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6 AVRIL 2010. - Loi relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur (Moniteur belge du 12 avril 2010), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010); - la
loi du 2 juillet 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
02/07/2010
pub.
28/09/2010
numac
2010003365
source
service public federal finances
Loi modifiant la loi 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, ainsi que la loi du 22 février 1998 fixant le statut organique de la Banque Nationale de Belgique, et portant des dispositions diverses
fermer modifiant la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, ainsi que la loi du 22 février 1998 fixant le statut organique de la Banque Nationale de Belgique, et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 septembre 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. .
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 6. APRIL 2010 - Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen, 2.Freiberuflern: Unternehmen, die kein Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches sind und einem durch das Gesetz geschaffenen Disziplinarorgan unterliegen, 3. Verbrauchern: natürliche Personen, die in den Verkehr gebrachte Produkte ausschliesslich zu nichtberuflichen beziehungsweise nichtgewerblichen Zwecken erwerben oder verwenden, 4.Produkten: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und Verpflichtungen, 5. Waren: bewegliche Sachgüter, 6.Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines satzungsmässigen Zwecks verrichtet werden, 7. homogenen Dienstleistungen: Dienstleistungen, deren Merkmale und Modalitäten identisch oder ähnlich sind, unabhängig unter anderem von Zeitpunkt und Ort der Ausführung, vom Erbringer der Dienstleistung oder von der Person, für die sie erbracht werden, 8.Etikettierung: Vermerke, Hinweise, Gebrauchsanweisungen, Warenzeichen, Bilder oder Zeichen, die sich auf eine Ware oder eine homogene Dienstleistung beziehen und auf der Ware selbst oder auf Verpackungsmitteln, Unterlagen, Schildern, Etiketten, Bändern oder Aufklebezetteln vorkommen, die diese Ware oder diese Dienstleistung begleiten oder sich darauf beziehen, 9. Inverkehrbringen: Einfuhr im Hinblick auf den Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten von Waren zum Verleih und von Dienstleistungen, Verleih von Waren und Erbringen von Dienstleistungen, entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung, wenn diese Geschäfte von einem Unternehmen vorgenommen werden, 10.eingetragenem Namen: a) für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel: geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte Ursprungsangabe, die in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Anwendung der Verordnung (EG) Nr.510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geltend gemacht werden können, b) für andere Produkte: - geschützte Ursprungsbezeichnung, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, die aus einer Gegend oder einem bestimmten Ort stammen und die ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden, wenn diese Ursprungsbezeichnung gemäss der anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist, - geschützte geografische Angabe, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, die aus einer Gegend oder einem bestimmten Ort stammen und bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurden, wenn diese geografische Angabe gemäss der anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist, 11.lose verkauften Waren: Waren, die nicht vorher verpackt und vom Verbraucher selbst oder in seiner Anwesenheit abgemessen oder abgewogen werden, 12. pro Stück verkauften Waren: Waren, die nicht geteilt werden können, ohne dass dadurch ihre Beschaffenheit oder ihre Eigenschaften verändert werden, 13.aufbereiteten Waren: Waren, die geteilt, abgewogen, abgezählt beziehungsweise abgemessen werden - auch während der Herstellung - und danach eventuell verpackt werden mit dem Ziel, diese Arbeitsgänge im Augenblick des Anbietens zum Kauf überflüssig zu machen, 14. vorverpackten Waren: aufbereitete Waren, die verpackt werden, bevor sie zum Kauf angeboten werden, unabhängig von der Art der Verpackung, die die Waren gänzlich oder teilweise bedeckt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann ohne vorherige Öffnung oder Veränderung der Verpackung. Darunter fallen: a) in vorher festgelegten Mengen vorverpackte Waren: Waren, die so vorverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge einem vorher bestimmten Wert entspricht, b) in variablen Mengen vorverpackte Waren: Waren, die so vorverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge keinem vorher bestimmten Wert entspricht, 15.Masseinheit: den Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und seiner Ausführungserlasse entsprechende Einheit, 16. Abfüller: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf tatsächlich vorverpackt, 17.Aufbereiter: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf aufbereitet, 18. Nennfüllmenge: auf einer Fertigpackung angegebenes Gewicht oder Volumen, das der Nettomenge entspricht, die diese Fertigpackung enthalten soll, 19.Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Produkten zu fördern, ungeachtet wo und wie diese Mitteilungen erfolgen, 20. vergleichender Werbung: Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, 21.Fernabsatzvertrag: zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossener, Waren oder Dienstleistungen betreffender Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- beziehungsweise Dienstleistungssystems des Unternehmens geschlossen wird, wobei das Unternehmen für den Vertrag bis zu und einschliesslich dessen Abschlusses ausschliesslich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet, 22. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann, 23.Betreiber eines Fernkommunikationsmittels: natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, Unternehmen ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, 24. Finanzdienstleistung: Bankdienstleistung und Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung, 25.dauerhaftem Datenträger: Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 26. Anbieter: Unternehmen, das Dienstleistungen aufgrund von Fernabsatzverträgen erbringt, 27.Kopplungsgeschäft: Angebot, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen an den Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, 28. missbräuchlicher Klausel: Klausel beziehungsweise Bedingung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, die als solche oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Klauseln oder Bedingungen ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 29.Geschäftspraktiken: Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschliesslich Werbung und Marketing eines Unternehmens unmittelbar im Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts, 30. wesentlicher Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers: Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, 31.Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten, 32. beruflicher Sorgfalt: Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen sie gegenüber dem Verbraucher gemäss den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet, 33.Aufforderung zum Kauf: kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, 34. unzulässiger Beeinflussung: Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt, 35.geschäftlicher Entscheidung: Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschliesst, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen, 36. kollektivem Verbraucherabkommen: innerhalb des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen und den Berufsorganisationen geschlossenes Abkommen, das die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern regelt, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen betrifft, 37.Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.
Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, 38. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister. Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Wertpapiere und andere Finanzinstrumente, die in den Rechtsvorschriften über finanzielle Transaktionen und Finanzmärkte erwähnt sind. [Der König kann Regeln über Inhalt und Aufmachung von Werbung oder anderen Unterlagen und Bekanntmachungen, die sich auf ein Konto bei einem Finanzinstitut beziehen, festlegen und der CBFA die Kontrolle über die Einhaltung dieser Bestimmungen nach Modalitäten, die Er festlegt, anvertrauen.] § 2 - Unter den Bedingungen und unter Berücksichtigung der Anpassungen, die der König bestimmt, kann der König jedoch bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf vorerwähnte Wertpapiere und andere Finanzinstrumente oder auf Kategorien dieser Wertpapiere und Finanzinstrumente für anwendbar erklären. § 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Freiberufler, Zahnärzte und Heilgymnasten. [Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 27 des G. vom 2. Juli 2010 (B.S. vom 28. September 2010)] KAPITEL 2 - Information des Marktes Abschnitt 1 - Allgemeine Pflicht zur Aufklärung der Verbraucher Art. 4 - Spätestens bei Abschluss des Vertrags müssen Unternehmen Verbrauchern in Treu und Glauben korrekte und nützliche Informationen über die wichtigsten Merkmale des Produkts und über die Verkaufsbedingungen erteilen unter Berücksichtigung des vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Informationsbedarfs und des vom Verbraucher mitgeteilten oder vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs.
Abschnitt 2 - Preisauszeichnung Art. 5 - § 1 - Ausser bei öffentlichem Verkauf muss ein Unternehmen, das Verbrauchern Waren zum Kauf anbietet, den Preis für diese Waren schriftlich und unmissverständlich angeben.
Falls Waren zum Verkauf ausgelegt werden, muss der Preis ausserdem auf lesbare und gut sichtbare Art und Weise angegeben sein. § 2 - Ein Unternehmen, das Verbrauchern homogene Dienstleistungen anbietet, muss den Preis für diese homogenen Dienstleistungen schriftlich auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise angeben.
Art. 6 - Der angegebene Preis muss der von Verbrauchern zu zahlende Gesamtpreis sein einschliesslich Mehrwertsteuer, aller sonstigen Abgaben und der Kosten anderer Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermassen zusätzlich bezahlen muss.
Art. 7 - Preise für Verbraucher müssen mindestens in Euro angegeben werden.
Art. 8 - An Verbraucher gerichtete Werbung, in der ein Preis angeführt wird, muss diesen Preis gemäss den Vorschriften der Artikel 6 und 7 und der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 9 Nr. 1 anführen.
Art. 9 - Der König kann für Produkte beziehungsweise Kategorien von Produkten, die Er bestimmt: 1. besondere Modalitäten für die Preisauszeichnung vorschreiben, 2.bei Ausstellung zum Verkauf von der Verpflichtung befreien, den Preis auf gut sichtbare Weise anzugeben, 3. für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen, die keine homogenen Dienstleistungen sind, festlegen, in welchen Fällen und gemäss welchen Modalitäten Verbrauchern ein Kostenvoranschlag auszustellen ist, sofern sie dies beantragen und das Unternehmen bereit ist, die Dienstleistung zu erbringen. Abschnitt 3 - Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Waren und Dienstleistungen Art. 10 - Durch vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und in Artikel 139 § 2 Absatz 2 erwähnte Ausführungserlasse vorgeschriebene Etikettierungsangaben, Gebrauchsanweisungen und Garantiescheine müssen zumindest in einer für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache abgefasst sein unter Berücksichtigung des Sprachgebietes, in dem die Waren oder Dienstleistungen den Verbrauchern entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden.
Wenn die Etikettierung Pflicht ist, muss sie gut sichtbar und lesbar sein, in der Form und mit dem Inhalt vorgenommen werden, die durch die anwendbaren Vorschriften festgelegt sind, und sich von Werbung deutlich unterscheiden.
Art. 11 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm im Bereich der Volksgesundheit übertragenen Zuständigkeit zur Gewährleistung der Ehrlichkeit der Handelsgeschäfte oder des Schutzes der Verbraucher: a) für Waren beziehungsweise Kategorien von Waren, die Er bestimmt, die Etikettierung vorschreiben und deren Angaben und sonstige Merkmale festlegen, b) Zusammensetzungs-, Beschaffenheits-, Präsentations-, Qualitäts- und Sicherheitsbedingungen festlegen, denen Waren entsprechen müssen, um unter einer bestimmten Bezeichnung oder ohne bestimmte Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden zu dürfen, c) verbieten, dass Waren unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, d) die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für in den Verkehr gebrachte Waren auferlegen, e) auferlegen, dass Bezeichnungen, unter denen Waren in den Verkehr gebracht werden, Zeichen, Wörter oder Wendungen zur Verdeutlichung ihrer Bedeutung hinzugefügt werden, f) verbieten, dass Bezeichnungen, unter denen Waren in den Verkehr gebracht werden, bestimmte Zeichen, Wörter oder Wendungen hinzugefügt werden. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Paragraphen vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 12 - Unter Einhaltung der in Artikel 11 § 2 vorgeschriebenen Formen kann der König zur Gewährleistung der Ehrlichkeit der Handelsgeschäfte oder des Schutzes der Verbraucher für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen: a) festlegen, wie welche Beschreibung beziehungsweise welche allgemeinen Angaben hinsichtlich der Dienstleistungen Verbrauchern mitzuteilen sind, b) verbieten, dass Dienstleistungen unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, c) die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für in den Verkehr gebrachte Dienstleistungen auferlegen, d) auferlegen, dass Bezeichnungen, unter denen Dienstleistungen in den Verkehr gebracht werden, Zeichen, Wörter oder Wendungen zur Verdeutlichung ihrer Bedeutung hinzugefügt werden, e) verbieten, dass Bezeichnungen, unter denen Dienstleistungen in den Verkehr gebracht werden, bestimmte Zeichen, Wörter oder Wendungen hinzugefügt werden. Wenn bestimmte zur Ausführung des vorliegenden Artikels zu treffende Massnahmen sich auf finanzielle Dienstleistungen beziehen, werden diese Massnahmen gemeinsam vom Minister und vom Minister der Finanzen vorgeschlagen.
Abschnitt 4 - Mengenangabe Art. 13 - § 1 - Auf der Verpackung einer für den Verkauf bestimmten aufbereiteten Ware oder mangels Verpackung auf der Ware selbst muss die in einer Masseinheit ausgedrückte Nennfüllmenge auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise angegeben werden. § 2 - Für Waren, die für den Grosshandel in Mengen von mehr als zehn Kilogramm oder zehn Litern aufbereitet werden, muss die in einer Masseinheit ausgedrückte Nennfüllmenge entweder auf der Verpackung oder mangels Verpackung auf der Ware selbst auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise angegeben werden, oder aber auf der Rechnung, dem Versandschein oder jeder anderen Unterlage, der/die bei der Lieferung übergeben oder versendet wird. § 3 - Für Waren, die pro Frachteinheit von mehr als zehn Kilogramm oder zehn Litern geliefert werden, muss die in einer Masseinheit ausgedrückte Nennfüllmenge auf einem Wiege- beziehungsweise Messschein angegeben werden, der dem Käufer bei der Lieferung übergeben wird.
Art. 14 - Die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge obliegt je nach Fall dem Abfüller oder dem Aufbereiter.
Falls Waren eingeführt werden, obliegt die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge dem Einführer.
Die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge obliegt jedoch demjenigen, der die Aufbereitung beziehungsweise Vorverpackung vornehmen lässt, wenn dieser den Abfüller, den Aufbereiter beziehungsweise den Einführer schriftlich von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt hat.
Art. 15 - Ist die Nennfüllmenge nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 § 1 angegeben worden, darf das Unternehmen Verbrauchern die Waren erst zum Kauf anbieten, nachdem es diese in Masseinheiten ausgedrückte Menge auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise auf der Verpackung oder mangels Verpackung auf der Ware selbst oder auf einem in der Nähe der Ware angebrachten Schild angegeben hat.
Bei lose verkauften Waren muss die Menge nicht angegeben werden.
Art. 16 - Anzeigen der Messgeräte, die für die Bestimmung der Menge lose verkaufter Waren verwendet werden, müssen für den Durchschnittsverbraucher gut lesbar und sichtbar sein.
Art. 17 - An Verbraucher gerichtete Werbung über in vorher festgesetzten Mengen vorverpackte Waren, in der ein Preis angeführt wird, muss die Nennfüllmenge des Inhalts der Verpackung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts angeben.
Art. 18 - Der König kann für Waren beziehungsweise Kategorien von Waren, die Er bestimmt: 1. besondere Modalitäten für die Mengenangabe vorschreiben, 2.von den in den Artikeln 13 bis 15 auferlegten Verpflichtungen befreien, 3. von der Angabe der in einer Masseinheit ausgedrückten Nennfüllmenge befreien und eine andere Verkaufseinheit vorschreiben, 4.die zulässige Spanne zwischen angegebener Nennfüllenge und tatsächlicher Menge und die Modalitäten der Kontrolle dieser Spanne bestimmen, 5. Nennfüllmengen für Inhalt und/oder Behältnisse von Waren festlegen, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind, 6.die Angabe der in einer Vorverpackung enthaltenen Anzahl Stücke vorschreiben und die zulässige Spanne zwischen angegebener und tatsächlicher Stückzahl und die Modalitäten der Kontrolle dieser Spanne bestimmen.
Abschnitt 5 - Vergleichende Werbung Art. 19 - § 1 - Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel 88 bis 91 und 96 Nr. 1. 2. Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.3. Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.4. Sie begründet bei den Unternehmen keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.5. Durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.6. Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.7. Sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus.8. Sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder einer Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar. § 2 - Verboten ist jede vergleichende Werbung, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht entspricht.
Abschnitt 6 - Verkaufsförderung über den Preis Unterabschnitt 1 - Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise Art. 20 - Ein Unternehmen darf in Bezug auf Verbraucher nur dann die Ankündigung einer Preisermässigung im Vergleich zu dem zuvor angewandten Preis für ein gleiches Produkt vornehmen, wenn der neue Preis niedriger ist als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den das Unternehmen im Laufe des Monats angewandt hat, der dem ersten Tag, für den der neue Preis angekündigt wird, vorangeht. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingung obliegt dem Unternehmen.
Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsstellen oder verwendet es mehrere Verkaufstechniken, so ist der Referenzpreis der niedrigste Preis, den es im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums in der Verkaufsstelle oder im Rahmen der Verkaufstechnik, für die die Ankündigung gemacht wird, angewandt hat.
Bei Vermerk des neuen Preises muss auf der Ankündigung ebenfalls der Referenzpreis vermerkt werden oder die angegebenen Informationen müssen es dem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, den Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.
Wendet das Unternehmen auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermässigung bereits angewandt worden ist.
Art. 21 - Ausser bei Ausverkäufen darf die Preisermässigung nur für einen Zeitraum, der einen Monat nicht überschreitet, angekündigt werden. Ausser für die in Artikel 102 § 1 Nr. 2 erwähnten Waren muss der Zeitraum, für den die Preisermässigung angekündigt ist, mindestens einen ganzen Verkaufstag dauern.
Das Datum, ab dem der herabgesetzte Preis angewandt wird, muss während des gesamten Verkaufszeitraums, in dem der Preis als herabgesetzter Preis angekündigt wird, angegeben bleiben.
Art. 22 - Der König kann für Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, besondere Modalitäten für den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise vorschreiben.
Art. 23 - Der König bestimmt Waren, Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die in Artikel 20 Absatz 1 erwähnte Ankündigungen verboten sind, und legt Modalitäten und Zeiträume der Anwendung dieser Verbote fest.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Unterabschnitt 2 - Ausverkäufe Art. 24 - Die Verwendung der Bezeichnung "Ausverkauf", "Liquidation" oder "Uitverkoop" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung für Kaufangebote oder Warenverkäufe ist nur in einem der folgenden Fälle und unter Einhaltung der anderen Bedingungen des vorliegenden Unterabschnitts erlaubt: 1. Der Verkauf erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.2. Die Erben oder Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person, die ein Unternehmen betrieben hat, bieten ihnen zukommende Bestände dieses Unternehmens ganz oder teilweise zum Kauf an.3. Ein Unternehmen übernimmt das Geschäft eines anderen Unternehmens und bietet übertragene Bestände ganz oder teilweise zum Kauf an.4. Ein Unternehmen, das seine Tätigkeit aufgibt, bietet die Gesamtheit der Bestände zum Kauf an und hat im Laufe der vorangegangenen drei Jahre keine gleichartigen Waren aus demselben Grund ausverkauft.5. Ein Unternehmen nimmt in den Räumen, in denen das Anbieten zum Kauf an Verbraucher gewöhnlich stattfindet, Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten vor, die mehr als zwanzig Werktage dauern, vorausgesetzt, dass diese Arbeiten den Verkauf unmöglich machen und das Unternehmen im Laufe der vorangegangenen drei Jahre keine gleichartigen Waren aus demselben Grund ausverkauft hat.6. Ein Unternehmen verlegt die Niederlassung, in der das Anbieten zum Kauf an Verbraucher gewöhnlich stattfindet, an einen anderen Ort oder schliesst seine Niederlassung, vorausgesetzt, es hat die Niederlassung seit mindestens einem Jahr vor Beginn des Ausverkaufs betrieben.7. Durch einen Schadensfall wurde der gesamte Warenbestand oder ein Grossteil des Warenbestandes des Unternehmens schwer beschädigt.8. Aufgrund höherer Gewalt wird die Tätigkeit des Unternehmens stark beeinträchtigt.9. Die natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, gibt wegen Pensionierung jede berufliche Tätigkeit auf, sofern sie jedoch nicht bereits im Laufe des vorangegangenen Jahres aus dem in Nr.4 erwähnten Grund oder wegen der in Nr. 6 erwähnten Schliessung der Niederlassung einen Ausverkauf vorgenommen hat.
Art. 25 - § 1 - Ausser in dem in Artikel 24 Nr. 1 vorgesehenen Fall muss derjenige, der einen Ausverkauf vornehmen möchte, dem Minister oder dem vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten vor dem Ausverkauf oder jeder Ankündigung in Bezug auf den Ausverkauf sein Vorhaben notifizieren.
In dieser per Einschreiben vorgenommenen Notifizierung muss unbedingt das Anfangsdatum des Ausverkaufs vermerkt sein und sich auf einen der in Artikel 24 erwähnten Fälle berufen werden, der zu rechtfertigen ist.
Der Ausverkauf darf ausser in den in Artikel 24 Nr. 7 und 8 vorgesehenen Fällen erst zehn Werktage nach Versendung der Notifizierung beginnen.
Die Ausverkaufsdauer ist für die in Artikel 24 Nr. 1 bis 8 erwähnten Fälle auf fünf Monate und für den in Artikel 24 Nr. 9 erwähnten Fall auf zwölf Monate beschränkt. Unterbrechungen des Ausverkaufs innerhalb dieser Fristen haben keine aufschiebende Wirkung.
In jeder Ankündigung oder Werbung in Bezug auf einen Ausverkauf muss das Anfangsdatum des Verkaufs angegeben werden. § 2 - Ausser in den in Artikel 24 Nr. 1 und 7 erwähnten Fällen muss jeder Ausverkauf in den Verkaufsstellen oder im Rahmen der Verkaufstechniken stattfinden, in beziehungsweise mit denen die gleichen Waren vom Unternehmen selbst oder von der verstorbenen Person oder dem ausscheidenden Unternehmen gewöhnlich verkauft wurden.
Ein Unternehmen, das es für unmöglich hält, die Bestimmungen von Absatz 1 einzuhalten, muss beim Minister oder bei dem vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten per Einschreiben eine Abweichung beantragen. Es muss die geltend gemachten Gründe und den Ort, an dem es den Ausverkauf vornehmen möchte, angeben. Über diesen Antrag wird innerhalb zehn Werktagen befunden. Wenn innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Ablehnung erfolgt, gilt die Abweichung als gewährt. § 3 - Bei einem Ausverkauf dürfen nur Waren zum Kauf angeboten beziehungsweise verkauft werden, die zum Zeitpunkt der in Artikel 24 Nr. 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung, des in Artikel 24 Nr. 7 erwähnten Schadensfalls oder am Tag der in § 1 vorgesehenen Notifizierung zu den Beständen des Unternehmens gehören.
Bei einem Ausverkauf dürfen jedoch auch Waren zum Kauf angeboten beziehungsweise verkauft werden, die zum Zeitpunkt der in Artikel 24 Nr. 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung, des in Artikel 24 Nr. 2 erwähnten Todes der Person, die ein Unternehmen betrieben hat, des in Artikel 24 Nr. 7 erwähnten Schadensfalls oder der in Artikel 24 Nr. 8 erwähnten Beeinträchtigung Gegenstand einer unter Berücksichtigung des Umfangs und des Aufgabedatums als normal anzusehenden Bestellung waren.
Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsniederlassungen, so dürfen ohne Erlaubnis des Ministers oder des vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten keine Waren von einer Niederlassung zu der Stelle gebracht werden, an der der Ausverkauf stattfindet.
Die Erlaubnis muss unter Angabe der Umstände, die den Antrag rechtfertigen, per Einschreiben beantragt werden. Über diesen Antrag wird innerhalb zehn Werktagen befunden. Wenn innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Ablehnung erfolgt, gilt die Überführung der Waren als genehmigt. § 4 - Ausser in dem in Artikel 24 Nr. 1 vorgesehenen Fall müssen im Ausverkauf angebotene Waren im Preis herabgesetzt werden im Vergleich zum Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, der im Laufe des Monats, der dem ersten Tag des Ausverkaufs vorangeht, vom Unternehmen selbst oder von der verstorbenen Person oder dem übertragenden Unternehmen für die gleichen Waren verlangt worden ist.
Bei Vermerk des Preises, zu dem Waren im Ausverkauf verkauft werden, wird ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.
Wendet das Unternehmen auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermässigung bereits angewandt worden ist. § 5 - Die Beweislast für die Einhaltung aller Bedingungen, die in Bezug auf in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Ausverkäufe festgelegt sind, obliegt der Person, die einen solchen Verkauf vornimmt.
Art. 26 - Der König kann bestimmen, dass in Artikel 25 erwähnte Notifizierungen und Anträge auch mit Hilfe anderer Kommunikationstechniken erfolgen können, und Modalitäten dafür festlegen.
Unterabschnitt 3 - Schlussverkäufe Art. 27 - Schlussverkaufszeiträume sind die Zeiträume vom 3. Januar bis zum 31. Januar und vom 1. Juli bis zum 31. Juli. Fällt der 3.
Januar oder der 1. Juli auf einen Sonntag, so beginnt der Schlussverkaufszeitraum einen Tag früher.
Die Verwendung der Bezeichnung "Schlussverkauf", "Soldes", "Opruiming" oder "Solden" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung durch ein Unternehmen ist nur erlaubt für Kaufangebote und Warenverkauf im Schlussverkaufszeitraum und wenn die Bedingungen des vorliegenden Unterabschnitts erfüllt sind.
Absatz 2 beeinträchtigt nicht das Recht eines Unternehmens, Verbrauchern hier erwähnte Kaufangebote vor Beginn des Schlussverkaufszeitraums anzukündigen.
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum anpassen. Bevor der Minister einen Erlass vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 28 - Nur Waren, die ein Unternehmen zuvor während mindestens dreissig Tagen zum Kauf angeboten hat und die zu Beginn des Schlussverkaufs noch im Besitz des Unternehmens sind, dürfen Gegenstand eines Angebots unter der in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Bezeichnung sein.
Art. 29 - Ist die im Schlussverkauf verkaufte Ware während des Monats, der dem Schlussverkaufszeitraum vorangeht, in derselben Verkaufsstelle oder im Rahmen derselben Verkaufstechnik zum Kauf angeboten worden, so muss der verlangte Preis niedriger sein als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den das Unternehmen im Laufe dieses Monats in dieser Verkaufsstelle oder im Rahmen dieser Verkaufstechnik für diese Ware verlangt hat.
Ist die im Schlussverkauf verkaufte Ware während des Monats, der dem Schlussverkaufszeitraum vorangeht, nicht zum Kauf angeboten worden, so muss der verlangte Preis niedriger sein als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den das Unternehmen in der Vergangenheit unabhängig von der Verkaufsstelle oder der verwendeten Verkaufstechnik für diese Ware verlangt hat.
Bei Vermerk des Preises mit Verwendung einer in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Bezeichnung wird ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.
Wendet das Unternehmen auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermässigung bereits angewandt worden ist.
Art. 30 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf die in Artikel 27 erwähnten Kaufangebote festgelegt sind, obliegt dem Unternehmen, das ein solches Kaufangebot vornimmt.
Art. 31 - Der König kann Modalitäten für Kaufangebote und Warenverkäufe unter den in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Bezeichnungen festlegen.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 32 - § 1 - In den Zeiträumen ab 6. Dezember und 6. Juni bis jeweils zum ersten Tag des nächsten Schlussverkaufszeitraums ist es in der Bekleidungs-, Lederwaren- und Schuhbranche verboten, Preisermässigungen anzukündigen, die in diesem Zeitraum wirksam werden, ungeachtet des Ortes oder der angewandten Kommunikationsmittel.
Vor der in Absatz 1 erwähnten Wartezeit ist es verboten, Ankündigungen von Preisermässigungen vorzunehmen, die in der Wartezeit wirksam werden. Das in Absatz 1 erwähnte Verbot beinhaltet ebenfalls das Verbot, Berechtigungsscheine zu verteilen, die während der Wartezeit Anrecht auf eine Preisermässigung geben.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 4 Absatz 1 dürfen während einer Wartezeit vorgenommene Ausverkäufe nicht mit einer Ankündigung von Preisermässigungen verbunden sein, ausser in Fällen und unter Bedingungen, die der König bestimmt. § 2 - Der König kann Waren oder Kategorien von Waren bestimmen, auf die das in § 1 erwähnte Verbot keine Anwendung findet.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. § 3 - Das in § 1 erwähnte Verbot, Preisermässigungen anzukündigen, gilt nicht für das Anbieten zum Kauf von Produkten anlässlich gelegentlicher Handelsveranstaltungen, die höchstens vier Tage dauern und höchstens einmal im Jahr von örtlichen Unternehmensvereinigungen oder mit ihrer Beteiligung durchgeführt werden.
Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen diese Veranstaltungen stattfinden dürfen.
Unterabschnitt 4 - Berechtigungsscheine, die zu Erstattung oder Preisermässigung berechtigen Art. 33 - Auf Berechtigungsscheinen, die von einem Unternehmen bei Erwerb einer Ware oder Dienstleistung angeboten werden und zu einer nachträglichen Erstattung des Preises oder eines Teils des Preises berechtigen, werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausstellers, 2.erstatteter Betrag, 3. gegebenenfalls Ende ihrer Gültigkeitsdauer, ausser wenn diese unbegrenzt ist, 4.Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung, einschliesslich der Schritte, die der Inhaber des Berechtigungsscheins unternehmen muss, um die Erstattung zu erhalten, und der Frist, innerhalb deren die Erstattung vorgenommen wird, ausser wenn dies in einer getrennten Information zugleich mit dem Berechtigungsschein mitgeteilt wird.
Art. 34 - § 1 - Ein Unternehmen, dem ein Berechtigungsschein vorgelegt wird, der von ihm selbst oder von einem anderen Unternehmen kostenlos verteilt worden ist und der es seinem Inhaber ermöglicht, bei Kauf einer oder mehrerer Waren und/oder Dienstleistungen sofort eine Preisermässigung zu erhalten, ist verpflichtet diesen Berechtigungsschein anzunehmen, insofern die Bedingungen des Angebots erfüllt sind.
Ist der Berechtigungsschein von einem anderen Unternehmen ausgegeben worden als demjenigen, dem er vorgelegt wird, so gilt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung jedoch nur, wenn auf dem Berechtigungsschein die in § 2 aufgezählten Angaben vermerkt sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben sind: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausstellers, 2.Betrag der Ermässigung, 3. Waren oder Dienstleistungen, die erworben werden müssen, um den Berechtigungsschein verwenden zu können, 4.Verkaufsstellen, in denen der Berechtigungsschein verwendet werden kann, es sei denn, er kann in allen Verkaufsstellen verwendet werden, in denen die Waren oder Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, 5. Gültigkeitsdauer des Berechtigungsscheins, ausser wenn diese unbegrenzt ist. Art. 35 - Wer in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Berechtigungsscheine ausgibt, wird unter den Bedingungen ihrer Ausgabe Schuldner der Verbindlichkeit, die diese Berechtigungsscheine darstellen.
Insofern der Aussteller der in Artikel 34 erwähnten Berechtigungsscheine nicht das Unternehmen ist, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, ist der Aussteller verpflichtet, dem Unternehmen, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist den Berechtigungsschein zu erstatten.
Art. 36 - § 1 - Der König kann für die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Berechtigungsscheine: 1. ein Mindestformat und Unterscheidungsmerkmale vorschreiben, 2.die Ausgabe der Berechtigungsscheine von der Bestellung von Zahlungsfähigkeitsgarantien und der Führung einer Sonderbuchführung abhängig machen und Kontrollmassnahmen auferlegen, 3. besondere Modalitäten vorschreiben, um die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts für Berechtigungsscheine, die unter der Form einer elektronischen Registrierung angeboten werden, anzupassen. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Abschnitt 7 - Verschiedene Bestimmungen Art. 37 - Wird ausserhalb einer Verkaufsniederlassung eines Unternehmens eine zeitlich begrenzte Werbung für eine oder mehrere Waren mit Vermerk ihres Preises angekündigt, so muss das Unternehmen, das nicht mehr über die betreffenden Waren verfügt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 88 Nr. 1 und 2 dem Verbraucher für jede nicht mehr vorrätige Ware von über 25 EUR einen Berechtigungsschein ausstellen, der innerhalb angemessener Frist und unter den Bedingungen des Angebots zum Kauf dieser Ware berechtigt.
Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen a) nicht mehr unter denselben Bedingungen einen neuen Bestand der betreffenden Waren anlegen kann oder b) die betreffenden Waren nach Erschöpfung ihres Bestandes nicht mehr zum Kauf anbieten möchte und dies in seiner Werbung deutlich macht oder c) in der betreffenden Werbung die Anzahl der vorrätigen Waren für jede Verkaufsstelle, für die die Werbung gemacht worden ist, vermerkt hat. Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag anpassen.
Art. 38 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung zuerkannten Befugnisse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise für Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die Er bestimmt: 1. Werbung verbieten oder einschränken, um einen besseren Schutz der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt zu gewährleisten, 2.Mindestangaben in der Werbung festlegen zur Gewährleistung einer besseren Aufklärung der Verbraucher. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 39 - § 1 - Die Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung ist damit beauftragt, über Werbung und Etikettierung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Umwelt und über das Erstellen eines Kodexes der ökologischen Werbung Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben. § 2 - Nach Stellungnahme der Kommission und auf gemeinsame Initiative des Ministers und des für Umwelt zuständigen Ministers kann der König einen Kodex der ökologischen Werbung auferlegen. § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung der Kommission. Diese muss mindestens zwei Vertreter von Umweltschutzvereinigungen zu seinen Mitgliedern zählen.
KAPITEL 3 - Verträge mit Verbrauchern Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 40 - § 1 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich abgefasst sein. § 2 - Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der Unterlassungsklage, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 6.
April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vorgesehen ist.
Ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher kann unter anderem aufgrund der Geschäftspraktiken, die direkt damit verbunden sind, interpretiert werden.
Art. 41 - Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in Artikel 91 Nr. 12, 16 und 17 und Artikel 94 Nr. 1, 2 und 8 erwähnten unlauteren Geschäftspraxis abgeschlossen worden ist, kann der Verbraucher innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Praxis bekannt war oder hätte sein müssen, die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, ohne dass er das gelieferte Produkt zurückgeben muss.
Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in den Artikeln 84 bis 86, 91 Nr. 1 bis 11, 13 bis 15, 18 bis 23 und in Artikel 94 Nr. 3 bis 7 erwähnten unlauteren Geschäftspraxis abgeschlossen worden ist, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen die Erstattung aller vom Verbraucher gezahlten Beträge anordnen, ohne dass der Verbraucher das gelieferte Produkt zurückgeben muss.
Im Falle einer nicht bestellten Lieferung an den Verbraucher im Sinne von Artikel 94 Nr. 6 ist der Verbraucher in jedem Fall von der Zahlung des Preises oder jeder anderen Gegenleistung befreit. Die Tatsache, dass der Verbraucher nicht auf die Lieferung reagiert, bedeutet nicht, dass er ihr zustimmt.
Art. 42 - Einem Unternehmen ist es untersagt, den Verbraucher einen Wechsel unterzeichnen zu lassen, durch den dieser die Begleichung seiner Verbindlichkeiten verspricht oder gewährleistet, unbeschadet besonderer Vorschriften, die dies ausdrücklich erlauben.
Art. 43 - Einem Unternehmen ist es untersagt, Telefonanrufe, für die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlen muss, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags betreffen.
Art. 44 - Einem Unternehmen ist es untersagt, bei einem Vertragsabschluss im Internet Voreinstellungen zu verwenden, die der Verbraucher ablehnen muss, um jegliche Zahlung eines oder mehrerer zusätzlicher Produkte zu vermeiden.
Abschnitt 2 - Fernabsatzverträge Unterabschnitt 1 - Fernabsatzverträge, die sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen Art. 45 - Bei Angebot eines Fernabsatzvertrags müssen dem Verbraucher unzweideutig, klar und verständlich auf jedwede dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasste Weise insbesondere folgende Informationen erteilt werden: 1. Identität des Unternehmens und seine geografische Anschrift, 2.wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, 3. Preis der Ware oder Dienstleistung, 4.gegebenenfalls Lieferkosten, 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung des Vertrags, 6.Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, 7. Modalitäten der Rücknahme oder Rückgabe der Ware einschliesslich eventuell damit verbundener Kosten, 8.Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet, 9. Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises, 10.gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmässig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
Bei fernmündlicher Kommunikation sind darüber hinaus die Identität des Unternehmens und der geschäftliche Zweck des Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem Verbraucher klar und ausdrücklich offen zu legen.
Art. 46 - § 1 - Der Verbraucher muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der ihm zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, folgende Informationen erhalten: 1. Bestätigung der in Artikel 45 Nr.1, 3 bis 6 und 10 erwähnten Informationen und genaue Beschreibung der Ware oder Dienstleistung, 2. gegebenenfalls Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts und folgende Klausel, die fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der ersten Seite stehen muss: "Der Verbraucher hat während ... Kalendertagen ab dem Tag nach Lieferung der Ware oder Abschluss des Dienstvertrags das Recht, dem Unternehmen zu notifizieren, dass er auf den Kauf verzichtet, ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen." Diese Klausel wird durch die Anzahl Kalendertage ergänzt, die nicht unter vierzehn liegen darf.
Fehlt oben genannte Klausel unter den in § 2 erwähnten Bedingungen, so wird davon ausgegangen, dass die Ware oder Dienstleistung dem Verbraucher geliefert beziehungsweise erbracht wurde, ohne dass dieser zuvor darum gebeten hatte, und dass er die Ware oder Dienstleistung weder bezahlen noch zurückgeben muss, 3. bei Nichtbestehen des Widerrufsrechts in den in Artikel 47 § 4 erwähnten Fällen folgende Klausel, die fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der ersten Seite stehen muss: "Der Käufer hat nicht das Recht, auf den Kauf zu verzichten.", 4. geografische Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann, 5.Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen, 6. Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer beziehungsweise einer mehr als einjährigen Vertragsdauer. § 2 - Der Verbraucher muss die in § 1 erwähnten Informationen: - bei Waren: spätestens bei Lieferung an den Verbraucher erhalten, - bei Dienstleistungen: vor Erfüllung des Dienstvertrags und gegebenenfalls während der Erfüllung des Dienstvertrags erhalten, wenn die Erfüllung des Vertrags mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und unmittelbar über den Betreiber des Fernkommunikationsmittels abgerechnet werden. Allerdings muss dem Verbraucher die geografische Anschrift der Niederlassung des Unternehmens mitgeteilt werden, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.
Art. 47 - § 1 - Der Verbraucher kann jeden Fernabsatzvertrag innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen widerrufen. Er kann dieses Recht ausüben, ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 48 § 2 zweiter Gedankenstrich sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können.
Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt: - bei Waren mit dem Tag nach ihrer Lieferung beim Verbraucher, wenn die in Artikel 46 § 1 erwähnten Informationspflichten erfüllt sind, - bei Dienstleistungen mit dem Tag nach dem Vertragsabschluss oder dem Tag, an dem die in Artikel 46 § 1 erwähnten Informationspflichten erfüllt sind, wenn dies nach Vertragsabschluss der Fall ist, sofern damit nicht die in § 2 genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.
Was die Einhaltung der Widerrufsfrist betrifft, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Notifizierung vor Ablauf der Frist schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Empfänger zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, versandt worden ist. § 2 - Falls das Unternehmen die in Artikel 46 § 1 vorgesehenen Informationspflichten nicht erfüllt hat, beträgt die Widerrufsfrist drei Monate. Diese Frist beginnt: - bei Waren mit dem Tag ihrer Lieferung beim Verbraucher, - bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die in Artikel 46 § 1 erwähnten Informationen übermittelt, so beginnt die in § 1 erwähnte Frist mit dem Tag nach Empfang der Informationen.
Bei Waren, die Gegenstand aufeinander folgender Lieferungen sind, beginnen die Widerrufsfristen mit dem Tag nach der ersten Lieferung. § 3 - Wird das in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene Widerrufsrecht ausgeübt, so hat das Unternehmen die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die Erstattung hat so bald wie möglich innerhalb dreissig Tagen nach dem Widerruf zu erfolgen. § 4 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei: 1. Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der in § 1 erwähnten Widerrufsfrist begonnen hat, 2.Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, 3. Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 4.Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 5. Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, 6.Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Händlern im Rahmen häufiger und regelmässiger Fahrten geliefert werden.
Falls das Unternehmen den Verbraucher entgegen Artikel 45 Nr. 6 nicht informiert hat, dass kein Widerrufsrecht besteht, verfügt der Verbraucher über das in § 2 erwähnte Widerrufsrecht.
Art. 48 - § 1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Unternehmen die Bestellung spätestens dreissig Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Verbraucher seine Bestellung übermittelt hat, folgt.
Erfüllt das Unternehmen den Vertrag nicht rechtzeitig, so hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag ohne gerichtliches Eingreifen und mit einer einfachen Notifizierung an das Unternehmen aufzulösen, vorausgesetzt, das Unternehmen hat zu diesem Zeitpunkt die bestellte Ware noch nicht gesandt oder noch nicht mit der Erbringung der bestellten Dienstleistung begonnen, unbeschadet des Rechts des Verbrauchers auf einen eventuellen Schadenersatz. Vom Verbraucher können aufgrund dieser Auflösung weder Entschädigung noch Unkosten gefordert werden.
Ausserdem müssen dem Verbraucher eventuell geleistete Zahlungen innerhalb dreissig Tagen erstattet werden. § 2 - Bei Ausübung des Widerrufsrechts in Anwendung von Artikel 47 können eventuelle Kosten der Rücksendung nicht zu Lasten des Verbrauchers gelegt werden, wenn: - die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung der Beschreibung des Angebots nicht entspricht, - das Unternehmen seine in den Artikeln 45 und 46 § 1 erwähnten Informationspflichten nicht erfüllt hat. § 3 - Im Falle einer Ausübung des Widerrufsrechts in Anwendung von Artikel 47 kann der Verbraucher, der einen Kreditvertrag zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, abgeschlossen hat, den Kreditvertrag ohne Unkosten oder Entschädigung widerrufen, vorausgesetzt: 1. der Kreditvertrag wurde mit dem Unternehmen abgeschlossen oder von einem Dritten gewährt, sofern eine Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmen besteht, um die Finanzierung der Verkäufe des Letzteren zu gewährleisten, und 2.der Widerruf des Kreditvertrags erfolgt in Fristen und gemäss Modalitäten, die in Artikel 47 erwähnt sind.
Unterabschnitt 2 - Fernabsatzverträge, die sich auf Finanzdienstleistungen beziehen Art. 49 - Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschliessenden aufeinander folgenden Vorgängen oder einer daran anschliessenden Reihe von Vorgängen der gleichen Art umfassen, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts nur für die erste Vereinbarung.
Falls es keine erstmalige Vereinbarung gibt, aber die aufeinander folgenden oder getrennten Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, zwischen den gleichen Vertragsparteien abgewickelt werden, gelten die Artikel 50 und 51 nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, so dass die Artikel 50 und 51 Anwendung finden.
Art. 50 - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm unmissverständlich auf klare und verständliche Weise in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise mindestens folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. betreffend den Anbieter a) Identität einschliesslich Unternehmensnummer und Hauptgeschäftstätigkeit des Anbieters, seine geografische Anschrift und jede andere geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter massgeblich ist, b) soweit der Anbieter in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, vertreten ist, Identität dieses Vertreters und geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Vertreter massgeblich ist, c) wenn der Verbraucher mit einem anderen Unternehmen als dem Anbieter zu tun hat, Identität dieses Unternehmens, Eigenschaft, in der es gegenüber dem Verbraucher tätig wird, und geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und diesem Unternehmen massgeblich ist, d) soweit für die Tätigkeit des Anbieters und/oder des anderen Unternehmens, mit dem der Verbraucher zu tun hat, eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 2.betreffend die Finanzdienstleistung a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, b) Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmen für die Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über das Unternehmen abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, c) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, und Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge keine Garantie für künftige Erträge sind, d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die nicht über das Unternehmen abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, e) Angaben zu einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, während dessen die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind, f) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, g) spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, 3.betreffend den Fernabsatzvertrag a) Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäss Artikel 53 und für den Fall, dass ein solches Recht besteht, Widerrufsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel 54 § 1 zu entrichten hat, und Folgen der Nichtausübung dieses Rechts, b) Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauernden oder regelmässig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat, c) Angaben zum Recht der Parteien, den Vertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Bedingungen des Fernabsatzvertrags zu kündigen, einschliesslich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden, d) praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Angabe der Anschrift, an die die Notifizierung zu senden ist, e) Rechtsvorschrift(en), die das Unternehmen der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt, f) Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder über das zuständige Gericht, g) Angaben darüber, in …
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