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17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het nucleair en radiologisch noodplan voor het Belgisch grondgebied. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2003 tot vaststelling van het nucleair en radiologisch noodplan voor het Belgisch grondgebied (Belgisch Staatsblad van 20 november 2003).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf ist hauptsächlich von Erfahrungen, die in den letzten zehn Jahren bei nationalen und internationalen Übungen gemacht wurden, und von realen Ereignissen im Ausland (Tschernobyl, Tokai-Mura, Georgien, ...) inspiriert.
Die bei tatsächlichen Krisen wie der Dioxinkrise oder für Sondersituationen, wie die Euro 2000 beziehungsweise den belgischen Vorsitz der Europäischen Union 2001, eingerichtete Organisation und die daraus gezogenen Lehren haben als Grundlage für organisatorische Anpassungen gedient.
Der infolge der Ereignisse vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten tiefgreifend veränderte internationale Kontext hat bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs besondere Beachtung gefunden.
Die Kopernikus-Verwaltungsreformen und die Einsetzung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde (FNKB) im September 2001 sind ebenfalls in den vorliegenden Text eingearbeitet worden.
Für diesen Text sind die Stellungnahmen der FNKB, des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung (CGCCR), der Zivilen Sicherheit, der Association Vinçotte Nucléaire (AVN), des Studienzentrums für Kernenergie (SZK), des Instituts für Radioelemente (IRE) und der Provinzen Ostflandern und Lüttich berücksichtigt worden.
Mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, einerseits den durch Königlichen Erlass vom 27. September 1991 festgelegten Plan zu vereinfachen und zu verdeutlichen (Strukturänderungen) und andererseits diesen Plan zu aktualisieren (inhaltliche Änderungen), um angesichts der internationalen Lage über ein angemessenes Hilfsmittel zu verfügen.
Im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit wird der derzeit geltende Text aufgehoben und durch vorliegenden Entwurf ersetzt. Seine Ausführungserlasse bleiben natürlich in Kraft, unter Vorbehalt eventueller späterer Bestimmungen.
Fünf wichtige inhaltliche Änderungen sind vorgenommen worden.
An erster Stelle sei die Einrichtung eines sozioökonomischen Stabs erwähnt. Übungen, ernste Krisen oder Sondersituationen haben nämlich die Notwendigkeit der Organisation eines Stabs aufgezeigt, das die jeweiligen Folgen auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene analysiert, sowohl vor als auch nach der Entscheidungsfindung.
Dann wird die frühere Benachrichtigungsstufe N4 durch die Stufe NR und die frühere Alarmstufe U4 durch die Stufe UR ersetzt. Damit wird bezweckt, den Anwendungsbereich des vorliegenden Plans auszudehnen. In der vorherigen Fassung wurden in der Benachrichtigungsstufe N4 zwei Aspekte der radiologischen Exposition kombiniert: ihre Unmittelbarkeit (schnelle Kinetik) und ihr Ausmass. Dies hatte zur Folge, dass plötzliche Situationen, in denen es nur zu begrenzten Freisetzungen kommt, beispielsweise ein Brand in einem Lager für radioaktive Stoffe, nicht durch diese Benachrichtigungsstufe abgedeckt waren.
Die neue Stufe NR fusst ausschliesslich auf der Schnelligkeit der Freisetzungen und deckt Situationen ab, die binnen vier Stunden zu der Notwendigkeit führen können, Massnahmen zum direkten Schutz der Bevölkerung zu ergreifen.
Bis zur Einrichtung der föderalen und provinzialen Stäbe und Ausschüsse werden die "Reflex-Schutzmassnahmen" (Warnung, Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, Aufforderung zum Einschalten von Radio- und Fernsehgeräten) innerhalb eines vorher festgelegten Sperrbereichs ergriffen.
Die Benennung der Stufe ist angepasst worden, um sie von den anderen Stufen N1, N2 und N3 zu unterscheiden, die hauptsächlich durch ihren Schweregrad gekennzeichnet sind. Das R verweist auf die vorerwähnten "Reflexmassnahmen".
Alarmstufe UR spiegelt diese neuen Bestimmungen wider.
Aus Alarmstufe U1 ergeben sich dagegen neue Konsequenzen. Bei den nationalen und internationalen Übungen wurden nämlich zwei Massnahmen als nützlich betrachtet.
Einerseits wird der Informationsstab ab Stufe U1 zusammenkommen, sodass die Behörden den medialen Raum möglichst schnell besetzen können und dadurch die Verbreitung unkontrollierter Informationen vermieden wird.
Andererseits wird der Messstab von diesem Stadium an erste Umsetzungsmassnahmen vor Ort durchführen, mit denen bezweckt wird, für den Fall einer Verschlimmerung der Lage eine optimale Arbeitsweise zu gewährleisten.
Die Häufigkeit der Übungen wurde aufgrund von drei wichtigen Kriterien geändert: die Art der Anlage oder die spezifischen Verpflichtungen der Anlagen, die Bemühung um eine Begrenzung der Anzahl Übungen, um die daraus zu ziehenden nützlichen Erkenntnisse gründlich untersuchen zu können, und schliesslich eine Mindesthäufigkeit, um einen Vorbereitungsstand zu erreichen, der jeder betroffenen Anlage angepasst ist.
Dem wurde eine dreijährliche Grossraumübung hinzugefügt, mit der das gesamte Räderwerk aller Interfaces des vorliegenden Plans getestet werden soll. Die vorgeschlagene Häufigkeit ist gerechtfertigt, einerseits durch die Notwendigkeit, über eine bestimmte Vorbereitungszeit zu verfügen, und andererseits durch den Willen, in diese Vorbereitung die aus den jährlichen Übungen gezogenen Erkenntnisse einzubeziehen.
Die Modalitäten in Bezug auf die internationalen Übungen werden ebenfalls erläutert.
Die Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) hat ihrerseits eine doppelte Änderung erfahren. Einerseits wurde ihre Beschreibung neu formuliert und andererseits wurde für den Bewertungsstab der Grundsatz der Bestimmung der INES-Stufe im Krisenfall eingeführt, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Vorsorgemassnahmen ergriffen werden. Die betroffenen Akteure haben sich nämlich zugunsten dieses Grundsatzes ausgesprochen, wodurch der Bewertungsstab über alle erforderlichen Informationen verfügen kann.
Dieser Grundsatz ist jedoch nicht in den Aufgabenbereich des Bewertungsstabs aufgenommen worden, aus zwei Gründen. Zunächst mussten das allgemeine Krisenmanagement und die vorrangigen Aufgaben des Stabs gewährleistet werden und dann wurde es als sinnvoll erachtet, in Krisensituationen die Umsetzung der INES-Skala mit einer gewissen Flexibilität anzugehen.
Zudem wird im geänderten Noteinsatzplan die Erstellung eines jährlichen Gesamtberichts vorgesehen, der mit einem Aktionsplan versehen ist, dessen äusserstes Erstellungsdatum ebenfalls vorgesehen ist.
Schliesslich liegt die Verantwortung zur Information der internationalen Einrichtungen (der Europäischen Gemeinschaften und der Internationalen Atomenergieorganisation) nunmehr beim Bewertungsstab, während sie vorher vom Informationsstab benachrichtigt wurden.
Nachstehende strukturelle Änderungen sind zu erwähnen: die Neustrukturierung des Teils über den Anwendungsbereich, damit eine systematischere Bestandsaufnahme der verschiedenen Situationen, die zur Auslösung des Noteinsatzplans führen können, erstellt wird, sowie die Fusion der engeren und allgemeinen Koordinierungsausschüsse zu einem einzigen föderalen Koordinierungsausschuss mit flexibler Anpassungsfähigkeit, da er vom Emergency-Director der Behörden je nach Schweregrad der Lage zusammengestellt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
17. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1 und 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995 und 30. Mai 2002 und die Gesetze vom 12. Dezember 1997, 3. Mai 1999, 10. Februar 2000, 31.
Januar 2003 und 2. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 1991 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, insbesondere des Artikels 72;
Aufgrund der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2. April 2003;
Aufgrund der Antwort der Generaldirektion der Energie und des Transportwesens vom 23. Mai 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
März 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.009/3 des Staatsrates vom 20. März 2003, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung, dass das internationale Umfeld mit Risiken verbunden ist, vor denen die Bevölkerung und die Umwelt geschützt werden müssen; dass es daher erforderlich ist, unverzüglich über einen angemessenen Noteinsatzplan zu verfügen, der diesen Entwicklungen entspricht;
In Erwägung, dass der Noteinsatzplan in der geänderten Fassung anwendbar sein muss, sobald die Voraussetzungen für eine nukleare oder radiologische Notstandssituation auf nationaler Ebene erfüllt sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Es wird ein Noteinsatzplan für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet festgelegt, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist.
Art. 2 - Die vom Noteinsatzplan betroffenen und darin als Verantwortliche bestimmten Behörden, Einrichtungen und Betreiber müssen Entwürfe spezifischer Noteinsatzpläne ausarbeiten.
Sie müssen dem Minister des Innern diese Entwürfe binnen einem Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt zur Kenntnisnahme vorlegen.
Die Erlasse zur Festlegung der spezifischen Noteinsatzpläne werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet wird aufgehoben.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage Noteinsatzplan für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet VORWORT Im Königlichen Erlass zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Januar 1992, sind die Empfehlungen der parlamentarischen Untersuchungskommissionen in Sachen nukleare Sicherheit berücksichtigt worden.
Seither ist selbstverständlich eine Reihe zu berücksichtigender Änderungen vorgenommen worden, darunter die Einrichtung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde am 1. September 2001.
Im vergangenen Jahrzehnt konnten insbesondere viele Erkenntnisse aus den zahlreichen Übungen, die im Rahmen dieses Plans organisiert wurden, gewonnen werden. Daraus mussten Schlüsse gezogen werden, um den Plan anpassen zu können, sodass wir über ein noch leistungsstärkeres Instrument zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt verfügen.
Diese Aufgabe wurde hauptsächlich einer Arbeitsgruppe anvertraut, die sich aus Vertretern der Zivilen Sicherheit, des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung, der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, der Gouverneure der Provinzen Lüttich und Ostflandern, der Association Vinçotte Nucléaire, des Landesinstituts für Radioelemente und des Studienzentrums für Kernenergie zusammensetzte. Hierbei ist die massgebende Rolle der Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppe hervorzuheben, die übrigens mehrmals den Vorsitz des durch den Plan eingeführten Bewertungsstabs innehatte.
Es hat sich herausgestellt, dass der Kern und die grossen Grundsätze des Plans zwar erhalten bleiben müssen, dass aber eine Reihe Anpassungen erforderlich sind, um seine Effizienz zu verbessern.
Unter diese Anpassungen fiel auch die Ersetzung der früheren Benachrichtigungsstufe N4 durch die Stufe NR. Im Fall einer schnellen Freisetzung und, selbst wenn die Folgen der Exposition begrenzt bleiben, wird mit dieser "Reflexstufe" bezweckt, dass der Provinzgouverneur in Erwartung der Einrichtung provinzialer und föderaler Stäbe und Ausschüsse die sofortige Durchführung von Schutzmassnahmen veranlasst.
Die Sachverständigen haben zudem die Einrichtung eines sozioökonomischen Stabs empfohlen, der insbesondere den föderalen Koordinierungsausschuss über die sozioökonomischen Folgen der getroffenen beziehungsweise zu treffenden Entscheidungen unterrichten muss.
Schliesslich liegt es auf der Hand, dass die Aktualisierung dieses Plans eine ständige Sorge sein muss: Aus diesem Grund wird nunmehr die Erstellung eines jährlichen Gesamtberichts vorgesehen, der von den Übungen ausgeht und in einen anhängigen Aktionsplan mündet.
Nun liegt es an jedem Akteur des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet, die geleisteten Anstrengungen fortzuführen, damit die Sicherheit der Bevölkerung und der Umwelt gewährleistet werden kann.
INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 1.1 Allgemeines 1.2 Ziel des föderalen Noteinsatzplans 1.3 Anwendungsbereich 2. VERANTWORTLICHKEITEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN 2.1 Föderalbehörden 2.1.1 Inneres 2.1.2 Volksgesundheit 2.1.3 Beschäftigung und Arbeit 2.1.4 Landwirtschaft 2.1.5 Auswärtige Angelegenheiten 2.1.6 Finanzen 2.1.7 Landesverteidigung 2.1.8 Wirtschaftsangelegenheiten und Energie 2.2 Regionen 2.3 Provinzgouverneure 2.4 Gemeindebehörden 2.5 Andere Institutionen 2.5.1 Föderale Nuklearkontrollbehörde (FNKB) 2.5.2 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) 2.5.3 Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) 2.5.4 Königliches Meteorologisches Institut (KMI) 2.5.5 Studienzentrum für Kernenergie (SZK) 2.5.6 Landesinstitut für Radioelemente (IRE) 2.5.7 Zugelassene Einrichtungen 2.5.8 Rotes Kreuz von Belgien 2.5.9 Andere Fachkompetenzen 2.6 Der Betreiber der kerntechnischen Anlage 2.7 Internationale Organisationen 2.7.1 Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) 2.7.2 Europäische Union (EU) 3. ALLGEMEINE ORGANISATION 3.1 Allgemeine Organisation der Verantwortlichkeiten 3.1.1 Emergency-Director der Behörden 3.1.2 Emergency-Director des Betreibers 3.1.3 Verteilung der Verantwortlichkeiten 3.2 Allgemeine Struktur der Organisation des Noteinsatzplans 3.2.1 Struktur und föderale Organisation 3.2.2 Provinziale operative Koordination der Hilfeleistung 3.2.3 Allgemeine Struktur der Organisation des internen Noteinsatzplans vor Ort 3.3 Sonderfälle 3.3.1 Organisation bei einer Notstandssituation im Ausland 3.3.2 Organisation bei Absturz eines Weltraumgegenstands mit radioaktiver Energiequelle 3.3.3 Organisation bei einem Transportunfall auf belgischem Staatsgebiet 3.3.4 Einsatz bei Notstandssituationen mit Militärfahrzeugen oder -anlagen 3.3.5 Organisation bei einer radiologischen Notstandssituation infolge terroristischer Handlungen 3.3.6 Andere radiologische Notstandssituationen 4. BENACHRICHTIGUNG UND ALARMIERUNG 4.1 Benachrichtigungspflicht des Betreibers 4.1.1 Benachrichtigungsstufen 4.1.2 Benachrichtigungsmodalitäten 4.1.3 TELERAD 4.2 Alarmierung und Alarmstufen 4.3 Benachrichtigungsschemen 4.3.1 Benachrichtigungsschema - Benachrichtigungsstufe "N0" (pro memoria) 4.3.2 Benachrichtigungsschema - Benachrichtigungsstufe "N1, N2, N3 und NR" 4.3.3 Aktionsschema der verschiedenen Ausschüsse und Stäbe 4.4 Übermittlung späterer Informationen durch den Betreiber 4.5 Benachrichtigung und Informationsübermittlung aus dem Ausland 4.6 Benachrichtigung und Informationsübermittlung ins Ausland 5. NOTEINSATZPLANUNGS- UND EINSATZZONEN 5.1 Noteinsatzplanungszonen 5.2 Einsatzzonen 6. BEWERTUNG DER LAGE AUF RADIOLOGISCHER EBENE 6.1 Einleitung 6.2 Ursprüngliche Bewertung - Rekonstruktion 6.3 Radioaktivitätsmessungen 6.4 Bewertung der Möglichkeit verstärkter Freisetzung umweltbelastender Stoffe - Prognose 6.5 Empfehlung von Schutzmassnahmen 6.6 Ende der Notstandssituation 7. WARNUNG UND INFORMATION DER BEVÖLKERUNG WÄHREND DES UNFALLS ODER DER RADIOLOGISCHEN NOTSTANDSSITUATION 7.1 Allgemeine Organisation 7.2 Sirenen 7.3 Rundfunk und Fernsehen 7.4 Telefon 7.5 Lautsprecherfahrzeuge 8. SCHUTZMASSNAHMEN 8.1 Schutz der Einsatzkräfte 8.2 Massnahmen zum direkten Schutz der Bevölkerung 8.2.1 Kontrolle des Verkehrs in und aus der betroffenen Zone 8.2.2 Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen 8.2.3 Einnahme von Jodtabletten 8.2.4 Evakuierung 8.2.5 Dekontamination 8.2.6 Empfehlungen an bestimmte Bevölkerungsgruppen 8.3 Medizinische Massnahmen 8.3.1 Grundphilosophie 8.3.2 Zielsetzungen 8.3.3 Richtlinien für die Anwendung 8.3.4 Verantwortliche für die Ausführung 8.4 Einschränkungen in Bezug auf den Verzehr kontaminierter Nahrung und kontaminierten Trinkwassers 8.4.1 Zielsetzungen 8.4.2 Richtlinien für die Anwendung 8.4.3 Verantwortliche für die Ausführung 8.5 Vorbeugende Massnahmen in Bezug auf die Nahrungsmittelkette 8.5.1 Zielsetzungen 8.5.2 Grundprinzipien der Anwendung 8.5.3 Weideverbot 8.5.4 Evakuierung des Viehs 8.5.5 Bewässerungsverbot und Verbot, Tränkewasser zu verwenden 9. HILFE AUS DEM AUSLAND 10.SCHULUNG UND ÜBUNGEN 10.1 Erstschulung 10.2 Information der Ärzteschaft und der Apotheker 10.3 Anpassungsfortbildung 10.4 Übungen 10.5 Bewertung und gezogene Schlüsse 11. VORHERIGE UNTERRICHTUNG
1.EINLEITUNG 1.1 Allgemeines Jede industrielle Tätigkeit beinhaltet Risiken, die unsere Gesellschaft implizit wie die Folgen einer bewusst gewählten Lebensweise toleriert. Dennoch fordert unsere Gesellschaft, dass alles unternommen wird, um diese Risiken zu begrenzen. So wird verlangt, dass die Behörden durch Auferlegung angemessener Sicherheitsregeln für die Verhütung von Unfällen sorgen und dass, wenn sich trotzdem ein Unfall ereignet hat, Massnahmen ergriffen werden, um dessen schädliche Auswirkungen zu beschränken. Zudem wird von den Behörden erwartet, dass sie die Bevölkerung darüber ausführlich informieren.
Trotz beträchtlicher Vorsorgemassnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle in kerntechnischen Anlagen müssen die Behörden darauf vorbereitet sein, die erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen, wenn sich nicht nur in kerntechnischen Anlagen auf belgischem Staatsgebiet oder im Ausland, sondern auch bei einem Transport radioaktiver Stoffe ein nuklearer Unfall mit radiologischen Folgen ereignet.
Im vorliegenden Noteinsatzplan, der hauptsächlich kerntechnische Anlagen der Klasse I betrifft, für die die Möglichkeit einer Freisetzung von Radioaktivität Schutzmassnahmen erforderlich macht, dürfen natürlich die anderen, wenn auch weniger gravierenden Risiken, wie diejenigen in Verbindung mit der Verwendung radioaktiver Stoffe in Krankenhäusern usw., nicht vernachlässigt werden. Die Einsätze der Hilfsdienste können gegebenenfalls zu einer Koordinierung der Hilfeleistung führen. Diese grundsätzlich begrenzten Notstandssituationen, wie in Nr. 1.3.2 beschrieben, werden in den provinzialen Noteinsatzplänen berücksichtigt, da sie zunächst keine föderale Koordinierung erfordern und die Koordinierung auf Ebene der betroffenen Provinzgouverneure stattfindet.
Im Allgemeinen muss die Bevölkerung nicht nur über das Vorhandensein nuklearer und chemischer Risiken sowie über Risiken, die mit anderen gefährlichen Stoffen verbunden sind, sondern auch über die wichtigsten Notfallmassnahmen, die im Fall einer Gefährdung oder möglichen Gefährdung der Volksgesundheit zu befolgen sind, informiert werden.
Durch diese Kenntnisse muss es möglich sein, die Risiken einer mitten in der technologischen Entwicklung stehenden Gesellschaft besser zu beherrschen, besser an gemeinsamen Aktionen teilzunehmen und gegebenenfalls die Verhaltensweisen besser anzupassen, um in Notstandssituationen angemessen reagieren zu können. 1.2 Ziel des föderalen Noteinsatzplans Ziel des vorliegenden Noteinsatzplans ist es, bei einer das belgische Staatsgebiet direkt oder indirekt bedrohenden radiologischen Notstandssituation die Koordinierung der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu gewährleisten.
Das vorliegende Dokument soll als Leitfaden für die im Notfall zu ergreifenden Schutzmassnahmen dienen. Darin werden die Aufträge beschrieben, die die verschiedenen Einrichtungen und Dienste im Rahmen ihrer jeweiligen, durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Zuständigkeiten gegebenenfalls ausführen müssen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass der vorliegende Plan in normalen Situationen keinen Einfluss auf die Ausführung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge der betreffenden Ministerien, Dienste, Einrichtungen und Institutionen - einschliesslich der Provinzen und Gemeinden - hat. Im Fall einer Anwendung des Plans müssen diese jedoch die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die ihnen darin aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen. 1.3 Anwendungsbereich Die Bestimmungen des vorliegenden Noteinsatzplans kommen zur Anwendung, wenn die belgische Bevölkerung von einer anormalen radiologischen Exposition (radiologischen Notstandssituation) bedroht ist oder wenn sie Gefahr läuft, davon bedroht zu werden, und zwar über verschiedene Expositionswege mit folgenden Ursachen: - externe Bestrahlung durch Luftkontamination und/oder Ablagerung radioaktiver Stoffe (Kontaminierung des belgischen Staatsgebiets), - interne Bestrahlung durch Einatmung kontaminierter Luft und/oder durch Aufnahme kontaminierter Nahrung oder kontaminierten Trinkwassers. 1.3.1 Er kommt insbesondere in folgenden besonderen Situationen zur Anwendung: - bei Unfällen in den wichtigsten belgischen kerntechnischen Anlagen: den Kernkraftwerken in Doel und Tihange, dem Studienzentrum für Kernenergie (SZK) in Mol, dem Institut für Radioelemente (IRE) in Fleurus sowie Belgoprocess und Belgonucléaire in Dessel, - bei Unfällen in ausländischen kerntechnischen Anlagen in unmittelbarer Nähe zu Belgien, insbesondere in den Kernkraftwerken in Chooz, Gravelines und Cattenom (Frankreich) und im Kernkraftwerk in Borssele (Niederlande), - in radiologischen Notstandssituationen in Bezug auf Raumfahrzeuge oder militärische Geräte oder in militärischen Anlagen, - in radiologischen Notstandssituationen bei der Beförderung von Spaltmaterial oder radioaktiven Stoffen (einschliesslich radioaktiver Abfälle), - in radiologischen Notstandssituationen infolge terroristischer Handlungen. 1.3.2 In folgenden besonderen radiologischen Notstandssituationen kommt vorliegender Plan zunächst nicht zur Anwendung, da hier die Koordinierung von den Provinzialbehörden ausgeht: - in radiologischen Notstandssituationen in allen anderen als den oben erwähnten belgischen kerntechnischen Anlagen in Belgien, wie dem Reaktor Thetis in Gent, dem Labor für Transurane der Universität Lüttich (Sart-Tilman), der FBFC Int. in Dessel und dem IRMM in Geel.
Dies schliesst nicht aus, dass die Provinzialbehörden bei Bedarf auf die Föderalbehörden zurückgreifen können, damit eine föderale Koordinierung gewährleistet wird.
Vorliegender Plan enthält eine Beschreibung der allgemeinen Organisation. Er ist zu ergänzen durch: - spezifische Noteinsatzpläne auf verschiedenen Ebenen, die dem Minister des Innern oder dem Provinzgouverneur vorgelegt werden, - Einsatzverfahren, die jedem Stab eigen sind. 2. VERANTWORTLICHKEITEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN 2.1 Föderalbehörden 2.1.1 Inneres Unbeschadet der Vorrechte des Premierministers koordiniert der Minister des Innern alle zur Anwendung des vorliegenden Plans erforderlichen Massnahmen. Diese Zuständigkeit beruht auf dem Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen, dem Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sowie dem Königlichen Erlass, mit dem vorliegender Plan für gültig erklärt wird.
Der Minister des Innern kann alle zivilen und militärischen Mittel requirieren und einsetzen, um eine Notstandssituation in den Griff zu bekommen beziehungsweise sie zu begrenzen (Gesetz vom 31. Dezember 1963 und Königlicher Erlass vom 3. März 1934 über die Einsetzung von Personal und Material der Armee für nichtmilitärische Arbeiten).
Im Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans kann der Minister des Innern in Zusammenarbeit mit den Betreibern Massnahmen ergreifen, um die Folgen einer Notstandssituation innerhalb der Anlage zu bekämpfen.
Der Minister des Innern ist befugt, die Bestimmungen der zwischen Belgien und anderen Ländern und Organisationen getroffenen bilateralen und internationalen Übereinkommen über die Hilfeleistung und Benachrichtigung bei Katastrophen und schweren Unfällen auszuführen.
Der Minister des Innern organisiert die in Kapitel 11 des vorliegenden Plans erwähnte vorherige Unterrichtung, einschliesslich der Informationen über die vorsorgliche Verteilung von Jodtabletten. Der Inhalt der Informationen wird mit den betreffenden Ministern und mit der Föderalen Nuklearkontrollbehörde abgesprochen. 2.1.2 Volksgesundheit Der Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, organisiert und überwacht die ordnungsgemässe Arbeitsweise der Dienste für dringende medizinische Hilfe (Gesetz vom 8. Juli 1964).
Insbesondere in Sachen Strahlenschutz organisiert er die Kontrolle der internen Kontamination der kontaminierten Personen und ihre medizinische Betreuung.
Zu diesem Zweck organisiert er seine Dienste entsprechend ihres Materialpotenzials sowie der Verfügbarkeit und der Ausbildung ihres Personals.
Zudem ist die Generaldirektion "Tiere, Pflanzen und Nahrung" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, die für alles, was normative und verordnungsrechtliche Aspekte betrifft, zuständig ist, in den verschiedenen im CGCCR sitzenden Stäben und Ausschüssen vertreten. 2.1.3 Beschäftigung und Arbeit Der Minister, der für die Sicherheit am Arbeitsplatz, die Arbeitshygiene und die Arbeitsmedizin zuständig ist, überwacht die Sicherheit der in der Nähe (auf dem betroffenen Gelände oder nicht) gelegenen "klassischen" Anlagen und ihrer Arbeitnehmer, die durch den nuklearen Unfall gefährdet werden können.
Gemäss dem KE vom 25. April 1997 und seinen Abänderungen überwacht er ebenfalls die Gesundheit aller Arbeitnehmer, die durch den nuklearen Unfall gefährdet werden können. 2.1.4 Landwirtschaft Unter Berücksichtigung der Euratom-Verordnungen Nr. 2218/89 des Europäischen Rates vom 18. Juli 1989, Nr. 94/89 der Europäischen Kommission vom 12. April 1989 und Nr. 770/90 der Europäischen Kommission vom 29. März 1990 ist der Minister, der für die Landwirtschaft zuständig ist, beauftragt, spezifische Massnahmen für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Seefischerei gemäss dem Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei vorzuschlagen.
Er wirkt mit an der Umsetzung der praktischen Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft - Massnahmen des föderalen Koordinierungsausschusses (siehe Nr. 3.2.1.2). 2.1.5 Auswärtige Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten trägt alle im Ausland verfügbaren Informationen über radiologische Notstandssituationen zusammen, die sich ausserhalb der belgischen Grenzen ereignet haben und deren Folgen entweder das belgische Staatsgebiet oder die belgischen Staatsangehörigen im Ausland betreffen können.
In solchen Situationen ist er mit der Sammlung und Verbreitung von Informationen über die Interessen und die Lage im Ausland beauftragt. 2.1.6 Finanzen Im Rahmen der Anwendung der europäischen Verordnungen im Bereich der Vermarktung kontaminierter Nahrungsmittel und Futtermittel (siehe Europäische Union (EU)) überwacht der Minister der Finanzen die In- und Ausfuhr über die Zoll- und Akzisenverwaltung. 2.1.7 Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung ist generell für nukleare Tätigkeiten in den Militäranlagen zuständig. Er wacht über die Vorbereitung und die Ausführung der Massnahmen innerhalb der Armee, die bei einem Unfall oder bei anormaler Erhöhung der Umgebungsradioaktivität zu ergreifen sind. Die eventuellen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt unterliegen jedoch dem vorliegenden Noteinsatzplan (siehe KE vom 5. Dezember 1975).
Dies wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dem Minister des Innern konkretisiert. 2.1.8 Wirtschaftsangelegenheiten und Energie Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und der Energie ergreift alle erforderlichen Massnahmen, damit in einer radiologischen Notstandssituation die Energieversorgung gewährleistet ist.
Er wacht darüber, dass die vitalen Wirtschaftstätigkeiten der Nation im Rahmen des Möglichen erhalten bleiben (s. KE vom 27. Juli 1950 zur Festlegung der für die Ausführung des Gesetzes vom 19. August 1948 zu befriedigenden vitalen Bedürfnisse).
Im Rahmen des vorliegenden nationalen Noteinsatzplans überwacht der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten mit Hilfe der Generaldirektion "Kontrolle und Vermittlung" insbesondere die Tätigkeiten der Mühlenbetriebe. 2.2 Regionen Die Regionen werden je nach den Umständen und den ihnen zuerkannten Zuständigkeiten zum föderalen Koordinierungsausschuss hinzugezogen. 2.3 Provinzgouverneure Der Provinzgouverneur spielt eine wichtige Rolle in der allgemeinen Noteinsatzplanung. Im vorliegenden Plan wird seine koordinierende Rolle insbesondere wie folgt bestimmt: - Bei den Alarmstufen U1, U2 und U3 gewährleistet er die Koordinierung der Aktionen vor Ort gemäss dem provinzialen Noteinsatzplan: - zur Bekämpfung des Unfalls, gegebenenfalls in Absprache mit dem föderalen Koordinierungsausschuss, - zur Ausführung der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung gemäss den Beschlüssen des föderalen Koordinierungsausschusses.
Die Koordinierung erfolgt mit dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Unfall sich ereignet hat, und mit den Bürgermeistern der Einsatzzone. - Bei Alarmstufe UR ergreift er bis zur Einrichtung der föderalen und provinzialen Stäbe und Ausschüsse unverzüglich und eigenverantwortlich Massnahmen gemäss Nr. 3.2.2, 4.1.1.5, 4.2 und 4.3.3.
Für die in Nr. 1.3.2 erwähnten Situationen sorgt der Provinzgouverneur für die Koordinierung auf der Grundlage des provinzialen Noteinsatzplans. Das schliesst nicht aus, dass der Provinzgouverneur notfalls auf den Emergency-Director der Behörden zurückgreift, damit eine föderale Koordinierung gewährleistet wird.
Das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz und der KE vom 23. Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen bilden die Grundlage für die Festlegung der Zuständigkeiten.Vorliegender Plan wird zudem durch Königlichen Erlass festgelegt gemäss Artikel 72 des KE vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen.
Der provinziale Noteinsatzplan enthält ebenfalls die für eine sozioökonomische Analyse erforderlichen Informationen. Diese Informationen werden in Absprache mit den betreffenden föderalen Diensten zusammengestellt, und zwar mit Hilfe des sozioökonomischen Stabs (siehe Nr. 3.2.1.5). 2.4 Gemeindebehörden Die Rechtsvorschriften über den Zivilschutz lassen die kommunalen Zuständigkeiten in Sachen öffentliche Sicherheit und Hygiene, die sich auf Artikel 135 § 2 des Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1989 stützen, unberührt.
Dennoch wird davon ausgegangen, dass ein radiologisches Risiko, insbesondere dasjenige infolge eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage, über die Gemeindegrenzen hinausgeht und gemäss dem vorerwähnten KE vom 23. Juli 1971 eine direkte Koordinierung auf provinzialer und nationaler Ebene voraussetzt, und zwar im Rahmen eines provinzialen Noteinsatzplans und des vorliegenden Plans. 2.5 Andere Institutionen 2.5.1 Föderale Nuklearkontrollbehörde (FNKB) Diese Kontrollbehörde leistet technischen und wissenschaftlichen Beistand bei der Ausarbeitung von Noteinsatzplänen, die vom Minister des Innern festgelegt werden. Sie organisiert einen Einsatzstab für Notfälle und ist damit beauftragt, wissenschaftliche und technische Dokumentationen im Bereich der nuklearen Sicherheit zusammenzutragen (Artikel 22 und 23 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die FNKB).
Im Rahmen des vorliegenden Plans muss sie unter anderem: - den Vorsitz des Bewertungsstabs und des Messstabs gewährleisten und ihnen technischen und wissenschaftlichen Beistand leisten, - dem Informationsstab wissenschaftliche Berater zur Verfügung stellen, - die Einsatzstufen für die radiologischen Notstandssituationen und ihre Benutzungsmodalitäten definieren, - bei radiologischen Notstandssituationen auf belgischem Staatsgebiet die zuständige Anlaufstelle für die IAEO und die Europäische Kommission sein. 2.5.2 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK), eingerichtet durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, untersteht der Verantwortung des Ministers der Volksgesundheit und ist für Folgendes zuständig: - Überwachung, Untersuchung und Begutachtung der Nahrungsmittel und ihrer Rohstoffe in allen Stadien der Nahrungsmittelkette, - Überwachung und Begutachtung von Erzeugung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr von Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und Handel damit sowie von Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Verkaufsstätten für Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe. 2.5.3 Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit ist eine wissenschaftliche Einrichtung des Staates und untersteht der Verantwortung des Ministers der Volksgesundheit.
Im Rahmen des vorliegenden Plans ist das WIV mit technischen Aufträgen zur Messung der Radioaktivität in der Umwelt beauftragt. 2.5.4 Königliches Meteorologisches Institut (KMI) Das KMI ist mit Folgendem beauftragt: - Sammlung der Informationen, die durch Beobachtung und Analyse der Wetterbedingungen, die am Boden und in den Standarddruckgebieten in der freien Atmosphäre herrschen, gewonnen werden, - Wetterprognosen und Berechnung der erwarteten Durchzüge der verseuchten Luftmasse, - Lieferung der von den internationalen Instanzen geforderten Informationen, im Bewertungsstab (siehe Nr. 3.2.1.3). 2.5.5 Studienzentrum für Kernenergie (SZK) Das Studienzentrum für Kernenergie (SZK) ist eine gemeinnützige Einrichtung, die Untersuchungen insbesondere in Bezug auf die sichere Anwendung von Kernenergie und den Strahlenschutz anstellt. Im Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans kann es auf Verlangen der Regierung Expertise- und Beratungsaufträge sowie Aufsichts- und Überprüfungstätigkeiten technischer Art erledigen.
Zu diesen Aufträgen gehören unter anderem folgende Aufgaben, sowohl in Krisensituationen als auch darüber hinaus: - Unterstützung und Beratung beim Erstellen, Anwenden, Einüben und Anpassen von Verfahren sowie Anweisungen für den Bewertungsstab und für den Messstab, - Durchführung von Messungen sowohl in eigenen Laboren als auch vor Ort (in situ); Unterstützung von Messteams und ihre Koordinierung vor Ort. Diese Messungen können Messungen in der Umgebung, Analysen von Stichproben aus der Nahrungsmittelkette sowie Kontrollen der externen und internen Kontamination von Personen umfassen, - Schulung des eingesetzten Personals, - Bewertungsstudien anhand von Analysemodellen, - Dekontamination einer beschränkten Anzahl Personen, - jede andere beratende oder unterstützende Aufgabe entsprechend den Bedürfnissen der Behörden im Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans, - logistische Unterstützung in den vorerwähnten Bereichen.
Die anvertrauten Aufgaben werden in einer Vereinbarung und den dazugehörigen Addenda, die mit dem Minister des Innern erstellt worden sind, detailliert aufgeführt. 2.5.6 Landesinstitut für Radioelemente (IRE) Das Landesinstitut für Radioelemente ist eine gemeinnützige Einrichtung, die über eine Infrastruktur zur Kontrolle der Umwelt verfügt. Im Rahmen des vorliegenden Plans kann die Regierung das IRE mit technischen Aufträgen betrauen.
In einem Rahmenübereinkommen und den dazugehörigen Addenda, die mit dem Minister des Innern abgeschlossen worden sind, werden die verschiedenen Aufträge umschrieben, die in die Zuständigkeit des Instituts fallen: - Radioaktivitätsmessungen in den Laboren des IRE, - Feldmessung der Umgebungsstrahlung, der Kontamination der Luft, der Oberflächen und der Nahrungsmittelkette, - Zurverfügungstellung von Messteams, - Ermittlung der internen Kontamination von Personen des Instituts, - physische Kontrolle im Bereich Strahlungsüberwachung und Strahlenschutz, - Unterstützung des Bewertungsstabs. 2.5.7 Zugelassene Einrichtungen Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 74 des KE vom 20. Juli 2001 sind folgende Einrichtungen in Klasse I zugelassen worden: - Association Vinçotte Nucléaire (AVN), - AIV-VINÇOTTE CONTROLATOM (AVC).
In diesem Zusammenhang führen sie Aufträge zur Kontrolle von Anlagen unter anderem hinsichtlich der Sicherheit der Anlage und der internen Notfallplanung aus, gemäss Artikel 23 de KE vom 20.07.2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen. Ihr Know-how ist unabdingbar für das Krisenmanagement und dadurch verstärken die betreffenden zugelassenen Einrichtungen den Bewertungsstab (Sammlung und Auswertung von Informationen über die kontrollierte Einrichtung, den Zustand der Anlagen, die unmittelbaren und potenziellen Folgen usw.).
Diese Verstärkung des Bewertungsstabs wird über eine mit dem Minister des Innern getroffene Vereinbarung geregelt. 2.5.8 Rotes Kreuz von Belgien Das Rote Kreuz ist mit der Organisation der Sanitätshilfe zugunsten der Zivilbevölkerung bei Katastrophen, insbesondere mit der Bildung und Schulung eines fähigen Ersthelfer-Kaders beauftragt (KE vom 20.
April 1967 über die staatliche Beteiligung an der vom Roten Kreuz von Belgien durchgeführten Organisation bestimmter Aufträge der Sanitätshilfe zugunsten der Zivilbevölkerung).
Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Roten Kreuz und dem Ministerium der Volksgesundheit vom 12. Oktober 1970, in Ausführung des vorerwähnten KE, hat das Rote Kreuz medizinische Teams gegründet und organisiert es "Welfare-Dienste", unter anderem bei der Evakuierung von Personen.
Die Einsätze werden im betreffenden provinzialen Noteinsatzplan definiert. 2.5.9 Andere Fachkompetenzen Je nach den Umständen kann auf jede Fachkompetenz zurückgegriffen werden, die in Anbetracht der Situation für erforderlich erachtet wird. So könnten beispielsweise Sachverständige von Universitäten oder der Nationalen Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Spaltmaterialien (NERAS) hinsichtlich des allgemeinen Managements radioaktiver Abfälle aufgrund ihres Know-how und ihrer besonderen Handlungsmöglichkeiten aufgefordert werden, an verschiedenen Aktivitäten bei der Umsetzung des vorliegenden Noteinsatzplans teilzunehmen. 2.6 Der Betreiber der kerntechnischen Anlage Der Betreiber, der Inhaber der Betriebsgenehmigung ist, ist und bleibt unter allen Umständen verantwortlich für die Steuerung der Anlage und für den Schutz, insbesondere den Strahlenschutz der Personen, die er beschäftigt. Die Betreibung der Anlage erfolgt unter Beachtung des Gesetzes und der in der Genehmigung enthaltenen Bedingungen sowie unter der Kontrolle der zuständigen Behörden; über den Dienst für die physische Kontrolle der Anlage unterliegt der Betrieb der ständigen Kontrolle einer zugelassenen Einrichtung der Klasse I. Die zivilrechtliche Haftpflicht des Betriebs ist im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie geregelt.
Bei einem Störfall oder Unfall, ungeachtet dessen, ob er zur Anwendung des internen Noteinsatzplans und/oder des vorliegenden Plans führt, bleibt der Betreiber für die Steuerung der Anlagen verantwortlich. Da er vom Eigentümer der Anlage mit der Betreibung beauftragt wurde, ist er gesetzlich verpflichtet, im Namen des Eigentümers alle Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit der Personen und Güter ausserhalb der Anlage, in der sich der Unfall ereignet hat, zu gewährleisten. Er muss den Unfall eindämmen, sodass die Anlage schnellstmöglich wieder in einen sicheren Zustand gebracht werden kann.
Der Betreiber informiert die zuständigen Behörden gemäss den Bestimmungen, die im vorliegenden Plan, im Gesetz (u.a. die Artikel 67 und 76 des KE vom 20. Juli 2001) und im Genehmigungserlass vorgesehen sind. Bei einem Unfall, der zur Anwendung des vorliegenden Noteinsatzplans führt, werden die Auskünfte in Übereinstimmung mit diesem Plan gegeben. Diese Informationen haben Vorrang vor den vorerwähnten Informationen.
Der Betreiber gibt dem Bewertungsstab (Benachrichtigungsstufen N1, N2, N3 und NR) und dem Gouverneur (Benachrichtigungsstufe NR) die Auskünfte, die diese bezüglich des Zustands seiner Anlage benötigen, um ihren Auftrag zu erfüllen. Diese Auskünfte sind in anderen Kapiteln des vorliegenden Plans erläutert.
Er führt eine erste Schätzung der radiologischen Folgen im Umfeld der Anlage durch und hilft punktuell auch den anderen beteiligten Diensten, insofern diese Hilfe mit der Ausführung des eigenen Auftrags vereinbar ist.
Der Schutz des Personals des Betreibers zum Zeitpunkt einer radiologischen Notstandssituation schliesst auch den Schutz von Personen mit ein, die sich mit seiner Zustimmung auf dem Betriebsgelände aufhalten. Im radiologischen Bereich umfasst dieser Schutz Massnahmen zur Gruppierung, Evakuierung, Dekontamination innerhalb oder ausserhalb des Geländes, die Überführung in spezialisierte Krankenhäuser sowie medizinische Massnahmen, die sich aus der Situation ergeben oder die von den Ärzten der Anlage verlangt werden.
Sämtliche Aufgaben zu Lasten des Betreibers sind im internen Noteinsatzplan der Anlage festgehalten. 2.7 Internationale Organisationen 2.7.1 Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) Durch die Verabschiedung der Gesetze vom 5. Juni 1998 zur Zustimmung zum Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen hat Belgien diese Übereinkommen angewandt. Diese beiden Übereinkommen sind am 26. September 1986 unterzeichnet und in Wien bei der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) hinterlegt worden.
Die IAEO wird über jeden Störfall informiert, der Folgen für andere Länder haben kann, und zwar gemäss der vom Minister des Innern mitgeteilten Benachrichtigungsstufe. 2.7.2 Europäische Union (EU) Am 14. Dezember 1987 hat der Rat der Europäischen Union eine Entscheidung über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation verabschiedet (ECURIE-System, 87/600/EURATOM, Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1987, S. 0076-0078). Die Europäische Kommission wird über jede Notstandssituation informiert, die Risiken einer Exposition gegenüber ionisierenden Strahlungen beinhaltet und für die die Behörden unabhängig von den Auswirkungen auf andere Länder Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung beschliessen.
Der Rat der Europäischen Union hat in der Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Amtsblatt Nr. L 211 vom 22/07/1989, S. 0001-0003) Höchstwerte für die radioaktive Kontamination festgelegt.
Es besteht zudem eine Verordnung zur Festlegung der Höchstwerte für die radioaktive Kontamination für Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung: Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12.
April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Amtsblatt Nr. L 101 vom 13/04/1989, S. 0017-0018) sowie für Futtermitteln: Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29.
März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1990, S. 0078-0079).
Der Rat der Europäischen Union hat die besonderen Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation festgelegt: Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 vom 18. Juli 1989 (Amtsblatt Nr. L 211 vom 22/07/1989, S. 0004-0005).
In den Artikeln 49 bis 53 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sind Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen vorgesehen.
Diese Bestimmungen sind in die Artikel 72 und 72bis des KE vom 20.07.2001 umgesetzt worden.
Die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 27.
November 1989 über die Information der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmassregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmassnahmen ist ebenfalls in die Artikel 72.1, 72.2 und 72.3 des KE vom 20.07.2001 umgesetzt worden. 3. ALLGEMEINE ORGANISATION 3.1 Allgemeine Organisation der Verantwortlichkeiten Es sei daran erinnert, dass bei einer radiologischen Notstandssituation in einer kerntechnischen Anlage der Betreiber der einzige Verantwortliche für die Leitung der Einsätze auf dem Betriebsgelände ist und bleibt. Der Emergency-Director der Behörden kann jedoch in Absprache mit dem Emergency-Director des Betreibers jederzeit Massnahmen ergreifen, um eine Notstandssituation auf dem Betriebsgelände unter Kontrolle zu halten, wenn die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der Bevölkerung dies erfordert.
Ausserhalb des Betriebsgeländes sind die Behörden mit dem Schutz der Bevölkerung beauftragt. 3.1.1 Emergency-Director der Behörden Die Verantwortung des Emergency-Director der Behörden liegt während des gesamten Verlaufs der Krise beim Minister des Innern beziehungsweise bei seinem Beauftragten.
Der Emergency-Director der Behörden setzt den vorliegenden Plan um (siehe jedoch in Nr. 4.2 die Umsetzung der praktischen Bestimmungen des Plans durch das CGCCR in Erwartung der Entscheidung des Emergency-Director), löst die Alarmstufen aus, sitzt dem föderalen Koordinierungsausschuss vor und gibt das Ende des Notstands bekannt.
In Absprache mit dem Kommunikationskoordinator bestimmt er den Sprecher der Regierung. 3.1.2 Emergency-Director des Betreibers Die Leitung der Einsätze auf dem Betriebsgelände bei einem Störfall oder Unfall, der zur Auslösung des internen Noteinsatzplans führt, liegt in der Verantwortung des Betriebsleiters.
Der Emergency-Director des Betreibers löst den internen Plan aus und bestimmt die Benachrichtigungsstufe.
Für unmittelbar von vorliegendem Plan betroffene kerntechnische Anlagen (die Kernkraftwerke von Doel und Tihange, das SZK, das IRE, Belgoprocess und Belgonucléaire) wird die Funktion des Emergency-Director von einem dafür ordnungsgemäss bevollmächtigten Mitglied der Direktion des Betriebsgeländes ausgeübt. 3.1.3 Verteilung der Verantwortlichkeiten Obwohl es in die allgemeine Zuständigkeit des Emergency-Director der Behörden fällt, den vorliegenden Plan umzusetzen (siehe jedoch in Nr. 4.2 die Umsetzung der praktischen Bestimmungen des Plans durch das CGCCR in Erwartung der Entscheidung des Emergency-Director) und Schritt für Schritt gemäss den Richtlinien des Plans und des föderalen Koordinierungsausschusses anzuwenden, behält der Emergency-Director des Betreibers weiterhin seine Verantwortlichkeiten auf dem Betriebsgelände. Er ist verantwortlich für den internen Noteinsatzplan, für dessen Vorbereitung und gegebenenfalls für seine Anwendung sowie für die Steuerung der Anlage, wie in Nr. 3.2.3 des vorliegenden Plans vorgesehen.
Gegebenenfalls hat im Sinne des Gemeinwohls die Entscheidung des Emergency-Director der Behörden Vorrang. 3.2 Allgemeine Struktur der Organisation des Noteinsatzplans Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 3.2.1 Struktur und föderale Organisation 3.2.1.1 Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung (CGCCR) Das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung gewährleistet einen ständigen Bereitschaftsdienst für die Regierung. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter rund um die Uhr die Ereignisse verfolgen, die laut den eintreffenden Informationen zu einer Notstandssituation führen können.
Die zuständigen Behörden werden über die Lage auf dem Laufenden gehalten.
Notfalls stellt das CGCCR den Behörden, die eine Krise zu bewältigen haben, eine Infrastruktur für Krisenmanagement und erfahrenes Personal zur Verfügung. Diese Infrastruktur wird regelmässig den neuen Technologien angepasst.
Das CGCCR hat folgende Aufträge: - Umsetzung der praktischen Bestimmungen des vorliegenden Plans nach Vorgabe des Emergency-Director der Behörden, gemäss nachstehend festgelegten Richtlinien (siehe jedoch in Nr. 4.2 die Umsetzung der praktischen Bestimmungen des Plans durch das CGCCR in Erwartung der Entscheidung des Emergency-Director), - Informierung der in vorliegendem Plan bestimmten verantwortlichen Dienste und Personen über die Benachrichtigung, gemäss den vorerwähnten Alarmstufen, - Aufnahme der verschiedenen Ausschüsse und Stäbe in seinen Räumlichkeiten, - Verbreitung der von den verschiedenen Stäben vorbereiteten Informationen, - Ergreifung der logistischen Massnahmen, einschliesslich derjenigen für die Kommunikationsmittel, - im Rahmen der Vereinbarungen mit der IAEO und der EU (siehe Nr. 2.7) oder jedes bilateralen Ad-hoc-Abkommens als nationale Kontaktstelle dienen. 3.2.1.2 Föderaler Koordinierungsausschuss 3.2.1.2.1 Aufträge Der föderale Koordinierungsausschuss entwickelt die allgemeine Strategie zur Bewältigung der Krise, trifft die grundlegenden Entscheidungen und übernimmt hierfür die politische Verantwortung.
Zu diesem Zweck stützt der föderale Koordinierungsausschuss sich insbesondere auf die Stellungnahmen der sozioökonomischen Stäbe.
Er gewährleistet ebenfalls die Umsetzung der Einsatzkoordination (beziehungsweise ihre Fortführung), und zwar im Rahmen des provinzialen Noteinsatzplans. 3.2.1.2.2 Zusammensetzung Der föderale Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus den verschiedenen Ministern oder Staatssekretären beziehungsweise ihren Beauftragten, die eine direkte Verantwortung im Fall einer radiologischen Notstandssituation haben, insbesondere aus denjenigen, die für Inneres, Volksgesundheit und Umwelt, Beschäftigung und Arbeit, Landwirtschaft, Auswärtige Angelegenheiten, Finanzen (Zollwesen), Landesverteidigung, Wirtschaftsangelegenheiten und Energie zuständig sind. Gegebenenfalls können andere föderale oder regionale Minister oder Staatssekretäre beziehungsweise ihre Beauftragten eingeladen werden, zum föderalen Koordinierungsausschuss hinzuzustossen.
Der föderale Koordinierungsausschuss wird vom Emergency-Director je nach Schwere der jeweiligen Lage zusammengestellt.
Der (die) Gouverneur(e) der betroffenen Provinz(en) beziehungsweise sein (ihre) Beauftragter(n) steht (stehen) dem Minister des Innern bei. 3.2.1.2.3 Vorsitz Von der Anfangsphase an nimmt der Minister des Innern beziehungsweise sein Beauftragter den Vorsitz wahr und erfüllt er somit die Funktion des Emergency-Director der Behörden.
Je nach Entwicklung der Lage kann der Minister des Innern beziehungsweise sein Beauftragter dem Minister, der für die Volksgesundheit und die Umwelt zuständig ist, die Verantwortung zur Wahrnehmung der Funktion des Emergency-Director der Behörden übertragen.
Damit wird nicht das Vorrecht des Premierministers beeinträchtigt, die Regierungstätigkeit selber zu leiten. 3.2.1.2.4 Arbeitsmethode Die Arbeitsmethode des föderalen Koordinierungsausschusses wird in internen Verfahren beschrieben. 3.2.1.2.5 Schnittstelle mit den anderen Stäben und Ausschüssen Der föderale Koordinierungsausschuss lässt sich ständig vom Bewertungsstab und vom sozioökonomischen Stab informieren; zu gegebener Zeit übermittelt er dem Informationsstab die Informationen, die der Bevölkerung über die Medien mitzuteilen sind. Ein Verbindungsbeamter des Informationsstabs sitzt im föderalen Koordinierungsausschuss.
Der föderale Koordinierungsausschuss hält über das CGCCR ständigen Kontakt mit der Einsatzebene, dem (den) Provinzgouverneur(en). 3.2.1.3 Bewertungsstab 3.2.1.3.1 Aufträge Der Bewertungsstab bewertet die Lage auf radiologischer und technischer Ebene, um dem föderalen Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme über die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt abzugeben. Er bestimmt zudem die Strategie der Radioaktivitätsmessungen in der Umwelt.
Nach Beratung über die potenziellen und/oder tatsächlichen Folgen eines Störfalls und der möglichen Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt empfiehlt der Bewertungsstab dem föderalen Koordinierungsausschuss Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung.
Er erteilt Auskünfte auf Anfrage des föderalen Koordinierungsausschusses und kann von ihm für allerlei Probleme radiologischer Art zu Rate gezogen werden.
In Absprache mit dem Messstab bereitet er die Informationen vor, die im Rahmen der Pflichten in Sachen Alarmierung und Informationsaustausch internationalen Organisationen (EU und IAEO) zu übermitteln sind.
Unter den "Post-Emergency-Umständen" (siehe Nr. 6.6), d.h. nach der formellen Aufhebung der Notstandssituation, muss der Bewertungsstab Folgendes überprüfen: - ob ein verlängertes Umweltkontrollverfahren gerechtfertigt ist, - ob für die Wiederherstellung des normalen Lebens der Bevölkerung Modalitäten festgelegt werden müssen (Rückkehr der evakuierten Bevölkerung, Austeilung von Nahrungsmitteln, Bodennutzung, ...).
Nach Aufhebung der Notstandssituation erstellt der Bewertungsstab einen Bericht über seine Tätigkeiten (Verlauf der Notstandssituation, Arbeit des Messstabs, radiologische Bewertung, ...). 3.2.1.3.2 Zusammensetzung Der Bewertungsstab setzt sich aus Vertretern von öffentlichen Diensten, die eine Verantwortung auf radiologischer Ebene haben, zusammen; diese Vertreter werden durch bestellte Dienste oder Einrichtungen unterstützt, die als Sachverständige auftreten.
Die verantwortlichen öffentlichen Dienste sind folgende: - die Föderale Nuklearkontrollbehörde (FNKB), - der FÖD Volksgesundheit - Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Ernährung, - der FÖD Auswärtige Angelegenheiten im Fall eines nuklearen Unfalls im Ausland, - das Ministerium der Landesverteidigung, - das Königliche Meteorologische Institut (KMI).
Die Sachverständigen vertreten folgende Dienste und Einrichtungen: - das Studienzentrum für Kernenergie (SZK), - das Institut für Radioelemente (IRE), - die zugelassene Einrichtung der betreffenden Anlage, - den Vertreter der betreffenden Anlage.
Der für die Koordination verantwortliche Minister kann jederzeit andere Sachverständige zur Teilnahme an den Arbeiten des Bewertungsstabs hinzuziehen. 3.2.1.3.3 Vorsitz Der Vorsitz wird von einem Vertreter der FNKB wahrgenommen. 3.2.1.3.4 Arbeitsmethode Die Arbeitsmethode des Bewertungsstabs wird in internen Verfahren beschrieben. 3.2.1.3.5 Schnittstelle mit den anderen Stäben und Ausschüssen Zur Erlangung von Elementen für die radiologische Bewertung steht der Bewertungsstab in Verbindung mit: - dem Betreiber der betroffenen Anlage, - dem Messstab, - dem föderalen Koordinierungsausschuss für die Empfehlung von Schutzmassnahmen und für das Feedback über getroffene Entscheidungen und ausgeführte Schutzmassnahmen, - den Einrichtungen, denen die Mitglieder des Stabs angehören (FNKB, FÖD Volksgesundheit, SZK, IRE, KMI, zugelassene Einrichtung, ...), für die Ausführung seines Bewertungsauftrags.
Die Kontakte mit dem Informationsstab und dem sozioökonomischen Stab erfolgen über den föderalen Koordinierungsausschuss und über ein internes Kommunikationssystem. 3.2.1.4 Messstab 3.2.1.4.1 Aufträge Der Messstab ist mit der Ausführung der vom Bewertungsstab vorgeschlagenen Messstrategie beauftragt (siehe Rubrik "Aufträge").
Hierfür koordiniert er alle Tätigkeiten, die zur Erlangung der Messdaten erforderlich sind, je nach Stadium der Krise (vor, während und nach den tatsächlichen Freisetzungen) und den verschiedenen Expositionswegen. In der Anfangsphase des Krisenmanagements kann der Messstab in Erwartung der Anweisungen des Bewertungsstabs aus eigener Initiative mit Messungen beginnen.
Der Messstab ist mit der praktischen Organisation aller Messungen und Probeentnahmen, mit dem zügigen und effizienten Verkehr von Daten und Ergebnissen, mit den erforderlichen Überprüfungen und Validierungen sowie mit einer angemessenen Präsentation der Ergebnisse beauftragt.
Dies betrifft alle zum Schutz der Bevölkerung verlangten Messungen, die entweder direkt im Labor oder über automatische Messsysteme wie TELERAD oder über den Einsatz materieller und personeller Mittel (einschliesslich der per Hubschrauber eingesetzten Mittel) erfolgen: Bestimmung und Abgrenzung der Risikozonen; Prüfung des Personals der Hilfsdienste, des betroffenen Geländes oder der betroffenen Bevölkerung; Kontrolle der Nahrungsmittelketten einschliesslich des Trinkwassers; Kontrolle der landwirtschaftlichen Produkte; Kontrolle der Ein- und Ausfuhren; Prüfung der Kontamination und Dekontamination von Personen und Gütern, z.B. von Fahrzeugen; Messungen, die eine Rekonstruktion der Dosen ermöglichen, usw.
Ausserdem ist der Messstab beauftragt, zusammen mit dem Bewertungsstab die Informationen vorzubereiten, die internationalen Organisationen wie der EU oder der IAEO zu übermitteln sind.
Nach Aufhebung der Notstandssituation ist der Messstab mit der weiteren Ausführung der für erforderlich erachteten Kontrollprogramme beauftragt. Zudem liefert der Messstab die Daten, die der Bewertungsstab für den in der Rubrik "Aufträge" ("Post-Emergency") erwähnten Bericht benötigt.
Der Messstab ist auf zwei operative Ebenen ausgerichtet: - die föderale Ebene (CGCCR), geleitet von seinem "Vorsitzenden", - die lokale Ebene, geleitet von einem "lokalen Koordinator". 3.2.1.4.2 Zusammensetzung Der Messstab setzt sich aus folgenden Instituten und Einrichtungen zusammen, die über die wichtigsten Messinstrumente (TELERAD, mobile Mittel, Labore, ...) und über die erforderlichen Befugnisse verfügen: - der Föderalen Nuklearkontrollbehörde (FNKB), - dem Studienzentrum für Kernenergie (SZK), - dem Landesinstitut für Radioelemente (IRE), - dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit (WIV), - dem Zivilschutz, - dem Ministerium der Landesverteidigung, - anderen.
Die Ergebnisse der Radioaktivitätsmessungen, die von den Betreibern ausserhalb i …
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