{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Minister kann für Angebote mit philanthropischem Zweck Abweichungen von diesen Verboten gewähren. In diesem Fall müssen die erteilte Zulassungsnummer und der Vermerk \"Der Empfänger ist keineswegs zur Zahlung oder Rücksendung verpflichtet\" auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise auf den Unterlagen in Bezug auf das Angebot angegeben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Empfänger ist keineswegs verpflichtet, die erbrachte Dienstleistung oder die zugesandte Ware zu bezahlen oder die Ware zurückzugeben. Die Tatsache, dass der Empfänger nicht auf die Dienstleistungserbringung oder Lieferung der Ware reagiert hat, bedeutet nicht, dass er ihr zustimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Unternehmen in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, sind verboten Abschnitt 3 - Unerwünschte Mitteilungen Art. 100 - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für Zwecke von Werbung, die spezifisch an eine natürliche Person gerichtet ist, ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine natürliche Person, die ihre Zustimmung gegeben hat, kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne dass ihr dafür Kosten auferlegt werden könnten zurückziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine juristische Person kann einem bestimmten Versender kostenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch notifizieren, von ihm keine Werbung über ein in Absatz 1 erwähntes Kommunikationsmittel mehr zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der König das in Absatz 1 erwähnte Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere Mittel ausweiten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft können für Direktwerbung andere Kommunikationsmittel als die in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel nur benutzt werden, wenn der Empfänger, ob natürliche oder juristische Person, keine deutlichen Einwände dagegen erhebt. Dem Empfänger können infolge der Ausübung seines Widersetzungsrechts keine Kosten auferlegt werden. § 3 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 1 erwähntes oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt der Versender eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen. § 4 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 2 erwähntes Kommunikationsmittel ist es verboten, die Identität des Unternehmens, in dessen Auftrag die Mitteilung erfolgt, zu verschleiern. § 5 - Die Beweislast, dass Werbung, die über ein in § 1 erwähntes oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, obliegt dem Versender der Nachricht.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 4 - Verlustverkäufe Art. 101 - § 1 - Unternehmen ist es verboten, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Als Verlustverkauf gilt jeder Verkauf zu einem Preis, der nicht mindestens dem Preis entspricht, zu dem das Unternehmen die Ware gekauft hat oder den das Unternehmen zur Wiederbeschaffung zahlen müsste, nach Abzug eventueller Ermässigungen, die gewährt und definitiv erhalten wurden. Bei der Feststellung des Bestehens eines Verlustverkaufs werden Ermässigungen, die - ausschliesslich oder nicht - für andere Verpflichtungen als den Kauf von Waren vonseiten des Unternehmens gewährt werden, nicht berücksichtigt. § 2 - Im Falle eines Kopplungsgeschäfts in Bezug auf mehrere identische oder nicht identische Waren gilt das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot nur, wenn das Angebot insgesamt einen Verlustkauf darstellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Das in Artikel 101 § 1 Absatz 1 vorgesehene Verbot gilt jedoch nicht: 1. für Waren im Aus- oder Schlussverkauf, 2.für Waren, deren Aufbewahrung nicht mehr gewährleistet werden kann, 3. für Waren, die das Unternehmen infolge äusserer Umstände vernünftigerweise nicht mehr zum gleichen Preis oder zu einem höheren Preis im Vergleich zum Einkaufspreis verkaufen kann, 4.für Waren, deren Verkaufspreis aus Wettbewerbszwängen dem von der Konkurrenz für die gleiche Ware oder eine konkurrierende Ware verlangten Preis angepasst wird. § 2 - Vertragsklauseln, die Verlustverkäufe an Verbraucher verbieten, können demjenigen gegenüber nicht wirksam werden, der in den in § 1 erwähnten Fällen eine Ware verkauft Abschnitt 5 - Beweisregelung Art. 103 - § 1 - Der Minister oder der von ihm aufgrund von Artikel 133 § 1 bestellte Bedienstete kann von einem Unternehmen verlangen, dass es Beweise für die Richtigkeit der ihm Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen erbringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Unternehmen muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Minister oder der von ihm bestellte Bedienstete urteilen, dass die Geschäftspraxis gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst. § 2 - Das Unternehmen ist ebenfalls verpflichtet, diese Beweise zu erbringen, falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel 115 erwähnten zuständigen Minister, 2.von den anderen in Artikel 113 erwähnten Personen, sofern der Präsident des Handelsgerichts unter Berücksichtigung der rechtmässigen Belange des Unternehmens und jeder anderen Partei des Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Umstände des konkreten Falls angebracht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Handelsgerichts die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Kollektive Verbraucherabkommen Art. 104 - § 1 - Kollektive Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen, Verkaufsförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren zur Regelung von Verbraucherstreitsachen betreffen. § 2 - In kollektiven Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, das Datum ihres Inkrafttretens und ihre Dauer festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kollektive Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die Verbraucher günstiger sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In kollektiven Verbraucherabkommen werden die Modalitäten, gemäss denen Informationen über das Abkommen sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern mitgeteilt werden, festgelegt. § 3 - In kollektiven Verbraucherabkommen werden gegebenenfalls Abänderungs- und Verlängerungsmodalitäten festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden ebenfalls Bedingungen für die Aufkündigung seitens aller oder eines Teils der Unterzeichner oder Beitreter und die Kündigungsfrist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span><span class=\"lf-art-t\">Kollektive Verbraucherabkommen werden im Verbraucherrat verhandelt und unterzeichnet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag, ein kollektives Verbraucherabkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht vertreten ist, werden die Unternehmen dieses Sektors oder ihre Vertreter eingeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das kollektive Verbraucherabkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das kollektive Verbraucherabkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als auch für den Abschluss eines Abkommens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt, um die Sekretariatsgeschäfte der kollektiven Verbraucherabkommen wahrzunehmen und ein Register dieser Abkommen zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In kollektiven Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden, der seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgibt. Nach Ablauf dieser Frist kann das Abkommen geschlossen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span><span class=\"lf-art-t\">Der Minister übermittelt der Regierung die kollektiven Verbraucherabkommen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das betreffende Abkommen gegenstandslos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines kollektiven Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span><span class=\"lf-art-t\">Unterzeichner und Beitreter eines kollektiven Verbraucherabkommens achten auf die korrekte Anwendung des Abkommens</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im kollektiven Verbraucherabkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherklagen bearbeitet werden, vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichteinhaltung eines kollektiven Verbraucherabkommens seitens eines Unternehmens kann als unlautere Geschäftspraxis gegenüber Verbrauchern im Sinne von Kapitel 4 Abschnitt 1 betrachtet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen Sektor die Anwendung eines kollektiven Verbraucherabkommens, dessen Anwendungsbereich national ist, auferlegen KAPITEL 6 - Unterlassungsklage Art. 110 - Wenn ein Verstoss eine Werbung betrifft, kann die Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 19, 84 bis 86, 96 und 97 nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der audiovisuellen Werbung, - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber beziehungsweise der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlassungsklage kann gegen ein Unternehmen wegen Geschäftspraktiken, die sein Vertreter ausserhalb der Räumlichkeiten dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, wenn die Art des Verstosses dies erforderlich macht. Er kann die Aufhebung der Einstellung gewähren, wenn dem Verstoss ein Ende gesetzt worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Klage, die auf Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, wird eingereicht auf Veranlassung: 1. der Interessehabenden, 2.des Ministers oder des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel 95 erwähnte Handlung, 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder vom Minister aufgrund der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Kriterien anerkannt worden ist, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel 95 erwähnte Handlung In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nrn. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel 75 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Verbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 87 erwähnten Handlungen kann die Klage, die auf Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, auf Veranlassung des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Klage, die auf Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, wird auf Veranlassung der Personen eingereicht, die aufgrund des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht befugt sind, eine Klage wegen Verletzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts einzuleiten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der eventuellen Anwendung des Artikels 95 des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6 April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz auf die dort erwähnten Handlungen wird die Klage wegen Verstoss gegen Artikel 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ausschliesslich auf Veranlassung des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Klage, die auf Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, wird auf Veranlassung des Ministers der Umwelt eingereicht. Der durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister vorschlagen, eine solche Klage einzureichen. [Die Klage, die auf Artikel 4 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht und sich auf die Behinderung der Überwachung bezieht, die aufgrund der Gesetze über die Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, und die Klage, die auf Artikel 4 Nr. 8 und 13 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, werden auf Veranlassung des Ministers oder des in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten leitenden Beamten des zuständigen Inspektionsdienstes eingereicht.] [Art. 115 Abs. 3 eingefügt durch Art. 108 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] Art. 116 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt geboten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die Partei, der gemäss Absatz 1 eine Massnahme der öffentlichen Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Massnahme trotz eines rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelfs gegen das Urteil ausgeführt hat, der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Massnahme der öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Massnahme in der Berufung aufgehoben wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span><span class=\"lf-art-t\">Die Klage, die in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnt ist, kann ein Jahr nach Ende der Handlungen, auf die sich berufen wird, nicht mehr eingereicht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span><span class=\"lf-art-t\">Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Beschluss infolge einer Klage, die auf den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der in Anwendung der Artikel 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ergangen ist, eingelegt wird, den Minister unverzüglich darüber informieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen Art. 119 - § 1 - Eingetragene Namen werden geschützt gegen: a) direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Produkte, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Produkte mit den unter diesem Namen eingetragenen Produkten vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, b) widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Produkts angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie \"Art\", \"Typ\", \"Verfahren\", \"Fasson\", \"Nachahmung\" oder dergleichen verwendet wird, c) sonstige falsche oder irreführende Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Produkte beziehen und auf der Aufmachung oder der äusseren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Produkten erscheinen, und die Verwendung von Behältnissen, die einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken geeignet sind, d) sonstige Praktiken, die den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Produkts irrezuführen geeignet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Produkts, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Produkt nicht als Verstoss gegen Absatz 1 Buchstabe a) oder b). § 2 - Eingetragene Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span><span class=\"lf-art-t\">Wenn der Richter eine Verletzung der Regeln über eingetragene Namen feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung der Regeln über eingetragene Namen in Anspruch genommen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 2 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 3 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein im Rahmen des vorliegenden Artikels und/oder des Artikels 120 ergangener Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel 119 erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 8 - Verwarnungsverfahren Art. 123 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz, einen seiner Ausführungserlasse oder die in Artikel 139 erwähnten Erlasse bildet oder dass sie Anlass zu einer Unterlassungsklage gemäss Artikel 113 Absatz 1 Nr. 2 geben kann, kann der vom Minister oder von dem für die betreffende Angelegenheit zuständigen Minister in Anwendung des Artikels 133 § 1 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn unbeschadet des Artikels 103 zur Einstellung dieser Handlung auffordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder eine Unterlassungsklage gemäss Artikel 113 Absatz 1 Nr.2 eingeleitet wird oder die in Anwendung der Artikel 133 § 1 und 136 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 136 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können, 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann. Ein ausführlicher Jahresbericht über das Funktionieren des Verwarnungsverfahrens wird innerhalb einer angemessenen Frist den Gesetzgebenden Kammern vorgelegt, die über seine eventuelle Veröffentlichung beschliessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Bericht erteilten Angaben sind anonym.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 9 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 124 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR wird belegt, wer gegen die Bestimmungen verstösst: 1. der Artikel 5 bis 8 in Bezug auf die Preisauszeichnung und der Erlasse zur Ausführung von Artikel 9, 2.des Artikels 10 in Bezug auf die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Produkten und der Erlasse zur Ausführung der Artikel 11 und 12, 3. der Artikel 13 bis 17 in Bezug auf die Mengenangaben und der Erlasse zur Ausführung von Artikel 18, 4.der Artikel 20 und 21 in Bezug auf den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise und der Erlasse zur Ausführung der Artikel 22 und 23, 5. der Artikel 24 und 25 in Bezug auf Ausverkäufe, 6.der Artikel 27 bis 29 und des Artikels 32 in Bezug auf Schlussverkäufe und die Wartezeit, 7. des Artikels 42 in Bezug auf Wechsel, die dem Verbraucher zur Unterzeichnung vorgelegt werden, 8.der Artikel 45 bis 56 in Bezug auf Fernabsatzverträge und der Erlasse zur Ausführung von Artikel 57, 9. der Artikel 58 bis 64 in Bezug auf die ausserhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens geschlossenen Verträge, 10.des Artikels 70, durch den ministeriellen Amtsträgern, die mit öffentlichen Verkäufen beauftragt sind, die Verpflichtung auferlegt wird, unter bestimmten Umständen ihre Mitarbeit zu verweigern, 11. der Artikel 79 und 80 in Bezug auf Bestellscheine und Belege und der Erlasse zur Ausführung der Artikel 79 und 80, 12.der Erlasse zur Ausführung von Artikel 109 in Bezug auf kollektive Verbraucherabkommen, 13. der Artikel 86, 91 und 94 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, mit Ausnahme der Artikel 91 Nr.12, 14, 16 und 17 und 94 Nr. 1, 2 und 8, 14. des Artikels 98 in Bezug auf Zwangskäufe, hinsichtlich Unternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls jedoch ein Verstoss gegen die in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Ausführungserlasse ebenfalls einen Verstoss gegen das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren bildet, so sind allein die durch dieses Gesetz vorgesehenen Strafen anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Geldbusse von 500 bis 20.000 EUR wird belegt, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, mit Ausnahme der in den Artikeln 124, 126 und 127 erwähnten Bestimmungen und der in Artikel 95 erwähnten Verstösse</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR wird belegt: 1. wer die Bestimmung eines Urteils oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 6.April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnt ist, nicht einhält, 2. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in den Artikeln 133 bis 134 erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen beziehungsweise der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes be- oder verhindert, 3.wer selbst oder über eine Mittelsperson absichtlich Anschläge ganz oder teilweise vernichtet, versteckt oder zerreisst, die in Anwendung der Artikel 116 und 130 angebracht werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis 20.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Artikel 91 Nrn. 12, 14, 16 und 17 und 94 Nrn. 1, 2 und 8 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken verstösst</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 126 Nr. 1 innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in Artikel 126 vorgesehene Strafe verdoppelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Strafgericht geladen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel 7 und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall, wie in Artikel 129 des vorliegenden Gesetzes erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 10 - Ermittlung und Feststellung der Verstösse Art. 133 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch die Artikel 124 bis 127 vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 4. gemäss den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 5.mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;</p>\n<p class=\"lf-p\">Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Die Ermittlung und Feststellung der in Artikel 124 Absatz 2 erwähnten Verstösse können sowohl von den in § 1 erwähnten Bediensteten als auch von den Bediensteten vorgenommen werden, die in Artikel 11 des Gesetzes vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnt sind. § 6 - Falls Artikel 123 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 136 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die in Artikel 133 § 1 erwähnten Bediensteten sind ebenfalls befugt, Sachverhalte zu ermitteln und festzustellen, die zwar nicht strafbar sind, gegen die aber auf Betreiben des Ministers eine Unterlassungsklage eingelegt werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 133 § 2 Nrn. 1, 2 und 4 erwähnten Befugnisse</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die von den in Artikel 115 erwähnten Ministern zu diesem Zweck bestellten Bediensteten sind befugt, Verstösse zu ermitteln und festzustellen, gegen die eine Klage eingelegt werden kann, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vorgesehen ist. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 133 § 2 Nrn. 1, 2 und 4 erwähnten Befugnisse</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-136\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 136</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 124 bis 127 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 133 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 133 § 1 aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 133 § 1 erteilten Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 innerhalb einer Frist von höchstens acht Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der Begründetheit dieser Verfolgung. § 2 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 133 § 1 aufgenommenen Protokolle und bei Feststellung von Verstössen gegen die in Artikel 124 Nr. 8 erwähnten Bestimmungen kann der Untersuchungsrichter durch eine mit Gründen versehene Verfügung die Betreiber eines Fernkommunikationsmittels anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die einen Monat nicht übersteigen darf, die Zurverfügungstellung des vom Zuwiderhandelnden für den Verstoss verwendeten Kommunikationsmittels auszusetzen, wenn diese Betreiber dazu in der Lage sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seiner Verfügung ein oder mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 11 - Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 138 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, 2. der Artikel 112 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Es wird davon ausgegangen, dass Gesetzesbestimmungen, die nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen und auf Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher verweisen, auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verweisen. § 2 - Verordnungsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken oder des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, die nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen, bleiben in Kraft, bis sie durch Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben oder ersetzt werden Verstösse gegen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Februar 1960, das den König ermächtigt, die Verwendung der Bezeichnungen, unter denen Waren vermarktet werden, zu regeln, des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher werden gemäss den Kapiteln 8, 9 und 10 des vorliegenden Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit den Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Koordinierungen werden eine vom König bestimmte Überschrift tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen Art. 141 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen der Kapitel 2, 3 und 4 Abschnitt 1 und 3 und des Kapitels 5 übertragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft, Mittelstand und Verbraucherschutz zuständigen Minister aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des Kapitels 4 Abschnitt 2 und 4 übertragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und Mittelstand zuständigen Minister aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls die zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes zu ergreifenden Massnahmen sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die in den in den Kapiteln 2 bis 5 erwähnten Bereichen gemäss Absatz 1 und 2 auf Initiative von Ministern, die nicht die für Wirtschaft, Mittelstand und Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können, so muss in der Präambel zu diesen Massnahmen auf das Einverständnis der betreffenden Minister verwiesen werden. Gegebenenfalls werden diese Massnahmen von den betreffenden Ministern gemeinsam vorgeschlagen und von ihnen in gegenseitigem Einverständnis ausgeführt, jeder für seinen Bereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gleiche gilt, falls in den in den Kapiteln 2 bis 5 erwähnten Bereichen auf Initiative von Ministern, die nicht die für Wirtschaft, Mittelstand und Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, Massnahmen ergriffen werden müssen, die Waren und Dienstleistungen betreffen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK</p></div>", "next": 0}