und 21noviesdecies erwähnten und den auferlegten Bedingungen genügenden Fachkräfte darf von diesem ärztlichen Bereitschaftsdienst ausgeschlossen werden, sofern sie der Geschäftsordnung zustimmt und die Berufspflichten beachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Bereitschaftsdienst für die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken eingeführt worden ist, nehmen alle in der Aufstellung des Bereitschaftsdienstes erwähnten, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken nach den vom König festgelegten Modalitäten daran teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber teilen der zuständigen medizinischen Kommission die von ihnen festgelegte Aufstellung des Bereitschaftsdienstes sowie jegliche eventuell daran vorgenommenen Änderungen und eine Geschäftsordnung mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Modalitäten für die Registrierung der Anrufe während des Zeitraums des Bereitschaftsdienstes fest. § 2 - Die medizinische Kommission bestimmt die Bedürfnisse in Sachen lokale Organisation des Bereitschaftsdienstes. Sie überwacht die Arbeitsweise des von den in Absatz 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgebern organisierten lokalen Bereitschaftsdienstes und ist ermächtigt, die in § 1 erwähnten Geschäftsordnungen zu billigen und über Streitsachen mit Bezug auf die lokale Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in einem auf die betreffenden Fachkräfte der Gesundheitspflege anwendbaren Kodex der Standespflichten Regeln mit Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst festgelegt sind, beruft sich die Kommission bei der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Aufträge darauf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ärztliche Bereitschaftsdienste fehlen oder nicht ausreichen, bittet die medizinische Kommission aus eigener Initiative oder auf Antrag des Provinzgouverneurs die in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber oder die betreffenden Fachkräfte um ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes. § 3 - Wenn die Arbeitsweise der Bereitschaftsdienste nach Ablauf der Frist, die in dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Antrag festgelegt ist, nicht zufriedenstellend ist, trifft der Inspektor für Hygiene oder gegebenenfalls der Apotheken-Inspektor selbst alle Maßnahmen im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechend den Bedürfnissen, die eventuell von der medizinischen Kommission, deren Vorsitz in diesem Fall der Provinzgouverneur führt, bestimmt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Rahmen kann der Hygieneinspektor oder gegebenenfalls der mit der Kontrolle beauftragte Beamte der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte die Beteiligung der in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber oder aber der von ihm bestimmten betreffenden Fachkräfte im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes anfordern.\" Art. 144 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 9bis - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein einheitliches Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes eingerichtet, das es der Bevölkerung ermöglicht, die in Artikel 9 erwähnten ärztlichen Bereitschaftsdienste zu erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Arbeitsweise dieses Rufsystems sowie die Mindestqualitätsnormen, die Anrufmodalitäten und die Nummer für die Telefonanrufe fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Berufsorganisation, eine Vereinigung oder ein Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 9 § 1 Absatz 2, kann sich dem einheitlichen Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes anschließen. § 2 - Die in Artikel 9 § 1 Absatz 2 erwähnten Berufsorganisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber, die sich dem einheitlichen Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes anschließen, überlassen es diesem Rufsystem die Antworten zu wählen, die die Angestellten des Rufsystems auf die Anfragen der Patienten, die das Rufsystem in Anspruch nehmen, geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems beurteilen die Anfragen der Patienten, die das einheitliche Rufsystem in Anspruch nehmen, und geben ihnen darauf die passendsten medizinischen Antworten, die den vom Minister der Volksgesundheit validierten Protokollen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann ein Organ einrichten oder ein bestehendes Organ bestimmen, um die in Absatz 2 erwähnten Protokolle vorzustellen. § 3 - Der König legt unter Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Registrierung der Anrufe fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Modalitäten betreffen insbesondere die Art der zu registrierenden Anrufdaten und ihre Strukturierung und ermöglichen die Beurteilung des Rufsystems, sowohl was die Einhaltung der Mindestqualitätsnormen als auch die Organisation einer internen Qualitätskontrolle betrifft. § 4 - Der König legt pro Beruf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest.\" Art. 145 - Artikel 38 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: \"3. wird mit den in Nr. 2 vorgesehenen Strafen bestraft: a) wer verpflichtet ist, aufgrund der in Ausführung von Artikel 9 § 3 auferlegten Maßnahmen an der lokalen Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mitzuwirken und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne eine Verhinderung wegen der Verrichtung einer dringenderen Berufspflicht oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nachweisen zu können, b) jede in Artikel 8bis erwähnte Fachkraft, die die begonnene Behandlung eines Patienten wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund ihrerseits unterbricht, ohne vorher alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu gewährleisten, c) jeder Apotheker, der seine Apotheke wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schließt, ohne vorher alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln, die in laufenden Verschreibungen verordnet sind, zu gewährleisten,\" 2.In § 3 werden die Buchstaben a) und b) aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Heilgymnastik Art. 146 - In Artikel 21ter, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, in Artikel 45, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, und in Artikel 47, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1995, desselben Königlichen Erlasses, werden die Wörter \"Nationaler Rat der Heilgymnastik\", \"Nationale Rat der Heilgymnastik\", \"Nationalen Rates der Heilgymnastik\" und \"Nationalen Rat der Heilgymnastik\" jeweils durch die Wörter \"Föderaler Rat für Heilgymnastik\", \"Föderale Rat für Heilgymnastik\", \"Föderalen Rates für Heilgymnastik\" und \"Föderalen Rat für Heilgymnastik\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 21bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. November 2004, wird wie folgt abgeändert: a) In § 4 Nr.1 werden die Wörter \"einer der folgenden Therapieformen\" durch die Wörter \"einer oder mehrerer der folgenden Therapieformen\" ersetzt. b) In § 4 Nr.4 werden die Wörter \"vor- und nachgeburtliche Gymnastik\" durch die Wörter \"perinatale Heilgymnastik und Rückbildungsgymnastik\" ersetzt. c) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: \" § 6 - Die aufgrund von § 1 zugelassenen Personen dürfen die Heilgymnastik nur bei Patienten anwenden, die auf der Grundlage einer Verordnung an sie verwiesen werden, die von einer aufgrund von Artikel 2 § 1 Absatz 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigten Person ausgestellt wurde, oder, was die Heilgymnastik im Fall einer temporomandibularen Dysfunktion betrifft, an sie verwiesen werden auf der Grundlage einer Verordnung, die von einer aufgrund von Artikel 3 zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten Person ausgestellt wurde Diese Verordnung muss schriftlich erfolgen, eventuell in elektronischer Form oder per Fax. Sie enthält die vom Arzt oder gegebenenfalls von der Fachkraft der Zahnheilkunde erstellte Diagnose oder erstellten Elemente der Diagnose, die Höchstanzahl der vom Heilgymnasten durchzuführenden Behandlungssitzungen und die eventuellen Gegenanzeigen für bestimmte Behandlungen. Sie kann auch die vom Arzt oder gegebenenfalls von der Fachkraft der Zahnheilkunde angefragten Leistungen enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Einverständnis des verschreibenden Arztes oder gegebenenfalls der Fachkraft der Zahnheilkunde kann der Heilgymnast andere Leistungen als die verordneten Leistungen verrichten, oder davon absehen, verordnete Leistungen zu verrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Anfrage des verschreibenden Arztes oder gegebenenfalls der Fachkraft der Zahnheilkunde lässt der Heilgymnast ihm/ihr einen Bericht über die Durchführung der Behandlung und die erreichten Resultate zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Liste der Gründe und Situationen festlegen, aus/in denen die Personen, die aufgrund von § 1 zugelassen sind, von der in Absatz 1 erwähnten Bedingung abweichen können.\" Art. 148 - In Artikel 21ter desselben Königlichen Erlasses wird § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 und 10. August 2011, wie folgt ersetzt: \" § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates für Heilgymnastik.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihr Ersatzmitglied vertreten sind. Reicht die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Föderalen Rates für Heilgymnastik nicht aus, beruft der Vorsitzende eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Der Rat ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlüsse des Rates werden, was die in Artikel 47 § 1 erwähnten Stellungnahmen betrifft, mit Zweidrittelmehrheit der in § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder gefasst, unter der Bedingung, dass dieser Mehrheit mindestens eines der in § 4 Absatz 1 Nr. 2 genannten Mitglieder angehört.\" Abschnitt 4 - Hebammen Art. 149 - In Artikel 21quater desselben Königlichen Erlasses, abgeändert und umnummeriert durch das Gesetz vom 6. April 1995, wird § 2 wie folgt ersetzt: \" § 2 - Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom nach dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die fachlichen Krankenpflegeleistungen sowie die zur Krankenpflege gehörenden ihnen anvertrauten medizinischen Handlungen im Bereich der Geburtshilfe, Fruchtbarkeitsbehandlung, Gynäkologie und Neonatalogie verrichten.\" Art. 150 - In Kapitel 1quater desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 21noviesdecies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 21noviesdecies/1 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Zulassungskommission für die Hebammen eingerichtet. § 2 - Die Zulassungskommission für die Hebammen hat den Auftrag, Stellungnahmen über die Anträge auf Zulassung, durch die Hebammen ermächtigt werden, die Berufsbezeichnung zu führen, sowie Stellungnahmen zu den Weiterbildungen abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hat auch den Auftrag, die Einhaltung der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der betreffenden Berufsbezeichnung zu kontrollieren und dem Minister Sanktionen vorzuschlagen, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind. § 3 - Der König regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Hebammen.\" Abschnitt 5 - Heilhilfsberufe Art. 151 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 152 - In Artikel 28 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter \"Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie\" durch die Wörter \"Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: \"6. und zwei Beamten, die als Sekretär und beigeordneter Sekretär fungieren werden,\" Art. 154 - Artikel 35bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 35bis - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Fachkommission für Heilhilfsberufe eingesetzt Aufgabe dieser Kommission ist es, die in Artikel 46bis § 2 erwähnten Stellungnahmen abzugeben. § 2 - Die Kommission wird paritätisch mit Vertretern der Heilhilfsberufe und Vertretern der Heilkunst besetzt, die vom König ernannt werden. Der König ernennt ebenfalls ein Ersatzmitglied für jeden dieser Vertreter. § 3 - Der König ernennt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Fachkommission. Der Vorsitzende der Versammlung ist nicht stimmberechtigt. Übt der Vorsitzende einen Heilhilfsberuf aus, kann er durch sein Ersatzmitglied vertreten werden, das dann von Rechts wegen stimmberechtigt ist. Übt der stellvertretende Vorsitzende einen Heilhilfsberuf aus und muss er den Vorsitz der Versammlung führen, kann er durch sein Ersatzmitglied vertreten werden, das dann von Rechts wegen stimmberechtigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Minister bestimmt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 4 - Vorbehaltlich der Paragraphen 2 und 3 und des Absatzes 2 regelt der König die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Fachkommissionen für Heilhilfsberufe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vertreter der Heilhilfsberufe und die Hälfte der Vertreter der Heilkunst anwesend sind. Sie beschließt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und mindestens der Mehrheit der Stimmen in jeder Gruppe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auf einer Versammlung der Kommission nicht die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist, ist die Kommission in der nächsten Sitzung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder über dieselben Punkte der Tagesordnung beschlussfähig. In diesem Fall beschließt sie mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen.\" Abschnitt 6 - Planung Art. 155 - Im selben Königlichen Erlass wird die Überschrift von Kapitel 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Januar 2003, wie folgt ersetzt: \"KAPITEL 2bis - Besondere berufliche Qualifikationen, besondere Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und ständige föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflege\" Art. 156 - Der einleitende Satz von Artikel 35octies § 2bis Absatz 3 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003, wird wie folgt ersetzt: \"Folgende Daten dürfen ständig erfasst werden:\" Art. 157 - In Artikel 35quaterdecies §§ 1, 4, 5 und 6 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter \"föderalen Datenbank\" jedes Mal durch die Wörter \"ständigen föderalen Datenbank\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Medizinische Kommissionen Art. 158 - Artikel 36 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Jede medizinische Kommission setzt sich zusammen aus: 1.einem Vorsitzenden, Arzt, 2. einem stellvertretenden Vorsitzenden, Arzt, 3.zwei Mitgliedern für jeden der in den Artikeln 2 § 1, 3, 4 § 1, 21bis, 21quater und 21octiesdecies erwähnten Berufe, 4. zwei Tierärzten, 5.einem Mitglied für jeden anderen Beruf als die in den Artikeln 2 § 1, 3, 4 § 1, 21bis, 21quater und 21octiesdecies des vorliegenden Erlasses erwähnten Berufe, 6. einem Mitglied für jede registrierte nicht konventionelle Praktik, wie erwähnt im Gesetz vom 29.April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, 7. einem Hygieneinspektor des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.Dieser Hygieneinspektor ist Sekretär der Kommission, 8. einem Beamten der Inspektion der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte.\" 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 3 werden die Wörter \"Den in § 2 Nr.3 bis 8 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitgliedern\" durch die Wörter \"Den in § 2 Nr. 3 bis 6 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitgliedern\" ersetzt. 3. In § 4 werden die Wörter \"in Nr.3 bis 8 erwähnten effektiven und Ersatzmitglieder\" durch die Wörter \"in § 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder\" und die Wörter \"Die in Nr. 9 und Nr. 10 desselben Paragraphen erwähnten Mitglieder\" durch die Wörter \"Die in § 2 Nr. 7 und 8 erwähnten Mitglieder\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 37 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 Buchstabe b) Absatz 1 werden die Wörter \"dass eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege oder ein Tierarzt\" durch die Wörter \"dass eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege, ein Tierarzt oder ein Mitglied einer in vorgenanntem Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik\" ersetzt. 2. In § 1 Nr.2 Buchstabe c) Ziffer 1 werden die Wörter \"die Heilkunde und die Arzneikunde, die Tierheilkunde, die Heilgymnastik, die Krankenpflege und die Heilhilfsberufe\" durch die Wörter \"die im vorliegenden Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufe, die Tierheilkunde und die im vorgenannten Gesetz vom 29 April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktiken\" ersetzt. 3. In § 1 Nr.2 Buchstabe c) Ziffer 2 werden die Wörter \"der Heilkunde, der Arzneikunde, der Tierheilkunde, der Heilgymnastik, der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufes\" durch die Wörter \"der im vorliegenden Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufe, der Tierheilkunde und der im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktiken\" ersetzt. 4. In § 1 Nr.2 Buchstabe e) werden die Wörter \"hinsichtlich einer Fachkraft der Heilkunde, der Arzneikunde, der Tierheilkunde, der Krankenpflege oder eines Mitglieds eines Heilhilfsberufes oder eines Heilgymnasten\" durch die Wörter \"hinsichtlich einer im vorliegenden Erlass erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflege, eines Tierarztes oder eines Mitglieds einer im vorgenannten Gesetz vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik\" ersetzt. 5. In § 1 Nr.2 Buchstabe h) werden die Wörter \"den im vorliegenden Erlass erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege oder Tierärzten\" durch die Wörter \"den im vorliegenden Erlass erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege, Tierärzten oder Mitgliedern einer im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik\" ersetzt. 6. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Zur Erfüllung der allgemeinen Aufgabe setzt sich die medizinische Kommission aus den in Artikel 36 § 1 Nr.1 bis 8 erwähnten Mitgliedern zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Erfüllung der besonderen Aufgabe setzt sich die Kommission ausschließlich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem beziehungsweise den Mitgliedern, die den Beruf der betroffenen Person(en) vertreten, oder dem Mitglied, das die im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnte registrierte nicht konventionelle Praktik vertritt.\" Abschnitt 8 - Pflegeerbringung durch das Umfeld Art. 160 - In Artikel 38ter desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird die Nummer 1 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Sie findet auch keine Anwendung auf Personen, die zum Umfeld des Patienten gehören und außerhalb der Ausübung eines Berufs nach einer von einem Arzt oder einem Krankenpfleger gemäß einem von diesem festgelegten Verfahren oder Pflegeplan erhaltenen Unterweisung die Erlaubnis erhalten, bei diesem bestimmten Patienten eine oder mehrere der in Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe b) erwähnten fachlichen Leistungen durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem vom Arzt oder vom Krankenpfleger ausgestellten Dokument muss die Identität des Patienten und der Person, die die Erlaubnis erhalten hat, angegeben werden. In diesem Dokument müssen ebenfalls die erlaubte(n) fachliche(n) Leistung(en), die Dauer der Erlaubnis sowie die eventuellen zusätzlichen Bedingungen, die der Arzt oder Krankenpfleger im Hinblick auf die Durchführung der fachlichen Leistung(en) stellt, angegeben werden.\" Abschnitt 9 - Zulassung Art. 161 - Artikel 49bis § 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Betrifft der Antrag die Ausübung eines Berufs, für den ein Diplom im Bereich der Krankenpflege erforderlich ist, wird er vorher der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte zur Stellungnahme vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft der Antrag die Ausübung eines Berufs, für den das Diplom einer Hebamme erforderlich ist, wird er vorher der Zulassungskommission für die Hebammen zur Stellungnahme vorgelegt.\" KAPITEL 2 - Dringende medizinische Hilfe Art. 162 - Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 3ter - Im Rahmen der Grenzen der Haushaltsmittelbeträge wird den in Artikel 5 erwähnten Ambulanzdiensten ein Zuschuss für die Organisation eines Bereitschaftsdienstes gewährt, wobei die Modalitäten und Bedingungen für die Gewährung vom König festgelegt werden.\" KAPITEL 3 - Abänderung des Gesundheitsgesetzes vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1945 Art. 163 - In das Gesundheitsgesetz vom 1. September 1945 wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 4/1 - Der König bestimmt den Betrag der Beiträge, die für die Durchführung der Inspektions- und Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Inspektion der Hygiene von Schiffen und Flugzeugen erhoben werden dürfen, sowie die Fristen und Modalitäten für ihre Einziehung.\" KAPITEL 4 - Krankenhäuser Abschnitt 1 - Aufbewahrung der Akten Art. 164 - Artikel 20 § 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser wird wie folgt ersetzt: \"Art. 20 - § 1 - Die medizinische Aktivität muss sowohl intern wie extern auf ihre Qualität geprüft werden; zu diesem Zweck muss unter anderem für jeden Patienten eine vom Krankenhaus aufzubewahrende medizinische Akte geführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem muss eine interne Registrierung vom Krankenhaus eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser Registrierung muss, was die vom König bestimmten Dienste oder Funktionen betrifft, ein Bericht über die Qualität der medizinischen Aktivität verfasst werden.\" Art. 165 - In Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes, umnummeriert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2009, werden die Wörter \"unter der Verantwortung des Chefarztes im Krankenhaus\" durch die Wörter \"unter der Verantwortung des Chefarztes vom Krankenhaus\" und wird der Satz \"Außerdem muss eine krankenhausinterne Registrierung eingeführt werden.\" durch den Satz \"Außerdem muss eine interne Registrierung vom Krankenhaus eingeführt werden.\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Verwaltung und medizinische Strukturierung Art. 166 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Der Chefarzt wird zu den Versammlungen des Organs eingeladen, das aufgrund der Rechtsform des Krankenhauses mit der Verwaltung des Betriebs des Krankenhauses beauftragt ist, und kann mit beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 6 ist nicht anwendbar, wenn es bei den Diskussionen um Angelegenheiten geht, die den Chefarzt persönlich und unmittelbar betreffen.\" Art. 167 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter \"werden der Chefarzt und der dienstleitende Arzt\" durch die Wörter \"wird der Chefarzt\" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Vorbehaltlich einer in der in Artikel 137 Nr.2 erwähnten Regelung vorgesehenen anders lautenden Bestimmung wird der dienstleitende Arzt für einen erneuerbaren Zeitraum von 6 Jahren ernannt oder bestimmt.\" Abschnitt 3 - Aufwendige Apparatur Art. 168 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Eine Berufsfachkraft, die einen Apparat oder eine Ausrüstung zum bildgebenden Diagnoseverfahren oder zur Behandlung betreibt, teilt dem Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Daten mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Apparate, für die diese Daten mitgeteilt werden müssen, und die Frist, binnen deren diese Mitteilung zu erfolgen hat.\" Abschnitt 4 - Finanzierung der Betriebskosten Art. 169 - In Artikel 95 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 2 und 3 aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-170\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 170</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 121 desselben Gesetzes wird aufgehoben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Staatliche Beihilfen Art. 171 - In Artikel 105 § 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] desselben Gesetzes wird der Buchstabe a) durch die Wörter \"und die nicht länger als zehn Jahre dauern darf, außer für die Teile des Finanzmittelhaushalts, die die Kosten für bedeutende Investitionen des Krankenhauses decken, die gemäß den allgemein anerkannten Grundsätzen der Buchhaltung eine Abschreibung über eine längere Periode erforderlich machen,\" ergänzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 108 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Die Mitteilung an den Verwalter des Beschlussentwurfs und des definitiven Beschlusses, wie erwähnt in Absatz 1, umfasst einen Verweis auf den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind.\" Abschnitt 6 - Konfliktbewältigung Art. 173 - In Artikel 139 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter \"einen Vermittler, der aus einer von ihm auf Vorschlag der Nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser aufgesetzten Liste von Vermittlern gewählt wird\" durch die Wörter \"einen Vermittler, der aus einer von der Nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser vorgeschlagenen Liste gewählt wird\" ersetzt KAPITEL 5 - Rechte des Patienten Art. 174 - In das Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, abgeändert durch die Gesetze vom 24. November 2004, 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006, 17. März 2013 und 23. Mai 2013, wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 8/1 - Die Berufsfachkraft teilt dem Patienten mit, ob sie über einen Versicherungsschutz oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz mit Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt oder nicht.\" Art. 175 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 8/2 - Die Berufsfachkraft setzt den Patienten von ihrem Zulassungs- oder Registrierungsstatus in Kenntnis.\" Art. 176 - Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird durch die Wörter \"und diesbezügliche Empfehlungen zu formulieren\" ergänzt.2. Nummer 5 wird aufgehoben. KAPITEL 6 - Werbung Art. 177 - Die Überschrift des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, wird durch folgende Wörter ergänzt: \"und zur Regelung der Werbung und Information mit Bezug auf diese Eingriffe\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter \"Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von intensivem gepulstem Licht,\" aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 6 bis 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"6. \"Werbung\": jede an die Öffentlichkeit gerichtete Form der Mitteilung oder Aktion, die direkt oder indirekt darauf abzielt, die in Artikel 3 erwähnten Eingriffe zu fördern, ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, Reality-Fernsehsendungen einbegriffen, 7. \"professionelle Information\": jede Form der Mitteilung, die direkt oder spezifisch darauf abzielt, eine Fachkraft bekannt zu machen oder eine Information über die Art ihrer Berufspraxis zu verbreiten, ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, 8.\"irreführende Information\": jede Form der Mitteilung oder Aktion, die in irgendeiner Weise, einschließlich durch ihre Aufmachung, die Personen, an die sie sich richtet oder die sie erreicht, in die Irre führt und aufgrund ihres irreführenden Charakters das Verhalten dieser Personen beeinflussen kann oder einem Patienten Schaden zufügt oder zufügen kann, 9. \"vergleichende Information\": jede Form der Mitteilung oder Aktion, durch die eine andere Fachkraft oder eine von einer anderen Fachkraft angebotene Dienstleistung explizit oder implizit genannt wird.\" Art. 180 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Tätowierungen, Piercings und Epilationstechniken fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.\" Art. 181 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span><span class=\"lf-art-t\">In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"KAPITEL 6/1 - Werbung und Information\"</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 6/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 172 [sic, zu lesen ist: Artikel 182], wird ein Artikel 20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 20/1 - Es ist jeder natürlichen oder juristischen Person untersagt, Werbung mit Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Eingriffe zu verbreiten Die professionelle Information mit Bezug auf diese Eingriffe ist unter Einhaltung der nachstehend vorgesehenen Bedingungen erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die professionelle Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, überprüfbar, diskret und deutlich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Information darf nicht irreführend oder vergleichend sein und darf keine finanziellen Argumente anführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der professionellen Information müssen immer die besonderen Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 35ter des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, über die die Fachkraft verfügt, angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die professionelle Information von einer Einrichtung verbreitet, die auf die Dienste von Fachkräften zurückgreift, müssen die Namen der Fachkräfte sowie die besonderen Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 35ter des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, über die jede von ihnen verfügt, immer angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit Bezug auf Werbung und professionelle Information stehen der Anwendung des Gesetzes vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 über die Rechte des Patienten, soweit dieses Gesetz sich auf Informationen über in vorliegendem Gesetz erwähnte Eingriffe bezieht, nicht im Wege.\" Art. 184 - In Kapitel 7 desselben Gesetzes wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 22/1 - Wer gegen Artikel 20/1 verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem kann das Gericht anordnen, dass das Urteil oder eine Zusammenfassung davon auf Kosten des Zuwiderhandelnden in drei Zeitungen und auf jegliche andere Weise bekanntgemacht wird.\" Art. 185 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden nach den Wörtern \"am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels\" die Wörter \"eine theoretische Mindestausbildung in der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und\" eingefügt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter \"binnen einem Jahr\" durch die Wörter \"binnen zwei Jahren\" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter \"binnen einem Jahr\" durch die Wörter \"binnen zwei Jahren\" ersetzt. Art. 186 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird § 5 aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 25 desselben Gesetzes wird die Zahl \"2014\" durch die Zahl \"2015\" ersetzt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Tiere, Pflanzen und Ernährung Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 188 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: \"Der Betrag dieser Gebühren wird entweder auf das Konto der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse gezahlt.\" 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Der König ist ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13.November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge abzuändern, zu ersetzen oder aufzuheben.\" Art. 189 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: \"Art.11 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck bestimmten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt fallen, indem sie, ausgestattet mit vom König erstellten ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden, unangekündigte Inspektionen durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des vertraglichen Personals leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die vom König zur Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse bestimmt sind, haben im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeit ohne vorherige Ankündigung Zugang zu allen Orten, die für den Handel mit Lebensmitteln oder anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnissen benutzt werden, und den daran angrenzenden Lagern sowie zu anderen ihrer Aufsicht unterliegenden Orten oder Orten, wo sie berechtigterweise vermuten, dass Verstöße gegen die Rechtsvorschriften, über die sie die Aufsicht haben, begangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen diese Orte untersuchen, selbst wenn sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben ohne vorherige Ankündigung jederzeit Zugang zu den Orten, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnissen, die für den Handel bestimmt sind, dienen, und zu den Orten, an denen sie gelagert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durchsuchungen der Orte, die ausschließlich als Wohnräume dienen, dürfen von ihnen nur zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen die Vorlage sämtlicher Handelsunterlagen und Geschäftspapiere mit Bezug auf Lebensmittel und andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse und sämtlicher Dokumente, die durch die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse auferlegt werden, verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen die Kontrolle der Transporte, der öffentlichen Verkehrsmittel und der Transportmittel vornehmen.\" 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter \"zehn Tagen\" durch die Wörter \"dreißig Tagen\" ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch die Absätze 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Sie können Versorgungsautomaten, die Artikel 6 §§ 4 und 6 nicht entsprechen, versiegeln. Sie dürfen alle Untersuchungen, Kontrollen und Vernehmungen durchführen und alle Informationen sammeln, die sie für notwendig erachten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen der Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere die Personalien aller Personen aufnehmen, deren Vernehmung sie für die Ausübung der Aufsicht für notwendig erachten.\" Art. 190 - Im einleitenden Satz von Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter \"sechsundzwanzig bis zu dreihundert Franken\" durch die Wörter \"sechsundzwanzig bis zu tausend EUR\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-191\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 191</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter \"fünfzig bis zu tausend EUR \" durch die Wörter \"fünfzig bis zu dreitausend EUR\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-192\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 192</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 bis 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von hundert bis zu zweitausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer die Besuche, Inspektionen, Untersuchungen, Kontrollen, Vernehmungen, Einsichtnahmen von Dokumenten, Probeentnahmen und die Sammlung von Beweismaterial sowie die Beschlagnahme oder andere Maßnahmen durch die Personen, die zur Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse oder gegen die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union ermächtigt sind, verweigert, wer die vorerwähnten Personen beleidigt und wer sich weigert, ein offizielles Identitätsdokument vorzulegen.\" Art. 193 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27 Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"innerhalb des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt\" durch die Wörter \"innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt\" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: \"Der Betrag der zu zahlenden Geldsumme darf weder unter der Hälfte des Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag der für die Straftat festgelegten Geldbuße liegen.\" 3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: \"Die Geldsumme wird an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse gezahlt.\" Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1977 Art. 194 - Artikel 4bis § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni1979, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Der König ist ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge abzuändern, zu ersetzen oder aufzuheben.\" (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit beigeordnet, und Staatssekretär für Wissenschaftspolitik, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit beigeordnet Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM</p></div>", "next": 0}